Ein Anspruch auf Auszahlung aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist analog § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Insolvenzverfahren in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, bedingt pfändbar.
Die nach § 850b Abs. 2 ZPO vorzunehmende Güterabwägung fällt in der Regel zugunsten des Schuldners aus, wenn nach dessen Lebensalter und wirtschaftlicher Gesamtsituation ein erneutes Ansparen der Bestattungskosten nicht mehr zumutbar erscheint. (Leitsätze des Gerichts)
AG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2023 – 37 C 159/22