BGH: Zur Pfändbarkeit eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages
Eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) betrifft die Pfändbarkeit eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages. Für eine klassische Sterbegeldversicherung ist die Unpfändbarkeit in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelt. Das AG Düsseldorf (03.03.2023 – 37 C 159/22 und ihm folgend das LG Düsseldorf, 18.08.2023 – 22 S 64/23) hatte Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge noch als unpfändbar angesehen, eine analoge Anwendung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei geboten, wenn die Unpfändbarkeit der Billigkeit entspricht. Der BGH sieht dies anders.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 16.01.2025 – IX ZR 91/24) behandelt die Frage, ob Guthaben aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag in die Insolvenzmasse fallen und somit pfändbar sind. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass das Guthaben aufgrund der analogen Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO unpfändbar sei. Der BGH widerspricht dieser Auffassung und hebt das Urteil auf, da der Wortlaut des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO keine analoge Anwendung auf Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge zulässt. Der Pfändungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Unterstützungsbezüge und Kleinlebensversicherungen, die nur auf den Todesfall abgeschlossen wurden. Ein Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag erfüllt diese Voraussetzungen nicht, und es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde.
Allerdings könnte eine Pfändbarkeit daran scheitern, dass der Treuhandvertrag wirksam an den Bestatter abgetreten wurde. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die Ansprüche der Schuldnerin aus dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag vor der Insolvenzeröffnung wirksam abgetreten wurden und ob dem Kläger (dem Insolvenzverwalter) ein Einziehungsrecht zusteht. Ist dies nicht der Fall, wäre der Treuhandvertrag nicht Bestandteil der Insolvenzmasse. In der Beratung ist also zu prüfen, ob der Treuhandvertrag wirksam an den Bestatter abgetreten wurde.