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Autor: Angelika Schulz

LG Detmold: Keine Berücksichtigung der in Ägypten lebenden Mutter bei der Berechnung des pfandfreien Einkommens des Schuldners

Das Landgericht Detmold hatte darüber zu entscheiden, ob eine unterhaltsberechtigte Person eines Schuldners bei der Berechnung des pfandfreien Betrages berücksichtigt werden kann, wenn diese Person nicht in Deutschland lebt, sondern in einem Nicht-EU-Staat, hier in Ägypten. Der Schuldner, der die Berücksichtigung der Mutter als unterhaltsberechtigte Person beantragt hatte, befindet sich
selbst im Insolvenzverfahren. Kompliziert wurde die Fallgestaltung dadurch, dass die Mutter zwar in Ägypten lebt, der Schuldner aber syrischer Staatsbürger ist. Das LG Detmold ist der Ansicht, dass sich die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten gem. Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (UntProt) nach dem Recht des Aufenthaltes der unterhaltsberechtigten Person (hier die Mutter des syrischen Schuldners, die in Ägypten lebt) richtet. Da sich wiederum nach Art. 15 des ägyptischen Zivilgesetzbuches Nr. 1948 die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nach dem Heimatrecht des jeweiligen Schuldners richtet, ist auf das syrische Recht abzustellen. Nach Art. 158 des syrischen Personalstatutgesetzes Nr. 59 von 1953 haben Kinder jeglichen Alters ihre bedürftigen Eltern nur dann zu unterhalten, wenn sie selbst vermögend sind. Diese Voraussetzung liegt bei einem Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, nicht vor. Unproblematisch ist die Berücksichtigung eines Verwandten, wenn eine unterhaltsberechtigte Person eines Schuldners/einer Schuldnerin in Deutschland lebt, eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und Unterhalt geleistet wird. Bei Auslandsbezug, wie im vorliegenden Fall, kann die Frage komplizierter sein.
Hier wäre im Zweifelsfall das Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht aufzufordern, eine Entscheidung über die Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Person zu treffen.
LG Detmold, Beschl. vom 19.12.2023, 1 T 5/23

BGH: Nachträglich entstandene Gebühren vom Schuldenbereinigungsplan erfasst

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht zur Gänze bereits mit der Einleitung des Verfahrens; auf den jeweiligen Entstehungs-zeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an.
Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan erfasst auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche. (Leitsätze des BGH) Rechtsanwalt Kai Henning erläutert dazu: „Zur grundsätzlichen Frage, welche Forderungen von einem Schuldenbereinigungsplan erfasst werden, stellt der BGH mit Verweis auf § 38 InsO und die Unterscheidung von Insolvenz- und Neugläubigerforderungen darauf ab, wann die Forderung begründet wurde. Ansprüche auf Erstattung von Prozess- und Verfahrenskosten entstehen nach gefestigter Rspr. des BGH mit Einleitung des Verfahrens, also mit Zustellung von Klage oder Antrag.“ Und: „Wird der Gläubiger aber, und das ist nach dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall, im Plan benannt und ergänzt die ihm zugeschriebene, zu geringe Forderung nicht, werden gleichwohl alle und nicht nur die angegebenen Forderungen des Gläubigers vom Plan erfasst.“ (Inso-Newsletter RA Henning Ostern 2025); BGH, Beschl. vom 12.12.2024 – IX ZB 4/24

OLG Köln: Zur Löschung des Schufa-Eintrags nach Erledigung der Forderung

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien Daten über erledigte Forderungen nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers nicht länger speichern dürfen, als dies für das öffentliche Schuldnerverzeichnis vorgesehen ist
(§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Eine längere Speicherung verstößt gegen die DSGVO. Im vorliegenden Fall wurde die Auskunftei zur Zahlung von 500 € immateriellem Schadensersatz verurteilt, da die fortgesetzte Speicherung zu einer Rufschädigung des Klägers führte. Die Entscheidung betont die Bedeutung der gesetzlichen Löschfristen für die Datenverarbeitung.
OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025 – 15 U 249/24

LSG Berlin-Brandenburg: Rechtliche Klarstellung zugunsten von Bürgergeldempfänger*innen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass ein Rechenfehler des Jobcenters bei der Einkommensanrechnung nicht rückwirkend zu Lasten einer Bürgergeldempfängerin korrigiert werden darf. Im konkreten Fall hatte das Jobcenter fälschlicherweise ein Bruttogehalt von 1.600 € statt des tatsächlichen Nettogehalts berücksichtigt und forderte überzahlte Leistungen von über 3.000 € zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Kläger*innen nicht grob fahrlässig handelten, da sie die Begriffe brutto und netto nicht sicher unterscheiden konnten. Ihr Vertrauen in die Richtigkeit der Bescheide war schutzwürdig, da sie die Berechnung nicht als fehlerhaft erkennen musste. Das Jobcenter hätte den Fehler bereits bei Erlass der Bescheide erkennen können. Dieses Urteil betont die Bedeutung der persönlichen Urteilsfähigkeit und Erkenntnismöglichkeit bei der Beurteilung grober Fahrlässigkeit. Es zeigt, dass Bürgergeldempfänger*innen nicht für komplexe Berechnungsfehler des Jobcenters haften müssen, wenn sie diese nicht erkennen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und das Jobcenter kann Revision beim Bundessozialgericht beantragen.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2025 – L 3 AS 772/23

Energiesparschutz: Moratoriumsregelungen seit 01.05.2025 außer Kraft

Die Regelung zum Zahlungsmoratorium im Rahmen von Abwendungsvereinbarungen bei Strom- und Gaslieferverträgen der Grundversorgung – jeweils § 19 Absatz 5 Satz 9 StromGVV und GasGVV ist ausgelaufen. Eine ursprünglich geplante Verlängerung ihrer Geltung konnte die vorige Bundesregierung nicht mehr umsetzen (siehe fbsb-nrw.de). Zwar findet sich der Wortlaut der Regelung nach wie vor in den öffentlichen Verordnungstexten. Ihre Geltung war aber nach § 23 Satz 2 der Strom/GasGVV nur bis zum 30.04.2025 befristet. Die für die Existenzsicherung und Schuldenregulierung essentiellen Bestimmungen sahen vor, dass Schuldner*innen in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen konnten. Eventuell ist es möglich, in der örtlichen Praxis diese Moratoriumsregelungen im gegenseitigen Einvernehmen weiter anzuwenden oder aber entsprechende Verfahren besonders zu vereinbaren. Weitere Infos unter: https://fbsb-nrw.de/?s=Moratorium

Erkenntnisse aus der 4. iff-Online-Werkstatt zur Überschuldungsforschung

Am 11. April 2025 fand die 4. Online-Werkstatt zur Überschuldungsforschung statt, organisiert von Prof. Dr. Katharina Angermeier, Prof. Dr. Kerstin Herzog, Dr. Sally Peters und Dr. Hanne Roggemann. Das Thema „Niedrigschwelligkeit in der Schuldnerberatung“ stand im Fokus. Die Veranstaltung hob die Herausforderungen und Potenziale niedrigschwelliger Ansätze hervor. Besonders wichtig sind methodische Weiterqualifikation und passende Rahmenbedingungen. Die Diskussion um den Abbau von Zugangsschwellen ist angesichts des Koalitionsvertrags, der eine inklusive Schuldnerberatung verspricht, besonders relevant. Die Werkstatt bietet eine Plattform für den Austausch von Forschungsideen und Praxiskonzepten und fördert die interdisziplinäre Diskussion aktueller Themen zur Überschuldung. Die Online-Werkstätten finden halbjährlich statt und tragen zur Verbreitung und Förderung der Überschuldungsforschung bei.
iff-Online-Werkstatt Überschuldungsforschung

Save the date: Digitale Fachtagung Schuldnerberatung am 04.11.2025

Unsere diesjährige Fachtagung, die wir in Kooperation mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW (MKJFGFI) durchführen, wird am 04.11.2025 in digitaler Form stattfinden. Die Tagung ist das zentrale Austausch- und Informationsforum für die gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatung in NRW. Nähere Informationen folgen
in Kürze. https://fbsb-nrw.de/

Neue Pfändungstabelle zum 1. Juli 2025

Das Bundesministerium der Justiz hebt turnusgemäß mit Wirkung zum 1. Juli 2025 die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO an. Der monatliche Grundfreibetrag für unpfändbares Einkommen steigt von 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro. Auch die wöchentlichen und täglichen Freibeträge sowie die Zusatzfreibeträge für unterhaltspflichtige Personen werden entsprechend erhöht. Die neuen Werte gelten ab dem 1. Juli 2025 und sind in den als Anhang veröffentlichten Tabellen detailliert aufgeführt. Ziel der Anpassung ist es, den Schuldnerschutz an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Die Bekanntmachung erfolgte durch den Bundesminister der Justiz.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025

Deutschland benötigt eine starke Ver- und Überschuldungsforschung – Netzwerkgründung

Aktuell fehlt es an unabhängigen Zahlen zur Ver- und Überschuldung privater Haushalte. Zudem mangelt es an datenbasierten Erkenntnissen zu Ursachen und Auswirkungen von Überschuldung auf Individuen und Gesellschaft. In dem Workshop „Ver- und Überschuldungsforschung“, der von der Volkswagen Stiftung gefördert wurde, wurde daher angeregt, ein interdisziplinäres Netzwerk „Überschuldungsforschung“ zu gründen. Ziel ist, Erkenntnisse aus der Forschung in der Praxis umzusetzen und so Betroffenen schnell und effektiv helfen zu können. Das Netzwerk soll auch für Politiker*innen und weitere Akteur*innen als valide Informationen zum Thema Überschuldung bieten. Ein Bericht zum Workshop und daraus abgeleiteten Forderungen findet sich in einem Positionspapier, verfasst von Dr. Sally Peters und Caro Berndt, institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff), Prof. Dr. Kerstin Herzog von der Hochschule RheinMain, Prof. Dr. Eva Münster von der Universität Witten/Herdecke und Prof. Dr. Patricia Pfeil von der Hochschule Kempten.
Positionspapier Überschuldungsforschung (Langfassung); Kurzfassung Positionspapier (Kurzfassung)

Digitale finanzielle Teilhabe

Der Weizenbaum-Report hat in diesem Jahr den Schwerpunkt politischer Partizipation, bürgerschaftlichem Engagement und finanzieller Teilhabe in Deutschland. Er liefert repräsentative Zahlen auch zur (digitalen) finanziellen Teilhabe, welche die Erfahrungen aus der Schuldnerberatung unterstützt.
Unter anderem zeigt der Report, dass das Risiko der Überschuldung durch die Nutzung digitaler Bezahldienste wie Klarna insbesondere bei jüngeren steigt. „In Deutschland besitzen nahezu alle Bürger*innen ein Bankkonto. Doch bei genauerem Blick auf die einzelnen Bezahlmöglichkeiten zeigen sich deutliche Unterschiede nach Einkommen und Geschlecht. Vor allem Kreditkarten sowie digitale
Bezahldienste wie PayPal oder Apple, Google und Samsung Pay werden deutlich häufiger von Besserverdienenden und Männern genutzt. Dadurch ist die finanzielle Teilhabe von Frauen und einkommensschwachen Gruppen eingeschränkt – sie können etwa nicht flexibel online bezahlen oder verfügen über keinen Kreditrahmen, den sie später ausgleichen könnten.“, erläutert Alexandra Keiner, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Weizenbaum-Institut. Weizenbaum-Report 2025

Energiesparende Geräte unterstützen einkommensschwache Haushalte

Haushalte mit kleinem Einkommen geben rund 9 Prozent ihres Budgets für Energie aus. Um dieser Belastung entgegenzuwirken ist es in NRW möglich für Haushalte mit geringem Einkommen einen Energie-Preis-Check zu beantragen. Kooperationspartner der teilnehmenden Kommunen sind die lokalen Verbände der Caritas. Der Sozialverband Deutschland SoVD macht dieses Thema auf Bundesebene sichtbar und appelliert an die neue Bundesregierung, einkommensschwache Haushalte bei der Anschaffung energiesparender Elektrogeräte finanziell zu unterstützen. „Auch wenn die akute Energieknappheit inzwischen nachgelassen hat, bleiben die Preise auf hohem Niveau“, sagte die SoVD-Vorsitzende Michaela Engelmeier den Zeitungen der Essener Funke Mediengruppe (Freitag). Neben der geplanten Senkung der Energiepreise seien deshalb weitere gezielte Maßnahmen dringend erforderlich, etwa „die Übernahme der Kosten für energieeffiziente Haushaltsgeräte im Rahmen von Sozialleistungen sowie kostenlose Energiesparcheck“.
epd sozial aktuell – 89/2025

Armutsbericht: Arme werden ärmer

13 Millionen Menschen in Deutschland leben unterhalb der Armutsgrenze, das sind 15,5 % der Bevölkerung. Die Armutsquote stieg im Jahr 2024 um 1,1 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr an.
In NRW sind 17,4 % der Menschen arm, 2023 waren es 16,7 %. Einkommensarme Menschen sind in den vergangenen Jahren ärmer geworden, so das Ergebnis des neuen Paritätischen Armutsberichtes.
Von Armut betroffen sind dabei insbesondere Alleinerziehende, junge Erwachsene und Rentner*innen, wobei die Altersarmut stark weiblich geprägt ist. Die Armutsschwelle (60 % des mittleren Nettoeinkommens) liegt aktuell bei Alleinlebenden bei 1.381 EUR im Monat, für eine vierköpfige Familie mit zwei Kindern (unter 14 Jahre) bei 2.900 EUR. Im Schnitt liegen arme Menschen mit ihrem monatlichen Einkommen 281 EUR unterhalb dieser Armutsschwelle.
Arme Haushalte verfügen üblicherweise über keine finanziellen Rücklagen. 12,0 % der armen Haushalte (aber nur 6,2 % der nicht armen) haben Zahlungsrückstände u.a. bei Mieten, Energierechnungen und Konsumentenkrediten. Vgl. Paritätischer Armutsbericht 2025

Aktionswoche Schuldnerberatung

Vom 02. bis 06. Juni 2025 findet die bundesweite Aktionswoche Schuldnerberatung unter dem Motto „Beste Investition – Finanzbildung. Wenn aus Minus Plus wird.“ statt. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) ruft alle Fachkräfte, Institutionen und Engagierte im Bereich der sozialen Beratung und finanziellen Bildung auf, sich aktiv mit Aktionen, Veranstaltungen, Beratungsangeboten oder Pressearbeit zu beteiligen, um auf die Bedeutung von Finanzbildung aufmerksam zu machen.
Auf der Seite Aktionswoche Schuldnerberatung finden Sie aktuelle Materialien, wie Forderungspapier, Aufruf des Sprechers der AG SBV, Plakat, Shaerpics und weitere Informationen.

Kostenlose Schuldnerberatung: Regelungen im Koalitionsvertrag

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wird die kostenlose Schuldnerberatung erwähnt: „Wir stärken in Absprache mit den Ländern den vorsorgenden Verbraucherschutz, die nicht interessengeleitete Verbraucherbildung (Ernährung, Finanzen, Digitales) und eine kostenlose Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt.” (Zeilen 1291 f.). Damit wird eine langjährige Forderung der AG SBV und der BAG SB nach einem Recht auf kostenlose Schuldnerberatung für alle Menschen aufgegriffen.
Die Vereinbarung ist auch vor dem Hintergrund der Europäischen Verbraucherkreditrichtlinie zu sehen. Hiernach sind die Mitgliedsstaaten unter anderem verpflichtet, unabhängige Schuldnerberatungsstellen einzurichten, um Verbraucher*innen bei Zahlungsschwierigkeiten zu unterstützen.
https://www.koalitionsvertrag2025.de/

NRW Infodienst Schuldnerberatung 4/2025

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

der NRW Infodienst Schuldnerberatung der Fachberatung Schuldnerberatung NRW bietet Ihnen eine Zusammenstellung aktueller Informationen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung 4/2025

Unsere Fortbildungen im April, Mai, Juni 2025:

Schuldner*innen- und Insolvenzberatung (Zertifikatskurs)
Termin: 28.04.2025 (Starttermin) – 26.11.2025
Kosten: 2.500 EUR; für Mitglieder des Paritätischen: 2.250 EUR
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW
Information und Anmeldung

Gutes Zeitmanagement – Selbstorganisation mit Köpfchen
Termin:
07.05.2025
Kosten:
180,- EUR
Veranstalter:
Schuldnerhilfe Köln gGmbH

Infos und Anmeldung

Grundlagen der Schuldnerberatung für Verwaltungskräfte
Termin: 24.06.2025
Kosten: 175,- EUR; für Mitglieder des Paritätischen: 150,- EUR

Weitere Fortbildungen finden Sie unter:
www.fortbildung-schuldnerberatung.de

Global Money Week Germany

Die Global Money Week ist eine jährlich stattfindende Mitmachkampagne der OECD, die weltweit auf die Bedeutung von finanzieller Bildung für junge Menschen aufmerksam macht. Sie fand in diesem Jahr vom 17. – 23. März 2025 statt. In Deutschland boten unterschiedliche Akteure eine Vielzahl an Aktivitäten und Workshops an, die sich auf verschiedene Aspekte der Finanzbildung konzentrierten.
Die kostenlosen Veranstaltungen fanden teils vor Ort, häufig auch online statt. Weitere Informationen und einzelne Beiträge finden Sie unter: GMW Germany

LG Dresden: Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen Steuervorauszahlung eines Rentners

Das Landgericht Dresden hat mit Beschluss vom 10.7.2024 entschieden, dass einem Rentner, der eine quartalsmäßige Steuervorauszahlung zu leisten hat, der monatlich pfändungsfreie Betrag entsprechend der quartalsmäßigen Vorauszahlung zu erhöhen ist (LG Dresden, 10.7.2024, 10 T 614/23, Vorinstanz AG Dresden, 21.11.2023, 542 IK 974/23). Das Gericht begründet die Entscheidung im Wesentlichen mit § 850e Nr. 1 ZPO, wonach bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners die Beträge nicht mitzurechnen sind, die die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer steuerrechtlichen Verpflichtungen abzuführen hat. Daher sei die jeweils aus dem Steuerbescheid ergebene quartalsmäßige Vorauszahlung auf die jeweiligen Monate umzulegen und der sich daraus ergebene pfändungsfreie Betrag entsprechend festzulegen (so auch AG Meißen, 20.12.2022, 1 M 725/22; AG München 21.07.2023 – 1500 IK 2064/22; a. A
LG Münster, Beschl. v. 18.09.2023 – 5 T 394/23).
Die Anwendung des § 850e Nr. 1 ZPO auch auf Rentner*innen ist folgerichtig, da es anderenfalls zu einer nicht zu rechtfertigen Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmer*innen und Rentner*innen kommen würde. Dennoch wäre eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert, in dem Rentner*innen ausdrücklich in den Schutzbereich des § 850e ZPO aufgenommen werden. LG Dresden, Beschluss vom 10.7.2024 – 10 T 614/2

AG Wuppertal: Beitragszahlungen erhöhen den pfandfreien Betrag nach § 850f ZPO

Eine weitere Entscheidung rund um die Krankenkasse – hier Heraufsetzung des pfandfreien Betrages nach § 850f ZPO wegen Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen und privaten (Zusatz-)Krankenversicherung – kommt vom Amtsgericht Wuppertal. Das AG Wuppertal hat im konkreten Fall entschieden, den pfändungsfreien Betrag der Schuldnerin um 326,36 EUR zu erhöhen, weil sie die Beiträge für die gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherung und eine Zahnzusatzversicherung selbst leistet. Der Antrag der Schuldnerin sei nach §§ 36 Abs. und 4 InsO,
850 f Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig und begründet. Der nach §§ 36 Abs. 1, 850c ZPO pfändungsfreie Betrag reiche hier nicht aus, um neben den persönlichen Bedürfnissen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzlich und privat) und die Zahnzusatzversicherung zu erbringen. Die Notwendigkeit für die zusätzliche private Kranken- und Pflegeversicherung bei der A.-Versicherung und die Zahnzusatzversicherung seien durch die Schuldnerin glaubhaft gemacht. Überwiegende Gläubigerbelange, die einem erweiterten Pfändungsschutz entgegenstehen, seien nicht ersichtlich. Zwar sei von der Heraufsetzung des der Schuldnerin verbleibenden Betrages die Allgemeinheit der Masse- und Insolvenzgläubiger betroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbiete das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, durch staatliche Maßnahmen dem Einzelnen den Teil des selbst erzielten Einkommens zu entziehen, der als Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein benötigt werde. Dieser Schutz des Existenzminimums wird im Verfahren der Einzelvollstreckung nicht allein durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO, sondern auch und gerade durch die Bestimmung des § 850 f Abs. 1 ZPO gewährt (BVerfGE 82, 60, 85-, BVerfG, NJW 1992, 3153, 3154; BVerfG, NJW 1993, 643, 644; zuletzt: BVerfG, NJW 1999, 561, 562).
AG Wuppertal, Beschluss vom 18.10.2024 – 500 IK 221/24

BGH: Zur Pfändbarkeit von Erstattungen der Krankenkasse nach § 850b ZPO

Der BGH hat in dieser Entscheidung wiederholt festgestellt, dass Erstattungen des (privaten) Krankenversicherers nach § 850b Nr. 4 ZPO unpfändbar sind und diese Vorschrift auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet, auch wenn § 850b ZPO nicht in der Normenkette des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO genannt ist. Allerdings setzt dies einen entsprechenden Antrag auf Freigabe der Erstattungsleistung durch den Schuldner und eine Entscheidung des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts voraus, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Erstattungsbetrag auf das Pfändungsschutzkonto des Insolvenzschuldners geleistet wurde (vgl. Richter in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, 2. Aufl., § 906 ZPO Rn. 26, 27). In diesem Fall ermöglichen § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 906 Abs. 2 ZPO eine Erweiterung des Pfändungsschutzes der dem Schuldnerkonto gutgeschriebenen Beträge über den dem Schuldner zustehenden Grundfreibetrag gemäß § 899 ZPO und etwaige Erhöhungsbeträge gemäß § 902 ZPO hinaus.
BHG, Beschluss vom 12.09.2024 – IX ZB 9/24 (Rn. 12-17)

iff-Überschuldungsradar 2024/42 – Das Finanzielle in der Sozialen Arbeit: Ein Schlüssel zur finanziellen Inklusion und sozialen Teilhabe

Im aktuellen Überschuldungsradar plädieren die Autorinnen Dr. Birgit Happel, Dr. Sally Peters und Julia Schlembach für eine stärkere Integration finanzieller Bildung in die Ausbildung und Praxis der Sozialen Arbeit. Finanzielle Themen in der Sozialen Arbeit würden oft unterschätzt, obwohl diese Problemlagen einen großen Einfluss auf die wirtschaftliche Sicherheit von Haushalten, sozialen Beziehungen und die Lebensqualität hätten.
Quelle und weitere Informationen: iff Überschuldungsradar

Halbzeitbilanz: Die Schuldner- und Insolvenzberatung in NRW

Kleine Anfrage der SPD-Landtagsfraktion zur Schuldnerberatung
Im Koalitionsvertrag haben die CDU und die Grünen sich vorgenommen das Verbraucherschutzland Nummer eins zu werden. „Das Angebot der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung werden wir ausbauen und den Kreis der Zugangsberechtigten erweitern.“ Und weiter: „Die Schuldner und Insolvenzberatung werden wir weiter stärken.“ Sowie: „Zusätzlich werden wir die Zusammenlegung der Schuldner- und Insolvenzberatung zeitnah organisieren.“
Zum Zusammenlegungsprozess erklärt die Landesregierung nun auf Anfrage der SPD-Fraktion, dass „mit Blick auf die bis November 2025 durch den Bund in nationales Recht umzusetzende EU- Verbraucherkreditrichtlinie und die in diesem Zusammenhang vielfältigen offenen Fragen zur Arbeitsweise und Finanzierung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung zunächst die weiteren Entwicklungen auf Bundesebene abzuwarten“ seien. Antwort der Landesregierung (18/13201)
Anmerkung: Mit dem Pausieren des Zusammenlegungsprozesses scheint auch der Ausbau und die Stärkung der Schuldner- und Insolvenzberatung zu ruhen. Zwar wurde der Personalkostenzuschuss für eine Vollzeitstelle Verbraucherinsolvenzberatung ab dem 1. Januar 2024 um 3.000 EUR auf 59.000 EUR  erhöht, was aber nach wie vor bei Weitem nicht kostendeckend ist. Die Fördersumme des Landes verbleibt zudem seit 2022 bei rd. 9,9 Mio. EUR jährlich (die Erhöhung der Mittel um rd. 3,7 Mio. zum Haushaltsjahr 2022 EUR hatte die Vorgängerregierung beschlossen). Weil der Beratungsbedarf wächst, weil die Anforderungen und Belastungen für die Fachkräfte in den Beratungsstellen zunehmen und weil all dies den Mangel an Fachkräften verschärft, bedarf es besserer, verlässlicherer Finanzierungsstrukturen. Die Erwartungen an die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie sind entsprechend hoch.

Vortragsreihe der Verbraucherzentrale Saarland zur Aktionswoche Schuldnerberatung

Die Verbraucherzentrale Saarland bietet dieses Jahr im Rahmen der Aktionswoche Schuldnerberatung vom 2.- 6. Juni 2025 wieder kostenlose online-Vorträge für Multiplikator*innen u. a. aus der Schuldner- und Sozialberatung und Schuldenprävention an zu den Themen:

  • Verträge beenden – Schuldenfallen beenden? Anmeldelink
  • Finanzkompetenz stärken mit der Verbraucherzentrale Anmeldelink
  • Bezahlsysteme im Internet – Was Sie über Paypal, Klarna und Co. wissen sollten Anmeldelink
  • Online-Shopping – Worauf man vor dem schnellen Klick achten sollte Anmeldelink

Die Vorträge dauern ca. 1 Stunde. Im Anschluss bleibt Zeit für offene Fragen oder eine Diskussion zum Thema. Anmeldungen sind über die jeweiligen Links möglich. Dort finden Sie auch weitere Informationen.

Aktionswoche Schuldnerberatung

Die diesjährige Aktionswoche Schuldnerberatung findet vom 2. bis 6. Juni 2025 statt. Das Motto lautet: Beste Investition – Finanzbildung Wenn aus Minus Plus wird. Die AG SBV legt damit den Fokus auf die wichtigen Themen Prävention und finanzielle Bildung. Weitere Informationen folgen demnächst auf:
Aktionswoche Schuldnerberatung

Infoveranstaltung: eServices für Kund*innen der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter gE)

Die Freie Wohlfahrtspflege NRW lädt Fachkräfte und Beratende in Zusammenarbeit mit der Regionaldirektion NRW herzlich zu der digitalen Infoveranstaltung „eServices für Kundinnen und Kunden der gemeinsamen Einrichtungen“ ein. Die Veranstaltung findet online am 30.04.2025 von 11:00 – 14:00 Uhr statt.
Anmeldungslink: eServices | Freie Wohlfahrtspflege NRW

20. Konferenz zu Finanzdienstleistungen am 05./06. Juni 2025

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) richtet am 5./6. Juni 2025 zum 20. Mal die Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg aus. Die iff-Konferenz schafft seit zwei Jahrzehnten den Raum, um gemeinsam Wege zu mehr Transparenz, Gerechtigkeit und finanzieller Teilhabe zu gestalten. 2025 findet sie unter dem Leitthema „Brückenbauen im finanziellen Verbraucherschutz – Gelingt Zusammenarbeit auf Augenhöhe?“ statt. Auf der Konferenz möchten wir uns akteursübergreifend über das übergeordnete Leitthema des Brückenbauens im finanziellen Verbraucherschutz in Bezug auf die Themen finanzielle Bildung, Nachhaltigkeit im Finanzmarkt, Digitalisierung, Ungleichheit und Lobbyismus in verschiedenen Paneldiskussionen austauschen.
Weitere Informationen und Anmeldung unter: https://www.iff-hamburg.de/hamburg-2025/

Energiesperren vermeiden: Online-Informationsveranstaltung der VZ NRW

Informationen für Multiplikator:innen aus NRW (z.B. aus Sozial- und Schuldnerberatung, Betreuung)
Führen die stark gestiegenen Energiepreise zu Zahlungsrückständen beim Energieversorger, ist schnelles Handeln gefragt. Wir möchten Sie in unserer Informationsveranstaltung als Ansprechpartner:innen hilfesuchender Bürger:innen in die Lage versetzen, Ihre Klienten zu unterstützen und frühzeitig Probleme zu erkennen, um Energiesperren möglichst zu vermeiden. Hierzu bieten wir Ihnen eine Informationsveranstaltung als Onlineseminar an. Dabei sind folgende Inhalte geplant:

  • rechtliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Änderungen bei Strom- und Gassperren
  • Ansprüche gegenüber Jobcenter und Sozialamt
  • Unterstützungsmöglichkeiten, wenn sich ein Zahlungsengpass ankündigt
  • Strategische, praktische Handlungsmöglichkeiten bei Sperrandrohung
  • Energiesperren und Insolvenzverfahren

Nach der Veranstaltung erhalten Sie ein Handout und eine Link-Liste zur Vertiefung dieses Themas. Die Teilnahme ist für Sie kostenlos.
Termine: 08.05.2025 (10:00-11:30); 03.11.2025 (10:00-11:30).
Anmeldung: sozialeenergiewende@verbraucherzentrale.nrw

Stromrechnungen prüfen: Online-Informationsveranstaltung der VZ NRW

Informationen für Multiplikator:innen aus NRW
„Die Rechnung des Energieversorgers ist falsch, so viel Strom haben wir nicht verbraucht!“ Eine Aussage, mit der Sie in Ihrem Beratungsalltag immer wieder konfrontiert werden. Wir möchten Sie als Ansprechpartner:innen hilfesuchender Bürger:innen in die Lage versetzen, Ihre Klienten zu unterstützen und die Stromrechnung zu prüfen. Folgende Inhalte sind geplant:

  • Vorstellung der verschiedenen Stromzähler und des Gaszählers
  • Welche Informationen können Sie aus einer Jahresrechnung ablesen
  • Wann ist ein Energieverbrauch durchschnittlich?
  • Wir erklären, wie es zu untergeschobenen Verträgen kommt
  • Erste Schritte zur Verhinderung einer Energiesperre

Nach der Veranstaltung erhalten Sie ein Handout und eine Link-Liste zur Vertiefung dieses Themas. Die Teilnahme ist für Sie kostenlos.
Termine: 08.04.2025 (14:00-15:30); 15.05.2025 (10:00-11:30); 30.09.2025 (10:00-11:30);
12.11.2025 (14:00-15:30).
Sie haben Interesse an einem der Veranstaltungstermine oder möchten die Durchführung der Veranstaltung für eine bestehende Personengruppe anbieten? Dann melden Sie sich bitte an.
Anmeldung: sozialeenergiewende@verbraucherzentrale.nrw

Innovationspreis 2025 der BAG-SB Bewerbungen noch bis zum 10.04.2025

Jährlich lobt die BAG-SB einen Innovationspreis aus, um den Mut zu belohnen, neue Konzepte auszuprobieren, frischen Wind in die Beratungspraxis zu bringen und weitere Zielgruppen zu erreichen.
Schwerpunkt im Jahr 2025 ist das Zusammenspiel von Suchthilfe und Schuldenberatung.
Weitere Informationen: https://veranstaltungen.bag-sb.de/veranstaltungen/tagungen/jahresfachtagung-2025-innovationspreis-2025

Jahresfachtagung der BAG SB e. V. in Hamm vom 05.-07.05.2025

Die BAG-SB bietet mit den Jahresfachtagungen in der deutschsprachigen Beratungslandschaft eine einzigartige Plattform. Konsequenter Praxisbezug, aktuelle Themen, qualifizierter Fachaustausch, didaktische Vielfalt und zwischenmenschliche Begegnungen kennzeichnen die Veranstaltung. Referierende aus allen Fachbereichen der Schulden- und Insolvenzberatung geben neue Impulse, die von den Teilnehmenden weitergedacht, in der Praxis getestet und wieder in die aktuellen Diskussionen eingebracht werden. Die so entstehende Zirkulation von Ideen und der Fachaustausch zum jeweiligen Thema tragen zum Reifeprozess der Schuldenberatung bei.
Anmeldungslink: Anmeldung JFT2025

Wachsender Bedarf an Schuldner- und Insolvenzberatung in NRW

Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 9,4 % höher als 2019
Die Zahl der gemeldeten Verfahren von beantragten Verbraucherinsolvenzen (dazu zählen Arbeitnehmende, Personen in Rente oder Erwerbslose) stieg in NRW gegenüber dem Jahr 2023 (damals: 17 186 Verfahren) um 0,6 % auf 17 285 Verfahren. Im Vergleich zu 2019 lag die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 9,4 % höher (damals: 15 797). Insgesamt haben die Amtsgerichte in NRW 28 334 beantragte Insolvenzverfahren im Jahr 2024 gemeldet, das entspricht einem Plus von 6,0 % gegenüber dem Vorjahr (2023: 26 737 Verfahren) und einem Anstieg von 12,4 % gegenüber 2019 (damals: 25 198 Verfahren). Pressemitteilung IT.NRW vom 13.03.2025
Anmerkung: Die Gesamtzahl der Verbraucherinsolvenzen in NRW beträgt im Jahr 2024 unter Hinzuzählung der Verfahren ehemals selbstständig Tätiger mit vereinfachtem Verfahren 19 541 (17 285 plus 2 256 vereinfachte Verfahren eh. Selbstständiger). Für die Bemessung der Zahl aller Restschuldbefreiungsverfahren wären die Regelinsolvenzverfahren der ehemaligen Selbstständigen (2 291) sowie der aktiven Kleinselbstständigen hinzuzuziehen. Quelle: IT.NRW, 2025; eigene Berechnung. Zu den Zahlen in Deutschland siehe unter „Allgemeines“.

Mütterrente – Gerechtigkeit für einen 24/7-Job

Mit der 2014 eingeführten sogenannten Mütterrente wird die unbezahlt geleistete Erziehungsarbeit von Frauen anerkannt. Frau Mechthild Heil, Bundesvorsitzende der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd), beschreibt in Ihrem Gastbeitrag für epd sozial den Einsatz für die Mütterrente und erklärt, warum der Kampf trotz erzielter Erfolge noch nicht zu Ende ist.
epd soziale Ausgabe 8/2025 – 21.02.2025

Weitere Informationen zur Mütterrente sowie das Wichtigste im Überblick sind auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung zu finden.
DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Kindererziehung/kindererziehung_node.html

Focus Papier zum Bürgergeld der Bertelsmann Stiftung

Das Focus Paper Bürgergeld präsentiert die aktuellsten Zahlen und Fakten zum Bürgergeld. Es verdeutlicht die Komplexität der Grundsicherung und illustriert die wirtschaftlichen, persönlichen und sozialstaatlichen Ziele, die damit verbunden sind. Immerhin geht es um eine Sozialleistung, die von derzeit 5,4 Mio. Menschen in Anspruch genommen wird. Wer das Bürgergeld also reformieren bzw. gestalten möchte, sollte nicht nur über das nötige Wissen dazu verfügen, sondern auch die Menschen im Blick haben, die es beziehen. (Auszug aus der Einleitung.)
Ortmann, T., Thode, E., Wink, R. (2025), Bürgergeld: Anspruch, Realität, Zukunft
(pdf-download)

Bürgergeld-Bingo – Wie würden Sie von 563 Euro leben?

563 Euro – das ist die Summe, die im Jahr 2025 einem alleinlebenden Erwachsenen als Lebensunterhalt ohne Miet- und Heizkosten pro Monat zusteht, wenn sie oder er hilfebedürftig ist. Wie würden Sie von 563 Euro leben? Das Bürgergeld-Bingo ist ein Spiel mit ernstem Hintergrund. Wer es spielt und wirklich alle Ausgaben des täglichen Lebens berücksichtigt, merkt schnell, wie knapp das Monatsbudget von derzeit 563 Euro bemessen ist. Wie ernährt man sich ausgewogen von 6,50 Euro am Tag? Wie bleibt man mobil, wenn das Bürgergeld kaum für das Deutschlandticket reicht, geschweige denn für den Unterhalt eines Autos? Wie stemmt man nötige Zusatzausgaben, sei es für eine Brille, für eine medizinische Therapie oder eine Stromnachzahlung? In der Debatte um die richtige Höhe des Bürgergeldes, geht es um eine der verantwortungsvollsten Aufgaben des Staates. Die Grundsicherung soll allen Menschen ein Leben in Würde ermöglichen. Sie muss die physische Existenz, aber auch ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe garantieren.
Wir würden Sie von 563 Euro leben?

WSI-Mindestlohnbericht 2025: Mindestlohn in Deutschland steigt nur auf niedrigem Niveau

Die Studie der Hans-Böckler-Stiftung beleuchtet die Auswirkungen der „Richtlinie 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union“ auf die Mindestlohnpolitik in Deutschland. Deutschland hat anders als andere Länder in der Europäischen Union Artikel 5 der Richtlinie „Referenzwerte für den Mindestlohn“ nicht gesetzlich verankert. In Deutschland wird die MindestlohnKommission weiterhin den Mindestlohn durch eine Gesamtabwägung von aktuellem Mindestlohn, Entwicklung des Tariflohnes und aktuellem Mediannettoeinkommen festlegen. Deutschland belegt nach den neuesten Anpassungen des Mindestlohnes in Belgien mit 12,82 € Platz 5 im europäischen Mindestlohn-Ranking nach Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Irland und Belgien. Eine Bindung der Entwicklung des Mindestlohns an die Verbraucherpreisentwicklung, wie sie in Frankreich und Belgien umgesetzt wird, ist für Deutschland nicht in Sicht. Das kann bei steigender Inflation und nicht erhöhtem Mindestlohn zu spürbaren Kaufkraftverlusten führen. Zudem verfehlt Deutschland den Referenzwert von 60% des Medianeinkommens knapp. Dieser liegt bereits jetzt schon bei ca. 15 € pro Stunde.
WSI-Mindestlohnbericht 2025

Bundesweite Tagung lehnt diskriminierende Bezahlkarte für Asylbewerber ab

In einer gemeinsamen Erklärung fordern Unterstützer von Geflüchteten ein Ende der Bezahlkarte für Asylbewerber. „Gemeinsam sagen wir Nein zur Bezahlkarte und fordern den sofortigen Stopp ihrer Einführung“, heißt es in der Erklärung, die am Donnerstag nach einer Tagung in Hannover von den Flüchtlingsräten von Niedersachsen und Brandenburg verbreitet wurde. Die Einführung der diskriminierenden Bezahlkarte wirkt sich nachteilig auf das Zusammenleben und die Stimmung in den Städten und Gemeinden aus. Mit ihr wird sich die strukturelle Ausgrenzung von Geflüchteten weiter verfestigen und die Gesellschaft in den Städten und Gemeinden weiter nach rechts kippen. Am 21. März 2025, dem internationalen Tag gegen Rassismus, haben sich verschiedene Akteure zu einem ersten bundesweiten dezentralen Aktionstag verabredet. Gemeinsam wird NEIN zur Bezahlkarte gesagt und den sofortigen STOPP ihrer Einführung gefordert.
Bundesweite Erklärung verlangt Ende der Bezahlkarte für Asylbewerber | evangelische.de
Gemeinsame ERKLÄRUNG der bundesweiten Tagung, Hannover 15.02.2025 – Asylbewerberleistungsgesetz-Abschaffen!
Bundesweite Tagung lehnt diskriminierende Bezahlkarte für Geflüchtete ab und fordert gleiche soziale Rechte für alle – Flüchtlingsrat Niedersachsen

LAG FW NRW: Treffen von Menschen mit Armutserfahrungen

Am 3. Juli 2025 findet von 10:00 – 16:00 Uhr das achte Treffen von und mit Menschen mit Armutserfahrungen in der Karl Rahner Akademie in Köln statt. Das Thema lautet: „Wir haben die Schnauze voll von Ausgrenzung, Kürzungen im Sozialbereich und bei den Regelsätzen! Lasst uns aktiv werden!“
Bei diesem Treffen wird Wissen vermittelt, wie Aktionen geplant werden können und was für Mahnwachen, Petitionen, Widersprüche und auch Netzwerkgründungen benötigt wird. Der Tag endet mit einer gemeinsamen Aktion, die auf dem Treffen entwickelt wird. Die Veranstaltung ist kostenfrei und die Fahrtkosten werden übernommen.
Weitere Infos und Flyer mit Anmeldelink finden Sie unter LAG FW

Mehr Insolvenzen im Jahr 2025 in Deutschland

Laut Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) gab es im Jahr 2024 22,4 % mehr Unternehmens- und 6,5 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Jahr 2023.
Unternehmensinsolvenzen
Für das Jahr 2024 meldeten die Amtsgerichte danach 21 812 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 22,4 % mehr als im Jahr 2023, als die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bereits um 22,1 % gegenüber 2022 gestiegen war. Die Zuwächse in diesen beiden Jahren dürften laut Destatis neben der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage auf Nachholeffekte gegenüber dem CoronaZeitraum zurückzuführen sein.
Verbraucherinsolvenzen und Restschuldbefreiungsverfahren
Im Jahr 2024 gab es laut Pressemitteilung von Destatis 71 207 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 6,5 % gegenüber dem Jahr 2023.
Pressemitteilung Destatis vom 14.03.2025
Anmerkung: Zählt man die vereinfachten Verfahren ehemals Selbstständiger hinzu (10 102 Anträge), so beläuft sich die Summe aller beantragten Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2024 auf 81 309 Verfahren (76 294 im Jahr 2023, insgesamt ein Plus von 6,57 %). Um die Gesamtzahl der Restschuldbefreiungsverfahren abzuschätzen, sind darüber hinaus die Regelinsolvenzverfahren der ehemals Selbstständigen (11 612 Anträge in 2024, plus 9,7 %) und der aktiven Kleinselbstständigen ( 5  908, plus 6,9 %) einzubeziehen, beides Personengruppen, die allerdings teilweise nicht oder seltener in
gemeinnützigen Schuldnerberatungen beraten werden.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025; eigene Berechnungen.
Zu den Zahlen aus NRW siehe unter „Für die Praxis“.

NRW Infodienst Schuldnerberatung 3/2025

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

der NRW Infodienst Schuldnerberatung der Fachberatung Schuldnerberatung NRW bietet Ihnen eine Zusammenstellung aktueller Informationen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung 3/2025

BGH: Zur Pfändbarkeit eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages

Eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) betrifft die Pfändbarkeit eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages. Für eine klassische Sterbegeldversicherung ist die Unpfändbarkeit in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelt. Das AG Düsseldorf (03.03.2023 – 37 C 159/22 und ihm folgend das LG Düsseldorf, 18.08.2023 – 22 S 64/23) hatte Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge noch als unpfändbar angesehen, eine analoge Anwendung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei geboten, wenn die Unpfändbarkeit der Billigkeit entspricht. Der BGH sieht dies anders.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 16.01.2025 – IX ZR 91/24) behandelt die Frage, ob Guthaben aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag in die Insolvenzmasse fallen und somit pfändbar sind. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass das Guthaben aufgrund der analogen Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO unpfändbar sei. Der BGH widerspricht dieser Auffassung und hebt das Urteil auf, da der Wortlaut des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO keine analoge Anwendung auf Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge zulässt. Der Pfändungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Unterstützungsbezüge und Kleinlebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen wurden. Ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag erfüllt diese Voraussetzungen nicht, und es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde.

Allerdings könnte eine Pfändbarkeit daran scheitern, dass der Treuhandvertrag wirksam an den Bestatter abgetreten wurde. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Ansprüche der Schuldnerin aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag vor der Insolvenzeröffnung wirksam abgetreten wurden und ob dem Kläger (dem Insolvenzverwalter) ein Einziehungsrecht zusteht. Ist dies nicht der Fall, wäre der Treuhandvertrag nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. In der Beratung ist also zu prüfen, ob der Treuhandvertrag wirksam an den Bestatter abgetreten wurde.

BGH, Urteil vom 16.01.2025 – IX ZR 91/24

BSG: Zur Verrechnung mit Sozialleistungen nach Restschuldbefreiung

Kurz vor Jahresende hat das Bundessozialgericht (BSG) die in der Praxis hoch umstrittene Frage geklärt, ob ein Sozialleistungsträger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem hälftigen unpfändbaren Teil einer Sozialleistung – hier: Verletztenrente des Schuldners – aufrechnen darf (BSG, 3.12.2024, B 2 U 11/22 R). Die Entscheidungsgründe liegen leider noch nicht vor, aber aus dem Terminbericht des BSG lässt sich entnehmen, dass dem beklagten Sozialleistungsträger nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Aufrechnungsbefugnis in Höhe des hälftigen Anspruches auf Verletztenrente gegen den Kläger zustehe.
Die Voraussetzungen einer Aufrechnung lägen nach Erteilung der Restschuldbefreiung mangels Aufrechnungslage nicht mehr vor. Die Beitragsforderung der Beklagten sei mit Erteilung der Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen, rechtlich nicht durchsetzbaren Forderung geworden (§ 301 Absatz 1 InsO). Daran ändere sich nichts dadurch, dass das bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung durch das Insolvenzverfahren grundsätzlich unberührt bleibe (§ 94 InsO). Denn jedenfalls mit Erteilung der Restschuldbefreiung ende die Aufrechnungslage. Dem Ergebnis stehe die in § 51 Absatz 2 SGB I enthaltene Privilegierung des Unfallversicherungsträgers nicht entgegen, anders als andere Insolvenzgläubiger auf den unpfändbaren Teil der Verletztenrente zugreifen zu dürfen. Der insoweit privilegierte Zugriff auf die Rentenansprüche ändere nichts an der fehlenden Durchsetzbarkeit der Beitragsansprüche mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Die in § 301 Absatz 2 Satz 1 InsO geregelten Ausnahmen von der Restschuldbefreiung erfassten die Aufrechnungsbefugnis nicht.

Zuvor war die Frage der Auf- bzw. Verrechnungsmöglichkeit in der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden. Das LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2022 – L 21 U 15/19 sowie das LSG Bayern, 21.3.2018 – L 13 R 25/17 haben die Auffassung vertreten, eine Auf- bzw. Verrechnung sei auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nach den §§ 51, 52 SGB I weiterhin möglich. Das LSG NRW, Urt. v. 15.03.2018, L 19 AS 1286/17 und das LSG Thüringen, 8.6.2021 – L 12 R 331/18 hingegen haben die Auffassung vertreten, dass die Aufrechnung mit Restschuldbefreiung zu enden habe. Es ist sehr zu begrüßen, dass bzgl. dieser Fragestellung nun endlich Klarheit herrscht.

BSG, Urteil vom 03.12.2024 – B 2 U 11/22 R

Nachhaltigkeit in der Schuldnerberatung: Projektergebnisse zum Anschauen und Anhören und Mit-Diskutieren

Das institut für finanzdienstleistungen e.V., (iff) Hamburg hat untersucht, welche Bedeutung Nachhaltigkeitsideen für die Soziale Schuldenberatung haben. Nach der Veröffentlichung des Thesenpapier „Was bedeutet Nachhaltigkeit in der Schuldnerberatung?“ werden die Ergebnisse nun in verschiedenen Formaten weiterentwickelt. Das iff lädt dazu ein, mit den Autorinnen der Studie darüber zu diskutieren, was das Thema für Ihre Arbeit bedeutet, welche eigenen Beispiele und Vorgehensweisen Sie haben, die Sie erproben möchten oder schon durchführen? Schreiben Sie an ueberschuldungsforschung@iff-hamburg.de. Quelle: iff-hamburg vom 23.01.2025

Besserer Schutz vor Stromsperren

Die VZ NRW hat vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) erfolgreich gegen die NEW Niederrhein Energie und Wasser geklagt. Die Entscheidung ist wichtig für jede (Energie-)Schuldenberatung:

  • Energieversorger dürfen danach keine Gebühren für Ratenzahlungsvereinbarungen erheben, wenn Kund*innen im Zahlungsrückstand sind.
  • Und bei hohen Rückständen müssen sie Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten anbieten.

Die NEW Niederrhein Energie und Wasser wurde mit Urteil vom 13.02.2025 vom OLG Düsseldorf (Az. I-20 UKI 7/24, noch nicht veröffentlicht) verurteilt keine Gebühren mehr für ihre Abwendungsvereinbarungen bei Strom- und Gassperren zu nehmen. Das Gericht hat weiter entschieden, dass die NEW die Dauer der Abwendungsvereinbarungen nicht pauschal auf 12 Monate beschränken durfte, sondern bis zu 24 Monate anbieten muss. Des Weiteren sind laut OLG Düsseldorf Klauseln unwirksam, die die Wirksamkeit der Abwendungsvereinbarung von der Zahlung der ersten Rate abhängig machen.
Bei Nichtzahlung schließlich ist eine Unterbrechung der Energieversorgung erneut mit einer Frist von 8 Tagen anzukündigen. Das OLG hat zu sämtlichen vorstehenden Punkten die Revision nicht zugelassen.

Relevant für die Schuldnerberatung könnte auch sein, dass das Gericht in der Entscheidung davon ausgeht, dass für entgeltliche Ratenzahlungsvereinbarungen Verbraucherdarlehensrecht gilt. Dies hat zur Folge, dass entgeltliche Ratenzahlungsvereinbarungen nur gekündigt werden können, wenn Verbraucher mit zwei Raten in Verzug sind und eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt wurde (§§ 506, 498 BGB).
Die Frage, ob die Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehensrecht auch für unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarungen, also für Abwendungsvereinbarungen (§ 19 Abs. 5 StromGVVGasGVV), gelten (vgl. § 514 BGB), hat das OLG Düsseldorf hier aber wie schon zuvor (Urteil vom 31.10.2024 –
20 UKI 4/24 verneint und insoweit die Revision abermals zugelassen. Nach der strittigen, häufig verwendeten Klausel der Energieversorger ist unmittelbar der gesamte Zahlungsrückstand fällig, wenn Verzug mit einer Rate besteht. Die Frage ist nun beim BGH anhängig.
Quellen: VZ NRW; eigene Recherchen. Siehe auch: Pressemitteilung VZ NRW vom 14.02.2025

Schufa-Speicherfrist II): Verkürzung der außergerichtlichen Einigungen

Ferner gibt es Neuigkeiten bei der Speicherung der Daten bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch. Nach einer EuGH-Entscheidung müssen Auskunfteien das Merkmal „Restschuldbefreiung erteil“ bereits nach 6 Monaten anstelle von 36 Monaten löschen. Dies ermöglicht einen schnelleren Neustart der Schuldner*innen. Bislang fehlte es an einer entsprechenden Löschungsfrist für zustande gekommene außergerichtliche Einigungsversuche (AEV).
In Gesprächen mit dem AK InsO der AG SBV und dem Schufa-Verbraucherbeirat hat die Schufa mitgeteilt, dass auch außergerichtliche Einigungsversuche nach einer Meldung durch den Gläubiger bereits nach 36 Monaten gelöscht werden und zwar unabhängig davon, ob der AEV bereits erfüllt ist.
Der Gläubiger meldet der Schufa folglich das Zustandekommen des AEV, der Eintrag wird sodann nach 36 Monaten gelöscht (selbst wenn der AEV über eine Laufzeit von 48 oder mehr Monaten abgeschlossen wurde). Das betrifft auch einen AEV im Wege der Einmalzahlung. Bislang wurde der Eintrag erst 36 Monate nach Erledigung der Forderung aus der Schufa gelöscht. Erfüllt der Schuldner den AEV nicht, kann der Gläubiger die Restforderung erneut bei der Schufa einmelden.
Aus beraterischer Sicht sollte in den Anschreiben zum AEV also der Hinweis aufgenommen werden, dass der Gläubiger das Zustandekommen des AEV an die Schufa melden muss. Die Schuldner*innen sollten dies dann durch eine Schufa-Abfrage kontrollieren.

Schufa-Speicherfrist I): Verkürzung möglich bei einmaligen Zahlungsstörungen

Die Schufa meldet, dass eine Verkürzung der Speicherfrist auf 18 Monate möglich sei. Verbraucher*innen könnten bei einmaligen Zahlungsstörungen die Speicherfrist von 36 auf 18 Monate nach Ausgleich verkürzen. Dafür muss die Zahlungsstörung unter anderem innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung durch ein Unternehmen an die SCHUFA bezahlt werden. Die neue 100-Tage- Regelung ist Teil des Code of Conduct Prüf- und Speicherfristen vom Mai 2024, den die SCHUFA und weitere deutsche Auskunfteien mit den Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder verabschiedet hatten. Die 100-Tage-Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 zusätzlich zu den bestehenden Speicherfristen in Kraft.
Um zu erfahren, ob eine ausgeglichene Zahlungsstörung unter die kürzere Speicherfrist fällt, könne ein neuer Service der Schufa zur Prüfung der Speicherfristen anhand des Aktenzeichens des Mahnschreibens genutzt werden. Schufa-Pressemitteilung vom 18.12.2024

BaFin-Kontenvergleich

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bietet auf einer Vergleichswebsite einen neutralen Überblick über rund 6.900 Giro- und Basiskonten, die in Deutschland angeboten werden. Mit Hilfe von Filtereinstellungen kann die Suche individuell gestaltet und verschiedene Kontomodelle können verglichen werden. Man findet z.B. Informationen zur monatlichen Kontoführungsgebühr und zur Höhe von Dispo- und Habenzinsen.
Quelle und weitere Infos:BaFin-Kontenvergleich

Destatis: Ein Fünftel der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht

Im Jahr 2024 waren in Deutschland rund 17,6 Millionen Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Das entspricht 20,9 % der Bevölkerung, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand von Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt.
Damit lagen die Werte geringfügig niedriger als im Vorjahr. Quelle und weitere Infos:

PM Destatis

NRW weitet Mieterschutzverordnung aus

Das Landeskabinett NRW hat Ende Januar eine neue Mieterschutzverordnung beschlossen. Die Verordnung wird damit vorzeitig neu gefasst. Auf der Grundlage einer gutachterlichen Ermittlung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt werden zukünftig 57 statt bisher 18 Kommunen in den Geltungsbereich einbezogen. Die Verordnung wird am 1. März 2025 in Kraft treten.
Quelle und weitere Infos: PM Land NRW

Mutterschutz greift künftig auch bei Fehlgeburten

Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben künftig Anspruch auf Mutterschutz. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag einstimmig verabschiedet. Ab dem 1. Juni 2025 greift das neue Gesetz: Dann gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Quelle und weitere Infos: PM Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

DGB: Eigenständige Existenzsicherung von Frauen vielleicht nicht gesichert

Über die Hälfte der erwerbstätigen Frauen (53 %) kann mit ihrem eigenen Einkommen ihre Existenz nicht über den gesamten Lebensverlauf absichern. Noch drastischer ist die Situation, wenn Kinder ins Spiel kommen: 70 % der erwerbstätigen Frauen verdienen nicht genug, um langfristig für sich und ein Kind vorzusorgen. Das bedeutet, dass sie in Phasen der Erwerbslosigkeit – sei es durch Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder im Ruhestand – nicht ausreichend abgesichert sind. Das belegt eine aktuelle Rechnung im Auftrag der DGB-Frauen

nak-Schattenbericht 2025: Armut in Deutschland

Mit dem Schattenbericht der Nationalen Armutskonferenz (nak) liegt eine Darstellung vor, was Armut in Deutschland bedeutet und wie sie erlebt wird. Der Bericht wurde in einer gemeinsamen Schreibgruppe von Menschen mit Armutserfahrung und Aktiven aus Organisationen und Verbänden erarbeitet. Er bündelt die Sicht von Menschen mit Armutserfahrung auf dieses Thema und ihre Erfahrungen.

Schattenbericht 2025: Armut in Deutschland

Destatis: Ein Fünftel der Bevölkerung von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht

Im Jahr 2024 waren in Deutschland rund 17,6 Millionen Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Das entspricht 20,9 % der Bevölkerung, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand von Erstergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt.
Damit lagen die Werte geringfügig niedriger als im Vorjahr. Quelle und weitere Infos:

PM Destatis

Einführung eines Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung Gewaltbetroffener

Von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder erhalten einen Anspruch auf Schutz, Beratung und Unterstützung. Der niedrigschwellige und kostenfreie Zugang von Gewaltbetroffenen zu Hilfeeinrichtungen wird durch die Einführung eines bundesweiten Rechtsanspruchs sichergestellt. Die Länder werden verpflichtet, eine Bestands- und Bedarfsanalyse vorzunehmen und ein ausreichendes Netz von Schutz- und Beratungseinrichtungen aufzubauen und vorzuhalten. Auch Prävention, Öffentlichkeitsarbeit und Vernetzung sind verpflichtende Teile des neuen Schutzsystems.
Dies regelt das Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz – GewHG). Nachdem der Bundestag am 31.01.2025 den Gesetzentwurf von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, Grünen und Die Linke verabschiedet hatte, hat am 14.02.2025 der Bundesrat zugestimmt.
Erstmals beteiligt sich der Bund an den Kosten der Länder. Die Länder bemängeln allerdings, dass die
Finanzierung in der Höhe unzureichend und bis 2036 befristet sei. Das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs ist auf Initiative des Bundesrats um zwei Jahre auf den 1. Januar 2032 hin verschoben.

Bundesrat KompaktPressemitteilung Frauenhauskoordinierung e.V. vom 14.02.2025

NRW Infodienst Schuldnerberatung 2/2025

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

der NRW Infodienst Schuldnerberatung der Fachberatung Schuldnerberatung NRW bietet Ihnen eine Zusammenstellung aktueller Informationen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung 2/2025

Grundzüge der Schuldnerberatung

Eigentlich ist Ihr Aufgabenschwerpunkt nicht die Schuldnerberatung, Sie haben aber mehr und mehr mit überschuldeten Klient*innen zu tun? Sie wollen sich grundlegende Kenntnisse in der Schuldnerberatung aneignen, um „Erste Hilfe“ leisten zu können? Die Teilnehmenden dieses Grundlagenkurses erhalten eine fundierte Einführung in das Arbeitsfeld.
Termin: 18.03. – 19.03.2025
Ort: Witten
Kosten: 315,00 Euro für Mitglieder; 350,00 Euro für Nichtmitglieder
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW
Information und Anmeldung

Workshop InsO – Tagesseminar für Berater*innen in der Schuldner- und Insolvenzberatung

Die Veranstaltung zielt darauf ab, Beratungsfachkräfte in der Schuldner- und Insolvenzberatung über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Fragen zu informieren und in einen Austausch zu gehen. Es werden Informationen zur Umsetzung in der Praxis gegeben. Erfahrungen können ausgetauscht und Fragestellungen geklärt werden.
Termin: 11.03.2025
Ort: Köln
Kosten: 90,00 Euro für Mitgliedsorganisationen; 100,00 EUR für Externe
Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn
Information und Anmeldung

 

Mehr Energiesperrungen im Jahr 2023

Im Jahr 2023 gab es bundesweit 204.441 Stromsperrungen, geringfügig weniger als im Jahr davor (2022: 208.506), aber 739.256 Sperrbeauftragungen, deutlich mehr als in 2022 (676.083). Die Anzahl der Kündigungen durch die Energieversorger außerhalb der Grundversorgung betrug in 2023 244.014 (2022: 186.900). Diese Zahlen veröffentlicht die Bundesnetzagentur im Dezember 2023. Im Bereich der Gasversorgung waren 28.059 Sperrungen zu verzeichnen (2022: 22.987) und 174.035 Sperrbeauftragungen (2022: 169.196).
In NRW wurden 78.961 Stromsperrungen vollzogen (2022: 67.439) und 14.469 Gassperrungen (2022: 11.832). Trotz verbesserter Sperrschutzregelungen bewegt sich die Zahl der Energiesperrungen also auf relativ hohem Niveau und steigt teilweise sogar. Weitere Reformen und Änderungen der örtlichen Anwendungspraxis bleiben daher notwendig (siehe zu Reformvorhaben zuletzt die Infos aus unserem November-Infodienst).
Monitoringbericht der Bundesnetzagentur für das Jahr 2023

Neuregelungen und Änderungen 2025

Quellen und weitere Informationen zu den wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn wirksam werden, finden Sie unter anderem unter:
Das ändert sich im neuen Jahr – BMAS
Gesetzliche Neuregelungen im Januar 2025 | Bundesregierung
Bundesfinanzministerium – die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025
Das ändert sich 2025 für Dein Geld (igmetall.de)

Wohngeld:
Das Wohngeld steigt um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro pro Monat. Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 automatisch.

Kindergeld:
Das Kindergeld wird um fünf Euro auf 255 Euro angehoben.

Kinderzuschlag:
Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag steigt zum 1.1.2025 auf 297 Euro je Kind.

Kindersofortzuschlag:
Der Sofortzuschlag für Kinder steigt von 20 EUR/Monat auf 25 EUR. Er wird für Kinder gezahlt, die Bürgergeld oder den Kinderzuschlag (KiZ) erhalten.

Unterhalt:
Kindesunterhalt und Selbstbehalte steigen zum 1.1.2025. Die neuen Sätze der „Düsseldorfer Tabelle“, eine von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ausgearbeitete Richtlinie für Unterhaltsrecht und Unterhaltszahlungen, finden Sie hier:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2025/index.php

Unterhaltsvorschuss und UVG-Richtlinie 2025
Die Unterhaltsvorschussleistungen verringern sich je Altersgruppe um 1 bis 3 Euro: BFMSFJ
Die ab 2025 geltenden Richtlinien sind verlinkt im Thome-Newsletter 1/2025

Mindestlohn/Minijob-Grenze
Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 12,82 Euro brutto in der Stunde. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze und der Grundfreibetrag für anrechnungsfreie Einkünfte von U-25-jährigen Auszubildenden von 538 Euro auf 556 Euro brutto. In der Zeitarbeitsbranche beträgt der Mindestlohn 14 EUR seit dem 1. November 2024. Er steigt ab 01.03.2025 auf 14,53 EUR/Std.

Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung verlängert die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme tritt zum 1. Januar in Kraft und ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten.

Nullrunde für Regelsätze im Jahr 2025
Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleibt 2025 unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Die Besitzschutzregelung gilt nicht für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten. Dementsprechend sinken diese Leistungen im Jahr 2025

Zugangsfiktion bei Bescheiden
Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich die Zugangsfiktion bei Bescheiden, die von Behörden erlassen werden. Das hat Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfristen, insbesondere die Widerspruchsfrist und die Klagefrist. Die Zugangsvermutung von Bescheiden gilt für das Bürgergeld, das Arbeitslosengeld, die Rente, das Kindergeld oder Wohngeld und viele weitere behördliche Schreiben. Die Zugangsfiktion bestimmt, wann ein Bescheid dem Adressaten als zugegangen gilt. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt sie vier Tage. Hintergrund dieser Änderung ist das Postrechtsmodernisierungsgesetz. Der Gesetzgeber verlängerte darin die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen.
Weitere Infos: Thomé Newsletter 38/2024 vom 02.11.2024

Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und Rehabilitation in das SGB III
Ab dem 1. Januar 2025 erfolgen die Beratung, Bewilligung und Finanzierung von beruflichen Weiterbildungs- und Rehabilitationsmaßnahmen (bei Reha-Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit) auch für die Bürgergeldbeziehenden durch die Agenturen für Arbeit. Wenn ein Jobcenter Weiterbildungs- oder Rehabilitationsbedarf erkennt, verweist es die Bürgergeldbeziehenden zur Beratung an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit. Die Betreuung während der Teilnahme an einer Maßnahme erfolgt weiterhin über die Jobcenter.

Einführung der Jobcenter-App
Ab dem 14. Januar 2025 steht die Jobcenter-App zur Verfügung. Sie bietet als Weiterentwicklung von jobcenter.digital einen weiteren Zugangskanal zu den Online-Angeboten der gemeinsamen Einrichtungen (gE). Die Jobcenter-App kann kostenfrei auf ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone) hochgeladen werden. Sie bietet die Möglichkeit Anträge zu stellen, Unterlagen einzureichen, Nachrichten zu übermitteln oder Online-Termine zu vereinbaren. Zusätzlich ist es den gE möglich, auch regionale Informationen, wie Kontaktdaten oder Veranstaltungen, über die App bereitzustellen.

Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenze steigt
Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, kann 2025 mehr hinzuverdienen. 2024 lag die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens bei 37 117,50 Euro, ab 2025 sind es 39 322,50 Euro. Diese Grenze orientiert sich jedoch am höchsten Einkommen, das in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde. Aus diesem Grund kann die individuelle Verdienstgrenze für Rentner*innen unterschiedlich hoch sein. Für Renten wegen voller Erwerbsminderung steigt der anrechnungsfreie Jahresverdienst von 18 558,75 Euro auf 19 661,25 im Jahr 2025.

Digitale Rentenübersicht – das Informationsportal für die Altersvorsorgeansprüche
Mit der Digitalen Rentenübersicht auf www.rentenuebersicht.de können Bürger*innen kostenlos einen transparenten Überblick über ihre individuellen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge erhalten.

Elektronische Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) ab dem 15. Januar 2025 zu einer Opt-Out-Anwendung. Infos u.a. bei netzpolitik.org

Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ bedeutsam. Die Infos und Vorlagen von Prof. Dr. Dieter Zimmermann mit Stand zum 01.01.2025 finden sich hier: Infodienst Schuldnerberatung

Einkommens-Freibeträge 2025 für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe (mit Berechnungsbogen)
Infos zu der zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen neuen Prozesshilfebekanntmachung nebst Rechenbogen haben Stefan Freemann, Malte Poppe und Prof. Dr. Dieter Zimmermann bereitgestellt:
Infodienst Schuldnerberatung

Strengere Regeln für Restschuldversicherungen
Ab Januar 2025 dürfen Verträge für Restschuldversicherungen frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden. Verbraucher*innen sollen damit vor übereilten und überteuerten Abschlüssen geschützt werden. Wird dagegen verstoßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig.
https://www.bmuv.de/meldung/neue-regelungen-zu-restschuldversicherungen

Beschwerden gegen Inkassotätigkeiten
Ab Jahresbeginn gibt es folgende Möglichkeiten der Beschwerde gegen Inkassotätigkeiten. Zum einen der Weg über die neue zentrale Inkasso-Aufsicht beim Bundesamt für Justiz und zum anderen die Beschwerde beim Bund Deutscher Inkasso-Unternehmen. Detaillierte Informationen bietet die freie Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg:
Infodienst Schuldnerberatung

Weisung der BA zur Leistungsgewährung an ukrainische Staatsangehörige
Die Weisung regelt die für das Bürgergeld relevanten leistungsrechtlichen Aspekte. Die bislang bis zum 04.03.2025 befristeten Regelungen gelten nun bis zum 04.03.2026.
Thome-Newsletter 44/2024

Bezahlkarte für Flüchtlinge
Die Gesetze sind dazu auch in NRW in Kraft. NRW sieht eine Opt-out-Regelung für Kommunen vor (§ 4 Bezahlkartenverordnung NRW), die einzelne Gemeinden, zum Beispiel Münster nutzen. Eine Übersicht über die Kommunen in NRW, die diese Regelung anwenden, finden sich nebst weiteren Infos beim Flüchtlingsrat NRW.

Vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 – Wahl-O-Mat ab 06. Februar

Am 23. Februar findet die vorgezogene Bundestagswahl statt. Mittlerweile haben die großen Parteien ihre Programme zur Bundestagswahl vorgestellt aber mit welchen Schwerpunkten gehen die Parteien in den Wahlkampf? Bei der Frage, welche Partei die eigenen Ansichten am besten vertritt, kann der Wahl-O-Mat helfen. Ab dem 6. Februar will die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) das entsprechende Tool online stellen. Dann können Wähler*innen mit dem Wahl-O-Mat ihre Positionen mit den Positionen der Parteien vergleichen. Einen Überblick über die Kernaussagen der Parteien zu den drängenden Themen Migration, Wirtschaft, Verteidigung, Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit hat u.a. der WDR auf seiner Homepage veröffentlicht.

Bundestagswahl 2025 | Wahlomat & Co.
Was steht in den Wahlprogrammen zur Bundestagswahl? – WDR Nachrichten

 

Informationen und Forderungen der Freien Wohlfahrtspflege zur Bundestagswahl

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat anlässlich der Bundestagswahl fünf Impulse für die nächste Bundesregierung entwickelt, welche auf der Homepage der BAG FW Impulse zur Bundestagswahl zu finden sind.

Der Sozial-O-Mat der Diakonie ist neben dem Wahl-O-Mat im Vorfeld von Bundestagswahlen ein beliebtes Werkzeug zur politischen Orientierung und Meinungsbildung gewesen. Aufgrund des vorgezogenen Wahltermins ist es der Diakonie Deutschland nicht möglich die Wahlentscheidungshilfe Sozial-O-Mat zur Verfügung zu stellen. Die Diakonie Deutschland möchte die Bundestagswahl 2025 trotzdem begleiten und hat auf Ihrer speziell für die Wahlen eingerichteten Website Bundestagswahl 2025 – Diakonie Deutschland Informationen eingestellt. Unter dem Hashtag #SozialWahlen sind Reformvorschläge in fünf zentralen Bereichen der Sozial- und Gesundheitspolitik und Lösungsansätze der Diakonie Deutschland zu finden.

Der Deutsche Caritasverband hat unter dem Motto: “Sozialpolitik für alle – Türen für die Zukunft offenhalten” 10 Thesen zur Bundestagswahl veröffentlicht.
10 Thesen der Caritas im Bundestagswahlkampf

Der Paritätische Gesamtverband gibt mit „50 Vorschlägen für eine sozial gerechte Politik“, die von einer sozial-ökologischer Transformation und Steuergerechtigkeit, über Gesundheit, Pflege, Inklusion, Schutz vor Armut und Soziale Arbeit in allen Lebensbereichen sowie Geschlechtergerechtigkeit bis hin zum Einsatz für Schutzsuchende und den Zusammenhalt in der Einwanderungsgesellschaft reichen, Anregungen für die Wahlprogramme der Parteien, abrufbar unter:
https://www.der-paritaetische.de/presse-kampagnen/bundestagswahl-2025/

Der AWO Bundesverband fasst in „15 Kernforderungen an das Regierungsprogramm“ zusammen, welche Maßnahmen für eine „zukunftsfeste Wohlfahrtspflege und eine pluralistische Gesellschaft erforderlich sind: https://awo.org/service/kampagnen/awowaehltdemokratie/

 

NRW Infodienst Schuldnerberatung 1/2025

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

der NRW Infodienst Schuldnerberatung der Fachberatung Schuldnerberatung NRW bietet Ihnen eine Zusammenstellung aktueller Informationen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Schwerpunkt der vorliegenden Ausgabe sind die zu Beginn des Jahres 2025 in Kraft getretenen neuen rechtlichen Regelungen.
Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung 1/2025

Girokontenvergleich: Vergleichswebsitemeldeverordnung verkündet

Die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) treibt eine „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“ voran, die die in § 17 des Zahlungskontengesetzes genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. Zwar gibt es jetzt schon Vergleichsportale, doch werden dort nicht alle Banken mit dem Preis für all ihre Dienstleistungen erfasst. Die Bafin wird die Vergleichswebsite für Zahlungskonten voraussichtlich ab Herbst selbst betreiben und unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Vergleichswebsite könne aber nur einen ersten Überblick über die anfallenden Kosten bieten, da nicht alle Dienstleistungen unmittelbar vergleichbar sind.
Die zugrundeliegende Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV) wurde am 1.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet, (www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/68/VO.html) und hat die §§ 16ff Zahlungskontengesetz als Hintergrund.
Quellen und weitere Infos: LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V.; BaFin, Handelsblatt

Bertelsmann-Stiftung: Potenziale und Herausforderungen für Frauen am Arbeitsmarkt

Die Bertelsmann-Stiftung präsentiert Erkenntnisse zur Erwerbsbeteiligung von Frauen und beschreibt Art und Ausmaß der Ungleichheiten sowie ihre Wechselbeziehungen untereinander. Außerdem wird darauf hingewiesen, welche Auswirkung die finanzielle Bildung auf die ungleiche Altersversorgung von Frauen und Männern hat. Ziel ist es, nicht nur die Frauen selbst bestmöglich über Art und Ausmaß von Ungleichheiten zu informieren, sondern auch die Verantwortlichen aus Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Quelle und weitere Infos:
Gleichstellung am Arbeitsmarkt? (bertelmann-stiftung.de)

Änderungen 2022: Für die Schuldnerberatung bedeutende neue Gesetze und Regelungen

Übersichten über Neuregelungen und Änderungen zum Jahresbeginn:
www.bmas.de
www.erwerblos.de
www.tacheles-sozialhilfe.de

Regelsätze ALG II/SGB XII/Schulbedarf/vereinfachter Zugang zur Grundsicherung:
Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe. Die Regelbedarfe im SGB II und SGB XII betragen ab Januar 2022: für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 449 Euro (RBS 1), für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 404 Euro (RBS 2), für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 360 Euro (RBS 3), für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter18 Jahre: 376 Euro (RBS 4), für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:311 Euro (RBS 5) für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 285 Euro (RBS 6).
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2022 eine Erhöhung auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 52,00 Euro.
Des Weiteren ist der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung verlängert worden. Er gilt jetzt für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2022 beginnen. BMAS

Neue Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 geltenden Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das BMAS bekannt gegeben.

Der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz steigt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt nach der aktuellen Rechtslage ab dem 01.01.2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro brutto und in einem zweiten Schritt vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 auf 10,45 Euro brutto. BMAS – Pressemitteilung vom 15.12.2021; erwerbslos.de – Das ändert sich zum 01.01.2022

Unterhalt für Kinder steigt zum 01.01.2022 – Neue Düsseldorfer Tabelle
Zum 01.01.2022 wird der Mindestunterhalt für Kinder leicht angehoben. Gemäß § 1612 a Absatz 1 BGB für Kinder von 0 – 5 Jahren auf 396 Euro, für Kinder von 6 – 11 Jahren auf 455 Euro und für Kinder von 12 – 17 Jahren auf 533 Euro. Zu beachten ist, dass jeweils das hälftige Kindergeld auf diese Beträge anzurechnen ist. Die Düsseldorfer Tabelle wurde mit Wirkung zum 01.01.2022 aktualisiert. Sie enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten.
Mitteilung BMJV vom 07.12.2021; Düsseldorfer Tabelle 2022

Kinderzuschlag
Der mögliche Höchstbetrag steigt auf bis zu 209 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 205 Euro. www.arbeitsagentur.de

Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Alter der Kinder und steigt ebenfalls leicht an. www.bmfsfj.de

Aktuelle Kindergeld-, Kinderzuschlag- und Unterhaltsvorschussbeträge
Übersichtstabelle des CV Bistum Aachen

Wohngeld
Das Wohngeld wird zum 01.01.2022 erstmals entsprechend der Mieten- und Einkommensentwicklung erhöht. Danach wird das Wohngeld alle zwei Jahre angepasst. www.bundesregierung.de

Neue Einkommensfreibeträge für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Mit Wirkung zum 01.012022 ist die neue Prozesskostenhilfebekanntmachung in Kraft getreten. Stefan Freemann und Dieter Zimmermann haben hierzu aktualisierte Hinweise und Unterlagen erstellt.
Einkommensfreibeträge für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe ab 01.01.2022
Prozesskostenhilfebekanntmachung BGBI

Kurzarbeitergeld: erleichterter Zugang, Bezugsdauer bis 31.03.22 verlängert
Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. www.bmas.de

Elektronische Arbeitslosmeldung
Zum 1. Januar 2022 besteht neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. www.arbeitsagentur.de

Teilhabestärkungsgesetz: Zugang zur Schuldnerberatung für Rehabilitand*innen
Den Jobcentern wird ab Januar 2022 die Möglichkeit eingeräumt, Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen (§ 5 Abs. 5 SGB II neu). Damit steht u.a. die Schuldnerberatung nun auch diesem Personenkreis offen. www.bmas.de

Richtlinien zum Unterhaltsvorschuss (insbesondere Rückgriffsregelungen)
Die ab Januar geltenden Richtlinien zum Rückgriff von Unterhaltsvorschussleistungen finden sich zu § 7 UVG. Download der Richtlinien bei Thome Newsletter 16.01.2022  (unter Ziffer 5.)

Tilgung von Geldstrafen in NRW
Die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit ist mit Wirkung zum 01.01.2022 geändert: Zur Tilgung eines Tagessatzes der Geldstrafe sind zukünftig nur noch fünf Stunden freie Arbeit zu leisten. Die Ausnahmefälle, in denen die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die per-sönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf drei Stunden herabsetzen kann, sind nun beispielhaft aufgelistet (§ 7 der Verordnung). recht.nrw.de

Digitalisierung in der Schuldnerberatung: Wo stehen wir?

Im iff-Überschuldungsradar 2020/20 beleuchtet Dr. Sally Peters das Thema der Digitalisierung in der Schuldnerberatung aus der Perspektive der Sozialen Arbeit und gibt einen Einblick in den derzeitigen Stand von Praxis und Forschung. Die Beschäftigung mit dem Thema sei notwendig und zukunftsweisend und sollte daher Gegenstand in Studium, Fortbildung, Praxis und Forschung sein. Stattdessen sei die Beschäftigung mit den Potenzialen der Digitalisierung im Feld der Schuldnerberatung derzeit kaum vorhanden bzw. nur äußerst zurückhaltend. Das überrasche angesichts der Tatsache, dass Digitalisierung auch die Zukunftsfähigkeit von sozialen Einrichtungen sichert. 

iff-Überschuldungsradar 2020/20

Fachtagung 20 Jahre VInsO am 30.10.19 in Mülheim mit großer Beteiligung – Staatssekretär Andreas Bothe lobt die Schuldnerberatungsstellen in NRW –

Unter dem Motto „20 Jahre Verbraucherinsolvenz – ein Blick zurück und wie geht’s weiter?“ fand am 30.10.2019 in der katholischen Akademie „Die Wolfsburg“ die 20. Fachtagung Schuldnerberatung der nordrhein-westfälischen Wohlfahrtsverbände statt. Eingeladen waren viele Zeitzeugen, die den weit über 100 Teilnehmenden sehr anschaulich die Entstehungsgeschichte der Verbraucherinsolvenz und deren weitere Entwicklung darstellten. Eindrucksvoll war auch der Beitrag eines Betroffen, der seinen Weg von der Überschuldung bis zur anstehenden Restschuldbefreiung schilderte.
In seiner Begrüßungsrede lobte Staatssekretär Andreas Bothe vom NRW-Familienministerium die gute und wichtige Arbeit der nordrhein-westfälischen Schuldnerberatungsstellen und wies auch auf die wertvolle Tätigkeit der NRW-Fachberater*innen Schuldnerberatung hin.

Am Nachmittag skizierte Alexander Bornemann vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den aktuellen Stand der Umsetzung der EU Richtlinie zur Verkürzung der Laufzeit bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre. In der abschließenden Diskussionsrunde wurde die Bedeutung einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre ohne weitere Bedingungen betont. Dabei wurden auch die zahlreichen Wünsche und Vorschläge der Tagungsteilnehmenden zur Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens einbezogen.
Die Dokumentation der Fachtagung wird in Kürze auf der Internetseite der Fachberater*innen Schuldnerberatung https://fbsb-nrw.de/ zu finden sein.

https://www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/de/presse/ansicht/detail/news/detail/News/verbraucherinsolvenz-freie-wohlfahrtspflege-setzt-sich-fuer-weitere-reformschritte-ein/cache/no_cache/

 

Online-Seminar: Workshop InsO

Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellen Berater*innen in der Praxis vor immer neue Herausforderungen. Die Veranstaltung zielt darauf ab, Beratungsfachkräfte in der Schuldner- und Insolvenzberatung über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Fragen zu informieren und in einen Austausch zu gehen.

Termin: 01.10.2024
Ort: Digital
Kosten: 60,00 Euro für Einrichtungen der Caritas in NRW, 75,00 Euro für Externe
Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn

Information und Anmeldung

Fortbildungen finden Sie – noch – unter: www.fortbildung-schuldnerberatung-nrw.de
Eine Seite der landesgeförderten Fachberatung Schuldnerberatung NRW

LSG NS-HB: Kein Anspruch auf Grundsicherung bei Jugendarrest

Die Verbüßung eines Jugendarrestes nach § 16 Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterfällt dem Leistungsauschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II.
Für eine erwerbszentrierte Definition des Begriffs der Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 4 S. 2 SGB II) ist im Hinblick auf die hierauf nicht anwendbare Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II kein Raum. (Leitsatz des Gerichts)
Das Landessozialgericht lässt die Revision zu, eine endgültige Entscheidung zu dieser Frage wird das BSG treffen müssen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich mit dieser Frage soweit ersichtlich noch nicht befasst. Weitere Infos: Thome-Newsletter 30/2024
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 20.06.2024 – Az.: L 11 AS 117/24

BVerfG: Zu Inkassokosten bei bestrittener Forderung

In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Frank Lackmann und Hans-Peter Ehlen erstritten haben, geht es um die Frage, inwieweit die Gerichte auf Einwendungen gegenüber Inkassoforderungen eingehen müssen. In dem zugrundeliegenden Fall (beim Amtsgericht Düsseldorf verhandelt) bestritt die Schuldnerin vor Gericht die Hauptforderung und machte zu den Inkassokosten darüber hinaus geltend, dass gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen worden sei, indem die Gläubigerin ein Inkasso eingeschaltet habe, obwohl sie, die Schuldnerin, die Forderung ausdrücklich nicht anerkannt habe. Das Amtsgericht verurteilte die Schuldnerin, ohne auf diese Argumente einzugehen. Das BVerfG sieht hierin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Dabei hebt es hervor, dass es „anerkannt“ sei, dass im Fall eines „erkennbar zahlungsunwilligen Schuldners“ Inkassokosten aufgrund der Schadenminderungspflicht „grundsätzlich“ nicht als Schadensersatz erstattungsfähig sind.
Quelle: www.soziale-schuldnerberatung-Hamburg.de vom 31.08.2024
BVerfG, Beschluss vom 18.07.2024 1 BvR 1314/23

3. Online-Werkstatt Überschuldungsforschung am 6.12.2024 von 10.00 Uhr -12.30 Uhr

Im vergangenen Jahr hat das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) in Hamburg die neue Reihe „Online-Werkstatt“ gestartet. Diskutiert werden hier aktuelle Vorhaben rund um private Ver- und Überschuldung, z.B. Forschungsideen oder -ergebnisse, Praxiskonzepte oder aktuelle Praxisprobleme. Das Thema der 3. Online-Werkstatt lautet: „Was bedeutet professionelles Handeln in der Schuldnerberatung?“. Referent*innen sind Annett Postel (Stadt Hannover), Lisa Schreiter (DW Berlin), Ines Moers (BAG-SB) und Prof. Dr. Hans Ebli (Hochschule Ludwigshafen).
Quelle und Anmeldung: https://www.iff-hamburg.de/online-werkstatt/

Faktencheck Bürgergeld:

Die Politikerin Beate Müller-Gemmeke, (Mitglied des Deutschen Bundestages, Bündnis 90/Die Grünen zuständig für Arbeitnehmer:innenrechte und aktive Arbeitsmarktpolitik) hat auf ihrer Internetseite einen Faktencheck zum Bürgergeld veröffentlicht. Es ist eine gute Übersicht, die gegebenenfalls in Diskussion hilfreich sein kann. Quelle und weitere Infos: Faktencheck Bürgergeld Müller-Gemmeke

Leistungsberechtigung im SGB II von Schüler*innen , Studierenden und Auszubildenden

Die Arbeits- und Sozialberatungs-Gesellschaft e.V., Hannover (ASG) hat eine komprimierte Übersicht über die Leistungsansprüche nach dem SGB II beim Besuch unterschiedlicher Schul- und Ausbildungsformen einschließlich der Grundförderungshöhe von BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld (Abg) für Menschen mit Behinderung erstellt.
Quelle und weitere Infos unter: ASG Hannover

BAG FW-Onlinetagung „WOHLFAHRT digital 6 – Herausforderungen meistern“ am 08.10.2024

‚WOHLFAHRT digital‘ ist ein gemeinsames Projekt der BAG FW, gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ). Bei dieser Tagung sollen Wege aufgezeigt werden die aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen mit Hilfe der Digitalisierung zu meistern. Innovative digitale Lösungen, die von Akteur/-innen der Freien Wohlfahrtspflege und für sie entwickelt wurden werden einander vorgestellt und geteilt.
Quelle und weitere Infos: WOHLFAHRT digital 6 – Herausforderungen meistern (swisscom.ch)

iff-Überschuldungsradar 2024/40: ADHS und Finanzen – Die unsichtbaren Barrieren im Blick

Im aktuellen Überschuldungsradar des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) werden ausgewählte kognitive Hindernisse, die bei ADHS von großer Tragweite sind, erläutert, damit die Bedarfe dieser bisher weitestgehend unerkannten Gruppe künftig besser in der Beratungspraxis berücksichtigt werden können. Die Autorin, Kirstin Wulf, ist Diplom-Politologin und Kommunikationsberaterin. Nach ihrer ADHS-Diagnose hat sie begonnen, über die Zusammenhänge von „ADHS und Geld“ aufzuklären sowie spezifische Angebote zu entwickeln.
Quelle und weitere Infos: https://www.iff-hamburg.de/ueberschuldungsradar/

iff-Überschuldungsreport 2024: Gesundheitliche Probleme als Hauptgrund für Überschuldung

Gesundheitliche Probleme wie Sucht und Krankheit sind seit 2013 erstmals häufigste Ursache für Überschuldung. In fast jedem fünften Beratungsfall führte dies zur Zahlungsunfähigkeit – noch vor Jobverlust mit 17,5 Prozent (2020: 24 Prozent). Scheidung und Trennung verursachen bei rund 10,2 Prozent Geldnot. Diese unvorhersehbaren Ereignisse bedingen zusammen mit fehlenden Rücklagen gut 40 Prozent der Überschuldungsfälle, die selbst durch soziale Sicherungssysteme wie Grundsicherung oder Krankengeld nicht gedeckt werden können. Das zeigt der iff-Überschuldungsreport 2024, den das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) jährlich herausgibt und von „Deutschland im Plus – die Stiftung für private Überschuldungsprävention“ gefördert wird. Die aktuelle Auswertung basiert auf den Daten von 194.435 Haushalten, bei denen die Schuldnerberatung zwischen 2008 und 2023 begann.
Trotz sinkender Inflationsraten bleibt laut iff die finanzielle Belastung für viele Haushalte hoch. Besonders stark betroffen sind Geringverdiener*innen, die einen überdurchschnittlich hohen Anteil ihres Einkommens für Miete aufwenden müssen. Die untersuchten Haushalte geben in der Regel 45 Prozent ihres Haushaltseinkommens für Wohnkosten aus, während dieser Anteil in der Gesamtbevölkerung nur bei 25 Prozent liegt. Auch Ratenkredite spielen eine große Rolle bei der Überschuldung in Deutschland. Besorgniserregend ist laut iff-Report zudem der steigende Anteil an Schulden bei der öffentlichen Hand, der etwa Rückforderungen von Sozialleistungen, Steuerforderungen und Geldstrafen umfasst. iff-Überschuldungsreport 2024

Fachtagung Schuldnerberatung der LAG FW NRW am 31.10.2024 in Köln

Die vielleicht letzte Fachtagung der landesgeförderten Fachberatung: Das Tagungsthema lautet „Familien am Limit“ – Chancen durch Schuldnerberatung bei Armut und Überschuldung“. Neben dem für die Soziale Schuldnerberatung wichtigen Thema der Stärkung von Resilienz in Überschuldungssituationen werden wir uns u.a. mit der Umsetzung des in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelten Anspruchs auf kostenfreie Schuldnerberatung befassen. Wir freuen uns, dass die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW (MKJFGFI), Josefine Paul, in Köln für Ihre Fragen zur Verfügung steht.
Weitere Informationen zur Tagung, die wir in Kooperation mit dem MKJFGFI und durch dessen Förderung durchführen dürfen, entnehmen Sie bitte dem Tagungsflyer
Melden Sie sich heute noch an, es lohnt sich!
Anmeldung zur Fachtagung Schuldnerberatung
https://fbsb-nrw.de/fachtagung/fachtagung-2024/

Kürzungen im Sozialbereich in NRW

Freie Wohlfahrtspflege NRW setzt vor dem Landtag von Nordrhein-Westfalen ein Zeichen gegen drohende Kürzungen im Sozialbereich

Am 19. August 2024 hat NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk den Entwurf des Haushalts 2025 an das Landesparlament übermittelt. Dieser Haushaltsplanentwurf enthält so viele Kürzungen im sozialen Bereich wie nie zuvor. Nach Berechnungen der Freien Wohlfahrtspflege NRW betragen die Kürzungen alleine im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit knapp 89 Millionen Euro. Um gegen diese Sparpläne der Landesregierung Zeichen zu setzen, führten die Träger der Freien Wohlfahrtspflege NRW nun am 13. September eine erste von vier geplanten Mahnwachen vor dem Landtag von Nordrhein-Westfalen durch. Bei der Veranstaltung standen neben Kritik auch Dialog und
Austausch mit Politikerinnen und Politiker sowie interessierten Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt. Auch an den kommenden Plenarterminen am 10. Oktober, 14. November und 5. Dezember wird die Freie Wohlfahrtspflege NRW daher vor dem NRW-Landtag weiter gegen die Sparpläne der NRW-Landesregierung protestieren.
Pressemitteilung der LAG FW NRW vom 13.09.2024

Broschüre: Auswirkungen der Haushaltsplanung 2025 in NRW

Die Broschüre der LAG FW NRW legt dar, welche Bereiche der Freien Wohlfahrtspflege am stärksten von den Kürzungen der Haushaltsplanung für 2025 betroffen sind. Das sind insbesondere Kürzungen in der sozialen Beratungs- und Unterstützungsstruktur, wie der Berufseinstiegsbegleitung und der Suchthilfe im Bereich Alter und Pflege sowie im Bereich Migration, Flucht und Integration. Weitere von Kürzungen betroffene Bereiche sind Familiendienste und Familienhilfe, Unterstützung und Hilfe für Menschen mit Behinderung sowie Armutsbekämpfung.
Auswirkungen der Haushaltsplanung 2025 auf die Arbeit der Freien Wohlfahrtspflege in NRW

Ende der landesgeförderten Fachberatung Schuldnerberatung in NRW

Sozial- und Wohlfahrtsverbände in NRW warnen vor einem drohenden „Kahlschlag“ bei der Schuldnerberatung. Die schwarz-grüne Landesregierung plant wegen der „Belastung des Landeshaushalts“ Kürzungen bei der landeseigenen Fachberatung für die mehr als 200 Schuldnerberatungen in den Städten und Kreisen. Von den jährlich hier vorgesehenen Mitteln in Höhe von zuletzt rd. 463.000 Euro sollen im Jahr 2025 nach dem Haushaltsplanentwurf nur noch 176.000 Euro zur Verfügung stehen.
Ende des kommenden Jahres soll die Förderung der Fachberatung sodann auslaufen.
WAZ-Online vom 03.09.2024; sowie NRZ, WP, Kölner Rundschau (Printausgaben vom 04.09.2024)

Schwerer Schlag für die Schuldnerberatung in NRW

Dies ist eine Headline der vergangenen Tage, die wir im Folgenden aufgreifen möchten, ja aufgreifen müssen, weil finanzpolitische Planungen in NRW die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im Kern nachteilig betreffen werden. Zunächst zur Beruhigung: Die Mittel für die Verbraucherinsolvenzberatung in NRW für 2025 sollen in gleicher Höhe wie im laufenden Jahr zur Verfügung stehen. Das ist erfreulich, auch wenn die Mittel alles andere als kostendeckend sind. – Was also ist passiert?

Die Landesregierung in NRW will laut Haushaltsentwurf für das Jahr 2025 die Förderung der Fachberatung Schuldnerberatung beenden. Das ist unserer Meinung nach katastrophal für die Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege, für die kommunalen Stellen, für die Einrichtungen der Verbraucherzentrale wie für einige weitere, seien sie in Trägerschaft von Unternehmen oder Behörden. Fatal ist dies auch für die zahlreichen integrierten Angebote von Schuldnerberatung, u.a. in sozialen Diensten der Familienhilfen, Jugendsozialarbeit, Sucht- und Straffälligenhilfe, Erwerbslosenberatung, Wohnungs(notfall)hilfen, Schwangerenberatung und gesetzlichen Betreuungen.

Noch hoffen wir auf eine Umkehr. Wir möchten mit Ihnen auch weiterhin die Schuldnerberatung in NRW gestalten und neue Herausforderungen – wie durch die EU-Verbraucherkreditrichtlinie – gemeinsam bewältigen, damit von Armut und Überschuldung betroffene Menschen und ihre Familien in NRW auch zukünftig die besten Hilfen bekommen und die Öffentlichkeit und Politik von ihren Problemen erfahren können. Wir glauben, dass wir mit unseren aktuellen Informationen und Analysen, unseren individuellen Beratungen, unseren vielseitigen Fortbildungen und weit verzweigten Netzwerkstrukturen einen wesentlichen Beitrag dazu leisten können.

Politische, auch finanzpolitische Entscheidungen sind selten alternativlos. Wir setzen auf die Stärke der Schuldnerberatung in NRW und gerne darüber hinaus: Unterstützen Sie uns und damit sich selbst, dass die Fachberatung Schuldnerberatung in NRW weiter gefördert wird. Diese September-Ausgabe des durch die landesgeförderte Fachberatung herausgegebenen NRW Infodienst Schuldnerberatung könnte die viertletzte sein. Sie wird um ein Viertel gekürzt, nächsten Monat könnte sie um ein Drittel schmaler ausfallen und sofort.

Auf Ihre Anregungen und Meinungen sind wir nun besonders angewiesen. Melden Sie sich auch gerne zu unserer Fachtagung Schuldnerberatung am 31. Oktober 2024 an. Darüber und über viele weitere wichtige Themen informieren wir Sie – noch – in diesem Infodienst.

Ihr Reaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die September-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Außergewöhnliche Umstände zwingen uns, von dem gewohnten Format unseres Infodienstes abzuweichen. Wir bitten um Aufmerksamkeit für dieses Editorial.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2024

Fortbildungen

Schülerakademie Finanzkompetenz 2024

Auch in diesem Jahr findet das Projekt „Schülerakademie Finanzkompetenz“ statt, welches in der Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Finanzkompetenz NRW entwickelt wurde. Die Teilnahme für die Schulen kostenlos. Ziel ist es, Schüler*innen der Klassen 7 bis 10 sowie Berufsschülerinnen und Berufsschüler durch einen handlungsorientierten Ansatz an das Thema Finanzkompetenz heranzuführen. Seit dem Start der Schülerakademie Finanzkompetenz haben bereits über 2.300 Schülerinnen und Schüler an 29 Schulen von diesem Angebot profitiert.
Weitere Informationen im Newsletter 2/2024 des Netzwerk Finanzkompetenz NRW.

SAVE THE DATE: Erste Jahrestagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW 2025

Die erste Jahrestagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW im Jahr 2025 wird am 30. und 31. Januar 2025 in der Tagungsstätte „Die Wolfsburg“ in Mülheim an der Ruhr als zweitägige Veranstaltung stattfinden. Unter folgendem Link können Sie sich bereits jetzt für die Veranstaltung registrieren:

https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung/veranstaltung/45

LSG NRW: Zur Verjährung einer Erstattungsforderung nach vier Jahren

Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Leistungsbescheids verjährt nur dann erst nach 30 Jahren, wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs unanfechtbar wird (sog. Durchsetzungsverwaltungsakt.
Weder die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung noch die fruchtlose Pfändung als solche stellen einen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X dar.
(Leitsätze der Redaktion nach Rn. 54 ff. der Entscheidung)

Zum Problem:
Forderungen von Sozialleistungsträgern machen nicht selten einen erheblichen Teil der Schulden aus. Häufig wird gegen die entsprechenden Bescheide z. B. des Jobcenters kein Widerspruch erhoben. Jahre später stellt sich dann die Frage der Verjährung, die grundsätzlich nach vier Jahren eintritt, § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X, soweit keine Ausnahme vorliegt. Das Landessozialgericht (LSG) NRW befasst sich in dieser Entscheidung vom 20.03.2024 v.a. mit der Frage, ob ein fruchtloser Pfändungsversuch den Ausnahmetatbestand nach § 52 SGB X erfüllt und verneint dies. Diese Frage sei in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Das Gericht lässt daher die Revision zum Bundessozialgericht zu. Insgesamt verdeutlicht die Entscheidung die Chancen, aber auch die Tücken des Verjährungsrechts, wobei hier einzelne wichtige Fragen offengelassen werden, z. B. die, ob ein Antrag auf Erlass als Anerkenntnis zu werten wäre, was zu einem Neubeginn der Verjährung führen würde.

Wesentlicher Sachverhalt:
Das Jobcenter verlangt mit Schreiben vom 11.06.2021 Erstattung von Grundsicherungsleistungen aus den Jahren 2007/2008 in Höhe von insgesamt rund 11.400 Euro. Die Erstattung und Rückforderung hatte das Jobcenter mit Bescheiden aus dem Jahr 2009 festgesetzt. In der Folge unternahm das Hauptzollamt E. einen vergeblichen Pfändungsversuch, dokumentiert in einer Niederschrift der fruchtlosen Vollstreckung vom 09.02.2010. Nach Meinung des Jobcenters sei dadurch Hemmung der
Verjährung nach § 52 Abs. 1 SGB X eingetreten und es greife die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X. Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung. Sie habe keinen entsprechenden sogenannten Durchsetzungsbescheid erhalten.

Aus den Entscheidungsgründen des LSG (teilweise verkürzte wörtliche Zitate):
Die Erstattungsforderungen des Jobcenters sind nach § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X verjährt (Rn. 44).
Nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 50 Abs. 2 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden. Der Erstattungsanspruch verjährt nach § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die zu erstattende Leistung festgesetzt wurde, unanfechtbar geworden ist (Rn. 44, 45). Das wäre mit Ablauf des Jahres 2013 der Fall. Allerdings ist die Verjährungsfrist aufgrund des fruchtlosen Pfändungsversuchs am 09.02.2010, der zu einem Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB geführt hat, erst am 10.02.2014 abgelaufen (Rn. 48).
Darüber hinaus ist keine Hemmung der Verjährung im Sinne der §§ 203 ff. BGB durch die erfolgten Mahnungen bzw. Zahlungserinnerungen eingetreten.
Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind Mahnungen allein nicht ausreichend, vielmehr bedarf es insofern der Zustellung eines Mahnbescheides. Verhandlungen im Sinne des
§ 203 BGB  haben zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht stattgefunden (Rn. 49).

Die nach Ablauf der Verjährungsfrist am 10.02.2014 erfolgten Vollstreckungsankündigungen vom 23.06.2014 haben aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung keinen weiteren Einfluss auf die Verjährungsfrist, so dass offenbleiben kann, ob diese alleine ohne Durchführung eines Pfändungsversuchs bereits zu einem Neubeginn der Verjährung führen könnten. Aus den gleichen Gründen kann offenbleiben, ob in dem Antrag der Klägerin vom 04.11.2014 auf Erlass der Forderungen ein Anerkenntnis gesehen werden könnte, welches nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung geführt hätte (Rn. 50 mit Hinweis auf das LSG SH – L 6 AS 44/21).

Abweichend von § 50 Abs. 4 SGB X gilt vorliegend keine dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 52 SGB X (Rn. 52). Ein weiterer Verwaltungsakt zur Durchsetzung i. S. d. § 52 Abs. 1 SGB X, der dann nach § 52 Abs. 2 SGB X den Übergang in eine dreißigjährige Verjährungsfrist bewirken würde, liegt nicht vor (Rn. 54). Weder die Niederschrift über die fruchtlose Pfändung noch die fruchtlose Pfändung als solche stellen einen Durchsetzungsverwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X dar (ausführlich dazu in Rn. 55 – 64).

LSG NRW, Urteil vom 20.03.2024 – L 12 AS 400/23 (hier als rechtskräftig gekennzeichnet)

Beschluss der JuMiKo zu angeblich „unredlichen“ Insolvenzschuldner*innen

Auf der 95. Konferenz der Justizminster*innen (JuMiKo) vom 5./6. Juni 2024 wurde beschlossen, das Bundesministerium der Justiz zu bitten, „Regelungsvorschläge zu einem besseren Schutz der Insolvenzgläubigerinnen und –gläubiger zu erarbeiten, um unredlichen Vorgehensweisen von Insolvenzschuldnerinnen und -schuldnern im Zusammenhang mit beantragten Restschuldbefreiungen effektiver zu begegnen“. Zu diesem merkwürdigen Ansinnen vgl. die Anmerkung der BAG SB in ihrem
Newsletter 5/2024.

Beschluss zu TOP I.25 der 95. JuMiKo

Risiko Mietschulden: Wohnkostenlücke im SGB II im Jahr 2023

Im Durchschnitt des Jahres 2023 sind in rund 320.000 Bedarfsgemeinschaften im SGB II (Bürgergeld) die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung höher gewesen als die anerkannten Kosten dafür. Bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit laufenden anerkannten Kosten der Unterkunft entspricht das einem Anteil von 12,2 Prozent. Das führt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12470) auf eine Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke aus. Bezogen auf die Bedarfsgemeinschaften, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung höher waren als die anerkannten Kosten, betrug die durchschnittliche Differenz danach rund 103 Euro pro Monat (in NRW: rd. 90 Euro; Düsseldorf: rd. 127; Hamm: 129; Mühlheim: 136 Euro). Im Durchschnitt des Jahres 2023 überstiegen dabei in rund 116 000 Bedarfsgemeinschaften mit Kindern die tatsächlichen laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung die anerkannten Kosten. Die durchschnittliche Differenz betrug bei ihnen rund 124 Euro, in Ein- ersonenhaushalten betrug sie rd. 87 Euro mtl.
Antwort der Bundesregierung vom 02.08.2024, Drs. 20/12470, mit weiteren Daten.

Energiesperrschutzregeln: Moratorium im Rahmen der Abwendungsvereinbarung

Im Bereich der Grundversorgung gilt seit dem 20.06.2024 ausdrücklich wieder die Regelung, dass während der Dauer einer Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungen möglich ist, § 19 Abs. 5 Satz 9 und 1o Strom GVV; GasGVV. Die Vorschriften lauten: „Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von dem Grundversorger eine Aussetzung der Verpflichtungen (…) hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag erfüllt. Darüber hat der Haushaltskunde den Grundversorger vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform zu informieren.“ Mit der Abwendungsvereinbarung sind zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung von Zahlungsrückständen möglich, die jedoch nicht immer eingehalten werden können. Hier kann ein Zahlungsmoratorium hilfreich sein. Die Regelungen sind bis zum 30.04.2025 befristet (§ 23 S. 2 der beiden Verordnungen), eine Entfristung wird allerdings angestrebt (siehe fbsb-nrw.de) Die Verlängerung der entsprechenden Sperrschutzregelungen für Verträge außerhalb der Grundversorgung (§ 118 EnWG) harrt noch der parlamentarischen Verabschiedung.

Anpassungsverordnung vom 14.06.2204, BGBI. Teil 1 vom 19. Juni 2024

Bürgergeld: Jobcenter Inkasso verfolgt Minderjährige

Jobcenter legen die Höhe der Bürgergeldzahlungen in der Regel für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Voraus fest. In dieser Zeit können sich die Lebensumstände der Empfänger und damit die tatsächliche Höhe des Anspruchs auf Bürgergeld erheblich ändern. Diese Veränderungen führen dazu, dass die ursprünglich festgesetzten Bürgergeldbeträge nachträglich angepasst werden müssen und es zu Rückzahlungsforderungen kommt. Besonders problematisch wird es, wenn Rückforderungen bei Familien anfallen, da diese nicht zentral an eine Person gestellt, sondern auf die einzelnen Familienmitglieder aufgeteilt werden. Das hat zur Folge, dass auch minderjährige Kinder als Schuldner*innen geführt werden. Bis Ende 2022 hat die zentrale Inkassostelle der Jobcenter die Schulden der Kinder in regelmäßigen Abständen bei den Eltern eingefordert und sich erst direkt an die Kinder gewandt, wenn diese volljährig wurden. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2023 eine Regelung eingeführt, nach der volljährig gewordene Kinder nur dann an die Jobcenter bezahlen müssen, wenn ihr Vermögen „bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15.000 Euro übersteigt“. Da die 15.000 Euro Regelung nur für Volljährige gilt, werden minderjährige Kinder nach wie vor vollumfänglich zur Rückzahlung aufgefordert und durch einen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung kontaktiert. Diese Praxis stellt eine immense psychische Belastung für die betroffenen Kinder und ihre Eltern aber auch für die Gerichtsvollzieher dar.

Bürgergeld: Jobcenter Inkasso verfolgt Minderjährige (gegen-hartz.de); Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige: Dringender Handlungsbedarf für die Ampel (fr.de);
Bundesagentur für Arbeit Inkasso-Service: Leistungen zurückzahlen – Was gilt für Minderjährige?

Bericht über die Evaluierung der weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Bundesministerium für Justiz hat den Bericht gemäß Artikel 107a EGInsO zu der Frage, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt hat veröffentlicht. Der Bericht geht auch auf etwaige Hindernisse ein, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen. Der Bericht ist dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages übermittelt worden.

Bericht_Evaluation_RSB-Reform_lini_2024 (bmj.de)

Kooperationsfachtagung: „Familien am Limit – Chancen durch Schuldnerberatung bei Armut und Überschuldung“ am 31. Oktober 2024 in Köln

Die Kooperationsfachtagung der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW und des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration findet am 31.10.2024 in der Jugendherberge Köln Deutz statt. In diesem Jahr liegt der Fokus auf belasteten Familien. Die Tagung bietet die Möglichkeit, neue Impulse zu erhalten, sich mit Kolleg*innen auszutauschen und gemeinsam an Lösungen zu arbeiten. Die Tagung wird in diesem Jahr von Josefine Paul, Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eröffnet. Im Anschluss steht die besondere Situation von in Armut lebenden Familien und deren Resilienzfähigkeit im Vordergrund. In einer anschließenden Gesprächsrunde können Fragen zum Tagungsthema an die Referent*innen und die Ministerin eingebracht werden. Der Nachmittag widmet sich u.a. der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Es wird einen Überblick zum aktuellen Stand der Umsetzung und zu den möglichen Folgen für die Beratungslandschaft in Deutschland geben. Im Zentrum steht dabei der in der Richtlinie festgelegte allgemeine Rechtsanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung. In der Abschlussrunde gibt es Raum für weitere Fragen.

