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OLG Köln: Zur Löschung des Schufa-Eintrags nach Erledigung der Forderung


27. Mai 2025 |

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien Daten über erledigte Forderungen nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers nicht länger speichern dürfen, als dies für das öffentliche Schuldnerverzeichnis vorgesehen ist
(§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Eine längere Speicherung verstößt gegen die DSGVO. Im vorliegenden Fall wurde die Auskunftei zur Zahlung von 500 € immateriellem Schadensersatz verurteilt, da die fortgesetzte Speicherung zu einer Rufschädigung des Klägers führte. Die Entscheidung betont die Bedeutung der gesetzlichen Löschfristen für die Datenverarbeitung.
OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025 – 15 U 249/24