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BGH: Inflationsausgleichsprämie ist als Arbeitseinkommen pfändbar


24. Juni 2024 |

Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar. Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.
(Leitsätze des BGH) Sachverhalt: Der Arbeitgeber zahlt gemäß den für ihn geltenden Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR C.) dem Schuldner eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 € in Teilbeträgen in Höhe von 1.500 € zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 9. Juni 2023 beantragt, die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie festzustellen und diese freizugeben.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen: Bei der Inflationsausgleichsprämie handele es sich um Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 1 ZPO, das nur nach Maßgabe der § 850a bis § 850i ZPO gepfändet werden kann. Die Prämie sei eine „aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers gezahlte freiwillige Zusatzleistung zum Arbeitslohn“ und „keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme“ (Rn. 10). Der Pfändungsschutz aus § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO komme nicht zur Anwendung, da die Prämie Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens sei. Der Pfändungsschutz bestimme sich daher insbesondere nach § 850c ZPO (Rn. 11 ff.). Die Inflationsausgleichsprämie sei nicht als Erschwerniszulage oder als Aufwandsentschädigung im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar (Rn. 14 f.). Die Unpfändbarkeit folge schließlich nicht aus § 851 Abs.1 ZPO (Rn. 17 ff.), weil sie insbesondere nicht zweckgebunden sei (Rn 19). Im Übrigen sei die durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten durch die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli jeden Jahres berücksichtigt worden. BGH, Beschluss vom 25.04.2024 – IX ZB 55/23 (Vorinstanzen: LG/AG Bielefeld)