Fachtagung 2024 – Fachberatung Schuldnerberatung (fbsb-nrw.de); Flyer Fachtagung 31.10.24 – Familien am Limit;
Anmeldung Fachtagung 31. Oktober 2024 in Köln

Verbraucher stärken im Quartier: Praxishandbuch der Verbraucherzentralen

Das Projekt „Verbraucher stärken im Quartier“ ist ein bundesweites Gemeinschaftsprojekt des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und der 16 Verbraucherzentralen. Der Schwerpunkt liegt in der aufsuchenden Verbraucherarbeit, in der der Fokus auf der Vernetzung, der Präventionsarbeit und der Sprechstunden liegt. Die entwickelten Materialien und Bildungseinheiten werden so konzipiert, dass sie für alle, unabhängig von der Herkunft, dem Bildungs- und Sprachniveau verständlich sind.
Dabei sind unterschiedlichste Formate genutzt worden, wie z.B. Spiele, Quizze, Escaperoom, Hauswurfsendungen, etc. Zum Ende der Projekt-Laufzeit sind alle Erkenntnisse aus fast sieben Jahren aufsuchender Verbraucherarbeit in einem Praxishandbuch zusammenführt worden.

Praxishandbuch Verbraucher stärken im Quartier

Unternehmensinsolvenzen 1. Halbjahr 2024 Bund / NRW

Laut Presseinformation der Crediteform vom 24.06.2024 aben die schwache Wirtschaftsentwicklung und die anhaltend hohen Belastungen die Insolvenzzahlen in Deutschland weiter ansteigen lassen. Im 1. Halbjahr 2024 registrierte die Creditreform Wirtschaftsforschung 11.000 Unternehmensinsolvenzen. Das ist ein Anstieg um fast 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum (8.470 Fälle). „Die Insolvenzen in Deutschland haben den höchsten Stand seit fast zehn Jahren erreicht und liegen erstmals über Vor-Corona-Niveau. Der Analyse „Insolvenzen in Deutschland, 1. Halbjahr 2024“ kann unter 1.3 Entwicklung in den Bundesländern (Seite 4 und 5) entnommen werden, dass NRW hinter Berlin und Hamburg das Bundesland mit der dritthöchsten Insolvenzbetroffenheit ist. Pro 10.000 Unternehmen wurden hier 92 Insolvenzfälle registriert. Diese Werte liegen deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 71.
Insolvenzen in Deutschland – 1. Halbjahr – News – Crediteform

BundID-Zugang zu Kindergeld und Jobcenter

In der Presseinfo Nr. 33 | vom 22.07.2024 teilt die Bundesagentur für Arbeit mit, dass ab dem 22. Juli 2024 Bürgerinnen und Bürger die digitalen Dienstleistungen (eServices) der Bundesagentur für Arbeit einfach und sicher auch mit der BundID nutzen können. Dies umfasst Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, der Agenturen für Arbeit, der Jobcenter sowie der Familienkassen.

BundID: Zugang zu den digitalen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit über zentrales Nutzerkonto – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Deutschlandticket zum Schuljahr 2024/25 in NRW

In einem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 19. April 2024 wurde festgelegt, dass auf Ebene der Verkehrsverbünde bzw. der Tariforganisationen ein Deutschlandticket für Selbstzahlende zum von gegenüber dem Deutschlandticketpreis um 20 Euro rabattierten Preis ausgegeben wird. Beziehen können dieses Ticket ausschließlich
Schülerinnen und Schüler an Schulen von am Modell teilnehmenden Schulträgern.

Ministerialblatt (MBI, NRW.) Ausgabe 2024 Nr. 19 vom 6.6.2024 Seite 617 bis 628 – RECHT.NRW.DE

Verbraucherschutzminister*innen-Konferenz für Stärkung der Schuldnerberatung

Am 14. Juni 2024 fand in Regensburg die 20. Verbraucherschutzminister*innenkonferenz (VSMK) statt. Unter TOP 19 (Seite 41): „Finanzielle Selbstbestimmung (…) durch leichteren Zugang zur Schuldnerberatung stärken“, fasste die Konferenz den Beschluss, einen Ausbau der Schuldner- und Insolvenzberatung zu befürworten. Die Konferenz befürwortet eine Stärkung der Schuldnerberatung und deren Ausweitung auch auf Verbraucher*innen, die heute noch keinen Anspruch auf eine kostenlose oder eine kostengünstige Beratung haben. Die Bundesregierung wird gebeten, auf der 21. VSMK über die geplanten bzw. unternommenen Schritte zu berichten. Unter TOP 20 (ab Seite 42): „Finanzielle Selbstbestimmung (…) durch faire Darlehensvergabe stärken“, begrüßen die Minister*innen und Senator*innen der Länder, dass die europäische Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (EU-Verbraucherkreditrichtlinie) Verbraucher*innen künftig besser vor für sie nachteiligen Kreditaufnahmen und Überschuldung schützen wird. In TOP 24 (Seite 50 des Berichts) bitten sie die Bundesregierung, zeitnah eine einheitliche Obergrenze für Basiskonto-Entgelte einzuführen.

Öffentliches Ergebnisprotokoll der 20. Verbraucherschutzministerkonferenz am 14. Juni 2024

Überschuldungsstatistik 2023: Singlehaushalte besonders häufig betrofffen

Gut die Hälfte aller überschuldeten Personen im Jahr 2023 lebte alleine und war durchschnittlich mit knapp 30 000 Euro verschuldet. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) in seiner Pressemitteilung vom 17.07.2024 mit. Durchschnittlich waren diese Personen mit 29 611 Euro verschuldet, während die durchschnittliche Verschuldung aller beratenen Personen 31 565 Euro betrug. Alleinlebende Männer waren häufiger und höher verschuldet als alleinlebende Frauen. 63 % der überschuldeten Alleinlebenden waren Männer mit einer durchschnittlichen Schuldenlast von 31 613 Euro und 37 % waren Frauen mit durchschnittlichen Schulden von 26 180 Euro.
Ein besonders häufiger Auslöser für Überschuldung bei Singlehaushalten war im Jahr 2023 eine Erkrankung, eine Sucht oder ein Unfall. Mit knapp einem Viertel (24 %) lag der Anteil hier bei Alleinlebenden deutlich über dem Durchschnitt aller beratenen Personen von weniger als einem Fünftel (18 %). Bei alleinlebenden Frauen spielten die Trennung, Scheidung oder der Tod des Partners oder der Partnerin mit 14 % eine größere Rolle als bei alleinlebenden Männern mit 10 %. Im Gegensatz dazu lag bei alleinlebenden Männern der Verlust des Arbeitsplatzes mit 21 % als Hauptursache für die Überschuldung höher als bei alleinlebenden Frauen mit 16 %. Im Durchschnitt aller beratenen Personen sind Hauptauslöser Arbeitslosigkeit (18,2 %), Erkrankung, Sucht, Unfall (18,1) %, Trennung (11,8 %), Niedrigeinkommen (10,7 %) und gescheiterte Selbständigkeit (8,2 %).
Im Jahr 2023 hatten sechs von zehn beratenen Personen (57 %) Schulden bei sonstigen öffentlichen Gläubigern (alle außer Finanzamt, u.a. gesetzliche Renten- und Krankenversicherungsträger und Jobcenter). Die durchschnittlichen Schulden betrugen hier 3 233 Euro. Die Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2023 beruhen auf Angaben von 671 der insgesamt etwa 1 350 Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Deutschland. Die gemeldeten Daten werden anschließend hochgerechnet.

Korrigierte Pressemitteilung von Destatis vom 17.07.2024; GENESIS-Datentabelle 63511

NRW Infodienst Schuldnerberatung August 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die August-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung August 2024

Neues Onlinezugangsgesetz beschlossen

Bundestag und Bundesrat haben sich auf die Änderungen zum Onlinezugangsgesetz (OZG) geeinigt. Das Gesetz kann nach Beschlüssen in beiden Gremien in Kürze in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist die Weiterentwicklung benutzerfreundlicher digitaler Dienste für behördliche Verwaltungsleistungen. Das im OZG geschaffene zentrale Bürgerkonto – die BundID – soll zu einer DeutschlandID weiterentwickelt werden. 
Mitteilung des Bundestags vom 14.06.2024

Studie der SCHUFA zur finanziellen Inklusion in Deutschland

Kern der Studie ist der repräsentative „SCHUFA Finanz-Inklusion-Index“ (FIX). Er gibt an, in welchem Maße einzelne Bevölkerungsgruppen an Finanzdienstleistungen (Banking, Payment, Kreditaufnahme) teilhaben. Die Studie verdeutliche erstmalig, die in diesem Feld bestehenden Probleme, so Prof. Dr. Peter Kenning, stellvertretender Vorsitzender des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen, der die SCHUFA bei der Teilhabe-Studie beraten hat. Damit werde der daraus resultierende Handlungsbedarf sichtbar und vor allem messbar.
https://www.schufa.de/themenportal/teilhabestudie-gastbeitrag-kenning/index.jsp

Kreditvergabe: Überschuldungs- und Datenschutz verbessern

Das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) hat im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) die gesetzliche Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung untersucht. Das Gutachten untersucht die aktuelle Rechtslage sowie Praxis und vergleicht diese mit den durch die neue Verbraucherkreditrichtlinie (VerbKrRL) eingeführten Verbesserungen und Änderungen, die bis 20.11.2025 ins nationale Recht umzusetzen sind. Dabei legt das Gutachten den Fokus darauf, ob trotz zahlreicher Verbesserungen der neuen VerbKrRL eventuelle Schutzlücken bestehen. Zudem setzt sich das Gutachten mit den datenschutzrechtlichen Aspekten auseinander, insbesondere auf welcher Grundlage die für die Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen.

Gutachten iff Kreditwürdigkeitsprüfung.pdf; iff – Neues Gutachten veröffentlicht

Grundbildung im Quartier: Erfahrungsbericht zum Projekt InSole

Im Projekt „In Sozialräumen lernen (Transfer)“ (InSole) des Deutschen Volkshochschul-Verbands e.V. und des Paritätischen NRW ist ein Erfahrungsbericht über die Einrichtung offener Lernangebote im Quartier entstanden. Die Veröffentlichung gibt einen Einblick in die Praxis vor Ort und liefert Anregungen für Akteur*innen, die selbst aktiv werden und sozialraumorientierte Lernangebote einrichten möchten, auch zum Thema finanzielle Grundbildung. 
Publikation „In Sozialräumen lernen“ – Erfahrungsberichte aus dem Quartier

Finanzbildungsstrategie der Bundesregierung – Aktueller Stand

Im März 2023 starteten das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Initiative zur Verbesserung der Finanziellen Bildung in Deutschland. Die Eckpunkte sehen die Erarbeitung einer nationalen Finanzbildungsstrategie in Zusammenarbeit mit der OECD, die Schaffung einer zentralen Finanzbildungsplattform zur Bündelung und Vernetzung der Angebote und die Stärkung der Forschung zur Finanziellen Bildung vor. Die Fraktion Die Linke hatte im November 2023 in einer Kleinen Anfrage zur konkreten Umsetzung und Ausgestaltung der Initiative gefragt (Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/9294). Nun hat sich Die Linke im April 2024 erneut mit einer kleinen Anfrage nach dem aktuellen Stand erkundigt.
Die Antwort der Bundesregierung auf diese Anfrage finden Sie hier: 20/11403.

OECD-Bestandsaufnahme zur Finanzbildung in Deutschland

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat am 13. Mai 2024 eine Bestandsaufnahme der Finanzbildung in Deutschland veröffentlicht, die sowohl das Finanzkompetenzniveau der Bürgerinnen und Bürger als auch das Finanzbildungsangebot in Deutschland darstellt. Die Bestandsaufnahme der OECD unterstreicht die Notwendigkeit einer nationalen Finanzbildungsstrategie für Deutschland. Die Studie liefert auch erste Anhaltspunkte für Themen, die im Rahmen einer Strategie adressiert werden sollten.
BMF-Monatsbericht Mai 2024, oecd-bestandaufnahme-zur-finanzbildung.pdf (bundesfinanzministerium.de)

Zweite Jahrestagung 2024 des Netzwerks Finanzkompetenz NRW

Das Netzwerks Finanzkompetenz NRW lädt ein zur zweiten Jahrestagung 2024, die am 05.09.2024 in der Katholischen Akademie Die Wolfsburg stattfinden wird. In der eintägigen Veranstaltung erwarten Sie u.a. Einblicke und Vorträge aus dem Schulalltag sowie dem Bereich finanzieller Beratung. Eingeladen zum Jahrestreffen sind Mitglieder des Netzwerks und Personen, die in einem interdisziplinären Austausch die finanziellen Kompetenzen in unserer Gesellschaft unterstützen wollen. Unter folgendem Link können Sie auf das Programm zugreifen und sich online anmelden: 
https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung/veranstaltung/44

BGH: Inflationsausgleichsprämie ist als Arbeitseinkommen pfändbar

Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.
(Leitsätze des BGH) Sachverhalt: Der Arbeitgeber zahlt gemäß den für ihn geltenden Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR C.) dem Schuldner eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 € in Teilbeträgen in Höhe von 1.500 € zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 9. Juni 2023 beantragt, die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie festzustellen und diese freizugeben.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen: Bei der Inflationsausgleichsprämie handele es sich um Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 1 ZPO, das nur nach Maßgabe der § 850a bis § 850i ZPO gepfändet werden kann. Die Prämie sei eine „aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers gezahlte freiwillige Zusatzleistung zum Arbeitslohn“ und „keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme“ (Rn. 10). Der Pfändungsschutz aus § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO komme nicht zur Anwendung, da die Prämie Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens sei. Der Pfändungsschutz bestimme sich daher insbesondere nach § 850c ZPO (Rn. 11 ff.). Die Inflationsausgleichsprämie sei nicht als Erschwerniszulage oder als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar (Rn. 14 f.). Die Unpfändbarkeit folge schließlich nicht aus § 851 Abs.1 ZPO (Rn. 17 ff.), weil sie insbesondere nicht zweckgebunden sei (Rn 19). Im Übrigen sei die durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten durch die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli jeden Jahres berücksichtigt worden. BGH, Beschluss vom 25.04.2024 – IX ZB 55/23 (Vorinstanzen: LG/AG Bielefeld)

BGH: Rückforderung überzahlter Miete bei Grundsicherungsleistungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass (etwaige) Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger übergehen. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll den Grundsatz des Nachrangs der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II sichern. Dem gesetzlichen Anspruchsübergang steht es nicht entgegen, dass das Jobcenter die Bereicherungsansprüche gegen die Vermieterin weder selbst realisiert noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung auf den Kläger zurückzuübertragen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB
II). Dies betrifft ausschließlich den Verwaltungsvollzug, berührt jedoch nicht die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den Leistungsträger.
BGH-Pressemitteilungen vom 05.06.2024

Neuer InsO-Ratgeber der Informationsoffensive

Die 10. Auflage des InsO-Ratgebers von Birgit Knaus und Wolfgang Schrankenmüller informiert über den nicht ganz mühelosen Weg vom außergerichtlichen Einigungsversuch bis zur Restschuldbefreiung. Der Ratgeber mit u.a. Themen wie: Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Wie ist eine außergerichtliche Einigung möglich? Wie erlange ich die Restschuldbefreiung? Und welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, kann über die Informationsoffensive gegen eine Gebühr zzgl. Versandkosten bestellt werden.
Verbraucherinsolvenz & Restschuldbefreiung – Informationsoffensive
Neben der Möglichkeit Ratgeber in gedruckter Version zu bestellen, bietet die Informationsoffensive auch diverse Hilfen u.a. zu den Themen Schuldnerberatung, Pfändung, Unterhalt und SGB II zum Download auf ihrer Homepage Downloads – Informationsoffensive

Resilienz in Überschuldungssituationen – Bericht zum Forschungsprojekt RESERVE

Warum meistern manche Verbraucher*innen Überschuldungssituationen besser oder laufen gar weniger Gefahr, sich überhaupt zu überschulden? In dem vom BMUV geförderten Projekt Resilientes Verbraucherverhalten im Kontext der Verbraucherüberschuldung (RESERVE) nahm das Institut für Verbraucherwissenschaften im Verbund mit der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf das Phänomen der Verbraucherresilienz gemeinsam mit Kooperationspartnern aus der Praxis – dem Paritätischen NRW und der Verbraucherzentrale NRW – in den Blick. Ziel war es insbesondere, Handlungsstrategien und Gestaltungsempfehlungen für die Verbraucher*innen selbst, beratende Institutionen und die Politik zu erarbeiten, die zur Stärkung der Verbraucherresilienz beitragen können. Als ein Ergebnis des Projekts ist ein niederschwelliger Online-Selbsttest“ entstanden: www.verbraucherresilienz.de/selbsttest/.
Die Dokumentation der Abschlusstagung und der Abschlussbericht zu dem Projekt sind auf der Seite des Instituts für Verbraucherwissenschaften abrufbar.
verbraucherwissenschaften.de/reserve/

Schufa: Speicherfristen privater Auskunfteien neu geregelt – Übergangsregelungen

Die Verhaltensregelungen des Vereins „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ vom 25.05.2024 (Code of Conduct, CoC) legen neue Speicherfristen für Negativdaten mit bestimmten Übergangsregelungen fest. Informationen aus den Insolvenzbekanntmachungen u.a. über die Erteilung der Restschuldbefreiung sollen künftig (ab 01.10.2024) nicht länger als im öffentlichen Verzeichnis gespeichert werden. Mit Ablauf der Speicherfrist der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung (derzeit sechs Monate) endet danach auch die Speicherfrist der „erkennbar von dem Verfahren umfassten Forderungen“ (IV Nr. 2b CoC). Die Regeln gelten für die Mitglieder des Verbands (u.a. Creditreform, SCHUFA, infoscore), die dem CoC jeweils durch Erklärung auf ihren Webseiten beitreten. Die SCHUFA hatte diese Regelung bereits zuvor vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung eingeführt (vgl. den Überblick zu den SchufaRegelungen unter https://www.schufa.de/global/rechte/index.jsp

Auch bestimmte Daten zur Vermögensauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sollen nicht länger als in diesem gespeichert werden. Die Löschung der Daten aus dem Schuldnerverzeichnis ist der Auskunftei nachzuweisen, z.B. durch eine Löschbescheinigung“ (IV Nr. 2a CoC). Daten über ausgeglichene Forderungen werden (ab 01.01.2025) „grundsätzlich für drei Jahre gespeichert“. Die Speicherung soll abweichend davon bereits nach 18 Monaten enden. Bedingung dafür ist u.a. der „Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung“ (IV Nr. 1b CoC). Schließlich werden Regeln über die Speicherung von Informationen, die der Prüfung der Kreditwürdigkeit dienen, sowie die Speicherfristen für Basis- und Pfändungsschutzschutzkonten festgelegt (IV Nr. 3 CoC)
Code of Conduct für die Prüf- und Speicherfristen vom 25.05.2025
Genehmigung durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten vom 24.05.2024
Zur Kritik: Stellungnahme der BAG-SB vom 19.04.2024

BAföG-Erhöhung zum Wintersemester

Zum kommenden Wintersemester wird eine Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro für Studierende aus einkommensschwachen Haushalten eingeführt. Die auf (digitalen) Antrag als Zuschuss zu gewährende Hilfe ist bei Sozialleistungsbezug anrechnungsfrei (§ 56 ff. BAföG n.F.). Die Bedarfssätze und Freibeträge werden zudem um rund fünf Prozent erhöht und die Wohnkostenpauschale um 20 Euro angehoben. Dies hat der Bundestag am 13.06.2024 beschlossen. Das Gesetz, das weitere Änderungen vorsieht, bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Mitteilung des Bundesrats vom 13.06.2024

Allgemeine Rentenerhöhung und ggfs. Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente zum 1.7.2024

Die Renten steigen zum 1. Juli in den alten und neuen Bundesländern um 4,57 Prozent. Das Bundeskabinett hat dazu die Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 beschlossen. Grund für die Erhöhung seien der starke Arbeitsmarkt und die guten Lohnabschlüsse.
Quelle: Bundesregierung vom 24.04.2024
Außerdem gibt es einen Zuschlag auf die Erwerbsminderungsrente für bestimmte Personengruppen. Wie der Zuschlag berechnet und ausgezahlt wird, wer von der Regelung profitiert und was die Rente wegen Erwerbsminderung genau ist finden Sie unter: FAQ: Erwerbsminderungsrente (Bundesregierung, Stand 17.05.2024)

Energiesperren-Update: Moratoriums-Regelung passiert Bundesrat

Der Bundesrat hat der „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung zur befristeten Verlängerung der Regelung zur Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarungen während der Dauer einer Abwendungsvereinbarung“ am 14.06.2024 zugestimmt. Die Verordnung kann damit in den nächsten Tagen in Kraft treten und mit ihr die Verlängerung der Moratoriums-Regelung in § 19 StromGVV / GasGVV (siehe auch www.fbsb-nrw.de).
Zugleich stellt der Bundesrat fest, dass „das Recht zur vorübergehenden Aussetzung der monatlichen Ratenzahlung Haushaltskunden unabhängig von der Krisensituation der letzten Jahre den nötigen Spielraum verschafft, um individuelle Zahlungsschwierigkeiten zu bewältigen“. Er spricht sich daher dafür aus, dieses Recht über April 2025 hinaus zu verstetigen.
Die Parallelregelung in § 118b EnWG zu den Verträgen außerhalb der Grundversorgung steckt noch im parlamentarischen Verfahren. 
Beschluss und Entschließung des Bundesrats vom 14.06.2024

EU-Verbraucherkreditrichtlinie: Gutachten zum Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung

Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist am 19.11.2023 in Kraft getreten. Die Richtlinie enthält auch Regelungen zur Sicherstellung von unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten für alle Verbraucher*innen, „die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten“ (Artikel 36). Der Diözesan-Caritasverband Aachen hatte in Abstimmung mit der AG SBV ein Rechtsgutachten zur Umsetzung von Art. 36, insbesondere zum Rechtsanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung, in Auftrag gegeben. Der Verfassungs- und Sozialrechtsexperte Prof. Dr. Stephan Rixen, Direktor des Instituts für Staatsrecht der Universität zu Köln, kommt hierin zu dem Ergebnis, dass Artikel 36 durch einen Rechtsanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung umgesetzt werden muss. Das Rechtsgutachten erläutert auch, welche weiteren Vorgaben Deutschland bei der Umsetzung von Art. 36 der Verbraucherkreditrichtlinie beachten muss. Damit kann die AG SBV ihre intensive Arbeit an der Umsetzung der Richtlinie weiter stärken. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse finden Sie im Gutachten auf den Seiten 39-40. Quelle und Gutachten: AG SBV

Pfändungsfreibeträge zum 01. Juli – Berichtigung der Bekanntmachung

Ab 01.07.2024 werden turnusgemäß die Pfändungsgrenzen angehoben. Die neuen Werte basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG) und werden ab 1.7.2024 wirksam sein. Die Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 160 vom 10./16. Mai 2024 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/160/VO.html wurde noch einmal berichtigt!  Der in 1. B) Nummer 1 genannte Erhöhungsbetrag wurde von 560,90 € auf nun 561,43 € korrigiert. Dies hat Auswirkung auf nahezu die gesamte Pfändungstabelle. Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 165a vom 14.05.2024 – Korrektur der Pfändungsfreigrenzen. Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen hat zur Erleichterung einen Onlinerechner Pfändungstabelle Stand ab Juli 2024

Neue P-Konto- Bescheinigung und Kundeninformation – gültig am 01.07.2024

Zum 01.07.2024 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Die neuen Formulare nebst Informationen finden sich auf der Webseite der AG SBV.
AG SBV – Neue P-Konto-Bescheinigung

Fachtagung Schuldnerberatung der LAG FW NRW am 31.10.2024 in Köln

Unsere diesjährige Fachtagung wird am 31.10.2024 in Köln stattfinden. Die Veranstaltung ist eine wichtige Plattform für den fachlichen Austausch und die Weiterentwicklung der Hilfsangebote in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung. In diesem Jahr heißt das Motto der Tagung: „Familien am Limit“ – Chancen durch Schuldnerberatung bei Armut und Überschuldung“. Neben dem für die Soziale Schuldnerberatung wichtigen Thema der Stärkung von Resilienz in Überschuldungssituationen werden wir uns u.a. auch mit der Umsetzung des in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelten Anspruchs auf kostenfreie Schuldnerberatung befassen. Wir freuen uns bereits darauf, die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW (MKJFGFI), Josefine Paul, in Köln begrüßen zu dürfen. Weitere Informationen zur Tagung, die wir in Kooperation mit dem MKJFGFI durchführen, folgen kurz nach der Sommerpause. https://fbsb-nrw.de/

Erste Ergebnisse zum Mikrozensus: Kinderarmut sinkt, Altersarmut steigt an

Gleich in neun Bundesländer ist die Armut 2023 zurückgegangen. Insbesondere der relativ starke Rückgang der Armut um 0,9% in NRW, falle positiv ins Gewicht. Diese ersten Ergebnisse des Mikrozensus 2023 des Statistischen Bundesamtes stellt der Paritätische Gesamtverband in einer Expertise dar. Markante Rückgänge seien bei der Kinderarmut zu verzeichnen. Hier fiel die Armutsquote bundesweit von 21,8 auf 20,7%, bei den Alleinerziehenden von 43,2 auf 41,5% und bei Paarhaushalten mit drei und mehr Minderjährigen von 32,1 auf 30,1%. Zugleich sei aber eine starke Zunahme der Altersarmut zu verzeichnen. Armutsexpertise des Paritätischen, Mai 2024

LAG FW NRW: Treffen von Menschen mit Armutserfahrungen

Am 24. Juli findet von 09:30 – 16:00 Uhr das mittlerweile siebte Treffen von und mit Menschen mit Armutserfahrungen in den Räumlichkeiten des Diözesan-Caritasverbandes Köln statt. Das diesjährige Treffen steht unter dem Motto „Mir fehlen die Worte – Armut besprechbar machen!“ Armut besprechbar und sichtbar zu machen, damit sich was ändert, das ist der Inhalt des diesjährigen Treffens.
Diskutiert werden Themen, die Menschen berühren, die von Armut betroffen sind: Teilhabe, Wohnen und Leben, Partizipation und vieles mehr. Das Treffen ist kostenfrei und die Fahrtkosten werden übernommen. Weitere Infos und Flyer mit Anmeldelink finden Sie unter: LAG FW NRW

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Juni-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Die nächste Ausgabe erscheint nach unserer Sommerpause im August.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2024

Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat einen 1. Entwurf des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit 2024 veröffentlicht. Der Nationale Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit bildet als bundesweiter Handlungsleitfaden die gemeinschaftlichen Anstrengungen aller Ebenen zur Überwindung der Wohnungslosigkeit in Deutschland bis 2030 ab. Im
kooperativen Föderalismus der Bundesrepublik Deutschland wird die Überwindung von Wohnungsund Obdachlosigkeit nur gelingen, wenn Bund, Länder und Kommunen eng mit der Zivilgesellschaft bei der Umsetzung des Aktionsplans zusammenarbeiten. Mit dem Nationalen Aktionsplan wurde insbesondere eine langjährige Forderung der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. aufgegriffen und eng mit ihr abgestimmt. BMWSB: Nationaler Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit

Wohnungsnot von Haftentlassenen nicht ausreichend berücksichtigt

Die BAG-SB weist in ihrem Newsletter Ausgabe #3 vom 23. April 2024 auf eine Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V. (BAG-S) zum Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit 2024 (NAP-W) hin. Die BAG-S begrüßt die Verpflichtung der Bundesregierung, in partnerschaftlichem Agieren mit allen relevanten Akteuren dieses wichtige Ziel zu verfolgen. Die BAGS weist darauf hin, dass, obwohl die Gruppe der Menschen mit Hafterfahrungen gesehen wurde, sie nicht als besondere Bedarfsgruppe im Rahmen des NAP-W ausgewiesen wird. Die Tatsache, dass jährlich 45.000 bis 50.000 Personen aus der Haft entlassen werden und viele von ihnen mit Wohnungslosigkeit konfrontiert sind, erfordert eine gezielte Berücksichtigung in diesem Aktionsplan, so die BAG-S.
Stellungnahme der BAG-S zum 1. Entwurf des Nationalen Aktionsplans

Schuldnerberatung Dortmund Grünbau gGmbH – Projektleitung gesucht

Bei der Schuldnerberatung Dortmund der Grünbau gGmbH ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Leitungsstelle neu zu besetzen. Die Schuldnerberatung Dortmund der GrünBau gGmbH ist eine vom Land NRW gem. § 305 Insolvenzordnung anerkannte Einrichtung der Schuldnerberatung. Gesucht wird eine Fachkraft mit abgeschlossenem Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder vergleichbarer Qualifikation.
Die vollständige Stellenausschreibung gibt es hier: Stellenausschreibung Schuldnerberatung Dortmund Grünbau gGmbH

LG Berlin II: Zweijährige Räumungsfrist wegen angespannten Wohnungsmarkt

Das Landgericht Berlin II hat in diesem Fall zugunsten der Mieter entschieden und die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren angeordnet. Die angeordnete Fortsetzung des Mietverhältnisses begründet das Gericht damit, dass es den Mietern nicht möglich gewesen sei, angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen. Die Mieter könnten unter Berufung auf die sogenannte Sozialklausel (§ 574 Abs. 1 und 2 BGB) nach Abwägung mit den Vermieterinteressen die Fortsetzung ihres Mietverhältnisses verlangen, auch wenn die zuvor ausgesprochene Kündigung wirksam war. Denn die Mieter hätten sich nachweislich über einen Zeitraum von fast zwei Jahren auf eine Vielzahl von Wohnungen beworben, jedoch aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt sowie des nur noch geringen Angebotes freier Wohnungen mit ihren Bewerbungen keinen Erfolg gehabt. LG Berlin II, Urteil vom 25.01.2024 – 67 S 264/22
Pressemitteilung des Gerichts vom 29.01.2024;  informativ dazu: www.rbb24.de vom 21.03.2024

LG Berlin II: Ablehnung einer Räumungsfrist trotz angespanntem Wohnungsmarkt

Allein mit der Begründung, dass die Anspannung des Wohnungsmarkts gerichtsbekannt sei, kann eine Räumungsfrist nicht gemäß § 721 ZPO verlängert werden. Vielmehr hat der Mieter darzulegen und zu beweisen, dass er sich ausreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Im Dezember 2023 hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte auf Antrag eines Mieters die Räumungsfrist verlängert. Begründet hat es dies damit, dass die Anspannung des Wohnungsmarktes gerichtsbekannt sei. Der Vermieter, der bestritten hat, dass sich der Mieter überhaupt um Ersatzwohnraum bemüht habe, legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Das Landgericht Berlin II hat zu Gunsten des Vermieters entschieden. Das Amtsgericht habe missachtet, dass der Mieter die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 ZPO darzulegen und zu beweisen habe. Es genüge nicht, lediglich pauschal auf eine gerichtsbekannte Anspannung des Wohnungsmarktes zu verweisen. Es ist Sache des Mieters darzulegen und zu beweisen – so das Landgericht Berlin -, dass die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Räumungsfrist tatsächlich unmöglich war. Es sei auch zu klären, ob sich der Mieter überhaupt innerhalb der Räumungsfrist um Ersatzwohnraum beworben hat.
Landgericht Berlin II, Beschluss vom 17.02.2024 – 67 T 108/23

OLG Karlsruhe: Zum vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlten Unterhalt (§ 302 InsO)

Hinsichtlich seines Vortrags, dass der gesetzliche Unterhalt im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde, kann sich der Gläubiger nicht allein auf die Rechtskraft des Unterhaltstitels und die unterbliebene Unterhaltszahlung berufen, sondern muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die vorsätzliche Pflichtwidrigkeit ergibt.
(Leitsatz 3a des OLG)
In dem Fall ging es um auf das Jobcenter übergegangene Ansprüche nach § 33 SGB II Aus den Entscheidungsgründen (bearbeitet): Da der Unterhaltsanspruch rechtskräftig tituliert wurde, ist allein die Frage zu klären, ob der Antragsteller vorsätzlich pflichtwidrig den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht gewährt hat. Denn anders als bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 302 InsO am 01.07.2014 ist Gegenstand des Insolvenzverfahrens nicht ein Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB, sondern die titulierte Unterhaltsforderung selbst und deren vorsätzlich pflichtwidrige Nichterfüllung. Ergibt die Prüfung, dass der Antragsteller unverschuldet tatsächlich nicht in der Lage war, die Unterhaltsforderung zu erfüllen, kann die unterbliebene Unterhaltszahlung nicht als vorsätzlich pflichtwidrig im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO bewertet werden.
(Rn. 31 ff.: auch zur Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers einerseits und zur „sekundären“ Darlegungslast des Schuldners hinsichtlich des Mindestunterhalts).
Siehe auch: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de vom 11.04.2024
OLG Karlsruhe vom 04.01.2023 – 18 WF 181/22

BGH: Voraussetzungen für Versagung der Restschuldbefreiung – Erwerbsobliegenheit

Ein Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn das Vorliegen eines Versagungsgrunds schlüssig dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht ist. Dabei ist ausschließlich der bis zum Schlusstermin gehaltene und glaubhaft gemachte Vortrag des Antragstellers zu berücksichtigen.
Beträgt der Unterschied zwischen dem tatsächlich erzielten Einkommen und dem bei einem anderen Arbeitgeber erzielbaren Einkommen rund 3 % des Bruttoeinkommens und liegt der pfändbare Anteil aus dem Unterschiedsbetrag deutlich unter 100 €, führt allein dieser Gehaltsunterschied bei einem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über 63 Jahre alten, in Vollzeit tätigen Schuldner nicht dazu, dass die vom Schuldner bereits ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als angemessene Erwerbstätigkeit anzusehen ist. 
(Leitsätze des BGH zu § 290 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 InsO und § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
BGH, Beschluss vom 07.03.2024 – IX ZB 47/22

BGH: Unterhaltsforderung und Verjährung des Feststellungsanspruchs nach Widerspruch

Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt.

Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt.

Die durch eine Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren eingetretene Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Aufhebung oder Einstellung; auf die Entscheidung über eine Restschuldbefreiung kommt es nicht an.
(Leitsätze des BGH zu § 174 Abs. 2, § 301 Nr. 1 InO a.F. und zu § 204 Abs. 1 Nr. 10, Abs.2 Satz 1 BGB)

Anm.: Diese über die Unterhaltsforderungen hinaus wichtige Entscheidung wird für die Beratungspraxis an anderen Stellen genauer analysiert und aufgearbeitet werden müssen. BGH, Beschluss vom 21.03.2024 – IX ZB 56/22 (Vorinstanz: OLG Köln)

iff-Überschuldungsradar 2024/38 – Genderaspekte und ihre Relevanz für Überschuldung

Im iff-Überschuldungsradar 2024/38 geht Frau Prof. Dr. Susanne Schlabs auf Genderaspekte im Kontext der sozialen Schuldnerberatung ein. In dem Beitrag betont die Autorin, dass insbesondere die Betrachtung der „genderspezifischen Anteile“ in der Beratungspraxis „neue Perspektiven für die tägliche praktische Arbeit, aber auch für die Professionalisierungsdisk“ eröffne.
Überschuldungsradar 24/38

Zur „unwirtschaftlichen Haushaltsführung“ unter dem Aspekt der sozialen Teilhabe

Im vergangenen Jahr hatte die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern die Problematik der statistisch ständig zunehmenden Überschuldungsursache „unwirtschaftliche Haushaltsführung“ beschrieben. Im Infodienst Schuldnerberatung der Liga BadenWürttemberg weist Daniela Hihn, Kreisdiakonieverband im Landkreis Esslingen, in einem Artikel noch einmal auf das Zusammenspiel der differenzierten Erfassung der Überschuldungsgründe im Software-Programm Cawin und der Zusammenführung der Gründe in der Bundesstatistik hin.
infodienst-schuldnerberatung.de, Hauptauslöser der Überschuldung in % – Statistisches Bundesamt (destatis.de),
Statistik zur Überschuldung privater Personen – Fachserie 15 Reihe 5 – 2021 (destatis.de)

Broschüre Familienleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) e.V. und die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer (EU-GS) im Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration haben eine Broschüre über „Familienleistungen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Angehörigen“ herausgegeben. Die Broschüre gibt es hier: https://www.eu-gleichbehandlungsstelle.de/eugs-de

Dringender Reformbedarf zur Lösung der Verstrickungsproblematik während des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens – Positionspapier der AG SBV

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) sieht einen dringenden Reformbedarf bei der Lösung des Problems der Verstrickung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachten Pfändungen an der Quelle und auf dem (P-)Konto. Die AG SBV unterstützt den Vorschlag von Prof. Grote, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Pfändungen des laufenden Einkommens und eines Pfändungsschutzkontos dauerhaft aufzuheben und § 89 InsO entsprechend zu ergänzen. Das vollständige Positionspapier gibt es hier:
https://www.agsbv.de/2024/05/stellungnahme-zur-evaluation-verkuerzung-des-insolvenzverfahren-und-positionierung-zur-verstrickung-im-insolvenzverfahren-der-ag-sbv/

Evaluation Verkürzung des Insolvenzverfahrens – Stellungnahme der AG SBV

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat zur Evaluation Verkürzung des Insolvenzverfahrens und Positionierung zur Verstrickung im Insolvenzverfahren eine Stellungnahme abgegeben, in der sie sich ausdrücklich für eine Beibehaltung der 3jährigen Abtretungsfrist ausspricht. Die Probleme durch die Speicherung insolvenzbezogener und anderer vergleichbarer Daten sind nach Ansicht der AG SBV durch das Urteil des EuGH keinesfalls gelöst. Die AG SBV sieht weiterhin Handlungsbedarf und verbindet dies mit der Erwartung an den Gesetzgeber, eine gesetzliche Regelung zu finden, die die sachdienlichen Hinweise des EuGH aufnimmt. Des Weiteren fordert die AG SBV die sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn kein Gläubiger eine Forderung anmeldet, eine Ausschlussfrist zur Forderungsanmeldung von 3 Monaten, die Einführung einer Frist für Feststellungsklagen der Gläubiger bezüglich Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bzw. vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt nach § 302 Nr. 1 Alt. 1 und 2 InsO. Zudem regt die AG SBV an, die Laufzeit der Abtretungsfrist auch für ein Zweitverfahren bei drei Jahren zu belassen. Die vollständige Stellungnahme gibt es hier:
https://www.agsbv.de/2024/05/stellungnahme-zur-evaluation-verkuerzung-des-insolvenzverfahren-und-positionierung-zur-verstrickung-im-insolvenzverfahren-der-ag-sbv/

IFF Projekt Basiskonto

Das institut für finanzdienstleistungen (iff) hat im Rahmen einer EU-Studie gemeinsam mit Finance Watch Europe den Markt für Basiskonten in Deutschland untersucht. Der finale Bericht enthält Ergebnisse aus Deutschland, Spanien und Rumänien. Weitere Informationen dazu gibt es hier:
https://www.iff-hamburg.de/2024/04/26/zugang-zu-basiskonten-in-deutschland-projektbericht-breaking-down-barriers-to-basic-payment-accounts-veroeffentlicht/

Sperrschutzregelung: Aussetzung der monatlichen Ratenzahlung in der Grundversorgung

Ebenso wie die Sperrschutzegelungen im Energiewirtschaftsgesetz (§118b EnWG, siehe April-Infodienst werden auch die zuletzt bis Ende April 2024 befristeten Vorschriften in der Stromgrundversorgungsverordnung und Gasgrundversorgungsverordnung (§ 19 Abs. 5 Satz 9 StromGVV, GasGVV bis zum 30. April 2025 verlängert. Das Bundeswirtschaftsministerium hat die dafür notwendige Anpassungs-Verordnung beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Laut Verordnungsbegründung sollen Kunden in der Grundversorgung dadurch „weiterhin“ eine Aussetzung ihrer Ratenzahlungen im Rahmen einer Abwendungsvereinbarung für bis zu drei Monate verlangen können. „Durch diese Möglichkeit der Aussetzung sollen Versorgungsunterbrechungen aufgrund vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten möglichst vermieden werden.“ Die Kunden bekämen dadurch auch „mehr Zeit, sich um finanzielle Unterstützung wie Sozialleistungen zu bemühen“.
Bundesrat-Drs. 192/24 vom 24.04.2024

Infos zur Autopfändung für Beratung und Ratsuchende

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG SB) hat auf Ihrer Homepage unter der Rubrik: Pfändung was tun? Ist das Auto pfändbar? Informationen rund um das Thema Pfändung von Gegenständen durch den Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin eingestellt.
Was passiert bei der Zwangsvollstreckung: Sachpfändung (meine-schulden.de).
Dabei wird die Pfändung eines Autos, welches erst einmal grundsätzlich als Vermögenswert pfändbar ist, besonders in den Blick genommen.

Aktionswoche Schuldnerberatung vom 10. bis 14. Juni 2024

Die diesjährige Aktionswoche der Schuldnerberatung steht unter dem Motto „Buy now – Inkasso später“. Mit dem Motto der diesjährigen Aktionswoche möchte die AG SBV auf die Risiken hinweisen, die Mikrokredite – jetzt kaufen und später bezahlen – in sich bergen.
Die AG SBV fordert daher nicht nur Transparenz bei „Buy Now, Pay Later“ Angeboten, finanzielle Allgemeinbildung von klein auf, sondern auch einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung sowie einen zukunftsweisenden Ausbau von sozialer Schuldnerberatung.
Das vollständige Forderungspapier und weitere Unterlagen dazu gibt es hier:
http://www.aktionswoche-schuldnerberatung.de/category/allgemein/

Armut in NRW: 3,3 Millionen Menschen waren 2023 armutsgefährdet

Laut IT.NRW (Statistisches Landesamt) waren in NRW im Jahr 2023 rund 3,3 Millionen Menschen (18,3 %) von Armut bedroht. Alleinerziehende, Paare mit mehr als zwei Kindern und Alleinlebende hatten ein überdurchschnittliches Armutsrisiko. Als armutsgefährdet gelten Menschen, die weniger als 60 Prozent des mittleren bedarfsgewichteten Haushaltseinkommens (sogenanntes Nettoäquivalenzeinkommen) zur Verfügung haben. Im Jahr 2023 galt somit ein Einpersonenhaushalt in NordrheinWestfalen mit weniger als 1 233 Euro netto pro Monat als von Armut bedroht.
Quelle und weitere Infos mit Grafiken: Pressemitteilung IT.NRW vom 29.04.2024

Leistungsminderungen in der Grundsicherung in 2023

Die Jobcenter haben im vergangenen Jahr 226.008 Leistungsminderungen gegenüber Leistungsberechtigten ausgesprochen, 77.520 mehr als im Jahr 2022. Die Zahl der Leistungsminderungen liegt damit über dem Niveau der vorangegangenen drei Jahre, aber weiterhin deutlich unter dem vor der Pandemie. Im Jahr 2019 wurden noch 806.811 Leistungsminderungen ausgesprochen. Die Differenz zum Vorjahr 2022 beruht insbesondere auf dem dort im 2. Halbjahr geltenden Sanktionsmoratorium.
Ursächlich für die Anzahl der Leistungsminderungen waren im Wesentlichen Meldeversäumnisse (84,5 %). Insgesamt wurden im vergangenen Jahr 2,6 % der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit mindestens einer Leistungsminderung belegt.
Quelle und weitere Infos: PM Bundesagentur für Arbeit

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Mai-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2024

UVG-Richtlinien 2024

Die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind über den Thome-Newsletter 5/2024 als PDF-Dokument verfügbar: https://t1p.de/wkeyl. Regelungen zum Rückgriff von der Anspruchsprüfung über die Vollstreckung bis zur Stundung und Niederschlagung – in NRW ist dafür das Landesamt für Finanzen zuständig – finden sich ab S. 109 unter den Ziffern 7 und 7a (zu §§ 7 und 7a UVG). Beispielsweise werden Fragen zur mangelnden
Leistungsfähigkeit und zur Berücksichtigung von Schulden der gegenüber ihren Kindern Unterhaltsverpflichteten behandelt, die in der Schuldnerberatung häufig auch für die Erfüllung laufender Unterhaltsverpflichtungen wichtig sind. Laut Richtlinien sind hier „an die Berücksichtigungswürdigkeit von Schulden besonders strenge Anforderungen zu stellen und vom Elternteil besondere Bemühungen zur Minderung seiner aktuellen Belastung zu erwarten (BGH, 22.05.2019, XII ZB 613/16, Rn. 18 mit Verweis auf BGH, 30.01.2013, XII ZR 158/10, Rn. 19 f.) bis hin zur Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten“ (UVG-Richtlinien, S. 118, 135 f.). Für dieses wird auf den „Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren“ verwiesen, abrufbar unter fbsb-nrw.de

Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe halbiert

Die LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V. weist auf Ihrer Homepage darauf hin, dass zum 01. Februar 2024 die neue Fassung des § 43 StGB (Strafgesetzbuch)  in Kraft getreten ist und sich ab diesem Zeitpunkt der Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe halbiert hat. Zwei Tagessätzen entspricht ab dem 01. Februar 2024 ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Dabei ist es wichtig, die Übergangsregelung des Art. 316o Abs. 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) zu beachten: „Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag gelten den Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.“ Der neue Umrechnungsmaßstab hängt somit vom Tag der Verurteilung ab!

Neue Sanktionsregelungen im SGB II seit dem 28.03.2024 in Kraft

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 das zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 gebilligt. Damit wurden u.a. beim Bürgergeld die 100 % Sanktionen im Fall einer willentlichen Weigerung eine zumutbare Arbeit anzunehmen, wiedereingeführt und die Abschaffung des Bürgergeldbonus beschlossen. Jobcenter sollen Arbeitslosen das Bürgergeld für maximal zwei Monate streichen können, wenn die Betroffenen eine Arbeitsaufnahme nachhaltig verweigern (§ 31a Abs. 7 SGB II). Zudem ist der Bürgergeldbonus von 75 Euro pro Monat für Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss zielen, wieder abgeschafft werden. Weitere Infos: Thome Newsletter 10/2024, Bundesrat kompakt

Save the Date: Fachtagung Schuldnerberatung NRW am 31. Oktober 2024

Unsere diesjährige Fachtagung, die wir in Kooperation mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW durchführen, wird am 31.10.2024 stattfinden. Die Tagung ist das zentrale Austausch- und Informationsforum für die gemeinnützige Schuldner- und Insolvenzberatung in NRW. Nähere Informationen folgen. https://fbsb-nrw.de/

 

Basiskonto in Deutschland am teuersten – europaweiter Vergleich

In Deutschland werden in der Spitze die teuersten Basiskonten angeboten. Das ergab ein europaweiter Vergleich von Basiskonto-Entgelten des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aus Sicht des VZBV stellt dies ein reales Problem für den Zugang vieler Verbraucher*innen zum digitalen Zahlungsverkehr dar. Die Teilnahme am modernen gesellschaftlichen Leben sei ohne ein Konto nicht vorstellbar. Die vollständige Pressemitteilung gibt es hier: Pressemitteilungen vzbv vom 25.03.2024

BÖCKLER IMPULS 6/2024: Energiepreisbremsen haben sich gelohnt

In der aktuellen Ausgabe des Informationsdienstes der Hans-Böckler-Stiftung erklärt der Direktor des IMK (Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung), Sebastian Dullien, in einem Beitrag, dass die Preisbremsen für Gas und Strom sich bewährt haben. Diese Erkenntnis werde mittlerweile auch vom Internationalen Währungsfonds anerkannt. Ohne staatliche Energiepreisbremsen hätte sich die Inflationsrate in der Eurozone auf dem Höhepunkt der Inflation im Oktober 2022 von 10,6 auf 13,7 % erhöht.
Quelle und weitere Infos: Erfolgreicher Eingriff – Hans-Böckler-Stiftung (boeckler.de)

Coaching bei Armut und Überschuldung – Evaluation des Teilhabechancengesetzes

Mit dem Teilhabechancengesetz (THCG) wurden 2019 die Förderinstrumente „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§ 16e SGB II) und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) eingeführt. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat die Programme evaluiert. Die Evaluationsergebnisse sprächen dafür, beide Instrumente zu behalten. Sie stützten damit nachträglich die Entfristung der Förderung nach § 16i SGB II auch aus wissenschaftlicher Sicht. Das IAB rät allerdings zu „grundlegende(n) Anpassungen der beschäftigungsbegleitenden Betreuung“ (Abschlussbericht, S. 6 f., ausführlich S. 138 ff. u. 266 ff.). Die Verknüpfung von geförderter Beschäftigung mit ganzheitlicher Betreuung sei eine „wesentliche Innovation“ (S. 87); das Coaching habe „das Potenzial, den Unterschied zu machen“ (Jan Gellermann, IAG-Forum, 21.03.2024).
Das Coaching ist anspruchsvoll. Dies zeigt sich laut IAB beispielsweise in von Krankheit, Armut und Schulden geprägten Lebenslagen, die typisch für die Förderung nach dem THCG seien (vgl. S. 121, 167). Daher sei es laut IAB notwendig, dass die Coaches „spezifische Kompetenzen“ benötigten (S. 267) und insbesondere auch Aufgaben eines Case-Managements erfüllen könnten, etwa um erfolgreich eine Schuldnerberatung einbinden zu können (vgl. die Fallbeispiele auf S. 107 u. 117).
IAB-Forschungsbericht 2024 4/2024. Evaluation des Teilhabechancengesetzes – Abschlusbericht

Einfach.behalten: In Rekordzeit zum fotografischen Gedächnis

Mit Leichtigkeit weit über 500 Fakten pro Tag aufnehmen und dauerhaft sicher abrufen – das ist möglich! In diesem Seminar erfahren Sie, wie Sie das fotografische Gedächtnis aktivieren, das in jedem Menschen schlummert – in kurzer Zeit können Sie eine Erinnerungsquote von 90% und mehr erreichen.
Termin: 08.05.2024
Ort: Online
Kosten: 240,00 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

Information und Anmeldung

Verwaltungskräfte in der Schuldner*innen- und Insolvenzberatung

Verwaltungskräfte in der Schuldner*innen- und Insolvenzberatung Am Empfang einer Schuldner*innenberatungsstelle zu sitzen, bedeutet eine hohe Herausforderung.
Das Klientel ist vielleicht aufgeregt und ungeduldig, erwartet sofortige Hilfestellung – hier gilt es, die richtigen Worte zu finden und Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln. Der Erfahrungsaustausch mit anderen und eine Reflexion der eigenen Rolle (Zuständigkeiten) in der Beratungsstelle werden thematisiert.
Termin: 08.05.2024
Ort: Essen
Kosten: 110,00 Euro für Mitgliedseinrichtungen der Diakonie RWL; 130,00 Euro für Nichtmitglieder
Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL

Information und Anmeldung

Lohnpfändungen und Lohnabtretungen prüfen

In Ihrer täglichen Arbeit in der Schuldner- und Insolvenzberatung begegnen Sie Klient*innen, die mit Lohnpfändungen und -abtretungen konfrontiert sind. Dabei müssen Sie zunächst die (Un-)Rechtmäßigkeit der jeweiligen Maßnahme erkennen und prüfen und ggf. den korrekten pfändbaren Betrag berechnen können.
Termin: 03.05.2024
Ort: Online
Kosten: 140,00 Euro; für Mitglieder: 120,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

Information und Anmeldung

Netzwerk Finanzkompetenz NRW: Newsletter 1/2024

Im Newsletter vom 28.3.2024 wird über Aktuelles aus dem Netzwerk berichtet, Veranstaltungen in 2024 vorgestellt und Rückblick gehalten auf stattgefundene Veranstaltungen, wie z.B. die Jahrestagung im Januar und die digitale Infoveranstaltung zum Thema: „Privacy Dark Patterns & Konsumentscheidungen“ im Dezember 2023.
Quelle und weitere Infos: netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/newsletter/

Unwirtschaftlich? Erkenntnisse der Verhaltensökonomie für die finanzielle Bildung

Finanzielle Entscheidungen werden nicht rational getroffen, jedenfalls nicht nur. Sie unterliegen beispielsweise „kognitiven Verzerrungen“. Diese für Prävention und Beratung nützlichen Erkenntnisse hat der am 27. März verstorbene Psychologe Daniel Kahneman gemeinsam mit Amos Tversky ergründet. Doch die auch als „Fallstricke des menschlichen Verhaltens“ bezeichneten Einflüsse (Roggemann u.a., Kreditkompetenz junger Menschen in Deutschland, iff-Studie 2023) werden in der Praxis noch
wenig beachtet. Die verzerrten Wahrnehmungen sind oft das Ergebnis von Heuristiken, eingeübten Gedankengängen, die es erlauben, sich schnell zu entscheiden. Stress und Armut verstärken die kognitiven Verzerrungen. Finanzielle Bildung müsste daher die Fähigkeiten der Menschen stärken, Informationen über Finanzdienstleistungen zu reflektieren und zugleich verknüpft sein mit anderen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung. SWR 2 Wissen  vom 28.03.2024 4 (zu Daniel Kahneman). Huber, Verhaltensökonomische Erkenntnisse zu finanziellen Alltagsentscheidungen, iff-2018; Aprea, Finanzielle Bildung und Armutsbekämpfung, Vortrag zur Tagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW, Januar 2022

AG Regensburg: Zum Pfändungsschutz für Kindesunterhalt auf dem P-Konto

Ein erhöhter pfändungsfreier Betrag ist durch das Insolvenzgericht festzusetzen, wenn die vom Schuldner getrenntlebende Ehefrau den Kindesunterhalt nicht auf ein Konto der minderjährigen Tochter, sondern auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners, über dessen Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, überweist.

Anmerkung von Rechtsanwalt Kai Henning: Zutreffend stelle das AG Regensburg in dieser fest, dass gezahlter Unterhalt des einen Elternteils an ein Kind kein Einkommen des anderen Elternteils sein kann. So werde die Unterhaltszahlung an ein Kind auch bei der Berechnung nach § 850c Abs. 6 ZPO dem Kind und nicht dem anderen Elternteil zugeordnet. Damit stelle sich aber die vom AG Regensburg zu klärende Frage, ob das Unterhaltseinkommen des Kindes auf dem Konto des Elternteils, bei dem
es lebt, geschützt ist, oder ob das Kind zur Sicherung der Unterhaltszahlungen ein eigenes Konto eröffnen muss. Ergebnis: Das Geld sei auf dem Konto des Elternteils geschützt. Der BGH habe dies am Beispiel des Pflegegelds, das auf dem Konto der Pflegeperson eingehe, unter Anwendung des § 851 ZPO auf den auch das AG Regensburg seine Entscheidung stützt, bejaht. Die Unterhaltszahlung könne dann aber nicht über eine Pfändungsschutzkontobescheinigung, sondern nur über einen Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO geschützt werden. Inso-Newsletter RA Henning Ostern 2024 AG Regensburg, Beschluss vom 27.10.2023 – 4 IK 439/22

AG Köln: Zur Umwandlung des Kontos in ein P-Konto nach Insolvenzeröffnung

Das Recht auf Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto kann als höchstpersönliches Recht auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden, da es als solches nicht in die Insolvenzmasse fällt. Der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst erloschene Girovertrag wird rückwirkend mit dem Umwandlungsverlangen des Schuldners wiederhergestellt und der Girovertrag lebt hiermit wieder auf. (Zusammenfassung der Redaktion)

Zum Problem: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens lässt die Insolvenzschuldnerin ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Der Insolvenzverwalter verlangt Auszahlung des Kontoguthabens der Insolvenzschuldnerin, welches zuletzt einen Betrag von 961,86 EUR auswies. Denn eine nachträgliche Umwandlung des durch Insolvenzeröffnung gemäß §§ 115, 116 InsO erloschenen Girovertrages der Schuldnerin sei nicht möglich.
Das AG Köln ist anderer Meinung.

Anmerkung von Rechtsanwalt Kai Henning: „Das Amtsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Schuldner ein bisher regulär geführtes Konto noch in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln kann. Das Amtsgericht Köln gibt dem Schuldner diese Möglichkeit, auch wenn es das regulär geführte Konto mit Eröffnung gem. §§ 115/116 InsO für aufgelöst hält. Der Entscheidung ist im Ergebnis uneingeschränkt zuzustimmen. Allerdings wird das regulär geführte Konto eines Verbrauchers mit Insolvenzeröffnung nicht aufgelöst. (…)“

Die vollständige Anmerkung findet sich in Inso-Newsletter RA Henning Ostern 24 AG Köln Urteil vom 04.05.2023 – 126 C 179/22

LSG NRW: Energieschuldenübernahme erst nach Ausschöpfung aller Selbsthilfemöglichkeiten

Bevor öffentliche Leistungen wie die Gewährung eines Darlehens zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden, müssen Hilfsbedürftige zuvor alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft haben.
Sie haben sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen. (Leitsätze der Redaktion)
Das LSG des Landes Nordrhein-Westfalen lehnt in einem Eilverfahren den Anspruch auf Übernahme von Stromkostenschulden ab.

Sachverhalt:
Die Antragsteller beantragen die Übernahme von Stromkostenschulden als Zuschuss, hilfsweise darlehensweise. Der Energieversorger droht die Stromsperre an und leitet das Sperrverfahren ein. Das Jobcenter (Duisburg) lehnt die beantragte Übernahme der Stromkostenschulden u. a. mit der Begründung ab, Nachzahlungen aufgrund von Abrechnungen im Haushaltsstrom seien aus dem laufenden Regelbedarf zu zahlen. Zudem könnten nach den internen Weisungen rückständige Zahlungen für
Haushaltsenergie nur darlehensweise übernommen werden, wenn die Sperrung der Energieversorgung bereits erfolgt sei.

Aus der Begründung des LSG:
Auch Energieschulden sind von § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II wegen einer vergleichbaren Notlage wie bei Mietschulden erfasst.

Bevor jedoch öffentliche Leistungen wie die Gewährung eines Darlehens zur Schuldentilgung in Anspruch genommen werden, müssen Hilfsbedürftige zuvor alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Selbsthilfegrundsatz ist zur Ermittlung der Reichweite der Obliegenheiten der leistungsberechtigten Person bei der Ausfüllung von Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen. Dies gilt auch für die Übernahme von Energiekostenrückständen i. S. v. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II, da der Leistungsträger sonst zum ´Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen` würde. Entsprechend hat der Leistungsbezieher sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen.
Weil eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht möglich war, war es den Antragstellern aber zumutbar, sich um einen anderen Stromanbieter zu bemühen. Der Versuch eines Lieferantenwechsels ist eine zumutbare Selbsthilfemaßnahme, um eine baldige Wiederaufnahme der Stromversorgung zu erreichen.

BVerfG: Zum Räumungsschutz bei Gefahren für Leben und Gesundheit

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erinnert in mehreren jüngeren Entscheidungen an die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) für das Zwangsvollstreckungsverfahren. Dieses Grundrecht haben Amts- und Landgerichte aus Hagen, Schwelm, Köln und München in den Verfahren auf vorläufige Einstellung der Zwangsräumung einer Wohnung nicht ausreichend beachtet.

Aus den Entscheidungsgründen (redaktionell zusammengefasst):
Macht die Vollstreckungsschuldnerin für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihr drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich Amts- und Landgerichte regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind.

Eine Gefährdung des Rechts der Schuldnerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstreckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne des § 765a ZPO dar stellen.

Die Vollstreckungsgerichte dürfen bei der Beurteilung der Frage ´nicht kleinlich` verfahren, ob sich eine Sachlage im Sinn des § 765a Abs. 4 ZPO so geändert hat, dass eine Änderung der im vorangegangenen Vollstreckungsschutzverfahren getroffenen Entscheidung geboten ist. Eine Änderung der Sachlage ist auch dann anzunehmen, wenn die Schuldnerin zwar ein und dieselbe Krankheit als Vollstreckungshindernis bezeichnet, diese jedoch einen Verlauf genommen hat, welcher bei der vorangegangenen Antragstellung und seiner Bescheidung nicht hat vorhergesehen werden können.

In besonders gelagerten Einzelfällen ist die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen.
BVerfG, Beschluss vom 14.12.2023 – 2 BvR 1233/23 (Verfassungsbeschwerde)
BverfG, Beschluss vom 10.01.2024 – 2 BvR 26/24 (Einstweilige Anordnung)
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2024 – 2 BvR 51/24 (Einstweilige Anordnung)
Weitere Entscheidungen zum Thema: www.fbsb-nrw.de (Stichwort „Zwangsräumung“)

Vortragsangebot der VZ für Multiplikator*innen zu Klarna, Paypal & Co.

Die Verbraucherzentralen bieten auch dieses Jahr im Juni im Rahmen der Aktionswoche Schuldnerberatung wieder kostenlose Vorträge für Multiplikator*innen u. a. aus der Schuldner- und Sozialberatung und Schuldenprävention an zu den Themen

Die Vorträge finden vom 03.06. bis 06.06.2024 statt und dauern jeweils ca. 1 Stunde. Im Anschluss bleibt Zeit für offene Fragen oder eine Diskussion zum Thema. Anmeldungen sind gerne über die jeweiligen Links möglich.

Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hört aktuell im Rahmen der Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens die „betroffenen Kreise“ an. Bis zum 10. Mai 2024 können dem BMJ Erfahrungen mit der Verkürzung des Verfahrens auf drei Jahre und auch mit der Speicherung des Datums „Restschuldbefreiung erteilt“ mitgeteilt werden. Bis zum 30.6.2024 hat die Bundesregierung dann dem Bundestag zu diesen Themen zu berichten.
Quelle und weitere Infos: Inso-Newsletter RA Henning Ostern 24

KonBeO – KontoBescheinigungOnline

Die Verbraucherzentrale NRW entwickelt aktuell in einem vom Familienministerium NRW (MKJFGFI) geförderten Projekt eine Webbanwendung für P-Konto-Bescheinigungen. Die Anwendung soll Kontoinhaber*innen einen digitalen Zugangsweg zum Erhalt einer P-Konto-Bescheinigung eröffnen und zugleich Entlastung bei den anerkannten Stellen der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung durch digitalisierbare Prozesse ermöglichen. Im vierten Quartal 2024 soll die Anwendung online gehen.

Für interessierte anerkannte Stellen besteht bereits vorab die Möglichkeit, im Zeitraum vom 8.5.2024 bis zum 19.08.2024 an einer Test-Phase teilzunehmen und durch das dabei gewonnene Feedback auch auf die endgültige Programmierung Einfluss zu nehmen.
Hierzu wird am Donnerstag, 25.04.2024, ab 10 Uhr für ca. 90 Minuten eine Vorbesprechung (online) angeboten, in der über den Stand der Entwicklung, die Testumgebung, Anforderungen und Möglichkeiten der Nutzung in der Test-Phase informiert wird. Den Link zur Teilnahme an der Veranstaltung gibt es nach Anmeldung über
konbeo@verbraucherzentrale.nrw.

BMJ: Broschüre Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart (Stand: Januar 2024)

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlicht vielfältige Publikationen. Die Broschüre ‚Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart‘ liefert einen ersten Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Broschüre soll besonders den rechtsunkundigen Verbraucher*innen eine Hilfe sein. Sie kann kostenlos bestellt werden oder steht als Download zur Verfügung: BMJ – Broschüren

Änderungen beim Elterngeld

Von den notwendigen Einsparungen im Bundeshaushalt ist auch das Elterngeld betroffen. Für Geburten ab 1. April 2024 stehen zwei Änderungen an: Zum einen werden die Einkommensgrenzen für Paare und Alleinerziehende gesenkt, zum anderen können Eltern nur noch einen Monat zeitgleich Basiselterngeld beziehen. Erfahren Sie in diesem Beitrag alles, was Sie zu diesen Änderungen wissen müssen. Quelle: https://familienportal.nrw/elterngeld-2024

Energiesperren: Sperrschutzregeln sollen bis 30. April 2025 verlängert werden

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Übergangsregelung in § 118b EnWG bis zum 30. April 2025 zu verlängern. Wie uns das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weiter mitteilte, würden dadurch die Vorgaben für Energieversorgungsunterbrechungen auch in Energieversorgungsverträgen außerhalb der Grundversorgung für ein weiteres Jahr anwendbar bleiben. Die Entscheidung obliege dem Gesetzgeber. Geregelt werden soll dies in dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie. Laut Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzentwurfs vom 05.04.2024 soll § 118b Absatz 1 Satz 1 EnWG wie folgt gefasst werden: „§ 41b Absatz 2 ist auf Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ab dem (Datum Inkrafttreten…) bis zum Ablauf des 30. April 2025 mit den Maßgaben der
Absätze 2 bis 9 anzuwenden.“ Die Regelung wird daher formal am 30.04.2024 erlöschen und erst mit Inkrafttreten des Gesetzes (wieder) gelten. Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren als eilbedürftig behandelt wird, wird das nicht bereits zum 1. Mai 2024 der Fall sein können. In der Praxis sollten die Schutzregelungen dennoch lückenlos anzuwenden sein.

Mit den Regelungen in den Absätzen 2 bis 9 des § 118b EnWG werden für Energieverträge außerhalb der Grundversorgung die gleichen Schutzregeln für anwendbar erklärt, wie sie für die Grundversorgung gelten (Sperrandrohung und –ankündigung, Verhältnismäßigkeit, Abwendungsvereinbarung, Informationspflichten u.a., siehe §§19 StromGVV, GasGVV).

Laut Gesetzesbegründung habe die nach 118b Absatz 10 EnWG erfolgte Überprüfung der praktischen Anwendung der befristeten Regelungen in der Strom- sowie der Gasgrundversorgungsverordnung ergeben, dass noch kein ausreichender Beobachtungszeitraum nebst Datengrundlage bestehe, um die Wirkung der Regelung abschließend zu beurteilen. Zum Schutz der Verbraucher*innen vor Versorgungsunterbrechungen auch im kommenden Herbst und Winter sollten die Regelungen aber „vorsorglich verlängert werden“. Es werde dann im Rahmen eines anstehenden Umsetzungsverfahrens zur EU-Strombinnenmarktrichtlinie „angestrebt, eine möglichst unbefristete Regelung zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung der Strom- und Gasrechnungen zu entwickeln“. (GesE, S. 86 f.).

Mit einer entsprechenden Weitergeltung der bis 30. April 2024 ebenfalls befristeten Regelung in § 19 Absatz 5 Satz 9 StromGVV und GasGVV (siehe nur § 23 Satz 2 Strom GVV)  ist daher ebenfalls zu rechnen. Die angesichts akuter oder andauernder Zahlungsprobleme von Ratsuchenden praktisch hilfreiche Regelung (hier für die Grundversorgung, für Sondertarife: § 118b Absatz 7 Satz 10 EnWG) sieht hinsichtlich der Abwendungsvereinbarung ein Aussetzen der Ratenzahlungen für bis zu drei Monaten vor.
Zu den Sperrschutzregelungen siehe unseren Überblick aus 2023: www.fbsb-nrw.de/; Bundesrat-Drucksache 157/24 (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 05.04.2024).

Entwicklung der Regelinsolvenzen

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2024 um 12,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.
Im Februar 2024 hatte sie um 18,1 % gegenüber Februar 2023 zugenommen. Seit Juni 2023 sind damit durchgängig zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich zu beobachten. Über einen längeren Zeitraum betrachtet liegt die Zahl der Regelinsolvenzen zwischen April 2023 und März 2024 jedoch in etwa auf dem Vor-Corona-Niveau des Zeitraums April 2019 bis März 2020.
Pressemitteilung Destatis vom 15.03.2024

Armut in der Inflation – Paritätischer Armutsbericht 2024

Die Armut in Deutschland verharrt auf hohem Niveau, so das Ergebnis des neuen Paritätischen Armutsberichts: 16,8 Prozent der Bevölkerung leben nach den jüngsten Zahlen in Armut, wobei sich im Vergleich der Bundesländer große regionale Unterschiede zeigen. Fast zwei Drittel der erwachsenen Armen gehen entweder einer Arbeit nach oder sind in Rente oder Pension, ein Fünftel der Armen sind Kinder. Der Paritätische sieht wesentliche armutspolitische Stellschrauben daher insbesondere in besseren Erwerbseinkommen, besseren Alterseinkünften und einer Reform des Kinderlastenausgleichs.
In NRW beträgt die Armutsquote danach 19,7 Prozent. Nordrhein-Westfalen müsse „unter allen Bundesländern als das problematischste gelten“. Im Ruhrgebiet leben von den 5,1 Mio. Menschen über eine Million in Armut (22,1 Prozent).
Paritätischer Gesamtverband, Armutsbericht 2024

NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die April-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und akutellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2024

Beratung zu Leistungen nach dem AsylBLG

In der Beratungsarbeit begegnen Sie häufig Menschen mit Fluchthintergrund, die auf Leistungen nach dem AsylbLG angewiesen sind. Diese Leistungen sind wichtig für die Existenzsicherung und Grundlage von sozialer Teilhabe. Unter anderem in der Beratung von Menschen in finanziellen Notlagen profitieren Sie von einem Grundlagenwissen über die soziale Absicherung in diesem System.
Termin: 26.04.2024
Ort: Online
Kosten: 140,00 Euro; für Mitglieder 120,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.
Anmeldung und Information

Zertifikatskurs Schuldner*innen und Insolvenzberatung: Start ab 23.04.2024

Wenn Sie in der sozialen Arbeit aktiv sind, spielen Schuldenprobleme in Ihrem Alltag eine immer größere Rolle. In diesem Zertifikatskurs eignen Sie sich grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schulden- und Insolvenzberatung an. Sie sind anschließend in der Lage, Strategien und Verfahren der Schuldenberatung zu entwickeln und zu analysieren. Sie wenden rechtliche Grundlagen systematisch an und integrieren sie in den Beratungsprozess. Im Rahmen des Zertifikatskurses vernetzen Sie sich mit anderen Fachkolleg*innen mit dem Arbeitsschwerpunkt Schuldenberatung und nutzen den kollegialen Austausch für Problemlösungen für Ihren Arbeitsalltag.
Termin: 23.04.2024 – 26.09.2024 (15 Tage)
Ort: Wuppertal (für das 1. Modul)
Kosten: 2450,00 Euro regulär; 2150,00 Euro für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW
Information und Anmeldung

Gutes Zeitmanagement – Selbstorganisation mit Köpfchen

Sie stehen häufig unter Zeitdruck, haben zahllose Deadlines, bewältigen kaum die Flut an E-Mails und täglichen Aufgaben und haben ständig das Gefühl, dass Ihnen die Zeit davonrennt? Höchste Zeit, Ihren (Arbeits-) Alltag zu überdenken und ihn effizienter und somit besser zu organisieren. In diesem Seminar lernen Sie verschiedene Methoden rund um den Umgang mit der Zeit kennen. Das richtige Setzen Ihrer Ziele, die Fähigkeit zu Priorisieren sowie die realistische Planung Ihres Arbeitstages stehen dabei ebenso im Fokus, wie die Bedeutung von Entspannung und Bewegung zur Reduzierung von Stress.
Termin: 17.04.2024
Ort: Online
Kosten: 240,00 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH
Information und Anmeldung

Glücksspielsurvey 2023

Das Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) und die Universität Bremen (Arbeitseinheit Glücksspielforschung) haben am 06.03.2024 die wichtigsten Ergebnisse des Glücksspielsurveys 2023 veröffentlicht. „Die Ergebnisse des Glücksspielsurveys 2023 verweisen darauf, dass das Risiko, glücksspielbedingte Probleme zu entwickeln, sich hinsichtlich der Glücksspielformen unterscheidet. Vorrangiges Merkmal riskanter Spielformen ist eine hohe Ereignisfrequenz bzw. rasche Spielabfolge und kurze Zeitspanne zwischen Einsatz und Spielergebnis. Bei der Gestaltung und Etablierung von Spieler- und Jugendschutzmaßnahmen in Deutschland sollte dies dahingehend Berücksichtigung finden, dass Präventionskonzepte für Glücksspiele mit einem erhöhten Gefährdungspotential, wie Automatenspiele, Live-Sportwetten und Poker, eher restriktiv gestaltet und verhältnispräventiv ausgerichtet werden“, so Prof. Dr. Gerhard Meyer von der Universität Bremen.
Pressemeldung vom 06.03.2024 ISD, Ergebnisbericht Glücksspiel-Survey 2023, Stellungnahme DLTB

Gutes Essen leicht gemacht: Für eine leckere und gesunde Ernährung trotz hoher Preise

Die VZ NRW bietet sowohl Multiplikator*innen-Schulungen als auch Veranstaltungen für Verbraucher*innen rund um das Thema „Gesund Essen mit wenig Geld – Wie geht das?“ an. Menschen, die von Ernährungsarmut bedroht oder betroffen sind – sei es, weil sie nur über begrenzte finanzielle Ressourcen oder mangelnde Ernährungskompetenzen verfügen – sollen darin unterstützt werden, sich auch in Zeiten hoher Inflation selbstbestimmt und gesund zu ernähren.
Informationen über die Angebote, die leicht und unkompliziert in bestehenden Gruppen und Strukturen integrierbar sind, finden sich unter: https://www.verbraucherzentrale.nrw/gutes-essen

OLG Frankfurt/a.M.: Inflationsausgleichsprämie ist anrechenbares Einkommen in der PKH

Die Inflationsausgleichsprämie ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. (Leitsatz der Redaktion)

Aus der Begründung (redaktionell bearbeitet):
Nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Hierzu zählt auch die Inflationsausgleichsprämie. Sie ist auf das Jahr umzulegen und insoweit mit einem Anteil von 1/12 bei der Bemessung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Einordnung der Inflationsausgleichsprämie als (Arbeits-)Einkommen besteht derzeit noch Unsicherheit: In Rechtsprechung und Literatur vorrangig diskutiert wird die Frage, wie die vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Inflationsausgleichsprämie pfändungsrechtlich zu behandeln ist, da dies vom Gesetzgeber nicht geregelt wurde. Die insoweit wohl inzwischen herrschende Ansicht stuft
dabei die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen ein und unterwirft sie den Vollstreckungsregeln des § 850c ZPO.
Daneben ist aber auch die Einordnung der Inflationsausgleichsprämie als Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO bislang nicht geklärt und umstritten. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO knüpft an denjenigen des Sozialrechts an (§ 82 Abs. 2 SGB XII), was sich auch daraus erklärt, dass Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt. Daraus folgt, dass die Regeln des SGB XII und nicht die des SGB II anwendbar sind. Innerhalb des Sozialhilferechts regelt§ 83 SGB XII Ausnahmen vom Einkommensbegriff. Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Eine (auch nur entsprechende) Anwendung von § 83 Abs. 1 SGB XII auf die Inflationsausgleichsprämie kommt allerdings nicht in Betracht.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.12.2023 – 4 WF 118/23

Hinweis:  Das OLG München hat mit Verweis auf § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V zuvor entschieden, dass die Inflationsausgleichsprämien nicht als Einkommen bei der PKH-Bewilligung zu berücksichtigen ist.
Weitere Infos: https://fbsb-nrw.de/ Stichwort: „Inflationsausgleichsprämie“

AG Regensburg: Inflationsausgleichsprämie ist wie Arbeitseinkommen pfändbar

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist nach Meinung des AG Regensburgs innerhalb der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO für Arbeitseinkommen pfändbar und unterliege daher in Höhe des pfändbaren Betrages dem Insolvenzbeschlag (Rn. 7). Denn die IAP sei übertragbar (§ 398 BGB) und damit pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO) Der IAP fehle es an einer konkreten Zweckbindung. Sie helfe dem*der
Arbeitnehmer*in dabei, den bestehenden Lebensstandard zu wahren und stehe diesem*dieser letztlich zur freien Verfügung (Rn. 9). Auch ein Schutz nach § 850a ZPO scheide aus (Rn. 1 ff.).

Auch ein Antrag auf Erhöhung des monatlich pfändbaren Betrages durch das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) wegen besonderer Bedürfnisse der Schuldnerin aus persönlichen oder beruflichen Gründen § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 850f ZPO – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) komme nicht in Betracht. Voraussetzung dafür sei, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkret ein Bedürfnis vorliege, das außergewöhnlich in dem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftritt. Die durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten träfen aber alle Bürger*innen (Rn. 16). Das AG Regensburg schließt sich damit der Meinung des AG Köln, und des AG Norderstedt an, während das AG Hannover eine Unpfändbarkeit der Leistung annimmt.
Siehe: https://www.fsb-nrw.de/, Stichwort „Inflationsausgleichsprämie“. AG Regensburg, Beschluss vom 25.10.2023 – 2 IK 173/23

BGH: Zum Verfolgungshindernis nach § 7a UVG

§ 7a UVG untersagt auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. (Leitsatz des BGH; Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, AG Duisburg-Hamborn)

Aus der Begründung: § 7a UVG schließt den Anspruchsübergang nach § 7 UVG nicht aus, sondern setzt diesen vielmehr voraus. Der Unterhaltsanspruch kann auch bestehen, wenn der Unterhaltspflichtige aktuell kein Einkommen erzielt und seinerseits existenzsichernde Sozialleistungen bezieht, insbesondere Leistungen nach SGB II. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, so ist er dennoch unterhaltsrechtlich leistungsfähig. Der Unterhaltsanspruch geht im Unterschied zu anderen Tatbeständen des Anspruchsübergangs (§ 33 SGB II, § 94 SGB XII) auch in diesen Fällen auf den Sozialleistungsträger über (vgl. Rn. 11). Die gerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch den Träger der Unterhaltsvorschussleistungen (hier das Land NRW) für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des § 7a UVG erfüllt sind, scheidet aber aus. Auch nach Wegfall der Voraussetzungen findet keine Nachforderung für die Vergangenheit statt (Rn. 19).

Hinweis: Die ab Januar 2024 geltenden neuen Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL, siehe 
Februar-Infodienst, S. 4) setzen diese BGH-Rechtsprechung um: „Wenn seitens der UV-Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 a UVG für bestimmte Zeiträume aktenkundig ist, sind darum entsprechende Forderungen monatsgenau ganz oder teilweise niederzuschlagen.“ (UVG-RL 2024, S. 163) BGH, Beschluss vom 31.05.2023 – XII ZB 190/22

LSG Baden-Württemberg: Übernahme von Bestattungskosten bei Erbausschlagung

Dem (aufstockend Grundsicherung beziehenden) Angehörigen der Verstorbenen ist die Übernahme der Bestattungskosten nicht im Sinne von § 74 SGB XII zumutbar, nachdem er das Erbe wegen deutlicher Überschuldung ausgeschlagen hatte. (Verkürzter Leitsatz des LSG)

Sachverhalt: Der Kläger, der als Rentner aufstockende Grundsicherung im Alter bezieht, war nicht in der Lage, die Kosten der Bestattung seiner Schwester zu bezahlen. Wegen Überschuldung seiner verstorbenen Schwester (offene Verbindlichkeiten rund 44.000 Euro) schlug der Kläger das (Allein)Erbe aus. Der Sozialhilfeträger lehnt den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 3.239,77 Euro mit der Begründung ab, auf dem Girokonto der Verstorbenen seien zwischenzeitlich ausreichende Geldmittel eingegangen (Rücküberweisungen des Pflegeheimes der Verstorbenen von 3.077,68). Dieses Guthaben kehrte die kontoführende Bank allerdings an einen Pfändungsgläubiger aus.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Aus der Entscheidungsbegründung: Der Kläger ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet und damit Anspruchsberechtigter nach § 74 SGB XII. Der Kläger hat zwar das Erbe ausgeschlagen, sodass er nicht als Erbe bereits zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet wäre, er ist allerdings gemäß (…) Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (Anm. d. Red.: entspricht § 8 Bestattungsgesetz NRW) als Angehöriger verpflichtet für die Bestattung zu sorgen und damit auch die entsprechenden Kosten zu tragen, nachdem kein (vorrangiger) Erbe vorhanden gewesen war.

Nach Auffassung des LSG ist es dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände aber nicht zumutbar, die angefallenen Bestattungskosten selbst zu tragen. Selbst wenn die Kostentragung nicht zur  Überschuldung oder zur Sozialhilfebedürftigkeit des Kostenverpflichteten (Angehörigen) führe – so das LSG -, könne der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Kostentragung dafürsprechen, dass die Belastung unzumutbar im Sinn des § 74 SGB XII ist. Der rechtsunkundige Kläger habe nach Ausschlagung der Erbschaft keine Möglichkeit mehr gehabt, Kenntnis von der Gutschrift des Heimentgeltes zu erhalten. Er durfte davon ausgehen, dass der Nachlass seiner Schwester massiv überschuldet war. Er sei auch weder vom Sozialhilfeträger noch vom Nachlasspfleger darauf hingewiesen worden, dass er als Bestattungspflichtiger unter Umständen seine Bestattungskosten nach § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO bevorrechtigt im Rahmen der Nachlassinsolvenz hätte geltend machen können. LSG BW, Beschluss vom 27.11.2023 – L 2 SO 1092/23

Hinweis: Das LSG NRW begründet mit Verweis auf § 8 Bestattungsgesetz NRW die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten des danach vorrangig verpflichteten Angehörigen (das volljährige Kind), auch wenn der nachrangig verpflichtete Angehörige (die Schwester) die Bestattungsverträge abgeschlossen und die Kosten bezahlt hat und Ausgleich der Kosten gegen den eigentlich Verpflichteten verlangt.
Dieser habe dann einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII, wenn die Kostentragung für ihn unzumutbar ist.
LSG NRW, Beschluss vom 06.05.2020 – L 9 SO 435/19 B

LSG Berlin-Brandenburg: Mietschuldenübernahme bei unangemessenen Unterkunftskosten

Auch wenn die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind, kommt die Übernahme von Mietschulden als Darlehen dann in Betracht, wenn die Antragsteller die Differenz zwischen angemessener Miete und tatsächlicher Miete mit den Freibeträgen aus Erwerbstätigkeit decken können und eine Prognose ergibt, dass die Freibeträge in Zukunft auch tatsächlich zu diesem Zweck verwendet werden.
(1. Leitsatz des Gerichts)
Mietschulden werden normalerweise nach SGB II oder XII nur übernommen, wenn sich die Miete innerhalb der jeweiligen örtlichen Angemessenheitsgrenze bewegt. Das LSG BB hat hier entschieden, dass der Begriff der „gerechtfertigten Übernahme“
(§ 22 Absatz 8 SGB II; § 36 Absatz 1 SGB XII) weit auszulegen ist. Die darlehensweise Schuldenübernahme kann unter den im Leitsatz genannten Bedingungen auch gerechtfertigt sein, wenn die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch sind. Allerdings schränkt das Gericht ein: Allein ein durch Umzug erforderlich werdender Schulwechsel der Kinder der Antragsteller sowie Folgekosten für Obdachlosigkeit könnten die Übernahme von Mietschulden nicht rechtfertigen. Nach: Thome-Newsletter 06/24
LSG BB, Beschluss vom 23.08.2023 – L 31 AS 627/23 B ER (rechtskräftig)

Anmerkung d. Red.: In dem Fall lehnte das LSG BB letztlich auch mangels einer begründeten Einschätzung der involvierten Sozialberatung über die Verlässlichkeit zukünftiger Mietzahlungen die Mietschuldenübernahme ab. Fundierte Budget- und Regulierungsplanungen der Schuldnerberatung könnten Entscheidungen über eine Mietschuldenübernahme positiv beeinflussen.

Das LSG NRW meint in einer Entscheidung aus 2019 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, Rd. 26): Gerechtfertigt sei eine Schuldenübernahme nur dann, wenn die Kosten der zu sichernden Unterkunft in de Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 SGB II liegen. Denn der mit der Schuldenübernahme bezweckte langfristige
Erhalt der Wohnung könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn die laufenden Kosten dem entsprechen, was vom Träger der Grundsicherung als angemessene Kosten der Unterkunft zu übernehmen ist. Ob eine andere Bewertung möglich ist, wenn Betroffene über zusätzliche Einkommen aus einem Erwerbstätigenfreibetrag verfügen, scheinen aber weder das LSG NRW noch das BSG bislang geprüft und entschieden zu haben. LSG NRW, Beschluss vom 16.04.2019 – L 2 AS 473/19 B ER u. a.
Weitere Entscheidungen: https://fbsb-nrw.de/, Stichwort „Mietschulden“

Infoblatt „Was macht Schuldnerberatung?“

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen hat für Schuldnerberatungsstellen ein kurzes Informationsblatt „Was macht Schuldnerberatung?“ im DIN A5-Format über die Tätigkeit der Schuldnerberatung erstellt und in zehn Sprachen übersetzen lassen. Damit können Ratsuchende beim Erstkontakt mit der Beratungsstelle schnell über die Arbeit der Schuldnerberatung in informiert werden. Das Informationsblatt ist eines von 12 Informationsblättern der LAG-SB Hessen unter anderem zum Thema Wohnungssicherung, P-Konto und Verbraucherinsolvenzverfahren.

Arbeitshilfe zu Kostensenkungsaufforderungen

Am 1. Januar 2024 ist für viele nach dem SGB II und SGB XII leistungsberechtigte Menschen die sogenannte Karenzzeit in Bezug auf die Kosten der Unterkunft ausgelaufen. Nach Ablauf dieser Schonfrist können die Behörden verlangen, dass „unangemessen hohe“ Wohn- bzw. Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe abgesenkt werden. Dieser Vorgang nennt sich Kostensenkungsverfahren. Das Bündnis ‚AufRecht bestehen‘ hat dazu die Arbeitshilfe: „Kostensenkungsaufforderungen – Was tun?“ für Beziehende von Bürgergeld (SGB II) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung der Sozialhilfe (SGB XII) sowie Beratende im Bereich der Existenzsicherung entwickelt.
Quelle und Arbeitshilfe: erwerbslos.de, Arbeitshilfe „Kostensenkungsaufforderungen-was-tun.pdf

19. Konferenz zu Finanzdienstleistungen am 16./17.05.2024 in Hamburg

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) freut sich über 20 spannende Diskussionspanels und Zusagen von mittlerweile über 40 Referent*innen. Die Gäste kommen aus der Bundespolitik, von Verbänden und Anbietern, aus der Wissenschaft, aus dem Verbraucherschutz und aus vielen weiteren Bereichen und werden gemeinsam über das Thema „Finanzielle Teilhabe – Nachhaltige Wege in der Digitalära“ diskutieren. Information und Anmeldung: https://www.iff-hamburg.de/hamburg-2024/

Resilientes Verbraucherverhalten: Online Überschuldungswerkstatt des iff im April

Am 12. April 2024, 10-13 Uhr lädt das iff ein zu dem Thema „Resilientes Verbraucherverhalten“ in den konstruktiven und Stakeholder übergreifenden Austausch zu gehen. Tim Buchbauer und Julia Schlembach werden hierfür als Impuls ihre Forschungsprojekte https://verbraucherwissenschaften.de/reserve/ vorstellen.
Infos und Anmeldung: https://www.iff-hamburg.de/2024/02/13/online-werkstatt/

Forderungsaufstellungen von und Verjährungseinreden gegenüber EOS-DID

Der Infodienst Schuldnerberatung Baden-Württemberg informiert im Newsletter vom 29.02.2024, dass nach Informationen des Arbeitskreises InkassoWatch der EOS Deutscher Inkasso Dienst (EOS-DID) sich erneut verpflichtet, detaillierte Forderungsaufstellungen unter Berücksichtigung von Verjährungseinreden zu erstellen. Vorangegangen war eine Beschwerde einer Schuldnerberatungsstelle
beim Bund Deutscher Inkassounternehmen (BDIU) gegen das Vorgehen des EOS-DID.

Was bedeutet Nachhaltigkeit für die Soziale Schuldnerberatung?

Das institut für finanzdienstleistungen e.V., (iff) Hamburg geht in einem Diskussionspapier der Frage nach, welche Bedeutung Nachhaltigkeitsideen für die Soziale Schuldenberatung haben. Ziel des Forschungsprojekts war es, auf der Basis von Expert*inneninterviews wissenschaftliche Erkenntnisse zum aktuellen Stand der Nachhaltigkeitsdiskussion innerhalb der Sozialen Schuldnerberatung zusammenzutragen und Weiterentwicklungsbedarfe zu identifizieren.
Quelle und Diskussionspapier: iff Hamburg

Finanzielle Gewalt gegen Frauen

Anlässlich des Internationalen Frauentags (7.3.2024) wollen das iff Hamburg und Geldbiografien in einer Stellungnahme für das Problem der finanziellen Gewalt sensibilisieren. Finanzielle Gewalt ist eine Form von Missbrauch, bei der finanzielle Kontrolle ausgeübt und ökonomische Überlegenheit als Machtmittel eingesetzt wird. Sie ist ein tabuisiertes und schambesetztes Thema und trifft insbesondere Frauen. Der finanzielle Machtmissbrauch kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffenen Frauen haben. Ökonomische Abhängigkeit im Kontext von häuslicher Gewalt hat strukturelle Komponenten und ist kein individuelles Problem einzelner Frauen.
Quelle, weitere Infos und die gesamte Stellungnahme finden Sie unter: iff hamburg

Die beste Bezahlkarte für Geflüchtete – wie man finanzielle Inklusion verhindert!

In Hamburg ist ein Pilotprojekt – eine neue Bezahlkarte für Geflüchtete gestartet. Sally Peters, iff Hamburg, führt in einer Stellungnahme des Instituts für Finanzdiensleistungen e. V. (iff) aus, wie die Einführung der Bezahlkarte „SocialCard“ finanzielle Inklusion verhindert und rechtspopulistische Narrative bedient. Bund und Land wollen für Menschen, die einen Asylantrag in Nordrhein-Westfalen stellen, auch eine Bezahlkarte einführen. Die Freie Wohlfahrtspflege NRW fordert in ihrer Presseerklärung vom 05.03.2024 die Regierung auf, die Ausgestaltung einer Bezahlkarte genau zu prüfen. Aktuell sind Beschränkung der Bargeldabhebungen oder der Ausschluss von Überweisungen geplant. Das entmündigt und verhindert eine sparsame Lebensgestaltung. Die Freie Wohlfahrtspflege appelliert an die Entscheidungsträger: Das Bankkonto ist die beste Bezahlkarte. Damit sind Menschenwürde, soziale Teilhabe und Verwaltungsvereinfachung sichergestellt. In der Diskussion um die Bezahlkarte wünschen wir uns mehr Sachlichkeit, Würdigung der Grundrechte und Solidarität.
Positionspapier Bezahlkarte der LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW

NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die März-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2024

Gutes Zeitmanagement – Selbstorganisation mit Köpfchen

Sie stehen häufig unter Zeitdruck, haben zahllose Deadlines, bewältigen kaum die Flut an E-Mails und täglichen Aufgaben und haben ständig das Gefühl, dass Ihnen die Zeit davonrennt? Höchste Zeit, Ihren (Arbeits-) Alltag zu überdenken und ihn effizienter und somit besser zu organisieren.

Termin: 17.04.2024
Ort: Online
Kosten: 240,00 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

Information und Anmeldung

Fachkräfte-Studie: Arbeitszufriedenheit in Sozial- und Gesundheitsberufen

Auf Grundlage der Ergebnisse der repräsentativen Erwerbstätigenbefragung 2018 des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), haben die Autoren der Studie, Prof. Dr. Alfons Hollederer und Dennis Mayer, die Arbeitszufriedenheit von Mitarbeitenden in Sozialberufen analysiert. Es zeigt sich ein heterogenes Bild. Einerseits weisen diese Berufsgruppen eine hohe Zufriedenheit mit der Art und dem Inhalt ihrer Tätigkeit auf, andererseits zeigt sich, dass Sozial- und Pflegekräfte u.a. mit ihrem Einkommen, mit ihren körperlichen Arbeitsbedingungen oder mit ihrer Arbeitszeit eher unzufrieden sind. Nach den Studienergebnissen steht die Arbeitszufriedenheit im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten in Sozial- und Gesundheitsberufen. Angesichts der gewonnenen Befunde wird die stärkere Beachtung der Arbeitszufriedenheit von Beschäftigten in diesem Bereich und vor allem eine Erweiterung ihrer Handlungsspielräume empfohlen. Quelle und weitere Infos: Hans-Böckler-Stiftung

Workshop InsO – Tagesseminar für Berater*innen in der Schuldner- und Insolvenzberatung

Die Veranstaltung zielt darauf ab, Beratungsfachkräfte in der Schuldner- und Insolvenzberatung über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Fragen zu informieren und in einen Austausch zu gehen. Es werden Informationen zur Umsetzung in der Praxis gegeben. Erfahrungen können ausgetauscht und Fragestellungen geklärt werden.

Termin: 19.03.2024
Ort: Essen
Kosten: 90,00 Euro für Mitgliedsorganisationen; 100,00 für Externe
Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn

Information und Anmeldung

Wohnkosten geltend machen – Wie bleibt Wohnen bezahlbar

Wenn Sie in der Schuldner*innen- oder sonstigen Sozialberatung arbeiten, sind Sie häufig mit Klient*innen konfrontiert, die Probleme haben, Ihre Wohnkosten zu bewältigen. Im Rahmen des AsylbLG, SGB II und SGB XII gibt es dabei eine Vielzahl von Regelungen und Möglichkeiten. Hier sollten Sie als Fachkraft umfänglich aber auch kompakt beraten können. Neben den eigentlichen Kosten der Unterkunft behandeln wir auch weitere Aspekte wie die Beschaffung von Hausrat oder den Auszug von Personen unter 25 Jahren.

Termin: 15.03.2024
Ort: Online
Kosten: 140,00 Euro regulär;120,00 Euro für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW

Information und Anmeldung

Die Immobilie und die Flutopferhilfe

Eine Online-Veranstaltung mit einer anfänglichen Kurzpräsentation des MHKBD. Folgende Fragen werden dabei behandelt: Wie lange können Anträge noch gestellt werden, wie hoch sind die Billigkeitsleistungen, wer zahlt aus, können Leistungen ggf. zurückgefordert werden, wo gibt es weitere Informationen?

Termin: 12.03.2024
Ort: Online
Kosten: 15,00 Euro
Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt (AWO) Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e. V.

Information und Anmeldung

Zertifikatskurs Schuldner*innen und Insolvenzberatung

Ob mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen, Straffälligen oder in anderen Bereichen – wenn Sie in der sozialen Arbeit aktiv sind, spielen Schuldenprobleme in Ihrem Alltag eine immer größere Rolle. Sie möchten ver- und überschuldete Menschen dabei unterstützen, ihre sozialen und finanziellen Probleme zu meistern und ihnen eine neue Lebensperspektive zu vermitteln?
In diesem Zertifikatskurs eignen Sie sich grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schulden- und Insolvenzberatung an. Sie sind anschließend in der Lage, Strategien und Verfahren der Schuldenberatung zu entwickeln und zu analysieren. Sie wenden rechtliche Grundlagen systematisch an und integrieren sie in den Beratungsprozess. Im Rahmen des Zertifikatskurses vernetzen Sie sich mit anderen Fachkolleg*innen mit dem Arbeitsschwerpunkt Schuldenberatung und nutzen den kollegialen Austausch für Problemlösungen für Ihren Arbeitsalltag.

Termin: 23.04.2024 – 26.09.2024 (15 Tage)
Ort: Wuppertal (für das 1. Modul)
Kosten: 2450,00 Euro regulär; 2150,00 Euro für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW

Information und Anmeldung

BAG: Vollstreckungsverbot für eine vor Insolvenz ausgebrachte Pfändung

Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch mit Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen. In Betracht kommen insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an den oder zu Gunsten des Gläubigers erbringen können. (Leitsatz des BGH) Sachverhalt: Der Schuldner macht gegenüber dem Amtsgericht im Rahmen seines Antrags auf Räumungsschutz vergeblich gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Nach dem durch das Beschwerdegericht eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten verstärke die drohende Zwangsräumung alle psychischen Krankheitssymptome des Schuldners. Es bestehe konkrete, ernstzunehmende Suizidgefahr. Wie hoch die Gefahr eines Suizids im Fall eines Verlusts des Lebensmittelpunkts einzuschätzen sei, könne nicht eindeutig beantwortet werden. Jedoch sei sie größer als die Möglichkeit,
dass der Schuldner sich in einer solchen Situation für das Leben entscheide, also höher als 50 %. Das Beschwerdegericht hat gemäß
§ 765a ZPO die vorläufige Einstellung der Zwangsräumung für zwei Jahre angeordnet. Hiergegen wendet sich der Gläubiger.

Aus der Begründung des BGH: Eine Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstreckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen. Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (Rn 15).

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung sei allerdings nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann (Rn. 19). Der staatliche Auftrag, das Leben des Schuldners zu schützen, könne „regelmäßig nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot“ eingelöst werden. Zum Schutz der Eigentumsrechte des Gläubigers seien daher Befristungen und Auflagenerteilungen geboten (Rn 20). Dem Schuldner sei es zuzumuten, „auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen“ (Rn. 20).
Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung könne auch mit „Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen“. In Betracht kämen „insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge (…) und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an oder zu Gunsten des Gläubigers erbringen könnten (RN 32).
BGH, Beschluss vom 26.10.2023 – 1 ZB 11/23
Weitere Entscheidungen zum Thema www.fbsb-nrw.de/ (Stichwort „Zwangsräumung“)

BGH: Auflagen bei Einstellung der Zwangsvollstreckung (Suizidgefahr bei Zwangsräumung)

Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch mit Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen.
In Betracht kommen insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die
Leistungen an den oder zu Gunsten des Gläubigers erbringen können. (Leitsatz des BGH)

Sachverhalt: Der Schuldner macht gegenüber dem Amtsgericht im Rahmen seines Antrags auf Räumungsschutz vergeblich gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Nach dem durch das Beschwerdegericht eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten verstärke die drohende Zwangsräumung alle psychischen Krankheitssymptome des Schuldners. Es bestehe konkrete, ernstzunehmende Suizidgefahr. Wie hoch die Gefahr eines Suizids im Fall eines Verlusts des Lebensmittelpunkts einzuschätzen sei, könne nicht eindeutig beantwortet werden. Jedoch sei sie größer als die Möglichkeit, dass der Schuldner sich in einer solchen Situation für das Leben entscheide, also höher als 50 %. Das Beschwerdegericht hat gemäß § 765a ZPO die vorläufige Einstellung der Zwangsräumung für zwei Jahre angeordnet. Hiergegen wendet sich der Gläubiger.

Aus der Begründung des BGH: Eine Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstreckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen. Einzubeziehen sind nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (Rn 15).
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung sei allerdings nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann (Rn. 19). Der staatliche Auftrag, das Leben des Schuldners zu schützen, könne „regelmäßig nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot“ eingelöst werden. Zum Schutz der Eigentumsrechte des Gläubigers seien daher Befristungen und Auflagenerteilungen geboten (Rn 20). Dem Schuldner sei es zuzumuten, „auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen“ (Rn. 20).
Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung könne auch mit „Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen“. In Betracht kämen „insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge (…) und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an oder zu Gunsten des Gläubigers erbringen könnten (RN 32).

BGH, Beschluss vom 26.10.2023 – I ZB 11/23

Weitere Entscheidungen zum Thema: www.fbsb-nrw.de/ (Stichwort: „Zwangsräumung“)

BGH: Erbschaft im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu.

Ist der Schuldner Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(Leitsätze des BGH)

Dazu aus dem InsO-Newsletter RA Henning Silvester 2023:
Der BGH betone mit dieser Entscheidung „de weiten Schutz, § 83 InsO dem erbenden Schuldner gibt. Ihm allein steht das Recht der Annahme oder Ausschlagung, zu der auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gehört, der Erbschaft zu. Der Schuldner ist auch nicht verpflichtet, die Erbschaft im Interesse der Insolvenzgläubiger oder zur Begleichung der Verfahrenskosten anzunehmen (vgl. Karsten Schmidt/Sternal 20. Aufl. § 83 Rn. 10 m.w.N.). Nachteil für den Schuldner als Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ist allerdings, dass er die Restschuldbefreiung erst erhalten kann, wenn sein Auseinandersetzungsguthaben nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in die Insolvenzmasse gelangt ist (vgl. BGH Beschl. 10.1.2013 – IX ZB 163/11- ZInsO 2013, 306).“
BGH, Beschluss vom 28.09.2023 – IX ZA 14/23

Pfändungsschutz im neuen Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV)

Seit Anfang 2024 ist ein neues Sozialgesetzbuch in Kraft getreten: das SGB XIV – Soziale Entschädigung. Dabei geht es um Ansprüche von Bürger*innen gegen den Staat für den Fall, dass ihnen ein gesundheitlicher Schaden durch Gewalttaten, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie Schutzimpfungen entstanden ist. Das neue
SGB XIV fasst Versorgungsansprüche und Verfahrensregeln zusammen, die bisher in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren.
Der Pfändungsschutz bestimmter Ansprüche und Leistungen ist nun speziell in § 9 SGB XIV geregelt.
Der Gesetzesbegründung nach Drs. 19/13824, S. 173) regelt die Vorschrift „den Schutz der Entschädigungszahlungen der Sozialen Entschädigung gegenüber Pfändungen. Durch die Regelung wird klargestellt, dass die Entschädigungszahlungen wegen ihrer Zweckbindung nicht der Pfändung unterworfen sind und Gläubiger nicht darauf zugreifen können. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten Buches. So kann die oder der Berechtigte im Rahmen des § 53 SGB I nach wie vor über die Entschädigungszahlungen verfügen und sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder zur Absicherung einer Finanzierung einsetzen.“
Für das Pändungsschutzkonto kann nach § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO ein entsprechender Erhöhungsbetrag bescheinigt werden.
Allgemeine Informationen zum neuen Entschädigungsrecht unter: 
https://netzwerk-sozialrecht.net/was-das-neue-sgb-xiv-bringt/

iff-Überschuldungsradar 2024/37 – Werden ältere Menschen am Finanzmarkt benachteiligt?

Schon seit Langem werden Benachteiligungen älterer Menschen beim Zugang zu Finanzdienstleistungen thematisiert. Wie die Benachteiligungen konkret aussehen, hängt vom jeweiligen Finanzprodukt ab. Unklar ist auch, inwiefern altersbedingte Benachteiligungen bei der Kreditvergabe verboten sind. Dr. Duygu Damar-Blanken und Dr. Sally Peters befassen sich im Überschuldungsradar 2024/37 mit
der Zunahme altersbedingter Benachteiligungen bei den Finanzdienstleistungen wie die Ablehnung von Krediten oder Vergabe von Krediten bzw. Versicherungen zu schlechteren Konditionen. Im Überschuldungsradar geben sie einen Überblick, welche Rolle das Alter bei Finanzprodukten spielt und in welcher Form ältere Menschen z.B. am Kreditmarkt benachteiligt werden. Das Überschuldungsradar
gibt es hier: https://www.iff-hamburg.de/2024/02/07/ueberschuldungsradar37/

Finanzielle Teilhabe – nachhaltige Wege in der Digitalära iff Konferenz am 16./17.05.2024

Die diesjährige Konferenz zu Finanzdienstleistungen des instituts für finanzdienstleistungen e.V. (iff) findet am 16./17. Mai 2024 in Hamburg statt. Die Konferenz steht unter dem Leitthema: „Finanzielle Teilhabe – nachhaltige Wege in der Digitalära“. Die Verknüpfung finanzieller Teilhabe mit nachhaltigen Praktiken in der Digitalära ist entscheidend, um eine inklusive, zukunftsfähige und ethisch verantwortliche Finanzlandschaft zu gestalten, die für alle zugänglich ist. Gemeinsam sollen auf der Konferenz Antworten auf die damit verbundenen Fragen formuliert werden.
Weitere Informationen gibt es hier: https://www.iff-hamburg.de/hamburg-2024/

Postbank: Ärger mit dem Pfändungsschutzkonto

Tipps der VZ NRW zur Geltendmachung von Ansprüchen
Die Verbraucherzentrale NRW hält das Angebot der Postbank zur Entschädigung (siehe unseren Januar-Infodienst) für viele Fälle nicht hilfreich. Stattdessen empfiehlt sie Kontoinhaber*innen, die von den Konto-Problemen massiv und über längere Zeit betroffen waren, die Geltendmachung weiterer Ansprüche. Als kostenfreie Möglichkeit bietet sich dazu – neben der Möglichkeit der Zivil-Klage – ein
Schiedsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken an. Hierfür hat die VZ NRW Informationen und auch ein Musterschreiben vorbereitet.
https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/postbank-aerger-mit-dem-pfaendungsschutzkonto-87073

Erlass des MKJFGFI zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung 2024

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) trifft mit Erlass vom 07.02.2024 Regelungen zum Ausgleich von Verlusten, zur Teilnahme an der Bundesstatistik, zum neuen Sachbericht im Rahmen des Verwendungsnachweises, zum Wegfall der vorgeschalteten Verwendungsnachweisprüfung und zur nachträglichen Antragstellung. Erlass Einzelheiten der Förderung VIB vom 07.02.2024

Das Bürgergeld – Fakten auf einen Blick

Mit dem Bürgergeld-Gesetz ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2023 reformiert und auf die veränderten sozial- und arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen ausgerichtet worden. In der öffentlichen Diskussion treten immer wieder Missverständnisse auf, gelegentlich auch Falschbehauptungen über Leistungen oder Empfänger*innen des Bürgergeldes. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt hier gängige Falschaussagen und Richtigstellungen gegenüber.
Quelle und weitere Infos: BMAS

Reform des Staatsangehörigkeitsrecht verabschiedet – Diskriminierung befürchtet

Die vom Bundestag am 19.01.2024 verabschiedete Reform des Staatsangehörigkeitsrechts fand am 02.02.2024 auch die Billigung des Bundesrates. Das Gesetz tritt im Wesentlichen drei Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (bis Redaktionsschluss noch nicht erfolgt) in Kraft. Es erleichtert einerseits den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Künftig ist die Einbürgerung bereits nach fünf Jahren möglich – bisher waren es acht. Bei besonderen Integrationsleistungen kann sich die Zeit auf bis zu drei Jahre verkürzen. Generell zugelassen ist dabei die Mehrstaatigkeit. Andererseits setzt ein Anspruch auf Einbürgerung nun anders als bisher grundsätzlich voraus, dass
der eigene und der Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden kann (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StAG neue Fassung). Ausnahmen davon sind u.a. vorgesehen für diejenigen, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren. Für Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, chronisch Erkrankte und pflegende Angehörige bedeute diese Regelung „eine massive Diskriminierung“ (so der Paritätische Gesamtverband, Presseerklärung vom 06.12.2023). Der Gesetzgeber verweist sie auf die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung nach § 8 Absatz 2 StAG. Die Härtefallregelung könne danach für diese Menschen „zum Tragen kommen, wenn sie alles objektiv Mögliche und subjektiv Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern“ (BT-Drs. 20/9044, S. 34).

„Unsere Würde in Euren Händen“

Mit autobiographischen Schilderungen zeigt Isa Bilgen eindrücklich, wie notwendig ein aktives Eintreten gegen Diskriminierung und für die Demokratie ist, weil vielleicht „nicht die Verfassung, aber doch Millionen Menschen in Gefahr“ sind. „Als ich vor 13 Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft erlangte, kam ich nicht auf die Idee, dass sie mir wieder genommen werden könnte.“ Er habe Angst um die Mutter, die nie die Chance hatte, richtig Deutsch zu lernen und daher nicht eingebürgert wurde, und Angst um den pflegebedürftigen Bruder, der ebenfalls nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. „Sie und ich sind wie Millionen andere auf eine starke Zivilgesellschaft angewiesen.“
https://verfassungsblog.de/unsere-wurde-in-euren-handen/ (Beitrag vom 03.02.2024)

Freie Wohlfahrtspflege NRW: „Die Würde des Menschen ist unser Kompass“

Die Freie Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen steht für eine demokratische, offene und vielfältige Gesellschaft, in der alle Menschen gleichwürdig teilhaben und Schutz erfahren. Zu den veröffentlichten Recherchen zu einem Potsdamer Treffen, auf dem Pläne einer massenhaften Ausweisung von Zugewanderten und Deutschen mit Migrationshintergrund diskutiert wurden, betont Hartmut KrabsHöhler, Vorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen:
„Die Würde des Menschen ist der Kompass unseres Handelns. Vielfalt zu leben und sie zu gestalten, das ist die Aufgabe der Wohlfahrtsverbände in einer globalisierten Einwanderungsgesellschaft. Wir positionieren uns daher klar, wenn Menschenrechte bedroht oder missachtet werden. Wir stehen fest an der Seite derer, die nach Deutschland migriert sind. Wir verurteilen mit aller Deutlichkeit ausgrenzendes, menschenfeindliches Verhalten und jede Form von Rassismus.“
Pressemitteilung FW NRW vom 19.01.2024

NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Februar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2024

 

Glücksspielatlas Deutschland 2023: Zahlen, Daten, Fakten

Der „Glücksspielatlas Deutschland 2023: Zahlen, Daten, Fakten“ bündelt das aktuelle Wissen rund um den Themenkomplex „Glücksspiel und Glücksspielsucht“. Die Publikation dient als Nachschlagewerk für aktuelle epidemiologische Daten, rechtliche Grundlagen und ökonomische Rahmendaten des Glücksspiels in Deutschland (auch zur Schuldensituation) sowie zu Spielerschutz & Prävention und Behandlung & Hilfe. Die Broschüre ist kostenfrei erhältlich und steht auch zum Download zur Verfügung:
www.dhs.de/infomaterial/gluecksspielatlas-deutschland-2023

Rückblick auf die Konferenz „Finanzielle Bildung für das Leben“ in Berlin am 5./6.12.2023

Wie wichtig das Thema „Finanzielle Bildung“ ist, haben Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger und Bundesfinanzminister Christian Lindner mit dem Start der Initiative Finanzielle Bildung gezeigt. Durch diese soll die finanzielle Bildung in Deutschland weiter gestärkt und die Entwicklung einer nationalen Finanzbildungsstrategie in Zusammenarbeit mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angestoßen werden. Informationen zu den auf der Konferenz behandelten Themen wie u.a. Finanzbildung im Internet, Verbraucherschutz und finanzielle (Grund-)Bildung, Finanzkompetenz und Gender Gaps sowie Finanzbildung für Jugendliche stehen auf der Konferenzseite zur Verfügung. https://www.konferenz-finanzielle-bildung.de/2023

Studie zur finanziellen Widerstandsfähigkeit von Verbraucher*innen

Wie widerstandsfähig fühlen sich Verbraucher*innen, wenn es um ihre persönlichen Finanzen geht?Um diese und andere Fragen geht es in einer Auswertung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Grundlage dafür war eine Befragung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Die BaFin hat die Studie in Deutschland koordiniert und dieDaten zu den Themen finanzielle Resilienz, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Finanzwissen ausgewertet. Demnach sind etwa zwei von drei Verbraucher*innen mit ihrer aktuellen finanziellen Situation zufrieden. Doch es gibt auch eine Kehrseite: Bei zu vielen Verbraucher*innen reicht das Geld nicht
und sie sind für mögliche Engpässe kaum gerüstet: 35 Prozent der Befragten kommen nur gerade so zurecht. 14 Prozent gaben an, dass ihr Einkommen in den zwölf vorherigen Monaten nicht immer gereicht hatte, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. 15 Prozent der Befragten bräuchten finanzielle Unterstützung, um ungeplante größere Ausgaben zu bezahlen. Quelle und weitere Infos: BaFin – Fachartikel – Finanzielle Widerstandsfähigkeit

BGH: Zur Abführungspflicht des selbständigen Insolvenzschuldners

Übt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit tatsächlich aus, hat er die Gläubiger auch dann so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, sofern er aus der selbständigen Tätigkeit einen Gewinn erzielt.
Bei der Festlegung der Höhe des sich nach dem fiktiven Nettoeinkommen zu bestimmenden Abführungsbetrags ist bei einem Schuldner, von dem wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner überobligatorisch selbständig tätig ist.
(Leitsätze des BGH)
Laut Rechtsanwalt Kai Henning klärt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine wichtige offene Frage zu den Abführungspflichten nach §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 alte Fassung InsO. „Die praktischen Auswirkungen für die betroffenen Schuldner dürften (…) gering sein. Die Entscheidung ist auf die 2020 geänderten §§ 35 Abs. 2, 295a Abs. 1 InsO uneingeschränkt anwendbar.“ Inso-Newsletter RA Henning Silvester 2023.
BGH, Urteil vom 12.10.2023 – IX ZR 162/22

Neuregelungen und Änderungen 2024

Quellen und weitere Informationen zu den wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn wirksam werden, finden Sie unter anderem unter:
Bundesregierung; BMAS; Bundesfinanzministerium; BMFSFJ

Höhere Regelsätze beim Bürgergeld und in der Sozialhilfe Grundlage der Neuberechnung der Regelsätze für das Bürgergeld (SGB II) und für die Sozialhilfe (SGB
XII: Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind der von der Bundesregierung im November 2022 vorgelegte 14. Existenzminimumbericht, die Entwicklung der Löhne und Gehälter sowie die Inflationsrate. Konkret festgeschrieben wurde die Regelsatz-Erhöhung durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
Ab 2024 gelten im Rahmen des SGB II und des SGB XII folgende Regelsätze:
Regelbedarfsstufe 1 563 € (+61 Euro) Alleinstehende Person
Regelbedarfsstufe 2 506 € (+55 Euro) Partner einer Ehe oder Lebensgemeinschaft
Regelbedarfsstufe 3 451 € (+49 Euro) Volljährige in stationärer Einrichtung, nichterwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern
Regelbedarfsstufe 4 471 € (+51 Euro) Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren
Regelbedarfsstufe 5 390 € (+42 Euro) Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren
Regelbedarfsstufe 6 357 € (+39 Euro) Kinder im Alter bis einschließlich 5 Jahren
https://www.buerger-geld.org/regelsatz/buergergeld-tabelle-2024/

Kinderzuschlag steigt auf 292 €
Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht, erhalten ab dem 1. Januar 2024 mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ): Der mögliche Höchstbetrag steigt dann auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 250 Euro. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit der Onlineantragsstellung bietet die Homepage der BA. Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2024 monatlich für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro und für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.
BMFSFJ – Der Unterhaltsvorschuss;  Publikation – Der Unterhaltsvorschuss (Stand: Februar 2020).

Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2024:
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Aufgrund der für 2024 angehobenen Mindestunterhaltsbeträge stesigt der Mindestunterhalt für Kinder je nach Altersstufe um rund 40 bis 60 Euro. Der Mindestselbstbehalt der Unterhaltspflichtigen (Bedarfskontrollbetrag) liegt nun bei 1.200/1.450 Euro. Düsseldorfer Tabelle

Fortsetzung: Neuregelungen und Änderungen 2024

Bedarfsbescheinigung nach SGB II und SGB XII für den Schuldnerschutz nach § 850f ZPO
Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ von Bedeutung. Vorlagen für die Bedarfsberechnung sowie wichtige Erläuterungen von Prof. Dr. Dieter Zimmermann stehen mit Stand zum 01.01.2024 zur Verfügung unter: infodienst-schuldnerberatung.de

Einkommensfreibeträge in der Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Aufgrund der gestiegenen Bürgergeld-Regelsätze ergibt sich für 2024 auch eine Steigerung der bundesweit gültigen Freibeträge bei der Bemessung der Prozesskostenhilfe. Die Beträge sind festgelegt in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 – PKHB 2024. Hilfreich sind die Erläuterungen und der Berechnungsbogen von Stefan Freemann und Prof. Dr. Dieter Zimmermann. infodienst-schuldnerberatung.de

Freibeträge für Kinder
Die Freibeträge für Kinder dienen dazu, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Für manche Eltern lohnen sich die Freibeträge für Kinder mehr als das Kindergeld. Der Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2024 auf insgesamt 6612 Euro (3306 Euro je Elternteil) angehoben.
BMFSFJ – Freibeträge für Kinder

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld
Das Bundesministerium für Gesundheit informiert auf Ihrer Homepage Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)  welche Ansprüche Eltern haben, wenn ihre Kinder krank sind oder zuhause betreut werden müssen. Für das Jahr 2024 besteht der Anspruch für Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage.

Neue Regelungen beim Elterngeld
Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen. Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus unterstützen zusätzlich. Um die Sparvorgaben des Bundesfinanzministers zu erfüllen und eine Kürzung des Elterngeldes für alle Eltern zu vermeiden, haben sich die Koalitionsfraktionen auf Änderungen beim Elterngeld geeinigt. Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1. April 2025 wird sie für Paare nochmals moderat auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten. BMFSFJ – Elterngeld

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 von 12 Euro brutto pro Stunde auf 12,41 Euro. Ein Jahr später – Anfang 2025 – folgt die nächste Erhöhung um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro. Mit diesem Schritt hat die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2023 per Verordnung umgesetzt.
Mindestlohnkommission – Startseite (mindestlohn-kommission.de); Fragen und Antworten zum Mindestlohn | Bundesregierung; BMAS – Mindestlohn-Rechner

Fortsetzung: Neuregelungen und Änderungen 2024

Das Pflegestudium wird attraktiver
Im Oktober 2023 hat der Bundestag das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) (bundesgesundheitsministerium.de) beschlossen. Die darin enthaltenen Neuerungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Das Gesetz regelt insbesondere die Bezahlung derjenigen, die sich für ein Pflegestudium entscheiden oder bereits studieren. Sie erhalten künftig für die gesamte Dauer des Studiums eine Ausbildungsvergütung.

Geringfügige Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat angehoben.

Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt ab dem 1. Januar 2024: für Ledige von 10.908 Euro auf 11.604 Euro, für Verheiratete auf 23.208 Euro. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen demnach steuerfrei.

Höhere Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt, nämlich auf 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen für Ledige und auf 80.000 Euro für zusammen veranlagte Verheiratete beziehungsweise Verpartnerte. Dies gilt für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (z.B. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (z.B. das Bausparen). Die Höhe der Förderung bleibt dagegen
unverändert: Sie beträgt beim Bausparen 9 Prozent der Sparleistung aber höchstens 43 Euro im Jahr. Fondssparer*innen erhalten eine höhere Zulage von 20 Prozent bei maximal 80 Euro im Jahr.

Anpassungsgesetz zu Gemeinschaftsunterkünften
Zum 1. Januar 2024 wird eine Regelung für in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte leistungsberechtigte Personen eingeführt. Sofern in einer Gemeinschaftsunterkunft keine Selbstversorgungsmöglichkeit gegeben ist und sowohl Verpflegung als auch Haushaltsenergie von dem Betreiber der Unterkunft in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden, kann für Personen mit Anspruch auf Bürgergeld / Sozialhilfe der Anteil des jeweiligen Regelbedarfs, der für Ernährung und Haushaltsenergie vorgesehen ist, künftig unmittelbar an den Betreiber der Unterkunft gezahlt werden. Die Höhe dieser Sachleistung wurde gesetzlich festgelegt. Bürgergeldberechtigte / Sozialhilfeberechtigte erhalten dann eine um diesen Betrag geminderte Auszahlung.

Verlängerung der Regelung des Eingliederungszuschusses für Ältere
Die Möglichkeit, Arbeitgeber bei der Einstellung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen über die allgemeine Höchstdauer von einem Jahr hinaus bis zu 36 Monate mit einem Eingliederungszuschuss zu fördern, wird um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Das Mindestalter zum Erhalt der längeren Förderdauer wird zugleich zum 1. Januar 2024 auf 55 Jahre angehoben.              

BA wird in das Verfahren zum Abruf elektronischer Arbeitsunfähigkeitsdaten einbezogen
Zum 1. Januar 2024 entfällt für gesetzlich krankenversicherte Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, die Pflicht, der Agentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies gilt entsprechend für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme
zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, auch wenn die Teilnehmenden keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Stattdessen kann die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abrufen. Die Pflicht, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, besteht hingegen fort.

Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung „mein NOW“
„mein NOW“ ist ein zentrales digitales Portal, um Informationen und Angebote der beruflichen Weiterbildung zu bündeln. Im Januar 2024 wird die erste Version live geschaltet. Bis Ende des Jahres 2024 sollen weitere Ausbaustufen des Portals mit neuen Funktionalitäten folgen. Seit September 2022 entwickelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Nationalen Weiterbildungs-strategie das Portal „mein NOW“. Weitere Infos: https://mein-now.de/

Postbank: Antrag auf Schadensersatz möglich
Kurz vor Weihnachten startete die Deutsche Bank über die Webseite der Postbank einen Online-Entschädigungsprozess, über den Betroffene bis zu 1000 Euro Schadenersatzanspruch geltend machen können. Der Schaden müsse mit einer Pfändung, einer Insolvenz oder bei der Einrichtung oder Abmeldung eines Pfändungsschutzkontos entstanden sein. Online-Entschädigungsantrag

Der Paritätische NRW übergibt LAG-Vorsitz an das Deutsche Rote Kreuz Nordhrein

Der Paritätische NRW übergibt den Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen nach zwei Jahren turnusgemäß zum Jahreswechsel 2023/2024 an das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Nordrhein. „Wir haben in den zurückliegenden zwei Jahren unzählige sozialpolitische Themen in den Fokus gerückt und uns für die Mitarbeitenden der Freien Träger eingesetzt“ betont Christian Woltering vom Paritätischen NRW, der in den
zwei Jahren den Vorsitz der Landesarbeitsgemeinschaft inne hatte. Hartmut Krabs-Höhler, neuer Vorsitzender der Freien Wohlfahrt Nordrhein-Westfalen, macht deutlich, hieran anknüpfen zu wollen: „Mittelkürzungen und knapper werdende Haushaltsmittel engen unsere Möglichkeiten ein, uns für die Menschen in NRW einzusetzen. Die Freie Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen wird weiterhin konsequent für die Bürgerinnen und Bürger und Träger der Freien Wohlfahrt eintreten.“
Pressemitteilung LAG FW NRW vom 01.01.2024

Marianne von Weizsäcker Stiftung hat am 31.12.2023 Stiftungsarbeit eingestellt

Auf ihrer Homepage gibt die Marianne von Weizsäcker Stiftung bekannt, dass aufgrund einer geplanten Verschmelzung die Marianne von Weizsäcker Stiftung voraussichtlich zum 31. Dezember 2023 ihre Tätigkeit beenden wird. Laufende Anträge werden noch bearbeitet, jedoch können keine neuen Anträge mehr gestellt werden. Es ist eine Verschmelzung der Stiftung geplant. Über das weitere Vorgehen wird noch informiert. Marianne von Weizsäcker Stiftung

Nach dem Ende der Energiepreisbremsen: Steigen oder sinken die Energiepreise?

Die Energiepreisbremsen sind aufgrund der Haushaltslage im Bund entgegen der ursprünglichen Planung zum 31.12.2023 ausgelaufen. Steigen nun die Energiepreise oder sinken sie? Das kommt wohl drauf an: Die Bundesregierung geht trotz gleichzeitiger Erhöhung der CO2-Bepreisung und des Wiederanstiegs der Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme (ab 01.03. oder 01.04.2024) von nur „moderaten“
Preissteigerungen aus. Letztlich würden die Preise für Gas und Strom „aktuell weiter“ sinken.
Die Energiewirtschaft befürchtet insgesamt einen deutlichen Preisanstieg, der zu besorgten Anfragen von Kund*innen führen könne: Allein die Mehrwertsteuererhöhung beispielsweise würde für einen Musterhaushalt mit einem Jahresverbrauch beim Gas von 20.000 kwh zu höheren Kosten von rund 290 Euro jährlich führen. Die Folge wäre, dass „spätestens mit der Jahresabrechnung eine Nachzahlung fällig“ würde, sollten die Abschlagszahlungen nicht angepasst werden.
In jedem Fall lohnt sich ein Preisvergleich und gegebenenfalls der Wechsel in einen anderen Tarif oder zu einem anderen Versorger. Denn laut Verbraucherzentrale NRW gibt es (jedenfalls in NRW) „große Preisunterschiede zum Jahresbeginn 2024.
Information der Bundesregierung (01.01.2024); BDEW, FAQ für Presse- und Kundenanfragen (18.12.2023); Tagesschau.de (23.12.2023); VZ NRW (19.12.2023)

Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2023 bei 5,9 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Dezember 2023 voraussichtlich +3,7 % betragen. Gemessen wird die Inflationsrate als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Der Verbraucherpreisindex misst monatlich die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte in Deutschland für Konsumzwecke kaufen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber November 2023 voraussichtlich um 0,1 %. Verbraucherpreisindex und Inflatite – Statistisches Bundesamt (destatis.de). Im Jahr 2023 sind die Verbraucherpreise in Deutschland um 5,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Durch den Krieg in der Ukraine stiegen die Energiepreise in Deutschland auf Rekordniveau an, dadurch stiegen ebenfalls die Produktionsund Lebenshaltungskosten. Im Vorjahr sorgte dies noch für die höchste jährliche Inflationsrate seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges, im Jahr 2023 lag die Teuerungsrate etwas niedriger. Pressemitteilung Destatis vom 16.01.2024

Stärkungspakt NRW

Die Landesregierung hat im Dezember 2022 den „Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut“ zur Unterstützung von Menschen in sozialen Notlagen und der dafür bestehenden sozialen Infrastruktur auf den Weg gebracht. Die Kommunen konnten die dafür zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von rund 150 Millionen Euro bis Ende des Jahres 2023 in eigener Zuständigkeit verwenden. Der
Großteil der zur Verfügung stehenden Mittel wurde verausgabt oder konkret verplant. Um Rückzahlungen am Jahresende zu vermeiden, wurde darüber hinaus den Kommunen die Möglichkeit gegeben, Mittel, die von anderen Kommunen nicht verwendet werden, noch einmal zusätzlich zu beantragen.
Rund 70 nordrhein-westfälische Kommunen haben diese Chance genutzt und noch einmal Anträge in Höhe von rd. 4,8 Millionen Euro gestellt. Quelle und weitere Infos: PM MAGS Stärkungspakt NRW v. 10.11.2023

 

NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2024

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Januar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2024

Netzwerk Finanzkompetenz NRW: Digitale Informationsveranstaltung am 19.12.2023 von 10.30 – 12.00 Uhr: Privacy Dark Patterns & Konsumentscheidungen

Frau Dr. Seitz wird in ihrem Vortrag Einblicke darüber geben, wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regulierend eingreifen kann, wenn manipulative Interfacedesigns – bekannt als Privacy Dark Patterns – Verbraucher*innen dazu verleiten, persönliche Daten preiszugeben. Dabei wird Sie zudem darauf eingehen, inwiefern sich dies mit Konsumpraktiken und Finanzkompetenz verknüpfen lässt.
Quelle, weitere Infos und Anmeldung unter: Netzwerk Finanzkompetenz NRW

Netzwerk Finanzkompetenz NRW: Einladung zur Ersten Jahrestagung im Januar 2024

Die erste Jahrestagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW findet am 25. und 26. Januar 2024 im Haus Venusberg e.V. in Bonn unter dem Motto „Finanzkompetenz – aktuelle Strategien und Herausforderungen“ statt. Eingeladen sind alle, die Interesse an einem lebendigen und interdisziplinären Austausch des Netzwerks Finanzkompetenz NRW haben. Informationen zum Veranstaltungsprogramm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier: hier.

LG Münster: Keine Erhöhung des pfandfreien Betrags wegen zu erwartender Steuerschuld

Dem Rentner/Der Rentnerin ist eine Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen zu erwartender Steuerschuld nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht zuzugestehen (s.a. BGH-Beschluss vom 19.09.2019 – Az. IX ZB 2/18 -). (Leitsatz des LG) Mit Eintritt in die Altersrente beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die nachgelagerte Besteuerung ihrer Altersrente eine Gleichstellung bei der Ermittlung der pfändungsfreien Beträge zu der Situation, in der sie ausschließlich Arbeitseinkommen als abhängig Beschäftigte beziehen würde.
Denn bei Arbeitseinkommen würde die abzuführende Lohnsteuer gemäß § 36 InsO, § 850 e Nr. 1 ZPO nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen gerechnet. Sie, die Beschwerdeführerin hingegen müsse wegen der zu erwartenden Steuerschuld auf ihre Rentenzahlung eine monatliche Rücklagebilden. 
Das Landgericht Münster ist wie zuvor das Amtsgericht der Auffassung, Rentner*innen hätten keinen Anspruch auf Anpassung der Pfändungsbeträge. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
LG Münster, Beschluss vom 18.09.2023 – 5 T 394/23

EuGH II: Das Scoring der Schufa ist nach der DSGVO grundsätzlich unzulässig

Art. 22 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ist dahin auszulegen, dass eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet. (Leitsatz des EuGH, nach Rn. 75).

Die Reichweite des Artikel 22 Absatz 1 der DSGVO ist maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Scoring der Schufa zulässig ist. Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem EuGH vorgelegt und der Gerichtshof hat sich für eine weite Auslegung dieser Schutzvorschrift entschieden.

Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat eine von einer Datenverarbeitung betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Laut EuGH ist die Erstellung des Score-Wertes durch die Schufa
als eine „Entscheidung“ im Sinn dieser Regelung zu werten. Damit sind das Scoring und der davon getrennte Vertragsabschluss durch Dritte (Banken, Vermieter, Energieversorger) datenschutzrechtlich eng verbunden. Der Score-Wert kann über die Frage der Kreditgewährung entscheiden.

Die Schufa argumentiert zwar, ihre Score-Bewertungen seien nicht maßgeblich für die Entscheidung von Unternehmen, beispielsweise Kredite zu vergeben. Das VG Wiesbaden geht aber vom Gegenteil aus: Im Fall eines von einem Verbraucher an eine Bank gerichteten Kreditantrags führe ein unzureichender Wahrscheinlichkeitswert in „nahezu allen Fällen“ dazu, dass die Bank die Gewährung des beantragten Kredits ablehne (vgl. Rn. 48).

Das bedeutet: Für das Scoring ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, Art. 22 Abs. 2 Buchstabe b DSGVO. Im vorliegenden Fall weist das VG Wiesbaden darauf hin, dass nur § 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine solche darstellen könnte. Diese ist aber nach Meinung des VG mit dem Unionsrecht unvereinbar (vgl. Rn. 25, 71).

Der EuGH folgert daraus: Sollte § 31 BDSG als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden, würde die SCHUFA nicht nur ohne Rechtsgrundlage handeln, sondern verstieße gegen das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufgestellte Verbot. Sollte hingegen § 31 BDSG als Rechtsgrundlage unionsrechtskonform sein, so müssten zusätzlich weitere datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden, insbesondere aus Art. 6 DSGVO (Rn 69 ff,; zur notwendigen Interessensabwägung verweist der EuGH auf sein weiteres Urteil vom 07.12.2023 (dort in Rn. 79), Rn. 70) An diese wäre auch der nationale Gesetzgeber gebunden. Die Fragen wird nun zunächst das VG Wiesbaden entscheiden.
Pressemitteilung des EuGH vom 07.12.2023
EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-634/21 – SCHUFA Holding (Scoring)

EuGH I: Speicherung der Restschuldbefreiung nicht länger als sechs Monate zulässig

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von
Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht. (Leitsatz Nr. 2 des EuGH, Rn. 113)

Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 07.12.2023 in einem Vorabentscheidungsverfahren entschieden, das das Verwaltungsgericht Wiesbaden eingeleitet hatte.

In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung entscheidet der Gerichtshof, dass es im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht, wenn private Wirtschaftsauskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Denn die Verarbeitung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung stellt einen schweren Eingriff in die in Art. 7 und 8 der EU-Charta der Grundrechte der betroffenen Person dar (Rn. 94). Die erteilte Restschuldbefreiung soll es nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen und hat daher für sie existenzielle Bedeutung. Diese Informationen werden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als negativer Faktor verwendet. Im vorliegenden Fall hat der deutsche Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorgesehen. Er geht daher davon aus, dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen (Rn. 97).

Die betroffene Person hat laut EuGH nach Ablauf der sechs Monate ein Recht auf Löschung dieser Daten, und die Auskunftei ist verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen. Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, d DSGVO.

Was die parallele Speicherung solcher Informationen durch die SCHUFA während dieser sechs Monate angeht, hat laut EuGH das VG Wiesbaden die Interessen gegeneinander abzuwägen, um die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung zu beurteilen (Rn. 100). Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die parallele Speicherung während der sechs Monate rechtmäßig ist, hat die betroffene Person dennoch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einzulegen, sowie das Recht auf deren Löschung, es sei denn, die SCHUFA weist das Vorliegen zwingender schutzwürdiger Gründe nach (Rn. 110 ff.). Pressemitteilung des EuGH vom 07.12.2023
EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 und C-64/22 – SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)

Entkriminalisierung des „Schwarzfahrens“ geplant

Die Bundesregierung will die Beförderungserschleichung („Schwarzfahren“) von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit herabstufen. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat ein Eckpunktepapier zu einer Strafrechtsreform vorgelegt, wonach die Tatbestandsalternative „Beförderung durch ein Verkehrsmittel“ in § 265a StGB durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand ersetzt werde soll. Folge: An die
Stelle einer häufig relativ hohen Geldstrafe tritt eine verhältnismäßig geringe Geldbuße.
Pressemitteilung des BMJ vom 23.11.2023

Resillientes Verbraucherverhalten im Kontext der Überschuldung? Forum am 19.01.2024

Warum meistern manche Verbraucher*innen Überschuldungssituationen besser oder laufen gar weniger Gefahr, sich überhaupt zu überschulden? Und warum geraten manche immer wieder in finanzielle Notlagen, andere aber nicht? In dem vom BMUV geförderten Projekt Resilientes Verbraucherverhalten im Kontext der Verbraucherüberschuldung (RESERVE) widmet sich die Heinrich-Heine-Universität diesen Fragen und nimmt dabei das Phänomen der Verbraucherresilienz in den Blick. Kooperationspartner in diesem Projekt sind u.a. die Verbraucherzentrale NRW und der Paritätische NRW.
Zum Abschluss des Projektes sollen in einem hybriden Diskussionsforum am 19. Januar 2024 Ergebnisse vorgestellt und diskutiert werden.
Es sind spannende Beiträge zu erwarten u.a. von Helga Springeneer, Abteilungsleitung Verbraucherschutz, Verbraucherrechtsdurchsetzung, Digitale Verbraucherthemen im BMUV, Roman Schlag, AG SBV, Dr. Sally Peters, iff Hamburg sowie weiteren Vertreter*innen verschiedener Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Informationen und Anmeldung: https://verbraucherwissenschaften.de/diskussionsforum-resilien-tes-verbraucherverhalten-im-kontext-der-verbaucherueberschuldung/

Viele Krankheitstage durch psychische Beratungen

In einer kleinen Anfrage vom 23.10.2023, Drucksache 20/8987 (bundestag.de)  stellte die Fraktion die Linke diverse Fragen zum Thema Psychische Belastungen in der Arbeitswelt. Der Antwort des Deutschen Bundestages Drucksache 20/9263 (bundestag.de) ist zu entnehmen, dass die Ursachen für Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund von psychischen Erkrankungen vielfältig seien. Neben gesamtgesellschaftlichen Faktoren wie den Folgen der aktuellen Krisen würden die Ursachen auch in der größer werdenden Offenheit im Umgang mit psychischen Erkrankungen vermutet, so die Regierung. Demnach hat die Zahl dieser Krankheitstage 2021 bei Frauen bei 75 Millionen und bei Männern bei 51 Millionen Tagen gelegen. Für 2022 liegen den Angaben zufolge noch keine Daten vor. Im Jahr 2012 waren es noch 40 Millionen (Frauen) beziehungsweise 25 Millionen (Männer) Krankheitstage wegen einer psychischen Störung. Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen und Verhaltensstörungen bleibt auf hohem Niveau.

Deutscher Bundestag – Viele Krankheitstage durch psychische Belastungen

Recht auf Schuldnerberatung für alle gefordert

Die Fraktion die Linke hat mit Antrag 20/9492 vom 27.11.2023 im Bundestag gefordert, dass das Recht auf kostenfreie Schuldnerberatung für alle gesetzlich garantiert wird. Neben dem Recht auf kostenfreie Schuldnerberatung für alle überschuldeten oder von Überschuldung bedrohten Menschen fordern die Abgeordneten auch, eine dauerhafte Finanzierung der Sozialen Schuldenberatung und -prävention dadurch sicherzustellen, dass ein Bundesfonds eingerichtet wird, in den die Kreditwirtschaft und die Inkassounternehmen verpflichtend eine Sonderabgabe einzahlen.
Deutscher Bundestag – Kostenfreie Schuldnerberatung für alle

Speicherpraktiken privater Auskunfteien geraten nach EuGH-Urteil ins Wanken

Das „Scoring“ der Schufa verstößt grundsätzlich gegen den Datenschutz
Zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 07.12.2023 stärken den Datenschutz und schützen damit von Armut und Überschuldung betroffene Menschen. Sie setzen allgemeine Maßstäbe zur Beurteilung automatisierter Entscheidungen. Die erste Entscheidung betrifft die Speicherung erfolgreicher Entschuldungsverfahren. Danach ist eine im Vergleich zum Insolvenzregister längere Speicherung der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung durch private Wirtschaftsauskunfteien unzulässig. Darüber hinaus ist das „parallele“ Speichern durch private Firmen nach der EuGH-Entscheidung überhaupt fragwürdig. Mit der zweiten Entscheidung erhöht der EuGH für das sogenannte „Scoring“ der Schufa die datenschutzrechtlichen Standards, die aktuell kaum als erfüllt gelten können. Beide Urteile gehen auf Vorlagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zurück.

Speicherung der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung
Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht am Ende des dreijährigen gerichtlichen Entschuldungsverfahrens (Verbraucherinsolvenz). Betroffene, die dieses Verfahren durchlaufen haben, sind damit in der Regel schuldenfrei. Im öffentlichen Insolvenzregister Deutschlands wird die Erteilung der Restschuldbefreiung sechs Monate lang gespeichert. Private Auskunfteien wie die Schufa oder Creditreform speicherten diese Information aber drei Jahre – mit vielen nachteiligen Folgen unter anderem für die Wohnungs- und Arbeitssuche. Das hält der EuGH für mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht vereinbar. Mit Blick auf das zu erwartende Urteil begrenzten diese beiden Firmen zwischenzeitlich die Speicherfrist auf sechs Monate. Nach der Gerichtsentscheidung müssen nun alle Auskunfteien die Speicherfrist verkürzen.

Parallele Speicherung durch private Wirtschaftsauskunfteien fragwürdig
Aber auch diese „Parallelspeicherung“, also das Vorratsspeichern durch Private neben dem öffentlichen Insolvenzregister, ist nach dem EUGH-Urteil möglicherweise nicht zulässig. Darüber hat nun das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu entscheiden. Dieses Gericht hatte bereits in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH zu erkennen gegeben, dass es für die Speicherung durch Auskunfteien keinen
vernünftigen Grund gebe.

Scoring der Schufa verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung
Noch bedeutender könnte sich die weitere Entscheidung des EuGH erweisen, die sich mit dem Scoring-Modell der Schufa befasst. Das „Scoring“ ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das es ermöglichen soll, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie etwa die Rückzahlung eines Kredits, vorauszusagen. Der Gerichtshof legt für dieses Scoring die strengen Maßstäbe der DSGVO an. Soweit das Scoring maßgeblich entscheidend ist für den Abschluss beispielsweise eines Kreditvertrags, den Kauf im Onlinehandel oder für einen Energieliefervertrag – daran dürften trotz gegenteiliger Behauptung der Schufa kaum Zweifel bestehen -, ist dieses Verfahren nach der DSGVO grundsätzlich verboten. Es bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage, die es aber aktuell möglicherweise nicht gibt. Das jedenfalls deutete das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem zweiten Vorlagebeschluss bereits an. Eine abschließende Entscheidung wird das nationale Gerichtsverfahren bringen, es sei denn, das Bundesdatenschutzgesetzes sollte zugunsten der SCHUFA geändert werden. Weitere Details siehe unter Gerichtsentscheidungen. Zu beiden Entscheidungen: Pressemitteilung des EuGH vom 07.12.2023 Informativer Überblick u.a.: sz.de und tagesschau.de

Allgemeine Inflationsrate sinkt weiter – Nahrungsmittel bleiben aber Preistreiber

Die Inflationsrate hat sich den fünften Monat in Folge abgeschwächt. Sie lag im November 2023 bei +3,2 %, im Oktober 2023 hatte sie bei +3,8 % gelegen. Laut Statistischem Bundesamt waren im Oktober und November 2023 „insbesondere viele Energieprodukte günstiger als ein Jahr zuvor“. Auch die Verteuerung der Nahrungsmittel habe sich „weiter abgeschwächt“. Diese blieben aber „Preistreiber mit +5,5 % gegenüber November 2022“. Pressemitteilung Destatis vom 29.11..2023

Wohnkostenlücke 2022

Unter Wohnkostenlücke ist die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung zu verstehen. Im Jahr 2022 beliefen sich die nicht übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung auf 382 Millionen Euro. Die durchschnittliche Differenz in den Haushalten, in denen nicht die kompletten Wohnkosten übernommen wurden, betrug 101 Euro. Im Jahr 2021 betrug sie noch 91 Euro. Also stieg der Anteil der nicht berücksichtigten Kosten der Unterkunft (KdU) noch einmal um mehr als 10 %. Insgesamt wurden bei 338 000 Bedarfsgemeinschaften die KdU nicht vollständig übernommen.
Quelle und weitere Infos: Thome Newsletter 40/2023 vom 03.12.2023

Kein Geld mehr für die Energiepreisbremsverlängerung?

Die Anfang des Jahres eingeführten Energiepreisbremsen sollten eigentlich bis Ende März 2024 verlängert werden. Kurz nach Verabschiedung der Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVO) durch den Bundestag am 16.11.2023 (siehe November-Infodienst) kommen kommen Zweifel auf, ob die Verlängerung tatsächlich kommt. Denn durch das Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Finanzierung dieser staatlichen Hilfen weggebrochen.
Bis Redaktionsschluss ist die Verlängerungsverordnung noch nicht veröffentlicht worden. Der Bundesfinanzminister hat bereits das Ende der Preisbremsen zum 31.12.2023 angekündigt. Die SPD würde laut Medienberichten die Hilfen gerne fortsetzen, die Grünen können sich angeblich ein früheres Ende vorstellen. Möglicherweise sind die Preisbremsen angesichts fallender Preise nicht mehr notwendig. In jedem Fall lohnen sich Preisvergleiche und ggf. Anbieterwechsel.
Tagesschau.de vom 25.11.2023; Zeit Online vom 28.11.2023

Energiearmut: Zahl der Energiesperren im Jahr 2022 gesunken

Trotz deutlich gestiegener Energiepreise ist die Anzahl der Energiesperren im Jahr 2022 gesunken. Dies teilt die Bundesnetzagentur anlässlich der Veröffentlichung des Monitoringberichts 2023 mit. Die Stromsperrungen haben sich danach im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr um gut 11 Prozent verringert und lagen bei rund 209.000 (2021: 235.000). Die Anzahl der Gassperrungen sank um rund
15 Prozent; insgesamt wurden im Gasbereich rund 23.000 Sperrungen gemeldet (2021: 27.000).
In NRW ist die Zahl der Stromsperrungen stärker zurückgegangen. Hier gab es 67.439 (2021: 79.240, minus 14,9 %). Im Bereich der Gasversorger gab es mit 11.832 Sperrungen hingegen einen relativ geringeren Rückgang als im Bundesgebiet (2021: 12.613, minus 6,2 %).
Mehr als 3.719.000 Stromsperrungen wurden in 2022 angedroht (rund 6,2 % weniger als 2021), gut 676.000 Sperrungen wurden beauftragt (minus 8,6 %). Diese Zahlen spiegeln das Ausmaß der Energiearmut wider. Vor dem Hintergrund der finanziellen Hilfen der Bundesregierung im Verlauf des Jahres 2022 und der Ausweitung der Sperrschutzregelungen ab Ende 2021 erscheint der Rückgang
der Sperrungen letztlich nicht besonders hoch. Vielen Betroffenen mag es gelungen sein, über Abwendungsvereinbarungen die Energielieferung vorerst sicherzustellen. Es bleibt aber unsicher, ob und inwieweit dieses Instrument nachhaltig wirkt.
Die nach § 118b Absatz 10 EnWG bis zum 31.12.2023 vorzulegende Evaluation der Sperrschutzmaßnahmen steht im Übrigen noch aus.
Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 29.11.2023; Monitoringbericht 2023 der Bundesnetzagentur

NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2023

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Dezember-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengeführt unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2023

Sonderregelungen zur Vermeidung von Energiesperren gültig bis Ende April 2024

Die Bundesregierung hatte auch das Instrument der Abwendungsvereinbarung ausgedehnt, um so Gas- und Stromsperren zu verhindern. Mit einer Abwendungsvereinbarung haben Kund*innen die Möglichkeit, entstandene Energierechnungen zinsfrei in Raten abzuzahlen und dabei weiter Energie zu beziehen. Verbraucher*innen innerhalb der Grundversorgung haben grundsätzlich einen Anspruch auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung. Dieses Recht sollte weiter gestärkt werden. Für die Laufzeit der Gas- und Strompreisbremse sollten die betreffenden Regelungen daher auch für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung gelten. Außerdem wurde die Möglichkeit einer Stundung während der Laufzeit der Vereinbarung eingeführt.
Die Übergangsregelungen in der StromGVV, GasGVV (§ 23) und des EnWG (§ 118b Absatz 1) sehen jeweils vor, dass diese Regelungen bis Ende April 2024 gültig sind, also einen Monat länger als die nur bis Ende März verlängerten Preisbremsen (siehe oben „Energiepreisbremsen verlängert“). Darüber hinaus wird bis Ende 2023 die Weitergeltung der Regelungen über den 30. April 2024 hinaus zu prüfen sein (§ 118b Absatz 10 EnWG). Weitere Informationen der Bundesregierung
Einen Überblick über die Sperrschutzregelungen finden Sie im Mai-Infodienst: www.fbsb-nrw.de/

Probleme im Umgang der Energieversorger mit den Energiepreisbremsen

Es scheint einige Probleme einzelner Versorger bei der Erstellung von Abrechnungen zu geben, die mit den Energiepreisbremsen zusammenhängen. So kann die Stadtwerke Münster zum Beispiel in vielen Fällen immer noch keine Jahresabrechnung liefern. Das kann jedoch zu schwierigen Folgeproblemen für private Haushalte führen, die ihre fixen Kosten ohnehin kaum bestreiten können. Denn die
Stadtwerke Münster verzichtet einstweilen auf die Einziehung von Abschlagszahlungen. Sie will die dadurch entstehenden Zahlungsrückstände nach Abrechnungserstellung in monatlichen Raten einziehen. Stadtwerke Münster (Abruf vom 21.11.2023);
Antenne Münster vom 3.8.2023

Zertifikatskurs Schuldner*innenberatung

Schuldner*innenberatung hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Querschnittsaufgabe in der sozialen Arbeit entwickelt. Ob in der Arbeit mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen, Straffälligen oder in anderen Bereichen – überall spielen Schuldenprobleme eine immer größere Rolle. Das Ziel von Schuldnerberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln.
Im Zertifikatskurs bekommen Sie die Möglichkeit, sich in fünf aufeinander abgestimmten Modulen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schuldner- und Insolvenzberatung anzueignen und sich mit anderen Fachkolleg*innen mit diesem Arbeitsschwerpunkt zu vernetzen.
Termin: Beginn: 06.12.2023
Ort: Dortmund
Kosten: 2.450,- Euro (regulär); 2.150,- Euro (für Mitglieder des Paritätischen)
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW
Information und Anmeldung

Mehr junge Menschen verschuldet durch Buy now, pay later-Angebote

Die Zahl jüngerer Menschen (unter 30 Jahren) mit Schuldenproblemen nimmt laut SchuldnerAtlas Deutschland 2023 zu. „Offensichtlich“ zeige sich in den Daten auch die „Folgewirkungen der ´Buy now, pay later`-Angebote durch Zahlungsdienstleister im Online-Handel, die sich vor allem an jüngere, besonders internet- und konsumaffine Zielgruppen richten“, so die Analyse von Creditreform (SchuldnerAtlas 2023, S. 16 und 20). Weil damit nicht nur verhaltens- sondern auch verhältnispräventive Maßnahmen geboten sind, hat die EU in der neuen Verbraucherkreditrichtlinie 2023 versucht, diese Ratenzahlungsmodelle stärker zu regulieren.
Weitere Infos zum SchuldnerAtlas 2023 siehe unter Allgemeines und zur EU-Verbraucherkreditrichtlinie unter Für die Praxis 
Zur Zunahme von Kleinkrediten bei jungen Menschen: https://fbsb-nrw.de/ (September-Infodienst)

 

Finanzkompetenz zum Frühstück: Dienstag, 12. Dezember 2023, 9-10 Uhr – online

Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e.V. (PNFK) lädt zu diesem offenen Angebot ein. Das Thema: „Finanzbildung mit TikTok & in der Schule“. Tina Richtsteiger und Franziska Händschel stellen Jugendbildungsangebote der Finanztip Stiftung vor. Im Anschluss an den ca. 20-25-minütigen Impulsvortrag wird es wie immer Gelegenheit zur Diskussion und zum Austausch geben.
Quelle: Mitgliederbrief 3/2023. Anmeldung auf: https://pnfk.de/finanzfruehstueck/

Netzwerk Finanzkompetenz NRW: Planungen für die Schülerakademie 2024

Das Projekt „Schülerakademie: Finanzkompetenz“ wurde in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Finanzkompetenz NRW entwickelt. Mit einem erlebnispädagogischen Ansatz als pädagogische Grundlage soll Schülerinnen und Schüler das Thema Finanzkompetenz nähergebracht werden. Organisiert und durchgeführt wird die Schülerakademie von der Digitalen Wirtschaftsbildung an der Universität
Siegen und finanziert vom Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Zielgruppe der Schülerakademie sind Schüler*innen der 7.-10. Klasse sowie ggf. Berufsschüler*innen. Die Teilnahme ist für die Schulen in NRW kostenlos. Die Schülerakademie Finanzkompetenz fand im Jahr 2023 guten Anklang: 15 Schülerakademien wurden in NRW durchgeführt. Auch im nächsten Jahr sollen diese Schülerakademien wieder durchgeführt werden. Ab sofort ist es möglich, Termine für das Jahr 2024 zu buchen.
Weitere Informationen zur Schülerakademie sowie Buchungsmöglichkeiten finden Sie unter: Netzwerk Finanzkompetenz

IFF Forschungsprojekt zur Altersdiskriminierung bei der Kreditvergabe

Der Zugang zu Krediten ist für ältere Menschen Im Vergleich zu anderen Altersgruppen oftmals erschwert. In diesem Zusammenhang ist auch die altersbedingte benachteiligende Preisgestaltung von Bedeutung. Das iff hat sich in einem Forschungsprojekt mit den Benachteiligungen älterer Menschen am Kreditmarkt befasst und Lösungsansätze formuliert. Den Abschlussbericht gibt es hier:
https://www.iff-hamburg.de/2023/09/26/altersdiskriminierung-bei-der-kreditvergabe/

EU beschließt Rechtsanspruch auf Schuldnerberatungsdienste – Neue Verbraucherkreditrichtlinie muss bis 2025 in nationales Recht umgesetzt werden

Die neue Richtlinie über Verbraucherkreditverträge der Europäischen Union ist am 19.11.2023 in Kraft getreten. Die Richtlinie enthält auch Regelungen zur Sicherstellung von unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten für alle Verbraucher*innen, „die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten“ (Artikel 36). Mit der Erweiterung auf den Begriff Verbraucher wird einem offenen Zugang zur Schuldnerberatung für alle der Weg geebnet. Zudem werden mit der Richtlinie die Kreditgeber verpflichtet, bei Zahlungsrückständen „angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden.“ Die Maßnahmen müssen auch „den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen.“ Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, bis zum 20.11.2025 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und müssen diese ab dem 20.11.2026 anwenden.
Zu weiteren Regelungen der Richtlinie für von Ver- oder Überschuldung betroffenen Menschen siehe die September-Ausgabe des NRW Infodienst Schuldnerberatung (in dem PDF-Dokument auf Seite 4). Die Richtlinie ist im Amtsblatt der EU am 30.10.2023 veröffentlicht.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202302225

Umfrage zu Kooperationen mit der Schuldnerberatung zur Vermeidung von Kinderarmut

Das Familienministerium in NRW hat sich gemeinsam mit anderen die Bekämpfung von Kinderarmut ausdrücklich zum Ziel gesetzt. Der Fachausschuss Schuldnerberatung der LAG FW NRW möchte dieses Ziel unterstützen und hat eine Umfrage zu Kooperationen mit der Schuldnerberatung zur Vermeidung von Kinderarmut erstellt. Die Berater*innen der gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen in NRW sind herzlich eingeladen bis zum 20.12.2023 daran teilzunehmen. Die Ergebnisse werden für die weitere politische Arbeit im Rahmen des Aktionsplans gegen Armut genutzt. Umfrage

Leitfaden Fachkräfteentwicklung in der sozialen Schuldnerberatung

Die Soziale Schuldnerberatung erfährt seit einigen Jahren in Folge der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Krisen eine wachsende Bedeutung. Dem hohen Bedarf nach Schuldnerberatung steht ein Angebot gegenüber, das angesichts des Fachkräftemangels vor der Herausforderung steht, qualifiziertes Beratungspersonal zu gewinnen. Wie können Träger unter den bestehenden Bedingungen
Fachkräfte für die Soziale Schuldnerberatung gewinnen, behalten und dem Bedarf entsprechend fördern? Der Fachausschuss Schuldnerberatung der LAG der Freien Wohlfahrtspflege NRW hat zum Thema Personalentwicklung einen Leitfaden Fachkräfteentwicklung in der Sozialen Schuldnerberatung (Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung) erstellt, der auf der Homepage Fachberatung Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW abgerufen werden kann. Dieser Leitfaden versteht sich in erster Linie als Praxishilfe für die Träger der Beratungsstellen. Der Mangel und die Entwicklung von Fachkräften belasten viele Dienste und Einrichtungen der Sozialen Arbeit. Auf allen Ebenen wird intensiv nach Lösungen gesucht. Unserer Überzeugung nach ist es für die Soziale Schuldnerberatung dabei dringend erforderlich, deren spezifische Perspektive zu berücksichtigen.

Bürgergeld-Bingo: Fakten statt Fake über Armut

502 Euro – das ist die Summe, die im Jahr 2023 einem alleinlebenden Erwachsenen als Lebensunterhalt ohne Miet- und Heizkosten pro Monat zusteht, wenn sie oder er hilfebedürftig ist. Wie würden Sie von 502 Euro leben? Das Bürgergeld-Bingo ist ein Spiel mit ernstem Hintergrund. Wer es spielt und wirklich alle Ausgaben des täglichen Lebens berücksichtigt, merkt schnell, wie knapp das Monatsbudget von derzeit 502 Euro bemessen ist. Wie ernährt man sich ausgewogen von 6 Euro am Tag? Wie begleicht man die Stromrechnung, wenn dafür nur 42 Euro im Monat zur Verfügung stehen und die Preise explodieren? Wie bleibt man mobil, wenn das Bürgergeld nicht für das Deutschlandticket reicht, geschweige denn für den Unterhalt eines Autos? In der Debatte um die richtige Höhe des Bürgergeldes, geht es um eine der verantwortungsvollsten Aufgaben des Staates. Die Grundsicherung soll allen Menschen ein Leben in Würde ermöglichen. Sie muss die physische Existenz, aber auch ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe garantieren.

AG SBV: Forderung zur Unpfändbarkeit der Kindergrundsicherung

Die Kindergrundsicherung soll die bisherigen Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zusammenführen. Im Gesetz findet sich bislang jedoch keine ausdrückliche und mit der Systematik des PKoFoG übereinstimmende Regelung zur Unpfändbarkeit auf dem Pfändungsschutzkonto. Hier wird noch Diskussionsbedarf gesehen. Die
in der AG SBV zusammengeschlossenen Verbände haben deshalb gefordert, das geplante Gesetz so zu ergänzen, dass die Leistungen der Grundsicherung grundsätzlich unpfändbar sind und zusätzlich § 902 Satz 1 Nummer 4 ZPO so zu ergänzen, dass die Kindergrundsicherung den unpfändbaren Betrag erweitert, falls sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen die Pfändungsgrenze überschreitet und eine ähnliche Lösung für Nachzahlungen des Kindergelds nach § 904 ZPO zu finden.
Quelle: BAG-SB Newsletter #8_2023, Link zum Forderungspapier: 2023-10-24_Forderung_Kindergrundsicherung.pdf (bag-sb.de)

Studie der Hans-Böckler-Stiftung: Armut ist Risiko für Demokratie

Die Armut in Deutschland nimmt zu, mit Folgen für die Demokratie, warnt eine neue Studie der Hans-Böckler-Stiftung. Viele ärmere Menschen haben demnach wenig Vertrauen in demokratische Strukturen wie Politik, Polizei und Rechtsstaat. Zu diesem Ergebnis kommt der Anfang November vorgestellte „Verteilungsbericht 2023“ des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung.
Quellen: tagesschau; Pressemitteilung der Hans-Böckler-Stiftung vom 02.11.2023; WSI-Verteilungsbericht 2023

Bundesrat stimmt höheren Regelsätzen zu

Das Bundeskabinett hat am 13.11.23 die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024“ (RBSFV 2024) gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfe im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zum 1. Januar 2024 sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die beiden im
Kalenderjahr 2024 beginnenden Schulhalbjahre erhöht BMAS – Höhere Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld
Die Regelsätze für Bürgergeld und Sozialhilfe steigen ab Januar 2024 für Alleinstehende Erwachsene ab Januar 2024 von monatlich 502 Euro auf 563 Euro und für Paare in Bedarfsgemeinschaften auf 506 Euro. Auch die Beträge für den persönlichen Schulbedarf erhöhen
sich im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro Bundesrat – Bundesrat KOMPAKT -TOP 39 – 1037.Sitzung Wohlfahrtsverbände kritisieren diese Anhebungen als unzureichend. „Die strukturelle Unterdeckung der Bedarfe von Grundsicherungsbeziehenden wird durch die Regelbedarfsanpassung nicht korrigiert“, so der Paritätische Gesamtverband. Besonders spürbar sei die Unterdeckung bei der Ernährung und den Stromkosten.
Anstieg der Regelsätze ab Januar 2024 – Kritik aus der Wohlfahrtspflege | Fachberatung Schuldnerberatung NRW

SchuldnerAtlas Deutschland 2023: Wieder steigende Überschuldung

Auch Creditreform löscht nach sechs Monaten den Eintrag „Restschuldbefreiung“
Der SchuldnerAtlas Deutschland von Creditreform verzeichnet dieses Jahr wieder einen Anstieg der Überschuldung, wenn auch statistisch verdeckt. Denn dass die von Creditreform errechnete Überschuldungs-Quote in 2023 gesunken sei (auf 8,15 % gegenüber 8,48 % in 2022) ist, wie Creditreform hervorhebt, allein auf die Bereinigung des Datenbestandes zurückzuführen. Ohne diese läge die Quote nun bei 8,51 % (Vorwort zum SchuldnerAtlas, S. 5). Zu dem statistischen Effekt erklärt Crediteform, dass sie – wie die Schufa – die Speicherdauer für die Einträge zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen von drei Jahren auf sechs Monate verkürzt habe. Bei einer „Gesamtbetrachtung“ wären
daher im Vergleich zum Vorjahr rund 250.000 Überschuldungsfälle mehr zu berücksichtigen (S. 14 und 23). Insbesondere der Anstieg der „weichen Überschuldungsmerkmale“ (zur Definition vgl. SchuldnerAtlas, S. 4) zeige, dass eine „nachhaltige Trendumkehr in der Überschuldungsentwicklung“ anstehe (S. 15).
Für NRW verzeichnet der SchuldnerAtlas 2023 eine Überschuldungsquote von 9,72 % (2022: 10,05 %); das sind rund 1,45 Mio. Erwachsene. Siehe unter Prävention zum Thema Anstieg der Verschuldung junger Menschen;
Creditreform: SchuldnerAtlas Deutschland 2023

Inflationsausgleichs-Zahlung für Betreuer*innen und Betreuungsvereine

Betreuer*innen und Betreuungsvereine erhalten eine Ausgleichszahlung. Die Leistung soll die Belastungen abfedern, welche durch die inflationsbedingt gestiegenen Kosten in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten entstanden sind. Dadurch soll eine drohende Aufgabe der Tätigkeit durch Vereine, aber auch durch selbständige Betreuer*innen und in der Folge einen potentiellen Betreuermangel entgegengewirkt werden. Die zeitlich begrenzt wirkende Sonderzahlung soll sich der Höhe nach am Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023 orientieren. Die den Ländern durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung entstehenden Kosten werden durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften kompensiert. Der Bundestag hat das entsprechende Gesetz am 17.11.2023 verabschiedet.

Informationen des Bundestags

Bericht der Bundesregierung zur Wirkung der Preisbremsen

Seit 1. März und teilweise bereits seit 1. Januar 2023 entlasten die Energiepreisbremsen Haushalte, Unternehmen und viele weitere Verbraucher*innen, wie etwa soziale Einrichtungen, Vereine oder Bildungsstätten. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag nun einen Bericht zur Wirkung der Energiepreisbremsen vor. Der Bericht zeigt laut Bundesregierung, dass die Mehrbelastung für Haushalte durch gestiegene Energiekosten in der Breite effektiv reduziert werden konnte. Abschließende Schlussfolgerungen zur Wirkung der Energiepreisbremsen, so die Bundesregierung, dürften allerdings erst nach Jahresende 2023 möglich sein.
Pressemitteilung BMWK vom 16.08.2023

Energiepreisbremsen bis Ende März 2024 verlängert

Die Bundesregierung wollte die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme bis Ende April verlängern, dies sah der
Kabinettbeschluss vom 18.10.2023 vor. Dagegen sprach sich aber die EU-Kommission aus. Daraufhin hat der Bundestag nun beschlossen, die Preisbremsen nur bis Ende März zu verlängern. Die Verlängerungsoption war in den im Dezember 2022 erlassenen Preisbremsengesetzen enthalten und wird nun über eine Verordnung umgesetzt. Die Verordnung ist vom Bundestag beschlossen; sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Beschluss des Bundestags vom 16.11.2023; Tagesschau.de vom 17.11.2023; Preisbremsenverlängerungsverordnung – PBVV (Ausschuss-Fassung, die Verordnung wird in Kürze verkündet).

25.000 Menschen für ein soziales NRW

Politik muss endlich handeln! Die Kundgebung der Freie Wohlfahrtspflege NRW vor dem Landtag am 19.10.23 unter dem Motto: NRW bleib sozial!, war eine der größten Demonstrationen vor dem Landtag in Düsseldorf. 25.000 Menschen haben für den Erhalt der sozialen Angebote in NRW demonstriert. Auch in Bielefeld, Siegburg und Halle gingen soziale Organisationen auf die Straße, um auf ihre desaströse Lage aufmerksam zu machen. Das Durchhaltevermögen der Mitarbeitenden, Ehrenamtlichen und Träger von Einrichtungen und Diensten der Freien Wohlfahrtspflege NRW ist zunehmend erschöpft. „Wir haben besseres zu tun, als zu demonstrieren – aber was sollen wir tun?
Unzählige Briefe, Gespräche vor und hinter den Kulissen, doch all unsere Hilferufe verhallen. Es ist Zeit, der Politik klarzumachen: Das schleichende Sterben der sozialen Infrastruktur in NRW hat bereits begonnen. Wenn jetzt nicht gehandelt wird, gibt es bald nichts mehr zu retten!“, forderte Christian Woltering, Vorsitzender der Freien Wohlfahrtspflege NRW, bei der Kundgebung in Düsseldorf.
25.000 Menschen für ein soziales NRW | Freie Wohlfahrtspflege NRW (freiewohlfahrtspflege-nrw.de)
Demo der Wohlfahrtsverbände vor dem Landtag – Landesspolitik – Nachrichten – WDR

NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2023

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die November-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
http://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/.

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

2023-11 NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2023

Grundlagen der digitalen (Schuldner-)Beratung

In der Onlineschulung werden die Besonderheiten, Chancen und Herausforderungen sowie aktuelle Entwicklungen der Onlineberatung aufgezeigt und verschiedene digitale Beratungsformate und – möglichkeiten (u.a. Mail, Chat, Messenger, Video) unter Berücksichtigung des Daten- und Klient*innenschutzes vorgestellt.
Anhand von Fallbeispielen und praktischen Übungen (Schwerpunkt Mail- und Videoberatung) wird verdeutlicht, wie Kontaktaufnahme und Begleitung, auch über digitale Kommunikationsformen, möglich ist. Die Teilnehmer*innen des Seminars lernen methodische Aspekte, Lese- und Schreibtechniken sowie Interventionsmöglichkeiten kennen, mit deren Hilfe sie den Beziehungsaufbau online vertrauensvoll gestalten und Ratsuchenden Struktur und Halt, auch online, geben können. Ebenso wird der Blick auch auf das Thema Blended Counseling gerichtet.
Termin: 14.11. und 15.11.2023
Ort: Online
Kosten: 200 Euro für Mitglieder der Diakonie RWL; 220 Euro für Nichtmitglieder
Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RW

Information und Anmeldung

Ergänzender Hinweis:
Diese Veranstaltung ist Teil der neuen Fortbildungsreihe „Methoden in der Beratung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“. Die Fortbildung mit insgesamt vier Modulen vermittelt fundiertes methodisches Werkzeug zur Stärkung der Beratungskompetenz. Spezifisch auf die besonderen Herausforderungen sozialer Schuldnerberatung ausgerichtet, ermöglichen die einzelnen Module beraterische Methoden im Detail kennenzulernen und lösungsorientierte Beratungstechniken in der praktischen Arbeit einzusetzen. Weitere Informationen zu der Fortbildungsreihe:
Methoden in der Beratung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung

Das hier angekündigte Modul „Grundlagen der digitalen (Schuldner-)Beratung“ kann ohne Belegung der Module 1 und 2 besucht werden!

Unsere weiteren Fortbildungen im November:

Onlineseminar: Einkommensteuer im Insolvenzverfahren am 02.11.2023
Immobilie in der Schuldner- und Insolvenzberatung (Teil 1) am 07.11.2023
Immobilie in der Schuldner- und Insolvenzberatung (Teil 2) am 14.11.2023
Kommunikation mit psychisch auffälligen Ratsuchenden am 24.11.2023

Netzwerk Finanzkompetenz NRW

Das Netzwerk Finanzkompetenz NRW hat seinen dritten Newsletter im Jahr 2023 veröffentlicht. Darin werden ein Rückblick auf die Herbsttagung im August zum Thema „Finanzielle Bildung – aktuelle Herausforderungen und Chancen erkennen“ und ein Ausblick auf anstehende Veranstaltungen, z.B. die Fortsetzung der Schülerakademien Finanzkompetenz 2023, sowie interessante Informationen aus Forschung und Medien gegeben.
Insbesondere wird auf die digitale Informationsveranstaltung am 19.10.2023 um 10 Uhr zum Thema „Get rich quick – Fallen im Internet. Wo Verlockung, Verführung und Irreführung lauert“ aufmerksam gemacht. Thomas Beutler, Finanzanlagen-Honorarberater, bekannt für seinen Kanal „Investiert in Wissen“, gibt in seinem Vortrag einen Überblick über typische Finanzfallen im Social-Media-Bereich und kategorisiert die verschiedenen Arten von Finanzfallen.
Newsletter Netzwerk Finanzkompetenz NRW

Konferenz „Finanzielle Bildung für das Leben“ am 05/06.12.2023 in Berlin

Am 5. und 6. Dezember 2023 veranstaltet das Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Konferenz mit dem Titel „Finanzielle Bildung für das Leben“. Um weitere Informationen zur Konferenz, zum Themenfeld Finanzielle Bildung sowie zu Aktivitäten der beiden Ministerien in diesem Kontext zu erhalten können Sie sich hier registrieren.

SG Hamburg: Anspruch auf unverschlüsselte Bescheid-Zustellung per E-Mail

Ein Blinder hat Anspruch auf Übersendung der vom Grundsicherungsträger ihm gegenüber erlassenen Bescheide sowie entsprechender Formulare und Vordrucke in barrierefreier Form, d. h. als PDF-Dokumente durch unverschlüsselte E-Mail. Hat der Behinderte das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er die elektronische Übersendung entsprechender Dokumente als PDF-Datei begehrt, so ist der Leistungsträger hieran gebunden.

Hamburg – § 39 AS 571/23 | SG Hamburg 39. Kammer | Urteil | Anspruch des Blinden auf Übermittlung von Sozialdaten durch den Grundsicherungsträger per Post bzw. … (landesrecht-hamburg.de)

BSG: Anspruch auf SGB II nach fünf Jahren Aufenthalt ohne durchgehende Wohnsitzanmeldung

Der Anspruch auf Leistungen nach SGB II (und SGB XII) wegen eines „verfestigten Aufenthalts“ nach fünf Jahren ist nicht von einer durchgehenden Wohnsitzanmeldung abhängig. Vielmehr reicht eine erstmalige Wohnsitzanmeldung, die die Fünf-Jahres-Frist auslöst. In dem vorliegenden Fall hatte das beklagte Jobcenter einem polnischen Staatsbürger, der seit über fünf Jahren in Deutschland lebte, seinen Antrag auf SGB II Leistungen abgelehnt. Bei seiner Einreise hatte er einen Wohnsitz angemeldet. Danach war er jedoch nur mit Unterbrechungen angemeldet, seit 2017 war er nicht mehr gemeldet. Er hatte in Deutschland zeitweilig gearbeitet, war aber auch immer wieder arbeitslos. Das Jobcenter war der Ansicht, dass er über kein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer und auch nicht über ein Daueraufenthaltsrecht verfüge. Auch sei er nicht seit fünf Jahren durchgängig in Deutschland gemeldet (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II Rückausnahme vom Leistungsausschuss).
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass es keineswegs auf die durchgehende Wohnsitzanmeldung ankommt, sondern nur auf die erstmalige Anmeldung. Danach muss zwar fünf Jahre ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen, die Wohnsitzanmeldung muss aber nicht durchgehend vorliegen. BSG, Urteil vom 20. September 2023, B 4 AS 8/22 R, es gibt dazu bislang nur den Terminbericht und noch kein schriftliches Urteil.

LG Dortmund: Zu „fiktiven“ Inkassokosten

Ein Unternehmen, welches zum Forderungseinzug ein Inkassounternehmen beauftragt hat, ist diesem gegenüber zum Ersatz der durch die Beauftragung entstandenen Kosten verpflichtet. Diese „Rechtsverfolgungskosten“ kann das Unternehmen dann von dem/der Verbraucher*in als Verzugsschaden gelten machen. Das LG Dortmund hat am 23.06.2023 entschieden, dass in dem vorliegenden Fall diese Rechtsverfolgungskosten gar nicht angefallen sind, da zwischen dem Inkassodienstleister und dem Unternehmen eine Vereinbarung bestand, dass die Vergütung zunächst gestundet sei und auch bei Erfolglosigkeit der Einziehung nicht von dem Unternehmen gezahlt werden müsse. Unter diesen Umständen handele es sich um Aufwendungen, die das Unternehmen tatsächlich so nicht habe, und damit um eine lediglich fiktive Schadensposition, für die kein Ersatz beansprucht werden könne.

LG Dortmund vom 23.06.2023 – 3 O 70/23

OLG München: Inflationsausgleich und Energiepauschale kein anrechenbares Einkommen

Das OLG München hat hier zur Frage der Prozesskostenbewilligung entschieden, dass die Inflationsausgleichsprämie und die Energiepreispauschale keine anrechenbaren Einkommensbestandteile nach § 115 ZPO darstellen. Denn diese Leistungen dienten der Entlastung angesichts steigender Preise und müssten bei der Berechnung von Grundsicherungsleistung des Bürgergeldes nach § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V unberücksichtigt bleiben. OLG München, Beschluss vom 13.7.2023 – 16 WF 617/23 e

AG Hannover: Die Inflationsausgleichsprämie ist unpfändbar

Das AG Hannover hat – soweit ersichtlich – als erstes Gericht die Inflationsausgleichsprämie für gänzlich unpfändbar erklärt. Zuvor hatten das AG Köln und das AG Norderstedt die Inflationsausgleichsprämie wie Arbeitseinkommen behandelt mit der Folge, dass die Prämie nach § 850c über die Pfändungstabelle nur eingeschränkt geschützt wäre.
Das AG Hannover begründet den vollen Pfändungsschutz (wohl nach § 851 ZPO) damit, dass die Inflationsausgleichsprämie Teil der Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung sei. Sie solle die Auswirkungen der allgemeinen Lebenshaltungskosten ausgleichen helfen und sei daher auch steuerund sozialabgabenfrei konzipiert. Durch diese Zweckbindung ergebe sich der Pfändungsschutz. Eine ausdrückliche Regelung, die hier fehlt, erübrige sich daher. In dem zugrundeliegenden Fall muss der
Insolvenzverwalter daher die zur Masse gezogene Prämie an den Schuldner herausgeben.
AG Hannover, Beschluss vom 09.05.2023 – 907 IK 966/22 – 4 (rechtskräftig), ZVI 2023, S. 377 (Heft 9); Siehe auch https://fbsb-nrw.de/ (Stichwort „Inflationsausgleichsprämie“)

OVG Münster: Anerkennung in anderem Bundesland berechtigt nicht zur Beratung in NRW

Das OVG NRW hat abschließend entschieden, dass die Anerkennung als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung (in Hamburg) nicht zur Beratung in NRW über Zweigstellen berechtigt. Die Anträge des Trägers (der Klägerin) auf Anerkennung der Stellen Köln, Bonn, Unna und Dortmund als geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO lehnte das Land NRW mit Bescheid vom 13.2.2020 ab. Die Klage dagegen blieb nun endgültig erfolglos (siehe zur Eilentscheidung des OVG: fbsb-nrw.de).

Denn bei den in NRW betriebenen Zweigstellen der Klägerin habe es sich, so das OVG, bereits nach alter Rechtslage um eigenständige Stellen im Sinne von § 1 Abs. 1 AG InsO NRW i. V. m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehandelt, für die eine eigenständige Anerkennung in Nordrhein-Westfalen erforderlich gewesen sei, über die die Klägerin nicht verfügt hat. Dementsprechend sei die Bestandsschutzregelung in § 2 Abs. 3 AG InsO NRW 2019 weder direkt noch entsprechend auf die Klägerin anwendbar.
OVG Münster, Beschluss vom 30.06.2023 – 4 A 2509/20 (rechtskräftig); ZVI Heft 9/2023, S. 361

Neue Regeln für Inkasso erforderlich

Das Inkassorecht muss dringend überarbeitet werden, fordert ein Bündnis aus Verbraucherzentralen, vzbv und weiteren Verbraucherverbänden. Um Verbraucher*innen vor überhöhten Kosten zu schützen wird eine eigene Kostenregelung für das Inkasso gefordert.
So müssen Inkassounternehmen verpflichtet sein, den konkreten Schaden, also die vom Gläubiger an den Inkassodienstleister geleistete Zahlung, offenzulegen. Gefordert wird auch eine „neue zentrale Inkassoaufsicht in einer Hand“, die „fachlich, organisatorisch und personell so gut ausgestattet sein“ muss, „dass sie proaktiv, auch bereits bei Verdachtsfällen, tätig werden kann, (laufende) Beschwerdeverfahren und Entscheidungen transparent macht und dadurch zur Selbstbefähigung von Verbraucher*innen beiträgt.“ Das vollständige Positionspapier gibt es hier: 
https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/verbaendebuendnis-fordert-neue-regeln-fuer-inkasse

Online-Werkstatt Überschuldungsforschung | Aufruf zur Anmeldung

Prof. Dr. Kerstin Herzog (HS RheinMain), Dr. Sally Peters (institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff)) und Dr. Hanne Roggemann (institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff)) initiierten einen Werkstattraum für einen interdisziplinären Austausch im Bereich privater Überschuldung: Eine Gruppe aus über 10 Interessierten aus den Bereichen Universitäten, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Schuldnerberatung haben sich zusammengeschlossen, um einen Beitrag zur Förderung und Verbreitung von Überschuldungsforschung zu leisten. Durch Interdisziplinarität und unterschiedlichen Forschungsschwerpunkten von verbraucherfreundlichen Finanzmärkten, über Überschuldungsforschung, Soziale Arbeit und finanzielle Bildung, können Forschungsfragen aus verschiedenen Perspektiven betrachten und so zur Praxisrelevanz beitragen. Interessierte die Ihre Forschungsidee oder Forschungsergebnisse in diesem Rahmen vorstellen oder andere mit spezifischem Fachwissen unterstützen möchten können ihr Interesse unter ueberschuldungsforschung@iff-hamburg.de anmelden.

Online-Werkstatt Überschuldungsforschung | Aufruf zur Anmeldung – iff

Altersdiskriminierung bei der Kreditvergabe – Forschungsergebnisse des iff

Laut dem Vierten Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes existieren unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen im Finanzsystem, insbesondere beim Zugang zu Bankdienstleistungen. Nach den Beratungsanfragen, die bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingegangen sind, sind die Menschen zumeist aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, des Alters oder einer Behinderung von Benachteiligungen betroffen. Die Ausgangslage zum Anlass genommen, widmete sich das Institutfür Finanzdienstleistung e .V. (iff) dem Forschungsprojekt „Altersdiskriminierung bei der Kreditvergabe“. Zweck des Forschungsprojekts war es, konkrete Lösungsansätze für eine nachhaltige Klärung dieser Problematik rauszuarbeiten. Die wichtigsten Erkenntnisse des Projektes sowie Handlungsempfehlungen der Projektgruppe sind auf der Homepage des iff veröffentlicht.

ADS-Abschlussbericht.pdf (iff-hamburg.de)

Neue Wege entstehen beim Gehen – Die geplante Zusammenführung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW bleibt Gespräch. Ein Rückblick auf die Fachtagung

In ihrem Koalitionsvertrag hatte die neue Landesregierung angekündigt, die kommunal finanzierte Schuldnerberatung mit der landesfinanzierten Verbraucherinsolvenzberatung zeitnah zusammenzuführen. Dieses Thema stand im Mittelpunkt der diesjährigen Fachtagung des Fachausschusses Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW am 13.09.2023. Auf der Tagung präsentierte Dr. Hanne Roggemann die Ergebnisse einer Studie des iff Hamburg zur Nichtnutzung der Schuldnerberatung, die erklären kann, warum Betroffene das Beratungsangebot nicht nutzen bzw. nicht nutzen können. Christian Maltry (Landratsamt Main Spessart) stellte den Prozess der bereits vollzogenen Zusammenführung in Bayern vor. Prof. Dr. Andreas Rein (HWG LU) präsentierte die Ergebnisse seiner Studie, mit der die Vor- und Nachteile dieser Zusammenlegung untersucht wurden. Während der Mittagspause gab es neben der Gelegenheit zum kollegialen Austausch auch die Möglichkeit, eigene Anregungen/Wünsche/Kritikpunkte zu formulieren, die auf Stellwänden festgehalten wurden. Diese Rückmeldungen wurden in eine große Podiumsrunde einbezogen, in der über den bisherigen Stand der Umsetzung diskutiert wurde. Dabei zeigte sich auch, dass es noch z.T. deutlich unterschiedliche Auffassungen und offene Fragen zu einzelnen Details der Zusammenführung gibt.
Dies betrifft u.a. den Sicherstellung- bzw. Versorgungsauftrag des Landes, die Definition eines Bedarfsschlüssels für ein flächendeckendes Beratungsangebot sowie die Sicherstellung einer angemessenen Aufteilung der Kosten.
In einem spannenden Austausch konnten die rund 120 an der Fachtagung teilnehmenden Akteur*innen aus Land, Kommunen und Beratungsstellen ihre Ideen einbringen. Aus der aktuellen Forschung des iff Hamburg, der HWG Ludwigshafen sowie aus den Erfahrungen aus Bayern ergaben sich weitere wichtige Erkenntnisse und Anregungen für den Umsetzungsprozess in NRW. Dabei wurde deutlich, dass die von Überschuldung Betroffenen mit der Zusammenlegung endlich einen allgemeinen, offenen und niedrigschwelligen Zugang zu einer qualifizierten Beratung erhalten können. Es wurde aber auch klar, dass die Landesförderung dafür deutlich erhöht werden muss.
Die ausführliche Dokumentation der Tagung mit den Beiträgen erscheint in Kürze auf der Seite der Fachberatung Schuldnerberatung.

www.fbsb-nrw.de/fachtagung/fachtagung-2023/

Umsetzungsstand Stärkungspakt NRW gegen Armut

Im Rahmen des Stärkungspaktes NRW hat die Landesregierung für das Jahr 2023 in NRW 150 Mio. Euro bereitgestellt, um Menschen mit geringem Einkommen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur wegen der Preissteigerungen bei Energie und Lebensmitteln zu unterstützen.
In der Kleinen Anfrage 2245 vom 2. August 2023 der Abgeordneten Lisa-Kristin Kapteinat und Lena Teschlade SPD (Drucksache 18/5237) wurden Fragen zum Umsetzungsstand gestellt. Die Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/5886 v. 12.09.2023) gibt u.a. tabellarisch Auskunft wie viele Mittel von den einzelnen Kommunen gemäß Berichtspflicht bereits insgesamt verausgabt bzw. verplantwurden.

Antwort der Landesregierung vom 12.09.2023 – Drs. 18/5886

Schuldenfalle KFW – Studienkredit: Zinssatz steigt auf 9 %

Studienkredite der staatlichen KFW-Bank werden noch teurer (siehe zuletzt fbsb-nrw). Die Bank hat am 1. Oktober 2023 den Zinssatz auf nun rund 9 % angehoben (Effektivzins, Sollzins: 8,66 %, siehe KFW-Studienkredit). Der Zinssatz ist grundsätzlich variabel. Ein festes Zinsangebot nutzten nur die wenigsten Kreditnehmer*innen (vgl. BT-Drs. 20/7817). Die Zinsen haben sich damit gegenüber 2018/19 nahezu verdreifacht. Betroffen von den höheren Kosten sind zunächst diejenigen, die sich in der Rückzahlungsphase befinden, das sind aktuell rund 170.000 Personen. Die Zinsentwicklung könnte darüber hinaus auch manche Studienplanung beeinflussen. Damit dürfte eine weitere BAföG-Reform dringender denn je sein, die allerdings von den „haushalterischen Bedingungen“ abhängt (so das BMBF zum Haushaltsentwurf 2024). Weitere Informationen: studis-online.de/studienkredit/

Energiearmut hat laut Analyse des SVRV trotz Preisbremsen zugenommen

Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV) hat die Belastungen der Haushalte durch steigende Energiekosten untersucht. Danach sind die Energiekosten seit Beginn der Energiekrise bis Juni 2023 um durchschnittlich 52 Euro monatlich und damit um ein Drittel gestiegen. Im ärmsten Einkommensquintil sind die Energiekosten mit 45 Euro fast so stark angestiegen wie in den beiden reichsten Quintilen mit je 50 Euro – und das, obwohl die einkommensstärksten Haushalte in deutlich größeren Wohnungen leben. Die Wohnsituation unterer Einkommensgruppen „führte insgesamt zu einer überproportionalen Belastung“, schreibt der SVRV. Im Juni 2023 seien diese deutlich stärker von einer finanziellen Überlastung durch Energiekosten bedroht gewesen als vor der Energiekrise. „Damit hat auch deren Energiearmutsrisiko zugenommen“. So ist der Anteil der von Energiekosten überlasteten Haushalte, das heißt derjenigen, die dafür mehr als 10 Prozent des Nettoeinkommens aufwenden müssen, von März 2022 bis Juni 2023 von 26 Prozent auf 43 Prozent angestiegen. In den Jahren 2016 bis 2020 lag dieser Wert noch bei durchschnittlich 16 Prozent.
Der SVRV empfiehlt unter anderem, Energiearmut genauer in den Blick zu nehmen und die Preisbremsen bis Ende April 2024 zu verlängern. Das BMUV schließt sich dem an und möchte zudem, dass „die Regelungen zum Schutz vor Energiesperren dauerhaft gelten und ganz entfristet werden.“

Meldung des BMUV vom 09.10.2023; Policy Brief „Folgen der Energiekrise“

Länder fordern Verlängerung der Energiepreisbremsen

Die Regierungschef*innen der Länder fordern die Bundesregierung unter anderem auf, auf eine Anpassung der europäischen Notfall-VO hinzuwirken, um eine Verlängerung der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse zu ermöglichen. Die Preisbremsen leisteten einen Beitrag gegen steigende Energiepreise. MPK-Beschluss, TOP 1 Energiepreise und Energieversorgungssicherheit (Nr. 3)

NRW bleib sozial! Freie Wohlfahrtspflege NRW ruft zur Kundgebung vor dem Landtag auf

Reduzierung von Öffnungszeiten, Schließung von Angeboten und drohende Insolvenzen: Die soziale Infrastruktur in NRW steht an einem Kipppunkt. Mit der Kampagne „NRW bleib sozial!“ fordert die Freie Wohlfahrtspflege NRW die Politik auf, sich für eine umfassende Verbesserung der Situation der sozialen Träger einzusetzen. Den Auftakt macht eine zentrale Kundgebung am 19. Oktober 2023 vor
dem Landtag in Düsseldorf von 11.55 Uhr – ca. 14 Uhr. Regionale Veranstaltungen sollen folgen.
Quelle und weitere Informationen: www.nrw-bleib-sozial.de

NRW Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2023

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Oktober-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/.

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2023

Online-Seminar: Workshop InSO

Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellen Berater*innen in der Praxis vor immer neue Herausforderungen. Die Veranstaltung zielt darauf ab, Beratungsfachkräfte in der Schuldner- und Insolvenzberatung über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Fragen zu informieren und in einen Austausch zu gehen.
Termin: 18.10.2023
Ort: Digital
Kosten: 60,00 Euro für Einrichtungen der Caritas in NRW, 75,00 Euro für Externe
Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn

Information und Anmeldung

Unsere weiteren Fortbildungen im Oktober:

  • Motivierende  Gesprächsführung in der Schuldnerberatung am 24.10.2023
  • Zeitmanagment und Selbstorganisation am 26.10.2023
  • Onlineseminar: Schulden bei Krankenkassen am 31.10.2023

LG Kassel: Zur Kündigungsabfindung im Insolvenzverfahren

Aus der Begründung des Landgerichts Kassel:
Zu der Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis von der Abtretung der „Bezüge aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis“ erfasst wird, weil ansonsten die während der Wohlverhaltensphase vorgesehene Bedienung der Gläubiger aus den pfändbaren Arbeitseinkünften
des Schuldners leicht zu umgehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2010 – IX ZR 139/09). Die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO finden daher Anwendung; konkret unterfällt die verfahrensgegenständliche Kündigungsabfindung dem Anwendungsbereich des § 850i Abs. 1 ZPO.

Zu belassen ist (dem Schuldner) daher so viel, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts bei einem Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde, was sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. unter anderem bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO bestimmt. (…)
Die Länge des angemessenen Bezugszeitraums, den das Gericht im Falle einer Abfindungszahlung im Rahmen des § 850 i Abs. 1 ZPO zu Grunde legen muss, hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Schuldner mit weiteren Einkünften rechnen kann, um seinen und den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten (LG Wuppertal, Beschluss vom 15.01.2019 – 16 T 235/17). Es ist durch das Gericht also regelmäßig derjenige Zeitraum zugrunde zu legen, nach dem voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.
Quelle: LAG Soziale Schuldnerberatung Hamburg; LG Kassel, Beschluss vom 12.06.2023 – 3 T 276/22,3 IK 72/18

BGH: Pfändungsschutz für die Corona-Überbrückungshilfe III

Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.
Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu. (Leitsätze des BGH)
BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – VII /B 64/21

Digitalisierung: Weiterentwicklung des Onlinezugangsgesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf (20/8093) zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz) vorgelegt. Damit sollen die neu geschaffenen Strukturen der Bund-Länder-Zusammenarbeit verstetigt und eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung im übergreifenden Portalverbund ermöglicht
werden. Dafür will der Bund unter anderem zentrale Basisdienste bereitstellen und so landeseigene Entwicklungen für das Bürgerkonto und das Postfach ersetzen. Außerdem soll ein schriftformersetzendes qualifiziertes elektronisches Siegel und eine Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen eingeführt werden.
hib – Kurzmeldungen des Bundestags vom 28.08.2023

Unsere weiteren Fortbildungen im Oktober

Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellen Berater*innen in der Praxis vor immer neue Herausforderungen. Die Veranstaltung zielt darauf ab, Beratungsfachkräfte in der Schuldner- und Insolvenzberatung über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Fragen zu informieren und in einen Austausch zu gehen.
Termin: 18.10.2023
Ort: Digital
Kosten: 60,00 Euro für Einrichtungen der Caritas in NRW, 75,00 Euro für Externe
Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn
Information und Anmeldung

Unsere weiteren Fortbildungen im Oktober
Motivierende Gesprächsführung in der Schuldnerberatung am 24.10.2023
Zeitmanagement und Selbstorganisation am 26.10.2023
Onlineseminar: Schulden bei Krankenkassen am 31.10.2023

„Finanzkompetenz zum Frühstück“ am Dienstag, 26.09.2023, 9-10 Uhr – online

Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e.V. (PNFK) hat 2022 eine digitale Vortragsreihe zur finanziellen Bildung eröffnet. Das Thema der nächsten Veranstaltung lautet: „Mit dem Finanzführerschein sicher unterwegs – Erfahrungen aus dem Bildungsprojekt seit 2005.“ Martina Kenter von der Schuldnerhilfe Essen gGmbH stellt das Bildungsprojekt für Jugendliche vor und berichtet von den
langjährigen Erfahrungen. Mit dem „FinanzFührerschein“ bietet die Schuldnerhilfe Essen gGmbh Fachkräften aus Essen und NRW
die Möglichkeit einer jugendgerechten Vermittlung von Finanzkompetenz. Dies geschieht über eine FinanzFührerschein-Prüfung, welche der „echten“ Führerscheinprüfung nachempfunden ist und so einen Anreiz zur Auseinandersetzung mit dem Thema bietet.
Nach einem 20-25-minütigen Impulsvortrag wird es Gelegenheit zur Diskussion und zum Austausch geben. Interessierte sind herzlich eingeladen. Die Teilnahme ist kostenlos.
Quelle, weitere Infos und die Möglichkeit zur Anmeldung: PNFK Finanzfrühstück

BGH: Zum (fehlenden) Pfändungsschutz einer Corona-Sonderzahlung

Besteht aufgrund einer abstrakt-generellen Regelung ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, stellt dies nur dann eine Erschwerniszulage dar, wenn der Kreis der anspruchsberechtigten Personen in hinreichend bestimmter Weise von dem Kreis derer abgegrenzt ist, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse, welche die Leistung veranlasst haben, zu keiner Erschwernis der Arbeitsleistung führen. Eine gesetzliche Regelung, die allen zumindest an einem Tag in einem bestimmten Zeitraum beschäftigten Besoldungsempfängern eines Landes einen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung einräumt, stellt keine Erschwerniszulage dar. (Leitsätze des BGH) Das Land Niedersachsen gewährte dem Schuldner im März 2022 eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 €. Der Schuldner beantragte beim Insolvenzgericht, dass ihm die Corona-Sonderzahlung als Erschwerniszulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO vollständig pfändungsfrei belassen wird und nicht
den Pfändungsvorschriften für Arbeitseinkommen unterfällt. Der BGH verneint den Pfändungsschutz.

Begründung laut Pressemitteilung des BGH:
Welche Anforderungen an eine Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO zu stellen sind, richtet sich allein nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers. Die Länder haben keine Kompetenz, die Behandlung einer von ihnen gewährten Sonderzahlung als Erschwerniszulage gesetzlich vorzuschreiben und hierbei von § 850a Nr. 3 ZPO abweichende Voraussetzungen festzulegen.
Die Corona-Sonderzahlung des Landes erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erschwerniszulage. Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 3 ZPO wird gewährt, weil beim Schuldner eine besondere Belastung bei oder durch die Erbringung der Arbeitsleistung gegeben ist. Der Landesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung von einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit durch die Corona-Pandemie abhängig zu machen. 
Pressemitteilung des BGH vom 22.08.2023; BGH, Beschluss vom 13.07.2023 – IX ZB 24/22

BSG: Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus auch bei Arbeitsunfähigkeit

Ein Anspruch auf Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus besteht auch dann, wenn ein Elternteil im Bezugszeitraum arbeitsunfähig ist und nach Auslaufen des Entgeltfortzahlungsanspruchs Krankengeld bezieht. (Leitsatz der Redaktion)

In diesem Fall geht es um die Rückforderung angeblich zu Unrecht erlangtem Elterngeld Plus. Das Elterngeld Plus unterstützt diejenigen, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Eltern können zusätzliche bis zu vier Elterngeld-Plus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten. Eine Voraussetzung ist dabei, dass sie in einem bestimmten Umfang Teilzeit arbeiten.                         
Das Bundessozialgericht (BSG) legt den Begriff Erwerbstätigkeit mit dieser Entscheidung weiter aus, als es die für die Behörden verbindliche Richtlinie des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorgibt (vgl. Ziff. 1.1.1.3.2 der Richtlinie).

Aus dem Terminbericht des BSG:
Beide Eltern waren (…) erwerbstätig. Speziell der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber für den 14. bis 17. Lebensmonat seines Sohnes eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart und mit Ausnahme der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit tatsächlich geleistet. Trotz der Arbeitsunfähigkeit war er „erwerbstätig“. An die Richtlinie des Bundesfamilienministeriums zum BEEG, die nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung einen Wegfall der Erwerbstätigkeit annimmt, ist der Senat nicht gebunden. Vielmehr ergibt eine Auslegung des § 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG (Anm. d. Red.: alte Fassung, jetzt § 4b BEEG), dass Berechtigte auch dann „erwerbstätig“ sind, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.
BSG, Beschluss vom 07.09.2023 – B 10 EG 2/22 R (Terminbericht)

Forum Schuldnerberatung 2023 am 09./10.11.2023

Fachliche und sozialpolitische Entwicklungen in der Schuldnerberatung
Das Forum Schuldnerberatung ist eine jährlich stattfindende Fachveranstaltung, die der Deutsche Verein in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) anbietet. Im Mittelpunkt der Fachveranstaltung stehen aktuelle Themen, fachliche und sozialpolitische Entwicklungen und Herausforderungen, die sich aus der praktischen Arbeit der Schuldnerberatung ergeben und die an den Diskussionen und Ergebnissen der Aktionswoche der Schuldnerberatung 2023 orientieren.
Veranstaltungsprogramm; Informationen und Anmeldung (Link zum Deutschen Verein)

Beitragsschulden freiwillig krankenversicherter Selbstständiger

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) prüft derzeit die geltenden Regeln der Beitragsfestsetzung von freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/7978) auf eine Kleine Anfrage (20/7820) der Fraktion Die Linke. Diese hatte unter anderem nach der Auslegung von §240 Absatz 4a SGB V gefragt, der Bescheiden von
Krankenkassen über die Beitragshöhe endgültige Wirkung zumisst, selbst wenn diese im Nachgang ein niedrigeres Einkommen nachweisen.
Deutscher Bundestag – Gesundheitsministerium prüft Regeln für Selbständige

Postbank: Ärger mit dem Pfändungsschutzkonto – Rüge der BaFin

Zahlreiche Kund*innen, aber auch Beratungsstellen, haben der Verbraucherzentrale NRW über den katastrophalen Umgang der Postbank mit gepfändeten Konten berichtet. Zu lange gesperrte Konten oder über Wochen fehlende Freibeträge auf Pfändungsschutzkonten führen zu existentiellen Problemen für die Betroffenen. Nach einer Vorstandsbeschwerde ohne ausreichendes Ergebnis hat die Verbraucherzentrale NRW eine Aufsichtsbeschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereicht und in einer Pressemitteilung darüber informiert. Betroffenen wird eine Formulierungshilfe für einen gerichtlichen Antrag zur Verfügung gestellt.
Zwischenzeitlich hat die BaFin reagiert und „das Unternehmen aufgefordert, die Einschränkungen im Kundenservice schnellstmöglich abzustellen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Kundinnen und Kunden nachzukommen“.
Informationen der VZ NRW vom 22.08.2023; Informationen der BaFin vom 04.09.2023; tagesschau.de vom 04.09.2023;

Handelsblatt vom 13.09.2023

Recht auf Schuldnerberatung: Verbraucherkreditrichtlinie vom EU-Parlament beschlossen

Das EU-Parlament hat der mit der Kommission und den Mitgliedstaaten im Dezember 2022 abgestimmten Fassung einer neuen Verbraucherkreditrichtlinie am 12.09.2022 zugestimmt. Die Richtlinie wird nach dem noch ausstehenden Beschluss des Rates in Kraft treten, anschließend haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die erforderlichen Gesetze zu erlassen. Mit Blick auf die Bundestagswahl 2025 könnte diese Frist noch eine besondere Rolle spielen. Im Folgenden sind daher einige Punkte der Richtlinie benannt, die auch für Beratung und Prävention sehr bald wichtig werden können:

  • Menschen mit (möglichen) finanziellen Schwierigkeiten müssen unabhängige und leicht (auch sprachlich) zugängliche, wohnortnahe Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden. Damit dürfte ein allgemeines Recht auf Schuldnerberatung vorgegeben sein. Für die Beratung dürfen „nur begrenzte Entgelte zu entrichten“ sein, die aber „keine unnötige Belastung“ darstellen sollen. Auch wenn das weniger als „kostenfrei“ bedeuten sollte: gewerbliche Dienste dürften immerhin von dieser Gewährleistung ausgeschlossen sein. (Art. 36 mit Art. 3 Nr. 22, Art. 16 Abs. 6 und Erwägung 81 EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023)
  • Kreditgeber werden verpflichtet, Verbraucher*innen über konkrete Angebote der Schuldnerberatungsdienste zu informieren (schon im Kreditvertrag) und ggf. auf diese zu verweisen. (Artikel 21 Abs. 1 Buchst. x, Art. 25 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 u. 3 und Erwägung 63) Im Falle von Zahlungsproblemen werden Nachsichtsmaßnahmen vorgeschrieben; Verweise an die Schuldnerberatung sollen nach Möglichkeit erfolgen, bevor ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird. (Art. 35 und Erwägung 79, 80, 81)
  • Um unverantwortliche Kreditpraktiken und Überschuldung zu verhindern, verlangt die Richtlinie vor Abschluss eines Kreditvertrags eine gründliche Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher*innen. Gesundheitsdaten und Informationen aus sozialen Medien dürfen dabei nicht verwendet werden (Art. 18 und Erwägung 53 ff.)
  • Für Krebsüberlebende, dies hebt das EU-Parlament hervor, wird ein „Recht auf Vergessen“ ihrer früheren Krankheit eingeführt. Damit soll der für einen Kredit eventuell notwendige Versicherungsabschluss möglich sein. (Art. 14 Abs. 4, Erwägung 48)
  • Kreditwerbung unterliegt Beschränkungen und muss stets eine klare und prominente Warnung enthalten, dass das Geldleihen Geld kostet („Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“). „Buy Now, Pay Later“-Modelle werden reguliert, wenn ein (dritter) Kreditgeber beteiligt ist. Einbezogen in den Schutz der Richtlinie sind grundsätzlich auch Kleinkredite unter 200 Euro (Artikel 2, 7, 8, Erwägung 16, 17 u.a.)
  • Zur Steigerung der Finanzkompetenz von Verbraucher*innen, insbesondere um ihnen eine „verantwortungsvolle Kreditaufnahme“ und ein verantwortungsvolles Schulden- und „allgemeines Haushaltsmanagement“ zu ermöglichen, sollen Maßnahmen zur finanziellen Bildung geschaffen und gefördert werden, wobei „einschlägige Interessenvertreter“ zu konsultieren sind. (Art. 34 mit
    Erwägung 78)

Pressemitteilung des EU-Parlaments vom 12.09.2023 (en)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkredite (de)

Leichter Rückgang der Verbraucherinsolvenzen im ersten Halbjahr 2023

Die Verbraucherinsolvenzen sind bundesweit im ersten Halbjahr 2023 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um 1,9 % zurückgegangen. Laut Destatis gab es 33.140 beantragte Verfahren von Januar bis Juni 2023. Zugleich verzeichnet das Statistische Bundesamt einen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen um 20,5 % (8.571 Verfahren). In Nordrhein-Westfalen waren im ersten Halbjahr 2023 bei hier beantragten 2.160 Unternehmsinsolvenzen über 40.900 Arbeitnehmer*innen betroffen, siebenmal so viele wie von Januar bis Juni 2022. 8.309 der Insolvenzverfahren in NRW betrafen Verbraucher*innen (dazu zählen Arbeitnehmer*innen, Personen in Rente oder Erwerbslose); das waren 5,1 % weniger als im ersten Halbjahr 2022. Hinzuzurechnen wären die Verfahren mit beantragter Restschuldbefreiung vor allem der ehemals Selbständigen (2.067 in NRW). Die Zu- oder Abnahmen der Insolvenzen in den Kommunen unterscheiden sich teils deutlich.
Pressemitteilung Destatis vom 13.09.2023; Pressemitteilung IT.NRW vom 08.09.2023;
Beantragte Insolvenzverfahren in NRW im ersten Halbjahr 2022 und 2023 (Gemeindeergebnisse)

Anstieg der Regelsätze ab Januar 2024 – Kritik aus der Wohlfahrtspflege

Die Regelsätze im Bürgergeld und in der Sozialhilfe steigen zum 1. Januar 2024. Alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) zum Beispiel sollen 563 Euro im Monat erhalten und Paare in Bedarfsgemeinschaften 506 Euro (+56, Bedarfsstufe 2). Auch die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz sollen entsprechend angepasst werden. Die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr auf 65 Euro.
Wohlfahrtsverbände kritisieren diese Anhebungen als unzureichend. „Die strukturelle Unterdeckung der Bedarfe von Grundsicherungsbeziehenden wird durch die Regelbedarfsanpassung nicht korrigiert“, so der Paritätische Gesamtverband. Besonders spürbar sei die Unterdeckung bei der Ernährung und den Stromkosten.
Beschluss Bundeskabinett vom 13.9.23; Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbandes vom 14.09.2023

Hohe Zunahme von Kleinkrediten besonders bei jungen Menschen

Der Schufa Risiko- und Kreditkompass 2023 wurde veröffentlicht. Demnach verzeichnete die Anzahl der neu abgeschlossenen Ratenkreditverträge im SCHUFA-Datenbestand 2022 ein Plus von 30 Prozent. Die Verbraucher*innen schließen dabei zunehmend Kleinkredite ab. Rund 42 Prozent aller neu abgeschlossenen Ratenkredite in Deutschland sind mittlerweile Kredite unter 1.000 Euro. Diese legten 2022 um 90 Prozent zu. Ein Großteil dieses Wachstums kann auf die Zunahme der „Buy now pay later“-Angebote von Zahlungsdienstleistern im Online-Handel zurückgeführt werden.
Quelle und weitere Infos: SCHUFA Risiko- und Kredit-Kompass 2023; PM Schufa
Siehe dazu auch die Informationen zur neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie unter Für die Praxis.

Diakonie und DIW stellen Studie zu Kinderarmut und zur Kindergrundsicherung vor

Die Diakonie Deutschland hat zusammen mit dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) eine Kurzexpertise erstellt, die das Ausmaß der Kinderarmut in Deutschland umfassend untersucht. Sie zeigt, dass die gesellschaftlichen Folgekosten von Kinderarmut vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und sozialer Teilhabe viel stärker diskutiert werden müssen. „In der Diskussion über die Kindergrundsicherung dürfen nicht nur die kurzfristigen Sparzwänge im Bundeshaushalt eine Rolle spielen. Wir müssen auch über die mittel- und langfristigen Belastungen für Staat und Steuerzahler sprechen, die sich zwangsläufig ergeben, wenn wir nicht frühzeitig in alle Kinder investieren“, sagte Diakonie-Präsident Ulrich Lilie bei der Präsentation des Gutachtens.
Diakonie DIWEcon Kurzexpertise Kindergrundsicherung.pdf
Hintergrundinformationen Kurzgutachten Kindergrundsicherung.pdf
Kernbotschaften Kurzgutachten Kindergrundsicherung.pdf

Kindergrundsicherung: Einigung in der Bundesregierung / Vorlage eines Referentenentwurfs

Der Gesetzesentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung reformiert die soziale Absicherung von Kindern und Jugendlichen. Bislang unabhängige Leistungen sollen gebündelt und neu organisiert werden. In die neue Kindergrundsicherung gehen insbesondere das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Grundsicherungsleistungen nach SGB II und XII ein. Auch die Leistungen zur Förderung für
Teilhabe und Bildung werden in Zukunft primär über die Kindergrundsicherung geregelt. Nach Einschätzung des Paritätischen Gesamtverbandes bewirkt im Ergebnis der vorliegende Entwurf keine nennenswerte Verringerung der Kinderarmut in Deutschland. Die Kindergrundsicherung bündelt bestehende Ansprüche, ohne das Leistungsniveau spürbar zu verbessern.

Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung
Paritätischer Gesamtverband Stellungnahme Kindergrundsicherung RefE.pdf
Referentenentwurf BKG_Stand_30.8.23_Ressortabstimmung.docx (live.com)

Inanspruchnahme der Energiepreispauschale für Studierende

In einer Kurzmeldung des Deutschen Bundestages vom 11. August 2023 teilte die Bundesregierung mit, dass rund 2,68 Millionen Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler den einmaligen 200-Euro-Zuschuss erhalten haben. Das seien knapp 75 Prozent der Berechtigten, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (Drucksache 20/7971 (bundestag.de)) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU Fraktion (Drucksache 20/7793 (bundestag.de))
In unserer März 2023 Ausgabe des Infodienstes haben wir über das Online-Antragsverfahren berichtet.
Energiepreispauschale für Menschen in Ausbildung: Antragsportal geöffnet | Fachberatung Schuldnerberatung (fbsb-nrw.de)

Stromrechnungen prüfen: Onlineseminar der VZ für Beratungsstellen

Die VZ bietet zu folgenden Terminen ein Onlineseminar an:
– Mittwoch, 27. September 2023 von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr
– Freitag, 20. Oktober 2023 von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr
– Donnerstag, 26. Oktober 2023 von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Inhalte sind: Fehlerquellen in der Stromrechnung, Preisbremsen, untergeschobene Verträge, zulässige Kosten für Verzug und Inkasso. Die Veranstaltungen richten sich an Menschen in beratenden Funktionen, wie beispielsweise Mitarbeiter*innen in Sozialberatungs- und Schuldnerberatungsstellen oder Betreuungsvereinen. Die Teilnahme ist kostenlos. Bei Interesse an einem der genannten Termine,
bitte Rückmeldung unter ena@verbraucherzentrale..nrw.
Sie erhalten daraufhin den Link zu Ihrer gewünschten Veranstaltung.

Sinkende Energiepreise: Anbieterwechsel kann sich lohnen

Die Gas- und Strompreise sind sehr viel niedriger als noch vor einem Jahr, insbesondere die Energiepreise in der Grundversorgung sind derzeit häufig höher als bei anderen Versorgern, deshalb kann sich ein Anbieterwechsel lohnen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. „Aus der Grundversorgung kann man jederzeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist wechseln“, betont Christina Wallraf von der VZ NRW. Bei Sondertarifen hänge die Frist von der vereinbarten Vertragslaufzeit ab. Allerdings warnt die Verbraucherschützerin davor, bei der Anbietersuche nur auf den Preis zu schauen: „Kunden sollten darauf achten, ob der potenzielle neue Anbieter in der Vergangenheit negativ aufgefallen ist, z.B. weil er Kunden in der Krise vorzeitig aus laufenden Verträgen entlassen hat.“
Quelle, Grafiken zur Preisentwicklung und weitere Infos: Tagesschau.de

Weiterhin überdurchschnittliche Inflation bei Nahrungsmitteln

Die Inflationsrate in Deutschland wird im August 2023 voraussichtlich +6,1 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Im Juli 2023 hatte die Inflationsrate bei +6,2 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Juli 2023 voraussichtlich um 0,3 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt voraussichtlich +5,5 % (Juli 2023: +5,5 %). Quelle und weitere Informationen: PM destatis

NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2023

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die September-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2023

FinKom 2023

Am 15. September 2023 findet in Frankfurt a. M. die 9. FinKom-Info-Börse des Präventionsnetzwerks Finanzkompetenz e.V. (PNFK) statt. Die bundesweite Praktikerbörse (Finanzkompetenz-Info-Börse) bietet eine Plattform für Projekte zur Finanzkompetenz und Schuldenprävention. Ziel der FinKom ist der bundesweite und internationale Austausch zur Präventionsarbeit. Dabei stehen das Kennenlernen neuer Projekte und der kollegiale Austausch über Methoden und Zielgruppen im Vordergrund.
Die diesjährige FinKom legt neben der Vorstellung neuer Projekte und der Verleihung des Finken für herausragende Präventionsarbeit den Fokus auch auf die Nationale Finanzbildungsstrategie des BMF.
Quelle, Infos und Anmeldung: FinKom | Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz (pnfk.de)

Kinderarmut hat Folgen – Offener Brief an Bundeskanzler Olaf Scholz

Das Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG setzt sich seit 2009 für eine grundlegende Reform der Kinder- und Familienförderung hin zu einer Kindergrundsicherung ein. Dem Bündnis gehören aktuell 20 Mitgliedsorganisationen und 13 wissenschaftliche Unterstützer*innen an. Um soziale Ungerechtigkeiten zu beseitigen und jedem Kind, unabhängig von seiner sozialen Herkunft Teilhabe zu ermöglichen, schlägt das Bündnis ein Konzept-Kindergrundsicherung_04_2023_web.pdf (kinderarmut-hat-folgen.de) für eine echte Kindergrundsicherung vor: Verena Bentele wandte sich als Sprecherin des Bündnisses am 30.06.2023 in einem offenen Brief an den Bundeskanzler.
Brief-BK-Scholz-Buendnis-Kindergrundsicherung-30.06.2023.pdf (kinderarmut-hat-folgen.de). Lediglich zwei Milliarden Euro sieht der Haushaltsentwurf des Bundesfinanzministeriums derzeit als „Merkposten“ für die Kindergrundsicherung vor. Mehr als jedes fünfte Kind war laut dem aktuellen Report der Bertelsmann Stiftung im vergangenen Jahr von Armut betroffen oder bedroht. Das Bündnis Kindergrundsicherung blickt mit Sorge auf diese Entwicklung.
Pressemitteilung vom 11.07.2023 zum bevorstehenden Gesetzentwurf (kinderarmut-hat-folgen.de)

Digitaler Euro

Die Europäische Zentral Bank (EZB) und die Europäische Union (EU) erwägen die Einführung eines digitalen Euros, der neben Münzen und Scheinen als gesetzliches Zahlungsmittel dienen soll. Das Projekt befindet sich aktuell in einer Untersuchungsphase. Zum Ende des Sommers sollen die Ergebnisse vorgestellt werden. Auf der Konferenz des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff, Hamburg)
am 23.06.2023 haben Claudio Zeitz-Brandmeyer (Referent für Zahlungsverkehr der Verbraucherzentrale Bund) und Professorin Dr. Anne Riehert (Prof. für Datenschutz und IT Recht, Frankfurt University of Applied Sciences) die Planungen dazu hinterfragt. Bei der Zahlung müsse einerseits Anonymität gewährleistet sein, andererseits soll die Verfolgung von Geldwäscheaktivitäten oder von Terrorismusbekämpfung möglich sein. Daher blieben viele Fragen zu klären, unter anderem: Welche Vorteile hätte der digitale Euro insbesondere für Verbraucher*innen? Bringt der digitale Euro mehr Privatsphäre im Vergleich zu anderen elektronischen Bezahlverfahren? Werden mehr Personen Zugang zu digitalen Bezahlvorgängen haben?

iff-Konferenz 2023; Europäische Sozialbank; Tagesschau.de

iff-Überschuldungsreport 2023 veröffentlicht

Arbeitslosigkeit bleibt weiterhin der größte Faktor für ein Abrutschen in die Überschuldung. Dies zeigen die Daten von 78 Schuldnerberatungsstellen, die das iff für den diesjährigen Überschuldungsreport ausgewertet hat. Schwerpunkt des diesjährigen Überschuldungsreports sind die in Überschuldung geratenen (ehemals) Selbstständigen. Bei dieser Personengruppe sind die Beratungsangebote mit den Bedürfnissen nicht im Einklang. Sie sind von den multiplen Krisen besonders hart betroffen, bleiben bei Unterstützungsleistungen jedoch weitestgehend unberücksichtigt. Zudem sind auch Beratungsangebote für diese Personengruppe rar gesät. Die Mitteilung des iff und den Report gibt es hier: 
https://www.iff-hamburg.de/2023/06/27/iff-ueberschuldungsreport-2023-veroeffentlicht/

Inflation: Wen die Teuerung trifft!

