Pfändungsschutz für Patchworkfamilien und faktische Unterhaltspflichten
Ein informatives Update von Frank Lackmann in der ZVI
Viele Schuldner*innen leben in Patchworkfamilien, in denen neben leiblichen auch Stiefkinder im gemeinsamen Haushalt aufwachsen. Während leibliche Kinder und Ehegatten bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO berücksichtigt werden, bleiben Stiefkinder und auch nichteheliche Partner*innen außen vor, da für sie regelmäßig keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Dies führt dazu, dass das Einkommen der Schuldner*innen stärker gepfändet wird, obwohl sie faktisch auch für die Versorgung der Stiefkinder aufkommen. Die Folge ist, dass viele betroffene Familien trotz Erwerbstätigkeit ergänzende Sozialleistungen wie Bürgergeld beantragen müssen. Damit wird das Ziel des Pfändungsschutzes, das Existenzminimum der gesamten Familie zu sichern, verfehlt.
Frank Lackmann gibt einen praktisch relevanten, mit Beispielrechnungen versehenen Überblick und setzt sich mit den Folgen der Änderung des § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO auseinander.
Lackmann, F., Die Berücksichtigung von Stiefkindern und nichtehelichen Lebenspartnern in der Zwangsvollstreckung und Insolvenz – ein Update, in: ZVI Heft 8/2025, 302 ff.