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LSG Berlin-Brandenburg: Rechtliche Klarstellung zugunsten von Bürgergeldempfänger*innen


27. Mai 2025 |

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass ein Rechenfehler des Jobcenters bei der Einkommensanrechnung nicht rückwirkend zu Lasten einer Bürgergeldempfängerin korrigiert werden darf. Im konkreten Fall hatte das Jobcenter fälschlicherweise ein Bruttogehalt von 1.600 € statt des tatsächlichen Nettogehalts berücksichtigt und forderte überzahlte Leistungen von über 3.000 € zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Kläger*innen nicht grob fahrlässig handelten, da sie die Begriffe brutto und netto nicht sicher unterscheiden konnten. Ihr Vertrauen in die Richtigkeit der Bescheide war schutzwürdig, da sie die Berechnung nicht als fehlerhaft erkennen musste. Das Jobcenter hätte den Fehler bereits bei Erlass der Bescheide erkennen können. Dieses Urteil betont die Bedeutung der persönlichen Urteilsfähigkeit und Erkenntnismöglichkeit bei der Beurteilung grober Fahrlässigkeit. Es zeigt, dass Bürgergeldempfänger*innen nicht für komplexe Berechnungsfehler des Jobcenters haften müssen, wenn sie diese nicht erkennen können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und das Jobcenter kann Revision beim Bundessozialgericht beantragen.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2025 – L 3 AS 772/23