In Ihrer Ausgabe 11/2023 weist die Hans-Böckler-Stiftung erneut darauf hin, dass die ärmeren Alleinlebenden am stärksten von der Inflation betroffen sind. Die Inflationsrate in Deutschland ist im Mai spürbar gesunken, lag mit 6,1 Prozent aber immer noch auf sehr hohem Niveau. Deutlich überdurchschnittlich von der Teuerung betroffen sind Alleinlebende mit geringem Einkommen. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen waren am wenigsten belastet. Dies zeigt der neue IMK-Inflationsmonitor, der seit Anfang 2022 monatlich die spezifischen Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen ausweist. Ärmere Haushalte sind generell stärker von der Inflation betroffen, da Nahrungsmittel und Haushaltsenergie kaum gespart werden können und somit ein sehr hohes Gewicht in ihrem Warenkorb haben.

Böcker-Impuls: Wen die Teuerung trifft!

Verwaltungskräfte in der Schuldner*innen- und Insolvenzberatung

Am Empfang einer Schuldner*innenberatungsstelle zu sitzen, bedeutet eine hohe Herausforderung. Das Klientel ist vielleicht aufgeregt und ungeduldig, erwartet sofortige Hilfestellung – hier gilt es, die richtigen Worte zu finden und Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln. Der Erfahrungsaustausch mit anderen und eine Reflexion der eigenen Rolle (Zuständigkeiten) in der Beratungsstelle werden thematisiert. Fragen der Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufe und die zunehmende Digitalisierung in der Verwaltung werden ebenfalls berücksichtigt.
Termin: 20.09.2023
Ort: Essen
Kosten: 110,00 Euro für Mitgliedseinrichtungen der Diakonie RWL, 130,00 Euro für Nichtmitglieder
Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RW

Information und Anmeldung
Die Fortbildung ist ausgebucht, wir führen eine Warteliste.

Workshop Schuldner*innen und Insolvenzberatung

Kollegialer Austausch mit anderem Schuldnerberater*innen und eine Auffrischung zu aktuellen Rechts- und Praxisthemen – das sind die Ideen hinter unserem Workshop. Themen aus der Sozialgesetzgebung, dem Insolvenz- und Vollstreckungsrecht werden behandelt. An zwei vollen Tagen stehen Ihnen unsere Fachexpert*innen für Inputs und Austausch zur Verfügung.
Zielgruppe sind Fachkräfte in der Schuldnerberatung sowie ehemalige Teilnehmer*innen des Zertifikatskurses Schuldner- und Insolvenzberatung.
Termin: 12.09. und 13.09.2023
Ort: Witten
Kosten: 350,- Euro regulär, 310,- Euro für Mitgliedsorganisationen
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

Information und Anmeldung

Professionell beraten: Vertiefende Beratungskompetenz in der Schuldnerberatung

Aufbauend auf das Basismodul „Handwerkszeug für die Schuldnerberatung“ sollen die lösungsorientierten Beratungskompetenzen in der Begleitung von Klient*innen erweitert werden. Die Gestaltung und Inhalte der Erst,- Folge und Abschlussgespräche im Beratungsprozess werden hierbei vertieft vorgestellt und trainiert. Die Teilnehmer*innen lernen Ziele und Arbeitskontrakte mit den Klient*innen zu besprechen. Methodische Elemente der lösungsorientierten Gesprächsführung, wie konsequente Ressourcenorientierung, Skalierungsarbeit und Ausnahmensuche werden vorgestellt und eingeübt.
Der professionellen Reflexion, der Selbstfürsorge und dem Umgang mit Abbrüchen kommt ein besonderer Stellenwert zu. Zudem können in der Beratung auch Themen angesprochen werden, die den eigentlichen Auftrag der Schuldnerberatung überschreiten. Die Teilnehmer*innen sollen einen sicheren Umgang mit diesen psychosozialen Problemstellungen und bei der Hinzuziehung anderer Fachstellen erhalten. Die Vermittlungskompetenz in der Beratung soll gestärkt werden.
Termin: 07.09.2023 und 08.09.2023 (Zwei Tage)
Ort: Dortmund
Kosten: 270 Euro
Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.

Information und Anmeldung
Siehe auch: Flyer Methoden in der Beratung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung

Herbsttagung des Netzwerks Finanzkompetenz am 31. August 2023

Das Netzwerk Finanzkompetenz NRW lädt zur Herbsttagung ins Townhouse Düsseldorf ein. Unter dem Motto „Finanzielle Bildung – aktuelle Herausforderungen und Chancen erkennen“ werden Ideen, Anregungen und Erfahrungen ausgetauscht. In der eintägigen Veranstaltung finden Vorträge aus der Wissenschaft, dem Schulalltag und dem finanzbezogenen Beratungsalltag statt. Zudem wird den Teilnehmenden ein Workshop zur gemeinsamen Erarbeitung von finanzkompetenzrelevanten Materialien angeboten. Die Wahl der neuen Sprecher des Netzwerks Finanzkompetenz steht ebenfalls an.
Quelle, Kontakt und Infos: Netzwerk Finanzkompetenz | Netzwerk Finanzkompetenz (nrw.de)

AG München: Bei Rentenpfändung sind Steuervorauszahlungen zu berücksichtigen

Das AG München hat in einem Insolvenzverfahren entschieden, dass bei einer Rentenpfändung steuerliche Abzüge zu berücksichtigen sind. In dem Fall ging es um einen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes in Höhe von 62 EUR. Nach Ansicht des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht kommt in diesem Fall Vollstreckungsschutz nach § 4 InsO i.V.m. § 765a ZPO in Betracht. Der Rententräger hatte bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens zwar die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, die Vorauszahlungen für die Einkommenssteuer jedoch nicht berücksichtigt. Gemäß § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelte für die Berechnung des pfändbaren Einkommens, dass die Beiträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen sind. Dem Antrag des Schuldners auf Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge sei daher stattzugeben. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheides des Finanzamtes seien monatlich steuerliche Abzüge in Höhe von 62 EUR bei der Berechnung zu berücksichtigen.
AG München, Beschluss vom 21.07.2023 – 1500 IK 2064/22

BVerfG: Keine Inkassokosten bei Bestreiten der Forderung – Anspruch auf rechtliches Gehör

Inkassokosten sind zwar grundsätzlich als Schadensersatz erstattungsfähig. Dies gilt mit Blick auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aber nicht, wenn die Schuldnerin erkennbar zahlungsunwillig war, etwa weil sie Einwendungen gegen die Forderung
erhoben hat. Das Amtsgericht ist mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, auf einen besonderen Vortrag zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten einzugehen. (Leitsätze der Redaktion nach Rn. 22 und 20 des Beschlusses)

Im Mittelpunkt dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dessen Missachtung führte zu einem fehlerhaften Urteil über die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.
Das Amtsgericht verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,10 EUR, obwohl sie konkret vorgetragen hatte, dass die Hauptforderung von ihr bestritten wurde. Ihre gegen das Urteil vorgebrachte Anhörungsrüge wies das Amtsgericht ab. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Denn das Amtsgericht ist auf ihren Vortrag zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten nicht eingegangen. Im Urteil des Amtsgerichts heiße es nur, die Beschwerdeführerin sei aus Verzugsgesichtspunkten auch zur Tragung von Inkassokosten verpflichtet. „Das Amtsgericht wäre mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten gewesen, auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten einzugehen. Denn die Beschwerdeführerin hatte ihr kontinuierliches Bestreiten der Hauptforderung (…) in das Zentrum ihres Vortrages gerückt und ihr diesbezüglicher Vortrag war für den Prozessausgang in Bezug auf die eingeklagten Inkassokosten eindeutig von entscheidender Bedeutung“ (Rn. 17 ff., Rn. 20). 

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 07.06.2023 – 2 BvR 2139/21

Maßstab zur Umrechnung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe geändert

Zur Reduzierung der kontinuierlich steigenden Anzahl an verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen ist unter anderem der Umrechnungsmaßstab von Geld in Ersatzfreiheitsstrafe im Strafgesetzbuch (StGB) geändert worden. In § 43 Satz 2 StGB ist zukünftig festgelegt, dass statt einem zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe muss zudem darauf geachtet werden, dass „dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt“,
§ 40 Absatz 2 Satz 3 n.F. StGB.
Mit dieser erst in den Ausschussberatungen eingefügten Regelung soll ein Abweichen vom Nettoeinkommensprinzip (§ 40 Absatz 2 Satz 2 StGB) gesetzlich verankert werden. Bei Personen, deren Einkommen sich nahe am Existenzminium bewegt, insbesondere bei Empfängern sozialer Transferleistungen, kann dadurch ein Absenken des Tagessatzes geboten sein. Dadurch kann etwa in Strafbefehlen – wie durch Obergerichte bereits zuvor korrigierend praktiziert – ein Tagessatz halbiert oder im besonderen Einzelfall auch auf wenige Euro gesenkt werden (vgl. die Beispiele in BT-Drucksache 20/7026, S. 17).
Das die Neuregelungen beinhaltende „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts“ vom 26.07.2023 ist im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft (Artikel 5 des Gesetzes – erst damit werden die Änderungen unter „gesetze-im-internet.de“ sichtbar sein).
Bundesgesetzblatt (BGBI.) 2023 Nr. 203 vom 02.08.2023; Drucksache 20/7026 (Beschlussempfehlung  und Bericht des Rechtsausschusses)

Mehr Geld für die Verbraucherinsolvenzberatung in NRW

Mit Wirkung zum 01.01.2024 beträgt die Landesförderung für die Verbraucherinsolvenzberatung in NRW pro VZÄ 59.000 Euro (statt wie bislang 56.000 Euro). Mitte Juni hatte die Freie Wohlfahrtspflege NRW zusammen mit der Verbraucherzentrale NRW die Familienministerin in NRW Josefine Paul angeschrieben und eine dringend notwendige Erhöhung der finanziellen Mittel für die Verbraucherinsolvenzberatung angemahnt. Das Antwortschreiben der Familienministerin zeugt von Verständnis für die Situation und Wertschätzung des Beratungsfeldes. Leider entspricht die zugestandene Erhöhung um 5,4 % nicht der geforderten Erhöhung um 20 %. Quelle und weitere Infos: Erlass Förderung 2024

Update zum Stärkungspaket NRW

Aufgrund zahlreicher Rückfragen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW (MAGS) im Juni ergänzende Informationen zur Umsetzung des Stärkungspaktes NRW veröffentlicht und die dazugehörigen FAQ’s aktualisiert. Die detaillierten Ausführungen sollen ein Großteil der auftretenden Fragen beantworten und zu mehr Rechtssicherheit beitragen.
Quelle und weitere Infos: Stärkungspaket NRW (Stand: 19.06.2023)

Regierung gibt Auskunft zu Bafög und Studienkrediten – Zinssätze mehr als verdoppelt

Wie aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 20/7817) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervorgeht, sind derzeit rund 1,25 Millionen Bafög-Darlehensnehmende beim Bundesverwaltungsamt erfasst. Ferner haben im vergangen Jahr 15.545 Personen einen KfW-Studienkredit beantragt, schreibt die Bundesregierung. Die Antwort enthält Angaben dazu, wie viele Personen sich in der Rückzahlungsphase eines KfW-Studienkredites befinden oder wie viele Bafög-Darlehensnehmende in den vergangenen Jahren einen Antrag auf Aussetzung der Rückzahlung gestellt haben.
Der Zinssatz für Neuverträge von Studienkrediten der KfW-Bank hat sich seit dem Oktober 2021 mehr als verdoppelt. Lag der Zinssatz im Oktober 2021 noch bei 3,76 Prozent, beträgt er seit April 2023 7,55 Prozent. Das geht aus einer weiteren Antwort der Bundesregierung (20/7948) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor. hib-Kurzmeldung vom 02.08.2023 und vom 10.08.2023

Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in NRW sind verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Juni 2023 entschieden: Die landesrechtlichen Vorschriften des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, die die Vergütung von Gefangenen im Strafvollzug für dort erbrachte Arbeitsleistung erhalten, sind mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. 

Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbandes

Entkriminalisierung des Schwarzfahrens

Bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag, den 19. Juni 2023 hat sich die überwiegende Mehrheit der geladenen Sachverständigen dafür ausgesprochen, die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne einen gültigen Fahrschein (Schwarzfahren) nicht mehr als Straftat nach Paragraf 265a des Strafgesetzbuchs (StGB) zu ahnden. Um dem Problem zu begegnen, dass häufig arme und hilfsbedürftige Menschen und Obdachlose, die sich weder die Fahrkarte noch eine Strafzahlung für Schwarzfahren leisten können, von sogenannten Ersatzfreiheitsstrafen wegen Schwarzfahrens betroffen sind, plädierten mehrere Sachverständige für die Senkung der Fahrpreise und die Schaffung eines kostenfreien öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

Kurzmeldung hib 457/2023 – Streichung des Schwarzfahrens aus dem Strafrecht
Deutscher Bundestag: Anhörung – Streichung des Schwarzfahrens aus dem Strafrecht
Drucksache 20/2081 – Gesetzentwurf

Schulden betragen das 26-Fache des monatlichen Nettoeinkommens Überschuldeter

Das Statistische Bundesamt hat in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass eine überschuldete Person, die im Jahr 2022 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen hat, durchschnittlich 30 940 Euro Schulden hatte. Dies entspricht dem 26-Fachen des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aller durch Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen beratenen Personen in Deutschland (1 189 Euro).
Destatis-Pressemitteilung vom 29.06.2023

Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Energieversorger Eprimo die Verwendung von Datenschutzhinweisen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. „Verbraucher und Verbraucherinnen, die sich vertragsgemäß verhalten, müssen es nicht hinnehmen, dass die im Rahmen ihres Stromvertrags erhobenen Daten ohne Anlass an Auskunfteien wie die Schufa weitergeleitet werden“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv. „Diese Informationen können in manchen Fällen zu Nachteilen bei künftigen Vertragsschlüssen führen.“ vzbv-Mitteilung vom 25.07.2023 mit Link zum Urteil des LG Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-24 0 156/21 verkündet am 26.05.2023

Arbeitshilfe „Energiearmut“

Der Fachausschuss Schuldner- und Insolvenzberatung der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtshilfe in Bayern (LAG Ö|F) hat in einer Arbeitshilfe einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichsten Facetten in Zusammenhang mit Energiekosten – Energieschulden und Energiearmut erstellt. (Stand: Mai 2023). Die Arbeitshilfe “Energiearmut“ gibt’s es hier:
https://www.lagoefw.de/publikationen/fa-amp/arbeitshilfe-energiearmut

Forderungspapier zu Energiesperren der AG SBV aktualisiert

Der Zugang zu Energie stellt ein grundlegendes Element der Daseinsvorsorge und gesellschaftlichen Teilhabe dar. Ohne Energie sitzen Menschen sprichwörtlich im Dunkeln und sind von der allgegenwärtigen digitalen Teilhabe abgeschnitten. Lt. Bundesnetzagentur wurde 2021 über 239.000 Haushalten der Strom abgesperrt. Die AG SBV hat jetzt ihre politischen Forderungen zur Bekämpfung und
Vermeidung von Energiesperren aktualisiert.

Forderungspapier zu Energiesperren

Fachtagung Schuldnerberatung am 13. September 2023 – Zukunft der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW: Es wächst zusammen, was zusammengehört

In ihrem Koalitionsvertrag hatte die neue Landesregierung angekündigt, die kommunal finanzierte Schuldnerberatung mit der landesfinanzierten Verbraucherinsolvenzberatung zeitnah zusammenzuführen. Auf dieser Fachtagung möchten wir in Fortsetzung der letztjährigen Tagung den aktuellen Stand der Umsetzung betrachten.
Zuallererst soll der Blick auf die überschuldeten Menschen als die eigentlich Betroffenen aller Reformen gerichtet sein, speziell auf diejenigen, die unser Beratungsangebot schlicht nicht nutzen. Warum eigentlich? Welche Maßnahmen wurden seit unserer letzten Tagung im Oktober 2022 eingeleitet, welche Fortschritte erzielt? Welche Erwartungen haben die Kommunen? Welche Fragen sind noch zu
klären? Und nicht zuletzt: Inwieweit gewährleistet die Zusammenlegung einen allgemeinen, offenen
und niedrigschwelligen Zugang zum Beratungsangebot?
Alle Akteur*innen aus Land, Kommunen und Beratungsstellen können ihre Ideen einbringen und gespannt sein auf wichtige Erkenntnisse und Anregungen, die sich aus der aktuellen Forschung des iff Hamburg, der HWG Ludwigshafen sowie aus den Erfahrungen aus Bayern ergeben. Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen, den Beratungsfachkräften der Kommunen, der Verbraucherzentrale und der Freien Wohlfahrtspflege NRW!

Ausschreibung Fachtagung 2023 – Fachberatung Schuldnerberatung (fbsb-nrw.de)
Programm Fachtagung Schuldnerberatung 2023

Immobilien und drohende Überschuldung – Eine Herausforderung für die Schuldnerberatung!

Ratsuchende, die über eine Immobilie verfügen, sind in der Schuldner- und Insolvenzberatung keine Seltenheit mehr. Neben den Immobilienschulden gibt es häufig weitere Schulden in Form von Konsumentenkrediten und überzogenen Girokonten.
In diesem Workshop werden die wesentlichen Elemente der Bauschuldnerberatung dargestellt.
Handlungsmöglichkeiten und Grenzen werden an Beispielen aus der Praxis aufgezeigt.

Termin: 05.09.2023
Ort: Witten
Kosten: 125,- Euro inkl. Mittagessen und Getränken
Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e. V.
Information und Anmeldung

Workshop Schuldner*innen und Insolvenzberatung

Kollegialer Austausch mit anderem Schuldnerberater*innen und eine Auffrischung zu aktuellen Rechts- und Praxisthemen – das sind die Ideen hinter unserem Workshop. Themen aus der Sozialgesetzgebung, dem Insolvenz- und Vollstreckungsrecht werden behandelt. An zwei vollen Tagen stehen Ihnen unsere Fachexpert*innen für Inputs und Austausch zur Verfügung.
Zielgruppe sind Fachkräfte in der Schuldnerberatung sowie ehemalige Teilnehmer*innen des Zertifikatskurses Schuldner- und Insolvenzberatung.

Termin: 12.09. und 13.09.2023
Ort: Witten
Kosten: 350,- Euro regulär, 310,- Euro für Mitgliedsorganisationen
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.
Information und Anmeldung

 

Unterhaltsschulden?! Was ist in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenz zu tun?

Im Rahmen der Schuldner- und Insolvenzberatung kommen oft Schuldner/-innen mit laufenden Unterhaltsforderungen und Unterhaltsschulden in die Beratung. Diese haben einen besonderen Stellenwert in der Schuldenregulierung.

Termin: 22.08.2023
Ort: Marl
Kosten: 110,00 Euro
Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e. V
Information und Anmeldung

 

OVG NRW: Zu den Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters

Leitsätze Nr. 5 und 6:
Die Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen setzt voraus, dass die geschäftlichen Handlungen eines Inkassodienstleisters der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen.
Bei Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen besteht für Inkassodienstleister jedenfalls dann eine Pflicht zur Überprüfung der geltend gemachten Forderung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Kunde der Dienste des Inkassounternehmens in betrügerischer Absicht bedient. Aber auch wenn sich sonstige Zweifel an dem Bestehen einer Forderung geradezu aufdrängen
oder bei substantiiert erhobenen Einwendungen gegen eine geltend gemachte Forderung ist ein Inkassounternehmen im Rahmen einer qualifizierten Rechtsdienstleistung gehalten, das Bestehen der Forderung näher zu prüfen. Beim Masseninkasso ist in solchen Fällen eine übergreifende Schlüssigkeitsprüfung in großer Zahl geltend gemachter gleichartiger Ansprüche geboten.
OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2023 – 4 B 1590/20

BGH: zur Löschung eines Wohnungsrechts des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück

Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und damit auch das Wohnungsrecht fallen grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse. Die Überlassung des Wohnungsrechts an Dritte darf hierfür allerdings nicht gestattet sein, und die Einräumung des Wohnungsrechts darf nicht in anfechtbarer Weise erfolgt sein. Das Eigentümerwohnungsrecht dagegen gehört zur Insolvenzmasse und „kann von daher auch nicht als geschickter Schachzug zur Verhinderung einer Zwangsversteigerung gesehen werden“. In der Insolvenz des Wohnungsberechtigten ist das Wohnungsrecht nach §§ 851, 857 ZPO unpfändbar und Teil der Insolvenzmasse. In der Insolvenz des Grundstückeigentümers hindert das für einen Dritten eingeräumte Wohnungsrecht die Zwangsversteigerung und damit auch die Verwertung im Insolvenzverfahren aber grundsätzlich nicht. Denn nach § 91 ZVG erlischt das Wohnungsrecht mit dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren. Dem Wohnungsrechtsberechtigten ist aber in diesem Fall ein Wertersatz gemäß § 92 ZVG zu leisten, der zu einer wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks führen kann. Grundlagen und Berechnungsgrößen des Wertersatzes sind die mit der Immobilie zu erzielenden Mieteinnahmen sowie die dem Wohnungsberechtigten noch verbleibende Lebenszeit. Quellen: Inso-Newsletter RA Henning 5-23;
Pressemitteilung des BGH vom 05.04.2023; BGH, Beschluss vom 02.03.2023 – V ZB 64/21

BVerfG: Zum Schutz vor Zwangsräumung der Mietwohnung bei gesundheitlichen Gefahren

Das Bundesverfassungsgericht legt mit dieser Entscheidung grundrechtliche Maßstäbe fest für den Vollstreckungsschutz bei einer drohenden Zwangsräumung. Aus Rn. 39 bis 47 des Beschlusses:

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO  (…) die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. (Rn. 39 S. 1) Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. (Rn. 39 S. 2)
Macht der Schuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Vollstreckungsgerichte (…) regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind. (vgl. Rn. 44) Dabei hat das Vollstreckungsgericht selbst zu prüfen, wie einer Gefahr für Leib und Leben gegebenenfalls zu begegnen ist. Es darf diese Prüfung nicht Dritten (Betreuungsbehörde oder Gemeinde) überantworten. (vgl. Rn. 47) Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung „einstweilen anhalten“, bis eine Begutachtung erfolgt ist; es kann dazu nach § 765a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 732 Abs. 2 ZPO eine einstweilige Anordung erlassen. (vgl. Rn. 46).
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23.03.2023 – 2 BvR 1507/22

WoGG-Weisungen zur Verjährung von Erstattungsansprüchen

Das BSG hat mit Urteil vom 4. März 2021 – B 11 AL 5/20 R entschieden, dass Erstattungsansprüche von Sozialbehörden nach vier Jahren verjähren, diese Verjährung wird nur gehemmt, wenn es einen weiteren Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheid nach § 52 Absatz 1 Satz 1 SGB X gibt. Harald Thomé hat FAQs zum Thema Verjährung und Aufrechnung im SGB II der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland veröffentlicht (harald-thome.de).
Auf der Homepage von Tacheles e.V. ist auch die Anweisung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zum Wohngeldgesetz zur Verjährung von Erstattungsansprüchen veröffentlicht.
Hinweise-zur-Verjaehrung-von-Erstattungsanspruechen-WoGVwV.pdf (tacheles-sozialhilfe.de).

Bessere Regulierung privater Schuldnerberatung – Beschluss der Justizministerkonferenz

Die Justizminister*innen stellten auf ihrer Frühjahrskonferenz am 25./26.05.2023 fest, dass „teilweise“ Angebote privater Schuldner- und Insolvenzberatungen existieren, „die für die sich in finanziellen Notlagen befindlichen Verbraucherinnen und Verbraucher wirtschaftlich nachteilig und ungeeignet sind, dem Ziel einer geordneten Schuldenregulierung zu dienen“. Diese Angebote führten dazu, „dass die wenigen vorhandenen finanziellen Ressourcen der Schuldnerinnen und Schuldner für die Schuldnerberatung aufgewandt werden, die Gesamtschuldenlast aber nicht verringert“ werde. Geeignete Schutzvorschriften sollen geprüft werden.
94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister, Beschluss zu TOP I.26.

Rundfunkbeitragsschulden: Zahl der Vollstreckungsersuchen in NRW

Zum Stichtag 31.12.2022 lagen in NRW 272.107 Vollstreckungsersuchen wegen rückständiger Rundfunkgebührenbeiträge vor. Daten zu den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen (wie Lohn- oder Kontopfändungen) sind dabei nicht vorhanden. Der WDR weist darauf hin, dass durch ihn keine säumigen Beitragsschuldner*innen bei der Schufa gemeldet würden.
Antwort der Landesregierung – Drucksache 18/4328

Der Leitfaden SGB II/SGBXII – herausgegeben von Harald Thome

Der Leitfaden SGB II/SGB XII, Bürgergeld und Sozialhilfe von A bis Z, setzt seit Jahrzehnten Standards in der Sozialberatung. Er ist das Ratgeberwerk zum SGB II und SGB XII in einem Band. In ihn fließt unter der Herausgeberschaft von Harald Thomé die langjährige Beratungs- und Schulungspraxis derAutor*innen ein. Die neue Ausgabe erscheint voraussichtlich im Juli 2023.
https://www.tacheles-sozialhilfe.de/informationen/leitfaden.html

Bürgergeld – Überblick der wesentlichen zum 1. Juli 2023 in Kraft tretenden Regelungen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Bürgergeldgesetz. Im zweiten Schritt treten folgende wesentliche Regelungen zum 1. Juli 2023 in Kraft:

  • Die Freibeträge für Erwerbstätige werden verbessert. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden.
  • Junge Menschen dürfen Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ- Dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
  • Bürgergeld-Beziehende können nach § 16k SGB II die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen. Problemlagen wie „Sucht, Verschuldung, schwierige Wohnverhältnisse“ können neben anderen eine ganzheitliche Betreuung begründen –
    (vgl. die fachliche Weisung der BA zu § 16k SGB II).
  • In Bezug auf Weiterbildung gilt:
    • Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 150 Euro.
      Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
    • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
    • Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.
    • Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
  • Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.
  • Darlehen nach § 42a SGB II (z. B. zur Mietschuldenübernahme werden statt mit 10 % nur noch mit 5 % des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet.

Hintergrundinformationen zum Bürgergeld sowie eine Übersicht der Regelungen und Umsetzung zum 1. Januar 2023 und 1. Juli 2023 sind auf der Seite BMAS – Hintergrundinfos zum Bürgergeld zu finden. Was genau das Bürgergeld ist und wer es bekommt beantwortet die Bundesregierung auf ihrer Homepage Fragen und Antworten zum Bürgergeld sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Neue Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2023 / Anpassung der P-Konto-Bescheinigung

Ab 1. Juli 2023 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Der unpfändbare Grundfreibetrag steigt auf 1.402,28 Euro (1.410,00 Euro beim P-Konto). Der Freibetrag steigt um 527,76 Euro für die erste und um 294,02 Euro für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Vordrucke für die PKontobescheinigungen sind auf der Seite der AG SBV abrufbar:
AG SBV P-Konto-Bescheinigung 2023

Fachtagung Schuldnerberatung der LAG FW NRW am 13.09.2023 in Schwerte

Unter dem Motto „Es wächst zusammen, was zusammengehört“ findet am 13. September 2023 in der Katholischen Akademie in Schwerte die diesjährige Fachtagung Schuldnerberatung der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW statt. Dazu laden wir insbesondere die Fachkräfte aus den Beratungsstellen der Kommunen, der Verbraucherzentrale und der Freien Wohlfahrtspflege
herzlich ein. Gemeinsam mit Ihnen möchten wir in Fortsetzung der letztjährigen Tagung die Maßnahmen zur Zusammenführung der landesfinanzierten Verbraucherinsolvenzberatung mit der kommunal finanzierten Schuldnerberatung und ihre Auswirkungen auf die Beratung betrachten.
Dafür wollen wir den Blick zuallererst auf die überschuldeten Menschen als die eigentlich Betroffenen aller Reformen richten, speziell auf diejenigen, die unser Beratungsangebot schlicht nicht nutzen: Das iff Hamburg wird aus seiner aktuellen Studie mögliche Gründe benennen. Die Diskussion darüber wird überleiten zum Prozess der Zusammenlegung der Finanzierungen in NRW. Aktuelle Forschungsergebnisse der HWG Ludwigshafen und Erfahrungen zur Delegation der Verbraucherinsolvenzberatung auf die Kommunen in Bayern sollen bei der Betrachtung der bisherigen Maßnahmen und der Klärung noch offener Fragen helfen. Die Fachtagung wird gefördert durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration.
Wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen, den Beratungsfachkräften der gemeinnützigen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung! Anmeldungen sind ab sofort und bis zum 31.08.2023 möglich. Nutzen Sie dafür gerne bereits jetzt den folgenden Link: Anmeldung zur Fachtagung Schuldnerberatung 2023

Deutschlandticket: Für Schüler und Sozialleistungsbezieher in NRW wird es günstiger

In NRW soll das Deutschlandticket für Schüler*innen mit Beginn des Schuljahrs 2023/2024 möglichst maximal 29 Euro kosten. Ein Programm des Landes sieht vor, dass die Schulträger das verbilligte Ticket „freiwillig“ anbieten können. Schüler*innen mit Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung müssten hierfür dann nur den Eigenanteil (§ 2 Abs. 3 SchfkVO) zahlen. Das Land plant darüber hinaus
für den Herbst die Einführung eines Sozialtickets zum Preis von 39 Euro.
Vorlage 18/1336; WDR

Insolvenzen in NRW im 1. Quartal 2023

Für den Zeitraum von Januar bis März 2023 haben die nordrhein-westfälischen Amtsgerichte 1.040 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Betroffenen waren 29.202 Arbeitnehmer*innen. Das waren mehr als zehnmal so viele betroffene Beschäftigte als im ersten Quartal 2022. Zugleich verringerte sich von Januar bis März 2023 die Zahl der beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren (dazu zählen Arbeitnehmer, Rentner oder Erwerbslose) gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal (damals: 4.555) um 10,4 Prozent auf 4.081 Verfahren. Daneben gab es im ersten Quartal 2023 noch 1.199 weitere Insolvenzanträge von übrigen Schuldnern.
Pressemitteilung IT.NRW vom 12.05.2023

Rentensteigerungen zum 01.07.2023

Das Bundeskabinett hat im  April die vom BMAS vorgelegte Rentenwertbestimmungsverordnung beschlossen. Danach steigen die Renten zum 1. Juli 2023 in Westdeutschland um 4,39 Prozent und in den neuen Ländern um 5,86 Prozent. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Damit gilt ab dem 1. Juli 2023 in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert. Die beschlossene Rentenwertbestimmungsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die für den 16. Juni vorgesehen ist.
Quelle und weitere Infos: PM BMAS

Umfrage: Inflation treibt Überschuldungsrisiko und Nachfrage nach Beratung in die Höhe

Die Preise steigen in Deutschland weiter und mit ihnen das Risiko von Überschuldung sowie die Nachfrage nach Beratung. In einer aktuellen Erhebung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) unter den gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen berichteten zwei Drittel von ihnen von einer deutlich höheren Nachfrage als vor sechs Monaten. Bei einem Fünftel von ihnen stieg die Nachfrage um über 30 Prozent.
Mitteilung der AG SBV vom 12.06.2023

Wegweisendes Urteil: Ausschreibungen im Sozialbereich unzulässig

Bundessozialgericht untersagt Stadt Düsseldorf die Ausschreibung von Integrationshelfer*innen.
Gegen die Ökonomisierung des Sozialen: Die Ausschreibung von sozialen Dienstleistungen nach Vergaberecht beschäftigt die soziale Arbeit seit vielen Jahren. Mit Unterstützung der Freien Wohlfahrtspflege NRW haben der Caritasverband Düsseldorf und die Kaiserswerther Diakonie gegen die Ausschreibungspraxis der Stadt Düsseldorf im Jahr 2016 geklagt und nun in letzter Instanz Recht bekommen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es der Stadt untersagt war, die Ausschreibung von Integrationshelfer*innen durchzuführen und in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen. Quelle und weitere Infos: PM Freie Wohlfahrtspflege

Smart-Meter und dynamische Tarife sollen zu niedrigeren Energiekosten führen

Ein beschleunigter Smart-Meter-Rollout sowie die forcierte Einführung dynamischer Stromtarife soll die Bürger*innen bei den Energiekosten entlasten. Mit diesen Maßnahmen sei eine „deutliche Absenkung der Messentgelte“ sowie ein „erheblich erhöhtes zusätzliches Erlöspotenzial“ beim Stromverbrauch zu erwarten. Aufgrund der gestiegenen Strompreise könnten Einsparungen dadurch stärker als bisher ausfallen. Diese Ziele verfolgt die Bundesregierung mit dem zwischenzeitlich in Kraft getreten.
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende

 

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2013

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Juni-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

Im Juli machen wir eine Sommerpause. Die nächste Ausgabe des NRW Infodienstes Schuldnerberatung erscheint im August.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2023

Aktuelle Stunde im Landtag NRW: Debatte über „Stärkungspakt Armut“

Rund 150 Millionen Euro stellt die Landesregierung den Kommunen im laufenden Jahr zur Bekämpfung von Armut zur Verfügung. Das Geld aus dem „Stärkungspakt Nordrhein-Westfalen – gemeinsam gegen Armut“ ist u. a. für soziale Einrichtungen, aber auch zur Unterstützung von Menschen vorgesehen, denen Überschuldung, Energiesperren oder Wohnungsverluste drohen.
Der Landtag hat in einer Aktuellen Stunde über den „Stärkungspakt Armut“ der Landesregierung debattiert. Regierung und Opposition im NRW-Landtag bewerten den Erfolg des Stärkungspakts gegen Armut unterschiedlich. Aus Sicht der SPD beispielsweise sind Anträge und Rahmenbedingungen für Kommunen und soziale Träger zu kompliziert.
Quelle und weitere Infos: Landtag NRW, Meldungen und Berichte

Zertifikatskurs Schuldner*innen- und Insolvenzberatung

Im Zertifikatskurs „Schuldner- und Insolvenzberatung“ bekommen Sie die Möglichkeit, sich in fünf aufeinander abgestimmten Modulen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schuldner- und Insolvenzberatung anzueignen und sich mit anderen Fachkolleg*innen mit diesem Arbeitsschwerpunkt zu vernetzen. Zielgruppe sind Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und andere Fachkräfte aus Feldern der sozialen Arbeit sowie aus Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, Rechtsanwält*innen, die sich zu diesem Thema spezialisieren wollen, sowie Fachleute aus benachbarten Arbeitsfeldern. Der Kurs ist auch an Personen gerichtet, die an einem Einstieg in dieses Arbeitsfeld interessiert sind. Die Inhalte werden anhand praktischer Beispiele vermittelt.
Beginn: 14.08.2023
Ort: Köln-Riehl
Kosten: 2.450,- Euro (regulär); 2.150,- Euro (für Mitglieder des Paritätischen)
Veranstalter: Paritätische Akademie NRW
Information und Anmeldung

FinKom am 15. September 2023 in Frankfurt am Main

Am 15 September 2023 findet in Frankfurt am Main die Finanzkompetenz-Infobörse (FinKom) des Präventionsnetzwerkes Finanzkompetenz e.V. statt. Die FinKom versteht sich als Praktiker-InfoBörse für Projekte der Finanzbildung und Schuldenprävention. Neben einem Markt der Möglichkeiten, wo an Messeständen Projekte zur finanziellen Bildung vorgestellt werden, wird den Trägern ausgesuchter neuer Präventionsprojekte die Möglichkeit gegeben, diese den Teilnehmenden im Plenum vorzustellen. Auf der Homepage der FinKom sind weitere Informationen zum Veranstaltungsort, zum Programm und zu den Anmeldebedingungen zu finden.
Einladung 2023, Bewerbung Projektpräsentation bis 15.06.2023, Anmeldung Infostand bis zum 15.07.2023

Bezahlen beim Online-Shopping: Vor- und Nachteile von Bezahldiensten

Auf Rechnung, per Vorkasse oder doch über einen Internet-Bezahldienst? Mittlerweile bieten OnlineShops eine Reihe von Zahlungsmöglichkeiten. Aber welche Online-Bezahldienste sind am besten? Und worauf sollte man sonst achten? Die Verbraucherzentrale hat auf ihrer Homepage eine Übersicht mit den Vor- und Nachteilen von Bezahldiensten beim Online-Shopping zusammengestellt. Im Rahmen der Aktionswoche bietet die Verbraucherzentrale bundesweit eine einstündige, kostenlose Fortbildung zu diesem Thema an. Anmeldung zur Fortbildung

Stand & Perspektiven der finanziellen Bildung in Deutschland

Am 31.05.2023 gibt das Netzwerk Finanzkompetenz NRW unter dem Titel „Stand & Perspektiven der finanziellen Bildung in Deutschland – „Mission Geldklug für Kinder und Familien“ mit dieser digitalen Veranstaltung unter anderem einen Einblick, welche Rolle ökonomische und finanzielle Bildung im beruflichen Kontext spielen. Die Finanz-App „Bling“ wird vorgestellt und ein Austausch über eigene Ideen und Erfahrungen geboten. Informationen und Anmeldung unter:
https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung/veranstaltung/38

BGH: Naturalunterhalt und Barunterhalt sind gleichwertig

Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann wie ein Barunterhalt leistender Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen. (Leitsatz a) des BGH)

Aus der Entscheidung:
„§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird“ (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2023 – VII ZB 35/20 -Rn.14).
„Gleiches hat zu gelten, wenn der Schuldner – wie hier – dem weiteren Unterhaltsberechtigten, der dem Gläubiger im Rang gleichsteht, Naturalunterhalt gewährt“. (Rn. 10)

„Die Gewährung von Naturalunterhalt ist gegenüber der Gewährung von Barunterhalt grundsätzlich gleichwertig. Die Unterhaltspflicht wird durch die Gewährung von Naturalunterhalt vollständig erfüllt In einem Mangelfall ist der Naturalunterhalt in einen fiktiven Barunterhaltsanspruch umzurechnen.“ (Rn. 11)
Das den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigende Einkommen ist zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander zu quoteln“. (Anm.: Keine Bemessung nach Kopfteilen, Rn. 12, 13 und Leitsatz b.)
BGH, Beschluss vom 15.03.2023 – VII ZB 68/21

OZG-Umsetzungsprojekt Sozialplattform: 7. Dialogforum am 07.06.2023

Das nächste Dialogforum findet am 7. Juni 2023 von 13:00 – 14:30 statt.
Das Ziel des Dialogforums ist die Information von fachlichen und technischen Ansprechpersonen Ihrer Kommune, Beratungsstelle sowie der Dach- und Wohlfahrtsverbände über den aktuellen Entwicklungsstand der Sozialplattform sowie der Austausch mit Fachexpertinnen und Fachexperten zu ausgewählten Themenschwerpunkten. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Wenn Sie noch nicht in dem Verteiler für Einladungen und Updates zu den Dialogforen aufgenommen wurden, schreiben Sie gerne eine E-Mail an kontakt@sozialplattform.info mit der Bitte um Aufnahme in den Verteiler. Sie erhalten darüber sodann den Link zur Teilnahme an dem Forum.
Sozialplattform: Monatliche Espresso-Runde
Aufgrund des Dialogforums am 07.06. findet die nächste Espresso-Runde erst am 05.07.2023 statt.
Die Einwahldaten bleiben für alle Espresso Runden gleich.
Informationen unter: kontakt@sozialplattform.info

 

IFF-Überschuldungsradar 2023/35 – Kreditkompetenz bei jungen Erwachsenen

Das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) hat ein neues Überschuldungsradar veröffentlicht. Darin beschäftigt sich Hanne Roggemann mit der Kreditkompetenz junger Erwachsener und wie man diese fördern kann. Denn „das Kreditangebot für volljährige junge Erwachsene ist vielfältig und durch digitale Angebote gerade für junge Erwachsene immer leichter zugänglich.
Obwohl Kredite ein zentrales Mittel in der heutigen Wirtschaft darstellen, gibt es bisher kaum Erkenntnisse dazu, was die dafür notwendige Kreditkompetenz angeht. Im Forschungsprojekt zu Kreditkompetenz, welches Grundlage des Überschuldungsradars ist, liegt der Fokus auf jungen Kreditnehmer:innen und den Kompetenzfeldern, welche diese Personengruppe befähigen, produktive Kreditentscheidungen zu treffen. Um diese Faktoren zu identifizieren, wurden im Rahmen des Forschungsprojekts auch die Risiken, die eine produktive Kreditaufnahme verhindern, analysiert.“
Quellen und weitere Informationen: iff-hamburg, schuldnerberatung-sh

BAG-SB schlägt Fonds zur Vermeidung von Privatinsolvenzen vor

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) hat auf ihrer Jahresfachtagung Anfang Mai 2023 eine entsprechende Entschließung verabschiedet.
Auszug aus der PM der BAG SB: In Deutschland könnten mit mehr außergerichtlichen Einigungen viele Insolvenzverfahren vermieden werden. Dies würde einerseits die Justiz erheblich entlasten und andererseits psychische, physische und finanzielle Auswirkungen der Überschuldung abmildern. „Während aus wirtschaftlicher Sicht viele Gläubiger ohnehin zum größten Teil auf ihre Forderungen verzichten, können die Kosten des Verfahrens für die Justiz bestehen bleiben. Eine außergerichtliche
Einigung kann hier helfen“, betonte die BAG-SB zum Auftakt ihrer Jahrestagung. Bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung entstehen hohe Kosten für das Bundesland – etwa 2.500 Euro pro Verfahren. Die BAG-SB plädierte nun für die Einrichtung eines Fonds, mit dem außergerichtliche Einigungen sowohl für die Gläubiger wie auch für den Staatshaushalt deutlich attraktiver werden.
Quelle und weitere Infos: BAG SB

Krisenkompass plus – Newsletter der Verbraucherzentralen

Die Energiekrise ist noch nicht vorbei. Erst nach und nach zeigt sich bei vielen Verbraucher*innen, welche Kosten, Probleme und Aufwände auf sie zukommen. Welche Informationen sind vertrauenswürdig? Welche Hilfen können in Anspruch genommen werden, wenn die Rechnung nicht zu stemmen ist?
Die Verbraucherzentralen bieten einen monatlich kostenlos erscheinenden Service-Newsletter an, der Beratende über die komplexen Folgewirkungen der Energiekrise informiert. Der Newsletter richtet sich an Beratende in Behörden, Verbände, Organisationen, Bildungseinrichtungen usw. Mit dem Krisenkompass plus erhalten Helfende zu einem monatlichen Leitthema Lösungsvorschläge, umfassende Informationen und Materialien.
Anmeldung zum Krisenkompass plus – Materialien für Helfende. Ein weiterer Newsletter richtet sich zur gleichen Thematik an Verbraucherinnen und Verbraucher.

Save the Date: 13.09.2023 – Fachtagung Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW

Dieses Mal in Präsenz! Wir freuen uns, Ihnen unsere Fachtagung ankündigen zu können, die wir in Kooperation mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW durchführen möchten. Das iff Hamburg wird Erkenntnisse aus seiner neuen Studie „Wer nutzt die Schuldnerberatung? – Mögliche Gründe für die Nichtinanspruchnahme von Schuldnerberatung präsentieren. Anknüpfend an die letztjährige Tagung soll der aktuelle Stand des Prozesses der Zusammenführung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung dargestellt und die Auswirkungen auf die Beratungspraxis diskutiert werden. Die Tagung soll nach zwei digitalen Formaten wieder in Präsenz stattfinden. Zielgruppe der Veranstaltung sind insbesondere die Beratungskräfte der kommunalen und gemeinnützigen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung sowie die weitere interessierte Fachöffentlichkeit und politische Vertreter*innen.
Weitere Informationen folgen im Juni. www.fbsb-nrw.de

Aktionswoche Schuldnerberatung 2023

„Was können wir uns noch leisten? – Überschuldungsrisiko Inflation“ lautet das Thema der Aktionswoche Schuldnerberatung 2023. Sie findet in diesem Jahr vom 12. – 16. Juni statt.
„Die Inflation trifft jede*n! Wir alle spüren deutlich, dass die meisten Waren, Energie, Mieten etc. teurer geworden sind. Haushalte mit knappem Einkommen trifft es besonders hart.“ Die AG SBV lädt alle Akteur*innen im Arbeitsfeld Schuldnerberatung zur Beteiligung an der Aktionswoche ein, um auf die Notlagen überschuldeter Menschen hinzuweisen und Forderungen der Schuldnerberatung an die Öffentlichkeit zu bringen. Sie bietet zur Unterstützung Informationen und Materialien an:
www.aktionswoche-schuldnerberatung.de

Beitragsschulden bei der Sozialversicherung steigen immer mehr

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat seine aktuelle Statistik zu Beitragsschulden in der Sozialversicherung herausgegeben, Stand: 24. März 2023. Demnach sind die Beitragsschulden in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf einen neuen Rekordwert von über 20 Milliarden EUR gestiegen. Harald Thome weist in seinem Newsletter darauf hin, dass es 2013 für die Krankenkassenschuldner*innen schon einmal einen Schuldenerlass gab und ein solcher erneut erforderlich ist damit den verschuldeten Menschen die Rückkehr in die Krankenkasse ermöglicht wird.
Thome Newsletter 13/2023 vom 16.04.2023; GSV und Umlagen (bis einschließlich März 2023) (PDF/112 KB); 
Sonstige KV-Beiträge (bis einschließlich März 2023) (PDF/108 KB)

Freie Wohlfahrtspflege NRW lädt Menschen mit Armutserfahrung zum politischen Austausch

Sichtbar werden und in den Austausch mit Politik kommen: Die Freie Wohlfahrtspflege NRW lädt ein zum Treffen von Menschen mit Armutserfahrung am 2. August 2023 in Köln. Das mittlerweile sechste Treffen wird zusammen mit Armutsbetroffenen als Expert*innen in eigener Sache geplant und durchgeführt. Kosten wie Anreise und Verpflegung trägt die Freie Wohlfahrtspflege NRW. „Wir laden Sie und Euch zur Diskussion und zum politischen Mitmischen ein, damit die Erfahrungen mit Armut und deren Auswirkungen deutlich sichtbar werden“, so Dr. Frank Hensel, Vorsitzender des Arbeitsausschusses Armut und Sozialberichterstattung der Freien Wohlfahrtspflege NRW.
Quelle und weitere Infos: PM Freie Wohlfahrtspflege NRW

Wie kann man Energiesperren vermeiden? Info-Veranstaltung der VZ NRW für Beratungsstellen

Auf Grund der gestiegenen Energiepreise und der sich damit verschärfenden Lage vieler Ratsuchender ist auch mit einem steigenden Beratungsbedarf zu rechnen. Gerade einkommensarme Haushalte sind von der Energiepreiskrise stark betroffen und stehen vor der Herausforderung, mit knappen Mitteln hohe Energierechnungen zahlen zu müssen. Die Verbraucherzentrale NRW bietet an vier Terminen, 25. Mai 2023, 10:00 – 12:30, 6. Juli 2023, 14:00 – 16:30, 8. August 2023, 14:00 – 16:30 und 23. August 2023, 10:00 – 12:00 eine digitale Veranstaltung an, die sich an Mitarbeitende in beratenden Stellen, beispielsweise Sozialberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen oder Betreuungsvereine wendet. Die Veranstaltung soll beratende Stellen in die Lage versetzen, Ihre Klienten zu unterstützen und frühzeitig Probleme zu erkennen, um Energiesperren möglichst zu vermeiden. Neben den rechtlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen bei Strom- und Gassperren werden präventive Maßnahmen und Lösungswege aufgezeigt.
Anmeldung

Schutz vor Energiesperren: Neuregelungen im Zuge der Energiepreisbremsen

Mit dem Gesetz zur Einführung der Strompreisbremse wurde auch der Schutz vor Energiesperren verbessert. Die seit dem 24.12.2022 geltenden Änderungen betreffen die Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen – § 19 StromGVV und § 19 GasGVV – sowie das Energiewirtschaftsgesetz, § 41b, § 118b EnWG. Teilweise befristet bis zum 30.04.2024, stärken die neuen Regelungen das Instrument der Abwendungsvereinbarung und erstrecken den Schutz auch auf Verträge außerhalb der
Grundversorgung.

Die wesentlichen Neuerungen bei Zahlungsverzug im Überblick:

  • Der Zahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro muss „mindestens zwölf bis 24 Monate“ betragen, darunter gilt wie bisher ein Spielraum von sechs bis 18 Monaten. In die Bemessung der Zeiträume „soll“ die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände „maßgeblich einfließen“. Anm.: Fixe Zahlungszeiträume von z. B. sechs oder zwölf Monaten sind daher nicht zulässig, laut Gesetzesbegründung sollen sie aber „höchstens“ 24 Monate betragen.
  • Energieversorger müssen Kund*innen bereits mit Sperrandrohung auf „Verlangen“ innerhalb einer Woche eine Abwendungsvereinbarung anbieten. Sie müssen inder Androhung hierauf hinweisen und zugleich ein standardisiertes Antwortformular für das Verlangen übersenden. Es bleibt dabei, dass spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine solche Ratenzahlungsvereinbarung anzubieten ist, also dann, wenn der*die Schuldner*in vorher kein Angebot auf Ratenzahlung verlangt hat.
  • Vorauszahlungssysteme sind hierbie nicht mehr zulässig. Anm.: Damit soll verhindert werden, dass durch die Nutzung von Prepaidzählern im Laufe des Monats auf Geldmangel kein Strom mehr verfügbar ist.
  • Einwände gegen die der Ratenzahlungsvereinbarung zugrundliegenden Forderunge sind auch noch nach Abschluss der Vereinbarung innerhalb eines Monats möglich.
  • Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, sollen einfacher vorgebracht werden können, Informationspflichten des Energieversorgers sind erweitert.
  • Zentral bleibt dessen Pflicht, mit der Sperrandrohung auf die Leistungen der sozialen Mindestsicherung – die dafür zuständige Behörde muss nun genannt werden – sowie auf die Angebote anerkannter Verbraucher- und Schuldnerberatung hinzuweisen.
  • Die Schwellenwerte für Sperrungen (Doppelte des monatlichen Abschlags, mindestens 100 EUR) sowie die Frist zur Ankündigung der Sperrung von acht Werktagen bleiben unverändert.

Im Gleichlauf mit den Energiesparbremsen gilt bin Ende April 2024 zusätzlich:

  • Schuldner*innen können die Stundung der monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von bis zu drei Monatsraten „verlangen“ (auch zu Beginn des vereinbarten Zahlungszeitraums). Sie müssen den Grundversorger aber zuvor in Textvorm über die Aussetzung der Zahlungen informieren und die Abschlagszahlungen weiter erbringen. Der Energieversorger muss in dem Angebot der Abwendungsvereinbarung auf die Möglichkeit der Stundung hinweisen.
  • Das Schutzniveau wird auf Verträge mit Sondertarifen übertragen, insbesondere gelten die Regelungen über die Anwendungsvereinbarung. Das Kündigungsrecht bleibt allerdings. Im Fall der Aussetzung der Ratenzahlung, die auf Verlangen für bis  zu drei Monate auch hier möglich ist, verlängert sich der Zahlungszeitraum entsprechend. Das dürfte auch für die Grundversorgungsfälle gelten, auch wenn dies in § 19 der Strom-/GasGVV nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Mit den neuen Regelungen soll auch die Einführung eines Moratoriums vermieden werden.
Überblick beim BMUV; Information des VKU; Stromsperre – was nun?

Härtefallfonds bei drohenden Energiesperren in NRW: Beispiel aus Münster

Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut finden sich in vielen Städten und Kreisen in NRW. Flankiert werden diese Initiativen mancherorts auch durch finanzielle Hilfen, die über einen Härtefallfonds beantragt werden können. Die Fonds werden gespeist unter anderem aus Zuwendungen des örtlichen Grundversorgers, Spenden und aus Mitteln des „Stärkungspakt NRW“.
Der Sozialenergiefonds Münster (SEFM)
Unterstützungen aus dem Fonds können sich auf Heizkostenforderungen und Kosten für Haushaltsenergie beziehen. Um Hilfen aus dem SEFM erhalten zu können muss bei Antragstellung eine Zahlungsaufforderung von einem Energiekostenversorger oder Vermieter vorliegen, die den Zeitraum ab dem 24.02.2022 betreffen. Die Hilfe ist nachrangig u.a. gegenüber Wohngeld, SGB II, XII und AsylbLG. Hilfen können private Haushalte erhalten, deren Einnahmen bestimmte Grenzen nicht übersteigen (z. B.: 1.800 EUR für eine Person, 2.400 EUR für zwei, 4.100 für vier Personen). Sofort verfügbares Vermögen von über 1.000 EUR schließt die Hilfe aus. Es werden 80% der Kosten, höchstens 2.000 EUR übernommen, in Härtefallen auch höhere Beträge. Anträge können über das Jobcenter, das Sozialamt sowie insbesondere über Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege und der Verbraucherzentrale gestellt werden, die sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben. Der Caritasverband koordiniert die Hilfen.

Maßnahmeplan zur Verhinderung von Energiearmut, Ratsbeschluss vom 26.10.2022 (TOP 42.2)

Pressemitteilung der Stadt Münster vom 17.03.2023; #teammünster

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2023

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Mai-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2023

Onlineseminar: SpeedReading – Schneller lesen mit Köpfchen

    Lesen – im Berufsalltag, im Studium, in der Ausbildung – kann zu einem echten Zeitfresser und sogar Stressfaktor werden. Wer würde nicht gerne seine Lesegeschwindigkeit erhöhen und das Textverständnis verbessern, um mehr Zeit für andere Aufgaben zu haben? SpeedReading ist eine Kombination verschiedener Techniken, die schnell Erfolge zeigt und von jeder und jedem erlernt werden kann.
    In diesem Seminar lernen Sie unterschiedliche Techniken des Schnell-Lesens kennen und üben diese ganz praktisch. Sie werden überrascht sein, wie viel schneller Sie Texte lesen, verstehen und abspeichern können.
    Termin: 11.05.2023
    Ort: Online
    Kosten: 110,00 Euro
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

    Information und Anmeldung

    Kreditkompetenz – Mehr als nur Wissen und Erfahrung

    Im Rahmen des Forschungsprojekts, gefördert von der Joachim Herz Stiftung, wurde erstmalig das Konzept Kreditkompetenz erarbeitet, um einen Beitrag zur besseren Vermittlung von Kreditkompetenz bei jungen Menschen zwischen 16 und 20 Jahren zu leisten. Dabei ging es zum einen darum zu verstehen, was Kreditkompetenz ausmacht und zum anderen zu erarbeiten, wie man diese bei jungen Menschen stärken kann.
    iff Hamburg: Kreditkompetenz – Mehr als nur Wissen und Erfahrung

    „Young Finance“: ING Deutschland und Caritas starten Projekt zur Finanzbildung

    Die ING Deutschland und der Deutsche Caritasverband starten das gemeinsame Projekt „Young Finance“, um jungen Menschen unter anderem den nachhaltigen Umgang mit Finanzen zu vermitteln. Die Kooperation wird in den kommenden Monaten mit Unterrichtseinheiten und Workshops in Schulen, Berufsschulen und Jugendzentren in ganz Deutschland anlaufen. Caritas-Mitarbeitende aus der Schuldnerberatung werden die Workshops entwickeln und durchführen. ING unterstützt das Projekt
    finanziell mit 250.000 Euro. 
    Pressemitteilung Deutscher Caritasverband e. V. vom 11.04.2023

    AG Düsseldorf: Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag regelmäßig pfändungsgeschützt

    Ein Anspruch auf Auszahlung aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist analog § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Insolvenzverfahren in Verbindung mit
    § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, bedingt pfändbar.
    Die nach § 850b Abs. 2 ZPO vorzunehmende Güterabwägung fällt in der Regel zugunsten des Schuldners aus, wenn nach dessen Lebensalter und wirtschaftlicher Gesamtsituation ein erneutes Ansparen der Bestattungskosten nicht mehr zumutbar erscheint. (Leitsätze des Gerichts)
    AG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2023 – 37 C 159/22

    BGH: Zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten

    Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer – zunächst – unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren – gerichtlichen – Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet. (Leitsatz BGH) 
    BGH, Versäumnisurteil vom 07.12.2022 – VIII ZR 81/21

    BGH: Zur Bestimmung des pfandfreien Betrags nach § 850d Absatz 1 ZPO

    § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt (…). (Leitsatz des BGH)
    Der Bundesgerichtshof ändert hiermit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2010, wonach eine nur teilweise Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags in vollem Umfang zu berücksichtigen war.

    Sachverhalt: Der Gläubiger betreibt wegen seiner Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner, seinen Vater, die Zwangsvollstreckung aus einer Jugendamtsurkunde. Der Schuldner ist einem weiteren Kind zu Unterhalt verpflichtet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss berücksichtigt diese weitere Unterhaltspflicht des Schuldners nicht in der sich aus dem Gesetz ergebenden Höhe, sondern nur in Höhe des tatsächlich geleisteten – geringeren – Unterhalts für dieses Kind. Dagegen wendet sich der Schuldner.

    Auszüge aus den Gründen: Betreibt der Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen im  Sinne des § 850d ZPO, ist dem Schuldner gemäß § 850d Absatz 1 Satz 2 ZPO so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (Rn. 13).
    Die Interessen der Unterhaltsgläubiger im Vollstreckungsrecht genießen dabei einen hohen Schutz. So ist das Einkommen des Schuldners ohne die Beschränkungen des § 850c ZPO pfändbar und dem Schuldner ist für den eigenen Bedarf ein Betrag nur insoweit pfandfrei zu belassen, als es sich um
    notwendigen Unterhalt handelt (Rn. 18 – hier für den Schuldner selbst: 960,13 Euro, Rn. 3). Dabei sollen die dem vollstreckenden Unterhaltsgläubiger vorrangigen oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten durch die Vollstreckung nicht benachteiligt werden. Dieser Zweck erfordert es nicht, bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags auf den Betrag abzustellen, der zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten potentiell erforderlich wäre (vgl. Rn. 19). Die Möglichkeit, dass der Schuldner künftig durch freiwillige Leistungen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den weiteren Unterhaltsberechtigten in größerem Umfang nachkommen könnte, wird hierdurch nicht ausgeschlossen und kann über § 850g Satz 1 ZPO verwirklicht werden (vgl. Rn. 20).
    BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZB 35/20

    BGH: Unpfändbarkeit des an die Pflegeperson geleiteten Pflegegeldes

    Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld ist unpfändbar. (Leitsatz BGH)

    Der Insolvenzverwalter beantragt, bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Arbeitseinkommen mit dem Pflegegeld zusammenzurechnen, welches die Schuldnerin für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes erhält. Der BGH lehnt wie auch die Vorinstanzen diesen Antrag ab.

    Aus der Begründung: Der Pfändungsschutz richtet sich nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung. Anwendbar ist auch die Vorschrift des § 850e ZPO, nach welcher bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens auf Antrag mehrere Arbeitseinkommen zusammen zu rechnen sind (Rn. 6). Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung sind aber nicht erfüllt (Rn. 7). Das Pflegegeld, welches die Schuldnerin bezieht, stellt allerdings keine den Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I unterfallende Sozialleistung dar (Rn. 8ff.).
    Aber das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI ist nach 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB nicht abtretbar und somit unpfändbar (vgl. Rn. 11 ff.). Die Ziele des Pflegegeldes, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen, würden nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde (vgl. Rn. 14 ff.)
    BGH, Beschluss vom 20.10.2022 – IX ZB 12/22

    BSG: Bildungs- und Teilhabeleistung für Veranstaltungen auf dem Schulgelände

    Für eine von der Schule organisierte und verantwortete Zirkusprojektwoche besteht ein Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistung, auch wenn die Veranstaltung auf dem Schulgelände stattfindet. (Leitsatz der Redaktion)

    Sachverhalt: Für die Teilnahme an einer von der Schule organisierte Zirkusprojektwoche hat die Schülerin einen Eigenbeitrag von 10 Euro zu zahlen. Die Veranstaltung findet auf dem Schulgelände statt.
    Das Jobcenter lehnt den Antrag auf Übernahme dieser Kosten ab.

    Begründung des BSG: Die Schülerin hat einen Anspruch auf die Erstattung der von ihr vorausgeleisteten 10 Euro. Es liege ein Fall der berechtigten Selbsthilfe im Sinn des 
    § 30 Absatz 1 SGB II vor, da sie den Antrag auf Kostenübernahme zuvor rechtzeitig gestellt habe.
    Bei der Zirkusprojektwoche handele es sich auch um einen Bedarf im Sinne des § 28 Absatz 2 Nr. 1 SGB II, auf dessen Deckung ein Rechtsanspruch bestehe. Nach dieser Vorschrift werden bei Schüler*innen die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge anerkannt. Über den Wortlaut hinaus sei es Sinn und Zweck der Vorschrift, „eine gleichberechtigte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an Bildung zu bewirken – gerade in der Schule“. Daher mache es „keinen Unterschied, ob die Veranstaltung, für die eine Leistung nach § 28 Absatz 2 SGB II begehrt wird, außerhalb des Schulgeländes oder auf diesem stattfindet, wenn sie als dem ´Lernen an einem anderen Ort` vergleichbar zu bewerten ist“. BSG, Urteil vom 08.03.2023 – B 7 AS 9/22 R

    Pfändungstabelle 2023/24 mit neuen Pfändungsfreigrenzen veröffentlicht

    Die ab dem 1. Juli 2023 neu geltenden Pfändungsfreigrenzen sind bekannt gemacht. Der unpfändbare Betrag für eine*n Schuldner*in ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 (mit Tabellenanhang). Eine Übersichtstabelle in 100er-Schritten findet sich auf der Seite der LAG Soziale Schuldnerberatung Hamburg.

    Umfrage der AG SBV zur Aktionswoche: Situation der Schuldnerberatung – Frühjahr 2023

    Aktuell sind steigende Energiepreise und die hohe Inflation starke Kostentreiber. Immer mehr Beratungsstellen vermelden einen vermehrten Beratungsbedarf, vor allem was die Energieforderungen betrifft. Zunehmend geraten verschuldete Menschen in eine Krise, die bisher nicht in Zahlungsschwierigkeiten gekommen wären.
    Wie bereits angekündigt, möchten wir mit dieser erneuten Umfrage zur Vorbereitung der Aktionswoche Schuldnerberatung ein realistisches Bild über die aktuellen Entwicklungen beim Beratungsbedarf erheben. Die Umfrageergebnisse helfen, unsere Lobbyarbeit zu unterstützen. Zur Aktionswoche 2023 ist es daher wichtig mit aktuellen Zahlenmaterial zu arbeiten. Dieses wollen wir auch wieder für eine zentrale, virtuelle Pressekonferenz nutzen. Dabei wollen wir die Entwicklung der Fallzahlen vor
    allem im bisherigen Jahresverlauf 2023 in den Blick nehmen.
    Daher bitten wir Sie, beteiligen Sie sich erneut an der Umfrage unter dem beigefügten Link:
    http://umfragen.agsbv.de/index.php/281323?lang=de bis zum 15. Mai.

    Neuerungen im Stärkungspakt NRW

    Im Stärkungspaket NRW gibt es einige Neuerungen. So sind jetzt z.B. auch ggfs. Personalkosten in Schuldner- und Sozialberatungsstellen förderfähig. Hierzu ein Auszug aus den Begleitinformationen: „Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche Peronalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme uns eines damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbaus der soialen Dienstleistungen handeln. Bei der Bereitstellung der Mittel ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung auf die im Kalenderjahr 2023 entstehenden Personalausgaben beschränkt ist“. Weitere Neuerungen und Informationen finden Sie in den Begleitinformationen bzw. in der FAQ-Liste. Bei Interesse empfehlen wir eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit der Kommune.

    Über 17.000 Verbraucherinsolvenzen in NRW im Jahr 2022

    In NRW gab es 25.815 Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Davon waren 17.174 Insolvenzverfahren von Verbraucher*innen. Das sind 16,2 Prozent weniger als im Vorjahr (zum Ende des „Nachholeffekts“ siehe die Meldung zu den Zahlen in Deutschland). Die Anzahl der Verfahren ehemals Selbständiger betrug 4.115.
    Pressemitteilung IT.NRW vom 09.03.2023; Beantragte Insolvenzverfahren auf Kreisebene 2022/2021

    Zahl der Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2022 in Deutschland höher als in Vorkrisenjahren

    Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland ist im Jahr 2022 um 16,6 % gegenüber dem Vorjahr gesunken. Allerdings bewegen sich die Zahlen wieder auf dem Niveau der Vorkrisenjahre oder sogar darüber. Damit sei, so das Statistische Bundesamt (Destatis), der „Nachholeffekt“, der ab Anfang 2021 im Zuge der Verkürzung der Verfahren von sechs auf drei Jahre für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen sorgte, „inzwischen beendet“. Insgesamt zählt Destatis 105.529 Insolvenzverfahren für das Jahr 2022. Davon sind 66.428 Verfahren von Verbraucher*innen und 20.574 Verfahren von ehemals Selbständigen (9.204 mit vereinfachtem,11.370 mit Regelinsolvenzverfahren).
    Zusammen sind dies gut 1.000 Verfahren mit möglichen Restschuldbefreiungsanträgen mehr als im Jahr 2018 (2018: 67.597 Verbraucher- und 18.331 Verfahren ehemals Selbständiger) und fast 6.000 mehr als 2019. Die Anzahl der erfolgreichen Schuldenbereinigungspläne hat sich 2022 im Vergleich zu 2018 dagegen mehr als halbiert (821 in 2022 gegenüber 1.690 im Jahr 2018).
    Pressemitteilung Destatis vom 17. März 2023; Genesis-Online, Statistik über beantragte Insolvenzverfahren; eigene Berechnungen

    Wohngeld-Plus: Umsetzung in NRW

    Mit der Reform wird eine Verdreifachung der wohngeldberechtigten Haushalte erwartet. Damit könnte die Zahl der wohngeldberechtigten Haushalte in Nordrhein-Westfalen von rund 160.000 auf rund 480.000 Haushalte ansteigen. Bürger*innen können über den Wohngeldrechner Nordrhein-Westfalen prüfen, ob sie einen Wohngeldanspruch nach neuem Recht haben und zugleich online einen Wohngeldantrag stellen. Bis zum 7. März 2023 sind rund 30.600 Anträge über den Wohngeldrechner Nordrhein-Westfalen im Land Nordrhein-Westfalen gestellt worden, das sind rund 465 Anträge pro Tag.
    Im Vergleich zu den Monaten September 2022 bis November 2022, in denen die Antragstellung bei rund 150 pro Tag lag, sind das mehr als dreimal so viele. Über den Online-Antrag kommen die wenigsten Anträge hinein. Zahlreiche Menschen suchen die Mensch-zu-Mensch-Beratung in den Wohngeldstellen.
    Pressemitteilung des MGKBD NRW vom 13.03.2023; Wohngeldrechner NRW

    Wohlfahrtsverbände fordern zügige Umsetzung der Kindergrundsicherung

    Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sprechen sich gemeinsam dafür aus, dass die im Koalitionsvertrag angekündigte Kindergrundsicherung schnell umgesetzt wird und erwarten von der Bundesregierung, das dafür benötigte Geld in den Bundeshaushalt einzustellen.
    Jedes fünfte Kind ist in unserem Land von Armut bedroht oder wächst unter Armutsbedingungen auf. Insbesondere betrifft dies Kinder und Jugendliche aus Haushalten von Alleinerziehenden oder aus Familien mit mehr als zwei Kindern. Die Folgen für das Aufwachsen und das spätere Leben sind gravierend. Die im Koalitionsvertrag angekündigte Kindergrundsicherung ist nicht nur die zentrale sozialpolitische Reform der aktuellen Bundesregierung, sie stellt neben der guten und qualitativ hochwertigen Bildung und Betreuung auch einen wesentlichen Baustein dar, um Kinderarmut endgültig zu beseitigen.
    Pressemitteilung der BAGFW vom 03.03.2023

    Broschüre „Über den Gartenzaun – Schuldnerberatung für benachbarte Dienste“ neu aufgelegt

    Die Broschüre des Paritätischen NRW ist eine Orientierungshilfe im Arbeitsalltag all derjenigen, die außerhalb spezialisierter Schuldnerberatung mit überschuldeten oder von Überschuldung bedrohten Menschen zu tun haben. Und das sind leider nicht wenige. Mehr als 1,5 Mio. Menschen, über 10 % der erwachsenen Bevölkerung, stecken in NRW in der Schuldenfalle. Bundesweit beträgt die Quote etwa 8,5 %. Dass NRW auch eine überproportional hohe Armutsquote aufweist, ist wohl kein Zufall.
    Überschuldung hat strukturelle Ursachen, die verändert werden müssen. Gleichwohl benötigen die betroffenen Menschen kurzfristig Unterstützung. Viele Einrichtungen und Dienste in NRW – Familienberatung, Erziehungshilfen, Schwangerenberatung, Betreuungsstellen, Migrations- und Integrationsdienste, Beratungsstellen Arbeit, Arbeitsmaßnahmen und Jugendsozialarbeit u.v.a.m. – haben täglich mit den Menschen zu tun, denen die Schuldenprobleme über den Kopf zu wachsen drohen. Die Broschüre „Über den Gartenzaun“ kann ihnen in ihrer Arbeit eine wertvolle Hilfe sein.
    Die Broschüre ist durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert und kostenfrei erhältlich.
    Exemplare der Printausgabe können Sie online bestellen.  Die digitale Fassung der Broschüre finden Sie hier.

    Freie Wohlfahrtspflege NRW fordert 29-Euro-Sozialticket

    In einigen Bundesländern werden vergünstigte Ticket-Varianten diskutiert, auch in NRW wird die Einführung eines Sozialtarifs geprüft. Hessen macht es bereits vor: Hier können einkommensschwache Haushalte ab August ein Ticket für 31 Euro pro Monat erwerben. Das im Mai an den Start gehende Deutschlandticket bietet für Berufspendler*innen und viele andere zwar eine Entlastung, für einkommensschwächere Haushalte aber leider nicht:
    Pressemitteilung der LAG FW NRW vom 29.03.2023

    Unterstützung der landesgeförderten Beratungsstellen und Familienbildungsstätten

    Die Landesregierung NRW hat mit Beschluss des Landtages am 08.03.2023 zusätzliche Mittel aus dem Sondervermögen „Krisenbewältigung“ bereitgestellt, um Maßnahmen zur Abmilderung dieser Krise ergreifen zu können. Die landesgeförderten Einrichtungen der Familienberatung, Familienbildung, Schwangerschafts(konflikt)beratung sowie Verbraucherinsolvenzberatung erhalten eine einmalige Unterstützung in Höhe von insgesamt 2,7 Millionen Euro zur Abmilderung der stark gestiegenen Energiekosten und sonstigen Kostensteigerungen in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine. Die geförderten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen werden zeitnah in einem separaten
    Schreiben durch die Bezirksregierung Düsseldorf über das weitere Verfahren informiert.
    Schreiben des Staatssekretärs Lorenz Bahr (MKJFGFI) vom 18.04.2023

    Härtefallhilfen für Haushalte mit Öl- und Holzheizungen ab Mai in NRW

    Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können auch Haushalte, die mit Energieträgern wie Heizöl oder Holzpellets heizen, entlastet werden, wenn sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren. In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten. Voraussichtlich ab Mitte Mai soll es in Nordhrein-Westfalen diese Härtefallhilfen für Privathaushalte geben. Infoseite des MHKBD NRW Einzelheiten zu den Hilfen: Pressemitteilung des BMWK vom 30.03.2023

    Anpassung der Strompreisbremse für Nachtspeicherheizungen

    Der einheitliche Referenzpreis von 40 ct/kWh führt bei Privathaushalten, die eine elektrisch betriebene Heizung nutzen, zu einer sozialen Ungerechtigkeit, da diese durch die Preisbremse mitunter gar nicht oder nur sehr geringfügig entlastet werden. Denn Heizstrom kann in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden als Haushaltsstrom, gleichwohl sind auch hier die Preise stark gestiegen. Aus diesem Grund soll für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen, der Referenzpreis für Heizstrom als auch für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
    Pressemitteilung des BMWK vom 05.04.2023

    NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2023

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die April-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2023

    Onlineseminar: Trennung und Scheidung: Herausforderung Immobilienbesitz

    In der Beratung von Ratsuchenden, die sich mit einer Trennung oder Scheidung auseinandersetzen müssen, stehen neben emotionalen und rechtlichen Aspekten auch oft die finanziellen Gedanken im Vordergrund. Existenzsicherung ist hier oft die treibende Kraft. Eine gemeinsame Immobilie, aufgrund des angenommenen Wertes, kann hier auf den ersten Blick beruhigende Wirkung haben. Aber wie verhält es sich auf den zweiten Blick? Das Seminar befasst sich zunächst mit den vertraglichen Grundlagen zum Immobilienbesitz und dem Grundbuch. Die sich daraus ergebenen Erkenntnisse dienen u. a. als Grundlage für die möglichen Konstellationen in Bezug auf den weiteren Umgang der Beteiligten mit der gemeinsamen Immobilie.

    Termin: 25.04.2023
    Ort: Online
    Kosten: 75,00 Euro
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH
    Information und Anmeldung

    FAIR – Förderung Adoleszenter Influencer*innen-Resilienz

    Die Herausforderungen für Verbraucher*innen beim Konsum haben sich durch die Digitalisierung in den letzten Jahrzehnten grundlegend geändert. Der digitale Handel dominiert zunehmend den Verbraucher*innenalltag und die Unterscheidung zwischen werblicher und neutraler Information wird durch neue digitale Marketingformen immer schwieriger zu erkennen. Influencer*innen dienen auf Social Media Plattformen wie Tiktok oder Instagram als Vorbilder und leben indirekt vor, was man anzieht, isst und trinkt oder wie man sich verhält, um sozialen Anschluss zu erhalten. Sie geben somit entgeltlich oder unentgeltlich über soziale Normen vor, welche Produkte konsumiert werden sollen. Da Jugendliche häufig und intensiv die Inhalte von Influencer*innen konsumieren und sich auch durch deren Inhalte stark in ihrem Konsumverhalten und ihren Wertvorstellungen beeinflussen lassen, ist es Ziel von FAIR, den Einfluss von Influencer*innen-Marketing auf das Konsumverhalten von Jugendlichen in seiner Gesamtheit besser zu verstehen, da das Phänomen bisher kaum systematisch und nicht quantitativ untersucht ist. Die Universität Mannheim – Fakultät Sozialwissenschaften.
    Das Projekt FAIR wird von einem Konsortium bestehend aus dem Fraunhofer ISI (Lead), der Hochschule Darmstadt sowie der Universität Mannheim durchgeführt.

    Fakeshop-Finder der VZ NRW: Prüfen ob ein Online-Shop seriös ist

    Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bietet auf ihrer Homepage einen Fakeshop-Finder. Mit diesem können Verbraucher*innen einen kostenlosen URL-Check durchführen, um vor der Bestellung zu erfahren, ob ein unbekannter Online-Shop vielleicht ein Fakeshop sein könnte. Mit dem Ergebnis kann besser eingeschätzt werden ob von einem Einkauf besser abgesehen werden sollte.
    Fakeshop-Finder – Verbraucherzentrale NRW

    BSG: Ein Erstattungsbescheid löst für sich noch nicht die 30jährige Verjährungsfrist aus

    Diese schon etwas ältere Entscheidung des Bundessozialgerichts beschäftigt sich mit der Verjährung von Erstattungsansprüchen. Die Bundesagentur für Arbeit hat sie in ihre Weisungen aufgenommen.

    Die Frist von vier Jahren ist die „Standard-Verjährungsfrist“, sie ist geregelt in § 50 Abs. 4 SGB X. Sie greift grundsätzlich bei jedem Erstattungsbescheid, den zum Beispiel das Jobcenter erlässt. Diese Frist beginnt mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Kümmert sich das Amt nach Zustellung des Erstattungsbescheides nicht weiter darum, verjährt die Forderung nach vier Jahren.
    Um die Verjährungsfrist von 30 Jahren auszulösen, muss das Jobcenter einen Durchsetzungsverwaltungsakt erlassen. Das kann ein zusätzlicher Bescheid sein, mit dem die Aufrechnung mit dem derzeitigen Regelsatz erklärt wird. Eine Mahnung reicht laut Bundessozialgericht nicht aus, um die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren auszulösen. BSG, Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 5/20R

    Stellenausschreibung der Verbraucherzentrale NRW

    Zur Unterstützung des Teams sucht die Verbraucherzentrale NRW für den Bereich Verbraucherfinanzen/Gruppe Kredit und Entschuldung zum 01.05.2023 – zunächst befristet bis zum 31.12.2024 – einen Wissenschaftlichen Mitarbeiter – Volljurist (w/m/d) mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39,83 Std./Wo. (1,0 Stelle). Stellenausschreibung der Verbraucherzentrale NRW

    Stellenausschreibung der Diakonie Wuppertal – Soziale Teilhabe gGmbH

    Die Diakonie Wuppertal – Soziale Teilhabe gGmbH ab sofort für die Schuldner- und Insolvenzberatung eine Beratungsfachkraft (m,w,d) mit abgeschlossenem Studium der Sozialen Arbeit, einer juristischen Ausbildung oder vergleichbarer Qualifikation in Vollzeit, unbefristet. Ausführliche Informationen zu Stellenangebot der Diakonie finden Sie in der Stellenausschreibung.

    Stellenausschreibung der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe – Diakonie RWL

    Die Diakonie RWL hat an ihrem Sitz in Düsseldorf im Geschäftsfeld Berufliche und soziale Integration zum 1. November 2023 eine Stelle als Referent (m/w/d) für Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Vollzeit unbefristet zu besetzen. Nähere Details sowie die Möglichkeit der E-Mail- und Online-Bewerbung entnehmen Sie bitte der Stellenausschreibung der Diakonie RWL.

    OZG-Dialogforum am 29.03.2023

    Das 6. Dialogforum findet am 29. März 2023 von 13:00-14:30 Uhr statt und beinhaltet vier Fachbeiträge für Kommunen, Beratungsstellen, technisch Zuständige der Kommunen und neue Teilnehmer*innen aus Kommunen und Beratungsstellen mit wenig Vorwissen zum Projekt.
    Ziel dieses Dialogforums ist die Information von fachlichen und technischen Ansprechpersonen der jeweiligen Organisationen über den aktuellen Entwicklungsstand der Sozialplattform sowie der Austausch mit Fachexpert*innen zu ausgewählten Themenschwerpunkten. Die Teilnahme ist kostenlos. Einwahldaten in die Veranstaltung: 
    https://deloitte.zoom.us/j/99953993264?pwd=TDNxZXVLejY3WTlNVGdHeWQ4emdqQT09#success
    Event-ID: 999 5399 3264 – Passwort: 241380

    Soziale Schieflage im Inkassorecht

    Birgit Vorberg von der Verbraucherzentrale NRW hat für das Portal Finanzwende einen kritischen Blogbeitrag zu den Auswirkungen der letzten Inkassoreform geschrieben. Insbesondere geht sie darauf ein, dass die Kostenentlastung in erster Linie für zahlungskräftige Schuldnerinnen und Schuldner wirkt – wohingegen diejenigen mit Zahlungsproblemen, die Ärmeren, wieder einmal nicht davon profitieren, sondern kräftig zur Kasse gebeten werden. Im Zuge der kommenden Evaluierung der Vorschriften wird die Verbraucherzentrale daher von der Politik eine Anpassung fordern.
    Finanzwende Recherche Blog

    „Jetzt kommt der Mittelstand“ – Steigender Beratungsbedarf auch in NRW

    Auch das RWL-Gebiet verzeichnet, wie in den ersten beiden Umfragen, eine gestiegene Nachfrage nach Schuldnerberatung. Die Nachfrage erhöhte sich in NRW um 61 Prozent, in Rheinland-Pfalz um 80 Prozent, im Saarland um 33 Prozent. Ähnlich wie im Bundesschnitt berichten die Beratungsstellen in NRW und Rheinland-Pfalz von deutlich mehr Erwerbstätigen, die Unterstützung suchten.
    https://www.diakonie-rwl.de/themen/soziale-hilfen/schuldnerberatungsstellen

    Pandemie, Energiepreisexplosion und Ukraine-Krieg: Schuldnerberatungsbedarf wächst

    In ihrer aktuellen Umfrage hat die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) etwa 1.400 Beratungsstellen zur Nachfrage-Entwicklung sowie zum Profil und den Anliegen der Klientinnen und Klienten befragt. In der AG SBV sind die Anbieter der sozialen Schuldnerberatung organisiert. Und es zeigt sich: die stark gestiegenen Verbraucherpreise machen sich nicht nur im schmaleren Geldbeutel der Menschen in Deutschland bemerkbar. Die hohe Inflation führt auch zu einem deutlichen Anstieg des Bedarfs nach Schuldnerberatung. Im Vergleich zum Jahresbeginn 2022 berichten 65 Prozent der gemeinnützigen Beratungsstellen in einer Umfrage von mehr Anfragen. Die Beratungsstellen müssen verstärkt bei Energie- und Mietschulden, bei der Pfändung von Staatshilfen oder bei der Budgetberatung unterstützen. Ergebnisse der Umfrage der AGSBV

    Unterhaltsvorschuss: Richtlinien und Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren

    Die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) des Bundesfamilienministeriums in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung sind über einen Downloadlink bei Harald Thomé abrufbar. Ausführungen zum Unterhaltsrückriff finden sich zu den §§ 7, 7a UVG. Bei dem Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren handelt es sich um einen „Handlungsleitfaden für die Bearbeitung von Fällen im Insolvenzverfahren im Bund-Länder-Kreis“. Die Handlungsempfehlungen richteten sich an „die Bearbeiter*innen in den Unterhaltsvorschuss-Stellen“ (Antwort des Bundesfamilienministeriums auf fragdenstaat.de vom 02.03.2023.
    Unterhaltsvorschuss-Richtlinien Stand 12/2022 Quelle: Thome-Newsletter 02/2023
    Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren (Stand: 11/2021) Quelle: Thome-Newsletter 09/2023

    Übernahme des Beitrages für einen Mieter*innenverein im Rahmen des § 22 SGB II

    Der Beitrag für einen Mieter*innenverein „kann als Annex der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II übernommen werden, wenn das Jobcenter im konkreten Einzelfall im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II einen mietrechtlichen Beratungsbedarf feststellt“. Diese und weitere Informationen enthält eine Auskunft des MAGS NRW an
    Harald Thomé vom 15.02.2023. Weiter wird dort unter anderem ausgeführt: „Auch im Fall eines drohenden Wohnungsverlustes im Fall einer zivilrechtlich zumindest zweifelhaften Kündigung des Mietverhältnisses kann die Übernahme der Beiträge nach Prüfung durch das Jobcenter im Einzelfall möglich sein.“
    Mitteilung des MAGS NRW an Thome vom 15.2.23 (Quelle: Thome-Newsletter 8/2023)

    EuGH-Generalanwalt: Eintrag Restschuldbefreiung muss nach sechs Monaten gelöscht werden

    Der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union hat seine Schlussanträge zum Thema Schufa und der Speicherung der Restschuldbefreiung bekanntgegeben. Er ist der Auffassung, dass Auskunfteien die Daten zur Restschuldbefreiung spätestens dann zur Löschung bringen müssen, wenn diese auch in den öffentlichen Verzeichnissen nicht mehr gespeichert wären. Die ausführliche Pressemitteilung (Nr. 49/2023) gibt es hier:
    Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtsachen C-634/21, CC-26/22, C64/22 SCHUFA Holding u.a. (Scoring)

    LAG Ö/F Bayern gibt Empfehlung zur Überschuldungsstatistik des Bundes (DESTATIS)

    Die unwirtschaftliche Haushaltsführung gilt in vielen Statistiken als einer der Hauptgründe für Überschuldung in Deutschland. Die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö/F in Bayern) sieht diesen Begriff in den statistischen Auswertungen kritisch.
    Mit diesem Begriff wird den überschuldeten Ratsuchenden die alleinige Verantwortung, also die „Schuld“ für ihre Schulden zugeschrieben. Ob eine entsprechende Beurteilung in der Rückschau von einer Beratungsperson abgegeben werden kann, dürfte von deren subjektiver Wahrnehmung abhängen. Daher empfiehlt die LAG Ö/F der Beratungspraxis, die objektiv nicht messbaren Gründe nur mit Vorsicht zu nutzen und sich für eine Änderung dieser Zuordnung in der Überschuldungsstatistik einzusetzen.
    LAG ÖF Bayern – Empfehlung Überschuldungsstatistik
    Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG SB) unterstützt das Anliegen der LAG Ö/F Bayern und hat die Empfehlung in ihren Newsletter #2 vom 02. März 2023 (S. 5) aufgenommen.

    Hybride Tagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.

    Ob Beratungskräfte, Verwaltungskräfte, Leitungskräfte, Multiplikatoren, Forschende oder Studierende: dank der Förderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) in diesem Jahr alle willkommen heißen, die sich zur Schuldnerberatung vernetzen und auf den aktuellen Stand bringen wollen. Ein besonderer Bonus: alle Mitglieder der BAG-SB und alle Nachwuchskräfte in der Schuldnerberatung erhalten kostenfreien Eintritt!
    Zur Anmeldung und allen aktuellen Infos geht’s hier: www.bag-sb.de/tagung2023

    Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen am 22./23. Juni 2023

    Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) richtet am 22./23. Juni 2023 zum 18. Mal die Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg aus. Die Konferenz bietet alljährlich rund250 Beteiligten aus Verbraucherschutz, Schuldnerberatung, Politik, Wissenschaft, Rechtsvertretung,  Politik und der Finanzdienstleistungsbranche eine Plattform, sich auszutauschen und über aktuelle
    Themen zu diskutieren. Das Leitmotiv der Konferenz in diesem Jahr lautet „Finanzieller Verbraucherschutz in unsicheren Zeiten“.
    Anmeldung und Programm

    Erlass des MKJFGFI NRW: Einzelheiten zur Förderung 2023 und 2024

    Ein Erlass des MKJFGFI vom 16.02.2023 trifft weitere Regelungen für anerkannte, landesgeförderte Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in NRW für die Förderjahre 2023 und 2024. Der Erlass wurde den Trägern der Beratungsstellen seitens des Ministeriums direkt übermittelt. Informationen zu den Förderbestimmungen erhalten Sie auf der Seite des Ministeriums und bei Ihrer zuständigen Fachberatung.
    https://www.mkjfgfi.nrw/verbraucherinsolvenz-beratung
    https://fbsb-nrw.de/ueber-uns/mitgliedsorganisationen/team/

    Corona-Schutzverordnung außer Kraft getreten

    Am 28. Februar 2023 ist die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nach 1.073 Tagen ausgelaufen. Damit sind auch in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. März 2023 die letzten durch Landesrecht vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen entfallen. Seit diesem Zeitpunkt gelten nur noch wenige Schutzmaßnahmen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde zeitgleich mit der Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr zum 2. Februar 2023 aufgehoben. Für den Arbeitskontext hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverbindliche Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht.
    MAGS NRW; BMAS

    Umrechnung der Geldstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe soll geändert werden

    Der Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe in § 43 StGB wird so geändert, dass statt einem zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Dadurch halbiert sich die Anzahl der Tage der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe, was es der verurteilten Person zudem erleichtern kann, deren Vollstreckung ganz zu vermeiden. Zusätzlich sollen vollstreckungsrechtliche Ergänzungen dazu beitragen, dass die verurteilte Person stärker bei der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe unterstützt wird. Diese und weitere Änderungen im Sanktionsrecht sieht ein aktuell im Bundestag beratener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
    Pressemitteilung des Bundestages vom 13.03.2023 (hib 180/2023

    Wer nutzt Schuldnerberatung und wer nicht – Studie zur (Nicht-) Nutzung

    Die Studie beschäftigt sich mit den Ursachen dafür, dass nur 10-15 Prozent der Überschuldeten das Angebot der Schuldnerberatung in Anspruch nehmen. Zentrale Erkenntnisse sind dabei u.a. der Drang „es allein zu schaffen“, die schlechte Erreichbarkeit, die langen Wartezeiten, die Einschätzung der Dienstleistungsqualität der Beratungsstellen sowie die Anforderung, Vorleistungen erbringen zu
    müssen. Die Studie gibt es hier: https://www.iff-hamburg.de/2023/02/15/projektabschluss-wer-nutzt-schuldnerberatung-und-wer-nicht/

    Armut deutlich größer als angenommen: Paritätischer Armutsbericht 2022 in Neuauflage

    Nicht 16,6 Prozent, sondern 16,9 Prozent betrug die Armutsquote in Deutschland im Jahr 2021. Der Paritätische korrigiert damit seinen im letzten Juni veröffentlichten Armutsbericht. Von Armut betroffen waren damit nicht 13,8 Millionen Menschen, sondern 14,1 Millionen Menschen. Notwendig geworden war die Überarbeitung, da das Statistische Bundesamt nach bereits im letzten Jahr veröffentlichten Erstergebnissen zu den Armutsquoten jetzt Endergebnisse für das Berichtsjahr 2021 mit zum Teil gravierenden Abweichungen vorlegte. So betrug die Kinderarmut nicht, wie zuerst berechnet, 20,8 Prozent, sondern sogar 21,3 Prozent. Die Armutsquote von Alleinerziehenden stieg auf 42,3 statt auf 41,6 Prozent. Auch die Armutsquote für Nordrhein-Westfalen liegt um 0,5 Prozentpunkte höher als gedacht und betrug tatsächlich 19,2 Prozent.
    Pressemitteilung des Paritätischen Gesamtverbandes vom 10.03.2023

    Energiepreispauschale für Menschen in Ausbildung: Antragsportal geöffnet

    Die antragsabhängige Leistung für Studierende und (Berufs-)Fachschüler*innen in Höhe von einmalig 200 EUR soll der Entlastung dieser Gruppe durch die gestiegenen Energiekosten dienen. Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes haben Bund und Länder dafür eine zentrale digitale Antragsplattform erarbeitet. Seit dem 15. März 2023 ist der Online-Antrag darüber bundesweit möglich.
    Der Anspruch kann bis zum 30. September 2023 geltend gemacht werden. Voraussetzungen sind unter anderem ein Zugangscode der Ausbildungsstätte sowie ein BundID-Konto.
    https://www.einmalzahlung200.de/eppsg-de (auch mit faq)

    Destatis- Inflationszahlen im Januar und Februar 2023

    Die Inflationsrate in Deutschland lag im Januar 2023 bei +8,7 %. Die Inflationsrate hatte im Dezember 2022 nach der Revisionsberechnung auf das neue Basisjahr 2020 bei +8,1 % und im November 2022 bei +8,8 % gelegen. Damit hat sich der Preisauftrieb zu Jahresbeginn wieder verstärkt. „Nach einer Abschwächung zum Jahresende bleibt die Inflationsrate damit auf einem hohen Stand“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, und ergänzt: „Wir beobachten Preiserhöhungen bei vielen Waren und zunehmend auch bei Dienstleistungen. Besonders spürbar für die privaten Haushalte waren aber auch im Januar die steigenden Preise für Energie und Nahrungsmittel.“
    Im Februar 2023 beträgt die Inflationsrate in Deutschland +8,7 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Januar 2023 um 0,8 %.
    Destatis-Pressemitteilung vom 22.02.2023 und Pressemitteilung vom 10.03.2023

    NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2023

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die März-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
    Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.
    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2023

    Onlineseminar: Trennung und Scheidung: Herausforderung Immobilienbesitz

    In der Beratung von Ratsuchenden, die sich mit einer Trennung oder Scheidung auseinandersetzen müssen, stehen neben emotionalen und rechtlichen Aspekten auch oft die finanziellen Gedanken im Vordergrund. Existenzsicherung ist hier oft die treibende Kraft.
    Termin: 25.04.2023
    Ort: Online
    Kosten: 75,00 Euro
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH
    Information und Anmeldung

    Update P-Konto

    Kurzwiederholung der wichtigsten Regelungen beim P-Konto mit aktuellen Entwicklungen und praktischen Erfahrungen.
    Termin: 18.04.2023
    Ort: Online
    Kosten: 50,00 Euro
    Veranstalter: AWO Bezirksverband OWL e. V., Detmolder Str. 280, 33605 Bielefeld
    Information und Anmeldung

    Online-Seminar: Workshop InsO

    Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellen Beraterinnen und Berater in der Praxis vor immer neue Herausforderungen. Einiges ist Routine, aber es treten auch immer wieder neue Fragestellungen auf. Die Erfahrungen sind sehr unterschiedlich.
    Termin: 27.03.2023
    Ort: Digital
    Kosten: 60,00 Euro für Einrichtungen der Caritas in NRW, 75,00 Euro für Externe
    Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn
    Information und Anmeldung

    „Handwerkszeug für die Schuldnerberatung“ (Basismodul)

    Die Fortbildung bietet eine Einführung in die lösungsorientierte Beratung von Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten. Der Aufbau und die Struktur von lösungsorientierten Beratungsprozessen in der Schuldnerberatung werden hierbei vorgestellt. Lösungsorientierte Beratung setzt auf die Stärken der Klient*innen, dabei fokussiert dieser Beratungsansatz die Veränderungen und weit weniger die Ursachen für auftretende Probleme. Die lösungsorientierte Beratung gibt Zuversicht und stärkt ihre Motivation. Sie selbst erleben sich als Expert*innen ihrer Situation und damit auch wieder als handlungsfähig. Beratungsprozesse können dadurch zielführend und – auch mit Blick auf die Ressourcen der Beratungsfachkraft – effektiv gestaltet werden.
    Termin: 21.03. und 22.03.2023
    Ort: Dortmund
    Kosten: 270,00 Euro
    Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.
    Information und Anmeldung

    Onlineseminar: Fit im Kopf – Fit im Job! Gedächtnistraining für Berufstätige

    Tagtäglich werden wir im Berufsalltag gefordert, schnell Entscheidungen zu fällen, uns Dinge zu merken, uns sekundenschnell auf eine veränderte Situation einzulassen oder einfach nur eine Flut an E-Mails und Informationen effektiv aufzunehmen und zu verarbeiten. In diesem Seminar helfen Sie Ihrem Gehirn auf die Sprünge. Neben Merktechniken werden auch Übungen aus dem ganzheitlichen
    Gedächtnistraining vorgestellt und durchgeführt.
    Termin: 16.03.2023
    Ort: Online
    Kosten: 110,00 Euro
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH
    Information und Anmeldung

    Onlineseminar: Einkommensteuer im Insolvenzverfahren

    HINWEIS!
    Diese Fortbildung ist verlegt auf den 02.11.2023 als Online-Seminar (09.00 Uhr bis 15.00 Uhr) mit derselben Referentin!

    Einkommensteuerrechtliche Themen im Schulden- und Insolvenzkontext spielt in vielen Schuldnerberatungsgesprächen eine Rolle. Das Seminar soll den Teilnehmern Struktur und Sicherheit im Umgang mit einkommensteuerrechtlichen Fragen in der Schuldnerberatungspraxis vermitteln.
    Termin: 15.03.2023
    Ort: Digital
    Kosten: 110,00 Euro
    Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirk Westliches Westfalen e.V.
    Information und Anmeldung

     

    Schülerakademie des Netzwerks Finanzkompetenz NRW

    In diesem Jahr findet das Projekt „Schülerakademie: Finanzkompetenz“ statt, welches in der Zusammenarbeit mit dem Netzwerk Finanzkompetenz NRW entwickelt wurde. Organisiert und durchgeführt wird die Schülerakademie von der Digitalen Wirtschaftsbildung an der Universität Siegen und finanziert vom Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit einem erlebnispädagogischen Ansatz als pädagogische Grundlage soll den Schülerinnen und Schüler das Thema Finanzkompetenz näher gebracht werden. Die Zielgruppe der Schülerakademie sind Schülerinnen und Schüler der 7.-10. Klasse sowie ggf. Berufsschülerinnen und Berufsschüler. Termine und weitere Infos unter:
    https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/pages/schuelerakademie

    AG Köln: Pfändungsschutz für Inflationsausgleichsprämie (nur) im Rahmen des § 850c ZPO

    Der Insolvenzschuldner beantragt die Freigabe seines auf sein Pfändungsschutzkonto eingegangenen Lohneinkommens für November 2022. Bestandteil des Lohnes waren Weihnachtsgeld und eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro. Nach Abzug des unpfändbaren Teils des Weihnachtsgeldes beträgt das bereinigte Nettoeinkommen rund 3.990 EUR. Der Schuldner ist drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig. Das AG Köln stellt fest, dass sich der Pfändungsschutz für die im Gesetz vom 19.10.2022 geregelte Inflationsausgleichsprämie nach § 850c ZPO bestimmt. Er ordnet die Prämie als Arbeitseinkommen ein (§ 850 ZPO) Denn die Leistung dürfe im Geltungszeitraum – zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 ist sie bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 EUR abgabenprivilegiert – einmalig, mehrfach und „auch regelmäßig“ gezahlt werden. Die Prämie solle im Vorgriff auf die zu erwartenden Tarifabschlüsse den durch die Inflation gefährdeten Lebensstandard sichern. Dementsprechend setzt das AG Köln den pfändbaren Betrag für den Monat November gemäß der aktuellen Pfändungstabelle auf 480,43 EUR fest.
    AG Köln, Beschluss vom 04.01.2023 – 70k IK 226/20 (veröffentlicht in: BeckRS 2023, 22)

    Löschung der Schufa-Eintragung „Erteilung der Restschuldbefreiung“ vor dem BGH

    Der Bundesgerichtshof wird in Kürze darüber entscheiden, ob ein Schuldner, dem vom Insolvenzgericht Restschuldbefreiung erteilt worden ist, von der Schufa die Löschung dieser Information in ihrer Datenbank grundsätzlich oder jedenfalls dann verlangen kann, wenn die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen ist. Der Schuldner argumentiert, dass er aufgrund der Information erhebliche Nachteile erleidet und nur eingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen kann. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Das Landgericht Kiel hat die Klage des Schuldners auf Löschung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte Erfolg.
    Pressemitteilung des BGH vom 09.02.2023 zur Verhandlung am 14.02.2023 – VI ZR 225/21

    Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie? Ein Überblick über die Regelungen

    Der Pfändungsschutz für die Inflationsausgleichsprämie  ist aktuell nicht speziell geregelt. Damit ist vorerst unklar, ob und inwieweit die von Arbeitgeber*innen freiwillig geleistete Sonderzahlung pfändungsgeschützt ist. Wie schon zur Energiepreispauschale legt Ahrens (NJW-Spezial 2022, S. 725) dar, dass nach geltender Rechtslage die Prämienzahlung nicht geschützt, sondern in voller Höhe pfändbar sei. Folgende Regelungen kommen danach grundsätzlich in Frage:

    • § 850a Nr. 3 ZPO: Diese Regelung scheide als Grundlage für einen Pfändungsschutz nach Ahrens aus, weil die Prämie nicht als Ausgleich besonderer Arbeitsbelastungen (Stichwort: Erschwerniszulage) geleistet werde. Die Prämie diene vielmehr der Kompensation inflationsbedingter Einbußen.
    • § 851 Absatz 1 ZPO (in Verbindung mit § 399 BGB): Nach dieser Vorschrift sind Forderungen geschützt, die wegen ihrer Zweckbindung nicht an andere umgeleitet werden können. Sie komme nicht in Frage, weil die Zweckbindung für die Prämie fehle.
    • § 850c ZPO mit der Pfändungstabelle: Schließlich sei ein Pfändungsschutz nach der Pfändungstabelle (über eine Zusammenrechnung mit dem Monatslohn) nicht möglich, weil es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um kein Arbeitseinkommen handele. Dessen Kennzeichen als wiederkehrende Zahlung erfülle die Prämie gerade nicht.

    Gegenargumente zu den ersten beiden Punkten finden sich in der Pressemitteilung der ARGE Insolvenzrecht (siehe oben). Zu dem letzten Punkt vertritt das AG Köln eine andere Ansicht (siehe unter Gerichtsentscheidungen).

    Forschungsbericht zur Übertragung der Insolvenzberatung auf die Kommunen in Bayern von Prof. Dr. Andreas Rein und Caro Berndt

    Unter der Frage „Kann das bayerische Modell als Blaupause für andere Bundesländer dienen?“ wurde im Rahmen eines Forschungsprojekts die Delegation der Insolvenzberatung auf die Kommunen in Bayern näher untersucht. Im ersten Schritt der Studie wurde dabei geprüft, ob eine Veränderung in der Beratungspraxis eingetreten ist. Im zweiten Schritt wurde die Übertragbarkeit des Modells auf andere Bundesländer näher in den Blick genommen. Neben einer Literatur- und Onlinerecherche wurden dazu insgesamt fünf qualitative Befragungen mit Personen aus bayerischen Beratungsstellen geführt. Quelle und weitere Informationen:
    Friedrich-Ebert-Stiftung, Studie zur Delegation der InsO-Beratung auf Kommunen

    Aufhebung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung

    In der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 25. Januar 2023 wird die vorzeitige, zum 02. Februar 2023 in Kraft getretene, Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bekannt gegeben. In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

    Digitalisierung: Nordrhein-Westfalen setzt zukünftig auf Nutzerkonto des Bundes

    Um die Digitalisierung in Nordrhein-Westfalen weiter voranzutreiben, wird sich Nordrhein-Westfalen an das Nutzerkonto des Bundes (BundID) anschließen. Ob Führerscheinantrag, BAföG oder Elterngeld: Über den zentralen Dienst des Bundes können Bürgerinnen und Bürger ihre gewünschte Verwaltungsleistung einfach und sicher von zu Hause beantragen. Einmal mit einem Nutzerkonto registriert, können sich Bürgerinnen und Bürger künftig digital gegenüber Behörden bundesweit ausweisen. Zukünftig soll dies auch für noch mehr Verwaltungsleistungen in Nordrhein-Westfalen gelten.
    Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 03.02.2023

    Zwangsräumungen als Menschenrechtsverletzungen

    In einer Allgemeinen Bemerkung hat der UN-Ausschuss zum Sozialpakt 1997 erläutert, dass Räumungen nur als letztes Mittel und nur unter der Berücksichtigung strenger menschenrechtlicher Kriterien durchgeführt werden dürfen. Die vorliegende Information des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR) fasst die Vorgaben des Ausschusses und anderer internationaler Menschenrechtsgremien zusammen. DIMR, Zwangsräumungen als Menschenrechtsverletzungen

    Flyer zum Wohngeld

    Ein neuer Flyer soll die Beantragung des neuen Wohngelds erleichtern. Er liefert kompakt, einfach und übersichtlich Informationen zur Wohngeldreform und zur Beantragung des Wohngeldes.
    Quelle und weitere Infos: PM Land NRW

    Kinderzuschlaglotse – Anspruch auf Kinderzuschlag ermitteln

    Auf der Internetseite der BA kann man einen möglichen Anspruch auf Kinderzuschlag (KiZ) ermitteln.
    Mit dem KiZ-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit kann geprüft werden, ob eine Familie die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllt. Das Tool der Bundesagentur für Arbeit ist angesichts der komplizierten Berechnung des KiZ empfehlenswert, um einen möglichen Anspruch zu testen. Auf der Seite der Familienkasse besteht auch die Möglichkeit, KiZ online zu beantragen:
    Kinderzuschlag – Start (arbeitsagentur.de)

    Deutschlandticket: Paritätischer fordert bundesweites Sozialticket für arme Menschen

    Das 9-Euro-Ticket war nach Auffassung des Paritätischen Gesamtverbandes ein „mobilitätspolitischer Meilenstein“. Der Preis von 49 Euro, den die Ampel und die Bundesländer für das Ticket nun veranschlagen, sei dagegen für viele Menschen nicht finanzierbar. Benötigt werde ein bundesweites Sozialticket, damit sich auch arme Menschen Nah- und Fernverkehr leisten könnten. Die Freie Wohlfahrtspflege NRW hatte zuletzt das Land aufgefordert,  nach dem Bielefelder Modell mindestens für Geringverdienende ein 29-Euro-Ticket auf den Weg zu bringen.
    Pressemitteilung des Paritätischen Gesamtverbandes vom 01.02.2023

    Bertelsmann Stiftung: Factsheet Kinder- und Jugendarmut in Deutschland

    Das Factsheet liefert Daten zur Armutsgefährdung und zum SGB II-Bezug von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf Bundes-, Bundesländer- und soweit möglich auch auf regionaler Ebene. Anhand aktueller Forschungsbefunde zeigt es, dass ein Aufwachsen in Armut junge Menschen begrenzt, beschämt und ihr Leben heute, aber auch in der Zukunft maßgeblich prägt und bestimmt.
    Denn Armut führt dazu, dass sie in nahezu allen Lebensbereichen – wie Bildung, Gesundheit und gesellschaftliche Teilhabe – Benachteiligungen erleben. Quelle und weitere Infos: Bertelsmann-Stiftung, Publikationen

    Bundesrat fordert gezielte Hilfen in der Energiepreiskrise

    Der Bundesrat setzt sich dafür ein, einkommensschwache und von den Stromkostensteigerungen besonders betroffene Haushalte vor Energiesperren zu schützen. In einer am 10. Februar 2023 gefassten Entschließung bittet er die Bundesregierung um Prüfung, ob neben den bereits beschlossenen Entlastungspaketen weitergehende Maßnahmen notwendig sind. Geprüft werden solle dabei auch die Option, dass Jobcenter einmalig hohe Stromkostenabrechnungen übernehmen könnten – wie dies für Heizkosten bereits vorgesehen ist.
    Bundesrat Kompakt (zu TOP 9)

    Stromkosten in den SGB II/SGB XII- Regelleistungen

    Die Stromkosten explodieren, die Regelleistungen werden trotz klarer verfassungsgerichtlicher Maßgabe nicht entsprechend angepasst, auch positioniert sich das BMAS und die BA sehr klar durch Weisungen in dem Sinne, dass es Erhöhungen nicht geben soll. Daher müssen diese erhöhten Kosten entweder erstritten werden oder die Politik reagiert von sich aus.
    Thome Newsletter 06/2023 vom 12.02.2023  und auch www.energie-hilfe.org

     

    Inflation trifft die Armen

    In der 2. Ausgabe 2023 des Informationsdienstes der Hans-Böckler-Stiftung (boeckler.de) findet sich ein Impuls zum Thema Inflation trifft die Armen. Der Artikel beleuchtet die Auswirkung der Inflation auf verschiedene Haushaltsformen. Es zeigt sich weiterhin, dass es deutliche Inflationsunterschiede zwischen Arm und Reich gibt. Die Teuerungsrate ging zum Ende des Jahres zwar leicht zurück, doch Familien mit geringem Einkommen leiden weiter am meisten unter den steigenden Preisen.
    IMK Inflationsmonitor – (imk-boeckler.de)

    Pfändung von Energiepreispauschale und Inflationsausgleichsprämie

    Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht & Sanierung (arge-insolvenzrecht.de) teilt mit, dass die Pfändung von Energiepreispauschale und Inflationsausgleichsprämie weiterhin nicht abschließend geklärt ist. „Dr. Ruth Rigol, Fachanwältin für Insolvenzrecht sowie ebenfalls Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung, sagt hierzu aus ihrer Sicht als Insolvenzverwalterin: „Die Inflationsausgleichsprämie soll Verbrauchern helfen, mit den gestiegenen Gaspreisen zurechtzukommen und ihre Lebenshaltungskosten weiterhin aufbringen zu können. Stellen wir auf diesen Sinn und Zweck der Maßnahme ab, dürfen wir davon ausgehen, dass die Inflationsausgleichsprämie unpfändbar ist.“ Dr. Rigol verweist hierzu auch auf eine aktuelle Entscheidung des AG Köln vom 4. Januar 2023 -70k IK 226/20-, in der die Inflationsausgleichsprämie nicht als voll pfändbar, aber als Einkommen bei der Lohnpfändung anrechenbar angesehen wird. Dr. Rigol geht dies nicht weit genug: „Auch wenn sie über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, so entspricht die Prämie eher den Corona-Hilfen, die ebenfalls über den Arbeitgeber gezahlt und vom BAG (Urteil vom 25. August 2022
    -8 AZR 14/22-) als unpfändbar eingestuft wurden, als dem regelmäßigen Arbeitseinkommen.“ Die ARGE Insolvenzrecht & Sanierung fordert Klarheit für alle Verfahrensbeteiligten.
    Pressemitteilung ARGE Insolvenzrecht Nr. 02/23; Siehe auch unter „Für die Praxis“.

    Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut
    Mittel für die Schuldnerberatung sowie Einzelfallhilfen für Bürger*innen

    Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat im Rahmen des „Stärkungspakts Nordrhein-Westfalen – gemeinsam gegen Armut“, ergänzend zu den Maßnahmen des Bundes, für das Jahr 2023 150 Millionen Euro, insbesondere für Energie und Lebensmittel, für die soziale Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Neben den einzelnen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur können auch Bürger*innenüber kommunale   bzw. Härtefallregelungen direkt oder mittelbar unterstützt werden. Dies gilt insbesondere zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren und Wohnungsverlusten. Die Gelder werden an die Kommunen ausgeschüttet. Diese können die Mittel selbst verwenden oder ganz oder teilweise an Dritte weitergeben. Teil des Adressatenkreises ist dabei auch die Schuldnerberatung. Es besteht daher für sämtliche Schuldnerberatungsstellen in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, Mittel u.a. für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien, zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtungen (wie z.B. Miet- und Mietnebenkosten, Strom- und Heizkosten, Müllentsorgung, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Handschuhe, Masken etc.) sowie für Honorarausgaben für ausgewiesene Fachkräfte (z.B. Sozialarbeiterinnen und -arbeiter) sowie Ungelernte, Ehrenamtler, Studierende, Minijobber etc., die auf Stundenbasis Unterstützungs-, Betreuungs- oder auch Aushilfsarbeiten zur Aufrechterhaltung und / oder zum Ausbau des Betriebs oder zur Durchführung einzelner Maßnahmen leisten zu beantragen: Die Antragstellung erfolgt gegenüber den Kommunen. Weiterführende Informationen inkl. FAQs sowie Antragsformulare unter:
    https://www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2023

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Februar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2023

    LG Hildesheim: Pfändungsschutz für die Energiepreispauschale für Erwerbstätige

    Der Anspruch auf die Energiepreispauschale für Erwerbstätige ist durch die nachträgliche Regelung des Gesetzgebers ausdrücklich unpfändbar (§ 122 Satz 2 EStG), so dass er nicht Gegenstand der Insolvenzmasse ist und sich der Freibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto dementsprechend in Höhe der – steuerbereinigten – Energiepreispauschale erhöht.
    LG Hildesheim, Beschluss vom 30.12.2022 – 6 T 63/2
    Quelle:www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de

    BAG: Zur Verjährung der Ansprüche auf Urlaubsabgeltung

    Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22.09.2022 (EuGH – C-120/21) umgesetzt.
    BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2020 –
    10 Sa 180/19 – Quelle:Pressemitteilung des BAG vom 20.12.2022

    Rückblick: Fachtagung Schuldnerberatung der LAG FW NRW am 19.10.2022

    Wächst zusammen, was zusammengehört: Unter diesem Titel bot die Fachtagung Schuldnerberatung der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW am 19.10.22 für die über 150 Teilnehmenden eine facettenreiche Informations- und Diskussionsplattform. Die Fachkräfte aus den Beratungsstellen der Freien Wohlfahrt, der Kommunen und der Verbraucherzentrale hatten Gelegenheit,
    sich mit dem beginnenden Prozess der Zusammenlegung der unterschiedlichen Finanzierungsstränge von Verbraucherinsolvenzberatung und Schuldnerberatung auseinanderzusetzen.
    https://fbsb-nrw.de/fachtagung-2022/

    Aktualisierte Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und XII

    Dr. Dieter Zimmermann beschreibt in seinem Artikel auf der Seite www.infodienst-schuldnerberatung.de die Bedeutung des Nachweises des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen anhand von vier Fallbeispielen: I. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO, II. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850f Abs. 2 ZPO, III.
    Aufrechnung/Verrechnung von Sozialleistungen bis zur Hälfte, IV. Unterschiede zwischen SGB II- und SGB XII-Bescheinigung. Am Ende des Artikels stehen diverse Bescheinigungen zum Download zur Verfügung. www.infodienst-schuldnerberatung.de

    Projekt sozialräumliche Schuldnerberatung von Senior*innen

    Die Überschuldung privater Haushalte hat sich zu einem Massenphänomen entwickelt. Die Pandemie, Inflation und steigende Energie- und Lebenshaltungskosten stellen zusätzlich ein neues Ver- und Überschuldungsrisiko dar. Aufgrund des demographischen Wandels steigt der Anteil von Haushalten, in denen Senioren*innen leben, signifikant an. Auch der Schuldenatlas der Creditreform verzeichnet einen stetigen Anstieg von älteren Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten. In den Beratungsstellen ist dieser Trend aktuell nicht abgebildet. Es stellt sich die Frage, wie die soziale Schuldnerberatung überschuldete Menschen erreichen kann, die nicht in der Lage sind, das Beratungsangebot wahrnehmen zu können, aber Hilfe benötigen. Die Inanspruchnahme der Schuldner- und Insolvenzberatung ist oft nicht barrierefrei. Lange Wartezeiten und eingeschränkte Terminvergabefenster sind hier zu nennen. Hinzukommen, besonders im ländlichen Raum, lange Anfahrtswege, die für mobil eingeschränkte Menschen schwer zu bewältigen sind.
    Die Diakonie Deutschland führt im Bereich Soziale Schuldnerberatung das verbandsübergreifende Projekt „Sozialräumliche soziale Schuldnerberatung für Senior*innen“ durch. Ziel des Projektes ist die Identifizierung wirksamer und nachhaltiger Konzeptionselemente der Sozialraumorientierung bezogen auf die Zielgruppe und deren Einarbeitung in das bestehende Konzept der sozialen Schuldnerberatung. Innovative mobile und aufsuchende Hilfe- und Beratungsformen sollen an bundesweit 7 Projekt-Standorten identifiziert, praktisch erprobt und auf ihre Wirksamkeit und Nachhaltigkeit hin bewertet werden. Steuerung und Koordination der Projektarbeit wird durch eine Regiestelle bei Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband geleistet. Zielgruppe sind überschuldete und überschuldungsgefährdete Senior*innen. Ziel ist die Erstellung eines idealtypischen sozialräumlichen
    Handlungskonzeptes für das Arbeitsfeld der sozialen Schuldnerberatung.

    Im Zusammenhang mit dem Projekt sucht die Diakonie Deutschland zum 01. März 2023 einen Referenten/eine Referentin  in Vollzeit
    Stellenausschreibung sowie einen Sachbearbeiter/eine Sachbearbeiterin in Teilzeit 50 % Stellenausschreibung zunächsts befristet bis zum 31.12.2025 mit Verlängerungsoption bis Ende 2027.

    Neuregelungen und Änderungen 2023

    Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2023 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wirksam werden finden Sie unter: PM BMAS

    Informationen des BMAS zum Bürgergeld
    Die neuen Regelungen des Bürgergeldes treten in zwei Stufen, zum 1. Januar 2023 und zum 1. Juli 2023, in Kraft. Auf den Seiten des BMAS finden Sie Infos zu den neuen Regelbedarfen, Vermögen und weiteren Themen. Hilfreich ist eine ausführliche FAQ, in der die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Bürgergeld-Gesetz zusammengefasst sind. Unter dem Punkt „Soziale Sicherung“ finden Sie ferner eine Übersicht der Regelungen zum 1. Januar in Kraft getreten sind und die zum 1. Juli in Kraft treten werden. Der Antrag auf Bürgergeld ist jetzt auch online unter www.jobcenter.digital verfügbar.

    Die Regelbedarfsstufen (RBS) steigen zum 1. Januar 2023 wie folgt:

    • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 502 Euro (RBS 1)
    • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 451 Euro (RBS 2)
    • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 402 Euro (RBS 3)
    • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 420 Euro (RBS 4)
    • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 348 Euro (RBS 5)
    • für Kinder bis  zur Vollendund des 6. Lebensjahres: 318 Euro (RBS 6)

    Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2023 eine Erhöhung auf 116 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 58 Euro.

    Wohngeld Plus
    Mit dem „Wohngeld 2023“ hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zum 01.01.2023 eine Wohngeldreform umgesetzt und sorgt damit für eine spürbare Entlastung von Mieter*innen mit geringen Einkommen. Die Erhöhung des Wohngeldes führt für die bisherigen Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 190 Euro
    pro Monat. Weitere Informationen zur Wohngeld-Reform finden Sie im Artikel des BMWSB. Als Arbeitshilfe und zur Orientierung dient der neue Wohngeld-Rechner.

    Kindergeld
    Seit Januar 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro monatlich pro Kind. Es gibt nun keine unterschiedlichen Beträge mehr, die von der Zahl der Kinder abhängig ist, für die Kindergeld ausgezahlt wird. Personen, die bereits Kindergeld erhalten oder beantragt haben, müssen keinen neuen Antrag stellen.

    Kinderzuschlag
    Seit Januar 2023 können anspruchsberechtigte Familien bis zu 250 Euro pro Kind als Kinderzuschlag (KiZ) erhalten. Kinderzuschlag richtet sich an Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen. Er wird zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld ausgezahlt. Die genaue Höhe hängt von den Lebensumständen der Familie ab. Weitere Informationen finden Sie hier.
    Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen könnte, kann online geprüft werden.
    Der KIZ-Lotse: Anspruch auf Kinderzuschlag ermitteln

    Zudem haben Familien, die Kinderzuschlag erhalten, Anspruch auf Unterstützung aus dem Bildungspaket. Dazu gehören zum Beispiel ein Zuschuss zum Schulmittagessen oder Kosten für Lernmittel. Sie können sich außerdem von den KiTa-Gebühren befreien lassen.
    https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/informationen-zum-bildungspaket

    Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2023:
    Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Hier finden Sie die aktuelle Version und weitere Informationen: Düsseldorfer Tabelle.

    Mindestunterhalt für minderjährige Kinder
    Zum 1. Januar 2023 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen. In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von derzeit 396 auf 437 Euro an. In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von 455 auf 502 Euro an. In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an) steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von 533 auf 588 Euro an.
    BMJ | Pressemitteilung vom 29.12.2022

    Unterhaltsvorschuss
    Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Informationen zum Erhalt und Höhe möglichen Unterhaltsvorschusses, der Gesetzestext und eine Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) BMFSFJ – Unterhaltsvorschuss.

    Welche neuen Regelungen betreffen Alleinerziehende?
    Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V. (VAMV) hat auf seiner Homepage VAMV Startseite viele Informationen zu den Neuerungen rund um Kindergeld, Kinderzuschlag, Kindesunterhalt usw. eingestellt.

    Strom- und Gaspreisbremse ab März 2023 mit Rückwirkung zum 1. Januar
    Die Energiepreisbremsen werden im März rückwirkend zum Januar 2023 eingeführt. Verbraucher*innen könnten daher bereits jetzt mit den zu erwartenden niedrigeren Energiepreisen kalkulieren und unter Umständen ihre monatlichen Abschlagszahlungen entsprechend vorab anpassen (im Zweifel unter Rücksprache mit dem jeweiligen Energieversorger). Finanztip-News vom 13.01.2023

    200 € EPP für Studierende und Fachschüler*innen
    Alle Studierenden sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sollen 200 Euro Energiepreispauschale als Einmalzahlung erhalten. Nähere Informationen zu Fragen wie u.a. wer das Geld bekommt und wie und wann es ausgezahlt wird, finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. 200 Euro Einmalzahlung für Studierende und Fachschüler – BMBF

    Einkommensfreibeträge für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe
    Zum 01.01.2023 tritt die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 in Kraft. Die PKHB 2023 ist im BGBl. 2022, S. 2843 veröffentlicht und enthält nun zum dritten Mal vier Betragsspalten. www.infodienst-schuldnerberatung.de

    Kurzarbeitergeld
    Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden bis zum 30. Juni 2023 verlängert:

    • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
    • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.

    Weitere Informationen: Bundesregierung Verlängerung Kurzarbeitergeld

    Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten

    Am 31.12.2022 ist das neue Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Damit wird geduldeten Personen, die sich am 31.10.2022 seit 5 Jahren ununterbrochen mit Aufenthaltserlaubnis, Gestattung oder Duldung in Deutschland aufgehalten haben, die neue „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ für die Dauer von max. 18 Monaten erteilt, um in dieser Zeit die Voraussetzungen für einen Übergang in die Bleiberechtsregelungen nach § 25a oder § 25b AufenthG zu erfüllen und damit eine langfristige Aufenthaltslegalisierung und -verfestigung erreichen zu können. Überblick über die wichtigsten Inhalte:
    Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbandes vom 10.01.2023

    Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht zum 1. Januar 2023

    Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Es soll die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung stärken. Das neue Recht legt unter anderem fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berufliche Betreuer*innen mitbringen müssen. Und es stärkt die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine. Das Gesetz modernisiert darüber hinaus das Vormundschaftsrecht. Außerdem wird ein beschränktes Notvertretungsrecht für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten eingeführt.
    Pressemitteilung BMJ vom 29.12.2023

    Erste Weisungen der BA und des BMAS zum Bürgergeld und zur Sozialhilfe

    Die Bundesagentur für Arbeit und das Bundessozialministerium haben erste Weisungen zu den neuen Regelungen im SGB II und SGB XII herausgegeben. Zum Bereich des Bürgergeldes finden sich unter anderem Hinweise zu der neuen Regelung der Minderjährigenhaftung nach § 40 Absatz 9 SGB II und der Ratenzahlungsvorschrift nach § 40 Absatz 10 SGB II, die bestimmte Erstattungsansprüche betrifft.
    Überblick über die Weisungen: Thome-Newsletter 1/2023

    Schulden beim Jobcenter

    Die Kleine Anfrage Drucksache 20/4272 (bundestag.de) der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE soll klären, wie Jobcenter vorgehen bzw. der von ihnen beauftragte Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorgeht, wenn Schulden aus dem Bezug existenzsichernder Leistungen eingetrieben werden Die Antwort der Bundesregierung auf 24 in der Kleinen Anfrage gestellten Fragen finden Sie in der Drucksache 20/4987 (bundestag.de)

    Bündnis fordert Recht auf kostenlose Schuldnerberatung für alle

    Immer mehr Menschen stehen aktuell vor finanziellen Problemen. Die Inflation ist hoch, beim Einkaufen gibt es weniger Waren fürs Geld. Viele befürchten, dass die notwendigen Ausgaben schon bald ihr Erspartes übersteigen. Banken rechnen mit mehr Privatinsolvenzen. Es sollte nicht sein, dass Betroffene dann kaum Zugang zu guter Beratung haben. Zusammen mit dem institut für finanzdienstleistungen und der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung hat FINANZWENDE dazu ein Positionspapier veröffentlicht. Das Bündnis aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Praxis setzt sich für ein Ziel ein: Wer Hilfe mit seinen Schulden braucht, muss sie bekommen.
    https://www.finanzwende.de/themen/verbraucherschutz/schuldnerberatung/

    Wer ist von den Preissteigerungen in Nordrhein-Westfalen besonders betroffen?

    Die überdurchschnittlich hohen Preissteigerungen seit dem Frühjahr 2022 betreffen vorwiegend Lebensmittel, Haushaltsenergien und Kraftstoffe und damit Bereiche des Grundbedarfs. Vor diesem Hintergrund untersucht die Kurzanalyse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen welche Haushalte in Nordrhein-Westfalen besonders betroffen sind und
    welche finanziellen Spielräume zur Reaktion auf die Preissteigerungen bestehen.
    Sozialberichterstattung NRW – Kurzanalyse-1-2023

    Inflation 2022 – Pressemitteilung Destatis vom 03.01.2023

    Die Inflationsrate in Deutschland wird im Dezember 2022 voraussichtlich +8,6 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Damit fällt die Inflationsrate unter anderem aufgrund der Dezember-Soforthilfe deutlich niedriger aus als in den Vormonaten. 
    https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/01/PD23_003_611.html

    Gemischte Gefühle – Menschen mit niedrigeren Einkommen fühlen sich stark belastet

    Energiepreisbremse und 49 Euro-Ticket kommen gut an. Trotzdem sinkt das Vertrauen in die Regierung. Vor allem Menschen mit niedrigeren Einkommen fühlen sich stark belastet. Das zeigt die neueste Welle der Erwerbspersonenbefragung der Hans-Böckler-Stiftung: Ende November 2022 gaben nur noch 15 Prozent der über 4300 befragten Erwerbstätigen und Arbeitslosen an, sie hätten hohes oder sehr hohes Vertrauen in die Regierung. Im April 2022 betrug der Wert 17 Prozent, im November 2021 noch 22 Prozent.
    www.boeckler.de/

    Strom- und Gaspreisbremse

    Auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums sind detaillierte Informationen zur Funktionsweise der Strom- und Gaspreisbremse mit Beispielsfällen zu finden. Für einen Teil des bisherigen Verbrauchs werden die Preise insbesondere für private Haushalte pauschal begrenzt. Wenn die Hilfe nicht reicht, stehen Fonds für Härtefälle zu Verfügung. Die Dezember-Soforthilfe sollte die Zeit bis zur Einführung der Preisbremsen im März überbrücken. Mit einem Rechner der Verbraucherzentrale lässt sich der (rückwirkend) ab Januar 2023 geltende Abschlagsbetrag kalkulieren. 
    BMWK vom 19.12.2022
    www.verbraucherzentrale.de

    Krisenhilfe des Landes NRW

    Mit dem mehr als 1,6 Milliarden Euro umfassenden Sondervermögen „Krisenbewältigung“ stellt die Landesregierung NRW zusätzliche Mittel bereit, um die Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen, sowie die Folgen der mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten Fluchtbewegung weiter abzufedern. Die damit möglichen Hilfsprogramme sollen einerseits
    bestehende Lücken der Bundeshilfsprogramme der Strom- und Gaspreisbremse sowie der zusätzlichen Härtefallfonds schließen, andererseits mit Blick auf die besondere Situation in Nordrhein-Westfalen darüber hinausgehen.
    Pressemitteilung vom 16.12.2022
    NRW-Krisenbewältigungsgesetz

    Stärkungspakt NRW – gemeinsam gegen Armut

    Die Landesregierung NRW hat am Mittwoch, 14. Dezember 2022, im Rahmen der „Konferenz gegen Armut“ in Essen ein Unterstützungsprogramm vorgestellt. Der „NRW-Stärkungspakt – gemeinsam gegen Armut“ soll Bürgerinnen und Bürgern sowie Beratungsstellen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur kurz- und mittelfristig unterstützen, die aufgrund der steigenden Energiepreise in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Hierfür sollen rund 270 Millionen Euro für das Jahr 2023 – vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers – zur Verfügung gestellt werden. Quelle und weitere Informationen:
    PM Landesregierung NRW

    Übersicht Entlastungspakete Bund

    Die Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein hat die Entlastungspakete des Bundes in einer aktualisierten Übersicht aufbereitet und stellt sie auf ihrer Webseite zur Verfügung. Neben der Darstellung der zahlreichen Steuerentlastungen und Energieentlastungen sind die Leistungen zielgruppenorientiert nach Familien, Auszubildenden/Studierenden, Selbständigen, Rentner*innen, ALG I-Beziehenden, Sozialleistungsbeziehenden, Wohngeldbeziehenden und Arbeitnehmer*innen zusammengestellt. Quelle und weitere Infos: Koordinierungsstelle Schuldnerberatung

    NRW Infodienst Schuldnerberatung – Januar 2023

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Januar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2023

    Schulden und Krankenversicherung

    Das Thema (Beitrags-)schulden und Krankenversicherung spielt in der Sozialen Beratung von Überschuldeten eine nicht geringe Rolle. Dabei ist neben dem Umgang mit den Schulden die Frage, was bezüglich der Absicherung im Krankheits- und Pflegefall zu beachten ist, eine zentrale Rolle. Die Veranstaltung soll einen Überblick über das schwierige und komplexe Thema vermitteln.
    Termin: 15.02.2023
    Ort: Digital
    Kosten: Mitglieder der Diakonie: 50,- Euro; Nichtmitglieder: 75,- Euro
    Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL
    Information und Anmeldung

    Das neue Bürgergeld: Änderungen für die Schuldnerberatung im SGB II

    Das Thema (Beitrags-)schulden und Krankenversicherung spielt in der Sozialen Beratung von Überschuldeten eine nicht geringe Rolle. Dabei ist neben dem Umgang mit den Schulden die Frage, was bezüglich der Absicherung im Krankheits- und Pflegefall zu beachten ist, eine zentrale Rolle. Die Veranstaltung soll einen Überblick über das schwierige und komplexe Thema vermitteln.
    Termin: 15.02.2023
    Ort: Digital
    Kosten: Mitglieder der Diakonie: 50,- Euro; Nichtmitglieder: 75,- Euro
    Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL
    Information und Anmeldung

    Überschuldung und Selbstständigkeit

    Seit den frühen 2000er-Jahren ist die Zahl der Selbstständigen, insbesondere der sogenannten SoloSelbstständigen in Deutschland angestiegen. Als Einzelunternehmer*in gehen sie ein hohes finanzielles Risiko ein und geraten daher häufig in die Situation der Überschuldung. Oft wird Rat in den Schuldner*innenberatungsstellen gesucht. Die Corona-Pandemie und die dadurch ausgelöste Wirtschaftskrise haben die Nachfrage aus dieser Gruppe verschärft. Das Seminar nimmt diese Zielgruppe in den Blick mit dem Fokus, die Situation von Einzelunternehmer*innen besser zu verstehen und einzuschätzen. Das Thema Existenzsicherung von Selbstständigen und ihren Familien soll dabei im Mittelpunkt stehen.
    Termin: 03.02.2023
    Ort: Digital
    Kosten: 250,00 € regulär; 220,00 € für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
    Veranstalter: Paritätische Akademie NRW
    Information und Anmeldung

    Jahrestagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW am 26. und 27. Januar 2023

    Zur ersten Jahrestagung 2023 des Netzwerks Finanzkompetenz NRW, die am 26. und 27. Januar in der Akademie DIE WOLFSBURG in Mülheim an der Ruhr stattfinden wird, laden die Organisator*innen Mitglieder des Netzwerks und alle Personen, die in einem interdisziplinären Austausch die finanziellen Kompetenzen in unserer Gesellschaft unterstützen wollen, ein. Unter dem Motto Finanzielle Resilienz auch in Krisenzeiten bewahren können die Teilnehmenden sich mit Ihren Ideen und Anregungen sowie mit Ihrer Erfahrung einbringen und sich mit Gleichgesinnten austauschen.
    Das Thema Energiearmut mit einem Beispiel eines „Runden Tischs“ auf kommunaler Ebene bildet den Schwerpunkt der Tagung am ersten Tag. Am zweiten Tag stehen die Themen Resilienz und Bildung sowie die Projekttage und die Schülerakademie im Mittelpunkt. Das vollständige Programm kann dem Flyer des Netzwerkes entnommen werden. Anmeldungen sind online möglich (mit Benutzerkonto): https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung/veranstaltung/32 – oder alternativ per Mail unter: froitzheim@diakonie-wirtschaftsbildung.de
    Anmeldeschluss ist der 16. Januar 2023

    BVerfG: Zur sogenannten Sonderbedarfsstufe im Asylbewerberleistungsrecht

    Sozialleistungen, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind, können nicht pauschal nur auf der Grundlage der Vermutung abgesenkt werden, dass Bedarfe bereits anderweitig gedeckt sind und Leistungen daher nicht zur Existenzsicherung benötigt werden, ohne dass dies für die konkreten Verhältnisse hinreichend tragfähig belegt wäre. (Aus Leitsatz 1)
    Der Gesetzgeber kann den Bezug existenzsichernder Leistungen grundsätzlich an die Erfüllung der Obliegenheit knüpfen, tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten zu ergreifen, die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern. (Aus Leitsatz 2)

    Die Entscheidung betrifft alleinstehende Erwachsene, die in sogenannten Sammelunterkünften wohnen und sich seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
    Ihnen hat der Gesetzgeber ab dem 1. September 2019 einen um 10 % geringeren Bedarf an existenzsichernden Leistungen zugeschrieben, indem nicht mehr die Regelbedarfsstufe 1, sondern die in § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG neu geschaffene „Sonderbedarfsstufe“ der Regelbedarfsstufe 2 zugrunde gelegt wird.

    Dies ist laut dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, Artikel 1 Absatz 1 GG, unvereinbar. Denn es ist nicht erkennbar, dass in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können, die eine Absenkung der Leistungen um
    10 % tragen würden.
    Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.2022
    BVerfG.Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21

    Überprüfungsanträge zum AsylbLG

    Falls 2021 und 2022 bei Menschen, die Leistungen aus dem SGB II/SGB XII und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG Unterkunfts- oder Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe anerkannt wurden, sollten diese jetzt Überprüfungsanträge zu stellen, um rückwirkend die Leistungsansprüche zu sichern. Darauf weist der Verein Tacheles e.V. hin. Im Rahmen des Sozialschutz-Pakets „Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie“ wurde festgelegt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten unabhängig von ihrer Höhe als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Diese Regelung gilt für alle Bewilligungszeiträume die zwischen März 2020 und Dez. 2022 beginnen. Weitere Einzelheiten dazu sowie Musterbriefe gibt es hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/

    Beschränkung der Minderjährigenhaftung im Bürgergeld-Gesetz

    Im Rahmen der Änderungen des SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz ist auch die Frage der Minderjährigen-Haftung neu geregelt. Hierbei geht es um Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit auf Erstattung von Grundsicherungsleistungen, die für die Kinder an deren Eltern geleistet worden sind. Nach § 1629a BGB haften Minderjährige grundsätzlich nur mit dem Vermögen, das sie beim Eintritt der Volljährigkeit besitzen. Diese Haftung eines Kindes ist zukünftig auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15.000 Euro übersteigt (§ 40 Absatz 9 SGB II n.F.).

    Neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht

    Das OLG Düsseldorf hat die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten (Düsseldorfer Tabelle) aktualisiert. Die Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf. Die Tabelle und weitere Informationen gibt es hier:
    https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php

    Verbraucherinsolvenzverfahren – Korrektur des Antragsformulars – Änderung der Fußzeile

    Das Antragsformular für das Verbraucherinsolvenzverfahren soll nun (endlich) auch formal korrekt werden. Die entsprechende Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenz-Formularverordnung soll auf der Sitzung des Bundesrats am 16.12.22 (TOP 54) beschlossen werden. Der Rechtsausschuss des Bundesrats hat bereits Zustimmung empfohlen. Die Änderung kann damit am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Mit der Änderung wird ein Fehler korrigiert, der sich im Zuge der Änderung der Insolvenzordnung vom 22. Dezember 2020 eingeschlichen hatte. Die Verordnung sowie die Beschlussempfehlung gibt es hier:
    https://www.bundesrat.de/drs.html?id=561-22
    https://www.bundesrata.de/drs.html?id=561-1-22

    Bundesweit mehr als 29.000 Zwangsräumungen

    Im Jahr 2021 wurden bundesweit mehr als 29.000 Wohnungen zwangsgeräumt. Das geht aus einer Statistik hervor, die das Justizministerium auf eine Frage der Linken im Bundestag herausgab. Die meisten Zwangsräumungen gab es demnach mit 8656 im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen, gefolgt von Bayern (3432) und Sachsen (2667).
    Tagesschau.de vom 04.12.2022

    Bürgergeld-Gesetz vom Bundesrat beschlossen

    Der Bundesrat hat am 25. November 2022 dem Bürgergeld-Gesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte kurz zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert. Das Gesetz wandelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende in ein Bürgergeld um. Die Reform gestaltet die Berechnung der Regelbedarfe neu – sie werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr sind bereits entsprechend berechnet. Ab 1. Januar 2023 wird etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher. Quelle: BundesratKOMPAKT (TOP 4)
    Zur Kritik an dem Verhandlungsergebnis: Thome Newsletter 47/2022 vom 27.11.2022

    Gesetz zur fairen Aufteilung der CO2-Kosten: Entlastung für Mieterinnen und Mieter

    Seit 2021 wird fürs Heizen mit Öl oder Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mieterinnen und Mieter diese Kosten allein tragen. Mit dem Gesetz zur fairen Aufteilung der CO2—Kohlendioxid-Kosten will die Bundesregierung Vermieterinnen und Vermieter ab 2023 stärker beteiligen – je nach energetischem Zustand des Mietshauses. Bundestag und Bundesrat haben der Neuregelung zugestimmt. Es soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
    Quelle und weitere Infos: PM Bundesregierung

    Energiearmut: Monitoringbericht 2022 mit Details zu den Gas- und Stromsperren in 2021

    Im Jahr 2021 wurden wie im November kurz berichtet bundesweit rund 235.000 Strom- und rund 27.000 Gassperrungen verhängt. Das waren rund 2 Prozent mehr Stromsperrungen im Vergleich zum Vorjahr (230.000) und rund 12 Prozent mehr Unterbrechungen der Gasversorgung (2020: 24.000). Nach dem nun veröffentlichten Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur erfolgten 185.928
    Stromsperrungen innerhalb und 55.728 außerhalb der Grundversorgung (beim Gas: 19.815 in- und 9.395 außerhalb). Nur innerhalb der Grundversorgung sind die seit 01.12.2021 geltenden neuen Schutzregelungen der Strom- und Gasgrundversorgung direkt anwendbar. Knapp vier Millionen Mal wurde eine Stromsperre angedroht (beim Gas: 1 Million), beauftragt wurde sie in rund 740.000 Fällen
    (Gas: 174.000). Der Anstieg der Sperrungen vor allem im Gasbereich sei teilweise auf nachgeholte Sperrungen aus dem Jahr 2020 zurückzuführen. Dabei verzichteten laut Bericht rund die Hälfte der von der Bundesnetzagentur befragten Lieferant*innen 2021 freiwillig auf eine Sperrung. Für Nordrhein-Westfalen wurden mit 79.240 in 2021 gemeldeten Fällen gut fünf Prozent mehr Stromsperrungen vollzogen als im Vorjahr. Bei den Gassperrungen ist in NRW mit 12.613 Fällen ein Anstieg von fast 24 Prozent zu verzeichnen.
    Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur

    Verbände fordern Schutz vor Energiesperren und vor Wohnungsverlust

    In diesem Winter könnte vielen Menschen eine Energiesperre oder gleich der Verlust der Wohnung drohen. Das befürchten Gewerkschaften, Sozial-, Verbraucher- und Mieterverbände. Sie wenden sich in einem gemeinsamen Brief an Kanzleramtsminister Wolfgang Schmidt und an die Ministerpräsident*innen der Länder. Die Verbände begrüßen die Maßnahmen der Bundesregierung zur Abfederung sozialer Härten. Gleichzeitig äußern sie die Sorge, dass die verschiedenen auf den Weg gebrachten Hilfen nicht ausreichen oder administrativ zu spät kommen können, um Mieter*innen vielerorts vor einer Überlastung durch die Energiekosten zu schützen. Man müsse der Expert*innenkommission Gas und Wärme folgen und ein Kündigungsmoratorium für die Wintermonate erlassen. Auch ein Kündigungsmoratorium für Wohnungen sei dringend nötig.
    Offener Brief an den Kanzleramtsminister vom 07.12.2022

    Energiekrise – Dossier der Diakonie RWL

    Auf der Website der Diakonie RWL ist ein Dossier zur Energiekrise eingestellt, dass einen Überblick über geplante und zum Teil bereits umgesetzte Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern gibt. Die dort eingestellten Informationen werden in den kommenden Wochen und Monaten fortlaufend aktualisiert.
    Die Diakonie RWL weist u.a. auf die Energiehilfen der Kirchen hin, die gemeinsam mit den drei Landeskirchen (Ev. Kirche im Rheinland, Ev. Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche) entwickelt wurden.

    Anrechnungs- und Pfändungsschutz für die Energiepreispauschale für Studierende

    Die steuer- und beitragsfreie Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreisgesetz (EPPSG) darf bei Sozialleistungen und sonstigen Leistungen, deren Zahlung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt werden, § 4 Absatz 1 EPPSG. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf nicht gepfändet werden, § 4 Absatz 2 EPPSG. Für das P-Konto ist dabei nicht unbedingt eine Bescheinigung notwendig. Denn abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 ZPO kann der Nachweis gegenüber der Bank, dass die Pauschale pfändungsgeschützt ist, auch geführt werden durch die Vorlage des Bewilligungsbescheides über die Energiepreispauschale oder eines Kontoauszuges, wenn sich aus dem Kontoauszug ergibt, dass es sich bei der Gutschrift um eine Energiepreispauschale nach dem EPPSG handelt, § 4 Absatz 3 EPP Gesetzentwurf zum EPPSG; Gesetze im Internet  (das EPPSG ist nach Inkrafttreten dort abrufbar)

    Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler*innen

    Nach dem Heizkostenzuschuss für BAföG-Empfänger*innen sowie Unterhaltsberechtigte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erhalten nunmehr alle Studierenden sowie Fachschüler*innen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Damit sollen laut Bundesregierung auch sie von den gestiegenen Energiekosten entlastet werden. Das entsprechende Studierenden-Energiepreisgesetz (EPPSG) wird am 16.12.2022 erwartungsgemäß den Bundesrat passieren und soll am 21.12.2022 in Kraft treten. Die antragsbasierte Leistung soll bereits ab Anfang 2023 über die Länder ausgezahlt werden. Das digitale Antragsverfahren soll laut Bundesregierung über eine durch das Land Sachsen-Anhalt zu entwickelnde Online-Plattform entsprechend des Onlinezugangsgesetzes (Vorbild: bafoegdigital) abgewickelt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf die Pauschale ist unter anderem die Immatrikulation oder der Besuch einer bestimmten Ausbildungsstätte zum 01.12.2022.
    FAQ des Bundesbildungsministeriums

    Jahressteuergesetz 2022: Energiepreispauschale nach § 122 EStG-neu unpfändbar

    Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige wird nun nachträglich ausdrücklich für unpfändbar erklärt. Der Bundestag hat am 02.12. 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Die finale Fassung wird am 16.12.2022 im Bundesrat Thema sein und ist als BR-Drucksache 627/22 (neu) nachzulesen. Artikel 1 Nr. 22 b) des Gesetzes sieht vor in § 122 EStG folgenden Satz einzufügen: „Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar“.
    Aus der Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 20/4729 (Seite 151): Mit der Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass die Energiepreispauschale den Empfängern tatsächlich zur Verfügung steht und nicht von Gläubigern gepfändet werden kann. Dadurch können die Empfänger die Energiepreispauschale einsetzen, um Zahlungen zu leisten, die durch gestiegene Energiekosten verursacht wurden. Wegen des Verweises in § 36 der Insolvenzordnung unterliegt die Energiepreispauschale auch nicht dem Insolvenzbeschlag. Über die Zahlung der Energiepreispauschale kann nach den § 902 Satz 1 Nummer 6 und § 903 der Zivilprozessordnung zum Zweck der Vorlage bei einem Kreditinstitut eine Bescheinigung erteilt werden. Das Gesetz soll nach Artikel 43 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Quelle und weitere Infos: LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V.

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2022

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Dezember-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2022

    Schulden und Krankenversicherung

    Das Thema (Beitrags-)schulden und Krankenversicherung spielt in der Sozialen Beratung von Überschuldeten eine nicht geringe Rolle. Dabei ist neben dem Umgang mit den Schulden die Frage, was bezüglich der Absicherung im Krankheits- und Pflegefall zu beachten ist, eine zentrale Rolle. Die Veranstaltung soll einen Überblick über das schwierige und komplexe Thema vermitteln.
    Termin: 15.02.2023
    Ort: Digital
    Kosten: Mitglieder der Diakonie: 50,- Euro; Nichtmitglieder: 75,- Euro
    Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL
    Information und Anmeldung

    Das neue Bürgergeld: Änderungen für die Schuldnerberatung im SGB II

    Viele Klient*innen von Schuldnerberatungsstellen haben Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Zum 01.01.2023 treten neue Regelungen in Kraft, u.a. das von der Bundesregierung öffentlichkeitswirksam angekündigte neue Bürgergeld. Die Änderungen sollen in diesem Seminar beleuchtet werden.
    Termin: 06.02.2023
    Ort: Witten
    Kosten: 175,00 € regulär; 150,00 € für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
    Veranstalter: Paritätische Akademie NRW
    Information und Anmeldung

    Digital Natives fallen besonders häufig auf Phishing-Mails herein

    Unter der Headline: „Phishing-Mails – Meine Kreditkartennummer? Bitte schön, sehr gerne“, veröffentlichte die Süddeutsche Zeitung am 13. Oktober 2022 einen Artikel welcher online zu lesen ist. Kern des Artikels ist, das „Digital Natives“, so bezeichnet man Personen, die mit dem Internet aufgewachsen sind, besonders häufig auf Phishing-Mails hereinfallen. Niklas Hellemann, Psychologe und Chef von Sosafe, vermutet, dass jüngere Menschen sorgloser mit dem Internet umgehen.
    Digital Natives fallen häufiger auf Phishing-Mails herein als Ältere – Wirtschaft – SZ.de (sueddeutsche.de)

    OLG Dresden und andere: Zu Schufa-Speicherfristen

    In der Pressemitteilung 7/2021 teilte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in 2021 mit, dass dieSchufa Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten darf, als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht sind. Dem entgegen stehen nun Rechtsprechungen des Oberlandesgerichts Stuttgart, Urt. vom 10.08.2022 – 9 U 24/22 sowie des Oberlandesgerichts Dresden vom 09.08.2022 – 4 U 243/22. Auch das Oberlandesgericht München hat am 28.09.2022 – 18 U 1032/22 eine Verfügung erlassen mit dem Wortlaut-Zitat: „Insbesondere ergibt die Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien im Rahmen desArt. 6 1 Buchst. f DSGSVO nicht, dass eine Speicherung der Daten nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung entsprechend der Löschfrist in § 3 Abs. 1, 2 InsoBekV rechtswidrig wäre.“ Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen eine Verkürzung der Speicherfristen für Auskunfteien hinsichtlich Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren entschieden und stattdessen eine bis 2024 dauernde Evaluation angekündigt (BT-Drs. 19/22773, S. 2, 4). (Anmerkung: vgl. auch http://www.gesetze-im-internet.de/eginso/art_107a.html). Laut Auskunft des BGH sind dort mehrere Verfahren zu der einschlägigen Thematik anhängig. Mit einer ersten Verhandlung ist dort voraussichtlich im ersten Halbjahr des kommenden Jahres zu rechnen.
    LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V.

    BGH: Zum Verbot der Pfändung eines Pkw bei einer psychischen Erkrankung des Schuldners

    Ist dem Schuldner wegen einer psychischen Erkrankung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, kann auch dies – neben einer körperlichen Behinderung – nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO zur Unpfändbarkeit eines Pkw des Schuldners „aus gesundheitlichen Gründen“ führen. (Leitsatz der Redaktion nach Rn. 27 der Entscheidung)

    Sachverhalt: Der unter Betreuung stehende Schuldner leidet an einer psychischen Erkrankung. Die Gerichtsvollzieherin pfändet im Juni 2021 den Pkw des Schuldners. Der Schuldner wendet mit seiner Erinnerung hiergegen ein, den Pkw habe er überwiegend mit Mitteln erworben, die er aus dem Fonds „Heimerziehung in der DDR“ bekommen habe. Da die Ansprüche aus dem Fonds unpfändbar seien, müsse auch der Pkw pfändungsgeschützt sein. Die Unpfändbarkeit des Pkw folge außerdem daraus, dass er darauf angewiesen sei, mit dem Auto von seiner Wohnung zu seiner Therapeutin fahren zu können. Aufgrund seiner Erkrankung könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, da er sich dann von anderen Menschen bedroht fühle und ohne Anlass aggressiv reagiere.

    Entscheidungsgründes des BGH: Der Pkw ist laut BGH zwar nicht nach § 851 ZPO geschützt. Eine etwaige Unpfändbarkeit des Anspruchs gegen den Fonds „Heimerziehung in der DDR“ würde sich „jedenfalls nicht an dem Pkw fortsetzen“ (Rn. 17). Dem stünde auch nicht die Entscheidung des BGH vom 22.05.2014 (IX ZB 72/12) entgegen, wonach eine Entschädigungszahlung für Opfer sexueller Gewalt unpfändbar sei. Die Fälle seien nicht vergleichbar (Rn. 18).

    Der Pkw kann nach Ansicht des BGH allerdings nach der Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO geschützt sein. Diese seit dem 1. Januar 2022 geltende Vorschrift ersetze den bisherigen § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO a.F. „unter Erweiterung seines Anwendungsbereichs“ (Rn. 20).

    Mit der Neufassung der Pfändungsschutzvorschrift sollen auch Sachen geschützt sein, die der Schuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötigt; die in der Vorgängervorschrift enthalten gewesene Beschränkung auf körperliche Einschränkungen sei entfallen (Rn. 24). Die Vorschrift sei aber nach wie vor einschränkend auszulegen. Der unpfändbare Gegenstand muss „selbst bereits das Hilfs- oder Therapiemittel bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigung“ sein. „Die Unpfändbarkeit des Pkw kann sich daraus ergeben, dass ihn der Schuldner benötigt, um damit die aus seiner psychischen Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern“ (Rn. 26). So ist der Pkw eines gehbehinderten Schuldners nach der bereits zu § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO alte Fassung ergangenen Rechtsprechung des BGH nicht pfändbar, „wenn die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern“ (Rn. 27). Die Pfändung eines Fahrzeugs ist verboten, wenn sie dazu führt, dass „der Schuldner in seiner Lebensführung stark eingeschränkt und im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen entscheidend benachteiligt wird“ (Rn. 27). Diese Grundsätze seien bei psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden: „Ist dem Schuldner wegen einer psychischen Erkrankung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, kann auch dies zur Unpfändbarkeit eines Pkw des Schuldners (…) führen, wenn die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Erkrankung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben, wozu auch das etwa nötige Aufsuchen von Ärzten gehört, wesentlich zu erleichtern.“ (Rn. 27).
    BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZB 5/22

    Erlass der Darlehensrestschuld im BAföG

    Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle gilt künftig auch für jene Rückzahlungsverpflichteten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist der vorangegangenen 26. BAföG-Novelle den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen.
    Bundesrat-Kompakt (TOP 5 der Bundesratssitzung vom 08.07.2022 zum 27. BAföG-Änderungsgesetz)

    iff-Überschuldungsradar: Überschuldung, Krankheiten und medizinische Versorgung

    In der aktuellen Ausgabe der IFF Reihe Überschuldungsradar befassen sich unter dem Titel “Überschuldung, Krankheiten und medizinische Versorgungsprobleme – Wege aus dem Teufelskreis durch Public Health Maßnahmen” Eva Münster, Jacqueline Warth und Klaus Weckbecker dem Thema Krankheit und Überschuldung sowie den Zusammenhängen und Wechselwirkungen.
    www.iff-hamburg.de/2022/11/01/iff-ueberschuldungsradar-2022-32

    Update Pfändungsschutzkonto – Onlineseminar für Beratungskräfte am 26.01. und 01.02.23

    Im ersten Jahr nach Inkrafttreten der P-Konto-Reform durch das PKoFoG (01.12.2021) zeigte sich in der Beratung, dass die neuen gesetzlichen Regelungen nicht immer eindeutig und stellenweise auch lückenhaft sind. Dieses Onlineseminar der Verbraucherzentrale NRW beleuchtet schwerpunktmäßig diese Herausforderungen und knüpft dabei als Follow-Up an die Veranstaltungen im Januar 2022
    (Grundlagen der P-Konto-Reform) an. Neben aktuellen Fragestellungen (z.B. Leistungen aus den Entlastungspaketen der Bundesregierung) werden im Fachsupport aufgetretene häufige Fragen aufgegriffen und es gibt Zeit für einen weiteren Austausch. Die Veranstaltung ist aufgrund einer Förderung durch das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration NRW kostenfrei. Anmeldungen werden erbeten an: kredit@verbraucherzentrale.nrw
    Anmeldeschluss ist der 12.02.2023. Weitere Informationen: VZ NRW – Update Pfändungsschutzkonto

    Umfrage der AG SBV zur Beratungsnachfrage in den Schuldnerberatungsstellen

    Schuldnerberatung ist sowohl bei den Medien, aber auch in Politik ein bedeutsameres Thema geworden. Um auch weiterhin genaue und valide Aussagen treffen zu können und eine mögliche Entwicklung zu beobachten, bittet die AG SBV um Unterstützung. Sie will dabei die Entwicklung der Fallzahlen vor allem im Vergleich zu den Zahlen vor der Pandemie (Jahre 2018/2019) in den Blick nehmen. Bitte
    beteiligen Sie sich unter dem Link: https://umfragen.agsbv.de/index.php/671594?lang=de bis zum 16. Dezember an der Online-Umfrage. Es ist wichtig, einen möglichst flächendeckenden Überblick zu erhalten, um gegenüber der Politik gut argumentieren zu können. Die Umfrage ist bewusst sehr einfach und kurzgehalten.

    Beratungsstellen Arbeit setzen Unterstützung fort

    Auch ab dem 01.01.2023 unterstützen die nordrhein-westfälischen Beratungsstellen Arbeit weiterhin arbeitslose, prekär beschäftigte und von Arbeitsausbeutung betroffene Menschen. Seit 2021 fördert das Land Nordrhein-Westfalen die unabhängigen ortsnahen Anlaufstellen. Nun werden sie für weitere drei Jahre bis Ende 2025 gefördert und zudem personell aufgestockt. MAGS NRW vom 07.10.2022

    Notfallregelung im BAföG

    Eine neue Regelung ermächtigt die Bundesregierung, den Kreis der BAföG-Berechtigten künftig per Rechtsverordnung auszuweiten – auch auf Personen, die normalerweise nicht bezugsberechtigt sind. Voraussetzung ist eine bundesweite Notlage, die erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt für studentische oder ausbildungsbegleitende Nebenjobs hat – so wie es in der Corona-Pandemie der Fall war.
    Bundesrat-Kompakt (TOP 2 der Sitzung des Bundesrats vom 07.10.2022)

    Bürgergeld: Änderungswünsche aus dem Bundesrat

    Die Union droht zwei Monate vor der geplanten Einführung des Bürgergeldes am 1. Januar mit einer Blockade im Bundesrat. Geht es nach der Union, so soll ein neuer “§ 8a Mitwirkungsbereitschaft” eingefügt werden, der einen vollständigen Entzug der Leistungen nach dem SGB II ermöglichen soll. Abs. 2 des Entwurfs: “Wer durch ausdrückliche Erklärung oder durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gibt, nachhaltig nicht bereit zu sein, den Verpflichtungen zur Annahme zumutbarer und existenzsichernder Arbeit nachzukommen (…) hat keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetzbuch. Quelle: https://t1p.de/mg27sThome Newsletter 43/2022
    Nachdem der Gesetzentwurf im Bundesrat vom 14.11.2022 keine Zustimmung gefunden hatte, kündigte Arbeitsminister Hubertus Heil die Anrufung des Vermittlungsausschusses an.

    Umfrage zeigt: Jobcenter sind nur eingeschränkt erreichbar für Leistungsberechtigte

    Viele Jobcenter und Arbeitsagenturen haben im Zuge der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ihre Erreichbarkeit stark eingeschränkt und sind auch heute für Hilfesuchende nur eingeschränkt erreichbar, zum Teil mit gravierenden Folgen: Problemlagen für Hilfesuchende verschärfen sich und es kommt zu verspätetem Bezug von Leistungen der Existenzsicherung, was bis zum Verlust der Wohnung führen kann. Das geht aus einer Umfrage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) unter fast 1.000 Mitarbeitenden aus über 600 ihrer gemeinnützigen sozialen Beratungsstellen aus dem Sommer 2022 hervor. Quelle und weitere Infos:
    Ergebnisse einer BAGFW-Umfrage

    2,6 Mio. Menschen konnten 2021 aus Geldmangel ihre Wohnung nicht angemessen heizen

    Destatis veröffentlicht in der Pressemitteilung N 063 vom 21. Oktober 2022, dass für 3,2 % der deutschen Bevölkerung bereits in 2021, vor Beginn der Energiekrise, eine ausreichend beheizte Wohnfläche nicht selbstverständlich war. In der Europäischen Union (EU) waren im vergangenen Jahr rund 6,9 % der Bevölkerung finanziell nicht in der Lage, ihre Wohnung angemessen warmzuhalten.

    Inflationsrate von 10,4 % im Oktober 2022

    Die Inflationsrate in Deutschland wird im Oktober 2022 voraussichtlich +10,4 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Seit Beginn des Krieges in der Ukraine sind insbesondere die Preise für Energie merklich angestiegen und beeinflussen die Inflationsrate erheblich. Im Oktober 2022 waren die Energiepreise 43,0 % höher als im Vorjahresmonat. Auch die Preise für Nahrungsmittel stiegen im Vergleich zum Vorjahresmonat mit +20,3 % überdurchschnittlich. Hinzu kommen die preistreibenden Effekte weiterhin unterbrochener Lieferketten infolge der Corona-Pandemie. Preisdämpfend dürfte sich im Oktober die Mehrwertsteuersenkung für Erdgaslieferungen und Fernwärme von 19 % auf 7 % auf die Inflationsrate ausgewirkt haben.
    Quelle und weitere Infos: Pressemitteilung Destatis vom 28.10.2022

    SchuldnerAtlas 2022 von Creditreform: Inflation und Energiekrise bedrohen Stabilität

    Die Überschuldungslage der Verbraucher*innen hat sich 2022 laut Creditreform „nochmals leicht verbessert“. Die Zahl überschuldeter Privatpersonen habe sich gegenüber dem Vorjahr um rund 274.000 Fälle auf 5,88 Millionen verringert. Die Überschuldungsquote, also der Anteil überschuldeter Personen im Verhältnis zu allen Erwachsenen in Deutschland, sinke danach auf 8,48 Prozent. Aber: „Die
    guten Zahlen sind leider trügerisch“, so die Mahnung von Creditreform. Durch die Krisenlagen gäben die meisten Menschen weniger Geld aus und die staatlichen Hilfsprogramme schützten viele Verbraucher*innen. Der „Energiepreisschock zu Beginn des neuen Jahres“ werde viele finanziell überfordern. 
    Pressemitteilung Creditreform vom 15.11.2022; SchuldnerAtlas Deutschland 2022

    Entwicklung der Strom– und Gassperrungen in 2021

    Die Stromsperrungen sind im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um gut zwei Prozent gestiegen und lagen bei rund 235.000 (2020: 230.000). Die Anzahl der Gassperrungen erhöhte sich um rund 12 Prozent. Im Jahr 2021 wurden insgesamt rund 27.000 Sperrungen (2020: 24.000 Sperrungen) gemeldet. Der Monitoringbericht 2022 mit detaillierten Daten zu den Sperrungen erscheint gegen Ende
    November. Vorabinformation der Bundesnetzagentur zum Monitoring 2022; Sperrungen in 2021

    Inflationsausgleichsprämie: bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

    Am 25.10.2022 wurde das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2022, S. 1743). Darin enthalten ist auch die sog. Inflationsausgleichsprämie in § 3 Nr. 11c EStG. Danach haben Arbeitgeber*innen ab sofort die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3000 Euro zu
    gewähren. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Eine Regelung zur Unpfändbarkeit (wie z.B. bei der Energiepreispauschale für Rentner*innen) ist allerdings nicht vorgesehen. 
    Information des Paritätischen Gesamtverbandes vom 27.10.2022

    Länder fordern Moratorium für Energiesperren

    Die Bundesregierung solle noch in diesem Herbst einen Vorschlag für ein sogenanntes Energiesperren-Moratorium vorlegen, das Sperren bis zum Ende der Heizperiode im Frühjahr 2023 unter bestimmten Bedingungen ausschließt, heißt es in der vorgeschlagenen Entschließung. Es soll gelten,wenn der Zahlungsverzug ausschließlich durch den aktuellen Anstieg der Abschlagszahlungen bedingt ist.
    Bundesrat Kompakt vom 28.10.2022

    Kündigungsschutz und Schutz vor Energiesperren angekündigt

    Können Mieter*innen höhere Betriebskostenvorauszahlungen kurzfristig nicht zahlen, erhalten sie Schutz vor Kündigungen. Die Bundesregierung will zudem Sperrungen von Strom und Gas verhindern, indem sie die Möglichkeit schafft, Energiekosten zu stunden, wenn einzelne Verbraucher*innen ihre Kosten nicht bezahlen können. Das Energierecht wird entsprechend angepasst.
    Informationsseite der Bundesregierung

    Kommission für Gas und Wärme legt Abschlussbericht vor

    Die von der Bundesregierung eingesetzte Expert*innen Kommission für Gas und Wärme hat am 31.10.2022 ihren Abschlussbericht im Bundeskanzleramt an Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner übergeben. Neben den im Zwischenbericht bereits vorgeschlagenen Entlastungen stellt der Abschlussbericht außerdem Maßnahmen zur Steigerung des Gasangebotes sowie zur Senkung der Nachfrage in den Fokus. Sowohl im Bereich der Haushalte als auch der Unternehmen dürfte es zahlreiche Verbraucher geben, die mit dem „New Normal“, also dem auch mittelfristig voraussichtlich hohen Niveau der Energiekosten überfordert sein werden. Unabhängig davon, welchen Energieträger sie nutzen, sollten sie weiter entlastet
    werden. Als flankierende Maßnahmen empfiehlt die Kommission deshalb für alle Verbraucher*innen:

    1. Vom 1. Januar 2023 bis zum 30. April 2024 soll es einen Soforthilfefonds geben, der sich unabhängig von der Art des Energieträgers an Haushalte mit unteren und mittleren Einkommen richten sollte, die die Belastungen nicht selbst stemmen können.

    2. Es wird ein Kündigungsmoratorium empfohlen: Mindestens ein halbes Jahr Zeit sollte Privathaushalten gewährt werden, um ihre Energieschulden zu begleichen.

    3. Für Unternehmen soll ab dem 1. Januar 2023 bis zum Ende der Gaspreisbremse ein Härtefallprogramm aufgelegt werden, das in Anlehnung an die Kreditprogramme aus der Corona-Pandemie konzipiert werden kann.

    Detaillierte Informationen sind der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem
    Abschlussbericht – Sicher durch den Winter dfer Expert*innen-Kommission Gas und Wärme zu entnehmen.

    Sozialrechtliche Regelungen zum Gas-Wärme-Entlastungsbetrag

    Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) enthält in § 11 Regelungen darüber, wann ein gezahlter Entlastungsbetrag des Energieversorgers bei Grundsicherungsempfänger*innen als zugeflossen gilt und wann das Unterlassen des Einzugs des Dezember-Abschlags zu einem verringerten Bedarf führt (jeweils mit der nächsten Abrechnung).

    Pfändungsschutz für den Gas-Wärme-Entlastungsbetrag (Dezember-Soforthilfe)

    Der Pfändungsschutz für den Gas-Wärme-Entlastungsbetrag ist in § 12 des neuen Erdgas-WärmeSoforthilfegesetz (EWSG – Gesetz-Entwurf) geregelt. Die Soforthilfe ist in all ihren Formen geschützt. Der Entlastungsbetrag kann unter anderem dadurch geleistet werden, dass der Energieversorger den Einzug des Dezember-Abschlags unterlässt oder dass er nach erfolgter Abschlagszahlung den Betrag
    zurücküberweist (§ 3 EWSG). Letztlich wird der Entlastungsbetrag mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Mieter*innen, deren Wärmeversorgung über die Vermieter*innen laufen, erhalten den Entlastungsbetrag im Rahmen der Heizkostenabrechnung (§ 5 EWSG). Soweit dieser Betrag also beispielsweise als Zahlung des Energieversorgers auf das Girokonto der Kund*innen geleistet wird, kann
    er bei P-Konten nach § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO  als Erhöhungsbeitrag bescheinigt werden.

    Soforthilfe im Dezember für Gas und Wärme (Gas-Wärme-Entlastungsbetrag)

    Haushaltskunden und kleineren Unternehmen wird über ein Soforthilfegesetz für Gas und Wärme unter anderem die Abschlagszahlung für Gas im Dezember erlassen. Die Dezember-Soforthilfe soll einen Ausgleich schaffen für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr überbrücken. Das Gesetz ist am 10.11. und 14.11.2022 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und wird kurzfristig in Kraft treten.
    Quelle und weitere Infos: Pressemitteilung BMWK vom 02.11.2022; FAQ Dezember Soforthilfe im Gas und Wärmebereich

    Energiekrise: Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energiekosten

    Angesichts stark steigender Energiekosten haben der Erwerbslosenverein Tacheles e.V. und der Paritätische Wohlfahrtsverband eine bundesweite Kampagne “Energie-Hilfe”, mit der Menschen über ihre Rechte auf behördliche Übernahme von Energiekosten aufgeklärt werden sollen, gestartet. Im Zentrum der Kampagne steht die Webseite www.energie-hilft.org, die Betroffene hoher Energiekosten über ihre sozialrechtlichen Ansprüche informiert und die nötigen Antragsformulare zum Download bereitstellt. Für Beratungsstellen finden sich weitere Infos unter anderem zur Rechtsdurchsetzung. Die Kampagne richtet sich insbesondere an die Menschen, die ihre hohen Energiekosten mit ihrem Einkommen nicht mehr bezahlen können und deshalb einen Anspruch auf zumindest teilweise Übernahme der Kosten haben. Flugblätter und Plakate, die auf die Aufklärungskampagne hinweisen, können auf der Webseite heruntergeladen oder bestellt werden. www.energie-hilft.org

    NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2022

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die November-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten
    und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion
    haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
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    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2022

    Save the date: Netzwerktreffen am 26. und 27. Januar 2023

    Wie gewohnt wird das erste Netzwerktreffen des Präventionsnetzwerks NRW im neuen Jahres im Januar stattfinden. Geplant ist die Veranstaltung für den 26. und 27. Januar 2023, voraussichtlich in Präsenz in der Wolfsburg in Mülheim an der Ruhr. Wir freuen uns, wenn Sie sich diesen Termin vormerken. Quelle: Newsletter Netzwerk Finanzkompetenz

    Fachtag des Präventionsnetzwerks Finanzkompetenz e. V. am 25. November 2022

    Am 25. November findet der Fachtag 2022 des Präventionsnetzwerks Finanzkompetenz e.V. voraussichtlich in der Landesvertretung Nordrhein-Westfalen in Berlin statt. Der Fachtag wird unter dem Motto „Wirtschaften in schwierigen Zeiten – Perspektiven und Grenzen finanzieller Bildung“ stattfinden. Nähere Informationen erhalten Sie unter: https://pnfk.de/fachtag/fachtag-2022/

    SG Schleswig: Keine Aufrechnung Strom gegen Gas

    Beziehen Leistungsempfänger*innen nach dem SGB II Strom und Gas vom selben Anbieter und rechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung auf, muss der SGB II-Leistungsträger die gesamte Heizkostennachforderung übernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag. Mit der Jahresabrechnung teilten die Stadtwerke mit, dass aus den für Strom gezahlten Abschlägen ein Guthaben resultiere, für Gas aber noch eine Nachzahlung geleistet werden müsse. Die Stadtwerke rechneten diese beiden Beträge gegeneinander auf und forderten insgesamt noch einen Betrag in
    Höhe von 37,45 €. Diese Nachzahlung übernahm das Jobcenter. Die Leistungsempfänger*innen forderten aber den gesamten Betrag für die Heizkostennachforderung in Höhe von 649,24 €. Da die Heizkosten zusammen mit den Kosten der Unterkunft vom Jobcenter als SGB II-Leistungsträger übernommen werden, der Strom von den Leistungsempfänger*innen hingegen aus ihrem Regelsatz selbst
    bezahlt wird, haben diese laut Landessozialgericht Anspruch auf den vollen ungekürzten Betrag. Somit steht ihnen das aus einer Jahresabrechnung resultierende Guthaben für zu viel gezahlte Stromabschläge zu, ohne dass dies als Einkommen zu berücksichtigen sei.

    Mitteilung Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht und Sozialgerichte vom 30.09.2022 SG Schleswig;
    Urteil vom 10.08.2022 – S 35 AS 635/18; (Sprungversion zum BSG zugelassen)

    LSG NRW: Kind profitiert beim SGB II-Anspruch vom Aufenthaltstitel der Mutter

    Die 2018 geborene Klägerin lebt mit Mutter und Schwester in einem Haushalt. Alle drei sind bosnischherzegowinische Staatsangehörige. Sowohl die Mutter als auch die Schwester besitzen einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das beklagte Jobcenter Köln lehnte die Gewährung von SGB II-Leistungen für die ersten drei Lebensmonate der Klägerin ab. Der Anspruch der Klägerin besteht laut Landessozialgericht aber schon ab Geburt. Zwar seien nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II Ausländer*innen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer*innen oder Selbständige noch eu-freizügigkeitsberechtigt seien, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen. Allerdings greife hier eine Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II. Danach gelte § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II nicht für Ausländer*innen, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Die Mutter verfügte zum Zeitpunkt der Geburt über einen solchen Aufenthaltstitel, sodass sie nicht von dem Leistungsausschluss erfasst gewesen sei. Diese Rechtsfolge sei auf das neugeborene Kind zu übertragen.
    LSG NRW, Urteil vom 06.04.2022 – L 12 AS 1323/19.
    Pressemitteilung LSG NRW vom 28.09.2022

    Unterstützung bei hohen Heizkosten: Informationen der VZ NRW zu Sozialleistungen

    Auch Menschen mit regelmäßigem Einkommen können Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Verbraucherzentrale erklärt, worauf Betroffene achten sollten. Die Informationen können auch für Beratungsstellen nützlich sein.
    Unterstützung bei hohen Heizkosten; Ihr Recht auf Sozialleistungen Energiepreiskrise – Informationen und Beratungsangebote

    Kostenfreie Schulung des iff zur Einführung in die neue Softwareversion von Cawin

    Das Institut für Finanzdienstleistung (iff) bietet im November und Dezember 2022 eine digitale Fortbildungsreihe zur Einführung in die neue Softwareversion von Cawin an. Die Veranstaltungen sind kostenfrei und finden online in Microsoft Teams statt. Am sechs Tagen werden einzelne Module mit einem Zeitumfang von 1-1,5 Stunden zu den Themen 1. Administration, 2. Grundlagen Teil 1: CAWIN
    einrichten und effektiv im Alltag nutzen, 3. Grundlagen Teil 2, 4. Verbindlichkeiten: Gläubiger und Forderungen erfassen, 5. Korrespondenz/ Dokumentenmanagement und 6. Regulierungen und Anträge angeboten. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zu den einzelnen Terminen und die Möglichkeit zur Anmeldung: Information und Anmeldung

    Rückblick: Fachtagung Schuldnerberatung der LAG FW NRW am 19.10.2022

    Wächst zusammen, was zusammengehört: Unter diesem Titel hat die diesjährige Fachtagung Schuldnerberatung der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW für die über 150 Teilnehmenden eine facettenreiche Informations- und Diskussionsplattform geboten. Die Fachkräfte aus den Beratungsstellen der Freien Wohlfahrt, der Kommunen und der Verbraucherzentrale hatten Gelegenheit, sich mit dem beginnenden Prozess der Zusammenlegung der unterschiedlichen Finanzierungsstränge von Verbraucherinsolvenzberatung und Schuldnerberatung auseinanderzusetzen. Die Dokumentation der vom Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Tagung wird in Kürze auf der Homepage der Fachberatung abrufbar sein. https://fbsb-nrw.de/fachtagung-2022/

    Mehr als ein Viertel der Rentner*innen haben weniger als 1.000 Euro netto monatlich

    Im Jahr 2021 hatten 4,9 Millionen Rentner*innen ein persönliches monatliches Nettoeinkommen von unter 1.000 Euro, teilt das
    Statistisches Bundesamt (Destatis) auf Basis von Ergebnissen des Mikrozensus mit. Das entspricht einem Anteil von 27,8 % der Rentenbeziehenden. Bei Frauen liegt dieser Anteil deutlich höher. Pressemitteilung Destatis vom 29.09.2022

    Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

    Der Bundestag hat die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld bis Mitte nächsten Jahres möglich gemacht. Der vereinfachte Zugang war im Rahmen der Corona-Pandemie beschlossen und zuletzt über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden. Die Bundesregierung kann nun aufgrund des neuen Gesetzes Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld durch Verordnung zu erlassen.
    Deutscher Bundestag – Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld wird verlängert

    Empirische Untersuchung zur Wohnungslosigkeit

    Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde eine bundesweite repräsentative empirische Erhebung zu wohnungslosen Menschen ohne Unterkunft und zu verdeckt Wohnungslosen durchgeführt. Die Gesellschaft für innovative Sozialplanung und Sozialforschung e. V. (GISS) und Kantar Public, München haben eine repräsentative Auswahl von Wohnungslosen in 151 deutschen
    Städten und Gemeinden befragt. Es liegen nun belastbare Zahlen darüber vor, wie viele Menschen in Deutschland ohne Unterkunft auf der Straße oder in behelfsmäßigen Provisorien übernachten und wie viele Menschen in verdeckter Wohnungslosigkeit bei Bekannten oder Angehörigen unterkommen.
    Quelle und weitere Infos: PM BMAS

    Empfehlungen des Deutschen Vereins zum Housing First-Ansatz in Wohnungsnotfallhilfen

    Der Deutsche Verein empfiehlt das Konzept zum Housing-First. Ausgehend vom Kerngedanken eines „Rechts auf Wohnen“ bezeichnet das Konzept Housing First die möglichst unmittelbare Integration von wohnungs- und obdachlosen Menschen mit komplexen Problemlagen in dauerhaften und mietvertraglich abgesicherten Wohnraum – verbunden mit dem Angebot wohnbegleitender Hilfe. Das in den USA entwickelte und seither auch in einer Reihe europäischer Staaten umgesetzte Konzept ist vor allem auf Menschen mit komplexen Problemlagen ausgerichtet. Der Deutsche Verein empfiehlt daher eine Verstetigung der in der Regel in Form zeitlich befristeter Projekte konzipierten und umgesetzten Angebote als Regelangebote. Ziel muss dabei nach Ansicht des Deutschen Vereins eine Überführung der bisher zumeist aus Projektmitteln der Kommunen oder Länder finanzierten Angebote in eine sozialrechtlich abgesicherte Regelfinanzierung sein. Empfehlungen Housing First Deutscher Verein; Vollständige Empfehlung/Stellungnahme vom 20.09.2022 (PDF, 380 KB)

    Arm trotz Arbeit – Freie Wohlfahrtspflege NRW veröffentlicht Arbeitslosenreport

    Der aktuelle Arbeitslosenreport der Freien Wohlfahrtspflege NRW zeigt, dass mehr als 22 Prozent der SGB II- Leistungsempfänger*innen sogenannte Aufstocker*innen sind. Der größte Teil dieser Aufstocker*innen sind Leistungsempfänger*innen, die trotz Erwerbstätigkeit auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind. Ein geringerer Teil erhält Sozialleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld. Weitere Infos: PM Freie Wohlfahrtspflege NRW

    Steigende Energiekosten – Position der Freien Wohlfahrtspflege NRW

    Die durch den Ukrainekrieg in Gang gesetzte Preissteigerungsspirale für Gas und Strom ist bisher einmalig. Alle Haushalte, alle Einrichtungen und alle Unternehmen, Handwerker usw. sind davon betroffen, wenn auch nicht alle im gleichen Maße. Einige Unternehmen erwirtschaften Gewinne, andere können die Preissteigerungen weitergeben. Viele können die enormen Energiekostensteigerungen jedoch nicht mehr kompensieren. Hinzu kommen die Preiserhöhungen für Lebensmittel, Kraftstoffe und weitere Artikel des täglichen Lebens, was eine Inflationsrate bedeutet, die Menschen mit geringem Einkommen in besonderem Maße trifft.
    Position der Freien Wohlfahrtspflege NRW

    Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung im Überblick

    Der Bundeskanzler und die Regierungschef*innen der Länder haben in ihrem Beschluss vom 4. Oktober 2022 eine Energiepreisbremse und viele weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Energiekrise beschlossen. Unter dem Titel „Deutschland steht zusammen“ stellt die Bundesregierung alle bereits beschlossenen und weiterhin geplanten Maßnahmen aus den Entlastungspaketen im Überblick dar.
    Gemeinsam umfassen sie nun mehr als 95 Milliarden Euro.
    Beschluss Besprechung am 4. Oktober 2022; Entlastungen im Überblick;

    Energiewechsel.de: Werbung des BMWK für Energiesparen

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bewirbt auf der Homepage – Energiewechsel „80 Millionen gemeinsam für ENERGIEWECHSEL“ für ein von fossilen Energieimporten unabhängigeres Deutschland. Dort sind diverse Hinweise und Spartipps zu den Themen: Heizen und Kühlen, Warmwasser, Kochen-Trocknen-Bügeln, Haushaltsgeräte, Hilfe vom Handwerk, Mittelfristig
    sparen, Langfristig sparen, Tipps für Unternehmen und Energiesparen im BMWK eingestellt.
    Energie sparen – Was private Haushalte tun können (PDF)

    Verbot von Strom- und Gassperren gefordert – Antrag der Bundestagsfraktion Die Linke

    Die Fraktion Die Linke hat an den deutschen Bundestag einen Antrag zum Verbot von Strom- und Gassperren gestellt
    (Drucksache 20/2686). Die Bundesregierung solle den Energieversorgern durch eine Neuregelung der Stromgrundversorgungsverordnung Stromsperren und den Energieversorgern durch eine Neuregelung der Gasgrundversorgungsverordnung Gassperren aufgrund von Zahlungsunfähigkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern verbieten, verlangt die Linksfraktion. In namentlicher Abstimmung hat der Bundestag am Donnerstag, den 13. Oktober 2022, den Antrag abgelehnt.
    Deutscher Bundestag – Beratung über Verbot von Strom- und Gassperren.

    Strom- und Gaspreisbremse

    Am 10.10.2022 stellte die Gaspreiskommission den Zwischenbericht für einen Entwurf einer Gaspreisbremse vor. Das zweistufige Modell soll sowohl Gewerbe und Privatverbraucher entlasten als auch Einsparanreize bewahren. Zur Entlastung der Gas- und Fernwärmekunden will die Expertenkommission der Bundesregierung ein Stufenmodell vorschlagen. Im ersten Schritt sieht der Vorschlag in diesem Jahr eine Einmalzahlung in Höhe einer Monatsrechnung vor, zum anderen sind im kommenden Jahr für Wirtschaft und Verbraucher Kontingente zu gedeckelten Preisen vorgesehen.
    Zwischenbericht – ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme

    Umsatzsteuersenkung auf Gas zum 1. Oktober 2022 – Gasumlage fällt weg

    Schon vom 1. Oktober an soll Gas sowie Fernwärme nur noch mit sieben Prozent statt bisher 19 Prozent besteuert werden, befristet bis zum 31. März 2024. Der Bundestag hat am Freitag, 30. September 2022, mit breiter Mehrheit den Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (20/3530) beschlossen. 
    www.bundestag.de/

    Zweiter Heizkostenzuschuss (pfändungsgeschützt) kommt noch in diesem Jahr

    Der Bundesrat behandelt am 28.10.2022 abschließend die vom Bundestag am 20.10.2022 beschlosssene Änderungen am Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG). Das nicht zustimmungsbedürftige Änderungsgesetz sieht vor, wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszuzahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten.
    Vom zweiten Heizkostenzuschuss sollen alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind oder die in dieser Zeit Leistungen nach dem BAföG oder von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen erhalten. Wohngeldberechtigte sollen den Zuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße erhalten (415 Euro für eine, 540 Euro für 2 Personen, plus 100 Euro je weitere Person); Studierende/Auszubildende erhalten pauschal 345 Euro (§ 2a HeizkZuschG). Der Zuschuss soll noch in diesem Jahr ausgezahlt werden. Auch dieser zweite Heizkostenzuschuss ist anrechnungsfrei und pfändungsgeschützt (siehe § 6 HeizkZuschG, in der neuen Fassung wird das Wort „einmalig“ gestrichen). Der Zuschuss kann daher nach
    § 902 Satz 1 Nr. 6, § 903 ZPO für das Pfändungsschutzkonto bescheinigt werden. Bundesrat Kompakt (TOP 41);
    vom Bundestag beschlossener Gesetzentwurf

    Energiepreispauschale für Erwerbstätige – mögliche Maßnahmen der Insolvenzverwaltung

    Dass es beim Pfändungsschutz der Energiepreispauschale (EPP) zu erheblichen Problemen im Insolvenzverfahren kommen kann, zeigen auch die in der BAG-SB Informationen 2022, S. 248 veröffentlichten Äußerungen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Maurer, der die EPP als Steuerleistung für pfändbar hält, sie zur Insolvenzmasse ziehen möchte und dies „ggf. gerichtlich“ durchzusetzen gedenkt. Einen Anreiz „weiterzudenken“ bietet Maurer allerdings auch, wenn er sagt, es sei ihm „bewusst“, dass „die Bundesregierung hier anderes im Sinn hatte“ (nämlich den Pfändungsschutz zu regeln, was sie wohl vergessen hatte).

    Das AG Norderstedt hält die Energiepreispauschale für pfändbar

    Das Amtsgericht Norderstedt hat am 15.09.2022 festgestellt, dass die Energiepreispauschale für Erwerbstätige, die nach den §§ 112 ff. EStG ausgezahlt wird, nicht der Lohnpfändung unterfällt, jedoch nach anderen Vorschriften, die nicht auf den Arbeitslohn abstellen, pfändbar ist. Zitat: „Die Energiepreispauschale gem. §§ 112 ff EStG ist pfändbar und unterfällt insbesondere dem Insolvenzbeschlag“. AG Norderstedt, Beschluss vom 15.09.2022 – 66 IN/19; siehe auch den folgenden Artikel.

    Zum Pfändungsschutz für die Energiepreispauschale für Erwerbstätige

    Mit der Lohnabrechnung im September 2022 wurde eine Energiekostenpauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto an alle Personen ausgezahlt, die zum 1. September 2022 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen (§§ 112 ff. EstG). Auch für geringfügig Beschäftigte erfolgte die Auszahlung. Der für die Praxis hilfreiche Artikel zu Fragen der Pfändbarkeit von Prof. Grote unter dem Titel: „Insolvenzbeschlag und Pfändbarkeit der Energiepreispauschale – Praxiskonstellationen und Bescheinigungsfähigkeit“ ist nun auch in der September 2022 Ausgabe der BAG-SB Informationen, Seite 246 bis Seite 259, veröffentlicht. Siehe zusammenfassend:
    www.fbsb-nrw.de

    Energiepreispauschale für Rentner*innen – Pfändungsgeschützt!

    Rentner*innen und Versorgungsempfänger*innen des Bundes erhalten eine einmalige Zahlung von 300 Euro im Dezember 2022. Die vom Bundestag am 20.10.2022 beschlossene Energiepreispauschale für diesen Personenkreis wird im Gesetz ausdrücklich für unpfändbar erklärt (§ 4 Absatz 2 Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG). Die EPP kann daher als Erhöhungsbetrag bescheinigt werden, § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO. Die in der Regel automatisch ausgezahlte und sozialabgabenfreie Leistung ist nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen anrechenbar (§ 4 Absatz 1 RentEPPG). Das nicht zustimmungsbedürftige Gesetz wird den Bundesrat am 28.10.2022 passieren, sodass die Leistung wie geplant ausgezahlt werden kann. www.bundestag.de;
    Gesetzentwurf Bundestags-Drucksache 20/3938

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2022

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Oktober-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Praktisch wichtige Fragen zum Themenspektrum Energiepreiskrise und allgemeine Kostenexplosion haben wir zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    http://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/.

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2022

    Unterhaltsschulden?! Was ist in der Schuldner – und Verbrauchinsolvenz zu tun?

    Wer kennt das nicht, die Liste der Gläubiger ist lang. Die Schuldenregulierung verläuft nach feststehenden Regeln und Prioritäten. Im Rahmen der Schuldner- und Insolvenzberatung kommen oft Schuldner mit laufenden Unterhaltsforderungen und Unterhaltsschulden in die Beratung. Diese haben einen besonderen Stellenwert in der Schuldenregulierung. Die Fortbildung bietet zunächst einen kleinen Überblick über die Grundzüge des Unterhaltsrechts. Zum anderen wird an Hand von Beispielen dargestellt, wie laufender Unterhalt reduziert (oder auf „Null“ gestellt) werden kann. Geklärt wird auch unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsschulden, wie normale Schulden im Insolvenzverfahren zu behandeln sind.
    Termin: 25.10.2022
    Ort: Dortmund
    Kosten: 100,- Euro inkl. Mittagsimbiss
    Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirk Westliches Westfalen e. V
    Information und Anmeldung

    Sorglos in den Ruhestand – Fortbildungsangebot zur Schuldenprävention im Alter (digital)

    Ein finanziell sorgenfreier Ruhestand ist längst für viele ältere Menschen in Deutschland eher Wunsch als Wirklichkeit. Aber wie kann Altersarmut vermindert werden? Einen präventiven Ansatz wählt hier das Projekt „Sorglos in den Ruhestand“, welches Präventionsfachkräften aus Schuldnerberatungsstellen in NRW in Zusammenarbeit mit der Stiftung „Deutschland im Plus“ konzipiert haben. Mit diesem Fortbildungsangebot wollen wir Fachkräfte und weitere Multiplikator*innen befähigen, das Projekt
    „Sorglos in den Ruhestand“ selbstständig planen und umsetzen zu können. In Eigenregie durchgeführte Informationsveranstaltungen sollen für das Thema „Finanzen im Alter“ sensibilisieren und ein Beitrag zur Vermeidung von Altersarmut leisten.
    Termin: 20.10.2022
    Ort: Online
    Kosten: –
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Essen gGmbH
    Information und Anmeldung

    iff-Überschuldungsradar 2022/31 von Dr. Sally Peters: Dispo – Alles klar?

    Wie gut wissen Sie über die Konditionen Ihres Dispositionskredits Bescheid? Die Verbraucherzentrale Sachsen hat 2015 in einer Untersuchung gezeigt, dass die erforderlichen Informationen meistens nur schwer auffindbar und zudem schwer verständlich sind. Die Nutzer:innen würden so gar nicht erst in die Lage versetzt werden, überhaupt bewerten zu können, ob der Dispositionskredit zu ihren Bedürfnissen passt. Zudem fehlt vielen Verbraucher:innen Grundlagenwissen über Dispositionskredite. Die Finanztip Stiftung stellte in einer Studie 2021 fest, dass rund die Hälfte der Befragten nicht wusste, dass ab dem ersten Cent im Minus bereits Dispozinsen anfallen. Angesichts des Befundes, wie schwer zu überblicken viele Finanzprodukte für die Kund:innen sind, verwundert dies wiederum nicht.
    https://www.iff-hamburg.de/ueberschuldungsradar/

    Multiplikatorenschulung zum Praxishandbuch Finanzkompetenz im Älterwerden am 13.10.22

    Das Netzwerk Finanzkompetenz NRW lädt ein zu einer Multiplikatorenschulung zum Praxishandbuch „Über Geld spricht man doch in allen Lebensphasen. Praxishandbuch für Finanzkompetenz im Älterwerden“. Das Handbuch wurde 2019 vom Netzwerk Finanzkompetenz NRW herausgebracht und stellt ein Präventionsangebot für die Personengruppe 55+ dar. Die Veranstaltung wird kostenlos und gemeinsam mit Frau Maike Cohrs von der Schuldner- und Insolvenzberatung des Diakonischen Werks Köln angeboten. Stattfinden wir die Multiplikatorenschulung am 13.10.2022 von 9 Uhr bis 16.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Jugendherberge Köln-Rhiel.
    Informationen und Anmeldulngen: 
    www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung

    OLG Schleswig: Zur Unzulässigkeit der Schufa-Speicherfristen

    (…) Vor diesem Hintergrund bleibt der Senat dabei, dass – vorbehaltlich gesetzlicher Regelung – jedenfalls nach Verstreichen eines § 3 InsoBekV entsprechenden Sechsmonats-Zeitraums eine weitere Speicherung und Verarbeitung von aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnenen Daten regelmäßig nicht mehr zulässig ist. (Leitsatz 5)
    OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 – 17 U 5/22

    BAG: Corona-Prämie oder Corona-Zulage eine Erschwerniszulage

    Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
    BAG, Urteil vom 25.08.2022 – 8 AZR 14/22 – Pressemitteilung der BAG vom 25.08.2022

    Handelsregister.de ab sofort ohne Registrierung kostenfrei

    Zum 1. August 2022 wird der Abruf aller Registerinhalte aus dem Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Partnerschaftsregister sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente über das Gemeinsame Registerportal der Länder ab dem 1. August 2022 kostenfrei angeboten. Eine Registrierung und auch ein Login sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich. Quelle: BAG-SB Newsletter 05/2022
    https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.xhtml

    Sozialplattform: Beratungsstellenfinder ist aktiv – aber noch mit erheblichen Mängeln behaftet

    Auf der Beta-Version der Sozialplattform ist nun der Beratungsstellenfinder zu den Themen Sucht, Schulden und Wohnungslosigkeit aktiviert. Die Informationen zur Schuldnerberatung stammen aus der Datenbank von Destatis. Die Suchfunktion ist aktuell noch mangelhaft, das kann laut Sozialplattform daran liegen, dass der Beratungsstellenfinder erst im Aufbau begriffen ist. Auch enthält der
    Beratungsstellenfinder (noch) gewerbliche Beratungsstellen. Er ist daher Betroffenen, die ein kostenfreies Angebot suchen, aktuell nicht zu empfehlen. sozialplattform.de/inhalt/beratungsstellenfinder

    BAG-SB Informationen – Sonderausgabe zur Ausbildungsoffensive digitale Schuldnerberatung

    Aus dem Editorial: Um fachlich kompetent beraten zu können, bedarf es einer guten Ausbildung für Schuldnerberatungskräfte. Gesprächsführungskompetenzen, Gesetzesgrundlagen, Softwarenutzung: nur, wer hier sichere Kenntnisse vorweisen kann, wird sich als Beratungskraft nicht überfordert fühlen und die Souveränität ausstrahlen, die Ratsuchende in ihrer verzweifelten Lage suchen.
    BAG SB-Informationen Sonderausgabe 2022 (gedruckt und als pdf-Download kostenfrei).

    IT.NRW: 17,6 % weniger Verbraucherinsolvenzen in NRW im ersten Halbjahr 2022

    In NRW sank die Zahl der Insolvenzverfahren von Verbraucher*innen laut IT.NRW gegenüber dem ersten Halbjahr 2021 (damals: 10.628 Verfahren) um 17,6 % auf 8.760. Auch IT.NRW vermutet, dass sich „die Zahlen der Verbraucherinsolvenzen langsam dem Vorkrisenniveau von 2019 (Halbjahresdurchschnitt: 7.899) wieder anzunähern“ scheinen. Die Zahl der Verfahren ehemals Selbständiger
    sank ähnlich wie in ganz Deutschland vergleichsweise weniger stark um 9,6 % auf 2.167 (1. Halbjahr 2021: 2.397). Die von IT.NRW veröffentlichten Daten zu den beantragten Insolvenzverfahren in Nordrhein-Westfalen im ersten Halbjahr 2021 und 2022 auf Gemeindeebene zeigen zum Teil deutliche regionale Unterschiede auf. Die Gründe dafür dürften vielfältig sein, dennoch könnten die Daten besonders mit Blick auf das seit 2022 geltende neue Förderprogramm für die Verbraucherinsolvenzberatung interessant erscheinen.
    Pressemitteilung IT.NRW vom 08.09.2022; Beantragte Insolvenzverfahren in Nordrhein-Westfalen im ersten Halbjahr 2021 und 2022

    Nachholeffekt laut Destatis beendet: Verbraucherinsolvenzen im 1. Halbjahr 2022

    Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im 1. Halbjahr 2022 laut Destatis um 20,2 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum gesunken. Der Nachholeffekt, der in Folge des Gesetzes zur Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre „ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen“ sorgte, „scheint inzwischen beendet“. Von Januar bis Juni 2022 zählt Destatis 33.772 Verfahren von Verbraucher*innen (beantragte Verbraucherinsolvenzen, 1. Halbjahr 2021: 42.304) und 10.585 Verfahren ehemals Selbständiger (vereinfachte Verfahren und Regelinsolvenzverfahren; minus 6,9 % gegenüber 1. Halbjahr 2021). Zum Vergleich: Im ersten Halbjahr 2019 wurden 32.757 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Quellen: Destatis 1; Destatis 2;
    Pressemitteilung Destatis vom 12.09.2022

    Zukunft der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW: Wächst zusammen was
    zusammengehört? Fachtagung Schuldnerberatung FW NRW am 19.10.2022 (digital)

    Die Tagung richtet sich an die Fachkräfte aus den Beratungsstellen der Freien Wohlfahrt, der kommunalen Träger und der Verbraucherzentrale in NRW. Sie wird in Kooperation mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) durchgeführt.
    Informationen und Anmeldungen unter: https://fbsb-nrw.de/fachtagung-2022/

    Kritik der BAG SB an Gesetzgebung zur Energiepreispauschale

    Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) bezweifelt, dass die Energiepreispauschale bei überschuldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt. Sobald es eine Lohnoder Kontopfändung gebe oder jemand in der Insolvenz ist, sei es mit viel Aufwand verbunden, die Pauschale ausgezahlt zu bekommen. Ähnliche Probleme habe es schon bei den Coronahilfen gegeben. „Jetzt wäre es so einfach gewesen, die Pauschale von vornherein im Gesetz als unpfändbar zu deklarieren“, so die BAG SB in ihrer Pressemitteilung vom 25.08.2022. 
    Pressemitteilung der BAG SB vom 25.08.2022

    DIFIS-Impuls: Finanzielle Vulnerabilität in der Coronakrise

    Die Coronakrise ist laut Difis-Impuls 6/2022 eine außergewöhnliche Kombination aus Gesundheits-, Sozial- und Wirtschaftskrise. In dem Impuls beleuchten die Autor*innen insbesondere vier Aspekte, nämlich erstens potenzielle Auslöser, zweitens Risikofaktoren für erhöhte finanzielle Vulnerabilität sowie drittens das finanzielle Anpassungsverhalten und viertens die Inanspruchnahme sozialpolitischer Unterstützung von Personen mit erhöhter finanzieller Vulnerabilität.
    www.difis.org/institut/publikationen/publikation/25

    200.955 offene Darlehen im Juni 2022 bei Jobcentern gemeinsamer Einrichtungen

    Im Juni 2022 hat es 200.955 offene Darlehen „gemeinsamer Einrichtungen“ im Bereich des SGB II gegeben, die sich auf die Summe von rund 87,3 Millionen Euro beliefen. Für den Bereich der „zugelassenen kommunalen Träger“ liegen der Bundesregierung den Angaben zufolge keine Erkenntnisse vor. Kurzmeldung des Bundestages vom 19.08.2022 – zu 20/3089

    Wohnkostenlücke im Jahr 2021 bei 91 Euro durchschnittlich im Monat

    Laut Auskunft der Bundesregierung belief sich die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung im SGB II im Jahr 2021 insgesamt auf rund 437 Millionen Euro. Für die rund 399.000 Bedarfsgemeinschaften betrug die durchschnittliche Differenz danach 91 Euro. Kurzmeldung (hib) des Bundestages vom 16.08.2022 zu Drs. 20/3018

    Wohnkosten: 10,7 % der Bevölkerung galten 2021 als überbelastet

    Für viele Millionen Menschen in Deutschland machen die monatlichen Ausgaben für Wohnen einen großen Teil der Lebenshaltungskosten aus. Liegt die Wohnkostenbelastung, also der Anteil des für die Wohnkosten aufgewendeten verfügbaren Haushaltseinkommens, bei mehr als 40 %, gelten Haushalte als überbelastet. Im vergangenen Jahr traf dies auf 10,7 % der Bevölkerung zu. Quelle:
    Pressemitteilung Destatis vom 26.08.2022

    Mindestlohn steigt ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro – Reallohnrückgang durch Inflation

    Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich zum 01.10.2022 auf 12 Euro pro Stunde. Zugleich führt die hohe Inflation im 2. Quartal 2022 zu einem Reallohnrückgang von 4,4 %, nachdem die Reallöhne im 1. Quartal 2022 um 1,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal gesunken waren.
    Pressemitteilung BMAS vom 03.06.2022; Pressemitteilung destatis vom 29.08.2022

    Netzwerke und Krisenstäbe zur Vermeidung von Energiearmut und Wohnungsverlust

    Angesichts der Energiepreiskrise formieren sich Runde Tische in den Kommunen, die Freie Wohlfahrtspflege initiiert lokale Netzwerktreffen unter Beteiligung der Energieversorger, der Wohnungswirtschaft und der kommunalen Verwaltung und bestehende Kooperationen werden intensiviert. Kommunen stellen zunehmend Informationen und Hilfsangebote auf ihren Portalen zusammen und
    bilden Krisenstäbe, die auch auf die Existenzsicherung privater Haushalte zielen. Gerne können Sie uns über solche Initiativen vor Ort informieren. Beispiele aus der Praxis:
    Clearingverfahren bei drohenden Energiesperren in Emsdetten; Informationsseite in Düsseldorf;
    Krisenstab „Existenzsicherung“ in Münster

    Kostenloser Stromspar-Check für Menschen mit geringem Einkommen

    Das Hilfsangebot ist vor allem für Menschen mit niedrigen Einkommen gedacht, wie Arbeitslosengeld-II-Empfänger, Geringverdienende und Menschen mit kleinen Renten. Es umfasst eine direkte Beratung zu möglichen Energie-Einsparmöglichkeiten im eigenen Zuhause sowie Gratis-Soforthilfen, wie LED, sowie finanzielle Zuschüsse. Die Energiesparberatung „Stromspar-Check“ gibt es seit 2008, es ist ein bundesweites Projekt des Deutschen Caritasverbandes und des Bundesverbandes der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) und wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Weitere Infos: https://www.stromspar-check.de/

    Monatliche Abschläge für Betriebskosten/Heizung erhöhen?

    Harald Thomé gibt im Newsletter 33/2022 vom 28.08.2022 einen Hinweis zur Frage, ob es sinnvoll ist, die monatlichen Abschläge für Betriebskosten/Heizung hochzusetzen:
    „Wenn jemand eine eventuelle hohe Nachzahlung sowieso nicht stemmen kann und für den Monat der Fälligkeit der Nachzahlung einen Antrag auf ergänzende Leistungen stellen muss, macht es keinen Sinn, vorher höhere Abschlagszahlungen zu leisten. Denn damit wird der etwaig vom Jobcenter/Sozialamt zu übernehmende Betrag gemindert und es kann passieren, dass gar nichts vom Amt übernommen werden muss. Daher: bitte nicht eine Höhersetzung der Betriebs- oder Heizkosten beantragen, wenn sowieso beabsichtigt ist mit der Nachzahlung zum Jobcenter/Sozialamt zu gehen oder gehen zu müssen.“ Newsletter 33/2022 vom 28.08.2022

    Heizkostenübernahme durch Jobcenter und Sozialämter auch für Nicht-Leistungsbeziehende

    Harald Thomé vom Verein Tacheles informiert in seinem Newsletter zum Thema Übernahmeanspruch von Nachforderungen aus Heizkosten- und Betriebskostenjahresabrechnungen für Leistungsbeziehende und auch für Nicht-Leistungsbeziehende. Wichtig ist, zeitnah nach Zugang der Abrechnung zu handeln. Thome-Newsletter 29/2022 vom 31.07.2022 – Siehe dazu auch TAZ-Online:
    Bei Gaspreis-Stress zum Jobcenter

    Belastung der Haushalte durch die Gasumlage

    Aufgrund ausbleibender Gaslieferungen aus Russland müssen Importeure unter hohen Kosten Ersatz beschaffen – sie werden durch eine Umlage dabei unterstützt, die an die Verbraucher*innen weitergereicht wird. Um die Belastungen für private Haushalte durch gestiegene Gaspreise abzufedern, wird die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Fälligkeit der Gasumlage soll
    nun auf Ende Oktober 2022 verschoben werden (aktuell ist auch ein Verzicht auf die Umlage möglich).
    Die Gasumlage beträgt rund 2,4 Cent pro Kilowattstunden (kWh) netto. Hinzu kommen weitere Umlagen und sodann die (neue) Mehrwertsteuer von 7 Prozent. Für Gaskund*innen bedeutete dies laut einer Modellrechnung des Deutschlandfunks für einen Musterhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 20.000 Kwh insgesamt 653 Euro Mehrbelastung, häufig dürften es weit mehr sein. Laut Information zum Beispiel der Stadt Dortmund ergeben sich durch die „Preisanpassung für einen Musterhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 12.000 kWh Mehrkosten von rund 830 Euro brutto“.

    FAQ der Bundesregierung zur Gasumlage; Kurzmeldung (hib) des Bundestages vom 19.09.2022; Deutschlandradio vom 05.09.2022; Stadt Dortmund, Mitteilung vom 13.09.2022

    Pfändungsschutz für die Energiepreispauschale – Übersicht über praxisrelevante Fragen

    Die Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale (EPP) ist nicht explizit geregelt. Dennoch ist sie aufgrund des besonderen Zwecks, der mit ihr verfolgt wird, grundsätzlich nicht pfändbar. Der Pfändungsschutz ergibt sich aus § 851 ZPO. Allerdings wird die Meinung vertreten, die EPP sei nicht pfändungsgeschützt, weil sie eine „zu schwache Zweckbindung“ habe, „weil erwerbsbedingte Wegeaufwendungen nicht allgemein gestiegen (Homeoffice)“ und „durch das 9-Euro-Ticket vielleicht sogar gesunken“ seien. Zudem würde „bei Doppelverdienerhaushalten die EPP zweimal gewährt, ohne dass dem entsprechende Mehrbelastungen“ gegenüberstünden (Ahrens, NJW-Spezial Heft 11/22, S. 341).
    Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Gerichte diese Ansicht teilen.

    Hilfreich für die Beratungspraxis ist daher die rechtliche Einschätzung durch Grote (InsbürO Heft 9/22, S. 337), der die EPP eindeutig für unpfändbar hält. Der Pfändungsschutz folge danach aus der besonderen Bestimmung der EPP. Die rechtliche Grundlage sei § 851 ZPO und der BGH habe dafür die Blaupause geliefert BGH VII ZB 24/20 vom 10.03.2021 – Corona-Soforthilfen). Die Intention des Gesetzgebers liege darin, die sozialen Härten auszugleichen, die durch die drastisch gestiegenen Energiepreise hervorgerufen werden. Letztlich bezwecke die EPP die Abwendung von Energiesperren, dafür müsse die Leistung entsprechend geschützt werden, andernfalls würde deren Zweck schlicht
    verfehlt. An der schutzwürdigen Zweckbestimmung sollten daher, so Grote, „keine Zweifel bestehen“.

    Im Fall der Lohnpfändung hilft die Mitteilung des Bundesfinanzministeriums, wonach die EPP „von einer Lohnpfändung nicht umfasst (ist), da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um `Arbeitslohn´“ handele (unter VI. 27. der FAQ. Arbeitgeber*innen könnten darauf hingewiesen werden, damit würde eine Lohnpfändung insoweit nicht die Auszahlung behindern.

    Wird bei der Kontopfändung der Freibetrag für das P-Konto im Monat der Auszahlung der EPP überschritten, dann ist der den Freibetrag übersteigende Teil des Guthabens grundsätzlich pfändbar. Da insbesondere § 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO nicht anwendbar sein dürfte (es fehlt die ausdrückliche Regelung zur Unpfändbarkeit), kann die EPP nicht als Erhöhungsbetrag bescheinigt werden. Soweit keine anderen Gründe für eine Erhöhung des bisher geltenden Freibetrags in Frage kommen, kann die Freistellung beim zuständigen Vollstreckungsgericht oder/und bei der pfändenden Behörde beantragt werden, § 906 Absatz 2 ZPO.

    Im Insolvenzverfahren gilt der dargestellte Pfändungsschutz entsprechend (§ 36 InsO). Eine Pfändung durch sogenannte Anlassgläubiger, beispielsweise Energieversorger, könnte dagegen zulässig sein (Grote). Dabei dürfte aber das Alter der Forderung, wegen deren die Pfändung erfolgt, eine Rolle spielen (beispielhaft: BFH VII S 23/20, Rn. 30 zu Corona-Hiflen).

    Informationen und Musteranträge zum Pfändungsschutz für die EPP:
    www.meine-schulden.de/energiepreispauschale (mit Musteranträgen)
    Arbeitshilfen zum P-Konto der VZ NRW (insbesondere Musterantrag aus Vorlage 3)
    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
    https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/bescheinigung-sonderzahlungen-2022/

    Energiepreispauschale für Erwerbstätige

    Die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP) von 300 Euro wird abhängig Beschäftigten ab September in der Regel über die Arbeitgeber*innen ausgezahlt. In anderen Fällen wird die EPP über die Einkommensteuerveranlagung erstattet (bei Selbständigen verringerten sich die Vorauszahlungen zum 10. September). Die in der Regel zu versteuernde, aber beitragsfreie staatliche Leistung ist kein
    Erwerbseinkommen. Sie soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen. Geregelt ist sie in § 112 bis § 122 EStG. Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zum Pfändungsschutz siehe den folgenden Artikel. 

    Weitere Informationen: FAQ des Bundesfinanzministeriums

    Entlastungspaket der Bundesregierung für gestiegene Energie- und Lebenshaltungskosten

    Am 04.09.2022 hat die Bundesregierung das 3. Entlastungspaket vorgestellt. Zur Umsetzung ist noch ein Gesetzgebungsverfahren erforderlich. Es wurden auch noch nicht zu allen Punkten konkrete Werte genannt.
    Wesentliche Entscheidungen für die Beratungspraxis:

    • Rentner/-innen sollen zum 1. Dezember eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Auszahlung über die Deutsche Rentenversicherung.
    • Studierende und Fachschüler/-innen sollen einmalig 200 Euro erhalten.
    • Erhöhung des SGB II/XII-Regelsatzes von derzeit 449 € auf dann 502 € zum 01.01.2023.
    • Kindergeld-Erhöhung von 18 € für das 1. und 2. Kind zum 01.01.2023 für die Jahre 2023 und 2024. (Im Nachgang zum Koalitionsbeschluss wrude darüber hinaus entschieden, dass die Erhöhung des Kindergeldes auch für das dritte Kind gelten soll. DAs heißt, dass es für das erste, zweite und dritte Kind je 237 Euro monatlich geben wird, das sind 12 € mehr für das dritte Kind.)
    • Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages wurde zum 01.07.2022 auf 229 Euro monatlich je Kind angehoben. Dieser Höchstbetrag des Kinderzuschlages wird ab 01.01.2023 nun nochmals auf 250 Euro monatlich angehoben. Dies gilt bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.
    • Wohngeldreform zum 01.01.2023: Ausweitung des Kreises der Berechtigten. Wohngeldberechtigte sollen für den Heizzeitraum 09/2022 bis 12/2022 einen zusätzlichen einmaligen Heizkostenzuschuss erhalten. Für eine Person sind 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro geplant. Ab 01.01.2023 sollen diese Beträge „dauerhaft integriert“ werden.
    • Strompreisdeckel für Basisverbrauch: Für einen (noch nicht genannten) Basisverbrauch an Strom soll es einen gedeckelten günstigen Preis geben. Für zusätzlichen Verbrauch über diesen Basisverbrauch hinaus ist der Preis dann nicht begrenzt. Dieser Deckel soll auch unter bestimmten Bedingungen für kleine und mittlere Unternehmen gelten.
    • Neues bundesweites Nahverkehrsticket: Es soll ein „preislich attraktives Ticket“ im Rahmen von 49 bis 69 € pro Monat geschaffen werden, das dann bundesweit gilt.
    • Für Midi-Jobs soll ab 01.01.2023 die Grenze, ab der Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, auf 2000 Euro angehoben werden. Midi-Jobs sind Jobs mit einer Bezahlung zwischen derzeit 450 € (Minijob) und 1.300 €. Die Beträge ändern sich ohnehin schon zum 01.10.2022: 520 € bis dann 1.600 € und nun ab 01.01.2023 auf 520 € bis 2.000 €.
    • Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30.09.2022 hinaus verlängert. 
    • Mietrechtlich sollen Änderungen ergriffen werden, die Strom- und Gassperren verhindern sollen.

    Quellen und weitere Infos: Berlin-hilft, Bundesregierung PM, finanztip

    NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2022

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die September-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten
    und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Angesichts der Energiepreiskrise haben wir praktisch wichtige Fragen rund um dieses Themenspektrum zusammengefasst unter der Rubrik: Energiearmut | Inflation | Existenzsicherung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2022

    Forum Schuldnerberatung am 17.11.2022

    Das Forum Schuldnerberatung – fachliche und sozialpolitische Entwicklungen in der Schuldnerberatung – ist Teil einer Reihe jährlich stattfindender Fachveranstaltungen, die der Deutsche Verein in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) anbietet. Im Mittelpunkt der Fachveranstaltung stehen aktuelle Themen, fachliche und sozialpolitische Entwicklungen
    und Herausforderungen, die sich aus der praktischen Arbeit der Schuldnerberatung ergeben und sich dabei an den Diskussionen und Ergebnissen der Aktionswoche der Schuldnerberatung 2022 orientieren.

    Termin: 17.11.2022
    Ort: Digital
    Kosten: 98,- Euro regulär, 78,- Euro für Mitgliedsorganisationen
    Veranstalter: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.

    Information und Anmeldung

    Einführung in die digitale Beratung

    Die Weiterbildung bietet Ihnen eine Einführung in die digitale Beratung und vermittelt Ihnen erste Kompetenzen zur Umsetzung von zielgruppenorientierter Onlineberatung. Die Teilnehmenden lernen Methoden zur Gestaltung von Beratungsprozessen mit unterschiedlichen digitalen Medien (schriftbasierte sowie audio-visuelle Onlineberatung) kennen, erlangen erste Kompetenzen zur Online-Gesprächsführung und wie Onlineberatung und Präsenzberatung systematisch miteinander verknüpft werden können.

    Termin: 15.09. und 22.09.2022 (2 Tage)
    Ort: Digital
    Kosten: 200,- Euro
    Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL

    Information und Anmeldung

    Für Kurzentschlossene: Workshop Schuldner*innen- und Insolvenzberatung

    Dieser Workshop richtet sich an in der Praxis aktive Schuldner- und Insolvenzberater*innen. Es werden jeweils aktuelle Themen aus Rechtsprechung und Beratungspraxis besprochen. Einzelfälle und – fragen sowie besondere thematische Anregungen der Teilnehmenden können selbstverständlich berücksichtigt werden. Diese können bis spätestens 14 Tage vor Beginn des Bildungsangebotes per Mail
    an den zuständigen Bildungsreferenten (siehe „fachliche Beratung“) geschickt werden. Dieser koordiniert die Anliegen mit der Referentin und dem Referenten des Workshops.
    Zielgruppe sind erfahrene Fachkräfte in der Schuldnerberatung sowie ehemalige Teilnehmer*innen des Zertifikatskurses Schuldner*innen- und Insolvenzberatung.

