BGH: Stärkung des Mieterschutzes bei Eigenbedarfskündigung (VIII ZR 270/22)
Der Bundesgerichtshof hat im April 2025 klargestellt: Bei Widersprüchen nach § 574 BGB gegen Eigenbedarfskündigungen ist nicht zwingend ein fachärztliches Attest erforderlich. Auch ausführliche Stellungnahmen anderer medizinisch qualifizierter Behandler (z. B. Psychotherapeuten nach Heilpraktikergesetz) können ausreichen, um eine unzumutbare Härte – etwa die Verschlechterung einer schweren psychischen Erkrankung oder Suizidgefahr – glaubhaft zu machen. Gerichte müssen das
Vorbringen immer inhaltlich würdigen und dürfen es nicht aus formalen Gründen zurückweisen.
Für die Praxis bedeutet das: Betroffene sollten sofort Widerspruch einlegen, medizinische Stellungnahmen einholen und diese mit der Begründung einreichen. Beratungsstellen können hier entscheidend unterstützen. Die Härtefallregelung in § 574 BGB ist ein zentrales Instrument zur Vermeidung von Wohnungsverlusten.
(Dieser Text wurde mit Unterstützung von ChatGPT erstellt.
Wesentliche Vorschrift § 574 Absatz 1 Satz 1 BGB
Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie
oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Leitsätze des BGH
Der erforderliche hinreichend substantiierte Sachvortrag des Mieters zu einer gesundheitlichen Härte
im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann insbesondere – muss aber nicht stets – durch Vorlage
eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden (…).
Vielmehr kann im Einzelfall auch eine (ausführliche) Stellungnahme eines – bezogen auf das geltend
gemachte Beschwerdebild – medizinisch qualifizierten Behandlers geeignet sein, den Sachvortrag des
Mieters zu untermauern, auch wenn diese nicht von einem Facharzt erstellt worden ist. Dabei kommt
es auf die konkreten Umstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
BGH, Urteil vom 16.04.2025 – VIII ZR 270/22; siehe auch unter: https://fbsb-nrw.de/ (Stichwort Zwangsräumung).