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Autor: Angelika Schulz

Fachtagung 20 Jahre VInsO am 30.10.19 in Mülheim mit großer Beteiligung – Staatssekretär Andreas Bothe lobt die Schuldnerberatungsstellen in NRW –

Unter dem Motto „20 Jahre Verbraucherinsolvenz – ein Blick zurück und wie geht’s weiter?“ fand am 30.10.2019 in der katholischen Akademie „Die Wolfsburg“ die 20. Fachtagung Schuldnerberatung der nordrhein-westfälischen Wohlfahrtsverbände statt. Eingeladen waren viele Zeitzeugen, die den weit über 100 Teilnehmenden sehr anschaulich die Entstehungsgeschichte der Verbraucherinsolvenz und deren weitere Entwicklung darstellten. Eindrucksvoll war auch der Beitrag eines Betroffen, der seinen Weg von der Überschuldung bis zur anstehenden Restschuldbefreiung schilderte.
In seiner Begrüßungsrede lobte Staatssekretär Andreas Bothe vom NRW-Familienministerium die gute und wichtige Arbeit der nordrhein-westfälischen Schuldnerberatungsstellen und wies auch auf die wertvolle Tätigkeit der NRW-Fachberater*innen Schuldnerberatung hin.

Am Nachmittag skizierte Alexander Bornemann vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den aktuellen Stand der Umsetzung der EU Richtlinie zur Verkürzung der Laufzeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre. In der abschließenden Diskussionsrunde wurde die Bedeutung einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre ohne weitere Bedingungen betont. Dabei wurden auch die zahlreichen Wünsche und Vorschläge der Tagungsteilnehmenden zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens einbezogen.
Die Dokumentation der Fachtagung wird in Kürze auf der Internetseite der Fachberater*innen Schuldnerberatung https://fbsb-nrw.de/ zu finden sein.

https://www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/de/presse/ansicht/detail/news/detail/News/verbraucherinsolvenz-freie-wohlfahrtspflege-setzt-sich-fuer-weitere-reformschritte-ein/cache/no_cache/

 

Online-Seminar: Workshop InsO

Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellen Berater*innen in der Praxis vor immer neue Herausforderungen. Die Veranstaltung zielt darauf ab, Beratungsfachkräfte in der Schuldner- und Insolvenzberatung über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Fragen zu informieren und in einen Austausch zu gehen.

Termin: 01.10.2024
Ort: Digital
Kosten: 60,00 Euro für Einrichtungen der Caritas in NRW, 75,00 Euro für Externe
Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn

Information und Anmeldung

Fortbildungen finden Sie – noch – unter: www.fortbildung-schuldnerberatung-nrw.de
Eine Seite der landesgeförderten Fachberatung Schuldnerberatung NRW

LSG NS-HB: Kein Anspruch auf Grundsicherung bei Jugendarrest

Die Verbüßung eines Jugendarrestes nach § 16 Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterfällt dem Leistungsauschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II.
Für eine erwerbszentrierte Definition des Begriffs der Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 4 S. 2 SGB II) ist im Hinblick auf die hierauf nicht anwendbare Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II kein Raum. (Leitsatz des Gerichts)
Das Landessozialgericht lässt die Revision zu, eine endgültige Entscheidung zu dieser Frage wird das BSG treffen müssen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich mit dieser Frage soweit ersichtlich noch nicht befasst. Weitere Infos: Thome-Newsletter 30/2024
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 20.06.2024 – Az.: L 11 AS 117/24

BVerfG: Zu Inkassokosten bei bestrittener Forderung

In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Frank Lackmann und Hans-Peter Ehlen erstritten haben, geht es um die Frage, inwieweit die Gerichte auf Einwendungen gegenüber Inkassoforderungen eingehen müssen. In dem zugrundeliegenden Fall (beim Amtsgericht Düsseldorf verhandelt) bestritt die Schuldnerin vor Gericht die Hauptforderung und machte zu den Inkassokosten darüber hinaus geltend, dass gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen worden sei, indem die Gläubigerin ein Inkasso eingeschaltet habe, obwohl sie, die Schuldnerin, die Forderung ausdrücklich nicht anerkannt habe. Das Amtsgericht verurteilte die Schuldnerin, ohne auf diese Argumente einzugehen. Das BVerfG sieht hierin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Dabei hebt es hervor, dass es „anerkannt“ sei, dass im Fall eines „erkennbar zahlungsunwilligen Schuldners“ Inkassokosten aufgrund der Schadenminderungspflicht „grundsätzlich“ nicht als Schadensersatz erstattungsfähig sind.
Quelle: www.soziale-schuldnerberatung-Hamburg.de vom 31.08.2024
BVerfG, Beschluss vom 18.07.2024 1 BvR 1314/23

3. Online-Werkstatt Überschuldungsforschung am 6.12.2024 von 10.00 Uhr -12.30 Uhr

Im vergangenen Jahr hat das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg die neue Reihe „Online-Werkstatt“ gestartet. Diskutiert werden hier aktuelle Vorhaben rund um private Ver- und Überschuldung, z.B. Forschungsideen oder -ergebnisse, Praxiskonzepte oder aktuelle Praxisprobleme. Das Thema der 3. Online-Werkstatt lautet: „Was bedeutet professionelles Handeln in der Schuldnerberatung?“. Referent*innen sind Annett Postel (Stadt Hannover), Lisa Schreiter (DW Berlin), Ines Moers (BAG-SB) und Prof. Dr. Hans Ebli (Hochschule Ludwigshafen).
Quelle und Anmeldung: https://www.iff-hamburg.de/online-werkstatt/

Faktencheck Bürgergeld:

Die Politikerin Beate Müller-Gemmeke, (Mitglied des Deutschen Bundestages, Bündnis 90/Die Grünen zuständig für Arbeitnehmer:innenrechte und aktive Arbeitsmarktpolitik) hat auf ihrer Internetseite einen Faktencheck zum Bürgergeld veröffentlicht. Es ist eine gute Übersicht, die gegebenenfalls in Diskussion hilfreich sein kann. Quelle und weitere Infos: Faktencheck Bürgergeld Müller-Gemmeke

Leistungsberechtigung im SGB II von Schüler*innen , Studierenden und Auszubildenden

Die Arbeits- und Sozialberatungs-Gesellschaft e.V., Hannover (ASG) hat eine komprimierte Übersicht über die Leistungsansprüche nach dem SGB II beim Besuch unterschiedlicher Schul- und Ausbildungsformen einschließlich der Grundförderungshöhe von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld (Abg) für Menschen mit Behinderung erstellt.
Quelle und weitere Infos unter: ASG Hannover

BAG FW-Onlinetagung „WOHLFAHRT digital 6 – Herausforderungen meistern“ am 08.10.2024

‚WOHLFAHRT digital‘ ist ein gemeinsames Projekt der BAG FW, gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ). Bei dieser Tagung sollen Wege aufgezeigt werden die aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen mit Hilfe der Digitalisierung zu meistern. Innovative digitale Lösungen, die von Akteur/-innen der Freien Wohlfahrtspflege und für sie entwickelt wurden werden einander vorgestellt und geteilt.
Quelle und weitere Infos: WOHLFAHRT digital 6 – Herausforderungen meistern (swisscom.ch)

iff-Überschuldungsradar 2024/40: ADHS und Finanzen – Die unsichtbaren Barrieren im Blick

Im aktuellen Überschuldungsradar des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) werden ausgewählte kognitive Hindernisse, die bei ADHS von großer Tragweite sind, erläutert, damit die Bedarfe dieser bisher weitestgehend unerkannten Gruppe künftig besser in der Beratungspraxis berücksichtigt werden können. Die Autorin, Kirstin Wulf, ist Diplom-Politologin und Kommunikationsberaterin. Nach ihrer ADHS-Diagnose hat sie begonnen, über die Zusammenhänge von „ADHS und Geld“ aufzuklären sowie spezifische Angebote zu entwickeln.
Quelle und weitere Infos: https://www.iff-hamburg.de/ueberschuldungsradar/

iff-Überschuldungsreport 2024: Gesundheitliche Probleme als Hauptgrund für Überschuldung

Gesundheitliche Probleme wie Sucht und Krankheit sind seit 2013 erstmals häufigste Ursache für Überschuldung. In fast jedem fünften Beratungsfall führte dies zur Zahlungsunfähigkeit – noch vor Jobverlust mit 17,5 Prozent (2020: 24 Prozent). Scheidung und Trennung verursachen bei rund 10,2 Prozent Geldnot. Diese unvorhersehbaren Ereignisse bedingen zusammen mit fehlenden Rücklagen gut 40 Prozent der Überschuldungsfälle, die selbst durch soziale Sicherungssysteme wie Grundsicherung oder Krankengeld nicht gedeckt werden können. Das zeigt der iff-Überschuldungsreport 2024, den das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) jährlich herausgibt und von „Deutschland im Plus – die Stiftung für private Überschuldungsprävention“ gefördert wird. Die aktuelle Auswertung basiert auf den Daten von 194.435 Haushalten, bei denen die Schuldnerberatung zwischen 2008 und 2023 begann.
Trotz sinkender Inflationsraten bleibt laut iff die finanzielle Belastung für viele Haushalte hoch. Besonders stark betroffen sind Geringverdiener*innen, die einen überdurchschnittlich hohen Anteil ihres Einkommens für Miete aufwenden müssen. Die untersuchten Haushalte geben in der Regel 45 Prozent ihres Haushaltseinkommens für Wohnkosten aus, während dieser Anteil in der Gesamtbevölkerung nur bei 25 Prozent liegt. Auch Ratenkredite spielen eine große Rolle bei der Überschuldung in Deutschland. Besorgniserregend ist laut iff-Report zudem der steigende Anteil an Schulden bei der öffentlichen Hand, der etwa Rückforderungen von Sozialleistungen, Steuerforderungen und Geldstrafen umfasst. iff-Überschuldungsreport 2024

Fachtagung Schuldnerberatung der LAG FW NRW am 31.10.2024 in Köln

Die vielleicht letzte Fachtagung der landesgeförderten Fachberatung: Das Tagungsthema lautet „Familien am Limit“ – Chancen durch Schuldnerberatung bei Armut und Überschuldung“. Neben dem für die Soziale Schuldnerberatung wichtigen Thema der Stärkung von Resilienz in Überschuldungssituationen werden wir uns u.a. mit der Umsetzung des in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelten Anspruchs auf kostenfreie Schuldnerberatung befassen. Wir freuen uns, dass die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW (MKJFGFI), Josefine Paul, in Köln für Ihre Fragen zur Verfügung steht.
Weitere Informationen zur Tagung, die wir in Kooperation mit dem MKJFGFI und durch dessen Förderung durchführen dürfen, entnehmen Sie bitte dem Tagungsflyer
Melden Sie sich heute noch an, es lohnt sich!
Anmeldung zur Fachtagung Schuldnerberatung
https://fbsb-nrw.de/fachtagung/fachtagung-2024/

Kürzungen im Sozialbereich in NRW

Freie Wohlfahrtspflege NRW setzt vor dem Landtag von Nordrhein-Westfalen ein Zeichen gegen drohende Kürzungen im Sozialbereich

Am 19. August 2024 hat NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk den Entwurf des Haushalts 2025 an das Landesparlament übermittelt. Dieser Haushaltsplanentwurf enthält so viele Kürzungen im sozialen Bereich wie nie zuvor. Nach Berechnungen der Freien Wohlfahrtspflege NRW betragen die Kürzungen alleine im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit knapp 89 Millionen Euro. Um gegen diese Sparpläne der Landesregierung Zeichen zu setzen, führten die Träger der Freien Wohlfahrtspflege NRW nun am 13. September eine erste von vier geplanten Mahnwachen vor dem Landtag von Nordrhein-Westfalen durch. Bei der Veranstaltung standen neben Kritik auch Dialog und
Austausch mit Politikerinnen und Politiker sowie interessierten Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt. Auch an den kommenden Plenarterminen am 10. Oktober, 14. November und 5. Dezember wird die Freie Wohlfahrtspflege NRW daher vor dem NRW-Landtag weiter gegen die Sparpläne der NRW-Landesregierung protestieren.
Pressemitteilung der LAG FW NRW vom 13.09.2024

Broschüre: Auswirkungen der Haushaltsplanung 2025 in NRW

Die Broschüre der LAG FW NRW legt dar, welche Bereiche der Freien Wohlfahrtspflege am stärksten von den Kürzungen der Haushaltsplanung für 2025 betroffen sind. Das sind insbesondere Kürzungen in der sozialen Beratungs- und Unterstützungsstruktur, wie der Berufseinstiegsbegleitung und der Suchthilfe im Bereich Alter und Pflege sowie im Bereich Migration, Flucht und Integration. Weitere von Kürzungen betroffene Bereiche sind Familiendienste und Familienhilfe, Unterstützung und Hilfe für Menschen mit Behinderung sowie Armutsbekämpfung.
Auswirkungen der Haushaltsplanung 2025 auf die Arbeit der Freien Wohlfahrtspflege in NRW

Ende der landesgeförderten Fachberatung Schuldnerberatung in NRW

Sozial- und Wohlfahrtsverbände in NRW warnen vor einem drohenden „Kahlschlag“ bei der Schuldnerberatung. Die schwarz-grüne Landesregierung plant wegen der „Belastung des Landeshaushalts“ Kürzungen bei der landeseigenen Fachberatung für die mehr als 200 Schuldnerberatungen in den Städten und Kreisen. Von den jährlich hier vorgesehenen Mitteln in Höhe von zuletzt rd. 463.000 Euro sollen im Jahr 2025 nach dem Haushaltsplanentwurf nur noch 176.000 Euro zur Verfügung stehen.
Ende des kommenden Jahres soll die Förderung der Fachberatung sodann auslaufen.
WAZ-Online vom 03.09.2024; sowie NRZ, WP, Kölner Rundschau (Printausgaben vom 04.09.2024)

Schwerer Schlag für die Schuldnerberatung in NRW

Dies ist eine Headline der vergangenen Tage, die wir im Folgenden aufgreifen möchten, ja aufgreifen müssen, weil finanzpolitische Planungen in NRW die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im Kern nachteilig betreffen werden. Zunächst zur Beruhigung: Die Mittel für die Verbraucherinsolvenzberatung in NRW für 2025 sollen in gleicher Höhe wie im laufenden Jahr zur Verfügung stehen. Das ist erfreulich, auch wenn die Mittel alles andere als kostendeckend sind. – Was also ist passiert?

Die Landesregierung in NRW will laut Haushaltsentwurf für das Jahr 2025 die Förderung der Fachberatung Schuldnerberatung beenden. Das ist unserer Meinung nach katastrophal für die Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege, für die kommunalen Stellen, für die Einrichtungen der Verbraucherzentrale wie für einige weitere, seien sie in Trägerschaft von Unternehmen oder Behörden. Fatal ist dies auch für die zahlreichen integrierten Angebote von Schuldnerberatung, u.a. in sozialen Diensten der Familienhilfen, Jugendsozialarbeit, Sucht- und Straffälligenhilfe, Erwerbslosenberatung, Wohnungs(notfall)hilfen, Schwangerenberatung und gesetzlichen Betreuungen.

Noch hoffen wir auf eine Umkehr. Wir möchten mit Ihnen auch weiterhin die Schuldnerberatung in NRW gestalten und neue Herausforderungen – wie durch die EU-Verbraucherkreditrichtlinie – gemeinsam bewältigen, damit von Armut und Überschuldung betroffene Menschen und ihre Familien in NRW auch zukünftig die besten Hilfen bekommen und die Öffentlichkeit und Politik von ihren Problemen erfahren können. Wir glauben, dass wir mit unseren aktuellen Informationen und Analysen, unseren individuellen Beratungen, unseren vielseitigen Fortbildungen und weit verzweigten Netzwerkstrukturen einen wesentlichen Beitrag dazu leisten können.

Politische, auch finanzpolitische Entscheidungen sind selten alternativlos. Wir setzen auf die Stärke der Schuldnerberatung in NRW und gerne darüber hinaus: Unterstützen Sie uns und damit sich selbst, dass die Fachberatung Schuldnerberatung in NRW weiter gefördert wird. Diese September-Ausgabe des durch die landesgeförderte Fachberatung herausgegebenen NRW Infodienst Schuldnerberatung könnte die viertletzte sein. Sie wird um ein Viertel gekürzt, nächsten Monat könnte sie um ein Drittel schmaler ausfallen und sofort.

Auf Ihre Anregungen und Meinungen sind wir nun besonders angewiesen. Melden Sie sich auch gerne zu unserer Fachtagung Schuldnerberatung am 31. Oktober 2024 an. Darüber und über viele weitere wichtige Themen informieren wir Sie – noch – in diesem Infodienst.

Ihr Reaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die September-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Außergewöhnliche Umstände zwingen uns, von dem gewohnten Format unseres Infodienstes abzuweichen. Wir bitten um Aufmerksamkeit für dieses Editorial.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2024

Fortbildungen

Schülerakademie Finanzkompetenz 2024

Auch in diesem Jahr findet das Projekt „Schülerakademie Finanzkompetenz“ statt, welches in der Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Finanzkompetenz NRW entwickelt wurde. Die Teilnahme für die Schulen kostenlos. Ziel ist es, Schüler*innen der Klassen 7 bis 10 sowie Berufsschülerinnen und Berufsschüler durch einen handlungsorientierten Ansatz an das Thema Finanzkompetenz heranzuführen. Seit dem Start der Schülerakademie Finanzkompetenz haben bereits über 2.300 Schülerinnen und Schüler an 29 Schulen von diesem Angebot profitiert.
Weitere Informationen im Newsletter 2/2024 des Netzwerk Finanzkompetenz NRW.

SAVE THE DATE: Erste Jahrestagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW 2025

Die erste Jahrestagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW im Jahr 2025 wird am 30. und 31. Januar 2025 in der Tagungsstätte „Die Wolfsburg“ in Mülheim an der Ruhr als zweitägige Veranstaltung stattfinden. Unter folgendem Link können Sie sich bereits jetzt für die Veranstaltung registrieren:

https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung/veranstaltung/45

LSG NRW: Zur Verjährung einer Erstattungsforderung nach vier Jahren

Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Leistungsbescheids verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs unanfechtbar wird (sog. Durchsetzungsverwaltungsakt.
Weder die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung noch die fruchtlose Pfändung als solche stellen einen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X dar.
(Leitsätze der Redaktion nach Rn. 54 ff. der Entscheidung)

Zum Problem:
Forderungen von Sozialleistungsträgern machen nicht selten einen erheblichen Teil der Schulden aus. Häufig wird gegen die entsprechenden Bescheide z. B. des Jobcenters kein Widerspruch erhoben. Jahre später stellt sich dann die Frage der Verjährung, die grundsätzlich nach vier Jahren eintritt, § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X, soweit keine Ausnahme vorliegt. Das Landessozialgericht (LSG) NRW befasst sich in dieser Entscheidung vom 20.03.2024 v.a. mit der Frage, ob ein fruchtloser Pfändungsversuch den Ausnahmetatbestand nach § 52 SGB X erfüllt und verneint dies. Diese Frage sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Das Gericht lässt daher die Revision zum Bundessozialgericht zu. Insgesamt verdeutlicht die Entscheidung die Chancen, aber auch die Tücken des Verjährungsrechts, wobei hier einzelne wichtige Fragen offengelassen werden, z. B. die, ob ein Antrag auf Erlass als Anerkenntnis zu werten wäre, was zu einem Neubeginn der Verjährung führen würde.

Wesentlicher Sachverhalt:
Das Jobcenter verlangt mit Schreiben vom 11.06.2021 Erstattung von Grundsicherungsleistungen aus den Jahren 2007/2008 in Höhe von insgesamt rund 11.400 Euro. Die Erstattung und Rückforderung hatte das Jobcenter mit Bescheiden aus dem Jahr 2009 festgesetzt. In der Folge unternahm das Hauptzollamt E. einen vergeblichen Pfändungsversuch, dokumentiert in einer Niederschrift der fruchtlosen Vollstreckung vom 09.02.2010. Nach Meinung des Jobcenters sei dadurch Hemmung der
Verjährung nach § 52 Abs. 1 SGB X eingetreten und es greife die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X. Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung. Sie habe keinen entsprechenden sogenannten Durchsetzungsbescheid erhalten.

Aus den Entscheidungsgründen des LSG (teilweise verkürzte wörtliche Zitate):
Die Erstattungsforderungen des Jobcenters sind nach § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X verjährt (Rn. 44).
Nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 50 Abs. 2 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden. Der Erstattungsanspruch verjährt nach § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die zu erstattende Leistung festgesetzt wurde, unanfechtbar geworden ist (Rn. 44, 45). Das wäre mit Ablauf des Jahres 2013 der Fall. Allerdings ist die Verjährungsfrist aufgrund des fruchtlosen Pfändungsversuchs am 09.02.2010, der zu einem Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB geführt hat, erst am 10.02.2014 abgelaufen (Rn. 48).
Darüber hinaus ist keine Hemmung der Verjährung im Sinne der §§ 203 ff. BGB durch die erfolgten Mahnungen bzw. Zahlungserinnerungen eingetreten.
Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind Mahnungen allein nicht ausreichend, vielmehr bedarf es insofern der Zustellung eines Mahnbescheides. Verhandlungen im Sinne des
§ 203 BGB  haben zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht stattgefunden (Rn. 49).

Die nach Ablauf der Verjährungsfrist am 10.02.2014 erfolgten Vollstreckungsankündigungen vom 23.06.2014 haben aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung keinen weiteren Einfluss auf die Verjährungsfrist, so dass offenbleiben kann, ob diese alleine ohne Durchführung eines Pfändungsversuchs bereits zu einem Neubeginn der Verjährung führen könnten. Aus den gleichen Gründen kann offenbleiben, ob in dem Antrag der Klägerin vom 04.11.2014 auf Erlass der Forderungen ein Anerkenntnis gesehen werden könnte, welches nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung geführt hätte (Rn. 50 mit Hinweis auf das LSG SH – L 6 AS 44/21).

Abweichend von § 50 Abs. 4 SGB X gilt vorliegend keine dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 52 SGB X (Rn. 52). Ein weiterer Verwaltungsakt zur Durchsetzung i. S. d. § 52 Abs. 1 SGB X, der dann nach § 52 Abs. 2 SGB X den Übergang in eine dreißigjährige Verjährungsfrist bewirken würde, liegt nicht vor (Rn. 54). Weder die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung noch die fruchtlose Pfändung als solche stellen einen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X dar (ausführlich dazu in Rn. 55 – 64).

LSG NRW, Urteil vom 20.03.2024 – L 12 AS 400/23 (hier als rechtskräftig gekennzeichnet)

Beschluss der JuMiKo zu angeblich „unredlichen“ Insolvenzschuldner*innen

Auf der 95. Konferenz der Justizminster*innen (JuMiKo) vom 5./6. Juni 2024 wurde beschlossen, das Bundesministerium der Justiz zu bitten, „Regelungsvorschläge zu einem besseren Schutz der Insolvenzgläubigerinnen und –gläubiger zu erarbeiten, um unredlichen Vorgehensweisen von Insolvenzschuldnerinnen und -schuldnern im Zusammenhang mit beantragten Restschuldbefreiungen effektiver zu begegnen“. Zu diesem merkwürdigen Ansinnen vgl. die Anmerkung der BAG SB in ihrem
Newsletter 5/2024.

Beschluss zu TOP I.25 der 95. JuMiKo

Risiko Mietschulden: Wohnkostenlücke im SGB II im Jahr 2023

Im Durchschnitt des Jahres 2023 sind in rund 320.000 Bedarfsgemeinschaften im SGB II (Bürgergeld) die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung höher gewesen als die anerkannten Kosten dafür. Bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft entspricht das einem Anteil von 12,2 Prozent. Das führt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12470) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke aus. Bezogen auf die Bedarfsgemeinschaften, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung höher waren als die anerkannten Kosten, betrug die durchschnittliche Differenz danach rund 103 Euro pro Monat (in NRW: rd. 90 Euro; Düsseldorf: rd. 127; Hamm: 129; Mühlheim: 136 Euro). Im Durchschnitt des Jahres 2023 überstiegen dabei in rund 116 000 Bedarfsgemeinschaften mit Kindern die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung die anerkannten Kosten. Die durchschnittliche Differenz betrug bei ihnen rund 124 Euro, in Ein- ersonenhaushalten betrug sie rd. 87 Euro mtl.
Antwort der Bundesregierung vom 02.08.2024, Drs. 20/12470, mit weiteren Daten.

Energiesperrschutzregeln: Moratorium im Rahmen der Abwendungsvereinbarung

Im Bereich der Grundversorgung gilt seit dem 20.06.2024 ausdrücklich wieder die Regelung, dass während der Dauer einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungen möglich ist, § 19 Abs. 5 Satz 9 und 1o Strom GVV; GasGVV. Die Vorschriften lauten: „Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen (…) hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform zu informieren.“ Mit der Abwendungsvereinbarung sind zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung von Zahlungsrückständen möglich, die jedoch nicht immer eingehalten werden können. Hier kann ein Zahlungsmoratorium hilfreich sein. Die Regelungen sind bis zum 30.04.2025 befristet (§ 23 S. 2 der beiden Verordnungen), eine Entfristung wird allerdings angestrebt (siehe fbsb-nrw.de) Die Verlängerung der entsprechenden Sperrschutzregelungen für Verträge außerhalb der Grundversorgung (§ 118 EnWG) harrt noch der parlamentarischen Verabschiedung.

Anpassungsverordnung vom 14.06.2204, BGBI. Teil 1 vom 19. Juni 2024

Bürgergeld: Jobcenter Inkasso verfolgt Minderjährige

Jobcenter legen die Höhe der Bürgergeldzahlungen in der Regel für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Voraus fest. In dieser Zeit können sich die Lebensumstände der Empfänger und damit die tatsächliche Höhe des Anspruchs auf Bürgergeld erheblich ändern. Diese Veränderungen führen dazu, dass die ursprünglich festgesetzten Bürgergeldbeträge nachträglich angepasst werden müssen und es zu Rückzahlungsforderungen kommt. Besonders problematisch wird es, wenn Rückforderungen bei Familien anfallen, da diese nicht zentral an eine Person gestellt, sondern auf die einzelnen Familienmitglieder aufgeteilt werden. Das hat zur Folge, dass auch minderjährige Kinder als Schuldner*innen geführt werden. Bis Ende 2022 hat die zentrale Inkassostelle der Jobcenter die Schulden der Kinder in regelmäßigen Abständen bei den Eltern eingefordert und sich erst direkt an die Kinder gewandt, wenn diese volljährig wurden. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2023 eine Regelung eingeführt, nach der volljährig gewordene Kinder nur dann an die Jobcenter bezahlen müssen, wenn ihr Vermögen „bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15.000 Euro übersteigt“. Da die 15.000 Euro Regelung nur für Volljährige gilt, werden minderjährige Kinder nach wie vor vollumfänglich zur Rückzahlung aufgefordert und durch einen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung kontaktiert. Diese Praxis stellt eine immense psychische Belastung für die betroffenen Kinder und ihre Eltern aber auch für die Gerichtsvollzieher dar.

Bürgergeld: Jobcenter Inkasso verfolgt Minderjährige (gegen-hartz.de); Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige: Dringender Handlungsbedarf für die Ampel (fr.de);
Bundesagentur für Arbeit Inkasso-Service: Leistungen zurückzahlen – Was gilt für Minderjährige?

Bericht über die Evaluierung der weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Bundesministerium für Justiz hat den Bericht gemäß Artikel 107a EGInsO zu der Frage, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat veröffentlicht. Der Bericht geht auch auf etwaige Hindernisse ein, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen. Der Bericht ist dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages übermittelt worden.

Bericht_Evaluation_RSB-Reform_lini_2024 (bmj.de)

Kooperationsfachtagung: „Familien am Limit – Chancen durch Schuldnerberatung bei Armut und Überschuldung“ am 31. Oktober 2024 in Köln

Die Kooperationsfachtagung der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration findet am 31.10.2024 in der Jugendherberge Köln Deutz statt. In diesem Jahr liegt der Fokus auf belasteten Familien. Die Tagung bietet die Möglichkeit, neue Impulse zu erhalten, sich mit Kolleg*innen auszutauschen und gemeinsam an Lösungen zu arbeiten. Die Tagung wird in diesem Jahr von Josefine Paul, Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eröffnet. Im Anschluss steht die besondere Situation von in Armut lebenden Familien und deren Resilienzfähigkeit im Vordergrund. In einer anschließenden Gesprächsrunde können Fragen zum Tagungsthema an die Referent*innen und die Ministerin eingebracht werden. Der Nachmittag widmet sich u.a. der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Es wird einen Überblick zum aktuellen Stand der Umsetzung und zu den möglichen Folgen für die Beratungslandschaft in Deutschland geben. Im Zentrum steht dabei der in der Richtlinie festgelegte allgemeine Rechtsanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung. In der Abschlussrunde gibt es Raum für weitere Fragen.

Fachtagung 2024 – Fachberatung Schuldnerberatung (fbsb-nrw.de); Flyer Fachtagung 31.10.24 – Familien am Limit;
Anmeldung Fachtagung 31. Oktober 2024 in Köln

Verbraucher stärken im Quartier: Praxishandbuch der Verbraucherzentralen

Das Projekt „Verbraucher stärken im Quartier“ ist ein bundesweites Gemeinschaftsprojekt des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und der 16 Verbraucherzentralen. Der Schwerpunkt liegt in der aufsuchenden Verbraucherarbeit, in der der Fokus auf der Vernetzung, der Präventionsarbeit und der Sprechstunden liegt. Die entwickelten Materialien und Bildungseinheiten werden so konzipiert, dass sie für alle, unabhängig von der Herkunft, dem Bildungs- und Sprachniveau verständlich sind.
Dabei sind unterschiedlichste Formate genutzt worden, wie z.B. Spiele, Quizze, Escaperoom, Hauswurfsendungen, etc. Zum Ende der Projekt-Laufzeit sind alle Erkenntnisse aus fast sieben Jahren aufsuchender Verbraucherarbeit in einem Praxishandbuch zusammenführt worden.

Praxishandbuch Verbraucher stärken im Quartier

Unternehmensinsolvenzen 1. Halbjahr 2024 Bund / NRW

Laut Presseinformation der Crediteform vom 24.06.2024 aben die schwache Wirtschaftsentwicklung und die anhaltend hohen Belastungen die Insolvenzzahlen in Deutschland weiter ansteigen lassen. Im 1. Halbjahr 2024 registrierte die Creditreform Wirtschaftsforschung 11.000 Unternehmensinsolvenzen. Das ist ein Anstieg um fast 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum (8.470 Fälle). „Die Insolvenzen in Deutschland haben den höchsten Stand seit fast zehn Jahren erreicht und liegen erstmals über Vor-Corona-Niveau. Der Analyse „Insolvenzen in Deutschland, 1. Halbjahr 2024“ kann unter 1.3 Entwicklung in den Bundesländern (Seite 4 und 5) entnommen werden, dass NRW hinter Berlin und Hamburg das Bundesland mit der dritthöchsten Insolvenzbetroffenheit ist. Pro 10.000 Unternehmen wurden hier 92 Insolvenzfälle registriert. Diese Werte liegen deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 71.
Insolvenzen in Deutschland – 1. Halbjahr – News – Crediteform

BundID-Zugang zu Kindergeld und Jobcenter

In der Presseinfo Nr. 33 | vom 22.07.2024 teilt die Bundesagentur für Arbeit mit, dass ab dem 22. Juli 2024 Bürgerinnen und Bürger die digitalen Dienstleistungen (eServices) der Bundesagentur für Arbeit einfach und sicher auch mit der BundID nutzen können. Dies umfasst Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, der Agenturen für Arbeit, der Jobcenter sowie der Familienkassen.

BundID: Zugang zu den digitalen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit über zentrales Nutzerkonto – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Deutschlandticket zum Schuljahr 2024/25 in NRW

In einem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 19. April 2024 wurde festgelegt, dass auf Ebene der Verkehrsverbünde bzw. der Tariforganisationen ein Deutschlandticket für Selbstzahlende zum von gegenüber dem Deutschlandticketpreis um 20 Euro rabattierten Preis ausgegeben wird. Beziehen können dieses Ticket ausschließlich
Schülerinnen und Schüler an Schulen von am Modell teilnehmenden Schulträgern.

Ministerialblatt (MBI, NRW.) Ausgabe 2024 Nr. 19 vom 6.6.2024 Seite 617 bis 628 – RECHT.NRW.DE

Verbraucherschutzminister*innen-Konferenz für Stärkung der Schuldnerberatung

Am 14. Juni 2024 fand in Regensburg die 20. Verbraucherschutzminister*innenkonferenz (VSMK) statt. Unter TOP 19 (Seite 41): „Finanzielle Selbstbestimmung (…) durch leichteren Zugang zur Schuldnerberatung stärken“, fasste die Konferenz den Beschluss, einen Ausbau der Schuldner- und Insolvenzberatung zu befürworten. Die Konferenz befürwortet eine Stärkung der Schuldnerberatung und deren Ausweitung auch auf Verbraucher*innen, die heute noch keinen Anspruch auf eine kostenlose oder eine kostengünstige Beratung haben. Die Bundesregierung wird gebeten, auf der 21. VSMK über die geplanten bzw. unternommenen Schritte zu berichten. Unter TOP 20 (ab Seite 42): „Finanzielle Selbstbestimmung (…) durch faire Darlehensvergabe stärken“, begrüßen die Minister*innen und Senator*innen der Länder, dass die europäische Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (EU-Verbraucherkreditrichtlinie) Verbraucher*innen künftig besser vor für sie nachteiligen Kreditaufnahmen und Überschuldung schützen wird. In TOP 24 (Seite 50 des Berichts) bitten sie die Bundesregierung, zeitnah eine einheitliche Obergrenze für Basiskonto-Entgelte einzuführen.

Öffentliches Ergebnisprotokoll der 20. Verbraucherschutzministerkonferenz am 14. Juni 2024

Überschuldungsstatistik 2023: Singlehaushalte besonders häufig betrofffen

Gut die Hälfte aller überschuldeten Personen im Jahr 2023 lebte alleine und war durchschnittlich mit knapp 30 000 Euro verschuldet. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) in seiner Pressemitteilung vom 17.07.2024 mit. Durchschnittlich waren diese Personen mit 29 611 Euro verschuldet, während die durchschnittliche Verschuldung aller beratenen Personen 31 565 Euro betrug. Alleinlebende Männer waren häufiger und höher verschuldet als alleinlebende Frauen. 63 % der überschuldeten Alleinlebenden waren Männer mit einer durchschnittlichen Schuldenlast von 31 613 Euro und 37 % waren Frauen mit durchschnittlichen Schulden von 26 180 Euro.
Ein besonders häufiger Auslöser für Überschuldung bei Singlehaushalten war im Jahr 2023 eine Erkrankung, eine Sucht oder ein Unfall. Mit knapp einem Viertel (24 %) lag der Anteil hier bei Alleinlebenden deutlich über dem Durchschnitt aller beratenen Personen von weniger als einem Fünftel (18 %). Bei alleinlebenden Frauen spielten die Trennung, Scheidung oder der Tod des Partners oder der Partnerin mit 14 % eine größere Rolle als bei alleinlebenden Männern mit 10 %. Im Gegensatz dazu lag bei alleinlebenden Männern der Verlust des Arbeitsplatzes mit 21 % als Hauptursache für die Überschuldung höher als bei alleinlebenden Frauen mit 16 %. Im Durchschnitt aller beratenen Personen sind Hauptauslöser Arbeitslosigkeit (18,2 %), Erkrankung, Sucht, Unfall (18,1) %, Trennung (11,8 %), Niedrigeinkommen (10,7 %) und gescheiterte Selbständigkeit (8,2 %).
Im Jahr 2023 hatten sechs von zehn beratenen Personen (57 %) Schulden bei sonstigen öffentlichen Gläubigern (alle außer Finanzamt, u.a. gesetzliche Renten- und Krankenversicherungsträger und Jobcenter). Die durchschnittlichen Schulden betrugen hier 3 233 Euro. Die Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2023 beruhen auf Angaben von 671 der insgesamt etwa 1 350 Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Deutschland. Die gemeldeten Daten werden anschließend hochgerechnet.

Korrigierte Pressemitteilung von Destatis vom 17.07.2024; GENESIS-Datentabelle 63511

NRW Infodienst Schuldnerberatung August 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die August-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung August 2024

Neues Onlinezugangsgesetz beschlossen

Bundestag und Bundesrat haben sich auf die Änderungen zum Onlinezugangsgesetz (OZG) geeinigt. Das Gesetz kann nach Beschlüssen in beiden Gremien in Kürze in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist die Weiterentwicklung benutzerfreundlicher digitaler Dienste für behördliche Verwaltungsleistungen. Das im OZG geschaffene zentrale Bürgerkonto – die BundID – soll zu einer DeutschlandID weiterentwickelt werden. 
Mitteilung des Bundestags vom 14.06.2024

Studie der SCHUFA zur finanziellen Inklusion in Deutschland

Kern der Studie ist der repräsentative „SCHUFA Finanz-Inklusion-Index“ (FIX). Er gibt an, in welchem Maße einzelne Bevölkerungsgruppen an Finanzdienstleistungen (Banking, Payment, Kreditaufnahme) teilhaben. Die Studie verdeutliche erstmalig, die in diesem Feld bestehenden Probleme, so Prof. Dr. Peter Kenning, stellvertretender Vorsitzender des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen, der die SCHUFA bei der Teilhabe-Studie beraten hat. Damit werde der daraus resultierende Handlungsbedarf sichtbar und vor allem messbar.
https://www.schufa.de/themenportal/teilhabestudie-gastbeitrag-kenning/index.jsp

Kreditvergabe: Überschuldungs- und Datenschutz verbessern

Das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) hat im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) die gesetzliche Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung untersucht. Das Gutachten untersucht die aktuelle Rechtslage sowie Praxis und vergleicht diese mit den durch die neue Verbraucherkreditrichtlinie (VerbKrRL) eingeführten Verbesserungen und Änderungen, die bis 20.11.2025 ins nationale Recht umzusetzen sind. Dabei legt das Gutachten den Fokus darauf, ob trotz zahlreicher Verbesserungen der neuen VerbKrRL eventuelle Schutzlücken bestehen. Zudem setzt sich das Gutachten mit den datenschutzrechtlichen Aspekten auseinander, insbesondere auf welcher Grundlage die für die Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen.

Gutachten iff Kreditwürdigkeitsprüfung.pdf; iff – Neues Gutachten veröffentlicht

Grundbildung im Quartier: Erfahrungsbericht zum Projekt InSole

Im Projekt „In Sozialräumen lernen (Transfer)“ (InSole) des Deutschen Volkshochschul-Verbands e.V. und des Paritätischen NRW ist ein Erfahrungsbericht über die Einrichtung offener Lernangebote im Quartier entstanden. Die Veröffentlichung gibt einen Einblick in die Praxis vor Ort und liefert Anregungen für Akteur*innen, die selbst aktiv werden und sozialraumorientierte Lernangebote einrichten möchten, auch zum Thema finanzielle Grundbildung. 
Publikation „In Sozialräumen lernen“ – Erfahrungsberichte aus dem Quartier

Finanzbildungsstrategie der Bundesregierung – Aktueller Stand

Im März 2023 starteten das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Initiative zur Verbesserung der Finanziellen Bildung in Deutschland. Die Eckpunkte sehen die Erarbeitung einer nationalen Finanzbildungsstrategie in Zusammenarbeit mit der OECD, die Schaffung einer zentralen Finanzbildungsplattform zur Bündelung und Vernetzung der Angebote und die Stärkung der Forschung zur Finanziellen Bildung vor. Die Fraktion Die Linke hatte im November 2023 in einer Kleinen Anfrage zur konkreten Umsetzung und Ausgestaltung der Initiative gefragt (Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/9294). Nun hat sich Die Linke im April 2024 erneut mit einer kleinen Anfrage nach dem aktuellen Stand erkundigt.
Die Antwort der Bundesregierung auf diese Anfrage finden Sie hier: 20/11403.

