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BSG: Verjährung einer Erstattungsforderung des Jobcenters in vier Jahren


01. Juli 2025 |

Eine Klientin sollte rund 10.500 Euro an das Jobcenter Köln zurückzahlen, weil die Bewilligung von Arbeitslosengeld II rückwirkend aufgehoben wurde. Die Erstattungsforderung stammt aus dem Jahr 2009. Es kam zu mehreren Vollstreckungsversuchen, Mahnungen und Zahlungserinnerungen – der letzte Versuch war 2021. Die Klägerin machte 2021 Verjährung geltend. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt nun die Entscheidung des Landessozialgerichts NRW vom 20.03.2024 (L 12 AS 400/23): Die Forderung sei bereits seit Februar 2014 verjährt. Maßgeblich sei eine vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Absatz 4 SGB X, nicht – wie vom Jobcenter behauptet – 30 Jahre gemäß § 52 Absatz 2 SGB X. Ein fruchtloser Pfändungsversuch 2010 habe die vierjährige Frist zwar neu gestartet, sie sei aber 2014 abgelaufen. Die Pfändung selbst sei kein Verwaltungsakt nach § 52 SGB X, der eine 30-jährige Verjährungsfrist begründen könne. Die Revision des Jobcenters blieb ohne Erfolg.
(Dieser Text wurde mit Hilfe von ChatGPT erstellt.)
BSG, Urteil vom 04.06.2025 – B 7 AS 17 / 24 R (Terminbericht)
Anm.: Zu den rechtlichen Detailfragen siehe unseren Artikel zu der LSG-Entscheidung im
Infodienst aus August 2024.