Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) enthält in § 11 Regelungen darüber, wann ein gezahlter Entlastungsbetrag des Energieversorgers bei Grundsicherungsempfänger*innen als zugeflossen gilt und wann das Unterlassen des Einzugs des Dezember-Abschlags zu einem verringerten Bedarf führt (jeweils mit der nächsten Abrechnung).