OECD-Bestandsaufnahme zur Finanzbildung in Deutschland

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat am 13. Mai 2024 eine Bestandsaufnahme der Finanzbildung in Deutschland veröffentlicht, die sowohl das Finanzkompetenzniveau der Bürgerinnen und Bürger als auch das Finanzbildungsangebot in Deutschland darstellt. Die Bestandsaufnahme der OECD unterstreicht die Notwendigkeit einer nationalen Finanzbildungsstrategie für Deutschland. Die Studie liefert auch erste Anhaltspunkte für Themen, die im Rahmen einer Strategie adressiert werden sollten.
BMF-Monatsbericht Mai 2024, oecd-bestandaufnahme-zur-finanzbildung.pdf (bundesfinanzministerium.de)

Zweite Jahrestagung 2024 des Netzwerks Finanzkompetenz NRW

Das Netzwerks Finanzkompetenz NRW lädt ein zur zweiten Jahrestagung 2024, die am 05.09.2024 in der Katholischen Akademie Die Wolfsburg stattfinden wird. In der eintägigen Veranstaltung erwarten Sie u.a. Einblicke und Vorträge aus dem Schulalltag sowie dem Bereich finanzieller Beratung. Eingeladen zum Jahrestreffen sind Mitglieder des Netzwerks und Personen, die in einem interdisziplinären Austausch die finanziellen Kompetenzen in unserer Gesellschaft unterstützen wollen. Unter folgendem Link können Sie auf das Programm zugreifen und sich online anmelden: 
https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung/veranstaltung/44

BGH: Inflationsausgleichsprämie ist als Arbeitseinkommen pfändbar

Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.
(Leitsätze des BGH) Sachverhalt: Der Arbeitgeber zahlt gemäß den für ihn geltenden Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR C.) dem Schuldner eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 € in Teilbeträgen in Höhe von 1.500 € zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 9. Juni 2023 beantragt, die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie festzustellen und diese freizugeben.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen: Bei der Inflationsausgleichsprämie handele es sich um Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 1 ZPO, das nur nach Maßgabe der § 850a bis § 850i ZPO gepfändet werden kann. Die Prämie sei eine „aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers gezahlte freiwillige Zusatzleistung zum Arbeitslohn“ und „keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme“ (Rn. 10). Der Pfändungsschutz aus § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO komme nicht zur Anwendung, da die Prämie Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens sei. Der Pfändungsschutz bestimme sich daher insbesondere nach § 850c ZPO (Rn. 11 ff.). Die Inflationsausgleichsprämie sei nicht als Erschwerniszulage oder als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar (Rn. 14 f.). Die Unpfändbarkeit folge schließlich nicht aus § 851 Abs.1 ZPO (Rn. 17 ff.), weil sie insbesondere nicht zweckgebunden sei (Rn 19). Im Übrigen sei die durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten durch die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli jeden Jahres berücksichtigt worden. BGH, Beschluss vom 25.04.2024 – IX ZB 55/23 (Vorinstanzen: LG/AG Bielefeld)

BGH: Rückforderung überzahlter Miete bei Grundsicherungsleistungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass (etwaige) Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger übergehen. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll den Grundsatz des Nachrangs der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II sichern. Dem gesetzlichen Anspruchsübergang steht es nicht entgegen, dass das Jobcenter die Bereicherungsansprüche gegen die Vermieterin weder selbst realisiert noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung auf den Kläger zurückzuübertragen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB
II). Dies betrifft ausschließlich den Verwaltungsvollzug, berührt jedoch nicht die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den Leistungsträger.
BGH-Pressemitteilungen vom 05.06.2024

Neuer InsO-Ratgeber der Informationsoffensive

Die 10. Auflage des InsO-Ratgebers von Birgit Knaus und Wolfgang Schrankenmüller informiert über den nicht ganz mühelosen Weg vom außergerichtlichen Einigungsversuch bis zur Restschuldbefreiung. Der Ratgeber mit u.a. Themen wie: Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Wie ist eine außergerichtliche Einigung möglich? Wie erlange ich die Restschuldbefreiung? Und welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, kann über die Informationsoffensive gegen eine Gebühr zzgl. Versandkosten bestellt werden.
Verbraucherinsolvenz & Restschuldbefreiung – Informationsoffensive
Neben der Möglichkeit Ratgeber in gedruckter Version zu bestellen, bietet die Informationsoffensive auch diverse Hilfen u.a. zu den Themen Schuldnerberatung, Pfändung, Unterhalt und SGB II zum Download auf ihrer Homepage Downloads – Informationsoffensive

Resilienz in Überschuldungssituationen – Bericht zum Forschungsprojekt RESERVE

Warum meistern manche Verbraucher*innen Überschuldungssituationen besser oder laufen gar weniger Gefahr, sich überhaupt zu überschulden? In dem vom BMUV geförderten Projekt Resilientes Verbraucherverhalten im Kontext der Verbraucherüberschuldung (RESERVE) nahm das Institut für Verbraucherwissenschaften im Verbund mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf das Phänomen der Verbraucherresilienz gemeinsam mit Kooperationspartnern aus der Praxis – dem Paritätischen NRW und der Verbraucherzentrale NRW – in den Blick. Ziel war es insbesondere, Handlungsstrategien und Gestaltungsempfehlungen für die Verbraucher*innen selbst, beratende Institutionen und die Politik zu erarbeiten, die zur Stärkung der Verbraucherresilienz beitragen können. Als ein Ergebnis des Projekts ist ein niederschwelliger Online-Selbsttest“ entstanden: www.verbraucherresilienz.de/selbsttest/.
Die Dokumentation der Abschlusstagung und der Abschlussbericht zu dem Projekt sind auf der Seite des Instituts für Verbraucherwissenschaften abrufbar.
verbraucherwissenschaften.de/reserve/

Schufa: Speicherfristen privater Auskunfteien neu geregelt – Übergangsregelungen

Die Verhaltensregelungen des Vereins „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ vom 25.05.2024 (Code of Conduct, CoC) legen neue Speicherfristen für Negativdaten mit bestimmten Übergangsregelungen fest. Informationen aus den Insolvenzbekanntmachungen u.a. über die Erteilung der Restschuldbefreiung sollen künftig (ab 01.10.2024) nicht länger als im öffentlichen Verzeichnis gespeichert werden. Mit Ablauf der Speicherfrist der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung (derzeit sechs Monate) endet danach auch die Speicherfrist der „erkennbar von dem Verfahren umfassten Forderungen“ (IV Nr. 2b CoC). Die Regeln gelten für die Mitglieder des Verbands (u.a. Creditreform, SCHUFA, infoscore), die dem CoC jeweils durch Erklärung auf ihren Webseiten beitreten. Die SCHUFA hatte diese Regelung bereits zuvor vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung eingeführt (vgl. den Überblick zu den SchufaRegelungen unter https://www.schufa.de/global/rechte/index.jsp

Auch bestimmte Daten zur Vermögensauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sollen nicht länger als in diesem gespeichert werden. Die Löschung der Daten aus dem Schuldnerverzeichnis ist der Auskunftei nachzuweisen, z.B. durch eine Löschbescheinigung“ (IV Nr. 2a CoC). Daten über ausgeglichene Forderungen werden (ab 01.01.2025) „grundsätzlich für drei Jahre gespeichert“. Die Speicherung soll abweichend davon bereits nach 18 Monaten enden. Bedingung dafür ist u.a. der „Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung“ (IV Nr. 1b CoC). Schließlich werden Regeln über die Speicherung von Informationen, die der Prüfung der Kreditwürdigkeit dienen, sowie die Speicherfristen für Basis- und Pfändungsschutzschutzkonten festgelegt (IV Nr. 3 CoC)
Code of Conduct für die Prüf- und Speicherfristen vom 25.05.2025
Genehmigung durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten vom 24.05.2024
Zur Kritik: Stellungnahme der BAG-SB vom 19.04.2024

BAföG-Erhöhung zum Wintersemester

Zum kommenden Wintersemester wird eine Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro für Studierende aus einkommensschwachen Haushalten eingeführt. Die auf (digitalen) Antrag als Zuschuss zu gewährende Hilfe ist bei Sozialleistungsbezug anrechnungsfrei (§ 56 ff. BAföG n.F.). Die Bedarfssätze und Freibeträge werden zudem um rund fünf Prozent erhöht und die Wohnkostenpauschale um 20 Euro angehoben. Dies hat der Bundestag am 13.06.2024 beschlossen. Das Gesetz, das weitere Änderungen vorsieht, bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Mitteilung des Bundesrats vom 13.06.2024

Allgemeine Rentenerhöhung und ggfs. Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente zum 1.7.2024

Die Renten steigen zum 1. Juli in den alten und neuen Bundesländern um 4,57 Prozent. Das Bundeskabinett hat dazu die Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 beschlossen. Grund für die Erhöhung seien der starke Arbeitsmarkt und die guten Lohnabschlüsse.
Quelle: Bundesregierung vom 24.04.2024
Außerdem gibt es einen Zuschlag auf die Erwerbsminderungsrente für bestimmte Personengruppen. Wie der Zuschlag berechnet und ausgezahlt wird, wer von der Regelung profitiert und was die Rente wegen Erwerbsminderung genau ist finden Sie unter: FAQ: Erwerbsminderungsrente (Bundesregierung, Stand 17.05.2024)

Energiesperren-Update: Moratoriums-Regelung passiert Bundesrat

Der Bundesrat hat der „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung zur befristeten Verlängerung der Regelung zur Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarungen während der Dauer einer Abwendungsvereinbarung“ am 14.06.2024 zugestimmt. Die Verordnung kann damit in den nächsten Tagen in Kraft treten und mit ihr die Verlängerung der Moratoriums-Regelung in § 19 StromGVV / GasGVV (siehe auch www.fbsb-nrw.de).
Zugleich stellt der Bundesrat fest, dass „das Recht zur vorübergehenden Aussetzung der monatlichen Ratenzahlung Haushaltskunden unabhängig von der Krisensituation der letzten Jahre den nötigen Spielraum verschafft, um individuelle Zahlungsschwierigkeiten zu bewältigen“. Er spricht sich daher dafür aus, dieses Recht über April 2025 hinaus zu verstetigen.
Die Parallelregelung in § 118b EnWG zu den Verträgen außerhalb der Grundversorgung steckt noch im parlamentarischen Verfahren. 
Beschluss und Entschließung des Bundesrats vom 14.06.2024

EU-Verbraucherkreditrichtlinie: Gutachten zum Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung

Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist am 19.11.2023 in Kraft getreten. Die Richtlinie enthält auch Regelungen zur Sicherstellung von unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten für alle Verbraucher*innen, „die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten“ (Artikel 36). Der Diözesan-Caritasverband Aachen hatte in Abstimmung mit der AG SBV ein Rechtsgutachten zur Umsetzung von Art. 36, insbesondere zum Rechtsanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung, in Auftrag gegeben. Der Verfassungs- und Sozialrechtsexperte Prof. Dr. Stephan Rixen, Direktor des Instituts für Staatsrecht der Universität zu Köln, kommt hierin zu dem Ergebnis, dass Artikel 36 durch einen Rechtsanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung umgesetzt werden muss. Das Rechtsgutachten erläutert auch, welche weiteren Vorgaben Deutschland bei der Umsetzung von Art. 36 der Verbraucherkreditrichtlinie beachten muss. Damit kann die AG SBV ihre intensive Arbeit an der Umsetzung der Richtlinie weiter stärken. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse finden Sie im Gutachten auf den Seiten 39-40. Quelle und Gutachten: AG SBV

Pfändungsfreibeträge zum 01. Juli – Berichtigung der Bekanntmachung

Ab 01.07.2024 werden turnusgemäß die Pfändungsgrenzen angehoben. Die neuen Werte basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG) und werden ab 1.7.2024 wirksam sein. Die Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 160 vom 10./16. Mai 2024 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/160/VO.html wurde noch einmal berichtigt!  Der in 1. B) Nummer 1 genannte Erhöhungsbetrag wurde von 560,90 € auf nun 561,43 € korrigiert. Dies hat Auswirkung auf nahezu die gesamte Pfändungstabelle. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 165a vom 14.05.2024 – Korrektur der Pfändungsfreigrenzen. Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen hat zur Erleichterung einen Onlinerechner Pfändungstabelle Stand ab Juli 2024

Neue P-Konto- Bescheinigung und Kundeninformation – gültig am 01.07.2024

Zum 01.07.2024 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Die neuen Formulare nebst Informationen finden sich auf der Webseite der AG SBV.
AG SBV – Neue P-Konto-Bescheinigung

Fachtagung Schuldnerberatung der LAG FW NRW am 31.10.2024 in Köln

Unsere diesjährige Fachtagung wird am 31.10.2024 in Köln stattfinden. Die Veranstaltung ist eine wichtige Plattform für den fachlichen Austausch und die Weiterentwicklung der Hilfsangebote in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung. In diesem Jahr heißt das Motto der Tagung: „Familien am Limit“ – Chancen durch Schuldnerberatung bei Armut und Überschuldung“. Neben dem für die Soziale Schuldnerberatung wichtigen Thema der Stärkung von Resilienz in Überschuldungssituationen werden wir uns u.a. auch mit der Umsetzung des in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelten Anspruchs auf kostenfreie Schuldnerberatung befassen. Wir freuen uns bereits darauf, die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW (MKJFGFI), Josefine Paul, in Köln begrüßen zu dürfen. Weitere Informationen zur Tagung, die wir in Kooperation mit dem MKJFGFI durchführen, folgen kurz nach der Sommerpause. https://fbsb-nrw.de/

Erste Ergebnisse zum Mikrozensus: Kinderarmut sinkt, Altersarmut steigt an

Gleich in neun Bundesländer ist die Armut 2023 zurückgegangen. Insbesondere der relativ starke Rückgang der Armut um 0,9% in NRW, falle positiv ins Gewicht. Diese ersten Ergebnisse des Mikrozensus 2023 des Statistischen Bundesamtes stellt der Paritätische Gesamtverband in einer Expertise dar. Markante Rückgänge seien bei der Kinderarmut zu verzeichnen. Hier fiel die Armutsquote bundesweit von 21,8 auf 20,7%, bei den Alleinerziehenden von 43,2 auf 41,5% und bei Paarhaushalten mit drei und mehr Minderjährigen von 32,1 auf 30,1%. Zugleich sei aber eine starke Zunahme der Altersarmut zu verzeichnen. Armutsexpertise des Paritätischen, Mai 2024

LAG FW NRW: Treffen von Menschen mit Armutserfahrungen

Am 24. Juli findet von 09:30 – 16:00 Uhr das mittlerweile siebte Treffen von und mit Menschen mit Armutserfahrungen in den Räumlichkeiten des Diözesan-Caritasverbandes Köln statt. Das diesjährige Treffen steht unter dem Motto „Mir fehlen die Worte – Armut besprechbar machen!“ Armut besprechbar und sichtbar zu machen, damit sich was ändert, das ist der Inhalt des diesjährigen Treffens.
Diskutiert werden Themen, die Menschen berühren, die von Armut betroffen sind: Teilhabe, Wohnen und Leben, Partizipation und vieles mehr. Das Treffen ist kostenfrei und die Fahrtkosten werden übernommen. Weitere Infos und Flyer mit Anmeldelink finden Sie unter: LAG FW NRW

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Juni-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Die nächste Ausgabe erscheint nach unserer Sommerpause im August.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2024

Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat einen 1. Entwurf des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit 2024 veröffentlicht. Der Nationale Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit bildet als bundesweiter Handlungsleitfaden die gemeinschaftlichen Anstrengungen aller Ebenen zur Überwindung der Wohnungslosigkeit in Deutschland bis 2030 ab. Im
kooperativen Föderalismus der Bundesrepublik Deutschland wird die Überwindung von Wohnungsund Obdachlosigkeit nur gelingen, wenn Bund, Länder und Kommunen eng mit der Zivilgesellschaft bei der Umsetzung des Aktionsplans zusammenarbeiten. Mit dem Nationalen Aktionsplan wurde insbesondere eine langjährige Forderung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. aufgegriffen und eng mit ihr abgestimmt. BMWSB: Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit

Wohnungsnot von Haftentlassenen nicht ausreichend berücksichtigt

Die BAG-SB weist in ihrem Newsletter Ausgabe #3 vom 23. April 2024 auf eine Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V. (BAG-S) zum Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit 2024 (NAP-W) hin. Die BAG-S begrüßt die Verpflichtung der Bundesregierung, in partnerschaftlichem Agieren mit allen relevanten Akteuren dieses wichtige Ziel zu verfolgen. Die BAGS weist darauf hin, dass, obwohl die Gruppe der Menschen mit Hafterfahrungen gesehen wurde, sie nicht als besondere Bedarfsgruppe im Rahmen des NAP-W ausgewiesen wird. Die Tatsache, dass jährlich 45.000 bis 50.000 Personen aus der Haft entlassen werden und viele von ihnen mit Wohnungslosigkeit konfrontiert sind, erfordert eine gezielte Berücksichtigung in diesem Aktionsplan, so die BAG-S.
Stellungnahme der BAG-S zum 1. Entwurf des Nationalen Aktionsplans

Schuldnerberatung Dortmund Grünbau gGmbH – Projektleitung gesucht

Bei der Schuldnerberatung Dortmund der Grünbau gGmbH ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Leitungsstelle neu zu besetzen. Die Schuldnerberatung Dortmund der GrünBau gGmbH ist eine vom Land NRW gem. § 305 Insolvenzordnung anerkannte Einrichtung der Schuldnerberatung. Gesucht wird eine Fachkraft mit abgeschlossenem Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder vergleichbarer Qualifikation.
Die vollständige Stellenausschreibung gibt es hier: Stellenausschreibung Schuldnerberatung Dortmund Grünbau gGmbH

LG Berlin II: Zweijährige Räumungsfrist wegen angespannten Wohnungsmarkt

Das Landgericht Berlin II hat in diesem Fall zugunsten der Mieter entschieden und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren angeordnet. Die angeordnete Fortsetzung des Mietverhältnisses begründet das Gericht damit, dass es den Mietern nicht möglich gewesen sei, angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen. Die Mieter könnten unter Berufung auf die sogenannte Sozialklausel (§ 574 Abs. 1 und 2 BGB) nach Abwägung mit den Vermieterinteressen die Fortsetzung ihres Mietverhältnisses verlangen, auch wenn die zuvor ausgesprochene Kündigung wirksam war. Denn die Mieter hätten sich nachweislich über einen Zeitraum von fast zwei Jahren auf eine Vielzahl von Wohnungen beworben, jedoch aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt sowie des nur noch geringen Angebotes freier Wohnungen mit ihren Bewerbungen keinen Erfolg gehabt. LG Berlin II, Urteil vom 25.01.2024 – 67 S 264/22
Pressemitteilung des Gerichts vom 29.01.2024;  informativ dazu: www.rbb24.de vom 21.03.2024

LG Berlin II: Ablehnung einer Räumungsfrist trotz angespanntem Wohnungsmarkt

Allein mit der Begründung, dass die Anspannung des Wohnungsmarkts gerichtsbekannt sei, kann eine Räumungsfrist nicht gemäß § 721 ZPO verlängert werden. Vielmehr hat der Mieter darzulegen und zu beweisen, dass er sich ausreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Im Dezember 2023 hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte auf Antrag eines Mieters die Räumungsfrist verlängert. Begründet hat es dies damit, dass die Anspannung des Wohnungsmarktes gerichtsbekannt sei. Der Vermieter, der bestritten hat, dass sich der Mieter überhaupt um Ersatzwohnraum bemüht habe, legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Das Landgericht Berlin II hat zu Gunsten des Vermieters entschieden. Das Amtsgericht habe missachtet, dass der Mieter die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 ZPO darzulegen und zu beweisen habe. Es genüge nicht, lediglich pauschal auf eine gerichtsbekannte Anspannung des Wohnungsmarktes zu verweisen. Es ist Sache des Mieters darzulegen und zu beweisen – so das Landgericht Berlin -, dass die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Räumungsfrist tatsächlich unmöglich war. Es sei auch zu klären, ob sich der Mieter überhaupt innerhalb der Räumungsfrist um Ersatzwohnraum beworben hat.
Landgericht Berlin II, Beschluss vom 17.02.2024 – 67 T 108/23

OLG Karlsruhe: Zum vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlten Unterhalt (§ 302 InsO)

Hinsichtlich seines Vortrags, dass der gesetzliche Unterhalt im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde, kann sich der Gläubiger nicht allein auf die Rechtskraft des Unterhaltstitels und die unterbliebene Unterhaltszahlung berufen, sondern muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die vorsätzliche Pflichtwidrigkeit ergibt.
(Leitsatz 3a des OLG)
In dem Fall ging es um auf das Jobcenter übergegangene Ansprüche nach § 33 SGB II Aus den Entscheidungsgründen (bearbeitet): Da der Unterhaltsanspruch rechtskräftig tituliert wurde, ist allein die Frage zu klären, ob der Antragsteller vorsätzlich pflichtwidrig den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht gewährt hat. Denn anders als bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 302 InsO am 01.07.2014 ist Gegenstand des Insolvenzverfahrens nicht ein Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB, sondern die titulierte Unterhaltsforderung selbst und deren vorsätzlich pflichtwidrige Nichterfüllung. Ergibt die Prüfung, dass der Antragsteller unverschuldet tatsächlich nicht in der Lage war, die Unterhaltsforderung zu erfüllen, kann die unterbliebene Unterhaltszahlung nicht als vorsätzlich pflichtwidrig im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO bewertet werden.
(Rn. 31 ff.: auch zur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers einerseits und zur „sekundären“ Darlegungslast des Schuldners hinsichtlich des Mindestunterhalts).
Siehe auch: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de vom 11.04.2024
OLG Karlsruhe vom 04.01.2023 – 18 WF 181/22

BGH: Voraussetzungen für Versagung der Restschuldbefreiung – Erwerbsobliegenheit

Ein Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn das Vorliegen eines Versagungsgrunds schlüssig dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht ist. Dabei ist ausschließlich der bis zum Schlusstermin gehaltene und glaubhaft gemachte Vortrag des Antragstellers zu berücksichtigen.
Beträgt der Unterschied zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem bei einem anderen Arbeitgeber erzielbaren Einkommen rund 3 % des Bruttoeinkommens und liegt der pfändbare Anteil aus dem Unterschiedsbetrag deutlich unter 100 €, führt allein dieser Gehaltsunterschied bei einem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über 63 Jahre alten, in Vollzeit tätigen Schuldner nicht dazu, dass die vom Schuldner bereits ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen ist. 
(Leitsätze des BGH zu § 290 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 InsO und § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
BGH, Beschluss vom 07.03.2024 – IX ZB 47/22

BGH: Unterhaltsforderung und Verjährung des Feststellungsanspruchs nach Widerspruch

Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt.

Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt.

Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an.
(Leitsätze des BGH zu § 174 Abs. 2, § 301 Nr. 1 InO a.F. und zu § 204 Abs. 1 Nr. 10, Abs.2 Satz 1 BGB)

Anm.: Diese über die Unterhaltsforderungen hinaus wichtige Entscheidung wird für die Beratungspraxis an anderen Stellen genauer analysiert und aufgearbeitet werden müssen. BGH, Beschluss vom 21.03.2024 – IX ZB 56/22 (Vorinstanz: OLG Köln)

iff-Überschuldungsradar 2024/38 – Genderaspekte und ihre Relevanz für Überschuldung

Im iff-Überschuldungsradar 2024/38 geht Frau Prof. Dr. Susanne Schlabs auf Genderaspekte im Kontext der sozialen Schuldnerberatung ein. In dem Beitrag betont die Autorin, dass insbesondere die Betrachtung der „genderspezifischen Anteile“ in der Beratungspraxis „neue Perspektiven für die tägliche praktische Arbeit, aber auch für die Professionalisierungsdisk“ eröffne.
Überschuldungsradar 24/38

Zur „unwirtschaftlichen Haushaltsführung“ unter dem Aspekt der sozialen Teilhabe

Im vergangenen Jahr hatte die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern die Problematik der statistisch ständig zunehmenden Überschuldungsursache „unwirtschaftliche Haushaltsführung“ beschrieben. Im Infodienst Schuldnerberatung der Liga BadenWürttemberg weist Daniela Hihn, Kreisdiakonieverband im Landkreis Esslingen, in einem Artikel noch einmal auf das Zusammenspiel der differenzierten Erfassung der Überschuldungsgründe im Software-Programm Cawin und der Zusammenführung der Gründe in der Bundesstatistik hin.
infodienst-schuldnerberatung.de, Hauptauslöser der Überschuldung in % – Statistisches Bundesamt (destatis.de),
Statistik zur Überschuldung privater Personen – Fachserie 15 Reihe 5 – 2021 (destatis.de)

Broschüre Familienleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) e.V. und die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer (EU-GS) im Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration haben eine Broschüre über „Familienleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Angehörigen“ herausgegeben. Die Broschüre gibt es hier: https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-de

Dringender Reformbedarf zur Lösung der Verstrickungsproblematik während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens – Positionspapier der AG SBV

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) sieht einen dringenden Reformbedarf bei der Lösung des Problems der Verstrickung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachten Pfändungen an der Quelle und auf dem (P-)Konto. Die AG SBV unterstützt den Vorschlag von Prof. Grote, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Pfändungen des laufenden Einkommens und eines Pfändungsschutzkontos dauerhaft aufzuheben und § 89 InsO entsprechend zu ergänzen. Das vollständige Positionspapier gibt es hier:
https://www.agsbv.de/2024/05/stellungnahme-zur-evaluation-verkuerzung-des-insolvenzverfahren-und-positionierung-zur-verstrickung-im-insolvenzverfahren-der-ag-sbv/

Evaluation Verkürzung des Insolvenzverfahrens – Stellungnahme der AG SBV

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat zur Evaluation Verkürzung des Insolvenzverfahrens und Positionierung zur Verstrickung im Insolvenzverfahren eine Stellungnahme abgegeben, in der sie sich ausdrücklich für eine Beibehaltung der 3jährigen Abtretungsfrist ausspricht. Die Probleme durch die Speicherung insolvenzbezogener und anderer vergleichbarer Daten sind nach Ansicht der AG SBV durch das Urteil des EuGH keinesfalls gelöst. Die AG SBV sieht weiterhin Handlungsbedarf und verbindet dies mit der Erwartung an den Gesetzgeber, eine gesetzliche Regelung zu finden, die die sachdienlichen Hinweise des EuGH aufnimmt. Des Weiteren fordert die AG SBV die sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn kein Gläubiger eine Forderung anmeldet, eine Ausschlussfrist zur Forderungsanmeldung von 3 Monaten, die Einführung einer Frist für Feststellungsklagen der Gläubiger bezüglich Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bzw. vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt nach § 302 Nr. 1 Alt. 1 und 2 InsO. Zudem regt die AG SBV an, die Laufzeit der Abtretungsfrist auch für ein Zweitverfahren bei drei Jahren zu belassen. Die vollständige Stellungnahme gibt es hier:
https://www.agsbv.de/2024/05/stellungnahme-zur-evaluation-verkuerzung-des-insolvenzverfahren-und-positionierung-zur-verstrickung-im-insolvenzverfahren-der-ag-sbv/

IFF Projekt Basiskonto

Das institut für finanzdienstleistungen (iff) hat im Rahmen einer EU-Studie gemeinsam mit Finance Watch Europe den Markt für Basiskonten in Deutschland untersucht. Der finale Bericht enthält Ergebnisse aus Deutschland, Spanien und Rumänien. Weitere Informationen dazu gibt es hier:
https://www.iff-hamburg.de/2024/04/26/zugang-zu-basiskonten-in-deutschland-projektbericht-breaking-down-barriers-to-basic-payment-accounts-veroeffentlicht/

Sperrschutzregelung: Aussetzung der monatlichen Ratenzahlung in der Grundversorgung

Ebenso wie die Sperrschutzegelungen im Energiewirtschaftsgesetz (§118b EnWG, siehe April-Infodienst werden auch die zuletzt bis Ende April 2024 befristeten Vorschriften in der Stromgrundversorgungsverordnung und Gasgrundversorgungsverordnung (§ 19 Abs. 5 Satz 9 StromGVV, GasGVV bis zum 30. April 2025 verlängert. Das Bundeswirtschaftsministerium hat die dafür notwendige Anpassungs-Verordnung beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Laut Verordnungsbegründung sollen Kunden in der Grundversorgung dadurch „weiterhin“ eine Aussetzung ihrer Ratenzahlungen im Rahmen einer Abwendungsvereinbarung für bis zu drei Monate verlangen können. „Durch diese Möglichkeit der Aussetzung sollen Versorgungsunterbrechungen aufgrund vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten möglichst vermieden werden.“ Die Kunden bekämen dadurch auch „mehr Zeit, sich um finanzielle Unterstützung wie Sozialleistungen zu bemühen“.
Bundesrat-Drs. 192/24 vom 24.04.2024

Infos zur Autopfändung für Beratung und Ratsuchende

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG SB) hat auf Ihrer Homepage unter der Rubrik: Pfändung was tun? Ist das Auto pfändbar? Informationen rund um das Thema Pfändung von Gegenständen durch den Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin eingestellt.
Was passiert bei der Zwangsvollstreckung: Sachpfändung (meine-schulden.de).
Dabei wird die Pfändung eines Autos, welches erst einmal grundsätzlich als Vermögenswert pfändbar ist, besonders in den Blick genommen.

Aktionswoche Schuldnerberatung vom 10. bis 14. Juni 2024

Die diesjährige Aktionswoche der Schuldnerberatung steht unter dem Motto „Buy now – Inkasso später“. Mit dem Motto der diesjährigen Aktionswoche möchte die AG SBV auf die Risiken hinweisen, die Mikrokredite – jetzt kaufen und später bezahlen – in sich bergen.
Die AG SBV fordert daher nicht nur Transparenz bei „Buy Now, Pay Later“ Angeboten, finanzielle Allgemeinbildung von klein auf, sondern auch einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung sowie einen zukunftsweisenden Ausbau von sozialer Schuldnerberatung.
Das vollständige Forderungspapier und weitere Unterlagen dazu gibt es hier:
http://www.aktionswoche-schuldnerberatung.de/category/allgemein/

Armut in NRW: 3,3 Millionen Menschen waren 2023 armutsgefährdet

Laut IT.NRW (Statistisches Landesamt) waren in NRW im Jahr 2023 rund 3,3 Millionen Menschen (18,3 %) von Armut bedroht. Alleinerziehende, Paare mit mehr als zwei Kindern und Alleinlebende hatten ein überdurchschnittliches Armutsrisiko. Als armutsgefährdet gelten Menschen, die weniger als 60 Prozent des mittleren bedarfsgewichteten Haushaltseinkommens (sogenanntes Nettoäquivalenzeinkommen) zur Verfügung haben. Im Jahr 2023 galt somit ein Einpersonenhaushalt in NordrheinWestfalen mit weniger als 1 233 Euro netto pro Monat als von Armut bedroht.
Quelle und weitere Infos mit Grafiken: Pressemitteilung IT.NRW vom 29.04.2024

Leistungsminderungen in der Grundsicherung in 2023

Die Jobcenter haben im vergangenen Jahr 226.008 Leistungsminderungen gegenüber Leistungsberechtigten ausgesprochen, 77.520 mehr als im Jahr 2022. Die Zahl der Leistungsminderungen liegt damit über dem Niveau der vorangegangenen drei Jahre, aber weiterhin deutlich unter dem vor der Pandemie. Im Jahr 2019 wurden noch 806.811 Leistungsminderungen ausgesprochen. Die Differenz zum Vorjahr 2022 beruht insbesondere auf dem dort im 2. Halbjahr geltenden Sanktionsmoratorium.
Ursächlich für die Anzahl der Leistungsminderungen waren im Wesentlichen Meldeversäumnisse (84,5 %). Insgesamt wurden im vergangenen Jahr 2,6 % der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindestens einer Leistungsminderung belegt.
Quelle und weitere Infos: PM Bundesagentur für Arbeit

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Mai-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2024

UVG-Richtlinien 2024

Die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind über den Thome-Newsletter 5/2024 als PDF-Dokument verfügbar: https://t1p.de/wkeyl. Regelungen zum Rückgriff von der Anspruchsprüfung über die Vollstreckung bis zur Stundung und Niederschlagung – in NRW ist dafür das Landesamt für Finanzen zuständig – finden sich ab S. 109 unter den Ziffern 7 und 7a (zu §§ 7 und 7a UVG). Beispielsweise werden Fragen zur mangelnden
Leistungsfähigkeit und zur Berücksichtigung von Schulden der gegenüber ihren Kindern Unterhaltsverpflichteten behandelt, die in der Schuldnerberatung häufig auch für die Erfüllung laufender Unterhaltsverpflichtungen wichtig sind. Laut Richtlinien sind hier „an die Berücksichtigungswürdigkeit von Schulden besonders strenge Anforderungen zu stellen und vom Elternteil besondere Bemühungen zur Minderung seiner aktuellen Belastung zu erwarten (BGH, 22.05.2019, XII ZB 613/16, Rn. 18 mit Verweis auf BGH, 30.01.2013, XII ZR 158/10, Rn. 19 f.) bis hin zur Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten“ (UVG-Richtlinien, S. 118, 135 f.). Für dieses wird auf den „Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren“ verwiesen, abrufbar unter fbsb-nrw.de

Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe halbiert

Die LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V. weist auf Ihrer Homepage darauf hin, dass zum 01. Februar 2024 die neue Fassung des § 43 StGB (Strafgesetzbuch)  in Kraft getreten ist und sich ab diesem Zeitpunkt der Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe halbiert hat. Zwei Tagessätzen entspricht ab dem 01. Februar 2024 ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei ist es wichtig, die Übergangsregelung des Art. 316o Abs. 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) zu beachten: „Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag gelten den Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.“ Der neue Umrechnungsmaßstab hängt somit vom Tag der Verurteilung ab!

Neue Sanktionsregelungen im SGB II seit dem 28.03.2024 in Kraft

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 das zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 gebilligt. Damit wurden u.a. beim Bürgergeld die 100 % Sanktionen im Fall einer willentlichen Weigerung eine zumutbare Arbeit anzunehmen, wiedereingeführt und die Abschaffung des Bürgergeldbonus beschlossen. Jobcenter sollen Arbeitslosen das Bürgergeld für maximal zwei Monate streichen können, wenn die Betroffenen eine Arbeitsaufnahme nachhaltig verweigern (§ 31a Abs. 7 SGB II). Zudem ist der Bürgergeldbonus von 75 Euro pro Monat für Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss zielen, wieder abgeschafft werden. Weitere Infos: Thome Newsletter 10/2024, Bundesrat kompakt

Save the Date: Fachtagung Schuldnerberatung NRW am 31. Oktober 2024

Unsere diesjährige Fachtagung, die wir in Kooperation mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW durchführen, wird am 31.10.2024 stattfinden. Die Tagung ist das zentrale Austausch- und Informationsforum für die gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatung in NRW. Nähere Informationen folgen. https://fbsb-nrw.de/

 

Basiskonto in Deutschland am teuersten – europaweiter Vergleich

In Deutschland werden in der Spitze die teuersten Basiskonten angeboten. Das ergab ein europaweiter Vergleich von Basiskonto-Entgelten des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aus Sicht des VZBV stellt dies ein reales Problem für den Zugang vieler Verbraucher*innen zum digitalen Zahlungsverkehr dar. Die Teilnahme am modernen gesellschaftlichen Leben sei ohne ein Konto nicht vorstellbar. Die vollständige Pressemitteilung gibt es hier: Pressemitteilungen vzbv vom 25.03.2024

BÖCKLER IMPULS 6/2024: Energiepreisbremsen haben sich gelohnt

In der aktuellen Ausgabe des Informationsdienstes der Hans-Böckler-Stiftung erklärt der Direktor des IMK (Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung), Sebastian Dullien, in einem Beitrag, dass die Preisbremsen für Gas und Strom sich bewährt haben. Diese Erkenntnis werde mittlerweile auch vom Internationalen Währungsfonds anerkannt. Ohne staatliche Energiepreisbremsen hätte sich die Inflationsrate in der Eurozone auf dem Höhepunkt der Inflation im Oktober 2022 von 10,6 auf 13,7 % erhöht.
Quelle und weitere Infos: Erfolgreicher Eingriff – Hans-Böckler-Stiftung (boeckler.de)

Coaching bei Armut und Überschuldung – Evaluation des Teilhabechancengesetzes

Mit dem Teilhabechancengesetz (THCG) wurden 2019 die Förderinstrumente „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§ 16e SGB II) und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) eingeführt. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat die Programme evaluiert. Die Evaluationsergebnisse sprächen dafür, beide Instrumente zu behalten. Sie stützten damit nachträglich die Entfristung der Förderung nach § 16i SGB II auch aus wissenschaftlicher Sicht. Das IAB rät allerdings zu „grundlegende(n) Anpassungen der beschäftigungsbegleitenden Betreuung“ (Abschlussbericht, S. 6 f., ausführlich S. 138 ff. u. 266 ff.). Die Verknüpfung von geförderter Beschäftigung mit ganzheitlicher Betreuung sei eine „wesentliche Innovation“ (S. 87); das Coaching habe „das Potenzial, den Unterschied zu machen“ (Jan Gellermann, IAG-Forum, 21.03.2024).
Das Coaching ist anspruchsvoll. Dies zeigt sich laut IAB beispielsweise in von Krankheit, Armut und Schulden geprägten Lebenslagen, die typisch für die Förderung nach dem THCG seien (vgl. S. 121, 167). Daher sei es laut IAB notwendig, dass die Coaches „spezifische Kompetenzen“ benötigten (S. 267) und insbesondere auch Aufgaben eines Case-Managements erfüllen könnten, etwa um erfolgreich eine Schuldnerberatung einbinden zu können (vgl. die Fallbeispiele auf S. 107 u. 117).
IAB-Forschungsbericht 2024 4/2024. Evaluation des Teilhabechancengesetzes – Abschlusbericht

Einfach.behalten: In Rekordzeit zum fotografischen Gedächnis

Mit Leichtigkeit weit über 500 Fakten pro Tag aufnehmen und dauerhaft sicher abrufen – das ist möglich! In diesem Seminar erfahren Sie, wie Sie das fotografische Gedächtnis aktivieren, das in jedem Menschen schlummert – in kurzer Zeit können Sie eine Erinnerungsquote von 90% und mehr erreichen.
Termin: 08.05.2024
Ort: Online
Kosten: 240,00 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

Information und Anmeldung

Verwaltungskräfte in der Schuldner*innen- und Insolvenzberatung

Verwaltungskräfte in der Schuldner*innen- und Insolvenzberatung Am Empfang einer Schuldner*innenberatungsstelle zu sitzen, bedeutet eine hohe Herausforderung.
Das Klientel ist vielleicht aufgeregt und ungeduldig, erwartet sofortige Hilfestellung – hier gilt es, die richtigen Worte zu finden und Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln. Der Erfahrungsaustausch mit anderen und eine Reflexion der eigenen Rolle (Zuständigkeiten) in der Beratungsstelle werden thematisiert.
Termin: 08.05.2024
Ort: Essen
Kosten: 110,00 Euro für Mitgliedseinrichtungen der Diakonie RWL; 130,00 Euro für Nichtmitglieder
Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL

Information und Anmeldung

Lohnpfändungen und Lohnabtretungen prüfen

In Ihrer täglichen Arbeit in der Schuldner- und Insolvenzberatung begegnen Sie Klient*innen, die mit Lohnpfändungen und -abtretungen konfrontiert sind. Dabei müssen Sie zunächst die (Un-)Rechtmäßigkeit der jeweiligen Maßnahme erkennen und prüfen und ggf. den korrekten pfändbaren Betrag berechnen können.
Termin: 03.05.2024
Ort: Online
Kosten: 140,00 Euro; für Mitglieder: 120,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

Information und Anmeldung

Netzwerk Finanzkompetenz NRW: Newsletter 1/2024

Im Newsletter vom 28.3.2024 wird über Aktuelles aus dem Netzwerk berichtet, Veranstaltungen in 2024 vorgestellt und Rückblick gehalten auf stattgefundene Veranstaltungen, wie z.B. die Jahrestagung im Januar und die digitale Infoveranstaltung zum Thema: „Privacy Dark Patterns & Konsumentscheidungen“ im Dezember 2023.
Quelle und weitere Infos: netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/newsletter/

Unwirtschaftlich? Erkenntnisse der Verhaltensökonomie für die finanzielle Bildung

Finanzielle Entscheidungen werden nicht rational getroffen, jedenfalls nicht nur. Sie unterliegen beispielsweise „kognitiven Verzerrungen“. Diese für Prävention und Beratung nützlichen Erkenntnisse hat der am 27. März verstorbene Psychologe Daniel Kahneman gemeinsam mit Amos Tversky ergründet. Doch die auch als „Fallstricke des menschlichen Verhaltens“ bezeichneten Einflüsse (Roggemann u.a., Kreditkompetenz junger Menschen in Deutschland, iff-Studie 2023) werden in der Praxis noch
wenig beachtet. Die verzerrten Wahrnehmungen sind oft das Ergebnis von Heuristiken, eingeübten Gedankengängen, die es erlauben, sich schnell zu entscheiden. Stress und Armut verstärken die kognitiven Verzerrungen. Finanzielle Bildung müsste daher die Fähigkeiten der Menschen stärken, Informationen über Finanzdienstleistungen zu reflektieren und zugleich verknüpft sein mit anderen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung. SWR 2 Wissen  vom 28.03.2024 4 (zu Daniel Kahneman). Huber, Verhaltensökonomische Erkenntnisse zu finanziellen Alltagsentscheidungen, iff-2018; Aprea, Finanzielle Bildung und Armutsbekämpfung, Vortrag zur Tagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW, Januar 2022

AG Regensburg: Zum Pfändungsschutz für Kindesunterhalt auf dem P-Konto

Ein erhöhter pfändungsfreier Betrag ist durch das Insolvenzgericht festzusetzen, wenn die vom Schuldner getrenntlebende Ehefrau den Kindesunterhalt nicht auf ein Konto der minderjährigen Tochter, sondern auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners, über dessen Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, überweist.

Anmerkung von Rechtsanwalt Kai Henning: Zutreffend stelle das AG Regensburg in dieser fest, dass gezahlter Unterhalt des einen Elternteils an ein Kind kein Einkommen des anderen Elternteils sein kann. So werde die Unterhaltszahlung an ein Kind auch bei der Berechnung nach § 850c Abs. 6 ZPO dem Kind und nicht dem anderen Elternteil zugeordnet. Damit stelle sich aber die vom AG Regensburg zu klärende Frage, ob das Unterhaltseinkommen des Kindes auf dem Konto des Elternteils, bei dem
es lebt, geschützt ist, oder ob das Kind zur Sicherung der Unterhaltszahlungen ein eigenes Konto eröffnen muss. Ergebnis: Das Geld sei auf dem Konto des Elternteils geschützt. Der BGH habe dies am Beispiel des Pflegegelds, das auf dem Konto der Pflegeperson eingehe, unter Anwendung des § 851 ZPO auf den auch das AG Regensburg seine Entscheidung stützt, bejaht. Die Unterhaltszahlung könne dann aber nicht über eine Pfändungsschutzkontobescheinigung, sondern nur über einen Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO geschützt werden. Inso-Newsletter RA Henning Ostern 2024 AG Regensburg, Beschluss vom 27.10.2023 – 4 IK 439/22

AG Köln: Zur Umwandlung des Kontos in ein P-Konto nach Insolvenzeröffnung

Das Recht auf Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto kann als höchstpersönliches Recht auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden, da es als solches nicht in die Insolvenzmasse fällt. Der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst erloschene Girovertrag wird rückwirkend mit dem Umwandlungsverlangen des Schuldners wiederhergestellt und der Girovertrag lebt hiermit wieder auf. (Zusammenfassung der Redaktion)

Zum Problem: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt die Insolvenzschuldnerin ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Der Insolvenzverwalter verlangt Auszahlung des Kontoguthabens der Insolvenzschuldnerin, welches zuletzt einen Betrag von 961,86 EUR auswies. Denn eine nachträgliche Umwandlung des durch Insolvenzeröffnung gemäß §§ 115, 116 InsO erloschenen Girovertrages der Schuldnerin sei nicht möglich.
Das AG Köln ist anderer Meinung.

