BGH: Nachträglich entstandene Gebühren vom Schuldenbereinigungsplan erfasst
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht zur Gänze bereits mit der Einleitung des Verfahrens; auf den jeweiligen Entstehungs-zeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an.
Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan erfasst auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche. (Leitsätze des BGH) Rechtsanwalt Kai Henning erläutert dazu: „Zur grundsätzlichen Frage, welche Forderungen von einem Schuldenbereinigungsplan erfasst werden, stellt der BGH mit Verweis auf § 38 InsO und die Unterscheidung von Insolvenz- und Neugläubigerforderungen darauf ab, wann die Forderung begründet wurde. Ansprüche auf Erstattung von Prozess- und Verfahrenskosten entstehen nach gefestigter Rspr. des BGH mit Einleitung des Verfahrens, also mit Zustellung von Klage oder Antrag.“ Und: „Wird der Gläubiger aber, und das ist nach dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall, im Plan benannt und ergänzt die ihm zugeschriebene, zu geringe Forderung nicht, werden gleichwohl alle und nicht nur die angegebenen Forderungen des Gläubigers vom Plan erfasst.“ (Inso-Newsletter RA Henning Ostern 2025); BGH, Beschl. vom 12.12.2024 – IX ZB 4/24