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LG Dresden: Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen Steuervorauszahlung eines Rentners


12. Mai 2025 |

Das Landgericht Dresden hat mit Beschluss vom 10.7.2024 entschieden, dass einem Rentner, der eine quartalsmäßige Steuervorauszahlung zu leisten hat, der monatlich pfändungsfreie Betrag entsprechend der quartalsmäßigen Vorauszahlung zu erhöhen ist (LG Dresden, 10.7.2024, 10 T 614/23, Vorinstanz AG Dresden, 21.11.2023, 542 IK 974/23). Das Gericht begründet die Entscheidung im Wesentlichen mit § 850e Nr. 1 ZPO, wonach bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners die Beträge nicht mitzurechnen sind, die die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer steuerrechtlichen Verpflichtungen abzuführen hat. Daher sei die jeweils aus dem Steuerbescheid ergebene quartalsmäßige Vorauszahlung auf die jeweiligen Monate umzulegen und der sich daraus ergebene pfändungsfreie Betrag entsprechend festzulegen (so auch AG Meißen, 20.12.2022, 1 M 725/22; AG München 21.07.2023 – 1500 IK 2064/22; a. A
LG Münster, Beschl. v. 18.09.2023 – 5 T 394/23).
Die Anwendung des § 850e Nr. 1 ZPO auch auf Rentner*innen ist folgerichtig, da es anderenfalls zu einer nicht zu rechtfertigen Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmer*innen und Rentner*innen kommen würde. Dennoch wäre eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert, in dem Rentner*innen ausdrücklich in den Schutzbereich des § 850e ZPO aufgenommen werden. LG Dresden, Beschluss vom 10.7.2024 – 10 T 614/2