Anmerkung von Rechtsanwalt Kai Henning: „Das Amtsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Schuldner ein bisher regulär geführtes Konto noch in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln kann. Das Amtsgericht Köln gibt dem Schuldner diese Möglichkeit, auch wenn es das regulär geführte Konto mit Eröffnung gem. §§ 115/116 InsO für aufgelöst hält. Der Entscheidung ist im Ergebnis uneingeschränkt zuzustimmen. Allerdings wird das regulär geführte Konto eines Verbrauchers mit Insolvenzeröffnung nicht aufgelöst. (…)“

Die vollständige Anmerkung findet sich in Inso-Newsletter RA Henning Ostern 24 AG Köln Urteil vom 04.05.2023 – 126 C 179/22

LSG NRW: Energieschuldenübernahme erst nach Ausschöpfung aller Selbsthilfemöglichkeiten

Bevor öffentliche Leistungen wie die Gewährung eines Darlehens zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden, müssen Hilfsbedürftige zuvor alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft haben.
Sie haben sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen. (Leitsätze der Redaktion)
Das LSG des Landes Nordrhein-Westfalen lehnt in einem Eilverfahren den Anspruch auf Übernahme von Stromkostenschulden ab.

Sachverhalt:
Die Antragsteller beantragen die Übernahme von Stromkostenschulden als Zuschuss, hilfsweise darlehensweise. Der Energieversorger droht die Stromsperre an und leitet das Sperrverfahren ein. Das Jobcenter (Duisburg) lehnt die beantragte Übernahme der Stromkostenschulden u. a. mit der Begründung ab, Nachzahlungen aufgrund von Abrechnungen im Haushaltsstrom seien aus dem laufenden Regelbedarf zu zahlen. Zudem könnten nach den internen Weisungen rückständige Zahlungen für
Haushaltsenergie nur darlehensweise übernommen werden, wenn die Sperrung der Energieversorgung bereits erfolgt sei.

Aus der Begründung des LSG:
Auch Energieschulden sind von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II wegen einer vergleichbaren Notlage wie bei Mietschulden erfasst.

Bevor jedoch öffentliche Leistungen wie die Gewährung eines Darlehens zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden, müssen Hilfsbedürftige zuvor alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Selbsthilfegrundsatz ist zur Ermittlung der Reichweite der Obliegenheiten der leistungsberechtigten Person bei der Ausfüllung von Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen. Dies gilt auch für die Übernahme von Energiekostenrückständen i. S. v. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II, da der Leistungsträger sonst zum ´Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen` würde. Entsprechend hat der Leistungsbezieher sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen.
Weil eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht möglich war, war es den Antragstellern aber zumutbar, sich um einen anderen Stromanbieter zu bemühen. Der Versuch eines Lieferantenwechsels ist eine zumutbare Selbsthilfemaßnahme, um eine baldige Wiederaufnahme der Stromversorgung zu erreichen.

BVerfG: Zum Räumungsschutz bei Gefahren für Leben und Gesundheit

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erinnert in mehreren jüngeren Entscheidungen an die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) für das Zwangsvollstreckungsverfahren. Dieses Grundrecht haben Amts- und Landgerichte aus Hagen, Schwelm, Köln und München in den Verfahren auf vorläufige Einstellung der Zwangsräumung einer Wohnung nicht ausreichend beachtet.

Aus den Entscheidungsgründen (redaktionell zusammengefasst):
Macht die Vollstreckungsschuldnerin für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihr drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich Amts- und Landgerichte regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind.

Eine Gefährdung des Rechts der Schuldnerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstreckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne des § 765a ZPO dar stellen.

Die Vollstreckungsgerichte dürfen bei der Beurteilung der Frage ´nicht kleinlich` verfahren, ob sich eine Sachlage im Sinn des § 765a Abs. 4 ZPO so geändert hat, dass eine Änderung der im vorangegangenen Vollstreckungsschutzverfahren getroffenen Entscheidung geboten ist. Eine Änderung der Sachlage ist auch dann anzunehmen, wenn die Schuldnerin zwar ein und dieselbe Krankheit als Vollstreckungshindernis bezeichnet, diese jedoch einen Verlauf genommen hat, welcher bei der vorangegangenen Antragstellung und seiner Bescheidung nicht hat vorhergesehen werden können.

In besonders gelagerten Einzelfällen ist die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen.
BVerfG, Beschluss vom 14.12.2023 – 2 BvR 1233/23 (Verfassungsbeschwerde)
BverfG, Beschluss vom 10.01.2024 – 2 BvR 26/24 (Einstweilige Anordnung)
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2024 – 2 BvR 51/24 (Einstweilige Anordnung)
Weitere Entscheidungen zum Thema: www.fbsb-nrw.de (Stichwort „Zwangsräumung“)

Vortragsangebot der VZ für Multiplikator*innen zu Klarna, Paypal & Co.

Die Verbraucherzentralen bieten auch dieses Jahr im Juni im Rahmen der Aktionswoche Schuldnerberatung wieder kostenlose Vorträge für Multiplikator*innen u. a. aus der Schuldner- und Sozialberatung und Schuldenprävention an zu den Themen

Die Vorträge finden vom 03.06. bis 06.06.2024 statt und dauern jeweils ca. 1 Stunde. Im Anschluss bleibt Zeit für offene Fragen oder eine Diskussion zum Thema. Anmeldungen sind gerne über die jeweiligen Links möglich.

Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hört aktuell im Rahmen der Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens die „betroffenen Kreise“ an. Bis zum 10. Mai 2024 können dem BMJ Erfahrungen mit der Verkürzung des Verfahrens auf drei Jahre und auch mit der Speicherung des Datums „Restschuldbefreiung erteilt“ mitgeteilt werden. Bis zum 30.6.2024 hat die Bundesregierung dann dem Bundestag zu diesen Themen zu berichten.
Quelle und weitere Infos: Inso-Newsletter RA Henning Ostern 24

KonBeO – KontoBescheinigungOnline

Die Verbraucherzentrale NRW entwickelt aktuell in einem vom Familienministerium NRW (MKJFGFI) geförderten Projekt eine Webbanwendung für P-Konto-Bescheinigungen. Die Anwendung soll Kontoinhaber*innen einen digitalen Zugangsweg zum Erhalt einer P-Konto-Bescheinigung eröffnen und zugleich Entlastung bei den anerkannten Stellen der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung durch digitalisierbare Prozesse ermöglichen. Im vierten Quartal 2024 soll die Anwendung online gehen.

Für interessierte anerkannte Stellen besteht bereits vorab die Möglichkeit, im Zeitraum vom 8.5.2024 bis zum 19.08.2024 an einer Test-Phase teilzunehmen und durch das dabei gewonnene Feedback auch auf die endgültige Programmierung Einfluss zu nehmen.
Hierzu wird am Donnerstag, 25.04.2024, ab 10 Uhr für ca. 90 Minuten eine Vorbesprechung (online) angeboten, in der über den Stand der Entwicklung, die Testumgebung, Anforderungen und Möglichkeiten der Nutzung in der Test-Phase informiert wird. Den Link zur Teilnahme an der Veranstaltung gibt es nach Anmeldung über
konbeo@verbraucherzentrale.nrw.

BMJ: Broschüre Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart (Stand: Januar 2024)

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlicht vielfältige Publikationen. Die Broschüre ‚Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart‘ liefert einen ersten Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Broschüre soll besonders den rechtsunkundigen Verbraucher*innen eine Hilfe sein. Sie kann kostenlos bestellt werden oder steht als Download zur Verfügung: BMJ – Broschüren

Änderungen beim Elterngeld

Von den notwendigen Einsparungen im Bundeshaushalt ist auch das Elterngeld betroffen. Für Geburten ab 1. April 2024 stehen zwei Änderungen an: Zum einen werden die Einkommensgrenzen für Paare und Alleinerziehende gesenkt, zum anderen können Eltern nur noch einen Monat zeitgleich Basiselterngeld beziehen. Erfahren Sie in diesem Beitrag alles, was Sie zu diesen Änderungen wissen müssen. Quelle: https://familienportal.nrw/elterngeld-2024

Energiesperren: Sperrschutzregeln sollen bis 30. April 2025 verlängert werden

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Übergangsregelung in § 118b EnWG bis zum 30. April 2025 zu verlängern. Wie uns das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weiter mitteilte, würden dadurch die Vorgaben für Energieversorgungsunterbrechungen auch in Energieversorgungsverträgen außerhalb der Grundversorgung für ein weiteres Jahr anwendbar bleiben. Die Entscheidung obliege dem Gesetzgeber. Geregelt werden soll dies in dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie. Laut Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzentwurfs vom 05.04.2024 soll § 118b Absatz 1 Satz 1 EnWG wie folgt gefasst werden: „§ 41b Absatz 2 ist auf Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ab dem (Datum Inkrafttreten…) bis zum Ablauf des 30. April 2025 mit den Maßgaben der
Absätze 2 bis 9 anzuwenden.“ Die Regelung wird daher formal am 30.04.2024 erlöschen und erst mit Inkrafttreten des Gesetzes (wieder) gelten. Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren als eilbedürftig behandelt wird, wird das nicht bereits zum 1. Mai 2024 der Fall sein können. In der Praxis sollten die Schutzregelungen dennoch lückenlos anzuwenden sein.

Mit den Regelungen in den Absätzen 2 bis 9 des § 118b EnWG werden für Energieverträge außerhalb der Grundversorgung die gleichen Schutzregeln für anwendbar erklärt, wie sie für die Grundversorgung gelten (Sperrandrohung und –ankündigung, Verhältnismäßigkeit, Abwendungsvereinbarung, Informationspflichten u.a., siehe §§19 StromGVV, GasGVV).

Laut Gesetzesbegründung habe die nach 118b Absatz 10 EnWG erfolgte Überprüfung der praktischen Anwendung der befristeten Regelungen in der Strom- sowie der Gasgrundversorgungsverordnung ergeben, dass noch kein ausreichender Beobachtungszeitraum nebst Datengrundlage bestehe, um die Wirkung der Regelung abschließend zu beurteilen. Zum Schutz der Verbraucher*innen vor Versorgungsunterbrechungen auch im kommenden Herbst und Winter sollten die Regelungen aber „vorsorglich verlängert werden“. Es werde dann im Rahmen eines anstehenden Umsetzungsverfahrens zur EU-Strombinnenmarktrichtlinie „angestrebt, eine möglichst unbefristete Regelung zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung der Strom- und Gasrechnungen zu entwickeln“. (GesE, S. 86 f.).

Mit einer entsprechenden Weitergeltung der bis 30. April 2024 ebenfalls befristeten Regelung in § 19 Absatz 5 Satz 9 StromGVV und GasGVV (siehe nur § 23 Satz 2 Strom GVV)  ist daher ebenfalls zu rechnen. Die angesichts akuter oder andauernder Zahlungsprobleme von Ratsuchenden praktisch hilfreiche Regelung (hier für die Grundversorgung, für Sondertarife: § 118b Absatz 7 Satz 10 EnWG) sieht hinsichtlich der Abwendungsvereinbarung ein Aussetzen der Ratenzahlungen für bis zu drei Monaten vor.
Zu den Sperrschutzregelungen siehe unseren Überblick aus 2023: www.fbsb-nrw.de/; Bundesrat-Drucksache 157/24 (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 05.04.2024).

Entwicklung der Regelinsolvenzen

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2024 um 12,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.
Im Februar 2024 hatte sie um 18,1 % gegenüber Februar 2023 zugenommen. Seit Juni 2023 sind damit durchgängig zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich zu beobachten. Über einen längeren Zeitraum betrachtet liegt die Zahl der Regelinsolvenzen zwischen April 2023 und März 2024 jedoch in etwa auf dem Vor-Corona-Niveau des Zeitraums April 2019 bis März 2020.
Pressemitteilung Destatis vom 15.03.2024

Armut in der Inflation – Paritätischer Armutsbericht 2024

Die Armut in Deutschland verharrt auf hohem Niveau, so das Ergebnis des neuen Paritätischen Armutsberichts: 16,8 Prozent der Bevölkerung leben nach den jüngsten Zahlen in Armut, wobei sich im Vergleich der Bundesländer große regionale Unterschiede zeigen. Fast zwei Drittel der erwachsenen Armen gehen entweder einer Arbeit nach oder sind in Rente oder Pension, ein Fünftel der Armen sind Kinder. Der Paritätische sieht wesentliche armutspolitische Stellschrauben daher insbesondere in besseren Erwerbseinkommen, besseren Alterseinkünften und einer Reform des Kinderlastenausgleichs.
In NRW beträgt die Armutsquote danach 19,7 Prozent. Nordrhein-Westfalen müsse „unter allen Bundesländern als das problematischste gelten“. Im Ruhrgebiet leben von den 5,1 Mio. Menschen über eine Million in Armut (22,1 Prozent).
Paritätischer Gesamtverband, Armutsbericht 2024

NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die April-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und akutellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2024

Beratung zu Leistungen nach dem AsylBLG

In der Beratungsarbeit begegnen Sie häufig Menschen mit Fluchthintergrund, die auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen sind. Diese Leistungen sind wichtig für die Existenzsicherung und Grundlage von sozialer Teilhabe. Unter anderem in der Beratung von Menschen in finanziellen Notlagen profitieren Sie von einem Grundlagenwissen über die soziale Absicherung in diesem System.
Termin: 26.04.2024
Ort: Online
Kosten: 140,00 Euro; für Mitglieder 120,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.
Anmeldung und Information

Zertifikatskurs Schuldner*innen und Insolvenzberatung: Start ab 23.04.2024

Wenn Sie in der sozialen Arbeit aktiv sind, spielen Schuldenprobleme in Ihrem Alltag eine immer größere Rolle. In diesem Zertifikatskurs eignen Sie sich grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schulden- und Insolvenzberatung an. Sie sind anschließend in der Lage, Strategien und Verfahren der Schuldenberatung zu entwickeln und zu analysieren. Sie wenden rechtliche Grundlagen systematisch an und integrieren sie in den Beratungsprozess. Im Rahmen des Zertifikatskurses vernetzen Sie sich mit anderen Fachkolleg*innen mit dem Arbeitsschwerpunkt Schuldenberatung und nutzen den kollegialen Austausch für Problemlösungen für Ihren Arbeitsalltag.
Termin: 23.04.2024 – 26.09.2024 (15 Tage)
Ort: Wuppertal (für das 1. Modul)
Kosten: 2450,00 Euro regulär; 2150,00 Euro für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW
Information und Anmeldung

Gutes Zeitmanagement – Selbstorganisation mit Köpfchen

Sie stehen häufig unter Zeitdruck, haben zahllose Deadlines, bewältigen kaum die Flut an E-Mails und täglichen Aufgaben und haben ständig das Gefühl, dass Ihnen die Zeit davonrennt? Höchste Zeit, Ihren (Arbeits-) Alltag zu überdenken und ihn effizienter und somit besser zu organisieren. In diesem Seminar lernen Sie verschiedene Methoden rund um den Umgang mit der Zeit kennen. Das richtige Setzen Ihrer Ziele, die Fähigkeit zu Priorisieren sowie die realistische Planung Ihres Arbeitstages stehen dabei ebenso im Fokus, wie die Bedeutung von Entspannung und Bewegung zur Reduzierung von Stress.
Termin: 17.04.2024
Ort: Online
Kosten: 240,00 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH
Information und Anmeldung

Glücksspielsurvey 2023

Das Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) und die Universität Bremen (Arbeitseinheit Glücksspielforschung) haben am 06.03.2024 die wichtigsten Ergebnisse des Glücksspielsurveys 2023 veröffentlicht. „Die Ergebnisse des Glücksspielsurveys 2023 verweisen darauf, dass das Risiko, glücksspielbedingte Probleme zu entwickeln, sich hinsichtlich der Glücksspielformen unterscheidet. Vorrangiges Merkmal riskanter Spielformen ist eine hohe Ereignisfrequenz bzw. rasche Spielabfolge und kurze Zeitspanne zwischen Einsatz und Spielergebnis. Bei der Gestaltung und Etablierung von Spieler- und Jugendschutzmaßnahmen in Deutschland sollte dies dahingehend Berücksichtigung finden, dass Präventionskonzepte für Glücksspiele mit einem erhöhten Gefährdungspotential, wie Automatenspiele, Live-Sportwetten und Poker, eher restriktiv gestaltet und verhältnispräventiv ausgerichtet werden“, so Prof. Dr. Gerhard Meyer von der Universität Bremen.
Pressemeldung vom 06.03.2024 ISD, Ergebnisbericht Glücksspiel-Survey 2023, Stellungnahme DLTB

Gutes Essen leicht gemacht: Für eine leckere und gesunde Ernährung trotz hoher Preise

Die VZ NRW bietet sowohl Multiplikator*innen-Schulungen als auch Veranstaltungen für Verbraucher*innen rund um das Thema „Gesund Essen mit wenig Geld – Wie geht das?“ an. Menschen, die von Ernährungsarmut bedroht oder betroffen sind – sei es, weil sie nur über begrenzte finanzielle Ressourcen oder mangelnde Ernährungskompetenzen verfügen – sollen darin unterstützt werden, sich auch in Zeiten hoher Inflation selbstbestimmt und gesund zu ernähren.
Informationen über die Angebote, die leicht und unkompliziert in bestehenden Gruppen und Strukturen integrierbar sind, finden sich unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/gutes-essen

OLG Frankfurt/a.M.: Inflationsausgleichsprämie ist anrechenbares Einkommen in der PKH

Die Inflationsausgleichsprämie ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. (Leitsatz der Redaktion)

Aus der Begründung (redaktionell bearbeitet):
Nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Hierzu zählt auch die Inflationsausgleichsprämie. Sie ist auf das Jahr umzulegen und insoweit mit einem Anteil von 1/12 bei der Bemessung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Einordnung der Inflationsausgleichsprämie als (Arbeits-)Einkommen besteht derzeit noch Unsicherheit: In Rechtsprechung und Literatur vorrangig diskutiert wird die Frage, wie die vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Inflationsausgleichsprämie pfändungsrechtlich zu behandeln ist, da dies vom Gesetzgeber nicht geregelt wurde. Die insoweit wohl inzwischen herrschende Ansicht stuft
dabei die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen ein und unterwirft sie den Vollstreckungsregeln des § 850c ZPO.
Daneben ist aber auch die Einordnung der Inflationsausgleichsprämie als Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO bislang nicht geklärt und umstritten. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO knüpft an denjenigen des Sozialrechts an (§ 82 Abs. 2 SGB XII), was sich auch daraus erklärt, dass Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt. Daraus folgt, dass die Regeln des SGB XII und nicht die des SGB II anwendbar sind. Innerhalb des Sozialhilferechts regelt§ 83 SGB XII Ausnahmen vom Einkommensbegriff. Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Eine (auch nur entsprechende) Anwendung von § 83 Abs. 1 SGB XII auf die Inflationsausgleichsprämie kommt allerdings nicht in Betracht.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.12.2023 – 4 WF 118/23

Hinweis:  Das OLG München hat mit Verweis auf § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V zuvor entschieden, dass die Inflationsausgleichsprämien nicht als Einkommen bei der PKH-Bewilligung zu berücksichtigen ist.
Weitere Infos: https://fbsb-nrw.de/ Stichwort: „Inflationsausgleichsprämie“

AG Regensburg: Inflationsausgleichsprämie ist wie Arbeitseinkommen pfändbar

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist nach Meinung des AG Regensburgs innerhalb der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO für Arbeitseinkommen pfändbar und unterliege daher in Höhe des pfändbaren Betrages dem Insolvenzbeschlag (Rn. 7). Denn die IAP sei übertragbar (§ 398 BGB) und damit pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO) Der IAP fehle es an einer konkreten Zweckbindung. Sie helfe dem*der
Arbeitnehmer*in dabei, den bestehenden Lebensstandard zu wahren und stehe diesem*dieser letztlich zur freien Verfügung (Rn. 9). Auch ein Schutz nach § 850a ZPO scheide aus (Rn. 1 ff.).

Auch ein Antrag auf Erhöhung des monatlich pfändbaren Betrages durch das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) wegen besonderer Bedürfnisse der Schuldnerin aus persönlichen oder beruflichen Gründen § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 850f ZPO – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) komme nicht in Betracht. Voraussetzung dafür sei, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkret ein Bedürfnis vorliege, das außergewöhnlich in dem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftritt. Die durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten träfen aber alle Bürger*innen (Rn. 16). Das AG Regensburg schließt sich damit der Meinung des AG Köln, und des AG Norderstedt an, während das AG Hannover eine Unpfändbarkeit der Leistung annimmt.
Siehe: https://www.fsb-nrw.de/, Stichwort „Inflationsausgleichsprämie“. AG Regensburg, Beschluss vom 25.10.2023 – 2 IK 173/23

BGH: Zum Verfolgungshindernis nach § 7a UVG

§ 7a UVG untersagt auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. (Leitsatz des BGH; Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, AG Duisburg-Hamborn)

Aus der Begründung: § 7a UVG schließt den Anspruchsübergang nach § 7 UVG nicht aus, sondern setzt diesen vielmehr voraus. Der Unterhaltsanspruch kann auch bestehen, wenn der Unterhaltspflichtige aktuell kein Einkommen erzielt und seinerseits existenzsichernde Sozialleistungen bezieht, insbesondere Leistungen nach SGB II. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, so ist er dennoch unterhaltsrechtlich leistungsfähig. Der Unterhaltsanspruch geht im Unterschied zu anderen Tatbeständen des Anspruchsübergangs (§ 33 SGB II, § 94 SGB XII) auch in diesen Fällen auf den Sozialleistungsträger über (vgl. Rn. 11). Die gerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch den Träger der Unterhaltsvorschussleistungen (hier das Land NRW) für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des § 7a UVG erfüllt sind, scheidet aber aus. Auch nach Wegfall der Voraussetzungen findet keine Nachforderung für die Vergangenheit statt (Rn. 19).

Hinweis: Die ab Januar 2024 geltenden neuen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL, siehe 
Februar-Infodienst, S. 4) setzen diese BGH-Rechtsprechung um: „Wenn seitens der UV-Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 a UVG für bestimmte Zeiträume aktenkundig ist, sind darum entsprechende Forderungen monatsgenau ganz oder teilweise niederzuschlagen.“ (UVG-RL 2024, S. 163) BGH, Beschluss vom 31.05.2023 – XII ZB 190/22

LSG Baden-Württemberg: Übernahme von Bestattungskosten bei Erbausschlagung

Dem (aufstockend Grundsicherung beziehenden) Angehörigen der Verstorbenen ist die Übernahme der Bestattungskosten nicht im Sinne von § 74 SGB XII zumutbar, nachdem er das Erbe wegen deutlicher Überschuldung ausgeschlagen hatte. (Verkürzter Leitsatz des LSG)

Sachverhalt: Der Kläger, der als Rentner aufstockende Grundsicherung im Alter bezieht, war nicht in der Lage, die Kosten der Bestattung seiner Schwester zu bezahlen. Wegen Überschuldung seiner verstorbenen Schwester (offene Verbindlichkeiten rund 44.000 Euro) schlug der Kläger das (Allein)Erbe aus. Der Sozialhilfeträger lehnt den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 3.239,77 Euro mit der Begründung ab, auf dem Girokonto der Verstorbenen seien zwischenzeitlich ausreichende Geldmittel eingegangen (Rücküberweisungen des Pflegeheimes der Verstorbenen von 3.077,68). Dieses Guthaben kehrte die kontoführende Bank allerdings an einen Pfändungsgläubiger aus.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Aus der Entscheidungsbegründung: Der Kläger ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet und damit Anspruchsberechtigter nach § 74 SGB XII. Der Kläger hat zwar das Erbe ausgeschlagen, sodass er nicht als Erbe bereits zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet wäre, er ist allerdings gemäß (…) Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (Anm. d. Red.: entspricht § 8 Bestattungsgesetz NRW) als Angehöriger verpflichtet für die Bestattung zu sorgen und damit auch die entsprechenden Kosten zu tragen, nachdem kein (vorrangiger) Erbe vorhanden gewesen war.

Nach Auffassung des LSG ist es dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände aber nicht zumutbar, die angefallenen Bestattungskosten selbst zu tragen. Selbst wenn die Kostentragung nicht zur  Überschuldung oder zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten (Angehörigen) führe – so das LSG -, könne der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostentragung dafürsprechen, dass die Belastung unzumutbar im Sinn des § 74 SGB XII ist. Der rechtsunkundige Kläger habe nach Ausschlagung der Erbschaft keine Möglichkeit mehr gehabt, Kenntnis von der Gutschrift des Heimentgeltes zu erhalten. Er durfte davon ausgehen, dass der Nachlass seiner Schwester massiv überschuldet war. Er sei auch weder vom Sozialhilfeträger noch vom Nachlasspfleger darauf hingewiesen worden, dass er als Bestattungspflichtiger unter Umständen seine Bestattungskosten nach § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO bevorrechtigt im Rahmen der Nachlassinsolvenz hätte geltend machen können. LSG BW, Beschluss vom 27.11.2023 – L 2 SO 1092/23

Hinweis: Das LSG NRW begründet mit Verweis auf § 8 Bestattungsgesetz NRW die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten des danach vorrangig verpflichteten Angehörigen (das volljährige Kind), auch wenn der nachrangig verpflichtete Angehörige (die Schwester) die Bestattungsverträge abgeschlossen und die Kosten bezahlt hat und Ausgleich der Kosten gegen den eigentlich Verpflichteten verlangt.
Dieser habe dann einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII, wenn die Kostentragung für ihn unzumutbar ist.
LSG NRW, Beschluss vom 06.05.2020 – L 9 SO 435/19 B

LSG Berlin-Brandenburg: Mietschuldenübernahme bei unangemessenen Unterkunftskosten

Auch wenn die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind, kommt die Übernahme von Mietschulden als Darlehen dann in Betracht, wenn die Antragsteller die Differenz zwischen angemessener Miete und tatsächlicher Miete mit den Freibeträgen aus Erwerbstätigkeit decken können und eine Prognose ergibt, dass die Freibeträge in Zukunft auch tatsächlich zu diesem Zweck verwendet werden.
(1. Leitsatz des Gerichts)
Mietschulden werden normalerweise nach SGB II oder XII nur übernommen, wenn sich die Miete innerhalb der jeweiligen örtlichen Angemessenheitsgrenze bewegt. Das LSG BB hat hier entschieden, dass der Begriff der „gerechtfertigten Übernahme“
(§ 22 Absatz 8 SGB II; § 36 Absatz 1 SGB XII) weit auszulegen ist. Die darlehensweise Schuldenübernahme kann unter den im Leitsatz genannten Bedingungen auch gerechtfertigt sein, wenn die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind. Allerdings schränkt das Gericht ein: Allein ein durch Umzug erforderlich werdender Schulwechsel der Kinder der Antragsteller sowie Folgekosten für Obdachlosigkeit könnten die Übernahme von Mietschulden nicht rechtfertigen. Nach: Thome-Newsletter 06/24
LSG BB, Beschluss vom 23.08.2023 – L 31 AS 627/23 B ER (rechtskräftig)

Anmerkung d. Red.: In dem Fall lehnte das LSG BB letztlich auch mangels einer begründeten Einschätzung der involvierten Sozialberatung über die Verlässlichkeit zukünftiger Mietzahlungen die Mietschuldenübernahme ab. Fundierte Budget- und Regulierungsplanungen der Schuldnerberatung könnten Entscheidungen über eine Mietschuldenübernahme positiv beeinflussen.

Das LSG NRW meint in einer Entscheidung aus 2019 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, Rd. 26): Gerechtfertigt sei eine Schuldenübernahme nur dann, wenn die Kosten der zu sichernden Unterkunft in de Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 SGB II liegen. Denn der mit der Schuldenübernahme bezweckte langfristige
Erhalt der Wohnung könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn die laufenden Kosten dem entsprechen, was vom Träger der Grundsicherung als angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen ist. Ob eine andere Bewertung möglich ist, wenn Betroffene über zusätzliche Einkommen aus einem Erwerbstätigenfreibetrag verfügen, scheinen aber weder das LSG NRW noch das BSG bislang geprüft und entschieden zu haben. LSG NRW, Beschluss vom 16.04.2019 – L 2 AS 473/19 B ER u. a.
Weitere Entscheidungen: https://fbsb-nrw.de/, Stichwort „Mietschulden“

Infoblatt „Was macht Schuldnerberatung?“

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen hat für Schuldnerberatungsstellen ein kurzes Informationsblatt „Was macht Schuldnerberatung?“ im DIN A5-Format über die Tätigkeit der Schuldnerberatung erstellt und in zehn Sprachen übersetzen lassen. Damit können Ratsuchende beim Erstkontakt mit der Beratungsstelle schnell über die Arbeit der Schuldnerberatung in informiert werden. Das Informationsblatt ist eines von 12 Informationsblättern der LAG-SB Hessen unter anderem zum Thema Wohnungssicherung, P-Konto und Verbraucherinsolvenzverfahren.

Arbeitshilfe zu Kostensenkungsaufforderungen

Am 1. Januar 2024 ist für viele nach dem SGB II und SGB XII leistungsberechtigte Menschen die sogenannte Karenzzeit in Bezug auf die Kosten der Unterkunft ausgelaufen. Nach Ablauf dieser Schonfrist können die Behörden verlangen, dass „unangemessen hohe“ Wohn- bzw. Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe abgesenkt werden. Dieser Vorgang nennt sich Kostensenkungsverfahren. Das Bündnis ‚AufRecht bestehen‘ hat dazu die Arbeitshilfe: „Kostensenkungsaufforderungen – Was tun?“ für Beziehende von Bürgergeld (SGB II) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung der Sozialhilfe (SGB XII) sowie Beratende im Bereich der Existenzsicherung entwickelt.
Quelle und Arbeitshilfe: erwerbslos.de, Arbeitshilfe „Kostensenkungsaufforderungen-was-tun.pdf

19. Konferenz zu Finanzdienstleistungen am 16./17.05.2024 in Hamburg

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) freut sich über 20 spannende Diskussionspanels und Zusagen von mittlerweile über 40 Referent*innen. Die Gäste kommen aus der Bundespolitik, von Verbänden und Anbietern, aus der Wissenschaft, aus dem Verbraucherschutz und aus vielen weiteren Bereichen und werden gemeinsam über das Thema „Finanzielle Teilhabe – Nachhaltige Wege in der Digitalära“ diskutieren. Information und Anmeldung: https://www.iff-hamburg.de/hamburg-2024/

Resilientes Verbraucherverhalten: Online Überschuldungswerkstatt des iff im April

Am 12. April 2024, 10-13 Uhr lädt das iff ein zu dem Thema „Resilientes Verbraucherverhalten“ in den konstruktiven und Stakeholder übergreifenden Austausch zu gehen. Tim Buchbauer und Julia Schlembach werden hierfür als Impuls ihre Forschungsprojekte https://verbraucherwissenschaften.de/reserve/ vorstellen.
Infos und Anmeldung: https://www.iff-hamburg.de/2024/02/13/online-werkstatt/

Forderungsaufstellungen von und Verjährungseinreden gegenüber EOS-DID

Der Infodienst Schuldnerberatung Baden-Württemberg informiert im Newsletter vom 29.02.2024, dass nach Informationen des Arbeitskreises InkassoWatch der EOS Deutscher Inkasso Dienst (EOS-DID) sich erneut verpflichtet, detaillierte Forderungsaufstellungen unter Berücksichtigung von Verjährungseinreden zu erstellen. Vorangegangen war eine Beschwerde einer Schuldnerberatungsstelle
beim Bund Deutscher Inkassounternehmen (BDIU) gegen das Vorgehen des EOS-DID.

Was bedeutet Nachhaltigkeit für die Soziale Schuldnerberatung?

Das institut für finanzdienstleistungen e.V., (iff) Hamburg geht in einem Diskussionspapier der Frage nach, welche Bedeutung Nachhaltigkeitsideen für die Soziale Schuldenberatung haben. Ziel des Forschungsprojekts war es, auf der Basis von Expert*inneninterviews wissenschaftliche Erkenntnisse zum aktuellen Stand der Nachhaltigkeitsdiskussion innerhalb der Sozialen Schuldnerberatung zusammenzutragen und Weiterentwicklungsbedarfe zu identifizieren.
Quelle und Diskussionspapier: iff Hamburg

Finanzielle Gewalt gegen Frauen

Anlässlich des Internationalen Frauentags (7.3.2024) wollen das iff Hamburg und Geldbiografien in einer Stellungnahme für das Problem der finanziellen Gewalt sensibilisieren. Finanzielle Gewalt ist eine Form von Missbrauch, bei der finanzielle Kontrolle ausgeübt und ökonomische Überlegenheit als Machtmittel eingesetzt wird. Sie ist ein tabuisiertes und schambesetztes Thema und trifft insbesondere Frauen. Der finanzielle Machtmissbrauch kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffenen Frauen haben. Ökonomische Abhängigkeit im Kontext von häuslicher Gewalt hat strukturelle Komponenten und ist kein individuelles Problem einzelner Frauen.
Quelle, weitere Infos und die gesamte Stellungnahme finden Sie unter: iff hamburg

Die beste Bezahlkarte für Geflüchtete – wie man finanzielle Inklusion verhindert!

In Hamburg ist ein Pilotprojekt – eine neue Bezahlkarte für Geflüchtete gestartet. Sally Peters, iff Hamburg, führt in einer Stellungnahme des Instituts für Finanzdiensleistungen e. V. (iff) aus, wie die Einführung der Bezahlkarte „SocialCard“ finanzielle Inklusion verhindert und rechtspopulistische Narrative bedient. Bund und Land wollen für Menschen, die einen Asylantrag in Nordrhein-Westfalen stellen, auch eine Bezahlkarte einführen. Die Freie Wohlfahrtspflege NRW fordert in ihrer Presseerklärung vom 05.03.2024 die Regierung auf, die Ausgestaltung einer Bezahlkarte genau zu prüfen. Aktuell sind Beschränkung der Bargeldabhebungen oder der Ausschluss von Überweisungen geplant. Das entmündigt und verhindert eine sparsame Lebensgestaltung. Die Freie Wohlfahrtspflege appelliert an die Entscheidungsträger: Das Bankkonto ist die beste Bezahlkarte. Damit sind Menschenwürde, soziale Teilhabe und Verwaltungsvereinfachung sichergestellt. In der Diskussion um die Bezahlkarte wünschen wir uns mehr Sachlichkeit, Würdigung der Grundrechte und Solidarität.
Positionspapier Bezahlkarte der LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW

NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die März-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2024

Gutes Zeitmanagement – Selbstorganisation mit Köpfchen

Sie stehen häufig unter Zeitdruck, haben zahllose Deadlines, bewältigen kaum die Flut an E-Mails und täglichen Aufgaben und haben ständig das Gefühl, dass Ihnen die Zeit davonrennt? Höchste Zeit, Ihren (Arbeits-) Alltag zu überdenken und ihn effizienter und somit besser zu organisieren.

Termin: 17.04.2024
Ort: Online
Kosten: 240,00 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

Information und Anmeldung

Fachkräfte-Studie: Arbeitszufriedenheit in Sozial- und Gesundheitsberufen

Auf Grundlage der Ergebnisse der repräsentativen Erwerbstätigenbefragung 2018 des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), haben die Autoren der Studie, Prof. Dr. Alfons Hollederer und Dennis Mayer, die Arbeitszufriedenheit von Mitarbeitenden in Sozialberufen analysiert. Es zeigt sich ein heterogenes Bild. Einerseits weisen diese Berufsgruppen eine hohe Zufriedenheit mit der Art und dem Inhalt ihrer Tätigkeit auf, andererseits zeigt sich, dass Sozial- und Pflegekräfte u.a. mit ihrem Einkommen, mit ihren körperlichen Arbeitsbedingungen oder mit ihrer Arbeitszeit eher unzufrieden sind. Nach den Studienergebnissen steht die Arbeitszufriedenheit im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten in Sozial- und Gesundheitsberufen. Angesichts der gewonnenen Befunde wird die stärkere Beachtung der Arbeitszufriedenheit von Beschäftigten in diesem Bereich und vor allem eine Erweiterung ihrer Handlungsspielräume empfohlen. Quelle und weitere Infos: Hans-Böckler-Stiftung

Workshop InsO – Tagesseminar für Berater*innen in der Schuldner- und Insolvenzberatung

Die Veranstaltung zielt darauf ab, Beratungsfachkräfte in der Schuldner- und Insolvenzberatung über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Fragen zu informieren und in einen Austausch zu gehen. Es werden Informationen zur Umsetzung in der Praxis gegeben. Erfahrungen können ausgetauscht und Fragestellungen geklärt werden.

Termin: 19.03.2024
Ort: Essen
Kosten: 90,00 Euro für Mitgliedsorganisationen; 100,00 für Externe
Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn

Information und Anmeldung

Wohnkosten geltend machen – Wie bleibt Wohnen bezahlbar

Wenn Sie in der Schuldner*innen- oder sonstigen Sozialberatung arbeiten, sind Sie häufig mit Klient*innen konfrontiert, die Probleme haben, Ihre Wohnkosten zu bewältigen. Im Rahmen des AsylbLG, SGB II und SGB XII gibt es dabei eine Vielzahl von Regelungen und Möglichkeiten. Hier sollten Sie als Fachkraft umfänglich aber auch kompakt beraten können. Neben den eigentlichen Kosten der Unterkunft behandeln wir auch weitere Aspekte wie die Beschaffung von Hausrat oder den Auszug von Personen unter 25 Jahren.

Termin: 15.03.2024
Ort: Online
Kosten: 140,00 Euro regulär;120,00 Euro für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW

Information und Anmeldung

Die Immobilie und die Flutopferhilfe

Eine Online-Veranstaltung mit einer anfänglichen Kurzpräsentation des MHKBD. Folgende Fragen werden dabei behandelt: Wie lange können Anträge noch gestellt werden, wie hoch sind die Billigkeitsleistungen, wer zahlt aus, können Leistungen ggf. zurückgefordert werden, wo gibt es weitere Informationen?

Termin: 12.03.2024
Ort: Online
Kosten: 15,00 Euro
Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt (AWO) Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e. V.

Information und Anmeldung

Zertifikatskurs Schuldner*innen und Insolvenzberatung

Ob mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen, Straffälligen oder in anderen Bereichen – wenn Sie in der sozialen Arbeit aktiv sind, spielen Schuldenprobleme in Ihrem Alltag eine immer größere Rolle. Sie möchten ver- und überschuldete Menschen dabei unterstützen, ihre sozialen und finanziellen Probleme zu meistern und ihnen eine neue Lebensperspektive zu vermitteln?
In diesem Zertifikatskurs eignen Sie sich grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schulden- und Insolvenzberatung an. Sie sind anschließend in der Lage, Strategien und Verfahren der Schuldenberatung zu entwickeln und zu analysieren. Sie wenden rechtliche Grundlagen systematisch an und integrieren sie in den Beratungsprozess. Im Rahmen des Zertifikatskurses vernetzen Sie sich mit anderen Fachkolleg*innen mit dem Arbeitsschwerpunkt Schuldenberatung und nutzen den kollegialen Austausch für Problemlösungen für Ihren Arbeitsalltag.

Termin: 23.04.2024 – 26.09.2024 (15 Tage)
Ort: Wuppertal (für das 1. Modul)
Kosten: 2450,00 Euro regulär; 2150,00 Euro für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW

Information und Anmeldung

BAG: Vollstreckungsverbot für eine vor Insolvenz ausgebrachte Pfändung

Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch mit Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen. In Betracht kommen insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an den oder zu Gunsten des Gläubigers erbringen können. (Leitsatz des BGH) Sachverhalt: Der Schuldner macht gegenüber dem Amtsgericht im Rahmen seines Antrags auf Räumungsschutz vergeblich gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Nach dem durch das Beschwerdegericht eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten verstärke die drohende Zwangsräumung alle psychischen Krankheitssymptome des Schuldners. Es bestehe konkrete, ernstzunehmende Suizidgefahr. Wie hoch die Gefahr eines Suizids im Fall eines Verlusts des Lebensmittelpunkts einzuschätzen sei, könne nicht eindeutig beantwortet werden. Jedoch sei sie größer als die Möglichkeit,
dass der Schuldner sich in einer solchen Situation für das Leben entscheide, also höher als 50 %. Das Beschwerdegericht hat gemäß
§ 765a ZPO die vorläufige Einstellung der Zwangsräumung für zwei Jahre angeordnet. Hiergegen wendet sich der Gläubiger.

Aus der Begründung des BGH: Eine Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstreckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen. Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (Rn 15).

