Seit Anfang des Jahres 2022 ist der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind (geschützte Sterbegeldversicherungen), auf 5.400 Euro angehoben. Geregelt ist dies in § 850b Absatz 1 Nr. 4 ZPO.
Informationen von Versicherungsgesellschaften sind irreführend (so noch am 16.05.22), soweit sie den früheren Betrag (von
3.579 Euro) nennen. Die Anhebung der geschützten Versicherungssumme auf 5.400 Euro ist mit vielen weiteren Änderungen beim Zwangsvollstreckungsrecht durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz erfolgt. Siehe dazu: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de