Quellen und weitere Informationen zu den wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn wirksam werden, finden Sie unter anderem unter:
Das ändert sich im neuen Jahr – BMAS
Gesetzliche Neuregelungen im Januar 2025 | Bundesregierung
Bundesfinanzministerium – die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025
Das ändert sich 2025 für Dein Geld (igmetall.de)
Wohngeld:
Das Wohngeld steigt um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro pro Monat. Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 automatisch.
Kindergeld:
Das Kindergeld wird um fünf Euro auf 255 Euro angehoben.
Kinderzuschlag:
Der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag steigt zum 1.1.2025 auf 297 Euro je Kind.
Kindersofortzuschlag:
Der Sofortzuschlag für Kinder steigt von 20 EUR/Monat auf 25 EUR. Er wird für Kinder gezahlt, die Bürgergeld oder den Kinderzuschlag (KiZ) erhalten.
Unterhalt:
Kindesunterhalt und Selbstbehalte steigen zum 1.1.2025. Die neuen Sätze der „Düsseldorfer Tabelle“, eine von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ausgearbeitete Richtlinie für Unterhaltsrecht und Unterhaltszahlungen, finden Sie hier:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2025/index.php
Unterhaltsvorschuss und UVG-Richtlinie 2025
Die Unterhaltsvorschussleistungen verringern sich je Altersgruppe um 1 bis 3 Euro: BFMSFJ
Die ab 2025 geltenden Richtlinien sind verlinkt im Thome-Newsletter 1/2025
Mindestlohn/Minijob-Grenze
Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 12,82 Euro brutto in der Stunde. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze und der Grundfreibetrag für anrechnungsfreie Einkünfte von U-25-jährigen Auszubildenden von 538 Euro auf 556 Euro brutto. In der Zeitarbeitsbranche beträgt der Mindestlohn 14 EUR seit dem 1. November 2024. Er steigt ab 01.03.2025 auf 14,53 EUR/Std.
Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung verlängert die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme tritt zum 1. Januar in Kraft und ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten.
Nullrunde für Regelsätze im Jahr 2025
Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleibt 2025 unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Die Besitzschutzregelung gilt nicht für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten. Dementsprechend sinken diese Leistungen im Jahr 2025
Zugangsfiktion bei Bescheiden
Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich die Zugangsfiktion bei Bescheiden, die von Behörden erlassen werden. Das hat Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfristen, insbesondere die Widerspruchsfrist und die Klagefrist. Die Zugangsvermutung von Bescheiden gilt für das Bürgergeld, das Arbeitslosengeld, die Rente, das Kindergeld oder Wohngeld und viele weitere behördliche Schreiben. Die Zugangsfiktion bestimmt, wann ein Bescheid dem Adressaten als zugegangen gilt. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt sie vier Tage. Hintergrund dieser Änderung ist das Postrechtsmodernisierungsgesetz. Der Gesetzgeber verlängerte darin die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen.
Weitere Infos: Thomé Newsletter 38/2024 vom 02.11.2024
Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und Rehabilitation in das SGB III
Ab dem 1. Januar 2025 erfolgen die Beratung, Bewilligung und Finanzierung von beruflichen Weiterbildungs- und Rehabilitationsmaßnahmen (bei Reha-Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit) auch für die Bürgergeldbeziehenden durch die Agenturen für Arbeit. Wenn ein Jobcenter Weiterbildungs- oder Rehabilitationsbedarf erkennt, verweist es die Bürgergeldbeziehenden zur Beratung an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit. Die Betreuung während der Teilnahme an einer Maßnahme erfolgt weiterhin über die Jobcenter.
Einführung der Jobcenter-App
Ab dem 14. Januar 2025 steht die Jobcenter-App zur Verfügung. Sie bietet als Weiterentwicklung von jobcenter.digital einen weiteren Zugangskanal zu den Online-Angeboten der gemeinsamen Einrichtungen (gE). Die Jobcenter-App kann kostenfrei auf ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone) hochgeladen werden. Sie bietet die Möglichkeit Anträge zu stellen, Unterlagen einzureichen, Nachrichten zu übermitteln oder Online-Termine zu vereinbaren. Zusätzlich ist es den gE möglich, auch regionale Informationen, wie Kontaktdaten oder Veranstaltungen, über die App bereitzustellen.
Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenze steigt
Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, kann 2025 mehr hinzuverdienen. 2024 lag die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens bei 37 117,50 Euro, ab 2025 sind es 39 322,50 Euro. Diese Grenze orientiert sich jedoch am höchsten Einkommen, das in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde. Aus diesem Grund kann die individuelle Verdienstgrenze für Rentner*innen unterschiedlich hoch sein. Für Renten wegen voller Erwerbsminderung steigt der anrechnungsfreie Jahresverdienst von 18 558,75 Euro auf 19 661,25 im Jahr 2025.
Digitale Rentenübersicht – das Informationsportal für die Altersvorsorgeansprüche
Mit der Digitalen Rentenübersicht auf www.rentenuebersicht.de können Bürger*innen kostenlos einen transparenten Überblick über ihre individuellen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge erhalten.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) ab dem 15. Januar 2025 zu einer Opt-Out-Anwendung. Infos u.a. bei netzpolitik.org
Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ bedeutsam. Die Infos und Vorlagen von Prof. Dr. Dieter Zimmermann mit Stand zum 01.01.2025 finden sich hier: Infodienst Schuldnerberatung
Einkommens-Freibeträge 2025 für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe (mit Berechnungsbogen)
Infos zu der zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen neuen Prozesshilfebekanntmachung nebst Rechenbogen haben Stefan Freemann, Malte Poppe und Prof. Dr. Dieter Zimmermann bereitgestellt:
Infodienst Schuldnerberatung
Strengere Regeln für Restschuldversicherungen
Ab Januar 2025 dürfen Verträge für Restschuldversicherungen frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden. Verbraucher*innen sollen damit vor übereilten und überteuerten Abschlüssen geschützt werden. Wird dagegen verstoßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig.
https://www.bmuv.de/meldung/neue-regelungen-zu-restschuldversicherungen
Beschwerden gegen Inkassotätigkeiten
Ab Jahresbeginn gibt es folgende Möglichkeiten der Beschwerde gegen Inkassotätigkeiten. Zum einen der Weg über die neue zentrale Inkasso-Aufsicht beim Bundesamt für Justiz und zum anderen die Beschwerde beim Bund Deutscher Inkasso-Unternehmen. Detaillierte Informationen bietet die freie Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg:
Infodienst Schuldnerberatung
Weisung der BA zur Leistungsgewährung an ukrainische Staatsangehörige
Die Weisung regelt die für das Bürgergeld relevanten leistungsrechtlichen Aspekte. Die bislang bis zum 04.03.2025 befristeten Regelungen gelten nun bis zum 04.03.2026.
Thome-Newsletter 44/2024
Bezahlkarte für Flüchtlinge
Die Gesetze sind dazu auch in NRW in Kraft. NRW sieht eine Opt-out-Regelung für Kommunen vor (§ 4 Bezahlkartenverordnung NRW), die einzelne Gemeinden, zum Beispiel Münster nutzen. Eine Übersicht über die Kommunen in NRW, die diese Regelung anwenden, finden sich nebst weiteren Infos beim Flüchtlingsrat NRW.