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung sei allerdings nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann (Rn. 19). Der staatliche Auftrag, das Leben des Schuldners zu schützen, könne „regelmäßig nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot“ eingelöst werden. Zum Schutz der Eigentumsrechte des Gläubigers seien daher Befristungen und Auflagenerteilungen geboten (Rn 20). Dem Schuldner sei es zuzumuten, „auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen“ (Rn. 20).
Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung könne auch mit „Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen“. In Betracht kämen „insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge (…) und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an oder zu Gunsten des Gläubigers erbringen könnten (RN 32).
BGH, Beschluss vom 26.10.2023 – 1 ZB 11/23
Weitere Entscheidungen zum Thema www.fbsb-nrw.de/ (Stichwort „Zwangsräumung“)

BGH: Auflagen bei Einstellung der Zwangsvollstreckung (Suizidgefahr bei Zwangsräumung)

Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch mit Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen.
In Betracht kommen insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die
Leistungen an den oder zu Gunsten des Gläubigers erbringen können. (Leitsatz des BGH)

Sachverhalt: Der Schuldner macht gegenüber dem Amtsgericht im Rahmen seines Antrags auf Räumungsschutz vergeblich gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Nach dem durch das Beschwerdegericht eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten verstärke die drohende Zwangsräumung alle psychischen Krankheitssymptome des Schuldners. Es bestehe konkrete, ernstzunehmende Suizidgefahr. Wie hoch die Gefahr eines Suizids im Fall eines Verlusts des Lebensmittelpunkts einzuschätzen sei, könne nicht eindeutig beantwortet werden. Jedoch sei sie größer als die Möglichkeit, dass der Schuldner sich in einer solchen Situation für das Leben entscheide, also höher als 50 %. Das Beschwerdegericht hat gemäß § 765a ZPO die vorläufige Einstellung der Zwangsräumung für zwei Jahre angeordnet. Hiergegen wendet sich der Gläubiger.

Aus der Begründung des BGH: Eine Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstreckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen. Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (Rn 15).
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung sei allerdings nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann (Rn. 19). Der staatliche Auftrag, das Leben des Schuldners zu schützen, könne „regelmäßig nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot“ eingelöst werden. Zum Schutz der Eigentumsrechte des Gläubigers seien daher Befristungen und Auflagenerteilungen geboten (Rn 20). Dem Schuldner sei es zuzumuten, „auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen“ (Rn. 20).
Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung könne auch mit „Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen“. In Betracht kämen „insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge (…) und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an oder zu Gunsten des Gläubigers erbringen könnten (RN 32).

BGH, Beschluss vom 26.10.2023 – I ZB 11/23

Weitere Entscheidungen zum Thema: www.fbsb-nrw.de/ (Stichwort: „Zwangsräumung“)

BGH: Erbschaft im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.

Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(Leitsätze des BGH)

Dazu aus dem InsO-Newsletter RA Henning Silvester 2023:
Der BGH betone mit dieser Entscheidung „de weiten Schutz, § 83 InsO dem erbenden Schuldner gibt. Ihm allein steht das Recht der Annahme oder Ausschlagung, zu der auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gehört, der Erbschaft zu. Der Schuldner ist auch nicht verpflichtet, die Erbschaft im Interesse der Insolvenzgläubiger oder zur Begleichung der Verfahrenskosten anzunehmen (vgl. Karsten Schmidt/Sternal 20. Aufl. § 83 Rn. 10 m.w.N.). Nachteil für den Schuldner als Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ist allerdings, dass er die Restschuldbefreiung erst erhalten kann, wenn sein Auseinandersetzungsguthaben nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in die Insolvenzmasse gelangt ist (vgl. BGH Beschl. 10.1.2013 – IX ZB 163/11- ZInsO 2013, 306).“
BGH, Beschluss vom 28.09.2023 – IX ZA 14/23

Pfändungsschutz im neuen Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV)

Seit Anfang 2024 ist ein neues Sozialgesetzbuch in Kraft getreten: das SGB XIV – Soziale Entschädigung. Dabei geht es um Ansprüche von Bürger*innen gegen den Staat für den Fall, dass ihnen ein gesundheitlicher Schaden durch Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie Schutzimpfungen entstanden ist. Das neue
SGB XIV fasst Versorgungsansprüche und Verfahrensregeln zusammen, die bisher in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren.
Der Pfändungsschutz bestimmter Ansprüche und Leistungen ist nun speziell in § 9 SGB XIV geregelt.
Der Gesetzesbegründung nach Drs. 19/13824, S. 173) regelt die Vorschrift „den Schutz der Entschädigungszahlungen der Sozialen Entschädigung gegenüber Pfändungen. Durch die Regelung wird klargestellt, dass die Entschädigungszahlungen wegen ihrer Zweckbindung nicht der Pfändung unterworfen sind und Gläubiger nicht darauf zugreifen können. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten Buches. So kann die oder der Berechtigte im Rahmen des § 53 SGB I nach wie vor über die Entschädigungszahlungen verfügen und sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder zur Absicherung einer Finanzierung einsetzen.“
Für das Pändungsschutzkonto kann nach § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO ein entsprechender Erhöhungsbetrag bescheinigt werden.
Allgemeine Informationen zum neuen Entschädigungsrecht unter: 
https://netzwerk-sozialrecht.net/was-das-neue-sgb-xiv-bringt/

iff-Überschuldungsradar 2024/37 – Werden ältere Menschen am Finanzmarkt benachteiligt?

Schon seit Langem werden Benachteiligungen älterer Menschen beim Zugang zu Finanzdienstleistungen thematisiert. Wie die Benachteiligungen konkret aussehen, hängt vom jeweiligen Finanzprodukt ab. Unklar ist auch, inwiefern altersbedingte Benachteiligungen bei der Kreditvergabe verboten sind. Dr. Duygu Damar-Blanken und Dr. Sally Peters befassen sich im Überschuldungsradar 2024/37 mit
der Zunahme altersbedingter Benachteiligungen bei den Finanzdienstleistungen wie die Ablehnung von Krediten oder Vergabe von Krediten bzw. Versicherungen zu schlechteren Konditionen. Im Überschuldungsradar geben sie einen Überblick, welche Rolle das Alter bei Finanzprodukten spielt und in welcher Form ältere Menschen z.B. am Kreditmarkt benachteiligt werden. Das Überschuldungsradar
gibt es hier: https://www.iff-hamburg.de/2024/02/07/ueberschuldungsradar37/

Finanzielle Teilhabe – nachhaltige Wege in der Digitalära iff Konferenz am 16./17.05.2024

Die diesjährige Konferenz zu Finanzdienstleistungen des instituts für finanzdienstleistungen e.V. (iff) findet am 16./17. Mai 2024 in Hamburg statt. Die Konferenz steht unter dem Leitthema: „Finanzielle Teilhabe – nachhaltige Wege in der Digitalära“. Die Verknüpfung finanzieller Teilhabe mit nachhaltigen Praktiken in der Digitalära ist entscheidend, um eine inklusive, zukunftsfähige und ethisch verantwortliche Finanzlandschaft zu gestalten, die für alle zugänglich ist. Gemeinsam sollen auf der Konferenz Antworten auf die damit verbundenen Fragen formuliert werden.
Weitere Informationen gibt es hier: https://www.iff-hamburg.de/hamburg-2024/

Postbank: Ärger mit dem Pfändungsschutzkonto

Tipps der VZ NRW zur Geltendmachung von Ansprüchen
Die Verbraucherzentrale NRW hält das Angebot der Postbank zur Entschädigung (siehe unseren Januar-Infodienst) für viele Fälle nicht hilfreich. Stattdessen empfiehlt sie Kontoinhaber*innen, die von den Konto-Problemen massiv und über längere Zeit betroffen waren, die Geltendmachung weiterer Ansprüche. Als kostenfreie Möglichkeit bietet sich dazu – neben der Möglichkeit der Zivil-Klage – ein
Schiedsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken an. Hierfür hat die VZ NRW Informationen und auch ein Musterschreiben vorbereitet.
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/postbank-aerger-mit-dem-pfaendungsschutzkonto-87073

Erlass des MKJFGFI zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung 2024

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) trifft mit Erlass vom 07.02.2024 Regelungen zum Ausgleich von Verlusten, zur Teilnahme an der Bundesstatistik, zum neuen Sachbericht im Rahmen des Verwendungsnachweises, zum Wegfall der vorgeschalteten Verwendungsnachweisprüfung und zur nachträglichen Antragstellung. Erlass Einzelheiten der Förderung VIB vom 07.02.2024

Das Bürgergeld – Fakten auf einen Blick

Mit dem Bürgergeld-Gesetz ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2023 reformiert und auf die veränderten sozial- und arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen ausgerichtet worden. In der öffentlichen Diskussion treten immer wieder Missverständnisse auf, gelegentlich auch Falschbehauptungen über Leistungen oder Empfänger*innen des Bürgergeldes. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt hier gängige Falschaussagen und Richtigstellungen gegenüber.
Quelle und weitere Infos: BMAS

Reform des Staatsangehörigkeitsrecht verabschiedet – Diskriminierung befürchtet

Die vom Bundestag am 19.01.2024 verabschiedete Reform des Staatsangehörigkeitsrechts fand am 02.02.2024 auch die Billigung des Bundesrates. Das Gesetz tritt im Wesentlichen drei Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (bis Redaktionsschluss noch nicht erfolgt) in Kraft. Es erleichtert einerseits den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Künftig ist die Einbürgerung bereits nach fünf Jahren möglich – bisher waren es acht. Bei besonderen Integrationsleistungen kann sich die Zeit auf bis zu drei Jahre verkürzen. Generell zugelassen ist dabei die Mehrstaatigkeit. Andererseits setzt ein Anspruch auf Einbürgerung nun anders als bisher grundsätzlich voraus, dass
der eigene und der Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden kann (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StAG neue Fassung). Ausnahmen davon sind u.a. vorgesehen für diejenigen, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren. Für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, chronisch Erkrankte und pflegende Angehörige bedeute diese Regelung „eine massive Diskriminierung“ (so der Paritätische Gesamtverband, Presseerklärung vom 06.12.2023). Der Gesetzgeber verweist sie auf die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Absatz 2 StAG. Die Härtefallregelung könne danach für diese Menschen „zum Tragen kommen, wenn sie alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern“ (BT-Drs. 20/9044, S. 34).

„Unsere Würde in Euren Händen“

Mit autobiographischen Schilderungen zeigt Isa Bilgen eindrücklich, wie notwendig ein aktives Eintreten gegen Diskriminierung und für die Demokratie ist, weil vielleicht „nicht die Verfassung, aber doch Millionen Menschen in Gefahr“ sind. „Als ich vor 13 Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft erlangte, kam ich nicht auf die Idee, dass sie mir wieder genommen werden könnte.“ Er habe Angst um die Mutter, die nie die Chance hatte, richtig Deutsch zu lernen und daher nicht eingebürgert wurde, und Angst um den pflegebedürftigen Bruder, der ebenfalls nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. „Sie und ich sind wie Millionen andere auf eine starke Zivilgesellschaft angewiesen.“
https://verfassungsblog.de/unsere-wurde-in-euren-handen/ (Beitrag vom 03.02.2024)

Freie Wohlfahrtspflege NRW: „Die Würde des Menschen ist unser Kompass“

Die Freie Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen steht für eine demokratische, offene und vielfältige Gesellschaft, in der alle Menschen gleichwürdig teilhaben und Schutz erfahren. Zu den veröffentlichten Recherchen zu einem Potsdamer Treffen, auf dem Pläne einer massenhaften Ausweisung von Zugewanderten und Deutschen mit Migrationshintergrund diskutiert wurden, betont Hartmut KrabsHöhler, Vorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen:
„Die Würde des Menschen ist der Kompass unseres Handelns. Vielfalt zu leben und sie zu gestalten, das ist die Aufgabe der Wohlfahrtsverbände in einer globalisierten Einwanderungsgesellschaft. Wir positionieren uns daher klar, wenn Menschenrechte bedroht oder missachtet werden. Wir stehen fest an der Seite derer, die nach Deutschland migriert sind. Wir verurteilen mit aller Deutlichkeit ausgrenzendes, menschenfeindliches Verhalten und jede Form von Rassismus.“
Pressemitteilung FW NRW vom 19.01.2024

NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Februar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2024

 

Glücksspielatlas Deutschland 2023: Zahlen, Daten, Fakten

Der „Glücksspielatlas Deutschland 2023: Zahlen, Daten, Fakten“ bündelt das aktuelle Wissen rund um den Themenkomplex „Glücksspiel und Glücksspielsucht“. Die Publikation dient als Nachschlagewerk für aktuelle epidemiologische Daten, rechtliche Grundlagen und ökonomische Rahmendaten des Glücksspiels in Deutschland (auch zur Schuldensituation) sowie zu Spielerschutz & Prävention und Behandlung & Hilfe. Die Broschüre ist kostenfrei erhältlich und steht auch zum Download zur Verfügung:
www.dhs.de/infomaterial/gluecksspielatlas-deutschland-2023

Rückblick auf die Konferenz „Finanzielle Bildung für das Leben“ in Berlin am 5./6.12.2023

Wie wichtig das Thema „Finanzielle Bildung“ ist, haben Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger und Bundesfinanzminister Christian Lindner mit dem Start der Initiative Finanzielle Bildung gezeigt. Durch diese soll die finanzielle Bildung in Deutschland weiter gestärkt und die Entwicklung einer nationalen Finanzbildungsstrategie in Zusammenarbeit mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angestoßen werden. Informationen zu den auf der Konferenz behandelten Themen wie u.a. Finanzbildung im Internet, Verbraucherschutz und finanzielle (Grund-)Bildung, Finanzkompetenz und Gender Gaps sowie Finanzbildung für Jugendliche stehen auf der Konferenzseite zur Verfügung. https://www.konferenz-finanzielle-bildung.de/2023

Studie zur finanziellen Widerstandsfähigkeit von Verbraucher*innen

Wie widerstandsfähig fühlen sich Verbraucher*innen, wenn es um ihre persönlichen Finanzen geht?Um diese und andere Fragen geht es in einer Auswertung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Grundlage dafür war eine Befragung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Die BaFin hat die Studie in Deutschland koordiniert und dieDaten zu den Themen finanzielle Resilienz, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Finanzwissen ausgewertet. Demnach sind etwa zwei von drei Verbraucher*innen mit ihrer aktuellen finanziellen Situation zufrieden. Doch es gibt auch eine Kehrseite: Bei zu vielen Verbraucher*innen reicht das Geld nicht
und sie sind für mögliche Engpässe kaum gerüstet: 35 Prozent der Befragten kommen nur gerade so zurecht. 14 Prozent gaben an, dass ihr Einkommen in den zwölf vorherigen Monaten nicht immer gereicht hatte, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. 15 Prozent der Befragten bräuchten finanzielle Unterstützung, um ungeplante größere Ausgaben zu bezahlen. Quelle und weitere Infos: BaFin – Fachartikel – Finanzielle Widerstandsfähigkeit

BGH: Zur Abführungspflicht des selbständigen Insolvenzschuldners

Übt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit tatsächlich aus, hat er die Gläubiger auch dann so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, sofern er aus der selbständigen Tätigkeit einen Gewinn erzielt.
Bei der Festlegung der Höhe des sich nach dem fiktiven Nettoeinkommen zu bestimmenden Abführungsbetrags ist bei einem Schuldner, von dem wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner überobligatorisch selbständig tätig ist.
(Leitsätze des BGH)
Laut Rechtsanwalt Kai Henning klärt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine wichtige offene Frage zu den Abführungspflichten nach §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 alte Fassung InsO. „Die praktischen Auswirkungen für die betroffenen Schuldner dürften (…) gering sein. Die Entscheidung ist auf die 2020 geänderten §§ 35 Abs. 2, 295a Abs. 1 InsO uneingeschränkt anwendbar.“ Inso-Newsletter RA Henning Silvester 2023.
BGH, Urteil vom 12.10.2023 – IX ZR 162/22

Neuregelungen und Änderungen 2024

Quellen und weitere Informationen zu den wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn wirksam werden, finden Sie unter anderem unter:
Bundesregierung; BMAS; Bundesfinanzministerium; BMFSFJ

Höhere Regelsätze beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe Grundlage der Neuberechnung der Regelsätze für das Bürgergeld (SGB II) und für die Sozialhilfe (SGB
XII: Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind der von der Bundesregierung im November 2022 vorgelegte 14. Existenzminimumbericht, die Entwicklung der Löhne und Gehälter sowie die Inflationsrate. Konkret festgeschrieben wurde die Regelsatz-Erhöhung durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
Ab 2024 gelten im Rahmen des SGB II und des SGB XII folgende Regelsätze:
Regelbedarfsstufe 1 563 € (+61 Euro) Alleinstehende Person
Regelbedarfsstufe 2 506 € (+55 Euro) Partner einer Ehe oder Lebensgemeinschaft
Regelbedarfsstufe 3 451 € (+49 Euro) Volljährige in stationärer Einrichtung, nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern
Regelbedarfsstufe 4 471 € (+51 Euro) Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren
Regelbedarfsstufe 5 390 € (+42 Euro) Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren
Regelbedarfsstufe 6 357 € (+39 Euro) Kinder im Alter bis einschließlich 5 Jahren
https://www.buerger-geld.org/regelsatz/buergergeld-tabelle-2024/

Kinderzuschlag steigt auf 292 €
Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht, erhalten ab dem 1. Januar 2024 mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ): Der mögliche Höchstbetrag steigt dann auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 250 Euro. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit der Onlineantragsstellung bietet die Homepage der BA. Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2024 monatlich für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro und für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.
BMFSFJ – Der Unterhaltsvorschuss;  Publikation – Der Unterhaltsvorschuss (Stand: Februar 2020).

Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2024:
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Aufgrund der für 2024 angehobenen Mindestunterhaltsbeträge stesigt der Mindestunterhalt für Kinder je nach Altersstufe um rund 40 bis 60 Euro. Der Mindestselbstbehalt der Unterhaltspflichtigen (Bedarfskontrollbetrag) liegt nun bei 1.200/1.450 Euro. Düsseldorfer Tabelle

Fortsetzung: Neuregelungen und Änderungen 2024

Bedarfsbescheinigung nach SGB II und SGB XII für den Schuldnerschutz nach § 850f ZPO
Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ von Bedeutung. Vorlagen für die Bedarfsberechnung sowie wichtige Erläuterungen von Prof. Dr. Dieter Zimmermann stehen mit Stand zum 01.01.2024 zur Verfügung unter: infodienst-schuldnerberatung.de

Einkommensfreibeträge in der Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Aufgrund der gestiegenen Bürgergeld-Regelsätze ergibt sich für 2024 auch eine Steigerung der bundesweit gültigen Freibeträge bei der Bemessung der Prozesskostenhilfe. Die Beträge sind festgelegt in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 – PKHB 2024. Hilfreich sind die Erläuterungen und der Berechnungsbogen von Stefan Freemann und Prof. Dr. Dieter Zimmermann. infodienst-schuldnerberatung.de

Freibeträge für Kinder
Die Freibeträge für Kinder dienen dazu, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Für manche Eltern lohnen sich die Freibeträge für Kinder mehr als das Kindergeld. Der Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2024 auf insgesamt 6612 Euro (3306 Euro je Elternteil) angehoben.
BMFSFJ – Freibeträge für Kinder

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld
Das Bundesministerium für Gesundheit informiert auf Ihrer Homepage Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)  welche Ansprüche Eltern haben, wenn ihre Kinder krank sind oder zuhause betreut werden müssen. Für das Jahr 2024 besteht der Anspruch für Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage.

Neue Regelungen beim Elterngeld
Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus unterstützen zusätzlich. Um die Sparvorgaben des Bundesfinanzministers zu erfüllen und eine Kürzung des Elterngeldes für alle Eltern zu vermeiden, haben sich die Koalitionsfraktionen auf Änderungen beim Elterngeld geeinigt. Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1. April 2025 wird sie für Paare nochmals moderat auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten. BMFSFJ – Elterngeld

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von 12 Euro brutto pro Stunde auf 12,41 Euro. Ein Jahr später – Anfang 2025 – folgt die nächste Erhöhung um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro. Mit diesem Schritt hat die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2023 per Verordnung umgesetzt.
Mindestlohnkommission – Startseite (mindestlohn-kommission.de); Fragen und Antworten zum Mindestlohn | Bundesregierung; BMAS – Mindestlohn-Rechner

Fortsetzung: Neuregelungen und Änderungen 2024

Das Pflegestudium wird attraktiver
Im Oktober 2023 hat der Bundestag das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) (bundesgesundheitsministerium.de) beschlossen. Die darin enthaltenen Neuerungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Das Gesetz regelt insbesondere die Bezahlung derjenigen, die sich für ein Pflegestudium entscheiden oder bereits studieren. Sie erhalten künftig für die gesamte Dauer des Studiums eine Ausbildungsvergütung.

Geringfügige Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat angehoben.

Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt ab dem 1. Januar 2024: für Ledige von 10.908 Euro auf 11.604 Euro, für Verheiratete auf 23.208 Euro. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen demnach steuerfrei.

Höhere Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt, nämlich auf 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen für Ledige und auf 80.000 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete beziehungsweise Verpartnerte. Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (z.B. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (z.B. das Bausparen). Die Höhe der Förderung bleibt dagegen
unverändert: Sie beträgt beim Bausparen 9 Prozent der Sparleistung aber höchstens 43 Euro im Jahr. Fondssparer*innen erhalten eine höhere Zulage von 20 Prozent bei maximal 80 Euro im Jahr.

Anpassungsgesetz zu Gemeinschaftsunterkünften
Zum 1. Januar 2024 wird eine Regelung für in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte leistungsberechtigte Personen eingeführt. Sofern in einer Gemeinschaftsunterkunft keine Selbstversorgungsmöglichkeit gegeben ist und sowohl Verpflegung als auch Haushaltsenergie von dem Betreiber der Unterkunft in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden, kann für Personen mit Anspruch auf Bürgergeld / Sozialhilfe der Anteil des jeweiligen Regelbedarfs, der für Ernährung und Haushaltsenergie vorgesehen ist, künftig unmittelbar an den Betreiber der Unterkunft gezahlt werden. Die Höhe dieser Sachleistung wurde gesetzlich festgelegt. Bürgergeldberechtigte / Sozialhilfeberechtigte erhalten dann eine um diesen Betrag geminderte Auszahlung.

Verlängerung der Regelung des Eingliederungszuschusses für Ältere
Die Möglichkeit, Arbeitgeber bei der Einstellung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen über die allgemeine Höchstdauer von einem Jahr hinaus bis zu 36 Monate mit einem Eingliederungszuschuss zu fördern, wird um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Das Mindestalter zum Erhalt der längeren Förderdauer wird zugleich zum 1. Januar 2024 auf 55 Jahre angehoben.              

BA wird in das Verfahren zum Abruf elektronischer Arbeitsunfähigkeitsdaten einbezogen
Zum 1. Januar 2024 entfällt für gesetzlich krankenversicherte Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, die Pflicht, der Agentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies gilt entsprechend für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, auch wenn die Teilnehmenden keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Stattdessen kann die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abrufen. Die Pflicht, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, besteht hingegen fort.

Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung „mein NOW“
„mein NOW“ ist ein zentrales digitales Portal, um Informationen und Angebote der beruflichen Weiterbildung zu bündeln. Im Januar 2024 wird die erste Version live geschaltet. Bis Ende des Jahres 2024 sollen weitere Ausbaustufen des Portals mit neuen Funktionalitäten folgen. Seit September 2022 entwickelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Nationalen Weiterbildungs-strategie das Portal „mein NOW“. Weitere Infos: https://mein-now.de/

Postbank: Antrag auf Schadensersatz möglich
Kurz vor Weihnachten startete die Deutsche Bank über die Webseite der Postbank einen Online-Entschädigungsprozess, über den Betroffene bis zu 1000 Euro Schadenersatzanspruch geltend machen können. Der Schaden müsse mit einer Pfändung, einer Insolvenz oder bei der Einrichtung oder Abmeldung eines Pfändungsschutzkontos entstanden sein. Online-Entschädigungsantrag

Der Paritätische NRW übergibt LAG-Vorsitz an das Deutsche Rote Kreuz Nordhrein

Der Paritätische NRW übergibt den Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen nach zwei Jahren turnusgemäß zum Jahreswechsel 2023/2024 an das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Nordrhein. „Wir haben in den zurückliegenden zwei Jahren unzählige sozialpolitische Themen in den Fokus gerückt und uns für die Mitarbeitenden der Freien Träger eingesetzt“ betont Christian Woltering vom Paritätischen NRW, der in den
zwei Jahren den Vorsitz der Landesarbeitsgemeinschaft inne hatte. Hartmut Krabs-Höhler, neuer Vorsitzender der Freien Wohlfahrt Nordrhein-Westfalen, macht deutlich, hieran anknüpfen zu wollen: „Mittelkürzungen und knapper werdende Haushaltsmittel engen unsere Möglichkeiten ein, uns für die Menschen in NRW einzusetzen. Die Freie Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen wird weiterhin konsequent für die Bürgerinnen und Bürger und Träger der Freien Wohlfahrt eintreten.“
Pressemitteilung LAG FW NRW vom 01.01.2024

Marianne von Weizsäcker Stiftung hat am 31.12.2023 Stiftungsarbeit eingestellt

Auf ihrer Homepage gibt die Marianne von Weizsäcker Stiftung bekannt, dass aufgrund einer geplanten Verschmelzung die Marianne von Weizsäcker Stiftung voraussichtlich zum 31. Dezember 2023 ihre Tätigkeit beenden wird. Laufende Anträge werden noch bearbeitet, jedoch können keine neuen Anträge mehr gestellt werden. Es ist eine Verschmelzung der Stiftung geplant. Über das weitere Vorgehen wird noch informiert. Marianne von Weizsäcker Stiftung

Nach dem Ende der Energiepreisbremsen: Steigen oder sinken die Energiepreise?

Die Energiepreisbremsen sind aufgrund der Haushaltslage im Bund entgegen der ursprünglichen Planung zum 31.12.2023 ausgelaufen. Steigen nun die Energiepreise oder sinken sie? Das kommt wohl drauf an: Die Bundesregierung geht trotz gleichzeitiger Erhöhung der CO2-Bepreisung und des Wiederanstiegs der Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme (ab 01.03. oder 01.04.2024) von nur „moderaten“
Preissteigerungen aus. Letztlich würden die Preise für Gas und Strom „aktuell weiter“ sinken.
Die Energiewirtschaft befürchtet insgesamt einen deutlichen Preisanstieg, der zu besorgten Anfragen von Kund*innen führen könne: Allein die Mehrwertsteuererhöhung beispielsweise würde für einen Musterhaushalt mit einem Jahresverbrauch beim Gas von 20.000 kwh zu höheren Kosten von rund 290 Euro jährlich führen. Die Folge wäre, dass „spätestens mit der Jahresabrechnung eine Nachzahlung fällig“ würde, sollten die Abschlagszahlungen nicht angepasst werden.
In jedem Fall lohnt sich ein Preisvergleich und gegebenenfalls der Wechsel in einen anderen Tarif oder zu einem anderen Versorger. Denn laut Verbraucherzentrale NRW gibt es (jedenfalls in NRW) „große Preisunterschiede zum Jahresbeginn 2024.
Information der Bundesregierung (01.01.2024); BDEW, FAQ für Presse- und Kundenanfragen (18.12.2023); Tagesschau.de (23.12.2023); VZ NRW (19.12.2023)

Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2023 bei 5,9 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Dezember 2023 voraussichtlich +3,7 % betragen. Gemessen wird die Inflationsrate als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Der Verbraucherpreisindex misst monatlich die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte in Deutschland für Konsumzwecke kaufen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber November 2023 voraussichtlich um 0,1 %. Verbraucherpreisindex und Inflatite – Statistisches Bundesamt (destatis.de). Im Jahr 2023 sind die Verbraucherpreise in Deutschland um 5,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Durch den Krieg in der Ukraine stiegen die Energiepreise in Deutschland auf Rekordniveau an, dadurch stiegen ebenfalls die Produktionsund Lebenshaltungskosten. Im Vorjahr sorgte dies noch für die höchste jährliche Inflationsrate seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges, im Jahr 2023 lag die Teuerungsrate etwas niedriger. Pressemitteilung Destatis vom 16.01.2024

Stärkungspakt NRW

Die Landesregierung hat im Dezember 2022 den „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“ zur Unterstützung von Menschen in sozialen Notlagen und der dafür bestehenden sozialen Infrastruktur auf den Weg gebracht. Die Kommunen konnten die dafür zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von rund 150 Millionen Euro bis Ende des Jahres 2023 in eigener Zuständigkeit verwenden. Der
Großteil der zur Verfügung stehenden Mittel wurde verausgabt oder konkret verplant. Um Rückzahlungen am Jahresende zu vermeiden, wurde darüber hinaus den Kommunen die Möglichkeit gegeben, Mittel, die von anderen Kommunen nicht verwendet werden, noch einmal zusätzlich zu beantragen.
Rund 70 nordrhein-westfälische Kommunen haben diese Chance genutzt und noch einmal Anträge in Höhe von rd. 4,8 Millionen Euro gestellt. Quelle und weitere Infos: PM MAGS Stärkungspakt NRW v. 10.11.2023

NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Januar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2024

Netzwerk Finanzkompetenz NRW: Digitale Informationsveranstaltung am 19.12.2023 von 10.30 – 12.00 Uhr: Privacy Dark Patterns & Konsumentscheidungen

Frau Dr. Seitz wird in ihrem Vortrag Einblicke darüber geben, wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regulierend eingreifen kann, wenn manipulative Interfacedesigns – bekannt als Privacy Dark Patterns – Verbraucher*innen dazu verleiten, persönliche Daten preiszugeben. Dabei wird Sie zudem darauf eingehen, inwiefern sich dies mit Konsumpraktiken und Finanzkompetenz verknüpfen lässt.
Quelle, weitere Infos und Anmeldung unter: Netzwerk Finanzkompetenz NRW

Netzwerk Finanzkompetenz NRW: Einladung zur Ersten Jahrestagung im Januar 2024

Die erste Jahrestagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW findet am 25. und 26. Januar 2024 im Haus Venusberg e.V. in Bonn unter dem Motto „Finanzkompetenz – aktuelle Strategien und Herausforderungen“ statt. Eingeladen sind alle, die Interesse an einem lebendigen und interdisziplinären Austausch des Netzwerks Finanzkompetenz NRW haben. Informationen zum Veranstaltungsprogramm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier: hier.

LG Münster: Keine Erhöhung des pfandfreien Betrags wegen zu erwartender Steuerschuld

Dem Rentner/Der Rentnerin ist eine Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen zu erwartender Steuerschuld nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht zuzugestehen (s.a. BGH-Beschluss vom 19.09.2019 – Az. IX ZB 2/18 -). (Leitsatz des LG) Mit Eintritt in die Altersrente beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die nachgelagerte Besteuerung ihrer Altersrente eine Gleichstellung bei der Ermittlung der pfändungsfreien Beträge zu der Situation, in der sie ausschließlich Arbeitseinkommen als abhängig Beschäftigte beziehen würde.
Denn bei Arbeitseinkommen würde die abzuführende Lohnsteuer gemäß § 36 InsO, § 850 e Nr. 1 ZPO nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen gerechnet. Sie, die Beschwerdeführerin hingegen müsse wegen der zu erwartenden Steuerschuld auf ihre Rentenzahlung eine monatliche Rücklagebilden. 
Das Landgericht Münster ist wie zuvor das Amtsgericht der Auffassung, Rentner*innen hätten keinen Anspruch auf Anpassung der Pfändungsbeträge. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
LG Münster, Beschluss vom 18.09.2023 – 5 T 394/23

EuGH II: Das Scoring der Schufa ist nach der DSGVO grundsätzlich unzulässig

Art. 22 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist dahin auszulegen, dass eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet. (Leitsatz des EuGH, nach Rn. 75).

Die Reichweite des Artikel 22 Absatz 1 der DSGVO ist maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Scoring der Schufa zulässig ist. Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem EuGH vorgelegt und der Gerichtshof hat sich für eine weite Auslegung dieser Schutzvorschrift entschieden.

Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat eine von einer Datenverarbeitung betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Laut EuGH ist die Erstellung des Score-Wertes durch die Schufa
als eine „Entscheidung“ im Sinn dieser Regelung zu werten. Damit sind das Scoring und der davon getrennte Vertragsabschluss durch Dritte (Banken, Vermieter, Energieversorger) datenschutzrechtlich eng verbunden. Der Score-Wert kann über die Frage der Kreditgewährung entscheiden.

Die Schufa argumentiert zwar, ihre Score-Bewertungen seien nicht maßgeblich für die Entscheidung von Unternehmen, beispielsweise Kredite zu vergeben. Das VG Wiesbaden geht aber vom Gegenteil aus: Im Fall eines von einem Verbraucher an eine Bank gerichteten Kreditantrags führe ein unzureichender Wahrscheinlichkeitswert in „nahezu allen Fällen“ dazu, dass die Bank die Gewährung des beantragten Kredits ablehne (vgl. Rn. 48).

Das bedeutet: Für das Scoring ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, Art. 22 Abs. 2 Buchstabe b DSGVO. Im vorliegenden Fall weist das VG Wiesbaden darauf hin, dass nur § 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine solche darstellen könnte. Diese ist aber nach Meinung des VG mit dem Unionsrecht unvereinbar (vgl. Rn. 25, 71).

Der EuGH folgert daraus: Sollte § 31 BDSG als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden, würde die SCHUFA nicht nur ohne Rechtsgrundlage handeln, sondern verstieße gegen das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufgestellte Verbot. Sollte hingegen § 31 BDSG als Rechtsgrundlage unionsrechtskonform sein, so müssten zusätzlich weitere datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden, insbesondere aus Art. 6 DSGVO (Rn 69 ff,; zur notwendigen Interessensabwägung verweist der EuGH auf sein weiteres Urteil vom 07.12.2023 (dort in Rn. 79), Rn. 70) An diese wäre auch der nationale Gesetzgeber gebunden. Die Fragen wird nun zunächst das VG Wiesbaden entscheiden.
Pressemitteilung des EuGH vom 07.12.2023
EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-634/21 – SCHUFA Holding (Scoring)

EuGH I: Speicherung der Restschuldbefreiung nicht länger als sechs Monate zulässig

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von
Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht. (Leitsatz Nr. 2 des EuGH, Rn. 113)

Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 07.12.2023 in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, das das Verwaltungsgericht Wiesbaden eingeleitet hatte.

In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung entscheidet der Gerichtshof, dass es im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht, wenn private Wirtschaftsauskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Denn die Verarbeitung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung stellt einen schweren Eingriff in die in Art. 7 und 8 der EU-Charta der Grundrechte der betroffenen Person dar (Rn. 94). Die erteilte Restschuldbefreiung soll es nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen und hat daher für sie existenzielle Bedeutung. Diese Informationen werden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als negativer Faktor verwendet. Im vorliegenden Fall hat der deutsche Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorgesehen. Er geht daher davon aus, dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen (Rn. 97).

Die betroffene Person hat laut EuGH nach Ablauf der sechs Monate ein Recht auf Löschung dieser Daten, und die Auskunftei ist verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, d DSGVO.

Was die parallele Speicherung solcher Informationen durch die SCHUFA während dieser sechs Monate angeht, hat laut EuGH das VG Wiesbaden die Interessen gegeneinander abzuwägen, um die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung zu beurteilen (Rn. 100). Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die parallele Speicherung während der sechs Monate rechtmäßig ist, hat die betroffene Person dennoch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einzulegen, sowie das Recht auf deren Löschung, es sei denn, die SCHUFA weist das Vorliegen zwingender schutzwürdiger Gründe nach (Rn. 110 ff.). Pressemitteilung des EuGH vom 07.12.2023
EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 und C-64/22 – SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)

Entkriminalisierung des „Schwarzfahrens“ geplant

Die Bundesregierung will die Beförderungserschleichung („Schwarzfahren“) von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit herabstufen. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat ein Eckpunktepapier zu einer Strafrechtsreform vorgelegt, wonach die Tatbestandsalternative „Beförderung durch ein Verkehrsmittel“ in § 265a StGB durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand ersetzt werde soll. Folge: An die
Stelle einer häufig relativ hohen Geldstrafe tritt eine verhältnismäßig geringe Geldbuße.
Pressemitteilung des BMJ vom 23.11.2023

Resillientes Verbraucherverhalten im Kontext der Überschuldung? Forum am 19.01.2024

Warum meistern manche Verbraucher*innen Überschuldungssituationen besser oder laufen gar weniger Gefahr, sich überhaupt zu überschulden? Und warum geraten manche immer wieder in finanzielle Notlagen, andere aber nicht? In dem vom BMUV geförderten Projekt Resilientes Verbraucherverhalten im Kontext der Verbraucherüberschuldung (RESERVE) widmet sich die Heinrich-Heine-Universität diesen Fragen und nimmt dabei das Phänomen der Verbraucherresilienz in den Blick. Kooperationspartner in diesem Projekt sind u.a. die Verbraucherzentrale NRW und der Paritätische NRW.
Zum Abschluss des Projektes sollen in einem hybriden Diskussionsforum am 19. Januar 2024 Ergebnisse vorgestellt und diskutiert werden.
Es sind spannende Beiträge zu erwarten u.a. von Helga Springeneer, Abteilungsleitung Verbraucherschutz, Verbraucherrechtsdurchsetzung, Digitale Verbraucherthemen im BMUV, Roman Schlag, AG SBV, Dr. Sally Peters, iff Hamburg sowie weiteren Vertreter*innen verschiedener Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Informationen und Anmeldung: https://verbraucherwissenschaften.de/diskussionsforum-resilien-tes-verbraucherverhalten-im-kontext-der-verbaucherueberschuldung/

Viele Krankheitstage durch psychische Beratungen

In einer kleinen Anfrage vom 23.10.2023, Drucksache 20/8987 (bundestag.de)  stellte die Fraktion die Linke diverse Fragen zum Thema Psychische Belastungen in der Arbeitswelt. Der Antwort des Deutschen Bundestages Drucksache 20/9263 (bundestag.de) ist zu entnehmen, dass die Ursachen für Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund von psychischen Erkrankungen vielfältig seien. Neben gesamtgesellschaftlichen Faktoren wie den Folgen der aktuellen Krisen würden die Ursachen auch in der größer werdenden Offenheit im Umgang mit psychischen Erkrankungen vermutet, so die Regierung. Demnach hat die Zahl dieser Krankheitstage 2021 bei Frauen bei 75 Millionen und bei Männern bei 51 Millionen Tagen gelegen. Für 2022 liegen den Angaben zufolge noch keine Daten vor. Im Jahr 2012 waren es noch 40 Millionen (Frauen) beziehungsweise 25 Millionen (Männer) Krankheitstage wegen einer psychischen Störung. Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen und Verhaltensstörungen bleibt auf hohem Niveau.

Deutscher Bundestag – Viele Krankheitstage durch psychische Belastungen

Recht auf Schuldnerberatung für alle gefordert

Die Fraktion die Linke hat mit Antrag 20/9492 vom 27.11.2023 im Bundestag gefordert, dass das Recht auf kostenfreie Schuldnerberatung für alle gesetzlich garantiert wird. Neben dem Recht auf kostenfreie Schuldnerberatung für alle überschuldeten oder von Überschuldung bedrohten Menschen fordern die Abgeordneten auch, eine dauerhafte Finanzierung der Sozialen Schuldenberatung und -prävention dadurch sicherzustellen, dass ein Bundesfonds eingerichtet wird, in den die Kreditwirtschaft und die Inkassounternehmen verpflichtend eine Sonderabgabe einzahlen.
Deutscher Bundestag – Kostenfreie Schuldnerberatung für alle

Speicherpraktiken privater Auskunfteien geraten nach EuGH-Urteil ins Wanken

Das „Scoring“ der Schufa verstößt grundsätzlich gegen den Datenschutz
Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.12.2023 stärken den Datenschutz und schützen damit von Armut und Überschuldung betroffene Menschen. Sie setzen allgemeine Maßstäbe zur Beurteilung automatisierter Entscheidungen. Die erste Entscheidung betrifft die Speicherung erfolgreicher Entschuldungsverfahren. Danach ist eine im Vergleich zum Insolvenzregister längere Speicherung der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung durch private Wirtschaftsauskunfteien unzulässig. Darüber hinaus ist das „parallele“ Speichern durch private Firmen nach der EuGH-Entscheidung überhaupt fragwürdig. Mit der zweiten Entscheidung erhöht der EuGH für das sogenannte „Scoring“ der Schufa die datenschutzrechtlichen Standards, die aktuell kaum als erfüllt gelten können. Beide Urteile gehen auf Vorlagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zurück.

Speicherung der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung
Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht am Ende des dreijährigen gerichtlichen Entschuldungsverfahrens (Verbraucherinsolvenz). Betroffene, die dieses Verfahren durchlaufen haben, sind damit in der Regel schuldenfrei. Im öffentlichen Insolvenzregister Deutschlands wird die Erteilung der Restschuldbefreiung sechs Monate lang gespeichert. Private Auskunfteien wie die Schufa oder Creditreform speicherten diese Information aber drei Jahre – mit vielen nachteiligen Folgen unter anderem für die Wohnungs- und Arbeitssuche. Das hält der EuGH für mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht vereinbar. Mit Blick auf das zu erwartende Urteil begrenzten diese beiden Firmen zwischenzeitlich die Speicherfrist auf sechs Monate. Nach der Gerichtsentscheidung müssen nun alle Auskunfteien die Speicherfrist verkürzen.

Parallele Speicherung durch private Wirtschaftsauskunfteien fragwürdig
Aber auch diese „Parallelspeicherung“, also das Vorratsspeichern durch Private neben dem öffentlichen Insolvenzregister, ist nach dem EUGH-Urteil möglicherweise nicht zulässig. Darüber hat nun das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu entscheiden. Dieses Gericht hatte bereits in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH zu erkennen gegeben, dass es für die Speicherung durch Auskunfteien keinen
vernünftigen Grund gebe.

