BVerfG: Zum Räumungsschutz bei Gefahren für Leben und Gesundheit
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erinnert in mehreren jüngeren Entscheidungen an die Bedeutung des Grundrechts auf Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) für das Zwangsvollstreckungsverfahren. Dieses Grundrecht haben Amts- und Landgerichte aus Hagen, Schwelm, Köln und München in den Verfahren auf vorläufige Einstellung der Zwangsräumung einer Wohnung nicht ausreichend beachtet.
Aus den Entscheidungsgründen (redaktionell zusammengefasst):
Macht die Vollstreckungsschuldnerin für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihr drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich Amts- und Landgerichte regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind.
Eine Gefährdung des Rechts der Schuldnerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstreckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne des § 765a ZPO dar stellen.
Die Vollstreckungsgerichte dürfen bei der Beurteilung der Frage ´nicht kleinlich` verfahren, ob sich eine Sachlage im Sinn des § 765a Abs. 4 ZPO so geändert hat, dass eine Änderung der im vorangegangenen Vollstreckungsschutzverfahren getroffenen Entscheidung geboten ist. Eine Änderung der Sachlage ist auch dann anzunehmen, wenn die Schuldnerin zwar ein und dieselbe Krankheit als Vollstreckungshindernis bezeichnet, diese jedoch einen Verlauf genommen hat, welcher bei der vorangegangenen Antragstellung und seiner Bescheidung nicht hat vorhergesehen werden können.
In besonders gelagerten Einzelfällen ist die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen.
BVerfG, Beschluss vom 14.12.2023 – 2 BvR 1233/23 (Verfassungsbeschwerde)
BverfG, Beschluss vom 10.01.2024 – 2 BvR 26/24 (Einstweilige Anordnung)
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2024 – 2 BvR 51/24 (Einstweilige Anordnung)
Weitere Entscheidungen zum Thema: www.fbsb-nrw.de (Stichwort „Zwangsräumung“)