Schufa-Speicherfrist I): Verkürzung möglich bei einmaligen Zahlungsstörungen
Die Schufa meldet, dass eine Verkürzung der Speicherfrist auf 18 Monate möglich sei. Verbraucher*innen könnten bei einmaligen Zahlungsstörungen die Speicherfrist von 36 auf 18 Monate nach Ausgleich verkürzen. Dafür muss die Zahlungsstörung unter anderem innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung durch ein Unternehmen an die SCHUFA bezahlt werden. Die neue 100-Tage- Regelung ist Teil des Code of Conduct Prüf- und Speicherfristen vom Mai 2024, den die SCHUFA und weitere deutsche Auskunfteien mit den Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder verabschiedet hatten. Die 100-Tage-Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 zusätzlich zu den bestehenden Speicherfristen in Kraft.
Um zu erfahren, ob eine ausgeglichene Zahlungsstörung unter die kürzere Speicherfrist fällt, könne ein neuer Service der Schufa zur Prüfung der Speicherfristen anhand des Aktenzeichens des Mahnschreibens genutzt werden. Schufa-Pressemitteilung vom 18.12.2024