Scoring der Schufa verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung
Noch bedeutender könnte sich die weitere Entscheidung des EuGH erweisen, die sich mit dem Scoring-Modell der Schufa befasst. Das „Scoring“ ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das es ermöglichen soll, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie etwa die Rückzahlung eines Kredits, vorauszusagen. Der Gerichtshof legt für dieses Scoring die strengen Maßstäbe der DSGVO an. Soweit das Scoring maßgeblich entscheidend ist für den Abschluss beispielsweise eines Kreditvertrags, den Kauf im Onlinehandel oder für einen Energieliefervertrag – daran dürften trotz gegenteiliger Behauptung der Schufa kaum Zweifel bestehen -, ist dieses Verfahren nach der DSGVO grundsätzlich verboten. Es bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage, die es aber aktuell möglicherweise nicht gibt. Das jedenfalls deutete das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem zweiten Vorlagebeschluss bereits an. Eine abschließende Entscheidung wird das nationale Gerichtsverfahren bringen, es sei denn, das Bundesdatenschutzgesetzes sollte zugunsten der SCHUFA geändert werden. Weitere Details siehe unter Gerichtsentscheidungen. Zu beiden Entscheidungen: Pressemitteilung des EuGH vom 07.12.2023 Informativer Überblick u.a.: sz.de und tagesschau.de

Allgemeine Inflationsrate sinkt weiter – Nahrungsmittel bleiben aber Preistreiber

Die Inflationsrate hat sich den fünften Monat in Folge abgeschwächt. Sie lag im November 2023 bei +3,2 %, im Oktober 2023 hatte sie bei +3,8 % gelegen. Laut Statistischem Bundesamt waren im Oktober und November 2023 „insbesondere viele Energieprodukte günstiger als ein Jahr zuvor“. Auch die Verteuerung der Nahrungsmittel habe sich „weiter abgeschwächt“. Diese blieben aber „Preistreiber mit +5,5 % gegenüber November 2022“. Pressemitteilung Destatis vom 29.11..2023

Wohnkostenlücke 2022

Unter Wohnkostenlücke ist die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung zu verstehen. Im Jahr 2022 beliefen sich die nicht übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung auf 382 Millionen Euro. Die durchschnittliche Differenz in den Haushalten, in denen nicht die kompletten Wohnkosten übernommen wurden, betrug 101 Euro. Im Jahr 2021 betrug sie noch 91 Euro. Also stieg der Anteil der nicht berücksichtigten Kosten der Unterkunft (KdU) noch einmal um mehr als 10 %. Insgesamt wurden bei 338 000 Bedarfsgemeinschaften die KdU nicht vollständig übernommen.
Quelle und weitere Infos: Thome Newsletter 40/2023 vom 03.12.2023

Kein Geld mehr für die Energiepreisbremsverlängerung?

Die Anfang des Jahres eingeführten Energiepreisbremsen sollten eigentlich bis Ende März 2024 verlängert werden. Kurz nach Verabschiedung der Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVO) durch den Bundestag am 16.11.2023 (siehe November-Infodienst) kommen kommen Zweifel auf, ob die Verlängerung tatsächlich kommt. Denn durch das Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Finanzierung dieser staatlichen Hilfen weggebrochen.
Bis Redaktionsschluss ist die Verlängerungsverordnung noch nicht veröffentlicht worden. Der Bundesfinanzminister hat bereits das Ende der Preisbremsen zum 31.12.2023 angekündigt. Die SPD würde laut Medienberichten die Hilfen gerne fortsetzen, die Grünen können sich angeblich ein früheres Ende vorstellen. Möglicherweise sind die Preisbremsen angesichts fallender Preise nicht mehr notwendig. In jedem Fall lohnen sich Preisvergleiche und ggf. Anbieterwechsel.
Tagesschau.de vom 25.11.2023; Zeit Online vom 28.11.2023

Energiearmut: Zahl der Energiesperren im Jahr 2022 gesunken

Trotz deutlich gestiegener Energiepreise ist die Anzahl der Energiesperren im Jahr 2022 gesunken. Dies teilt die Bundesnetzagentur anlässlich der Veröffentlichung des Monitoringberichts 2023 mit. Die Stromsperrungen haben sich danach im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr um gut 11 Prozent verringert und lagen bei rund 209.000 (2021: 235.000). Die Anzahl der Gassperrungen sank um rund
15 Prozent; insgesamt wurden im Gasbereich rund 23.000 Sperrungen gemeldet (2021: 27.000).
In NRW ist die Zahl der Stromsperrungen stärker zurückgegangen. Hier gab es 67.439 (2021: 79.240, minus 14,9 %). Im Bereich der Gasversorger gab es mit 11.832 Sperrungen hingegen einen relativ geringeren Rückgang als im Bundesgebiet (2021: 12.613, minus 6,2 %).
Mehr als 3.719.000 Stromsperrungen wurden in 2022 angedroht (rund 6,2 % weniger als 2021), gut 676.000 Sperrungen wurden beauftragt (minus 8,6 %). Diese Zahlen spiegeln das Ausmaß der Energiearmut wider. Vor dem Hintergrund der finanziellen Hilfen der Bundesregierung im Verlauf des Jahres 2022 und der Ausweitung der Sperrschutzregelungen ab Ende 2021 erscheint der Rückgang
der Sperrungen letztlich nicht besonders hoch. Vielen Betroffenen mag es gelungen sein, über Abwendungsvereinbarungen die Energielieferung vorerst sicherzustellen. Es bleibt aber unsicher, ob und inwieweit dieses Instrument nachhaltig wirkt.
Die nach § 118b Absatz 10 EnWG bis zum 31.12.2023 vorzulegende Evaluation der Sperrschutzmaßnahmen steht im Übrigen noch aus.
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29.11.2023; Monitoringbericht 2023 der Bundesnetzagentur

NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2023

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Dezember-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengeführt unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2023

Sonderregelungen zur Vermeidung von Energiesperren gültig bis Ende April 2024

Die Bundesregierung hatte auch das Instrument der Abwendungsvereinbarung ausgedehnt, um so Gas- und Stromsperren zu verhindern. Mit einer Abwendungsvereinbarung haben Kund*innen die Möglichkeit, entstandene Energierechnungen zinsfrei in Raten abzuzahlen und dabei weiter Energie zu beziehen. Verbraucher*innen innerhalb der Grundversorgung haben grundsätzlich einen Anspruch auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung. Dieses Recht sollte weiter gestärkt werden. Für die Laufzeit der Gas- und Strompreisbremse sollten die betreffenden Regelungen daher auch für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung gelten. Außerdem wurde die Möglichkeit einer Stundung während der Laufzeit der Vereinbarung eingeführt.
Die Übergangsregelungen in der StromGVV, GasGVV (§ 23) und des EnWG (§ 118b Absatz 1) sehen jeweils vor, dass diese Regelungen bis Ende April 2024 gültig sind, also einen Monat länger als die nur bis Ende März verlängerten Preisbremsen (siehe oben „Energiepreisbremsen verlängert“). Darüber hinaus wird bis Ende 2023 die Weitergeltung der Regelungen über den 30. April 2024 hinaus zu prüfen sein (§ 118b Absatz 10 EnWG). Weitere Informationen der Bundesregierung
Einen Überblick über die Sperrschutzregelungen finden Sie im Mai-Infodienst: www.fbsb-nrw.de/

Probleme im Umgang der Energieversorger mit den Energiepreisbremsen

Es scheint einige Probleme einzelner Versorger bei der Erstellung von Abrechnungen zu geben, die mit den Energiepreisbremsen zusammenhängen. So kann die Stadtwerke Münster zum Beispiel in vielen Fällen immer noch keine Jahresabrechnung liefern. Das kann jedoch zu schwierigen Folgeproblemen für private Haushalte führen, die ihre fixen Kosten ohnehin kaum bestreiten können. Denn die
Stadtwerke Münster verzichtet einstweilen auf die Einziehung von Abschlagszahlungen. Sie will die dadurch entstehenden Zahlungsrückstände nach Abrechnungserstellung in monatlichen Raten einziehen. Stadtwerke Münster (Abruf vom 21.11.2023);
Antenne Münster vom 3.8.2023

Zertifikatskurs Schuldner*innenberatung

Schuldner*innenberatung hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Querschnittsaufgabe in der sozialen Arbeit entwickelt. Ob in der Arbeit mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen, Straffälligen oder in anderen Bereichen – überall spielen Schuldenprobleme eine immer größere Rolle. Das Ziel von Schuldnerberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln.
Im Zertifikatskurs bekommen Sie die Möglichkeit, sich in fünf aufeinander abgestimmten Modulen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schuldner- und Insolvenzberatung anzueignen und sich mit anderen Fachkolleg*innen mit diesem Arbeitsschwerpunkt zu vernetzen.
Termin: Beginn: 06.12.2023
Ort: Dortmund
Kosten: 2.450,- Euro (regulär); 2.150,- Euro (für Mitglieder des Paritätischen)
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW
Information und Anmeldung

Mehr junge Menschen verschuldet durch Buy now, pay later-Angebote

Die Zahl jüngerer Menschen (unter 30 Jahren) mit Schuldenproblemen nimmt laut SchuldnerAtlas Deutschland 2023 zu. „Offensichtlich“ zeige sich in den Daten auch die „Folgewirkungen der ´Buy now, pay later`-Angebote durch Zahlungsdienstleister im Online-Handel, die sich vor allem an jüngere, besonders internet- und konsumaffine Zielgruppen richten“, so die Analyse von Creditreform (SchuldnerAtlas 2023, S. 16 und 20). Weil damit nicht nur verhaltens- sondern auch verhältnispräventive Maßnahmen geboten sind, hat die EU in der neuen Verbraucherkreditrichtlinie 2023 versucht, diese Ratenzahlungsmodelle stärker zu regulieren.
Weitere Infos zum SchuldnerAtlas 2023 siehe unter Allgemeines und zur EU-Verbraucherkreditrichtlinie unter Für die Praxis 
Zur Zunahme von Kleinkrediten bei jungen Menschen: https://fbsb-nrw.de/ (September-Infodienst)

 

Finanzkompetenz zum Frühstück: Dienstag, 12. Dezember 2023, 9-10 Uhr – online

Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e.V. (PNFK) lädt zu diesem offenen Angebot ein. Das Thema: „Finanzbildung mit TikTok & in der Schule“. Tina Richtsteiger und Franziska Händschel stellen Jugendbildungsangebote der Finanztip Stiftung vor. Im Anschluss an den ca. 20-25-minütigen Impulsvortrag wird es wie immer Gelegenheit zur Diskussion und zum Austausch geben.
Quelle: Mitgliederbrief 3/2023. Anmeldung auf: https://pnfk.de/finanzfruehstueck/

Netzwerk Finanzkompetenz NRW: Planungen für die Schülerakademie 2024

Das Projekt „Schülerakademie: Finanzkompetenz“ wurde in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Finanzkompetenz NRW entwickelt. Mit einem erlebnispädagogischen Ansatz als pädagogische Grundlage soll Schülerinnen und Schüler das Thema Finanzkompetenz nähergebracht werden. Organisiert und durchgeführt wird die Schülerakademie von der Digitalen Wirtschaftsbildung an der Universität
Siegen und finanziert vom Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Zielgruppe der Schülerakademie sind Schüler*innen der 7.-10. Klasse sowie ggf. Berufsschüler*innen. Die Teilnahme ist für die Schulen in NRW kostenlos. Die Schülerakademie Finanzkompetenz fand im Jahr 2023 guten Anklang: 15 Schülerakademien wurden in NRW durchgeführt. Auch im nächsten Jahr sollen diese Schülerakademien wieder durchgeführt werden. Ab sofort ist es möglich, Termine für das Jahr 2024 zu buchen.
Weitere Informationen zur Schülerakademie sowie Buchungsmöglichkeiten finden Sie unter: Netzwerk Finanzkompetenz

IFF Forschungsprojekt zur Altersdiskriminierung bei der Kreditvergabe

Der Zugang zu Krediten ist für ältere Menschen Im Vergleich zu anderen Altersgruppen oftmals erschwert. In diesem Zusammenhang ist auch die altersbedingte benachteiligende Preisgestaltung von Bedeutung. Das iff hat sich in einem Forschungsprojekt mit den Benachteiligungen älterer Menschen am Kreditmarkt befasst und Lösungsansätze formuliert. Den Abschlussbericht gibt es hier:
https://www.iff-hamburg.de/2023/09/26/altersdiskriminierung-bei-der-kreditvergabe/

EU beschließt Rechtsanspruch auf Schuldnerberatungsdienste – Neue Verbraucherkreditrichtlinie muss bis 2025 in nationales Recht umgesetzt werden

Die neue Richtlinie über Verbraucherkreditverträge der Europäischen Union ist am 19.11.2023 in Kraft getreten. Die Richtlinie enthält auch Regelungen zur Sicherstellung von unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten für alle Verbraucher*innen, „die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten“ (Artikel 36). Mit der Erweiterung auf den Begriff Verbraucher wird einem offenen Zugang zur Schuldnerberatung für alle der Weg geebnet. Zudem werden mit der Richtlinie die Kreditgeber verpflichtet, bei Zahlungsrückständen „angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden.“ Die Maßnahmen müssen auch „den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen.“ Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, bis zum 20.11.2025 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und müssen diese ab dem 20.11.2026 anwenden.
Zu weiteren Regelungen der Richtlinie für von Ver- oder Überschuldung betroffenen Menschen siehe die September-Ausgabe des NRW Infodienst Schuldnerberatung (in dem PDF-Dokument auf Seite 4). Die Richtlinie ist im Amtsblatt der EU am 30.10.2023 veröffentlicht.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302225

Umfrage zu Kooperationen mit der Schuldnerberatung zur Vermeidung von Kinderarmut

Das Familienministerium in NRW hat sich gemeinsam mit anderen die Bekämpfung von Kinderarmut ausdrücklich zum Ziel gesetzt. Der Fachausschuss Schuldnerberatung der LAG FW NRW möchte dieses Ziel unterstützen und hat eine Umfrage zu Kooperationen mit der Schuldnerberatung zur Vermeidung von Kinderarmut erstellt. Die Berater*innen der gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen in NRW sind herzlich eingeladen bis zum 20.12.2023 daran teilzunehmen. Die Ergebnisse werden für die weitere politische Arbeit im Rahmen des Aktionsplans gegen Armut genutzt. Umfrage

Leitfaden Fachkräfteentwicklung in der sozialen Schuldnerberatung

Die Soziale Schuldnerberatung erfährt seit einigen Jahren in Folge der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Krisen eine wachsende Bedeutung. Dem hohen Bedarf nach Schuldnerberatung steht ein Angebot gegenüber, das angesichts des Fachkräftemangels vor der Herausforderung steht, qualifiziertes Beratungspersonal zu gewinnen. Wie können Träger unter den bestehenden Bedingungen
Fachkräfte für die Soziale Schuldnerberatung gewinnen, behalten und dem Bedarf entsprechend fördern? Der Fachausschuss Schuldnerberatung der LAG der Freien Wohlfahrtspflege NRW hat zum Thema Personalentwicklung einen Leitfaden Fachkräfteentwicklung in der Sozialen Schuldnerberatung (Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung) erstellt, der auf der Homepage Fachberatung Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW abgerufen werden kann. Dieser Leitfaden versteht sich in erster Linie als Praxishilfe für die Träger der Beratungsstellen. Der Mangel und die Entwicklung von Fachkräften belasten viele Dienste und Einrichtungen der Sozialen Arbeit. Auf allen Ebenen wird intensiv nach Lösungen gesucht. Unserer Überzeugung nach ist es für die Soziale Schuldnerberatung dabei dringend erforderlich, deren spezifische Perspektive zu berücksichtigen.

Bürgergeld-Bingo: Fakten statt Fake über Armut

502 Euro – das ist die Summe, die im Jahr 2023 einem alleinlebenden Erwachsenen als Lebensunterhalt ohne Miet- und Heizkosten pro Monat zusteht, wenn sie oder er hilfebedürftig ist. Wie würden Sie von 502 Euro leben? Das Bürgergeld-Bingo ist ein Spiel mit ernstem Hintergrund. Wer es spielt und wirklich alle Ausgaben des täglichen Lebens berücksichtigt, merkt schnell, wie knapp das Monatsbudget von derzeit 502 Euro bemessen ist. Wie ernährt man sich ausgewogen von 6 Euro am Tag? Wie begleicht man die Stromrechnung, wenn dafür nur 42 Euro im Monat zur Verfügung stehen und die Preise explodieren? Wie bleibt man mobil, wenn das Bürgergeld nicht für das Deutschlandticket reicht, geschweige denn für den Unterhalt eines Autos? In der Debatte um die richtige Höhe des Bürgergeldes, geht es um eine der verantwortungsvollsten Aufgaben des Staates. Die Grundsicherung soll allen Menschen ein Leben in Würde ermöglichen. Sie muss die physische Existenz, aber auch ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe garantieren.

AG SBV: Forderung zur Unpfändbarkeit der Kindergrundsicherung

Die Kindergrundsicherung soll die bisherigen Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zusammenführen. Im Gesetz findet sich bislang jedoch keine ausdrückliche und mit der Systematik des PKoFoG übereinstimmende Regelung zur Unpfändbarkeit auf dem Pfändungsschutzkonto. Hier wird noch Diskussionsbedarf gesehen. Die
in der AG SBV zusammengeschlossenen Verbände haben deshalb gefordert, das geplante Gesetz so zu ergänzen, dass die Leistungen der Grundsicherung grundsätzlich unpfändbar sind und zusätzlich § 902 Satz 1 Nummer 4 ZPO so zu ergänzen, dass die Kindergrundsicherung den unpfändbaren Betrag erweitert, falls sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen die Pfändungsgrenze überschreitet und eine ähnliche Lösung für Nachzahlungen des Kindergelds nach § 904 ZPO zu finden.
Quelle: BAG-SB Newsletter #8_2023, Link zum Forderungspapier: 2023-10-24_Forderung_Kindergrundsicherung.pdf (bag-sb.de)

Studie der Hans-Böckler-Stiftung: Armut ist Risiko für Demokratie

Die Armut in Deutschland nimmt zu, mit Folgen für die Demokratie, warnt eine neue Studie der Hans-Böckler-Stiftung. Viele ärmere Menschen haben demnach wenig Vertrauen in demokratische Strukturen wie Politik, Polizei und Rechtsstaat. Zu diesem Ergebnis kommt der Anfang November vorgestellte „Verteilungsbericht 2023“ des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung.
Quellen: tagesschau; Pressemitteilung der Hans-Böckler-Stiftung vom 02.11.2023; WSI-Verteilungsbericht 2023

Bundesrat stimmt höheren Regelsätzen zu

Das Bundeskabinett hat am 13.11.23 die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024“ (RBSFV 2024) gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zum 1. Januar 2024 sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im
Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre erhöht BMAS – Höhere Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld
Die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe steigen ab Januar 2024 für Alleinstehende Erwachsene ab Januar 2024 von monatlich 502 Euro auf 563 Euro und für Paare in Bedarfsgemeinschaften auf 506 Euro. Auch die Beträge für den persönlichen Schulbedarf erhöhen
sich im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro Bundesrat – Bundesrat KOMPAKT -TOP 39 – 1037.Sitzung Wohlfahrtsverbände kritisieren diese Anhebungen als unzureichend. „Die strukturelle Unterdeckung der Bedarfe von Grundsicherungsbeziehenden wird durch die Regelbedarfsanpassung nicht korrigiert“, so der Paritätische Gesamtverband. Besonders spürbar sei die Unterdeckung bei der Ernährung und den Stromkosten.
Anstieg der Regelsätze ab Januar 2024 – Kritik aus der Wohlfahrtspflege | Fachberatung Schuldnerberatung NRW

SchuldnerAtlas Deutschland 2023: Wieder steigende Überschuldung

Auch Creditreform löscht nach sechs Monaten den Eintrag „Restschuldbefreiung“
Der SchuldnerAtlas Deutschland von Creditreform verzeichnet dieses Jahr wieder einen Anstieg der Überschuldung, wenn auch statistisch verdeckt. Denn dass die von Creditreform errechnete Überschuldungs-Quote in 2023 gesunken sei (auf 8,15 % gegenüber 8,48 % in 2022) ist, wie Creditreform hervorhebt, allein auf die Bereinigung des Datenbestandes zurückzuführen. Ohne diese läge die Quote nun bei 8,51 % (Vorwort zum SchuldnerAtlas, S. 5). Zu dem statistischen Effekt erklärt Crediteform, dass sie – wie die Schufa – die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt habe. Bei einer „Gesamtbetrachtung“ wären
daher im Vergleich zum Vorjahr rund 250.000 Überschuldungsfälle mehr zu berücksichtigen (S. 14 und 23). Insbesondere der Anstieg der „weichen Überschuldungsmerkmale“ (zur Definition vgl. SchuldnerAtlas, S. 4) zeige, dass eine „nachhaltige Trendumkehr in der Überschuldungsentwicklung“ anstehe (S. 15).
Für NRW verzeichnet der SchuldnerAtlas 2023 eine Überschuldungsquote von 9,72 % (2022: 10,05 %); das sind rund 1,45 Mio. Erwachsene. Siehe unter Prävention zum Thema Anstieg der Verschuldung junger Menschen;
Creditreform: SchuldnerAtlas Deutschland 2023

Inflationsausgleichs-Zahlung für Betreuer*innen und Betreuungsvereine

Betreuer*innen und Betreuungsvereine erhalten eine Ausgleichszahlung. Die Leistung soll die Belastungen abfedern, welche durch die inflationsbedingt gestiegenen Kosten in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten entstanden sind. Dadurch soll eine drohende Aufgabe der Tätigkeit durch Vereine, aber auch durch selbständige Betreuer*innen und in der Folge einen potentiellen Betreuermangel entgegengewirkt werden. Die zeitlich begrenzt wirkende Sonderzahlung soll sich der Höhe nach am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023 orientieren. Die den Ländern durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung entstehenden Kosten werden durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften kompensiert. Der Bundestag hat das entsprechende Gesetz am 17.11.2023 verabschiedet.

Informationen des Bundestags

Bericht der Bundesregierung zur Wirkung der Preisbremsen

Seit 1. März und teilweise bereits seit 1. Januar 2023 entlasten die Energiepreisbremsen Haushalte, Unternehmen und viele weitere Verbraucher*innen, wie etwa soziale Einrichtungen, Vereine oder Bildungsstätten. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag nun einen Bericht zur Wirkung der Energiepreisbremsen vor. Der Bericht zeigt laut Bundesregierung, dass die Mehrbelastung für Haushalte durch gestiegene Energiekosten in der Breite effektiv reduziert werden konnte. Abschließende Schlussfolgerungen zur Wirkung der Energiepreisbremsen, so die Bundesregierung, dürften allerdings erst nach Jahresende 2023 möglich sein.
Pressemitteilung BMWK vom 16.08.2023

Energiepreisbremsen bis Ende März 2024 verlängert

Die Bundesregierung wollte die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme bis Ende April verlängern, dies sah der
Kabinettbeschluss vom 18.10.2023 vor. Dagegen sprach sich aber die EU-Kommission aus. Daraufhin hat der Bundestag nun beschlossen, die Preisbremsen nur bis Ende März zu verlängern. Die Verlängerungsoption war in den im Dezember 2022 erlassenen Preisbremsengesetzen enthalten und wird nun über eine Verordnung umgesetzt. Die Verordnung ist vom Bundestag beschlossen; sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Beschluss des Bundestags vom 16.11.2023; Tagesschau.de vom 17.11.2023; Preisbremsenverlängerungsverordnung – PBVV (Ausschuss-Fassung, die Verordnung wird in Kürze verkündet).

25.000 Menschen für ein soziales NRW

Politik muss endlich handeln! Die Kundgebung der Freie Wohlfahrtspflege NRW vor dem Landtag am 19.10.23 unter dem Motto: NRW bleib sozial!, war eine der größten Demonstrationen vor dem Landtag in Düsseldorf. 25.000 Menschen haben für den Erhalt der sozialen Angebote in NRW demonstriert. Auch in Bielefeld, Siegburg und Halle gingen soziale Organisationen auf die Straße, um auf ihre desaströse Lage aufmerksam zu machen. Das Durchhaltevermögen der Mitarbeitenden, Ehrenamtlichen und Träger von Einrichtungen und Diensten der Freien Wohlfahrtspflege NRW ist zunehmend erschöpft. „Wir haben besseres zu tun, als zu demonstrieren – aber was sollen wir tun?
Unzählige Briefe, Gespräche vor und hinter den Kulissen, doch all unsere Hilferufe verhallen. Es ist Zeit, der Politik klarzumachen: Das schleichende Sterben der sozialen Infrastruktur in NRW hat bereits begonnen. Wenn jetzt nicht gehandelt wird, gibt es bald nichts mehr zu retten!“, forderte Christian Woltering, Vorsitzender der Freien Wohlfahrtspflege NRW, bei der Kundgebung in Düsseldorf.
25.000 Menschen für ein soziales NRW | Freie Wohlfahrtspflege NRW (freiewohlfahrtspflege-nrw.de)
Demo der Wohlfahrtsverbände vor dem Landtag – Landesspolitik – Nachrichten – WDR

NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2023

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die November-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
http://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/.

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

2023-11 NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2023

Grundlagen der digitalen (Schuldner-)Beratung

In der Onlineschulung werden die Besonderheiten, Chancen und Herausforderungen sowie aktuelle Entwicklungen der Onlineberatung aufgezeigt und verschiedene digitale Beratungsformate und – möglichkeiten (u.a. Mail, Chat, Messenger, Video) unter Berücksichtigung des Daten- und Klient*innenschutzes vorgestellt.
Anhand von Fallbeispielen und praktischen Übungen (Schwerpunkt Mail- und Videoberatung) wird verdeutlicht, wie Kontaktaufnahme und Begleitung, auch über digitale Kommunikationsformen, möglich ist. Die Teilnehmer*innen des Seminars lernen methodische Aspekte, Lese- und Schreibtechniken sowie Interventionsmöglichkeiten kennen, mit deren Hilfe sie den Beziehungsaufbau online vertrauensvoll gestalten und Ratsuchenden Struktur und Halt, auch online, geben können. Ebenso wird der Blick auch auf das Thema Blended Counseling gerichtet.
Termin: 14.11. und 15.11.2023
Ort: Online
Kosten: 200 Euro für Mitglieder der Diakonie RWL; 220 Euro für Nichtmitglieder
Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RW

Information und Anmeldung

Ergänzender Hinweis:
Diese Veranstaltung ist Teil der neuen Fortbildungsreihe „Methoden in der Beratung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“. Die Fortbildung mit insgesamt vier Modulen vermittelt fundiertes methodisches Werkzeug zur Stärkung der Beratungskompetenz. Spezifisch auf die besonderen Herausforderungen sozialer Schuldnerberatung ausgerichtet, ermöglichen die einzelnen Module beraterische Methoden im Detail kennenzulernen und lösungsorientierte Beratungstechniken in der praktischen Arbeit einzusetzen. Weitere Informationen zu der Fortbildungsreihe:
Methoden in der Beratung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung

Das hier angekündigte Modul „Grundlagen der digitalen (Schuldner-)Beratung“ kann ohne Belegung der Module 1 und 2 besucht werden!

Unsere weiteren Fortbildungen im November:

Onlineseminar: Einkommensteuer im Insolvenzverfahren am 02.11.2023
Immobilie in der Schuldner- und Insolvenzberatung (Teil 1) am 07.11.2023
Immobilie in der Schuldner- und Insolvenzberatung (Teil 2) am 14.11.2023
Kommunikation mit psychisch auffälligen Ratsuchenden am 24.11.2023

Netzwerk Finanzkompetenz NRW

Das Netzwerk Finanzkompetenz NRW hat seinen dritten Newsletter im Jahr 2023 veröffentlicht. Darin werden ein Rückblick auf die Herbsttagung im August zum Thema „Finanzielle Bildung – aktuelle Herausforderungen und Chancen erkennen“ und ein Ausblick auf anstehende Veranstaltungen, z.B. die Fortsetzung der Schülerakademien Finanzkompetenz 2023, sowie interessante Informationen aus Forschung und Medien gegeben.
Insbesondere wird auf die digitale Informationsveranstaltung am 19.10.2023 um 10 Uhr zum Thema „Get rich quick – Fallen im Internet. Wo Verlockung, Verführung und Irreführung lauert“ aufmerksam gemacht. Thomas Beutler, Finanzanlagen-Honorarberater, bekannt für seinen Kanal „Investiert in Wissen“, gibt in seinem Vortrag einen Überblick über typische Finanzfallen im Social-Media-Bereich und kategorisiert die verschiedenen Arten von Finanzfallen.
Newsletter Netzwerk Finanzkompetenz NRW

Konferenz „Finanzielle Bildung für das Leben“ am 05/06.12.2023 in Berlin

Am 5. und 6. Dezember 2023 veranstaltet das Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Konferenz mit dem Titel „Finanzielle Bildung für das Leben“. Um weitere Informationen zur Konferenz, zum Themenfeld Finanzielle Bildung sowie zu Aktivitäten der beiden Ministerien in diesem Kontext zu erhalten können Sie sich hier registrieren.

SG Hamburg: Anspruch auf unverschlüsselte Bescheid-Zustellung per E-Mail

Ein Blinder hat Anspruch auf Übersendung der vom Grundsicherungsträger ihm gegenüber erlassenen Bescheide sowie entsprechender Formulare und Vordrucke in barrierefreier Form, d. h. als PDF-Dokumente durch unverschlüsselte E-Mail. Hat der Behinderte das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er die elektronische Übersendung entsprechender Dokumente als PDF-Datei begehrt, so ist der Leistungsträger hieran gebunden.

Hamburg – § 39 AS 571/23 | SG Hamburg 39. Kammer | Urteil | Anspruch des Blinden auf Übermittlung von Sozialdaten durch den Grundsicherungsträger per Post bzw. … (landesrecht-hamburg.de)

BSG: Anspruch auf SGB II nach fünf Jahren Aufenthalt ohne durchgehende Wohnsitzanmeldung

Der Anspruch auf Leistungen nach SGB II (und SGB XII) wegen eines „verfestigten Aufenthalts“ nach fünf Jahren ist nicht von einer durchgehenden Wohnsitzanmeldung abhängig. Vielmehr reicht eine erstmalige Wohnsitzanmeldung, die die Fünf-Jahres-Frist auslöst. In dem vorliegenden Fall hatte das beklagte Jobcenter einem polnischen Staatsbürger, der seit über fünf Jahren in Deutschland lebte, seinen Antrag auf SGB II Leistungen abgelehnt. Bei seiner Einreise hatte er einen Wohnsitz angemeldet. Danach war er jedoch nur mit Unterbrechungen angemeldet, seit 2017 war er nicht mehr gemeldet. Er hatte in Deutschland zeitweilig gearbeitet, war aber auch immer wieder arbeitslos. Das Jobcenter war der Ansicht, dass er über kein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer und auch nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge. Auch sei er nicht seit fünf Jahren durchgängig in Deutschland gemeldet (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II Rückausnahme vom Leistungsausschuss).
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass es keineswegs auf die durchgehende Wohnsitzanmeldung ankommt, sondern nur auf die erstmalige Anmeldung. Danach muss zwar fünf Jahre ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen, die Wohnsitzanmeldung muss aber nicht durchgehend vorliegen. BSG, Urteil vom 20. September 2023, B 4 AS 8/22 R, es gibt dazu bislang nur den Terminbericht und noch kein schriftliches Urteil.

LG Dortmund: Zu „fiktiven“ Inkassokosten

Ein Unternehmen, welches zum Forderungseinzug ein Inkassounternehmen beauftragt hat, ist diesem gegenüber zum Ersatz der durch die Beauftragung entstandenen Kosten verpflichtet. Diese „Rechtsverfolgungskosten“ kann das Unternehmen dann von dem/der Verbraucher*in als Verzugsschaden gelten machen. Das LG Dortmund hat am 23.06.2023 entschieden, dass in dem vorliegenden Fall diese Rechtsverfolgungskosten gar nicht angefallen sind, da zwischen dem Inkassodienstleister und dem Unternehmen eine Vereinbarung bestand, dass die Vergütung zunächst gestundet sei und auch bei Erfolglosigkeit der Einziehung nicht von dem Unternehmen gezahlt werden müsse. Unter diesen Umständen handele es sich um Aufwendungen, die das Unternehmen tatsächlich so nicht habe, und damit um eine lediglich fiktive Schadensposition, für die kein Ersatz beansprucht werden könne.

LG Dortmund vom 23.06.2023 – 3 O 70/23

OLG München: Inflationsausgleich und Energiepauschale kein anrechenbares Einkommen

Das OLG München hat hier zur Frage der Prozesskostenbewilligung entschieden, dass die Inflationsausgleichsprämie und die Energiepreispauschale keine anrechenbaren Einkommensbestandteile nach § 115 ZPO darstellen. Denn diese Leistungen dienten der Entlastung angesichts steigender Preise und müssten bei der Berechnung von Grundsicherungsleistung des Bürgergeldes nach § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V unberücksichtigt bleiben. OLG München, Beschluss vom 13.7.2023 – 16 WF 617/23 e

AG Hannover: Die Inflationsausgleichsprämie ist unpfändbar

Das AG Hannover hat – soweit ersichtlich – als erstes Gericht die Inflationsausgleichsprämie für gänzlich unpfändbar erklärt. Zuvor hatten das AG Köln und das AG Norderstedt die Inflationsausgleichsprämie wie Arbeitseinkommen behandelt mit der Folge, dass die Prämie nach § 850c über die Pfändungstabelle nur eingeschränkt geschützt wäre.
Das AG Hannover begründet den vollen Pfändungsschutz (wohl nach § 851 ZPO) damit, dass die Inflationsausgleichsprämie Teil der Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung sei. Sie solle die Auswirkungen der allgemeinen Lebenshaltungskosten ausgleichen helfen und sei daher auch steuerund sozialabgabenfrei konzipiert. Durch diese Zweckbindung ergebe sich der Pfändungsschutz. Eine ausdrückliche Regelung, die hier fehlt, erübrige sich daher. In dem zugrundeliegenden Fall muss der
Insolvenzverwalter daher die zur Masse gezogene Prämie an den Schuldner herausgeben.
AG Hannover, Beschluss vom 09.05.2023 – 907 IK 966/22 – 4 (rechtskräftig), ZVI 2023, S. 377 (Heft 9); Siehe auch https://fbsb-nrw.de/ (Stichwort „Inflationsausgleichsprämie“)

OVG Münster: Anerkennung in anderem Bundesland berechtigt nicht zur Beratung in NRW

Das OVG NRW hat abschließend entschieden, dass die Anerkennung als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung (in Hamburg) nicht zur Beratung in NRW über Zweigstellen berechtigt. Die Anträge des Trägers (der Klägerin) auf Anerkennung der Stellen Köln, Bonn, Unna und Dortmund als geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO lehnte das Land NRW mit Bescheid vom 13.2.2020 ab. Die Klage dagegen blieb nun endgültig erfolglos (siehe zur Eilentscheidung des OVG: fbsb-nrw.de).

Denn bei den in NRW betriebenen Zweigstellen der Klägerin habe es sich, so das OVG, bereits nach alter Rechtslage um eigenständige Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 AG InsO NRW i. V. m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehandelt, für die eine eigenständige Anerkennung in Nordrhein-Westfalen erforderlich gewesen sei, über die die Klägerin nicht verfügt hat. Dementsprechend sei die Bestandsschutzregelung in § 2 Abs. 3 AG InsO NRW 2019 weder direkt noch entsprechend auf die Klägerin anwendbar.
OVG Münster, Beschluss vom 30.06.2023 – 4 A 2509/20 (rechtskräftig); ZVI Heft 9/2023, S. 361

Neue Regeln für Inkasso erforderlich

Das Inkassorecht muss dringend überarbeitet werden, fordert ein Bündnis aus Verbraucherzentralen, vzbv und weiteren Verbraucherverbänden. Um Verbraucher*innen vor überhöhten Kosten zu schützen wird eine eigene Kostenregelung für das Inkasso gefordert.
So müssen Inkassounternehmen verpflichtet sein, den konkreten Schaden, also die vom Gläubiger an den Inkassodienstleister geleistete Zahlung, offenzulegen. Gefordert wird auch eine „neue zentrale Inkassoaufsicht in einer Hand“, die „fachlich, organisatorisch und personell so gut ausgestattet sein“ muss, „dass sie proaktiv, auch bereits bei Verdachtsfällen, tätig werden kann, (laufende) Beschwerdeverfahren und Entscheidungen transparent macht und dadurch zur Selbstbefähigung von Verbraucher*innen beiträgt.“ Das vollständige Positionspapier gibt es hier: 
https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/verbaendebuendnis-fordert-neue-regeln-fuer-inkasse

Online-Werkstatt Überschuldungsforschung | Aufruf zur Anmeldung

Prof. Dr. Kerstin Herzog (HS RheinMain), Dr. Sally Peters (institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff)) und Dr. Hanne Roggemann (institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff)) initiierten einen Werkstattraum für einen interdisziplinären Austausch im Bereich privater Überschuldung: Eine Gruppe aus über 10 Interessierten aus den Bereichen Universitäten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Schuldnerberatung haben sich zusammengeschlossen, um einen Beitrag zur Förderung und Verbreitung von Überschuldungsforschung zu leisten. Durch Interdisziplinarität und unterschiedlichen Forschungsschwerpunkten von verbraucherfreundlichen Finanzmärkten, über Überschuldungsforschung, Soziale Arbeit und finanzielle Bildung, können Forschungsfragen aus verschiedenen Perspektiven betrachten und so zur Praxisrelevanz beitragen. Interessierte die Ihre Forschungsidee oder Forschungsergebnisse in diesem Rahmen vorstellen oder andere mit spezifischem Fachwissen unterstützen möchten können ihr Interesse unter ueberschuldungsforschung@iff-hamburg.de anmelden.

Online-Werkstatt Überschuldungsforschung | Aufruf zur Anmeldung – iff

Altersdiskriminierung bei der Kreditvergabe – Forschungsergebnisse des iff

Laut dem Vierten Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes existieren unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen im Finanzsystem, insbesondere beim Zugang zu Bankdienstleistungen. Nach den Beratungsanfragen, die bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingegangen sind, sind die Menschen zumeist aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, des Alters oder einer Behinderung von Benachteiligungen betroffen. Die Ausgangslage zum Anlass genommen, widmete sich das Institutfür Finanzdienstleistung e .V. (iff) dem Forschungsprojekt „Altersdiskriminierung bei der Kreditvergabe“. Zweck des Forschungsprojekts war es, konkrete Lösungsansätze für eine nachhaltige Klärung dieser Problematik rauszuarbeiten. Die wichtigsten Erkenntnisse des Projektes sowie Handlungsempfehlungen der Projektgruppe sind auf der Homepage des iff veröffentlicht.

ADS-Abschlussbericht.pdf (iff-hamburg.de)

Neue Wege entstehen beim Gehen – Die geplante Zusammenführung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW bleibt Gespräch. Ein Rückblick auf die Fachtagung

In ihrem Koalitionsvertrag hatte die neue Landesregierung angekündigt, die kommunal finanzierte Schuldnerberatung mit der landesfinanzierten Verbraucherinsolvenzberatung zeitnah zusammenzuführen. Dieses Thema stand im Mittelpunkt der diesjährigen Fachtagung des Fachausschusses Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW am 13.09.2023. Auf der Tagung präsentierte Dr. Hanne Roggemann die Ergebnisse einer Studie des iff Hamburg zur Nichtnutzung der Schuldnerberatung, die erklären kann, warum Betroffene das Beratungsangebot nicht nutzen bzw. nicht nutzen können. Christian Maltry (Landratsamt Main Spessart) stellte den Prozess der bereits vollzogenen Zusammenführung in Bayern vor. Prof. Dr. Andreas Rein (HWG LU) präsentierte die Ergebnisse seiner Studie, mit der die Vor- und Nachteile dieser Zusammenlegung untersucht wurden. Während der Mittagspause gab es neben der Gelegenheit zum kollegialen Austausch auch die Möglichkeit, eigene Anregungen/Wünsche/Kritikpunkte zu formulieren, die auf Stellwänden festgehalten wurden. Diese Rückmeldungen wurden in eine große Podiumsrunde einbezogen, in der über den bisherigen Stand der Umsetzung diskutiert wurde. Dabei zeigte sich auch, dass es noch z.T. deutlich unterschiedliche Auffassungen und offene Fragen zu einzelnen Details der Zusammenführung gibt.
Dies betrifft u.a. den Sicherstellung- bzw. Versorgungsauftrag des Landes, die Definition eines Bedarfsschlüssels für ein flächendeckendes Beratungsangebot sowie die Sicherstellung einer angemessenen Aufteilung der Kosten.
In einem spannenden Austausch konnten die rund 120 an der Fachtagung teilnehmenden Akteur*innen aus Land, Kommunen und Beratungsstellen ihre Ideen einbringen. Aus der aktuellen Forschung des iff Hamburg, der HWG Ludwigshafen sowie aus den Erfahrungen aus Bayern ergaben sich weitere wichtige Erkenntnisse und Anregungen für den Umsetzungsprozess in NRW. Dabei wurde deutlich, dass die von Überschuldung Betroffenen mit der Zusammenlegung endlich einen allgemeinen, offenen und niedrigschwelligen Zugang zu einer qualifizierten Beratung erhalten können. Es wurde aber auch klar, dass die Landesförderung dafür deutlich erhöht werden muss.
Die ausführliche Dokumentation der Tagung mit den Beiträgen erscheint in Kürze auf der Seite der Fachberatung Schuldnerberatung.

www.fbsb-nrw.de/fachtagung/fachtagung-2023/

Umsetzungsstand Stärkungspakt NRW gegen Armut

Im Rahmen des Stärkungspaktes NRW hat die Landesregierung für das Jahr 2023 in NRW 150 Mio. Euro bereitgestellt, um Menschen mit geringem Einkommen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wegen der Preissteigerungen bei Energie und Lebensmitteln zu unterstützen.
In der Kleinen Anfrage 2245 vom 2. August 2023 der Abgeordneten Lisa-Kristin Kapteinat und Lena Teschlade SPD (Drucksache 18/5237) wurden Fragen zum Umsetzungsstand gestellt. Die Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/5886 v. 12.09.2023) gibt u.a. tabellarisch Auskunft wie viele Mittel von den einzelnen Kommunen gemäß Berichtspflicht bereits insgesamt verausgabt bzw. verplantwurden.

