Die VZ NRW hat vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) erfolgreich gegen die NEW Niederrhein Energie und Wasser geklagt. Die Entscheidung ist wichtig für jede (Energie-)Schuldenberatung:
- Energieversorger dürfen danach keine Gebühren für Ratenzahlungsvereinbarungen erheben, wenn Kund*innen im Zahlungsrückstand sind.
- Und bei hohen Rückständen müssen sie Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten anbieten.
Die NEW Niederrhein Energie und Wasser wurde mit Urteil vom 13.02.2025 vom OLG Düsseldorf (Az. I-20 UKI 7/24, noch nicht veröffentlicht) verurteilt keine Gebühren mehr für ihre Abwendungsvereinbarungen bei Strom- und Gassperren zu nehmen. Das Gericht hat weiter entschieden, dass die NEW die Dauer der Abwendungsvereinbarungen nicht pauschal auf 12 Monate beschränken durfte, sondern bis zu 24 Monate anbieten muss. Des Weiteren sind laut OLG Düsseldorf Klauseln unwirksam, die die Wirksamkeit der Abwendungsvereinbarung von der Zahlung der ersten Rate abhängig machen.
Bei Nichtzahlung schließlich ist eine Unterbrechung der Energieversorgung erneut mit einer Frist von 8 Tagen anzukündigen. Das OLG hat zu sämtlichen vorstehenden Punkten die Revision nicht zugelassen.
Relevant für die Schuldnerberatung könnte auch sein, dass das Gericht in der Entscheidung davon ausgeht, dass für entgeltliche Ratenzahlungsvereinbarungen Verbraucherdarlehensrecht gilt. Dies hat zur Folge, dass entgeltliche Ratenzahlungsvereinbarungen nur gekündigt werden können, wenn Verbraucher mit zwei Raten in Verzug sind und eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt wurde (§§ 506, 498 BGB).
Die Frage, ob die Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehensrecht auch für unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarungen, also für Abwendungsvereinbarungen (§ 19 Abs. 5 StromGVV / GasGVV), gelten (vgl. § 514 BGB), hat das OLG Düsseldorf hier aber wie schon zuvor (Urteil vom 31.10.2024 –
20 UKI 4/24 verneint und insoweit die Revision abermals zugelassen. Nach der strittigen, häufig verwendeten Klausel der Energieversorger ist unmittelbar der gesamte Zahlungsrückstand fällig, wenn Verzug mit einer Rate besteht. Die Frage ist nun beim BGH anhängig.
Quellen: VZ NRW; eigene Recherchen. Siehe auch: Pressemitteilung VZ NRW vom 14.02.2025