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Schutz vor Energiesperren: Neuregelungen im Zuge der Energiepreisbremsen


Mit dem Gesetz zur Einführung der Strompreisbremse wurde auch der Schutz vor Energiesperren verbessert. Die seit dem 24.12.2022 geltenden Änderungen betreffen die Strom- und Gasgrundversorgungsverordnungen – § 19 StromGVV und § 19 GasGVV – sowie das Energiewirtschaftsgesetz, § 41b, § 118b EnWG. Teilweise befristet bis zum 30.04.2024, stärken die neuen Regelungen das Instrument der Abwendungsvereinbarung und erstrecken den Schutz auch auf Verträge außerhalb der
Grundversorgung.

Die wesentlichen Neuerungen bei Zahlungsverzug im Überblick:

  • Der Zahlungszeitraum bei Rückständen von mehr als 300 Euro muss „mindestens zwölf bis 24 Monate“ betragen, darunter gilt wie bisher ein Spielraum von sechs bis 18 Monaten. In die Bemessung der Zeiträume „soll“ die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände „maßgeblich einfließen“. Anm.: Fixe Zahlungszeiträume von z. B. sechs oder zwölf Monaten sind daher nicht zulässig, laut Gesetzesbegründung sollen sie aber „höchstens“ 24 Monate betragen.
  • Energieversorger müssen Kund*innen bereits mit Sperrandrohung auf „Verlangen“ innerhalb einer Woche eine Abwendungsvereinbarung anbieten. Sie müssen inder Androhung hierauf hinweisen und zugleich ein standardisiertes Antwortformular für das Verlangen übersenden. Es bleibt dabei, dass spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine solche Ratenzahlungsvereinbarung anzubieten ist, also dann, wenn der*die Schuldner*in vorher kein Angebot auf Ratenzahlung verlangt hat.
  • Vorauszahlungssysteme sind hierbie nicht mehr zulässig. Anm.: Damit soll verhindert werden, dass durch die Nutzung von Prepaidzählern im Laufe des Monats auf Geldmangel kein Strom mehr verfügbar ist.
  • Einwände gegen die der Ratenzahlungsvereinbarung zugrundliegenden Forderunge sind auch noch nach Abschluss der Vereinbarung innerhalb eines Monats möglich.
  • Gründe, die eine Energiesperre unzumutbar machen, sollen einfacher vorgebracht werden können, Informationspflichten des Energieversorgers sind erweitert.
  • Zentral bleibt dessen Pflicht, mit der Sperrandrohung auf die Leistungen der sozialen Mindestsicherung – die dafür zuständige Behörde muss nun genannt werden – sowie auf die Angebote anerkannter Verbraucher- und Schuldnerberatung hinzuweisen.
  • Die Schwellenwerte für Sperrungen (Doppelte des monatlichen Abschlags, mindestens 100 EUR) sowie die Frist zur Ankündigung der Sperrung von acht Werktagen bleiben unverändert.

Im Gleichlauf mit den Energiesparbremsen gilt bin Ende April 2024 zusätzlich:

  • Schuldner*innen können die Stundung der monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von bis zu drei Monatsraten „verlangen“ (auch zu Beginn des vereinbarten Zahlungszeitraums). Sie müssen den Grundversorger aber zuvor in Textvorm über die Aussetzung der Zahlungen informieren und die Abschlagszahlungen weiter erbringen. Der Energieversorger muss in dem Angebot der Abwendungsvereinbarung auf die Möglichkeit der Stundung hinweisen.
  • Das Schutzniveau wird auf Verträge mit Sondertarifen übertragen, insbesondere gelten die Regelungen über die Anwendungsvereinbarung. Das Kündigungsrecht bleibt allerdings. Im Fall der Aussetzung der Ratenzahlung, die auf Verlangen für bis  zu drei Monate auch hier möglich ist, verlängert sich der Zahlungszeitraum entsprechend. Das dürfte auch für die Grundversorgungsfälle gelten, auch wenn dies in § 19 der Strom-/GasGVV nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Mit den neuen Regelungen soll auch die Einführung eines Moratoriums vermieden werden.
Überblick beim BMUV; Information des VKU; Stromsperre – was nun?