Antwort der Landesregierung vom 12.09.2023 – Drs. 18/5886

Schuldenfalle KFW – Studienkredit: Zinssatz steigt auf 9 %

Studienkredite der staatlichen KFW-Bank werden noch teurer (siehe zuletzt fbsb-nrw). Die Bank hat am 1. Oktober 2023 den Zinssatz auf nun rund 9 % angehoben (Effektivzins, Sollzins: 8,66 %, siehe KFW-Studienkredit). Der Zinssatz ist grundsätzlich variabel. Ein festes Zinsangebot nutzten nur die wenigsten Kreditnehmer*innen (vgl. BT-Drs. 20/7817). Die Zinsen haben sich damit gegenüber 2018/19 nahezu verdreifacht. Betroffen von den höheren Kosten sind zunächst diejenigen, die sich in der Rückzahlungsphase befinden, das sind aktuell rund 170.000 Personen. Die Zinsentwicklung könnte darüber hinaus auch manche Studienplanung beeinflussen. Damit dürfte eine weitere BAföG-Reform dringender denn je sein, die allerdings von den „haushalterischen Bedingungen“ abhängt (so das BMBF zum Haushaltsentwurf 2024). Weitere Informationen: studis-online.de/studienkredit/

Energiearmut hat laut Analyse des SVRV trotz Preisbremsen zugenommen

Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV) hat die Belastungen der Haushalte durch steigende Energiekosten untersucht. Danach sind die Energiekosten seit Beginn der Energiekrise bis Juni 2023 um durchschnittlich 52 Euro monatlich und damit um ein Drittel gestiegen. Im ärmsten Einkommensquintil sind die Energiekosten mit 45 Euro fast so stark angestiegen wie in den beiden reichsten Quintilen mit je 50 Euro – und das, obwohl die einkommensstärksten Haushalte in deutlich größeren Wohnungen leben. Die Wohnsituation unterer Einkommensgruppen „führte insgesamt zu einer überproportionalen Belastung“, schreibt der SVRV. Im Juni 2023 seien diese deutlich stärker von einer finanziellen Überlastung durch Energiekosten bedroht gewesen als vor der Energiekrise. „Damit hat auch deren Energiearmutsrisiko zugenommen“. So ist der Anteil der von Energiekosten überlasteten Haushalte, das heißt derjenigen, die dafür mehr als 10 Prozent des Nettoeinkommens aufwenden müssen, von März 2022 bis Juni 2023 von 26 Prozent auf 43 Prozent angestiegen. In den Jahren 2016 bis 2020 lag dieser Wert noch bei durchschnittlich 16 Prozent.
Der SVRV empfiehlt unter anderem, Energiearmut genauer in den Blick zu nehmen und die Preisbremsen bis Ende April 2024 zu verlängern. Das BMUV schließt sich dem an und möchte zudem, dass „die Regelungen zum Schutz vor Energiesperren dauerhaft gelten und ganz entfristet werden.“

Meldung des BMUV vom 09.10.2023; Policy Brief „Folgen der Energiekrise“

Länder fordern Verlängerung der Energiepreisbremsen

Die Regierungschef*innen der Länder fordern die Bundesregierung unter anderem auf, auf eine Anpassung der europäischen Notfall-VO hinzuwirken, um eine Verlängerung der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse zu ermöglichen. Die Preisbremsen leisteten einen Beitrag gegen steigende Energiepreise. MPK-Beschluss, TOP 1 Energiepreise und Energieversorgungssicherheit (Nr. 3)

NRW bleib sozial! Freie Wohlfahrtspflege NRW ruft zur Kundgebung vor dem Landtag auf

Reduzierung von Öffnungszeiten, Schließung von Angeboten und drohende Insolvenzen: Die soziale Infrastruktur in NRW steht an einem Kipppunkt. Mit der Kampagne „NRW bleib sozial!“ fordert die Freie Wohlfahrtspflege NRW die Politik auf, sich für eine umfassende Verbesserung der Situation der sozialen Träger einzusetzen. Den Auftakt macht eine zentrale Kundgebung am 19. Oktober 2023 vor
dem Landtag in Düsseldorf von 11.55 Uhr – ca. 14 Uhr. Regionale Veranstaltungen sollen folgen.
Quelle und weitere Informationen: www.nrw-bleib-sozial.de

NRW Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2023

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Oktober-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/.

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2023

Online-Seminar: Workshop InSO

Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellen Berater*innen in der Praxis vor immer neue Herausforderungen. Die Veranstaltung zielt darauf ab, Beratungsfachkräfte in der Schuldner- und Insolvenzberatung über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Fragen zu informieren und in einen Austausch zu gehen.
Termin: 18.10.2023
Ort: Digital
Kosten: 60,00 Euro für Einrichtungen der Caritas in NRW, 75,00 Euro für Externe
Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn

Information und Anmeldung

Unsere weiteren Fortbildungen im Oktober:

  • Motivierende  Gesprächsführung in der Schuldnerberatung am 24.10.2023
  • Zeitmanagment und Selbstorganisation am 26.10.2023
  • Onlineseminar: Schulden bei Krankenkassen am 31.10.2023

LG Kassel: Zur Kündigungsabfindung im Insolvenzverfahren

Aus der Begründung des Landgerichts Kassel:
Zu der Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis von der Abtretung der „Bezüge aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis“ erfasst wird, weil ansonsten die während der Wohlverhaltensphase vorgesehene Bedienung der Gläubiger aus den pfändbaren Arbeitseinkünften
des Schuldners leicht zu umgehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2010 – IX ZR 139/09). Die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO finden daher Anwendung; konkret unterfällt die verfahrensgegenständliche Kündigungsabfindung dem Anwendungsbereich des § 850i Abs. 1 ZPO.

Zu belassen ist (dem Schuldner) daher so viel, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts bei einem Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde, was sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. unter anderem bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO bestimmt. (…)
Die Länge des angemessenen Bezugszeitraums, den das Gericht im Falle einer Abfindungszahlung im Rahmen des § 850 i Abs. 1 ZPO zu Grunde legen muss, hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Schuldner mit weiteren Einkünften rechnen kann, um seinen und den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten (LG Wuppertal, Beschluss vom 15.01.2019 – 16 T 235/17). Es ist durch das Gericht also regelmäßig derjenige Zeitraum zugrunde zu legen, nach dem voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.
Quelle: LAG Soziale Schuldnerberatung Hamburg; LG Kassel, Beschluss vom 12.06.2023 – 3 T 276/22,3 IK 72/18

BGH: Pfändungsschutz für die Corona-Überbrückungshilfe III

Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.
Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu. (Leitsätze des BGH)
BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – VII /B 64/21

Digitalisierung: Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf (20/8093) zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz) vorgelegt. Damit sollen die neu geschaffenen Strukturen der Bund-Länder-Zusammenarbeit verstetigt und eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung im übergreifenden Portalverbund ermöglicht
werden. Dafür will der Bund unter anderem zentrale Basisdienste bereitstellen und so landeseigene Entwicklungen für das Bürgerkonto und das Postfach ersetzen. Außerdem soll ein schriftformersetzendes qualifiziertes elektronisches Siegel und eine Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen eingeführt werden.
hib – Kurzmeldungen des Bundestags vom 28.08.2023

Unsere weiteren Fortbildungen im Oktober

Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellen Berater*innen in der Praxis vor immer neue Herausforderungen. Die Veranstaltung zielt darauf ab, Beratungsfachkräfte in der Schuldner- und Insolvenzberatung über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Fragen zu informieren und in einen Austausch zu gehen.
Termin: 18.10.2023
Ort: Digital
Kosten: 60,00 Euro für Einrichtungen der Caritas in NRW, 75,00 Euro für Externe
Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn
Information und Anmeldung

Unsere weiteren Fortbildungen im Oktober
Motivierende Gesprächsführung in der Schuldnerberatung am 24.10.2023
Zeitmanagement und Selbstorganisation am 26.10.2023
Onlineseminar: Schulden bei Krankenkassen am 31.10.2023

„Finanzkompetenz zum Frühstück“ am Dienstag, 26.09.2023, 9-10 Uhr – online

Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e.V. (PNFK) hat 2022 eine digitale Vortragsreihe zur finanziellen Bildung eröffnet. Das Thema der nächsten Veranstaltung lautet: „Mit dem Finanzführerschein sicher unterwegs – Erfahrungen aus dem Bildungsprojekt seit 2005.“ Martina Kenter von der Schuldnerhilfe Essen gGmbH stellt das Bildungsprojekt für Jugendliche vor und berichtet von den
langjährigen Erfahrungen. Mit dem „FinanzFührerschein“ bietet die Schuldnerhilfe Essen gGmbh Fachkräften aus Essen und NRW
die Möglichkeit einer jugendgerechten Vermittlung von Finanzkompetenz. Dies geschieht über eine FinanzFührerschein-Prüfung, welche der „echten“ Führerscheinprüfung nachempfunden ist und so einen Anreiz zur Auseinandersetzung mit dem Thema bietet.
Nach einem 20-25-minütigen Impulsvortrag wird es Gelegenheit zur Diskussion und zum Austausch geben. Interessierte sind herzlich eingeladen. Die Teilnahme ist kostenlos.
Quelle, weitere Infos und die Möglichkeit zur Anmeldung: PNFK Finanzfrühstück

BGH: Zum (fehlenden) Pfändungsschutz einer Corona-Sonderzahlung

Besteht aufgrund einer abstrakt-generellen Regelung ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, stellt dies nur dann eine Erschwerniszulage dar, wenn der Kreis der anspruchsberechtigten Personen in hinreichend bestimmter Weise von dem Kreis derer abgegrenzt ist, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse, welche die Leistung veranlasst haben, zu keiner Erschwernis der Arbeitsleistung führen. Eine gesetzliche Regelung, die allen zumindest an einem Tag in einem bestimmten Zeitraum beschäftigten Besoldungsempfängern eines Landes einen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung einräumt, stellt keine Erschwerniszulage dar. (Leitsätze des BGH) Das Land Niedersachsen gewährte dem Schuldner im März 2022 eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 €. Der Schuldner beantragte beim Insolvenzgericht, dass ihm die Corona-Sonderzahlung als Erschwerniszulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO vollständig pfändungsfrei belassen wird und nicht
den Pfändungsvorschriften für Arbeitseinkommen unterfällt. Der BGH verneint den Pfändungsschutz.

Begründung laut Pressemitteilung des BGH:
Welche Anforderungen an eine Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO zu stellen sind, richtet sich allein nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers. Die Länder haben keine Kompetenz, die Behandlung einer von ihnen gewährten Sonderzahlung als Erschwerniszulage gesetzlich vorzuschreiben und hierbei von § 850a Nr. 3 ZPO abweichende Voraussetzungen festzulegen.
Die Corona-Sonderzahlung des Landes erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erschwerniszulage. Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 3 ZPO wird gewährt, weil beim Schuldner eine besondere Belastung bei oder durch die Erbringung der Arbeitsleistung gegeben ist. Der Landesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung von einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit durch die Corona-Pandemie abhängig zu machen. 
Pressemitteilung des BGH vom 22.08.2023; BGH, Beschluss vom 13.07.2023 – IX ZB 24/22

BSG: Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus auch bei Arbeitsunfähigkeit

Ein Anspruch auf Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus besteht auch dann, wenn ein Elternteil im Bezugszeitraum arbeitsunfähig ist und nach Auslaufen des Entgeltfortzahlungsanspruchs Krankengeld bezieht. (Leitsatz der Redaktion)

In diesem Fall geht es um die Rückforderung angeblich zu Unrecht erlangtem Elterngeld Plus. Das Elterngeld Plus unterstützt diejenigen, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Eltern können zusätzliche bis zu vier Elterngeld-Plus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten. Eine Voraussetzung ist dabei, dass sie in einem bestimmten Umfang Teilzeit arbeiten.                         
Das Bundessozialgericht (BSG) legt den Begriff Erwerbstätigkeit mit dieser Entscheidung weiter aus, als es die für die Behörden verbindliche Richtlinie des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorgibt (vgl. Ziff. 1.1.1.3.2 der Richtlinie).

Aus dem Terminbericht des BSG:
Beide Eltern waren (…) erwerbstätig. Speziell der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber für den 14. bis 17. Lebensmonat seines Sohnes eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart und mit Ausnahme der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich geleistet. Trotz der Arbeitsunfähigkeit war er „erwerbstätig“. An die Richtlinie des Bundesfamilienministeriums zum BEEG, die nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung einen Wegfall der Erwerbstätigkeit annimmt, ist der Senat nicht gebunden. Vielmehr ergibt eine Auslegung des § 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG (Anm. d. Red.: alte Fassung, jetzt § 4b BEEG), dass Berechtigte auch dann „erwerbstätig“ sind, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.
BSG, Beschluss vom 07.09.2023 – B 10 EG 2/22 R (Terminbericht)

Forum Schuldnerberatung 2023 am 09./10.11.2023

Fachliche und sozialpolitische Entwicklungen in der Schuldnerberatung
Das Forum Schuldnerberatung ist eine jährlich stattfindende Fachveranstaltung, die der Deutsche Verein in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) anbietet. Im Mittelpunkt der Fachveranstaltung stehen aktuelle Themen, fachliche und sozialpolitische Entwicklungen und Herausforderungen, die sich aus der praktischen Arbeit der Schuldnerberatung ergeben und die an den Diskussionen und Ergebnissen der Aktionswoche der Schuldnerberatung 2023 orientieren.
Veranstaltungsprogramm; Informationen und Anmeldung (Link zum Deutschen Verein)

Beitragsschulden freiwillig krankenversicherter Selbstständiger

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) prüft derzeit die geltenden Regeln der Beitragsfestsetzung von freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/7978) auf eine Kleine Anfrage (20/7820) der Fraktion Die Linke. Diese hatte unter anderem nach der Auslegung von §240 Absatz 4a SGB V gefragt, der Bescheiden von
Krankenkassen über die Beitragshöhe endgültige Wirkung zumisst, selbst wenn diese im Nachgang ein niedrigeres Einkommen nachweisen.
Deutscher Bundestag – Gesundheitsministerium prüft Regeln für Selbständige

Postbank: Ärger mit dem Pfändungsschutzkonto – Rüge der BaFin

Zahlreiche Kund*innen, aber auch Beratungsstellen, haben der Verbraucherzentrale NRW über den katastrophalen Umgang der Postbank mit gepfändeten Konten berichtet. Zu lange gesperrte Konten oder über Wochen fehlende Freibeträge auf Pfändungsschutzkonten führen zu existentiellen Problemen für die Betroffenen. Nach einer Vorstandsbeschwerde ohne ausreichendes Ergebnis hat die Verbraucherzentrale NRW eine Aufsichtsbeschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereicht und in einer Pressemitteilung darüber informiert. Betroffenen wird eine Formulierungshilfe für einen gerichtlichen Antrag zur Verfügung gestellt.
Zwischenzeitlich hat die BaFin reagiert und „das Unternehmen aufgefordert, die Einschränkungen im Kundenservice schnellstmöglich abzustellen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Kundinnen und Kunden nachzukommen“.
Informationen der VZ NRW vom 22.08.2023; Informationen der BaFin vom 04.09.2023; tagesschau.de vom 04.09.2023;

Handelsblatt vom 13.09.2023

Recht auf Schuldnerberatung: Verbraucherkreditrichtlinie vom EU-Parlament beschlossen

Das EU-Parlament hat der mit der Kommission und den Mitgliedstaaten im Dezember 2022 abgestimmten Fassung einer neuen Verbraucherkreditrichtlinie am 12.09.2022 zugestimmt. Die Richtlinie wird nach dem noch ausstehenden Beschluss des Rates in Kraft treten, anschließend haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die erforderlichen Gesetze zu erlassen. Mit Blick auf die Bundestagswahl 2025 könnte diese Frist noch eine besondere Rolle spielen. Im Folgenden sind daher einige Punkte der Richtlinie benannt, die auch für Beratung und Prävention sehr bald wichtig werden können:

  • Menschen mit (möglichen) finanziellen Schwierigkeiten müssen unabhängige und leicht (auch sprachlich) zugängliche, wohnortnahe Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden. Damit dürfte ein allgemeines Recht auf Schuldnerberatung vorgegeben sein. Für die Beratung dürfen „nur begrenzte Entgelte zu entrichten“ sein, die aber „keine unnötige Belastung“ darstellen sollen. Auch wenn das weniger als „kostenfrei“ bedeuten sollte: gewerbliche Dienste dürften immerhin von dieser Gewährleistung ausgeschlossen sein. (Art. 36 mit Art. 3 Nr. 22, Art. 16 Abs. 6 und Erwägung 81 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023)
  • Kreditgeber werden verpflichtet, Verbraucher*innen über konkrete Angebote der Schuldnerberatungsdienste zu informieren (schon im Kreditvertrag) und ggf. auf diese zu verweisen. (Artikel 21 Abs. 1 Buchst. x, Art. 25 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 u. 3 und Erwägung 63) Im Falle von Zahlungsproblemen werden Nachsichtsmaßnahmen vorgeschrieben; Verweise an die Schuldnerberatung sollen nach Möglichkeit erfolgen, bevor ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird. (Art. 35 und Erwägung 79, 80, 81)
  • Um unverantwortliche Kreditpraktiken und Überschuldung zu verhindern, verlangt die Richtlinie vor Abschluss eines Kreditvertrags eine gründliche Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher*innen. Gesundheitsdaten und Informationen aus sozialen Medien dürfen dabei nicht verwendet werden (Art. 18 und Erwägung 53 ff.)
  • Für Krebsüberlebende, dies hebt das EU-Parlament hervor, wird ein „Recht auf Vergessen“ ihrer früheren Krankheit eingeführt. Damit soll der für einen Kredit eventuell notwendige Versicherungsabschluss möglich sein. (Art. 14 Abs. 4, Erwägung 48)
  • Kreditwerbung unterliegt Beschränkungen und muss stets eine klare und prominente Warnung enthalten, dass das Geldleihen Geld kostet („Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“). „Buy Now, Pay Later“-Modelle werden reguliert, wenn ein (dritter) Kreditgeber beteiligt ist. Einbezogen in den Schutz der Richtlinie sind grundsätzlich auch Kleinkredite unter 200 Euro (Artikel 2, 7, 8, Erwägung 16, 17 u.a.)
  • Zur Steigerung der Finanzkompetenz von Verbraucher*innen, insbesondere um ihnen eine „verantwortungsvolle Kreditaufnahme“ und ein verantwortungsvolles Schulden- und „allgemeines Haushaltsmanagement“ zu ermöglichen, sollen Maßnahmen zur finanziellen Bildung geschaffen und gefördert werden, wobei „einschlägige Interessenvertreter“ zu konsultieren sind. (Art. 34 mit
    Erwägung 78)

Pressemitteilung des EU-Parlaments vom 12.09.2023 (en)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkredite (de)

Leichter Rückgang der Verbraucherinsolvenzen im ersten Halbjahr 2023

Die Verbraucherinsolvenzen sind bundesweit im ersten Halbjahr 2023 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 1,9 % zurückgegangen. Laut Destatis gab es 33.140 beantragte Verfahren von Januar bis Juni 2023. Zugleich verzeichnet das Statistische Bundesamt einen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen um 20,5 % (8.571 Verfahren). In Nordrhein-Westfalen waren im ersten Halbjahr 2023 bei hier beantragten 2.160 Unternehmsinsolvenzen über 40.900 Arbeitnehmer*innen betroffen, siebenmal so viele wie von Januar bis Juni 2022. 8.309 der Insolvenzverfahren in NRW betrafen Verbraucher*innen (dazu zählen Arbeitnehmer*innen, Personen in Rente oder Erwerbslose); das waren 5,1 % weniger als im ersten Halbjahr 2022. Hinzuzurechnen wären die Verfahren mit beantragter Restschuldbefreiung vor allem der ehemals Selbständigen (2.067 in NRW). Die Zu- oder Abnahmen der Insolvenzen in den Kommunen unterscheiden sich teils deutlich.
Pressemitteilung Destatis vom 13.09.2023; Pressemitteilung IT.NRW vom 08.09.2023;
Beantragte Insolvenzverfahren in NRW im ersten Halbjahr 2022 und 2023 (Gemeindeergebnisse)

Anstieg der Regelsätze ab Januar 2024 – Kritik aus der Wohlfahrtspflege

Die Regelsätze im Bürgergeld und in der Sozialhilfe steigen zum 1. Januar 2024. Alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) zum Beispiel sollen 563 Euro im Monat erhalten und Paare in Bedarfsgemeinschaften 506 Euro (+56, Bedarfsstufe 2). Auch die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz sollen entsprechend angepasst werden. Die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr auf 65 Euro.
Wohlfahrtsverbände kritisieren diese Anhebungen als unzureichend. „Die strukturelle Unterdeckung der Bedarfe von Grundsicherungsbeziehenden wird durch die Regelbedarfsanpassung nicht korrigiert“, so der Paritätische Gesamtverband. Besonders spürbar sei die Unterdeckung bei der Ernährung und den Stromkosten.
Beschluss Bundeskabinett vom 13.9.23; Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbandes vom 14.09.2023

Hohe Zunahme von Kleinkrediten besonders bei jungen Menschen

Der Schufa Risiko- und Kreditkompass 2023 wurde veröffentlicht. Demnach verzeichnete die Anzahl der neu abgeschlossenen Ratenkreditverträge im SCHUFA-Datenbestand 2022 ein Plus von 30 Prozent. Die Verbraucher*innen schließen dabei zunehmend Kleinkredite ab. Rund 42 Prozent aller neu abgeschlossenen Ratenkredite in Deutschland sind mittlerweile Kredite unter 1.000 Euro. Diese legten 2022 um 90 Prozent zu. Ein Großteil dieses Wachstums kann auf die Zunahme der „Buy now pay later“-Angebote von Zahlungsdienstleistern im Online-Handel zurückgeführt werden.
Quelle und weitere Infos: SCHUFA Risiko- und Kredit-Kompass 2023; PM Schufa
Siehe dazu auch die Informationen zur neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie unter Für die Praxis.

Diakonie und DIW stellen Studie zu Kinderarmut und zur Kindergrundsicherung vor

Die Diakonie Deutschland hat zusammen mit dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) eine Kurzexpertise erstellt, die das Ausmaß der Kinderarmut in Deutschland umfassend untersucht. Sie zeigt, dass die gesellschaftlichen Folgekosten von Kinderarmut vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und sozialer Teilhabe viel stärker diskutiert werden müssen. „In der Diskussion über die Kindergrundsicherung dürfen nicht nur die kurzfristigen Sparzwänge im Bundeshaushalt eine Rolle spielen. Wir müssen auch über die mittel- und langfristigen Belastungen für Staat und Steuerzahler sprechen, die sich zwangsläufig ergeben, wenn wir nicht frühzeitig in alle Kinder investieren“, sagte Diakonie-Präsident Ulrich Lilie bei der Präsentation des Gutachtens.
Diakonie DIWEcon Kurzexpertise Kindergrundsicherung.pdf
Hintergrundinformationen Kurzgutachten Kindergrundsicherung.pdf
Kernbotschaften Kurzgutachten Kindergrundsicherung.pdf

Kindergrundsicherung: Einigung in der Bundesregierung / Vorlage eines Referentenentwurfs

Der Gesetzesentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung reformiert die soziale Absicherung von Kindern und Jugendlichen. Bislang unabhängige Leistungen sollen gebündelt und neu organisiert werden. In die neue Kindergrundsicherung gehen insbesondere das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Grundsicherungsleistungen nach SGB II und XII ein. Auch die Leistungen zur Förderung für
Teilhabe und Bildung werden in Zukunft primär über die Kindergrundsicherung geregelt. Nach Einschätzung des Paritätischen Gesamtverbandes bewirkt im Ergebnis der vorliegende Entwurf keine nennenswerte Verringerung der Kinderarmut in Deutschland. Die Kindergrundsicherung bündelt bestehende Ansprüche, ohne das Leistungsniveau spürbar zu verbessern.

Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung
Paritätischer Gesamtverband Stellungnahme Kindergrundsicherung RefE.pdf
Referentenentwurf BKG_Stand_30.8.23_Ressortabstimmung.docx (live.com)

Inanspruchnahme der Energiepreispauschale für Studierende

In einer Kurzmeldung des Deutschen Bundestages vom 11. August 2023 teilte die Bundesregierung mit, dass rund 2,68 Millionen Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler den einmaligen 200-Euro-Zuschuss erhalten haben. Das seien knapp 75 Prozent der Berechtigten, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (Drucksache 20/7971 (bundestag.de)) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU Fraktion (Drucksache 20/7793 (bundestag.de))
In unserer März 2023 Ausgabe des Infodienstes haben wir über das Online-Antragsverfahren berichtet.
Energiepreispauschale für Menschen in Ausbildung: Antragsportal geöffnet | Fachberatung Schuldnerberatung (fbsb-nrw.de)

Stromrechnungen prüfen: Onlineseminar der VZ für Beratungsstellen

Die VZ bietet zu folgenden Terminen ein Onlineseminar an:
– Mittwoch, 27. September 2023 von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr
– Freitag, 20. Oktober 2023 von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr
– Donnerstag, 26. Oktober 2023 von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Inhalte sind: Fehlerquellen in der Stromrechnung, Preisbremsen, untergeschobene Verträge, zulässige Kosten für Verzug und Inkasso. Die Veranstaltungen richten sich an Menschen in beratenden Funktionen, wie beispielsweise Mitarbeiter*innen in Sozialberatungs- und Schuldnerberatungsstellen oder Betreuungsvereinen. Die Teilnahme ist kostenlos. Bei Interesse an einem der genannten Termine,
bitte Rückmeldung unter ena@verbraucherzentrale..nrw.
Sie erhalten daraufhin den Link zu Ihrer gewünschten Veranstaltung.

Sinkende Energiepreise: Anbieterwechsel kann sich lohnen

Die Gas- und Strompreise sind sehr viel niedriger als noch vor einem Jahr, insbesondere die Energiepreise in der Grundversorgung sind derzeit häufig höher als bei anderen Versorgern, deshalb kann sich ein Anbieterwechsel lohnen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. „Aus der Grundversorgung kann man jederzeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist wechseln“, betont Christina Wallraf von der VZ NRW. Bei Sondertarifen hänge die Frist von der vereinbarten Vertragslaufzeit ab. Allerdings warnt die Verbraucherschützerin davor, bei der Anbietersuche nur auf den Preis zu schauen: „Kunden sollten darauf achten, ob der potenzielle neue Anbieter in der Vergangenheit negativ aufgefallen ist, z.B. weil er Kunden in der Krise vorzeitig aus laufenden Verträgen entlassen hat.“
Quelle, Grafiken zur Preisentwicklung und weitere Infos: Tagesschau.de

Weiterhin überdurchschnittliche Inflation bei Nahrungsmitteln

Die Inflationsrate in Deutschland wird im August 2023 voraussichtlich +6,1 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Im Juli 2023 hatte die Inflationsrate bei +6,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Juli 2023 voraussichtlich um 0,3 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt voraussichtlich +5,5 % (Juli 2023: +5,5 %). Quelle und weitere Informationen: PM destatis

NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2023

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die September-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2023

FinKom 2023

Am 15. September 2023 findet in Frankfurt a. M. die 9. FinKom-Info-Börse des Präventionsnetzwerks Finanzkompetenz e.V. (PNFK) statt. Die bundesweite Praktikerbörse (Finanzkompetenz-Info-Börse) bietet eine Plattform für Projekte zur Finanzkompetenz und Schuldenprävention. Ziel der FinKom ist der bundesweite und internationale Austausch zur Präventionsarbeit. Dabei stehen das Kennenlernen neuer Projekte und der kollegiale Austausch über Methoden und Zielgruppen im Vordergrund.
Die diesjährige FinKom legt neben der Vorstellung neuer Projekte und der Verleihung des Finken für herausragende Präventionsarbeit den Fokus auch auf die Nationale Finanzbildungsstrategie des BMF.
Quelle, Infos und Anmeldung: FinKom | Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz (pnfk.de)

Kinderarmut hat Folgen – Offener Brief an Bundeskanzler Olaf Scholz

Das Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG setzt sich seit 2009 für eine grundlegende Reform der Kinder- und Familienförderung hin zu einer Kindergrundsicherung ein. Dem Bündnis gehören aktuell 20 Mitgliedsorganisationen und 13 wissenschaftliche Unterstützer*innen an. Um soziale Ungerechtigkeiten zu beseitigen und jedem Kind, unabhängig von seiner sozialen Herkunft Teilhabe zu ermöglichen, schlägt das Bündnis ein Konzept-Kindergrundsicherung_04_2023_web.pdf (kinderarmut-hat-folgen.de) für eine echte Kindergrundsicherung vor: Verena Bentele wandte sich als Sprecherin des Bündnisses am 30.06.2023 in einem offenen Brief an den Bundeskanzler.
Brief-BK-Scholz-Buendnis-Kindergrundsicherung-30.06.2023.pdf (kinderarmut-hat-folgen.de). Lediglich zwei Milliarden Euro sieht der Haushaltsentwurf des Bundesfinanzministeriums derzeit als „Merkposten“ für die Kindergrundsicherung vor. Mehr als jedes fünfte Kind war laut dem aktuellen Report der Bertelsmann Stiftung im vergangenen Jahr von Armut betroffen oder bedroht. Das Bündnis Kindergrundsicherung blickt mit Sorge auf diese Entwicklung.
Pressemitteilung vom 11.07.2023 zum bevorstehenden Gesetzentwurf (kinderarmut-hat-folgen.de)

Digitaler Euro

Die Europäische Zentral Bank (EZB) und die Europäische Union (EU) erwägen die Einführung eines digitalen Euros, der neben Münzen und Scheinen als gesetzliches Zahlungsmittel dienen soll. Das Projekt befindet sich aktuell in einer Untersuchungsphase. Zum Ende des Sommers sollen die Ergebnisse vorgestellt werden. Auf der Konferenz des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff, Hamburg)
am 23.06.2023 haben Claudio Zeitz-Brandmeyer (Referent für Zahlungsverkehr der Verbraucherzentrale Bund) und Professorin Dr. Anne Riehert (Prof. für Datenschutz und IT Recht, Frankfurt University of Applied Sciences) die Planungen dazu hinterfragt. Bei der Zahlung müsse einerseits Anonymität gewährleistet sein, andererseits soll die Verfolgung von Geldwäscheaktivitäten oder von Terrorismusbekämpfung möglich sein. Daher blieben viele Fragen zu klären, unter anderem: Welche Vorteile hätte der digitale Euro insbesondere für Verbraucher*innen? Bringt der digitale Euro mehr Privatsphäre im Vergleich zu anderen elektronischen Bezahlverfahren? Werden mehr Personen Zugang zu digitalen Bezahlvorgängen haben?

iff-Konferenz 2023; Europäische Sozialbank; Tagesschau.de

iff-Überschuldungsreport 2023 veröffentlicht

Arbeitslosigkeit bleibt weiterhin der größte Faktor für ein Abrutschen in die Überschuldung. Dies zeigen die Daten von 78 Schuldnerberatungsstellen, die das iff für den diesjährigen Überschuldungsreport ausgewertet hat. Schwerpunkt des diesjährigen Überschuldungsreports sind die in Überschuldung geratenen (ehemals) Selbstständigen. Bei dieser Personengruppe sind die Beratungsangebote mit den Bedürfnissen nicht im Einklang. Sie sind von den multiplen Krisen besonders hart betroffen, bleiben bei Unterstützungsleistungen jedoch weitestgehend unberücksichtigt. Zudem sind auch Beratungsangebote für diese Personengruppe rar gesät. Die Mitteilung des iff und den Report gibt es hier: 
https://www.iff-hamburg.de/2023/06/27/iff-ueberschuldungsreport-2023-veroeffentlicht/

Inflation: Wen die Teuerung trifft!

In Ihrer Ausgabe 11/2023 weist die Hans-Böckler-Stiftung erneut darauf hin, dass die ärmeren Alleinlebenden am stärksten von der Inflation betroffen sind. Die Inflationsrate in Deutschland ist im Mai spürbar gesunken, lag mit 6,1 Prozent aber immer noch auf sehr hohem Niveau. Deutlich überdurchschnittlich von der Teuerung betroffen sind Alleinlebende mit geringem Einkommen. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen waren am wenigsten belastet. Dies zeigt der neue IMK-Inflationsmonitor, der seit Anfang 2022 monatlich die spezifischen Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen ausweist. Ärmere Haushalte sind generell stärker von der Inflation betroffen, da Nahrungsmittel und Haushaltsenergie kaum gespart werden können und somit ein sehr hohes Gewicht in ihrem Warenkorb haben.

Böcker-Impuls: Wen die Teuerung trifft!

Verwaltungskräfte in der Schuldner*innen- und Insolvenzberatung

Am Empfang einer Schuldner*innenberatungsstelle zu sitzen, bedeutet eine hohe Herausforderung. Das Klientel ist vielleicht aufgeregt und ungeduldig, erwartet sofortige Hilfestellung – hier gilt es, die richtigen Worte zu finden und Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln. Der Erfahrungsaustausch mit anderen und eine Reflexion der eigenen Rolle (Zuständigkeiten) in der Beratungsstelle werden thematisiert. Fragen der Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe und die zunehmende Digitalisierung in der Verwaltung werden ebenfalls berücksichtigt.
Termin: 20.09.2023
Ort: Essen
Kosten: 110,00 Euro für Mitgliedseinrichtungen der Diakonie RWL, 130,00 Euro für Nichtmitglieder
Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RW

Information und Anmeldung
Die Fortbildung ist ausgebucht, wir führen eine Warteliste.

Workshop Schuldner*innen und Insolvenzberatung

Kollegialer Austausch mit anderem Schuldnerberater*innen und eine Auffrischung zu aktuellen Rechts- und Praxisthemen – das sind die Ideen hinter unserem Workshop. Themen aus der Sozialgesetzgebung, dem Insolvenz- und Vollstreckungsrecht werden behandelt. An zwei vollen Tagen stehen Ihnen unsere Fachexpert*innen für Inputs und Austausch zur Verfügung.
Zielgruppe sind Fachkräfte in der Schuldnerberatung sowie ehemalige Teilnehmer*innen des Zertifikatskurses Schuldner- und Insolvenzberatung.
Termin: 12.09. und 13.09.2023
Ort: Witten
Kosten: 350,- Euro regulär, 310,- Euro für Mitgliedsorganisationen
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

Information und Anmeldung

Professionell beraten: Vertiefende Beratungskompetenz in der Schuldnerberatung

Aufbauend auf das Basismodul „Handwerkszeug für die Schuldnerberatung“ sollen die lösungsorientierten Beratungskompetenzen in der Begleitung von Klient*innen erweitert werden. Die Gestaltung und Inhalte der Erst,- Folge und Abschlussgespräche im Beratungsprozess werden hierbei vertieft vorgestellt und trainiert. Die Teilnehmer*innen lernen Ziele und Arbeitskontrakte mit den Klient*innen zu besprechen. Methodische Elemente der lösungsorientierten Gesprächsführung, wie konsequente Ressourcenorientierung, Skalierungsarbeit und Ausnahmensuche werden vorgestellt und eingeübt.
Der professionellen Reflexion, der Selbstfürsorge und dem Umgang mit Abbrüchen kommt ein besonderer Stellenwert zu. Zudem können in der Beratung auch Themen angesprochen werden, die den eigentlichen Auftrag der Schuldnerberatung überschreiten. Die Teilnehmer*innen sollen einen sicheren Umgang mit diesen psychosozialen Problemstellungen und bei der Hinzuziehung anderer Fachstellen erhalten. Die Vermittlungskompetenz in der Beratung soll gestärkt werden.
Termin: 07.09.2023 und 08.09.2023 (Zwei Tage)
Ort: Dortmund
Kosten: 270 Euro
Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.

Information und Anmeldung
Siehe auch: Flyer Methoden in der Beratung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung

Herbsttagung des Netzwerks Finanzkompetenz am 31. August 2023

Das Netzwerk Finanzkompetenz NRW lädt zur Herbsttagung ins Townhouse Düsseldorf ein. Unter dem Motto „Finanzielle Bildung – aktuelle Herausforderungen und Chancen erkennen“ werden Ideen, Anregungen und Erfahrungen ausgetauscht. In der eintägigen Veranstaltung finden Vorträge aus der Wissenschaft, dem Schulalltag und dem finanzbezogenen Beratungsalltag statt. Zudem wird den Teilnehmenden ein Workshop zur gemeinsamen Erarbeitung von finanzkompetenzrelevanten Materialien angeboten. Die Wahl der neuen Sprecher des Netzwerks Finanzkompetenz steht ebenfalls an.
Quelle, Kontakt und Infos: Netzwerk Finanzkompetenz | Netzwerk Finanzkompetenz (nrw.de)

AG München: Bei Rentenpfändung sind Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen

Das AG München hat in einem Insolvenzverfahren entschieden, dass bei einer Rentenpfändung steuerliche Abzüge zu berücksichtigen sind. In dem Fall ging es um einen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes in Höhe von 62 EUR. Nach Ansicht des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht kommt in diesem Fall Vollstreckungsschutz nach § 4 InsO i.V.m. § 765a ZPO in Betracht. Der Rententräger hatte bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens zwar die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, die Vorauszahlungen für die Einkommenssteuer jedoch nicht berücksichtigt. Gemäß § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelte für die Berechnung des pfändbaren Einkommens, dass die Beiträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen sind. Dem Antrag des Schuldners auf Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge sei daher stattzugeben. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheides des Finanzamtes seien monatlich steuerliche Abzüge in Höhe von 62 EUR bei der Berechnung zu berücksichtigen.
AG München, Beschluss vom 21.07.2023 – 1500 IK 2064/22

BVerfG: Keine Inkassokosten bei Bestreiten der Forderung – Anspruch auf rechtliches Gehör

Inkassokosten sind zwar grundsätzlich als Schadensersatz erstattungsfähig. Dies gilt mit Blick auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aber nicht, wenn die Schuldnerin erkennbar zahlungsunwillig war, etwa weil sie Einwendungen gegen die Forderung
erhoben hat. Das Amtsgericht ist mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, auf einen besonderen Vortrag zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten einzugehen. (Leitsätze der Redaktion nach Rn. 22 und 20 des Beschlusses)

Im Mittelpunkt dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Missachtung führte zu einem fehlerhaften Urteil über die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.
Das Amtsgericht verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,10 EUR, obwohl sie konkret vorgetragen hatte, dass die Hauptforderung von ihr bestritten wurde. Ihre gegen das Urteil vorgebrachte Anhörungsrüge wies das Amtsgericht ab. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Denn das Amtsgericht ist auf ihren Vortrag zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten nicht eingegangen. Im Urteil des Amtsgerichts heiße es nur, die Beschwerdeführerin sei aus Verzugsgesichtspunkten auch zur Tragung von Inkassokosten verpflichtet. „Das Amtsgericht wäre mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten gewesen, auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten einzugehen. Denn die Beschwerdeführerin hatte ihr kontinuierliches Bestreiten der Hauptforderung (…) in das Zentrum ihres Vortrages gerückt und ihr diesbezüglicher Vortrag war für den Prozessausgang in Bezug auf die eingeklagten Inkassokosten eindeutig von entscheidender Bedeutung“ (Rn. 17 ff., Rn. 20). 

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 07.06.2023 – 2 BvR 2139/21

Maßstab zur Umrechnung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe geändert

Zur Reduzierung der kontinuierlich steigenden Anzahl an verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen ist unter anderem der Umrechnungsmaßstab von Geld in Ersatzfreiheitsstrafe im Strafgesetzbuch (StGB) geändert worden. In § 43 Satz 2 StGB ist zukünftig festgelegt, dass statt einem zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe muss zudem darauf geachtet werden, dass „dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt“,
§ 40 Absatz 2 Satz 3 n.F. StGB.
Mit dieser erst in den Ausschussberatungen eingefügten Regelung soll ein Abweichen vom Nettoeinkommensprinzip (§ 40 Absatz 2 Satz 2 StGB) gesetzlich verankert werden. Bei Personen, deren Einkommen sich nahe am Existenzminium bewegt, insbesondere bei Empfängern sozialer Transferleistungen, kann dadurch ein Absenken des Tagessatzes geboten sein. Dadurch kann etwa in Strafbefehlen – wie durch Obergerichte bereits zuvor korrigierend praktiziert – ein Tagessatz halbiert oder im besonderen Einzelfall auch auf wenige Euro gesenkt werden (vgl. die Beispiele in BT-Drucksache 20/7026, S. 17).
Das die Neuregelungen beinhaltende „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts“ vom 26.07.2023 ist im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft (Artikel 5 des Gesetzes – erst damit werden die Änderungen unter „gesetze-im-internet.de“ sichtbar sein).
Bundesgesetzblatt (BGBI.) 2023 Nr. 203 vom 02.08.2023; Drucksache 20/7026 (Beschlussempfehlung  und Bericht des Rechtsausschusses)

Mehr Geld für die Verbraucherinsolvenzberatung in NRW

Mit Wirkung zum 01.01.2024 beträgt die Landesförderung für die Verbraucherinsolvenzberatung in NRW pro VZÄ 59.000 Euro (statt wie bislang 56.000 Euro). Mitte Juni hatte die Freie Wohlfahrtspflege NRW zusammen mit der Verbraucherzentrale NRW die Familienministerin in NRW Josefine Paul angeschrieben und eine dringend notwendige Erhöhung der finanziellen Mittel für die Verbraucherinsolvenzberatung angemahnt. Das Antwortschreiben der Familienministerin zeugt von Verständnis für die Situation und Wertschätzung des Beratungsfeldes. Leider entspricht die zugestandene Erhöhung um 5,4 % nicht der geforderten Erhöhung um 20 %. Quelle und weitere Infos: Erlass Förderung 2024

Update zum Stärkungspaket NRW

Aufgrund zahlreicher Rückfragen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW (MAGS) im Juni ergänzende Informationen zur Umsetzung des Stärkungspaktes NRW veröffentlicht und die dazugehörigen FAQ’s aktualisiert. Die detaillierten Ausführungen sollen ein Großteil der auftretenden Fragen beantworten und zu mehr Rechtssicherheit beitragen.
Quelle und weitere Infos: Stärkungspaket NRW (Stand: 19.06.2023)

Regierung gibt Auskunft zu Bafög und Studienkrediten – Zinssätze mehr als verdoppelt

Wie aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 20/7817) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervorgeht, sind derzeit rund 1,25 Millionen Bafög-Darlehensnehmende beim Bundesverwaltungsamt erfasst. Ferner haben im vergangen Jahr 15.545 Personen einen KfW-Studienkredit beantragt, schreibt die Bundesregierung. Die Antwort enthält Angaben dazu, wie viele Personen sich in der Rückzahlungsphase eines KfW-Studienkredites befinden oder wie viele Bafög-Darlehensnehmende in den vergangenen Jahren einen Antrag auf Aussetzung der Rückzahlung gestellt haben.
Der Zinssatz für Neuverträge von Studienkrediten der KfW-Bank hat sich seit dem Oktober 2021 mehr als verdoppelt. Lag der Zinssatz im Oktober 2021 noch bei 3,76 Prozent, beträgt er seit April 2023 7,55 Prozent. Das geht aus einer weiteren Antwort der Bundesregierung (20/7948) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor. hib-Kurzmeldung vom 02.08.2023 und vom 10.08.2023

Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in NRW sind verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Juni 2023 entschieden: Die landesrechtlichen Vorschriften des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, die die Vergütung von Gefangenen im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistung erhalten, sind mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. 

Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbandes

Entkriminalisierung des Schwarzfahrens

Bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag, den 19. Juni 2023 hat sich die überwiegende Mehrheit der geladenen Sachverständigen dafür ausgesprochen, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen Fahrschein (Schwarzfahren) nicht mehr als Straftat nach Paragraf 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) zu ahnden. Um dem Problem zu begegnen, dass häufig arme und hilfsbedürftige Menschen und Obdachlose, die sich weder die Fahrkarte noch eine Strafzahlung für Schwarzfahren leisten können, von sogenannten Ersatzfreiheitsstrafen wegen Schwarzfahrens betroffen sind, plädierten mehrere Sachverständige für die Senkung der Fahrpreise und die Schaffung eines kostenfreien öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

Kurzmeldung hib 457/2023 – Streichung des Schwarzfahrens aus dem Strafrecht
Deutscher Bundestag: Anhörung – Streichung des Schwarzfahrens aus dem Strafrecht
Drucksache 20/2081 – Gesetzentwurf

Schulden betragen das 26-Fache des monatlichen Nettoeinkommens Überschuldeter

Das Statistische Bundesamt hat in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass eine überschuldete Person, die im Jahr 2022 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen hat, durchschnittlich 30 940 Euro Schulden hatte. Dies entspricht dem 26-Fachen des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aller durch Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beratenen Personen in Deutschland (1 189 Euro).
Destatis-Pressemitteilung vom 29.06.2023

Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Energieversorger Eprimo die Verwendung von Datenschutzhinweisen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. „Verbraucher und Verbraucherinnen, die sich vertragsgemäß verhalten, müssen es nicht hinnehmen, dass die im Rahmen ihres Stromvertrags erhobenen Daten ohne Anlass an Auskunfteien wie die Schufa weitergeleitet werden“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv. „Diese Informationen können in manchen Fällen zu Nachteilen bei künftigen Vertragsschlüssen führen.“ vzbv-Mitteilung vom 25.07.2023 mit Link zum Urteil des LG Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-24 0 156/21 verkündet am 26.05.2023

Arbeitshilfe „Energiearmut“

Der Fachausschuss Schuldner- und Insolvenzberatung der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtshilfe in Bayern (LAG Ö|F) hat in einer Arbeitshilfe einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichsten Facetten in Zusammenhang mit Energiekosten – Energieschulden und Energiearmut erstellt. (Stand: Mai 2023). Die Arbeitshilfe “Energiearmut“ gibt’s es hier:
https://www.lagoefw.de/publikationen/fa-amp/arbeitshilfe-energiearmut

Forderungspapier zu Energiesperren der AG SBV aktualisiert

Der Zugang zu Energie stellt ein grundlegendes Element der Daseinsvorsorge und gesellschaftlichen Teilhabe dar. Ohne Energie sitzen Menschen sprichwörtlich im Dunkeln und sind von der allgegenwärtigen digitalen Teilhabe abgeschnitten. Lt. Bundesnetzagentur wurde 2021 über 239.000 Haushalten der Strom abgesperrt. Die AG SBV hat jetzt ihre politischen Forderungen zur Bekämpfung und
Vermeidung von Energiesperren aktualisiert.

Forderungspapier zu Energiesperren

Fachtagung Schuldnerberatung am 13. September 2023 – Zukunft der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW: Es wächst zusammen, was zusammengehört

In ihrem Koalitionsvertrag hatte die neue Landesregierung angekündigt, die kommunal finanzierte Schuldnerberatung mit der landesfinanzierten Verbraucherinsolvenzberatung zeitnah zusammenzuführen. Auf dieser Fachtagung möchten wir in Fortsetzung der letztjährigen Tagung den aktuellen Stand der Umsetzung betrachten.
Zuallererst soll der Blick auf die überschuldeten Menschen als die eigentlich Betroffenen aller Reformen gerichtet sein, speziell auf diejenigen, die unser Beratungsangebot schlicht nicht nutzen. Warum eigentlich? Welche Maßnahmen wurden seit unserer letzten Tagung im Oktober 2022 eingeleitet, welche Fortschritte erzielt? Welche Erwartungen haben die Kommunen? Welche Fragen sind noch zu
klären? Und nicht zuletzt: Inwieweit gewährleistet die Zusammenlegung einen allgemeinen, offenen
und niedrigschwelligen Zugang zum Beratungsangebot?
Alle Akteur*innen aus Land, Kommunen und Beratungsstellen können ihre Ideen einbringen und gespannt sein auf wichtige Erkenntnisse und Anregungen, die sich aus der aktuellen Forschung des iff Hamburg, der HWG Ludwigshafen sowie aus den Erfahrungen aus Bayern ergeben. Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen, den Beratungsfachkräften der Kommunen, der Verbraucherzentrale und der Freien Wohlfahrtspflege NRW!

Ausschreibung Fachtagung 2023 – Fachberatung Schuldnerberatung (fbsb-nrw.de)
Programm Fachtagung Schuldnerberatung 2023

Immobilien und drohende Überschuldung – Eine Herausforderung für die Schuldnerberatung!

Ratsuchende, die über eine Immobilie verfügen, sind in der Schuldner- und Insolvenzberatung keine Seltenheit mehr. Neben den Immobilienschulden gibt es häufig weitere Schulden in Form von Konsumentenkrediten und überzogenen Girokonten.
In diesem Workshop werden die wesentlichen Elemente der Bauschuldnerberatung dargestellt.
Handlungsmöglichkeiten und Grenzen werden an Beispielen aus der Praxis aufgezeigt.

Termin: 05.09.2023
Ort: Witten
Kosten: 125,- Euro inkl. Mittagessen und Getränken
Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e. V.
Information und Anmeldung

Workshop Schuldner*innen und Insolvenzberatung

Kollegialer Austausch mit anderem Schuldnerberater*innen und eine Auffrischung zu aktuellen Rechts- und Praxisthemen – das sind die Ideen hinter unserem Workshop. Themen aus der Sozialgesetzgebung, dem Insolvenz- und Vollstreckungsrecht werden behandelt. An zwei vollen Tagen stehen Ihnen unsere Fachexpert*innen für Inputs und Austausch zur Verfügung.
Zielgruppe sind Fachkräfte in der Schuldnerberatung sowie ehemalige Teilnehmer*innen des Zertifikatskurses Schuldner- und Insolvenzberatung.

Termin: 12.09. und 13.09.2023
Ort: Witten
Kosten: 350,- Euro regulär, 310,- Euro für Mitgliedsorganisationen
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.
Information und Anmeldung

 

Unterhaltsschulden?! Was ist in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenz zu tun?

Im Rahmen der Schuldner- und Insolvenzberatung kommen oft Schuldner/-innen mit laufenden Unterhaltsforderungen und Unterhaltsschulden in die Beratung. Diese haben einen besonderen Stellenwert in der Schuldenregulierung.

Termin: 22.08.2023
Ort: Marl
Kosten: 110,00 Euro
Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e. V
Information und Anmeldung

 

OVG NRW: Zu den Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters

Leitsätze Nr. 5 und 6:
Die Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen setzt voraus, dass die geschäftlichen Handlungen eines Inkassodienstleisters der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen.
Bei Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen besteht für Inkassodienstleister jedenfalls dann eine Pflicht zur Überprüfung der geltend gemachten Forderung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Kunde der Dienste des Inkassounternehmens in betrügerischer Absicht bedient. Aber auch wenn sich sonstige Zweifel an dem Bestehen einer Forderung geradezu aufdrängen
oder bei substantiiert erhobenen Einwendungen gegen eine geltend gemachte Forderung ist ein Inkassounternehmen im Rahmen einer qualifizierten Rechtsdienstleistung gehalten, das Bestehen der Forderung näher zu prüfen. Beim Masseninkasso ist in solchen Fällen eine übergreifende Schlüssigkeitsprüfung in großer Zahl geltend gemachter gleichartiger Ansprüche geboten.
OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2023 – 4 B 1590/20

BGH: zur Löschung eines Wohnungsrechts des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück

Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und damit auch das Wohnungsrecht fallen grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse. Die Überlassung des Wohnungsrechts an Dritte darf hierfür allerdings nicht gestattet sein, und die Einräumung des Wohnungsrechts darf nicht in anfechtbarer Weise erfolgt sein. Das Eigentümerwohnungsrecht dagegen gehört zur Insolvenzmasse und „kann von daher auch nicht als geschickter Schachzug zur Verhinderung einer Zwangsversteigerung gesehen werden“. In der Insolvenz des Wohnungsberechtigten ist das Wohnungsrecht nach §§ 851, 857 ZPO unpfändbar und Teil der Insolvenzmasse. In der Insolvenz des Grundstückeigentümers hindert das für einen Dritten eingeräumte Wohnungsrecht die Zwangsversteigerung und damit auch die Verwertung im Insolvenzverfahren aber grundsätzlich nicht. Denn nach § 91 ZVG erlischt das Wohnungsrecht mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren. Dem Wohnungsrechtsberechtigten ist aber in diesem Fall ein Wertersatz gemäß § 92 ZVG zu leisten, der zu einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks führen kann. Grundlagen und Berechnungsgrößen des Wertersatzes sind die mit der Immobilie zu erzielenden Mieteinnahmen sowie die dem Wohnungsberechtigten noch verbleibende Lebenszeit. Quellen: Inso-Newsletter RA Henning 5-23;
Pressemitteilung des BGH vom 05.04.2023; BGH, Beschluss vom 02.03.2023 – V ZB 64/21

BVerfG: Zum Schutz vor Zwangsräumung der Mietwohnung bei gesundheitlichen Gefahren

Das Bundesverfassungsgericht legt mit dieser Entscheidung grundrechtliche Maßstäbe fest für den Vollstreckungsschutz bei einer drohenden Zwangsräumung. Aus Rn. 39 bis 47 des Beschlusses:

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO  (…) die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. (Rn. 39 S. 1) Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. (Rn. 39 S. 2)
Macht der Schuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Vollstreckungsgerichte (…) regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind. (vgl. Rn. 44) Dabei hat das Vollstreckungsgericht selbst zu prüfen, wie einer Gefahr für Leib und Leben gegebenenfalls zu begegnen ist. Es darf diese Prüfung nicht Dritten (Betreuungsbehörde oder Gemeinde) überantworten. (vgl. Rn. 47) Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung „einstweilen anhalten“, bis eine Begutachtung erfolgt ist; es kann dazu nach § 765a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 732 Abs. 2 ZPO eine einstweilige Anordung erlassen. (vgl. Rn. 46).
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.03.2023 – 2 BvR 1507/22

WoGG-Weisungen zur Verjährung von Erstattungsansprüchen

Das BSG hat mit Urteil vom 4. März 2021 – B 11 AL 5/20 R entschieden, dass Erstattungsansprüche von Sozialbehörden nach vier Jahren verjähren, diese Verjährung wird nur gehemmt, wenn es einen weiteren Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheid nach § 52 Absatz 1 Satz 1 SGB X gibt. Harald Thomé hat FAQs zum Thema Verjährung und Aufrechnung im SGB II der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland veröffentlicht (harald-thome.de).
Auf der Homepage von Tacheles e.V. ist auch die Anweisung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zum Wohngeldgesetz zur Verjährung von Erstattungsansprüchen veröffentlicht.
Hinweise-zur-Verjaehrung-von-Erstattungsanspruechen-WoGVwV.pdf (tacheles-sozialhilfe.de).

Bessere Regulierung privater Schuldnerberatung – Beschluss der Justizministerkonferenz

Die Justizminister*innen stellten auf ihrer Frühjahrskonferenz am 25./26.05.2023 fest, dass „teilweise“ Angebote privater Schuldner- und Insolvenzberatungen existieren, „die für die sich in finanziellen Notlagen befindlichen Verbraucherinnen und Verbraucher wirtschaftlich nachteilig und ungeeignet sind, dem Ziel einer geordneten Schuldenregulierung zu dienen“. Diese Angebote führten dazu, „dass die wenigen vorhandenen finanziellen Ressourcen der Schuldnerinnen und Schuldner für die Schuldnerberatung aufgewandt werden, die Gesamtschuldenlast aber nicht verringert“ werde. Geeignete Schutzvorschriften sollen geprüft werden.
94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister, Beschluss zu TOP I.26.

Rundfunkbeitragsschulden: Zahl der Vollstreckungsersuchen in NRW

Zum Stichtag 31.12.2022 lagen in NRW 272.107 Vollstreckungsersuchen wegen rückständiger Rundfunkgebührenbeiträge vor. Daten zu den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen (wie Lohn- oder Kontopfändungen) sind dabei nicht vorhanden. Der WDR weist darauf hin, dass durch ihn keine säumigen Beitragsschuldner*innen bei der Schufa gemeldet würden.
Antwort der Landesregierung – Drucksache 18/4328

Der Leitfaden SGB II/SGBXII – herausgegeben von Harald Thome

Der Leitfaden SGB II/SGB XII, Bürgergeld und Sozialhilfe von A bis Z, setzt seit Jahrzehnten Standards in der Sozialberatung. Er ist das Ratgeberwerk zum SGB II und SGB XII in einem Band. In ihn fließt unter der Herausgeberschaft von Harald Thomé die langjährige Beratungs- und Schulungspraxis derAutor*innen ein. Die neue Ausgabe erscheint voraussichtlich im Juli 2023.
https://www.tacheles-sozialhilfe.de/informationen/leitfaden.html

Bürgergeld – Überblick der wesentlichen zum 1. Juli 2023 in Kraft tretenden Regelungen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Bürgergeldgesetz. Im zweiten Schritt treten folgende wesentliche Regelungen zum 1. Juli 2023 in Kraft:

  • Die Freibeträge für Erwerbstätige werden verbessert. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden.
  • Junge Menschen dürfen Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ- Dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
  • Bürgergeld-Beziehende können nach § 16k SGB II die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen. Problemlagen wie „Sucht, Verschuldung, schwierige Wohnverhältnisse“ können neben anderen eine ganzheitliche Betreuung begründen –
    (vgl. die fachliche Weisung der BA zu § 16k SGB II).
  • In Bezug auf Weiterbildung gilt:
    • Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 150 Euro.
      Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
    • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
    • Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.
    • Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
  • Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.
  • Darlehen nach § 42a SGB II (z. B. zur Mietschuldenübernahme werden statt mit 10 % nur noch mit 5 % des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet.

Hintergrundinformationen zum Bürgergeld sowie eine Übersicht der Regelungen und Umsetzung zum 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 sind auf der Seite BMAS – Hintergrundinfos zum Bürgergeld zu finden. Was genau das Bürgergeld ist und wer es bekommt beantwortet die Bundesregierung auf ihrer Homepage Fragen und Antworten zum Bürgergeld sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Neue Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2023 / Anpassung der P-Konto-Bescheinigung

Ab 1. Juli 2023 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Der unpfändbare Grundfreibetrag steigt auf 1.402,28 Euro (1.410,00 Euro beim P-Konto). Der Freibetrag steigt um 527,76 Euro für die erste und um 294,02 Euro für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Vordrucke für die PKontobescheinigungen sind auf der Seite der AG SBV abrufbar:
AG SBV P-Konto-Bescheinigung 2023

Fachtagung Schuldnerberatung der LAG FW NRW am 13.09.2023 in Schwerte

Unter dem Motto „Es wächst zusammen, was zusammengehört“ findet am 13. September 2023 in der Katholischen Akademie in Schwerte die diesjährige Fachtagung Schuldnerberatung der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW statt. Dazu laden wir insbesondere die Fachkräfte aus den Beratungsstellen der Kommunen, der Verbraucherzentrale und der Freien Wohlfahrtspflege
herzlich ein. Gemeinsam mit Ihnen möchten wir in Fortsetzung der letztjährigen Tagung die Maßnahmen zur Zusammenführung der landesfinanzierten Verbraucherinsolvenzberatung mit der kommunal finanzierten Schuldnerberatung und ihre Auswirkungen auf die Beratung betrachten.
Dafür wollen wir den Blick zuallererst auf die überschuldeten Menschen als die eigentlich Betroffenen aller Reformen richten, speziell auf diejenigen, die unser Beratungsangebot schlicht nicht nutzen: Das iff Hamburg wird aus seiner aktuellen Studie mögliche Gründe benennen. Die Diskussion darüber wird überleiten zum Prozess der Zusammenlegung der Finanzierungen in NRW. Aktuelle Forschungsergebnisse der HWG Ludwigshafen und Erfahrungen zur Delegation der Verbraucherinsolvenzberatung auf die Kommunen in Bayern sollen bei der Betrachtung der bisherigen Maßnahmen und der Klärung noch offener Fragen helfen. Die Fachtagung wird gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration.
Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen, den Beratungsfachkräften der gemeinnützigen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung! Anmeldungen sind ab sofort und bis zum 31.08.2023 möglich. Nutzen Sie dafür gerne bereits jetzt den folgenden Link: Anmeldung zur Fachtagung Schuldnerberatung 2023

Deutschlandticket: Für Schüler und Sozialleistungsbezieher in NRW wird es günstiger

In NRW soll das Deutschlandticket für Schüler*innen mit Beginn des Schuljahrs 2023/2024 möglichst maximal 29 Euro kosten. Ein Programm des Landes sieht vor, dass die Schulträger das verbilligte Ticket „freiwillig“ anbieten können. Schüler*innen mit Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung müssten hierfür dann nur den Eigenanteil (§ 2 Abs. 3 SchfkVO) zahlen. Das Land plant darüber hinaus
für den Herbst die Einführung eines Sozialtickets zum Preis von 39 Euro.
Vorlage 18/1336; WDR

Insolvenzen in NRW im 1. Quartal 2023

Für den Zeitraum von Januar bis März 2023 haben die nordrhein-westfälischen Amtsgerichte 1.040 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Betroffenen waren 29.202 Arbeitnehmer*innen. Das waren mehr als zehnmal so viele betroffene Beschäftigte als im ersten Quartal 2022. Zugleich verringerte sich von Januar bis März 2023 die Zahl der beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren (dazu zählen Arbeitnehmer, Rentner oder Erwerbslose) gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal (damals: 4.555) um 10,4 Prozent auf 4.081 Verfahren. Daneben gab es im ersten Quartal 2023 noch 1.199 weitere Insolvenzanträge von übrigen Schuldnern.
Pressemitteilung IT.NRW vom 12.05.2023

Rentensteigerungen zum 01.07.2023

Das Bundeskabinett hat im  April die vom BMAS vorgelegte Rentenwertbestimmungsverordnung beschlossen. Danach steigen die Renten zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit gilt ab dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert. Die beschlossene Rentenwertbestimmungsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die für den 16. Juni vorgesehen ist.
Quelle und weitere Infos: PM BMAS

Umfrage: Inflation treibt Überschuldungsrisiko und Nachfrage nach Beratung in die Höhe

Die Preise steigen in Deutschland weiter und mit ihnen das Risiko von Überschuldung sowie die Nachfrage nach Beratung. In einer aktuellen Erhebung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) unter den gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen berichteten zwei Drittel von ihnen von einer deutlich höheren Nachfrage als vor sechs Monaten. Bei einem Fünftel von ihnen stieg die Nachfrage um über 30 Prozent.
Mitteilung der AG SBV vom 12.06.2023

Wegweisendes Urteil: Ausschreibungen im Sozialbereich unzulässig

Bundessozialgericht untersagt Stadt Düsseldorf die Ausschreibung von Integrationshelfer*innen.
Gegen die Ökonomisierung des Sozialen: Die Ausschreibung von sozialen Dienstleistungen nach Vergaberecht beschäftigt die soziale Arbeit seit vielen Jahren. Mit Unterstützung der Freien Wohlfahrtspflege NRW haben der Caritasverband Düsseldorf und die Kaiserswerther Diakonie gegen die Ausschreibungspraxis der Stadt Düsseldorf im Jahr 2016 geklagt und nun in letzter Instanz Recht bekommen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es der Stadt untersagt war, die Ausschreibung von Integrationshelfer*innen durchzuführen und in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen. Quelle und weitere Infos: PM Freie Wohlfahrtspflege

Smart-Meter und dynamische Tarife sollen zu niedrigeren Energiekosten führen

Ein beschleunigter Smart-Meter-Rollout sowie die forcierte Einführung dynamischer Stromtarife soll die Bürger*innen bei den Energiekosten entlasten. Mit diesen Maßnahmen sei eine „deutliche Absenkung der Messentgelte“ sowie ein „erheblich erhöhtes zusätzliches Erlöspotenzial“ beim Stromverbrauch zu erwarten. Aufgrund der gestiegenen Strompreise könnten Einsparungen dadurch stärker als bisher ausfallen. Diese Ziele verfolgt die Bundesregierung mit dem zwischenzeitlich in Kraft getreten.
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende

 

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2013

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Juni-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

Im Juli machen wir eine Sommerpause. Die nächste Ausgabe des NRW Infodienstes Schuldnerberatung erscheint im August.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2023

Aktuelle Stunde im Landtag NRW: Debatte über „Stärkungspakt Armut“

Rund 150 Millionen Euro stellt die Landesregierung den Kommunen im laufenden Jahr zur Bekämpfung von Armut zur Verfügung. Das Geld aus dem „Stärkungspakt Nordrhein-Westfalen – gemeinsam gegen Armut“ ist u. a. für soziale Einrichtungen, aber auch zur Unterstützung von Menschen vorgesehen, denen Überschuldung, Energiesperren oder Wohnungsverluste drohen.
Der Landtag hat in einer Aktuellen Stunde über den „Stärkungspakt Armut“ der Landesregierung debattiert. Regierung und Opposition im NRW-Landtag bewerten den Erfolg des Stärkungspakts gegen Armut unterschiedlich. Aus Sicht der SPD beispielsweise sind Anträge und Rahmenbedingungen für Kommunen und soziale Träger zu kompliziert.
Quelle und weitere Infos: Landtag NRW, Meldungen und Berichte

Zertifikatskurs Schuldner*innen- und Insolvenzberatung

Im Zertifikatskurs „Schuldner- und Insolvenzberatung“ bekommen Sie die Möglichkeit, sich in fünf aufeinander abgestimmten Modulen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schuldner- und Insolvenzberatung anzueignen und sich mit anderen Fachkolleg*innen mit diesem Arbeitsschwerpunkt zu vernetzen. Zielgruppe sind Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und andere Fachkräfte aus Feldern der sozialen Arbeit sowie aus Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, Rechtsanwält*innen, die sich zu diesem Thema spezialisieren wollen, sowie Fachleute aus benachbarten Arbeitsfeldern. Der Kurs ist auch an Personen gerichtet, die an einem Einstieg in dieses Arbeitsfeld interessiert sind. Die Inhalte werden anhand praktischer Beispiele vermittelt.
Beginn: 14.08.2023
Ort: Köln-Riehl
Kosten: 2.450,- Euro (regulär); 2.150,- Euro (für Mitglieder des Paritätischen)
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW
Information und Anmeldung

FinKom am 15. September 2023 in Frankfurt am Main

Am 15 September 2023 findet in Frankfurt am Main die Finanzkompetenz-Infobörse (FinKom) des Präventionsnetzwerkes Finanzkompetenz e.V. statt. Die FinKom versteht sich als Praktiker-InfoBörse für Projekte der Finanzbildung und Schuldenprävention. Neben einem Markt der Möglichkeiten, wo an Messeständen Projekte zur finanziellen Bildung vorgestellt werden, wird den Trägern ausgesuchter neuer Präventionsprojekte die Möglichkeit gegeben, diese den Teilnehmenden im Plenum vorzustellen. Auf der Homepage der FinKom sind weitere Informationen zum Veranstaltungsort, zum Programm und zu den Anmeldebedingungen zu finden.
Einladung 2023, Bewerbung Projektpräsentation bis 15.06.2023, Anmeldung Infostand bis zum 15.07.2023

Bezahlen beim Online-Shopping: Vor- und Nachteile von Bezahldiensten

Auf Rechnung, per Vorkasse oder doch über einen Internet-Bezahldienst? Mittlerweile bieten OnlineShops eine Reihe von Zahlungsmöglichkeiten. Aber welche Online-Bezahldienste sind am besten? Und worauf sollte man sonst achten? Die Verbraucherzentrale hat auf ihrer Homepage eine Übersicht mit den Vor- und Nachteilen von Bezahldiensten beim Online-Shopping zusammengestellt. Im Rahmen der Aktionswoche bietet die Verbraucherzentrale bundesweit eine einstündige, kostenlose Fortbildung zu diesem Thema an. Anmeldung zur Fortbildung

Stand & Perspektiven der finanziellen Bildung in Deutschland

Am 31.05.2023 gibt das Netzwerk Finanzkompetenz NRW unter dem Titel „Stand & Perspektiven der finanziellen Bildung in Deutschland – „Mission Geldklug für Kinder und Familien“ mit dieser digitalen Veranstaltung unter anderem einen Einblick, welche Rolle ökonomische und finanzielle Bildung im beruflichen Kontext spielen. Die Finanz-App „Bling“ wird vorgestellt und ein Austausch über eigene Ideen und Erfahrungen geboten. Informationen und Anmeldung unter:
https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung/veranstaltung/38

BGH: Naturalunterhalt und Barunterhalt sind gleichwertig

Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann wie ein Barunterhalt leistender Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen. (Leitsatz a) des BGH)

Aus der Entscheidung:
„§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird“ (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2023 – VII ZB 35/20 -Rn.14).
„Gleiches hat zu gelten, wenn der Schuldner – wie hier – dem weiteren Unterhaltsberechtigten, der dem Gläubiger im Rang gleichsteht, Naturalunterhalt gewährt“. (Rn. 10)

„Die Gewährung von Naturalunterhalt ist gegenüber der Gewährung von Barunterhalt grundsätzlich gleichwertig. Die Unterhaltspflicht wird durch die Gewährung von Naturalunterhalt vollständig erfüllt In einem Mangelfall ist der Naturalunterhalt in einen fiktiven Barunterhaltsanspruch umzurechnen.“ (Rn. 11)
Das den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigende Einkommen ist zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander zu quoteln“. (Anm.: Keine Bemessung nach Kopfteilen, Rn. 12, 13 und Leitsatz b.)
BGH, Beschluss vom 15.03.2023 – VII ZB 68/21

OZG-Umsetzungsprojekt Sozialplattform: 7. Dialogforum am 07.06.2023

Das nächste Dialogforum findet am 7. Juni 2023 von 13:00 – 14:30 statt.
Das Ziel des Dialogforums ist die Information von fachlichen und technischen Ansprechpersonen Ihrer Kommune, Beratungsstelle sowie der Dach- und Wohlfahrtsverbände über den aktuellen Entwicklungsstand der Sozialplattform sowie der Austausch mit Fachexpertinnen und Fachexperten zu ausgewählten Themenschwerpunkten. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Wenn Sie noch nicht in dem Verteiler für Einladungen und Updates zu den Dialogforen aufgenommen wurden, schreiben Sie gerne eine E-Mail an kontakt@sozialplattform.info mit der Bitte um Aufnahme in den Verteiler. Sie erhalten darüber sodann den Link zur Teilnahme an dem Forum.
Sozialplattform: Monatliche Espresso-Runde
Aufgrund des Dialogforums am 07.06. findet die nächste Espresso-Runde erst am 05.07.2023 statt.
Die Einwahldaten bleiben für alle Espresso Runden gleich.
Informationen unter: kontakt@sozialplattform.info

 

IFF-Überschuldungsradar 2023/35 – Kreditkompetenz bei jungen Erwachsenen

Das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) hat ein neues Überschuldungsradar veröffentlicht. Darin beschäftigt sich Hanne Roggemann mit der Kreditkompetenz junger Erwachsener und wie man diese fördern kann. Denn „das Kreditangebot für volljährige junge Erwachsene ist vielfältig und durch digitale Angebote gerade für junge Erwachsene immer leichter zugänglich.
Obwohl Kredite ein zentrales Mittel in der heutigen Wirtschaft darstellen, gibt es bisher kaum Erkenntnisse dazu, was die dafür notwendige Kreditkompetenz angeht. Im Forschungsprojekt zu Kreditkompetenz, welches Grundlage des Überschuldungsradars ist, liegt der Fokus auf jungen Kreditnehmer:innen und den Kompetenzfeldern, welche diese Personengruppe befähigen, produktive Kreditentscheidungen zu treffen. Um diese Faktoren zu identifizieren, wurden im Rahmen des Forschungsprojekts auch die Risiken, die eine produktive Kreditaufnahme verhindern, analysiert.“
Quellen und weitere Informationen: iff-hamburg, schuldnerberatung-sh

BAG-SB schlägt Fonds zur Vermeidung von Privatinsolvenzen vor

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) hat auf ihrer Jahresfachtagung Anfang Mai 2023 eine entsprechende Entschließung verabschiedet.
Auszug aus der PM der BAG SB: In Deutschland könnten mit mehr außergerichtlichen Einigungen viele Insolvenzverfahren vermieden werden. Dies würde einerseits die Justiz erheblich entlasten und andererseits psychische, physische und finanzielle Auswirkungen der Überschuldung abmildern. „Während aus wirtschaftlicher Sicht viele Gläubiger ohnehin zum größten Teil auf ihre Forderungen verzichten, können die Kosten des Verfahrens für die Justiz bestehen bleiben. Eine außergerichtliche
Einigung kann hier helfen“, betonte die BAG-SB zum Auftakt ihrer Jahrestagung. Bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung entstehen hohe Kosten für das Bundesland – etwa 2.500 Euro pro Verfahren. Die BAG-SB plädierte nun für die Einrichtung eines Fonds, mit dem außergerichtliche Einigungen sowohl für die Gläubiger wie auch für den Staatshaushalt deutlich attraktiver werden.
Quelle und weitere Infos: BAG SB

Krisenkompass plus – Newsletter der Verbraucherzentralen

Die Energiekrise ist noch nicht vorbei. Erst nach und nach zeigt sich bei vielen Verbraucher*innen, welche Kosten, Probleme und Aufwände auf sie zukommen. Welche Informationen sind vertrauenswürdig? Welche Hilfen können in Anspruch genommen werden, wenn die Rechnung nicht zu stemmen ist?
Die Verbraucherzentralen bieten einen monatlich kostenlos erscheinenden Service-Newsletter an, der Beratende über die komplexen Folgewirkungen der Energiekrise informiert. Der Newsletter richtet sich an Beratende in Behörden, Verbände, Organisationen, Bildungseinrichtungen usw. Mit dem Krisenkompass plus erhalten Helfende zu einem monatlichen Leitthema Lösungsvorschläge, umfassende Informationen und Materialien.
Anmeldung zum Krisenkompass plus – Materialien für Helfende. Ein weiterer Newsletter richtet sich zur gleichen Thematik an Verbraucherinnen und Verbraucher.

Save the Date: 13.09.2023 – Fachtagung Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW

Dieses Mal in Präsenz! Wir freuen uns, Ihnen unsere Fachtagung ankündigen zu können, die wir in Kooperation mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW durchführen möchten. Das iff Hamburg wird Erkenntnisse aus seiner neuen Studie „Wer nutzt die Schuldnerberatung? – Mögliche Gründe für die Nichtinanspruchnahme von Schuldnerberatung präsentieren. Anknüpfend an die letztjährige Tagung soll der aktuelle Stand des Prozesses der Zusammenführung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung dargestellt und die Auswirkungen auf die Beratungspraxis diskutiert werden. Die Tagung soll nach zwei digitalen Formaten wieder in Präsenz stattfinden. Zielgruppe der Veranstaltung sind insbesondere die Beratungskräfte der kommunalen und gemeinnützigen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung sowie die weitere interessierte Fachöffentlichkeit und politische Vertreter*innen.
Weitere Informationen folgen im Juni. www.fbsb-nrw.de

Aktionswoche Schuldnerberatung 2023

„Was können wir uns noch leisten? – Überschuldungsrisiko Inflation“ lautet das Thema der Aktionswoche Schuldnerberatung 2023. Sie findet in diesem Jahr vom 12. – 16. Juni statt.
„Die Inflation trifft jede*n! Wir alle spüren deutlich, dass die meisten Waren, Energie, Mieten etc. teurer geworden sind. Haushalte mit knappem Einkommen trifft es besonders hart.“ Die AG SBV lädt alle Akteur*innen im Arbeitsfeld Schuldnerberatung zur Beteiligung an der Aktionswoche ein, um auf die Notlagen überschuldeter Menschen hinzuweisen und Forderungen der Schuldnerberatung an die Öffentlichkeit zu bringen. Sie bietet zur Unterstützung Informationen und Materialien an:
www.aktionswoche-schuldnerberatung.de

Beitragsschulden bei der Sozialversicherung steigen immer mehr

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat seine aktuelle Statistik zu Beitragsschulden in der Sozialversicherung herausgegeben, Stand: 24. März 2023. Demnach sind die Beitragsschulden in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf einen neuen Rekordwert von über 20 Milliarden EUR gestiegen. Harald Thome weist in seinem Newsletter darauf hin, dass es 2013 für die Krankenkassenschuldner*innen schon einmal einen Schuldenerlass gab und ein solcher erneut erforderlich ist damit den verschuldeten Menschen die Rückkehr in die Krankenkasse ermöglicht wird.
Thome Newsletter 13/2023 vom 16.04.2023; GSV und Umlagen (bis einschließlich März 2023) (PDF/112 KB); 
Sonstige KV-Beiträge (bis einschließlich März 2023) (PDF/108 KB)

Freie Wohlfahrtspflege NRW lädt Menschen mit Armutserfahrung zum politischen Austausch

Sichtbar werden und in den Austausch mit Politik kommen: Die Freie Wohlfahrtspflege NRW lädt ein zum Treffen von Menschen mit Armutserfahrung am 2. August 2023 in Köln. Das mittlerweile sechste Treffen wird zusammen mit Armutsbetroffenen als Expert*innen in eigener Sache geplant und durchgeführt. Kosten wie Anreise und Verpflegung trägt die Freie Wohlfahrtspflege NRW. „Wir laden Sie und Euch zur Diskussion und zum politischen Mitmischen ein, damit die Erfahrungen mit Armut und deren Auswirkungen deutlich sichtbar werden“, so Dr. Frank Hensel, Vorsitzender des Arbeitsausschusses Armut und Sozialberichterstattung der Freien Wohlfahrtspflege NRW.
Quelle und weitere Infos: PM Freie Wohlfahrtspflege NRW

Wie kann man Energiesperren vermeiden? Info-Veranstaltung der VZ NRW für Beratungsstellen

Auf Grund der gestiegenen Energiepreise und der sich damit verschärfenden Lage vieler Ratsuchender ist auch mit einem steigenden Beratungsbedarf zu rechnen. Gerade einkommensarme Haushalte sind von der Energiepreiskrise stark betroffen und stehen vor der Herausforderung, mit knappen Mitteln hohe Energierechnungen zahlen zu müssen. Die Verbraucherzentrale NRW bietet an vier Terminen, 25. Mai 2023, 10:00 – 12:30, 6. Juli 2023, 14:00 – 16:30, 8. August 2023, 14:00 – 16:30 und 23. August 2023, 10:00 – 12:00 eine digitale Veranstaltung an, die sich an Mitarbeitende in beratenden Stellen, beispielsweise Sozialberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen oder Betreuungsvereine wendet. Die Veranstaltung soll beratende Stellen in die Lage versetzen, Ihre Klienten zu unterstützen und frühzeitig Probleme zu erkennen, um Energiesperren möglichst zu vermeiden. Neben den rechtlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen bei Strom- und Gassperren werden präventive Maßnahmen und Lösungswege aufgezeigt.
Anmeldung

Schutz vor Energiesperren: Neuregelungen im Zuge der Energiepreisbremsen

Mit dem Gesetz zur Einführung der Strompreisbremse wurde auch der Schutz vor Energiesperren verbessert. Die seit dem 24.12.2022 geltenden Änderungen betreffen die Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen – § 19 StromGVV und § 19 GasGVV – sowie das Energiewirtschaftsgesetz, § 41b, § 118b EnWG. Teilweise befristet bis zum 30.04.2024, stärken die neuen Regelungen das Instrument der Abwendungsvereinbarung und erstrecken den Schutz auch auf Verträge außerhalb der
Grundversorgung.

Die wesentlichen Neuerungen bei Zahlungsverzug im Überblick:

  • Der Zahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro muss „mindestens zwölf bis 24 Monate“ betragen, darunter gilt wie bisher ein Spielraum von sechs bis 18 Monaten. In die Bemessung der Zeiträume „soll“ die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände „maßgeblich einfließen“. Anm.: Fixe Zahlungszeiträume von z. B. sechs oder zwölf Monaten sind daher nicht zulässig, laut Gesetzesbegründung sollen sie aber „höchstens“ 24 Monate betragen.
  • Energieversorger müssen Kund*innen bereits mit Sperrandrohung auf „Verlangen“ innerhalb einer Woche eine Abwendungsvereinbarung anbieten. Sie müssen inder Androhung hierauf hinweisen und zugleich ein standardisiertes Antwortformular für das Verlangen übersenden. Es bleibt dabei, dass spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine solche Ratenzahlungsvereinbarung anzubieten ist, also dann, wenn der*die Schuldner*in vorher kein Angebot auf Ratenzahlung verlangt hat.
  • Vorauszahlungssysteme sind hierbie nicht mehr zulässig. Anm.: Damit soll verhindert werden, dass durch die Nutzung von Prepaidzählern im Laufe des Monats auf Geldmangel kein Strom mehr verfügbar ist.
  • Einwände gegen die der Ratenzahlungsvereinbarung zugrundliegenden Forderunge sind auch noch nach Abschluss der Vereinbarung innerhalb eines Monats möglich.
  • Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, sollen einfacher vorgebracht werden können, Informationspflichten des Energieversorgers sind erweitert.
  • Zentral bleibt dessen Pflicht, mit der Sperrandrohung auf die Leistungen der sozialen Mindestsicherung – die dafür zuständige Behörde muss nun genannt werden – sowie auf die Angebote anerkannter Verbraucher- und Schuldnerberatung hinzuweisen.
  • Die Schwellenwerte für Sperrungen (Doppelte des monatlichen Abschlags, mindestens 100 EUR) sowie die Frist zur Ankündigung der Sperrung von acht Werktagen bleiben unverändert.

Im Gleichlauf mit den Energiesparbremsen gilt bin Ende April 2024 zusätzlich:

  • Schuldner*innen können die Stundung der monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von bis zu drei Monatsraten „verlangen“ (auch zu Beginn des vereinbarten Zahlungszeitraums). Sie müssen den Grundversorger aber zuvor in Textvorm über die Aussetzung der Zahlungen informieren und die Abschlagszahlungen weiter erbringen. Der Energieversorger muss in dem Angebot der Abwendungsvereinbarung auf die Möglichkeit der Stundung hinweisen.
  • Das Schutzniveau wird auf Verträge mit Sondertarifen übertragen, insbesondere gelten die Regelungen über die Anwendungsvereinbarung. Das Kündigungsrecht bleibt allerdings. Im Fall der Aussetzung der Ratenzahlung, die auf Verlangen für bis  zu drei Monate auch hier möglich ist, verlängert sich der Zahlungszeitraum entsprechend. Das dürfte auch für die Grundversorgungsfälle gelten, auch wenn dies in § 19 der Strom-/GasGVV nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Mit den neuen Regelungen soll auch die Einführung eines Moratoriums vermieden werden.
Überblick beim BMUV; Information des VKU; Stromsperre – was nun?

