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BSG: Zur Verrechnung mit Sozialleistungen nach Restschuldbefreiung


27. Feb. 2025 |

Kurz vor Jahresende hat das Bundessozialgericht (BSG) die in der Praxis hoch umstrittene Frage geklärt, ob ein Sozialleistungsträger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem hälftigen unpfändbaren Teil einer Sozialleistung – hier: Verletztenrente des Schuldners – aufrechnen darf (BSG, 3.12.2024, B 2 U 11/22 R). Die Entscheidungsgründe liegen leider noch nicht vor, aber aus dem Terminbericht des BSG lässt sich entnehmen, dass dem beklagten Sozialleistungsträger nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Aufrechnungsbefugnis in Höhe des hälftigen Anspruches auf Verletztenrente gegen den Kläger zustehe.
Die Voraussetzungen einer Aufrechnung lägen nach Erteilung der Restschuldbefreiung mangels Aufrechnungslage nicht mehr vor. Die Beitragsforderung der Beklagten sei mit Erteilung der Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen, rechtlich nicht durchsetzbaren Forderung geworden (§ 301 Absatz 1 InsO). Daran ändere sich nichts dadurch, dass das bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung durch das Insolvenzverfahren grundsätzlich unberührt bleibe (§ 94 InsO). Denn jedenfalls mit Erteilung der Restschuldbefreiung ende die Aufrechnungslage. Dem Ergebnis stehe die in § 51 Absatz 2 SGB I enthaltene Privilegierung des Unfallversicherungsträgers nicht entgegen, anders als andere Insolvenzgläubiger auf den unpfändbaren Teil der Verletztenrente zugreifen zu dürfen. Der insoweit privilegierte Zugriff auf die Rentenansprüche ändere nichts an der fehlenden Durchsetzbarkeit der Beitragsansprüche mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Die in § 301 Absatz 2 Satz 1 InsO geregelten Ausnahmen von der Restschuldbefreiung erfassten die Aufrechnungsbefugnis nicht.

Zuvor war die Frage der Auf- bzw. Verrechnungsmöglichkeit in der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden. Das LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2022 – L 21 U 15/19 sowie das LSG Bayern, 21.3.2018 – L 13 R 25/17 haben die Auffassung vertreten, eine Auf- bzw. Verrechnung sei auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nach den §§ 51, 52 SGB I weiterhin möglich. Das LSG NRW, Urt. v. 15.03.2018, L 19 AS 1286/17 und das LSG Thüringen, 8.6.2021 – L 12 R 331/18 hingegen haben die Auffassung vertreten, dass die Aufrechnung mit Restschuldbefreiung zu enden habe. Es ist sehr zu begrüßen, dass bzgl. dieser Fragestellung nun endlich Klarheit herrscht.

BSG, Urteil vom 03.12.2024 – B 2 U 11/22 R