    Termin: 14.09.-15.09.2022 (2 Tage)
    Ort: Köln-Deutz
    Kosten: 350,- Euro regulär, 310,- Euro für Mitgliedsorganisationen
    Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

    Information und Anmeldung

    Verwaltungskräfte in der Schuldner- und Insolvenzberatung

    Mitarbeitende im Sekretariat der Schuldnerberatung benötigen häufig Nerven wie Drahtseile! Das Sekretariat gleicht einer Informationszentrale – die Arbeit optimal zu organisieren und den Überblick zu bewahren fällt nicht immer leicht. Zielsetzung dieses Seminars sind die Vermittlung von Methoden zum professionellen Handeln, Reflexion der Bedeutung und Rolle als Verwaltungsfachkraft in der Schuldnerberatung und der kollegiale Erfahrungsaustausch.

    Termin: 13.09.2022
    Ort: Essen
    Kosten: 70,- Euro für Mitglieder der Diakonie RWL, 90,- Euro für Nichtmitglieder
    Veranstalter: Ev. Fachverband Schuldnerberatung RWL

    Information und Anmeldung

    Letzte Plätze frei: Online-Seminar: einfach.behalten: In Rekordzeit zum fotografischen Gedächtnis

    Mit spielender Leichtigkeit weit über 500 Fakten pro Tag aufnehmen und dauerhaft sicher abrufen – das ist möglich! In diesem Seminar erleben Sie, wie man das fotografische Gedächtnis aktiviert, das in jedem Menschen schlummert – in Rekordzeit wird eine Erinnerungsquote von 90 % und mehr erreicht. Lernen Sie ein System kennen, mit dem Sie dauerhaft komplexe Inhalte im Langzeitgedächtnis ablegen und wieder abrufen können. Damit steigern Sie enorm Ihre Effizienz und Souveränität im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit als Fach- oder Führungskraft. Zahlen, Paragrafen, aktuelle Rechtsprechung stellen zukünftig keine Herausforderung mehr für Sie dar.

    Termin: 08.09.2022
    Ort: Digital – Zoom
    Kosten: 99,- Euro
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

    Information und Anmeldung

    Ehrenamtliche FinanzCoaches bei der Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes Leverkusen – Aus der Praxis für die Pra

    Die Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes in Leverkusen baut seit vielen Jahren auf die Unterstützung ehrenamtlich Engagierter. Neben der klassischen Einzelberatung in der Schuldner- und Insolvenzberatung stellt die Prävention einen zweiten wichtigen Schwerpunkt dar. Dabei hat sich der modulare Schulkurs „Fit Fürs Leben“ zur Vermittlung von Finanzkompetenz im Rahmen des Wirtschaftsunterrichts etabliert. Dazu wurden ehrenamtlich Engagierte in den verschiedenen Themenfeldern als Referent*innen ausgebildet. Sie sind bei dieser Aufgabe eingebunden in das Team der Schuldnerberatung; sie werden unterstützt und begleitet.
    Um das Thema Finanzkompetenz und erste eigene Hilfen niederschwellig im Stadtgebiet und in der Region auf eine breitere Basis zu stellen, wird aktuell ein weiterer Ausbildungskurs für „FinanzCoaches“ durchgeführt. Die Teilnehmenden können später als Multiplikator*innen niederschwellig für Ratsuchende und Betroffene flankierend und parallel zur etablierten Schuldnerberatung agieren. Die Breitenwirkung zum Thema finanzieller Allgemeinbildung und Erste Hilfe bei finanziellen Problemen und Schulden wird erheblich erweitert. Für die Ehrenamtlichen ist dies eine Chance, sich mit ihrem besonderen „Know-how“ einzubringen. Häufig bringen sie aus ihrem regulären, früheren Beruf spezielle Kenntnisse aus der Finanzbranche mit, welche das Portfolio der Schuldnerberatung ideal ergänzen. Im Vordergrund steht das Interesse am „Umgang mit Geld und die Arbeit mit Menschen“. Es geht nicht darum, Spezialwissen rund um das Thema Geldanlagen zu haben. Vielmehr geht es um Unterstützung und Begleitung Ratsuchender im Alltag, das Auskommen mit dem eigenen Einkommen, aber auch um eine Lotsenfunktion im Dickicht des Sozial- und Beratungsrechts.
    In einer ersten Situationsanalyse können die Rechte als Verbraucher*innen erklärt, auf Pfändungsfreigrenzen hingewiesen und das Existenzminimum gesichert werden. In Kooperation mit dem Evangelischen Familien- und Erwachsenenbildungswerk, werden den Teilnehmenden im aktuellen Ausbildungskurs z.B. Methoden und Techniken der Gesprächsführung vermittelt und sie werden zur Haltung sowie zum Verständnis gegenüber den Klient*innen im Rahmen der sozialen Schuldnerberatung geschult. In weiteren Modulen folgen Informationen zur Haushalts- und Budgetberatung, Steuerungsinstrumente zur Schuldenregulierung und zum Insolvenzverfahren. In der Abschlussphase liegt ein Schwerpunkt in der Planung und Entwicklung eines eigenen Projektes, welches sich an den etablierten Arbeitsfeldern der Schuldnerberatung anlehnen kann, den eigenen Interessen folgt oder auf die Erschließung neuer Zielgruppen baut (z.B. die Beratung älterer Menschen). Die Ausbildung umfasst 40 Unterrichtsstunden mit sechs ganztägigen Modulen. Zu einzelnen Themenfeldern wie Coaching, Budgetberatung, Schulden im Alter und Supervision ergänzen externe Fachreferent*innen
    das Ausbildungsteam der Schuldnerberatungsstelle.
    Ansprechpartner: Thomas Raddatz, Schuldner- und Insolvenzberatung, Diakonisches Werk Leverkusen
    Thomas.Raddatz@diakonie-leverkusen.de

    FEBS_Flyer_-_Finanzcouch (diakonie-leverkusen.de)

    Neues aus dem Netzwerk Finanzkompetenz NRW

    Zweites NRW-Netzwerktreffen Finanzkompetenz 2022 am 8. September in Düsseldorf
    Das Netzwerk Finanzkompetenz NRW lädt alle Mitglieder und Interessierten zum zweiten Netzwerktreffen in diesem Jahr am Donnerstag, den 8. September 2022 in der Zeit von 9.30 bis 16.00 Uhr in die Räumlichkeiten des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr in Düsseldorf ein. Silke Gorißen, Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MLV) hat mündlich zugesagt hat, die Teilnehmenden zu begrüßen.

    Informationen und Anmeldung zum Treffen des Netzwerks Finanzkompetenz NRW
    Aktueller Newsletter des Netzwerks mit Veranstaltungen und Informationen
    Newsletter Netzwerk Finanzkompetenz

    BSG: Zu den Voraussetzungen der Mietschuldenübernahme

    Eine Mieterin beantragt beim Jobcenter die Bewilligung eines Darlehens zur Tilgung von Mietschulden. Das Jobcenter lehnt das Darlehen unter anderem mit der Begründung ab, die Mieterin habe Geld zur Bezahlung der Mietschulden von privater Seite geliehen und der Vermieter habe die Kündigung des Mietverhältnisses zurückgenommen. Es bestehe daher kein Bedarf für ein Darlehen.
    Entscheidungsgründe des BSG: Gemäß § 22 Absatz 8 Satz 1 SGB II steht die Übernahme der Schulden im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In diesem Fall sollen die Schulden übernommen werden.
    Der Übernahme der Schulden steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn ein Leistungsberechtigter nach der Anzeige seines Bedarfs gegenüber dem Jobcenter mit Hilfe eines anderweitig beschafften Darlehens die Unterkunft durch Begleichung der Mietschulden an den Vermieter gesichert hat. Auch Schulden gegenüber Dritten, die Leistungsberechtigte nach dieser “Bedarfsanzeige“ beim Jobcenter
    eingegangen sind, um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, können Schulden im Sinn des § 22 Absatz 8 SGB II sein.

    BSG, Urteil vom 13.07.2022 – B 7/14 AS 52/21 R (Terminübersicht)

    BVerfG: Zum Schutz des selbstgenutzten Wohneigentums im SGB II

    Dass im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf SGB-II-Leistungen bei selbst bewohntem Wohneigentum die angemessene Größe von der aktuellen Bewohnerzahl abhängt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Richtervorlage des SG Aurich zum Thema „angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum“ entschieden. Eltern ausgezogener Kinder
    würden nicht diskriminiert, wenn sich dadurch die angemessene Wohnfläche reduziere. Die Vorschrift setze das Bedarfsdeckungsprinzip um, wonach im System der Grundsicherung staatliche Leistungen allgemein nachrangig gewährt werden. Im Kern ging es um die Frage, ob es einen „Familienheimschutz“ für selbstgenutztes Wohneigentum gibt, nachdem Kinder ausgezogen sind. Dies hat das BVerfG verneint und damit klargestellt, dass auch zuvor geschontes Eigentum, wenn es zu groß ist,
    verwertet werden muss. 

    Bundesverfassungsgericht – Pressemitteilung 45/2022 vom 24.05.2022
    Artikel Beck aktuell – SGB-II-Leistungen: Angemessenheit eines Eigenheims

    BVerfG: Beratungshilfe für sozialrechtliches Widerspruchsverfahren

    Mit einem Ende Mai veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Ablehnung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren verfassungswidrig war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf die Bewilligung von Beratungshilfe wurde vom zuständigen Amtsgericht in mehreren Entscheidungen wegen Mutwilligkeit abgelehnt. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 45/2022 vom 24. Mai 2022 zum Beschluss vom 04. April 2022 – 1 BvR 1370/21

    EuGH: Kindergeldanspruch für Unionsbürger auch ohne Erwerbseinkommen

    Eine aus einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland stammende Unionsbürgerin klagt vor einem deutschen Gericht gegen die Ablehnung ihres Kindergeldantrags für ihre drei Kinder durch die Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit für die ersten drei Monate nach Begründung ihres Aufenthalts in Deutschland. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt fest:
    Unionsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet haben, können nicht deshalb während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil sie keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat haben. Auch wenn sie wirtschaftlich nicht aktiv sind, haben Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Während dieser Zeit genießen sie grundsätzlich die gleiche Behandlung wie Inländer.

    Urteil des EuGH vom 01.08.2022 – C-411/20 (Pressemitteilung)

    Stellenausschreibungen der Schuldnerhilfe Köln gGmbH

    Die Schuldnerhilfe Köln gGmbH sucht ab sofort einen Schuldner- und Insolvenzberater (m/w/d) in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) / unbefristet: Stellenausschreibung Schuldnerhilfe Köln (unbefristet), sowie einen Schuldner- und Insolvenzberater (m/w/d) in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) als Elternzeitvertretung befristet bis 30.09.2024: Stellenausschreibung Schuldnerhilfe Köln (befristet).

    Heizkostenübernahme durch Jobcenter und Sozialämter

    Harald Thomé vom Verein Tacheles informiert in seinem Newsletter zum Thema Übernahmeanspruch von Nachforderungen aus Heizkosten- und Betriebskostenjahresabrechnungen für Leistungsbeziehende und auch für Nicht-Leistungsbeziehende. Er weist eindringlich darauf hin, dass jetzt Informationen dazu breit gestreut werden müssen, da es voraussichtlich viele Betroffene geben wird und zeitnah nach Zugang der Abrechnung gehandelt werden muss. Thomé-Newsletter 29/2022 vom 31.07.2022 – Siehe dazu auch TAZ-Online: Bei Gaspreis-Stress zum Jobcenter

    OZG nimmt langsam Gestalt an

    Seit Juli d. J. besteht die Möglichkeit einen Newsletter des OZG-Umsetzungsprojekts „Sozialplattform“ zu abonnieren. Dieser erscheint etwa alle sechs Wochen und informiert über den Aufbau der Sozialplattform und weiteren wichtigen Ereignissen im Projekt. Bereits seit dem 14. März 2022 ist die erste Version der Sozialplattform live gegangen (Link zur Sozialplattform). Bei Interesse können Sie sich unter Newsletteranmeldung anmelden.
    Damit auch Neueinsteiger*innen im OZG-Kontext die Möglichkeit erhalten, Basisinformationen über die Sozialplattform zu erlangen, bieten sogenannte Espresso-Runden einen kurzen und prägnanten Überblick. Nächster Termin ist der 07.09.2022 von 12:30 bis 13:00 Uhr. Die Veranstaltungsreihe findet regelmäßig, jeden ersten Mittwoch im Monat, zur genannten Uhrzeit statt und kann als Ergänzung zu den Dialogforen verstanden werden. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter kontakt@sozialplattform.info zur Verfügung.

    IFF-Überschuldungsreport 2022

    Schwerpunkt des diesjährigen Überschuldungsreports befasst sich mit den gestiegenen Alltagskosten. Seit Beginn der Covid-19-Pandemie sind bereits viele Haushalte mit erhöhten Energiekosten konfrontiert. Pandemiebedingt kam es in vielen Haushalten zu einem höheren Verbrauch als üblich; die derzeitig stetig steigenden Energiepreise verschärfen die Lage zusätzlich.

    https://www.iff-hamburg.de/ueberschuldungsreport-ergebnisse/

    Neue Broschüren des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)

    Der Bundesverband Verband der Alleinerziehenden hat aktuell zwei Broschüren rund um das Thema Leistungen für Alleinerziehende mit kleinen Einkommen herausgegeben. Die Broschüre „Informationen für Alleinerziehende: Wenn das Einkommen nicht reicht – Ihre Ansprüche. Kinderzuschlag, Wohngeld & Co“ gibt Alleinerziehenden einen Überblick über relevante Leistungen.
    Informationen für Alleinerziehende: Wenn das Einkommen nicht reicht – Ihre Ansprüche: VAMV-Bundesverband e. V.
    Die Broschüre „Handreichung für die Beratung: Leistungen für Alleinerziehende mit kleinen Einkommen. Kinderzuschlag, Wohngeld & Co“ richtet sich mit vertieften fachlichen Informationen, Verweisen auf wichtige Rechtsgrundlagen und Berechnungsbeispielen speziell an Beratungsfachkräfte.
    Handreichung für die Beratung: Leistungen für Alleinerziehende mit kleinen Einkommen: VAMV-Bundesverband e. V.
    Beide Publikationen können in begrenzter Auflage kostenfrei über den Publikationsversand der Bundesregierung bestellt werden.

    BAföG-Reform 2022 – Änderungen in Kraft

    Mit der Verkündung des 27. BAföG-Änderungsgesetz am 21. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt wird sich einiges für BAföG-Empfängerinnen und –Empfänger ändern. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erfahren Sie alle wesentlichen Punkte und Hintergründe.
    Wesentliche Änderungen sind:
    1. Die Anhebung des Förderhöchstsatzes von 861 € auf 934 €
    2. Die Einkommensfreigrenze der Eltern wird von 2000,00 € auf 2415,00 € erhöht
    3. Der Vermögensfreibetrag wird nach Alter gestaffelt auf 15.000,00 € bis 29 Jahre und 45.000,00 € ab 30 Jahren angehoben
    4. Die Altersgrenze bei Beginn des geförderten Ausbildungsabschnitts wird von 30 Jahre auf 45 Jahre erhöht

    BAföG-Reform 2022: Die wichtigsten Änderungen – BMBF

    Neuregelung der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

    Am 21.07.2022 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium auf Ihrer Homepage ein zweites Gesetz zur Änderung der Abgabeverordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabeverordnung. Schwerpunkt des Gesetzes ist die vom Bundesverfassungsgericht mit seinem am 18. August 2021 veröffentlichten Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021 S. 4303) geforderte
    rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) Veröffentlichung – Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2022. Der Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wird nach dem Änderungsgesetz für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst, § 238 Abs 1a (neu) AO. Die Neuregelung gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Eine Ausnahme einzelner Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer, ist dabei nicht vorgesehen. Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO / Steuern / Haufe

    Schulden beim Finanzamt – Ein Beitrag von Birgit Knaus

    In der Schuldnerberatung werden Berater*innen immer wieder damit konfrontiert, dass Klient*innen Schulden beim Finanzamt haben. Wie ist mit diesen Schulden umzugehen? Welche Besonderheiten sind zu beachten? Birgit Knaus hat einen Artikel zu diesem Thema verfasst, mit dem sie etwas Licht ins Dunkel bringen möchte. Schulden beim Finanzamt / infodienst-schuldnerberatung.de Ein „Kriterienkatalog“ für die Entscheidung über einen Einigungsversuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist dem Schreiben des Bundesministeriums vom 27.01.2021 zu entnehmen. Schreiben Bundesministerium vom 27.01.2021

    Zukunft der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW: Wächst zusammen was
    zusammengehört? Fachtagung Schuldnerberatung FW NRW am 19.10.2022 (digital)

    In dem Koalitionsvertrag von CDU und Grünen in NRW ist die Zusammenführung der kommunal finanzierten Sozialen Schuldnerberatung und der landesfinanzierten Verbraucherinsolvenzberatung angekündigt. Dies wirft viele Fragen auf: Wie wird sich die Zusammenlegung auf das Selbstverständnis der Sozialen Schuldnerberatung auswirken? Was bedeutet dies für die Gewährleistung eines niedrigschwelligen, offenen Zugangs zum Beratungsangebot? Welche Rolle werden die Qualitätsstandards spielen, die die Freie Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und die Verbraucherzentrale NRW gemeinsam entwickelt haben?
    Die Tagung richtet sich an die Fachkräfte aus den Beratungsstellen der Freien Wohlfahrt, der kommunalen Träger und der Verbraucherzentrale in NRW. Sie wird in Kooperation mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) durchgeführt.
    Weitere Informationen, Flyer und Anmeldungen unter: https://fbsb-nrw.de/fachtagung-2022/

    Auswirkungen von Corona auf die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

    Homeschooling, Quarantäne, eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten und Kontakte: Wie haben sich die pandemiebedingten Belastungen auf die Gesundheit von Kindern ausgewirkt? Dieser Frage geht die Studie zu den „Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die psychische Gesundheit von Kindern“ nach, die die AOK in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Jugendinstitut (DJI) entwickelt. Jede dritte Mutter berichtet, dass die seelische Gesundheit der Kinder gelitten habe. Überdurchschnittlich häufig betrifft dies Familien mit einem niedrigen Haushaltseinkommen.

    Studie der AOK und des DJI

     

    Freie Wohlfahrtspflege NRW fordert 29-Euro-Ticket

    Mal eben zum Jobcenter, zum Arzt, zum Einkaufen oder auch einmal Freunde besuchen: Für Menschen mit geringem Einkommen bietet das 9-Euro-Ticket endlich die Möglichkeit, ohne Existenzängste mobil zu sein. Doch was folgt im September, wenn das 9-Euro-Ticketangebot endet? Viel wird diskutiert, Bielefeld macht es bereits vor: Hier können Geringverdienende seit April ein Ticket für 29
    Euro pro Monat erwerben. Die Freie Wohlfahrtspflege NRW fordert das Land auf, mindestens für Geringverdienende ein bezahlbares Folgeangebot für das 9-Euro-Ticket auf den Weg zu bringen.

    Pressemitteilung FW NRW vom 13.07.2022

     

    Diakonie Deutschland: Arme Haushalte brauchen zielgenaue Entlastung

    Einkommensschwache Haushalte leiden überproportional stark unter der rasanten Teuerung, was in vielen Fällen zu existenzbedrohenden Krisen führt. Von der aktuellen Politik der Bundesregierung werden sie nur unzureichend entlastet. Das ist das Ergebnis einer am Mittwoch veröffentlichten Studie der Beratungstochter des DIW Berlin, DIW Econ, für die Diakonie Deutschland. Die von der Diakonie
    Deutschland in Auftrag gegebenen Studie zeigt, dass die 20 Prozent der Haushalte mit den niedrigsten Einkommen fast 70 Prozent ihres Nettohaushaltseinkommens für die durch die Inflation besonders belasteten Bereiche Nahrungsmittel, Wohnen und Verkehr ausgeben. Sie erfahren damit die größte Belastung durch höhere Preise. Gleichzeitig mangelt es ihnen an finanziellen Spielräumen, wie Rücklagen oder einer höheren Sparquote, um die Folgen abzumildern.

    Pressemitteilung der Diakonie Deutschland vom 13. Juli 2022

    Bundesarbeitsministerium legt ersten Entwurf zum Bürgergeld vor

    Das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld sollen durch das Bürgergeld abgelöst werden. Damit verbunden ist eine Anhebung der Regelsätze und eine Neuregelung der Sanktionen. Es sollen Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen, höhere Vermögenfreibeträge und höhere Freibeträge für Schüler*innen, Auszubildende und Studierende eingeführt werden. Die Potenziale der Menschen und die
    Unterstützung für eine dauerhafte Arbeitsmarktintegration sollen stärker im Fokus stehen. Aus- und Weiterbildung erhalten Vorrang vor einer Vermittlung in den Arbeitsmarkt und der soziale Arbeitsmarkt wird langfristig verankert. Ein Kernelement der Reform soll der Kooperationsplan sein, der „von rechtlichen Folgen entlastet“ die bisherige Eingliederungsvereinbarung im SGB II ablöst.

    Informationen des BMAS mit dem Referentenentwurf Bürgergeld-Gesetz vom 09.08.2022

    Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen besiegelt Fahrtplan der neuen Landesregierung

    Die 148 Seiten lange Koalitionsvereinbarung von CDU und Grünen fixiert die Arbeitsplanung der neuen Landesregierung zwischen CDU und Grünen. Die Parteien führen unter dem Titel Soziales Maßnahmen gegen Armutslagen insgesamt aus: „Noch in diesem Jahr soll gemeinsam mit zahlreichen Akteuren auf einer großen Konferenz die Erarbeitung eines „Aktionsplans gegen Armut“ begonnen werden. Daraus soll die Struktur einer Landesarmutskonferenz hervorgehen, die regelmäßig konkrete Handlungskonzepte für Armutsbereiche erarbeitet, auch auf Basis der Armuts- und Reichtumsberichte.“ (Zeile 5128- 5131) Es wird spannend zu sehen, inwieweit die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in diesen Prozess einbezogen wird.

    Bezogen auf die Bekämpfung von Armutslagen legen die Koalitionsparteien einen Schwerpunkt auf Kinder und Jugendliche und kündigen unter Einbindung von Verbänden, Gewerkschaften, Kommunen und Kindern/Jugendlichen ein ressortsübergreifendes Aktionsprogramm „Pakt gegen Kinderarmut“ an. (vgl. Zeile 2465- 2471) Es wird auch auf vorhandene Maßnahmen verwiesen: „Die kommunalen
    Präventionsketten werden wir stärken. Durch die Verzahnung bestehender Programme zur Bekämpfung der Armut in Nordrhein-Westfalen wie z. B „Kinderstark“ und „Zusammen im Quartier“ werden wir gezielter Kommunen und ihre Strukturen unterstützen.“ (Zeile2497-2500

    Die Koalitionsvereinbarung führt die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung an zwei Stellen explizit auf: Unter dem Titel Verbraucherschutz steht „Wir wollen Verbraucherschutzland Nummer eins sein. Wir werden das Netz der Beratungsstellen der „Verbraucherzentrale NRW“ flächendeckend ausweiten. Das Angebot der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung werden wir ausbauen und den Kreis der Zugangsberechtigten erweitern. Zusätzlich werden wir die Zusammenlegung der Schuldner- und der Insolvenzberatung zeitnah organisieren.“ (Zeilen 1623 – 1627). Im dann folgenden Absatz sprechen sich die Koalitionäre für die Notwendigkeit des digitalen Ausbaus und der Unterstützung der Verbraucherzentralen, insbesondere für die Energieberatung aus. (Zeile 1629-1635)

    Interessant ist die Verortung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im Bereich des Verbraucherschutzes und nicht als soziales Beratungsangebot im Kontext Familie. Die ministerielle Zuständigkeit hat sich entgegen dieser Einordnung nicht verändert, sondern ist im Familienministerium verblieben. Bedauerlich ist, dass die Freie Wohlfahrtspflege als großer Player in diesem sozialen Feld keine Erwähnung findet.
    Ein weiterer Hinweis auf die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung findet sich unter der Überschrift: Kinder- und Jugendarmut bekämpfen. Beratung wird als zentraler Baustein zur Vermeidung und Bewältigung der Kinder- und Jugendarmut genannt. Dabei wird erklärt „Die Schuldner- und Insolvenzberatung werden wir weiter stärken und zusammenführen.“ (Zeilen 2.475 – 2.476).
    Die Initiative zur Bekämpfung der Armut und der Stärkung von Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen ist ein positives Signal. Die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ist jedoch weit mehr als ein Angebot gegen Kinder- und Jugendarmut, sondern Teil der Armutsprävention für alle Bevölkerungsteile in NRW.

    Fazit: Mit den Aussagen zur Zusammenführung der kommunal finanzierten Schuldnerberatung und der landesfinanzierten Verbraucherinsolvenzberatung wird dies immer wahrscheinlicher. Erfreulich ist die beabsichtigte Erweiterung des Kreises der Zugangsberechtigten, denn diese unterstreicht die Forderung nach einem Recht auf Schuldnerberatung für alle überschuldeten und von Überschuldung bedrohter Menschen. Es wird spannend, wie sich die konkrete Ausgestaltung entwickelt.

    Zukunftsvertrag für Nordhrein-Westfalen – Koalitionsvereinbarung von CDU und Grünen 2022

    NRW Infodienst Schuldnerberatung August 2022

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die August-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und
    aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung August 2022

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2022

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Februar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    http://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/.

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2022

    Workshop Schuldner*innen- und Insolvenzberatung

    Dieser Workshop richtet sich an in der Praxis aktive Schuldner- und Insolvenzberater*innen. Es werden jeweils aktuelle Themen aus Rechtsprechung und Beratungspraxis besprochen. Einzelfälle und – fragen sowie besondere thematische Anregungen der Teilnehmenden können selbstverständlich berücksichtigt werden. Diese können bis spätestens 14 Tage vor Beginn des Bildungsangebotes per Mail
    an den zuständigen Bildungsreferenten (siehe „fachliche Beratung“) geschickt werden. Dieser koordiniert die Anliegen mit der Referentin und dem Referenten des Workshops.
    Zielgruppe sind erfahrene Fachkräfte in der Schuldnerberatung sowie ehemalige Teilnehmer*innen des Zertifikatskurses Schuldner*innen- und Insolvenzberatung.
    Termin: 14.09. – 15.09.2022 (2 Tage)
    Ort: Köln-Deutz
    Kosten: 350,- Euro regulär, 310,- Euro für Mitgliedsorganisationen
    Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.
    Information und Anmeldung

    Verwaltungskräfte in der Schuldner- und Insolvenzberatung

    Mitarbeitende im Sekretariat der Schuldnerberatung benötigen häufig Nerven wie Drahtseile! Das Sekretariat gleicht einer Informationszentrale – die Arbeit optimal zu organisieren und den Überblick zu bewahren fällt nicht immer leicht. Zielsetzung dieses Seminars sind die Vermittlung von Methoden zum professionellen Handeln, Reflexion der Bedeutung und Rolle als Verwaltungsfachkraft in der Schuldnerberatung und der kollegiale Erfahrungsaustausch.
    Termin: 13.09.2022
    Ort: Düsseldorf
    Kosten: 70,- Euro für Mitglieder der Diakonie RWL, 90,- Euro für Nichtmitglieder
    Veranstalter: Ev. Fachverband Schuldnerberatung RWL
    Information und Anmeldung

    Online-Seminar: einfach.behalten: In Rekordzeit zum fotografischen Gedächtnis

    Mit spielender Leichtigkeit weit über 500 Fakten pro Tag aufnehmen und dauerhaft sicher abrufen – das ist möglich! In diesem Seminar erleben Sie, wie man das fotografische Gedächtnis aktiviert, das in jedem Menschen schlummert – in Rekordzeit wird eine Erinnerungsquote von 90 % und mehr erreicht. Lernen Sie ein System kennen, mit dem Sie dauerhaft komplexe Inhalte im Langzeitgedächtnis ablegen und wieder abrufen können. Damit steigern Sie enorm Ihre Effizienz und Souveränität im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit als Fach- oder Führungskraft. Zahlen, Paragrafen, aktuelle Rechtsprechung stellen zukünftig keine Herausforderung mehr für Sie dar.
    Termin: 08.09.2022
    Ort: Digital – Zoom
    Kosten: 99,- Euro
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH
    Information und Anmeldung

    Professionell beraten: Vertiefende Beratungskompetenz in der Schuldnerberatung

    Aufbauend auf das Basismodul „Handwerkszeug für die Schuldnerberatung“ sollen die lösungsorientierten Beratungskompetenzen in der Begleitung von Klient*innen erweitert werden. Die Gestaltung und Inhalte der Erst,- Folge und Abschlussgespräche im Beratungsprozess werden hierbei vertieft vorgestellt und trainiert. Methodische Elemente der lösungsorientierten Gesprächsführung, wie konsequente Ressourcenorientierung, Skalierungsarbeit und Ausnahmensuche werden vorgestellt und eingeübt. Die Fortbildung ist praxisorientiert angelegt. In einem Mix aus Vortrag, Demonstration und Reflexion werden die Inhalte vermittelt. In kleinen Gesprächsrunden werden wesentliche Elemente lösungsorientierter Beratungsarbeit ausprobiert und trainiert.
    Termin: 06.-07.09.2022 (2 Tage)
    Ort: Dortmund
    Kosten: 250,00 Euro
    Veranstalter: Lotte-Lemke Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt
    Information und Anmeldung

    PNFK-Vortragsreihe „Finanzkompetenz zum Frühstück“ am 28. Juni 2022 – online

    Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz (PNFK) startete im März 2022 erfolgreich mit einer neuen digitalen Vortragsreihe zur finanziellen Bildung. Neben den PNFK-Mitgliedern sind auch Nichtmitglieder herzlich eingeladen. Der 2. Termin am Dienstag, 28. Juni, 9.00 – 10.00 Uhr, befasst sich mit dem aktuellen Thema Finanztipps für Geflüchtete aus der Ukraine. Dabei soll die Informationsseite von finanztip.de vorgestellt werden. Quelle: PNFK-Newsletter 2/2022
    www.pnfk.de/

     

    iff-Überschuldungsradar 2022/30 – Der Kopf, der rotiert nur

    In der aktuellen Ausgabe der IFF Reihe Überschuldungsradar befasst sich Dr. Katharina Angermeier mit der Bedeutung alltagsmathematischer Praktiken im Überschuldeten Alltag. Der Beitrag beschreibt die Vielfalt alltagsmathematischer Herausforderungen, Barrieren und Ressourcen im überschuldeten Alltag, Bewältigungsstrategien zwischen Widerstand und Widersprüchlichkeit, Auswirkungen auf den Alltag und die Rolle der Sozialen Schuldnerberatung und schließt ab mit Schlussfolgerungen für ein soziales Bildungsverständnis in der Schuldenberatung.
    Den Beitrag gibt es hier: https://www.iff-hamburg.de/ueberschuldungsradar/

    Finanzdienstleistungen für die Lebenslage von Familien – iff veröffentlicht Abschlussbericht

    Das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) hat von Oktober 2021 bis Februar 2022 im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg das Angebot an Finanzdienstleistungen daraufhin geprüft, inwieweit es geeignet ist, einen aktiven Beitrag für die Verbesserung und Stabilisierung der Lebenslage von Familien in herausfordernden
    Finanzsituationen zu leisten. Der Bericht enthält neben einem Instrumentenkoffer zur Bewertung der verschiedenen Finanzdienstleistungen eine ausführliche Herleitung der Qualitätsmerkmale von Finanzdienstleistungen gefolgt von einem Leitfaden, der die Analyse mit praxisrelevanten Erkenntnissen zusammenführt.
    Finanzdienstleistungen für die Lebenslage von Familien in herausfordernden Finanzsituationen

    Digitalisierung: AG SBV-Abfrage zur Nutzung digitaler Angebote

    Schuldnerberatung beruht auf einem sozialarbeiterischen Grundverständnis und stellt den persönlichen Kontakt und die Kooperation zwischen Ratsuchenden und Beratenden in den Mittelpunkt der Beratung. Doch schon längst ist der Beratungsalltag nicht mehr ausschließlich analog: Erstberatungen und Terminvereinbarungen erfolgen oftmals telefonisch. Informationen werden im Internet bereitgestellt und die Kommunikation erfolgt per E-Mail.
    Um die soziale Schuldnerberatung im Zuge der Digitalisierung weiterzudenken, bittet die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) Sie mit folgender Abfrage um Ihre Rückmeldung zur Nutzung digitaler Angebote. http://umfragen.agsbv.de/index.php/467762?lang=de

    Aktionswoche Schuldnerberatung 2022: Forderungen der Diakonie RWL

    Explodierende Preise an den Tankstellen und im Supermarkt: Menschen mit kleinen Einkommen müssen derzeit ganz genau rechnen, wofür ihr Geld noch reicht. Wer dann in die Schuldenfalle gerät, kann sich oft nicht kostenlos beraten lassen. Das muss sich ändern, forderte die Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe in NRW anlässlich der bundesweiten Aktionswoche Schuldnerberatung vom 30. Mai bis
    3. Juni 2022. Pressemitteilung der Diakonie RWL vom 30.05.2022

    Neue P-Konto Bescheinigung ab dem 01.07.2022

    Zum 01.07.2022 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Die Dokumente sind geschützt und dürfen nicht verändert werden.
    Die neuen Formulare gibt es hier: http://www.agsbv.de/

    Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2022 – Anhebung um mehr als 6%

    Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) wurde auch eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen beschlossen. Mit der Veröffentlichung der neuen Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt (Nr.18, S 825ff) wird diese Änderung ab dem 01.07.2022 erstmalig wirksam.
    Für eine Person ohne Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der monatliche Freibetrag bei einer Lohnpfändung auf jetzt 1.339,99 €. Bei einer Unterhaltsverpflichtung erhöht sich der Freibetrag auf 1.839,99 € für die 1. unterhaltsberechtigte Person und für die 2. – 5. unterhaltsberechtigte Person um jeweils 278,90 €. Die neuen Pfändungstabellen gibt es hier: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022

    Fachtagung Schuldnerberatung FW NRW am 19.10.2022

    Die Fachtagung Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW wird am 19. Oktober 2022 digital stattfinden. Diese für die gesamte Beratungspraxis der gemeinnützigen Schuldner- und Insolvenzberatung in NRW zentrale Tagung bietet aktuelle und vertiefende Informationen und Gelegenheiten zum Erfahrungsaustausch. Weitere Informationen folgen in Kürze: www.fbsb-nrw.de

    Verbraucherinsolvenzen in NRW im 1. Quartal 2022

    Die Zahl der Insolvenzverfahren von Verbraucher*innen in NRW sank laut IT.NRW gegenüber dem ersten Quartal 2021 (damals 5.551 Verfahren) um 17,9 Prozent auf 4.555. Ein möglicher Zusammenhang für den Rückgang der Verbraucherinsolvenzen gegenüber dem ersten Quartal 2021 könne das Ende 2020 beschlossene Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung sein. Infolge dessen könnten die Schuldner*innen ihre Insolvenzanträge zurückgestellt und diese Anfang 2021 gestellt haben. Gegenüber dem vierten Quartal 2021 seien die Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei den Verbraucher*innen um 6,4 Prozent (damals 4.868 Verfahren) zurückgegangen. Damit scheinen sich, so IT.NRW, die Zahlen der Verbraucherinsolvenzen langsam dem Vorkrisenniveau von
    2019 (Quartalsdurchschnitt: 3.949) wieder anzunähern. Darauf deuteten auch die Zahlen aus April 2022 hin.
    Pressemitteilung IT.NRW vom 09.06.2022; Pressemitteilung IT.NRW vom 13.06.2022
    Beantragte Insolvenzverfahren in NRW im ersten Quartal 2021 und 2022 nach Gemeinden

    Verbraucherinsolvenzen in Deutschland im 1. Quartal 2022

    Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist laut Destatis im 1. Quartal 2022 um 24,9 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahrjahreszeitraum gesunken. Damit habe sich der starke Anstieg der vergangenen Monate umgekehrt, der im Zusammenhang mit dem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre gestanden habe.
    Pressemitteilung Destatis vom 13.06.2022

    Zweite Umfrage der BAGFW zur Erreichbarkeit von Jobcentern und Arbeitsagenturen

    Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat im Verlauf der Pandemie immer wieder auf die mangelnde Erreichbarkeit von Jobcentern und Arbeitsagenturen hingewiesen. Eine erste Befragung von Beratungsstellen im März 2022 hat die gravierenden Folgen für Leistungsberechtige und Hilfesuchende verdeutlicht. Die meisten coronabedingten Einschränkungen sind aufgehoben. Wir wollen gerne wissen, wie sich die Erreichbarkeit vor Ort jetzt darstellt und fragen Sie als Vertreter*in einer Beratungsstelle nach Ihren aktuellen Einschätzungen zu Problemlagen. Die Befragung läuft vom 15. Juni bis zum 30. Juni 2022.
    Zweite-Befragung-der-BAGFW-zur-Erreichbarkeit-von-Jobcentern-und-Arbeitsagenturen

    Deutscher Verein zum Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe

    Der Deutsche Verein gibt wiederkehrend Empfehlungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe heraus. Die Empfehlungen (DV17/21) wurden am 10. Mai 2022 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet und dienen den Trägern der Sozialhilfe als Arbeitshilfe mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung. Sie stellen ebenso ein Beratungsinstrument der freien Wohlfahrtspflege dar. Empfehlungen (DV17/21)

    Rentenerhöhung zum 01.07.2022

    Am 10. Juni 2022 befasste sich der Bundestag mit der Erhöhung der Altersrenten und Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten. Der Bundestagsbeschluss, der auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zurückgeht, hebt zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. TOP 27 der 1022. Sitzung am 10.06.2022 – Bundesrat KOMPAKT

    Überschuldete benötigen 38 % ihres Haushaltseinkommens für Wohnkosten

    Die Wohnkosten überschuldeter Personen sind überdurchschnittlich hoch. Dies geht aus einer Mitteilung des statistischen Bundesamtes (Destatis) hervor. Während sich im Jahr 2021 bei der Gesamtbevölkerung der Anteil der Wohnkosten auf rd. 22% des Haushaltseinkommens belief, betrug dieser Anteil bei überschuldeten Haushalten rd. 38% des Haushaltseinkommens. Bezogen auf das eigene Einkommen der überschuldeten Person lag dieser Anteil sogar bei 45%.
    Pressemitteilung Destatis vom 25.05.2022

    Arme Familien durch Inflationsrate stärker belastet

    Familien mit niedrigem Einkommen tragen aktuell die höchste Inflationsbelastung, Singles mit hohem Einkommen die geringste – und die Differenz ist weiterhin erheblich. Das ergibt der IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der monatlich die spezifischen Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen liefert.
    Pressemitteilung mit Abbildung und Tabelle

    Hartz-IV: Sanktionsmoratorium kommt zur Jahresmitte 2022

    Die Sanktionsregelungen für Pflichtverstöße von Hartz-IV-Empfänger*innen werden für ein Jahr ausgesetzt. Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 entsprechende Änderungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches gebilligt, die der Bundestag beschlossen hatte.
    Grund für das Moratorium ist einerseits die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung eines Bürgergeldes, im Zuge derer auch das Sanktionsregime umfassend neugeregelt werden soll. Anderseits muss der Gesetzgeber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2019 umsetzen. Dieses hatte die bisherigen Sanktionen teilweise für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
    Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung setzt das Gesetz die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen befristet für ein Jahr ab Inkrafttreten aus. Danach soll das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten und die Folgen der Verstöße neu regeln.
    Bei wiederholten Meldeversäumnisse oder Terminverletzungen erfolgen allerdings auch künftig Leistungskürzungen von bis zu 10 Prozent des Regelsatzes.
    Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens kann das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und wie geplant zum 1. Juli 2022 in Kraft treten. Quelle: www.bundesrat.de
    Weitere Informationen: Thomè Newsletter 23/2022 vom 12.06.2022

    Paritätischer NRW fordert Chancengleichheit beim Zugang zur Schuldnerberatung in NRW

    Jede*r Zehnte in NRW ist überschuldet, die Quote liegt mit 10,5 Prozent über dem bundesweiten Schnitt von 8,8 Prozent. Doch die dringend benötigte Schuldnerberatung steht nicht allen Ratsuchenden kostenfrei zur Verfügung. „Viele von Armut und Überschuldung betroffene Erwerbstätige oder Rentner*innen, die mit ihren niedrigen Einkommen gerade mal so über die Runden kommen, fallen
    durchs Raster“, warnt Christian Woltering, Landesgeschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes NRW. Einige Kommunen in NRW finanzieren die Schuldnerberatung nur für Menschen, die Hartz IV oder Sozialhilfe erhalten. „Hier muss die neue Landesregierung dringend ran und gleiche Chancen für alle Menschen in NRW schaffen“, so Woltering. „Es kann nicht sein, dass es etwa bei
    Studierenden, Rentner*innen oder Geringverdienenden vom Wohnort abhängt, ob sie zur Schuldnerberatungsstelle gehen dürfen oder nicht.“ Der Paritätische fordert einen allgemeinen, für alle überschuldeten Menschen gleichermaßen geltenden Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung.
    Pressemitteilung des Paritätischen NRW vom 01.06.2022

    Vorschläge der LAG FW NRW zu den Koalitionsverhandlungen in NRW

    Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW (LAG FW) hat den zukünftigen Regierungspartner*innen Vorschläge zur sozialpolitischen Gestaltung unterbreitet. Zur Bekämpfung von Armut und Überschuldung solle der „Ausbau der Beratungsstellen für Wohnungsnotfälle und eine Allgemeine Sozialberatung vorangetrieben“ sowie die „organisatorische Verzahnung der Wohnungsnotfallhilfe mit der Schuldnerberatung“ modellhaft erprobt werden. „Vor allem im Fall einer (drohenden) Überschuldung“ müssten Transferleistungen „unbürokratisch gewährt und zentrale Anlaufstellen für Hilfesuchende vorgehalten“ werden.
    Weitere Forderungen betreffen unter anderem den Klimaschutz und die Digitalisierung. Klimapolitik dürfe „soziale Ungerechtigkeit nicht verschärfen“. Sie müsse „daher sozial, solidarisch und gerecht ausgerichtet werden“. Soziale Fragen sollten dabei „von Beginn an mitgedacht und Menschen in besonderen Lebenslagen nicht abgehängt werden“. Digitale Teilhabe werde „für einen großen Teil der
    Bürger*innen gelingen, wenn neben der technischen Ausstattung Kompetenzen im Umgang vermittelt“ würden. Bei der Schaffung von digitalen Beratungsleistungen, wie im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Nordrhein-Westfalen, müssten „analoge Zugänge beibehalten“ werden, „sodass alle Menschen in Nordrhein-Westfalen die Wahl haben, welchen Zugang zu Beratungen oder
    Leistungsbeantragungen sie beanspruchen möchten“.
    Quelle: Formulierungsvorschläge der LAG FW NRW für den Koalitionsvertrag

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2022

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Juni-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2022

    Professionell beraten: Vertiefende Beratungskompetenz in der Schuldnerberatung

    Ausblick für den Herbst:

    Aufbauend auf das Basismodul „Handwerkszeug für die Schuldnerberatung“ sollen die lösungsorientierten Beratungskompetenzen in der Begleitung von Klient*innen erweitert werden. Die Gestaltung und Inhalte der Erst,- Folge und Abschlussgespräche im Beratungsprozess werden hierbei vertieft vorgestellt und trainiert. Methodische Elemente der lösungsorientierten Gesprächsführung, wie konsequente Ressourcenorientierung, Skalierungsarbeit und Ausnahmensuche werden vorgestellt und eingeübt. Die Fortbildung ist praxisorientiert angelegt. In einem Mix aus Vortrag, Demonstration und Reflexion werden die Inhalte vermittelt. In kleinen Gesprächsrunden werden wesentliche Elemente lösungsorientierter Beratungsarbeit ausprobiert und trainiert.

    Termin: 06.-07.09.2022 (2 Tage)
    Ort: Dortmund
    Kosten: 250,00 Euro
    Veranstalter: Lotte-Lemke Bildungswerk der Arbeiterwohlfahr
    Information und Anmeldung

    LSG Sachsen-Anhalt: Übernahme der vollen Wohnkosten nach § 67 SGB II auch bei Umzug

    § 67 Abs. 3 SGB II findet auch bei nicht pandemiebedingten Umzügen Anwendung, sodass für die ersten sechs Monate die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind. Der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzgebungsgeschichte rechtfertigen keine restriktive Begrenzung des Anwendungsbereichs auf bereits bewohnten Wohnraum. (Leitsatz des LSG) Das Jobcenter bewilligte den Antragstellenden die Übernahme nur eines Teils der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). Die Kosten seien unangemessen, sie seien um rund 230 Euro monatlich zu hoch und der Umzug zuvor ausdrücklich nicht genehmigt worden.
    Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) spricht den Antragstellenden die vollen Unterkunftskosten zu. Die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II sei durch das im Zuge der Pandemie im März 2020 in Kraft getretene Sozialschutzpaket vorübergehend ausgesetzt worden. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist § 22 Abs. 1 SGB II für bestimmte Bewilligungszeiträume mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten (Rn. 38).
    Zweck des § 67 Abs. 3 SGB II sei laut Gesetzesbegründung, dass sich SGB II-Leistungsbeziehende in der Zeit der Pandemie „nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen“. Komme es jedoch nach einem tatsächlich erfolgten Umzug aufgrund der Deckelung der KdUH-Leistungen auf die Angemessenheitsgrenze zu einer Deckungslücke zwischen den tatsächlichen KdUH einerseits und den vom
    Jobcenter gewährten KdUH-Leistungen andererseits, sei die aktuell bewohnte Wohnung bedroht.
    Diese Bedrohung soll nach § 67 Abs. 3 SGB II zumindest vorübergehend, nämlich für die ersten sechsMonate, vermieden werden (Rn. 40).

    Anm. der Red.: Weitere Infos unter www.fbsb-nrw.de/?s-Vereinfachte+Antragstellung dort auch insbesondere zur Rechtsprechung des LSG NRW. Achtung: Die Möglichkeit der vereinfachten Antragstellung wurde bis 31.12.2022 verlängert.
    LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2022 – L 4 AS 40/20 B ER

    LSG NRW: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

    Bezieher von Grundsicherungsleistungen können einen Mehrbedarf für Coronaschutzverordnung konforme Masken im Regelfall nicht erfolgreich geltend machen. Das Landessozialgericht (LSG) hat damit auch im Hauptsacheverfahren die bereits zuvor in zahlreichen Eilverfahren eingenommene Rechtsauffassung bestätigt. Es bestehe weder ein Anspruch auf Herausgabe von Masken noch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu. Für die Bereitstellung der Masken als Sachleistung fehle schon eine Rechtsgrundlage. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung als Geldleistung nicht erfüllt. Zwar handele es sich bei der Beschaffung von medizinischen Masken um einen besonderen, nicht jedoch im Einzelfall unabweisbaren Bedarf. LSG NRW, Urteil vom 10.02.2022 – L 19 AS 1236/21
    Pressemitteilung des LSG vom 15.03.2022

    BSG: Elternzeit zählt für den Status als Arbeitnehmer*in nach § 7 SGB II

    Den Antrag auf Bewilligung von AlG II lehnte das Jobcenter ab. Der Bewilligung stehe ein Leistungsausschluss entgegen. Die Klägerin habe sich während ihrer Elternzeit ausschließlich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufgehalten. Die ruhende Beschäftigung sei nach Ende der Mutterschutzfrist nicht wiederaufgenommen worden, so dass nicht vom Fortbestehen des Arbeitnehmerstatus
    ausgegangen werden könne. Dieser Meinung schließen sich das Sozialgericht und das Landessozialgericht (Rheinland-Pfalz) an.
    Das Bundessozialgericht tritt dem entgegen: Den geltend gemachten Ansprüchen stehe kein Leistungsausschuss nach 
    § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II entgegen. Die Klägerin sei als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt – auch während der Elternzeit.
    BSG, Urteil vom 9.3.2022 – B 7/14 AS 91/20 R (Terminbericht)

    Schuldnerberatung Dortmund (GrünBau gGmbH) sucht Fachkraft Schuldnerberatung (m/w/d)

    Die Schuldnerberatung Dortmund der GrünBau gGmbH ist eine vom Land NRW gem. § 305 Insolvenzordnung anerkannte Einrichtung der Schuldnerberatung. Die Grünbau gGmbH ist Mitglied beim Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW. Die Beratungsstelle sucht zum nächstmöglichen Termin eine Fachkraft für Schuldnerberatung. Die vollständige Ausschreibung und weitere Informationen können
    hier angefordert werden: aelbers@gruenbau-dortmund.de

    Inkassoaufsicht soll zentralisiert werden – BMJ legt Referentenentwurf vor

    Mit der Zentralisierung der Inkassoaufsicht sollen die bislang bestehende Zersplitterung der Aufsicht und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis beseitigt werden. Den Referentenentwurf nebst Begründung gibt es hier: https://www.bmj.de/Shared-Docs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Staerkung_Aufsicht_Rechtsdienstleistungen.html

    Kostenfreie elektronische Meldebescheinigung

    Der Nachweis aktueller Meldedaten kann in der Beratung nützlich sein, zum Beispiel für die Ausstellung der P-Konto-Bescheinigung. Seit dem 01.05.2022 können Bürger*innen neben einer schriftlichen auch eine elektronische Meldebescheinigung beanspruchen, § 18 Bundesmeldegesetz (BMG). 
    Soweit beantragt, werden dabei auch die Haushaltsangehörigen aufgeführt. Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt (§ 18 Absatz 3 BMG; zur Kostenfreiheit im Übrigen: BT-Drucksache 19/22774,S.28). In dem neu eingefügten § 18a BMB ist zudem geregelt, dass die Meldebehörde der betroffenen Person auf deren Antrag diese Meldedaten zum Zweck der Weiterleitung
    in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten Abrufs bereitstellt. Diese Leistung ist ebenfalls gebührenfrei. 
    Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes

    BAföG: Wiederaufleben der Erlassregelung und weitere geplante Änderungen

    Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschulden nach 20 Jahren für Altfälle soll mit dem 27. BAföGÄnderungsgesetz (BAföGÄndG) auch für die Rückzahlungsverpflichteten gelten, die es versäumt hatten, innerhalb der gesetzten Frist des 26. BAföGÄndGs den Erlass der Darlehensrestschulden zu beantragen. Vor allem soll „nunmehr“ der Zugang zur BAföG-Förderung „wieder für deutlich breitere
    Schichten der Bevölkerung geöffnet werden, um auf diese Weise finanzielle Hürden für eine stärkere Bildungsbeteiligung (…) auszugleichen (Gesetzesbegründung, S. 1). Dafür sollen die Freibeträge und die Altersgrenzen stark angehoben werden, ebenso sollen die Bedarfssätze, „auch vor dem Hintergrund steigender Wohnkosten“, erhöht werden. Zudem soll das BAföG digitaler gestaltet werden. Die
    Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung werden, auch für laufende Bewilligungen, zum 01.08.2022 an die Bedarfssätze des BAföG angepasst. 
    www.bundestag.de; Gesetzentwurf vom 02.05.2022 (Downloadlink)

    Aktuelle Übersicht zu aufenthalts- und sozialrechtlichen Ansprüchen von EU-Bürger*innen

    Aktuelle Übersicht zu aufenthalts- und sozialrechtlichen Ansprüchen von EU-Bürger*innen Der Paritätische Gesamtverband hat eine Übersicht von Claudius Voigt von der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. zu aktuellen Gerichtsentscheidungen zu aufenthalts- und sozialrechtlichen Ansprüchen von EU-Bürger*innen auf der Homepage veröffentlicht:
    Quelle: Der Paritätische

    Pfändungsschutz bei Sterbegeldversicherungen

    Seit Anfang des Jahres 2022 ist der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind (geschützte Sterbegeldversicherungen), auf 5.400 Euro angehoben. Geregelt ist dies in § 850b Absatz 1 Nr. 4 ZPO.
    Informationen von Versicherungsgesellschaften sind irreführend (so noch am 16.05.22), soweit sie den früheren Betrag (von
    3.579 Euro) nennen. Die Anhebung der geschützten Versicherungssumme auf 5.400 Euro ist mit vielen weiteren Änderungen beim Zwangsvollstreckungsrecht durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz erfolgt. Siehe dazu: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de

    Kinderbonus und Energiepreispauschale: anrechnungsfrei – und pfändungsgeschützt?

    Das Steuerentlastungsgesetz 2022 das der Bundestag am 12.05.2022 verabschiedet hat, sieht neben einer Erhöhung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer, der Werbungskosten- und der Entfernungspauschale die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro und eines Kinderbonus von 100 Euro vor. Die Energiepreispauschale soll einmalig ab dem 01.09.2022 an Steuerpflichtige, die
    Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher oder abhängiger Beschäftigung haben, gezahlt werden (§§ 112 ff. EStG neu). Arbeitnehmer*innen erhalten die steuerpflichtige, aber sozialabgabenfreie Pauschale über den Arbeitslohn voraussichtlich im September. Den Kinderbonus (§ 6 Abs. 3 BKGG n.F.) gibt es für Kinder, für die im Jahr 2022 mindestens für einen Monat Kindergeld bezogen wurde; er soll in der Regel im Juli ausgezahlt werden.

    Ausdrücklich geregelt ist, dass die Energiepreispauschale und der Kinderbonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig sind, nicht als Einkommen berücksichtigt werden (§ 122 EstG neu einerseits und das fortgeltende KBNAnrG für den Kinderbonus andererseits). Regelungen zum Pfändungsschutz fehlen allerdings zum Teil. Der Kinderbonus ist als Kindergeldleistung vor Pfändungen geschützt (§ 76 EStG), für das P-Konto ist der Betrag ggf. zu bescheinigen (§ 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO). für die Energiepreispauschale wird es komplizierter. Wie bei den Corona-Soforthilfen könnte hier der Pfändungsschutz über § 851 ZPO und § 906 ZPO (früher § 850k Abs. 4 ZPO) zu gewähren sein. Denn die Pauschale soll „ein Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen
    erwerbsbedingten Wegeaufwendungen“ sein (Bundestags-Drucksache 20/1765, S. 24). Ein Pfändungsschutz nach § 850 ff ZPO wäre im Übrigen nur möglich, wenn die Pauschale Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschriften wäre (was sie wohl nicht ist, der Arbeitgeber entnimmt die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer, § 117 Abs. 2 S. 2 EStG neu).

    Ende des Kündigungsschutzes für Mieter*innen zum 30.06.2022

    Der Kündigungsschutz aus dem Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht läuft Ende Juni 2022 aus. Das Recht, Mietverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wurde für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Die Regelung war auf rückständige Miet- und Pachtzahlungen begrenzt, die im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällig wurden. Wenn die Mieter*innen die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen haben, kann ihnen wieder gekündigt werden. Info-Seite des BMJ

    Höhere Pfändungsfreibeträge ab 1. Juli 2022 zu erwarten

    Da mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 die Steuerfreibeträge rückwirkend zum 01.01.2022 erhöht werden, ist auch mit höheren Pfändungsfreibeträgen zu rechnen. Die ab dem 1. Juli geltende Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 ist zum Redaktionsschluss dieses Infodienstes noch nicht veröffentlicht worden. Infos dazu bei: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (vom 15.04.22) 

    Fortbildung „Methoden in der Beratung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“

    Die modulare Fortbildungsreihe ist im Mai mit dem Basismodul „Handwerkszeug für die Schuldnerberatung“ erfolgreich gestartet. In einer guten Lernatmosphäre konnten die ersten 11 Teilnehmer*innen an zwei Tagen theoretische Inhalte mit der Praxis direkt verknüpfen, sodass alle ermutigt wurden, die eigene Beratungsarbeit zu reflektieren, neue Ansätze kennenzulernen und im geschützten Rahmen auszuprobieren. Die Einführung in die lösungsorientierte Beratung von Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten hat den Teilnehmer*innen ein gutes Rüstzeug für die weitere Beratungsarbeit vermittelt.

    Digitalisierung: Antragsstau aufgrund technischer Probleme bei der Rentenversicherung

    Seit Wochen werden Anträge bei der Deutschen Rentenversicherung nicht bearbeitet. Laut Mitteilung der LVA Westfalen habe eine IT-Störung zum „vorübergehenden Ausfall einiger Systeme“ geführt. Die Auszahlung der Renten sei davon nicht betroffen. Allerdings könne „derzeit über laufende Anträge leider keine Auskünfte“ gegeben werden.
    Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (letzter Abruf am 16.05.2022)

    Landeskinderschutzgesetz NRW

    Die Rechte von Kindern und Jugendlichen stärken und wahren: das ist das Ziel des am 01.05.2022 in Kraft getretenen Landeskinderschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen. Im Kern bezweckt es eine Verankerung von Schutzkonzepten in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe.
    Schutzkonzepte sollen Kinder und Jugendliche systematisch vor sexualisierter Gewalt und weiteren Gewaltformen schützen und ihre Rechte stärken. In allen Jugendamtsbezirken sollen darüber hinaus interdisziplinäre Netzwerke zum Kinderschutz auf- bzw. ausgebaut werden.
    Pressemitteilung MKFFI vom 06.04.2022; Landesfachstelle Prävention sexualisierte Gewalt NRW (PsG.nrw) vom 03.05.2022

    Faire Verbraucherverträge

    Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat bereits wichtige Verbesserungen für Verbraucher gebracht. Ab dem 28.05.2022 müssen Firmen nun die Einwilligung von Verbrauchern in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.
    Quelle und weitere Infos zum Gesetz: Bundesregierung Faire Verbraucherverträge

    Energiearmut: Verbraucherzentrale fordert Moratorium von Energiesperren

    Der Bundestag hat über eine Reform des Energiesicherheitsgesetzes beraten, um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland weiterhin zu gewährleisten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf, fordert aber Nachbesserungen, zum Beispiel ein Moratorium von Energiesperren.

    Kurzstellungnahme vzbv zum Energiesicherheitsgesetz

    Ukraine-Geflüchtete: SGB II/XII-Leistungen zum 1. Juni 2022 mit Übergangsregelungen

    Aufgrund des zu erwartenden „hohen Antragsvolumens“ und der erforderlichen Nachholung der ausländerrechtlichen Registrierungen wird es Übergangsvorschriften hinsichtlich der zum 01.06.2022 geplanten Einbeziehung der Geflüchteten aus der Ukraine in die Rechtskreise des SGB II und SGB XII geben (§ 74 Absatz 5 SGB II neu; § 146 Absatz 5 SGB XII neu; § 18 AsylbLG neu). Mit den bis zum
    31.08.2022 geltenden Übergangsregelungen sei sichergestellt, dass die hilfebedürftigen Menschen nicht ohne Leistungen sein werden. Für sie würden zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fortgezahlt. Zugleich „gilt“ gemäß den Bestimmungen für den betroffenen Peronenkreis der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II/XII innerhalb der Übergangszeit „als gestellt“.
    Die Leistungsbewilligung erfolge rückwirkend zum 01.06.2022. Eine Differenz zu den erhaltenen Leistungen nach dem AsylbLG werde von den SGB II/XII-Leistungsträgern nachgezahlt. Die Leistungsberechtigten nach dem SGB II seien zugleich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.
    Die Regelungen sind in dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz eingefügt worden, das der Bundestag am 12.05.2022 beschlossen hat.
    Beschluss des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 11.05.2022 (Drs. 20/1768, S. 27 f., 30 f.)

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2022

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Mai-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    http://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/.

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2022

    Einführung in die digitale Beratung

    Berater*innen holen ihre Klient*innen in deren Lebenswelt ab und haben die Möglichkeit ihnen neue, digitale Zugangswege zur Beratung zu schaffen. Unter dem Aspekt Blended Counseling (systematische, konzeptionell fundierte, passgenaue Kombination verschiedener digitaler und analoger Kommunikationskanäle) wird in Beratungssettings zunehmend digitale Beratung, ergänzend zu den bekannten Beratungsmethoden, angeboten. Die Fortbildung bietet eine Einführung in die digitale Beratung und vermittelt erste Kompetenzen zur Umsetzung von zielgruppenorientierter Onlineberatung.
    Termin: 15.09.2022 und 22.09.2022 (2 Tage)
    Ort: Online/Digital
    Kosten: 200,- Euro
    Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL
    Information und Anmeldung

    Professionell beraten: Vertiefende Beratungskompetenz in der Schuldnerberatung

    Vorschau auf die weiterführenden Veranstaltungen in unserer modularen Fortbildungsreihe „Methoden in der Beratung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“.

    Aufbauend auf das Basismodul „Handwerkszeug für die Schuldnerberatung“ sollen die lösungsorientierten Beratungskompetenzen in der Begleitung von Klient*innen erweitert werden. Die Gestaltung und Inhalte der Erst,- Folge und Abschlussgespräche im Beratungsprozess werden hierbei vertieft vorgestellt und trainiert. Methodische Elemente der lösungsorientierten Gesprächsführung, wie konsequente Ressourcenorientierung, Skalierungsarbeit und Ausnahmensuche werden vorgestellt und eingeübt. Die Fortbildung ist praxisorientiert angelegt. In einem Mix aus Vortrag, Demonstration und Reflexion werden die Inhalte vermittelt. In kleinen Gesprächsrunden werden wesentliche Elemente lösungsorientierter Beratungsarbeit ausprobiert und trainiert.
    Termin: 06.-07.09.2022 (2 Tage)
    Ort: Dortmund
    Kosten: 250,00 Euro
    Veranstalter: Lotte-Lemke Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt
    Information und Anmeldung

    Online-Seminar: SpeedReading Schneller lesen mit Köpfchen

    Lesen im Berufsalltag kann zu einem echten Zeitfresser und sogar Stressfaktor werden. Wer würde nicht gerne seine Lesegeschwindigkeit erhöhen und das Textverständnis verbessern, um wertvolle freie Kapazitäten für andere Aufgaben zu schaffen? SpeedReading ist eine Kombination verschiedener Techniken, die schnell Erfolge zeigt und von jedem erlernt werden kann. Vermittelt wird theoretisches
    Basiswissen zum Thema Lesen und zur Gehirnleistung. In diesem Seminar lernen Sie verschiedene Techniken des SpeedReadings kennen und trainieren diese anhand abwechslungsreicher Texte.
    Termin: 19.05.2022 (Anmeldeschluss: 05.05.2022)
    Ort: Online
    Kosten: 99,00 Euro
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

    Information und Anmeldung

    Aktualisierte Neuauflage des Unterrichtshandbuchs MoneyCare erschienen

    Das Unterrichtshandbuch „MoneyCare – Pass auf Dein Geld auf!“ ist vollständig überarbeitet und aktualisiert worden und soeben in 4. Auflage erschienen. Herausgegeben wird es von den Schuldnerund Insolvenzberatungsstellen der AWO Berlin Spree-Wuhle e. V. und Dilab e.V. Es handelt sich um eine Sammlung von Materialien und Unterrichtsvorschlägen zum Thema „Finanzielle Allgemeinbildung“, korrespondierend zu dem entsprechenden Handlungs- und Orientierungsrahmen Verbraucherbildung/Rahmen-Lehrplan Berlin Jahrgangsstufen 5-10. MoneyCare bietet sich für den Einsatz im schulischen Bereich an, kann aber auch im Bildungsbereich mit jungen Erwachsenen sehr gut eingesetzt werden und orientiert sich stark an der Lebenswelt von Schüler*innen. Alle Materialien finden sich auch online unter www.moneycare-online.de
    Das 256-seitige Unterrichtshandbuch kann auch als Druckexemplar bestellt werden. Dafür bitte einen frankierten Rückumschlag (Porto 2,75 €) schicken an AWO Berlin Spree-Wuhle e.V., Schuldner- und Insolvenzberatung, Rudi-Dutschke-Straße 9, 10969 Berlin.
    Quelle und weitere Informationen: LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V.

    Newsletter Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e.V.

    Hier finden Sie den ersten Newsletter des Präventionsnetzwerkes Finanzkompetenz e.V. in diesem Jahr. In diesem finden Sie u.a. einen Artikel zum neu erschienenen pädagogischen Spiel von Cashless München „Geld & Glück“ für die pädagogische Arbeit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen ab 14 Jahren. Es liefert einen spielerischen Input zu den Themen Geld und Glücksspiel. 
    Cashless_München_Spiel_Geld_und_Glück

    Mit Resilienz durch Krisen: Was Familien und Haushalte stark macht

    Die Sieger*Innen des von der Deutschen Sektion der International Federation for Home Economics (IFHE) ausgelobten Wettbewerbs zum diesjährigen Welthauswirtschaftstag stehen fest: Die Gewinner*innen erhalten eine Einladung zur Teilnahme am deutschen Hauswirtschaftskongress im Mai 2022 in Hannover. Sie haben damit Gelegenheit, ihr Netzwerk zu erweitern, Expert*innen der Hauswirtschaft kennenzulernen und die Zukunft der Hauswirtschaft mitzugestalten.
    PM_Welthauswirtschaftstag_Wettbewerb_Praemierung.pdf

    Netzwerk Finanzkompetenz NRW

    Aktuelles aus dem Netzwerk, Veranstaltungsankündigungen und -rückblicke sowie eine Auswahl interessanter Beiträge und Studien aus Forschung und Medien zum Thema finanzielle Bildung finden sich in dem ersten Newsletter 2022 des Netzwerks Finanzkompetenz NRW. Insbesondere findet sich dort auch der Hinweis auf den detaillierten Veranstaltungsbericht zum Netzwerktreffen im Januar 2022.
    Newsletter Netzwerk Finanzkompetenz NRW

    LG Hannover: Zur Restschuldbefreiungsversagung und Zahlung der Mindestvergütung

    Die Zahlung der Mindestvergütung nach § 298 Absatz 2 InsO zur Abwendung der Versagung der Restschuldbefreiung kann nach Meinung des Landgerichts Hannover bis zur Rechtskraft der Versagungsentscheidung erfolgen.
    Wie Rechtsanwalt Kai Henning mitteilt, verdient diese Entscheidung des Landgerichts Hannover besondere Beachtung, da die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders nach § 298 Abs. 1 InsO die statistisch häufigste Versagungsart ist.
    Quelle und weiter Informationen im Inso-Newsletter RA Henning 3-22 LG Hannover Beschl. 30.7.2021 -11 T 12/21

    LSG Thüringen: Keine Auf- und Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I nach Restschuldbefreiung

    Eine Aufrechnung oder Verrechnung gem. §§ 51, 52 SGB I ist nach Erteilung der Restschuldbefreiung jedenfalls dann nicht möglich, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst ist und die Aufrechnungslage bei Insolvenzeröffnung noch nicht bestand.
    Tatbestand:
    Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung der Altersrente des Klägers mit einer Beitragsforderung inklusive Säumniszuschlägen bzw. ob diese Beitragsforderung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens des Klägers mit erteilter Restschuldbefreiung im Wege der Verrechnung rechtlich durchgesetzt werden kann.
    Auszug Praxishinweis Rechtsanwältin Dr. Claudia R. Cymutta, Mannheim (Beck-Online VIA 2022, 7):
    „Das LSG Thüringen lehnt eine Aufrechnung oder Verrechnung gem. §§ 51, 52 SGB I im hier entschiedenen Fall zu Recht ab, da die Ermächtigung der Berufsgenossenschaft und der Verrechnungsbescheid erst nach der Restschuldbefreiung ergingen. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung der Berufsgenossenschaft bereits in eine unvollkommene Verbindlichkeit umgewandelt, deren Erfüllung
    nicht mehr vom Gläubiger erzwungen werden kann. Anders liegt der Fall, wenn bereits bei Insolvenzeröffnung eine Aufrechnungslage bestand (vgl. BGH NZI 2011, 538 Rn. 9; LSG Bayern NZI 2018, 495; BeckOK InsR/Liefke, 25. Ed. 15.10.2021, InsO § 94 Rn. 58). Da die Altersrente erst im Jahr 2009, also deutlich nach Insolvenzeröffnung, bewilligt wurde und erst damit die Hauptforderung des
    Schuldners entstanden ist, konnte § 94 InsO im hiesigen Verfahren aber nicht zur Begründung der Verrechnung herangezogen werden.“ Weiter Informationen:
    LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V.
    openJur – Thüringer LSG, Urteil vom 08.06.2021 – L 12 R 331/18
    fbsb NRW – LSG NRW: Die Erteilung der Restschuldbefreiung hindert die Aufrechnung

    BGH: Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse

    Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt, gehört der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen zur Insolvenzmasse und nicht zum insolvenzfreien Neuerwerb des Schuldners, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens vor Ablauf der Abtretungsfrist verwirklicht worden ist. (Leitsatz BGH) – Vorinstanzen: LG Dortmund, AG Dortmund

    Aus der Begründung des BGH:
    Die Frage, ob ein Steuererstattungsanspruch dem freien Vermögen des Schuldners oder der Masse zuzuordnen ist, bestimmt sich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht nach Steuerrecht, sondern nach Insolvenzrecht. Maßgebend ist danach (…) der Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist (Rn. 9). (…) Geht der Einkommensteuererstattungsanspruch auf die vom Arbeitslohn des Schuldners einbehaltene Lohnsteuer zurück, wird der Rechtsgrund für den Anspruch bereits mit der Abführung der Lohnsteuer gelegt (Rn. 10).
    BGH, Urteil vom 13.1.2022 – IX ZR 64/21

    BGH: Keine inhaltliche Prüfungsbefugnis der Bescheinigung über das Scheitern des AEV

    Sachverhalt: Unter Beifügung einer Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO beantragte die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine persönliche Beratung der Antragstellerin in körperlicher Anwesenheit des bescheinigenden Rechtsanwalts hatte nicht stattgefunden. Eine Beratung war nur schriftlich und fernmündlich erfolgt. Den Antrag wiesen das Insolvenzgericht und im Beschwerdeverfahren das Landgericht als unzulässig ab. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete mit Beschluss vom 04.09.2020 die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH.

    Begründung des BGH: Ob und inwieweit das Insolvenzgericht die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung inhaltlich prüfen kann, war umstritten. Der BGH schließt sich der Ansicht an, dass das Insolvenzgericht keine inhaltliche Prüfungskompetenz der Bescheinigung besitze (Rn. 9ff, 12ff.). Denn es fehle an einer „gesetzlichen Grundlage für eine Prüfung der Bescheinigung durch das Insolvenzgericht darauf, in welcher Form und Qualität eine persönliche Beratung und eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners stattgefunden hat, soweit dies von einer geeigneten Person oder Stelle bescheinigt worden ist“ (Rn. 12). Gegen eine inhaltliche Prüfung der Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO durch das Insolvenzgericht spreche insbesondere der Umstand, dass diese nur durch geeignete Personen oder Stellen ausgestellt werden kann (Rn. 16ff.). Die Eignung der Person oder Stelle biete „die Gewähr dafür, dass die bescheinigten Umstände vorliegen“ (Rn. 18). Auch aus dem Umstand, dass die Regelung in § 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO seit 2014 um den Passus „auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners“ ergänzt worden sei, könne nicht auf die Einführung einer inhaltlichen Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts geschlossen werden (Rn. 21ff.). Eine gerichtliche Überprüfung habe der Gesetzgeber seinerzeit lediglich für den Fall der Vorlage einer Aussichtslosigkeitsbescheinigung erwogen. Durch die Streichung dieser Möglichkeit im Gesetzgebungsverfahren sei die damit verbundene gerichtliche Prüfung aber hinfällig geworden (Rn. 26).
    BGH, Beschluss vom 24.02.2022 – IX ZB 5/21

    Schuldnerberatung Dortmund (GrünBau gGmbH) sucht Fachkraft Schuldnerberatung (m/w/d)

    Die Schuldnerberatung Dortmund der GrünBau gGmbH ist eine vom Land NRW gem. § 305 Insolvenzordnung anerkannte Einrichtung der Schuldnerberatung. Die Grünbau gGmbH ist Mitglied beim Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW. Die Beratungsstelle sucht zum nächstmöglichen Termin eine Fachkraft für Schuldnerberatung. Die vollständige Ausschreibung und weitere Informationen können
    hier angefordert werden: aelbers@gruenbau-dortmund.de

    Neuauflage Ratgeber „Schulden erfolgreich bewältigen“

    Dieser Ratgeber des Autor*innen-Teams des Fachzentrum Schuldenberatung Bremen (fsb), herausgegeben von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB), bietet in verständlicher direkter Ansprache erste Antworten für Ratsuchende, die sich – beispielsweise in Vorbereitung auf die Schuldnerberatung – über ihre Rechte informieren und sich auf den Beratungs- und Entschuldungsprozess vorbereiten wollen. Die Neuauflage beinhaltet unter anderem die Laufzeitverkürzung im Restschuldbefreiungsverfahren, das StaRUG und das PKoFoG. Bestellungen sind möglich über die Homepage der BAG-SB.
    Ratgeber „Schulden erfolgreich bewältigen“

    Bezugsdauer und Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld verlängert

    Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 18.02.2022 beschlossen, das Kurzarbeitergeld angesichts der fortdauernden Pandemie auch in den nächsten Monaten als „beschäftigungssichernde Brücke“ zu nutzen. Dafür wird die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf 28 Monate, längstens bis 30.06.2022 verlängert. Eine Reihe von Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wird
    ebenfalls bis 30.06.2022 fortgeführt. Quelle und weitere Informationen: Der Paritätische

    Überblick über die aktuellen Rechtsänderungen in Bezug aus das Grundsicherungsrecht

    Harald Thomé gibt in seinem Newsletter 14/2022 einen Überblick über die aktuellen Änderungen in Bezug auf das Grundsicherungsrecht. Auch die Entlastungen für Bürger*innen aus dem Maßnahmenpaket des Bundes fasst er zusammen:

    Verlängerung der „vereinfachten Antragstellung“ auf Bewilligungszeiten, die bis 31.12.2022 beginnen
    Das heißt weiterhin: Eingeschränkte Vermögensprüfungen und Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten, Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. VZVV.
    Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

    Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz: „Kindersofortzuschlag“ von 20 € monatlich ab Juli 2022
    Dies gilt für alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre, die Anspruch auf Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kinderzuschlag, oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben oder ohne eigenen Leistungsanspruch in einem SGB II-Haushalt leben. Rechtsgrundlage: § 72 SGB II; § 145 SGB XII; § 16 AsylbLG; § 6a Abs. 2 BKKG; §
    88f BVG. Weitere Informationen gibt es hier.

    „Einmalzahlung“ für höhere Lebenshaltungskosten in Höhe von 100 € für Juli 2022
    Corona-Einmalzahlung im Juli 2022 in Höhe von 100 € an SGB II-, SGB XII-, AsylbLG- und BVB Leistungsbeziehende, aber nur RB-Stufe 1 + 2. Nach dem „Entlastungspaket“ soll die Einmalzahlung auf 200 € erhöht werden, wann die erhöhte Zahlung erfolgt, ist noch nicht bekannt. Rechtsgrundlage: § 73 SGB II, § 144 SGB XII, § 88d BVG. Ausführliche Infos finden Sie hier.

    „Einmaliger Heizkostenzuschuss“ nach dem Heizkostenzuschussgesetz
    230 € für Studierende mit BAföG und Azubis mit Ausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld sowie Aufstiegsgeförderte (schon verdoppelt entsprechend „Entlastungspaket“, s.u.). 270 € für WohngeldEmpfänger*innen bzw. 350 € für zwei wohngeldberechtigte Personen und 70 € für jede weitere Person (schon verdoppelt entsprechend „Entlastungspaket“). Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Heizk-ZuschG, § 2 Abs. 2 HeizkZuschG. Weitere Informationen finden Sie hier.

    Weitere Punkte des „Entlastungspakets“
    – Einmaliger Familienzuschuss von 100 Euro pro Kind, Auszahlung über die Kindergeldstelle
    – Absenkung der Energiesteuer für drei Monate (Reduktion Benzin 30 Cent, Diesel 14 Cent je l)
    – Drei Monate lange Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für 9 Euro pro Monat
    – Verdoppelung des Heizkostenzuschusses (s.o.)

    „Sanktionsmoratorium“
    Aussetzen der Sanktionen nach § 31, § 31a, § 31b SGB II von vermutlich 5-2022 bis 12-2022, Sanktionen wegen Meldeversäumnissen erfolgen weiter. Rechtsgrundlage: § 84 SGB II.
    Ausführlichere Informationen dazu finden Sie hier.
    Quelle: Thome Newsletter 14/2022

    Verbraucher- und Regelinsolvenzen in Deutschland

    Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist bundesweit im Januar 2022 um 2,1 % gegenüber dem Vorjahrjahresmonat gestiegen (5.221 im Januar 2022 gegenüber 5.113 im Januar 2021). Damit habe sich laut Destatis der starke Anstieg der vergangenen Monate „abgeflacht“. Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2022 um 27,0 % gegenüber Februar 2022 gestiegen. Bereits im Februar 2022 waren sie um 4,2 % gegenüber Januar gestiegen. 

    Pressemitteilung Destatis vom 14.04.2022; Insolvenzen nach Monaten (Destatis, Stand: Januar 2022)

    Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen in NRW

    Im Februar 2022 beantragten nach vorläufigen Daten rund 1.380 Verbraucher*innen (dazu zählen Arbeitnehmer*innen, Rentner*innen oder Erwerbslose) die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; im Vormonat Januar waren es 1.447 Verfahren. In den ersten zwei Monaten scheine sich, so IT.NRW, die Zahl der Verbraucherinsolvenzen wieder dem Vorkrisenniveau von 2019 (Zwölfmonatsdurchschnitt: 1.316) anzunähern. Pressemitteilung IT.NRW vom 08.04.2022

    Gesundheitliche Versorgung von aus der Ukraine geflüchteten Menschen in NRW

    Das Land NRW und die Krankenkassen haben eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die unter anderem den Zugang von aus der Ukraine Geflüchteter zum Gesundheitssystem erleichtern soll. Trete eine Kommune dieser Rahmenvereinbarung bei, übernehme die zuständige Krankenkasse die Krankenbehandlung für die Geflüchteten und versorge diese mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Bislang seien 23 Kommunen der Vereinbarung beigetreten, weitere hätten ihr Interesse an einem Beitritt bekundet. Entsprechend den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 07. April 2022 sollen geflüchtete Menschen aus der Ukraine ab Juni 2022 Zugang zu Leistungen des SGB II sowie des SGB XII erhalten, wenn eine Registrierung im Ausländerzentralregister erfolgt und das Vorliegen einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Damit hätten die geflüchteten Menschen einen unmittelbaren Zugang zur medizinischen Versorgung (inkl. eGK).

    Bericht MAGS NRW vom 14.04.2022 (Downloadlink)

    Hilfsportal „Germany4Ukraine“ für Geflüchtete aus der Ukraine

    Als Unterstützung steht Geflüchteten aus der Ukraine das Hilfsportal „Germany4Ukraine“ nun auch
    als App zur Verfügung. Die Anwendung ist kostenlos in den App-Stores von Google und Apple verfügbar. Damit wird das digitale Angebot der Bundesregierung für ukrainische Geflüchtete ausgebaut und der schnelle mobile Zugang zu Informationen und Hilfsangeboten gesichert.

    Mitteilung der Bundesregierung vom 05.04.2022

    Arbeitslosenreport NRW: Lebenshaltungskosten explodieren

    Strom, Benzin oder Lebensmittel – die Lebenshaltungskosten steigen seit Jahren. Durch den Krieg in der Ukraine und Corona-bedingte Mehrausgaben hat sich die Lage immens verschärft. Schwierig für viele Menschen, existenzbedrohend für Hartz-IV-Empfänger*innen. Denn die Anpassung des Regelsatzes reicht vorne und hinten nicht, wie der von der Freien Wohlfahrtspflege NRW und dem Institut
    Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen vorgelegte Arbeitslosenreport zeigt. Während der Verbraucherpreisindex von Dezember 2020 bis Dezember 2021 um 5,2 Prozent gestiegen ist, wurde der Regelsatz für das Jahr 2022 um lediglich 0,7 Prozent erhöht. Die Wohlfahrtsverbände
    in NRW fordern eine Erhöhung, die zum Verbraucherpreisindex passt und so der Lebensrealität entspricht. Nach ihren Berechnungen müsste ein bedarfsgerechter Regelsatz für einen alleinstehenden Menschen deutlich über 600 Euro pro Monat liegen.

    Pressemitteilung Freie Wohlfahrtspflege NRW

    NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2022

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die April-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und
    aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2022

    Online-Seminar: Fit im Kopf – Fit im Job! Gedächtnistraining für Berufstätige

    Wer kennt es nicht: tagtäglich werden wir im Berufsalltag gefordert, oft unter Zeitdruck, schnell Entscheidungen zu fällen, uns Dinge zu merken, uns sekundenschnell auf eine veränderte Situation einzulassen oder einfach nur eine Flut an E-Mails und Informationen möglichst effektiv aufzunehmen und zu verarbeiten. Dieser Kurs richtet sich an Berufstätige, die ihrem Gehirn mal wieder auf die Sprünge helfen möchten. Neben Merktechniken werden auch viele Übungen aus dem ganzheitlichen Gedächtnistraining vorgestellt und durchgeführt. So heißt es für den Kopf: raus aus der Komfortzone und rein in die Aktvierung von linker und rechter Gehirnhälfte. Das Training hilft die Denkflexibilität & Konzentrationsfähigkeit zu verbessern und trainiert die Urteilsfähigkeit und Fokussierung bei Entscheidungen. Anhand von Übungen zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit, Wahrnehmung & logischem Denken wird die Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit gesteigert. Verbesserung im Umgang mit stressigen Situationen im Berufsalltag ist eins der Seminarziele.

    Termin: 31.03.2022
    Ort: Online
    Kosten: 99,00 Euro
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH
    Information und Anmeldung

    Online-Seminar: SpeedReading Schneller lesen mit Köpfchen

    Lesen im Berufsalltag kann zu einem echten Zeitfresser und sogar Stressfaktor werden. Wer würde nicht gerne seine Lesegeschwindigkeit erhöhen und das Textverständnis verbessern, um wertvolle freie Kapazitäten für andere Aufgaben zu schaffen? SpeedReading ist eine Kombination verschiedener Techniken, die schnell Erfolge zeigt und von jedem erlernt werden kann. Vermittelt wird theoretisches Basiswissen zum Thema Lesen und zur Gehirnleistung. In diesem Tagesseminar lernen Sie verschiedene Techniken des SpeedReadings kennen und trainieren diese anhand abwechslungsreicher Texte und Übungen. Sie werden am Ende des Tages überrascht sein, wie viel schneller Sie auch komplexe Texte lesen, verstehen und abspeichern können. Die Konzentrationsfähigkeit beim Lesen und damit einhergehende Steigerung der Effizienz beim Lesen fremder Texte soll verbessert werden. Aber auch Übungen zum Training und zur Entspannung der Augen stehen auf dem Programm. Das genussvolle, langsame Lesen heben Sie sich dann zukünftig für den entspannten Feierabend auf.

    Termin: 19.05.2022
    Ort: Online
    Kosten: 99,00 Euro
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH
    Information und Anmeldung

    Methoden in der Beratung: „Handwerkszeug für die Schuldnerberatung“ (Basismodul)

    Die Fortbildung bietet eine Einführung in die lösungsorientierte Beratung von Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten. Der Aufbau und die Struktur von lösungsorientierten Beratungsprozessen in der Schuldnerberatung werden hierbei vorgestellt. Lösungsorientierte Beratung setzt auf die Stärken der Klient*innen. Dieser Beratungsansatz fokussiert dabei die Veränderungen und weit weniger die Ursachen für auftretende Probleme. Die lösungsorientierte Beratung fördert Zuversicht der Ratsuchenden und stärkt ihre Motivation. Sie selbst erleben sich als Expert*innen ihrer Situation und damit auch wieder als handlungsfähig. Beratungsprozesse können dadurch zielführend und effektiv gestaltet werden.

    Die Phasen in der Beratung sowie die dazugehörigen Ziele, Inhalte, Methoden werden in dieser Fortbildung systematisiert behandelt. Dabei wird die Integration der Insolvenzberatung in den Beratungsprozess aufgezeigt. Im Praxistransfer wird die Gestaltung und Steuerung von Beratungsslots, Terminsetzung und Gesprächsformaten geordnet. Es folgt eine Klärung der Berater*innen-Rolle und der Aufgaben in der Beratungsarbeit. Die Teilnehmer*innen reflektieren die eigene Haltung, die in ihrer Beratungspersönlichkeit zum Ausdruck kommt. Vermittelt werden Grundlagen der Gesprächsführung mit Menschen in Zahlungsschwierigkeiten, wie das Kommunikationsquadrat von Schulz von Thun oder das aktive Zuhören von C. Rodgers. Als methodischer Baustein wird die lösungsorientierte Fragetechnik erprobt. Anhand des Erstgesprächs werden Gesprächsaufbau und Gesprächstechniken vorgestellt und eingeübt.

    Die Teilnehmer*innen erhalten methodische Sicherheit beim Vorgehen in einem lösungsfokussierten Beratungsprozess in einer Schuldnerberatung. Ziel ist es im Anschluss die Beratungsprozesse (besser) strukturieren und zeitlich gestalten zu können. Es klärt sich welche Aufgaben, Verantwortungen und Rollen sie in der Beratung innehaben. Es wird Sicherheit vermittelt, in den unterschiedlichen Bera-tungsformaten, wie Kurzberatung, Sprechstunden oder feste Beratungstermine zu agieren. Die Teilnehmer*innen sind so in der Lage Ziele und Arbeitskontrakte mit Klient*innen zu erarbeiten.
    Die Fortbildungen sind praxisorientiert angelegt. In einem Mix aus Vortrag, Demonstration und Reflexion werden die Inhalte vermittelt. In kleinen Gesprächsrunden werden wesentliche Elemente lö-sungsorientierter Beratungsarbeit ausprobiert und trainiert. Das Fortbildungsangebot richtet sich an Beratungsfachkräfte in Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Eine einschlägige Er-fahrung in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung wird vorausgesetzt.

    Termin: 09.-10.05.2022 (2 Tage)
    Ort: Dortmund
    Kosten: 250,00 Euro
    Veranstalter: Lotte-Lemke Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt
    Information und Anmeldung

    Fortbildungen 2022

    Für das Kalenderjahr 2022 werden Veranstaltungen sowohl digital als auch in Präsenz angeboten und durchgeführt. Der Themenstrauß ist breit gestreut und wir hoffen, dass unsere Angebote inspirieren.

    Gespannt sind wir auf den Start unserer neuen modularen Fortbildungsreihe „Methoden in der Beratung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“. Pandemiebedingt verschoben beginnen wir im Mai mit dem Basismodul, welches in die Welt der lösungsorientierten Beratung einführt. Die hier vermittelten Methoden sind nützlich, um Grenzen in der eigenen Beratungsarbeit überwinden zu können.

    BVerfG: Rundfunkbeitragsbefreiung nach Härtefallregelung bei niedrigem Einkommen

    Maßgeblich für die Befreiung von der Rundfunkgebühr ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann.
    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern sind die Rundfunkanstalten gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen.
    (Leitsätze der Redaktion, vgl. Rn. 27 der Entscheidung)

    Problem: Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung – im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom vom 30.10.2019 – die bisherige restriktive Rechtsprechung des Oberver-waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) korrigiert. Das OVG Münster ging davon aus, dass allein der Bezug eines niedrigen, gegebenenfalls unter den Regelsätzen nach dem SGB II oder dem SGB XII liegenden Einkommens nicht den Begriff der besonderen Härte im Sinne der Härtefallregelung des Rundfunkstaatsvertrags erfülle (§ 4 Absatz 6 RBStV)

    In dem zugrunde liegenden Verfahren konnte die Beitragsschuldnerin keine Beitragsbefreiung nach § 4 Absatz 1 RBStV erhalten, weil sie keine der dort aufgeführten Leistungen erhielt. Allerdings verfügte sie laut ihres Wohngeldbescheids Einkommen unterhalb der Höhe der sozialrechtlichen Regelsätze. Das Bundesverfassungsgericht schließt aus dem Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 GG, „dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss. Die Regelleistungen schützen und gewährleisten ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und poli-tischen Leben sichert“ (Rn. 20).
    Zwar sei der Betrag eines Rundfunkbeitrags absolut nicht sehr hoch. Er stelle aber für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums gedachten sozialrechtlichen Regelleistungen bestreiten, eine „intensive Belastung“ dar (Rn. 25).
    Die Betroffene werde durch die Ablehnung der Beitragsbefreiung gleichheitswidrig „gegenüber anderen finanziell bedürftigen Personen benachteiligt, denen die Zahlung des Rundfunkbeitrags aus ihren sozialrechtlichen Regelleistungen nicht zugemutet wird, weil diese das Existenzminimum schützen“ (Rn. 23).

    Anmerkung der Red.: Die Informationen des WDR zur Beitragsbefreiung in Härtefällen, auch für Studierende, dürfte diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben noch nicht genügen (Stand: 18.03.2022). Die Befreiung kann nach § 4 Absatz 4 Satz 2 RBStV für bis zu drei Jahren rückwirkend beantragt werden.
    BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des ersten Senats vom 19.01.2022 – 1 BvR 1089/18

    BGH: Zur Erheblichkeit der Mietschulden bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs

    Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Für eine (…) gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rück-stände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete (…) lässt das Gesetz keinen Raum.
    (Leitsätze des BGH)

    Die Mieterin hatte in dem hier entschiedenen Fall monatlich 704 € Miete zu leisten. Für den Monat Januar 2018 blieb sie 135 € schuldig und für Februar 2018 zahlte sie keine Miete. Wegen dieser Rückstände erklärte die Vermieterin die fristlose außerordentliche Kündigung.

    Die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 BGB lässt eine außerordentliche fristlose Kündigung zu, wenn Mieter*innen für zwei aufeinander folgende Monate mit der Entrichtung „eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug“ sind. Und § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass „der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt“.

    Fraglich war in diesem Fall, ob es dafür genügt, wenn der Gesamtmietrückstand erheblich ist oder ob auch der Teilrückstand aus einer der beiden Monate für sich betrachtet nicht unerheblich sein muss. Im Verhältnis zur geschuldeten Monatsmiete, befand das Landgericht Berlin, war der Januarrückstand nicht erheblich und die fristlose Kündigung damit rechtswidrig.

    Der BGH ist aber anderer Meinung: Der Gesamtrückstand sei entscheidend. Eine fristlose Kündigung ist nach den genannten Vorschriften also im Grundsatz möglich, sobald für zwei aufeinanderfolgende Monate ein Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete anfällt. Der BGH lässt die Frage offen, wie mit Kleinstrückständen aus einem der Monate (ein Cent) umzugehen wäre. 
    BGH, Urteil vom 08.12.2021 – VIII ZR 32/20

    BGH: Aussetzung einer Kontopfändung durch das Insolvenzgericht

    Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben.
    (Leitsatz des BGH aus IX ZB 10/21 – die folgenden Zitate stammen aus diesem Beschluss)
    Problem: Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens laufen Schuldner*innen, deren Girokonto mit vor Verfahrenseröffnung erfolgten Kontopfändungen belastet sind, Gefahr, dass Guthaben an Insolvenzgläubiger*innen ausgekehrt werden. Bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung können sie sich davor mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändungsbeschlüsse schützen. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Pfändungen wieder vollziehbar. 

    Der Bundesgerichtshof führt mit zwei Entscheidungen seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 fort (siehe BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – IX ZB 14/20). Der BGH hatte damals entschieden, dass die Vollziehung einer vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgten Pfändung eines Kontos während des eröffneten Verfahrens „ausgesetzt“ werden könne. Eine Aufhebung der Pfändung komme bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wegen der Interessen der Pfändungsgläubiger an einer rangwahrenden Wirkung der Pfändung nicht in Betracht.
    Diese Grundsätze überträgt der BGH nun mit Verweis auf das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO (Rn. 16) auf die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. „Die Aufhebung des Insolvenz-verfahrens ändert – wie schon seine Eröffnung – nichts an der Verstrickung der Forderung. Dem Schuldner ist ein Zugriff auf das Kontoguthaben erst möglich, wenn die Verstrickung beseitigt wird. Wurde die Pfändung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht aufgehoben, bleibt die Forderung auch im Restschuldbefreiungsverfahren verstrickt. Wurde die Vollziehung der Pfändung dagegen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt, lebt die Verstrickung mit der Aufhebung des Verfahrens wieder auf“ (Rn. 18). Und ist die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag des*der Schuldner*in ausgesetzt, „lebt die Verstrickung der gepfändeten Forderung mit dieser wieder auf“ (Rn. 22).

    Ohne sich selbst zu positionieren sei laut BGH nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach „allgemeiner Meinung“ das Vollstreckungsgericht für die Aussetzung der Vollziehung zuständig (Rn. 12 f.).BGH, Beschluss vom 02.12.2021 – IX ZB 10/21; und:
    BGH, Beschluss vom 02.12.2021 – IX ZB 11/21

    Stellenausschreibung der Verbraucherzentrale NRW

    Zur Unterstützung des Teams in der Beratungsstelle Essen sucht die Verbraucherzentrale zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberater (w/m/d) mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 29,87 Std./Wo. (0,75 Stelle)
    Stellenausschreibung der Verbraucherzentrale NRW (Essen)
    Und für die Beratungsstelle in Bochum einen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberater (w/m/d)
    mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 19,92 Std./Wo. (0,50 Stelle).
    Stellenausschreibung der Verbraucherzentrale NRW (Bochum)

    Stellenausschreibungen der Schuldnerhilfe Köln gGmbH

    Die Schuldnerhilfe Köln sucht ab sofort einen Schuldner- und Insolvenzberater (m/w/d) für Selbstständige und Kleinunternehmen in Teilzeit (20 Wochenstunden) Stellenausschreibung Schuldnerhilfe Köln gGmbH – Selbstständigenberatung
    und einen Schuldner- und Insolvenzberater (m/w/d) in Teilzeit (20 Wochenstunden) für die bundesweite Telefon- und Onlineberatung Schuldenhelpline. Stellenausschreibung Schuldnerhilfe Köln gGmbH – Schuldenhelpline

    Stellenausschreibung der AWO Schuldnerberatung Hagen-Märkischer Kreis

    Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Hagen-Märkischer Kreis sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein*n Schuldnerberater*in (w/m/d). Der Stellenumfang beträgt 39 WstD, Einsatzort ist Werdohl. Zur Stellenausschreibung geht es hier lang: https://www.awo-ha-mk.de/node/38515 Bewerbungen bitte ausschließlich per Mail an: bewerbung@awo-ha-mk.de.

    Neue Regeln 2022 für Verbraucherverträge ab dem 1. März 2022

    Ab dem 01.03.2022 gelten für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (Beispiele: Streaming- oder Zeitungsabonnement) neue Regeln. Sie betreffen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Unter anderem gilt: Eine Klausel, wonach sich ein zwischen Unternehmer*innen und Verbraucher*innen geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gilt eine entsprechende Regelung schon seit dem 01.12.2021.

    Pressemitteilung des BMJ vom 28.02.2022

    Unpfändbarkeit des Heizkostenzuschuss nach dem Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG)

    Der Heizkostenzuschuss (siehe unter „Allgemeines) nach dem Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG) wird nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet. Der Anspruch auf den Zuschuss ist unpfändbar (§ 6 HeizkZuschG) mit der Folge, dass der Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto als Erhöhungsbetrag nach § 902 Satz 1 Nr.6, § 903 ZPO bescheinigt werden kann (bzw. muss) und damit pfändungsgeschützt ist. www.bundestag.de

    Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung bis 31.12.2022 verlängert

    Als Reaktion auf die Corona-Pandemie ist der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung seit März 2020 vereinfacht. Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Pandemie hat das Bundeskabinett diese Erleichterungen nun bis zum 31.12.2022 verlängert. Sie umfassen die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung und die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

    Pressemitteilung BMAS

    iff: Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen digital am 23./24. Juni 2022

    Die Konferenz bietet den Beteiligten aus Verbraucherschutz, Schuldnerberatung, Politik, Wissenschaft, Rechtsvertretung, Politik und der Finanzdienstleitungsbranche eine Plattform, sich auszutauschen und über aktuelle Themen zu diskutieren. Das Leitmotiv der Konferenz in diesem Jahr lautet „Transformation der Finanzwirtschaft“. Digitalisierung und Nachhaltigkeit, aber auch das Niedrigzinsumfeld, dessen Ende zumindest kurzfristig nicht abzusehen ist, stellen etablierte (Geschäfts-)Modelle infrage. Wie sollte künftig die Finanzdienstleistungsbranche ausgestaltet sein, um Finanzstabilität, Verbraucherschutz und die inklusive Teilhabe am Finanzsystem sicherzustellen, aber auch Überschuldungsrisiken entgegenzuwirken? Gemeinsam werden auf der Konferenz Antworten auf diese Frage anhand der thematischen Schwerpunkte Bank- und Kapitalmarktrecht, Vorsorge, Digitalisierung, Überschuldung & finanzielle Bildung sowie Nachhaltigkeit formuliert. Quelle und weitere Informationen: iff Hamburg

    Leitfaden Blended Counseling überarbeitet

    Blended Counseling bietet die Möglichkeit, innerhalb eines Beratungsprozesses verschiedene analoge und digitale Kanäle zu nutzen. Die Face-to-Face Beratung soll nicht ersetzt, sondern ergänzt werden. Den Ratsuchenden kann so ein möglichst breites Spektrum von Möglichkeiten der Hilfe angeboten werden. Dieser nun in einer überarbeiteten Fassung verfügbare Leitfaden richtet sich an alle Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Er kann darüber hinaus auch allen anderen Beratungsdiensten Anregung und Orientierung bieten.

    Leitfaden zum Blended Counseling für die Schuldnerberatung

    Save the date: 19.10.2022 – Fachtagung Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW

    Wir freuen uns, Ihnen unsere diesjährige Fachtagung ankündigen zu können, die wir in Kooperation mit dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW durchführen. Die Tagung ist das zentrale Austausch- und Informationsforum für die gesamte Beratungspraxis in NRW. Nähere Informationen folgen. www.fbsb-nrw.de

    Angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert

    Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.
    Die Änderungen sind ab dem 20.03.2022 in Kraft getreten und gelten bis einschließlich 25.05.2022.

    Pressemitteilung BMAS vom 16.03.2022

    Corona-Pandemie: Änderungen am Infektionsschutzgesetz

    Mit den vom Bundestag beschlossenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz, die zum Teil am 20.03.2022 in Kraft getreten sind, sollen die Länder nur noch befugt sein, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anzuordnen. Um Schutzlücken zu vermeiden, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung für die Länder vor. Zur aktuellen und zukünftigen Regelung in NRW siehe: MAGS NRW

    Bundesrat Kompakt

    Aufsicht über Inkassounternehmen – Positionspapier von AK InkassoWatch, BAG-SB und VZ NRW

    Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, „die behördliche Aufsicht für Inkassounternehmen“ zu bündeln. Bis zum 30.06.2022 soll der Gesetzgeber dem Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. Der Arbeitskreis InkassoWatch, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) und die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen unterstützen dieses Vorhaben der Koalitionsparteien nachdrücklich. In einem gemeinsamen Positionspapier werden die Vorstellungen zur Schaffung einer zentralen Inkassoaufsichtsbehörde und deren Umsetzung dargestellt. Mit der Bitte, die darin enthaltenen Anregungen im anstehenden Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen wurde das Papier an die Leitung des Bundesministeriums für Justiz, sowie zahlreiche Fachpolitiker*innen des Deutschen Bundestages verschickt. BAG-SB/Positionen

    Beantragte Insolvenzverfahren in NRW 2020/2021 – Daten auf Gemeindeebene

    Laut Mitteilung von IT.NRW haben 20.506 Personen in 2021 eine Verbraucherinsolvenz beantragt. Wie bereits berichtet, waren dies mehr als doppelt so viele Verfahren (+102,1 Prozent) wie im Jahr 2020 (damals: 10.147 Fälle). Die Zahl der Insolvenzverfahren von den ehemals selbstständig Tätigen (hier ohne Regelinsolvenzen) stieg gegenüber dem Vorjahr um 120,2 Prozent auf 2.303 (2020: 1.046). Verfügbar sind auf der Seite von IT.NRW nun auch die Zahlen für die einzelnen Kreise und Gemeinden in NRW.

    Pressemitteilung IT.NRW vom 08.03.2022

    Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland im Jahr 2021 gegenüber 2020 fast verdoppelt

    Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen hat sich im Jahr 2021 mit +90,7 % gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelt. Der starke Anstieg stehe laut Destatis im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre. Die Neuregelung gilt für seit dem 01.10.2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher sei davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurück-hielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Gegenüber 2019, also vor Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland, stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2021 laut Destatis um 27,1 % auf 79.620. Hinzukommen laut den veröffentlichten Daten 22.514 Verfahren ehemals Selbstständiger (inklusive Regelinsolvenzen).

    Pressemitteilung Destatis vom 10.03.2022

    Brandbrief der LAG kommunale Jobcenter NRW zur Explosion der Heiz- und Energiekosten

    In einem Brief vom 16.02.2022 an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil weist die LAG aller Jobcenter in NRW darauf hin, dass es aufgrund der enormen Preissteigerung zu einem bisher nicht gekannten Ausmaß von Energiearmut kommen werde. Die in den Regelleistungen festgesetzten Energiepreise werden in keiner Weise den Preisentwicklungen der jüngsten Vergangenheit Rechnung tragen und es werde nicht gelingen, die Stromabschläge aus den Regelsätzen zu tilgen. Die wirtschaftliche Situation werde sich somit immer weiter zuspitzen und deshalb sei hier dringender Handlungsbedarf geboten. Quelle und weitere Informationen: Tacheles

    Einmaliger Heizkostenzuschuss nach dem Heizkostenzuschussgesetz (HeizkZuschG)

    Der von der Bundesregierung beschlossene einmalige Heizkostenzuschuss für Wohngeldbeziehende, Studierende, Schüler*innen sowie Auszubildende mit unterstützenden Leistungen wird deutlich erhöht. Wegen der steigenden Energiepreise hat die Koalition den Betrag auf 270 Euro für Single-Haushalte, die Wohngeld beziehen, gegenüber den ursprünglichen Planungen verdoppelt. Mehrpersonenhaushalte erhalten höhere Zahlungen. Studierende und Auszubildende bekommen 230 Euro. Alle Berechtigten (Leistungsbeziehende von Oktober 2021 bis März 2022) bekommen den Zuschuss im Laufe des Jahres von Amts wegen, ohne Antragstellung (zum Pfändungsschutz siehe „Für die Praxis). 
    Der Bundestag hat das Heizkostenzuschussgesetz am 17.03.2022 verabschiedet, es tritt im 1. Juni 2022 in Kraft. www.bundestag.de

    Einmalzahlung für höhere Lebenshaltungskosten für Juli angekündigt

    Erwachsene Leistungsberechtigte, die Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylbLG oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG erhalten, sollen zum 01.07.2022 eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro erhalten. Diese dient dem Ausgleich von erhöhten Lebenshaltungskosten und von pandemiebedingten Ausgaben. Pressemitteilung des BMFSFJ vom 16.03.2022

    Kindersofortzuschlag von 20 Euro monatlich ab Juli 2022

    Den Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich erhalten ab dem 01.07.2022 alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Haushalt der Eltern, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Kinderzuschlag oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben. Damit sollen hilfebedürftiger Familien unterstützt werden. Pressemitteilung des BMFSJ vom 16.03.2022

    Krieg Russlands gegen die Ukraine

    Der völkerrechtswidrige, verbrecherische Angriffskrieg gegen die Ukraine verursacht unendliches Leid. Hilfen für Geflüchtete aus der Ukraine, aber auch aus Russland und weiteren Ländern, werden alle Ebenen der sozialen Arbeit herausfordern.

    Orientierungen, Informationen und Übersichten zu allen Fragen teils auch in ukrainischer Sprache bieten die folgenden Sonderseiten der Verbände und staatlichen Stellen. Mindestens russisch-sprachige Informationen sind ebenfalls angebracht, siehe die Kolumne von Karl-Markus Gauss „Unsere und andere“ (SZ-Printausgabe vom 18.03.22) und sein Hinweis auf das Buch von Olesya Yaremchuk „Unsere Anderen. Geschichten ukrainischer Vielfalt“, die Visionen friedvoller sich bereichernder diverser Gesellschaften in Europa auslösen können -.

    Informations-Sonderseiten
    Der Paritätische Gesamtverband
    Diakonie Deutschland
    Caritas Deutschland
    AWO Bundesverband
    Deutsches Rotes Kreuz
    Integrationsbeauftragte der Bundesregierung
    MKFFI NRW „Informationen zur Ukraine-Krise“

    Methoden in der Beratung: „Handwerkszeug für die Schuldnerberatung“ (Basismodul)

    Die Fortbildung bietet eine Einführung in die lösungsorientierte Beratung von Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten. Der Aufbau und die Struktur von lösungsorientierten Beratungsprozessen in der Schuldnerberatung werden hierbei vorgestellt. Lösungsorientierte Beratung setzt auf die Stärken der Klient*innen. Die lösungsorientierte Beratung fördert Zuversicht der Ratsuchenden und stärkt ihre Motivation. Sie selbst erleben sich als Expert*innen ihrer Situation und damit auch wieder als handlungsfähig. Beratungsprozesse können dadurch zielführend und effektiv gestaltet werden. Die Teilnehmer*innen erhalten methodische Sicherheit beim Vorgehen in einem lösungsfokussierten Beratungsprozess in einer Schuldnerberatung. Ziel ist es im Anschluss die Beratungsprozesse (besser) strukturieren und zeitlich gestalten zu können. Die Fortbildung ist praxisorientiert angelegt. In einem Mix aus Vortrag, Demonstration und Reflexion werden die Inhalte vermittelt. In kleinen Gesprächsrunden werden wesentliche Elemente lösungsorientierter Beratungsarbeit ausprobiert und trainiert. Das Fortbildungsangebot richtet sich an Beratungsfachkräfte in Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.
    Termin: 28.-29.03.2022 (2 Tage)
    Ort: Dortmund
    Kosten: 250,00 Euro
    Veranstalter: Lotte-Lemke Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt

    Information und Anmeldung

    Grundzüge der Schuldnerberatung – Einführungskurs

    Eigentlich ist Ihr Aufgabenschwerpunkt nicht die Schuldnerberatung, Sie haben aber mehr und mehr mit überschuldeten Klientinnen und Klienten zu tun? Sie wollen sich grundlegende Kenntnisse in der Schuldnerberatung aneignen, um „Erste Hilfe“ leisten zu können? Die Teilnehmenden dieses Grundlagenkurses erhalten eine fundierte Einführung in das Arbeitsfeld. Anhand von Fallbeispielen lernen Sie konkrete Handlungsmöglichkeiten für die Beratungspraxis kennen.
    Es sind noch Plätze frei!!
    Termin: 22.03.22 und 23.03.2022 (2 Tage)
    Tagungsort: Dortmund
    Kosten: 320,00 regulär, 290,00 € für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
    Veranstalter: Paritätische Akademie NRW

    Information und Anmeldung

    Pfändungsschutz?! Was ist in der Schuldner– und Verbrauchinsolvenz zu tun?