Härtefallfonds bei drohenden Energiesperren in NRW: Beispiel aus Münster

Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut finden sich in vielen Städten und Kreisen in NRW. Flankiert werden diese Initiativen mancherorts auch durch finanzielle Hilfen, die über einen Härtefallfonds beantragt werden können. Die Fonds werden gespeist unter anderem aus Zuwendungen des örtlichen Grundversorgers, Spenden und aus Mitteln des „Stärkungspakt NRW“.
Der Sozialenergiefonds Münster (SEFM)
Unterstützungen aus dem Fonds können sich auf Heizkostenforderungen und Kosten für Haushaltsenergie beziehen. Um Hilfen aus dem SEFM erhalten zu können muss bei Antragstellung eine Zahlungsaufforderung von einem Energiekostenversorger oder Vermieter vorliegen, die den Zeitraum ab dem 24.02.2022 betreffen. Die Hilfe ist nachrangig u.a. gegenüber Wohngeld, SGB II, XII und AsylbLG. Hilfen können private Haushalte erhalten, deren Einnahmen bestimmte Grenzen nicht übersteigen (z. B.: 1.800 EUR für eine Person, 2.400 EUR für zwei, 4.100 für vier Personen). Sofort verfügbares Vermögen von über 1.000 EUR schließt die Hilfe aus. Es werden 80% der Kosten, höchstens 2.000 EUR übernommen, in Härtefallen auch höhere Beträge. Anträge können über das Jobcenter, das Sozialamt sowie insbesondere über Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege und der Verbraucherzentrale gestellt werden, die sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben. Der Caritasverband koordiniert die Hilfen.

Maßnahmeplan zur Verhinderung von Energiearmut, Ratsbeschluss vom 26.10.2022 (TOP 42.2)

Pressemitteilung der Stadt Münster vom 17.03.2023; #teammünster

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2023

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Mai-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2023

Onlineseminar: SpeedReading – Schneller lesen mit Köpfchen

    Lesen – im Berufsalltag, im Studium, in der Ausbildung – kann zu einem echten Zeitfresser und sogar Stressfaktor werden. Wer würde nicht gerne seine Lesegeschwindigkeit erhöhen und das Textverständnis verbessern, um mehr Zeit für andere Aufgaben zu haben? SpeedReading ist eine Kombination verschiedener Techniken, die schnell Erfolge zeigt und von jeder und jedem erlernt werden kann.
    In diesem Seminar lernen Sie unterschiedliche Techniken des Schnell-Lesens kennen und üben diese ganz praktisch. Sie werden überrascht sein, wie viel schneller Sie Texte lesen, verstehen und abspeichern können.
    Termin: 11.05.2023
    Ort: Online
    Kosten: 110,00 Euro
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

    Information und Anmeldung

    Kreditkompetenz – Mehr als nur Wissen und Erfahrung

    Im Rahmen des Forschungsprojekts, gefördert von der Joachim Herz Stiftung, wurde erstmalig das Konzept Kreditkompetenz erarbeitet, um einen Beitrag zur besseren Vermittlung von Kreditkompetenz bei jungen Menschen zwischen 16 und 20 Jahren zu leisten. Dabei ging es zum einen darum zu verstehen, was Kreditkompetenz ausmacht und zum anderen zu erarbeiten, wie man diese bei jungen Menschen stärken kann.
    iff Hamburg: Kreditkompetenz – Mehr als nur Wissen und Erfahrung

    „Young Finance“: ING Deutschland und Caritas starten Projekt zur Finanzbildung

    Die ING Deutschland und der Deutsche Caritasverband starten das gemeinsame Projekt „Young Finance“, um jungen Menschen unter anderem den nachhaltigen Umgang mit Finanzen zu vermitteln. Die Kooperation wird in den kommenden Monaten mit Unterrichtseinheiten und Workshops in Schulen, Berufsschulen und Jugendzentren in ganz Deutschland anlaufen. Caritas-Mitarbeitende aus der Schuldnerberatung werden die Workshops entwickeln und durchführen. ING unterstützt das Projekt
    finanziell mit 250.000 Euro. 
    Pressemitteilung Deutscher Caritasverband e. V. vom 11.04.2023

    AG Düsseldorf: Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag regelmäßig pfändungsgeschützt

    Ein Anspruch auf Auszahlung aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist analog § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Insolvenzverfahren in Verbindung mit
    § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, bedingt pfändbar.
    Die nach § 850b Abs. 2 ZPO vorzunehmende Güterabwägung fällt in der Regel zugunsten des Schuldners aus, wenn nach dessen Lebensalter und wirtschaftlicher Gesamtsituation ein erneutes Ansparen der Bestattungskosten nicht mehr zumutbar erscheint. (Leitsätze des Gerichts)
    AG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2023 – 37 C 159/22

    BGH: Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten

    Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer – zunächst – unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren – gerichtlichen – Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet. (Leitsatz BGH) 
    BGH, Versäumnisurteil vom 07.12.2022 – VIII ZR 81/21

    BGH: Zur Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Absatz 1 ZPO

    § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt (…). (Leitsatz des BGH)
    Der Bundesgerichtshof ändert hiermit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2010, wonach eine nur teilweise Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags in vollem Umfang zu berücksichtigen war.

    Sachverhalt: Der Gläubiger betreibt wegen seiner Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner, seinen Vater, die Zwangsvollstreckung aus einer Jugendamtsurkunde. Der Schuldner ist einem weiteren Kind zu Unterhalt verpflichtet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss berücksichtigt diese weitere Unterhaltspflicht des Schuldners nicht in der sich aus dem Gesetz ergebenden Höhe, sondern nur in Höhe des tatsächlich geleisteten – geringeren – Unterhalts für dieses Kind. Dagegen wendet sich der Schuldner.

    Auszüge aus den Gründen: Betreibt der Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen im  Sinne des § 850d ZPO, ist dem Schuldner gemäß § 850d Absatz 1 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (Rn. 13).
    Die Interessen der Unterhaltsgläubiger im Vollstreckungsrecht genießen dabei einen hohen Schutz. So ist das Einkommen des Schuldners ohne die Beschränkungen des § 850c ZPO pfändbar und dem Schuldner ist für den eigenen Bedarf ein Betrag nur insoweit pfandfrei zu belassen, als es sich um
    notwendigen Unterhalt handelt (Rn. 18 – hier für den Schuldner selbst: 960,13 Euro, Rn. 3). Dabei sollen die dem vollstreckenden Unterhaltsgläubiger vorrangigen oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten durch die Vollstreckung nicht benachteiligt werden. Dieser Zweck erfordert es nicht, bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags auf den Betrag abzustellen, der zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten potentiell erforderlich wäre (vgl. Rn. 19). Die Möglichkeit, dass der Schuldner künftig durch freiwillige Leistungen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den weiteren Unterhaltsberechtigten in größerem Umfang nachkommen könnte, wird hierdurch nicht ausgeschlossen und kann über § 850g Satz 1 ZPO verwirklicht werden (vgl. Rn. 20).
    BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZB 35/20

    BGH: Unpfändbarkeit des an die Pflegeperson geleiteten Pflegegeldes

    Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar. (Leitsatz BGH)

    Der Insolvenzverwalter beantragt, bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Arbeitseinkommen mit dem Pflegegeld zusammenzurechnen, welches die Schuldnerin für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes erhält. Der BGH lehnt wie auch die Vorinstanzen diesen Antrag ab.

    Aus der Begründung: Der Pfändungsschutz richtet sich nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung. Anwendbar ist auch die Vorschrift des § 850e ZPO, nach welcher bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens auf Antrag mehrere Arbeitseinkommen zusammen zu rechnen sind (Rn. 6). Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung sind aber nicht erfüllt (Rn. 7). Das Pflegegeld, welches die Schuldnerin bezieht, stellt allerdings keine den Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I unterfallende Sozialleistung dar (Rn. 8ff.).
    Aber das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI ist nach 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht abtretbar und somit unpfändbar (vgl. Rn. 11 ff.). Die Ziele des Pflegegeldes, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen, würden nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde (vgl. Rn. 14 ff.)
    BGH, Beschluss vom 20.10.2022 – IX ZB 12/22

    BSG: Bildungs- und Teilhabeleistung für Veranstaltungen auf dem Schulgelände

    Für eine von der Schule organisierte und verantwortete Zirkusprojektwoche besteht ein Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistung, auch wenn die Veranstaltung auf dem Schulgelände stattfindet. (Leitsatz der Redaktion)

    Sachverhalt: Für die Teilnahme an einer von der Schule organisierte Zirkusprojektwoche hat die Schülerin einen Eigenbeitrag von 10 Euro zu zahlen. Die Veranstaltung findet auf dem Schulgelände statt.
    Das Jobcenter lehnt den Antrag auf Übernahme dieser Kosten ab.

    Begründung des BSG: Die Schülerin hat einen Anspruch auf die Erstattung der von ihr vorausgeleisteten 10 Euro. Es liege ein Fall der berechtigten Selbsthilfe im Sinn des 
    § 30 Absatz 1 SGB II vor, da sie den Antrag auf Kostenübernahme zuvor rechtzeitig gestellt habe.
    Bei der Zirkusprojektwoche handele es sich auch um einen Bedarf im Sinne des § 28 Absatz 2 Nr. 1 SGB II, auf dessen Deckung ein Rechtsanspruch bestehe. Nach dieser Vorschrift werden bei Schüler*innen die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge anerkannt. Über den Wortlaut hinaus sei es Sinn und Zweck der Vorschrift, „eine gleichberechtigte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an Bildung zu bewirken – gerade in der Schule“. Daher mache es „keinen Unterschied, ob die Veranstaltung, für die eine Leistung nach § 28 Absatz 2 SGB II begehrt wird, außerhalb des Schulgeländes oder auf diesem stattfindet, wenn sie als dem ´Lernen an einem anderen Ort` vergleichbar zu bewerten ist“. BSG, Urteil vom 08.03.2023 – B 7 AS 9/22 R

    Pfändungstabelle 2023/24 mit neuen Pfändungsfreigrenzen veröffentlicht

    Die ab dem 1. Juli 2023 neu geltenden Pfändungsfreigrenzen sind bekannt gemacht. Der unpfändbare Betrag für eine*n Schuldner*in ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 (mit Tabellenanhang). Eine Übersichtstabelle in 100er-Schritten findet sich auf der Seite der LAG Soziale Schuldnerberatung Hamburg.

    Umfrage der AG SBV zur Aktionswoche: Situation der Schuldnerberatung – Frühjahr 2023

    Aktuell sind steigende Energiepreise und die hohe Inflation starke Kostentreiber. Immer mehr Beratungsstellen vermelden einen vermehrten Beratungsbedarf, vor allem was die Energieforderungen betrifft. Zunehmend geraten verschuldete Menschen in eine Krise, die bisher nicht in Zahlungsschwierigkeiten gekommen wären.
    Wie bereits angekündigt, möchten wir mit dieser erneuten Umfrage zur Vorbereitung der Aktionswoche Schuldnerberatung ein realistisches Bild über die aktuellen Entwicklungen beim Beratungsbedarf erheben. Die Umfrageergebnisse helfen, unsere Lobbyarbeit zu unterstützen. Zur Aktionswoche 2023 ist es daher wichtig mit aktuellen Zahlenmaterial zu arbeiten. Dieses wollen wir auch wieder für eine zentrale, virtuelle Pressekonferenz nutzen. Dabei wollen wir die Entwicklung der Fallzahlen vor
    allem im bisherigen Jahresverlauf 2023 in den Blick nehmen.
    Daher bitten wir Sie, beteiligen Sie sich erneut an der Umfrage unter dem beigefügten Link:
    http://umfragen.agsbv.de/index.php/281323?lang=de bis zum 15. Mai.

    Neuerungen im Stärkungspakt NRW

    Im Stärkungspaket NRW gibt es einige Neuerungen. So sind jetzt z.B. auch ggfs. Personalkosten in Schuldner- und Sozialberatungsstellen förderfähig. Hierzu ein Auszug aus den Begleitinformationen: „Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche Peronalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme uns eines damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbaus der soialen Dienstleistungen handeln. Bei der Bereitstellung der Mittel ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben beschränkt ist“. Weitere Neuerungen und Informationen finden Sie in den Begleitinformationen bzw. in der FAQ-Liste. Bei Interesse empfehlen wir eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit der Kommune.

    Über 17.000 Verbraucherinsolvenzen in NRW im Jahr 2022

    In NRW gab es 25.815 Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Davon waren 17.174 Insolvenzverfahren von Verbraucher*innen. Das sind 16,2 Prozent weniger als im Vorjahr (zum Ende des „Nachholeffekts“ siehe die Meldung zu den Zahlen in Deutschland). Die Anzahl der Verfahren ehemals Selbständiger betrug 4.115.
    Pressemitteilung IT.NRW vom 09.03.2023; Beantragte Insolvenzverfahren auf Kreisebene 2022/2021

    Zahl der Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2022 in Deutschland höher als in Vorkrisenjahren

    Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland ist im Jahr 2022 um 16,6 % gegenüber dem Vorjahr gesunken. Allerdings bewegen sich die Zahlen wieder auf dem Niveau der Vorkrisenjahre oder sogar darüber. Damit sei, so das Statistische Bundesamt (Destatis), der „Nachholeffekt“, der ab Anfang 2021 im Zuge der Verkürzung der Verfahren von sechs auf drei Jahre für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen sorgte, „inzwischen beendet“. Insgesamt zählt Destatis 105.529 Insolvenzverfahren für das Jahr 2022. Davon sind 66.428 Verfahren von Verbraucher*innen und 20.574 Verfahren von ehemals Selbständigen (9.204 mit vereinfachtem,11.370 mit Regelinsolvenzverfahren).
    Zusammen sind dies gut 1.000 Verfahren mit möglichen Restschuldbefreiungsanträgen mehr als im Jahr 2018 (2018: 67.597 Verbraucher- und 18.331 Verfahren ehemals Selbständiger) und fast 6.000 mehr als 2019. Die Anzahl der erfolgreichen Schuldenbereinigungspläne hat sich 2022 im Vergleich zu 2018 dagegen mehr als halbiert (821 in 2022 gegenüber 1.690 im Jahr 2018).
    Pressemitteilung Destatis vom 17. März 2023; Genesis-Online, Statistik über beantragte Insolvenzverfahren; eigene Berechnungen

    Wohngeld-Plus: Umsetzung in NRW

    Mit der Reform wird eine Verdreifachung der wohngeldberechtigten Haushalte erwartet. Damit könnte die Zahl der wohngeldberechtigten Haushalte in Nordrhein-Westfalen von rund 160.000 auf rund 480.000 Haushalte ansteigen. Bürger*innen können über den Wohngeldrechner Nordrhein-Westfalen prüfen, ob sie einen Wohngeldanspruch nach neuem Recht haben und zugleich online einen Wohngeldantrag stellen. Bis zum 7. März 2023 sind rund 30.600 Anträge über den Wohngeldrechner Nordrhein-Westfalen im Land Nordrhein-Westfalen gestellt worden, das sind rund 465 Anträge pro Tag.
    Im Vergleich zu den Monaten September 2022 bis November 2022, in denen die Antragstellung bei rund 150 pro Tag lag, sind das mehr als dreimal so viele. Über den Online-Antrag kommen die wenigsten Anträge hinein. Zahlreiche Menschen suchen die Mensch-zu-Mensch-Beratung in den Wohngeldstellen.
    Pressemitteilung des MGKBD NRW vom 13.03.2023; Wohngeldrechner NRW

    Wohlfahrtsverbände fordern zügige Umsetzung der Kindergrundsicherung

    Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sprechen sich gemeinsam dafür aus, dass die im Koalitionsvertrag angekündigte Kindergrundsicherung schnell umgesetzt wird und erwarten von der Bundesregierung, das dafür benötigte Geld in den Bundeshaushalt einzustellen.
    Jedes fünfte Kind ist in unserem Land von Armut bedroht oder wächst unter Armutsbedingungen auf. Insbesondere betrifft dies Kinder und Jugendliche aus Haushalten von Alleinerziehenden oder aus Familien mit mehr als zwei Kindern. Die Folgen für das Aufwachsen und das spätere Leben sind gravierend. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Kindergrundsicherung ist nicht nur die zentrale sozialpolitische Reform der aktuellen Bundesregierung, sie stellt neben der guten und qualitativ hochwertigen Bildung und Betreuung auch einen wesentlichen Baustein dar, um Kinderarmut endgültig zu beseitigen.
    Pressemitteilung der BAGFW vom 03.03.2023

    Broschüre „Über den Gartenzaun – Schuldnerberatung für benachbarte Dienste“ neu aufgelegt

    Die Broschüre des Paritätischen NRW ist eine Orientierungshilfe im Arbeitsalltag all derjenigen, die außerhalb spezialisierter Schuldnerberatung mit überschuldeten oder von Überschuldung bedrohten Menschen zu tun haben. Und das sind leider nicht wenige. Mehr als 1,5 Mio. Menschen, über 10 % der erwachsenen Bevölkerung, stecken in NRW in der Schuldenfalle. Bundesweit beträgt die Quote etwa 8,5 %. Dass NRW auch eine überproportional hohe Armutsquote aufweist, ist wohl kein Zufall.
    Überschuldung hat strukturelle Ursachen, die verändert werden müssen. Gleichwohl benötigen die betroffenen Menschen kurzfristig Unterstützung. Viele Einrichtungen und Dienste in NRW – Familienberatung, Erziehungshilfen, Schwangerenberatung, Betreuungsstellen, Migrations- und Integrationsdienste, Beratungsstellen Arbeit, Arbeitsmaßnahmen und Jugendsozialarbeit u.v.a.m. – haben täglich mit den Menschen zu tun, denen die Schuldenprobleme über den Kopf zu wachsen drohen. Die Broschüre „Über den Gartenzaun“ kann ihnen in ihrer Arbeit eine wertvolle Hilfe sein.
    Die Broschüre ist durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert und kostenfrei erhältlich.
    Exemplare der Printausgabe können Sie online bestellen.  Die digitale Fassung der Broschüre finden Sie hier.

    Freie Wohlfahrtspflege NRW fordert 29-Euro-Sozialticket

    In einigen Bundesländern werden vergünstigte Ticket-Varianten diskutiert, auch in NRW wird die Einführung eines Sozialtarifs geprüft. Hessen macht es bereits vor: Hier können einkommensschwache Haushalte ab August ein Ticket für 31 Euro pro Monat erwerben. Das im Mai an den Start gehende Deutschlandticket bietet für Berufspendler*innen und viele andere zwar eine Entlastung, für einkommensschwächere Haushalte aber leider nicht:
    Pressemitteilung der LAG FW NRW vom 29.03.2023

    Unterstützung der landesgeförderten Beratungsstellen und Familienbildungsstätten

    Die Landesregierung NRW hat mit Beschluss des Landtages am 08.03.2023 zusätzliche Mittel aus dem Sondervermögen „Krisenbewältigung“ bereitgestellt, um Maßnahmen zur Abmilderung dieser Krise ergreifen zu können. Die landesgeförderten Einrichtungen der Familienberatung, Familienbildung, Schwangerschafts(konflikt)beratung sowie Verbraucherinsolvenzberatung erhalten eine einmalige Unterstützung in Höhe von insgesamt 2,7 Millionen Euro zur Abmilderung der stark gestiegenen Energiekosten und sonstigen Kostensteigerungen in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine. Die geförderten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen werden zeitnah in einem separaten
    Schreiben durch die Bezirksregierung Düsseldorf über das weitere Verfahren informiert.
    Schreiben des Staatssekretärs Lorenz Bahr (MKJFGFI) vom 18.04.2023

    Härtefallhilfen für Haushalte mit Öl- und Holzheizungen ab Mai in NRW

    Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können auch Haushalte, die mit Energieträgern wie Heizöl oder Holzpellets heizen, entlastet werden, wenn sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren. In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten. Voraussichtlich ab Mitte Mai soll es in Nordhrein-Westfalen diese Härtefallhilfen für Privathaushalte geben. Infoseite des MHKBD NRW Einzelheiten zu den Hilfen: Pressemitteilung des BMWK vom 30.03.2023

    Anpassung der Strompreisbremse für Nachtspeicherheizungen

    Der einheitliche Referenzpreis von 40 ct/kWh führt bei Privathaushalten, die eine elektrisch betriebene Heizung nutzen, zu einer sozialen Ungerechtigkeit, da diese durch die Preisbremse mitunter gar nicht oder nur sehr geringfügig entlastet werden. Denn Heizstrom kann in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden als Haushaltsstrom, gleichwohl sind auch hier die Preise stark gestiegen. Aus diesem Grund soll für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen, der Referenzpreis für Heizstrom als auch für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
    Pressemitteilung des BMWK vom 05.04.2023

    NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2023

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die April-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2023

    Onlineseminar: Trennung und Scheidung: Herausforderung Immobilienbesitz

    In der Beratung von Ratsuchenden, die sich mit einer Trennung oder Scheidung auseinandersetzen müssen, stehen neben emotionalen und rechtlichen Aspekten auch oft die finanziellen Gedanken im Vordergrund. Existenzsicherung ist hier oft die treibende Kraft. Eine gemeinsame Immobilie, aufgrund des angenommenen Wertes, kann hier auf den ersten Blick beruhigende Wirkung haben. Aber wie verhält es sich auf den zweiten Blick? Das Seminar befasst sich zunächst mit den vertraglichen Grundlagen zum Immobilienbesitz und dem Grundbuch. Die sich daraus ergebenen Erkenntnisse dienen u. a. als Grundlage für die möglichen Konstellationen in Bezug auf den weiteren Umgang der Beteiligten mit der gemeinsamen Immobilie.

    Termin: 25.04.2023
    Ort: Online
    Kosten: 75,00 Euro
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH
    Information und Anmeldung

    FAIR – Förderung Adoleszenter Influencer*innen-Resilienz

    Die Herausforderungen für Verbraucher*innen beim Konsum haben sich durch die Digitalisierung in den letzten Jahrzehnten grundlegend geändert. Der digitale Handel dominiert zunehmend den Verbraucher*innenalltag und die Unterscheidung zwischen werblicher und neutraler Information wird durch neue digitale Marketingformen immer schwieriger zu erkennen. Influencer*innen dienen auf Social Media Plattformen wie Tiktok oder Instagram als Vorbilder und leben indirekt vor, was man anzieht, isst und trinkt oder wie man sich verhält, um sozialen Anschluss zu erhalten. Sie geben somit entgeltlich oder unentgeltlich über soziale Normen vor, welche Produkte konsumiert werden sollen. Da Jugendliche häufig und intensiv die Inhalte von Influencer*innen konsumieren und sich auch durch deren Inhalte stark in ihrem Konsumverhalten und ihren Wertvorstellungen beeinflussen lassen, ist es Ziel von FAIR, den Einfluss von Influencer*innen-Marketing auf das Konsumverhalten von Jugendlichen in seiner Gesamtheit besser zu verstehen, da das Phänomen bisher kaum systematisch und nicht quantitativ untersucht ist. Die Universität Mannheim – Fakultät Sozialwissenschaften.
    Das Projekt FAIR wird von einem Konsortium bestehend aus dem Fraunhofer ISI (Lead), der Hochschule Darmstadt sowie der Universität Mannheim durchgeführt.

    Fakeshop-Finder der VZ NRW: Prüfen ob ein Online-Shop seriös ist

    Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bietet auf ihrer Homepage einen Fakeshop-Finder. Mit diesem können Verbraucher*innen einen kostenlosen URL-Check durchführen, um vor der Bestellung zu erfahren, ob ein unbekannter Online-Shop vielleicht ein Fakeshop sein könnte. Mit dem Ergebnis kann besser eingeschätzt werden ob von einem Einkauf besser abgesehen werden sollte.
    Fakeshop-Finder – Verbraucherzentrale NRW

    BSG: Ein Erstattungsbescheid löst für sich noch nicht die 30jährige Verjährungsfrist aus

    Diese schon etwas ältere Entscheidung des Bundessozialgerichts beschäftigt sich mit der Verjährung von Erstattungsansprüchen. Die Bundesagentur für Arbeit hat sie in ihre Weisungen aufgenommen.

    Die Frist von vier Jahren ist die „Standard-Verjährungsfrist“, sie ist geregelt in § 50 Abs. 4 SGB X. Sie greift grundsätzlich bei jedem Erstattungsbescheid, den zum Beispiel das Jobcenter erlässt. Diese Frist beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Kümmert sich das Amt nach Zustellung des Erstattungsbescheides nicht weiter darum, verjährt die Forderung nach vier Jahren.
    Um die Verjährungsfrist von 30 Jahren auszulösen, muss das Jobcenter einen Durchsetzungsverwaltungsakt erlassen. Das kann ein zusätzlicher Bescheid sein, mit dem die Aufrechnung mit dem derzeitigen Regelsatz erklärt wird. Eine Mahnung reicht laut Bundessozialgericht nicht aus, um die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren auszulösen. BSG, Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 5/20R

    Stellenausschreibung der Verbraucherzentrale NRW

    Zur Unterstützung des Teams sucht die Verbraucherzentrale NRW für den Bereich Verbraucherfinanzen/Gruppe Kredit und Entschuldung zum 01.05.2023 – zunächst befristet bis zum 31.12.2024 – einen Wissenschaftlichen Mitarbeiter – Volljurist (w/m/d) mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39,83 Std./Wo. (1,0 Stelle). Stellenausschreibung der Verbraucherzentrale NRW

    Stellenausschreibung der Diakonie Wuppertal – Soziale Teilhabe gGmbH

    Die Diakonie Wuppertal – Soziale Teilhabe gGmbH ab sofort für die Schuldner- und Insolvenzberatung eine Beratungsfachkraft (m,w,d) mit abgeschlossenem Studium der Sozialen Arbeit, einer juristischen Ausbildung oder vergleichbarer Qualifikation in Vollzeit, unbefristet. Ausführliche Informationen zu Stellenangebot der Diakonie finden Sie in der Stellenausschreibung.

    Stellenausschreibung der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe – Diakonie RWL

    Die Diakonie RWL hat an ihrem Sitz in Düsseldorf im Geschäftsfeld Berufliche und soziale Integration zum 1. November 2023 eine Stelle als Referent (m/w/d) für Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Vollzeit unbefristet zu besetzen. Nähere Details sowie die Möglichkeit der E-Mail- und Online-Bewerbung entnehmen Sie bitte der Stellenausschreibung der Diakonie RWL.

    OZG-Dialogforum am 29.03.2023

    Das 6. Dialogforum findet am 29. März 2023 von 13:00-14:30 Uhr statt und beinhaltet vier Fachbeiträge für Kommunen, Beratungsstellen, technisch Zuständige der Kommunen und neue Teilnehmer*innen aus Kommunen und Beratungsstellen mit wenig Vorwissen zum Projekt.
    Ziel dieses Dialogforums ist die Information von fachlichen und technischen Ansprechpersonen der jeweiligen Organisationen über den aktuellen Entwicklungsstand der Sozialplattform sowie der Austausch mit Fachexpert*innen zu ausgewählten Themenschwerpunkten. Die Teilnahme ist kostenlos. Einwahldaten in die Veranstaltung: 
    https://deloitte.zoom.us/j/99953993264?pwd=TDNxZXVLejY3WTlNVGdHeWQ4emdqQT09#success
    Event-ID: 999 5399 3264 – Passwort: 241380

    Soziale Schieflage im Inkassorecht

    Birgit Vorberg von der Verbraucherzentrale NRW hat für das Portal Finanzwende einen kritischen Blogbeitrag zu den Auswirkungen der letzten Inkassoreform geschrieben. Insbesondere geht sie darauf ein, dass die Kostenentlastung in erster Linie für zahlungskräftige Schuldnerinnen und Schuldner wirkt – wohingegen diejenigen mit Zahlungsproblemen, die Ärmeren, wieder einmal nicht davon profitieren, sondern kräftig zur Kasse gebeten werden. Im Zuge der kommenden Evaluierung der Vorschriften wird die Verbraucherzentrale daher von der Politik eine Anpassung fordern.
    Finanzwende Recherche Blog

    „Jetzt kommt der Mittelstand“ – Steigender Beratungsbedarf auch in NRW

    Auch das RWL-Gebiet verzeichnet, wie in den ersten beiden Umfragen, eine gestiegene Nachfrage nach Schuldnerberatung. Die Nachfrage erhöhte sich in NRW um 61 Prozent, in Rheinland-Pfalz um 80 Prozent, im Saarland um 33 Prozent. Ähnlich wie im Bundesschnitt berichten die Beratungsstellen in NRW und Rheinland-Pfalz von deutlich mehr Erwerbstätigen, die Unterstützung suchten.
    https://www.diakonie-rwl.de/themen/soziale-hilfen/schuldnerberatungsstellen

    Pandemie, Energiepreisexplosion und Ukraine-Krieg: Schuldnerberatungsbedarf wächst

    In ihrer aktuellen Umfrage hat die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) etwa 1.400 Beratungsstellen zur Nachfrage-Entwicklung sowie zum Profil und den Anliegen der Klientinnen und Klienten befragt. In der AG SBV sind die Anbieter der sozialen Schuldnerberatung organisiert. Und es zeigt sich: die stark gestiegenen Verbraucherpreise machen sich nicht nur im schmaleren Geldbeutel der Menschen in Deutschland bemerkbar. Die hohe Inflation führt auch zu einem deutlichen Anstieg des Bedarfs nach Schuldnerberatung. Im Vergleich zum Jahresbeginn 2022 berichten 65 Prozent der gemeinnützigen Beratungsstellen in einer Umfrage von mehr Anfragen. Die Beratungsstellen müssen verstärkt bei Energie- und Mietschulden, bei der Pfändung von Staatshilfen oder bei der Budgetberatung unterstützen. Ergebnisse der Umfrage der AGSBV

    Unterhaltsvorschuss: Richtlinien und Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren

    Die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) des Bundesfamilienministeriums in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind über einen Downloadlink bei Harald Thomé abrufbar. Ausführungen zum Unterhaltsrückriff finden sich zu den §§ 7, 7a UVG. Bei dem Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren handelt es sich um einen „Handlungsleitfaden für die Bearbeitung von Fällen im Insolvenzverfahren im Bund-Länder-Kreis“. Die Handlungsempfehlungen richteten sich an „die Bearbeiter*innen in den Unterhaltsvorschuss-Stellen“ (Antwort des Bundesfamilienministeriums auf fragdenstaat.de vom 02.03.2023.
    Unterhaltsvorschuss-Richtlinien Stand 12/2022 Quelle: Thome-Newsletter 02/2023
    Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren (Stand: 11/2021) Quelle: Thome-Newsletter 09/2023

    Übernahme des Beitrages für einen Mieter*innenverein im Rahmen des § 22 SGB II

    Der Beitrag für einen Mieter*innenverein „kann als Annex der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II übernommen werden, wenn das Jobcenter im konkreten Einzelfall im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II einen mietrechtlichen Beratungsbedarf feststellt“. Diese und weitere Informationen enthält eine Auskunft des MAGS NRW an
    Harald Thomé vom 15.02.2023. Weiter wird dort unter anderem ausgeführt: „Auch im Fall eines drohenden Wohnungsverlustes im Fall einer zivilrechtlich zumindest zweifelhaften Kündigung des Mietverhältnisses kann die Übernahme der Beiträge nach Prüfung durch das Jobcenter im Einzelfall möglich sein.“
    Mitteilung des MAGS NRW an Thome vom 15.2.23 (Quelle: Thome-Newsletter 8/2023)

    EuGH-Generalanwalt: Eintrag Restschuldbefreiung muss nach sechs Monaten gelöscht werden

    Der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union hat seine Schlussanträge zum Thema Schufa und der Speicherung der Restschuldbefreiung bekanntgegeben. Er ist der Auffassung, dass Auskunfteien die Daten zur Restschuldbefreiung spätestens dann zur Löschung bringen müssen, wenn diese auch in den öffentlichen Verzeichnissen nicht mehr gespeichert wären. Die ausführliche Pressemitteilung (Nr. 49/2023) gibt es hier:
    Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtsachen C-634/21, CC-26/22, C64/22 SCHUFA Holding u.a. (Scoring)

    LAG Ö/F Bayern gibt Empfehlung zur Überschuldungsstatistik des Bundes (DESTATIS)

    Die unwirtschaftliche Haushaltsführung gilt in vielen Statistiken als einer der Hauptgründe für Überschuldung in Deutschland. Die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö/F in Bayern) sieht diesen Begriff in den statistischen Auswertungen kritisch.
    Mit diesem Begriff wird den überschuldeten Ratsuchenden die alleinige Verantwortung, also die „Schuld“ für ihre Schulden zugeschrieben. Ob eine entsprechende Beurteilung in der Rückschau von einer Beratungsperson abgegeben werden kann, dürfte von deren subjektiver Wahrnehmung abhängen. Daher empfiehlt die LAG Ö/F der Beratungspraxis, die objektiv nicht messbaren Gründe nur mit Vorsicht zu nutzen und sich für eine Änderung dieser Zuordnung in der Überschuldungsstatistik einzusetzen.
    LAG ÖF Bayern – Empfehlung Überschuldungsstatistik
    Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG SB) unterstützt das Anliegen der LAG Ö/F Bayern und hat die Empfehlung in ihren Newsletter #2 vom 02. März 2023 (S. 5) aufgenommen.

    Hybride Tagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.

    Ob Beratungskräfte, Verwaltungskräfte, Leitungskräfte, Multiplikatoren, Forschende oder Studierende: dank der Förderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) in diesem Jahr alle willkommen heißen, die sich zur Schuldnerberatung vernetzen und auf den aktuellen Stand bringen wollen. Ein besonderer Bonus: alle Mitglieder der BAG-SB und alle Nachwuchskräfte in der Schuldnerberatung erhalten kostenfreien Eintritt!
    Zur Anmeldung und allen aktuellen Infos geht’s hier: www.bag-sb.de/tagung2023

    Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen am 22./23. Juni 2023

    Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) richtet am 22./23. Juni 2023 zum 18. Mal die Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg aus. Die Konferenz bietet alljährlich rund250 Beteiligten aus Verbraucherschutz, Schuldnerberatung, Politik, Wissenschaft, Rechtsvertretung,  Politik und der Finanzdienstleistungsbranche eine Plattform, sich auszutauschen und über aktuelle
    Themen zu diskutieren. Das Leitmotiv der Konferenz in diesem Jahr lautet „Finanzieller Verbraucherschutz in unsicheren Zeiten“.
    Anmeldung und Programm

    Erlass des MKJFGFI NRW: Einzelheiten zur Förderung 2023 und 2024

    Ein Erlass des MKJFGFI vom 16.02.2023 trifft weitere Regelungen für anerkannte, landesgeförderte Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in NRW für die Förderjahre 2023 und 2024. Der Erlass wurde den Trägern der Beratungsstellen seitens des Ministeriums direkt übermittelt. Informationen zu den Förderbestimmungen erhalten Sie auf der Seite des Ministeriums und bei Ihrer zuständigen Fachberatung.
    https://www.mkjfgfi.nrw/verbraucherinsolvenz-beratung
    https://fbsb-nrw.de/ueber-uns/mitgliedsorganisationen/team/

    Corona-Schutzverordnung außer Kraft getreten

    Am 28. Februar 2023 ist die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nach 1.073 Tagen ausgelaufen. Damit sind auch in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. März 2023 die letzten durch Landesrecht vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen entfallen. Seit diesem Zeitpunkt gelten nur noch wenige Schutzmaßnahmen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde zeitgleich mit der Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr zum 2. Februar 2023 aufgehoben. Für den Arbeitskontext hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverbindliche Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht.
    MAGS NRW; BMAS

    Umrechnung der Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe soll geändert werden

    Der Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe in § 43 StGB wird so geändert, dass statt einem zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Dadurch halbiert sich die Anzahl der Tage der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe, was es der verurteilten Person zudem erleichtern kann, deren Vollstreckung ganz zu vermeiden. Zusätzlich sollen vollstreckungsrechtliche Ergänzungen dazu beitragen, dass die verurteilte Person stärker bei der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe unterstützt wird. Diese und weitere Änderungen im Sanktionsrecht sieht ein aktuell im Bundestag beratener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
    Pressemitteilung des Bundestages vom 13.03.2023 (hib 180/2023

    Wer nutzt Schuldnerberatung und wer nicht – Studie zur (Nicht-) Nutzung

    Die Studie beschäftigt sich mit den Ursachen dafür, dass nur 10-15 Prozent der Überschuldeten das Angebot der Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. Zentrale Erkenntnisse sind dabei u.a. der Drang „es allein zu schaffen“, die schlechte Erreichbarkeit, die langen Wartezeiten, die Einschätzung der Dienstleistungsqualität der Beratungsstellen sowie die Anforderung, Vorleistungen erbringen zu
    müssen. Die Studie gibt es hier: https://www.iff-hamburg.de/2023/02/15/projektabschluss-wer-nutzt-schuldnerberatung-und-wer-nicht/

    Armut deutlich größer als angenommen: Paritätischer Armutsbericht 2022 in Neuauflage

    Nicht 16,6 Prozent, sondern 16,9 Prozent betrug die Armutsquote in Deutschland im Jahr 2021. Der Paritätische korrigiert damit seinen im letzten Juni veröffentlichten Armutsbericht. Von Armut betroffen waren damit nicht 13,8 Millionen Menschen, sondern 14,1 Millionen Menschen. Notwendig geworden war die Überarbeitung, da das Statistische Bundesamt nach bereits im letzten Jahr veröffentlichten Erstergebnissen zu den Armutsquoten jetzt Endergebnisse für das Berichtsjahr 2021 mit zum Teil gravierenden Abweichungen vorlegte. So betrug die Kinderarmut nicht, wie zuerst berechnet, 20,8 Prozent, sondern sogar 21,3 Prozent. Die Armutsquote von Alleinerziehenden stieg auf 42,3 statt auf 41,6 Prozent. Auch die Armutsquote für Nordrhein-Westfalen liegt um 0,5 Prozentpunkte höher als gedacht und betrug tatsächlich 19,2 Prozent.
    Pressemitteilung des Paritätischen Gesamtverbandes vom 10.03.2023

    Energiepreispauschale für Menschen in Ausbildung: Antragsportal geöffnet

    Die antragsabhängige Leistung für Studierende und (Berufs-)Fachschüler*innen in Höhe von einmalig 200 EUR soll der Entlastung dieser Gruppe durch die gestiegenen Energiekosten dienen. Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes haben Bund und Länder dafür eine zentrale digitale Antragsplattform erarbeitet. Seit dem 15. März 2023 ist der Online-Antrag darüber bundesweit möglich.
    Der Anspruch kann bis zum 30. September 2023 geltend gemacht werden. Voraussetzungen sind unter anderem ein Zugangscode der Ausbildungsstätte sowie ein BundID-Konto.
    https://www.einmalzahlung200.de/eppsg-de (auch mit faq)

    Destatis- Inflationszahlen im Januar und Februar 2023

    Die Inflationsrate in Deutschland lag im Januar 2023 bei +8,7 %. Die Inflationsrate hatte im Dezember 2022 nach der Revisionsberechnung auf das neue Basisjahr 2020 bei +8,1 % und im November 2022 bei +8,8 % gelegen. Damit hat sich der Preisauftrieb zu Jahresbeginn wieder verstärkt. „Nach einer Abschwächung zum Jahresende bleibt die Inflationsrate damit auf einem hohen Stand“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, und ergänzt: „Wir beobachten Preiserhöhungen bei vielen Waren und zunehmend auch bei Dienstleistungen. Besonders spürbar für die privaten Haushalte waren aber auch im Januar die steigenden Preise für Energie und Nahrungsmittel.“
    Im Februar 2023 beträgt die Inflationsrate in Deutschland +8,7 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Januar 2023 um 0,8 %.
    Destatis-Pressemitteilung vom 22.02.2023 und Pressemitteilung vom 10.03.2023

    NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2023

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die März-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
    Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.
    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2023

    Onlineseminar: Trennung und Scheidung: Herausforderung Immobilienbesitz

    In der Beratung von Ratsuchenden, die sich mit einer Trennung oder Scheidung auseinandersetzen müssen, stehen neben emotionalen und rechtlichen Aspekten auch oft die finanziellen Gedanken im Vordergrund. Existenzsicherung ist hier oft die treibende Kraft.
    Termin: 25.04.2023
    Ort: Online
    Kosten: 75,00 Euro
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH
    Information und Anmeldung

    Update P-Konto

    Kurzwiederholung der wichtigsten Regelungen beim P-Konto mit aktuellen Entwicklungen und praktischen Erfahrungen.
    Termin: 18.04.2023
    Ort: Online
    Kosten: 50,00 Euro
    Veranstalter: AWO Bezirksverband OWL e. V., Detmolder Str. 280, 33605 Bielefeld
    Information und Anmeldung

    Online-Seminar: Workshop InsO

    Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellen Beraterinnen und Berater in der Praxis vor immer neue Herausforderungen. Einiges ist Routine, aber es treten auch immer wieder neue Fragestellungen auf. Die Erfahrungen sind sehr unterschiedlich.
    Termin: 27.03.2023
    Ort: Digital
    Kosten: 60,00 Euro für Einrichtungen der Caritas in NRW, 75,00 Euro für Externe
    Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn
    Information und Anmeldung

    „Handwerkszeug für die Schuldnerberatung“ (Basismodul)

    Die Fortbildung bietet eine Einführung in die lösungsorientierte Beratung von Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten. Der Aufbau und die Struktur von lösungsorientierten Beratungsprozessen in der Schuldnerberatung werden hierbei vorgestellt. Lösungsorientierte Beratung setzt auf die Stärken der Klient*innen, dabei fokussiert dieser Beratungsansatz die Veränderungen und weit weniger die Ursachen für auftretende Probleme. Die lösungsorientierte Beratung gibt Zuversicht und stärkt ihre Motivation. Sie selbst erleben sich als Expert*innen ihrer Situation und damit auch wieder als handlungsfähig. Beratungsprozesse können dadurch zielführend und – auch mit Blick auf die Ressourcen der Beratungsfachkraft – effektiv gestaltet werden.
    Termin: 21.03. und 22.03.2023
    Ort: Dortmund
    Kosten: 270,00 Euro
    Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.
    Information und Anmeldung