BGH: Zur möglichen Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts
Zur Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts eines auf Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners wegen Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten durch das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Januar 2008 XII ZR 170/05 FamRZ 2008, 594). (Leitsatz des BGH.)
Das Land macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Schuldner Kindesunterhalt aus
übergegangenem Recht (§ 7 Abs. 1 UVG) geltend. Dem Schuldner werden fiktive Einkünfte in Höhe von 1.321 € netto für 2023 und 1.592 € für 2024 zugerechnet. Er lebt mit neuer Lebensgefährtin zusammen, die ein Einkommen von ca. 1.195 € netto monatlich erzielt.
Der BGH führt aus: Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (Rn. 14). Lebt der Unterhaltspflichtige nicht allein, sondern mit einer in Lebensgemeinschaft verbundenen Person in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammen, kann wegen Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten eine Absenkung des Selbstbehalts in Betracht kommen. Die Ersparnisse müssen sich nicht auf die Kosten der Unterkunft beschränken. Denn bei gemeinsamem Wirtschaften in einem Haushalt werden typischerweise auch Ersparnisse bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten beispielsweise bei der Haushaltsenergie (Strom), der Anschaffung von Hausrat oder den Kosten für Rundfunk und Telekommunikation zu erwarten sein, was sich im Sozialleistungsrecht in der Herabsetzung des Regelbedarfs volljähriger und in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender Partner auf jeweils 90 % des Regelbedarfs von Alleinstehenden wiederspiegelt (Rn. 17). In Anlehnung an die sozialrechtlichen Regelungen schlägt der BGH aus Gründen der Praktikabilität vor, den maßgeblichen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen pauschal um 10 % herabzusetzen (vgl. Rn. 18).
Voraussetzung für den Eintritt dieser Haushaltsersparnisse bei dem Unterhaltspflichtigen ist aber laut BGH in jedem Fall, dass sich der mit ihm zusammenlebende Partner durch sein eigenes Einkommen gegebenenfalls auch durch Sozialeinkünfte an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beteiligen kann (Rn. 19 und in Rn. 20 ff. ausführlich zur Bemessung des Mindesteinkommens des*der Partner*in, ab dessen Höhe eine Ersparnis des Unterhaltsschuldners anzunehmen sei).
BGH, Beschluss vom 26.3.2025 – XII ZB 388/24