    Die Fortbildung bietet zunächst einen kleinen Überblick über die Grundzüge des Pfändungsschutzes: wie werden Forderungen durchgesetzt (Pfändung, Kontopfändung, Lohnpfändung)?; wie kann ich mich schützen, wie wird der pfändbare Anteil ermittelt? Zum anderen wird an Hand von Beispielen dargestellt, wie laufende Forderungen reduziert werden können. Geklärt wird auch, unter welchen Voraussetzungen Schulden im Insolvenzverfahren in die Restschuldbefreiung gelangen.
    Termin: 15.03.2022
    Tagungsort: Dortmund
    Kosten: 100,- Euro inkl. Mittagsimbiss
    Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirk Westliches Westfalen e. V.

    Information und Anmeldung

     

    Global Money Week vom 21. – 27. März 2022

    Die Global Money Week ist eine jährlich stattfindende Kampagne der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) die weltweit auf die Bedeutung von finanzieller Bildung für junge Menschen aufmerksam macht. Das Ziel ist es sicherzustellen, dass Jugendliche ein „finanzielles Bewusstsein“ entwickeln, das es ihnen ermöglicht, das Wissen, die Fähigkeiten und die Einstellungen zu erlernen, die sie benötigen, um solide Finanzentscheidungen treffen zu können.
    Homepage Global Money Week Deutschland

    BGH: Zum Pfändungsschutz von Pensionsverträgen – Folgerungen für Direktversicherungen

    Der Bundesgerichtshof hat am 23.06.2021 mit Urteil entschieden: Die Möglichkeit, ein in einem Pensionsvertrag vorgesehenes etwaiges künftiges Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt monatliche Rentenzahlung) anzunehmen, ist als bloße rechtsgeschäftliche Handlungsmöglichkeit nicht pfändbar (amtlicher Leitsatz).
    Rechtsprechung im Internet BGH Az.: VII ZB 15/18

    Entgeltumwandlung bei Vorliegen einer Lohnpfändung mindert den Pfändungsbetrag

    Das Bundesarbeitsgericht hat unter Aktenzeichen 8 AZR 96/20 vom 14.10.2021 entschieden, dass Arbeitsvertragsparteien für Leistungen in eine betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung) auch noch eine Umwandelung von Lohn vereinbaren können, wenn bereits eine Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners vorliegt. Dies gilt auch, wenn sich hierdurch der pfändbare Lohnanteil verringert sofern der Umwandlungsbetrag den nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschreitet.
    Rechtsprechung im Internet – Urteil 8 AZR 96/20
    Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht 33/21 – Pfändbares Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO

    BSG: Fahrtkosten-Mehrbedarf bei Strafhaftbesuch auch des Lebensgefährten

    Ein Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II kann auch zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen entstehen. Der Bedarf ist nicht auf die Beziehungspflege zu Ehegatten und Familienangehörigen beschränkt. (Leitsätze der Redaktion)

    Sachverhalt: Die Klägerin, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezog, besuchte über einen längeren Zeitraum etwa zweimal pro Monat ihren Strafhaft verbüßenden Lebensgefährten in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) außerhalb ihres Wohnortes. Unter Vorlage von Tankquittungen beantragte sie beim Jobcenter vergeblich die Erstattung der Kosten für zwei Fahrten zur JVA in einem Monat in Höhe von insgesamt 79,78 Euro. Das Jobcenter war der Ansicht, die Klägerin sei zu Besuchen in der JVA weder rechtlich noch sittlich verpflichtet; eine Kommunikation mittels Brief und Telefon sei möglich.

    Entscheidungsgründe: Zwar könne ein Härtefallmehrbedarf auch zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen entstehen und ist nicht von vornherein auf die Beziehungspflege zu solchen Personen beschränkt, deren Verhältnis dem Schutzbereich des Art 6 Abs. 1 GG unterfällt oder familienrechtlich geregelt ist. Ein Bedarf sei aber nur unabweisbar, wenn ein besonderes Näheverhältnis zu der von der Beziehungspflege betroffenen Person besteht. Anders als das Jobcenter meint könne diese Voraussetzung auch erfüllt sein, wenn keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II vorliegt. Notwendig sei aber, dass die beiden betroffenen Personen in einer ähnlich engen, exklusiven und gegenüber allen anderen zwischenmenschlichen Beziehungen der leistungsberechtigten Person prioritären Beziehung gelebt haben. In diesem Fall seien die von der Klägerin geltend gemachten Kosten als erheblich im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II anzusehen. 
    Sie überstiegen den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehr von 25,12 Euro um 54,66 Euro und entsprächen einem Anteil von knapp 14 % am maßgeblichen Regelbedarf von (damals) 399 Euro. BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 4 AS 3/21 R (Terminbericht)

    Stellenausschreibung Sozialdienst kath. Frauen Hörde e.V.

    Zur Vertretung in Elternzeit sucht der Sozialdienst kath. Frauen Hörde ab sofort oder später eine/n Schuldnerberaterin / Schuldnerberater (w/m/d) in Teilzeit. Die Einstellung ist zunächst bis Ende 2023 befristet und beinhaltet ggf. die Option auf eine unbefristete Verlängerung. Auch die Möglichkeit auf Ausweitung in Vollzeit besteht SkF Hörde e. V. Stellenangebot Schuldnerberatung

    Leitfaden zur Rückforderung überzahlter Wohngeldleistungen in NRW (Januar 2021)

    Der Leitfaden soll die Wohngeldbehörden in NRW bei dem Forderungsmanagement unterstützen und eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Behandelt werden unter anderem Verjährung, Mahnverfahren, Aufrechnung und Verrechnung, Stundung, Ratenzahlung und Erlass (mit Zuständigkeitsregelungen für Vergleiche). Ein Abschnitt widmet sich den Rückforderungsansprüchen im Ver-braucherinsolvenzverfahren. Die bislang vertretene Rechtsauffassung zu der Frage, wann eine Forderung als begründet im Sinne des § 38 InsO anzusehen ist und damit am Insolvenzverfahren teilnimmt, wird geändert. Das Land legt nun die Rechtsprechung zugrunde, nach der die Forderung nicht erst mit Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, sondern bereits dann insolvenzrechtlich begründet ist, wenn die den Erstattungsanspruch begründenden Umstände eingetreten sind (Leitfaden S. 30). Der Leitfaden beinhaltet allerdings noch einige zweifelhafte Positionen. Fragwürdig erscheint zum Beispiel die Anweisung, flexible Schuldenbereinigungspläne „immer abzulehnen“ (ebda.). 
    Leitfaden Wohngeldrückforderung (Downloadlink aus Thomé Newsletter 05/2022)

    Arbeitskreis InkassoWatch: Streitpunkt vorgerichtliche Inkassovergütung

    Aktuell beobachtet InkassoWatch, dass einige Inkasso-Dienstleister den „Übergang“ vom einfachen Inkassofall mit 0,5xRVG zum Inkasso-Regelfall mit 0,9xRVG in bedenklicher Weise verkürzen.
    Die Erhöhung der Inkasso-Vergütung von 0,5xRVG für die erste Inkasso-Zahlungsaufforderung als „einfachen Fall“ auf die Inkasso-Regelvergütung in Höhe von 0,9xRVG setzt jedoch eine weitere „notwendige“ Inkasso-Aktivität voraus. Allein das Verstreichen einer Frist nach der ersten Inkassozahlungsaufforderung genügt nicht, um die Regelvergütung zu begründen. Solange keine zweite Beitreibungs-Aktivität gegenüber dem Schuldner erfolgt ist (frühestens nach zwei Wochen möglich), schuldet er beispielsweise auch noch nach fünf Wochen nur die 0,5er Vergütung. Quellen und weitere Informationen: Infodienst Schuldnerberatung, Arbeitshilfe InkassoWatch, 
    Aktualisierung Prüfungsschema Inkassokosten InkassoWatch

    (Un-)Pfändbarkeit der Corona-Prämie für besondere Belastungen in der Pandemie

    RA Kai Henning weist in seinem Januar Newsletter darauf hin, dass die Unpfändbarkeit der Coronaprämie noch umstritten ist. Obwohl Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Coronaprämie schnell an eine unpfändbare Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO denken lassen, gibt es unterschiedliche Urteile: Für die Unpfändbarkeit haben sich bislang u.a. ausgesprochen LAG Niedersachsen Urt. 25.11.21 -6 Sa 216/21-, AG Gera Beschl. 27.3.21 -8 IK 31/18- und AG Cottbus Beschl. 23.3.21 -63 IN 127/18-; eine Pfändbarkeit haben LG Dresden Beschl. 9.2.21 – 5 T 11/21- (Besprechung Grote ZVI 2021, 171), AG Konstanz Beschl. 11.3.21 -K 42 IK 73/16- und ArbG Bautzen Urt. 17.3.21 -3 Ca 3145/20- angenommen. Quelle: Inso-Newsletter RA Henning, Januar 2022

    Arbeitshilfe: Schulden von Minderjährigen bei der Bundesagentur für Arbeit

    Birgit Knaus, Schuldnerberaterin beim Evangelischen Diakonieverband im Landkreis Böblingen, befasst sich im Infodienst Schuldnerberatung mit Schulden von Minderjährigen bei der Bundesagentur für Arbeit und der Möglichkeit der Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung. Die Arbeitshilfe finden Sie unter: Infodienst Schuldnerberatung Minderjährige Schulden BA

    Finanzierung sozialer Leistungen: LSG NRW stoppt Ausschreibung von Schulbegleitungen

    Der Stadt Düsseldorf als Träger der Eingliederungshilfe hat das Landessozialgericht NRW Ende Januar 2022 in einem Eilverfahren verboten, Schulbegleitungen für Kinder mit Behinderung in einem Ausschreibungsverfahren zu vergeben. In einem Vergabeverfahren erhalten einzelne Träger einen Zuschlag, mit dem ein Vertrag zwischen dem Träger und der Stadt zustande kommt. Andere Anbieter, so die Feststellungen des LSG, werden nur noch auf besonderen Wunsch der Eltern und in besonderen Konstellationen, d.h. faktisch nur noch selten beauftragt (vgl. Rn. 21). Das LSG hat nun die Erteilung eines Zuschlags untersagt. Die Ausschreibung von Schulbegleitung sei durch das Sozialgesetzbuch nicht gestattet. Dies ergebe sich aus dem „Vorrang des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses“ (Rn. 20). Jeder Anbieter von Schulbegleitungen müsse die gleiche Chance auf Berücksichtigung haben.
    Das sei auch ein Gebot der Trägervielfalt, mit dem die Qualität gesichert und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten realisiert würden (Rn. 21). Pressemitteilung des LSG NRW
    LSG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2022 – L 9 SO 12/22 B ER (rechtskräftig)

    Insolvenzen in Deutschland: Mehr als 100.000 Restschuldbefreiungsverfahren im Jahr 2021

    Bundesweit könnten sich nach den bis einschließlich November 2021 verfügbaren Zahlen von Destatis mehr als 100.000 neu beantragte Restschuldbefreiungsverfahren für 2021 ergeben (vgl. auch Inso-Newsletter RA Henning Januar 2022: „hochgerechnet 103.200“). Nach den aktuell veröffentlichten Daten von Destatis haben von Januar bis November letzten Jahres 73.520 Verbraucher*innen sowie 20.656 ehemals Selbständige Insolvenz beantragt. Allein im November 2021 zählt Destatis 6.231 Verfahren von Verbraucher*innen und 1.964 Anträge ehemals Selbständiger (Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren). Auch die bundesweite Entwicklung der Restschuldbefreiungsverfahren deutet auf einen weitgehenden „Ausgleich“ des Rückgangs der Verfahren im Jahr 2020 hin. Und auch bun-desweit scheint es, dass die Zahl der Verfahren gegen Ende 2021 im Vergleich zu 2019 anhaltend hoch ist.
    Pressemitteilung Destatis vom 10.02.2022; eigene Schätzungen

    Vergleich der neu beantragten Restschuldbefreiungsverfahren in NRW von 2019 bis 2021

    Ein Blick auf die Jahre 2019 bis 2021 ergibt für NRW vorläufig folgendes Bild: Im Vergleich zu 2019 gab es 2021 ein Zuwachs von rund 6.100 Restschuldbefreiungsverfahren. Der Einbruch der Zahlen in 2020 (minus rund 6.350 Restschuldbefreiungsverfahren im Vergleich zu 2019) wurde 2021 also ungefähr ausgeglichen. Das dürfte vor allem das Verdienst der gemeinnützigen und kommunalen Beratungsstellen sein. Inwieweit die Corona-Pandemie und die Verkürzung des Entschuldungsverfahrens die Zahl der Insolvenzen beeinflusst, wird sich zeigen. Auffällig ist allerdings, dass die Monatszahlen zum Jahresende 2021 weiterhin deutlich höher sind als die Durchschnittswerte des Jahres 2019. Quelle: Eigene Berechnungen (Grundlage: Insolvenzanträge von Verbraucher*innen und ehemals Selbstständige) nach den Daten von IT.NRW

    Mehr als 20.000 Insolvenzen von Verbraucher*innen in NRW im Jahr 2021

    Im Jahr 2021 wurden in NRW 20.500 Insolvenzanträge von Verbraucher*innen gestellt. Das ist nach den vorläufigen Berechnungen von IT.NRW eine Steigerung von 102 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Die übrigen Verfahren mit beantragter Restschuldbefreiung (aktiver und vor allem ehemals Selbstständiger) sind hierbei nicht berücksichtigt. Mit den gut 4.700 Verfahren der ehemals Selbstständigen dürfte die Zahl aller Restschuldbefreiungsverfahren in NRW im letzten Jahr insgesamt mehr als 25.000 betragen.
    Pressemitteilung IT.NRW vom 08.02.2022; eigene Berechnung nach Daten von IT.NRW

    Gas- und Strompreise bedrohen Existenzen

    Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Menschen mit kleineren Einkommen besonders stark. Sie will die Bundesregierung mit einem Heizkostenzuschuss zielgenau unterstützen. Etwa 2,1 Millionen Menschen sollen in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss erhalten – vor allem Wohngeld-Haushalte und Studierende mit BAföG. Damit will die Bundesregierung gezielt Einkommensschwächere von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Das Kabinett hat das Heizkostenzuschussgesetz nun auf den Weg gebracht. Bundesregierung Heizkostenzuschuss

    Destatis errechnet, dass Haushalte mit Einkommen unter 1.300 Euro anteilig am meisten für Strom, Heizung und Warmwasser ausgeben. 9,5 % ihrer Konsumausgaben wenden Haushalte der niedrigsten Einkommensklasse für Wohnenergie auf.
    Destatis Pressemitteilung – Zahl-der-Woche

    Die Frankfurter Rundschau (FR) veröffentlichte am 04.01.2022 einen Artikel zu den dramatischen Preisentwicklungen im Energiesektor. Mit der Headline „Hartz IV: Gaspreise und Strompreise bedrohen Existenzen“ startet ein Artikel zu den steigenden Gas- und Strompreisen. Wegen der hohen Energiekosten geraten immer mehr Menschen in Zahlungsnot.
    FR Hartz 4 -Gaspreise und Strompreise bedrohen Existenzen

    Der Deutschlandfunk sendete am 14.01.2022 ein Interview mit Holger Scheidewindt, Verbraucherzentrale NRW, Viele Gas- und Stromanbieter haben Tarife für Neukunden eingeführt, die deutlich über denen für Bestandskunden liegen. Neukunden, denen so etwas widerfahre, sollten Widerspruch einlegen, sagte Verbraucherschützer Holger Schneidewindt. Vor allem aber müsse die Politik eingreifen, damit die Preise runtergehen. Der Verbraucherschützer rät Neukunden zum Widerspruch.
    Deutschlandfunk Interview mit Holger Schneidewindt

    Auch die Zeit Online veröffentlichte am 25.01.2022 einen Artikel zum Thema Energiearmut und wirft in diesem u.a. einen Blick auf die Maßnahmen unserer Nachbarländer. Fürchten Sie die Stromsperre?, so beginnt der Artikel indem die Zeitung in Ihrem Artikel zu einer Umfrage aufruft in der es um Fragestellungen geht wie: „Haben auch Sie Probleme, Ihre Stromrechnung zu begleichen? Fürchten Sie, dass Ihnen der Strom abgestellt werden könnte – oder ist das bereits passiert? Wie gehen Sie mit Ihrer Situation um? Was sagt Ihr Energieversorger? Und welche Forderungen stellen Sie an die Politik?“
    Zeit Online – Energiepreis-Stromsperre-Energiearmut

    Grundzüge der Schuldnerberatung – Einführungskurs

    Eigentlich ist Ihr Aufgabenschwerpunkt nicht die Schuldnerberatung, Sie haben aber mehr und mehr mit überschuldeten Klientinnen und Klienten zu tun? Sie wollen sich grundlegende Kenntnisse in der Schuldnerberatung aneignen, um „Erste Hilfe“ leisten zu können? Die Teilnehmenden dieses Grundlagenkurses erhalten eine fundierte Einführung in das Arbeitsfeld. Anhand von Fallbeispielen lernen Sie konkrete Handlungsmöglichkeiten für die Beratungspraxis kennen.
    Es sind noch Plätze frei!

    Termin: 22.03.22 und 23.03.2022 (2 Tage)
    Tagungsort: Dortmund
    Kosten: 320,00 regulär, 290,00 € für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
    Veranstalter: Paritätische Akademie NRW

    Information und Anmeldung

    Pfändungsschutz?! Was ist in der Schuldner– und Verbrauchinsolvenz zu tun?

    Wer kennt das nicht, die Liste der Gläubiger ist lang. Die Schuldenregulierung verläuft nach feststehenden Regeln und Prioritäten. Im Rahmen der Schuldner- und Insolvenzberatung kommen oft Schuldner mit laufenden Forderungen, die teils von den Gläubigern selbst, teils von Inkassos oder Rechtsanwälten geltend gemacht werden, in die Beratung. Diese haben einen besonderen Stellenwert in der Schuldenregulierung.
    Die Fortbildung bietet zunächst einen kleinen Überblick zu den Grundzügen des Pfändungsschutzes. Sie vermittelt wie Forderungen (Pfändung, Kontopfändung, Lohnpfändung) durchgesetzt werden und erklärt, welche Schutzmöglichkeiten bestehen und wie der pfändbare Anteil ermittelt wird.
    Zum anderen wird an Hand von Beispielen dargestellt, wie laufende Forderungen reduziert werden können. Geklärt wird auch, unter welchen Voraussetzungen Schulden im Insolvenzverfahren in die Restschuldbefreiung gelangen.

    Termin: 15.03.2022: 09.30 bis 15.30 Uhr
    Ort: Dortmund
    Kosten: 100,00 Euro
    Veranstalter: Lotte- Lemke Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt

    Information und Anmeldung

    Fortbildungen 2022

    Für das Kalenderjahr 2022 werden Veranstaltungen sowohl digital als auch in Präsenz angeboten und durchgeführt. Der Themenstrauß ist breit gestreut und wir hoffen, dass unsere Angebote inspirieren. Gespannt sind wir auf die Resonanz für unsere neue gemeinsame modulare Fortbildungsreihe „Methoden in der Beratung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“. Im März beginnt der Auftakt mit dem Basismodul, welches in die Welt der lösungsorientierten Beratung einführt.

    Methoden in der Beratung: „Handwerkszeug für die Schuldnerberatung“ (Basismodul)
    Die Fortbildung bietet eine Einführung in die lösungsorientierte Beratung von Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten. Der Aufbau und die Struktur von lösungsorientierten Beratungsprozessen in der Schuldnerberatung werden hierbei vorgestellt. Lösungsorientierte Beratung setzt auf die Stärken der Klient*innen. Dieser Beratungsansatz fokussiert dabei die Veränderungen und weit weniger die Ursachen für auftretende Probleme. Die lösungsorientierte Beratung fördert Zuversicht der Ratsuchenden und stärkt ihre Motivation. Sie selbst erleben sich als Expert*innen ihrer Situation und damit auch wieder als handlungsfähig. Beratungsprozesse können dadurch zielführend und effektiv gestaltet werden.
    Die Phasen in der Beratung sowie die dazugehörigen Ziele, Inhalte, Methoden werden in dieser Fortbildung systematisiert behandelt. Dabei wird die Integration der Insolvenzberatung in den Beratungsprozess aufgezeigt. Im Praxistransfer wird die Gestaltung und Steuerung von Beratungsslots, Terminsetzung und Gesprächsformaten geordnet. Es folgt eine Klärung der Berater*innen-Rolle und der Aufgaben in der Beratungsarbeit. Die Teilnehmer*innen reflektieren die eigene Haltung, die in ihrer Beratungspersönlichkeit zum Ausdruck kommt. Vermittelt werden Grundlagen der Gesprächsführung mit Menschen in Zahlungsschwierigkeiten, wie das Kommunikationsquadrat von Schulz von Thun oder das aktive Zuhören von C. Rogers. Als methodischer Baustein wird die lösungsorientierte Fragetechnik erprobt. Anhand des Erstgesprächs werden Gesprächsaufbau und Gesprächstechniken vorgestellt und eingeübt.

    Die Teilnehmer*innen erhalten methodische Sicherheit beim Vorgehen in einem lösungsfokussierten Beratungsprozess in einer Schuldnerberatung. Ziel ist es im Anschluss die Beratungsprozesse (besser) strukturieren und zeitlich gestalten zu können. Es klärt sich welche Aufgaben, Verantwortungen und Rollen sie in der Beratung innehaben. Es wird Sicherheit vermittelt, in den unterschiedlichen Bera-tungsformaten, wie Kurzberatung, Sprechstunden oder feste Beratungstermine zu agieren. Die Teilnehmer*innen sind so in der Lage Ziele und Arbeitskontrakte mit Klient*innen zu erarbeiten. Die Fortbildungen sind praxisorientiert angelegt. In einem Mix aus Vortrag, Demonstration und Reflexion werden die Inhalte vermittelt. In kleinen Gesprächsrunden werden wesentliche Elemente lösungsorientierter Beratungsarbeit ausprobiert und trainiert.

    Das Fortbildungsangebot richtet sich an Beratungsfachkräfte in Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Eine einschlägige Erfahrung in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung wird vorausgesetzt.
    Termin: 28.-29.03.2022 (2 Tage)
    Ort: Dortmund
    Kosten: 250,00 Euro
    Veranstalter: Lotte-Lemke Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt

    Information und Anmeldung: Handwerkszeug für die Schuldnerberatung

    VG Wiesbaden: Zum Löschanspruch eines rechtswidrigen SCHUFA-Eintrags

    Ein SCHUFA-Negativeintrag, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung tilgte, ist rechtswidrig und zu löschen. Pressemitteilung Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen vom 02.12.2021
    VG Wiesbaden, Urteil vom 27.09.2021 – Az.: 6 K 549/21.WI (nicht rechtskräftig)

    AG Dortmund: Keine Erzwingungshaft bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit

    Das Amtsgericht Dortmund hat Erzwingungshaft gegen einen obdachlosen, drogenabhängigen und im Rollstuhl sitzenden Obdachlosen abgelehnt. Der Mann sollte 7.325 Euro wegen verschiedener Geldbußen aufgrund von Betteln und Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung zahlen. Das Gericht hat ausgeführt, dass der Mann nicht ansatzweise in der Lage sei, derartige Geldbußen zu zahlen, denn er lebt „von der Hand in den Mund“ und erhält auch keine Sozialleistungen. Das Gericht führt in dem Beschluss aus: Es wäre Aufgabe der Bußgeldbehörde gewesen, Bußgelder in einer Höhe festzusetzen, die unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen angemessenen Sanktionscharakter haben. Thome-Newsletter 01/2021
    AG Dortmund, Beschluss vom 08.12.2021 – 730 OWi 237/21

    BGH: Verfahrenskosten bei Vorschusszahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen

    Leistet ein Schuldner, dem die Verfahrenskosten bei Eröffnung gestundet worden sind, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus seinem insolvenzfreien Vermögen Zahlungen mit dem Zweck, Vorschüsse auf die Verfahrenskosten zu erbringen, bleiben diese bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht. (Leitsatz BGH) 
    BGH, Beschluss vom 11.11.2021 – IX ZB 38/20

    BGH: Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben in einem Vergleichsangebot

    Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch dann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie im Rahmen eines Vergleichsangebots erfolgen.
    (Leitsatz BGH)
    Wesentliche Textauszüge aus dieser Entscheidung: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de
    BGH, Beschluss vom 18.11.2021 – IX ZB 1/21

    Stellenausschreibung Schuldnerberatung PariSozial Minden-Lübbecke/Herford gGmbH

    Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle der PariSozial gGmbH im Kreis Minden-Lübbecke sucht zum 1. März 2022 ein/en Berater*in (w/m/d). Stellenumfang mindestens 30 Stunden/Woche, Einsatzorte sind Lübbecke und Espelkamp. Bewerbungen bitte an nicole.broelhorst@parisozial-mlh.de.
    Stellenausschreibung PariSozial Minden-Lübbecke/Herford

    Austauschforum für Beratungskräfte von der LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.

    Die LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V. hat ein neues Austauschforum aufgesetzt und lädt alle Beratungskräfte herzlich zur regen Nutzung ein. Unter https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/ können sich Beratende nach einmaliger Registrierung austauschen.
    Quelle und weitere Informationen: LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V.

    Schuldnerberatungsstellensuche auf meine-schulden.de: Mithilfe dringend gefragt

    Auf der Webseite www.meine-schulden.de die von der BAG Schuldnerberatung (BAG SB) betrieben wird und sich an Ratsuchende richtet, ist nun eine Suche nach Schuldnerberatungsstellen verfügbar. Noch ist erst eine Beta-Version freigeschaltet, da die Datensätze vorher noch ergänzt und aktualisiert werden müssen. Die BAG SB bittet um Überprüfung des Datensatzes zur jeweiligen Beratungsstelle und um Mitteilung von Ergänzungs- und Änderungswünschen. Die Mitteilung kann über ein entsprechendes Formular in wenigen Minuten erfolgen. Eine Schritt-für-Schritt Anleitung finden Sie hier

    2. Stufe der Umfrage: „Situation der Schuldnerberatung – Februar 2022

    Die Pandemie hat viele Menschen in eine schwierige finanzielle Notlage gebracht. Trotz rückläufiger Zahlen erwartet auch die Creditreform, dass sich in Zukunft wieder mehr Haushalte verschulden und überschulden werden.
    So ergab die Umfrage der AG SBV im Juli 2021, dass sich die Anzahl der Anfragen im Vergleich zum Zeitraum vor der Pandemie bei zwei Drittel der befragten Beratungsstellen erhöht hat. Fast 50 Prozent der Beratungsstellen berichteten von einem Anstieg zwischen zehn und dreißig Prozent; rd. ein Fünftel beobachtete sogar eine Zunahme des Beratungsbedarfs um mehr als 30 Prozent. Deutlich wurde, dass ein erhöhter Informations- und Aufklärungsbedarf von (Solo-)Selbstständigen (44 Prozent), von Personen in Kurzarbeit (41 Prozent) und Erwerbstätigen (33 Prozent) besteht.
    Die Umfrageergebnisse sind in die Lobbyarbeit der AG SBV eingeflossen und haben nicht zuletzt auch die politisch verantwortlichen Akteure beeindruckt. Im Ergebnis wurde der Ausbau der Schuldner- und Insolvenzberatung im Koalitionsvertrag benannt.
    Die zweite Stufe der Umfragen soll helfen, weiterhin valide Aussagen zu treffen und mögliche Entwicklung zu erfassen. Je besser die Datenlage ist, desto aussagekräftiger sind die Ergebnisse. Interessierte Beratungsstellen können bis zum 21. Februar an der Onlineumfrage unter dem folgenden Link mitwirken: http://umfragen.agsbv.de/index.php/348768

    Bausteine für die Praxis: Die kollegiale Beratung als Unterstützung bei kniffeligen Fällen

    Worum geht’s? Immer wieder kann es in der Praxis passieren, dass Berater*innen in Sackgassen gelangen und gar nicht genau wissen, wie sie wieder handlungsfähig werden. Die kollegiale Fallberatung ist eine Form der Reflexion mit Kolleg*innen. Beruflich Gleichgestellte suchen gemeinsam nach Lösungen für ein konkretes Problem („Fall“). Die kollegiale Beratung ist ein erprobtes Instrument, das strukturiert Fragestellungen aus der Praxis auflösen kann. Jedes Team kann sich zur kollegialen Beratung zusammenfinden, in kleinen Teams können die Rollen auch zusammengelegt werden.
    Allerdings sind im Vorfeld einige Aspekte zu bedenken, damit sich alle Beteiligten realistische Vorstellungen von den möglichen Ergebnissen machen können. Vier Zutaten fördern das Gelingen kollegialer Beratung: Vertrauen (Teilnehmer*innen, die vertrauensvoll miteinander sprechen), Vertraulichkeit, Unterstützung (Bereitschaft aller, bei der Reflexion beruflicher Fälle zu unterstützen) und Wertschätzung (wechselseitig, ohne größere interne Spannungen oder Konflikte).
    Wie geht’s? In der kollegialen Beratung wird eine Person als Moderator*in benannt. Dazu wird eine Person als Zeitwächter*in bestimmt. Eine Person ist Fallgeber*in (FG) und bringt einen „Fall“ ein. Die fallgebende Person hat eine spezifische Fragestellung, an der gearbeitet werden soll. Sie liefert die relevanten Informationen und stellt dar, wozu diese den Rat der Anwesenden benötigt. Die übrigen Teilnehmer*innen nehmen die Rolle der Berater*innen ein. Sie hören aufmerksam zu, geben ihre Perspektiven und Hypothesen in den Prozess ein. Der/die Moderator*in übernimmt es, die Gruppe durch die Phasen zu leiten. Der Ablauf der kollegialen Beratung gliedert sich idealtypisch wie folgt auf:
    1. Rollen verteilen: FG; Moderator*in, Zeitwächter*in, Berater*in (max. 5 Minuten)
    2. FG: Fallvorstellung, ohne Kommentare (10 Minuten), Fragestellung
    3. Berater*innen: Verständnisfragen werden zugelassen; FG erläutert (5 Minuten)
    4. Berater*innen: Sammeln von Assoziationen, Empfindungen, Phantasien (ohne Hypothesen oder Lösungen) (10 Min.)
    5. FG: Rückmeldung zu den Eindrücken (5 Min)
    6. Berater*innen: Hypothesen und Lösungsvorschläge sammeln (10 Min)
    7. FG: Rückmeldung zu den Lösungsvorschlägen und Bedanken (5 Min)
    Mehr unter: https://www.kollegiale-beratung.de/Ebene1/methode.html
    Ablaufschema Kollegiale Fallberatung.pdf
    Fachartikel: Kollegiale Fallberatung als Beratungsformat für Fach- und Führungskräfte

    Dokumentation zur Fachtagung Schuldnerberatung am 09.11.2021

    Am 09.11.2021 fand die digitale Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW – Fachausschuss Schuldnerberatung zum Thema „Die Verbraucherinsolvenz im Jahr 2021“ statt. Sämtliche Dokumentationen, vom Grußwort der Fachausschussvorsitzenden, Petra Köpping, über die Bedeutung der Wirkfaktoren ein Beitrag von Prof. Dr. Svenja Weitzig sowie den Vortrag von RA Kai Henning (Das neue Insolvenzrecht für Verbrauer*innen) bis zu den Änderungen zum Pfändungsschutzkonto, Pamela Wellmann Verbraucherzentrale NRW, sind auf der Homepage der Fachberater*innen eingestellt.
    Fachberatung Schuldnerberatung NRW – Fachtagung 2021

    Testbögen zur Selbsteinschätzung zur Ermittlung von Grundsicherung

    Der Caritasverband für das Bistum Aachen hat Testbögen zur Ermittlung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei Arbeitslosigkeit entwickelt. Interessierte können sich die Bögen herunterladen und sich mit ihrer Hilfe einen Überblick über Leistungen und Ansprüche der Grundsicherung verschaffen.
    Aktuelle Testbögen Caritasverband Bistum Aachen

    Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II / XII aktualisiert

    Der Nachweis des sozialhilferechtlichen Existenzminimums kann im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungen und Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen eine wichtige Rolle spielen. Dieter Zimmermann hat die Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII aktualisiert.
    Hinweise und Bescheinigungen „sozialrechtliches Existenzminimums“ mit Stand 01.01.2022

    Arbeitshilfen zum P-Konto – Fachwissen und Beratungshinweise

    Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) enthält für weite Teile des Kontopfändungsschutzes geänderte Regelungen. Die Verbraucherzentrale NRW hat hierzu eine Arbeitshilfe erstellt. Sie beinhaltet neben Erläuterungen zur Reform auch Mustervorlagen und gibt detaillierte Beratungsempfehlungen, die mit Hintergrundwissen zu den einzelnen Regelungen unterlegt sind.
    Die Arbeitshilfe richtet sich an Beratungskräfte, die in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung tätig sind und P-Konto-Bescheinigungen ausstellen.
    Arbeitshilfen zum P-Konto der Verbraucherzentrale NRW

    Sanktionen von Hartz IV

    Welche Sanktionen von Hartz IV-Empfänger*innen sind angemessen? Unter welchen Bedingungen würden Studienteilnehmer*innen hypothetischen Hartz IV-Beziehenden die Leistungen kürzen? Eine Studie der Universität Siegen zeigt, dass nicht nur fehlende Motivation bestraft wird, sondern die Sanktionshöhe auch dann höher ist, wenn es um Menschen mit ausländischen Namen geht.

    Studie der Universität Siegen

    Verbraucherinsolvenzen in NRW im November und im Bund im Oktober 2021

    Die Zahl der Insolvenzverfahren von Verbraucher*innen (dazu zählen Arbeitnehmer*innen, Rentner*innen oder Erwerbslose) stieg gegenüber November 2020 um 245,5 Prozent auf 1.610 Anträge (Oktober 2021: 1.578 Verfahren). IT.NRW nimmt weiterhin an, dass eine mögliche Ursache für den Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat das Ende 2020 beschlossene Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung sein könnte. Pressemitteilung IT.NRW vom 11.01.2022

    Bundesweit gab es laut Destatis 5.981 Verbraucherinsolvenzen im Oktober 2021. Gegenüber Oktober 2019, also vor Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland, sei die Zahl der Verbraucherinsolvenzen im Oktober 2021 um 13,5 % gestiegen.

    Pressemitteilung Destatis vom 11.01.2022

    Altersarmut – Studie „Hohes Alter in Deutschland“

    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) veröffentlicht in einer Pressemitteilung vom 16.12.2021, dass jeder fünfte Mensch über 80 Jahren (22,4 Prozent) in Deutschland von Armut betroffen ist. Fast ein Viertel der über 80-Jährigen in Deutschland leidet unter Altersarmut. Frauen sind stärker betroffen. Geschlecht und Bildung machen den Unterschied beim Einkommen.

    BMFSFJ Pressemitteilung vom 16.12.2021

    Armut in der Pandemie: Paritätischer Armutsbericht

    Laut aktuellem Paritätischen Armutsbericht hat die Armutsquote in Deutschland mit 16,1% (rechnerisch 13,4 Millionen Menschen) im Pandemie-Jahr 2020 einen neuen Höchststand erreicht. Auch wenn das Ausmaß der Armut nicht proportional zum Wirtschaftseinbruch und dem damit verbundenen Beschäftigungsabbau zunahm, gibt es eindeutige Corona-Verlierer: So sind es laut der Studie des Wohl-fahrtsverbandes vor allem die Selbstständigen, unter denen die Einkommensarmut zugenommen hat. Der Verband wirft der Politik armutspolitische Versäumnisse vor und appelliert an die neue Bundesregierung, nicht nur die im Koalitionsvertrag angekündigten Maßnahmen wie Kindergrundsicherung oder Verbesserungen bei Wohngeld und BAFöG zügig und entschlossen anzugehen: Zwingend, so die Forderung, sei darüber hinaus insbesondere eine bedarfsgerechte Anhebung der Regelsätze in der Grundsicherung.

    Armutsbericht

    Corona: Aktualisierte Arbeitsschutzstandards für Beratung und Betreuung (Stand: 22.12.2022)

    Die Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtsdienst und Gesundheitspflege (BGW) hat auf der Homepage unter den Corona-Informationen neben aktuellen Informationen auch Hinweise zu den Arbeitsschutzstandards veröffentlicht. Dort werden branchenspezifische und allgemeine Fragen rund um Arbeitsschutz und Hygiene beantwortet.

    BGW Online – Corona – Navigationsebene

    Finanzierung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW – Anfrage im Landtag

    Der SPD Abgeordnete Frank Börner hinterfragt mit der Drs. 17/16084 die Steuerung der Fördermittel für das Jahr 2022. Er spricht sich für das Angebot einer kostenlosen Schuldner-und Insolvenzberatung aus und bekräftigt die Ausbaubemühungen des Landes, bezweifelt aber, dass mit dem angegebenen Kostenrahmen eine auskömmliche Finanzierung der Beratungsstellen sozialer Träger gegeben sei. Die Landesregierung erklärt hierzu, dass „die Höhe der Förderung der einzelnen Stellen … im Kontext der Zusammenlegung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenz zu prüfen sein“ wird und der aktuelle Focus in dem Ausbau lag. Weiter bezieht die Landesregierung Stellung zu der Zeitschiene bei der Richtlinienänderung und stellt klar, dass die Abläufe und inhaltlichen Änderungen frühzeitig kommuniziert worden seien. Im Hinblick auf die Verbraucherinsolvenzberatung erklärt die Landesregierung, dass ein kostenfreier Zugang nur mit einer erheblichen Erhöhung der Landesförderung ab 2022 möglich sei. Weitere Schritte zur Verbesserung des Angebots von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung werden im Rahmen einer möglichen Zusammenlegung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Aussicht gestellt.

    Antwort der Landesregierung vom 14.01.2022

     

    Steigende Energiepreise: Paritätischer mahnt dringend Hilfen auch bei Hartz IV an

    Der Paritätische Gesamtverband begrüßt die von der Bundesregierung angekündigte Entlastung für Beziehende von Wohngeld. Zugleich fordert er einen weiteren Inflationsausgleich auch für Beziehende von Hartz IV und Altersgrundsicherung, da Beziehende von Grundsicherungsleistungen keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Insbesondere die steigenden Strompreise bereiteten Menschen, die auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind, Sorgen.

    Pressemitteilung Der Paritätische Gesamtverband vom 11.01.2022

    Stromsperren im Corona-Jahr 2020

    Im Jahr 2020 wurden laut Monitoringbericht der Bundesnetzagentur insgesamt 230.015 (2019: 289.012) Stromsperrungen gemeldet, was einem Rückgang um rund 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspreche. Die Anzahl der Gassperrungen sei mit rund 22 Prozent noch stärker gesunken (rund 24.000 Sperrungen im Jahr 2020 gegenüber 31.000 in 2019). Diese Zahlen könnten aber aufgrund des „Ausnahmecharakters“ des Pandemiejahrs nicht auf zukünftige Entwicklungen schließen lassen. Es sei davon auszugehen, dass das von April bis Juni 2020 geltende Leistungsverweigerungsrecht einen Anteil an diesem Rückgang gehabt habe. Zudem hätten rund 72 Prozent der befragten Stromlieferanten angegeben, freiwillig auf Sperrungen ihrer Kund*innen verzichtet zu haben.
    Aus Nordrhein-Westfalen wurden 75.200 Strom- und 10.184 Gassperren gemeldet.

    Monitoringbericht 2021

    Soziale Folgen der Pandemie: Jetzt gegensteuern! Wechsel im LAG-Vorsitz

    Zum Jahreswechsel wird Christian Woltering neuer Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW. „Nicht zuletzt in der Pandemie wird es mehr als deutlich: Wir müssen in NRW prekäre Lebenslagen deutlich verbessern und soziale Ungleichheiten vermindern. Und zwar jetzt!“, fordert der Landesgeschäftsführer des Paritätischen NRW zum Amtsantritt. Turnusgemäß übernimmt der Paritätische NRW den Vorsitz der Freien Wohlfahrtspflege NRW für die Jahre 2022 und 2023 vom Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln.

    Pressemitteilung der LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW vom 02.01.2022

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2022

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Januar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Kennen Sie schon die Lösungsorientierte Beratung? Wir bieten eine speziell für die Schuldnerberatung entwickelte modulare Fortbildungsreihe „Methoden in der Beratung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“ an.

    Weiter unten in der Rubrik Veranstaltungen erfahren Sie mehr über das erste Modul der Reihe.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2022

    „Handwerkszeug für die Schuldnerberatung“ (Basismodul)

    Die Fortbildung bietet eine Einführung in die lösungsorientierte Beratung von Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten. Der Aufbau und die Struktur von lösungsorientierten Beratungsprozessen in der Schuldnerberatung werden hierbei vorgestellt. Lösungsorientierte Beratung setzt auf die Stärken der Klient*innen. Dieser Beratungsansatz fokussiert dabei die Veränderungen und weit weniger die Ursachen für auftretende Probleme. Die lösungsorientierte Beratung fördert Zuversicht der Ratsu-chenden und stärkt ihre Motivation. Sie selbst erleben sich als Expert*innen ihrer Situation und damit auch wieder als handlungsfähig. Beratungsprozesse können dadurch zielführend und effektiv gestaltet werden.
    Die Phasen in der Beratung sowie die dazugehörigen Ziele, Inhalte, Methoden werden in dieser Fortbildung systematisiert behandelt. Dabei wird die Integration der Insolvenzberatung in den Beratungsprozess aufgezeigt. Im Praxistransfer wird die Gestaltung und Steuerung von Beratungsslots, Terminsetzung und Gesprächsformaten geordnet. Es folgt eine Klärung der Berater*innen-Rolle und der Aufgaben in der Beratungsarbeit. Die Teilnehmer*innen reflektieren die eigene Haltung, die in ihrer Beratungspersönlichkeit zum Ausdruck kommt. Vermittelt werden Grundlagen der Gesprächsführung mit Menschen in Zahlungsschwierigkeiten, wie das Kommunikationsquadrat von Schulz von Thun oder das aktive Zuhören von C. Rodgers. Als methodischer Baustein wird die lösungsorientierte Fragetechnik erprobt. Anhand des Erstgesprächs werden Gesprächsaufbau und Gesprächstechniken vorgestellt und eingeübt.

    Die Teilnehmer*innen erhalten methodische Sicherheit beim Vorgehen in einem lösungsfokussierten Beratungsprozess in einer Schuldnerberatung. Ziel ist es im Anschluss die Beratungsprozesse (besser) strukturieren und zeitlich gestalten zu können. Es klärt sich welche Aufgaben, Verantwortungen und Rollen sie in der Beratung innehaben. Es wird Sicherheit vermittelt, in den unterschiedlichen Bera-tungsformaten, wie Kurzberatung, Sprechstunden oder feste Beratungstermine zu agieren. Die Teilnehmer*innen sind so in der Lage Ziele und Arbeitskontrakte mit Klient*innen zu erarbeiten. Die Fortbildungen sind praxisorientiert angelegt. In einem Mix aus Vortrag, Demonstration und Reflexion werden die Inhalte vermittelt. In kleinen Gesprächsrunden werden wesentliche Elemente lösungsorientierter Beratungsarbeit ausprobiert und trainiert. Das Fortbildungsangebot richtet sich an Beratungsfachkräfte in Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Eine einschlägige Erfahrung in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung wird vorausgesetzt.
    Termin: 28.-29.03.2022
    Ort: Dortmund
    Kosten: 250,00 Euro
    Veranstalter: Lotte-Lemke Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt

    Information und Anmeldung

    Grundzüge der Schuldnerberatung – Einführungskurs

    Eigentlich ist Ihr Aufgabenschwerpunkt nicht die Schuldnerberatung, Sie haben aber mehr und mehr mit überschuldeten Klientinnen und Klienten zu tun? Sie wollen sich grundlegende Kenntnisse in der Schuldnerberatung aneignen, um „Erste Hilfe“ leisten zu können? Die Teilnehmenden dieses Grundlagenkurses erhalten eine fundierte Einführung in das Arbeitsfeld. Anhand von Fallbeispielen lernen Sie konkrete Handlungsmöglichkeiten für die Beratungspraxis kennen.
    Anmeldeschluss ist der 14.01.2022.
    Termin: 22.03.22 und 23.03.2022 (2 Tage)
    Tagungsort: Digital
    Kosten: 320,00 regulär, 290,00 € für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
    Veranstalter: Paritätische Akademie NRW

    Information und Anmeldung

    Pfändungsschutz?! Was ist in der Schuldner– und Verbrauchinsolvenz zu tun?

    Wer kennt das nicht, die Liste der Gläubiger ist lang. Die Schuldenregulierung verläuft nach feststehenden Regeln und Prioritäten. Im Rahmen der Schuldner- und Insolvenzberatung kommen oft Schuldner mitlaufenden Forderungen, die teils von den Gläubigern selbst, teils von Inkassos oder Rechtsanwälten geltend gemacht werden, in die Beratung. Diese haben einen besonderen Stellenwert in der Schuldenregulierung.
    Die Fortbildung bietet zunächst einen kleinen Überblick zu den Grundzügen des Pfändungsschutzes. Sie vermittelt wie Forderungen (Pfändung, Kontopfändung, Lohnpfändung) durchgesetzt werden und erklärt, welche Schutzmöglichkeiten bestehen und wie der pfändbare Anteil ermittelt wird.
    Zum anderen wird an Hand von Beispielen dargestellt, wie laufende Forderungen reduziert werden können. Geklärt wird auch, unter welchen Voraussetzungen Schulden im Insolvenzverfahren in die Restschuldbefreiung gelangen.
    Termin: 15.03.2022: 09.30 bis 15.30 Uhr
    Ort: Dortmund
    Kosten: 100,00 Euro
    Veranstalter: Lotte-Lemke Bildungswerk der Arbeiterwohlfahrt

    Information und Anmeldung

    Online-Seminar: Überschuldung und Selbstständigkeit

    Seit den frühen 2000er-Jahren ist die Zahl der Selbstständigen, insbesondere der sogenannten Solo-Selbstständigen in Deutschland angestiegen. Als Einzelunternehmer*in gehen sie ein hohes finanzielles Risiko ein und geraten daher häufig in die Situation der Überschuldung. Oft wird Rat in den Schuldner*innenberatungsstellen gesucht. Die Corona-Pandemie und die dadurch ausgelöste Wirt-schaftskrise haben die Nachfrage aus dieser Gruppe verschärft. Das Seminar nimmt diese Zielgruppe in den Blick mit dem Fokus, die Situation von Einzelunternehmer*innen besser zu verstehen und einzuschätzen. Das Thema Existenzsicherung von Selbstständigen und ihren Familien soll dabei im Mittelpunkt stehen.
    Zielgruppe sind Fachkräfte der Schuldner*innenberatung, idealerweise mit Grundlagenwissen im Arbeitsfeld. Anmeldeschluss für die Veranstaltung ist der 21.01.2022.
    Termin: 04.02.22 und 11.02.2022 (2 Tage); jeweils vom 09:00 – 14:00 Uhr
    Tagungsort: Digital
    Kosten: 250,00 regulär, 220,00 € für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
    Veranstalter: Paritätische Akademie NRW

    Information und Anmeldung

    Informationen zum neuen Pfändungsschutzkonto – Schwerpunkt Bescheinigungen

    Zielgruppe: Beraterinnen und Berater aus anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, die P-Konto-Bescheinigungen ausstellen.
    Mit Inkrafttreten des PKoFoG zum 01.12.2021 wurden weite Teile des Kontopfändungsschutzes neu oder ergänzend geregelt. Durch die Neuregelung steigt erfahrungsgemäß gerade in der ersten Umsetzungsphase der Beratungsbedarf seitens der P-Konto-Inhaber*innen zu den Inhalten der Reform. Gleichzeitig ergeben sich Änderungen in der Bescheinigungspraxis und den Abläufen z.B. bei Banken, Sozialleistungsträgern und Vollstreckungsgerichten.
    Die Informationsveranstaltung bietet einen Input zur Bescheinigungspraxis mit Zuständigkeiten und Erhöhungstatbeständen. Daneben ist Zeit zum Austausch mit den Expertinnen, insbesondere zu bereits aufgetretenen Fragen und Praxiserfahrungen.
    Anmeldeschluss ist der 19.01.2022. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Anmeldungen werden nach dem Zeitpunkt des Eingangs berücksichtigt.
    Termine: 27. 01.2022 von 10.00 – 11.30 Uhr oder 01.02.2022 von 14.00 – 15.30 Uhr
    Ort: Digitales Format über Zoom
    Kosten: Die Veranstaltung ist aufgrund einer Förderung durch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW kostenfrei
    Veranstalter: Verbraucherzentrale NRW e.V. (Pamela Wellmann und Silke Rey) Anmeldungen werden erbeten an kredit@verbaucherzentrale.nrw

    https://www.verbraucherzentrale.nrw/Infoveranstaltung-p-konto

    Zertifikatskurs Schuldner- und Insolvenzberatung

    Schuldnerberatung hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Querschnittsaufgabe in der sozialen Arbeit entwickelt. In der Arbeit mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen u.a. Zielgruppen spielen Schuldenprobleme eine immer größere Rolle. Das Ziel von Schuldnerberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln.
    Termin: 17.01.2022-01.06.2022 (5 Module à 3Tage)
    Ort: Köln-Deutz
    Kosten: Nicht-Mitglieder: 2.300,- Euro; Mitglieder des Paritätischen: 1.950,- Euro
    Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

    Information und Anmeldung

    Neuerungen P-Konto

    Mit Inkrafttreten des PKoFoG zum 01.12.2021 werden weite Teile des Kontopfändungsschutzes neu oder ergänzend geregelt. Für das P-Konto als einem der Kernelemente in der Existenzsicherungs-, Schuldner- und Insolvenzberatung wird dabei ein neuer, eigener Abschnitt in der ZPO geschaffen. Durch die Neuregelung steigt erfahrungsgemäß gerade in der ersten Umsetzungsphase der Beratungsbedarf seitens der P-Konto-Inhabenden zu den Inhalten der Reform. Gleichzeitig ergeben sich Änderungen in der Bescheinigungspraxis und den Abläufen z.B. bei Banken, Sozialleistungsträgern und Vollstreckungsgerichten. Die Fortbildung stellt die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen vor und gibt einen Überblick über die neue Funktionsweise und Struktur des P-Kontos.
    Aufgrund der Nachfrage wird ein zusätzlicher Termin angeboten
    Termin: 14.01.2022, 09.00 bis 13.00 Uhr
    Ort: Der Workshop findet digital per Zoom statt.
    Kosten: Die Teilnahmegebühr beträgt 50,- Euro für Mitarbeiter*innen der Caritas und deren Fachverbände und 60,- Euro für Externe
    Veranstalter: Caritas NRW

    Information und Anmeldung

    Fortbildungskalender 2022 füllt sich

    Der digitale Fortbildungskalender des Fachausschuss Schuldnerberatung der LAG FW wird derzeit mit den Angeboten für das kommende Jahr gefüllt. Es lohnt sich hereinzuschauen und ein wenig zu stöbern. Neben Klassikern, wie Zertifikatskurse für Neueinsteiger, finden sich Themen rund um aktuelle rechtliche Regelungen oder auch der Prävention bzw. der Beratungsmethodik. Sollten Fortbildungswünsche unerfüllt sein, können wir auch gerne und jederzeit angesprochen werden. Hier geht es zur Homepage:

    https://www.fortbildung-schuldnerberatung-nrw.de/

    Praxisleitfaden – Grundbildung stärken im Quartier

    Nicht wenige Menschen bedürfen zur besseren Entwicklung ihrer finanziellen Kompetenzen Grundbildungen in Lesen und Schreiben. In der sozialen Schuldnerberatung ist der Bedarf augenfällig, aber häufig fehlen passende Lernangebote. Der Praxisleitfaden „Grundbildung stärken im Quartier“ empfiehlt die Etablierung niedrigschwelliger Lernangebote in Quartieren auf Grundlage von Kooperationen zwischen Volkshochschulen und Trägern der Quartiersentwicklung.
    Der Praxisleitfaden wurde entwickelt in dem Verbundvorhaben InSole – In Sozialräumen lernen des Deutschen Volkshochschul-Verbandes und Mitgliedsorganisationen des Verbundpartners Der Paritätische NRW.

    Praxisleitfaden – Grundbildung stärker im Quartier

    Erste Jahrestagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW 2022 am 20. und 21. Januar

    Zur ersten Jahrestagung 2022 des Netzwerks Finanzkompetenz NRW, die am 20. und 21. Januar in der Akademie DIE WOLFSBURG in Mülheim an der Ruhr stattfinden wird, laden wir Sie herzlich ein.
    Unter dem Motto Finanzkompetenz aktiv voranbringen – Ansätze und Umsetzungsbeispiele aus Forschung und Praxis können Sie sich mit Ihren Ideen und Anregungen sowie mit Ihrer Erfahrung einbringen und sich mit Gleichgesinnten austauschen.
    In unserer zweitägigen Veranstaltung erwarten Sie Vorträge aus der Wissenschaft, dem Schulalltag und dem finanzbezogenen Beratungsalltag. Zudem werden den Teilnehmenden zwei Workshops zur gemeinsamen Erarbeitung von finanzkompetenzrelevanten Inhalten angeboten. Inhaltlich wird die Veranstaltung durch die Vorstellung einer Studie zum Stand des Finanzwissens und der Finanzbildung in Deutschland eröffnet, die vom Leibniz-Zentrum für europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) durchgeführt wurde, gefolgt von der Vorstellung eines neuen Netzwerkmitglieds, der Familienkasse NRW West. Wie Finanzkompetenz aus förderpädagogischer Perspektive adressiert werden kann, ist Gegenstand des anschließenden Vortrags, der im Rahmen der Vorstellung der Max-Wittmann-Schule, die als Verbraucherschule Gold ausgezeichnet wurde, stattfinden. Informationen und Anmeldung unter:

    https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung/veranstaltung/18

    Digitale Informationsveranstaltung „Finanzkompetenz fürs Älterwerden“ am 13.01.2022

    2019 hat das Netzwerk Finanzkompetenz NRW das Praxishandbuch „Über Geld spricht man doch – in allen Lebensphasen! Praxishandbuch für Finanzkompetenz im Älterwerden“ herausgebracht, abrufbar unter https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/pages/medien. Damit wurde ein Thema aufgegriffen, das hoch aktuell ist und die Arbeit von Schuldnerberater*innen in verschiedenen Facetten beeinflusst. Betroffene Menschen suchen Schuldnerberatungsstellen auf, sodass in vielen Beratungsstellen überlegt wird, ein Präventionsangebot für die Personengruppe 55+ zu starten. Um alle interessierten Netzwerker*innen bei diesem Thema zu unterstützen, wurde von Maike Cohrs (DW Köln) und Manuela Witt (Witt-Budgetberatung) eine zweistündige digitale Informationsveranstaltung konzipiert, in der das Praxishandbuch präsentiert wird. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, offene Fragen zu klären und eine themenbezogene Diskussion zum Thema „Finanzkompetenz fürs Älterwerden“ zu führen. Eine Anmeldung bis zum 10.01.2022 wird erbeten an: info@pnfk.de

    https://pnfk.de/

    OLG Oldenburg: Zur Löschung von Einträgen über die Erteilung der Restschuldbefreiung

    Die Stiftung Datenschutz hat unter den Veröffentlichungen der Datenschutzwoche vom 29.11.2021 unter den aktuellen Gerichtsentscheidungen ein Urteil des OLG Oldenburg vom 23.11.2021 Az. 13 U 63/21 veröffentlicht, wonach Schuldner*innen (wohl vor Ablauf der üblichen 3-Jahresfrist, Anm. der Red.) keinen Anspruch auf Löschung von SCHUFA-Einträgen haben, da ein berechtigtes Interesse an der Speicherung besteht und § 3 InsoBekV nicht anwendbar ist.

    Anm.: Anderer Meinung ist aber u.a. das OLG Schleswig.

    Stiftung Datenschutz Veröffentlichungen Datenschutzwoche vom 29.11.2021

    BGH: Folgen einer Freigabe der selbständigen Tätigkeit

    Erlischt ein Girovertrag des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und weiß die Bank nichts vom Insolvenzverfahren, können Handlungen der Bank nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, die sich nach objektivem Empfängerhorizont als vertragsgemäßes Verhalten im Rahmen des (erloschenen) Girovertrags darstellen, nicht als konkludente Zustimmung zur Neubegründung eines Girovertrags ausgelegt werden. (Leitsatz des BGH, vereinfacht)
    Die Entscheidung des BGH verdeutliche laut Rechtsanwalt Kai Henning, „welche Klippen der selbstständige Schuldner nach Freigabe seiner Selbstständigkeit umschiffen“ müsse. Die von Schuldner*innen angestrebte Freigabe der ausgeübten Selbstständigkeit nach § 35 Absatz 2 InsO könne daher nur zu einer erfolgreichen Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit führen, wenn einige „Grundregeln“ beachtet werden. Zu diesen Regeln im Detail siehe die Anmerkung von Rechtsanwalt Henning:
    Inso-Newsletter RA Henning 11-21

    BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 213/20

    BGH: Trotz Ausgleich von Mietrückstand bleibt eine ordentliche Kündigung wirksam

    Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung.
    Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war.
    (Leitsätze des BGH)

    Sachverhalt: Wegen des aufgelaufenen Mietrückstands in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten erklärte die Vermieterin die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Nach Zustellung der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage hat der Mieter die rückständige Miete beglichen. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage der Vermieterin aufgrund der hilfsweise ausge-sprochenen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Mieters hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Räumungsklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Vermieterin.

    Entscheidungsgründe: Die auf die ausgebliebenen Mietzahlungen des Mieters gestützte ordentliche Kündigung sei nicht infolge der Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam geworden. Eine solche Zahlung habe lediglich Folgen für die fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) (Rn. 26). Von dieser „ständigen und gefestigten Rechtsprechung“ abzu-weichen, gebe es keine Veranlassung (Rn. 30).
    Insbesondere folge aus der älteren und jüngeren Gesetzgebungsgeschichte, dass die Schonfristzahlung nur die fristlose, nicht auch die ordentliche Kündigung erfasse (Rn. 45 ff., 64 ff., 84 ff.). Auch aus Sinn und Zweck des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB lasse sich dessen Anwendung auf die ordent-liche Kündigung nicht begründen (Rn. 55 ff.). Denn die Schonfristzahlung diene der Vermeidung von Obdachlosigkeit des Mieters (Rn 56), die aber bei einer mit einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist (§ 573c Abs. 1 BGB) einhergehenden ordentlichen Kündigung in geringerem Maße drohe als bei einer fristlosen Kündigung (Rn. 58). Schließlich könne der Zusammenhang von mietrechtlichen Schutzregelungen mit sozialrechtlichen Regelungen zur Mietschuldenübernahme in § 22 SGB II und § 36 SGB II eine Erstreckung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung nicht begründen (Rn. 72), auch wenn gewisse Wertungswidersprüche bestünden.
    Überdies seien unverschuldete wirtschaftliche Notlagen mietrechtlich zu berücksichtigen. Mieter*in-nen könnten sich – anders als bei der fristlosen Kündigung – auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe berufen (Rn. 82). Davon abgesehen sei bei einem Ausgleich der Mietrückstände zu prüfen, ob die Berufung auf die ordentliche Kündigung als treuwidrig erscheine (Rn. 83, BGH VIII ZR 231/17).

    Eine Übertragung der Wirkung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung, die bislang im Parlament nicht erreichbar gewesen sei, sei nach alledem nicht Aufgabe der Rechtsprechung (Rn. 87).

    Anmerkung: Damit ist der Ball dem Gesetzgeber zugespielt: Der Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition sieht insoweit vor, „das Mietrecht, insbesondere dort wo Schonfristzahlungen dem Weiterführen des Mietverhältnisses entgegenstehen, (zu) evaluieren und entgegen(zu)steuern“ (Rn. 3054 ff.). Bis dahin ist es erwägenswert, wenn Schuldner*innen (oder deren Berater*innen), wie bei Leistungsträgern wohl zwischenzeitlich üblich, darauf achten, dass Schonfristzahlungen regelmäßig nur bei Rücknahme der ordentlichen Kündigung geleistet werden.

    BGH, Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20

    Neuer Energie-Ratgeber der Informationsoffensive – Stephan Hupe

    Eine letzte Ankündigung aus „seiner“ Informationsoffensive: Es gibt einen neuen Energie-Ratgeber. Das soll uns Anlass sein uns zu bedanken: Seit der Gründung der BAG SB im Mai 1986 war Stephan Hupe lange Jahre Vorsitzender der BAG SB. Seit 22 Jahren gibt er eine Informationsreihe unter dem Titel: Informationsoffensive zu Themen der Schuldner- und Insolvenzberatung heraus. Unter anderen einen InsO-Ratgeber, einen SGB II-Ratgeber und einen Ratgeber zum Energiesparen. Jetzt verabschiedet sich mit Stephan Hupe ein Urgestein der Schuldner- und Insolvenzberatung in den Ruhestand. Wir wünschen ihm alles Gute. Informationsoffensive

    Kindergeldrückforderung kann bei Grundsicherungsleistungsbezug erlassen werden

    In der Drucksache 19/32679 des Deutschen Bundestages beantwortet die Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski zwei Fragen von Katja Kipping (DIE LINKE) zu Rückforderungen zu Unrecht bewilligten Kindergeldes und teilte unter anderem mit, dass Familienkassen Kindergeld-Rückforderungsansprüche erlassen können, wenn das Kindergeld bei der Gewährung von Grundsicherungsleis-tungen als Einkommen berücksichtigt wurde.
    Die Antwort steht auf Seite 9 der Bundestags Drucksache 19/32679

    Praxishinweis Insolvenzantrag: Zusatzerklärung für verheiratete Schuldner*innen

    Im Infodienst-Schuldnerberatung.de ist ein ausführlicher Bericht zu der inzwischen wohl ständigen Praxis der Insolvenzgerichte, bei einem Stundungsantrag die Zusatzerklärung für verheiratete oder getrennt lebende Schuldner*innen anzufordern. Infodienst Schuldnerberatung.de

    Zusatzerklärung für verheiratete und getrennt lebende Schuldner*innen

    Ratgeber für Inhaftierte, Entlassene und deren Familien in vier Sprachen

    Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V. (BAG S) bietet einen Wegweiser mit Informationen zu sozialrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen an. Er liefert Auskünfte zu folgenden Fragen: Was passiert mit meiner Wohnung? Wovon soll meine Familie jetzt leben? Wo bekomme ich Unterstützung, wenn ich Geldprobleme habe? Wie bekomme ich wieder eine Arbeitsstelle? Wo finde ich soziale Einrichtungen, die mir weiterhelfen können? Welche Hilfemöglichkeit habe ich mit meinem Aufenthaltsstatus? Der Wegweiser steht als Download zur Verfügung oder er kann als Print-Version bestellt werden: BAG-S, Materialien

    Neuer BAG SB-Ratgeber: Beratung von (ehemals) Selbstständigen

    Der Ratgeber für Fachkräfte in der Verbraucher-, Schuldner- und Insolvenzberatung vermittelt einen Einblick in die Beratung von (ehemals) selbstständigen Ratsuchenden. Er zeigt die Unterschiede zu Verbraucher*innen auf sowohl in der außergerichtlichen Beratung als auch im Rahmen des Insol-venzverfahrens und bei den außergerichtlichen wie gerichtlichen Sanierungsmöglichkeiten. Er kann kostenlos bestellt werden unter: BAG SB

    Neuerungen beim Pfändungsschutzkonto

    Das neue Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG) ist am 01.12.2021 in Kraft getreten. Die Änderungen sind wichtig für Betroffene und Schuldnerberatungsstellen. Manuel Rombach vom Caritasverband für den Landkreis Emmendingen e.V. hat im Infodienst Schuldnerberatung die wichtigsten Gesetzesän-derungen zusammengefasst: Infodienst Schuldnerberatung

    Koalitionsvertrag – Neue Bundesregierung will Schuldnerberatung ausbauen

    Die neue Bundesregierung hat offensichtlich erkannt, dass rd. 7 Mio. Überschuldete kein Randphänomen mehr sind und setzt sich im Koalitionsvertrag für die Menschen in der Schuldenfalle ein. Der Satz „Wir wollen die Schuldner- und Insolvenzberatung ausbauen“ gibt Anlass zur Hoffnung, dass der Zugang zur Schuldnerberatung zukünftig leichter möglich sein wird. Die in der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) zusammengeschlossenen Verbände setzen sich deshalb schon seit längerem für einen Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung ein.

    Analyse Creditreform: Insolvenzen in Deutschland im Jahr 2021

    Die Zahl aller Insolvenzen in Deutschland hat laut einer Analyse von Creditreform um fast 60% zugenommen. Im Jahr 2021 würden nach Einschätzung der Wirtschaftsauskunftei insgesamt 122.100 Insolvenzfälle registriert werden. Im Vorjahr (2020) seien es 76.730 Fälle gewesen. Dieser Anstieg sei vor allem auf den Zuwachs bei den Verbraucherinsolvenzen (plus 80,9%) zurückzuführen. Dagegen sei die Zahl der Unternehmensinsolvenzen weiter rückläufig.
    Creditreform sieht „ausschlaggebend“ für den Anstieg dieser Insolvenzen das Ende 2020 beschlossene Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Insgesamt werde es in 2021 76.500 Verbraucherinsolvenzverfahren geben gegenüber 42.300 im Jahr 2020. Es habe sich in den letzten Jahren bei den Verbraucher*innen „ein hohes Überschuldungspotenzial aufgebaut“. Angesichts der Erleichterungen bei der Schuldenbefreiung sei „eine weiterhin hohe Zahl an Privatinsolvenzen in den Folgejahren zu erwarten“ (Analyse Creditreform, Seite 3).

    Pressemeldung Creditreform vom 08.12.2021

    Analyse Creditreform, Insolvenzen in Deutschland, Jahr 2021

    Verbraucherinsolvenzen in NRW im 3. Quartal 2021 und im Monat Oktober 2021

    Die Zahl der Insolvenzverfahren von Verbraucher*innen stieg in NRW im Zeitraum von Juli bis September 2021 gegenüber dem dritten Quartal 2020 um 199,6% auf 5.010; die von ehemals selbstständig Tätigen mit vereinfachtem Verfahren um 236,6% auf 579. Ein möglicher Grund für den Anstieg der Verfahren könnte laut IT.NRW das Ende 2020 beschlossene Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung sein.
    Im Oktober beantragten 1.580 Personen in NRW einen Verbraucherinsolvenzantrag (September 2021: 1.608 Verfahren). Quelle: IT.NRW, Pressemitteilungen vom 07.12.2021 und vom 08.12.2021.

    Beantragte Insolvenzverfahren in NRW im dritten Quartal 2020 und 2021 (Gemeindeergebnisse)

    Fachausschuss Schuldnerberatung der LAG FW NRW fördert Qualitätsentwicklung

    In der sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung werden Menschen in existenziellen Krisen ganzheitlich beraten. Denn die Verschuldung hat weitreichende Folgen für die Betroffenen und die fortdauernde Stresssituation belastet die psychosoziale und gesundheitliche Integrität der Menschen. Die soziale Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung bietet den Raum, die Situation zu reflektieren sowie soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten neu zu ordnen. Vor dem Hintergrund der fachlichen Materie bedeutet dies für die Beratungsfachkräfte, Beratungsprozesse methodisch kompetent zu strukturieren. Neben Fachwissen zur Klärung der rechtlichen Schwierigkeiten, ist das Wissen um das „Wie“ – wie kann Beratung gelingen – gleichermaßen bedeutend.

    Mit der neuen modularen Fortbildungsreihe „Methoden in der Beratung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“ setzt die soziale Schuldnerberatung in NRW einen fachlichen Entwicklungsimpuls. Die modulare Fortbildung vermittelt fundiertes methodisches Werkzeug zur Stärkung der Beratungskompetenz. Die Fortbildungsangebote ermöglichen beraterische Methoden im Detail kennen-zulernen und lösungsorientierte Beratungstechniken in der praktischen Arbeit einzusetzen. 

    Die Fortbildungsreihe ist in vier aufbauende Module angelegt. Ein fachliches und methodisches Fundament schaffen die beiden Grundlagenfortbildungen:
    1 Handwerkszeug für die Schuldnerberatung (Basismodul)
    Inhalt des Basismoduls ist die Einführung in lösungsorientierte Gesprächsführung mit Menschen in Zahlungsschwierigkeiten, Ablauf und Phasen einer Beratung, Rolle und Aufgaben der Berater*innen und praktische Anwendungsbeispiele.

    2 Professionell beraten: Vertiefende Beratungskompetenz in der Schuldnerberatung (Aufbaumodul)
    In dem Aufbaumodul erfolgt eine Vertiefung der Kenntnisse zu lösungsorientierten Beratungsgesprächen. Die Erweiterung umfasst Wissen und Praxis zur Steuerung der Beratungsprozesse in den unterschiedlichen Phasen und die tragfähige Weitervermittlung bei Multiproblemlagen.

    Die ergänzenden Wahlmodule vermitteln vertiefende Inhalte und bauen auf vorhandene Methodenkenntnisse auf:

    3 Grundlagen der digitalen Schuldnerberatung (Vertiefungsmodul)
    Hier steht die lösungsorientierte digitale Beratung im Fokus, deren Möglichkeiten, Chancen und Grenzen. Es werden die unterschiedlichen Beratungsformate und deren Besonderheiten praxisnah vorgestellt.

    4 Herausforderungen in der Schuldnerberatung (Vertiefungsmodul)
    Dieses Modul legt den Schwerpunkt auf Klippen, denen Beratungsfachkräfte in der Arbeit begegnen können. Es geht um schwieriges Klient*innenverhalten, schwergängige Beratungsprozesse und um die „Kunst“ einen Prozess im Kontext der Zahlungsproblematik zielsicher zu steuern.
    Die Fortbildungsmodule umfassen jeweils 2 Tage und sollen regelmäßig wiederholt werden. Sie können direkt als Reihe oder als Einzelveranstaltungen über mehrere Durchläufe gebucht werden.
    Bei erfolgreicher Teilnahme der Fortbildungsreihe wird ein Zertifikat der LAG FW ausgegeben. Mit der modularen Fortbildungsreihe möchte der Fachausschuss Schuldnerberatung für die beraterische-methodische Arbeit einen weiteren Impuls setzten und hofft auf reges Interesse aus der Praxis.

    Flyer Fortbildung „Methoden in der Beratung der Schuldner-und Verbraucherinsolvenzberatung“

    Ausschreibung der Fortbildung 2022 Handwerkszeug für die Schuldnerberatung

    Ausschreibung der Fortbildung 2022 Professionell beraten-Vertiefende Beratungskompetenz

    Stromsperren: Verordnungen mit neuen Schutzregelungen seit 01.12.2021 in Kraft

    Die neuen Regelungen bei drohenden Energiesperren sind in Kraft getreten. Sie finden sich in den §§ 19 der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung (§ 19 StromGVV; § 19 GasGVV). Ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen ist in unserem November-Infodienst und ein Praxisbeispiel aus NRW zur Kooperation der Schuldnerberatung mit dem örtlichen Grundversorger im Juli-Infodienst zu finden. BGBl. vom 30.11.2021

    SPD für einen Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung – Privatinsolvenzen in NRW dramatisch

    Auf der Homepage der SPD Fraktion NRW fordert diese den Ausbau der Schuldnerberatung. In der Pressemitteilung vom 08.12.2021 wird berichtet, dass die Zahl der Insolvenzverfahren von Verbraucherinnen und Verbrauchern in NRW im Oktober 2021 gegenüber dem Vorjahresmonat um 322,5% auf 1.580 Anträge gestiegen ist. Pressemeldung der SPD Fraktion NRW vom 08.12.2021

    Koalitionsvertrag aus Sicht der Freien Wohlfahrtspflege

    Der Koalitionsvertrag der neuen „Ampel“-Koalition wird von den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege gemischt bewertet. In den ersten Stellungnahmen heben die Verbände die für die Sozialpolitik teils positiven Ansätze in der Koalitionsvereinbarung hervor, die jedoch den Praxistest bestehen müssten. Zugleich zeigten sich nach Meinung der Verbände aber auch Lücken in dem Koalitionsvertrag, die noch zu füllen seien.

    AWO-Bundesverband: „Ein starkes Signal für soziale und nachhaltige Politik“

    Caritas Deutschland: „Anspruchsvolle Vorhaben im sozialen Bereich“

    Der Paritätische Gesamtverband: „Das Glas ist halbvoll“

    Diakonie RWL: „Soziale Projekte jetzt endlich angehen und sicher finanzieren“

    DRK: „Ambitionierter Schritt in die richtige Richtung“

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2021

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Dezember-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2021

    BAG, Urteil vom 14.10.2021 – 8 AZR 96/20

    Das Netzwerk Finanzkompetenz NRW lädt ein zur digitalen Informationsveranstaltung mit anschließender Diskussion zum Thema „Der Einfluss informeller Lerngelegenheiten auf die Finanzkompetenz von Lernenden am Ende der Sekundarstufe I“. Diese findet am 03.12.2021 von 9 bis 11 Uhr statt und wird online über das Konferenzportal Zoom durchgeführt. Für die Veranstaltung anmelden können Sie sich bis zum 29. November 2021. Weitere Informationen mit der Möglichkeit zur Anmeldung unter: Netzwerk Finanzkompetenz NRW

    BAG: Minderung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach Entgeltumwandlung trotz Pfändung

    Eine über eine Entgeltumwandlung aus dem Arbeitseinkommen zu zahlende Versicherungsprämie zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung) gehört grundsätzlich nicht zum pfändbaren Einkommen der Arbeitnehmer*in im Sinn von § 850 Absatz 2 ZPO. Dies gilt bei einer bereits vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung vorliegenden Lohnpfändung jedenfalls dann, wenn der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wird.
    (Leitsätze der Redaktion)

    Sachverhalt: Der Gläubiger erwirkte im November 2015 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen der Schuldnerin. Die Schuldnerin schließt im Mai 2016 mit ihrer Arbeitgeberin eine Entgeltumwandlungsvereinbarung für eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung. Nach dem Versicherungsvertrag ist Versicherungsnehmerin die Arbeitgeberin, Begünstigte ist die Schuldnerin. Der von der Arbeitgeberin monatlich in die Direktversicherung einzuzahlende Beitrag beträgt 248,00 Euro. In der Folgezeit leistet die Arbeitgeberin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Zahlungen an den Gläubiger, wobei sie bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens der Schuldnerin den monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 248,00 Euro unberücksichtigt lässt. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Klage gegen die Arbeitgeberin.

    Entscheidung: Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, einen Teil der künftigen Entgeltansprüche der Arbeitnehmer*in durch Entgeltumwandlung für seine*ihre betriebliche Altersversorgung zu verwenden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen im Sinn des § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. Daran ändert der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, jedenfalls vorliegend deshalb nichts, weil die Schuldnerin mit der mit der Arbeitgeberin getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht über-schritten wurde. Bei einer an § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientierten normativen Betrachtung stellt die von der Schuldnerin mit der Arbeitgeberin getroffene Entgeltumwandlungsvereinbarung keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung im Sinn des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar. In einem solchen Fall scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn – anders als hier – ein höherer Betrag als der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene umgewandelt wird, musste der Senat nicht entscheiden.Pressemitteilung BAG vom 14.10.2021 (redaktionell bearbeitet). BAG, Urteil vom 14.10.2021 – 8 AZR 96/20

    Stellenanzeigen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Verbraucherzentrale NRW

    Die Verbraucherzentrale NRW (VZ NRW) sucht für folgende Beratungsstellen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberater (w/m/d) mit jeweils unterschiedlichen Stellenanteilen. Informationen zu den Stellenausschreibungen und die Kontaktdaten erhalten Sie über die folgenden Links:

    Beratungsstelle der VZ NRW in Bochum

    Beratungsstelle der VZ NRW in Düsseldorf

    Beratungsstelle der VZ NRW in Lennestadt

    Beratungsstelle der VZ NRW in Solingen

    Stromsperren – Bundesrat stimmt neuen Schutzregeln bei drohenden Energiesperren zu

    Der Bundesrat hat am 05.11.2021 der Verordnung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben zugestimmt (zu dem Entwurf: September-Infodienst). Für die Strom- und Gasversorgung regeln die jeweils weitgehend gleichlautenden §§ 19 der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung die Zulässigkeit und Voraussetzungen der Sper-ren bei Zahlungsverzug der Kund*innen. Die Änderungen treten einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (bis Redaktionsschluss noch nicht erfolgt) und werden nachfolgend unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar sein.

    Die neuen Schutzregelungen bei Strom- und Gassperren im Überblick: Der Schwellenwert, ab dem eine Sperre zulässig ist, wird auf das Doppelte des monatlichen Abschlags oder einem Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung angehoben (bisher 100 Euro).
    Der Grundversorger erhält erstmals Informationspflichten. Mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges hat er darüber zu informieren, dass die Betroffenen Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperre vortragen können.
    Der Grundversorger ist auch verpflichtet, mit der Sperrandrohung zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren. Dies sind beispielsweise örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung, Vorauszahlungssysteme, Energieberatungsdienste und Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
    Ergänzend muss der Grundversorger darauf hinweisen, dass er spätestens mit der Sperrankündigung eine Ratenzahlungsvereinbarung („Abwendungsvereinbarung“) anzubieten hat. Die Informationen sind in „einfacher und verständlicher Weise“ zu erläutern.

    Mit der Ratenzahlungsvereinbarung sollen Zahlungsrückstände in einem zumutbaren Zeitraum ausgeglichen werden. Regelmäßig sind dabei Laufzeiten von sechs bis 18 Monaten als zumutbar anzusehen (keine Regelung dazu bisher). Die Annahme des Angebots einer Zahlungsvereinbarung in Textform vor Durchführung der Unterbrechung führt dazu, dass der Grundversorger die Energieversorgung nicht unterbrechen darf.
    Eine Sperre muss zukünftig acht Werktage im Voraus angekündigt werden (bisher drei).
    Zusätzlich zur Briefform werden elektronische Kommunikationsmittel eingeführt.

    Beschluss des Bundesrates vom 05.11.2021 (TOP 13 zu BR 724/21)

    Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den sozialen Mindestsicherungssystemen

    Der vereinfachte Zugang zu den sozialen Mindestsicherungssystemen wie unter anderem Grundsicherungsleistungen sowie die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag wird bis Ende März 2022 verlängert. Die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld werden in das Jahr 2022 hinein verlängert. Dies sieht ein vom Bundestag verabschiedeter und am 19.11.2021 vom Bundesrat beschlossener Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor.

    BT-Drucksache 20/15

    Musterklage des vzbv zum Konzerninkasso: Weitere Musterfälle bis zum 28.11.2021 gesucht!

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Musterfeststellungsklage in Sachen Konzerninkasso beim Hanseatischen OLG Hamburg eingereicht. Konkret geht es dabei um Verbraucher*innen, die mit Inkassoschreiben der EOS Deutscher Inkassodienst konfrontiert sind, in denen Forderungen der EOS Investment GmbH geltend gemacht werden. Der vzbv ruft nochmals dazu auf, weiter die Möglichkeit wahrzunehmen, Fälle im Klageregister zur Musterfeststellungsklage einzureichen. Dies ist grundsätzlich bis zum ersten mündlichen Verhandlungstermin möglich. Bereits zum 28.11.2021 muss jedoch ein Quorum an registrierten Fällen erreicht werden.
    Quelle und weitere Infos: Infodienst Schuldnerberatung

    Neue P-Konto Bescheinigung ab 01.12.2021

    Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) eine neue, an die geänderte Rechtslage angepasste Musterbescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrags auf dem Pfändungsschutzkonto sowie Informationsblätter dazu erstellt. Zudem gibt es konkrete Ausfüllhinweise der AG SBV für die Beratungspraxis.
    Die neue Bescheinigung, die Ausfüllhinweise sowie weitere Materialien dazu gibt es hier: https://www.agsbv.de/2021/11/neue-materialien-zum-pfaendungsschutzkonto-ab-01-12-2021/

    Neue Förderrichtlinie für die Verbraucherinsolvenzberatung NRW

    Für die Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung hat das MKFFI neue Richtlinien erlassen. Diese sind am 14.10.2021 im Ministerialblatt NRW veröffentlicht worden.
    Mit der neuen Förderrichtlinie soll das bisherige „Closed Shop System“ der Förderung aufgelöst und allen gemeinnützigen anerkannten Stellen eine Beteiligung an der Landesförderung ermöglicht werden. Im Haushaltsentwurf der Landesregierung ist daher eine Erhöhung der Mittel zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung von bislang 6,2 auf dann 9,9 Mio. Euro vorgesehen. Die finale Entscheidung darüber steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtags zur Erhöhung der Fördermittel. Zudem wird die bisherige flächendeckende Verteilung um eine bedarfsorientierte Komponente ergänzt. Auf der örtlichen Ebene soll die Verteilung der Fördermittel auf Grundlage der Fallzahlen aus den Jahren 2018 und 2019 erfolgen.
    Die neue Richtlinie, die regionale Verteilung sowie weitere Materialien dazu gibt es hier: https://www.mkffi.nrw/verbraucherinsolvenz-beratung

    Fachtagung Schuldnerberatung mit großer Beteiligung

    Die diesjährige Fachtagung Schuldnerberatung der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege NRW wurde erstmalig in digitaler Form durchgeführt und war gut besucht. Thematisch wurde ein großer Bogen von der Bedeutung von Wirkfaktoren zur Erfassung der Wirksamkeit in der sozialen Arbeit über die Neuregelungen der Insolvenzordnung und den Erfahrungen der Beratungspraxis damit bis zu den zum 01.12.2021 anstehenden Änderungen im Kontopfändungsrecht gespannt. Die mit dem neuen Format „Wonder me“ gebotene Gelegenheit zum kollegialen Austausch in der Mittagspause wurde von den interessierten TN sehr positiv bewertet.

    Die Vorträge werden in Kürze auf der Homepage der Fachberater*innen Schuldnerberatung eingestellt.

    Warnung vor Energiearmut aufgrund steigender Strom- und Gaspreise

    Viele Hartz-IV-Empfänger*innen, Geringverdienende und Rentner*innen fürchten sich vor steigenden Energiepreisen. Der Sozialverband VdK NRW geht davon aus, dass die Zahl der Gas- und Stromsperren spätestens mit der Zustellung der Jahresrechnungen „rapide“ steigt. Die Transferleistungen müssten entsprechend der Kostenentwicklung angepasst werden.

    Pressemitteilung VdK vom 20.10.2021

    Verbraucherinsolvenzen weiter im Steigen

    In NRW stieg die Zahl der Insolvenzverfahren von Verbraucher*innen laut IT.NRW gegenüber Septem-ber 2020 um 582,2 Prozent auf 1.610 Anträge. Gegenüber dem Vormonat lag der Anstieg bei 3,5 Prozent (August 2021: 1.555 Verfahren). Eine mögliche Ursache für den Anstieg gegenüber September 2020 sieht IT.NRW nach wie vor in dem Ende 2020 beschlossene Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung. Infolge dessen könnten überschuldete Privatpersonen ihre Insolvenzanträge zurückgestellt und diese dann „nach dem Jahreswechsel“ gestellt haben.
    In gleicher Weise bewertet auch das Statistische Bundesamt (Destatis) den Anstieg der bundesweiten Verbraucherinsolvenzverfahren auf 5.779 im August 2021 (neuere Zahlen liegen hier nicht vor). Das seien mehr als dreimal so viel wie im Vorjahresmonat. Gegenüber August 2019, also vor Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland, stieg laut Destatis die Zahl der Verbraucherinsolvenzen im August 2021 um 10,3 %. Von Januar bis August 2021 zählt Destatis rund 55.000 Verbraucherinsolvenzen und zusätzlich rund 15.000 Verfahren ehemals Selbständiger (Verbraucher- und Regelinsolvenzen).

    Pressemitteilung IT.NRW vom 10.11.2021; Pressemitteilung Destatis vom 12. November 2021

    Dialogforum zum Online-Zugangs-Gesetz

    Durch das Onlinezugangsgesetz (OZG) sind Bund, Länder und Kommunen verpflichtet, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch digital über Verwaltungsportale anzubieten. Im Rahmen des OZG verfolgt das Umsetzungsprojekt „Gebündelte Umsetzung von Sozialleistungen (Sozialplattform)“ aus dem OZG-Themenfeld „Arbeit & Ruhestand“ das Ziel, eine bundesweite Plattform aufzubauen, mit der den Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbarer und zentraler Online-Zugang zu einer Vielzahl von Sozialleistungen ermöglicht werden soll.
    Ende November 2021 wird ein neues Austauschformat mit Vertreter*innen der kommunalen Ebene und der Beratungsstellen gestartet, um eine regelmäßige Information, den Dialog und den Erfahrungsaustausch zu gewährleisten. Das Format ist in folgende drei Foren aufgeteilt, die jeweils eine andere Zielgruppe adressieren:

    • Dialogforum für Interessierte des OZG-Umsetzungsprojektes
    Sozialplattform (dieses Forum adressiert Ansprechpartner:innen der Kommunen und Beratungsstellen mit wenig oder gar keinem Vorwissen zum
    Projekt): Dienstag, den 30. November 2021, 10:00-11.30 Uhr via Zoom,
    • Dialogforum für technische Ansprechpartner:innen der Kommune bzw.
    Beratungsstelle mit Bezug zum OZG-Umsetzungsprojekt Sozialplattform:
    Mittwoch, den 1. Dezember 2021, 10:00-12:00 Uhr via Zoom,
    • Dialogforum für fachliche Ansprechpartner:innen der Kommune bzw.
    Beratungsstelle mit Bezug zum OZG-Umsetzungsprojekt Sozialplattform:
    Donnerstag, den 2. Dezember 2021 10:00-12:00 Uhr via Zoom.

    Teilnahmewünsche unter expliziter Nennung des entsprechenden Dialogforums können bis zum 24. November 2021, per E-Mail an dialogforen.sozpl@deloitte.de zugleitet werden. Die Teilnahme an den Dialogforen ist kostenlos. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachberatung oder an ozg-sozialplattform@mags.nrw.de.

    „Das steht Dir zu!“ Neues Informationsportal der Caritas über staatlichen Hilfen

    Der Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. hat ein Informationsportal entwickelt, das Ratsuchenden helfen soll, sich im Dschungel der Sozialleistungen zurecht zu finden. Es informiert darüber, ob und wann Ansprüche auf bestimmte Leistungen vorliegen und leitet weiter zu Rechnern und Übersichtsseiten von Bundesministerien und öffentlichen Verwaltungen.

    caritasnet das-steht-dir-zu

    SchuldnerAtlas Deutschland 2021: Überschuldung im Kontext der Corona-Pandemie

    Der von Creditreform am 10.11.2021 veröffentlichte SchuldnerAtlas 2021 liefert ein widersprüchliches Bild der Überschuldungslage in Deutschland. Creditreform spricht von einem „Überschuldungs-Paradoxon“: Trotz Corona-Pandemie zeige sich ein „historischer Tiefststand“ bei der Überschuldung. Nach den Daten von Creditreform sind immer noch fast 6,2 Millionen Bürger*innen über 18 Jahre in Deutschland überschuldet. Zum Stichtag 1. Oktober 2021 misst Creditreform eine Überschuldungsquote von 8,86%. Das sind rund 695.000 Personen oder rund 10 % weniger als noch vor einem Jahr (die Überschuldungsquote betrug zum 01.10.2020 9,87%). Am stärksten sei die Überschuldung bei jüngeren Menschen (unter 30 Jahre) gesunken. Dagegen erhöhe sich das Risiko der Altersarmut. In der Altersgruppe der 60- bis 69-Jährigen sind laut Creditreform gegenüber dem Vorjahr 44.000 Überschuldungsfälle hinzugekommen (plus 6,1%). Aktuell sind dies 769.000 Überschuldete ältere Menschen. Die Überschuldungsquote betrage hier 7,3 %.
    In NRW sind nach diesen Daten 1,56 Millionen Erwachsene überschuldet (minus 174.000 gegenüber 2020). Die Überschuldungsquote beträgt in NRW 10,47 % (2020: 11,63 %).
    Die Corona-Krise werde sich laut Creditreform „langfristig negativ“ auf die finanzielle Lage der Menschen auswirken. Mehr Langzeitarbeitslose, ein gesunkenes Haushaltsnettoeinkommen bei 32 Prozent der Verbraucher*innen und steigende Lebenshaltungskosten – diese Gründe führt Creditreform dafür an. Ein Drittel der Menschen befürchte laut Umfrage im Oktober 2021, aufgrund der Corona-Pandemie Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen zu können. Zeitverzögert sei von einem Wiederanstieg der Überschuldungszahlen in den kommenden Jahren auszugehen. Der „finanzielle Stress“ der Verbraucher*innen erreiche aktuell den höchsten Wert seit August 2020. Die für 2021 zu erwartenden rund 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren seien nach Creditreform „nur die Spitze des Eisbergs“.

    Pressemitteilung Creditreform vom 10.11.20221

    SchuldnerAtlas Deutschland 2021

    NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2021

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die November-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2021

    Leitfaden zum Blended Counseling für die Schuldner- und Insolvenzberatung – Stand: 26.10.2021

    Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass Ratsuchende mit Hilfe digitaler Medien trotz Einschränkungen weiterhin Beratung und Unterstützung erhalten konnten. Zwar gibt es noch viele Hürden beim Zugang zu digitalen Hilfeangeboten. Die Digitalisierung eröffnet Ratsuchenden aber auch neue Chancen, Beratung und Informationen schnell, flexibel und niederschwellig zu bekommen. Wichtig ist, dass die klassische Face-to-face-Beratung daneben bestehen bleibt. Für dieses Nebeneinander oder Ineinandergreifen von analogen und digitalen Beratungsformen steht der Begriff „Blended Counseling“. Dieser Leitfaden der Fachberatung Schuldnerberatung der LAG FW NRW gibt den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen einen Überblick über die digitalen Beratungsformen, praktische Tipps und weiterführende Informationen.

    Leitfaden zum Blended Counseling für die Schuldner- und Insolvenzberatung

    Neuerungen P-Konto

    Mit Inkrafttreten des PKoFoG zum 01.12.2021 werden weite Teile des Kontopfändungsschutzes neu oder ergänzend geregelt. Für das P-Konto als einem der Kernelemente in der Existenzsicherungs-, Schuldner- und Insolvenzberatung wird dabei ein neuer, eigener Abschnitt in der ZPO geschaffen. Durch die Neuregelung steigt erfahrungsgemäß gerade in der ersten Umsetzungsphase der Beratungsbedarf seitens der P-Konto-Inhabenden zu den Inhalten der Reform. Gleichzeitig ergeben sich Änderungen in der Bescheinigungspraxis und den Abläufen z.B. bei Banken, Sozialleistungsträgern und Vollstreckungsgerichten. Die Fortbildung stellt die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen vor und gibt einen Überblick über die neue Funktionsweise und Struktur des P-Kontos.
    Aufgrund der großen Nachfrage wird ein zusätzlicher Termin angeboten: Die Ausschreibung erfolgt in Kürze unter: Fortbildung Schuldnerberatung NRW

    Termin: 14.01.2022, 09.00 bis 13.00 Uhr
    Ort: Der Workshop findet digital per Zoom statt.
    Kosten: Die Teilnahmegebühr beträgt 45,- Euro für Mitarbeiter*innen der Caritas und deren Fachverbände und 55,- Euro für Externe
    Veranstalter: Caritas NRW

    Jahresfachtagung: Die Verbraucherinsolvenz im Jahr 2021 – Auswirkungen der jüngsten gesetzlichen Veränderungen auf die Beratungspraxis

    Seit unserer Jubiläumstagung im Jahr 2019 bestimmen große Veränderungen unseren Lebens- und Arbeitsalltag. Hygieneregeln, Digitalisierung und 3G sind fast schon Normalität.
    Von den vielen gesetzlichen Regelungen der jüngsten Zeit ist die Schuldner- und Insolvenzberatung besonders von der vorgezogenen Reform im Insolvenzrecht und damit von der Verkürzung der Laufzeit der Insolvenzverfahren auf drei Jahre positiv betroffen. Überschuldete Menschen haben nun die Möglichkeit in einem überschaubaren Zeitraum schuldenfrei zu werden und in eine Zukunft ohne erdrückende Schuldenlast zu gehen. Aber auch weitere Änderungen im Insolvenzrecht und das Pfändungsschutzkonto Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) wirken sich direkt und indirekt auf die Beratung von überschuldeten Menschen aus. Die Fachtagung soll die Möglichkeit bieten, über eine Bewertung der Situation und Beratungsansätze und Vorstellungen zu Standards für die Zukunft zu diskutieren.
    Die Fachtagung richtet sich an die Beratungsfachkräfte der sozialen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.
    Geboten wir ein abwechslungsreiches, interessantes Programm. Nach der Eröffnung durch den Staatssekretär folgt ein Impulsvortrag zur Bedeutung von Wirkfaktoren zur Erfassung der Wirksamkeit in der Sozialen Arbeit. Kurze Blitzlichter zum neuen Insolvenzrecht und erste Erfahrungen aus der Beratungspraxis mit der Neuerung sowie die Änderungen des Kontopfändungsrechts runden das Programm ab.

    Termin: 09.11.2021
    Ort: digitales Format
    Anmeldung: https://www.caritas-campus.de/detail.php?kurs_nr=48021-160
    Kosten: 15,- Euro
    Veranstalter: Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW Fachausschuss Schuldnerberatung

    Flyer zur Fachtagung

    Sorglos in den Ruhestand: Online-Workshop für Menschen ab 55 Jahren

    Die Stiftung Deutschland im Plus – bekannt für ihre finanziellen Bildungsangebote für Jugendliche – erweitert ihre Palette zur Überschuldungsprävention nun auch für ältere Menschen. „Wir möchten Menschen ab 55 Jahren dafür sensibilisieren, dass sie sich bereits heute auf die veränderten finanziellen Rahmenbedingungen im Ruhestand vorbereiten“, erklärt Philipp Blomeyer, Vorstandsvorsitzender der Stiftung Deutschland im Plus. Zusammen mit den Kooperationspartnern der Diakonie Düsseldorf, der Schuldnerhilfe Köln, des SKM Köln und der Schuldnerhilfe Essen gGmbh hat die Stiftung ein neues Konzept entwickelt. „Unabhängig von der persönlichen Ausgangslage möchten wir in Informationsveranstaltungen dazu ermutigen, das Thema Rente frühzeitiger und intensiver in den Blick zu nehmen und negativen Überraschungen vorzubeugen“, so Blomeyer.
    Das Onlineformat „Sorglos in den Ruhestand“ wurde bereits im Vorfeld bei der 8. FinKom Börse mit dem digitalen Finken ausgezeichnet und wird künftig bundesweit eingesetzt.

    https://www.presseportal.de/pm/71917/5041476

    Mehr Informationen unter: www.deutschland-im-plus.de

    Deutsche Gesellschaft für Hauswirtschaft (DSGV) informiert: Neue Referenzbudgets

    Seit dem 10. August 2021 gibt es bei Geld und Haushalt neue Referenzbudgets. Die Daten für den Haushaltsvergleich stammen vom Statistischen Bundesamt, werden alle fünf Jahre neu erhoben und gemeinsam mit Wissenschaftlern der Deutschen Gesellschaft für Hauswirtschaft neu zusammengestellt. Die aktuelle Neuerhebung der Daten ist nun unter www.referenzbudgets.de kostenfrei und anonym nutzbar. Quelle und weitere Infos: PNFK-Newsletter 4/2021

    Kinderfunkkolleg Geld „Kohle, Cash und Pinkepinke“

    Im hr2-Kinderfunkkolleg Geld finden sich für Kinder verständlich und ansprechend aufbereitet Themen aus dem Bereich Geld und Ökonomische Bildung. 25 kurze Audiobeiträge und weitere Zusatzangebote laden dazu ein, sich in der Schule oder zu Hause mit den Themen weiter zu beschäftigen. Ergänzend sind Materialien für die Schule, den Unterricht und fächerübergreifende Projekte entstanden. Zielgruppe sind Kinder im Alter von 8 bis 13 Jahren. Es ist ein Projekt von hr2-kultur und der Deutschen Bundesbank in Kooperation mit der Stiftung Zuhören; unterstützt vom Netzwerk Rundfunk und Schule des Hessischen Kultusministeriums.
    Quelle: BAG-SB Newsletter 7-2021 Kinderfunkkolleg-Geld

    Jugendstudie des Bankenverbands 2021

    Eine deutliche Mehrheit der Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Deutschland hat spürbar unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie gelitten und fühlt sich von der Politik im Stich gelassen. Das geht aus der Jugendstudie 2021 des Bankenverbandes hervor. Das Wirtschafts- und Finanzwissen der Jugend zeigt eklatante Lücken auf. Es besteht der Wunsch nach mehr Finanzbildung an Schulen. Quelle und weitere Informationen: Bankenverband

    VG Wiesbaden: Vorlage zur Zulässigkeit der Schufa-Speicherung zur Restschuldbefreiung

    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Speicherpraxis von Auskunfteien mit der Datenschutz-Grundverordnung der EU. Während die Einträge zur Restschuldbefreiung in dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen nach sechs Monaten zu löschen sind, können private Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa diese Daten weitere drei Jahre speichern und bei Auskünften verwenden.
    Das VG will daher in einem Vorlageverfahren durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter anderem klären lassen, ob „im Falle einer zulässigen Speicherung der Daten aus öffentlichen Registern bei Wirtschaftsauskunfteien, bei diesen „Privaten“ höchstens dieselben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern“ (Nr. 45 des VG-Beschlusses).
    Das Gericht folgt damit dem OLG Schleswig-Holstein. Das OLG hat bereits zuvor die Auffassung vertreten, dass die üblichen Löschfristen von drei Jahren bezüglich der Restschuldbefreiung im Wider-spruch zu der Regelung in § 3 InsoBekVO stehen.

    Das VG Wiesbaden hält es darüber hinaus für fragwürdig, ob die „Parallelhaltung“ der Daten neben den staatlichen Registern bei einer „Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig“ sei (Nr. 37).
    Weitere Informationen: Pressemitteilung des VG Wiesbaden vom 28.09.2021; VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.08.2021 – 6 K 226/21.WI

    LG Heilbronn: Kostentragung eines Feststellungsverfahrens nach Widerspruch

    Rechtsanwalt Kai Henning erläutert diese Entscheidung in seinem Newsletter. Schuldner*innen könnten gegen die Anmeldung der Forderung als solcher Widerspruch einlegen oder den Widerspruch auf die Deliktseigenschaft begrenzen. Im ersten Fall tragen die Schuldner*innen nach der Entscheidung des Landgericht Heilbronn die Kosten des darauffolgenden Feststellungsverfahrens, wenn sie den Widerspruch nach Klageerhebung zurücknehmen. Der Schuldner gehe, so Henning, mit diesem Widerspruch „ins Kostenrisiko eines nach seinem Widerspruch folgenden Feststellungsverfahrens“. „Die Kosten dieses nach Insolvenzeröffnung begonnenen Rechtstreits sind Neugläubigerforderungen, die von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden. Der Schuldner sollte daher nicht (un)überlegt der Forderung als solcher widersprechen, wenn es ihm nur darum geht, die Feststellung des besonderen vorsatzdeliktischen Forderungsgrunds zu verhindern.“ Quelle: Inso-Newsletter RA Henning 9-21
    Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 12.5.2021 – Zo 10 O 31/21-

    LSG Nordrhein-Westfalen: Angemessenheit von Unterkunftskosten in der Corona-Pandemie

    Das Landessozialgericht NRW hat mit Beschluss vom 13.09.2021 entschieden, dass die Regelungen zur Angemessenheit von Unterkunftskosten im SGB II und im SGB XII nicht nur für neuantragstellende Menschen gelten, sondern für alle Menschen, die bis Dezember 2021 eine Wohnung anmieten. Die Rechtslage zur vereinfachten Antragstellung bestimmt, dass für Bewilligungszeiträume, die zwischen März 2020 und Dezember 2021 liegen, die Unterkunftskosten für sechs Monate als angemessen zu gelten haben (§ 67 Abs. 3 SGB II und § 141 Abs. 3 SGB XII).

    Thomé Newsletter 34/2021 vom 21.09.2021

    BGH: Folgeinsolvenzverfahren über freigegebene Selbstständigkeit

    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist.
    Ein Antrag auf Kostenstundung ist unzulässig, wenn der Schuldner in dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erreichen kann. (Leitsätze des BGH)
    Zu dieser Entscheidung siehe Inso-Newsletter RA Henning 9-21.

    BGH, Beschluss vom 22.7.2021 – IX ZB 7/20

    BGH: Dispozinsen müssen transparenter sein

    Banken müssen die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben. Hat eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Zinssätze, darf sie den Überziehungszinssatz nicht mit „bis zu 10,90 Prozent“ angeben. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen entschieden. Der Verbraucherzentrale Bun-desverband (vzbv) hatte gegen die beiden Banken geklagt. Quelle: VZ Bundesverband

    BGH, Urteil vom 29.6.2021 – XI ZR 46/20 und BGH, Urteil vom 29.6.2021 – XI ZR 19/20

    BGH: Zur Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrags

    Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der Gläubiger anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten einheitlichen Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen. (Leitsatz des BGH)

    Sachverhalt: Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners gab das Insolvenzgericht den Insolvenzgläubigern Gelegenheit, im schriftlichen Verfahren bis zu einem Stichtag Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Vier Gläubiger stellten daraufhin Versagungsanträge. Der Schuldner nahm seinen Restschuldbefreiungsantrag nachfolgend zurück.

    Entscheidungsgründe: Die vom Schuldner ohne Einwilligung der Versagungsantragsteller erklärte Rücknahme seines Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung sei unzulässig (Rn. 5). Zwar könnten Schuldner*innen „im Grundsatz“ Anträge auf Restschuldbefreiung „jederzeit“ zurücknehmen (Rn. 11). In entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO könne die Rücknahme aber in bestimmten Fällen nicht mehr ohne Einwilligung dieser Gläubiger*innen erfolgen (zu den Fallgestaltungen: Rn. 11, 12).

    BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 – IX ZB 33/20

    Verschuldung von Studierenden

    Mit einer kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke Drucksache 19/32069 stellten diverse Abgeordnete im August 2021 Fragen zu den sozialen Auswirkungen der Veränderungen der vergangenen Jahre zu Studienfinanzierung und Streichung von Rentenansprüchen durch Hochschulzeiten. Die Antwort der Bundesregierung ist unter Drucksache 19/32358 zu finden. Ein für die Schuldnerberatung besonders interessanter Punkt ist die Beantwortung der Frage, welche Möglichkeiten es für „Altschuldner“ für einen nachträglichen Schuldenerlass gibt, die keinen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Die Antwort auf diese Frage 3d befindet sich auf Seite 3, Zitat: „Nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) besteht nach Lage des Einzelfalls gegebenenfalls die Möglichkeit, durch unbefristete Niederschlagung von der aktiven Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Dieses kommt für „Altfälle“ dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmenden dauerhaft ohne Erfolg bleiben wird.“

    Antwort der Bundesregierung vom 07.09.2021

    Klageregister für Klage gegen EOS Investment GmbH eröffnet

    Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die EOS Investment GmbH zugelassen. Betroffene können sich ab sofort beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen. Nur Angemeldete nehmen an der Musterfeststellungsklage teil.
    Weitere Informationen dazu gibt es hier: https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/klage-gegen-geldeintreiber-der-otto-group-klageregister-ist-jetzt-eroeffnet

    Senkung von Inkassokosten – Neue Regelungen zum 01.10.2021

    Zum 1. Oktober 2021 treten wesentliche Teile des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft. In „etlichen Fällen“ könnte damit die Vergütung sinken, die Inkassodienstleister von Schuldner*innen verlangen dürfen. „Durch die Neuregelung werden die Inkassokosten insbesondere in denjenigen Fällen sinken, in denen Schuldnerinnen und Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig sind – und in denen die Inkassodienstleistung folglich nur mit geringem Aufwand verbunden ist.“
    Quelle: BMJV mit einem Überblick über die neuen Regelungen (unter II. Senkung von Inkassokosten)

    Checkliste Restart

    Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle der Berliner Stadtmission hat für Kleingewerbetreibende eine Checkliste zur Selbstkontrolle entwickelt, mit der Betroffene ihre Situation und ihren Kenntnisstand überprüfen können. Die Checkliste ist in verschiedene Themenbereiche unterteilt und enthält nach Angaben der Beratungsstelle Tipps zu den jeweiligen Bereichen.

    https://sib-berlin.org/news/checkliste-restart/

    AWO Göttingen Video zum Recht auf Schuldnerberatung

    Die Schuldnerberatung der AWO Göttingen möchte die Forderung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nach einem Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung (siehe unter Positionspapier der AG SBV) auch in den sozialen Medien verbreiten und hat dazu einen Videoclip produziert und freut sich über Likes und Unterstützung.

    Den Videoclip gibt es bei YouTube, Facebook und Instagram.

    Fachtagung Schuldnerberatung der LAG FW NRW am 09.11.2021

    Die Fachberatung der LAG FW NRW veranstaltet in Kooperation mit dem Familienministerium am 09.11.2021 eine digitale Fachtagung zum Thema „Die Verbraucherinsolvenz im Jahr 2021“. Wir möchten uns bei dieser Veranstaltung insbesondere mit den Auswirkungen der jüngsten gesetzlichen Veränderungen auf die Beratungspraxis beschäftigen. In diesem Rahmen wird auch ein kollegialer Austausch möglich sein. Auf der Homepage Fachberatung Schuldnerberatung NRW finden Sie die Ausschreibung der Fachtagung „Die Verbraucherinsolvenz im Jahr 2021“ sowie den Flyer.

    Eine Onlineanmeldung ist hier möglich.

    Stromsperren: Sachstand zu dem Verordnungsentwurf des BMWi

    Der Bundesrat hat in seiner Oktober-Sitzung noch keinen Beschluss über den neuen Entwurf einer Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) gefasst. In dem jeweiligen § 19 beider Verordnungen werden die Regelungen zum Schutz vor Energiesperren neu gefasst (zu dem Entwurf siehe den September-Infodienst).
    Entwurf des BMWi im Bundesrat: BR-Drucksache 724/21 vom 16.09.2021.

    Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Geflüchteten

    Die Broschüre des Deutschen Roten Kreuz e. V. und des Informationsverbundes Asyl und Migration e. V. informiert in der 4. überarbeiteten Auflage vom Juli 2021 darüber, unter welchen Voraussetzungen Asylsuchende, schutzberechtigte Personen sowie Migrantinnen und Migranten mit Duldung arbeiten dürfen und welche Möglichkeiten der Förderung es gibt. Autorin ist Dr. Barbara Weiser, Caritasverband für die Diözese Osnabrück e. V. Broschüre Arbeitsmarktzugang von Geflüchteten

    Millionen Beschäftigte im Niedriglohnbereich

    Nach Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit haben im Jahr 2020 rund vier Millionen sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe ein mittleres Bruttomonatsentgelt im unteren Entgeltbereich (bis 2.284 Euro) erzielt. Dies entspricht einem Anteil von 18,7 Prozent an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, wie aus einer Antwort Drucksache 19/32223 der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervorgeht.

    Kinderfreizeitbonus klammert 190.000 Kinder in bedürftigen Familien aus

    Harald Thomé weist in seinem Newsletter 35/2021 vom 26.09.2021 darauf hin, dass die Bundesregierung Rund 190.000 Kindern aus Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften, die Unterhaltsvorschuss erhalten, keinen Kinderfreizeitbonus gewährt. CDU und SPD setzen sich damit in Widerspruch zu ihrer eigenen Gesetzesbegründung: Dort sprechen sie ausdrücklich davon, dass der Kinderfreizeitbonus „bedürftige Familien“ unterstützen solle. (Gesetzentwurf Kitafinanzhilfenänderungsgesetz – KitaFin-HÄndG., Bundestag Drucksache Nr. 19/29765

    Studie der Hans-Böckler-Stiftung: Nach Abzug der Miete weniger als das Existenzminimum

    Fast 13 Prozent der Mieterhaushalte in deutschen Großstädten haben nach Abzug der Miete weniger als das Existenzminimum zur Verfügung. Die hohe Mietbelastung, die insbesondere viele Haushalte mit niedrigen Einkommen tragen müssen, führt knapp 1,1 Millionen oder 12,9 Prozent aller Mieterhaushalte in den deutschen Großstädten in eine extrem prekäre wirtschaftliche Lage. Diesen Haushalten mit rund 2,1 Millionen Menschen bleibt weniger als das im Sozialrecht festgelegte Existenzminimum, nachdem sie Miete und Nebenkosten (bruttowarm) bezahlt haben. Dabei sind eventuelle Sozialtransfers und Wohngeld bereits berücksichtigt. Besonders stark betroffen sind Haushalte von Alleinerziehenden. Quelle und weitere Informationen: IDW-online

    Breites Bündnis fordert: Kinderarmut muss zentrale Rolle in Koalitionsverhandlungen spielen

    61 Verbände, Gewerkschaften, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie Einzelpersonen fordern die nächste Bundesregierung auf, Kinderarmut endlich effektiv zu bekämpfen und konkrete Maßnahmen im Koalitionsvertrag festzuhalten. Die unterzeichnenden Organisationen des Ratschlag Kinderarmut fordern in der Gemeinsamen Erklärung „Vier Jahre Zeit, um Kinderarmut endgültig zu beseitigen!“, Armut von Kindern und Jugendlichen nicht länger hinzunehmen und entschlossene Maßnahmen im Koalitionsvertrag zu verankern. Dazu zählen eine grundlegende Reform der Leistungen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien, die Sicherstellung sozialer Infrastruktur sowie ihre umfassende Beteiligung. Ebenso brauchen Kinder und Jugendliche eine intensive Begleitung zurück in ihren Kita- und Schulalltag und psychosoziale Unterstützung bei der Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie.

    Freie Wohlfahrtspflege NRW, Pressemitteilung vom 28.09.2021

    Hartz IV Regelsatz laut aktuellem Rechtsgutachten verfassungswidrig

    Nach einem aktuellen Gutachten der Rechtswissenschaftlerin Professorin Anne Lenze ist die zum 01.01.2022 geplante sehr geringe Erhöhung der Regelsätze verfassungswidrig. Angesichts der Entwicklung der Lebenshaltungskosten verpflichte das Grundgesetz den Gesetzgeber, die absehbare Kaufkraftminderung für Grundsicherungsbeziehende abzuwenden. Mit einem Appell fordert ein breites Bündnis die noch amtierende Bundesregierung auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um mindestens einen Inflationsausgleich für die Betroffenen sicherzustellen.
    Zum Hintergrund: Der Bundesrat hat der Regelbedarfsstufenverordnung der Bundesregierung am 08.10.2021 zugestimmt (Bundesregierung). Ab Januar 2022 erhalten danach alleinstehende Erwachsene 449 Euro im Monat – drei Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich um zwei bis drei Euro.

    Pressemitteilung des Paritätischen Gesamtverbandes vom 08.10.2021

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2021

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Oktober-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2021

    Kommunikation mit psychisch auffälligen Ratsuchenden in der Schuldnerberatung

    Von einer psychischen Störung betroffen zu sein, erhöht bei den Klient*innen das Risiko einer Überschuldung. Schuldnerberater*innen sind bei der Unterstützung dieser Klient*innen oft gefordert, zeitnah existenzielle Notsituationen abzuwenden und brauchen dazu die verlässliche Mitwirkung der Betroffenen, die diese aber oft nicht leisten können oder wollen.
    Die Diskrepanz zwischen den unterschiedlichen Erwartungen und Vorstellungen über einen angemessenen Hilfekontakt können zu Missstimmungen und Auseinandersetzungen bis hin zu massiven Konflikten führen.
    Ziel des Seminars ist es, praxisorientierte Anregungen zum angemessenen Umgang mit Klient*innen mit psychischen Störungsbildern zu vermitteln und zu lernen, die eigenen Ressourcen zu pflegen.
    Termin: 16.11.2021
    Ort: Köln
    Kosten: 120,- Euro inkl. Mittagessen
    Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

    Information und Anmeldung

     

    Online-Seminar: Überschuldung und Selbstständigkeit

    Als Einzelunternehmer*in gehen Solo-Selbstständige ein hohes finanzielles Risiko ein und geraten daher häufig in die Situation der Überschuldung. Oft wird Rat in den Schuldner*innenberatungsstellen gesucht. Die Corona-Pandemie und die dadurch ausgelöste Wirtschaftskrise haben die Nachfrage aus dieser Gruppe verschärft. Das Seminar nimmt diese Zielgruppe in den Blick mit dem Fokus, die Situation von Einzelunternehmer*innen besser zu verstehen und einzuschätzen. Das Thema Existenzsicherung von Selbstständigen und ihren Familien soll dabei im Mittelpunkt stehen.
    Termin: 28.10.21 und 04.11.2021 (2 Tage)
    Ort: Wuppertal
    Kosten: 300,- Euro regulär, 270,- Euro für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
    Veranstalter: Paritätische Akademie NRW

    Information und Anmeldung

    Immobiliarvollstreckung

    Fragen zur Immobiliarvollstreckung spielen in der Beratung von überschuldeten Immobilieneigentümern eine große Rolle. Das Grundlagenseminar führt in die wichtigsten Gebiete der Immobiliarvollstreckung ein und vermittelt die für die Schuldnerberatung relevanten Grundkenntnisse. Die Inhalte werden anhand von typischen Fallbeispielen veranschaulicht und praxisnah vermittelt.
    Termin: 20.10.21
    Ort: Wuppertal
    Kosten: 125,- Euro incl. Mittagessen
    Veranstalter: AWO Bezirksverband OWL e. V.

    Information und Anmeldung

    Das PKoFoG – Die neuen Regelungen für das Pfändungsschutzkonto und das Basiskonto

    Am 01.12.2021 tritt das PKoFoG in Kraft. Welche Regelungen sind neu? Welche Informationen benötigen Ratsuchende durch die Gesetzesänderung? Welche Änderungen ergeben sich für die Berater*innen? Das Pfändungsschutz- wie auch das Basiskonto spielen in vielen Fallkonstellationen im Rahmen der Beratung überschuldeter Verbraucher*innen eine Rolle. Im Beratungsalltag müssen Berater*innen, die P-Konto-Bescheinigungen ausstellen, wissen, welche Beträge freigegeben werden können und welche unterhaltsberechtigten Personen bescheinigt werden dürfen. Die Veranstaltung gibt eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen des P-Kontos und liefert Informationen zur P-Konto-Reform ab Dezember 2021.
    Termin: 11.10.2021, 09.30 bis 16.30 Uhr
    Ort: Der Workshop findet digital über Teams statt
    Kosten: 80,- Euro für Mitarbeiter*innen der Diakonie und 100,- Euro für Externe
    Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL

    Information und Anmeldung

    Neuerungen P-Konto

    Mit Inkrafttreten des PKoFoG zum 1.12.2021 werden weite Teile des Kontopfändungsschutzes neu oder ergänzend geregelt. Für das P-Konto als einem der Kernelemente in der Existenzsicherungs-, Schuldner- und Insolvenzberatung wird dabei ein neuer, eigener Abschnitt in der ZPO geschaffen.
    Durch die Neuregelung steigt erfahrungsgemäß gerade in der ersten Umsetzungsphase der Beratungsbedarf seitens der P-Konto-Inhabenden zu den Inhalten der Reform. Gleichzeitig ergeben sich Änderungen in der Bescheinigungspraxis und den Abläufen z.B. bei Banken, Sozialleistungsträgern und Vollstreckungsgerichten. Die Fortbildung stellt die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen vor und gibt einen Überblick über die neue Funktionsweise und Struktur des P-Kontos.
    Termin: 07.10.2021, 09.00 bis 13.00 Uhr
    Ort: Der Workshop findet digital per Zoom statt
    Kosten: Die Teilnahmegebühr beträgt 45,- Euro für Mitarbeiter*innen der Caritas und deren Fachverbände und 55,- Euro für Externe
    Veranstalter: Caritas NRW

    Information und Anmeldung

    Glücksspielsucht: Einnahmen, Prävention und spezialisierte Beratungsstellen in NRW

    Seit vielen Jahren wird über den Zusammenhang zwischen den Glücksspielangeboten und der Glückspielsucht diskutiert. Als eine zentrale Herausforderung wird die Vorbeugung und Bekämpfung der Suchtgefahren gesehen. Eine Folge der Glücksspielsucht ist die Überschuldung.
    Die Landesregierung NRW gibt in ihren Antworten auf zwei Kleine Anfragen der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Informationen zu den Einnahmen und den Ausgaben für die Präventionsarbeit. Die Glücksspielanbieter seien an den Folgekosten von Glücksspielsucht „bereits jetzt“ beteiligt. § 11 des vor Kurzem in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags 2021 sehe vor, dass die Länder Maßnahmen der Suchtprävention und entsprechende Beratungsangebote sicherstellen müssten. Der Landesregierung sei es ein Anliegen, die Anzahl der geförderten Beratungsstellen mit glücksspielsuchtspezifischer Beratung „bedarfsgerecht weiterzuentwickeln“. Aus der Antwort vom 06.08.2021 ergibt sich, dass Bremen 0,25 € und NRW 0,07 € je Einwohner*in für die Glücksspielsuchtprävention investiert hat.

    Glücksspielsucht: Einnahmen und Prävention, Antwort vom 05.08.2021

    Glücksspielsucht: Spezialisierte Beratungssstellen, Antwort vom 06.08.2021

    Finanzbildung als Gegenstand der geplanten neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie

    Unter dem Titel „Finanzbildung“ finden sich in Artikel 34 der im Entwurf vorliegenden neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu unterstützen, „mit denen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf Verbraucherkreditverträge, gefördert wird. Den Verbrauchern sind klare und allgemeine Informationen über den Kreditgewährungsprozess und insbesondere über digitale Instrumente zur Verfügung zu stellen, um vor allem diejengen anzuleiten, die zum ersten Mal einen Verbraucherkredit aufnehmen.“ (Siehe auch unter Allgemeines den Artikel EU will offenen Zugang zur Schuldnerberatung.)

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkredite

    Zur Situation der finanziellen Bildung in Deutschland

    Das Leibniz-Zentrum für europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) hat ein Discussion Paper zum Thema „Finanzwissen und Finanzbildung in Deutschland – Was wissen wir eigentlich?“ veröffentlicht. Ergebnisse sind u.a.:

    • Deutsche verfügen im internationalen Vergleich über ein relativ hohes Finanzwissen, wobei Finanzwissen aber nicht universell verbreitet ist.
    • Der Anteil der Befragten, die drei grundlegende Fragen zu Zins, Inflation und Risikodiversifikation beantworten können, liegt zwischen 53 % und 62 %.
    • Dieser Anteil liegt bei Frauen, älteren Menschen, Personen mit geringem Einkommen und geringer Bildung deutlich niedriger.

      Quellen, weitere Informationen: Netzwerk Finanzkompetenz NRW, ZEW Publikationen Finanzwissen

    AG Euskirchen: Pfändungsfreiheit von Hochwasser-Soforthilfen

    Das Amtsgericht Euskirchen hat in einem Beschluss vom 02.08.2021 entschieden, dass im Rahmen der Soforthilfe „Hochwasser“ auf sogenannte Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind. Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (Beschluss vom 10.03.2021, VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.
    Quelle und weitere Infos: PM OLG Köln

    (Siehe dazu den Artikel Vereinfachter Schutz für Hochwasser-Soforthilfen auf dem P-Konto – Gesetzliche Neuregelung sowie Wiederaufbauhilfe für Betroffene der Hochwasserkatastrophe unter Für die Praxis.)

    BGH: Zum Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherung nach § 850i ZPO

    Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung eine Einmalleistung, kann er hierfür Pfä-dungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i ZPO geltend machen. Dem steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des besonderen Pfändungsschutzes bei Altersrenten nach § 851c ZPO nicht gegeben sind. (Leitsätze des BGH, redaktionell bearbeitet)
    Rechtsanwalt Henning merkt dazu an: „Mit dieser Entscheidung klärt der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Verhältnis der §§ 851c und 850i ZPO. Der Ansicht, dass allein § 851c ZPO anzuwenden ist, wenn ein Versicherungsvertrag mit Vorsorgeleistung betroffen und damit ein Schutz nicht gegeben ist, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen, teilt der BGH nicht.
    Des Weiteren stellt der BGH fest, dass zumindest dann, wenn die Versicherungsleistung auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto überwiesen wurde, ein Schutzantrag des Schuldners nach § 850i ZPO auch nach Auszahlung noch zulässig ist. Aus Schuldnersicht sollte ein Schutzantrag aber grundsätzlich möglichst vor Auszahlung der Versicherungsleistung gestellt werden.“
    Quelle: Henning-Newsletter 7/21

    BGH Beschluss vom 29.04.2021 – IX ZB 25/20

    BSG: Zur Übernahme von Kosten für eine Schuldnerberatung nach § 16a SGB II

    Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit erbracht werden, wenn sie dafür erforderlich ist. Sie kann auch dann erforderlich sein, wenn sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst vorbereitet oder flankierend unterstützt, indem sie der Bewältigung von Motivationsproblemen und der Stabilisierung der (T dient. (Leitsätze der Redaktion)

    Sachverhalt:
    Der Kläger bezieht seit Oktober 2011 laufende Leistungen nach dem SGB II. Seinen Antrag auf Übernahme von Kosten für eine Schuldnerberatung lehnte das beklagte Jobcenter ab. Die dagegen gerichtete Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Die Schuldnerberatung sei nicht zur Eingliederung des Klägers in das Erwerbsleben erforderlich. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit nachhaltig einer beruflichen Integration verweigert. Angesichts erheblicher, vorrangig zu beseitigender Vermittlungshindernisse könne eine positive Prognose hinsichtlich der beruflichen Eingliederung nach einer Schuldnerberatung nicht gestellt werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen.
    Entscheidungsgründe des BSG im Wortlaut (Terminbericht):
    Die Erforderlichkeit von Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung ist im Rahmen des § 16a Nr. 2 SGB II nicht einengend so zu verstehen, dass eine Leistungserbringung nur bei einer prognostisch unmittelbar folgenden Arbeitsaufnahme in Betracht kommt oder nur dann, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Eingliederung in Arbeit darstellt. Sie kann auch dann erforderlich sein, wenn sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst vorbereitet oder flankierend unterstützt, indem sie der Bewältigung von Motivationsproblemen und der Stabilisierung der Betroffenen dient. Dennoch verliert sie dadurch nicht ihren finalen Bezug zum übergeordneten Ziel der Eingliederung der leistungsberechtigten Person in Arbeit.
    Anders als das LSG meint, ist aber weder von einem normativen Vorrang der Beseitigung anderer Vermittlungshemmnisse noch, wie der Kläger meint, von einem von der Person des Leistungsberech-tigten losgelösten Beurteilungsmaßstab für die Erforderlichkeit der Leistung auszugehen. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit nach diesen Maßstäben ist vielmehr eine Prognose notwendig, ob das mit der Leistung verfolgte Eingliederungsziel erreicht werden kann und dafür erforderlich ist, weil in der Verschuldenssituation ein arbeitsmarktspezifisches Eingliederungshindernis begründet liegt. Da-für sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeb-lichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und vom Tatsachengericht als hypothetische Tatsache festzustellen.
    Das BSG verweist den Fall zurück an das LSG, das „zukunftsgerichtet“ zu prüfen habe, ob die behauptete Verschuldenssituation den Integrationsprozess des Klägers tatsächlich hindert.

    BSG, Urteil vom 21.07.2021 – B 14 AS 18/20 R (Terminbericht)

    BVerfG: Verzinsung von Steuernachforderungen mit jährlich 6 % verfassungswidrig

    Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Pressemitteilung BVerfG vom 18.08.2021

    BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14 u.a.

    EuGH: Kein Ausschluss von der Krankenversicherung für nicht-erwerbstätige EU-Bürger*innen

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Unionsbürger*innen, die über kein anderes Freizügigkeitsrecht als das für Nicht-Erwerbstätige verfügen, in einem anderen Unionsstaat nicht kategorisch vom öffentlichen Gesundheitssystem ausgeschlossen werden dürfen. Dieses Urteil hat zur Folge, dass auch die deutsche Rechtslage überprüft werden müsste. Aufgrund der Regelungen im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) werden nichterwerbstätige Unionsbürger*innen in Deutschland sowohl vom gesetzlichen als auch vom privaten Krankenversicherungssystem ausgeschlossen (u.a. § 5 Abs. 11 S. 2 SGB V). Erfasst von diesem Ausschluss sind EU-Bürger*innen, die über kein anderes Freizügigkeitsrecht als das für Nicht-Erwerbstätige gemäß § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU verfügen. Quelle: Der Paritätische Gesamtverband vom 28.07.2021

    EuGH, Urteil vom 15.07,2021 – C‑535/19

    Verbraucherzentrale verklagt Inkassounternehmen – Musterklage gegen EOS Investment

    Die EOS Investment GmbH übernimmt u.a. Forderungen der Otto-Group und beauftragt anschließend die EOS DID mit dem Inkasso. Da sowohl EOS Investment GmbH als auch EOS DID selbst zur Otto-Group gehören, bilden sie nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) als Schwesterunternehmen eine wirtschaftliche Einheit und dürfen, da sie demselben Konzern angehören, nach Ansicht des VZBV diese Inkassokosten nicht geltend machen. Dieser Praxis soll mit der Musterfeststellungsklage ein Riegel vorgeschoben werden. Der VZBV bietet Verbraucher*innen, die sich an der Klage beteiligen wollen, an, unter www.musterfeststellungsklagen.de/eos zu prüfen, ob sie betroffen sind und ihre Unterlagen hochzuladen. Pressemitteilung VZBV vom 19.08.2021

    Kreditverträge laut EuGH-Urteil mangels unklarer Vertragsklauseln rechtswidrig

    „EU-Gericht erklärt Millionen Kreditverträge für rechtswidrig“ – so bewertet Focus-Online die mögliche Rechtswidrigkeit vieler Verbraucherdarlehensverträge in Deutschland aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.09.2021. Das EU-Gericht bemängelte missverständliche Vertragsklauseln am Beispiel einzelner Verträge unter anderen der VW-Bank. Dazu gehörten genaue Prozentsätze bei Verzugszinsen oder die Berechnungsmethode zu einer Vorfälligkeitsentschädigung. Seien die Klauseln in einem Vertrag nicht klar und verständlich formuliert, könnten die Verbraucher*innen den Vertrag widerrufen – und das auch noch nach Jahren. In diesem Fall müssten die Schuldner*innen ihre Restschulden nicht mehr tilgen und hätten sogar Anspruch auf Rückzahlung ihrer Anzahlung und aller bereits gezahlten Monatsraten. In einer Beschlussempfehlung der zuständigen Bundesratsausschüsse zu dem Entwurf einer neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie findet sich dazu passend in Ziffer 33 der Vorschlag, dass „Widerrufsrechte nach einem Jahr und 14 Tagen … erlöschen“ können sollten. (Siehe auch den Artikel EU will offenen Zugang zur Schuldnerberatung.)

    focus.de vom 09.09.2021;  auch faz.net vom 09.09.2021; tagesschau.de vom 09.09.2021 u.v.a.

    Krankenversicherungsschutz bei erwerbsfähigen wohnungslosen Leistungsberechtigten

    Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 27.08.2021 regelt die „durchgehenden Leistungsansprüche wohnungsloser Leistungsberechtigter“. Dadurch werde auch der „durchgehende Kranken- und Pflegeversicherungsschutz praktisch sichergestellt“. Durch „geeignete Bewilligungszeiträume, die mindestens die Dauer eines Monats umfassen, wird sichergestellt, dass leistungsberechtigten wohnungslosen Personen aufgrund der Meldungen des Versicherungsverhältnisses eine Gesundheitskarte von ihrer Krankenkasse ausgestellt werden kann“.

    Weisung Krankenversicherungsschutz für Wohnungslose

    Weisung der BA zur Verjährung von Erstattungsforderungen gem. §§ 50, 52 SGB X

    Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine erste neue Weisung zu Fragen der Verjährung von Erstattungsforderungen erlassen, wie Harald Thome mitteilt. „Nach einem aktuellen Urteil des BSG vom 04.03.2021 verjähren Erstattungsansprüche der BA nach § 50 SGB X, welche mit Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 3 SGB X festgesetzt wurden, in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die bisherige Rechtsauffassung der BA für die genannten Fälle wird daher aufgegeben. Die Weisung enthält Übergangsregelungen, wie mit der neuen Rechtslage umzugehen ist. Weitere Regelungen folgen nach Auswertung der Urteilsgründe“. Thomé-Newsletter 31/2021 vom 22.08.2021

    Schuldnerberatung mit Geflüchteten

    Eine statistische Auswertung von Schuldnerberatungsstellen der Ortscaritasverbände in der Erzdiözese Freiburg für das Jahr 2020 ergab, dass ein Viertel der Ratsuchenden keinen deutschen Pass besitzt und 38% der Klientel einen Migrationshintergrund haben, was einen weiter zunehmenden Trend gegenüber den Vorjahren bedeutet. Wesentliche Verschuldungsfaktoren sind: Sprachliche Bar-rieren / Unbekanntes Vertragswesen, Unterstützung der Verwandtschaft etc. Bei der Sozialberatung von ver- und überschuldeten Migranten sind besondere Beratungsaspekte zu berücksichtigen. Manuel Rombach hat hierzu ein interessantes Paper verfasst.
    Weitere Infos: Infodienst Schuldnerberatung

    Stromsperren: Neuer Verordnungsentwurf aus dem BMWi

    Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat unter dem 02.08.2021 einen neuen Entwurf zur Änderung der Strom- und der Gasgrundversorgungsverordnung vorgelegt, nachdem der Bundesrat im Juni weitreichende Verbesserungen zum ersten Entwurf verlangt hatte (siehe Juli-Infodienst). Der neue Verordnungsentwurf übernimmt die Vorschläge des Bundesrats zu den Informationspflichten (Hinweis auf örtliche Hilfsangebote und anerkannte Schuldnerberatungsstellen), zur Zumutbarkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung (Laufzeit von sechs bis 18 Monaten) und zur Ausweitung der Frist zur vorherigen Sperrankündigung (auf acht Werktage).
    Das BMWi lehnt aber den Vorschlag des Bundesrats ab, wonach eine Energiesperre unverhältnismäßig sein soll, wenn „grundlegende Belange von Minderjährigen, pflegebedürftigen oder schwerkranken Personen betroffen sind“. Damit sollte unter anderem Schüler*innen der digitale Unterricht ermöglicht werden.
    Der Verordnungsentwurf des BMWi befindet sich in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Anschließend wird abermals der Bundesrat darüber beschließen müssen.

    Verordnungsentwurf des BMWi vom 02.08.2021

    Informationen zu sozialrechtlichen Ansprüchen von Hochwassergeschädigten

    Harald Thomé hat in seinen Newslettern 26 und 27/2021 hilfreiche Informationen zu sozialrechtlichen Ansprüchen von Hochwassergeschädigten aufbereitet. Hochwassergeschädigte können Leistungsansprüche nach dem SGB II (Arbeitsfähige) und SGB XII (nicht Arbeitsfähige und Altersrentner) haben. Die Ansprüche können u. a. Unterkunftskosten, Hausratsgegenstände und Bekleidung beinhalten. Außerdem gibt es Informationen zum Einsatz zum Vermögen.
    Ausführlichere Erläuterungen finden Sie hier: 26/2021 und Ergänzungen (u.a. zur Anrechenbarkeit von Leistungen) hier: 27/2021

    Wiederaufbauhilfe für Betroffene der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 in NRW startet

    Ab dem 17.09.2021 und kurz nach Inkrafttreten des Aufbauhilfegesetzes 2021 für die betroffenen Regionen der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 können Betroffene in Nordrhein-Westfalen Förderanträge für den Wiederaufbau stellen. Laut Förderrichtlinie des Landes schließt allerdings bei Selbständigen eine „Insolvenz vor Hochwassereintritt“ die Billigkeitsleistung aus, „es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt“ (3.2.2 der Förderrichtlinie). Die Variante der Betriebsfreigabe aus der Insolvenzmasse § 35 Absatz 2 InsO ist nicht explizit genannt. Die gleiche Ausschlussklausel findet sich auch in den Regelungen für „Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft“ (4.2.2). Sie dürfte aber kaum sinnvoll auf Privathaushalte anwendbar sein, zumal die Billigkeitsleistung (z.B. die Hausratspauschale von 13.000 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt, 4.4.4) unpfändbar sein dürfte § 851 ZPO. Fraglich ist schließlich, ob die Wiederaufbauleistungen noch als „Soforthilfen“ im Sinn des neuen § 23 EGZPO anzusehen sind. (Siehe dazu: Vereinfachter Schutz für Hochwasser-Soforthilfen auf dem P-Konto.)

    Pressemitteilung des Landes NRW vom 13.09.2021; Förderrichtlinie Wiederaufbau vom 10.09.2021

    Vereinfachter Schutz für Hochwasser-Soforthilfen auf dem P-Konto – Gesetzliche Neuregelung

    Mit dem Aufbauhilfegesetz vom 10.09.2021 wird in dem neu gefassten § 23 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) der Pfändungsschutz für die Hochwasser-Soforthilfen festgelegt.
    Danach werden die entsprechenden staatlichen „Soforthilfen“ den in § 850k Absatz 2 Satz 1 der ZPO genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt, § 23 Absatz 1 EGZPO. Diese Hilfen können also u.a. von den Schuldnerberatungsstellen als pfändungsgeschützt bescheinigt werden. Bislang musste dafür das Vollstreckungsgericht angerufen werden, § 850k Absatz 4 ZPO (dazu die Entscheidung des AG Euskirchen unter Gerichtsentscheidungen); dieses Verfahren bleibt weiter zulässig. Zur weiteren Verfahrenserleichterung reicht zur Freistellung auch die Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges, mit dem die Berechtigten dem Kreditinstitut nachweisen, dass das Guthaben nicht von der Pfändung umfasst ist, § 23 Absatz 2 EGZPO. Das derart geschützte Guthaben wird bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst, § 23 Absatz 3 EGZPO.
    Der hier maßgebliche Artikel 5 des Aufbauhilfegesetzes mit den Regelungen zum P-Konto ist seit dem 15.09.2021 in Kraft. BT-Drucksache 19/32039 (Begründung auf Seite 26 f.) Ausbauhilfegesetz 2021

    Schuldnerberatung im Strafvollzug in NRW

    Die Justizvollzugsanstalten sind nach dem Erlass für die Suchtberatung nun auch für den Bereich der Schuldnerberatung im Juli per Erlass des Justizministeriums dazu aufgefordert worden, die Leistungen Dritter zur Unterstützung der gesetzlichen Verpflichtungen in der Schuldnerberatung über ein Ausschreibungsverfahren sicherzustellen. Damit sind leider die jahrelangen, intensiven Bemühungen der Fachberater*innen Schuldnerberatung der LAG der Freien Wohlfahrtspflege zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung in Nordrhein-Westfalen für diesen Bereich zunächst gescheitert.
    Das vom Bereich Sozialdienst im Justizministerium erstellte Papier zu „Möglichen Kriterien für die Ausschreibung von Leistungen im Rahmen der Schuldnerberatung“ wurde als Anlage zum Erlass versendet und den Fachberater*innen zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt. Interessierte Trägerinnen und Träger von anerkannten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen können sich daher gern an ihre jeweilige Fachberatung wenden, um diese Kriterien zu erhalten. Auch wenn Sie zukünftig von dem neuen Verfahren betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, sich an die zuständigen Fachberater*innen Ihres Verbandes zu wenden.

    Infoveranstaltung zum Leitfaden Blended Counseling in der Schuldnerberatung – Save the date: Am 26.10.2021, von 10 – 12 Uhr (digital)

    Die Fachberater*innen Schuldnerberatung der LAG FW NRW haben einen Leitfaden zum Blended Counseling für die Schuldner- und Insolvenzberatung erstellt. Mit Inputs aus der Beratungspraxis soll der Leitfaden auf dieser zweistündigen Fachveranstaltung vorgestellt und die in der Schuldner- und Insolvenzberatung mögliche Formenvielfalt diskutiert werden. Die Teilnahme ist kostenfrei. Informationen zum Ablauf und zur Anmeldung folgen in Kürze. 

    Leitfaden zum Blended Counseling in der Schuldner- und Insolvenzberatung

    Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass Ratsuchende mit Hilfe digitaler Medien trotz Einschränkungen weiterhin Beratung und Unterstützung erhalten konnten. Zwar gibt es noch viele Hürden beim Zugang zu digitalen Hilfeangeboten. Die Digitalisierung eröffnet Ratsuchenden aber auch neue Chancen, Beratung und Informationen schnell, flexibel und niederschwellig zu bekommen. Wichtig ist, dass die klassische Face-to-face-Beratung daneben bestehen bleibt. Für dieses Nebeneinander oder Ineinandergreifen von analogen und digitalen Beratungsformen steht der Begriff „Blended Counseling“. Dieser Leitfaden der Fachberatung Schuldnerberatung der LAG FW NRW gibt den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen einen Überblick über die digitalen Beratungsformen, praktische Tipps und weiterführende Informationen.

    Leitfaden zum Blended Counseling in der Schuldner- und Insolvenzberatung

    Neue Förderrichtlinie – Mehr Geld für die Verbraucherinsolvenzberatung

    Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) plant, die bislang nicht geförderten gemeinnützigen anerkannten Stellen in die Landesförderung mit aufzunehmen. Zukünftig sollen insgesamt 177 Stellen gefördert werden. Hierfür ist eine entsprechende Erhöhung des Haushaltsansatzes geplant. In diesem Zusammenhang wird auch die entsprechende Förderrichtlinie überarbeitet. Sie soll noch im Oktober 2021 in Kraft treten. Haushaltsplanentwurf 2022

    Forderungen der BA gegenüber Minderjährigen

    Die Bundesagentur für Arbeit hat gegenüber 517.669 Minderjährigen offene Forderungen mit einem Gesamtbetrag von 173.671.919 Euro. Dies geht aus einer Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 9. August 2021 hervor. Dabei handelt es sich um Forderungen aus den Rechtskreisen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.

    Quelle: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de

    Wohnkostenlücke im SGB II

    Die Fraktion Die Linke hat eine Kleine Anfrage (19/30857) zur Wohnkostenlücke im Jahr 2020 gestellt. Darin fragt sie die Bundesregierung unter anderem, in welcher Höhe die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Leistungsberechtigte in der Grundsicherung tatsächlich aufbringen mussten, nicht übernommen worden sind und wie viele Bedarfsgemeinschaften davon betroffen waren.
    Der Antwort der Bundesregierung (19/31600) ist zu entnehmen, dass die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung im Jahr 2020 in Deutschland 474 Mio. Euro betrug und davon 450 000 Bedarfsgemeinschaften betroffen waren.
    Weitere Infos: Thomé Newsletter 29/2021

    EU will offenen Zugang zur Schuldnerberatung – neue Verbraucherkreditrichtlinie geplant

    Die EU Kommission plant eine Überarbeitung der Verbraucherkreditrichtlinie. Damit soll auf die Digitalisierung des Kreditmarkts, neue Kreditformen und auch auf die Auswirkungen der Corona Pandemie reagiert werden. Ziel ist nicht nur ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts für Verbraucherkredite, sondern auch die Gewährleistung eines einheitlich hohen Verbraucherschutzniveaus. Vorgesehen ist u.a. die Verpflichtung, insbesondere in Bezug auf Verbraucherkreditverträge Maßnahmen zur Vermittlung von Finanzwissen einzuführen und damit die finanzielle Allgemeinbildung der Verbraucher*innen zu verbessern (Art. 34). In Fällen von Zahlungsverzug sollen Kreditgeber*innen verpflichtet werden, vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen „angemessene Nachsicht walten zu lassen“ (Art 35). Zudem sollen überschuldete Verbraucher*innen an Schuldnerberatungsdienste verwiesen werden, bevor ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Hierfür müssen die Mitgliedstaaten zukünftig sicherstellen, dass „den Verbrauchern Schuldenberatungsdienste zur Verfügung gestellt werden.“ (Artikel 36).

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkredite

    Anstieg der Verbraucherinsolvenzverfahren in NRW und im Bund im ersten Halbjahr 2021

    Im ersten Halbjahr 2021 stieg in NRW die Zahl der Insolvenzverfahren von Verbraucher*innen gegenüber dem ersten Halbjahr 2020 um 53,0 % auf 10.628. Die Zahl der Verfahren der ehemals selbstständig Tätigen stieg um 43,1 % auf 2.397. Von diesen waren 1.151 vereinfachte (Verbraucher-)Verfahren (plus 68,5 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2020) und 1.246 Regelinsolvenzverfahren (plus 25,6 %). Der Anstieg ist in NRW regional unterschiedlich ausgeprägt.
    Bundesweit stellten 42.304 Verbraucher*innen im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 einen Insolvenzantrag, das war ein Anstieg um 51,1 % gegenüber dem ersten Halbjahr 2020.
    Eine mögliche Ursache für den Anstieg könne laut IT.NRW und Destatis das Ende 2020 beschlossene Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung sein. Die Neuregelung gilt für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang, die Verfahren verkürzten sich von sechs auf drei Jahre. Infolge dessen könnten diese Schuldner*innen „vor allem im zweiten Halbjahr 2020 ihre Insolvenzanträge zurückgestellt und diese nun nach dem Jahreswechsel gestellt haben“ (IT.NRW).
    Der Zuwachs an Insolvenzanträgen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung hält auch im Juli 2021 an: 1.850 Verfahren von Verbraucher*innen in NRW meldet IT.NRW und damit einen Anstieg von 83,7 Prozent gegenüber Juli 2020.

    Pressemitteilung IT.NRW vom 09.09.2021; Pressemitteilung IT.NRW vom 10.09.2021; Destatis-Pressemeldung vom 10.09.2021; Insolvenzverfahren in NRW im ersten Halbjahr 2020 und 2021 (Gemeindeergebnisse)

    Finanzielle Notlagen und Wahlbeteiligung

    Kurzfristige finanzielle Engpässe halten arme Menschen in Deutschland davon ab, wählen zu gehen und politisch zu partizipieren. Das ist das Ergebnis einer Studie von Max Schaub, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB). Armut beeinträchtigt politi-sche Teilhabe, wie wissenschaftliche Studien zeigten. Max Schaub hat nun erstmals den Einfluss kurz-fristiger finanzieller Notlagen auf die politische Beteiligung untersucht. Diese Notlagen erfahren vor allem Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben. In Deutschland sind das ca. 16 Prozent der Bevölkerung: Arbeitslose, Rentner*innen mit kleinen Renten und Alleinerziehende. Deren monatliches Budget ist häufig bis auf den letzten Euro verplant, sodass unerwartete Ausgaben sie sofort in finanzielle Schwierigkeiten stürzen. Solche finanziellen Engpässe gehen an Wahltagen mit einer stark reduzierten politischen Beteiligung einher, wie der Autor herausgefunden hat. So sinkt die beabsichtigte Wahlbeteiligung bei der von Armut bedrohten Bevölkerung um 5 Prozentpunkte.

    Pressemitteilung des WZB vom 15.07.2021

    Kinderarmut: Breite Allianz fordert Kindergrundsicherung von nächster Bundesregierung

    Aktuell leben 2,8 Millionen Kinder und Jugendliche von staatlichen Leistungen zur Existenzsicherung, davon 1,6 Millionen, obwohl ihre Eltern erwerbstätig sind. Die Corona- Pandemie macht Armutsfolgen deutlich sichtbarer und wird die Kinderarmut in den nächsten Jahren weiter verschärfen. Angesichts der gravierenden Auswirkungen von Armut auf Kinder und Jugendliche fordert eine breite Allianz von Wohlfahrtsorganisationen eine umfassende Reform zur Bekämpfung von Kinderarmut.

    Erklärung Gemeinsam gegen Kinderarmut

    NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2021

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die September-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2021

    Online-Seminar: Verbraucherinsolvenz

    Veranstaltungen werden weiterhin vor dem Hintergrund von Auswirkungen der Corona-Pandemie geplant. Sie müssen eventuell umdisponiert werden. Wir empfehlen daher, sich im Zweifelsfall bei den Veranstaltern direkt zu erkundigen.

    Im Seminar lernen Sie Grundzüge des Verbraucherinsolvenzverfahrens und das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung kennen. Hierbei werden praktische Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung mit einbezogen. Das Angebot ist an Berater*innen gerichtet, die mit der Verbraucherinsolvenzberatung beginnen und die einen Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen möchten. Nach dem Seminar haben Sie einen Überblick über die Verfahren der Verbraucherinsolvenz sowie über die Änderungen durch aktuelle Gesetzesvorhaben.
    Termin: 20.08 und 27.08.2021 (2 Tage)
    Tagungsort: Online
    Kosten: 320,- Euro regulär, 280,- Euro für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
    Veranstalter: Paritätische Akademie NRW

    Information und Anmeldung

    Einführung in die Leichte und Einfache Sprache

    Veranstaltungen werden weiterhin vor dem Hintergrund von Auswirkungen der Corona-Pandemie geplant. Sie müssen eventuell umdisponiert werden. Wir empfehlen daher, sich im Zweifelsfall bei den Veranstaltern direkt zu erkundigen.

    Über Leichte und Einfache Sprache können mehr Menschen erreicht werden und der Abbau von Sprachbarrieren wird gefördert. Abbau von Sprachbarrieren bedeutet mehr Teilhabe für die Klient*in-nen. Texte in Leichter Sprache werden nach dem festen Regelwerk des Netzwerks Leichte Sprache verfasst und von Menschen mit Lernschwierigkeiten geprüft. Einfache Sprache folgt zielgruppenspezifischen Empfehlungen. Sie richtet sich z.B. an Menschen mit geringen Deutschkenntnissen.
    Die Veranstaltung liefert Informationen zur Geschichte und gesetzliche Grundlagen. Die Einführung bietet Basisinformationen zur Leichten und Einfachen Sprache. In der Erarbeitung eines eigenen Textbeispiels sammeln Sie erste Erfahrungen in der Vereinfachung von Briefen und Texten. Über die schriftlichen Regeln der Leichten Sprache erhalten Sie vielfältige Anregungen, um sich in persönlichen Gesprächen verständlicher mitzuteilen. Die Leichte Sprache zu sprechen ist Bestandteil dieser Einführung, mit Impulsen zur besseren Verständigung mit Ihrer Zielgruppe.
    Termin: 28.09.2021
    Ort: Bielefeld
    Kosten: 125,- Euro
    Veranstalter: AWO Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.

    Information und Anmeldung

    Workshop Schuldner*innen- und Insolvenzberatung

    Veranstaltungen werden weiterhin vor dem Hintergrund von Auswirkungen der Corona-Pandemie geplant. Sie müssen eventuell umdisponiert werden. Wir empfehlen daher, sich im Zweifelsfall bei den Veranstaltern direkt zu erkundigen.

    Seit dem 01.07.2014 ist das (Verbraucher-)Insolvenzrecht verändert worden: Das Anfechtungsrecht gilt nunmehr auch für Privatpersonen und die Versagungsgründe wurden verschärft. Weiterhin sind neue verkürzte Wege zur Restschuldbefreiung geschaffen worden. Zwischenzeitlich liegen reichlich Praxiserfahrungen vor. Wie sich die Gesetzesänderungen auf die Alltagspraxis auswirken, bildet einen Schwerpunkt des Workshops. Einzelfälle und -fragen sowie besondere thematische Anregungen der Teilnehmenden können selbstverständlich berücksichtigt werden. Diese können vor Beginn per Mail an die entsprechenden Ansprechpersonen geschickt werden.
    Termin: 20.-21.09.2021
    Tagungsort: Wuppertal
    Kosten: 320,- Euro regulär, 270,- Euro für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
    Veranstalter: Paritätische Akademie NRW

    Information und Anmeldung

    Systemisch-lösungsorientierte Beratungsansätze als Bestandteil der Schuldnerberatung

    Veranstaltungen werden weiterhin vor dem Hintergrund von Auswirkungen der Corona-Pandemie geplant. Sie müssen eventuell umdisponiert werden. Wir empfehlen daher, sich im Zweifelsfall bei den Veranstaltern direkt zu erkundigen.

    Die Frage-und Problemstellungen in der Schuldnerberatung sind oft komplex. Es gilt also im Kontakt mit den Ratsuchenden, die für sie passenden Lösungen zu finden. Der systemisch-lösungsorientierte Ansatz zeichnet sich durch Ressourcenorientierung aus und es wird vorgestellt, wie dies in der Beratung eingeflochten werden kann. In der Fortbildung wird der Frage nachgegangen, welche Lösungen bevorzugen Klient*innen, die Berater*innen nur schwer nachvollziehen können? Des Weiteren werden Schlaglichter zur Auftragsklärung und dem Weg zur gemeinsamen Zielvereinbarung aufgezeigt werden. Die Fortbildung ist so gestaltet, dass Vortrag, Kleingruppenarbeit, Plenum, Rollenspiel, eigene Fallbeispiele der Teilnehmenden eingebracht werden. Ziel ist es, Grundkenntnisse des systemischen Beratungskonzepts vorzustellen. Die Teilnehmer*innen soll künftig den überschuldeten Menschen wertschätzend begegnen. Weiterhin können systemische Fragen auf die individuelle Beratungssituation anwendet werden.
    Termin: 14.09.2021
    Ort: Bielefeld
    Kosten: 125,- Euro;
    Veranstalter: AWO Bezirksverband OWL e. V., Bielefeld

    Information und Anmeldung

    Präventionsnetzwerks Finanzkompetenz

    Das Präventionsnetzwerke Finanzkompetenz bietet Informationen und Veranstaltungshinweise rund um das Thema Schuldenprävention. In seinem neuen Newsletter macht es u.a. auf die dgh-Jahrestagung 2021 aufmerksam, die unter dem Titel „Leben 2050. Haushaltswissenschaftliche Perspektiven“ vom 22. – 24. September stattfindet. Weitere Infos unter: https://pnfk.de; PNFK-Newsletter-03-2021.pdf

    Schufa darf Insolvenzdaten nicht länger speichern als im Insolvenzbekanntmachungsportal

    Das OLG Schleswig hat mit Urteil v. 02.07.21 einem Insolvenzschuldner den Anspruch auf Löschung seiner Daten bei der Schufa zugestanden, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als dies in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsOBekVO) vorgesehen ist. Nach Ansicht des OLG Schleswig steht dies im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung und ist deshalb nicht vereinbar mit dem Recht auf Vergessenwerden im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (Art. 17 Abs.1 lit. d). Pressemitteilung des OLG Schleswig vom 05.07.2021

    BAG: Mindestlohn für ausländische Pflege- und Betreuungskräfte

    Das Bundesarbeitsgericht veröffentlicht in seiner Pressemitteilung Nr. 16/21, dass nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden haben. Dazu gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.

    Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung 16/21LTO Legal Tribune Online Hintergründe zum Urteil

    Aus der Praxis für die Praxis: Stromsperren in der Schuldnerberatung Stroetmanns Fabrik

    Die Schuldnerberatung Stroetmanns Fabrik bietet in Emsdetten seit 2014 ein “Clearingverfahren bei drohenden Energiesperren” an. Grundlage ist eine Vereinbarung mit dem städtischen Grundversorger. Das Angebot soll angesichts der Neuregelung von Schutzmaßnahmen skizziert werden.

    Zum Hintergrund: In den Krisenberatungen bei drohenden Energiesperren wegen Zahlungsverzugs kam unsere Beratung schnell an ihre Grenzen: Zahlungsvereinbarungen mit zumutbaren Bedingungen für die Klient*innen waren aufgrund des Zeitdrucks und des Machtungleichgewichts unmöglich, ge-richtliche Eilanträge unkalkulierbar, Insolvenzanträge zu Beginn der Krisenberatung nicht passend, die sozialen Probleme komplex und Anbieterwechsel häufig nicht praktikabel. Auch die Leistungsan-sprüche nach SGB II und XII erwiesen sich als lückenhaft und Darlehen des Jobcenters verschärften manche Überschuldungslage. Ein Moratorium zur Klärung der Lage war also dringend notwendig.

    Das Clearingverfahren: Die auf diese Idee gründende Vereinbarung mit den Stadtwerken umfasst Verfahrensregeln und Bedingungen für die Regulierung der Rückstände. Das darauf gestützte Angebot der Beratung beinhaltet eine Krisenintervention zur Sicherung der Energieversorgung (1.), die Klärung des Energieverbrauchs und der Haushaltslage (2.) sowie die Regulierung der Energiekostenschulden (3.) mit anschließender Gesamtregulierung.
    1. Moratorium: Ein angekündigter Sperrtermin wird danach aufgehoben, wenn die Schuldnerberatung den Fall den Stadtwerken meldet. Die laufenden Abschlagszahlungen können für vier, nötigenfalls für acht Wochen ausgesetzt werden. Die Regulierung der Energiekostenrückstände wird entsprechend auf die Zeit danach aufgeschoben. Damit ist die Energieversorgung vorläufig gesichert und es ist Zeit gewonnen. Die eigentliche Beratung beginnt mit der nächsten Phase.

    2. Klärung: In den folgenden Wochen klärt die Schuldnerberatung mit den Schuldner*innen die Höhe des Energieverbrauchs, ein erster Haushaltsplan wird erstellt. Primärziel ist dabei die Existenzsicherung. Die Klient*innen sollen die laufenden Energie- sowie die weiteren wesentlichen Fixkosten gleichermaßen leisten können. Existenzsicherndes Einkommen wird erschlossen. Bei Bedarf erfolgt ein Energiecheck, eine Zwischenablesung und Neuberechnung der Abschlagsleistungen.
    3. Entschuldung: Vermittelt durch die Schuldnerberatung vereinbaren Schuldner*in und Stadtwerke eine Ratenzahlung. Die Höhe der Raten werden ausgehandelt, der Energieversorger bestimmt sie nicht einseitig. Auch relativ kleine Raten (unterhalb der Aufrechnungsregelung des SGB II) sind daher mög-lich. Die Laufzeit kann mindestens bis zu zwei Jahre betragen. Ein Teilerlass ist möglich. Soweit notwendig, wird ein Darlehen des Jobcenters zur Regulierung herangezogen. Schließlich werden bei Bedarf die weiteren Schulden reguliert.

    Fazit: Dieses Clearingverfahren bringt Erleichterungen für Schuldner*innen. Es eröffnet Spielräume für die Beratung, die aber herausfordernd sind. Die vereinbarten Regelungen gehen über die in der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung demnächst neu geregelten Schutzmaßnahmen hinaus und sind dennoch verbesserungsfähig. Das strukturelle Problem der Energiearmut ist mit einem solchen Verfahren allein nicht lösbar. Kontakt: schuldnerberatung@stroetmannsfabrik.de

    SGB II-Schulden im Insolvenzverfahren

    In seinem Aufsatz beschäftigt sich Bernd Eckardt mit der Möglichkeit des Jobcenters, Forderungen auch während des Insolvenzverfahrens aufzurechnen. Hierbei wird zwischen Forderungen unterschieden, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren und Neuschulden, die nicht Bestandteil des Insolvenzverfahrens sind. (Quelle: Thomé-Newsletter 22/2021)

    http://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-06-2021.pdf

    Das Onlinezugangsgesetz (OZG) – Eine Chance zur Digitalisierung in der Schuldnerberatung?!

    Beginnend mit einem Beitrag des MAGS NRW widmet die BAG SB in Ihrer Fachzeitschrift Informationen eine kleine Serie dem Thema Onlinezugangsgesetz. In der aktuellen Ausgabe Heft 2/2021 gibt Petra Köpping, Referentin Schuldnerberatung Diakonie RWL und Sprecherin des Fachausschusses Schuldnerberatung LAG FW NRW, eine Einschätzung zum Onlinezugangsgesetz aus Sicht der Schuldnerberatung. Mit der Fragestellung: „Wird die Leistung Schuldnerberatung allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern online angeboten?“ betont Sie noch einmal die langjährige Forderung der AG SBV auf ein Recht auf Schuldnerberatung für alle betroffenen Bürger*innen und bestärkt Verbände darin ihre For-derungen besonders mit Blick auf personelle und technische Ausstattung sowie konzeptionell notwendige Anpassungsarbeiten zur Umstellung auf einen neuen Beratungszugang anzumelden. Mit der Fragestellung: “Wie gelingt soziale Schuldnerberatung mit den digitalen Möglichkeiten?“ blickt Petra Köpping auf Chancen und Risiken der Digitalisierung und appelliert an alle Akteure, die Perspektive der Ratsuchenden nie aus den Augen zu verlieren.
    Der Artikel ist in Heft 2/2021 der BAG SB Informationen – Fachzeitschrift für Schuldnerberatung auf den Seiten 87/88 abgedruckt und für alle Mitglieder und Abonnenten auf der Homepage der BAG SB digital einzusehen.

    Stromsperren: Änderungszustimmung des Bundesrates zu neuen Schutzregeln

    Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 beschlossen, der „Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben“ aus dem Bundeswirtschaftsministerium Verordnungsentwurf des BMWi nach Maßgabe einiger Änderungen zuzustimmen. Die neuen Regelungen kann das BMWi nicht ohne Zustimmung des Bundesrates festlegen (§ 39 Absatz 2 EnGW). Daher werden sie mit den vom Bundesrat geforderten Änderungen demnächst in Kraft treten (Änderungen des Bundesrates gegenüber dem Entwurf kursiv):
    Der Schwellenwert, ab dem eine Sperre bei Zahlungsverzug zulässig ist, soll auf das „Doppelte der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, wenn keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung angehoben werden und mindestens 100 Euro betragen“.
    Der Grundversorger wird verpflichtet, mit der Sperrandrohung darüber zu informieren, dass die Betroffenen Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperre vortragen können. Die Sperre ist „insbesondere“ dann unverhältnismäßig, „wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist oder wenn von ihr grundlegende Belange von Minderjährigen, pflegebedürftigen oder schwerkranken Personen betroffen sind“.
    Der Grundversorger wird des Weiteren verpflichtet, mit der Sperrandrohung, die wie bislang vier Wochen vor der Versorgungsunterbrechung erfolgen muss, auch über „Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung“ zu informieren.
    Ausdrücklich müssen die Kund*innen über die Möglichkeit zum Abschluss einer „Abwendungsvereinbarung“ informiert werden. Dies ist eine Vereinbarung zu einer Ratenzahlung, mit der die Zah-lungsrückstände in einem für den „Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum“ ausgeglichen werden. „Regelmäßig zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis achtzehn Monaten“. Der Grundversorger hat den Betroffenen „spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung der Grundversorgung“ „zugleich in Textform“ den Abschluss einer solchen Vereinbarung „anzubie-ten“. Dabei sind auch die Ratenhöhe und der Zahlungszeitraum zu erläutern. Die Sperre ist „acht Werktage im Voraus anzukündigen“.
    Als weitere Möglichkeiten der Vermeidung einer Sperre, über die der Grundversorger informieren könne, sind „örtliche Hilfsangebote“, „Vorauszahlungssysteme“, „Energieberatungsdienste“ und der „Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung“ genannt. 
    Die Informationen sind „auch in Leichter Sprache mitzuteilen“. Als Kommunikationsform wird zusätzlich die Textform eingeführt. Kund*innen können die angebotene Ratenzahlungsvereinbarung per Textform annehmen mit der Folge, dass die Sperre dann nicht mehr zulässig ist. Sie können Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperre ebenfalls in Textform vortragen. Sperrandrohung und -ankündigung des Grundversorgers müssen weiterhin auch in Schriftform erfolgen. 

    Die Regelungen binden nur den Grundversorger, für andere Anbieter sind u.a. die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes maßgebend, das zeitgleich novelliert wird. Die neuen Schutzregelungen in § 19 Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung (aktuelle Fassung) könnten Gestaltungsfreiräume in den Kommunen eröffnen, in denen Stadtwerke als Grundversorger agieren. (Siehe auch: Aus der Praxis für die Praxis: Stromsperren in der Schuldnerberatung Stroetmanns Fabrik.)

    Beschluss des Bundesrates vom 25.06.2021

    Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2021

    Zum 1. Juli 2021 erfolgte die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen. Wie im Bundesgesetzblatt 2021 I Nr. 24 vom 21.05.2021 veröffentlicht, stieg der Grundfreibetrag auf 1.252,64 Euro. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht beträgt nun 471,44 Euro; für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht erhöhte sich der Freibetrag auf 262,65 Euro. Weitere Infos mit Übersichtstabelle und Link zu einem Excel-Rechner:

    www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de; Auszug Bundesgesetzblatt inkl. Pfändungstabelle

    Iff-Überschuldungsreport 2021

    Das iff (Instítut für Finanzdienstleistungen) hat einen Überschuldungsreport 2021 vorgestellt, hierfür wurden mehr als 185.592 Haushalte untersucht, bei denen die Schuldnerberatung zwischen den Jahren 2008 und 2020 begann. Ausgewertet wurden anonymisierten Daten von 72 Beratungsstellen bundesweit. Es gab erstmals eine Sondererhebung in Schuldnerberatungsstellen. Dies bringt Ernüchterung: lange Wartezeiten, hohe Arbeitsbelastung und die technische Ausstattung ist teilweise veraltet. Besorgniserregend ist, dass für einige Personengruppen der Zugang zu Schuldnerberatung erschwert war (z.B. bei Sprachschwierigkeiten oder Unterstützung bei den Formularen und Papieren).
    Dieser Bericht in den Medien: iff-Überschuldungsreport in den Medien.

    Der komplette Bericht: www.iff-hamburg.de/wp-content/uploads/2021/06/iff-ueberschuldungsreport-2021.pdf

    Verbraucherinsolvenzen um 34,2 Prozent höher als im Mai 2020

    Wie IT.NRW meldet, stieg die Zahl der Insolvenzverfahren von Verbrauchern in NRW gegenüber Mai 2020 um 34,2 Prozent auf 1.510 Anträge. Gegenüber März 2021 (2.517 Verfahren) sei die Zahl der Verbraucherinsolvenzen allerdings den zweiten Monat in Folge rückläufig und nähere sich möglicherweise dem Niveau von 2019 (Zwölfmonatsdurchschnitt: 1.319, 2020: 846) an.

    Pressemitteilung IT.NRW vom 09.07.2021

    Gesetz für faire Verbraucherverträge

    Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ sieht Änderungen im BGB vor, um Bürger*innen besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen. Dabei geht es zum Beispiel um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungsabos. Für Telefonwerbung und Energielieferverträge gilt die Bestätigungslösung. Das Gesetz tritt zu großen Teilen im Quartal nach Verkündung in Kraft. Die neuen Kündigungsregeln gelten allerdings erst nach einer mehrmonatigen Übergangsfrist, die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum 01.07.2022. Quelle und weitere Informationen: Bundesrat kompakt

    Corona-Arbeitsschutzverordnung: Änderungen zum 1. Juli 2021

    Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert und angepasst. So wird es ab 1. Juli keine Homeoffice-Pflicht mehr geben. Allerdings können Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten freiwillig das Arbeiten im Home-Office ermöglichen. Bestehen bleiben jedoch die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel. Dazu sieht die Coronaschutzverordnung des Landes NRW ab 10.07.2021 weitere neue Regeln vor. Quellen und weitere Informationen:

    PM Bundesregierung; PM BMAS; MAGS NRW

    Paritätischer kritisiert wachsende Kinderarmut

    Die bestehenden sozialen Sicherungssysteme reichen nicht aus, um Kinderarmut effektiv zu verhindern, kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband. Obwohl die Hartz-IV-Quoten sinken, wachse die Kinderarmut überdurchschnittlich, wie eine aktuelle Studie des Verbandes zeigt. Trotz verschiedener sozialpolitischer Reformen beispielsweise beim Kinderzuschlag seien Minderjährige mit einer Armutsquote von 20,5 Prozent im Vergleich zu anderen Altersgruppen überproportional von Armut betroffen. Der Paritätische fordert wirksame Maßnahmen zur Beseitigung von Kinderarmut, darunter die Einführung einer bedarfsgerechten, einkommensabhängigen Kindergrundsicherung.

    Pressemitteilung des Paritätischen Gesamtverbandes vom 14.07.2021

    Aktionswoche Schuldnerberatung 2021 – Rückblick

    Unter dem Motto „Der Mensch hinter den Schulden“ fand im Juni 2021 die 22. bundesweite Aktionswoche Schuldnerberatung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) statt. Viele Beratungsstellen nahmen dieses Jahr die Aktionswoche zum Anlass auf die Verschuldungssituation in Deutschland und die Menschen dahinter aufmerksam zu machen. Die Resonanz war groß. So gab es neben diversen Presseartikeln und Fernsehbeiträgen zahlreiche kreative Aktionsideen wie z.B. Aktionsfilme, Erklär-Videos, einen Poetry-Slam und ein Handpuppenspiel etc. Aber das Jahr ist noch nicht zu Ende und so finden voraussichtlich noch viele Aktionen unter dem Motto „Der Mensch hinter den Schulden“ statt. Nutzen Sie die Materialien für Aktionen in diesem Jahr weiter und informieren Sie die AG SBV über Ihre Aktionen. Der Dankesbrief der AG SBV vom 17.06.2021 ist sicher bei allen Akteur*innen angekommen aber wir möchten die Gelegenheit nutzen, den Dank der AG SBV für Ihre Unterstützung auch auf diesem Wege nochmals auszusprechen.

    AG SBV Aktionswoche; Aktionswoche Schuldnerberatung

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Juli 2021

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Juli-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und ak-tuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Juli 2021

    Workshop Schuldner*innen- und Insolvenzberatung

    Wir gehen derzeit davon aus, dass wir in 2021 immer wieder auch mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie beschäftigt sein werden – gerade im Bereich der Veranstaltungen. Daher besteht die Gefahr, dass Veranstaltungen umdisponiert werden müssen. Wir empfehlen daher sich im Zweifelsfall bei den Veranstaltern direkt zu erkundigen.

    Seit dem 01.07.2014 ist das (Verbraucher-)Insolvenzrecht verändert worden: Das Anfechtungsrecht gilt nunmehr auch für Privatpersonen und die Versagungsgründe wurden verschärft. Weiterhin sind neue verkürzte Wege zur Restschuldbefreiung geschaffen worden. Zwischenzeitlich liegen reichlich Praxiserfahrungen vor. Wie sich die Gesetzesänderungen auf die Alltagspraxis auswirken, bildet einen Schwerpunkt des Workshops.
    Einzelfälle und -fragen sowie besondere thematische Anregungen der Teilnehmenden können selbstverständlich berücksichtigt werden. Diese können vor Beginn per Mail an die entsprechenden Ansprechpersonen geschickt werden.
    Termin: 20.-21.09.2021
    Tagungsort: Wuppertal
    Kosten: 320,- Euro regulär; 270,- Euro für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
    Veranstalter: Der Paritätische NRW

    Information und Anmeldung

    Zertifikatskurs Schuldner- und Insolvenzberatung

    Wir gehen derzeit davon aus, dass wir in 2021 immer wieder auch mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie beschäftigt sein werden – gerade im Bereich der Veranstaltungen. Daher besteht die Gefahr, dass Veranstaltungen umdisponiert werden müssen. Wir empfehlen daher sich im Zweifelsfall bei den Veranstaltern direkt zu erkundigen.

    Schuldnerberatung hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Querschnittsaufgabe in der sozialen Arbeit entwickelt. In der Arbeit mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen u.a. Zielgruppen spielen Schuldenprobleme eine immer größere Rolle. Das Ziel von Schuldnerberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln.
    Termin: 15.09.2021-25.02.2021 ( 5 Module à 3Tage )
    Ort: Dortmund
    Kosten: Nicht-Mitglieder: 2.200,- Euro; Mitglieder des Paritätischen: 1.990,- Euro
    Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

    Information und Anmeldung

    Finanzielle Bildung in Österreich – Neue Initiativen und Folgen für die Präventionsarbeit

    Das Netzwerk Finanzkompetenz NRW weist auf eine digitale Informationsveranstaltung zur finanziellen Bildung in Österreich mit anschließender Diskussion zum Thema „Brauchen wir finanzielle Bildung, und wenn ja, welche?“ am 23.6.2021 von 10 – 11.30 Uhr hin. Mögliche Anknüpfungspunkte für die Präventionsarbeit und Schuldnerberatung in Deutschland können in der Diskussion berücksichtigt werden. Weitere Informationen und Anmeldung:

    Netzwerk Finanzkompetenz NRW

    Glücksspielstaatsvertrag tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft

    Der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 — GlüStV) tritt zum 1. Juli in Kraft. Die letzte Bedingung des Inkrafttretens ist mit dem Eingang der Ratifikationsurkunden aller 16 Länder zum Stichtag 30. April beim Vorsitzland Berlin fristgemäß erfüllt worden.
    Wie das Land Berlin mitteilt, werde damit insbesondere im Internet-Glücksspielbereich ein bundeseinheitlich „hohes Niveau des Spieler- und Jugendschutzes“ erreicht. Zur Durchsetzung der dafür festgelegten Vorgaben richte das Land Sachsen-Anhalt eine auf Glücksspiele im Internet spezialisierte Aufsichtsbehörde ein. Sie werde bundesweit für Genehmigungen und Untersagungen zuständig sein und damit die Einhaltung der geltenden Richtlinien gewährleisten. Dazu gehöre die Einführung eines für Netz-Glücksspiel zwingend vorgeschalteten Spielkontos. Dieses Instrument zwinge Spieler, sich zu identifizieren. Damit würden Minderjährige vom Glücksspiel im Netz ausgeschlossen. Ferner werde für alle Anbieter ein Einzahlungslimit vorgeschrieben. Spieler*innen dürften grundsätzlich nur noch bis zu 1.000 Euro im Monat auf ein Spielkonto einzahlen und mit diesem Betrag spielen.
    In NRW wird das entsprechende Umsetzungsgesetz aktuell neu gefasst.

    Pressemitteilung des Landes Berlin vom 30.04.2021

    LG Bielefeld: Keine Restschuldbefreiungs-Versagung wegen geringfügiger formaler Verstöße

    In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Schuldner seine Einkommensverhältnisse nicht ausreichend offengelegt. Rechtsanwalt Kai Henning merkt dazu an: „Da eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Erwerbsobliegenheitsverletzung stets neben der Verletzung der Obliegenheit auch die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung voraussetzt, war es angemessen, die Restschuldbefreiung dann nicht wegen des formalen Verstoßes der Nichtangabe der Einkommensverhältnisse zu versagen.“ Inso-Newsletter RA Henning 5-21

    LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2021 – 23 T 622/20

    BSG, Urteil vom 12.05.2021 – B 4 AS 88/20 R

    Der Anspruch auf Einziehung von Wertersatz wird insolvenzrechtlich mit der Erlangung des Gegenstands begründet. (Leitsatz)
    Dazu merkt Rechtsanwalt Kai Henning an: Der BGH habe die Frage der Begründung des Anspruchs i.S.d. § 38 InsO geklärt. „Der Anspruch wird nicht erst mit der Anordnung durch das Strafgericht begründet, genauso wie die Steuerforderung nicht erst mit Erlass des entsprechenden Bescheids oder die Rückforderung einer Sozialleistung nicht durch den Rückforderungsbescheid begründet wird.“ Siehe Inso-Newsletter RA Henning 5-21 mit weitergehenden Informationen.

    BGH, Beschluss vom 18.2.21 – IX ZB 6/20

    BSG: Kein Anspruch auf Schulcomputer nach der bis Ende 2020 geltenden Rechtslage

    Das BSG hat den Anspruch auf digitale Endgeräte nach § 21 Abs. 6 SGB II verneint. Diese seien ein einmaliger und kein laufender Bedarf, so das BSG in seiner Entscheidung und begründet dies damit, dass es bis Ende 2020 keine Rechtsgrundlage für einen einmaligen Bedarf gegeben habe.
    Siehe zu den Folgen dieser Entscheidung: Thome-Newsletter 19/21

    BSG, Urteil vom 12.05.2021 – B 4 AS 88/20 R

    BSG: Mahnung hemmt die Verjährung von Erstattungsforderungen der Jobcenter nicht

    Die Forderungen aus Erstattungsbescheiden der Jobcenter und anderer Sozialleistungsträger verjähren nach vier Jahren. Das BSG hat entschieden: Eine Mahnung des Jobcenters einschließlich des Mahngebührenbescheides führen nicht dazu, dass die vierjährige in eine 30jährige Verjährungsfrist übergeht. Die Verjährung tritt immer zum Ende des Kalenderjahres, also zum 31.12. eines jeden Jahres ein. Weitere Informationen: Thome-Newsletter 20/21

    BSG, Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R

    Lesetipp: Zum Pfändungspfandrecht und zur Verstrickung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auch hier informiert Rechtsanwalt Henning zu einer spannenden Veröffentlichung: Bast und Becker gehen in der Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht (Nr. 2021, 48) auf das Pfändungspfandrecht und Verstrickung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Sie behandeln hierbei die Auswirkungen der Entscheidung des BGH vom 19.11.2020 für die Praxis. Zunächst stellen sie dar, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändungen nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens für unwirksam erklärt aber nicht aufgehoben werden dürfen, auch wenn sie nach § 88 InsO (Rückschlagsperre) unwirksam sind. Zuständig für die Erinnerung zur Beseitigung der Verstrickung soll nach Ansicht der Autoren auch im eröffneten Verfahren zunächst das Vollstreckungs-gericht sein. Das Insolvenzgericht soll nur im Beschwerdeverfahren zuständig sein. Abschließend wird ein Mustertenor für die Abhilfeentscheidung vorgestellt, der auch bei der Antragstellung hilfreich ist.“

    Lesetipp: „Die Pfändbarkeit des Corona-Bonus oder die Herzlosigkeit in Zeiten der Pandemie“

    Wie Rechtsanwalt Kai Henning berichtet, widmet sich in erfrischender Weise Ulf Grote in der Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht (Nummer ZVI 2021, 171) der Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 09.02.21. In diesem Fall hatte das Landgericht den steuerfreien Arbeitnehmer- Coronabonus für pfändbar gehalten. Grote kritisiert, dass die Prüfung ohne nachvollziehbares Schema vorgenommen wurde. Es stellt in den Raum, dass die Rechtsprechung des BGH und des BAG zur Unpfändbarkeit von steuerfreien Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ignoriert bzw. nicht bekannt sein könnte und dass die Urteilsfindung an den Arbeitsalltag eines Paketzustellers völlig lebensfremd erfolgt sei. Es wundert Grote zum Abschluss dann kaum noch, dass das LG Dresden auch die Nicht-zulassung der Rechtsbeschwerde entgegen den aktuellen Vorgaben des BVerfG nicht begründet hat.

    Teilhabestärkungsgesetz: Zugang zur Schuldnerberatung für Rehabilitand*innen ab 2022

    Das Teilhabestärkungsgesetz ist verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Jobcenter und Arbeitsagenturen haben künftig mehr Möglichkeiten zur aktiven Arbeitsförderung von Menschen in Rehabilitationsmaßnahmen. Sie sollen sie genauso unterstützen wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch. Den Jobcentern wird die Möglichkeit eingeräumt, Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen (§ 5 Abs. 5 SGB II neu). Die Regelung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

    Bundesrat Kompakt vom 09.06.2021

    Wohnen und Schulden

    Fehlender Wohnraum ist ein wichtiges Thema in der Sozial- und Schuldnerberatung. Doch wie können wir in der Beratung mit dem Thema Wohnen umgehen? Welche Zusammenhänge bestehen zwischen Wohnen und Schulden? Dazu der Artikel von Birgit Knaus, Evangelischer Diakonieverband im Landkreis Böblingen beim Infodienst Schuldnerberatung.

    Neue Vorgaben für zulässige Arbeitgeberanfragen durch Inkassodienste

    In der Praxis der Schuldnerberatung wird immer wieder über Anfragen von Gläubigervertretern an Arbeitgeber berichtet, die ohne gesetzliche Grundlage und vorgeblich zur „Verfahrensvereinfachung“ zahlreiche Informationen über den Schuldner abfragen. Der BID Bayerische Inkassodienst musste nun aber nach RDG-Aufsichtsbeschwerde kürzlich sein Muster für Arbeitgeber-Anfragen erheblich kürzen. Er darf nun nur noch nach der aktuellen Anstellung, sowie nach der Höhe des pfändbaren Betrages (hilfsweise Höhe des Nettoeinkommens) gefragt werden. Auch muss der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass seine Angaben freiwillig sind. Weiterhin ist eine Arbeitgeber-Anfrage nur zulässig, wenn zunächst versucht wurde, diese Angaben beim Schuldner selbst abzufragen und ein Vollstreckungstitel plus Zustellung als „Voraussetzungen für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ vorliegen. Der Inkassodienstleister muss versichern, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind. Der Infodienst Schuldnerberatung bittet alle Kolleg*innen, auf die Einhaltung dieser Vorgaben zu achten und eventuelle Verstöße dem AK InkassoWatch und der jeweiligen RDG-Aufsicht per Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Quelle: Infodienst Schuldnerberatung

    Kinderfreizeitbonus und andere Maßnahmen im Kitafinanzhilfenänderungsgesetz

    Um die Folgen der Corona-Pandemie für Kinder und Jugendliche abzumildern, hat der Deutsche Bundestag am 11.06.2021 einen Kinderfreizeitbonus beschlossen. Den Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100 Euro erhalten Familien für Minderjährige, die im August 2021 Leistungen nach dem SGB II (§ 71 Abs. 2 n. F.), dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 16) oder dem Bundesversorgungsgesetz (§ 88e) erhalten. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Familien, die Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen (§ 6d BKGG n.F.). Die Leistung kann laut BMFSFJ individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Eine Zweckbindung enthalten die Regelungen allerdings nicht. Laut Gesetzesbegründung (S. 27, 29) sollen die Familien eigenverantwortlich entscheiden, wofür sie die zusätzlichen Mittel einsetzen. Entsprechend gibt es kein Überprüfungsverfahren.
    Der Bonus wird in der Regel automatisch ohne Antrag von den Familienkassen ausgezahlt. Familien, die nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen sowie Familien, die Sozialhilfe beziehen, müssen aber dafür einen formlosen Antrag stellen. Der Kinderfreizeitbonus wird ab August 2021 und getrennt von der jeweiligen Leistung (zum Beispiel SGB II) ausgezahlt. Er wird nicht als Einkommen auf andere Leistungen angerechnet (u.a. § 6d Abs. 2 Satz 1 BKGG n. F.). Der Anspruch ist unpfändbar (u.a. § 6d Abs. 2 Satz 2 BKGG n. F.). Gegebenenfalls wird für das P-Konto eine Bescheinigung notwendig.
    Mit einem neuen § 6c BKGG wird sichergestellt, dass der Kinderzuschlag unterhaltsrechtliche Verpflichtungen unberührt lässt. Dies gilt auch für den Kinderfreizeitbonus.
    Zudem sollen die Hilfen zur Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket leichter zugänglich sein: Ein gesonderter Antrag auf Übernahme der Kosten für Lernförderung ist bis zum 31. Dezember 2023 nicht erforderlich (u.a. § 71 Absatz 1 SGB II, § 141 Absatz 5 SGB XII n. F.).
    Die Regelungen zum Kinderfreizeitbonus treten nach Verkündung des Gesetzes zum 1. Juli 2021 in Kraft.

    BMFSFJ vom 11.06.2021

    Kitafinanzhilfenänderungsgesetz-Entwurf vom 18.05.2021

    Neue Schutzmaßnahmen bei drohenden Energiesperren geplant

    Ein besserer Schutz bei drohenden Energiesperren ist dringend erforderlich. Aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/944 ist die Bundesrepublik zu entsprechenden Maßnahmen kurzfristig verpflichtet. Auch fordert die 17. Verbraucherschutzministerkonferenz am 07.05.2021 (unter TOP 20) wirksame Schutzmechanismen. Änderungen in der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung sind also in Kürze zu erwarten. Das Bundeswirtschaftsministerium hat hierzu einen Entwurf vorgelegt, der aktuell im Bundesrat beraten wird.
    Besonders relevant sind die geplanten neuen Regelungen in dem jeweiligen § 19 der Verordnungen. Der Schwellenwert, ab dem eine Sperre zulässig ist, soll auf das Zweifache des monatlichen Abschlagsbetrags, beziehungsweise 1/6 der voraussichtlichen Jahresrechnung angehoben werden. Die Grundversorger werden verpflichtet, mit der Sperrandrohung darüber zu informieren, dass die Betroffenen Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperre vortragen können. Kund*innen sollen zudem die Gelegenheit zum Abschluss einer „Abwendungsvereinbarung“ erhalten. Insbesondere ist dies eine Ratenzahlungsvereinbarung, mit der Zahlungsrückstände in einem für den „Grundversorger wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum“ ausgeglichen werden. Der Grundversorger wird auch verpflichtet, unter anderem „auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine Schuldnerberatung“ hinzuweisen.
    Die grundsätzliche Kritik an den unzureichenden Regelsätzen für die Energiekosten wird damit nicht aufgegriffen. Der zuständige Ausschuss des Bundesrats hat weitergehende Schutzmaßnahmen empfohlen. Sobald die Verordnungen in Kraft getreten sind, werden wir über die Änderungen informieren.

    Zum aktuellen Sachstand: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de

    Verordnungsentwürfe des BMWE vom 10.05.2021

    Neue Pfändungsfreigrenzen / P-Konto-Bescheinigung ab 1.7.2021

    Am 21.05.2021 wurden die ab 01.07.2021 gültigen Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Freibeträge lauten: 1.252,64 € für Schuldner und 471,44 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und 262,65 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Auf der Webseite der AG SBV finden Sie die angepassten P-Konto Bescheinigungen in verschiedenen Formaten. Der Infodienst Schuldnerberatung hat umfangreiche Begleitmaterialien zusammengestellt.

    BMJV: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021

    AG SBV

    Infodienst Schuldnerberatung

    Soziale Notlage – Diakonie zu Armut und Corona

    Im Deutschlandfunk (Sendung vom 09.06.2021) ist unter dem Titel „Soziale Notlage – Diakonie zu Armut und Corona“ ein kurzer Beitrag in sehr kompakter Form zu hören. Die Diakonie macht sich stark für die Beteiligung von Menschen mit Armutserfahrung / Betroffenen als grundlegendes Element der Demokratie. Maria Lohheide, Diakonie Deutschland, setzt sich dafür ein. Zudem berichtet Gisela Röller, Armutsaktivistin, über die besondere Situation und fragt kritisch die Rolle der Sozialarbeit an.

    Deutschlandfunk – Sendung vom 09.06.2021

    Arbeitslosigkeit der häufigste Auslöser

    Dass Arbeitslosigkeit der häufigste Auslöser für Verschuldung ist, ist der Pressemitteilung Nr. 249 des statistischen Bundesamtes (destatis) vom 29.05.2021 zu entnehmen. Im Jahr 2020 stellte Arbeitslosigkeit für fast jede fünfte überschuldete Person (19,7 %), die eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchte, den Hauptauslöser der Überschuldung dar.

    Pressemitteilung Nr. 249 vom 29. Mai 2021

    Alleinerziehende Frauen und alleinlebende Männer sind besonders häufig überschuldet

    Anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung 2021 hat das Statistische Bundesamt (destatis) in der Pressemitteilung Nr. 263 vom 7. Juni 2021 herausgestellt, dass im Jahre 2020 13,8 % der beratenen Personen alleinerziehende Frauen waren, ihr Anteil in der Gesamtbevölkerung aber nur 5,2 % betrug. Alleinlebende Männer waren ebenfalls überproportional häufig von Überschuldung betroffen: Während auf sie 29,9 % der von Schuldnerberatungsstellen betreuten Personen entfielen, betrug ihr Anteil in der Gesamtbevölkerung lediglich 19,5 %.

    Pressemitteilung Nr. 263 vom 7. Juni 2021

    50,3 % mehr Verbraucherinsolvenzen im 1. Quartal 2021 als im 1. Quartal 2020

    Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland ist im 1. Quartal 2021 im Vergleich zum Vor-jahresquartal um mehr als die Hälfte gestiegen. Destatis zählt 22.686 Anträge von Verbraucher*innen, das waren 50,3 % mehr als im 1. Quartal 2020 (15.095). In NRW stiegen laut IT.NRW die Insolvenzverfahren von Verbraucher*innen gegenüber dem 1. Quartal 2020 um 43,7 % auf 5.551 (2020: 3.864); die von den ehemals selbstständig Tätigen mit dem vereinfachten Verfahren um 69,4 Prozent auf 586. Destatis und IT.NRW vermuten einen Nachholeffekt aufgrund der Ende 2020 in Kraft getretenen Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens.

    Destatis-Pressemitteilung vom 10.06.2021

    Pressemitteilung IT.NRW vom 08.06.2021

    Erwartungen der BAG FW an die Bundespolitik der 20. Legislaturperiode

    Anlässlich der im Herbst 2021 anstehenden Bundestagswahl hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAG FW) ihre Erwartungen an die nächste Legislaturperiode dargelegt. Das Recht auf Schuldnerberatung wurde als eine wesentliche Forderung unter Position vier im Forderungspapier Arbeitsmarktpolitik und Teilhabe  aufgenommen.

    Erwartungen der BAG FW an die Bundespolitik der 20. Legislaturperiode

    AWO NRW veröffentlicht Positionspapier

    Unter dem Titel „Unsere Handschrift ist soziale Gerechtigkeit! Armutsfalle: Zahlungsschwierigkeiten“ hat die Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeiterwohlfahrt NRW ein Positionspapier zur Armutsgefährdung von ver- und überschuldeten Menschen veröffentlicht. Das Papier zeigt Ursachen und vielfältige Lösungsansätze auf. Das AWO-Positionspapier bündelt neun zentrale fachpolitische Forderungen, die sich auf die Verhinderung von Liquiditätsproblemen, auf das Unterstützungssystem und die Entschuldungsinstrumente beziehen. Im Kern wird der Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung gefordert.

    Unsere Handschrift ist soziale Gerechtigkeit! Armutsfalle: Zahlungsschwierigkeiten

    Save the Date: Fachtagung Schuldnerberatung der FW NRW am 9. November 2021

    In diesem Jahr soll sie wieder stattfinden: Die Fachtagung Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrts-pflege NRW. Unter anderen mit den Themen Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Neuerungen zum Pfändungsschutzkonto wird diese Tagung eine spannende Plattform für die Bera-tungspraxis in NRW bieten: mit aktuellen und vertiefenden Informationen und mit Gelegenheiten zum Erfahrungsaustausch. Weitere Informationen folgen nach den Sommerferien.

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2021

    Liebe Leser*innen,
    liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Juni-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und ak-tuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2021

    Digitaler Aktionskongress gegen Armut vom 10.-12. Juni 2021

    Armut? Abschaffen! Unter diesem Titel findet der digitale Aktionskongresses gegen Armut statt. Die Konzepte zur Armutsbekämpfung liegen auf dem Tisch. Doch die Armut in Deutschland steigt weiter. Schon vor Corona hat sie ein Rekordniveau erreicht. Mit der Krise droht die Ungleichheit weiter zuzunehmen. Ziel des Kongresses ist: Gemeinsam Strategien erarbeiten, die armutspolitischen Forderungen mehr Gehör in der Öffentlichkeit und Politik verschaffen und den Druck für Veränderung erhöhen. Programm und Anmeldung: aktionskongress

    Neues Jugendschutzgesetz soll auch gegen Kostenfallen im Internet schützen

    Die Reform des Jugendschutzgesetzes soll einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet gewährleisten. Das neue Gesetz führt das Konzept der Anbietervorsorge ein. Es verpflichtet Internetdienste, die für Kinder und Jugendliche relevant sind, angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen für eine unbeschwerte Teilhabe zu treffen. Anbieter müssen Voreinstellungen wählen, die Kinder und Jugendliche besonders vor Mobbing, sexualisierter Ansprache durch „Cybergrooming“, Hassrede, Tracking und Kostenfallen schützen. In einem neuen § 10b Jugendschutzgesetz sind als erheblich einzustufende Risiken, die für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen auftreten können, geregelt, u.a. Risiken durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen und durch nicht altersgerechte Kaufappelle.

    Meldung des BMFSFJ vom 30.04.2021

    Vermittlung von Finanzwissen und Vermögensaufbau

    Um die Vermittlung von Finanzwissen und ökonomischer Bildung geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/28632) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28054).
    Die Fragesteller wollten unter anderem wissen, welche Maßnahmen die Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode angestoßen hat, um den Vermögensaufbau zu erleichtern. Die Bundesregierung erwidert, ökonomische Bildung sei nach Einschätzung der Kultusministerkonferenz ein unverzichtbarer Bestandteil der Allgemeinbildung und gehöre somit zum Bildungsauftrag der allgemeinbildenden Schulen in Deutschland, für die nach der grundgesetzlich geregelten Kompetenzverteilung die Länder zuständig seien. Die Antwort enthält Beispiele von Maßnahmen zur Förderung der Finanzkompetenz, die durch den Bund gefördert werden.
    19/28054 – Antwort der Bundesregierung; hib Nr. 558/2021 vom 28.04.2021

    Netzwerk Finanzkompetenz NRW: Technikschulung für das interaktive Schulbuch

    Das Netzwerk Finanzkompetenz NRW lädt alle interessierten Netzwerker*innen ein zu einer Technikschulung zum Umgang mit dem interaktiven Schulbuch zur Förderung der Finanzkompetenz. Diese findet am 27. Mai 2021 von 10 bis 12 Uhr statt und wird online über das Konferenzportal Zoom durchgeführt. Im Fokus der Technikschulung wird der Einsatz des interaktiven Schulbuchs in verschiedenen Szenarien stehen. Dabei geht es in erster Linie darum, den Umgang mit dem interaktiven Schulbuch einzuüben sowie Raum für offene Fragen zu geben. Folgende Inhalte werden in der Technikschulung besonders berücksichtigt:
    – Rollenverständnis (Lehrer- & Schülerperspektive)
    – Rollenwechsel und Funktonalität in verschiedenen Rollen
    – Anzeige von Schülerauswertungen
    – Anlegen & Handhabung von Lerngruppen
    Für die Veranstaltung anmelden können Sie sich bis zum 25. Mai 2021 unter: https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung.

    BGH: Zur Mietforderung in der Insolvenz der Mieter*innen

    Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht. (Leitsatz BGH)

    Begründung des BGH: In der Insolvenz der Mieter*in besteht ein Mietverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand (z.B. Wohnraum) gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Ansprüche der Vermieter*in aus einem solchen Mietverhältnis sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO), wenn ihre Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (wie für Mietzahlungen). Demgegenüber stehen Ansprüche für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese kann der*die Vermieter*in gemäß § 108 Abs. 3 InsO nur als Insolvenzgläubiger*in geltend machen. Diese Grundsätze gelten auch für Mietforderungen für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sie sind zeitanteilig aufzuteilen. Für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der entsprechende Teil der Mietforderung eine Masseverbindlichkeit. 

    BGH, Beschluss vom 16.3.2017 und BGH, Beschluss vom 21.02.2019

    Stellenausschreibung Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der VZ NRW

    Die Verbraucherzentrale NRW sucht für ihre Beratungsstelle in Lennestadt im Kreis Olpe ein:e Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberater:in (w/m/d) mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39,83 Std./Wo. (1,0 Stelle). Die Stelle ist im Umfang von 19,92 Std./Woche unbefristet, im weiteren Umfang von 19,92 Std./Woche befristet bis zum 04.09.2024. Die Stelle ist ggf. teilbar. Bewerbungen sind unter folgendem Link möglich: https://recruitingapp-5221.de.umantis.com/Vacancies/1127/Application/New/1

    Stellenausschreibung Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der VZ NRW

    “Rechnen im überschuldeten Alltag” und “Der Faktor ‘Zeit’ in der Sozialen Schuldnerberatung“

    Aus empirischen Studien, sowie einer an der HAW (Hochschule für Angewandte Wissenschaften) Hamburg durchgeführten qualitativen Erhebung über alltagsmathematische Praktiken im Kontext von Überschuldung resultierten zwei Publikationen von Prof. Dr. Harald Ansen und Katharina Angermeier, die online verfügbar sind:

    Rechnen im überschuldeten Alltag – Erkenntnisse für die Soziale Schuldnerberatung

    Der Faktor „Zeit“ in der Sozialen Schuldnerberatung

    Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg

    Eröffnung eines Basiskontos bei Vorlage einer Fiktionsbescheinigung

    Die Bank hatte die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt, da der Kunde lediglich eine Fiktionsbescheinigung und keine Ausweisdokumente vorlegen konnte. Im Gegensatz zum Ausweis ist in der Fiktionsbescheinigung kein Lichtbild enthalten. Die Bank hatte argumentiert, dass damit die Identität des Kunden nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Im Schlichtungsverfahren kam der Ombudsmann jedoch zu dem Ergebnis, dass „zur Legitimation … auch eine Fiktionsbescheinigung ausreichend sein muss, ohne dass die Interessen und Pflichten der Beschwerdegegnerin (die Bank) verletzt werden.“ Quelle und weitere Informationen.

    Infodienst Schuldnerberatung

    Broschüre des BMJV: Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart

    Mit neuem Titel ist der Relaunch der insbesondere an Verbraucher*innen adressierten Broschüre des BMJV verfügbar. Sie soll einen ersten Überblick über das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren geben, wobei die neuen gesetzlichen Regelungen zugrunde gelegt sind. Die Broschüre ist als Download und als Druckversion verfügbar.

    Broschüre Restschuldbefreiung

    Broschüre von Justiz.NRW: Die Verbraucherinsolvenz. Neubeginn ohne Schulden

    Die Broschüre aus NRW zur Verbraucherinsolvenz ist wiederaufgelegt und gibt Schuldner*innen einen Überblick über die außergerichtliche Schuldenbereinigung, das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren, die Kostenstundung, die Wohlverhaltensperiode und die Restschuldbefreiung. Die gesetzlichen Neuregelungen sind eingearbeitet. Die Broschüre steht zum Downloaden bereit, die Druckversion soll bald verfügbar sein.

    https://broschürenservice.justiz.nrw

    Broschüre Verbraucherinsolvenz

    Kinderkrankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

    In unserer Märzausgabe informierten wir in unserem Artikel: „Mögliche Steuernachzahlungen bei Lohnersatzleistungen und Corona-Soforthilfen“ über mögliche Steuernachforderungen, welche aufgrund des Progressionsvorbehalts bei Kurzarbeitergeld und Corona-Soforthilfen entstehen können. Ergänzend zu unserer Information aus März 2021 möchten wir Sie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP hinweisen. Der Antwort ist unter anderem zu entnehmen, dass das Kinderkrankengeld zwar steuerfrei ist, jedoch, wie andere Lohnersatzleistungen auch, dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG unterliegt. Unter der Drucksache 19/28418 werden Fragen zur Steuererleichterung für Eltern in der Corona-Krise gestellt und von der Bundesregierung beantwortet.

    Antwort der Bundesregierung Drucksache 19/28418

    Digitalisierung: Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem der digitale Wandel der Justiz begleitet werden soll. Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 19/28399. Dem Gesetzentwurf zufolge soll die digitale Zugangsmöglichkeit zu den Gerichten erweitert und der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten ausgebaut werden. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen und Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte erhielten unter anderem die Möglichkeit, möglichst kostenneutral über ein neues besonderes elektronisches Postfach mit den Gerichten auf sicherem Wege zu kommunizieren. Dafür werde ein sogenanntes besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) geschaffen.

    Parlamentsnachrichten – Recht und Verbraucherschutz – Gesetzentwurf – 15.04.2021 (hib 490/2021)

    Gerichtsvollzieherschutzgesetz in Kraft – Änderungen beim Pfändungsschutz vorgezogen

    Das Gesetz zum Schutz der Gerichtsvollzieher ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt mit Wirkung vom 08.05.2021 in Kraft getreten. Ebenfalls beschlossen wurde eine Änderung des Pfändungschutzkontofortentwicklungsgesetzes (PKoFoG). Danach sollen die Pfändungsfreigrenzen bereits zum 01.07.2021 erhöht werden (Änderung des § 850c ZPO. Eine weitere Änderung im § 850f ZPO betrifft die faktische Unterhaltspflicht. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können jetzt nur noch bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht bei einer Pfändungsberechnung berücksichtigt werden.

    Gerichtsvollzieherschutzgesetz und PKoFoG

    Bundesregierung veröffentlicht Dritten Teilhabebericht

    Mit dem Teilhabebericht geht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Frage nach, wie Menschen mit Beeinträchtigungen in ihrer sozialen Teilhabe gefördert oder beeinträchtigt werden. Der Bericht zeigt, wie sich die Teilhabe von Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen unterscheidet. Wenngleich der Bericht die Überschuldung nicht thematisiert, lassen die Daten zu Armutsrisikoquoten, Vermögen und Rücklagen (S. 279 ff.) vermuten, dass Menschen mit Beeinträchtigungen vergleichbar, möglicherweise sogar häufiger überschuldet sind, als Menschen ohne Beeinträchtigungen. Das Teilhabestärkungsgesetz, das den Zugang zur Schuldnerberatung wie zu allen kommunalen Eingliederungshilfen für Rehabilitand*innen öffnet, ist noch nicht in Kraft (zum Stand: www.bmas.de).

    Pressemitteilungen des BMAS vom 30.04.2021

    Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung

    Gutachten zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher

    Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV) (ein Beratungsgremium des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz –BMJV-) beleuchtet in seinem aktuellen Gutachten die Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Das Gutachten fokussiert die Themenfelder Wohnen, Mobilität, Ernährung, Nachhaltiger Konsum, Digitale Welt und analysiert kritisch das Instrument der Verbraucherinformation. Bereits sichtbare Auswirkungen der Covid-19-Pandemie werden angesprochen. Auf dieser Grundlage werden insgesamt 40 Handlungsempfehlungen formuliert. In das Gutachten eingeflossen sind Erkenntnisse aus drei repräsentativen Bevölkerungsbefragungen und zwei qualitativen Studien (Fokusgruppen), die im Auftrag des SVRV durchgeführt wurden. Quelle und Download des Gutachtens. Sachverständigenrat beim BMJV

    Sechster Armuts- und Reichtumsbericht vom Bundeskabinett verabschiedet

    Der Bericht dient dazu, die Lebenslagen der Bürgerinnen und Bürger zu analysieren, die Wirksamkeit der bisherigen Politikansätze zu überprüfen und neue Maßnahmen anzuregen. Die soziale Lage in Deutschland wird dafür ausführlich beschrieben. Zugrunde liegen die vorliegenden Statistiken und eigens für den Bericht in Auftrag gegebene Forschungsvorhaben.

    Pressemitteilung BMAS vom 12.05.2021

    Sechster Armuts- und Reichtumsbericht – Lang- und Kurzfassung

    Zur Kritik des Berichts aus Sicht der Schuldnerberatung siehe die Kommentierung der AG SBV.

    NRW: Doppelt so hohe Zahl von Verbraucherinsolvenzen im März 2021 als ein Jahr zuvor

    In NRW stieg die Zahl der Insolvenzverfahren von Verbraucher*innen gegenüber März 2020 um genau 97,3 Prozent auf 2.520. IT.NRW vermutet, dass eine mögliche Ursache für den Anstieg das Ende 2020 beschlossene Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung sein könnte. Infolge dessen könnten insbesondere überschuldete Privatpersonen vor allem im zweiten Halbjahr 2020 ihre Insolvenzanträge zurückgestellt und diese nun nach dem Jahreswechsel gestellt haben.

    Pressemitteilung IT.NRW vom 10.05.2021

    SPD-Änderungsantrag für ein Recht auf kostenlosen Zugang zur Schuldnerberatung

    Zu dem Antrag „Raus aus den roten Zahlen – Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW solide weiterentwickeln“ der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP, Drucksache 17/13410, stellte die Fraktion der SPD einen Änderungsantrag. Dieser forderte, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Ratsuchenden flächendeckend einen kostenlosen Zugang zur Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ermöglicht. Der Änderungsantrag – Drucksache 17/13552 – wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und AfD sowie des fraktionslosen Abgeordneten Neppe gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD und GRÜNEN abgelehnt.

    Änderungsantrag Drucksache 17/13552

    CDU/FDP in NRW zur Weiterentwicklung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung

    Mit Datum 20.04.2021 stellte die Fraktion der CDU und die Fraktion der FDP in der Drucksache 17/13410 den Antrag „Raus aus den roten Zahlen – Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW solide weiterentwickeln“. Mit dem vom Landtag beschlossenen Antrag wird die Regierung beauftragt, eine angemessene Erweiterung des Zugangs zu kostenfreier Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW sowie eine organisatorische Zusammenlegung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung zu prüfen, eine Stärkung des außergerichtlichen Vergleichs zu forcieren und die Präventionsarbeit zur Vermeidung von Überschuldung weiter zu stärken. Dem Beschlussprotokoll kann entnommen werden, dass der Antrag, welcher unter TOP 9 beraten wurde, in direkter Abstimmung mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und GRÜNEN angenommen wurde. Interessierte können die Redebeiträge aus der 125. Sitzung des Landtages vom 28.04.2021 vollständig im Plenarprotokoll nachlesen.

    Antrag Drucksache 17/13410

    Beschlussprotokoll PIBPr 17/125

    Plenarprotokoll 17/125

    Aktionswoche Schuldnerberatung 2021

    “Der Mensch hinter den Schulden“ heißt der Titel der 22. bundesweiten Aktionswoche Schuldnerberatung, die in diesem Jahr vom 07. bis 11. Juni 2021 stattfindet. Die AG SBV fordert dazu auf, den Blick auf die Menschen hinter den Schulden zu richten und lädt alle Akteure im Arbeitsfeld Schuldnerberatung ein, sich mit eigenen Aktionen, Veranstaltungen und Pressearbeit an der Aktionswoche zu beteiligen. Das Forderungspapier und den Aufruf der AG SBV finden Sie unter: AG SBV. Weitere Materialien unter: www.aktionswoche-schuldnerberatung.de

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2021

    Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

    vor Ihnen liegt die Mai-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

    Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:

    https://fbsb-nrw.de/info-center/

    Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

    Ihr Redaktionsteam

    NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2021

    16. Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen des iff am 17./18. Juni 2021

    Das Institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) richtet am 17./18. Juni 2021 zum 16. Mal die Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg aus. Aufgrund der aktuellen Pandemielage wird die Konferenz online ausgerichtet. Das Leitmotiv der diesjährigen Konferenz lautet „Finanzdienstleistungen in Krisenzeiten“. Anhand der Oberthemen Überschuldung und Kredit, Vor- und Nachsorge, Fairness und Nachhaltigkeit u.a. wird das Thema aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet. Zur Anmeldung und zum Programm gelangen Sie unter:

    https://www.iff-hamburg.de/hamburg-2021/

    Digitale Informationsveranstaltung zum Thema „Finanzkompetenz fürs Älterwerden“

    2019 hat das Netzwerk Finanzkompetenz NRW das Praxishandbuch „Über Geld spricht man doch in allen Lebensphasen. Praxishandbuch für Finanzkompetenz im Älterwerden“ herausgebracht (abrufbar unter https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/pages/medien).  Damit wurde ein Thema aufgegriffen, das hoch aktuell ist und die Arbeit von Schuldnerberater*nnen in verschiedenen Facetten beeinflusst. Betroffene Menschen suchen Schuldnerberatungsstellen auf, sodass in vielen Beratungsstellen überlegt wird, ein Präventionsangebot für die Personengruppe 55+ zu starten. Um alle interessierten Netzwerker*nnen bei diesem Thema zu unterstützen, wurde eine zweistündige digitale Informationsveranstaltung konzipiert, in der das Praxishandbuch präsentiert und die Möglichkeit gegeben wird, offene Fragen zu klären und eine themenbezogene Diskussion zum Thema „Finanzkompetenz fürs Älterwerden“ zu eröffnen.

    Im ersten Teil der Veranstaltung werden die Moderatorinnen das Praxishandbuch vorstellen. Im zweiten Veranstaltungsteil wird Raum zur Diskussion gegeben, in dem die Moderatorinnen inhaltliche und methodische Fragen zum Praxishandbuch beantworten sowie Anregungen sammeln. Damit die Diskussion bestmöglich gestaltet werden kann und sich die Moderatorinnen auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Fragen vorbereiten können, wird gebeten, Fragen bis spätestens zum 30.04.2021 an seitz@digitale-wirtschaftsbildung.de zu schicken.

    Termin: 06.05.2021, von 10 Uhr bis 12 Uhr. Die Veranstaltung wird online über die Konferenzplattform Zoom stattfinden.
    Leitung: Maike Cohrs, Schuldner- und Insolvenzberatung Diakonisches Werk Köln und Region, Manuela Witt, Beratung für das persönliche Haushaltsbudget von Menschen in allen Lebenssituationen.
    Ausrichter: Digitale Wirtschaftsbildung in Siegen (DiWiS)
    Anmeldung: https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung

    BGH: Corona-Soforthilfe ist unpfändbar

    Leitsätze des BGH-Urteils VII ZB 24/20 vom 10.03.2021:

    a) Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm “Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige” und ergänzendes Landesprogramm “NRW-Soforthilfe 2020”) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.

    b) Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

    LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V., Tagesschau

    BGH: Aussetzung einer Kontopfändung durch das Insolvenzgericht

    Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben. (Leitsatz BGH)

    Sachverhalt: Der abhängig beschäftigte Schuldner ist Inhaber eines Pfändungsschutzkontos. Im Jahre 2017 pfändete die Gläubigerin unter anderem die Ansprüche des Schuldners gegen die kontoführende Bank auf Zahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Guthaben. Im April 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Schuldner begehrt die Aufhebung des (Konto-)Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

    Urteilgründe: Der BGH führt aus: „Das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO ist nicht in jeder Hinsicht unpfändbar. Die Vorschrift des § 850k ZPO gewährt dem Kontoinhaber einen nicht von einem Antrag abhängigen Pfändungsschutz. In Höhe des monatlichen Freibetrages kann der Pfändungsschuldner bis zum Ende des Kalendermonats verfügen. Soweit er diesen Betrag im jeweiligen Kalendermonat nicht ausgeschöpft hat, bleibt das verbliebene Guthaben im Folgemonat zusätzlich zum geschützten Guthaben dieses Monats pfändungsfrei. Pfändbar ist der nicht verbrauchte Übertrag erst im zweiten auf die Gutschrift folgenden Monat, wobei Verfügungen des Schuldners jeweils auf das älteste Guthaben anzurechnen sind (…). Um die Überträge des geschützten Guthabens auf den übernächsten Monat geht es hier“ (Rn. 7).

    „Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte auf die Beschlagnahme der genannten Guthaben und deren damit eingetretene Verstrickung keinen Einfluss.“ (Rn. 8) „Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das zuständige Vollstreckungsorgan (hier das Insolvenzgericht, Anm. Red.) die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben“ (Rn. 10, 18). Solange der Schuldner noch keine Restschuldbefreiung erlangt habe, besitze der Pfändungsgläubiger ein berechtigtes Interesse am rangwahrenden Fortbestand der Pfändung (Rn. 13). 

    Siehe die Anmerkung von Rechtsanwalt Henning (auch im Inso-Newsletter RA Henning 3-21)

    BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – IX ZB 14/20

    LSG NRW: Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 €/10 Std. pro Monat

    Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus. Dies hat das Landessozialgerichts NRW in einem Urteil vom 19.11.2020 entscheiden. Die fragliche Tätigkeit des Anspruchsstellers stelle sich im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung (100,00 € monatlich) und der Arbeitszeit (10 Stunden monatlich) als untergeordnet und unwesentlich dar. Dagegen spreche auch nicht die Entscheidungen des BSG, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich – gegangen sei. Siehe auch: fbsb-nrw.de/2021/02/bsg-minijob

    LSG, Urteil vom 19.11.2020 – Az. L 19 AS 1204/20 (nicht rechtskräftig).

    Pressemitteilung des LSG

    LSG NRW: Volle Unterkunftskosten für Barbetreiber nach SGB II

    Dient eine Wohnung auch als Büro, ändert dies an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange Büro- und Wohnflächen nicht voneinander abgrenzbar sind. Dies hat das Landessozialgericht NRW in seinem Beschluss vom 13.01.2021 entschieden. Wenn ein Leistungsberechtigter in der Wohnung zugleich arbeite, werde die Qualifizierung der gesamten Unterkunft als Wohnung nicht in Frage gestellt, solange dies Räume seien, die im Übrigen den Wohnungsbegriff erfüllten. LSG NRW, Beschluss vom 13.01.2021 – Az. L 7 AS 1874/20 B ER

    Pressemitteilung des LSG

    BSG: Wahlrecht zwischen Wohngeld und Sozialhilfe

    Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass zwischen Wohngeld und Sozialhilfe ein Wahlrecht besteht. Sozialhilfeträger dürften für den Erhalt ergänzender Sozialhilfe nicht verlangen, dass die mittellose Person zuerst Wohngeld beantragt. Das Gericht stellte in dem Urteil klar: „Der Verzicht auf einen Wohngeldantrag kann sich für bedürftige Menschen lohnen. Steht ihnen ohne Wohngeld ergänzende Sozialhilfe zu, dann können Betroffene mitunter Vergünstigungen für Sozialhilfebezieher – wie günstigere Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr – nutzen.“

    AZ: B 8 SO 2/20 R, evangelisch.de

    Stellenausschreibung Schuldnerhilfe Köln gGmbH

    Die Schuldnerhilfe Köln gGmbH sucht zum 01.05.2021 einen Schuldner- und Insolvenzberater (m/w/d) in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) / unbefristet. Bewerbung richten Sie bitte mit Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung per Mail an: info@schuldnerhilfe-koeln.de. Ansprechpartnerin: Franziska Matschke, Telefon: 0221 / 346 14 – 0.https://www.schuldnerhilfe-koeln.de/

    Stellenausschreibung Schuldnerhilfe Köln gGmbH vom 31.03.2021

    iff -Überschuldungsradar 2021/23: Vertretungsbefugnis im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Seit dem 01. Juli 2014 regelt die Insolvenzordnung, dass die Schuldnerberatungsstellen (in ihrer Funktion als geeignete Stellen gem. § 305 InsO) den*die Schuldner*in auch vor dem Insolvenzgericht vertreten können. Seither wird immer wieder – auch unter den Beratungsfachkräften und Trägern der Beratungsstellen – diskutiert, ob und unter welchen Bedingungen die Übernahme der gerichtlichen Vertretung sinnvoll ist. Die Ausführungen von Marion Kemper sollen dazu beitragen, das Thema „gerichtliche Vertretung“ wieder mehr in den Fokus zu nehmen und von verschiedenen Seiten zu beleuchten.

    Ueberschuldungsradar23_Maerz21_Kemper.pdf