Der Praktische Fall – aus der Praxis für die Praxis: Pfändungsschutz für Mehrlingsgeld
Eine Klientin hat aus Anlass der Geburt ihrer Drillinge eine Zahlung in Höhe von 3.000 EUR erhalten. Nun stellt sich die Frage, ob dieser Betrag pfändungsgeschützt ist und ob er über die P- Kontobescheinigung freigegeben werden kann, zumal sich die Klientin im eröffneten Insolvenzverfahren befindet. Dazu konnte die Beratungsstelle eine E-Mail-Auskunft aus der Staatskanzlei der Landesregierung von NRW einholen. Danach sei der Anspruch auf diese Leistung nach § 851 Absatz 1 ZPO, § 399 Fall 1 BGB nicht pfändbar. Dieser Fall sei mit der BGH-Rechtsprechung zur Corona-Überbrückungshilfe vergleichbar (VII ZB 64/21). Das Mehrlingsgeld sei eine zweckgebundene Billigkeitsleistung des Landes, die wegen des besonderen Aufwands bei der Geburt von Mehrlingen geleistet werde. Auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) könne die ausgezahlte Leistung nur durch einen Antrag an das Amtsgericht oder an die pfändende Behörde freigegeben werden.
Erlass des Ministerpräsidenten vom 24.09.2018 – MBI. NRW 2018, S. 556 (Ehrenpatenschaft)