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Schuldnerberatungsdienstgesetz: BMJV veröffentlicht Referentenentwurf


01. Juli 2025 |

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 23. Juni 2025 den Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher, kurz Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG), veröffentlicht. Das Gesetz soll laut Pressemitteilung des BMJV den Zugang für Schuldner*innen zu beratenden Stellen sicherstellen und Vorgaben der EU- Verbraucherkreditrichtlinie zu Schuldnerberatungsdiensten umsetzen. Es flankiere den zeitgleich veröffentlichten Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie.
Die Verbände sind nun zur Stellungnahme aufgefordert. Nach der zeitlichen Planung des BMJV könnte das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren sodann im September 2025 starten.

§ 1 des Referentenentwurfs zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (im folgenden RefE) normiert den Auftrag an die Länder, sicherzustellen, „dass Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen“. § 2 RefE definiert Schuldnerberatungsdienste als „die individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung von Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten“. In § 3 RefE heißt es, die Beratungsdienste „sollen Verbrauchern grundsätzlich kostenlos, höchstens jedoch gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden“ und „maximal die Betriebskosten des Anbieters für den Schuldnerberatungsdienst decken und keine unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellen“. § 4 betrifft Anforderungen an die Anbieter, § 5 legt Berichtspflichten des Bundes und der Länder hinsichtlich der Zahl der verfügbaren Beratungseinrichtungen fest und § 6 RefE regelt das Inkrafttreten (im Wesentlichen am 20.11.2026).

Laut Begründung des BMJV könne nicht eingeschätzt werden, ob der aktuelle Bestand an Beratungsangeboten ausreiche, um die gesetzlichen Anforderungen zur flächendeckenden, zeitnahen und insgesamt „leicht“ zugänglichen Beratung zu erfüllen. Mehrausgaben für Länder und Kommunen seien daher möglich, aber derzeit nicht bezifferbar. Auch die künftige Nachfrage lasse sich schwer prognostizieren. Gleichzeitig wird hervorgehoben, dass Schuldnerberatung als wirksam gelte, um soziale Folgekosten zu vermeiden. Laut EU-Kommission könnten pro investiertem Euro bis zu 5,30 Euro eingespart werden. Regelungen in den Sozialgesetzbüchern, die den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für bestimmte Personengruppen bereits sicherstellten, blieben im Übrigen unberührt. Zu den Entgeltgrenzen erinnert das BMJV an die weithin übliche Praxis, Beratung kostenfrei anzubieten.
Mit § 3 RefE sollten keine Hinderungsgründe verbunden sein, Schuldnerberatungsdienste im Sinne
von § 2 RefE auch weiterhin kostenlos anzubieten.
Pressemitteilung BMJV vom 23.06.2025
Referentenentwurf zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (PDF)
Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie