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Autor: Angelika Schulz

BSG: Mahnung hemmt die Verjährung von Erstattungsforderungen der Jobcenter nicht

Die Forderungen aus Erstattungsbescheiden der Jobcenter und anderer Sozialleistungsträger verjähren nach vier Jahren. Das BSG hat entschieden: Eine Mahnung des Jobcenters einschließlich des Mahngebührenbescheides führen nicht dazu, dass die vierjährige in eine 30jährige Verjährungsfrist übergeht. Die Verjährung tritt immer zum Ende des Kalenderjahres, also zum 31.12. eines jeden Jahres ein. Weitere Informationen: Thome-Newsletter 20/21

BSG, Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R

Lesetipp: Zum Pfändungspfandrecht und zur Verstrickung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Auch hier informiert Rechtsanwalt Henning zu einer spannenden Veröffentlichung: Bast und Becker gehen in der Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht (Nr. 2021, 48) auf das Pfändungspfandrecht und Verstrickung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Sie behandeln hierbei die Auswirkungen der Entscheidung des BGH vom 19.11.2020 für die Praxis. Zunächst stellen sie dar, dass vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte Pfändungen nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens für unwirksam erklärt aber nicht aufgehoben werden dürfen, auch wenn sie nach § 88 InsO (Rückschlagsperre) unwirksam sind. Zuständig für die Erinnerung zur Beseitigung der Verstrickung soll nach Ansicht der Autoren auch im eröffneten Verfahren zunächst das Vollstreckungs-gericht sein. Das Insolvenzgericht soll nur im Beschwerdeverfahren zuständig sein. Abschließend wird ein Mustertenor für die Abhilfeentscheidung vorgestellt, der auch bei der Antragstellung hilfreich ist.“

Lesetipp: „Die Pfändbarkeit des Corona-Bonus oder die Herzlosigkeit in Zeiten der Pandemie“

Wie Rechtsanwalt Kai Henning berichtet, widmet sich in erfrischender Weise Ulf Grote in der Zeitschrift für Verbraucher- und Privat-Insolvenzrecht (Nummer ZVI 2021, 171) der Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 09.02.21. In diesem Fall hatte das Landgericht den steuerfreien Arbeitnehmer- Coronabonus für pfändbar gehalten. Grote kritisiert, dass die Prüfung ohne nachvollziehbares Schema vorgenommen wurde. Es stellt in den Raum, dass die Rechtsprechung des BGH und des BAG zur Unpfändbarkeit von steuerfreien Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen ignoriert bzw. nicht bekannt sein könnte und dass die Urteilsfindung an den Arbeitsalltag eines Paketzustellers völlig lebensfremd erfolgt sei. Es wundert Grote zum Abschluss dann kaum noch, dass das LG Dresden auch die Nicht-zulassung der Rechtsbeschwerde entgegen den aktuellen Vorgaben des BVerfG nicht begründet hat.

Teilhabestärkungsgesetz: Zugang zur Schuldnerberatung für Rehabilitand*innen ab 2022

Das Teilhabestärkungsgesetz ist verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Jobcenter und Arbeitsagenturen haben künftig mehr Möglichkeiten zur aktiven Arbeitsförderung von Menschen in Rehabilitationsmaßnahmen. Sie sollen sie genauso unterstützen wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch. Den Jobcentern wird die Möglichkeit eingeräumt, Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen (§ 5 Abs. 5 SGB II neu). Die Regelung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Bundesrat Kompakt vom 09.06.2021

Wohnen und Schulden

Fehlender Wohnraum ist ein wichtiges Thema in der Sozial- und Schuldnerberatung. Doch wie können wir in der Beratung mit dem Thema Wohnen umgehen? Welche Zusammenhänge bestehen zwischen Wohnen und Schulden? Dazu der Artikel von Birgit Knaus, Evangelischer Diakonieverband im Landkreis Böblingen beim Infodienst Schuldnerberatung.

Neue Vorgaben für zulässige Arbeitgeberanfragen durch Inkassodienste

In der Praxis der Schuldnerberatung wird immer wieder über Anfragen von Gläubigervertretern an Arbeitgeber berichtet, die ohne gesetzliche Grundlage und vorgeblich zur „Verfahrensvereinfachung“ zahlreiche Informationen über den Schuldner abfragen. Der BID Bayerische Inkassodienst musste nun aber nach RDG-Aufsichtsbeschwerde kürzlich sein Muster für Arbeitgeber-Anfragen erheblich kürzen. Er darf nun nur noch nach der aktuellen Anstellung, sowie nach der Höhe des pfändbaren Betrages (hilfsweise Höhe des Nettoeinkommens) gefragt werden. Auch muss der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass seine Angaben freiwillig sind. Weiterhin ist eine Arbeitgeber-Anfrage nur zulässig, wenn zunächst versucht wurde, diese Angaben beim Schuldner selbst abzufragen und ein Vollstreckungstitel plus Zustellung als „Voraussetzungen für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ vorliegen. Der Inkassodienstleister muss versichern, dass beide Voraussetzungen erfüllt sind. Der Infodienst Schuldnerberatung bittet alle Kolleg*innen, auf die Einhaltung dieser Vorgaben zu achten und eventuelle Verstöße dem AK InkassoWatch und der jeweiligen RDG-Aufsicht per Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Quelle: Infodienst Schuldnerberatung

Kinderfreizeitbonus und andere Maßnahmen im Kitafinanzhilfenänderungsgesetz

Um die Folgen der Corona-Pandemie für Kinder und Jugendliche abzumildern, hat der Deutsche Bundestag am 11.06.2021 einen Kinderfreizeitbonus beschlossen. Den Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100 Euro erhalten Familien für Minderjährige, die im August 2021 Leistungen nach dem SGB II (§ 71 Abs. 2 n. F.), dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 16) oder dem Bundesversorgungsgesetz (§ 88e) erhalten. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Familien, die Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen (§ 6d BKGG n.F.). Die Leistung kann laut BMFSFJ individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Eine Zweckbindung enthalten die Regelungen allerdings nicht. Laut Gesetzesbegründung (S. 27, 29) sollen die Familien eigenverantwortlich entscheiden, wofür sie die zusätzlichen Mittel einsetzen. Entsprechend gibt es kein Überprüfungsverfahren.
Der Bonus wird in der Regel automatisch ohne Antrag von den Familienkassen ausgezahlt. Familien, die nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen sowie Familien, die Sozialhilfe beziehen, müssen aber dafür einen formlosen Antrag stellen. Der Kinderfreizeitbonus wird ab August 2021 und getrennt von der jeweiligen Leistung (zum Beispiel SGB II) ausgezahlt. Er wird nicht als Einkommen auf andere Leistungen angerechnet (u.a. § 6d Abs. 2 Satz 1 BKGG n. F.). Der Anspruch ist unpfändbar (u.a. § 6d Abs. 2 Satz 2 BKGG n. F.). Gegebenenfalls wird für das P-Konto eine Bescheinigung notwendig.
Mit einem neuen § 6c BKGG wird sichergestellt, dass der Kinderzuschlag unterhaltsrechtliche Verpflichtungen unberührt lässt. Dies gilt auch für den Kinderfreizeitbonus.
Zudem sollen die Hilfen zur Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket leichter zugänglich sein: Ein gesonderter Antrag auf Übernahme der Kosten für Lernförderung ist bis zum 31. Dezember 2023 nicht erforderlich (u.a. § 71 Absatz 1 SGB II, § 141 Absatz 5 SGB XII n. F.).
Die Regelungen zum Kinderfreizeitbonus treten nach Verkündung des Gesetzes zum 1. Juli 2021 in Kraft.

BMFSFJ vom 11.06.2021

Kitafinanzhilfenänderungsgesetz-Entwurf vom 18.05.2021

Neue Schutzmaßnahmen bei drohenden Energiesperren geplant

Ein besserer Schutz bei drohenden Energiesperren ist dringend erforderlich. Aufgrund der Richtlinie (EU) 2019/944 ist die Bundesrepublik zu entsprechenden Maßnahmen kurzfristig verpflichtet. Auch fordert die 17. Verbraucherschutzministerkonferenz am 07.05.2021 (unter TOP 20) wirksame Schutzmechanismen. Änderungen in der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung sind also in Kürze zu erwarten. Das Bundeswirtschaftsministerium hat hierzu einen Entwurf vorgelegt, der aktuell im Bundesrat beraten wird.
Besonders relevant sind die geplanten neuen Regelungen in dem jeweiligen § 19 der Verordnungen. Der Schwellenwert, ab dem eine Sperre zulässig ist, soll auf das Zweifache des monatlichen Abschlagsbetrags, beziehungsweise 1/6 der voraussichtlichen Jahresrechnung angehoben werden. Die Grundversorger werden verpflichtet, mit der Sperrandrohung darüber zu informieren, dass die Betroffenen Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Sperre vortragen können. Kund*innen sollen zudem die Gelegenheit zum Abschluss einer „Abwendungsvereinbarung“ erhalten. Insbesondere ist dies eine Ratenzahlungsvereinbarung, mit der Zahlungsrückstände in einem für den „Grundversorger wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum“ ausgeglichen werden. Der Grundversorger wird auch verpflichtet, unter anderem „auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine Schuldnerberatung“ hinzuweisen.
Die grundsätzliche Kritik an den unzureichenden Regelsätzen für die Energiekosten wird damit nicht aufgegriffen. Der zuständige Ausschuss des Bundesrats hat weitergehende Schutzmaßnahmen empfohlen. Sobald die Verordnungen in Kraft getreten sind, werden wir über die Änderungen informieren.

Zum aktuellen Sachstand: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de

Verordnungsentwürfe des BMWE vom 10.05.2021

Neue Pfändungsfreigrenzen / P-Konto-Bescheinigung ab 1.7.2021

Am 21.05.2021 wurden die ab 01.07.2021 gültigen Pfändungsfreigrenzen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Freibeträge lauten: 1.252,64 € für Schuldner und 471,44 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und 262,65 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Auf der Webseite der AG SBV finden Sie die angepassten P-Konto Bescheinigungen in verschiedenen Formaten. Der Infodienst Schuldnerberatung hat umfangreiche Begleitmaterialien zusammengestellt.

BMJV: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2021

AG SBV

Infodienst Schuldnerberatung

Soziale Notlage – Diakonie zu Armut und Corona

Im Deutschlandfunk (Sendung vom 09.06.2021) ist unter dem Titel „Soziale Notlage – Diakonie zu Armut und Corona“ ein kurzer Beitrag in sehr kompakter Form zu hören. Die Diakonie macht sich stark für die Beteiligung von Menschen mit Armutserfahrung / Betroffenen als grundlegendes Element der Demokratie. Maria Lohheide, Diakonie Deutschland, setzt sich dafür ein. Zudem berichtet Gisela Röller, Armutsaktivistin, über die besondere Situation und fragt kritisch die Rolle der Sozialarbeit an.

Deutschlandfunk – Sendung vom 09.06.2021

Arbeitslosigkeit der häufigste Auslöser

Dass Arbeitslosigkeit der häufigste Auslöser für Verschuldung ist, ist der Pressemitteilung Nr. 249 des statistischen Bundesamtes (destatis) vom 29.05.2021 zu entnehmen. Im Jahr 2020 stellte Arbeitslosigkeit für fast jede fünfte überschuldete Person (19,7 %), die eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchte, den Hauptauslöser der Überschuldung dar.

Pressemitteilung Nr. 249 vom 29. Mai 2021

Alleinerziehende Frauen und alleinlebende Männer sind besonders häufig überschuldet

Anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung 2021 hat das Statistische Bundesamt (destatis) in der Pressemitteilung Nr. 263 vom 7. Juni 2021 herausgestellt, dass im Jahre 2020 13,8 % der beratenen Personen alleinerziehende Frauen waren, ihr Anteil in der Gesamtbevölkerung aber nur 5,2 % betrug. Alleinlebende Männer waren ebenfalls überproportional häufig von Überschuldung betroffen: Während auf sie 29,9 % der von Schuldnerberatungsstellen betreuten Personen entfielen, betrug ihr Anteil in der Gesamtbevölkerung lediglich 19,5 %.

Pressemitteilung Nr. 263 vom 7. Juni 2021

50,3 % mehr Verbraucherinsolvenzen im 1. Quartal 2021 als im 1. Quartal 2020

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland ist im 1. Quartal 2021 im Vergleich zum Vor-jahresquartal um mehr als die Hälfte gestiegen. Destatis zählt 22.686 Anträge von Verbraucher*innen, das waren 50,3 % mehr als im 1. Quartal 2020 (15.095). In NRW stiegen laut IT.NRW die Insolvenzverfahren von Verbraucher*innen gegenüber dem 1. Quartal 2020 um 43,7 % auf 5.551 (2020: 3.864); die von den ehemals selbstständig Tätigen mit dem vereinfachten Verfahren um 69,4 Prozent auf 586. Destatis und IT.NRW vermuten einen Nachholeffekt aufgrund der Ende 2020 in Kraft getretenen Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens.

Destatis-Pressemitteilung vom 10.06.2021

Pressemitteilung IT.NRW vom 08.06.2021

Erwartungen der BAG FW an die Bundespolitik der 20. Legislaturperiode

Anlässlich der im Herbst 2021 anstehenden Bundestagswahl hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAG FW) ihre Erwartungen an die nächste Legislaturperiode dargelegt. Das Recht auf Schuldnerberatung wurde als eine wesentliche Forderung unter Position vier im Forderungspapier Arbeitsmarktpolitik und Teilhabe  aufgenommen.

Erwartungen der BAG FW an die Bundespolitik der 20. Legislaturperiode

AWO NRW veröffentlicht Positionspapier

Unter dem Titel „Unsere Handschrift ist soziale Gerechtigkeit! Armutsfalle: Zahlungsschwierigkeiten“ hat die Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeiterwohlfahrt NRW ein Positionspapier zur Armutsgefährdung von ver- und überschuldeten Menschen veröffentlicht. Das Papier zeigt Ursachen und vielfältige Lösungsansätze auf. Das AWO-Positionspapier bündelt neun zentrale fachpolitische Forderungen, die sich auf die Verhinderung von Liquiditätsproblemen, auf das Unterstützungssystem und die Entschuldungsinstrumente beziehen. Im Kern wird der Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung gefordert.

Unsere Handschrift ist soziale Gerechtigkeit! Armutsfalle: Zahlungsschwierigkeiten

Save the Date: Fachtagung Schuldnerberatung der FW NRW am 9. November 2021

In diesem Jahr soll sie wieder stattfinden: Die Fachtagung Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrts-pflege NRW. Unter anderen mit den Themen Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Neuerungen zum Pfändungsschutzkonto wird diese Tagung eine spannende Plattform für die Bera-tungspraxis in NRW bieten: mit aktuellen und vertiefenden Informationen und mit Gelegenheiten zum Erfahrungsaustausch. Weitere Informationen folgen nach den Sommerferien.

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2021

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Juni-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und ak-tuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2021

Digitaler Aktionskongress gegen Armut vom 10.-12. Juni 2021

Armut? Abschaffen! Unter diesem Titel findet der digitale Aktionskongresses gegen Armut statt. Die Konzepte zur Armutsbekämpfung liegen auf dem Tisch. Doch die Armut in Deutschland steigt weiter. Schon vor Corona hat sie ein Rekordniveau erreicht. Mit der Krise droht die Ungleichheit weiter zuzunehmen. Ziel des Kongresses ist: Gemeinsam Strategien erarbeiten, die armutspolitischen Forderungen mehr Gehör in der Öffentlichkeit und Politik verschaffen und den Druck für Veränderung erhöhen. Programm und Anmeldung: aktionskongress

Neues Jugendschutzgesetz soll auch gegen Kostenfallen im Internet schützen

Die Reform des Jugendschutzgesetzes soll einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet gewährleisten. Das neue Gesetz führt das Konzept der Anbietervorsorge ein. Es verpflichtet Internetdienste, die für Kinder und Jugendliche relevant sind, angemessene und wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen für eine unbeschwerte Teilhabe zu treffen. Anbieter müssen Voreinstellungen wählen, die Kinder und Jugendliche besonders vor Mobbing, sexualisierter Ansprache durch „Cybergrooming“, Hassrede, Tracking und Kostenfallen schützen. In einem neuen § 10b Jugendschutzgesetz sind als erheblich einzustufende Risiken, die für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen auftreten können, geregelt, u.a. Risiken durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen und durch nicht altersgerechte Kaufappelle.

Meldung des BMFSFJ vom 30.04.2021

Vermittlung von Finanzwissen und Vermögensaufbau

Um die Vermittlung von Finanzwissen und ökonomischer Bildung geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/28632) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/28054).
Die Fragesteller wollten unter anderem wissen, welche Maßnahmen die Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode angestoßen hat, um den Vermögensaufbau zu erleichtern. Die Bundesregierung erwidert, ökonomische Bildung sei nach Einschätzung der Kultusministerkonferenz ein unverzichtbarer Bestandteil der Allgemeinbildung und gehöre somit zum Bildungsauftrag der allgemeinbildenden Schulen in Deutschland, für die nach der grundgesetzlich geregelten Kompetenzverteilung die Länder zuständig seien. Die Antwort enthält Beispiele von Maßnahmen zur Förderung der Finanzkompetenz, die durch den Bund gefördert werden.
19/28054 – Antwort der Bundesregierung; hib Nr. 558/2021 vom 28.04.2021

Netzwerk Finanzkompetenz NRW: Technikschulung für das interaktive Schulbuch

Das Netzwerk Finanzkompetenz NRW lädt alle interessierten Netzwerker*innen ein zu einer Technikschulung zum Umgang mit dem interaktiven Schulbuch zur Förderung der Finanzkompetenz. Diese findet am 27. Mai 2021 von 10 bis 12 Uhr statt und wird online über das Konferenzportal Zoom durchgeführt. Im Fokus der Technikschulung wird der Einsatz des interaktiven Schulbuchs in verschiedenen Szenarien stehen. Dabei geht es in erster Linie darum, den Umgang mit dem interaktiven Schulbuch einzuüben sowie Raum für offene Fragen zu geben. Folgende Inhalte werden in der Technikschulung besonders berücksichtigt:
– Rollenverständnis (Lehrer- & Schülerperspektive)
– Rollenwechsel und Funktonalität in verschiedenen Rollen
– Anzeige von Schülerauswertungen
– Anlegen & Handhabung von Lerngruppen
Für die Veranstaltung anmelden können Sie sich bis zum 25. Mai 2021 unter: https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung.

BGH: Zur Mietforderung in der Insolvenz der Mieter*innen

Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht. (Leitsatz BGH)

Begründung des BGH: In der Insolvenz der Mieter*in besteht ein Mietverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand (z.B. Wohnraum) gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Ansprüche der Vermieter*in aus einem solchen Mietverhältnis sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO), wenn ihre Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (wie für Mietzahlungen). Demgegenüber stehen Ansprüche für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese kann der*die Vermieter*in gemäß § 108 Abs. 3 InsO nur als Insolvenzgläubiger*in geltend machen. Diese Grundsätze gelten auch für Mietforderungen für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sie sind zeitanteilig aufzuteilen. Für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der entsprechende Teil der Mietforderung eine Masseverbindlichkeit. 

BGH, Beschluss vom 16.3.2017 und BGH, Beschluss vom 21.02.2019

Stellenausschreibung Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der VZ NRW

Die Verbraucherzentrale NRW sucht für ihre Beratungsstelle in Lennestadt im Kreis Olpe ein:e Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberater:in (w/m/d) mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39,83 Std./Wo. (1,0 Stelle). Die Stelle ist im Umfang von 19,92 Std./Woche unbefristet, im weiteren Umfang von 19,92 Std./Woche befristet bis zum 04.09.2024. Die Stelle ist ggf. teilbar. Bewerbungen sind unter folgendem Link möglich: https://recruitingapp-5221.de.umantis.com/Vacancies/1127/Application/New/1

Stellenausschreibung Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der VZ NRW

“Rechnen im überschuldeten Alltag” und “Der Faktor ‘Zeit’ in der Sozialen Schuldnerberatung“

Aus empirischen Studien, sowie einer an der HAW (Hochschule für Angewandte Wissenschaften) Hamburg durchgeführten qualitativen Erhebung über alltagsmathematische Praktiken im Kontext von Überschuldung resultierten zwei Publikationen von Prof. Dr. Harald Ansen und Katharina Angermeier, die online verfügbar sind:

Rechnen im überschuldeten Alltag – Erkenntnisse für die Soziale Schuldnerberatung

Der Faktor „Zeit“ in der Sozialen Schuldnerberatung

Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg

Eröffnung eines Basiskontos bei Vorlage einer Fiktionsbescheinigung

Die Bank hatte die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt, da der Kunde lediglich eine Fiktionsbescheinigung und keine Ausweisdokumente vorlegen konnte. Im Gegensatz zum Ausweis ist in der Fiktionsbescheinigung kein Lichtbild enthalten. Die Bank hatte argumentiert, dass damit die Identität des Kunden nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Im Schlichtungsverfahren kam der Ombudsmann jedoch zu dem Ergebnis, dass „zur Legitimation … auch eine Fiktionsbescheinigung ausreichend sein muss, ohne dass die Interessen und Pflichten der Beschwerdegegnerin (die Bank) verletzt werden.“ Quelle und weitere Informationen.

Infodienst Schuldnerberatung

Broschüre des BMJV: Restschuldbefreiung – wirtschaftlicher Neustart

Mit neuem Titel ist der Relaunch der insbesondere an Verbraucher*innen adressierten Broschüre des BMJV verfügbar. Sie soll einen ersten Überblick über das Verbraucherinsolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren geben, wobei die neuen gesetzlichen Regelungen zugrunde gelegt sind. Die Broschüre ist als Download und als Druckversion verfügbar.

Broschüre Restschuldbefreiung

Broschüre von Justiz.NRW: Die Verbraucherinsolvenz. Neubeginn ohne Schulden

Die Broschüre aus NRW zur Verbraucherinsolvenz ist wiederaufgelegt und gibt Schuldner*innen einen Überblick über die außergerichtliche Schuldenbereinigung, das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren, die Kostenstundung, die Wohlverhaltensperiode und die Restschuldbefreiung. Die gesetzlichen Neuregelungen sind eingearbeitet. Die Broschüre steht zum Downloaden bereit, die Druckversion soll bald verfügbar sein.

https://broschürenservice.justiz.nrw

Broschüre Verbraucherinsolvenz

Kinderkrankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

In unserer Märzausgabe informierten wir in unserem Artikel: „Mögliche Steuernachzahlungen bei Lohnersatzleistungen und Corona-Soforthilfen“ über mögliche Steuernachforderungen, welche aufgrund des Progressionsvorbehalts bei Kurzarbeitergeld und Corona-Soforthilfen entstehen können. Ergänzend zu unserer Information aus März 2021 möchten wir Sie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP hinweisen. Der Antwort ist unter anderem zu entnehmen, dass das Kinderkrankengeld zwar steuerfrei ist, jedoch, wie andere Lohnersatzleistungen auch, dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG unterliegt. Unter der Drucksache 19/28418 werden Fragen zur Steuererleichterung für Eltern in der Corona-Krise gestellt und von der Bundesregierung beantwortet.

Antwort der Bundesregierung Drucksache 19/28418

Digitalisierung: Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem der digitale Wandel der Justiz begleitet werden soll. Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 19/28399. Dem Gesetzentwurf zufolge soll die digitale Zugangsmöglichkeit zu den Gerichten erweitert und der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten ausgebaut werden. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen und Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte erhielten unter anderem die Möglichkeit, möglichst kostenneutral über ein neues besonderes elektronisches Postfach mit den Gerichten auf sicherem Wege zu kommunizieren. Dafür werde ein sogenanntes besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) geschaffen.

Parlamentsnachrichten – Recht und Verbraucherschutz – Gesetzentwurf – 15.04.2021 (hib 490/2021)

Gerichtsvollzieherschutzgesetz in Kraft – Änderungen beim Pfändungsschutz vorgezogen

Das Gesetz zum Schutz der Gerichtsvollzieher ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt mit Wirkung vom 08.05.2021 in Kraft getreten. Ebenfalls beschlossen wurde eine Änderung des Pfändungschutzkontofortentwicklungsgesetzes (PKoFoG). Danach sollen die Pfändungsfreigrenzen bereits zum 01.07.2021 erhöht werden (Änderung des § 850c ZPO. Eine weitere Änderung im § 850f ZPO betrifft die faktische Unterhaltspflicht. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können jetzt nur noch bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht bei einer Pfändungsberechnung berücksichtigt werden.

Gerichtsvollzieherschutzgesetz und PKoFoG

Bundesregierung veröffentlicht Dritten Teilhabebericht

Mit dem Teilhabebericht geht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Frage nach, wie Menschen mit Beeinträchtigungen in ihrer sozialen Teilhabe gefördert oder beeinträchtigt werden. Der Bericht zeigt, wie sich die Teilhabe von Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen unterscheidet. Wenngleich der Bericht die Überschuldung nicht thematisiert, lassen die Daten zu Armutsrisikoquoten, Vermögen und Rücklagen (S. 279 ff.) vermuten, dass Menschen mit Beeinträchtigungen vergleichbar, möglicherweise sogar häufiger überschuldet sind, als Menschen ohne Beeinträchtigungen. Das Teilhabestärkungsgesetz, das den Zugang zur Schuldnerberatung wie zu allen kommunalen Eingliederungshilfen für Rehabilitand*innen öffnet, ist noch nicht in Kraft (zum Stand: www.bmas.de).

Pressemitteilungen des BMAS vom 30.04.2021

Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung

Gutachten zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher

Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV) (ein Beratungsgremium des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz –BMJV-) beleuchtet in seinem aktuellen Gutachten die Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Das Gutachten fokussiert die Themenfelder Wohnen, Mobilität, Ernährung, Nachhaltiger Konsum, Digitale Welt und analysiert kritisch das Instrument der Verbraucherinformation. Bereits sichtbare Auswirkungen der Covid-19-Pandemie werden angesprochen. Auf dieser Grundlage werden insgesamt 40 Handlungsempfehlungen formuliert. In das Gutachten eingeflossen sind Erkenntnisse aus drei repräsentativen Bevölkerungsbefragungen und zwei qualitativen Studien (Fokusgruppen), die im Auftrag des SVRV durchgeführt wurden. Quelle und Download des Gutachtens. Sachverständigenrat beim BMJV

Sechster Armuts- und Reichtumsbericht vom Bundeskabinett verabschiedet

Der Bericht dient dazu, die Lebenslagen der Bürgerinnen und Bürger zu analysieren, die Wirksamkeit der bisherigen Politikansätze zu überprüfen und neue Maßnahmen anzuregen. Die soziale Lage in Deutschland wird dafür ausführlich beschrieben. Zugrunde liegen die vorliegenden Statistiken und eigens für den Bericht in Auftrag gegebene Forschungsvorhaben.

Pressemitteilung BMAS vom 12.05.2021

Sechster Armuts- und Reichtumsbericht – Lang- und Kurzfassung

Zur Kritik des Berichts aus Sicht der Schuldnerberatung siehe die Kommentierung der AG SBV.

NRW: Doppelt so hohe Zahl von Verbraucherinsolvenzen im März 2021 als ein Jahr zuvor

In NRW stieg die Zahl der Insolvenzverfahren von Verbraucher*innen gegenüber März 2020 um genau 97,3 Prozent auf 2.520. IT.NRW vermutet, dass eine mögliche Ursache für den Anstieg das Ende 2020 beschlossene Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung sein könnte. Infolge dessen könnten insbesondere überschuldete Privatpersonen vor allem im zweiten Halbjahr 2020 ihre Insolvenzanträge zurückgestellt und diese nun nach dem Jahreswechsel gestellt haben.

Pressemitteilung IT.NRW vom 10.05.2021

SPD-Änderungsantrag für ein Recht auf kostenlosen Zugang zur Schuldnerberatung

Zu dem Antrag „Raus aus den roten Zahlen – Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW solide weiterentwickeln“ der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP, Drucksache 17/13410, stellte die Fraktion der SPD einen Änderungsantrag. Dieser forderte, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Ratsuchenden flächendeckend einen kostenlosen Zugang zur Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ermöglicht. Der Änderungsantrag – Drucksache 17/13552 – wurde mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und AfD sowie des fraktionslosen Abgeordneten Neppe gegen die Stimmen der Fraktionen von SPD und GRÜNEN abgelehnt.

Änderungsantrag Drucksache 17/13552

CDU/FDP in NRW zur Weiterentwicklung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung

Mit Datum 20.04.2021 stellte die Fraktion der CDU und die Fraktion der FDP in der Drucksache 17/13410 den Antrag „Raus aus den roten Zahlen – Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW solide weiterentwickeln“. Mit dem vom Landtag beschlossenen Antrag wird die Regierung beauftragt, eine angemessene Erweiterung des Zugangs zu kostenfreier Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW sowie eine organisatorische Zusammenlegung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung zu prüfen, eine Stärkung des außergerichtlichen Vergleichs zu forcieren und die Präventionsarbeit zur Vermeidung von Überschuldung weiter zu stärken. Dem Beschlussprotokoll kann entnommen werden, dass der Antrag, welcher unter TOP 9 beraten wurde, in direkter Abstimmung mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und GRÜNEN angenommen wurde. Interessierte können die Redebeiträge aus der 125. Sitzung des Landtages vom 28.04.2021 vollständig im Plenarprotokoll nachlesen.

Antrag Drucksache 17/13410

Beschlussprotokoll PIBPr 17/125

Plenarprotokoll 17/125

Aktionswoche Schuldnerberatung 2021

“Der Mensch hinter den Schulden“ heißt der Titel der 22. bundesweiten Aktionswoche Schuldnerberatung, die in diesem Jahr vom 07. bis 11. Juni 2021 stattfindet. Die AG SBV fordert dazu auf, den Blick auf die Menschen hinter den Schulden zu richten und lädt alle Akteure im Arbeitsfeld Schuldnerberatung ein, sich mit eigenen Aktionen, Veranstaltungen und Pressearbeit an der Aktionswoche zu beteiligen. Das Forderungspapier und den Aufruf der AG SBV finden Sie unter: AG SBV. Weitere Materialien unter: www.aktionswoche-schuldnerberatung.de

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2021

Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Mai-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:

https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2021

16. Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen des iff am 17./18. Juni 2021

Das Institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) richtet am 17./18. Juni 2021 zum 16. Mal die Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg aus. Aufgrund der aktuellen Pandemielage wird die Konferenz online ausgerichtet. Das Leitmotiv der diesjährigen Konferenz lautet „Finanzdienstleistungen in Krisenzeiten“. Anhand der Oberthemen Überschuldung und Kredit, Vor- und Nachsorge, Fairness und Nachhaltigkeit u.a. wird das Thema aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet. Zur Anmeldung und zum Programm gelangen Sie unter:

https://www.iff-hamburg.de/hamburg-2021/

Digitale Informationsveranstaltung zum Thema „Finanzkompetenz fürs Älterwerden“

2019 hat das Netzwerk Finanzkompetenz NRW das Praxishandbuch „Über Geld spricht man doch in allen Lebensphasen. Praxishandbuch für Finanzkompetenz im Älterwerden“ herausgebracht (abrufbar unter https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/pages/medien).  Damit wurde ein Thema aufgegriffen, das hoch aktuell ist und die Arbeit von Schuldnerberater*nnen in verschiedenen Facetten beeinflusst. Betroffene Menschen suchen Schuldnerberatungsstellen auf, sodass in vielen Beratungsstellen überlegt wird, ein Präventionsangebot für die Personengruppe 55+ zu starten. Um alle interessierten Netzwerker*nnen bei diesem Thema zu unterstützen, wurde eine zweistündige digitale Informationsveranstaltung konzipiert, in der das Praxishandbuch präsentiert und die Möglichkeit gegeben wird, offene Fragen zu klären und eine themenbezogene Diskussion zum Thema „Finanzkompetenz fürs Älterwerden“ zu eröffnen.

Im ersten Teil der Veranstaltung werden die Moderatorinnen das Praxishandbuch vorstellen. Im zweiten Veranstaltungsteil wird Raum zur Diskussion gegeben, in dem die Moderatorinnen inhaltliche und methodische Fragen zum Praxishandbuch beantworten sowie Anregungen sammeln. Damit die Diskussion bestmöglich gestaltet werden kann und sich die Moderatorinnen auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Fragen vorbereiten können, wird gebeten, Fragen bis spätestens zum 30.04.2021 an seitz@digitale-wirtschaftsbildung.de zu schicken.

Termin: 06.05.2021, von 10 Uhr bis 12 Uhr. Die Veranstaltung wird online über die Konferenzplattform Zoom stattfinden.
Leitung: Maike Cohrs, Schuldner- und Insolvenzberatung Diakonisches Werk Köln und Region, Manuela Witt, Beratung für das persönliche Haushaltsbudget von Menschen in allen Lebenssituationen.
Ausrichter: Digitale Wirtschaftsbildung in Siegen (DiWiS)
Anmeldung: https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/anmeldung

BGH: Corona-Soforthilfe ist unpfändbar

Leitsätze des BGH-Urteils VII ZB 24/20 vom 10.03.2021:

a) Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm “Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige” und ergänzendes Landesprogramm “NRW-Soforthilfe 2020”) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.

b) Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.

LAG Schuldnerberatung Hamburg e. V., Tagesschau

BGH: Aussetzung einer Kontopfändung durch das Insolvenzgericht

Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben. (Leitsatz BGH)

Sachverhalt: Der abhängig beschäftigte Schuldner ist Inhaber eines Pfändungsschutzkontos. Im Jahre 2017 pfändete die Gläubigerin unter anderem die Ansprüche des Schuldners gegen die kontoführende Bank auf Zahlung der zu seinen Gunsten bestehenden Guthaben. Im April 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Schuldner begehrt die Aufhebung des (Konto-)Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Urteilgründe: Der BGH führt aus: „Das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO ist nicht in jeder Hinsicht unpfändbar. Die Vorschrift des § 850k ZPO gewährt dem Kontoinhaber einen nicht von einem Antrag abhängigen Pfändungsschutz. In Höhe des monatlichen Freibetrages kann der Pfändungsschuldner bis zum Ende des Kalendermonats verfügen. Soweit er diesen Betrag im jeweiligen Kalendermonat nicht ausgeschöpft hat, bleibt das verbliebene Guthaben im Folgemonat zusätzlich zum geschützten Guthaben dieses Monats pfändungsfrei. Pfändbar ist der nicht verbrauchte Übertrag erst im zweiten auf die Gutschrift folgenden Monat, wobei Verfügungen des Schuldners jeweils auf das älteste Guthaben anzurechnen sind (…). Um die Überträge des geschützten Guthabens auf den übernächsten Monat geht es hier“ (Rn. 7).

„Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte auf die Beschlagnahme der genannten Guthaben und deren damit eingetretene Verstrickung keinen Einfluss.“ (Rn. 8) „Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während eines Insolvenzverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das zuständige Vollstreckungsorgan (hier das Insolvenzgericht, Anm. Red.) die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben“ (Rn. 10, 18). Solange der Schuldner noch keine Restschuldbefreiung erlangt habe, besitze der Pfändungsgläubiger ein berechtigtes Interesse am rangwahrenden Fortbestand der Pfändung (Rn. 13). 

Siehe die Anmerkung von Rechtsanwalt Henning (auch im Inso-Newsletter RA Henning 3-21)

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – IX ZB 14/20

LSG NRW: Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 €/10 Std. pro Monat

Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus. Dies hat das Landessozialgerichts NRW in einem Urteil vom 19.11.2020 entscheiden. Die fragliche Tätigkeit des Anspruchsstellers stelle sich im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung (100,00 € monatlich) und der Arbeitszeit (10 Stunden monatlich) als untergeordnet und unwesentlich dar. Dagegen spreche auch nicht die Entscheidungen des BSG, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich – gegangen sei. Siehe auch: fbsb-nrw.de/2021/02/bsg-minijob

LSG, Urteil vom 19.11.2020 – Az. L 19 AS 1204/20 (nicht rechtskräftig).

Pressemitteilung des LSG

LSG NRW: Volle Unterkunftskosten für Barbetreiber nach SGB II

Dient eine Wohnung auch als Büro, ändert dies an ihrer Qualifizierung als Wohnung nichts, solange Büro- und Wohnflächen nicht voneinander abgrenzbar sind. Dies hat das Landessozialgericht NRW in seinem Beschluss vom 13.01.2021 entschieden. Wenn ein Leistungsberechtigter in der Wohnung zugleich arbeite, werde die Qualifizierung der gesamten Unterkunft als Wohnung nicht in Frage gestellt, solange dies Räume seien, die im Übrigen den Wohnungsbegriff erfüllten. LSG NRW, Beschluss vom 13.01.2021 – Az. L 7 AS 1874/20 B ER

Pressemitteilung des LSG

BSG: Wahlrecht zwischen Wohngeld und Sozialhilfe

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass zwischen Wohngeld und Sozialhilfe ein Wahlrecht besteht. Sozialhilfeträger dürften für den Erhalt ergänzender Sozialhilfe nicht verlangen, dass die mittellose Person zuerst Wohngeld beantragt. Das Gericht stellte in dem Urteil klar: „Der Verzicht auf einen Wohngeldantrag kann sich für bedürftige Menschen lohnen. Steht ihnen ohne Wohngeld ergänzende Sozialhilfe zu, dann können Betroffene mitunter Vergünstigungen für Sozialhilfebezieher – wie günstigere Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr – nutzen.“

AZ: B 8 SO 2/20 R, evangelisch.de

Stellenausschreibung Schuldnerhilfe Köln gGmbH

Die Schuldnerhilfe Köln gGmbH sucht zum 01.05.2021 einen Schuldner- und Insolvenzberater (m/w/d) in Vollzeit (38,5 Wochenstunden) / unbefristet. Bewerbung richten Sie bitte mit Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung per Mail an: info@schuldnerhilfe-koeln.de. Ansprechpartnerin: Franziska Matschke, Telefon: 0221 / 346 14 – 0.https://www.schuldnerhilfe-koeln.de/

Stellenausschreibung Schuldnerhilfe Köln gGmbH vom 31.03.2021

iff -Überschuldungsradar 2021/23: Vertretungsbefugnis im Verbraucherinsolvenzverfahren

Seit dem 01. Juli 2014 regelt die Insolvenzordnung, dass die Schuldnerberatungsstellen (in ihrer Funktion als geeignete Stellen gem. § 305 InsO) den*die Schuldner*in auch vor dem Insolvenzgericht vertreten können. Seither wird immer wieder – auch unter den Beratungsfachkräften und Trägern der Beratungsstellen – diskutiert, ob und unter welchen Bedingungen die Übernahme der gerichtlichen Vertretung sinnvoll ist. Die Ausführungen von Marion Kemper sollen dazu beitragen, das Thema „gerichtliche Vertretung“ wieder mehr in den Fokus zu nehmen und von verschiedenen Seiten zu beleuchten.

Ueberschuldungsradar23_Maerz21_Kemper.pdf

Update Verbraucherinsolvenz – … …

Das neue Formular für das VInsO Verfahren ist da. Das BMJV hat „pünktlich“ vor dem Ende der Übergangsfrist eine autorisierte Fassung des Formulars zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um ein ausfüllbares PDF-Dokument, das auf der Homepage des BMJV zum Download bereitsteht.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/Verbraucherinsolvenzverfahren_und_Restschuldbefreiungsverfahren.html

Armutssensible Sprache

Präventionsketten bündeln eine Vielzahl von Unterstützungs- und Bildungsangeboten für Kinder, Jugendliche und Familien. Alle Kinder und Jugendlichen werden in den Blick genommen und sollen bedarfsgerecht und frühzeitig unterstützen werden. Ziel ist es, ihre Teilhabe zu stärken, zum gelingenden Aufwachsen beizutragen und den möglichen Folgen von Armutslagen entgegenzuwirken. Hierzu gehören der achtsame Umgang mit Begrifflichkeiten sowie ein armutssensibler Sprachgebrauch. Weil sich Sprache ständig weiterentwickelt, sind wir alle dazu aufgerufen, unseren Sprachgebrauch zu reflektieren. Wenn Sprache Wirklichkeit schafft, dann geht es ganz konkret darum, mit der eigenen armuts-sensiblen Sprache möglichen Ausgrenzungen entgegenzuwirken und soziale Teilhabe zu erleichtern. Das Landesjugendamt Rheinland hat in einem Glossar reflektierten Begriffe aufgezeigt, die Beispielcharakter haben.

LVR-Broschüre „Armutssensible Sprache“

Insolvenz-Statistik Bund 2020

Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) haben die deutschen Amtsgerichte im Jahr 2020 15 841 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren 15,5 % weniger als 2019. Die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen sank damit auf den niedrigsten Stand seit Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999. Das Jahresergebnis 2020 ist maßgeblich durch die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise beeinflusst. Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 59 203 übrige Schuldner*innen im Jahr 2020 Insolvenz an. Das waren 30,6 % weniger als im Vorjahr. Darunter waren 41 753 Insolvenzanträge von Verbraucher*innen (-33,3 %) sowie 13 671 Insolvenzanträge selbstständig Tätigen (-25,8 %). Der deutliche Rückgang an Anträgen von Verbraucher*innen, so Destatis, habe sich bereits seit Juli angedeutet und sei vermutlich auf die Neuregelung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zurückzuführen. Es sei davon auszugehen, dass deshalb nun nach und nach viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag stellen werden.

Destatis Pressemitteilung 161 vom 31.03.2021

Diakonie-Konzept: Existenzsicherung neu denken – Hartz IV überwinden

Der 6. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung zeigt: Die Armut in Deutschland hat sich massiv verfestigt. Nach mehr als 15 Jahren „Hartz IV“ ist es dringend Zeit für einen Neuanfang. Die Diakonie Deutschland schlägt in einem neu vorgelegten Konzept vor, die existenzsichernden Hilfen grundlegend neu zu gestalten. Statt auf Sanktionen setzt die Diakonie auf Förderung, Motivation und flächendeckende professionelle Beratung.

Pressemeldung Diakonie Deutschland

Datenreport 2021 – Überschuldung und Privatinsolvenz

Die Bundeszentrale für politische Bildung hat den Datenreport 2021 veröffentlicht. Der Datenreport erhebt als Sozialbericht den Anspruch, ein Gesamtbild der Lebensverhältnisse in Deutschland zu zeichnen. Er beschäftigt sich in einem Kapitel (6.1.7) auch mit dem Thema Überschuldung und Privatinsolvenz. Problematisch ist allerdings, dass in dem Kapitel als selbstverschuldete Zahlungsschwierigkeiten unwirtschaftliche Haushaltsführung und gescheiterte Selbstständigkeit genannt werden. Insbesondere die Bewertung „unwirtschaftliche Haushaltführung“ stellt eine subjektive Bewertung dar, die wenig bis gar keine differenzierten Aussagen zum Konsum oder Ausgabenverhalten der Verbraucher*innen zulässt. Den Datenreport gibt in Druckfassung und als PDF-Download: 

https://www.bpb.de/shop/buecher/zeitbilder/328110/datenreport-2021

Überschuldung im Entwurf des 6. Armuts- und Reichtumsberichts

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begrüßt es, dass im vorliegenden Entwurf zum sechsten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung das Thema Verschuldung und Überschuldung wieder in eigenen Abschnitten Berücksichtigung findet. Überschuldung beinhaltet wesentlich mehr als nicht mehr bezahlbare Zahlungsverpflichtungen. Die Auswirkungen sind sowohl für die Betroffenen als auch für Angehörige/Familien erheblich. Die AG SBV unterstützt und bekräftigt daher die Feststellung, dass ein „Bedarf an individualisierter, lebensweltorientierter Schuldnerberatung“ besteht. Erforderlich ist deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zur Schuldnerberatung für alle Ratsuchenden, wie ihn die AG SBV bereits seit längerem fordert. Dieser Zugang könnte in einem neuen § 68a SGB XII „Hilfe bei Überschuldung“ verankert werden.

Kommentierung der AG SBV zum sechsten Armuts- und Reichtumsbericht

Auswirkungen der Lockdowns auf Überschuldung und Schuldnerberatung in Europa

Das Magazin Money Matters des European Consumer Debt Network (ECDN) widmet sich in der Ausgabe Nr. 18/2021 unter dem Titel „One Year Follow-Up, Effects of Covid-19 Lockdowns“ den sozialen Folgen der Coronavirus-Pandemie in Europa. Neben einigen Kurzdarstellungen ermöglichen vor allem die ausführlicheren Länderanalysen (neben Deutschland u.a. Niederlande, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Ungarn) einen vergleichenden Einblick in insgesamt 20 europäische Länder.

Die Autor*innen informieren über die Ausbreitung des Coronavirus in den jeweiligen Ländern und die staatlichen Reaktionen darauf. Anhand empirischer Daten stellen sie die sozio-ökonomische Lage dar, insbesondere die Auswirkungen auf die Arbeits-, Einkommens- und Überschuldungssituation. Vor diesen Hintergründen reflektieren sie sodann die Situation der Schuldnerberatung („debt advice“), bevor sie mit einem kurzen Ausblick auf die mögliche weitere Entwicklung die Landesdarstellungen abschließen.

Bemerkenswert ist zum Beispiel, dass sich in Spanien, das von der Pandemie stark betroffen ist (Arbeitslosenquote von 16 bis zu 26 Prozent, Jugendarbeitslosigkeit von um die 50 Prozent, S. 28) Rechtsanwaltskanzleien, unterstützt und befördert durch die Anwaltskammern, für eine kostenlose Beratung einkommensarmer Menschen öffnen („… opened new legal-free debt advice services for people with low income“, S. 29).

Dieter Korczak, Herausgeber der Studie, beleuchtet die Lage in Deutschland (S. 12 ff.). Einleitend hebt er hervor, dass soziale Ungleichheiten die Infektionsrisiken beeinflussen („social inequalities are a factor in COVID-19“, S. 2). Korczak sieht deutliche Anzeichen für eine mit der Pandemie einhergehende wachsende Spaltung der Gesellschaften („emerging evidence of a growing social divide associated with the pandemic“, ebd.). Für die Schuldnerberatung bedeute dies (hier zitiert Korczak Niels Behrndt, ebd.): Die zu erwartende zunehmende Verschuldung auf allen Ebenen („obviously expected that debt will increase at all levels“) erfordere den Ausbau einer qualitativ hochwertigen, unabhängigen Schuldnerberatung („the need for the development of high quality independent debt advice services“). Zum ECDN. http://ecdn.eu/

http://ecdn.eu/wp-content/uploads/2021/03/Money-Matters-Vol.-18-2021-1.pdf

Berliner Mietendeckel verfassungswidrig – Bundesländern fehlt Gesetzgebungskompetenz

Das Bundesverfassungsgericht hat den „Berliner Mietendeckel“ am 25.03.2021 für nichtig erklärt. Regelungen des sozialen Mietrechts seien Teil des bürgerlichen Rechts und könnten daher nur durch den Bund geregelt werden (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Die Entscheidung eröffnet die Diskussion um eine mögliche bundesweite Regelung durch den nächsten Bundestag. tagesschau.de (u.v.a.m.)

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Am 13.04.2021 hat das Bundeskabinett die 2. Änderungsverordnung beschlossen. „Für alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, wird (…) die Pflicht eingeführt, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche, einen Test anzubieten“ (Entwurfsbegründung). Die Änderungsverordnung tritt voraussichtlich in der 16. Kalenderwoche 2021 in Kraft (wohl bereits am 20.04.2021).

Mitteilung des BMAS (Stand: 16.04.2021); aktuelle Fassung: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Bundeseinheitliche Notbremse bei hohen Infektionszahlen

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, sollen dort künftig bundeseinheitlich festgelegte, zusätzliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen bremsen. Diese Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes (u. a. neuer § 28b) soll bis gegen Ende der 16. Kalenderwoche 2021 in Kraft treten, Bundestag und Bundesrat wollen dies in der laufenden Woche so beschließen. Beschränkt werden sollen in erster Linie „private Zusammenkünfte“, Homeoffice wird bedingt verpflichtend. Keine private Zusammenkunft liegt vor „bei Kontakten, die der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit“ dienen (Gesetzentwurf, S. 11). Außerdem wird das Kinderkrankengeld rückwirkend zum 18. Januar 2021 ausgeweitet (Artikel 3 Gesetzentwurf, entsprechende Regelung für das Arbeitslosengeld, Artikel 2).

Bundesregierung.de / vom 13.04.2021

Gesetzentwurf vom 13.04.2021 u. a.

NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2021

Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die April-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:

https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2021

BAG-SB Jahresfachtagung 2021: Tue Gutes und sprich darüber

Wir gehen derzeit davon aus, dass wir weiterhin auch mit den Auswirkungen der CoronaPandemie beschäftigt sein werden – gerade im Bereich der Veranstaltungen. Daher kann es vorkommen, dass Veranstaltungen umdisponiert werden müssen. Wir empfehlen daher sich im Zweifelsfall bei den Veranstaltern direkt zu erkundigen.

Mit der Fachtagung wird Fachwissen und aktuelle Diskussionen zur Sozialen Schuldnerberatung aufgegriffen. Es findet eine Einordnung der neuen ministeriellen Zuständigkeit im BMJV ein. Die Themenvielfalt erstreckt sich von der Nachhaltigkeit in der Schuldnerberatung über den Austausch zur aktuellen Rechtsprechung zu Verhandlungsstrategien in der Insolvenz. Schlaglichter der aktuellen Diskussionen zur Verkürzung des Privatkonkursverfahrens in Österreich werde skizziert. Aus dem Bereich Wissenschaft und Forschung wird zu den finanziellen Schocks in der Coronakrise berichtet. Die Fachtagung wirft ein Blick auf die Digitalisierungsmöglichkeiten in der Beratung. Die Teilnehmenden erhalten Informationen und Anregungen zur Öffentlichkeitsarbeit insb. zu Moderationstechniken und der Internetpräsenz. Workshops bieten vertiefende Themen aus der Beratungspraxis an.
Termin: 04.-05.05.2021
Tagungsort: Bremen/Online
Kosten: 295,- Euro regulär; 245,- Euro für Mitgliedsorganisationen
Veranstalter: Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.

Information und Anmeldung

Überschuldung und Selbständigkeit

Wir gehen derzeit davon aus, dass wir weiterhin auch mit den Auswirkungen der CoronaPandemie beschäftigt sein werden – gerade im Bereich der Veranstaltungen. Daher kann es vorkommen, dass Veranstaltungen umdisponiert werden müssen. Wir empfehlen daher sich im Zweifelsfall bei den Veranstaltern direkt zu erkundigen.

Seit den frühen 2000er-Jahren ist die Zahl der Selbstständigen, insbesondere der sogenannten SoloSelbstständigen in Deutschland angestiegen. Als Einzelunternehmer*in gehen sie ein hohes finanzielles Risiko ein und geraten daher häufig in die Situation der Überschuldung. Oft wird Rat in den Schuldner*innenberatungsstellen gesucht. Die Corona-Pandemie und die dadurch ausgelöste Wirtschaftskrise haben die Nachfrage aus dieser Gruppe verschärft. Das Seminar nimmt diese Zielgruppe in den Blick mit dem Fokus, die Situation von Einzelunternehmer*innen besser zu verstehen und einzuschätzen. Inhaltlich wir die wirtschaftliche Situation von Solo-Selbstständigen, gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit vorgestellt sowie die psychosozialen Implikationen von Selbstständigkeit. Aufgezeigt werden die Gründe für Überschuldung von Selbstständige und die beratungsrelevanten Themen, wie Einnahmen und Ausgaben und betriebswirtschaftliche Auswertung. Die Fortbildung bietet einen Überblick über das Insolvenzverfahren, den steuerlichen Pflichten und der Beantragung und Berechnung von SGB II-Leistungen. Darüber hinaus erhalten die Teilnehmer*innen einen Überblick zu der Möglichkeit staatlicher Förderprogramme (Corona-Hilfen), Wege zur Sicherung von Liquidität und einer Reduzierung von Kosten
Termin: 03.- 04.05.2021
Tagungsort: Wuppertal
Kosten: 350,- Euro regulär; 320,- Euro für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen
Veranstalter: Der Paritätische NRW

Information und Anmeldung

Letzter Aufruf: Fachtagung Gesundheit und Schulden Ergebnisse der ArSemü-Studie

Wir gehen derzeit davon aus, dass wir weiterhin auch mit den Auswirkungen der CoronaPandemie beschäftigt sein werden – gerade im Bereich der Veranstaltungen. Daher kann es vorkommen, dass Veranstaltungen umdisponiert werden müssen. Wir empfehlen daher sich im Zweifelsfall bei den Veranstaltern direkt zu erkundigen.

So wie sich der Gesundheitszustand der Menschen in Schuldensituationen verschlechtert, so beeinträchtigt die Schuldensituation in vielfältiger Weise die Arzneimittelversorgung, insbesondere die Selbstmedikation der Betroffenen. Das Landeszentrum für Gesundheit Nordrhein- Westfalen hat eine Studie zum Arzneimittelgebrauch, insbesondere zur Selbstmedikation bei überschuldeten Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein-Westfalen (ArSemü) in Auftrag gegeben. Auf dem Fachtag stellt Prof. Dr. oec. troph. Eva Münster gemeinsam mit Prof. Dr. med. Klaus Weckbecker die Ergebnisse der Studie vor. Die Studie hat die zentralen Befunde über die Gesundheitssituation und Arzneimittelversorgung überschuldeter Bürgerinnen und Bürger erstmals nachgewiesen. Der Fachtag beleuchtet Schlaglichter zu Herausforderungen bezogen auf Ansätze in der Beratung von Menschen in Zahlungsschwierigkeiten.
Termin: 13.04.2021
Tagungsort: Digital
Kosten: Kostenfrei
Veranstalter: Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW Fachausschuss Schuldnerberatung

Anmeldung

Kohlopoly

Das Schuldenspiel „Kohlopoly“ der Schuldnerhilfe Essen gGmbH beschäftigt sich mit den Themen Kauf, Konsum und Glück und den vielen kleinen Schuldenfallen des Alltags. So soll die finanzielle Bildung junger Menschen mit Spaß am Spiel verbunden werden. Zielgruppe sind Jugendliche und junge Erwachsene ab 13 Jahren. Mit „Kohlopoly“ wird Schulen und Jugendhilfeträgern ein niedrigschwelliges Medium für die pädagogische Bearbeitung der Themen Konsum und Schulden zur Verfügung gestellt. Das unterhaltsame Brettspiel ist für 3 – 10 Spieler geeignet. Bei Kohlopoly geht es nicht darum, möglichst viel Geld zu sparen oder wenig Geld auszugeben. Vielmehr soll ein Gleichgewicht zwischen Konsum und Spaß auf der einen und den finanziellen Möglichkeiten auf der anderen Seite erzielt werden. Wer diese Balance nicht schafft, verliert – im Spiel wie im echten Leben. Fachkräfte aus Schule und Wohlfahrtspflege in NRW können „Kohlopoly“ gegen eine Schutz- und Versandgebühr von 6,90 € je Spiel bei der Schuldnerhilfe Essen bestellen.  Für Selbstabholer ist das Spiel kostenfrei. Die aktuelle Auflage wurde mit Unterstützung des MKFFI NRW erstellt.

Projektmappe zur finanziellen Allgemeinbildung

Die Schuldnerhilfe Essen bietet mit ihrer Projektmappe zur finanziellen Allgemeinbildung Materialien rund um das Thema Schuldenvorbeugung an. Hier sind insgesamt acht Module zu den wichtigsten Präventionsthemen enthalten. Die einzelnen Module beinhalten jugendgerecht aufgearbeitete Informationen, Übungen und Aufgaben, die in Schulklassen und Jugendgruppen angewendet werden können. Auf der Homepage der Schuldnerhilfe Essen sind Kopiervorlagen mit Aufgaben und Infos zum Download bereitgestellt, die vollständige Projektmappe kann zum Selbstkostenpreis von 50,- € bei der Schuldnerhilfe Essen bestellt werden.

KG Berlin: Einnahmen aus Untervermietung in der Insolvenz des Mieters

Wem stehen die Mieteinahmen aus einem Untermietverhältnis zu, wenn über das Vermögen des Hauptmieters das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Insolvenzverwalter die Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat – diese Frage hat das Kammergericht Berlin zugunsten des Hauptmieters entschieden.

Zu dieser Entscheidung merkt Rechtsanwalt Kai Henning an: Die Abgabe einer Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO hat zur Folge, dass Einnahmen des Schuldners aus Untervermietung nicht in die Insolvenzmasse fallen. Diese Erklärung sei vergleichbar mit der Freigabe einer Selbstständigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO, wodurch die Einnahmen aus der Selbstständigkeit nach der Rechtsprechung des BGH für Schuldner*innen/Unternehmer*innen frei verfügbar werden. „Die Abgabe der Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO führt damit nicht nur dazu, dass der Wohnungsmietvertrag des Schuldners durch den Verwalter nicht gekündigt werden kann, sondern u.a. auch dazu, dass ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung des Vermieters dem Schuldner zusteht.“ Allerdings bleibt die Entscheidung des BGH abzuwarten, gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt.

Rechtsanwalt Kai Henning informiert auch zu dem Rechtsbehelf, den Schuldner*innen einsetzen können: Da Insolvenzverwalter*innen mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses gegen Schuldner*innen vollstrecken können, wenn diese Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, nicht herausgeben, können sich Schuldner*innen mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO wehren. Dieses Rechtsmittel kann auch helfen, um zum Beispiel unpfändbare Gegenstände nach § 811 ZPO behalten zu können. Quelle: Inso-Newsletter RA Henning 2-21 

KG Berlin, Urteil vom 29.09.2020 -14 U 1036/20 (nicht rechtskräftig,)

EU-Fördermittel zur Bewältigung und Linderung der Folgen der Corona-Pandemie

Die Europäische Union stellt den Mitgliedsstaaten Fördermittel (REACT-EU) zur Bewältigung und zur Linderung der Folgen der Coronavirus-Krise zur Verfügung. Diese Mittel sollen in den Mitgliedstaaten zu einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft beitragen. Die möglichen Einsatzgebiete für die REACT-EU Mittel sind dabei: Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und Armutsbekämpfung; Beschäftigungsmaßnahmen für junge Menschen; Allgemeine und berufliche Bildung; Kompetenzentwicklung und Qualifizierung, insbesondere für benachteiligte Gruppen. Jede Maßnahme muss dabei ihren Bezug zur Bekämpfung der Covid19-Krise bzw. deren sozialen Auswirkungen darstellen können oder die wirtschaftliche Erholung insbesondere im Bereich der digitalen und grünen Wende vorbereiten. Bei Interesse empfehlen wir die kurzfristige Kontaktaufnahme mit den für die EU-Förderprogramme zuständigen Fachberater*innen oder mit den Regionalagenturen.

Unterhaltsrückgriff in NRW – Informationen zum Verfahren beim Landesamt für Finanzen

Seit dem 01.07.2019 ist die Abteilung UVG zuständig für den Rückgriff nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts für Kinder alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz). Informationen zum Verfahren auch für betroffene Schuldner*innen bietet die NRW-Seite:

www.finanzverwaltung.nrw.de/de/informationen-fuer-barunterhaltspflichtige-elternteile

Kriterien der Finanzverwaltung zu der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Das Bundesfinanzministerium hat die Kriterien für die Entscheidung über den außergerichtlichen Einigungsversuch mit Schreiben vom 27.02.2021 neu gefasst. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2002 – IV A 4-S 0550-1/02 – (BStBl I S. 132). Quelle: Inso-Newsletter RA Henning 2-21

www.bundesfinanzministerium.de/ Schreiben vom 27.01.2021

Mögliche Steuernachzahlungen bei Lohnersatzleistungen und Corona-Soforthilfen

Kurzarbeitergeld und mögliche Aufstockungen, ebenso wie beispielsweise auch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt und können daher in Einzelfällen zu Steuernachzahlungsforderungen führen. Auch die Soforthilfen für Solo-Selbständige und Kleingewerbetreibende könnten zu Steuerforderungen führen. Das befürchtet die SPD in NRW in ihrer Kleinen Anfrage an die Landesregierung.

Die Landeregierung NRW habe, so die Antwort, mit dem Bundesrat vergeblich versucht, diese möglichen nachteiligen Folgen abzuwenden. Zum Umgang mit möglichen Steuernachzahlungen erläutert sie im Einzelnen:

„Für Nachzahlungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung einer Stundung bzw. eines Vollstreckungsaufschubs nach näherer Maßgabe der §§ 222 und 258 der Abgabenordnung (AO) zu stellen. Erleichterte Zugangsvoraussetzungen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige zu den o.g. Billigkeitsmaßnahmen regelt das BMFSchreiben vom 22. Dezember 2020 (IV A 3 – S 0336/20/10001 :025) für bis zum 31. März 2021 fällig werdende Steuern.“ Nachzahlungen im Bereich der Einkommensteuer auf die Corona-Soforthilfe ergäben sich „grundsätzlich“ nicht, da dieser Leistung regelmäßig Kosten gegenüberstünden, die im Rahmen der Gewinnermittlung geltend gemacht würden. „Übersteigt die Soforthilfe den Liquiditätsengpass der Antragsberechtigten, ist der überschießende Teil zurückzuzahlen. Periodenübergreifend entsteht damit kein steuerlicher Ertrag. Die Rückzahlung stellt vielmehr betrieblichen Aufwand dar und mindert damit die steuerlichen Einkünfte.“ Antwort der Landesregierung NW vom 10.02.2021

Nochmals: Formulare für den Verbraucherinsolvenzantrag

Die neuen Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren sorgen für Irritationen. Mittlerweile kursieren unterschiedliche Formulare als PDF Dokument auf verschiedenen Internetseiten. Auf der Seite justiz.nrw.de gibt es ein PDF Dokument, das beschreibbar ist. Es handelt sich zwar (noch) nicht um das offizielle Formular des BMJV, auf dessen Internetseite  bislang nur die alte Fassung eingestellt ist. Aus dem BMJV ist zu hören, dass noch rechtzeitig vor dem Ende der Übergangsfrist, 31.03.2021, eine autorisierte Fassung des Formulars zur Verfügung gestellt werden soll. Ein Update der üblichen Fachsoftware dürfte wohl erst anschließend erfolgen können. Bis dahin können aber die alten Formulare mit entsprechender Anpassung vor allem der Anlage 3 hinsichtlich der Dauer der Abtretungsfrist genutzt werden. Dafür (im Zweifel nur dafür) kann auch das unter justiz.nrw.de verfügbare Formular insbesondere zu der Anlage 3 praktisch hilfreich sein, die Gerichte (in NRW) dürften dieses anerkennen, ggf. sollte vor Ort nachgefragt werden. Siehe auch den Beitrag von Butenob, „Berichtigung“ der Abtretungsfrist in Anlage 3 des Verbraucherinsolvenzantrages.

www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/verbraucherinsolvenzverfahren/index.php

Hamburgische Bürgerschaft beschließt Ausbau der Schuldnerberatung

Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 27.01.2021 den Antrag der SPD und Grünen auf Ausbau und Stärkung der Schuldnerberatung einstimmig angenommen: Laut Antrag wachse aufgrund der Corona-Pandemie der Bedarf an Schuldnerberatung. Die bisherigen Bemühungen, die Kapazitäten der geförderten Schuldnerberatungsstellen für Menschen im SGB-II-Bezug aufzustocken, sollen noch einmal gezielt verstärkt und über diesen Personenkreis hinaus (mittels eines Gutscheinsystems) erweitert werden. Mit einem gezielten Ausbildungsprogramm für Schuldnerberater*innen in den anerkannten Schuldnerberatungsstellen Hamburgs sollen neue Fachkräfte gewonnen werden.

Drucksache 22/2991 (Quelle: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de)

Zugang zu Leistungen der Jobcenter während der Corona-Pandemie

Die FDP-Fraktion hat eine Kleine Anfrage  (19/26382)  zum Zugang zu Leistungen der Jobcenter während der Corona-Pandemie gestellt. Darin fragt sie die Bundesregierung unter anderem nach der Praxis der Jobcenter für Gespräche über existentielle Notlagen. Die Bundesregierung hat am 25.2.2021 geantwortet: Bundestag Drucksache 19/27001

Entwicklungen von Armut und sozialer Ungleichheit im Zuge der Corona-Pandemie

Für die Entwicklung von Armut und sozialer Ungleichheit während der Corona-Pandemie interessiert sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (19/26045). Sie möchte von der Bundesregierung unter anderem erfahren, ob diese bereits Forschungsprojekte zu dem Thema angestoßen oder abgeschlossen hat. Die Antwort der Bundesregierung finden Sie hier: Bundestag Drucksache 19/26481

Überschuldung im 6. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung

Der 6. Armuts- und Reichtumsbericht wird in den nächsten Monaten veröffentlicht werden. Laut Entwurf des Berichts werden auch die Folgen der Corona-Pandemie in den Bick genommen. Zum Thema Überschuldung sollen auch die aktuellen Entwicklungen um die Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens eingearbeitet werden. Der Bericht belege, wie sowohl Armut, als auch Reichtum wachsen und sich verfestigen, kommentiert der Paritätische Gesamtverband.

Pressemeldung des Paritätischen Gesamtverbandes vom 05.03.2021

Auswirkungen der Corona-Pandemie und die Zukunft der Schuldnerberatung

Die Überschuldung von Privathaushalten ist schon längst kein Randphänomen mehr. Zwischen fünf und sieben Millionen Erwachsene sind überschuldet, d.h. sie konnten ihren Zahlungsverpflichtungen zumindest teilweise nicht mehr nachkommen. Überschuldung führt oft zu psychosozialer Destabilisierung. Krankheit, Depression und Arbeitslosigkeit sind häufige Begleiterscheinungen. Durch die Corona-Pandemie verschärft sich das Problem. Die Zahl überschuldeter Privathaushalte nimmt weiter zu und bestehende soziale Ungleichheiten werden verstärkt. Personen ohne Rücklagen geraten immer stärker unter Druck, zudem laufen neue Personengruppen Gefahr, in die Überschuldung zu geraten. Hiervon besonders betroffen sind prekär Beschäftigte, Selbstständige und Menschen in Ausbildung. Die soeben veröffentlichte Studie „Private Überschuldung in Deutschland – Auswirkungen der CoronaPandemie und die Zukunft der Schuldnerberatung“ der Friedrich-Ebert-Stiftung bringt mit den alarmierenden Ergebnissen zum Ausdruck, dass die Politik zu einem umfassenden Diskurs mit dem Thema Überschuldung gefordert ist. Um weiterer Überschuldung von privaten Haushalten entgegenzuwirken, bedarf es u.a. eines Ausbaus passgenauer Schuldnerberatung sowie der Weiterentwicklung und kontinuierlichen Erhebung von Überschuldungsfaktoren. Dazu auch ein Beitrag in Spiegel Online vom 16.03.2021

Korczac, Peters, Roggemann, Private Überschuldung in Deutschland

NRW: 35,8 Prozent weniger Verbraucherinsolvenzanträge im Jahr 2020

Die Bilanz stark sinkender Insolvenzzahlen im Jahre 2020 erscheint auf den ersten Blick verwunderlich angesichts der anhaltend hohen Überschuldungslage und der wirtschaftlichen Folgen der CoronaPandemie. Doch sie erklärt sich auch aus dem gemächlichen Prozess der Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens. Die Verkürzung des Entschuldungsverfahrens von sechs auf drei Jahre, angekündigt im November 2019, sodann wiederholt konkretisiert und diskutiert im Laufe des Jahres 2020, wurde letztlich erst im Dezember 2020 vollendet, wenn auch mit einer Rückwirkung zum Oktober 2020. IT.NRW zu den Zahlen: „Eine mögliche Ursache für diesen Rückgang (der Verbraucherinsolvenzverfahren) könnten zurückgestellte Insolvenzanträge überschuldeter Privatpersonen aufgrund des Gesetzentwurfes zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung sein.“ Die Statistik bietet eine Aufschlüsselung der Zahlen auf Gemeindeebene.

Pressemitteilung IT.NRW vom 08.03.2021

Insolvenzverfahren in NRW im Jahr 2019 und 2020 nach Gemeinden

NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2021

Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die März-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2021

Ankündigung: Aktionswoche 2021

Wie auch in den Vorjahren plant die AG SBV 2021 wieder eine bundesweite Aktionswoche. Unter dem Arbeitstitel „Der Mensch hinter den Schulden“ sind alle angeschlossenen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen aufgerufen, sich an der Aktionswoche aktiv zu beteiligen. Die Aktionswoche ist für den Zeitraum vom 07. bis 11.06.2021 geplant.

Weitere aktuelle Fortbildungen finden Sie unter: 

www.fortbildung-schuldnerberatung-nrw.de

 

Fachtagung Gesundheit und Schulden: Ergebnisse der ArSemü-Studie

Wir gehen derzeit davon aus, dass wir in 2021 immer wieder auch mit den Auswirkungen der CoronaPandemie beschäftigt sein werden- gerade im Bereich der Veranstaltungen. Daher besteht die Gefahr, dass Veranstaltungen umdisponiert werden müssen. Wir empfehlen daher sich im Zweifelsfall bei den Veranstaltern direkt zu erkundigen.

So wie sich der Gesundheitszustand der Menschen in Schuldensituationen verschlechtert, so beeinträchtigt die Schuldensituation in vielfältiger Weise die Arzneimittelversorgung, insbesondere die Selbstmedikation der Betroffenen. Das Landeszentrum für Gesundheit Nordrhein- Westfalen hat eine Studie zum Arzneimittelgebrauch, insbesondere zur Selbstmedikation bei überschuldeten Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein-Westfalen (ArSemü) in Auftrag gegeben. Auf dem Fachtag stellt Prof. Dr. oec. troph. Eva Münster gemeinsam mit Prof. Dr. med. Klaus Weckbecker die Ergebnisse der Studie vor. Die Studie hat die zentralen Befunde über die Gesundheitssituation und Arzneimittelversorgung überschuldeter Bürgerinnen und Bürger erstmals nachgewiesen. Der Fachtag beleuchtet Schlaglichter zu Herausforderungen bezogen auf Ansätze in der Beratung von Menschen in Zahlungsschwierigkeiten. Termin: 13.04.2021
Tagungsort: Digital
Kosten: Kostenfrei
Veranstalter: Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW Fachausschuss Schuldnerberatung

Flyer – Gesundheit und Schulden Ergebnisse der ArSemü-Studie

Anmeldung

8. Finanzkompetenz-Infobörse (FinKom) am 29. April 2021

Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz lädt zu einer virtuellen FinKom ein. Sicher ist, dass neue Projekte der finanziellen Bildung auch digital gut präsentiert werden könnten. Das Netzwerk hofft daher auf zahlreiche Anmeldungen und Projektvorschläge. Weitere Informationen sowie ein Vordruck für die Anmeldung von Projekten finden sich auf der Seite des Präventionsnetzwerks. Quelle: Mitgliederrundbrief 1 2021. pnfk.de

 

FinanzFührerschein

Mit dem „FinanzFührerschein“ bietet die Schuldnerhilfe Essen seit vielen Jahren die Möglichkeit einer jugendgerechten Vermittlung von Finanzkompetenz. Dies geschieht über eine FinanzFührerscheinPrüfung, welche der „echten“ Führerscheinprüfung nachempfunden ist und so einen Anreiz zur Auseinandersetzung mit dem Thema bietet. Der beliebte „FinanzFührerschein“ konnte mit Unterstützung des Jugendamtes der Stadt Essen komplett überarbeitet und neu aufgelegt werden. Erhältlich ist er in zwei Varianten: Kleiner FinanzFührerschein (für die Altersgruppe 13-15 Jahre) Großer FinanzFührerschein (für die Altersgruppe 16-19 Jahre) Die Printversion des Finanzführerscheins kann von Einrichtungen und Fachkräften außerhalb von Essen bei unserem Kooperationspartner dem drei-w-verlag bestellt werden. Die kostenlose Online- variante finden Sie auf der Webseite: www.finanzfuehrerschein.de

Schuldenprobleme? Geben Sie Erste Hilfe! Der Leitfaden für Beratende

Fachkräfte aus Jugendhilfe, Schule und Sozialen Diensten werden häufig von Ihrer Zielgruppe um Rat bei Schuldenproblemen gebeten. Ohne entsprechende Fachkenntnisse im Bereich der Schuldnerberatung sind Hilfestellungen oder der Verweis an eine Beratungsstelle jedoch nicht immer möglich. Für diese Fachkräfte hat die Schuldnerhilfe Essen den Ratgeber „Schuldenprobleme? – Geben Sie erste Hilfe!“ entwickelt. Ohne tief in die Materie der Schuldnerberatung einzusteigen, werden die wichtigsten Informationen bereitgestellt, um gemeinsam mit der Zielgruppe auf eine beginnende Überschuldung reagieren zu können. Enthalten sind u.a. Tipps zum Umgang mit dem Gerichtvollzieher, Inkassodiensten, Pfändungen, diverse Musterschreiben, aber auch Hinweise, wann der Rat einer professionellen Beratungsstelle dringend einzuholen ist. Interessierte Fachkräfte können die Broschüre über den drei-w-verlag beziehen.

BSG: Minijob kann Hartz-IV-Anspruch für EU-Bürger begründen

Das beklagte Jobcenter lehnte SGB II-Leistungen unter Berufung auf den Leistungsausschluss für nur zur Arbeitssuche aufenthaltsberechtigte EU-Ausländer (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II) ab. Das BSG führt im Terminbericht aus: „Entgegen der Auffassung des LSG können die Kläger Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen das beklagte Jobcenter haben. Denn die Klägerin (…) ist aufgrund ihrer wenn auch nur geringfügigen Beschäftigung (…) als Arbeitnehmerin (…) anzusehen.“ Zur Klärung weiterer Fragen ist der Fall an das LSG NRW zurückverweisen worden. Falls der SGB IIAusschluss Bestand haben sollte, müsse das LSG laut BSG aber einen Anspruch nach SGB XII in Betracht ziehen. BSG, Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 25/20 R (Terminbericht)

Weitere Information und Anmerkungen dazu: aktuelle-sozialpolitik.de

Stellenausschreibung Zentrale Schuldnerberatung Bonn

Die Zentrale Schuldnerberatung Bonn in gemeinsamer Trägerschaft von Caritasverband für die Stadt Bonn e.V. und Diakonisches Werk Bonn und Region – gemeinnützige GmbH sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Sozialarbeiter*in, Sozialpädagogen*in, Jurist*in oder Kaufmännische Ausbildung (m/w/d) in Teilzeit oder Vollzeit (30/39 Wochenstunden). Nähere Informationen sowie Kontaktdaten: Stellenausschreibung Diakonisches Werk Bonn und Region

Stellenausschreibung KSD Hamm

Der Katholische Sozialdienst e. V., Hamm sucht für die Schuldner-, Insolvenz- und Sozialberatung ab dem 01.04.2021, in Teilzeit (19,5 Wochenstunden), einen Absolventen / eine Absolventin BA Soziale Arbeit oder eine Person mit vergleichbaren Kompetenzen und Abschlüssen im Bankwesen und / oder Recht. Weitere Informationen: KSD Hamm, Stellenmarkt

Mehrsprachige Flyer zu Gesundheitsleistungen für EU-Bürger*innen

Bereits im Dezember 2019 erschien die von Sozialrechtexpertin Prof. Dr. Dorothee Frings verfasste Publikation, Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz – Broschüre für Beraterinnen und Berater. Diese bietet übersichtliche Informationen, praktische Tipps und Beispiele, die in der Beratungsarbeit hilfreich sein können.

Informationen der BAGFW – Zugang zum Gesundheitssystem – Broschüre für Berater*innen

Aufbauend auf der Broschüre „Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Angehörige des EWR und der Schweiz“, haben die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer Flyer in 11 Sprachen zu 6 Themen (u.a. Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung, Beitragsschulden) für Ratsuchende aus anderen EU-Ländern erarbeitet.

Informationen der BAGFW zur Gesundheitsversorgung für EU Bürger*innen

Gesundheitsversorgung für EU Bürger*innen – Flyer für Ratsuchende in 11 Sprachen

Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken

In der Regel wird für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. In manchen Fällen werden bestimmte Mindesteinkommen gefordert. Die Arbeitshilfe verschafft einen Überblick über die verschiedenen Aufenthaltstitel und die dazugehörigen wirtschaftlichen Bedingungen.

Arbeitshilfe Einkommensanrechnung

Grundsicherung im Alter beantragen und neuen Freibetrag nutzen

Gleichzeitig mit der Grundrente ist ein neuer § 82a SGB XII geschaffen worden, der für Berechtigte auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung einen neuen Freibetrag von bis zu 223 € monatlich enthält. Voraussetzung sind 33 sogenannte Grundrentenjahre. Da Grundsicherung im Unterschied zur Grundrente nicht automatisch bewilligt wird, sondern beantragt werden muss, kann es angezeigt sein, vorsorglich Grundsicherung zu beantragen. Informationen: www.vdk.de

Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrecht (ReferentenE Gerichtsvollzieherschutzgesetz)

Mit dem vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz – GvSchuG) sollen nicht nur die Gerichtvollzieher*innen besser geschützt, sondern auch zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschriften modernisiert und das Verfahren effektiver und schneller werden. Die AG SBV hat zu dem Referentenentwurf eine Stellungnahme abgegeben und dabei auch konkrete Änderungsvorschläge formuliert.

Stellungnahme der AG SBV

Hilfen für Soloselbständige und Kleingewerbetreibende: Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von acht Monaten (November 2020 bis Juni 2021). Es hat das Ziel, Umsatzrückgänge während der CoronaKrise zu mildern. Parallel zur Überbrückungshilfe III ist eine Neustarthilfe für Soloselbstständige vorgesehen. Anträge auf die Überbrückungshilfe III können Unternehmen über einen prüfenden Dritten stellen. Die Neustarthilfe können Soloselbständige als Direktantrag selbst beantragen.

www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe-iii

Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten

Eine weitere Weisung aus dem Jahre 2016, welche noch immer Gültigkeit hat, bezieht sich auf die Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten.

Weisung Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten

Informationen über die aktuellen Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit, dazu gehören sämtliche Weisungen, finden Sie hier.

Ausstellung von Eingangsbestätigungen durch Jobcenter

Wir möchten auch noch auf zwei ältere, aber immer noch aktuelle Weisungen der Arbeitsagentur, hinweisen: In einer Weisung vom 20.06.2018 befürwortet die Bundesagentur für Arbeit die Ausstellung von Eingangsbestätigungen durch Jobcenter trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten sowie für fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge.

Weisung Eingangsbestätigung im SGB II

Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

Soweit den betreffenden Schüler*innen von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Die Anerkennung dieses Mehrbedarfs kommt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Betracht.

Weisung-der Arbeitsagentur vom 01.02.2021

Für die kommunalen Jobcenter, für die die Weisung nicht direkt gilt, dürfte gleiches gelten, inklusive Rückwirkung, da der Anspruch letztlich aus dem neu gefassten § 21 Absatz 6 SGB II folgt, der seit dem 01.01.2021 gilt. Für den Rechtskreis des SGB XII empfiehlt das BMAS eine im wesentlichen gleiche Rechtsanwendung (Schreiben vom 09.02.2021 an die Landessozialbehörden).

Weitere Informationen, sowie einen Musterantrag und die Schulbescheinigung über die Notwendigkeit von digitalen Endgeräten zum Download, finden Sie auf der Homepage von Tacheles e.V.

tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles

Neue Corona-Hilfen des Bundes: Sozialschutz-Paket III

Die große Koalition hat am 09.02.2021 in einem Schnellverfahren weitere Corona-Hilfen des Bundes auf den Weg gebracht. So wird u.a. der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das bedeutet, dass auch weiterhin die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden und die Vermögensprüfung nur eingeschränkt durchgeführt wird. Auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag wird bis Ende dieses Jahres verlängert.

Sonderzuschlag mit Einschränkungen
Zudem erhalten erwachsene Grundsicherungsempfänger ohne besonderen Antrag eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro. Bedingung ist laut Gesetzentwurf u.a. ein im Mai 2021 bestehender Anspruch auf ALG II/Sozialgeld/Hilfe nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII/§27a BVG/Grundleistungen nach AsylbLG. Leistungsberechtigte der Regelbedarfsstufe 3 (Haushaltsangehörige ab 18) sollen die Zahlung dann erhalten, wenn bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird (wegen des Kinderbonus). Die Zahlung soll regelhaft im Mai 2021 erfolgen.

Kinderbonus und Mittagsverpflegung
Auch die besondere Situation von Familien in der Pandemie wird berücksichtigt. So erhalten Familien pro Kind einen einmaligen Kinderbonus über 150 Euro. Die Regelungen zur Kostenerstattung für die Mittagsverpflegung inklusive der Lieferkosten werden bis 30. Juni 2021 verlängert. Ausdrückliches Ziel der Maßnahmen ist auch, den sozialen Zusammenhalt im Land zu stärken. Das Gesetz soll am 1. April 2021 in Kraft treten. Weitere Informationen: www.staedtetag.de; 
Bundesregierung Aktuelles Sozialschutzpaket 3; Gesetzentwurf Sozialschutzpaket III vom 09.02.2021

Neue Formulare für die Verbraucherinsolvenz

Die neuen Formulare sind zwischenzeitlich unter www.gesetze-im-internet.de in der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverordnung eingestellt (zur Übergangsregelung siehe die Anmerkungen unter fbsb-nrw.de. Neben Anlage 3 werden im eigentlichen Antrag (Hauptblatt) auf Seite 2 zu Nummer V. die Wörter „Buchstabe b und c.“ gestrichen und in Anlage 1 wird unter Geschlecht „divers“ eingeführt. Auch die Hinweise zu den amtlichen Formularen sind entsprechend geändert (letztes PDFDokument der Anlage zur Verordnung). Die geänderten Formularseiten enthalten in dieser Ausgabe nach wie vor in der Fußzeile den Vermerk „Amtliche Fassung 7/2014“. Neue Formularblätter einzeln zum Download: www.gesetze-im-internet.de/vbrinsvv/anlage.html

Das Antragsformular („Fassung ab 01.01.2021“) ist inklusive der neuen Hinweisblätter als ein Dokument abrufbar (mit leicht abweichendem Layout): www.justiz.nrw.de: Antragsformular

Update Verbraucherinsolvenz – Die Verfahrenskosten steigen

Das Insolvenzverfahren wird teurer. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) wurde auch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) mit Wirkung zum 01.01.2021 geändert. Die Mindestvergütung der Insolvenzverwalter*innen erhöht sich auf 1.400 € (§ 2 Abs. 2, S. 1 InsVV neu), kann aber in IK Verfahren auf 1.120 € (§ 13 InsVV neu) reduziert werden. Die Mindestvergütung der Treuhänder*innen wird auf 140 € erhöht (§ 14 Abs. 3 S. 1 InsVV neu).

Überblick über alle wesentlichen Änderungen

Besserer Zugang zur Schuldnerberatung und anderen Eingliederungsleistungen

Die Eingliederungschancen von Rehabilitand*innen werden laut Bundesregierung „insbesondere“ durch den fehlenden Zugang zu den Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II (u.a. Schuldner- und Suchtberatung oder Leistungen des Sozialen Arbeitsmarktes) verringert. Dies zu ändern ist ein Ziel des vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz). Den Jobcentern wird damit die Möglichkeit eingeräumt, Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen. Damit sollen bestehende Ungleichbehandlungen abgeschafft werden. Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III sollen ausgebaut und somit die Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt erhöht werden. Die Regelungen (Artikel 3 und 4 des Gesetzentwurfs) sollen zum 01.01.2022 in Kraft treten.

Regierungsentwurf Teilhabestärkungsgesetz vom 03.02.2021

NAK spricht sich für Nachbesserungen für alleinerziehende und Trennungsfamilien aus

Anlässlich des vorliegender Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Umsetzung von Maßnahmen des Existenzsicherungsrechts hat die Nationale Armutskonferenz (nak) eine gemeinsame Erklärung. veröffentlicht. Die nak ist eine Dachorganisation bestehend aus 13 angeschlossenen Organisationen und Verbänden. Die (nak) wendet sich vor dem Ende der Legislaturperiode mit der gemeinsam Aufforderung an die Politik, Reformen im Existenzsicherungsrecht anzustoßen, die die gemeinsame elterliche Verantwortung trotz Trennung ermöglichen. In der Stellungnahme kritisiert die nak, dass der vorliegende Referentenentwurf kein Vorhaben zur Unterstützung gemeinsamer Elternverantwortung für getrenntlebende Eltern im Grundsicherungsbezug darstellt. Im Kern kritisiert die nak, dass der Entwurf an den Lebensrealitäten der Menschen vorbeigeht. So wird der SGB II- Bedarf des Kindes tageweise aufgeteilt und nach den Aufenthaltstagen bei den Elternteilen errechnet. Die laufenden Fixkosten oder in beiden Haushalten anfallende Zusatzkosten werden nicht berücksichtigt. Bereits 2016 forderten die unterzeichnenden Verbände einen Umgangsmehrbedarf und sprachen sich gegen tageweise Leistungskürzungen des Kindesbedarfs für Umgangszeiten mit dem anderen Elternteil im SGB II aus. Gelebte gemeinsame elterliche Verantwortung trotz Trennung, das Aufrechterhalten von familiären Bindungen muss in den Gesetzen abgebildet werden, fordert die nak. Der Prüfauftrag des Koalitionsvertrages zur Entlastung Alleinerziehende und der Verbesserung von geteilten Umgangsrechts in Verbindung mit zusätzlich entstehenden Bedarfe bei der Leistungsgewährung (Z 2316f., S. 51) wird nicht befriedigend gelöst. Zur gemeinsamen Verbändeerklärung:

GemeinsameVerbändeerklärung_SGB-II

Faire Verbraucherverträge – Stellungnahme der AG SBV zum Gesetzentwurf

Mit dem am 16. Dezember 2020 vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Position der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber der Wirtschaft zu verbessern und faire Verbraucherverträge im Hinblick auf Vertragsschluss und Vertragsinhalte zu fördern. Dabei sollen neben anderen Regelungsbereichen solche Vertragsklauseln unwirksam sein, die per AGB vereinbart wurden, den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch widersprechen. Hierzu soll auch die Übertragbarkeit der Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gesichert werden. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) nimmt Stellung zu § 308 Nr. 9 a) BGB-E geregelten Verbot des Abtretungsausschlusses.

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge (Regierungsentwurf vom 16. Dezember 2020)

Anhebung der Regelsätze und weitere Corona-Soforthilfen für arme Menschen gefordert

In einem gemeinsamen Aufruf von Gewerkschaften und Verbänden appellieren die Unterzeichnenden an die Bundesregierung, in der Corona-Krise armutspolitisch aktiv zu werden. Sie fordern für Bezieher/innen von Hartz IV und Grundsicherung für Alte und Erwerbsgeminderte die bedarfsgerechte Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro sowie für die Dauer der Krise einen pauschalen Mehrbedarfszuschlag von 100 Euro. Darüber hinaus sei die Finanzierung der Anschaffung eines internetfähigen Computers sowie notwendiger Software für arme Schüler/innen als einmalige Leistung sicherzustellen. Schließlich sei eine Erneuerung der Miet- und Kreditmoratorien dringend notwendig, um Mieter/innen bei andauernder Pandemie vor Wohnungsverlust zu schützen. Quelle: Pressemitteilung des Paritätischen.

Aufruf „Soforthilfen für die Armen – Jetzt!!“

 

LAG FW NRW: kostenlose medizinische Masken und Mehrbedarfszuschlag für Bedürftige

Die Freie Wohlfahrtspflege NRW unterstützt die Verteilung von medizinischen Masken an Bedürftige. „Die kostenlose Abgabe von FFP2-Masken und OP-Masken aus Landesbeständen an Hartz-IV-Empfänger und Kunden der Tafeln sowie Obdachlose ist eine gute Sache“, sagt Dr. Frank Johannes Hensel, Vorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege NRW (LAG FW). Dazu setzt sich die Freie Wohlfahrtspflege auch für einen pauschalen Mehrbedarfszuschlag von 100 Euro für Bezieher*innen von Hartz IV und Grundsicherung während der Dauer der Krise ein.

Pressemitteilung FW NRW

Sozialbericht NRW 2020

Der „Sozialbericht NRW 2020 – 5. Armuts- und Reichtumsbericht“ ist als Landtagsdrucksache 17/4608 veröffentlicht. Neben Analysen zur Einkommens- und Vermögensverteilung beleuchtet der Bericht verschiedene Lebenslagendimensionen wie Bildung, Gesundheit und Erwerbsbeteiligung. Das Schwerpunkthema ist die Wohnraumversorgung in NRW. Die Überschuldung wird in Kapitel III „Einkommen, Vermögen, Armut und Reichtum“ behandelt. Anhand der Daten von Creditreform (SchuldnerAtlas 2019), des Statistischen Bundesamtes (Sonderauswertung der Überschuldungsstatistik 2019) und von IT.NRW (Insolvenzstatistik) skizziert der Bericht die Überschuldungslage in NRW und berücksichtigt dabei die eingeschränkte Aussagekraft einzelner Daten. Der Rückgang der Verbraucherinsolvenzen seit 2010 wird in den Zusammenhang mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos gestellt. Mit 93 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren je 100 000 Einwohner*innen in 2018 habe die Zahl der Verfahren in NRW allerdings über dem Bundesdurchschnitt von 78 gelegen. Die Auswirkungen der Corona-Krise konnten in dem Bericht noch nicht berücksichtigt werden.

Sozialbericht NRW 2020 – 5. Armuts- und Reichtumsbericht

NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2021

Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Februar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2021

Digitaler Fachtag Gesundheit und Schulden – Ergebnisse der ArSemü-Studie

Das Landeszentrum für Gesundheit Nordrhein­Westfalen hat eine Studie zum Arzneimittelgebrauch, insbesondere zur
Selbstmedikation bei überschuldeten Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein­Westfalen (ArSemü) in Auftrag gegeben. Auf dem Fachtag stellt Prof. Dr. oec. troph. Eva Münster gemeinsam mit Prof. Dr. med. Klaus Weckbecker die Ergebnisse der Studie vor.

Flyer

 

Podcast zum Umgang der Menschen mit Geld

Der Autor Michael Schönberger hat zur Veröffentlichung des Buches  „Andi und Tom – zwei ungleich beste Freunde“ einen Podcast ins Leben gerufen. In dem Podcast beleuchtet dieser mit Thomas Bode von der AWO- Schuldnerberatungsstelle Göttingen kurzweilig den Umgang der Menschen mit Geld. Das Ergebnis kann sich jede*r anhören. Kostenlos. Podcast Raus aus den Schulden

Virtuelle Jahrestreffen des Netzwerks Finanzkompetenz am 28./29.01.2021

Das erste Jahrestreffen des Netzwerks Finanzkompetenz findet unter dem Titel „Finanzkompetenz aus verschiedenen Blickwinkeln – Einflussfaktoren & Herausforderungen der Präventionsarbeit statt. Die Veranstaltung wird digital über die Kommunikationsplattform Zoom durchgeführt. Möglichkeiten zur Anmeldung, das Programm sowie weitere Informationen finden Sie in der digitalen Ausschreibung der Veranstaltung sowie dem Flyer. 

Homepage Netzwerk-Finanzkompetenz NRW

BGH: Zur Berechnung der Verwaltervergütung bei Vorabzahlung des Selbständigen

Eine durch den Schuldner vor Beendigung des Insolvenzverfahrens auf künftige Obliegenheiten der Wohlverhaltensphase geleistete Einmalzahlung geht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ein. (Leitsatz BGH) Die Entscheidung wird erläutert von Kai Henning im Inso – Newsletter RA Henning 12 – 20.

BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – IX ZB 10/19

BGH: Säumniszuschläge und Zinsforderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst

Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. (Leitsatz 1) Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil. (Leitsatz 2) Siehe dazu die Kommentierung von Rechtsanwalt Kai Henning im Inso – Newsletter RA Henning 12 – 20.

BGH, Urteil vom 01.10.2020 – IX ZR 199/19

Informationen zum Impfen

Aufklärungsvideo, Handreichungen, Formulare – das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellt den Impfzentren im Land zahlreiche Materialien zur Verfügung. Eine Übersicht über die vorhandenen Produkte erhalten Sie auf dieser Seite. Es spricht nichts dagegen, wenn Kommunen und Verbände die für sie interessanten Dokumente herunterladen und für eigene Zwecke verwenden. Quelle: mags.nrw/coronavirus-impfzentren-nrw-materialien

Die Immobilie in der Schuldnerberatung

In den sozialen Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen tauchen immer häufiger Immobilien als Vermögensgegenstand einerseits und Schuldenursache andererseits auf. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) hat einen Ratgeber „Die Immobilie in der Schuldnerberatung“ mit hilfreichen Informationen, Checklisten und Zusatzmaterialien herausgegeben. So lange der Vorrat hält kann pro Beratungsstelle ein Printexemplar über den Service der BAG-SB bestellt werden. Des Weiteren stellt die BAG-SB eine druckbare Webversion des Ratgebers zur Verfügung PDF Version.

Inkassogesetz: Inkrafttreten am 1.10.2021

Am 30.12.2020 wurde im Bundesgesetzblatt das “Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften” verkündet. Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 67 Seite 3320 – 3327 Die wesentlichen Änderungen treten am 1.10.2021 in Kraft. Unter  Offene Gesetzte – Bundesgesetzblatt 3319 Teil I G 5702, 2020 Nr. 67 erhalten Sie eine druckbare PDFVersion.

Aktualisierung der Handreichungen zur Beratungsmethodik

Zahlreiche beratende Fachkräfte sind mit den digitalen Herausforderungen einer Schuldnerberatung konfrontiert. Vor diesem Hintergrund hat die Fachgruppe Onlineberatung und Medien der Deutschen Gesellschaft für Systemische Beratung, Therapie und Familientherapie (DGSF) Handreichungen erarbeitet. Anlässlich des erneuten Lockdown wurde die Handreichung „Krisenberatung am Telefon und per Video in Zeiten von Corona“ aktualisiert.

Aktualisierte Handreichung zur Beratungsmethodik

Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie insbesondere für Solo-Selbständige

Für November und Dezember stehen außerordentliche Wirtschaftshilfen zur Verfügung. Die verbesserte Überbrückungshilfe III startet im Januar und gilt bis Juni 2021. Zu ihr gehört nun auch die „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Fragen und Antworten sind auf der Seite der Bundesregierung eingestellt. Wirtschaftliche Hilfen für Selbständige und Überbrückungshilfe III (07.01.2021).

Update: sueddeusche.de vom 19.01.2021

Was ändert sich in 2021? – Zusammenfassungen und Übersichten:

Familienportal BMFSFJ; Tacheles; BMAS

Neue Regelbedarfe

Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe. Die Regelbedarfe im SGB II und SGB XII betragen ab Januar 2021: für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 446 Euro (RBS 1), für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 401 Euro (RBS 2), für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 357 Euro (RBS 3), für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 373 Euro (RBS 4), für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 309 Euro (RBS 5) für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 283 Euro (RBS 6).

Pressemitteilung BMAS

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird bis zum 31. März 2021 verlängert

Der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen (SGB II und SGB XII) ist bis zum 31. März 2021 verlängert worden (gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen).

Pressemitteilung BMAS

SGB II: Änderungen beim Mehrbedarf

Einführung eines Mehrbedarfs für „unabweisbare, besondere Bedarfe“ (§ 21 Abs. 6 SGB II), auch wenn sie einmalig, aber entweder nicht vom Regelbedarf umfasst sind, oder ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 „nicht zumutbar“ ist oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist“ (§ 21 Abs. 6 SGB II) –Zitat Thomé: „Hierbei wird es sich dauerhaft um klassische einmalige Bedarfe handeln, wie Computer für Schulkinder und für Menschen zur gesellschaftlichen T eilhabe, Brillen, Passkosten oder Kosten zur Beschaffung von Geburtsurkunden im Ausland und auch Elektroweißgeräte. Diese Dinge werden noch im Einzelfall zu erstreiten sein, aber das sind die Eckpunkte, um die es geht.“ Höheren Warmwasser-Mehrbedarf soll es nur noch geben können, wenn dieser durch eine gesonderte Messeinrichtung nachgewiesen wird (§ 21 Abs. 7 SGB II).

Schwangerenmehrbedarf bis zum Ende des Monats der Entbindung.

„Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften“ sind als Mehrbedarf anzuerkennen (§ 21 Abs. 6a SGB II) tacheles-sozialhilfe.de (mit weiteren Änderungen im SGB II).

Mindestlohn

Ab dem 1.1.2021 – 30.6.2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,50 Euro brutto und vom 1.7.2021 – 31.12.2021 dann 9,60 Euro brutto. Er wird in den kommenden Jahren weiter schrittweise erhöht. BMAS

Kindergeld

Das Kindergeld wird für jedes Kind um 15 Euro erhöht: – auf 219 Euro für das erste und zweite Kind; – auf 225 Euro für das dritte Kind; – auf 250 Euro für jedes weitere Kind. Familienportal BMFSFJ

Unterhalt für Kinder

Die Unterhaltssätze für Kinder, die in einem getrenntlebenden Haushalt leben, steigen nach der Düsseldorfer Tabelle (und gemäß der Mindestunterhaltsverordnung)

– Der unterste Satz für Kinder unter sechs Jahren wird auf 393 Euro erhöht werden.
– Für Kinder zwischen sechs und elf Jahren steigt der Mindestanspruch auf 451 Euro.
– Kinder ab zwölf bis 17 Jahren haben ab 2021 einen Mindestanspruch von 528 Euro. – Die Sätze für höhere Einkommensgruppen werden ebenfalls zum 1.1.2021 erhöht. Die Zahlbeträge nach der Tabelle ergeben sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen). 

Düsseldorfer Tabelle

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für ihr Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. So hilft die Leistung Alleinerziehenden, die finanzielle Lebensgrundlage ihrer Kinder zu sichern. Ab dem 1. Januar 2021 steigt der Unterhaltsvorschuss:
– Kinder unter sechs Jahren erhalten dann monatlich bis zu 174 Euro (+9 Euro),
– Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 232 Euro (+ 12 Euro),
– Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren bis zu 309 Euro (+ 16 Euro)

Familienportal BMFSFJ


Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag entlastet Familien mit kleinen Einkommen. Eltern erhalten ihn, wenn ihr Einkommen für sie selbst ausreicht, nicht aber für die Kinder. Der Kinderzuschlag wird für jede Familie individuell berechnet. Der maximale Betrag steigt zum 1. Januar 2021 von bis zu 185 Euro auf bis zu 205 Euro je Kind. Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse kann geprüft werden, ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht. Familienportal BMFSFJ

Bildung und Teilhabe

Für Haushalte mit Kindern in Schule und Ausbildung und im Bezug von Leistungen nach dem SGB II, XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, von Kinderzuschlag und Wohngeld erhöht sich die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Die Pauschale wird insgesamt von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr erhöht (103 Euro zum 01. August und 51,50 Euro zum 01. Februar eines Schuljahres). BMFSFJ

Grundrente

Bei der Grundrente handelt es sich um einen Zuschlag zur individuellen Rente für diejenigen, die jahrzehntelang wenig verdient und verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Vor allem betrifft das Frauen, die häufig in weniger gut bezahlten Berufen gearbeitet haben oder der Familie wegen nur in Teilzeit tätig waren. Auch viele Rentner*innen in Ostdeutschland haben besonders lange zu niedrigen Löhnen gearbeitet. Der durchschnittliche Zuschlag beträgt aktuell etwa 75 Euro brutto, der höchstmögliche Zuschlag kann rund 418 Euro betragen. Mit der Auszahlung der ersten Zuschläge ist voraussichtlich ab Mitte 2021 zu rechnen. Quelle: BMAS Pressemitteilung; vertiefend: BMAS Schwerpunkt Grundrente

Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Zum 1. Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der bisherigen Zahlerinnen und Zahler zur Lohn- und Einkommensteuer abgeschafft. Familienportal BMFSFJ

Kurzarbeitergeld

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Zudem werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, als Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt. Pressemitteilung BMAS

Wohngeld steigt um CO2-Komponente

Zum 1. Januar 2021 tritt die Zweite Wohngeldnovelle in Kraft, die eine Erhöhung des Wohngeldes für über 1 Million Wohngeldempfänger*innen vorsieht. Ein 2-Personen-Haushalt erhält damit durchschnittlich 12 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Pressemeldung BMI

Kinderkrankengeld wird ausgeweitet

Um Eltern in der Corona-Zeit besser zu unterstützen, soll der Anspruch auf Kinderkrankentage verdoppelt und ausgeweitet werden. Damit soll das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 pro berufstätigen Elternteil von zehn auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt werden. Die Regelung soll nach der Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten. Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten. Quelle und weitere Infos: BMFSFJ

Übungsleiterfreibetrag und Abgrenzung Verbraucher*in/Selbständige*r

Viele Organisationen erstatten den ehrenamtlich Engagierten ihre Kosten der Einfachheit halber pauschal. Diese Erstattungen sind dann steuerfrei, sofern sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die bisherigen Höchstgrenzen sollen für das kommende Jahr von 2400 Euro auf 3000 Euro im Jahr (Übungsleiterfreibetrag) beziehungsweise 720 Euro auf 840 Euro im Jahr (Ehrenamtspauschale) angehoben werden. Familienportal BMFSFJ

Rechtsanwalt Kai Henning teilt mit, dass die Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 EStG dem BGH als Kriterium zur Unterscheidung von Verbraucher*innen und Selbstständigen dient (BGH, Beschluss vom 24.03.2011 -IX ZB 80/11). „Nur Schuldner, die jährliche Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, die diesen Betrag übersteigen, gelten als Selbstständige. Eine Selbstständigkeit kann hierbei auch als Nebentätigkeit zu einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden.“ Inso – Newsletter RA Henning 12 – 20.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Einkommens-Freibeträge 2021 – mit Berechnungsbogen

Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurde § 115 Abs. 1 ZPO geändert, der den Einsatz von Einkommen und Vermögen für die Prozesskostenhilfe und die Verfahrenskostenhilfe im familiengerichtlichen Bereich sowie für die Beratungshilfe regelt. Prof. Dr. Dieter Zimmermann macht darauf aufmerksam, dass die Neuregelungen für 2021 „zu einer spürbaren Absenkung der Einkommensgrenze im Vergleich zu den 2020 bundesweit gültig gewesenen Freibeträgen“ führen werde. Nähere Infos unter:

www.infodienst-schuldnerberatung.de

 

Viele Hände – gutes Ende Restschuldbefreiung nach 3 Jahren für alle – ohne Befristung

Der Bundestag hat am 17.12.2020 (endlich) das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in 2. und 3. Lesung beraten und verabschiedet. Nachdem auch der Bundesrat am 18.12.2020 zugestimmt hatte und das Gesetz am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist es nunmehr amtlich: Natürliche Personen können in Zukunft nach 3 Jahren von ihren Schulden befreit werden. Die Frist für die Bescheinigung des Scheiterns der außergerichtlichen Einigung wird für einen begrenzten Zeitraum auf 12 Monate verlängert. Auch können die bisher gültigen Insolvenzantragsformulare vorerst weiterverwendet werden. Allerdings muss die neue Abtretungsfrist in das Formular eingetragen werden. Zukünftig müssen im Restschuldbefreiungsverfahren nicht nur Erbschaften, sondern auch Schenkungen zur Hälfte und Lottogewinne vollständig abgegeben werden. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung nach dem neuen Recht verlängert sich allerdings für erneute Anträge auf Restschuldbefreiung die Verfahrensdauer auf 5 Jahre. Die Sperrfrist beträgt in diesem Fall zukünftig 11 Jahre. Weitere Einzelheiten zur neuen Rechtslage sowie eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen gibt es hier: 

fbsb-nrw.de_Anmerkungen; fbsb-nrw.de/Synopse_InsO  

Beratungsstellen Arbeit in NRW mit neuem Schwerpunkt gegen Arbeitsausbeutung

Die Beratungsstellen Arbeit werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes NRW gefördert und führen die Leistungen der bisherigen Erwerbslosenberatungsstellen fort. Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen finden in den Beratungsstellen weiterhin Rat zu Qualifizierung und Beschäftigung sowie Unterstützung bei wirtschaftlichen, psychosozialen und rechtlichen Fragen. Außerdem werden künftig an allen Beratungsstandorten niedrigschwellige Begegnungsmöglichkeiten angeboten. Neu ist, dass die Beratungsstellen Arbeit einen zweiten Schwerpunkt im Bereich der Arbeitsausbeutung haben. Als arbeitsausbeuterisch sind Beschäftigungsverhältnisse einzuordnen, bei denen vorgeschriebene Arbeitsbedingungen umgangen werden, zum Beispiel durch die Umgehung des gesetzlichen Mindestlohns, Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz oder fehlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. In jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt findet sich mindestens eine Beratungsstelle. 

mags.nrw/beratungsstellen-arbeit (mit Online-Tool-Suche)

Inkassounternehmen droht laut Medienberichten mit Hausbesuch

Der Nachrichtensender ntv berichtet im ntv ratgeber vom 07.01.2021 von drohenden Hausbesuchen durch Inkassounternehmen. Der Deutsche Inkasso Dienst DID kündigt auch in der Corona-Pandemie Schuldnern Hausbesuche an, wie die Verbraucherzentrale Hamburg berichte. Hinweise und Tipps finden sie im Artikel der VZHH sowie im Inkasse-Check.

Durchleuchtung von Finanzdaten durch Auskunfteien

Auch die Bundesregierung befasst sich mit dem Durchleuchten von Finanzdaten durch Auskunfteien. In einer Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurden unter Anderem Fragen zur Kenntnis der Bundesregierung über die Kooperation von SCHUFA und Telefonica/O2 gestellt sowie um Einschätzung der Gefahr einer Erhöhung des strukturellen Ungleichgewichts von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Auskunfteien durch die neuen und größeren Sammlungen persönlicher Daten gebeten.

Antwort der Bundesregierung vom 29.12.20 auf Kleine Anfrage

Schufa will Konten scannen

Ende 2020 berichteten diverse Medien, dass die Schufa künftig offenbar auch Kontoauszüge in ihre Bonitätsberechnung miteinbeziehen möchte. Das neue Produkt „CheckNow“ soll Menschen mit schlechten Bewertungen die Möglichkeit geben, diese zu verbessern. Eine Recherche von WDR, NDR und Süddeutsche Zeitung zeigt allerdings massive Bedenken in Sachen Datenschutz auf. WDR 5 Mittagsecho vom 27.11.2020 Panorama – Schufa will Konten ausforschen – 26.11.2020

Die Kampagnen-Organisation Campact ruft zur Unterzeichnung Ihres Appells „Fiese Tricks der Schufa stoppen“ auf mit der sie gleichzeitig fordert, die Berechnungsformel für die Bonitätsbewertung (Scoring) transparent zu machen. Campact Schufa-Tricks Appell

Überschuldungsradar: Scheitern in der Corona-Krise oder die Philosophie des Meister Yoda

Der zweite Lockdown wird neben vielen Kleinst- und Soloselbstständigen, auch den lokalen Einzelhandel hart treffen. Die staatlichen Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen sind zeitweilig unübersichtlich und auch schleppend angelaufen. Das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) hat ein neues Überschuldungsradar veröffentlicht. Darin zeigt Frank Wiedenhaupt, Leiter der spezialisierten Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle für Kleinselbständige in Berlin, die Auswirkungen des derzeitigen Lockdowns für Selbstständige. Zudem skizziert er mögliche Ansätze, die diese Entwicklungen künftig verhindern könnten. 

Überschuldungsradar 22_Wiedenhaupt.pdf

Hartz IV-Reformkonzepte

SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben je eigene Konzepte zur Reform der Hartz IV genannten Regelungen im SGB II vorgelegt. Während zumindest Teile der Vorschläge der SPD (aus dem Ministerium von Hubertus Heil) in dieser Legislaturperiode auch zur Bekämpfung der Corona-Pandemie noch umgesetzt werden könnten, weisen die Ideen der Grünen tendenziell auf die Arbeit der nächsten Bundesregierung hin. süddeutsche.de vom 08.01.2021 (zur SPD); bundestag.de vom 14.01.2021 (Grüne) Bewertungen aus Sicht der Freien Wohlfahrtspflege: Caritas; Diakonie; Der Paritätische

Corona-Pandemie: Lockdown und Erreichbarkeit der Beratungsangebote

Bund und Länder haben die Regelungen zur Kontaktbeschränkungen verlängert und teils verschärft. In NRW gelten im Beratungskontext neben den Arbeitsschutzstandards unter anderem die Coronaschutzverordnung und die Coronaregionalverordnung sowie die Coronabetreuungsverordnung, die voraussichtlich in den nächsten Tagen den Bund-Länder-Beschlüssen entsprechend angepasst werden. Die Erreichbarkeit sozialer Dienstleistungen ist in NRW auch nach der neuen Coronaregionalverordnung (15 km-Regelung in bestimmten Gebieten) grundsätzlich gesichert (§ 1 Absatz 4 Nr. 6 CoronaRegioVO vom 19.01.2021). Mitarbeitende benötigen in den betroffenen Kreisen eventuell einen Ausweis des Trägers. Gegebenenfalls müssten auch Ratsuchende einen Terminnachweis vorzeigen können, das wäre in den betroffenen Kreisen zu klären.

Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschef*innen der Länder vom 19.01.2021

mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

 

NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2021

Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Januar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/

Zum Start in das neue Jahr wünschen wir Ihnen alles Gute, vor allem Gesundheit sowie weiterhin Geduld und Umsicht hinsichtlich der andauernden pandemiebedingten Einschränkungen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2021

 

 

Veranstaltungen

Viele Fortbildungen, die üblicherweise in Präsenz stattfinden, haben wir für Sie in ein digitales Format verändern müssen. Dies war und ist eine Herausforderung, jedoch gibt uns das die Möglichkeit, ein Großteil der Veranstaltungen stattfinden zu lassen. Ein Teil der Fortbildungen musste ausfallen und wir bemühen uns, Ihnen diese in 2021 anzubieten. Die ersten Fortbildungen befinden sich schon jetzt auf unserer Homepage und wir erweitern unser Angebot fortlaufend. Auch 2021 wird uns die Corona-Pandemie noch begleiten und so kann es sein, dass die damit einhergehenden Beschränkungen dazu führen können, dass in Präsenz geplante Fortbildungsangebote nicht wie beschrieben stattfinden können. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel vor den Veranstaltungen bei den Veranstalter*innen, ob die von Ihnen gewünschten Fortbildungen, wie in der Ausschreibung benannt, durchgeführt werden kann. 

Fortbildungen finden Sie unter:

www.fortbildung-schuldnerberatung-nrw.de

Netzwerk Finanzkompetenz NRW: Virtuelle Jahrestagung am 28. und 29. Januar 2021

Das nächste Netzwerktreffen wird als digitale Variante über die Konferenzplattform Zoom angeboten. Als vorläufige Programmpunkte stehen bereits fest: Prof. Dr. Gunnar Mau von der Deutschen Hochschule für Gesundheit und Sport wird am ersten Tag einen Impuls geben mit dem Titel: Wie wir gute Kaufentscheider werden und bleiben – Entwicklung von Kauf- und Finanzkompetenzen. Nachmittags ist ein Austausch zum Thema: „Präventionsarbeit in Corona-Zeiten“ in virtuellen Themenrunden geplant. Den zweiten Tag eröffnet Prof. Dr. Sutter vom Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern mit dem Titel seines gleichnamigen Buches: „Die Entdeckung der Geduld: Ausdauer schlägt Talent.“ Als Verhaltensökonom interessiert ihn, welche Faktoren menschliches Verhalten in wirtschaftlich-relevanten Situation beeinflussen. Im Anschluss ist auch hier noch Zeit für Austausch und Diskussion. Weitere Informationen zum Programm und zur Anmeldung:

Netzwerk Finanzkompetenz Jahrestagung Anmeldung/Flyer

AG Bonn: Auskunftsanspruch auch hinsichtlich Kontobewegungen auf eigenem Bankkonto

Zur Erforschung seiner Schulden und der gegen ihn gerichteten Pfändungen verlangt der Kläger von seiner ehemaligen Bank Auskunft über sämtliche Kontobewegungen der Jahre 2015 bis 2019. Die Bank weigert sich, dem Begehren vollumfänglich nachzukommen. Sie habe dem Kunden in der fraglichen Zeit die Kontoauszüge monatlich zur Verfügung gestellt.

Das Amtsgericht meint, dem Kläger stehe ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs.1 DSGVO zu. Danach habe jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und sodann ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DSGVO sei weit gefasst und umfasse alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Unter die Vorschrift fielen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. Unter Anwendung dieser extensiven Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten erscheine es gerechtfertigt, auch alle Kontobewegungen als vom Auskunftsanspruch erfasst anzusehen. Diese stellten sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen dar. Siehe dazu auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de

AG Bonn, Urteil vom 30.07.2020 – 118 C 315/19

BSG: Privatdarlehen ist kein anrechenbares Einkommen im SGB II

Sachverhalt: Den Leistungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Bedarf der Klägerin sei durch die als Einkommen zu berücksichtigenden monatlichen Zahlungen aus einem Studienkredit einer Privatbank vollständig gedeckt.

Entscheidung: Das Bundessozialgericht führt aus: „Ein Darlehen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG als lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar. Dem Leistungsberechtigten muss ein wertmäßiger Zuwachs zur endgültigen Verwendung verbleiben, da nur dann die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfällt. Nach (…) § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind zwar „auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen“, als Einkommen zu berücksichtigen. An einer entsprechenden Regelung für Privatdarlehen fehlt es indessen. Die der Klägerin hier zugeflossenen Darlehenszahlungen sind schon keine öffentlichrechtlichen Leistungen, also auch keine darlehensweise gewährten Sozialleistungen.“

Träfe die Auffassung des Jobcenters zu, „wäre für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ein Verbraucherkredit in der Regel wirtschaftlich sinnlos. Sie setzten sich, ohne mehr Mittel zur Verfügung zu haben, persönlich einer Rückzahlungspflicht aus, und ein Darlehen würde letztlich nur eine Entlastung des Grundsicherungsträgers bewirken. Im Rahmen der Eigenverantwortung (§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II) ist es jedoch auch für Hilfebedürftige nicht ausgeschlossen, ihren Lebensstandard für die Übergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, für die sie später selbst einzustehen haben, auf einem Niveau zu erhalten, das unabhängig von der Höhe der Grundsicherungsleistungen ist.“

BSG – B 4 AS 30/20 R – Terminbericht vom 09.12.2020

BGH: Zum Fortwirken einer Pfändung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf. (Leitsatz BGH)

Der BGH klärt in dieser Entscheidung noch einmal die Wirkung einer mit einer Pfändung verbundenen Verstrickung.

Sachverhalt (vereinfacht): Die Gläubigerin pfändet die Ansprüche des Schuldners aus einer Lebensversicherung. Diese Ansprüche hatte der Schuldner zuvor bereits einem Dritten zur Absicherung eines Darlehens verpfändet. Der Schuldner beantragt zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Treuhänderin gibt die Lebensversicherung aus der Masse frei. Die Pfändung durch die Gläubigerin hält sie aufgrund des § 88 InsO für wirkungslos. Der Schuldner erhält die Restschuldbefreiung. Die Gläubigerin verlangt die Zahlung der Summe aus der zwischenzeitlich fälligen Lebensversicherung.

Entscheidung: Der BGH bejaht den Zahlungsanspruch der Gläubigerin. Sie habe die Ansprüche des Schuldners aus der Lebensversicherung gemäß §§ 829, 835 ZPO wirksam gepfändet. Das Pfändungspfandrecht habe mit der Freigabe der gepfändeten Forderung durch die Treuhänderin wieder volle Wirksamkeit erlangt, ohne dass eine erneute Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erforderlich gewesen wäre (Rn. 9). Zwar werde nach § 88 InsO die Pfändung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Die Unwirksamkeit sei jedoch „schwebend, gilt also nur so lange, als dies für die Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich ist. (…) Sie erfasst die materiell-rechtliche Wirkung der Pfändung, mithin das Pfändungspfandrecht, nicht die Verstrickung“ (Rn. 10). „Die Verstrickung besteht fort, wenn die sie begründende Vollstreckungshandlung nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird“ (Rn. 11). Bestehe die Verstrickung fort, lebe die Sicherung des Gläubigers wieder auf, wenn der betroffene Vermögensgegenstand vom Insolvenzverwalter freigegeben oder das Insolvenzverfahren ohne Verwertung des Gegenstandes aufgehoben werde (Rn. 12). Die erteilte Restschuldbefreiung wirke sich auf das Pfändungspfandrecht nicht aus. Die Gläubigerin sei gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO berechtigt, sich aus dem Pfändungspfandrecht zu befriedigen (Rn. 14).

BGH, Urteil vom 19. November 2020 – IX ZR 210/19

 

BGH: Der Anspruch auf Herausgabe von Schuldnerakten verjährt nach drei Jahren

Wie Rechtsanwalt Kai Henning berichtet, bringt diese Entscheidung „Klarheit für die soziale Schuldnerberatung zur Frage, wie lange Akten und Unterlagen der Berater und Vertreter des Schuldners aufzubewahren sind.“ Es sei nun geklärt, „dass die Unterlagen drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Beratung und Vertretung endete, nicht mehr herausgegeben werden müssen und damit auch vernichtet werden können“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen eines anwaltlichen Mandats entschieden, dass der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Akten nach allgemeinen Regeln innerhalb von drei Jahren nach Ende des Jahres, in dem das Mandat endete, verjährt. Auf länger laufende berufsrechtliche Aufbewahrungspflichten könne sich der Mandant gegenüber dem Anwalt nicht berufen, was auch heiße, die Akten müssten nicht mehr herausgegeben werden, obwohl sie noch beim Anwalt vorhanden seien. Schuldnerberatungsstellen sollten laut Rechtsanwalt Henning aufgrund dieser Entscheidung des BGH den Klient*innen das Ende der Vertretung schriftlich mitteilen, damit zum Zeitpunkt des Endes des Auftragsverhältnisses keine Zweifel bestünden. „Wie Rechtsanwälte hätten Schuldnerberatungsstellen neben der Aufbewahrungspflicht gegenüber dem betreuten Schuldner u.U. bestehende länger laufende Aufbewahrungspflichten gegenüber weiteren Dritten, z.B. gegenüber finanzierenden Kommunen, zusätzlich zu beachten.“ Quelle: Inso_newsletter RA Henning 11-20

BGH, Urteil vom 15.10.2020 – IX ZR 243/19

Der Rechtsschutz im SGB II – Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz

Harald Thome berichtet in seinem Newsletter, dass die Bundesagentur für Arbeit ein neues Praxishandbuch zum Sozialverwaltungsverfahren herausgegeben hat. Dieses gibt einen detaillierten Einblick in die Feinheiten des Sozialverwaltungsverfahrens, aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit. Von der Organisation und Verfahren, Widerspruchsverfahren (Vorverfahren), Klageverfahren, Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsmittelverfahren und Kosten bis zur Qualitätssicherung, Auswertungen und Statistik. Das Handbuch ist hilfreich für jede Beraterin und jeden Berater, die täglich mit dem Jobcenter um korrekte Rechtsanwendung ringen.

Der Rechtsschutz im SGB II – Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (PDF)

„Schulden aus selbstständiger Tätigkeit- Informationen zum Regelinsolvenzverfahren“

Die Schuldnerhilfe Köln gGmbH hat im Oktober 2020 für die IHK Bonn/Sieg ein digitales Seminar zum Thema „Schulden aus selbständiger Tätigkeit – Informationen zum Regelinsolvenzverfahren durchgeführt. Die knapp einstündige, digitale Veranstaltung wurde aufgezeichnet und kann als YouTube Video angesehen werden Da wir uns in einer sehr kurzlebigen Zeit befinden weisen wir daraufhin, dass die Inhalte im Beitrag den Stand Oktober 2020 wiederspiegeln.

Video Seminar „Schulden aus selbstständiger Tätigkeit – Informationen zum Regelinsolvenzverfahren“

Anspruch auf Schutzmasken auch für Nichtversicherte

Eine neue Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung regelt seit dem 15.12.2020 den Anspruch auf Zuteilung von FFP2-Masken für über 60-Jährige und für besonders vulnerable Menschen. In Ihrer Stellungnahme vom 10.12.2020 kritisiert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) allerdings die Pflicht zur Zuzahlung, die für Menschen mit geringem Einkommen problematisch sei. Die Verordnung sieht in § 1 Absatz 2 vor, dass auch Nichtversicherte die Masken erhalten können. Jedoch gebe es, so die Kritik der BAGFW, kein Verfahren, wie diese (unter anderen auch wohnungslose Menschen) über ihre Ansprüche informiert werden.  

Bundesgesundheitsministerium.de

Onlinezugangsgesetz (OZG) – aktueller Stand der Umsetzung in der Schuldnerberatung

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) soll u.a. den Online-Zugang zu Behörden und Beratungsstellen erleichtern. Das Land NRW ist mit dem zuständigen Ministerium (MAGS) für das Themenfeld Arbeit und Ruhestand zuständig. In diesen Themenbereich fällt auch die Schuldnerberatung. Bis Anfang 2022 soll demnach auch ein Onlinezugangstool für die Schuldnerberatung entwickelt werden. Hierzu hat das MAGS die Fa. McKinsey, Berlin beauftragt, einen Vorschlag zu entwickeln. In Interviews und Workshops hat McKinsey mit Vertreter*innen der Freien Wohlfahrtspflege NRW und Schuldnerberatungsstellen einen Vorschlag für ein Tool entwickelt. In der Zwischenzeit wurde eine entsprechende App ansatzweise erstellt und diese soll nun mit Hilfe von Pilotstandorten weiterentwickelt werden. Trotz der fortschreitenden Entwicklung bleiben noch einige offene Fragen auch bezüglich der strukturellen Umsetzung. Hier stehen die Fachberater*innen in NRW in einem intensiven Austausch mit der Fa. McKinsey und den Ministerien.

Neues Referat Schuldnerberatung im Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz

Die BAG-SB berichtet, dass es nun auf Bundesebene eine klare ministerielle Zuständigkeit für das Thema Schuldner- und Insolvenzberatung geben wird. Es wird ein neues Referat Schuldnerberatung geben, dass dem BMJV angegliedert ist. Für das Jahr 2021 wurden bei der Haushaltsberatung am 26.11.2020 im Haushaltsplan 2021 sechs Planstellen für das neue Referat Schuldnerberatung eingestellt. In Anbetracht der Verschuldungsproblematik in Deutschland war eine Verankerung auf Bundesebene lange überfällig.

Twitter-Beitrag aus der Haushaltsberatung

Beitrag auf der Homepage der BAG-SB

Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) fordert Stärkung der Schuldnerberatung

Im Wortlaut:

1. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder stellen fest, dass durch die Corona-Pandemie viele Privatpersonen unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind. Diese Menschen benötigen bei der Bewältigung ihrer Situation fachkompetente, kostenlose Unterstützung, um Überschuldung zu verhindern.

2. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder bitten die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass die bereits vorhandene Infrastruktur im Bereich der Schuldnerberatung im Hinblick auf die zu erwartende wachsende Nachfrage gestärkt wird. Insbesondere für die Menschen, die keinen Rechtsanspruch auf Beratung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII haben, müssen zeitnah neue Angebote geschaffen und finanziert werden. Der Bund wird zudem gebeten, die entstehenden Kosten zu übernehmen.

3. Hiervon unberührt bleibt der Beschluss „Stärkung der Schuldnerberatung“ der 94. Arbeits- und Sozialministerkonferenz.

Beschluss der ASMK vom 26.11.2020 – TOP 5.22

 

Ende gut – alles gut? – Gut Ding braucht halt manchmal etwas mehr Weile Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre beschlossen

Die Bundesregierung hatte sich schwergetan. Dabei war das Votum der Sachverständigen in der Anhörung am 30.09.2020 eindeutig gewesen. Nun hat der Bundestag am 17.12.2020 (endlich) das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in 2. und 3. Lesung beraten und verabschiedet. Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft treten. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat dem Gesetzentwurf ebenfalls zustimmen wird.

Die wesentlichen Regelungen sind folgende:

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gilt für alle natürlichen Personen und ist nicht (mehr) befristet. Bei einem erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung beträgt die Abtretungfrist allerdings 5 Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO-neu). 

Schenkungen müssen genauso wie Erbschaften zur Hälfte, Gewinne aus Lotterien oder Glückspielen müssen vollständig abgegeben werden. Davon ausgenommen sind „gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert“ (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO-neu). 

Neu aufgenommen wurde das Verbot, unangemessene Verbindlichkeiten zu begründen, allerdings mit der Einschränkung, dass dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigt werden darf (§ 295 Abs. 1 Nr. 5 InsO-neu). 

Für die Beratungspraxis ist wichtig, dass die 6-Monatsfrist für die Bescheinigung des Scheiterns der außergerichtlichen Einigung befristet bis zum 30.06.2021 auf 12 Monate verlängert wird (Art. 103 k Abs. 4 EGInsO-neu). 

Zum Problem des Antragsformulars wurde klargestellt, dass die bisherigen Formulare bis zum 31.03.2021 weiterverwendet werden können. Es muss dann aber die abweichende anderslautende Abtretungsfrist eingetragen werden (§ 2a Verbraucherinsolvenzformularverordnung-neu). 

Vorgesehen ist auch eine Evaluation, die bis zum 30.06.2024 erfolgt sein muss (Art. 107a EGInsO-neu).

Bedauerlich ist allerdings, dass die Speicherfristen bei den Auskunfteien nicht verkürzt werden.

Den Gesetzentwurf und die Beschlussempfehlung gibt es hier:

Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses

Arbeits- und Sozialministerkonferenz befürwortet die Einführung einer Kindergrundsicherung

Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat sich auf die Einführung einer Kindergrundsicherung verständigt. Die Länder hätten alle Fragen zur Kindergrundsicherung geklärt, auch die Schnittstellen u. a. zu dem Unterhaltsrecht und dem Steuerrecht. Der Bund sei nun gefordert, eine Konzeption zu erarbeiten.

Pressemitteilung der 97. Arbeits-und-Sozialministerkonferenz vom 26.11.2020

Corona verstärkt die Ungleichheit

Der Abstand zwischen hohen und niedrigen Einkommen in Deutschland werde durch die CoronaPandemie weiterwachsen. Corona verstärke daher die Ungleichheit, so die Einschätzung der HansBöckler-Stiftung (anderer Ansicht ist das IAB). Auch Haushalte im unteren Bereich der mittleren Einkommensgruppen fielen gegenüber jenen mit hohen Einkommen zurück. Je niedriger ihr Einkommen schon vor der Krise war, desto häufiger hätten sie im Zuge der Pandemie an Einkommen eingebüßt. Zudem steige mit abnehmendem Einkommen auch der relative Verlust. „Wer weniger hatte, hat auch viel verloren.“ 

Bettina Kohlrausch, Aline Zucco, Andreas Hövermann, Verteilungsbericht 2020

Zahl der Insolvenzverfahren in NRW

Die Zahl der Insolvenzen in NRW waren laut IT.NRW in den ersten neun Monaten des Jahres 2020 mit 14 806 um 24,6 Prozent niedriger als im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 (damals: 19 646 Fälle). Zu dem Rückgang der Insolvenzzahlen im dritten Quartal 2020 – 58,0 Prozent weniger Verbraucher*innenverfahren – wird als mögliche Ursache ebenfalls die Gesetzgebung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vermutet. Mit Blick auf die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Pandemie bemerken die Statistiker*innen des Landes NRW, die Auswirkungen der Covid19-Pandemie spiegelten sich noch nicht in einem Anstieg der beantragten Insolvenzverfahren wieder. Das liege „u. a. daran, dass die Insolvenzen grundsätzlich aufgrund der regulären Bearbeitungszeit bei den zuständigen Insolvenzgerichten ein sogenannter „nachlaufender Konjunkturindikator“ sind“.

Pressemitteilung IT.NRW vom 14.12.2020

Aktuelle Daten mit anschaulichen Grafiken zum Stand der Insolvenzen in NRW veröffentlichte der WDR: www1.wdr.de/nachrichten/wirtschaft/insolvenzzahlen-nrw.

Insolvenzverfahren in Deutschland signifikant gesunken

In einer Pressemeldung veröffentlicht Creditreform aktuelle Zahlen der Insolvenzverfahren in Deutschland: Im Jahr 2020 nahm die Zahl der Unternehmensinsolvenzen deutlich um 13,4 Prozent auf 16.300 Fälle (2019: 18.830) ab. Das ist der niedrigste Stand seit der Einführung der Insolvenzordnung (InsO) im Jahr 1999. Ein Grund dafür sind die Corona-Hilfen, die die Folgen der Pandemie abfedern sollen. So hat die Bundesregierung zahlreiche Hilfs- und Stützungsmaßnahmen für die Wirtschaft beschlossen und die Insolvenzantragspflicht für mehrere Monate ausgesetzt. Insbesondere bei Kleinbetrieben gab es durch die Aussetzung spürbar weniger Insolvenzmeldungen. Allerdings war ein deutlicher Anstieg der Insolvenzen bei größeren Unternehmen zu verzeichnen. Auch bei den privaten Verbrauchern war ein merklicher Rückgang der Insolvenzen zu verzeichnen. Im Jahr 2020 verringerte sich die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 27,1 Prozent auf 45.800 (2019: 62.810). Hierbei wirkten sich neben den Corona-bedingten Einschränkungen vor allem das Warten auf die angekündigte Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens hemmend aus. Bei der hohen Zahl an überschuldeten Verbrauchern sind aber künftig steigende Privatinsolvenzen wahrscheinlich – insbesondere, falls die Wirtschaftskrise anhält oder sich weiter verschärfen sollte.  

Pressemeldung Creditreform vom 08.12.2020

Verbände fordern erneutes Kündigungs- und Kreditmoratorium für mindestens sechs Monate

Der Paritätische Gesamtverband, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Deutsche Mieterbund (DMB) fordern eine sofortige Erneuerung des Kündigungs- und Kreditmoratoriums für mindestens sechs Monate. Die Menschen kämpften bereits seit neun Monaten mit den Folgen der Corona-Pandemie, weitere Wochen oder Monate würden folgen. Die andauernden Corona-Maßnahmen bedeuteten Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit für Millionen.

Pressemeldung des Paritätischen vom 26.11.2020

Lockdown: Bedeutung für Ratsuchende und Beratungsstellen in NRW

In Folge der Übereinkunft der Bundeskanzlerin und der Regierungschef*innen der Länder vom 13.12.2020 hat das Land NRW die ab 16. Dezember 2020 geltende Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO), die diese Vereinbarung für Nordrhein-Westfalen umsetzt, veröffentlicht. Der nunmehr verschärfte Lockdown gilt zunächst bis einschließlich 10. Januar 2021. Für die Beratungsarbeit sieht die Verordnung keine wesentlichen Änderungen vor (die Mund-NaseMaske ist für Beschäftigte allerdings nicht mehr durch einen Visierschutz ersetzbar, § 3 Abs. 5). Die Vorschrift des § 1 Absatz 4 CoronaSchVO NRW für Betriebe, die auch Träger von Beratungsstellen betrifft, gilt unverändert fort. Diese haben danach die Regelungen der Coronaschutz-Verordnung „zu beachten, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen besteht“ (Satz 1). Persönliche Präsenzberatung ist daher grundsätzlich weiterhin nach dieser Verordnung möglich. Allerdings – auch dies gilt bereits seit 2. November 2020 – „sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden werden“ (Satz 5). Im Übrigen gelten weiterhin u.a. die „Anforderungen des Arbeitsschutzes“ (Satz 3). Je nach örtlichem Infektionsgeschehen (Inzidenz über 200) können strengere Maßnahmen erlassen werden (§ 16 Abs. 2 CoronaSchVO).

Beschluss von Bund und Ländern vom 13.12.2020

MAGS NRW – Coronaschutz-Verordnung und andere Regelungen

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahren beschlossen

Eine fundamentale sozialpolitische Reform tritt in diesen Tagen in Kraft: Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens für natürliche Personen, Unternehmer*innen wie Verbraucher*innen, wird von sechs auf drei Jahre verkürzt. Das hat der Bundestag am 17.12.2020 beschlossen. Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung können Schuldner*innen unter bestimmten Voraussetzungen von nicht erfüllter Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubiger*innen befreit werden. Dies eröffnet ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Mit der Verkürzung des Entschuldungsverfahrens sollen auch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie aufgefangen werden. Nähere Infos unter: Für die Praxis

NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2020

Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Dezember-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:

https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/

Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende zu – was daran war nicht „Corona“? Einiges, aus der Perspektive Vieler zum Beispiel Ihr unermüdliches Engagement für überschuldete Menschen. 2021 wartet gewiss nicht nur wegen der InsO-Reform noch viel Arbeit auf Sie.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2020

Netzwerk Finanzkompetenz NRW

Das Netzwerk Finanzkompetenz NRW hat den dritten Newsletter in diesem Jahr veröffentlicht. Hierin wird u.a. vom letzten Netzwerktreffen berichtet, dass im September 2020 unter dem Motto: Finanzkompetenz im digitalen Zeitalter – Möglichkeiten, Herausforderungen und Lösungsvorschläge mit begrenzter Teilnehmerzahl stattfand. Bei diesem Treffen wurde das erste Kapitel zum Thema „Erste eigene Wohnung“ aus dem digitalen Schulbuch zur finanziellen Bildung vorgestellt. Die Verbraucherzentrale NRW hat eine SmartphoneRallye mit dem Titel „Laura und ihre vielen Fragen“ als digitales Instrument zur Stärkung der Finanzkompetenz präsentiert und sie hat Hinweise und Tipps zum Thema Enttarnung von Fakeshops im Internet gegeben. Außerdem wurde über die Multiplikatoren- und Referendarfortbildungen zum digitalen Schulbuch berichtet. Das nächste Netzwerktreffen soll am 28./29. Januar 2021 stattfinden.

Newsletter Netzwerk Finanzkompetenz NRW vom 22.10.2020

EuGH: SGB-II-Leistungen für schulpflichtige Kinder ehemaliger EU-Arbeitnehmer*innen

EuGH: SGB-II-Leistungen für schulpflichtige Kinder ehemaliger EU-Arbeitnehmer*innen Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, können nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden. Dies hat der EuGH am 06.10.2020 in der Rechtssache C181/19 entschieden. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit c) SGB II ist europarechtswidrig und somit unanwendbar. Nach Art. 10 VO 492/2011 haben die Kinder einer Unionsbürgerin, die in Deutschland beschäftigt ist oder früher beschäftigt gewesen ist, das Recht, „unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teil(zu)nehmen.“ Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil die Arbeitnehmerinneneigenschaft mittlerweile verloren hat. Aus diesem „Schulbesuchsrecht“ der Kinder ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH zwingend auch ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt, das unabhängig von einem gesicherten Lebensunterhalt besteht (EuGH, C-310/08, Ibrahim sowie EuGH, C-480/08, Teixeira). Dieses Aufenthaltsrecht überträgt sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch auf den Elternteil (oder beide Elternteile), „der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt“. Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg

EuGH, Urteil vom 06.10.2020 – C-181/19 – Jobcenter Krefeld gegen JD

BVerfG: Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und zur persönlichen Beratung

Eine Schuldnerin beauftragt einen Rechtsanwalt schriftlich, sie bei der Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu unterstützen. Der Rechtsanwalt erfragt telefonisch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Anwalt erstellt den außergerichtlichen Schuldenregulierungsplan (hier ein flexibler Nullplan). Diesen Plan lehnt ein Gläubiger ab, die anderen reagieren nicht. Der Rechtsanwalt bescheinigt das Scheitern des Plans. In dem sich anschließenden Insolvenzeröffnungsverfahren teilt die Schuldnerin auf Nachfrage des Insolvenzgerichts mit, dass die Beratung schriftlich und telefonisch erfolgt sei. Das Insolvenzgericht weist den Eröffnungsantrag als unzulässig zurück, weil die vorgelegte Bescheinigung über das außergerichtliche Scheitern nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Es sei zweifelhaft, ob eine persönliche Beratung der Schuldnerin stattgefunden habe. Dieser Einschätzung schließt sich das durch die Schuldnerin angerufene Landgericht an. Die Rechtsbeschwerde sei hiergegen nicht zuzulassen.

Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde der Schuldnerin, die offensichtlich begründet sei, durch eine Kammerentscheidung statt. Die Entscheidung des Landgerichts verletzte die Schuldnerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, soweit das Landgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen habe (Rn. 12 f.). Denn in dem konkreten Fall seien zwei entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären: Erstens, „ob eine Berechtigung der Insolvenzgerichte zur Prüfung der Antragsunterlagen dahingehend besteht, ob die geeignete Person im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. den Schuldner persönlich beraten hat“ (Rn. 18). Zweitens, „welche Anforderungen an die persönliche Beratung des Schuldners nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. zu stellen sind“, ob dabei eine gleichzeitige Anwesenheit von Berater*in und Schuldner*in im Sinne einer „face-to-face-Beratung“ erforderlich sei (Rn. 19). Zu beiden Fragen fehle eine höchstrichterliche Entscheidung (Rn. 20). Siehe die Anm. im Inso-Newsletter RA Henning 10-20

BVerfG, Beschluss vom 04.09.2020 – 2 BvR 1206/19

BVerfG: Aussetzung einer Zwangsräumung bei akuter Suizidgefahr

In einem Eilverfahren hat das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Folgenabwägung die Vollstreckung aus einem Urteil des AG Düren vom 18.04.2019 (42 C 315/18) einstweilen ausgesetzt. In dem konkreten Fall könne, wie ein durch das Landgericht Aachen eingeholtes psychiatrisches Gutachten zeige, die Zwangsräumung zu schwerwiegenden Folgen für Leben und Gesundheit des Schuldners führen. Eine freiheitsentziehende Unterbringung sei für diesen keine Lösungsoption. Eine derartige Zwangsmaßnahme könne das Suizidbestreben eher verstärken. Daher sei bei Durchführung der Räumungsvollstreckung eine akute Suizidgefahr für den Schuldner jedenfalls nicht auszuschließen. Demgegenüber wiegen die Nachteile des Vermieters durch die weitere Verzögerung der Räumung weniger schwer, auch wenn der Schuldner in dieser Zeit keine oder keine ausreichende Nutzungsentschädigung zahlen sollte.

BVerfG, Beschluss vom 15.10.2020 – 2 BvR 1786/20

Geschichte der Schuldnerhilfe in Deutschland – Buchtipp (nicht nur) zur Weihnachtszeit

 

 Die Corona Pandemie hat sich auch auf die Schuldnerberatung ausgewirkt und vielfach zu Einschränkungen der Beratungsarbeit geführt. Sie bietet aber vielleicht auch Gelegenheit, sich mit bisherigen Entwicklungen und zukünftigen Herausforderungen für die Schuldnerberatung zu befassen. Eine gute Grundlage hierfür ist das im Beltz Juventa Verlag erschienene Buch „Geschichte der Schuldnerhilfe in Deutschland – Varianten und Entwicklungspfade aus Perspektive der sozialen Arbeit“. Es gibt erstmals einen ausführlichen Überblick über die historische Entwicklung der Schuldnerhilfe, des Schuldnerschutzes und der Schuldnerberatung in Deutschland. Die Autoren Uwe Schwarze, Professor an der Hochschule Hildesheim, Heinrich Wilhelm Buschkamp, langjähriger Fachreferent Schuldnerberatung und Leiter von zwei Beratungsstellen beim Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW und Alexander Elbers, Leiter der Schuldnerberatung Dortmund der Grünbau gGmbH und Fachreferent Schuldnerberatung für den Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW veranschaulichen die Entwicklungspfade hin zur modernen Schuldnerhilfe aus Perspektive der Sozialen Arbeit. Dabei spannen sie einen Bogen von den frühen Ursprüngen bis zum Ende des 20. Jahrhunderts, beschreiben die Etablierung der Schuldnerberatung als ein sozialberufliches Arbeitsfeld und befassen sich ausführlich mit dem Wandel in den Jahren 2001 bis 2015. Die Darstellungen der Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und insbesondere der Überblick über die Reformgeschichte der Verbraucherinsolvenz werfen ein bemerkenswertes Schlaglicht auf die derzeitige Reformdiskussion und sind auch für das Verständnis der aktuellen Reformdebatte von besonderen Interesse. Das lesenswerte Buch ist ein wichtiger Beitrag zur historischen Einordnung der Schuldnerberatung. Es ist im Buchhandel erhältlich und kann auch beim Verlag direkt bestellt werden. Das Inhaltsverzeichnis und eine Leseprobe gibt es hier: Geschichte der Schuldnerhilfe in Deutschland

iff -Überschuldungsradar 2021/20: Geflüchtete in der Schuldnerberatung

Die fortlaufende Immigration von Menschen, die aus Kriegs- und Krisengebieten der ganzen Welt nach Deutschland geflüchtet sind und flüchten, stellt alle Beteiligten vor besondere Herausforderungen. Die Geflüchteten selbst müssen sich in einem neuen Umfeld, mit einer neuen Sprache und einem komplexen Wirtschafts-, Arbeits- und Finanzsystem zurechtfinden, während Berater*innen aller Sparten in einem Bereich, in dem sich viele relevante Gesetzesgrundlagen überschneiden, den Überblick behalten müssen. Alltägliche Fragestellungen der Asylberechtigung, der Existenzsicherung, des Arbeitsmarktzugangs und der Gesundheitsversorgung verknüpfen Rechtsgrundlagen aus unterschiedlichen Gesetzen. So hängt bspw. der Anspruch des/der Einzelnen auf Sozialleistungen von seinem/ihrem jeweiligen Aufenthaltsstatus ab. Die zahlreichen seit dem Jahr 2015 beschlossenen Gesetzesänderungen und eine komplexe Rechtsprechung erschweren die Orientierung. In gebotener Kürze widmet sich der Beitrag von Lioba Kraft einem Überblick über die relevanten Regelungen bei der Beratung von Geflüchteten in der Schuldnerberatungspraxis. 

Lioba Kraft: Geflüchtete in der Schuldnerberatung

Frühe Hilfen in NRW

Die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe haben eine Arbeitshilfe für die Praxis „Handlungsrahmen der kommunalen Koordination von Präventionsketten und Präventionsnetzwerken“ herausgegeben. Die Arbeitshilfe dient der Orientierung für Koordinator*innen ebenso wie für Leitungskräfte, die Aufgaben klären und Aufgabenprofile weiterentwickeln wollen. Sie soll bei der Selbstreflexion und Qualitätsentwicklung unterstützen. Gedruckte Exemplare können kostenlos bestellt werden bei: kinderarmut@lvr.de

Arbeitshilfe Koordination von Präventionsketten und Präventionsnetzwerken

Ratgeber zu den häufigsten Fragen zu Hartz IV

Das Berliner Arbeitslosenzentrum evangelischer Kirchenkreise e. V. (BALZ) hat in Kooperation mit der Diakonie Berlin-Brandenburg einen Ratgeber zu den häufigsten Fragen zu Hartz IV herausgegeben, der bei grundsätzlichen Themen auch außerhalb des Bundeslandes hilfreich sein dürfte. Das Dokument steht in mehreren Sprachen kostenlos zum Download zur Verfügung.

Berliner Arbeitslosenzentrum (BALZ)

Corona-Hilfen des Landes NRW für Tafeln und andere Lebensmittelverteiler

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW (MAGS) weitet das Corona-Notfallpaket des Landes Nordrhein-Westfalen auf kleinere Initiativen aus, die Lebensmittel an bedürftige Menschen verteilen, aber nicht im Landesverband der Tafeln zusammengeschlossen sind. Für die zusätzlichen Kosten, die ihnen durch Corona entstanden sind, stehen aus dem Notfallpaket rund 260.000 Euro zur Verfügung. Die Einrichtungen der Lebensmittelverteilung können mit den Mitteln z. B. Plexiglastrennwände, Masken, Desinfektionsmittel und Verpackungsmaterial für Lebensmittel finanzieren oder die Kosten für den zusätzlichen Organisationsaufwand abdecken. Pro Einrichtung können bis zu 5.000 Euro beantragt werden.

Pressemitteilung des MAGS vom 06.11.2020

Neue Corona-Hilfen für Selbständige

Das Bundesfinanzministerium hat erneut Corona-Hilfen für Selbständige, Betriebe und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten aufgelegt. Direkt und indirekt Betroffenen werden pro Woche der Schließungen Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen. Grundlage ist dann der Steuerbescheid. Nähere Informationen finden sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums und in der Pressemitteilungen vom 29.10.2020. Die Bundesregierung plant die November-Hilfen darüber hinaus auszuweiten und Finanzhilfen bis weit ins nächste Jahr fortzusetzten. Sz.de vom 15.11.2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf der Homepage einen Lotsen für Corona-Hilfen eingestellt. Dieser Lotse gibt Orientierung über mögliche Hilfen, die Betroffene während der Corona-Krise in Anspruch nehmen können und wo sie diese Leistungen beantragen. Informationen des BMAS zum erleichterten Kurzarbeitergeld sowie die Möglichkeit eines Onlineantrages finden Sie hier.

Pfändungsfreibetrag bei sozialrechtlicher Einstandspflicht u.a. in Patchwork-Familien

Der Anteil an nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Patchwork- und Stiefkind-Familien hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Notwendigkeit einer Gleichstellung mit Ehepaaren bzw. Ehepaaren mit Kindern wird in vielen rechtlichen Zusammenhängen erörtert. Dies gilt auch für das Pfändungsrecht: In seiner Entscheidung vom 28.01.2020 hat das LG Bielefeld die Möglichkeit einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags bei einem Schuldner bejaht, der gegenüber seiner Lebensgefährtin als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II einstandspflichtig war. Auch die aktuelle SGB II-Bedarfsbescheinigung 2020 ist dort angefügt, um der Beratungspraxis die Antragstellung zu erleichtern und auf diesem Weg die materielle Existenz nicht nur des Schuldners selbst, sondern seiner gesamten Bedarfsgemeinschaft unabhängig von Transferleistungen zu gewährleisten.

Quelle: Beitrage von Prof. Dr. Andreas Rein und Prof. Dr. Dieter Zimmermann im

Infodienst Schuldnerberatung

Änderung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) vom Bundestag beschlossen

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes, das sog. Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) wurde am 8. Oktober 2020 vom Bundestag mit großer Mehrheit verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 6. November zugestimmt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 01.11.2021 oder 01.12.2021. Wer es genau wissen will: „am … Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats …“ Lediglich die zukünftig jährliche Anpassung der Pfändungstabelle soll bereits zum 01. August 2021 in Kraft treten. Das Gesetz beinhalt u.a. Regelungen bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO-neu), die Verlängerung der Übertragung des nicht verbrauchten Pfändungsbetrags auf drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-neu) und ein Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO-neu). Die P-KontoBescheinigungen sollen zukünftig 2 Jahre gültig sein (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu). Neu sind auch Regelungen zur Bescheinigung einer Nachzahlung von Leistungen (§ 904 ZPO-neu). Klargestellt wird außerdem, dass in einem Insolvenzverfahren für unpfändbares Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto keine Freigabe durch den Insolvenzverwalter erforderlich ist.

Gesetzentwurf der Bundesregierung und die mit beschlossenen

Änderungsvorschläge des Rechtsausschusses

Und täglich grüßt das Murmeltier: Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens – eine unendliche Geschichte?

Die Bundesregierung tut sich schwer. Klar ist, dass die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre zu verkürzen ist. Bei den weiteren Details gibt es offensichtlich noch Beratungsbedarf. Besonders fragwürdig ist v.a. die befriste Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucher*innen sowie die Dauer der Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien. Es ist nicht nachvollziehbar, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens bei natürlichen Personen ausschließlich davon abhängig zu machen, ob jemand selbstständig oder nicht selbstständig ist. Ursprünglich sollte das Gesetz bereits zum 01.10.2020 in Kraft getreten sein. In der Anhörung im Rechtsausschuss hatten allerdings alle Sachverständigen – auch die von der Regierung benannten – insbesondere die geplante unterschiedliche Behandlung von Privatpersonen und Unternehmern sowie die zu lange Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien massiv kritisiert. Diese fachliche Kritik wurde bislang allerdings nicht aufgegriffen. Da das Gesetzgebungsverfahren stockt, ist ein Datum für das Inkrafttreten der Reform derzeit nicht absehbar. Für die Schuldnerberatungsstellen stellt sich damit die Frage, wie mit den Fällen in der Beratung umgegangen werden soll. Dies betrifft u.a. die Frage nach dem Umgang mit bereits abgeschlossenen bzw. laufenden außergerichtlichen Verhandlungen oder die Frage nach der Verwendbarkeit der derzeit noch gültigen Formulare. Die AG SBV hat dazu konkrete Empfehlungen formuliert. Aus Sicht der Beratungspraxis bleibt immer noch zu hoffen, dass die Bundesregierung die in der Sachverständigenanhörung formulierten Kritikpunkte konstruktiv aufnimmt und den Gesetzentwurf zügig überarbeitet. Eine weitere Verzögerung ist nicht nur für die betroffenen Schuldner*innen, sondern auch für die Insolvenzgerichte, Insolvenzverwalter*innen und Schuldnerberatungsstellen nicht länger zumutbar. Die Corona Pandemie hat gezeigt, wie schnell Menschen unverschuldet in die Schuldenfalle geraten können.

Anhörung im Rechtsausschuss und die Stellungnahmen der Sachverständigen

Empfehlungen der AG SBV zum Umgang in der Beratungspraxis

Restschuldversicherungen im Test

Stiftung Warentest hat die von Banken vertriebenen Restschuldversicherungen getestet. Fazit des Tests: Der Schutz sei für Kreditkund*innen „oft überflüssig und obendrein teuer“. Relativ schlecht schnitten insbesondere die Versicherung von Arbeitslosigkeit ab. 17 von 25 Angeboten seien mit „ausreichend“ oder „mangelhaft“ bewertet. Zudem könnten die Beiträge für die Versicherungen hoch sein. Ein Preisvergleich sei kaum möglich, weil die Versicherungskosten nicht in den effektiven Jahreszins einberechnet würden. www.test.de/Vergleich-Restschuldversicherungen (kostenfrei)

Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“

Mit Beginn des Schuljahres 2020/21 ist ein überarbeiteter, entbürokratisierter und erweiterter Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ in Kraft getreten. Neben der Teilnahme an der gemeinsamen Mittagsverpflegung können auch Ausgaben für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt gefördert werden, soweit die Mittel des Härtefallfonds nicht bereits über die Finanzierung des Mittagessens ausgeschöpft werden.

Härtefallfonds MAGS NRW

 

Weniger Menschen ohne Krankenversicherungsschutz

Die Zahl der Menschen in Deutschland ohne Krankenversicherung ist in den vergangenen Jahren deutlich gesunken. Das geht aus der Antwort 19/23639 der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor. Demnach wurden 2007 noch 196.000 Menschen ohne Krankenversicherung und ohne anderweitigen Anspruch auf Krankenversorgung in Deutschland registriert. 2015 waren es noch 75.000, 2019 ging die Zahl auf 61.000 zurück. Das Ziel sei, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland hätten, einen Krankenversicherungsschutz zu ermöglichen, hieß es.

Bundestag

Drastische Zunahme – Mehr Selbständige in der Grundsicherung

Die Zahl der Selbständigen, die wegen Corona zwischenzeitlich Grundsicherung beziehen mussten, ist extrem in die Höhe geschossen. Von April bis September meldeten sich 81.100 Selbstständige neu arbeitsuchend und bezogen zumindest vorübergehend Grundsicherung – das waren 73.104 mehr als im Vorjahreszeitraum.

tagesschau.de vom 14.11.2020

Destatis: 2019 bezogen bundesweit weniger als 7 Mio. Menschen soziale Mindestsicherung

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Empfänger*innen von sozialer Mindestsicherung um 4,7% (7,2 Mio. Bezieher*innen) gesunken. Gemessen an der Gesamtbevölkerung liegt der Anteil der Leistungsempfänger*innen bei 8,3% zum Jahresende 2019. Im bevölkerungsreichen NRW liegt die Mindestsicherungsquote bei 10,9 %. Nach Aussage von Destatis ist dies die bisher niedrigste Mindestsicherungsquote seit Beginn der Berechnungen im Jahr 2006. Bei den Leistungen der sozialen Mindestsicherung zeichnen sich Unterschiede ab. So erhielten rd. 5,3 Mio. Menschen Leistungen aus dem Bereich der sog. Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld nach SGB II. Dies bedeutet ein Minus von 5,6 % gegenüber 2018. Die Zahl der Bezieher*innen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII stieg um 0,6 % auf 1,1 Mio. Menschen. Bei den Leistungsempfänger*innen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sank die Zahl zum Vorjahr um 6,3 % hingegen auf fast 385.000 Menschen. Ein weiterer Rückgang um 6,7 % Hilfe zeichnet sich bei den Empfänger*innen von Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ab. Hier bezogen 113.000 Menschen Leistungen.

Pressemitteilung Destatis vom 30.10.2020

Corona wird zum Schuldenproblem für Verbraucher

Der Spiegel widmete sich in seiner September Ausgabe dem Thema: „Corona wird zum Schuldenproblem für Verbraucher“. Maike Cohrs, Schuldner-und Insolvenzberaterin Diakonisches Werk Köln und Region, stand als Interviewpartnerin Rede und Antwort für einen Beitrag in der Print Ausgabe, für einen längeren Artikel im Spiegel-web-Abonnement+ sowie in der Onlineausgabe des Spiegels. Inhalte des Interviews sowie ein dazu geführtes Gespräch mit Roman Schlag, Sprecher der AG SBV, finden sie in der Onlineausgabe.

Deutschlandfunk Nova veröffentlichte ebenfalls einen Artikel Privatinsolvenz: Bald schon nach drei Jahren schuldenfrei.

Das Radiointerview zum Artikel, in dem Maike Cohrs im Gespräch mit Diane Hielscher ist, kann als Podcast angehört werden. 

Überschuldete in der Warteschlange – drastischer Rückgang der Verbraucherinsolvenzen

Immer mehr Schuldner*innen warten auf die angekündigte Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Nach einer aktuellen Pressemitteilung des statistischen Bundesamtes sind im August 2020 die Anträge auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens um rd. 65 % gegenüber dem Vorjahresmonat zurückgegangen.

Destatis Pressemeldung vom 13.11.2020

SchuldnerAtlas: Corona-Pandemie führt zu einem Anstieg der Überschuldung in Deutschland

Für die kommenden Jahre nimmt laut Creditreform die Überschuldung in Deutschland stark zu. „Nach überschlägigen Hochrechnungen dürften bereits jetzt rund 7,3 Millionen Verbraucher in Deutschland von Überschuldung betroffen sein, also etwa 400.000 Personen mehr, als die aktuellen Daten ausweisen (6,9 Millionen)“ (S. 71). Viele Haushalte stünden unter hohem „finanziellen Stress“, ausgelöst durch Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit und andere Einkommenseinbußen. Menschen mit Niedrigeinkommen seien von der Pandemie besonders stark betroffen. Zwei Millionen Kleinstunternehmen – Freiberufler und Soloselbständige – kämpften um ihre Existenz, über eine Million Arbeitsplätze seien im Mittelstand gefährdet. Mehr als ein Drittel der Haushalte (14,7 Mio.) sei Mitte Oktober 2020 von sinkenden Einkommen betroffen (S. 43 ff.). Unter Ausklammerung der Pandemiefolgen sind laut Creditreform rund 6,85 Millionen Bürger*innen über 18 Jahre überschuldet. Dies seien rund 69.000 Personen weniger als im letzten Jahr. Die Überschuldungsquote sei dementsprechend von 10,0 auf 9,87 Prozent gesunken. Während die Überschuldung bei den Jüngeren zurückgehe, steige die Überschuldung im Alter an. Längerfristiges Niedrigeinkommen führe oft in die Armuts- und Altersüberschuldung. Für NRW weist der SchuldnerAtlas eine Überschuldungsquote von 11,63 Prozent aus. Das sind rund 1,74 Mio. Menschen, ein Rückgang von 12.000 gegenüber dem Vorjahr (auch hier: ohne Berücksichtigung der aktuellen Pandemiefolgen).

SchuldnerAtlas 2020 der Creditreform

NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2020

 Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die November-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: 

https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam 

NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2020

 

 

Expertenrat Corona der Landesregierung NRW empfiehlt neues Zwangsräumungs-Moratorium

Mit dem Ende des Zwangsräumungsmoratoriums ist eine Zunahme an wohnungslosen Einzelpersonen und Familien zu befürchten. Das jedenfalls ist die Erkenntnis des „Expertenrats Corona“ (besetzt mit Wissenschaftler*innen), das die Landesregierung NRW berät. Das Gremium empfiehlt: „Neben zusätzlichen Unterkünften könnte ein neues Moratorium mit dem Angebot an Vermieterinnen und Vermieter verknüpft werden, zur Klärung von Mietschulden die örtlichen Einrichtungen der Wohnungslosenhil-fen oder die Schuldnerberatungsstellen hinzuzuziehen.“
Quelle: Stellungnahme „Leben mit dem Virus in Herbst und Winter – Eine „verantwortungsvolle Normalität“ gestalten“, Expertenrat Corona der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 25.09.2020.

Corona-Überbrückungshilfe für Solo-Selbständige des Landes NRW

Die ursprünglich nur für die Monate Juni bis August 2020 vorgesehene Corona-Überbrückungshilfe wird bis zum Jahresende 2020 verlängert. Unter bestimmten Bedingungen erhalten Selbständige exis-tenzsichernde Betriebskostenzuschüsse. Parallel verlängert die Landesregierung die „NRW Überbrückungshilfe Plus“, mit der ein Teil der Kosten des privaten Lebensunterhalts aus Landesmitteln gedeckt werden können. Freiberufler*innen, Soloselbstständige und im Unternehmen tätige Inhaber*innen von Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften mit bis zu 50 Mitarbeitenden können bis zum Jahresende weiterhin den fiktiven Unternehmer*innenlohn in Höhe von monatlich 1.000 Euro erhalten.

Pressemitteilung der Landesregierung vom 19.09.2020 (mit Darstellung der Bedingungen)

Expert*innen befürchten 100.000 Privatpleiten im kommenden Jahr

Durch die Coronakrise werden die privaten Insolvenzen in Deutschland laut Prognosen des Informa-tionsdienstleisters Crif Bürgel in den kommenden Monaten deutlich zunehmen. Für 2021 erwartet Crif Bürgel 100.000 private Insolvenzen – und für das laufende Jahr insgesamt 85.000 private Pleiten. 2019 waren es knapp 87.000. Vor allem Soloselbstständige und Honorarkräfte aus unterschiedlichsten Branchen hätten von einem Tag auf den anderen ihr komplettes Einkommen verloren und seien unerwartet in eine finanzielle Schieflage geraten. Ältere Bundesbürger seien schon jetzt stärker von einer Privatinsolvenz betroffen. Die Corona-Krise werde die Situation hinsichtlich Privatinsolvenzen und Überschuldung im Alter noch verschärfen, da ältere Bundesbürger schwerer an Kredite als finanzielle kurzfristige Unterstützung kämen. Zudem seien viele ältere Menschen gezwungen, sich zu ihrer kleinen Rente noch etwas hinzuzuverdienen. Für viele von ihnen sei die Corona-Krise eine existenzielle Bedrohung, da zahlreiche Minijobs weggebrochen sind.

www.spiegel.de

Schuldenprävention_ Finanzplanung mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Schuldnerberatungsstellen sind zunehmend mit jungen Erwachsenen konfrontiert, die sich ver- und überschuldet haben. Oft fehlen jungen Menschen grundlegende Kenntnisse über Finanzplanung. Der Umgang mit Geld ist für viele ein Tabuthema. Schuldenprävention als Aufgabe von Schuldnerberatung zielt darauf ab, Jugendliche auf die Gefahren der Verschuldung aufmerksam zu machen und den verantwortungsvollen Umgang mit Geld aufzuzeigen.
Zielgruppe des Seminars sind Fachkräfte der sozialen Arbeit (Schulsozialarbeit, Jugendarbeit, Schuld-nerberatung), die Präventionsveranstaltungen durchführen möchten. Inhalte sind: Konsumwünsche und Konsumverhalten von Jugendlichen, Handyverträge, Internetverträge, Haushalts- und Budgetplanung, Möglichkeiten der Vermittlung von „Finanzkompetenz“, Vorstellung bestehender Materialien und Konzepte, Erstellen eines eigenen zielgruppenspezifischen Konzepts für eine Präventionsveran-staltung, Besonderheiten bei Präventionsprojekten mit Flüchtlingen.
In diesem Seminar erlernen Sie verschiedene Konzepte, den kompetenten Umgang mit Geld an Ju-gendliche und junge Erwachsene zu vermitteln. Das Erstellen eines eigenen Konzeptes für die Durchführung einer Präventionsveranstaltung rundet das Seminar ab.
Termin: 02.12.2020 bis 03.12.2020
Ort: Dortmund
Kosten: Für Mitglieder im Paritätischen: 250,- Euro; für Nichtmitglieder: 300,- Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

Information und Anmeldung

Kommunikation mit psychisch auffälligen Ratsuchenden in der Schuldnerberatung

Von einer psychischen Störung betroffen zu sein, erhöht bei den Klient*innen das Risiko einer Über-schuldung. Schuldnerberater*innen sind bei der Unterstützung dieser Klient*innen oft gefordert, zeit-nah existenzielle Notsituationen abzuwenden und brauchen dazu die verlässliche Mitwirkung der Betroffenen, die diese aber oft nicht leisten können oder wollen. Die Diskrepanz zwischen den unterschiedlichen Erwartungen und Vorstellungen über einen angemessenen Hilfekontakt können zu Miss-stimmungen und Auseinandersetzungen bis hin zu massiven Konflikten führen. Um eine zufriedenstellendere Arbeitsbeziehung mit den Betroffenen zu ermöglichen, wird sich dieses Tagesseminar mit Fragen beschäftigen, wie sich unterschiedliche Störungsbilder auf die helfende Beziehung auswirken oder wie es gelingt, trotz widersprüchlicher Anliegen einen tragfähigen Hilfekontakt zu gestalten.
Auch die Frage, wie gehen Berater*innen mit herausforderndem Verhalten der Klient*innen um soll beleuchtet werden. Diese Fragen werden an konkreten Fallbeispielen der Teilnehmer*innen beleuch-tet werden. Ziel ist es, praxisorientierte Anregungen zum angemessenen Umgang mit Klient*innen mit psychischen Störungsbildern zu vermitteln und zu lernen, die eigenen Ressourcen zu pflegen.
Termin: 17.11.2020
Ort: Köln
Kosten: 120,- Euro;
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

Information und Anmeldung

Das Pfändungsschutz- und das Basiskonto in der Schuldner- und Insolvenzberatung

Das Pfändungsschutz- wie auch das Basiskonto spielen in vielen Fallkonstellationen im Rahmen der Beratung überschuldeter Verbraucher*innen eine Rolle. Wird ein Konto gepfändet, ist das Einkommen gefährdet, sofern keine fristgemäße Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt und ggfls. unterhaltsberechtigte Personen mittels einer P-Konto-Bescheinigung oder eines gerichtlichen Be-schlusses berücksichtigt werden. Nur, wenn auf diese Weise der Freibetrag somit erhöht werden kann, ist das Einkommen auf dem P-Konto gesichert.
Im Beratungsalltag müssen Berater*innen, die P-Konto-Bescheinigungen ausstellen, wissen, welche Beträge freigegeben werden können und welche unterhaltsberechtigten Personen bescheinigt werden dürfen. Die Veranstaltung liefert eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen des P-Kontos und stellt die Funktionsweise des P-Kontos wie Freibeträge und Leistungsumfang vor. Grundlagen zur P-Konto-Bescheinigung werden vermittelt. Die Teilnehmer*innen erhalten Informationen zum Vollstre-ckungsschutz durch das Vollstreckungsgericht und zum P-Konto in der Insolvenz. Die rechtlichen Grundlagen des Basiskontos werden vorgestellt, sowie die Funktionsweise des Basiskontos wie Frei-beträge und Leistungsumfang.

Termin: 10.11.2020
Ort: Essen, ggf. online
Kosten: Nicht-Mitglieder: 120,- Euro; Mitglieder des Ev. Fachverbandes RLW:100, Euro
Veranstalter: Ev. Fachverband Schuldnerberatung RWL

Information und Anmeldung

Online-Seminar der VZ Nordrhein-Westfalen: Die erste eigene Wohnung am 10.12.2020

Die Veranstaltung richtet sich an Lehrkräfte und Multiplikatoren in der Bildungsarbeit und ist kostenlos. Die Entscheidung für eine erste eigene Wohnung ist mit vielen Verpflichtungen und Folgekosten verbunden, daher sollte Vieles im Vorfeld bedacht werden. Wie finde ich eine passende Wohnung? Was kann ich mir leisten? Diese und andere Fragen sowie Hintergrundinformationen vermittelt das Seminar.

Online-Seminar der VZ NRW: Die erste eigene Wohnung

OVG Rheinland-Pfalz: Zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem Härtefall

Ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall liegt nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will (Leitsatz des Gerichts und Rn. 6).
Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts vermag in diesen Fällen der Schutz des Existenzminimums die Befreiung nicht zu rechtfertigen, weil die betroffenen Personen „lediglich einen Antrag auf Gewährung dieser Leistungen stellen müssten, um ihr Existenzminimum sicherzustellen“ (Rn. 6).
Etwas anderes ergebe sich nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein besonderer Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV bei Beitragsschuldnern vorliege, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen könnten, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (Rn. 6).

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2020 – 7 D 10269/20, OVG

BSG: Zur Anrechnung einer Motivationszuwendung als Arbeitseinkommen

Umstritten war in dem hier entschiedenen Fall, ob eine Motivationszuwendung des Beschäftigungs-trägers (hier: ein Caritasverband), in Höhe von zwischen 127 Euro und 295 Euro monatlich als Er-werbseinkommen auf die SGB II-Leistungen anzurechnen ist. Das Jobcenter hatte im Wesentlichen nur einen Grundfreibetrag von 100 Euro angesetzt. Das LSG meinte dagegen, nach der Gerechtfer-tigkeitsprüfung des § 11a Abs. 4 SGB II seien die Zuwendungen der Caritas bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 200 Euro nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Das BSG führt dazu aus: Einkommen aus einem auf längere Dauer angelegten Zuverdienstprojekt führe auch im Rahmen des § 11a Abs. 4 SGSB II zur Behandlung der Einkünfte nach den für Erwerbseinkommen geltenden Grundsätzen. Die dabei erforderliche Gerechtfertigkeitsprüfung, die der Umsetzung des Subsidiaritätsgrundsatzes diene, wirke begrenzend und soll Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen einbeziehen. Für die Fallgestaltung der Zuwendungen in Form von regel-mäßigen monatlichen Geldleistungen aus einem Zuverdienstprojekt an einen erwerbsfähigen SGB II-Berechtigten, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, ist deren Berücksichtigung entspre-chend der für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit geltenden Regelungen gerechtfertigt, also die Erwerbstätigenpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag von der Anrechnung auszunehmen. Menschen in Zuverdienstprojekten dürften im Übrigen nicht bessergestellt werden als der Personenkreis der Aufstocker.

BSG, Urteil vom 17.09.2020 – B 4 AS 3/20 R  (Terminbericht)

Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Maßnahmen zum Wohnraumerhalt in den Kommunen

Bundesweit ist ein Anstieg von Wohnungsnotfällen und Obdachlosigkeit festzustellen. Der Begriff des „Wohnungsnotfalls“ beschreibt eine Lebenslage, in welcher Personen bzw. Haushalte von einem Woh-nungsbedarf mit hoher Dringlichkeit betroffen sind. Im Handlungsfeld der Prävention besteht dieser Notfall in der akuten Gefahr des Wohnungsverlustes, der – meist unter hohem Zeitdruck – verhindert werden soll, weil andernfalls Wohnungslosigkeit einträte. Der Deutsche Verein adressiert mit diesen Empfehlungen zwei Ebenen der Wohnungsnotfallhilfe: Zum einen werden Empfehlungen ausgesprochen, die der Intervention auf der Fallebene dienen, zum anderen solche, die zur Intervention auf der strukturellen Ebene beitragen. Die Schuldnerberatung wird an beiden Stellen kurz erwähnt (S. 10 u. 17). Die Empfehlungen richten sich an die verantwortlichen Akteurinnen und Akteure in Bund, Ländern und Kommunen einschließlich der Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Wohnungswirt-schaft.

Empfehlungen des Deutschen Verein

Rückerstattung von Entgelten für das Basiskonto: Infos der VZ NRW

Kund*innen, die ein Basiskonto bei der Deutschen Bank haben, können die bis Ende Juni gezahlten Kontogebühren nun in vollem Umfang zurückfordern. Dazu rät die Verbraucherzentrale NRW, die hierfür einen Musterbrief anbietet. Grundlage für die Erstattung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das der Verbraucherzentrale Bundesverband erstritten hat. Demnach war das Basiskonto der Deutschen Bank überteuert. Auch Kund*innen anderer Banken mit teuren Basiskonto-Entgelten könnten die Rückerstattung einfordern.

Pressemeldungen VZ NRW vom 02.09.2020 (mit Downloads für Musterbriefe)

Pflicht zum Insolvenzantrag bleibt für Unternehmen bis Jahresende 2020 ausgesetzt

Der Bundestag hat am 17. September 2020 einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/22593) angenommen. Die Covid-19-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unterneh-men sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, kann die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden. Die weitere Aussetzung soll aber nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Dazu wurden die Paragrafen 1 und 2 des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes geändert. Die Insolvenzantragspflicht bleibt damit in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.

Bundestag

Save the Date: Fachtag zur ArSemü-Studie am 13.04.2021

Die Studie „Arzneimittelkonsum, insbesondere Selbstmedikation bei überschuldeten Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein-Westfalen (ArSemü-Studie)“ liefert erstmals valide Daten zur gesundheitlichen Versorgung überschuldeter Menschen. Sie konnte nicht zuletzt dank der engagierten Mitwirkung der Beratungsstellen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege in NRW erfolgreich durchgeführt werden. Die ursprünglich für März dieses Jahres vorgesehene Präsentation der Studienergebnisse musste wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Nun steht ein neuer Termin für den Fachtag fest. Bitte merken Sie sich den Termin bereits vor. Eine Einladung mit Tagesordnung folgt Anfang 2021.

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens – Anhörung des Rechtsausschusses

In der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens am 30.09.2020 haben die geladenen Sachverständigen die Verkürzung der Laufzeit auf drei Jahre einhellig begrüßt. Kritisch äußerten sich die Expert*innen insbesondere zu der im Regierungsentwurf vorgesehenen unterschiedlichen Behandlung von Privatpersonen und Unternehmer*innen sowie zur langen Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien.
Nach der Anhörung ist weiter unklar, wann mit dem Inkrafttreten der Verkürzung zu rechnen ist. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist möglich aber nicht sicher. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Kai Henning dürfte es noch vier bis sechs Wochen dauern, bis die endgültige Fassung des kommenden Gesetzes feststeht und in Kraft tritt. Er empfiehlt, Insolvenzanträge vorerst noch nicht zu stellen.

Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages

Stellungnahme der Sachverständigen

Diakonie schlägt Alarm – überschuldete Menschen dürfen nicht auf der Strecke bleiben

Je länger die Corona-Krise anhält, umso mehr Menschen geraten in finanzielle Schwierigkeiten. Betroffen sind nicht nur bereits zuvor überschuldungsgefährdete Menschen, sondern zunehmend auch Menschen mit mittleren Einkommen. Viele Familien sind betroffen und geraten in finanzielle Not. Für den Herbst wird mit einem großen Ansturm von Ratsuchenden gerechnet. Doch die Soziale Schuld-nerberatung ist chronisch unterfinanziert. Bereits vor der Corona-Krise konnten nur 10 bis 20 Prozent der überschuldeten Menschen beraten werden. Einen Ansturm können die Beratungsstellen nicht bewältigen.
„Ohne eine bessere Ausstattung geht die Schuldnerberatung unter und viele überschuldete Menschen geraten ins soziale Abseits“, sagt Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland. Die Diakonie dringt darauf, die Schuldnerberatungsstellen rasch personell und finanziell besser auszu-statten, um den erhöhten Bedarf an Beratung bewältigen zu können.

Diakonie Deutschland

Stille Verlierer der Corona-Zeit: Wie Menschen durch Corona in die Schuldenfalle geraten

In dem WDR 5-Programm „Neugier genügt“ vom 05.10.2020 hat sich der Beitrag „Stille Verlierer der Corona-Zeit“ mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie befasst. In dem Feature kommen von der Corona-Pandemie Betroffene zu Wort, die nicht immer im Mittelpunkt der Berichtserstattung stehen. Mit einem differenzierten Blick auf die Betroffenen wird eindrucksvoll geschildert, wie schnell Men-schen in die Schuldenfalle geraten können. Eine Vertreterin der Schuldnerhilfe Bielefeld erklärt nachvollziehbar, warum die Pandemie Menschen finanziell in den Ruin treibt. Der Beitrag ist online verfügbar.

WDR 5-Feature: Stille Verlierer der Corona-Zeit

Inhaltsübersicht – Feature als Podcast

NRW Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2020

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Oktober-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center.

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

2020-10 NRW Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2020

Kommunikation mit psychisch auffälligen Ratsuchenden in der Schuldnerberatung

Von einer psychischen Störung betroffen zu sein, erhöht bei den Klient*innen das Risiko einer Überschuldung. Schuldnerberater*innen sind bei der Unterstützung dieser Klient*innen oft gefordert, zeitnah existenzielle Notsituationen abzuwenden und brauchen dazu die verlässliche Mitwirkung der Betroffenen, die diese aber oft nicht leisten können oder wollen. Die Diskrepanz zwischen den unterschiedlichen Erwartungen und Vorstellungen über einen angemessenen Hilfekontakt können zu Missstimmungen und Auseinandersetzungen bis hin zu massiven Konflikten führen. Um eine zufriedenstellendere Arbeitsbeziehung mit den Betroffenen zu ermöglichen, wird sich dieses Tagesseminar mit Fragen beschäftigen, wie sich unterschiedliche Störungsbilder auf die helfende Beziehung auswirken oder wie es gelingt, trotz widersprüchlicher Anliegen einen tragfähigen Hilfekontakt zu gestalten. Auch die Frage, wie gehen Berater*innen mit herausforderndem Verhalten der Klient*innen um soll beleuchtet werden. Diese Fragen werden an konkreten Fallbeispielen der Teilnehmer*innen beleuchtet werden. Ziel ist es, praxisorientierte Anregungen zum angemessenen Umgang mit Klient*innen mit psychischen Störungsbildern zu vermitteln und zu lernen, die eigenen Ressourcen zu pflegen.

Termin: 17.11.2020

Ort: Köln

Kosten: 120,- Euro;

Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

Information und Anmeldung

Das Pfändungsschutz- und das Basiskonto in der Schuldner- und Insolvenzberatung

Das Pfändungsschutz- wie auch das Basiskonto spielen in vielen Fallkonstellationen im Rahmen der Beratung überschuldeter Verbraucher*innen eine Rolle. Wird ein Konto gepfändet, ist das Einkommen gefährdet, sofern keine fristgemäße Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt und ggfls. unterhaltsberechtigte Personen mittels einer P-Konto-Bescheinigung oder eines gerichtlichen Beschlusses berücksichtigt werden. Nur, wenn auf diese Weise der Freibetrag somit erhöht werden kann, ist das Einkommen auf dem P-Konto gesichert. Im Beratungsalltag müssen Berater*innen, die P-Konto-Bescheinigungen ausstellen, wissen, welche Beträge freigegeben werden können und welche unterhaltsberechtigten Personen bescheinigt werden dürfen. Die Veranstaltung liefert eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen des P-Kontos und stellt die Funktionsweise des P-Kontos wie Freibeträge und Leistungsumfang vor. Grundlagen zur PKonto-Bescheinigung werden vermittelt. Die Teilnehmer*innen erhalten Informationen zum Vollstreckungsschutz durch das Vollstreckungsgericht und zum P-Konto in der Insolvenz. Die rechtlichen Grundlagen des Basiskontos werden vorgestellt, sowie die Funktionsweise des Basiskontos wie Freibeträge und Leistungsumfang.

Termin: 10.11.2020

Ort: Essen, ggf. online

Kosten: Nicht-Mitglieder: 120,- Euro; Mitglieder des Ev. Fachverbandes RLW:100, Euro

Veranstalter: Ev. Fachverband Schuldnerberatung RWL

Information und Anmeldung

Immobiliarvollstreckung

Fragen zur Immobiliarvollstreckung spielen in der Beratung von überschuldeten Immobilieneigentümern eine große Rolle. Das Grundlagenseminar führt in die wichtigsten Gebiete der Immobiliarvollstreckung ein und vermittelt die für die Schuldnerberatung relevanten Grundkenntnisse. Die Inhalte werden anhand von typischen Fallbeispielen veranschaulicht und praxisnah vermittelt. Im Einzelnen umfasst das Seminar Themen, wie Zwangsversteigerung, Teilungsversteigerung und Zwangsverwaltung. Aber auch die Insolvenzverwalterversteigerung und Zwangssicherungshypothek werden vorgestellt.

Termin: 04.11.2020

Ort: Bielefeld

Kosten: 125,- Euro;

Veranstalter: AWO Bezirksverband Ostwestfalen- Lippe e.V.

Information und Anmeldung

BAGFW-Workshop „Online-Beratung“ am 02.10.2020

Im Rahmen dieses Online- Workshops wird das Thema Online-Beratung, am Beispiel des Blended Counseling des Deutschen Caritasverbands, diskutiert werden. Es sollen die damit verbundenen Chancen wie auch Herausforderungen sowie bisherige Erfahrungen und mögliche Zukunftsperspektiven der Online-Beratung aufgezeigt werden. Da der Quellcode der Beratungsplattform nun als Opensource-Software auf Github zur Verfügung gestellt wurde, ist es daher auch für andere Verbände interessant. Die Teilnahme am Workshop ist kostenlos. Anmeldungen sind bis zum 28.09.2020 möglich.

Information und Anmeldung

Letzte Plätze: Schuldnerberatung und Menschen mit psychischen Störungsbildern

Wir haben nun wieder die Veranstaltungen in unserem Newsletter aufgenommen. Im Einzelfall bitten wir immer die Veranstalter zu kontaktieren, inwieweit die Terminankündigung weiterhin Bestand hat.

Im Beratungsprozess werden Schuldnerberater*innen oft mit scheinbar unangemessenen Verhaltensweisen der Klienten konfrontiert. Es werden Termine nicht wahrgenommen, Vereinbarungen gebrochen oder die Reaktion ist sehr emotional. Dies stellt Schuldnerberater*innen vor besondere Herausforderungen und wirft die Frage auf, inwiefern dieses Verhalten Ausdruck einer psychischen Störung sein könnte. Und wie sieht dann ein professioneller Umgang damit aus? Das Seminar bietet einen kurzen Überblick über psychische Störungsbilder und vertieft die für die Teilnehmer*innen besonderes interessanten Themen. Die psychischen Störungsbilder werden zu ihrer Auswirkung auf den helfenden Kontakt beleuchtet und mögliche Handlungsalternativen zur Gestaltung des professionellen und achtsamen Umganges im Beratungsprozess erarbeitet. Sie bekommen Ideen für einen sicheren Umgang mit psychisch belasteten Klientel sowie Anregungen für die eigene Psychohygiene.

Termin: 29.09.2020

Ort: Dortmund

Kosten: 110,00 Euro

Veranstalter: AWO Bezirksverband Westliches Westfalen e.V. 

Information und Anmeldung

 

SCHUFA fördert lokale Projekte zur Finanzbildung

Unter dem Dach „3 für mehr Finanzbildung“ will die SCHUFA die Menschen in Deutschland unterstützen, die von den Auswirkungen der Pandemie – etwa aufgrund der Schließung von Bildungs- und Hilfseinrichtungen – besonders betroffen sind. Eines dieser Programme ist „W2 Lokal“, mit dem die SCHUFA-Bildungsinitiative „WirtschaftsWerkstatt“ www.wirtschaftswerkstatt.de soziale Projekte unterstützt, die in ihrer Region oder ihrem Stadtteil Finanzbildung anbieten. Gefördert wird mit einer einmaligen Spende in Höhe von 2.500 EUR, einem Online-Coaching sowie der Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien und einem W2 Finanz-ABC (Spiel). Bis zum 30. September 2020 können sich soziale Projekte/Einrichtungen, für eine oben genannte Förderung bewerben. Die Details zu den Programmen sind auf der Projekt-Webseite ausführlich dargestellt.

Wirtschaftswerkstatt

2. Netzwerktreffen Finanzkompetenz NRW am 22.09.2020 in Düsseldorf

Die Stärkung von Finanzkompetenz und Verbraucherbildung ist gerade in diesen Zeiten, in denen bei vielen Menschen das verfügbare Einkommen knapper wird, ein wichtiges Thema. Auch erfreuen sich digitale und virtuelle Lern- und Austauschformate immer größerer Beliebtheit. Auf dem Netzwerktreffen wird erstmals das elektronische Schulbuch zur Finanzbildung als digitale Lösung zur Vermittlung von Finanzkompetenz präsentiert. Im Impulsvortrag zu „Fake Shops“ werden Lösungswege aufgezeigt, wie (finanzielle) Fallen im Internet erkannt und vermieden werden können. Außerdem geht es um Fortbildungsangebote für Lehrkräfte sowie MultiplikatorInnen und Lehramtsstudierende. Als weiteres Projekt stellt die Verbraucherzentrale NRW eine Smartphone-Rallye mit dem Titel „Laura und ihre vielen Fragen“ als digitales Instrument zur Stärkung der Finanzkompetenz vor. Nicht zuletzt steht im September auch die Wahl der neuen Sprecher des Netzwerk Finanzkompetenz an.  

Netzwerk Finanzkompetenz NRW

Präventionsarbeit während und nach der Coronakrise

Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e.V. traf sich mit Mitgliederverbänden und Mitgliedern zum Online-Austausch, um Erfahrungen krisenbedingter Auswirkungen auf die Präventionsarbeit zu diskutieren. Die Teilnehmenden tauschten sich u.a. über die Präventionsarbeit in den Schulen und über neue Zielgruppen aus, wie beispielsweise Soloselbstständige aus den Branchen Kultur und Gastronomie. 

Pressemitteilung pnfk

BFH: Keine coronabedingte Aufhebung von vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungen

Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 19.03.2020 festgelegt hat. Diese Verwaltungsanweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 30.07.2020 (VII B 73/20) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. (Siehe zu den steuerlichen Erleichterungen: www.fbsb-nrw.de/2020/04/.)

Pressemitteilung des BFH vom 03.09.2020

BGH: Zur Versagung einer Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

In diesem Fall hatte der Schuldner Ansprüche aus fünf Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von über 64.000 Euro im Verfahren nicht vollständig angegeben. Der Schuldner war Versicherungsnehmer. Er habe aber den Überblick verloren und insbesondere nicht gewusst, dass einzelne Versicherungen, die zugunsten seiner Angehörigen abgeschlossen waren, zu seinem Vermögen gehörten. Der BGH nimmt ohne weiteres an, dass der objektive Tatbestand des Versagungsgrundes aus § 290 Absatz 1 Nr. 5 InsO erfüllt sei. Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung sei dabei nicht gefordert (Rn. 9 ff.). In subjektiver Hinsicht sei dem Schuldner grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das begründet der BGH näher aus den Umständen des konkreten Falls (Rn. 12 ff.).

BGH, Beschluss vom 16.07.2020 – IX ZB 77/18

BGH: Zur Pfändbarkeit von Schmerzensgeldansprüchen

Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse. (Leitsatz des Gerichts)

In diesem Fall hatte der BGH über die Pfändbarkeit eines Entschädigungsanspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu entscheiden. Der BGH geht in seiner Entscheidung ausführlich auf die Frage der Pfändbarkeit von Schmerzensgeldansprüchen ein. Es sei „allgemein anerkannt“, dass Schmerzensgeldansprüche pfändbar seien und daher auch in die Insolvenzmasse fallen könnten (Rn. 14). Ob aber Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts übertragen und gepfändet werden könnten, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden (Rn. 9). Zur Unterscheidung des BGH zwischen pfändbaren und unpfändbaren Schmerzensgeldansprüchen siehe InsO-Newsletter RA Henning 7/80.

BGH, Beschluss vom 18.06.2020 – IX ZB 11/19

BGH: Kindergeld kein Einkommen des Kindes

Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Das gilt auch dann, wenn das Kind erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist. Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe, insbesondere den für Unterkunft und Heizung, berücksichtigen. Der Besserungszuschlag ist allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen. (Leitsätze des Gerichts) Diese wichtige Entscheidung wird erläutert im InsO-Newsletter RA Henning 8/20. 

BGH, Beschluss vom 09.07.2020 – IX ZB 38/19

BSG: Zum Anspruch auf ALG II nach Verwendung einer Steuererstattung zur Schuldentilgung

Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II dürfen nicht unter das lebensnotwendige Existenzminimum fallen, wenn sie eine Einkommensteuererstattung zum Ausgleich eines überzogenen Girokontos verwenden. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt: Der Schuldner bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Auf sein mit mehr als 2.700 Euro überzogenes Girokonto wird eine Einkommenssteuererstattung in Höhe von rund 2.382 Euro überwiesen. Bei der anschließenden Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wurde die Steuererstattung für sechs Monate in Höhe von 367,15 Euro monatlich (397,15 Euro abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale) bedarfsmindernd berücksichtigt (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II).

Urteilsgründe: Das BSG hält diese Praxis des Jobcenters für rechtswidrig, weil durch die Anrechnung der Steuererstattung die gewährten Leistungen nicht mehr bedarfsdeckend seien. Soweit die einmalige Einnahme zur Tilgung von Schulden „verbraucht“ worden sei, stehe das Geld nicht mehr als „bereite Mittel“ zur Verfügung. Denn nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen könne eine einmalige Einnahme nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie bereits zu anderen Zwecken als zur Bestreitung einer aktuellen Notlage verwendet wurde und daher nicht mehr geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (Rn. 28). Das sei der Fall, wenn eine einmalige Einnahme auf ein überzogenes Konto eingehe. Aus der Kontokorrentabrede folge regelmäßig das Recht der Bank, bei einem debitorischen Girokonto – wie vorliegend bei Eingang der Einkommenssteuererstattung – den Sollsaldo zu verringern (Rn. 29). Es bestehe keine Obliegenheit, sich durch eine erneute Inanspruchnahme des Dispositionskredits oder durch ein sonstiges Darlehen bereite Mittel für den Lebensunterhalt zu verschaffen (Rn. 30ff.). Zwar laufe ein „abweichendes Ausgabeverhalten“ (hier den Einsatz der gesamten Einnahmen zur Schuldentilgung) „dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwider“ (Rn.31). Konsequenzen für den Anspruch der Berechtigten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe dies nach neuer Rechtslage aber nur nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Danach könnten existenzsichernde Leistungen als rückzahlbares Darlehen erbracht werden, soweit Leistungsberechtigte einmalige, grundsätzlich anrechenbare Einnahmen vorzeitig verbraucht haben. „Durch die veränderte Form der Leistungserbringung (Darlehen statt Zuschuss) kann unter anderem einer Schuldentilgung mit den gleichwohl vom Jobcenter zu erbringenden existenzsichernden Mitteln entgegengetreten werden“ (Rn. 31).

Anmerkung: Die Entscheidung erging zur alten Rechtslage, die vom BSG zitierten Grundsätze der „bereiten Mittel“ gelten aber nach wie vor. Die Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II gibt es erst seit Januar 2017. Eine darlehensweise Leistungsgewährung sah das Gesetz zuvor nicht vor. Nach heutiger Rechtslage müssten die Grundsicherungsleistungen also im Ergebnis zwar ebenfalls ungekürzt gewährt werden. Sie müssten aber nicht als Zuschuss, sondern sie dürften als Darlehen erbracht werden.

BSG, Urteil vom 24.06.2020 – B 4 AS 9/20 R

BFH: Corona-Soforthilfe ist unpfändbar

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung. (Leitsatz des Gerichts)

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist wie zuvor das FG Münster der Meinung, dass die Corona-Soforthilfe zweckgebunden gewährt wurde und daher als nicht übertragbare Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar ist.

„Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Subventionszahlungen gehören“ (Rn. 25). Die Corona-Soforthilfe diene der Abmilderung der finanziellen Notlagen des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Rn. 27). Die Mittel seien zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für „fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben“ vorgesehen, wobei die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, allein dem Empfänger der Soforthilfe obliege (Rn. 27). Die Corona-Soforthilfe habe aber nicht den Zweck, Gläubigeransprüche zu befriedigen (Rn. 27). Die Soforthilfe sei auch nach ihrer Überweisung auf das Bankkonto gemäß § 851 Abs. 1 ZPO „im Hinblick auf ihre Zweckbindung nicht pfändbar“ (Rn. 31).

BFH, Beschluss vom 09.07.2020 – VII S 23/20

Stellenausschreibung Schuldnerberatung der Grafschafter Diakonie gGmbH – DW KK Moers

Die Grafschafter Diakonie gGmbH – Diakonisches Werk Kirchenkreis Moers sucht zum 01.11.2020 für die Schuldnerberatung am Standort Moers eine/n Berater/ Beraterin in Teilzeit. Die Arbeitszeit beträgt 19,5 Stunden wöchentlich. Ihre Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum 30.09.2020 per EMail an: bewerbung@grafschafter-diakonie.de

Stellenausschreibung Grafschafter Diakonie gGmbH

Corona-Krise: Wie kann die Schuldner- und Insolvenzberatung gestärkt werden?

Infolge der Corona-Pandemie wird es vermutlich einen deutlich gesteigerten Bedarf an Schuldner- und Insolvenzberatung geben. Ines Moers, Geschäftsführerin der BAG SB, fordert in ihrem Beitrag in der Reihe „WISO direkt“ der Friedrich-Ebert-Stiftung „Private Verschuldung in der Corona-Krise – Wie kann die Schuldner- und Insolvenzberatung gestärkt werden?“ u.a. klare Zuständigkeitsregelungen auf Bundesebene, einheitliche und überprüfbare Ausbildungs- und Qualitätsstandards, eine angemessene finanzielle Beteiligung der Gläubiger*innen sowie umfassende Forschungen zu den Ursachen und Wirkzusammenhängen von Überschuldung.

WISO direkt 12/20

InkassoWatch: Zahlungsaufforderungen trotz Insolvenzverfahren oder Vergleichserfüllung

Zunehmend stellt der AK InkassoWatch fest, dass Schuldner*innen Zahlungsaufforderungen erhalten obwohl sie sich im Insolvenzverfahren befinden, die Restschuldbefreiung erteilt wurde, sie einen getroffenen Vergleich vereinbarungsgemäß erfüllen oder einen Vergleich vereinbarungsgemäß erfüllt haben. Der AK InkassoWatch ruft dazu auf, Fälle zu dokumentieren und dem AK zur Verfügung zu stellen.

Aufruf zur Falldokumentation

Fragebogen

EU-Umfrage zu Verfügbarkeit und Qualität von Schuldnerberatung in den Mitgliedstaaten

Auf EU-Ebene wird aktuell eine Umfrage zu Verfügbarkeit und Qualität von Schuldenberatungsdiensten in den Mitgliedsstaaten durchgeführt. Ziel ist es, Maßnahmen zur Erweiterung der Verfügbarkeit und zur Verbesserung der Qualität von Schuldenberatungsdiensten für europäische Haushalte zu identifizieren (siehe: https://etendering.ted.europa.eu/.

Die Maßnahmen zur Erweiterung der Verfügbarkeit von Schuldenberatung korrespondieren mit dem Ziel der AG SBV, ein Recht auf Schuldnerberatung gesetzlich zu verankern. Bitte beteiligen Sie sich an der Umfrage. Die Umfrage ist auf Deutsch und dauert ca. 30 Minuten:

EU-Umfrage zu Verfügbarkeit und Qualität von Schuldnerberatung in den Mitgliedstaaten

Inanspruchnahme des Notfall-Kinderzuschlags (KIZ)

Die Bundesagentur für Arbeit teilt mit, dass die Akzeptanz für den Kinderzuschlag mit Inkrafttreten des Notfall-Kinderzuschlags zum 01.04.2020 wesentlich besser angenommen wird. Für den NotfallKiZ bestehen deutliche Verfahrens-/Zugangserleichterungen. Noch im Januar 2020 erhielten rd. 300.000 Berechtigte eine Förderung. Mit Stand Juli 2020 erhalten 941.943 Kinder diesen Zuschlag. Das ist eine Steigerung seit Jahresanfang um knapp 214,9%.

arbeitsagentur.de

Kinderbonus

Im September wird die erste Zahlung des Kinderbonus in Höhe von 200 Euro ausgezahlt, im Oktober folgt die zweite Zahlung von 100 Euro. Er wird neben dem Kindergeld als eigene Zahlung überwiesen. Die Auszahlungstermine richten sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat Fragen und Antworten zum Kinderbonus auf seiner Homepage eingestellt. Unter Punkt 12 ist der Hinweis auf die Unpfändbarkeit der Zahlung, mit Ausnahme der Pfändung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, zu finden. Sollten Kreditinstitute die Zahlungen nicht automatisch pfändungsfrei berücksichtigen, kann der Kinderbonus über das Ausstellen einer erhöhten P-Konto Bescheinigung (unter dem Punkt, andere Geldleistung(en) für Kinder, § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO) vor Pfändungen geschützt werden. Der Kinderbonus wird nicht auf Grundsicherungs- und UVG-Leistungen angerechnet (siehe den Beitrag aus NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2020.

Fragen und Antworten zum Kinderbonus

Corona: Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020

Zur weiteren Begrenzung der gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der SARS-CoV2Pandemie in Deutschland hat die Koalition folgende befristete Corona-bedingte Maßnahmen beschlossen. Hier sind die für die Schuldnerberatung wesentlichen Regelungen:

Das Kurzarbeitergeld wird mit bestimmten Maßgaben für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Die Sonderregelungen über den erleichterten Zugang und zur Höhe des Kurzarbeitergeldes gilt bis zum 31.12.2021 fort. Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert. 

Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert. 

Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Dabei soll der Zugang insbesondere von Künstler*innen, Soloselbstständigen und Kleinunternehmer*innen durch eine „geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens deutlich verbessert“ werden. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird ausgeweitet. Zu diesen beiden Punkten liegen bereits ein Gesetzentwurf und ein Verordnungsentwurf vor. Danach regelt ein neuer Absatz 6a in § 20 Bundeskindergeldgesetz (BKGG), dass bei Anträgen, die in der Zeit vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 eingehen, Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt wird, wenn es nicht erheblich ist (Entwurf eines Krankenhauszukunftsgesetzes vom 08.09.2020, Artikel 12, 19/22126). Und mittels Verordnung wird der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung und die Mittagsverpflegung bei pandemiebedinger Schließung von Einrichtungen weiter bis Jahresende gewährleistet (BMAS vom 09.09.2020)

Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhin ausgesetzt. Zu diesem Punkt liegt ebenfalls bereits ein entsprechender Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen vor (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, 19/22178).

Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020 (TOP 2)

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren auf der Zielgeraden?

Die Bundesregierung hat ihren Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf den parlamentarischen Weg gebracht. Am 09.09.20 hat sich der Deutsche Bundestag in erster Lesung mit dem Entwurf beschäftigt und ihn an den Rechtsausschuss überwiesen. Dort wird bereits eine Sachverständigenanhörung vorbereitet, die am 30.09.20 stattfinden soll. Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 18.09.20 ebenfalls mit dem Gesetzentwurf befassen. Der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik haben hierzu Empfehlungen für eine Stellungnahme des Bundesrats formuliert. Die AG SBV hat zum Gesetzentwurf eine Stellungnahme erstellt und konkrete Änderungsvorschläge formuliert. Auch wenn eine abschließende Verabschiedung der neuen Regelungen vor dem 01.10.20 damit nicht möglich sein dürfte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer späteren Verabschiedung ein Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 01.10.20 beschlossen werden könnte. Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass für eine Insolvenzantragstellung das Gesetzgebungsverfahren im Auge behalten werden sollte. 

Stellungnahme des AGSBV zum Regierungsentwurf

Gesetzentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren 19/21981

Empfehlungen der Bundesratsausschüsse 439/1/20

Bundesministerium für Gesundheit startet Gesundheitsportal

Zum 01.09.2020 ist das digitale Gesundheitsportal gestartet. Im Zentrum stehen Informationen zu fast 200 Krankheitsbildern mit deren Symptomen, Ursachen und Therapiemöglichkeiten. Das Portal informiert dazu über Aspekte eines gesunden Lebens (zum Beispiel Ernährungsthemen), zur Pflege (zum Beispiel Informationen zu Pflegeleistungen), digitale Gesundheitsangebote und eine Auswahl an wichtigen Service-Themen (zum Beispiel Informationen zu Patientenrechten). Das Portal richtet sich an Ratsuchende ebenso wie Menschen in Gesundheitsberufen.

www.gesund.bund.de

Petition „Für die Würde unserer Städte“

Die Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege NRW gehört zu den Erstunterzeichnern der Petition „Für die Würde unserer Städte“. Das breite Aktionsbündnis richtet sich an die Landespolitik. Im Kern fordert das Aktionsbündnis handlungsfähige Kommunen und gleichwertige Lebensverhältnisse. Das Bündnis kritisiert die soziale Lage in Städten, die eine geringe Wirtschafts- und Steuerkraft haben und deren Schuldenlast so hoch ist, dass die finanziellen Mittel fehlen, um ihre Lage aus eigener Kraft zu verbessern. Im Wesentlichen spricht sich das Bündnis für Investitionen in eine klimafreundliche Infrastruktur und Mobilität, eine moderne Bildungsinfrastruktur, ein zeitgemäßes Kulturangebot, die Schaffung von zukunftsweisenden Digitalisierungsangeboten, den Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und eine Verbesserung der sozialen Lage durch gezielte Unterstützungsleistungen für Familien, barrierefreie Zugänge und vergleichbare Steuersätze aus. Die Landespolitik wird aufgefordert, die Kommunen mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten. Neben auskömmlichen Mitteln für anstehende Aufgaben, sollen die Kommunen bei den sozialen Leistungen entlastet werden. Gleichzeitig fordert das Bündnis einen Schuldenschnitt für Altschulden der Kommunen. Außerdem bedarf es der Förderung kommunaler Investitionen durch Bund und Land vor allem in den Bereichen Klimaschutz, Bildung und Digitalisierung. Infos: change.org/Aktionsbündnis

Pressemitteilung FW NRW vom 27.08.2020

Zeit online kommentiert die Neuberechnung der Regelsätze für ALG-II- Bezieher*innen

Die Regelsätze werden in einem Turnus von 5 Jahren überprüft und neuberechnet. Für den 01.01.2021 sind nun die neuen Sätze ermittelt. Die Berechnung, die weiterhin viel zu geringe Sätze für Armutsbetroffene zugrunde legt, ist in einem Artikel der „Zeit Online“, mit gut verständlichen Beispielen hinterlegt, kritisch dargestellt. Im Thome Newsletter 32/2020 vom 13.09.2020 sind weitere Informationen zu den neuen Regelsätzen zu finden.

1,67 Euro für einen Kühlschrank, Zeit Online vom 30.07.2020

Kinderarmut in Deutschland

Seit Jahren ist Kinderarmut eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen in Deutschland. Eine neue Analyse der Bertelsmann Stiftung zeigt, dass es im bundesweiten Durchschnitt keine grundlegende Verbesserung gab. Die Corona-Krise droht das Problem der Kinderarmut zu verschärfen. Mehr als jedes fünfte Kind wächst in Deutschland in Armut auf. Das sind 2,8 Mio. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Materielle Unterversorgung von Kindern lautet die vorliegende Studie, die ein Zwischenbericht zum Forschungsprojekt „Erwerbskonstellationen in Familien mit Schwerpunkt Aufstocker“ des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) im Auftrag der Bertelsmann Stiftung ist.

Bertelsmann Stiftung, Materielle Unterversorgung von Kindern

Filmbeitrag Tagesschau

„Du bist kein Versager, Corona ist einfach Pech.“ – Mit der Diakonie raus aus der Schuldenfalle

Tätowieren ist nicht nur ihr Beruf, sondern ihre Leidenschaft. Ihr eigenes Studio beschreibt sie als ihr „Lebenselixier“. Als Kleinunternehmerin war es Estella Martin (33) seit Beginn ihrer Selbstständigkeit vor vier Jahren gewohnt, hart zu arbeiten, manchmal auch zu kämpfen. Dann kam Corona. Das Studio musste schließen, Einnahmen blieben aus, vieles ging schief. Nun geht Estella Martin in die Privatinsolvenz. Zum 1. August musste sie ihr Studio aufgeben. Unterstützung suchte sie sich bei der Schuldnerberatung der Diakonie. Ein Erfahrungsbericht.

www.diakonie.de/journal/du-bist-kein-versager

Arm, abgehängt, ausgegrenzt. Eine Untersuchung zu Mangellagen eines Lebens mit Hartz IV

Die derzeit gewährten Leistungen in Hartz IV schützen nicht vor Armut, so das Ergebnis einer aktuellen Studie der Forschungsstelle des Paritätischen Gesamtverbands. Die Analysen des Paritätischen zeigen, dass unter den Hartz-IV-beziehenden Haushalten materielle Unterversorgung weit verbreitet ist. Die typisierten Leistungen der Grundsicherung unterschritten regelmäßig die Armutsschwelle. Die Anpassung der Leistungen für die Erwachsenen kompensiere gerade einmal die Preisentwicklung. Dabei habe das Bundesverfassungsgericht vor Jahren gemahnt, dass die Ermittlung der Regelbedarfe die Grenzen des verfassungsrechtlich noch Zulässigen erreicht habe. Gleichwohl vermeide die Bundesregierung eine dringend notwendige deutliche Anpassung nach oben.

Arm, abgehängt, ausgegrenzt. Eine Untersuchung zu Mangellagen eines Lebens mit Hartz IV

Auswirkungen der Corona-Krise auf die Verschuldungsrate der Menschen in NRW

Auf Anfrage der SPD hat die Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser dem Landtag NRW einen Bericht zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Verschuldung der Menschen in NRW vorgelegt. Die Corona-Krise habe massive Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt. Dies führe für eine Vielzahl von Erwerbstätigen zu Gehaltseinbußen und somit steige im VerbraucherAlltag die Gefahr für die Betroffenen ihre Rechnungen nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig zahlen zu können und Schulden anzuhäufen. Die Schuldnerberatungsstellen in NRW verzeichneten bereits eine steigende Zahl von Beratungsanfragen und erwarteten eine weitere Zunahme von Ratsuchenden. Der Bericht geht auf einzelne Veränderungen im Beratungsbedarf seit Beginn der Corona-Krise, auf den Fortbestand und Ausbau der Hilfe- und Beratungsinfrastruktur ein und würdigt die Anpassung der Beratungs- und Informationsangebote der Beratungsstellen, der Verbraucherzentrale NRW und der Fachberatung Schuldnerberatung an die Erfordernisse der Pandemie.

Bericht der Landesregierung (MUNLV) vom 28.08.2020

NRW Infodienst Schuldnerberatung – September 2020

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die September-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit aktuellen Bei-trägen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
http://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center

Uns ereilte die Nachricht, dass Frank Bertsch, ein beeindruckender Förderer der Schuldnerberatung in Deutschland, gestorben ist. Seinem Andenken möchten wir mit einem Auszug aus dem Rundbrief des Sprechers der AG SBV und dem beiliegenden Nachruf von Dr. Dieter Korczak Raum geben.

Ihr Redaktionsteam
——
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

leider überliefere ich mit diesem Rundbrief eine sehr traurige Nachricht. Am 12. August ist im Alter von 83 Jahren Frank Bertsch verstorben. Im Mai hatten wir noch miteinander gesprochen… Frank Bertsch war als Referatsleiter im Familienministerium ein Mann mit Einfluss und großem Herz für die Schuldnerberatung. Er war ein unermesslich wichtiges Bindeglied zum Ministerium und war für die AG SBV eine Figur, die dazu beigetragen hat, dass unser Zusammenschluss sich etabliert und Gehör gefunden hat. Er war Begleiter und Förderer der AG SBV über seinen Ruhestand hinaus, man kann sagen bis zu seinem Tod. Mit tiefer Betroffenheit gedenken wir an einen guten Freund und Förderer unserer Arbeit.
Mit diesen Gedanken schicke ich Euch herzliche Grüße aus Aachen und bleibt gesund!

Euer Roman Schlag
Sprecher der AG SBV

2020-09 NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2020

Verjährung

Wir haben nun wieder die Veranstaltungen in unserem Newsletter aufgenommen. Im Einzelfall bitten wir immer die Veranstalter zu kontaktieren, inwieweit die Terminankündigung weiterhin Bestand hat.

Der Umgang mit Verjährungsfragen ist ein zentrales Thema in der Praxis der Schuldner- und Insolvenzberatung. Wird durch Berater*innen nicht erkannt, dass die Einrede der Verjährung erhoben werden kann, zahlen Klient*innen auf eine verjährte Forderung, was wiederum zur Haftung der Beratungsstelle führen kann. Eine Forderungsprüfung ist jedoch nicht nur für die Erfolgsaussichten eines Einigungsversuches von Bedeutung, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der Restschuldbefreiung. Das Verjährungsrecht ist in der Beratung der häufigste Ansatzpunkt, um zu erreichen, dass Klient*innen eine Forderung oder Forderungsteile nicht mehr begleichen müssen. Auch hinsichtlich der von Gläubigerseite geltend gemachten Zinsen und Kosten ist eine sorgfältige Prüfung der Verjährung durch die Berater*innen erforderlich. Verjährungsfristen können gehemmt werden oder abbrechen und somit in der Laufzeit neu beginnen. Die Berater*innen erhalten in dieser Fortbildung das notwendige Grundlagenwissen zum Verjährungsrecht. Auch werden Sonderverjährungen wie das Verbraucherdarlehnsrecht besprochen.

Termin: 05.10.2020

Ort: Essen

Kosten: Nicht-Mitglieder: 120,- Euro; Mitglieder des Ev. Fachverband Schuldnerberatung: 100,- Euro

Veranstalter: Ev. Fachverband Schuldnerberatung RWL.

Information und Anmeldung

Einführung in die Leichte und Einfache Sprache

Wir haben nun wieder die Veranstaltungen in unserem Newsletter aufgenommen. Im Einzelfall bitten wir immer die Veranstalter zu kontaktieren, inwieweit die Terminankündigung weiterhin Bestand hat.

Über Leichte und Einfache Sprache können mehr Menschen erreicht werden und der Abbau von Sprachbarrieren wird gefördert. Abbau von Sprachbarrieren bedeutet mehr Teilhabe für die Klient*innen. Texte in Leichter Sprache werden nach dem festen Regelwerk des Netzwerks Leichte Sprache verfasst und von Menschen mit Lernschwierigkeiten geprüft. Einfache Sprache folgt zielgruppenspezifischen Empfehlungen. Sie richtet sich z.B. an Menschen mit geringen Deutschkenntnissen. Die Veranstaltung liefert Informationen zur Geschichte und gesetzliche Grundlagen. Die Einführung bietet Basisinformationen zur Leichten und Einfachen Sprache. In der Erarbeitung eines eigenen Textbeispiels sammeln Sie erste Erfahrungen in der Vereinfachung von Briefen und Texten. Über die schriftlichen Regeln der Leichten Sprache erhalten Sie vielfältige Anregungen, um sich in persönlichen Gesprächen verständlicher mitzuteilen. Die Leichte Sprache zu sprechen ist Bestandteil dieser Einführung, mit Impulsen zur besseren Verständigung mit Ihrer Zielgruppe.

Termin: 28.10.2020

Ort: Bielefeld

Kosten: 125,- Euro

Veranstalter: AWO Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.

Information und Anmeldung

Verbraucherinsolvenz – Kompaktkurs

Wir haben nun wieder die Veranstaltungen in unserem Newsletter aufgenommen. Im Einzelfall bitten wir immer die Veranstalter zu kontaktieren, inwieweit die Terminankündigung weiterhin Bestand hat.

Im Seminar lernen Sie Grundzüge des Verbraucherinsolvenzverfahrens und das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung kennen. Hierbei werden praktische Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung mit einbezogen. Das Angebot ist an Berater*innen gerichtet, die mit der Verbraucherinsolvenzberatung beginnen und die einen Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen möchten. Besprochen werden außerdem einzelne aktuelle Praxisprobleme. Im Einzelnen werden das Verbraucherinsolvenzverfahren vorgestellt. Basiswissen zur Restschuldbefreiung, Reichweite, Versagung und Erteilung nach drei Jahren, werden vermittelt. Die Beratung und Bescheinigung nach § 305 I Nr. 1 InsO wird vorgestellt. Dazu wird Bezug zu Problemen bei der Verfahrenskostenstundung und dem Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz genommen. Nach dem Seminar haben Sie einen Überblick über die gängigen Verfahren der Verbraucherinsolvenz sowie über die Änderungen durch aktuelle Gesetzesvorhaben.

Termin: 29.-30.10.2020

Ort: Dortmund

Kosten: Nicht-Mitglieder: 300,- Euro; Mitglieder des Paritätischen: 250,- Euro

Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

Information und Anmeldung

 

 

Schuldnerberatung und Menschen mit psychischen Störungsbildern

Wir haben nun wieder die Veranstaltungen in unserem Newsletter aufgenommen. Im Einzelfall bitten wir immer die Veranstalter zu kontaktieren, inwieweit die Terminankündigung weiterhin Bestand hat.

Im Beratungsprozess werden Schuldnerberater*innen oft mit scheinbar unangemessenen Verhaltensweisen der Klienten konfrontiert. Es werden Termine nicht wahrgenommen, Vereinbarungen gebrochen oder die Reaktion ist sehr emotional. Dies stellt Schuldnerberater*innen vor besondere Herausforderungen und wirft die Frage auf, inwiefern dieses Verhalten Ausdruck einer psychischen Störung sein könnte. Und wie sieht dann ein professioneller Umgang damit aus? Das Seminar bietet einen kurzen Überblick über psychische Störungsbilder und vertieft die für die Teilnehmer*innen besonderes interessanten Themen. Die Psychischen Störungsbilder werden zu ihrer Auswirkung auf den helfenden Kontakt beleuchtet und mögliche Handlungsalternativen zur Gestaltung des professionellen und achtsamen Umganges im Beratungsprozess erarbeitet. Sie bekommen Ideen für einen sicheren Umgang mit psychisch belasteten Klientel sowie Anregungen für die eigene Psychohygiene.

Termin: 29.09.2020

Ort: Dortmund Kosten: 110,- Euro

Veranstalter: AWO Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.

Information und Anmeldung

Neue Materialien der VZ zum Selberlernen

Die Verbraucherzentrale NRW hat neue Materialien entwickelt, die sich auch zum Lernen auf Distanz und das Selbstlernen eigenen. Unter anderem zu den Themen Versicherungen und „Rund um den Vertrag“ wurden in den vergangenen Wochen die Downloadmaterialien für Lehrkräfte um digitale Lernangebote erweitert. Näheres findet sich unter folgendem Link.

Verbraucherzentrale NRW

Netzwerktreffen Finanzkompetenz am 22.09.2020 in Düsseldorf

Unter dem Motto „Finanzkompetenz im digitalen Zeitalter – Möglichkeiten, Herausforderungen und Lösungsvorschläge“ lädt das Netzwerks Finanzkompetenz herzlich zur zweiten Jahrestagung 2020 ein. Das Treffen findet am 22. September in Düsseldorf statt. Sie können sich bis zum 13. September 2020 online anmelden. Aufgrund der Corona-Schutz-Verordnungen können nur diejenigen Personen an der Veranstaltung teilnehmen, die sich im Vorfeld mit Namen und ihrer privaten Adresse angemeldet haben. Die Zahl der Teilnehmenden ist aufgrund der einzuhaltenden Hygiene- und Abstandregelungen begrenzt.

Einladung sowie das Tagungsprogramm zum Netzwerktreffen Finanzkompetenz am 22.09.2020

Homepage Netzwerk Finanzkompetenz NRW

Laptop und Drucker als pandemiebedingten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Das SG Köln hat mit zwei Beschlüssen vom 10. Juni und 24. Juni 2020 erstmals ein Jobcenter zur Übernahme eines Schulcomputers nebst Drucker in Höhe von 220 € und 240 € als coronabedingten Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II verurteilt (SG Köln v. 10.06.2020 – S AS 1817/20 ER und v. 24.06.2020 – S 32 AS 2150/20 ER). Das SG Köln hat dabei Bezug genommen auf eine Entscheidung des LSG NRW, welches in einer Prozesskostenhilfebewilligung ebenfalls den Anspruch auf einen Schulcomputer bejaht hat.

Thomé Newsletter 22/20

LG Stuttgart: Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig

Die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 OWiG ist eine Maßnahme der Zwangsvoll-streckung im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO. Sie ist daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens un-zulässig, soweit sie vor diesem Zeitpunkt fällig gewordene Geldbußen betrifft.
Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V. 

LG Stuttgart, Beschluss vom 10.6.2020 – 9 Qs 29/20

 

BGH stärkt Rechte von Basiskontoinhaber*innen

Der BGH hat am 30. Juni 2020 aufgrund einer Klage der vzbv gegen die Deutsche Bank entschieden, dass das von der Deutschen Bank erhobene Entgelt für die Führung eines Basiskontos in Höhe von 8,99 Euro pro Monat zuzüglich je 1,50 Euro pro beleghafter oder telefonischer Überweisung unzulässig ist. Nähere Informationen finden sich hier.

Presseinfo vom 30.06.2020 VZ Bundesverband

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2020

iff-Überschuldungsradar 2020/19 – Schuldnerberatung für ältere Menschen

Altersarmut ist für viele Menschen Realität. In der Schuldnerberatung ergeben sich durch das hohe Alter dieser Zielgruppe besondere Anforderungen an die Beratungsstellen. Im aktuellen iff-Überschuldungsradar schreibt Maike Cohrs, Schuldner- und Insolvenzberaterin beim Diakonischen Werk Köln und Region, über Besonderheiten und den Umgang mit älteren Menschen in der Beratung.

iff-Überschuldungsradar 2020/19 – Schuldnerberatung für ältere Menschen

Neue Website für Verbraucher*innen: www.meine-schulden.de

Die BAG SB hat eine neue Informationsplattform erstellt, die überschuldeten Ratsuchenden helfen soll, den Weg in eine Beratungsstelle zu finden und den Beratungsprozess vorzubereiten und zu begleiten. Das Ziel ist, alle Interessierten über zentrale Themen der Schuldner- und Insolvenzberatung aufzuklären und praktische Hilfe im Netz anzubieten. Dieses Gemeinschaftsprojekt, bei dem viele unterschiedliche Akteure aus der Praxis zusammengearbeitet haben, wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz finanziell gefördert.

www.meine-schulden.de

Kinderbonus beschlossen

Am 29. Juni 2020 haben Bundestag und Bundesrat das Konjunkturpakets der Bundesregierung abschließend auf den Weg gebracht. Kinder, für die im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, erhalten einen Kinderbonus von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten mit dem Kindergeld im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober 2020 in Höhe von 100 Euro.

Bundesfinanzministerium. – Das Konjunkturprogramm

BMFSI FAQ Kinderbonus

Antragstellung: Abwarten bis zum 1.10.20 prüfen!

Kai Henning empfiehlt in seinem Sondernewsletter: „ Wer als Schuldnerberaterin oder – berater Insolvenzanträge stellt, sollte (…) mit den Schuldnern und Schuldnerinnen ein Abwarten bis zum 1.10.20 prüfen. Wer erst kürzlich einen Antrag gestellt hat, kann diesen Antrag gem. § 13 Abs. 2 InsO noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurücknehmen und so eine längere Laufzeit als 3 Jahre vermeiden. Die Antragsrücknahme erfolgt durch eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Insolvenzgericht und muss nicht begründet werden. “
Quelle: Sonderinsonewsletter RA Henning vom 01.07.2020

Aufruf zum Gesetzesentwurf

Expert*innen haben jetzt die Initiative ergriffen und einen Aufruf gestartet, der die Kritikpunkte an dem Regierungsentwurf zusammenfasst. Hintergrund ist, dass der vorliegende Regierungsentwurf in einigen wesentlichen Punkten vom Referentenentwurf vom 13.02.2020 abweicht. So wird für Verbraucher*innen die dreijährige Verkürzungsmöglichkeit zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet. Zudem wird wie oben beschrieben u.a. ein neuer Versagungsgrund eingeführt. Im Kern wird das Entschuldungsrecht in Richtung eines Sanktions- und Bewährungsrechts entwickelt anstatt die Eigenverantwortung der Schuldner*innen zu fördern. Der Aufruf soll noch im parlamentarischen Verfahren an die politisch Verantwortlichen weitergeleitet werden. Weitere Unterzeichner*innen sind herzlich eingeladen, sich bei den in der Kopfzeile des Aufrufs aufgeführten Initiatoren zu melden.

Aufruf zum Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Mit Datum vom 01. Juli 2020 liegt der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor. Der Entwurf soll die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umsetzen. Im Kern sieht dieser eine schrittweise Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf künftig drei Jahre vor. Eine Übergangsregelung soll sicherstellen, dass es beim Wechsel zum künftigen Recht zu keiner abrupten Verkürzung der maßgeblichen Fristen kommt. Die Verkürzung der Verfahrensdauer soll aber bereits für alle Verfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden.

Schuldner*innen müssen laut Gesetzentwurf künftig in der Wohlverhaltensphase nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht nur Vermögen aus Erbschaften, sondern auch aus Schenkungen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben. Darüber hinaus sind Gewinne aus Lotterien oder sonstigen Spielen mit Gewinnmöglichkeit vollständig an den Treuhänder auszukehren. Ferner besteht für Schuldner*innen zukünftig in der Wohlverhaltensphase die Obliegenheit, nach dem Ende des Insolvenzverfahrens keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen. Ansonsten droht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln und bei Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger eine Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen durch das Insolvenzgericht.

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

FAQ des BMJV zum Regierungsentwurf

Aufstockung der Corona-Prämie aus Landesmitteln in NRW

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat am 26. Mai 2020 beschlossen, von der in § 150a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Corona-Prämie für Beschäftigte, Auszubildende und Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr, die in der Altenpflege tätig sind, aufzustocken. Das Land Nordrhein-Westfalen erhöht die Corona-Prämie um 1) 500 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die für Pflegeeinrichtungen tätig sind und denen 1000 Euro Corona-Prämie zustehen, 2) um 333 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die für Pflegeeinrichtungen tätig sind und denen 667 Euro Corona-Prämie zustehen, 3) um 166 Euro je Vollzeitäquivalent für die Beschäftigten, die für Pflegeeinrichtungen denen 334 Euro Corona-Prämie zustehen, 4) um 50 Euro für Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr, denen 100 Euro Corona-Prämie zustehen. Die Berechnung der zustehenden Anteile aufgrund Teilzeitbeschäftigung oder Kurzarbeit erfolgt entsprechend der Berechnungen für die Corona-Prämie.

Informationen des MAGS NRW zur Aufstockung der Corona-Prämie

NRW- Inklusionsscheck ist da

Für die Ausrichtung einer inklusiven Veranstaltung unter Corona-Bedingungen, barrierefreie Umgestaltung der Internetseite, Beauftragung von Dolmetschung in Gebärdensprache – der Inklusionsscheck Nordrhein-Westfalen macht’s möglich! 2.000 Euro pro Scheck können Organisationen, Vereine, Initiativen, Kirchengemeinden etc. erhalten. Bis zum Jahresende stelle die Landesregierung 600.000 Euro bereit, um das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderung zu stärken. Alle Infos zum neuen Inklusionsscheck unter www.inklusionsscheck.nrw.de

NRW bekämpft Energiearmut VZ zieht Zwischenfazit

Im Juni veröffentlicht die Verbraucherzentrale NRW eine Kurzanalyse zu Ursachen und Hintergründen. Insgesamt 5400 Fälle wurden ausgewertet. Das Ergebnis zeigt, 713 Euro beträgt der Zahlungsrückstand von Grundversorgungskunden mit Energieschulden im Durchschnitt. Im Strombereich waren es 644 Euro. Die Spannbreite der offenen Forderungen der Energieversorger ist groß von niedrigen zweistelligen Beträgen bis hin zu kaum regulierbaren Forderungen jenseits der 20.000 Euro. Die Ursachen für das Zustandekommen derart hoher Forderungen sind vielfältig. Hauptursache für hohe Zahlungsrückstände sind hohe Strom- und Gasverbräuche. Der Verbrauch ist vielfach einer veralteten Technik geschuldet, insbesondere durch Durchlauferhitzer, Haushaltsgeräte und energieineffizienten Gebäude. Dazu kommt, dass die Menschen sich viel in den Wohnungen aufhalten und so der Verbrauch steigt. Persönliche Probleme verschärfen Zahlungsschwierigkeiten zusätzlich. Oft fehlt es an Alltagskompetenz, es bestehen gesundheitliche Einschränkungen oder Verständnisprobleme. Dazu sind nicht gezahlte Abschläge, in vielen Fällen auch in Kombination mit hohen Nachzahlungen ursächlich. Hinzu kommen hohe Nebenforderungen für Mahnungen, Inkassotätigkeiten und Sperrprozesse. Stolperstein Nummer Eins ist jedoch ein sehr geringes monatliches Einkommen.

Verbraucherzentrale NRW

2018 wurden mehr als 300.000 Haushalten der Strom gesperrt.

Jedes Jahr sperren die Energieversorgungsunternehmen mehreren hunderttausend Haushalten den Strom. Die Folgen für die Betroffenen sind oft weitreichend. Bei der Sperrpraxis liegt vieles im Argen, erläutert Stephanie Kosbab, Leiterin Projekt „Energiearmut“ bei der Verbraucherzentrale in NordrheinWestfalen, im NachDenkSeiten-Interview. Kosten für das Sperren und Entsperren, oft zu hohe Raten bei Tilgungsplänen, eine fehlende Deckelung der Kosten sind unter anderem dafür verantwortlich, dass Familien die schon in finanziellen Schwierigkeiten stecken, weiter belastet werden.

Interview

Auslaufendes Mieten-Moratorium: Paritätischer fordert wirksamen Mieterschutz

Seit Anfang April konnten Mieter*innen, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, die Mietzahlungen vorerst aussetzen, ohne eine Kündigung zu befürchten. Die Mieten müssen jedoch bis Mitte 2022 nachgezahlt werden. Weil das Moratorium am 30. Juni 2020 ausgelaufen ist und nicht verlängert wurde, drohten Kündigungen und Räumungen für Mieter*innen, warnt der Paritätische Gesamtverband. „Die Pandemie ist noch lange nicht vorbei. Viele Menschen sind weiterhin in Kurzarbeit oder haben ihre Arbeit verloren und nun ist auch noch ihre Wohnung bedroht. Es ist kurzsichtig und nicht nachvollziehbar, dass Schutzmaßnahmen wie das Mieten-Moratorium schon wieder heruntergefahren werden.“ Notwendig sei auch eine Berücksichtigung von Wasser- und Energiekosten. „Die sogenannte zweite Miete wird in der aktuellen Krise zwangsläufig zu einer zusätzlichen Belastung insbesondere für kleine und mittlere Einkommen, da alle mehr zuhause sein müssen.“ Die Angst und die Not von Menschen müsse im Mittelpunkt der Coronahilfen stehen.

Pressemitteilung Paritätischer Gesamtverband vom 30.06.2020

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juli 2020

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Juli-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und ak-tuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: http://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Der nächste Infodienst erscheint nach einer kleinen Sommerpause Mitte September.

Ihr Redaktionsteam

2020-07 NRW Infodienst Schuldnerberatung Juli

Flyer mit Informationen zum Coronavirus der Integrationsbeauftragten des Bundes

Die Bestimmungen und Verhaltensregelungen in der Corona-Pandemie sind in den letzten Wochen umfassend geändert worden. Umso wichtiger ist es, über die aktuellen Hygienemaßnahmen, Vorschriften und Unterstützungsangebote zu informieren. Der Flyer wurde überarbeitet und ist in 20 Sprachen verfügbar. Er dient als niedrigschwellige, erste Ansprache und verweist auf die umfassenden Informationen auf der mehrsprachigen Website.

Flyer mit Informationen zum Coronavierus (PDF)

BGH: Kürzung der Mindestvergütung für Insolvenzverwalter

Mit Beschluss vom 12.03.2020 hat der BGH festgestellt, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren auch die Mindestvergütung des § 13 InsVV ausnahmsweise um einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gekürzt werden kann, wenn u.a. wegen der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse und der geringen Anzahl der Gläubiger oder der geringen Höhe der Verbindlichkeiten der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens beträchtlich unterschritten wird und sich ohne die zusätzliche Kürzung eine unangemessene hohe Vergütung ergäbe.

BGH, Beschluss vom 12.3.2020 – IX ZB 33/18

AG Hagen: NRW-Soforthilfe ist unpfändbar und auf dem P-Konto des Schuldners freizugeben

Der Schuldner erhielt aus dem Soforthilfeprogramm des Landes NRW 9.000 €. Der Betrag wurde auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners überwiesen. Die Hilfe soll die Fortführung der Selbstständigkeit des Schuldners ermöglichen, aber auch seinen Lebensunterhalt sichern. Das Amtsgericht Hagen hat dem Antrag des Schuldners in vollem Umfang entsprochen, die Zahlung nach § 850i ZPO freizustellen. Der Zuschuss sei zudem als nicht übertragbare und zweckgebundene Leistung auch nach § 851 ZPO unpfändbar.

Rechtsanwalt Henning merkt hierzu an: „Die Unpfändbarkeit der von den Bundesländern in der aktuellen Pandemie an Kleinselbstständige ausgezahlte Soforthilfen dürfte grundsätzlich wenig strittig sein. Ebenso unterliegen die Hilfen einem Auf- und Verrechnungsverbot und können daher von den girokontoführenden Instituten wegen eigener Forderungen gegen den Schuldner nicht einbehalten werden. Höchst unklar ist aber, wofür die Soforthilfen verwandt werden dürfen. Nach aktuellen Meldungen (bspw. Spiegel Heft 18/2020 S. 50) sollen sie nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts des Selbstständigen gedacht sein. Hierzu sollen die Betroffenen Hilfe zum Lebensunterhalt bei den Kommunen beantragen. Dies lässt sich den ergangenen Bescheiden allerdings nicht entnehmen. Im Bescheid, der hier Anlass für den Schutzantrag war, führt die Bezirksregierung aus: „Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung.“ Auch das Amtsgericht Hagen vertritt offensichtlich den Standpunkt, dass zur „Milderung der finanziellen Notlage“ auch die Deckung des Lebensunterhalts des Schuldners gehört.“ Quelle: Inso-Newsletter RA Henning 4-20.

Landgericht Köln: Pfändungsschutz für Corona-Soforthilfen

Der Schuldner erhielt über das Programm zur Gewährung von Corona-Sofort-Hilfen 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt mit der Maßgabe, dass die Soforthilfe zum Ausgleich der durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden soll. Konkret heißt es in dem Bewilligungsbescheid: Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID – 19 Pandemie als Einmalzahlung für drei Monate. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID – 19 – Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Lieferengpässe.
Der Schuldner beantragte die Aufhebung der Pfändung auf seinem Konto und die Freigabe des Betrages in Höhe von 9.000 € für sich und für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie.

Da das Zwangsvollstreckungsrecht den Antrag auf Freigabe der Corona-Soforthilfe von einem sogenannten Pfändungsschutzkonto nicht kennt, hat das Landgericht den Antrag als Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO ausgelegt. Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe sei nach § 851 ZPO unpfändbar und schließe daher den Gläubigerzugriff aus, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrundeliegenden Zweck unvereinbar wäre. Die Zweckbindung ergebe sich aus dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona Pandemie und könne daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Es dürfe keinen Unterschied machen, dass die Corona Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde.

Anmerkung: Die Frage, ob die Soforthilfen nur für die laufenden Betriebskosten oder auch zur Sicherstellung der privaten Lebenshaltung verwendet werden dürfen, ist umstritten, siehe dazu unter Für die Praxis die Meldung zur NRW- Soforthilfe und das folgende Urteil des AG Hagen.

Pressemitteilung des LG Köln vom 30.04.2020

LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 – 39 T 57/20

Kreditvermittler Maxda muss 175.000 betrogene Kunden entschädigen

Ein Verantwortlicher der Speyerer Kreditvermittlungsfirma Maxda Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH ist wegen Betrugs an bundesweit rund 175.000 Kunden zu einer Bewährungsstrafe und zur Zahlung von „mehreren Millionen“ Euro verurteilt worden. Geschädigte haben eine Frist von 6 Monaten, ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger, um Schadenersatz zu fordern. Die Urteile finden Sie mit dem Suchbegriff 6581 VRs 6050 Js 19201/19 (Aktenzeichen Tatzeitraum 01.06.2013-06.10.2017) und/oder 6581 VRs 6050 Js 116/20 (Aktenzeichen Tatzeitraum 01.01.2010-31.05.2013) auf der Startseite des Bundesanzeigers. Ansprüche können mit Formular 6050 JS 116/20 und/oder Formular 6050 Js 19201/19 bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern angemeldet werden.

Presseartikel vom 05.05.2020

Presseartikel vom 08.05.2020

Hygieneempfehlung für Beratungseinrichtungen der Caritas

Damit Beratungskräfte für sich selbst und die Ratsuchenden in der aktuellen SARS-CoV-2 Pandemie eine Richtschnur für angemessen gesicherte Beratungs-Settings haben, hat der Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e. V. auf Grundlage von Verlautbarungen des Bundesministeriums für Gesundheit, des Robert-Koch-Instituts und der Berufsgenossenschaft Wohlfahrtspflege Hygieneempfehlungen herausgegeben.

Hygieneempfehlungen für Beratungseinrichtungen der Caritas

 

Beschränkung der Minderjährigenhaftung bei ALG II-Rückforderungen und Aufklärungspflicht

MdB Judith Skudelny (FDP) hatte gefragt (Drucksache 19/16951, Frage 61), wie die Bundesregierung in Berücksichtigung des § 1629a BGB die Handlungsweise der Bundesagentur für Arbeit bewertet, dass Rückzahlungen von überbezahlten Sozialleistungen, die durch pflichtwidriges Verhalten des gesetzlichen Vertreters, wie zum Beispiel das nicht Anzeigen aufgenommener Arbeit, verursacht wurden, gegenüber Minderjährigen eingefordert werden und nach der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus aufrechterhalten bleiben. Die Parlamentarische Staatssekretärin Anette Kramme antwortete, dass “Sozialleistungsträger … nach § 14 SGB I verpflichtet (sind), über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu beraten. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht informieren die gemeinsamen Einrichtungen daher u. a. im Merkblatt „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II” über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Darüber hinaus ist in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei denen (auch) ein minderjähriger Leistungsempfänger in der Bedarfsgemeinschaft betroffen ist, automatisch ein entsprechender Hinweis auf die Regelung des § 1629a BGB enthalten. Derzeit wird geprüft, wie die volljährig Gewordenen darüber hinaus zeitnah zu ihrem Eintritt in die Volljährigkeit umfassend und verständlich über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gem. § 1629a BGB informiert werden können. Die Bundesagentur für Arbeit erarbeitet hierzu gegenwärtig eine technische Lösung.” 

Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg

Chancenlose Kinder? Gutes Aufwachsen trotz Überschuldung

Unter dem Motto stellt die bundesweite Aktionswoche vom 25.05. bis 29.05.2020 Kinderrechte in den Mittelpunkt. Kinder sollen unbelastet von den Schuldenproblemen der Eltern aufwachsen können. Eine Musterpressemitteilung, die an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden kann, findet sich auf der Seite der Aktionswoche.

Aktionswoche Schuldnerberatung 2020

NRW-Soforthilfe für Soloselbständige nur teilweise für Lebenshaltungskosten einsetzbar?

Nach Ansicht der Bundesregierung FAQ BMAS darf die über die Länder ausgezahlte Soforthilfe für Solo- und Kleinselbständige nur für laufende Betriebskosten verwendet werden und nicht für den privaten Lebensunterhalt. Der Der Streit von Bund und Ländern um die Verwendung der Soforthilfen des Bundes für Solo- und Kleinselbständige hat in NRW vorerst zu folgendem Ergebnis geführt: „Damit Solo-Selbstständigen, die im März und April keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, daraus kein Nachteil entsteht, gewährt die Landesregierung ihnen für diese Monate einen indirekten Zuschuss von insgesamt 2000 Euro.“ Siehe auch unter der Rubrik Gerichtsentscheidungen die Entscheidung des AG Hagen mit Anmerkung von Rechtsanwalt Henning zur Frage des Verwendungszwecks der Soforthilfen.

Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 12.05.2020

Informationen und FAQ zur NRW-Soforthilfe 2020

Corona-Hilfen für Studierende: BAföG-Änderung, KfW-Studienkredit, Nothilfefonds

Die Corona-Pandemie stellt viele Studierende vor finanzielle Herausforderungen. Zwei Drittel der Studierenden arbeiten neben dem Studium. Viele von ihnen haben ihre Jobs infolge der aktuellen CoronaPandemie verloren. Das stellt viele vor finanzielle Engpässe. Für solche Fälle stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) aktuell folgende Hilfen bereit:

BAföG-Änderung: Einkommen aus systemrelevanten Jobs wird nicht angerechnet Zusätzliche Einnahmen aus „systemrelevanten Branchen und Berufe“ die seit 1. März 2020 erzielt werden, werden beim BAföG nicht angerechnet. Wer also schon im Februar im Krankenhaus gearbeitet hat und das nun weiterhin tut, bei dem ändert sich nichts. Wer seine Arbeit aufstockt, bei der oder dem wird nur das zusätzliche Einkommen nicht angerechnet, beim Rest wird wie bisher verfahren.

BAföG, Infos BMBF

Studis online

Überbrückungshilfe in Form des KfW-Studienkredits
Maximal 650 Euro pro Antragsteller soll es bis einschließlich März 2021 pro Monat geben. Zunächst sollen die Kredite zinsfrei sein und auch ausländischen Studierenden offenstehen. Anträge dafür können die betroffenen Studierenden schon ab dem 8. Mai stellen.

Pressemitteilung BMBF vom 30.04.2020

Studis online

Nothilfefonds der Studierendenwerke:
geplante Aufstockung um 100 Mio. EUR Studierende in besonders akuten Notlagen können hieraus unter den üblichen strengen Regelungen eine nichtrückzahlbare Unterstützung erhalten.

Tagesschau.de vom 30.04.2020

Elterngeldreform mit Anpassungen verabschiedet

Die Elterngeldreform wurde am 07.05.2020 vom Bundestag und am 15.05.2020 vom Bundesrat verabschiedet. Aufgrund der Corona-Pandemie bestehen für viele Eltern Unsicherheiten beim Elterngeld. Gerade in systemrelevanten Berufen werden Eltern an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und müssen mehr arbeiten als vorgesehen. Bei anderen wirken sich eine Freistellung oder Kurzarbeit bei der Berechnung des Elterngeldbezugs nochmals aus. Die nachfolgenden Regelungen gelten rückwirkend ab 1. März 2020 und sehen im Kern folgendes vor:

Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Elternteile aufgrund der Corona- Pandemie abweichend zu den Planungen arbeiten.
Während des Bezugs von Elterngeld sollen Einkommensersatzleistungen, die Elternteile aufgrund der Corona-Pandemie erhalten, keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds haben. Hier sind insbesondere Einkünfte aus Kurzarbeitergeld vorgesehen.
Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern Monate mit Corona-bedingt geminderten Einkünften von der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Pressemitteilung BMFSFJ vom 07.05.2020

Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020

Sozialschutz-Paket II

 

Bundestag und Bundesrat haben am 14. und 15.05.2020 das „Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II)“ beschlossen. Das Sozialschutzpaket II wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (worden sein). Die Regelungen sind dann unter www.gesetze-im-internet.de zu finden. Das Gesetzes-Paket enthält folgende existenzsichernde Maßnahmen (auf Änderungen zum Sozialdienstleistereinsatzgesetz – SodEG – gehen wir nicht ein):

Verbesserte Bedingungen beim Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31. Dezember 2020 (§ 421 c Absatz 2 SGB III).

Für Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit werden die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens bis zum 31. Dezember 2020 verlängert und für alle Berufe geöffnet (Änderungen gegenüber dem Sozialschutzpaket I, § 421 c Absatz 1 SGB III).

Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld wird für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde (§421 d SGB III).

Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließungen
Schüler*innen sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, können auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten (§ 68 SGB II, § 42 SGB XII, § 20 Absatz 7a BKGG, § 3 Absatz 4a AsylbLG, § 88 b BVG). Auch pandemiebedingte Mehrkosten sowie die Kosten für die Lieferung des Essens werden übernommen.

Weiterzahlung von Waisenrenten
Waisenrenten werden auch dann (weiter-)gezahlt, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen (§ 304 Absatz 2 SGB VI, § 218g Absatz 2 SGB VII u.a.). Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Alle anderen Regelungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Pressemitteilungen BMAS vom 14.05.2020

Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020

B90/Grüne fordern sofortige Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre

 Unter dem Titel “COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz” haben B90/Grüne einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drs. 19/18681). Darin werden die Regelungen des Art. 5 Nr. 1, 3-5 des BMJV-Referentenwurfs vom 13.02.2020 wortgleich übernommen. Allerdings würde das Inkrafttreten der Änderungen radikal nach vorne verlegt. Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg

 

Armutszeugnis – Wie das deutsche Fernsehen die Unterschichten vorführt

 

Ein Arbeitspapier der Otto Brenner Stiftung analysiert die Armutsberichterstattung in Deutschland: Welches Bild zeichnen die Medien in Deutschland von Armut? Medienwissenschaftler Bernd Gäbler hat mehr als hundert Stunden RTL II geschaut und Sendungen wie „Hartz und herzlich“ und „Armes Deutschland – Stempeln oder abrackern?“ unter die Lupe genommen. Aber auch Berichte von ARD und ZDF, in denen Armut thematisiert wird, werden beschrieben und bewertet. Das Arbeitspapier will u.a. einen Anstoß geben, über adäquate Formen der medialen Repräsentation der Betroffenen nachzudenken. Autor und Stiftung rufen Journalisten- und Sozialverbände auf, gemeinsam mit den Betroffenen einen „Leitfaden zur respektvollen Armutsberichterstattung“ zu erstellen.

Otto Brenner Stiftung

ZDF- Doku: Die Inkasso Falle – Geldeintreibern auf der Spur

Schulden sind ein Milliardengeschäft für Inkasso-Unternehmen. Seit Jahren beklagen Schuldnerberater*innen und Verbraucherschützer, dass viele Inkasso-Unternehmen unseriös arbeiten. Die Dokumentation blättert, mit kritischem Blick, die Thematik mit vielen Facetten auf. Der Sendung ist bis zum 05.05.2021 in der ZDF-Mediathek zu sehen.

ZDF- Doku: Die Inkasso Falle – Geldeintreibern auf der Spur

Wo bleibt der Pflegebonus?

Sie sind die Helden der Gegenwart und werden reichlich gelobt – doch was ist eigentlich mit den versprochenen Bonus-Zahlungen für die Pflegekräfte? Die Wohlfahrtsverbände fordern, dass die Prämie solidarisch finanziert und zeitnah ausgeschüttet wird.

Wo bleibt der Pflegebonus?

Arbeitslosenzentren und Erwerbslosenberatungsstellen über 2020 hinaus in NRW erhalten!

Der Bedarf nach unabhängiger sozialrechtlicher, existenzsichernder Beratung von arbeitslosen, von Arbeitslosigkeit bedrohten oder prekär bzw. ausbeuterisch beschäftigten Menschen besteht unverändert bzw. wächst bedingt durch die Coronakrise. Ein Aufbau von spezifischen Beratungsstrukturen gegen ausbeuterische Beschäftigung darf daher keinesfalls zu einer Verdrängung der bisherigen Ratsuchenden und Besucher*innen in Arbeitslosenzentren und Erwerbslosenberatungsstellen führen. Deswegen unterstützt die LAG Freie Wohlfahrtspflege NRW den Beschlussvorschlag im Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Arbeitsschutz zur Bekämpfung der ausbeuterischen Beschäftigung auszubauen.

Stellungnahme der LAG FW NRW vom 21.04.2020

Not-Hilfen für einkommensarme Haushalte und Familien gefordert

Anlässlich der Verabschiedung des Sozialschutzpakets II kritisieren die Wohlfahrtsverbände eine soziale Schieflage dadurch, dass die existenziellen Notlagen einkommensarmer Menschen in der Corona-Krise von der Politik übersehen werden. Hilfsangebote (z.B. der Tafeln) und Sonderangebote in Supermärkten stehen kaum zur Verfügung und Zusatzkosten für Kinder im Homeschooling seien nicht zu schultern. Bildungsbenachteiligung verfestige sich jetzt und sei kaum wieder aufzuholen. Zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts und für Solidarität gerade auch mit den Ärmsten fordern die Wohlfahrtsverbände daher eine finanzielle Soforthilfe für alle Menschen, die existenzsichernde Sozialleistungen wie Hartz IV, Kinderzuschlag, Altersgrundsicherung oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Pressemitteilungen mit unterschiedlichen Akzentuierungen:

Der Paritätische Gesamtverband vom 14.05.2020

Diakonie Deutschland vom 14.05.2020

AWO Bundesverband vom 30.04.2020

Virtuelle BAG-SB Jahresfachtagung 2020 am 6./7. Mai 2020

Die Tagung 2020 wird erstmals in virtueller Form stattfinden. Mit Videovorträgen, Online-Schulung und Online-Lernvideos werden aktuelle Informationen aus dem Fachbereich Schuldnerberatung präsentiert und diskutiert. Die Teilnehmenden lernen neue E-Learning-Formate kennen und können sich technisch und inhaltlich auf den neuesten Stand bringen.

BAG SB Tagung 2020

LG Berlin: Verlängerung der gerichtlichen Räumungsfrist aufgrund der COVID-19-Pandemie

Gerichtliche Räumungsfristen in Wohnraummietsachen müssen wegen der Corona-Pandemie zumindest bis zum 30.06.2020 verlängert werden. Dies hat das Landgericht Berlin auf Antrag eines gekündigten und in erster Instanz zur Räumung verurteilten Mieters entschieden.

LG Berlin, Beschluss vom 26.03.2020 – Az.: 67 S 16/20 – Pressemitteilung vom 27.03.2020

SG Düsseldorf: Existenzsichernder Leistungsanspruch wohnungsloser EU-Bürger*innen

 

Aus der Meldung von Tacheles e. V.: „Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Datum vom 14. April 2020 das Jobcenter Wuppertal zur Übernahme von ALG II–Leistungen für einen obdachlosen EU-Bürger verurteilt. Der Beschluss hat bundesweite Bedeutung, denn damit wurden erstmalig in dieser Klarheit vom ALG II- Leistungsanspruch ausgeschlossenen EU-Bürgern angesichts der Krise ein Existenzsicherungsanspruch zuerkannt. In der Folge des SGB II – Anspruchs auch ein Anspruch auf vollständige medizinische Versorgung.“ Zitat des Gerichts: „Es ist dem Gericht, gerade in der derzeitigen Extremsituation aufgrund der Pandemiesituation völlig unverständlich, wie die Antragsgegnerin Leistungen verweigern kann. Ein ausländischer Obdachloser, der wegen geschlossenen Grenzen in Europa derzeit auch nicht in sein Heimatland zurückreisen kann, um, ggf. dort Sozialleistungen zu beantragen, ist nach Auffassung des Gerichts nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch hier von deutschen Behörden ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewähren, dass sein Überleben in dieser Zeit sichert, zumal aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens es derzeit für Obdachlose mehr als schwierig sein dürfte, auf der Straße Leistungen ggf. zu erbetteln. Zur Vermeidung existenzieller Nachteile für den Antragsteller ist hier die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlich.“ 

Thomé Newsletter vom 15.04.20 – tacheles-sozialhilfe.de

BGH: Nachweis der Deliktsforderung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO

Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. September 2019 – VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237). Leitsatz des BGH

Der BGH wiederholt und bekräftigt hier kurz und knapp lediglich seine Entscheidung aus 2019: „Wie der Bundesgerichtshof bereits kurz vor Erlass des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts mit Beschluss vom 4. September 2019 VII ZB 91/17 Rn. 6 ff., NJW 2019, 3237, entschieden hat, kann der Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof aus den in dem genannten Beschluss aufgeführten Gründen fest.“

BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZB 38/19

LG Bielefeld: Erhöhter Pfändungsschutz bei nicht unterhaltspflichtiger Bedarfsgemeinschaft

Faktische Unterhaltsleistungen an den nicht unterhaltspflichtigen Lebenspartner können nach der Vorschrift des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu einem höheren Pfändungsfreibetrag führen. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt: Die Schuldnerin lebt mit ihrem Lebenspartner zusammen und bildet mit ihm eine sozialrechtlich anerkannte Bedarfsgemeinschaft. Der Grundsicherungsbedarf für das Paar bemisst sich auf rd. 1.550,- Euro, inklusive Unterkunfts- und Heizkosten sowie Fahrkosten für die Fahrt der Schuldnerin zu ihrer Arbeitsstelle. Das Arbeitseinkommen der Schuldnerin beträgt rd. 1.400,- Euro netto monatlich, der Partner trägt mit seinen Einkünften von monatlich 150,- Euro zur Bedarfsdeckung bei.

Mit ihrem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt die Schuldnerin die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags. Denn ihr Einkommen (von dem rd. 148,- Euro nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbar wären) werde aufgrund der bestehenden Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung der Sozialleistungen angerechnet. Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) lehnt den Antrag ab. Nach der Rechtsprechung des BGH sei es nicht Aufgabe der Gläubigergemeinschaft, sondern des Staates, das Existenzminimum der mit der Schuldnerin zusammenlebenden Personen zu sichern, denen sie nicht unterhaltspflichtig ist.

Entscheidungsgründe: Die mit Hilfe der Schuldnerberatung dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Landgericht setzt den Pfändungsfreibetrag auf rd. 1.390,- Euro monatlich fest. Es sei umstritten, ob bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags Unterhaltsleistungen an mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen zu berücksichtigen seien. In der vom Amtsgericht angeführten Entscheidung des BGH vom 19.10.2017 sei diese Frage „ausdrücklich offen gelassen worden“. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Frankfurt, des LG Essen (7 T 285/14) sowie zuletzt des LG Hamburg (330 T 71/17) ist das LG Bielefeld der Ansicht, dass die Unterhaltsleistung an den Lebenspartner nach  § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu einem höheren Pfändungsfreibetrag führen müsse (anderer Meinung in NRW z. B. LG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 5 T 30/17). Denn durch diese Regelung „soll im öffentlichen Interesse vermieden werden, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung das Existenzminimum genommen wird mit der Folge, dass das Fehlende durch Sozialhilfe ersetzt und die Forderung letztlich von der Allgemeinheit aus Steuermitteln bedient werden müsste“. Andernfalls könne sich die Schuldnerin der finanziellen Belastung nur durch eine Beendigung der Bedarfsgemeinschaft entziehen. Das aber sei ihr auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zuzumuten.

Anmerkung: Der BGH hatte in der Entscheidung vom 19.10.2017 (IX ZB 100/16), auf die sich das Amtsgericht Bielefeld gestützt hat, einerseits zwar erklärt, dass der Pfändungsfreibetrag in Fällen wie diesen nicht zu erhöhen sei (BGH, Beschl. vom 19.10.2017, Leitsatz und Rn. 10 ff., Rn. 18). Andererseits aber hat der BGH die Frage der Anwendbarkeit des § 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO ausdrücklich offengelassen (Rn. 8 a. E.). Dadurch bieten sich offenbar Freiräume für Gerichte und Unterstützungsmöglichkeiten für Schuldnerberatung.

LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2020 – 23 T 38/20 

Gesetzentwurf Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) beschlossen

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf für eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz beschlossen. Der Entwurf beinhaltet u.a. Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos, erweitert die Möglichkeit des Ansparens von nicht verbrauchtem Guthaben und beinhaltet Klarstellungen zur Mitwirkungspflicht bei der Sicherstellung des Kontopfändungsschutzes. Zudem ist eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen vorgesehen. Die AG SBV plant, eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf zu erstellen.

Gesetzentwurf sowie die Pressemitteilung des BMJV

Umfrage „Corona“ – Rückmeldungen aus Beratungsstellen

Im Sondernewsletter am 06.04.2020 hat der Infodienst Schuldnerberatung dazu aufgerufen, mitzuteilen, wie sich die gegenwärtige Corona-Sondersituation auf die Arbeit in der Beratungsstelle auswirkt und mit welchen Ideen und Angeboten die Kolleg*innen ggf. auf die Situation reagieren. Eine Übersicht der Rückmeldungen finden Sie hier.

Handreichung Beratungsschritte für von Corona betroffene Selbstständige

Mittlerweile haben Bund und Länder ihre finanziellen Schutzschirme gespannt und die Frage ist jetzt, wie diese Zuschuss-, Kredit- und Kostenreduzierungsmaßnahmen eigentlich sinnvoll für Kleinst- und Kleinselbstständige angewandt werden können. Diese Handreichung aus der BAG-SB soll dazu dienen, möglichst schnell die Existenz der Selbstständigen, ihrer Familien und ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit sichern zu können.

Handreichung Beratungsschritte für von Corona betroffene Selbstständige

Vereinfachter Antrag auf Arbeitslosengeld II

Die Bundesagentur für Arbeit stellt ihre Merkblätter und Formulare zu den Themen Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Selbstständigkeit, Minijob, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld in einem Download-Center zur Verfügung. Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (sog. Hartz-IV) können bis 30.06.2020 im vereinfachten Verfahren beantragt werden. Der Antrag gilt grundsätzlich für den Monat, in dem er gestellt wurde. Im Antrag finden Sie Angaben über gegebenenfalls zusätzlich benötigte Anlagen (KI für unverheiratete Kinder unter 15 Jahren) und Nachweise wie z.B. Mietvertrag.

Vereinfachter Antrag auf Arbeitslosengeld II

Pfändungsschutz für Soforthilfen und Bonuszahlungen (Stand vom 22.04.2020)

Solange keine speziellen gesetzlichen Regelungen erlassen sind, gelten die allgemeinen Vorschriften für diese Leistungen, u.a. §§ 765a, 850 ff., 850i, 850k, 851 ZPO. Gehen die Soforthilfen für (Solo-) Selbständige auf ein gepfändetes Konto ein, dann hilft aktuell wohl nur die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto (soweit noch nicht geschehen) und ein Antrag auf Pfändungsschutz an das Vollstreckungsgericht oder an die vollstreckende Behörde auf Freigabe des Betrags gemäß §850k Absatz 4, § 850i ZPO, ggfs. verbunden mit einem Eilantrag (vorläufiges Zahlungsverbot). Dabei ist damit zu rechnen, dass das Vollstreckungsgericht die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfen in Zweifel ziehen wird, wenn die Pfändung aus der Zeit vor der Corona-Krise stammt. Der Antrag ist auch aus diesem Grund möglichst genauer zu begründen. Daneben sollten die Bedarfe und Ausgaben der folgenden ca. drei Monate dargelegt und glaubhaft gemacht werden (soweit das Gericht nicht eine pauschale Unpfändbarkeit der Soforthilfe annimmt). Für die Corona-Bonuszahlungen an Beschäftigte käme neben § 765a ZPO, der aber nur für besondere Härtefälle gilt, evtl. ein Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 3 ZPO in Frage (Erschwerniszulage). Dafür spricht die Steuerfreiheit der Leistung sowie die Begründungen für diese Bonuszahlungen. Diese sollen als Ausgleich für die besonderen Belastungen bestimmter Tätigkeiten (z.B. in der Pflege) gewährt werden, die darüber hinaus für die Gesellschaft als besonders wertvoll und unverzichtbar charakterisiert werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Erschwerniszulagen könnte den Pfändungsschutz für diese Fallgestaltungen stützen (www.fbsb.de, Stichwort Erschwerniszulage).

Zu den Bonuszahlungen z. B.: Mitteilung von Verdi vom 06.04.2020

Zu den Soforthilfen: AG SBV; mögliche Strategien aus Gläubiger*innensicht: www.iww.de.

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden. Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese grundsätzlich an die Gemeinden zu richten sind.

Überblick steuerliche Maßnahmen des BMF vom 17.04.2020

Schreiben des BMF vom 19.03.2020

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020

BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (auch zum gemeinnützigen Bereich)

Informationen der Justiz NRW zur Zwangsvollstreckung und zum Vollstreckungsschutz

Im Justizportal des Landes NRW sind Hinweise der Justiz zum Vollstreckungsschutz unter PandemieBedingungen eingestellt. Darin heißt es unter anderem, dass „zum Schutz der Gesundheit persönliche Kontakte auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden“ sollen. Es sei aber sichergestellt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im schriftlichen Verfahren (z.B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) insbesondere in dringenden Fällen weiter betrieben werden. Das gelte auch für die in die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher fallenden Vollstreckungsaufträge. Die Rechtsantragstellen seien für Eilanträge für den Publikumsverkehr geöffnet. „Anträge und andere Anliegen sollten jedoch vorrangig schriftlich vorgebracht werden, von persönlichen Vorsprachen soll nach Möglichkeit abgesehen werden.“

 Justiz NRW (Stand: 22.04.2020)

Datenschutz in Corona-Zeiten

Aktuell finden Beratungsgespräche weitgehend telefonisch und digital statt. Viele Fachkräfte arbeiten im Homeoffice. Damit verbunden sind Fragen, wie der Datenschutz unter diesen Bedingungen gewährleistet werden kann. Die Datenschutzexpertin Corinna Gekeler gibt hierzu Antworten auf die derzeit am meisten gestellten Fragen, veröffentlicht im Newsletter der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke).

bke Newsletter

 

Handreichung „Krisenberatung am Telefon und per Video in Zeiten von Corona“

 

In Zeiten von Corona müssen Berater*innen immer häufiger mit neuen Situationen wie Video- und/oder Telefonberatung umgehen. Neue Beratungsformen stellen die Berater*innen vor neue Herausforderungen. Während eine Beratung per Video auf den ersten Blick sehr nahe an der gewohnten Beratungspraxis zu sein scheint, unterscheidet sich eine Telefonberatung von einem face-to-face-Setting vor allem durch den Wegfall der visuellen Kanäle. Die Handreichung der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (dgsf) gibt einen Überblick über wichtige Aspekte und Besonderheiten und enthält Handlungsempfehlungen für die Praxis.

Handreichung Krisenberatung am Telefon und per Video in Zeiten von Corona

Corona Update: Sozialschutz-Paket und zivilrechtlicher Schutzschirm

Mit zwei Gesetztes-Paketen vom 27.03.2020 hat der Bund einige sozialrechtliche Erleichterungen (beim Arbeitslosengeld II, Kinderzuschlag u.a.) und zivilrechtliche Schutzmaßnahmen (Leistungsverweigerungsrecht bei Verträgen der Grundversorgung, Kündigungsschutz bei Miet- und Pachtverhältnissen, Stundung von Darlehensraten) erlassen. Die Informationen aus unserem Sonderinfodienst vom 31.03.2020 dazu sind weiterhin aktuell. Sie finden diese auf unserer Homepage unter unserer neuen Rubrik Corona Update:

fbsb-nrw.de/info-center/corona-update/

Ergänzend dazu bietet die die Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein eine lesenswerte, detaillierte Zusammenfassung der für die Schuldnerberatung relevanten Maßnahmen des Corona-Gesetzespaketes, die fortlaufend aktualisiert wird.

Info der Koordinationsstselle zum Corona-Gesetzespakete

Auch die Informationen der Verbraucherzentrale NRW geben aus Verbraucherschutzperspektive weitere wertvolle Hinweise für die Beratungspraxis, die ständig aktualisiert werden.

VZ NRW: Corona-Hilfspaket und andere Möglichkeiten: Wenn das Geld knapp wird

Unterstützung und Hilfen für Kinder und deren Familien

Ganz im Zeichen der diesjährigen Aktionswoche „Chancenlose Kinder? Gutes Aufwachsen trotz Überschuldung! vom 25.-29.05.2020 hat das BMFSFJ ein Hilfspaket für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie auf Familien geschnürt.

Elterngeld: Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes und ersetzt das bisherige Nettoeinkommen des Betreuenden zu mindestens 65%. Tragischer Weise halten eine steigende Zahl von Eltern die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr ein. Betroffen sind vor allem Eltern, die den sog. Systemrelevanten Berufsgruppen angehören (z.B. Pflegepersonal, Ärzt*innen, Polizist*innen). Diese werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und sind nur eingeschränkt in der Lage ihren Arbeitsumfang oder die Arbeitszeit selbst bestimmen. Andere Berufsgruppen sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten in wirtschaftliche Notlagen während des Elterngeldbezugs. Auch werdende Eltern befürchten Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung durch die Corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung während der Elternzeit. Das BMFSFJ hat daher kurzfristige Anpassungen vorgeschlagen, der die Koalitionsfraktion zugestimmt hat. Beim Elterngeld für Eltern, die in sog. systemrelevanten Berufen arbeiten, besteht nun die Möglichkeit, dass diese die Elterngeldmonate aufschieben, sofern Sie jetzt besonders gebraucht werden. Der Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung für Mütter und Väter, die gleichzeitig in Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen. Eltern sollen nun den Partnerschaftsbonus beibehalten können. Vorausgesetzt sie arbeiten bedingt durch die Corona-Pandemie mehr oder weniger als ursprünglich geplant.

Für Eltern und werdende Eltern, bei denen aktuell Einkommensverluste bspw. durch Kurzarbeit bestehen, sollen Nachteil im Elterngeld ausgeglichen werden. So soll das Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I wegen Corona das Elterngeld nicht reduzieren und bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit einfließen.

Kinderzuschlag (KiZ): Anlässlich der Auswirkungen der Corona- Krise wurde der Kinderzuschlag angepasst und vom 01. 04.2020 bis zum 30.09.2020 zu einem Notfall-KiZ umgebaut. Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit kleinen Einkommen mit monatlich bis zu 185,- Euro pro Kind zusätzlich zum Kindergeld. Der Notfall-KiZ wird unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt. So dient für Anträge ab dem 01.04.2020 das Einkommen der Eltern im letzten Monat und somit nicht mehr der Durchschnitt der letzten 6 Monate als Berechnungsgrundlage. Beim Notfall- KiZ müssen Eltern zudem keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Beantragt werden kann, der Kinderzuschlag auch von Eltern, die Selbständig sind oder die noch keine 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben. Die Höhe des Kinderzuschlags variiert je nach Einkommen, der Anzahl der Kinder, den Wohnkosten und dem Alter der Kinder. Mehr unter: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

Bundesstiftung Mutter und Kind: Sonderregelungen für die Antragstellung Die Bundesstiftung unterstützt Not leidende Schwangere durch finanzielle Zuschüsse. Ihre Mittel stellen zugleich einen wichtigen Beitrag zum aktiven Kinderschutz dar. Wenn Hilfeempfängerinnen in Schwangerenberatungsstellen einen Antrag auf Unterstützung durch die Bundesstiftung „Mutter und Kind” stellen, können sie und ihre Familien bereits vor der Entbindung individuell beraten und über bestehende Hilfen umfassend informiert werden. Da Mensch-zu-Mensch-Kontakte zurzeit weitestgehend vermieden werden müssen, kann eine Beratung ab sofort telefonisch erfolgen. Auf diese Weise kann nicht nur der Hilfebedarf zielgerichtet ermittelt, sondern die Schwangere auch psychosozial beraten werden. Dies gehört als ein wichtiger Bestandteil mit zur Unterstützung für Schwangere in Notlagen. Weiterhin können Anträge auf Stiftungshilfen via Telefonberatung gestellt werden. Die notwendigen Unterlagen, inkl. den unterzeichneten Antrag, müssen in Schriftform vorgelegt werden Das Verfahren gilt zunächst bis zum 30. April 2020 ggf. wird der Zeitraum angepasst. Die Kontaktdaten der Schwangerschaftsberatungsstellen können mit Hilfe der Suchmaschinen, die auf der https://www.familienplanung.de/ hinterlegt ist, gefunden werden.

Regierung beschließt Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Inkassokosten gesenkt und einer unfairen Inkassopraxis ein Riegel vorgeschoben werden. Des Weiteren soll mit dem Gesetz mehr Transparenz für die Verbraucher*innen und eine Stärkung der Aufsicht erreicht werden. Die AG SBV plant, eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf zu erstellen.

Pressemitteilungen BMJV vom 22.04.2020

Energiesperren

Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG führt derzeit keine neuen Strom- und Gassperren durch und ist dabei, alle Strom- und Gassperren, die in den letzten Wochen vorgenommen wurden, aufzuheben. Die Gebühren für die Entsperrung trägt der Energieversorger.

EnBW Corona Update

Anspruch und Wirklichkeit- Wie gelingt Teilhabe für alle? Jahrestreffen der NAK

Zum 14. Mal fand am 18.-19. November 2019 das jährliche Treffen der Menschen mit Armutserfahrung in Berlin statt. Über 100 Teilnehmer*innen hatten sich bei der Nationale Armutskonferenz eingefunden und setzten damit ein Zeichen im Armutsdiskurs. In den vielen Workshops, in Podiumsdiskussionen, Vorträgen sowie in Gesprächen mit Politiker*innen standen die Perspektiven von Menschen mit Armutserfahrung daher im Mittelpunkt. Das Treffen ist eine Plattform für politischen Austausch und Vernetzung und stärkt die politische Teilhabe von Menschen, die in Armut leben. Die vielen Perspektiven und Diskussionen sind nun in der Dokumentation des Treffens festgehalten.

nationale-armutskonferenz

Pflege-Prämie und andere Bonuszahlungen an Beschäftigte

Viele Arbeitnehmer*innen kümmern sich täglich darum, die Menschen in Deutschland zu versorgen. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie machen sie das unter erschwerten Bedingungen. Zahlreiche Arbeitgeber*innen haben deshalb angekündigt, ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen zu wollen. Laut Bundesfinanzministerium (BMF) sollen solche Zahlungen (auch als Sachlohn) bis zu 1.500 Euro in diesem Jahr steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen im Zeitraum vom März bis Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Zahlungen sollen auch sozialabgabenfrei sein. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) hat sich zusammen mit der Gewerkschaft ver.di bereits auf einen Tarifvertrag geeinigt, der eine einmalige Bonuszahlung für Pflegekräfte in Höhe von 1.500 Euro für Vollzeitbeschäftigte mit dem Juligehalt vorsieht. Auch Auszubildende sollen einen Bonus von 900 Euro erhalten. Der Tarifvertrag steht unter dem Vorbehalt einer gesicherten Refinanzierung. (Infos zum Pfändungsschutz finden Sie unter: Für die Praxis.)

Pressemitteilung BVAP vom 20.04.2020

www.haufe.de

Bundesfinanzministerium (Stand 17.04.2020)

Tacheles startet Kampagne: Schulcomputer sofort!

Aufgrund der Covid-19-Pandemie wird der Schulunterricht vorerst für viele Schüler digital fortgesetzt. Viele einkommensschwache Haushalte sind indes nicht mit Computern oder Laptops ausgestattet. Dementsprechend können die Kinder solcher Haushalte dem digitalen Unterricht nicht folgen. Da die Schulen die notwendigen Geräte in der Regel nicht bereitstellen, kann ein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten gegenüber den jeweiligen Sozialleistungsträgern bestehen. Der Verein Tacheles ermutigt Haushalte, die SGB-II-/SGB-XII-/AsylbLG- Leistungen beziehen, bei den zuständigen Behörden entsprechende Anträge zu stellen und notfalls gerichtlich zu erstreiten. Auf seiner Webseite hat der Verein umfangreiches Informationsmaterial und Musterschreiben veröffentlicht:

Tacheles

„Chancenlose Kinder? – Gutes Aufwachsen trotz Überschuldung!“ Aktionswoche Schuldnerberatung vom 25. bis 29. Mai 2020

Überschuldung trifft nicht nur die Schuldner*innen selbst. Gerade Kinder spüren, wenn ihre Eltern finanzielle Schwierigkeiten haben. Die AG SBV möchte mit ihrer Aktionswoche die Kinder überschuldeter Haushalte in den Mittelpunkt stellen und sich für das Recht der Kinder auf eine von Schuldenproblemen unbelastete Kindheit und Jugend sowie gute Startbedingungen für ihre Zukunft einsetzen. Sie lädt alle Akteure im Arbeitsfeld Schuldnerberatung ein, sich in der Aktionswoche vom 25. bis 29. Mai 2020 mit eigenen Aktionen, Veranstaltungen und Pressearbeit zu beteiligen.

Informationen zur Aktionswoche Schuldnerberatung

Positionen und Vorschläge der AG SBV anlässlich der Corona Pandemie

Ver- und überschuldete Haushalte sind von den Corona bedingten Folgen des nahezu stillstehenden öffentlichen Lebens besonders betroffen. So ist der Schutz vor Pfändungen und die Beantragung von Sozialleistungen oder anderen Hilfen aktuell deutlich erschwert. Die AG SBV hat in einem Positionspapier auf wichtige Probleme in diesem Zusammenhang aufmerksam gemacht und konkrete Lösungsvorschläge entwickelt. Sie betreffen die Absicherung des Beratungsangebots ebenso wie Vorschläge zur Abmilderung der Folgen für überschuldete Haushalte und zur Existenzsicherung. In einem weiteren Positionspapier hatte die AG SBV eine Sicherung der Soforthilfezahlungen für Kleinstgewerbetreibende auf einem gepfändeten Konto gefordert.

Positionen und Vorschläge der AG SBV aus Anlass der Corona Pandemie

Sicherung der Corona-Hilfen auf P-Konten

NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2020

Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die April-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit aktuellen und informativen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die soziale Schuldnerberatung steht vor länger anhaltenden besonderen Herausforderungen. Die sozial- und zivilrechtlichen Schutzschirm-Pakete des Bundes mögen vielen Menschen kurzfristig Entlastung geben. Mittel- bis langfristig können wir uns dessen nicht sicher sein. Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Pandemie könnten weite Kreise der Bevölkerung treffen. Aber die Angebote der sozialen Schuldnerberatung stehen aufgrund regional unterschiedlicher Rahmenbedingungen nicht allen notleidenden Menschen gleichermaßen offen.

Die Fachberatung Schuldnerberatung NRW setzt sich auf allen Ebenen dafür ein, dass ein offener Zugang zur Schuldnerberatung möglich wird. Wir setzen uns auch dafür ein, dass die Soforthilfen für Soloselbständige und die Bonuszahlungen für Beschäftigte unbürokratisch pfändungsgeschützt sind. Unsere Mitwirkung in der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAG FW) hat diese und weitere Anliegen zu Existenzabsicherung und Pfändungsschutz in Richtung Politik und Verwaltung befördern können.

Nicht zuletzt treten wir über die Freie Wohlfahrtspflege NRW dafür ein, dass die Beratungsstellen selbst, dass Sie, die Fachkräfte dieser aus unserer Sicht „systemrelevanten“ Institutionen, diese Krise wirtschaftlich gut überstehen werden.

Soziale Schuldnerberatung in NRW ist vielfältig und dennoch oder gerade deswegen mit qualitativ hohen Standards versehen, die wir gemeinsam in NRW entwickelt haben. Viele werden die persönliche Nähe zu Kolleg*innen vermissen und die persönliche Beratung „ihrer“ Klient*innen. Einige dürfen und können weiterhin – unter Schutzauflagen – eine Face-to-Face-Beratung durchführen. Alle sehen sich konfrontiert mit einer plötzlichen Ausweitung digitaler Beratungsmethoden. Wie gehen Sie damit um? Über Rückmeldungen und Anregungen auch dazu würden wir uns freuen.

Schützen Sie weiterhin sich und Ihre Klient*innen. Bleiben Sie gesund!

Ihr Redaktionsteam

Infodienst Schuldnerberatung April 2020

Gesundheit und Schulden – Ergebnisse der ArSemü-Studie

Am 24.03.2020 werden die Ergebnisse der ArSemü-Studie von Frau Prof. Dr. oec. troph. Eva Münster beim Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln im Rahmen einer Fachtagung vorgestellt. Bei der Untersuchung ging es um den Arzneimittelgebrauch, insbesondere die Selbstmedikation bei überschuldeten Bürger*innen. Veranstaltet wird die Tagung vom Fachausschuss Schuldnerberatung der AG der freien Wohlfahrtspflege NRW. Anmeldeschluss ist der 13.03.2020. Die Veranstaltung ist kostenlos. Anmeldungen sind möglich per E-Mail an: kornelia.max@caritasnet.de.

Überschuldung mit Immobilie. Immobilie in Gefahr?

Immer mehr Menschen, die eine Immobilie besitzen, suchen Rat bei der Schuldner- und Insolvenzberatung. Neben den Immobilienschulden haben sie nicht selten weitere Schulden in Form von Kon-sumentenkrediten und überzogenen Girokonten. Den Ratsuchenden ist manchmal gar nicht bewusst, dass der Verlust ihres Hauses droht. Häufig kommt die Aussage: „Mit der Hausfinanzierung habe ich keine Probleme, wenn nur die anderen Schulden nicht wären.“ In diesem Workshop lernen Sie die wesentlichen Elemente der Bauschuldnerberatung. Handlungsmöglichkeiten und Grenzen werden an Beispielen aus der Praxis aufgezeigt.
Termin: 13.05. – 14.05.2020
Ort: Mülheim an der Ruhr
Kosten: 300,00 Euro; für Mitglieder des Paritätischen: 250,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

Information und Anmeldung

Schuldenprävention – Finanzplanung mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Schuldenprävention als Aufgabe von Schuldnerberatung zielt darauf ab, Jugendliche auf die Gefahren der Verschuldung aufmerksam zu machen und den verantwortungsvollen Umgang mit Geld aufzuzeigen. Zielgruppe des Seminars sind Fachkräfte der sozialen Arbeit (Schulsozialarbeit, Jugendarbeit, Schuldnerberatung), die Präventionsveranstaltungen durchführen möchten. Inhalte sind u.a. Kon-sumwünsche und Konsumverhalten von Jugendlichen, Handyverträge, Haushalts- und Budgetplanung, Vorstellung bestehender Materialien und Konzepte für die Vermittlung von Finanzkompetenz, Erstellen eines eigenen zielgruppenspezifischen Konzepts, Besonderheit: Prävention mit Flüchtlingen. Termin: 12.05. – 13.05.2020
Ort: Dortmund
Kosten: 300,00 Euro; für Mitglieder des Paritätischen: 250,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

Information und Anmeldung

Einführungskurs Schuldnerberatung

Dieser Kurs gibt eine grundlegende Einführung in das Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Neben den Ursachen von Überschuldung werden folgende Themen behandelt: Aufgaben und Ziele der Schuldnerberatung, Zwangsvollstreckungsrecht, Budgetberatung, Existenzsicherung, Pfändungsschutz-Konto und Entschuldungsmöglichkeiten sowie Informationen zur Verbraucherinsolvenz. Das Seminar vermittelt Grundkenntnisse der Schuldnerberatung anhand von Fallbeispielen. Das erlernte Wissen kann im Berufsalltag umgesetzt werden. Der Kurs ist geeignet für Berater*innen, die in ihrer Arbeit mit überschuldeten Menschen konfrontiert werden und die keine oder geringe Vorkenntnisse im Arbeitsfeld Schuldnerberatung haben. Insbesondere für Mitarbeitende in Einrichtungen der Freien Wohl-fahrtspflege oder in kommunalen Einrichtungen.
Termin: 21.04. – 22.04.2020
Ort: Essen
Kosten: 225,00 Euro; für Fachkräfte der AWO: 190,00 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Essen gGmbH in Kooperation mit der AWO, Bezirksverband Nie-derrhein, Lützowstr. 32, 45141 Essen

Information und Anmeldung

Noch freie Plätze in der Fortbildung: Umgang mit Unterhalt am 23.03.2020

In der Fortbildung am 23.03.2020 bei der Schuldnerhilfe Essen gGmbH sind noch Plätze frei. In der Schuldnerberatung sind Kenntnisse der verschiedenen Unterhaltstatbestände, der Möglichkeiten zur Abänderung von Unterhaltstiteln und die speziellen Konstellationen im Insolvenzverfahren unerlässlich. Die Veranstaltung beinhaltet eine Einführung und Erläuterung verschiedener Unterhaltstatbestände, die Grundzüge des Unterhaltsrechts, die unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten, die Abänderung bzw. Anpassung von Unterhaltstiteln, Unterhaltsschulden im Insolvenzverfahren und die Pfändung in den Vorrechtsbereich.
Termin: 23.03.2020
Ort: Essen
Kosten: 130,00 Euro; für Fachkräfte der AWO: 100,00 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Essen gGmbH in Kooperation mit der AWO, Bezirksverband Nie-derrhein, Lützowstr. 32, 45141 Essen

Information und Anmeldung

BGH: Zur Restschuldbefreiung für Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechts-grundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat; dies gilt auch für den Fall, dass der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. (Leitsatz BGH)
Sachverhalt: Der Schuldner veruntreut rund 900.000 Euro. Über sein Vermögen wird auf seinen Antrag (verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung) das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Ablauf des im schriftlichen Verfahren durchgeführten Schlusstermins meldet die Gläubigerin der Schadensersatzforderung aus dem Untreuetatbestand diese Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung an. Das Insolvenzgericht erteilt schließlich die auch die Schadensersatzforderung umfassende Restschuldbefreiung.
Urteilsgründe: Während des laufenden Restschuldbefreiungsverfahren klagt die Gläubigerin vor dem Landgericht auf Schadensersatz. Der Schuldner begehrt dagegen die Feststellung, dass die Forderung später von der Restschuldbefreiung erfasst sein wird. Der BGH ist der Ansicht, dass der Schuldner ein Interesse an der vorzeitigen Klärung dieser Frage hat. „Es gibt keinen Grund, seine Klärung auf eine spätere Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) zu verschieben“ (Rn. 4)
In der Sache urteilt der BGH, die erteilte Restschuldbefreiung umfasse auch die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, „weil diese im Verfahren nicht rechtzeitig als privilegierte Forderung angemeldet worden“ sei (Rn. 7). Zwar regele die Insolvenzordnung keine „Ausschlussfrist“ für die Anmeldung von Forderungen. Aber ein Gläubiger dürfe mit der Anmeldung nicht „beliebig zuwarten“ (Rn. 12). „Denn jedenfalls die Anmeldung einer Forderung als ausgenommene Forderung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO beziehungsweise die nachträgliche Anmeldung des Attributs müssen bis zum (gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren durchgeführten) Schlusstermin erfolgt sein, wenn die so angemeldete Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden soll“ (Rn. 19). „Privilegierte Forderungen müssen aus Gründen des Schuldnerschutzes spätestens bis zum Schlusstermin angemeldet sein, um nicht der Restschuldbefreiung zu unterfallen“ (Rn. 21).

BGH, Urteil vom 19.12.2019 – IX ZR 53/18

Stellenausschreibung Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung AWO KV Viersen e.V.

Die AWO Kreisverband Viersen e.V. sucht zum nächstmöglichen Termin eine/n Schuldnerberater / in (m-w-d) in Vollzeit für die Beratungsstelle in Willich. Weitere Informationen und Bewerbung: Kreisgeschäftsstelle, z. Hd. Regina Fleck, Kleinbahnstr. 59, 47906 Kempen, Tel.: 0 21 52 – 20 55 50, Schuldnerberatung.kempen@awo-kreisviersen.de

 

 

Ohne Schaden kein Schadensersatz – zur Problematik fiktiver Inkassokosten

Thomas Seethaler weist in einem Beitrag auf der Homepage des AK InkassoWatch auf einen sehr interessanten Aufsatz von Dr. Malte Hartmann in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP 2020, 12-15) hin, der sich mit der Frage befasst, ob Inkassokosten nach den üblicherweise zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen vereinbarten Vergütungsmodellen überhaupt als Verzugsschaden vom Schuldner zu erstatten sind.

Seethaler, Zur Problematik fiktiver Inkassokosten

 

Materialien für die Beratung von Alleinerziehenden mit kleinen Einkommen

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) hat eine Reihe von Infomaterialien neu zusammengestellt: Der Flyer „Starke-Familien-Gesetz. Verbesserungen für Alleinerziehende“ liefert kompakte Informationen über alles, was Einelternfamilien zum Kinderzuschlag wissen sollten. Die Broschüre „Informationen für Alleinerziehende: Wenn das Einkommen nicht reicht – Ihre Ansprüche. Kinderzuschlag, Wohngeld & Co“ gibt Alleinerziehenden einen Überblick über relevante Leistungen. Für Beratungsfachkräfte gibt die Broschüre „Handreichung für die Beratung: Leistungen für Alleinerziehende mit kleinen Einkommen. Kinderzuschlag, Wohngeld & Co“ zusätzlich weiterführende fachliche Informationen, Verweise auf wichtige Rechtsgrundlagen und Berechnungsbeispiele für den Kin-derzuschlagsanspruch. Quelle: Thomé-Newsletter 03/2020.

VAMV-Broschüren

 

Neuer Wohngeldrechner des BMI

uf die zum 1. Januar 2020 erfolgte Wohngeldreform haben wir in unserem vergangenen Infodienst bereits hingewiesen. Außerdem werden mehr Haushalte wohngeldberechtigt. Erstmalig wird das Wohngeld dynamisiert und alle zwei Jahre an die Mieten- und Verbraucherpreisentwicklung angepasst. Basierend auf Wohngeldtabellen hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einen Wohngeldrechner entwickelt, der einen Überblick über den zu erwartenden Wohngeldbetrag gibt.

Wohngeldrechner

Neue Handreichung zu Urheberrechten und Persönlichkeitsrecht erschienen

Was gilt es bezüglich Urheberrecht und Recht am eigenen Bild eigentlich zu beachten? Welche Folgen kann es haben, wenn ich diese Rechte verletze? Was sind freie Inhalte und „Open Content“ und wie können sie genutzt werden? Auf 14 leicht lesbaren Seiten führt der Autor in die relevanten Rechtsgebiete ein und gibt Erläuterungen und praktische Hinweise für den (Öffentlichkeits-) Arbeitsalltag.

Der Paritätische, Handreichung zu Urheberrechten

 

Restschuldbefreiung nach 3 Jahren – BMJV legt Referentenentwurf vor

Das BMJV hat am 13.02.2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Nach diesem Entwurf soll die Restschuldbefreiung zukünftig nach drei Jahren erteilt werden. Die Laufzeit soll nicht (mehr) an die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung einer Mindestquote gebunden sein. Zudem sollen Zahlungen von Dritten zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung bei der Berechnung der Verfahrenskosten nicht berücksichtigt werden. Die Speicherfristen in Auskunfteien werden auf ein Jahr verkürzt. Verlängert wird dagegen die Sperrfrist für ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren von 10 auf 13 Jahre.

Pressemitteilung BMJV vom 13.02.2020 mit Link zum Referentenentwurf

Gesetzentwurf vom 13.02.2020

Neue Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII

Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Exis-tenzminimums“ in vielen Fällen von großer Bedeutung. Dr. Dieter Zimmermann (Senior-Prof. an der Ev. Hochschule Darmstadt) hat hierzu unter infodienst-schuldnerberatung eine neue Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II (Stand 2020),  Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB XII (Stand 2020) sowie eine Excel Vorlage Bescheinigung des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II veröffentlicht.

 

Hohe Erfolgsquoten bei Widersprüchen und Klagen im Hartz-IV-System

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Widerspruchs- und Klagestatistik im SGB II für das Jahr 2019 vorgelegt. Widersprüche von Hartz-IV-Beziehenden haben hohe Erfolgsaussichten. Wie aus der Statistik der BA hervorgeht, wurden rund 34 Prozent der Widersprüche und knapp 40 Prozent der Klagen teilweise oder völlig stattgegeben. Quelle: Thomé Newsletter 03/2020.

NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2020

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Februar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Alle Artikel finden Sie über die Schlagwortsuche auf:

https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

2020-02 NRW Infodienst Schuldnerberatung

Verbraucherinsolvenz

Im Seminar lernen Sie Grundzüge des Verbraucherinsolvenzverfahrens und das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung kennen. Hierbei werden praktische Auswirkungen der aktuellen Recht-sprechung mit einbezogen. Das Angebot ist an Beraterinnen und Berater gerichtet, die mit der Verbraucherinsolvenzberatung beginnen und die einen Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfah-ren erlangen möchten. Besprochen werden außerdem einzelne aktuelle Praxisprobleme. Inhalte: Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung; Beratung und Bescheinigung nach § 305 I Nr. 1 InsO; Probleme bei der Verfahrenskostenstundung; Pfändungsschutzkonto in der Insol-venz; Reichweite der Restschuldbefreiung; Erwerbsobliegenheit; Versagung der Restschuldbefreiung; Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren.
Termin: 26.03.2020 – 27.03.2020
Ort: Köln
Kosten: 300,00 Euro, für Mitglieder im Paritätischen: 250,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

https://www.fortbildung-schuldnerberatung-nrw.de/veranstaltungen/verbraucherinsolvenz/

Umgang mit Unterhalt

Praktische Fragen zum Umgang mit Unterhaltsschulden und laufendem Unterhalt tauchen in der Schuldner- und Insolvenzberatung immer wieder auf. In der Beratung sind Kenntnisse der verschie-denen Unterhaltstatbestände, der Möglichkeiten zur Abänderung von Unterhaltstiteln und die speziellen Konstellationen im Insolvenzverfahren unerlässlich. Die Veranstaltung beinhaltet:
Einführung und Erläuterung verschiedener Unterhaltstatbestände; Grundzüge des Unterhaltsrechts; – Unterhaltsrechtliche Obliegenheiten; Abänderung bzw. Anpassung von Unterhaltstiteln; Unterhaltsschulden im Insolvenzverfahren; Pfändung in den Vorrechtsbereich.
Termin: 23.03.2020
Ort: Essen
Kosten: 130,00 Euro für Nichtmitglieder, 100,00 Euro für Fachkräfte der AWO
Veranstalter: Schuldnerhilfe Essen gGmbH in Kooperation mit der AWO, Bezirksverband Niederrhein

https://www.fortbildung-schuldnerberatung-nrw.de/veranstaltungen/umgang-mit-unterhalt-2/

Schuldnerberatung und Menschen mit psychischen Störungsbildern – ein besonderes Spannungsfeld

Im Beratungsprozess werden Schuldnerberater*innen oft mit scheinbar unangemessenen Verhaltensweisen der Klienten konfrontiert. Es werden Termine nicht wahrgenommen, Vereinbarungen gebrochen oder die Reaktion ist sehr emotional.
Dies stellt Schuldnerberater*innen vor besondere Herausforderungen und wirft die Frage auf, inwiefern dieses Verhalten Ausdruck einer psychischen Störung sein könnte. Und wie sieht dann ein professioneller Umgang damit aus?
Das Seminar bietet einen kurzen Überblick über psychische Störungsbilder und vertieft die für die Teilnehmer besonders interessanten Themen. Die psychischen Störungsbilder werden zu ihrer Auswirkung auf den helfenden Kontakt beleuchtet und mögliche Handlungsalternativen zur Gestaltung des professionellen und achtsamen Umganges im Beratungsprozess erarbeitet.
In der Fortbildung werden den Fragen nachgegangen, kann ich mögliche psychische Erkrankungen erkennen, welche besonderen Verhaltensweisen treten auf und wie kann ich diesen gut begegnen? Auch soll geklärt werden, was in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den Klienten in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung zu beachten ist. Die Teilnehmer*innen erhalten Ideen für einen sichereren Umgang mit psychisch belasteten Klientel und Anregungen für die eigene Psychohygiene.
Termin: 17.03.2020
Ort: Dortmund
Kosten: 110,00 Euro
Veranstalter: AWO Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.

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Weitere Informationen

Einkommensteuer und Kraftfahrzeugsteuer vor, im und nach dem Insolvenzverfahren

Die Themen „Einkommenssteuer“ und „Kfz-Steuer“ sind Bestandteil der Beratung in nahezu jedem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person. Fragen zur Haftung, Erklärungs- pflichten, Massezugehörigkeit und zum insolvenzfreien Vermögen sowie die Aufrechnungsproblematik sind im Verbraucherinsolvenzverfahren, Kleinunternehmer- oder Freiberuflerinsolvenzen, im Fall der Fortführung oder Freigabe einer selbständigen Tätigkeit zu beantworten.
Vermittelt werden die Inhalte anhand von praxisgerecht aufbereiteten Beispielen. Besonders die Einkommensteuererklärungspflichten im Insolvenzverfahren und die Zuordnung von Steuerverbindlichkeiten und -erstattungsansprüchen in das insolvenzrechtliche System werden thematisiert. Die Veranlagungs- und Steuerklassenwahl vorgestellt sowie die Aufrechnung unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten. Die Haftungsfragen der Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren sind ebenfalls Bestandteil der Vermittlung.
Termin: 09.03.2020
Ort: Köln
Kosten: Nicht-Mitglieder 140,00 Euro und Mitglieder: 120,00 Euro
Veranstalter: Ev. Fachverband Schuldnerberatung RWL mit Unterstützung
der Diakonie Köln und Region

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Weitere Informationen

Sekretariat Schuldnerberatung

Das Sekretariat gleicht einer Schaltstelle – die Arbeit optimal zu organisieren und den Überblick zu bewahren fällt nicht immer leicht. Zu jeder Zeit wird erwartet, dass Mitarbeitende freundlich bleiben und in stressigen Situationen die Ruhe bewahren. Sie arbeiten mit vielen verschiedenen Menschen zusammen und die Anforderungen sind hoch. Alles gleichzeitig und sofort, da ist es gut die eigenen Ressourcen und Kompetenzen zu stärken und von einem Erfahrungsaustausch zu profitieren.
In der Fortbildung werden, die eigene Rolle (Umgang mit internen Konflikten, Stärken – Schwächen) unter die Lupe genommen. Die Themen Kompetenzen, Strukturen und Zuständigkeiten in den Blick genommen. Vorgestellt werden Ideen zur Optimierung von Arbeitsabläufen. Die Teilnehmer*innen werden in ihrer Kommunikationskompetenz, u.a. Umgang mit schwierigen Gesprächspartner*innen gestärkt. Es werden Handlungsstrategien vorgestellt und das Forum für die kollegiale Beratung genutzt.
Termin: 05.03.2020
Ort: Düsseldorf
Kosten: Nicht-Mitglieder: 90,00 Euro und Mitglieder: 80,00 Euro
Veranstalter: Ev. Fachverband Schuldnerberatung RWL

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Weitere Informationen

Zertifikatskurs Schuldner- und Insolvenzberatung

Schuldnerberatung hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Querschnittsaufgabe in der sozialen Arbeit entwickelt. Ob in der Arbeit mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen, Straffälligen oder in anderen Bereichen – überall spielen Schuldenprobleme eine immer größere Rolle.
Im Zertifikatskurs „Schuldner- und Insolvenzberatung“ bekommen Sie die Möglichkeit, sich in fünf aufeinander abgestimmten Modulen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schuldner- und Insolvenzberatung anzueignen und sich mit anderen Fachkolleg*innen mit diesem Arbeitsschwerpunkt zu vernetzen. Zielgruppe sind Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und andere Fachkräfte aus Feldern der sozialen Arbeit sowie aus Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, sowie Fachleute aus benachbarten Arbeitsfeldern. Der Kurs ist auch an Fachkräfte gerichtet, die an einem Einstieg in dieses Arbeitsfeld interessiert sind.
Termin: 04.03.2020 – 06.03.2020 (1. Modul)
Ort: Dortmund
Kosten: 2.200,00 Euro, für Mitglieder im Paritätischen: 1.990,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

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Jahrestagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW am 21., 22. Januar 2020

Die Jahrestagung des Netzwerk Finanzkompetenz wird am 21. und 22. Januar 2020 in der Akademie Wolfsburg in Mülheim an der Ruhr stattfinden. Der Titel der Veranstaltung lautet im kommenden Jahr „Finanzkompetenz entwickeln – Was Lehrende und andere Multiplikatoren wissen sollten“ Neben spannenden fachlichen Inputs und Impulsen für digitale Finanzbildung wird es Möglichkeiten für den Austausch im Netzwerk untereinander geben. Das Programm für die zweitägige Tagung wird in Kürze veröffentlicht werden.

https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/

BGH: Dienstleistungen des Legal-Tech-Portals www.wenigermiete.de sind zulässig

Der Bundesgerichtshof hat eine „Grundsatzentscheidung“ zu dem Geschäftsmodell sogenannter Legal-Tech-Portale getroffen. Die Firma Lexfox GmbH aus Berlin mit ihrem Portal Weniger.miete.de darf danach, aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), stellvertretend für Mieter*innen gegen ein Erfolgshonorar deren Ansprüche zum Beispiel auf Rückerstattung überhöhter Mietzahlungen durchsetzen. Der BGH begründet dies unter anderem mit den Intentionen des RDG-Gesetzgebers, den Markt der Rechtsberatung zu liberalisieren und die Entwicklung neuer Berufsbilder zu ermöglichen. Die Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1 https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__2.html, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG  https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__10.html seien dahin auszulegen, dass der Begriff der Inkassodienstleistung nicht in einem engen Sinne verstanden werden dürfe. BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d02adbbefe1ea18dd72648a7498e7737&nr=101606&linked=pm&Blank=1

Die Schufa und deren Bedeutung für die Beratungspraxis

Die Schufa als bekannteste Auskunftei Deutschlands spielt in der sozialen Schuldnerberatung oftmals eine wichtige Rolle, wenn es um die Entschuldung der Klient*innen geht. Diese wünschen sich für die Zukunft eine „saubere“ Schufa, um wieder verstärkt am Wirtschaftsleben teilzunehmen oder auf dem hart umringten Wohnungsmarkt bessere Chancen zu haben. Dazu ein Beitrag von Manuel Rombach beim https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/die-schufa/?utm_source=feedburner&utm_medium=email&utm_campaign=Feed%3A+RSS-Schuldnerberatung+%28RSS+Schuldnerberatung%29

P-Konto-Fortentwicklungsgesetz

Am 15.10.2019 wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos veröffentlicht. In ihrem Aufruf „Stoppt die Bürokratisierung durch das P-Konto-Fortentwicklungsgesetz!“ fordern Georg Bitter, Hugo Grote und Lutz G. Sudergat sowie zahlreiche weitere Unterzeichner*innen die Bundesregierung auf, sich auf eine „wirkliche Diskussion mit Praxis und Wis-senschaft einzulassen“. Die „zweifelsfrei dringend benötigte Gesetzesreform“ dürfe „keinesfalls in der vorgelegten Form“ verabschiedet werden, sondern müsse „grundlegend“ überarbeitet werden.

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Recht auf Schuldnerberatung: Anhörung im Landtag NRW

Zum Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen „Recht auf Schuldnerberatung – Beratungsstrukturen optimieren“ fand am 11.12.19 eine Anhörung im Landtag NRW statt.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Webmaster/GB_II/II.2/Suche/Landtagsdokumentation_ALWP/Suchergebnisse_Ladok.jsp?wp=17&w=native%28%27%28nummer%2Csuchwort+phrase+like+%27%27Schuldnerberatung%27%27%29%27%29&order=&fm

Fachtag zur Wirksamkeitsstudie am 28.11.2019 mit spannenden Erkenntnissen

Wie wirkt die soziale Schuldnerberatung, welche Wirkungen sind von wem gewünscht und welche eher unerwünscht? Und was wird unbeabsichtigt quasi „nebenbei“ bewirkt? Diese Fragen diskutierten Fachkräfte aus NRW in verschiedenen Workshops. Seit Mitte des Jahres läuft unter der wissenschaftlichen Leitung von Prof. Dr. Monika Burmester und Prof. Dr. Svenja Weitzig (Ev. Hochschule Bochum) die Studie zur „Wirksamkeit von Verbraucherinsolvenzverfahren als ein Entschuldungsinstrument der sozialen Schuldnerberatung“, die die Schuldnerberatung der LAG FW NRW im Auftrag des MKFFI durchführt. Der Fachtag ist Teil der Studie, deren erste Phase Ende dieses Jahres abgeschlossen sein wird.

 

Rückblick der AG SBV auf 20 Jahre InsO

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) begleitet die InsO seit ihrer Verabschiedung am 5. Oktober 1994. Im Laufe der vergangenen zwei Jahrzehnte hat sie diverse Stellungnahmen und Positionspapiere veröffentlicht. 20 Jahre Insolvenzordnung sind aus Sicht der AG SBV InsO ein Zeitraum, in welchem viel für Schuldner*innen erreicht werden konnte. Darüber hinaus gibt es in dieser Zeit gewinnbringende Fortentwicklungen. Das Jubiläum bietet Gelegenheit, die Entwicklung der InsO mit besonderem Blick auf die Soziale Schuldnerberatung zu beleuchten.

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24. März 2020: Ergebnisse der ArSemü-Studie werden der Fachöffentlichkeit vorgestellt

Krankheiten können Ursache von Überschuldung sein. Andererseits ist es ebenso möglich, dass Überschuldete infolge ihrer finanziellen Not in ihrer gesundheitlichen Versorgung eingeschränkt sind. Zur Inanspruchnahme von Arzneimitteln durch Überschuldete lagen bisher keine ausreichenden Erkenntnisse vor. Die Studie „Arzneimittelkonsum, insbesondere Selbstmedikation bei überschuldeten Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein-Westfalen (ArSemü-Studie)“ liefert erstmals valide Daten. Sie konnte nicht zuletzt dank der engagierten Mitwirkung der Beratungsstellen der Verbände der FW in NRW erfolgreich durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Untersuchung werden nun präsentiert, bitte merken Sie sich den Termin bereits vor. Tagungsort wird in Köln sein, eine Einladung folgt in Kürze.

 

Studie zu Stromsperren in Deutschland der Verbraucherzentrale

Rund 300.000 Haushalten wurde im Jahr 2018 der Strom abgestellt – mit fatalen Folgen für die Betroffenen. Eine aktuelle Untersuchung des Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale zeigt: Die Ursachen sind vielfältig und komplex. Um die Sperren abzuwenden und die Folgen für betroffene Verbraucher*innen zu mildern, sei die Politik genauso wie die Energielieferanten gefragt.

https://www.marktwaechter.de/pressemeldung/viele-stromsperren-sind-vermeidbar

Einführung einer gesetzlichen Wohnungslosenberichterstattung in Aussicht

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen hat die Bundesregierung nun einen konkreten Vorschlag vorgelegt (Drucksache 19/15651). Bisher waren die Einschätzungen zu dieser sozialpolitischen Thematik sehr unterschiedlich. Mit der gesetzlichen Grundlage soll die zunehmend verschärfte Debatte, um diese soziale Frage validere Datenlagen ermöglichen. Die Berichterstattung soll nun für sozialpolitisch fundierte Entscheidungen belastbare Informationen über das Ausmaß von Wohnungslosigkeit sowie über die betroffenen Personen für das gesamte Bundesgebiet bieten.

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/156/1915651.pdf

Handreichung Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Die Publikation, verfasst durch die Sozialrechtexpertin Prof. Dr. Dorothee Frings, bietet übersichtliche Informationen, praktische Tipps und Beispiele, die in der Beratungsarbeit hilfreich sein können. Thematisiert wird die Europäische Krankenversicherungskarte, die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, die Problematik der Beitragsrückstände und die Notfallhilfe nach Sozialgesetzbuch XII für Personen ohne Versicherungsschutz.
Mit dieser Broschüre möchten die Verbände der BAGFW gemeinsam mit der Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer einen Beitrag zur besseren Gesundheitsversorgung von Unionsbürgerinnen und -bürgern in Deutschland leisten.

https://www.bagfw.de/veroeffentlichungen/publikationen/detail/broschuere-fuer-beraterinnen-und-berater

Paritätischer Armutsbericht 2019 zeigt ein viergeteiltes Deutschland

30 Jahre nach Mauerfall ist Deutschland ein regional und sozial tief zerklüftetes Land, so der Befund des aktuellen Armutsberichts des Paritätischen Wohlfahrtsverbands. Trotz eines erfreulichen Rückgangs der bundesweiten Armutsquote auf 15,5 Prozent (2018) zeichneten sich besorgniserregende Entwicklungen und neue Problemregionen insbesondere in Westdeutschland ab. Der Verband spricht von einer Vierteilung Deutschlands und fordert einen Masterplan zur Armutsbeseitigung. Denn in gut einem Viertel aller Regionen sei die Armut um mehr als 20 Prozent gestiegen. Insbesondere das Ruhrgebiet bleibe mit einer Armutsquote von 21,1 Prozent bei 5,8 Millionen Einwohner*innen Problemregion Nummer 1.

http://www.der-paritaetische.de/presse/paritaetischer-armutsbericht-2019-zeigt-ein-viergeteiltes-deutschland/

Arm trotz Arbeit: Freie Wohlfahrtspflege NRW fordert neue Strategien zur Armutsbekämpfung

Die Arbeitslosigkeit ist in Deutschland auf einem Rekordtief. Doch zum Bild gehört auch, dass viele Menschen zwar Arbeit haben, aber von ihrem Lohn nicht leben können. Das gilt insbesondere in Nordrhein-Westfalen, wie der aktuelle Arbeitslosenreport der Freien Wohlfahrtspflege NRW zeigt. 762.000 Menschen, knapp neun Prozent der Erwerbstätigen, zählen hier zu den „working poor“.

https://www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/initiativen/arbeitslosenreport-nrw/

NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2019

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die Dezember-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Alle Artikel finden Sie über die Schlagwortsuche auf:

https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/

Wir wünschen Ihnen
erholsame Weihnachtstage
Gesundheit
und einen guten Rutsch: ins neue Jahrzehnt!

Ihr Redaktionsteam
https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2019/12/2019-12-NRW-Infodienst-Schuldnerberatung.pdf

CurVe-Dialog. Finanzielle Grundbildung: Bilanz und Perspektiven

Finanzielle Grundbildung gewinnt zunehmend an Bedeutung und stellt die Erwachsenenbildung vor Herausforderungen. Hier bietet CurVe II passgenaue didaktische Ansätze und unterstützt mit flexiblen Lehr-/Lernmaterialien und adäquaten Sensibilisierungs- und Professionalisierungskonzepten. Das im Projekt CurVe II entwickelte Curriculum Finanzielle Grundbildung, die entstandenen Konzepte sowie die Forschungsergebnisse werden vorgestellt und diskutiert.
Termin: 04. Dezember 2019
Ort: Bonn
Kosten: Keine
Veranstalter: Deutsches Institut für Erwachsenenbildung, Leibniz-Zentrum für Lebenslanges Lernen e.V.

https://www.die-bonn.de/weiterbildung/veranstaltungskalender/Details.aspx?id=1920

Handreichung Sensibel für Finanzielle Grundbildung

Die aktuell erschienene Handreichung Sensibel für Finanzielle Grundbildung. Studienmaterialien und Handlungsempfehlungen, herausgegeben von Monika Tröster und Beate Bowien-Jansen, steht als E-Book zum kostenlosen Download bereit. Druckexemplare können zum Preis von 34,90 € über den wbv-Media Verlag bestellt werden. Das Buch richtet sich an Mitarbeitende in Weiterbildungseinrichtungen, Sozial- und Schuldnerberatungen, in Jobcentern und Arbeitsagenturen, Familienzentren, Kitas, Schulen, Banken, in Verbraucherberatung und Bürgerbüros. Enthalten sind Empfehlungen für die Ansprache von Adressatinnen und Adressaten sowie Anregungen zur Durchführung eigener Sensibilisierungsworkshops.

https://www.wbv.de/openaccess/shop/detail/6/_/0/2/43—0060w/facet/43—0060w.html?cHash=8e99f9c2f92d65a56504eb8b0757b762#single-594fb9951bec86f0

Schuldenfrei im Alter und weitere Neuauflagen der BAGSO-Publikationen erschienen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) gibt zahlreiche Publikationen zu unterschiedlichen Themen heraus. Darunter Ratgeber und Checklisten, die für viele ältere Menschen eine wertvolle Hilfe sind. Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage sind mit Unterstützung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zwei Checklisten und drei Ratgeber in aktualisierter Fassung erschienen, darunter die Broschüre „Schuldenfrei im Alter – Lassen Sie uns über Geld sprechen!“ Die Broschüre enthält zahlreiche Hinweise, wie man sich auf mögliche finanzielle Veränderungen im Alter, z.B. beim Eintritt ins Rentenalter, vorbereiten kann. Außerdem gibt sie In-formationen zur Besteuerung der Rente, zu möglichem Zuverdienst sowie zu staatlichen Hilfen, wenn die Rente nicht reicht. Der Ratgeber wurde in Kooperation mit der Diakonie Deutschland erstellt und ist jetzt in aktualisierter 4. Auflage erschienen.

https://www.bagso.de/publikationen/

OVG Münster: Anerkennung in anderem Bundesland berechtigt nicht zur Beratung in NRW

Eine von den hamburgischen Behörden als „geeignete Stelle“ zur Schuldnerberatung nach der Insolvenzordnung anerkannte Stelle benötigt für ihre Schuldnerberatungsstellen in Köln, Bonn und Unna eine gesonderte Anerkennung in Nordrhein-Westfalen. Sie darf ihre Beratungsstellen auch nicht vorläufig ohne diese Anerkennung weiterführen. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit unanfechtbarem Beschluss vom 30. Oktober 2019 entschieden.

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/53_191031/index.php

BVerwG: Zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht laut Bundesverwaltungsgericht eine Befreiung in besonderen Härtefällen vor. Der Begriff des besonderen Härtefalls erfasse vor allem diejenigen Fälle, in denen Beitragsschuldner*innen eine mit den Empfänger*innen von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII vergleichbare Bedürftigkeit nachweisen könnten. Das Gericht hatte über den Fall einer bedürftigen Studierenden zu entscheiden: Absolvent*innen eines Zweitstudiums, so das Gericht, die keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen erhielten, seien von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, wenn nach Abzug der Wohnkosten nur ein Einkommen zur Verfügung stehe, das in seiner Höhe mit demjenigen Einkommen der Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und kein verwertba-res Vermögen vorhanden ist.

https://www.bverwg.de/de/pm/2019/78

BSG: Anspruch auf Übernahme von Doppelmieten im SGB II als KdU

Das BSG hat den Anspruch auf Übernahme von Doppelmieten als tatsächliche Kosten der Unterkunft (KdU) grundsätzlich anerkannt. Ein Anspruch auf Anerkennung sowohl der Aufwendungen für die alte wie auch für die neue Wohnung im Monat des Umzugs – sogenannte „Doppelmiete“ – nach § 22 Absatz 1 SGB II sei möglich. „Denn die Regelungen nach § 22 Absatz 1 und Absatz 6 SGB II stehen nicht in einem Entweder-Oder-Verhältnis. Da jedoch das Grundbedürfnis Wohnen durch eine Unterkunft gedeckt ist, erfordert die Anerkennung einer solchen Doppelmiete, dass die Aufwendungen unvermeidbar und konkret angemessen sind,“ führt das Gericht aus. (Thomé-Newsletter 40/2019)

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_10_30_B_14_AS_02_19_R.html

BGH: Entscheidung zur 35%-Quote

Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb der Dreijahresfrist stellen. (InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters ausreichen. (InsO § 300 Abs. 2 Satz 3)
Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren zufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Stichtag zu berücksichtigen. (InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 53)
Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein. (InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen, dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde. (InsO § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; § 4 iVm ZPO § 139; InsO § 4a Abs. 2 Satz 1)
Leitsätze des Gerichts

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=6&nr=100703&pos=188&anz=504

BVerfG: Sanktionsregelungen im SGB II teilweise verfassungswidrig

„Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob die Regelungen in § 31 Abs. 1, § 31a Abs. 1 und § 31b Abs. 1 SGB II mit dem Schutz der Menschenwürde aus Artikel 1 des Grundgesetzes vereinbar sind. § 31 Abs. 1 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html legt Mitwirkungspflichten fest, die erwerbsfähige Erwachsene erfüllen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu verhindern. Nach § 31a Abs. 1 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31a.html mindert sich das Arbeitslosengeld II bei einer Verletzung dieser Pflichten in einer ersten Stufe um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung mindert es sich um 60 % des Regelbedarfs. Und bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Nach § 31b Abs. 1 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31b.html beträgt der Zeitraum der Minderung drei Monate.

Die Regelungen in § 31 Abs. 1 SGB II sind laut Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz ver-einbar, soweit sie erwerbsfähige Erwachsene zu einer „zumutbaren Mitwirkung“ verpflichten, um ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu verhindern.
Das Bundesverfassungsgericht hält die Minderung um 30 % in der ersten Stufe – und insoweit § 31a Abs. 1 SGB II – unter bestimmten Umständen für grundsätzlich verfassungsgemäß.
Eine Leistungsminderung darüber hinaus – also um 60 % oder 100 % – und in Härtefällen ist dagegen grundrechtswidrig. Das hat bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung folgende Konsequenzen:
„Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt die – für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende – Leistungsminderung in Höhe von 30 % nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Sanktionierung nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Die gesetzlichen Regelungen zur Leistungsminderung um 60 % sowie zum vollständigen Leistungsentzug (§ 31a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) sind bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzung eine Leistungsminderung nicht über 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf und von einer Sanktionierung auch hier abgesehen werden kann, wenn dies zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II zur zwingenden dreimonatigen Dauer des Leistungsentzugs ist bis zu einer Neuregelung mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Behörde die Leistung wieder erbringen kann, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen.“
Zu den Folgen für die Beratungspraxis: Thomé-Newsletter 41/2019 und https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Beratungsrechtliche_Folgen_BVerfG_10.11.2019.pdf https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-074.html

Ausschreibung Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der VZ NRW – Gelsenkirchen

Die Verbraucherzentrale NRW sucht für die Beratungsstelle in Gelsenkirchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt – zunächst befristet bis zum 31.12.2021 – einen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberater (w/m/d) mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 19,92 Stunden/Woche.

https://recruitingapp-5221.de.umantis.com/Vacancies/808/Description/1?customer=5221

Stellenausschreibung Schuldnerberatung / Leitung der Beratungsdienste im Kreis Coesfeld

Das Diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e.V. sucht zum 01.01.2020 für die Schuldnerberatung mit ca. 30 Stunden und einem Leitungsanteil von 9 Stunden für die Führung der Teams und der Arbeit im Leitungsteam des Diakonischen Werkes eine Fachkraft (m/w/d) Sozialpädagoge/in, Sozialarbeiter/in.

https://www.dw-st.de/home/152-stellenangebote/539-stellenausschreibung-schuldnerberatung-und-leitung.html

Support für InsOManager 2014 endet zum 01. November 2019

Der Anbieter DVTechnologies stellt den Support für den veralteten InsO Manager 2014 zum 1. November 2019 ein. Diese Version ist sicherheitstechnisch veraltetet und beinhaltet keine DSGVO- Funktionalität. Ein Update auf die Version 2019 wird daher empfohlen. Kund*innen, die die alte Version nutzen, steht weiterhin das Nutzerhandbuch und der Abschnitt „Häufig gestellte Fragen“ auf der Website zur Verfügung. Quelle: BAG SB-Newsletter 9/2019.

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Pfändungsschutzkonto: Kritik der AG SBV am Referentenentwurf des Justizministeriums

Das BMJV hat einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos vorgelegt. Die AG SBV bewertet diesen Entwurf in Teilen positiv. Sie kritisiert aber einzelne Vorschläge des BMJV, die einen „angemessenen Schutz des Existenzminimums“ der Schuldner*innen behinderten und empfiehlt eine „grundlegende Vereinfachung“ der Regelungen. Denn „die Zahl der Schuldner, die wegen zu komplexer Vorschriften weniger Pfändungsschutz genießen“, als ihnen vom Gesetz her zustehe, sei viel zu hoch.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Pfaendungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz.html https://www.agsbv.de/

Stellungnahme der AG SBV zum Referentenentwurf zum Inkassorecht

Die AG SBV begrüßt den Vorstoß der Bundesregierung, den schon lange bekannten Missständen und Problemen im Inkassowesen durch gesetzliche Regelungen zu begegnen. Die vorgeschlagenen Än-derungen seien allerdings in wesentlichen Punkten nicht ausreichend, um eine wirksame Verbesserung des Verbraucherschutzes und Begrenzung der zum Teil ausufernden Inkassokosten zu erreichen. Die AG SBV sieht daher erheblichen Nachbesserungsbedarf. So dürften die Inkassokosten nicht an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angebunden werden.

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Ankündigung des BMJV zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Das Bundesjustizministerium plant eine stufenweise Umsetzung der europäischen Vorgaben zum Entschuldungsrecht. Die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht kündigte an, die reguläre Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre auch für Verbraucher*innen verkürzen zu wollen. Das soll auch dann gelten, wenn die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind. Um einen abrupten Übergang von der sechsjährigen zur dreijährigen Entschuldungsfrist zu verhindern, ist eine Übergangsregelung geplant, bei der die Fristen für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung ab dem 17. Dezember 2019 beantragt werden, nach und nach verkürzt werden.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/110719_Restschuldbefreiung.html https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/110719_Restschuldbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Fachtag „Wirksamkeit von Verbraucherinsolvenzverfahren“ am 28.11.2019

Der Fachtag zur NRW-Studie „Wirksamkeit von Verbraucherinsolvenzverfahren als ein Entschuldungsinstrument in der sozialen Schuldnerberatung“ bietet die Chance zum gemeinsamen Reflektieren über die Fragen: Was kann die Schuldnerberatung bewirken? Welche Ansprüche an ihre Wirksamkeit stellen Berater*innen sich? Welche Erwartungen werden von überschuldeten Menschen an die Beratung gestellt? Inwieweit wird die Arbeit der Fachkräfte durch das Insolvenzverfahren unterstützt und wo wird sie eingegrenzt oder behindert?
Seit Juni 2019 beschäftigt sich eine Studie, die der Fachausschuss Schuldnerberatung der LAG FW NRW im Auftrag des Familienministeriums mit wissenschaftlicher Unterstützung durchführt, mit diesen Fragen. Bisher wurden theoretische Hintergründe untersucht: bereits existierende Studien wurden analysiert und deren Erkenntnisse in Bezug auf Wirkfaktoren zusammengestellt.
In einem zweiten Schritt sollen die Ergebnisse mit den Expert*innen der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung aus NRW diskutiert werden. Das so gewonnene Expert*innenwissen ist ein wichtiger Baustein für das Forschungsprojekt. Es zielt darauf ab, Erkenntnisse über die Beratungspraxis zu gewinnen und dafür sind das Urteil und die spezifische Perspektive der Fachkräfte elementar.
Termin: 28.11.2019
Ort: Essen
Kosten: Kostenfrei
Veranstalter: AG der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW, Fachausschuss Schuldnerberatung

https://www.diakonie-rwl.de/fachtagung-wirksamkeitsstudie-vinso-28112019

Kosten für Basiskonten besonders hoch

Das Basiskonto verschafft Bedürftigen wie Wohnungslosen, Geflüchteten und Überschuldeten einen Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr. Leider scheint das Basiskonto aber ein besonders teures Konto zu sein. Stiftung Warentest hat die Kosten untersucht und kritisiert, Banken hielten sich mit hohen Gebühren unliebsame Kundschaft fern.

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/basiskonto-kosten-test-stiftung-warentest-1.4677016

VAMV ruft zur Protestaktion auf

Die Sozial- und Familienleistungen sind schlecht aufeinander abgestimmt, so der Verband der Alleinerziehenden (VAMV). Denn viele Alleinerziehende erlebten zum 01.07.2019 eine böse Überraschung: Der Unterhaltsvorschuss wird wegen der Erhöhung des Kindergeldes gekürzt. Nach Angaben vom VAMV sind 714.000 Kinder von Alleinerziehenden betroffen. Der VAMV will mit der Protestaktion Unterschriften für die Petition eines Mitgliedes des Landesverbandes NRW sammeln sowie die Möglichkeit einer Protest-Email an Ministerin Giffey bereitstellen.

https://www.vamv.de/politische-aktionen/protestaktion-hoeheres-kindergeld-auch-bei-unterhaltsvorschuss/

Fünfte Phase der AWO-Langzeitstudie „Armut im Lebensverlauf“ veröffentlicht

Die Panelstudie ist die fünfte Phase einer seit 1997 laufenden Langzeitstudie zur Kinder- und Jugendarmut. In ihr wurde Armut im jungen Erwachsenenalter quantitativ und qualitativ untersucht.
Im Volksmund heißt es „Einmal arm, immer arm“, – doch ganz so vorgezeichnet sind die Biographien armer Kinder nicht. Die AWO-ISS-Langzeitstudie bestätigt zwar, dass Armut in der Kindheit das Leben von Menschen langfristig belasten kann. Die Studie zeigt jedoch auch: Armut in der Kindheit ist kein Lebensschicksal. Ein Drittel der Kinder in armutsbelasteten Familien bleiben auch im jungen Erwachsenenalter arm. Der Übergang ins junge Erwachsenenalter ist eine Chance, der Armut der Familie zu entrinnen. Die Ergebnisse zeigen, dass die Ausstiegschancen steigen, wenn an diesen sensiblen Übergangsphasen im Leben passende soziale Dienstleistungen und ein funktionierendes soziales Netz bestehen. Was es also braucht ist eine stärkere präventive Ausrichtung – einen Paradigmenwechsel, der Armut im Vorhinein verhindert.

https://www.awo.org/sites/default/files/2019-11/191104_Br_Armut_im_CV_bf.pdf

SchuldnerAtlas Deutschland 2019

Laut SchuldnerAtlas 2019 von Creditreform sind weiterhin über 6,9 Millionen Privatpersonen in Deutschland überschuldet. Die Überschuldungsquote, also der Anteil überschuldeter Personen im Verhältnis zu allen Erwachsenen in Deutschland, beträgt danach zum Stichtag 1. Oktober 2019 bundesweit genau 10 Prozent. Damit seien im Vergleich zum Vorjahr rund 10.000 Personen (minus 0,1 Prozent) weniger von einer Überschuldung betroffen.
Die Daten von Creditreform zeigten, dass „die Zunahme von Überschuldungszahlen und -quoten in den vergangenen 15 Jahren mit der Entwicklung der Armutsgefährdung, aber auch mit der Entwicklung der Einkommens- und Vermögensungleichheit in Deutschland korrespondiert“. Sie belegten aber auch, dass Überschuldung „in nicht von Armut betroffenen Schichten und Milieus“ vorzufinden ist.
Die Altersarmut habe sich verdoppelt, der „Faktor Altersüberschuldung“ gewinne daher weiter an Bedeutung. Bei den Jüngeren verringere sich dagegen die Überschuldungsquote.
In NRW liegt die Überschuldungsquote nach den Daten von Creditreform abermals deutlich über dem Bundeswert. Sie stieg von 11,69 im vergangenen Jahr an auf 11,72 Prozent in 2019.
In einem Gastbeitrag stellt Bernd Krüger das Konzept Soziale Schuldnerberatung vor. Dieses Konzept biete ein ganzheitliches Instrument zur akuten Hilfe, zur nachhaltigen Problembewältigung, zur Kompetenzvermittlung und zur Armutsprävention.

https://www.creditreform.de/aktuelles-wissen/pressemeldungen-fachbeitraege/news-details/show/ueberschuldung-in-deutschland-etwas-licht-aber-noch-viel-schatten-1

Arbeitslose fördern statt ins Existenzminimum eingreifen

In einer gemeinsamen Erklärung fordern die Arbeiterwohlfahrt, die Diakonie Deutschland und der Paritätische Wohlfahrtsverband gemeinsam mit weiteren Partnern, Verbänden und Organisationen, die bestehenden Sanktionsregelungen im Hartz-IV-System aufzuheben und ein menschenwürdiges System der Förderung und Unterstützung einzuführen. Anlass ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019, nach dem die Sanktionen nur teilweise verfassungswidrig sind. Die Unterzeichnenden sind sich einig: Es darf keine Kürzungen am Existenzminimum geben. Durch Sanktionen werde das Lebensnotwendige gekürzt und soziale Teilhabe unmöglich gemacht. Die Politik ist schon lange in der Verantwortung, das Hartz-IV-System so zu ändern, dass die Würde der Leistungsbezieher geachtet und nicht durch Sanktionen beeinträchtigt wird.
Gemeinsame Erklärung vom 5. November 2019:

https://www.awo.org/index.php/gemeinsame-erklaerung-arbeitslose-foerdern-statt-ins-existenzminimum-eingreifen http://www.der-paritaetische.de/presse/arbeitslose-foerdern-statt-ins-existenzminimum-eingreifen/ https://www.diakonie.de/pressemeldungen/arbeitslose-foerdern-statt-ins-existenzminimum-eingreifen/

NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2019

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die November-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Alle Artikel finden Sie über die Schlagwortsuche auf:

https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

 

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2019/11/2019-11-NRW-Infodienst-Schuldnerberatung.pdf

Praktische Handhabung von Datenschutz in der Schuldnerberatung

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit Mai 2018 in Kraft. Ihre Anforderungen betreffen auch die Schuldnerberatung. Bei der praktischen Umsetzung tauchen an vielen Stellen Fragen auf. Im Workshop geht es daher vorrangig um Themen aus dem Schuldnerberatungsalltag, wie zum Beispiel Datenschutzrechtliche Einwilligungs- bzw. Informationspflichten, Anforderungen an die sichere digitale Kommunikation und Datenspeicherung, Aufbewahrungs- und Löschungsfristen von Schuldnerberatungsdaten, Datenschutzerklärungen auf Websites, Gestaltung von Verfahrensverzeichnissen, Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Büroausstattung, Musterformulare für Einwilligungserklärungen. Fragen und Materialien senden Sie bitte spätestens 4 Wochen vor dem Workshop zu.
Termin: 19.11.2019
Ort: Köln
Kosten: 120 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

https://www.fortbildung-schuldnerberatung-nrw.de/

Workshop: Aktuelle Rechtsprechung Schuldner- und Insolvenzberatung

Auch erfahrene Schuldnerberater*innen müssen sich regelmäßig mit der aktuellen Rechtsprechung befassen und diese in ihrer Fallbearbeitung anwenden können. Der Workshop behandelt aktuelle Entscheidungen zum Insolvenz-, Vollstreckungs- und Sozialrecht sowie aus sonstigen für die Beratungspraxis relevanten Rechtsgebieten. Die Rechtsprechung wird anhand von praxisnahen Fallbeispielen anwendungsbezogen vermittelt. Ziel der Veranstaltung ist es, die Teilnehmer*innen auf den neuesten für die Beratung relevanten rechtlichen Stand zu bringen.
Termin: 12.11.2019
Ort: Köln
Kosten: 120 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

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Weitere Informationen

 

Praxishandbuch für Finanzkompetenz im Älterwerden

Anknüpfend an die UN-Nachhaltigkeitsziele weniger Ungleichheiten, keine Armut und nachhaltiger Konsum hat das Netzwerk Finanzkompetenz die Materialsammlung „Über Geld spricht man doch – in allen Lebensphasen!“ entwickelt. Mit dem Praxishandbuch können Schulungen rund um das Thema „Finanziell fit in allen Lebensphasen“ durchgeführt und zielgerichtete Handlungsoptionen bei Änderungen des Haushaltsbudgets angeboten werden.

https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/aktuelles/artikel/2902-praxishandbuch-ueber-geld-spricht-man-doch/detail/

BSG: Anforderungen an Rechtsfolgenbelehrung bei Sperrzeiten – Sanktionsfolgen im SGB II

Problem: Während einer Sperrzeit nach 159 Abs. 4 SGB III https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für drei Wochen, im Wiederholungsfall für sechs oder zwölf Wochen. Zugleich mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld II um 30 Prozent des Regelbedarfs für die erste „Pflichtverletzung“ (also für die erste Sperrzeit) für drei Monate. Eine weitere Pflichtverletzung mindert die Leistungen um 60 Prozent und ab der dritten entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig (§ 31a Abs. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html, § 31 Abs. 2 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html). Das BSG hatte nur zu den Sperrzeiten im SGB III zu entscheiden. Zu den Sanktionen im SGB II verkündet das Bundesverfassungsgericht am 5. November sein Urteil (Terminankündigung https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-061.html).
BSG: „Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (versicherungswidriges Verhalten), kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist.“ Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte „erst deutlich nach dem mehrfachen möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit unterschiedlicher Dauer erlassen“. Gegenüber der bisher üblichen Praxis der BA hat das Bundessozialgericht damit „erhöhte Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für solche Sperrzeiten formuliert, die über eine Dauer von drei Wochen hinausgehen“.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_26.html

BSG: Zur Feststellung von „sozialwidrigen Verhalten“ bei öffentlich geförderter Beschäftigung

Problem: Das Jobcenter kann bei sozialwidrigen Verhalten gewährte Leistungen zurückfordern, § 34 SGB II. Was aber ist ein sozialwidriges Verhalten und hat eine öffentliche Förderung eines Beschäftigungsverhältnisses Einfluss auf den Beurteilungsmaßstab?
Der Kläger nahm an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung teil. Nach wiederholtem unentschuldigten Fehlen wurde ihm vom Träger fristlos gekündigt. Das Jobcenter bewilligte ihm anschließend Alg II, minderte dies jedoch wegen einer Pflichtverletzung und stellte sodann fest, der Kläger habe durch unentschuldigtes Fehlen das Ende des Ausbildungsverhältnisses grob fahrlässig herbeigeführt und sei zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet.
Das BSG entscheidet: Ein sozialwidriges Verhalten des Klägers im Sinne des § 34 SGB II sei zu verneinen. § 34 SGB II  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__34.html knüpfe an der Ausnahmeregelung des § 92a BSHG an und erfordere eine nach den Wertungen des SGB II zu missbilligende Verhaltensweise. Trotz des wiederholten unentschuldigten Fehlens des Klägers könne dem Sachverhalt nicht entnommen werden, dass die aufgezeigten hohen Voraussetzungen erfüllt seien, „zumal der Kläger sich in einem öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis befand“.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_08_29_B_14_AS_49_18_R.html

BSG: Leistungen aus Kreditschutzversicherung kein Einkommen nach SGB II

Zur Absicherung eines Kredits bei einer Bank hatte ein Ehepaar eine Versicherung abgeschlossen. Da der Ehemann arbeitslos wurde, erbrachte die Versicherung Leistungen in Höhe der monatlichen Kreditraten von 760 Euro auf das Kreditkonto bei der Bank. Die Bank ihrerseits buchte am Monatsanfang die Kreditraten vom Girokonto der Eheleute ab und nach Eingang der Versicherungsleistung wieder zurück. Das beklagte Jobcenter Rhein-Sieg berücksichtigte die Versicherungsleistung als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen an das Ehepaar.
Das BSG urteilt: Die Zahlungen der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute seien keine „bereite Mittel“; sie dürften daher nicht als Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt werden. Ebenfalls kein Einkommen sei die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto, „weil dies zu keinen (weiteren) Einnahmen der Eheleute geführt“ habe.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_08_29_B_14_AS_42_18_R.html

OLG Köln: Die Nachmeldung des deliktischen Rechtsgrunds ist zulässig

„Ein Insolvenzgläubiger, der es zunächst versäumt hat, seine Forderung (ganz oder teilweise) als
aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend anzumelden, kann dies auch dann noch nachholen, wenn die Forderung aus einem anderen Rechtsgrund bereits zur Tabelle festgestellt worden ist.“ (OLG Köln, Rn. 9).

Das OLG beruft sich hier auf ein Urteil des BGH aus 2008. Danach kann „der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung (…) in das Insolvenzverfahren eingeführt werden“ (BGH, Urteil vom 17.01.2008 – IX ZR 220/06 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6431ca2aa6571c277384200a32527a98&nr=42964&pos=0&anz=1, Rn.12).
Problem: Eine weitere Überraschung, die in Erinnerung ruft, worauf im laufenden Verfahren ggfs. zu achten ist: Bis zum ersten Prüftermin mögen Schuldner*innen noch mit Anmeldungen von Delikts-Forderungen rechnen. Später im Verfahren könnte diese Aufmerksamkeit nachlassen. Mit den oben zu der Entscheidung des BGH vom 04.09.2019 genannten Folgen.

https://www.zvi-online.de/heft-9-2019/zvi-2019-345-zulaessigkeit-einer-nachmeldung-des-deliktischen-attributs-auch-bei-vorheriger-anmeldung-unter-nennung/ https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/7_U_176_17_Urteil_20190207.html

 

BGH: Eintrag in Insolvenztabelle genügt für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO

Leitsatz BGH: Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
Problem: Eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn dieser Rechtsgrund in der Insolvenztabelle vermerkt ist (§ 302 Nr. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html , § 174 Abs. 2 InsO  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__174.html). Die Schuldner*innen können gegen diesen Eintrag Widerspruch erheben. Das Insolvenzgericht informiert über dieses Widerspruchsrecht, nicht aber im Detail über die Rechtsfol-gen, die bei Bestehenbleiben des Tabelleneintrags zu erwarten sind. Nach der BGH-Entscheidung können die Folgen für Schuldner*innen doppelt überraschend ausfallen: Wegen dieser Forderung kann nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht nur die „einfache“ Zwangsvollstreckung betrieben werden. Es kann vielmehr mit dem Nachweis des Vorsatzdelikts aus dem Tabelleneintrag nach § 850f Abs. 2 ZPO  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html auch in den sonst pfändungsgeschützten Teil des Einkommens vollstreckt werden („ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen“). Immerhin: Solange das Insolvenz- und das Restschuldbefreiungsverfahren laufen, ist eine Vollstreckung nicht, auch nicht in diesen sogenannten Vorrechtsbereich, zulässig (§ 89 Abs. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__89.html, § 294 Abs. 1 InsO https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__294.html).
Sachverhalt: Die Gläubigerin betreibt nach dem in 2012 aufgehobenen Insolvenzverfahren im Jahr 2017 gegen den Schuldner (wohl nach Erteilung der Restschuldbefreiung) die Zwangsvollstreckung. Dem Vollstreckungsgericht legt sie dazu einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle vor. Danach ist die Forderung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle festgestellt. Der Schuldner hatte dies im Verfahren nicht bestritten.
Entscheidungsgründe: Nach Meinung des BGH kann mit dem Auszug aus der Insolvenztabelle der Nachweis geführt werden, dass eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Dieser Nachweis genüge für die Inanspruchnahme des Vollstreckungsprivilegs gemäß § 850f Abs. 2 ZPO. Anders als bei der Vorlage eines Vollstreckungsbescheides, der dafür nicht geeignet sei (Rn. 10.), enthalte eine wirksame Anmeldung zur Insolvenztabelle konkrete Angaben zum Vorsatzdelikt (Rn. 14). Zwar erfolge ebenso wie beim Vollstreckungsbescheid keine „Schlüssigkeitsprüfung“ (Rn. 11). Die Schuldner*innen seien aber durch die Informationspflicht des Gerichts und die daraus ersichtliche Möglichkeit des Widerspruchs ausreichend geschützt (Rn. 18).

Einige wichtige Passagen des BGH-Urteils im Wortlaut:
„Die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Schuldner soll in diesen Fällen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach der Vorschrift des § 850c ZPO zu belassen wären.“ (Rn. 7)
„Wird eine als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin weder insgesamt noch beschränkt auf den Rechtsgrund des Vorsatzdelikts bestritten oder ist ein erhobener Widerspruch beseitigt, hat dies
weiter zur Folge, dass die Forderung gemäß § 302 Nr. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html, § 201 Abs. 3 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen des § 302 InsO hinzuweisen, § 175 Abs. 2 InsO https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__175.html.“ (Rn. 14 a. E.)
„Aufgrund der an eine wirksame Anmeldung gemäß § 174 Abs. 2 InsO  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__174.html zu stellenden Anforderungen ist dem Schuldner die Prüfung möglich, ob die Forderung oder der angegebene Rechtsgrund des Vorsatzdelikts bestritten werden sollen. Der Schuldner kann allein durch einen – gegebenenfalls auf die rechtliche Einordnung der Forderung beschränkten – Widerspruch und ohne Kostenrisiko verhindern, dass ein Titel über eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entsteht. Das Fehlen eines Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 850f Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen“ (Rn. 18).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2c128deb1a77db5cd1e27d068c5bafad&nr=99947&pos=0&anz=1

BGH: Zahlungen von einem nicht geschützten Konto sind grundsätzlich anfechtbar

Leitsatz: Zahlungen des Schuldners vom nicht geschützten Schuldnerkonto (sind) grundsätzlich gläubigerbenachteiligend (…), weil er sie aus seinem pfändbaren Vermögen erbringt, auch wenn der Schuldner (…) Einnahmen nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags gehabt haben sollte. (aus Rn. 22)
Problem: Leistungen an einzelne Gläubiger*innen können für alle anderen benachteiligend und damit anfechtbar sein. Eine Anfechtung führt dazu, dass bereits geleistete Zahlungen zurückgewährt werden müssen. Das kann für Schuldner*innen (z. B. bei Zahlung von Mietschulden) existenziell gefährdend sein. Auch wenn Anfechtungsfragen manchmal recht knifflig sind, eine Frage ist geklärt: Zahlungen aus dem Unpfändbaren sind nicht anfechtbar. Und dank Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist auch gut bestimmbar, welches Geldvermögen pfändungsgeschützt ist. Aber was ist, wenn die Zahlungen nicht von einem P-Konto kommen? Kann der Insolvenzverwalter sie dann herausverlangen? Diese dann doch eher schwierige Frage behandelt der Bundesgerichtshof am Beispiel von Unterhaltszahlungen.

Sachverhalt: Der Schuldner leistet auf den Unterhaltsanspruch, der auf den Landkreis übergangenen war, in Raten sieben Jahre eine Summe von 3.683 €. Er überweist das Geld von einem nicht geschützten Konto. Über das Vermögen des Schuldners wird sodann das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter ficht die Unterhaltsleistungen an und verlangt vom Landkreis Rückzahlung des gesamten Betrags.
Entscheidungsgründe: Dieser Rückzahlungsanspruch besteht unter anderem dann, wenn durch die Ratenzahlung die Gläubiger*innen des Schuldners benachteiligt wurden und der Schuldner einen so-genannten Benachteiligungsvorsatz hatte, § 133 Abs. 1 https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__133.html, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__143.html (Rn. 18) .
Der BGH bestätigt: „An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn die Zahlungen aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners“ stammen. „Gläubiger werden nicht benachteiligt, wenn die angefochtenen Zahlungen aus dem unpfändbaren Guthaben eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k Abs. 1 ZPO“ erbracht werden; bei Bargeldzahlungen komme eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__811.html in Betracht (Rn. 21). Zahlungen vom nicht geschützten Konto seien dagegen „grundsätzlich gläubigerbenachteiligend“, „auch wenn der Schuldner Einnahmen nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags gehabt haben sollte“ (Rn. 22).

Je nach den Umständen des Einzelfalls könne dann aber der Benachteiligungsvorsatz fehlen (Rn. 27 ff.). Bei Unterhaltszahlungen sei dies u. U. dann anzunehmen, „wenn ein Schuldner (…) davon ausging, dass die Unterhaltsansprüche den Ansprüchen seiner übrigen Gläubiger in der Vollstreckung vorgingen und diese deswegen durch die Unterhaltszahlungen nicht benachteiligt würden“ (Rn. 30). Denn Unterhaltsansprüche seien sowohl in der Einzelzwangsvollstreckung wie auch im Insolvenzverfahren in mehrfacher Hinsicht begünstigt (Rn. 31 ff.).
Anmerkung von Rechtsanwalt Kai Henning: Der Schuldner sei zwar grundsätzlich von einer Anfechtung nicht selbst betroffen. Gleichwohl könne „die Anfechtung und die mit ihr verbundene Rückgewähr direkte Auswirkungen auf den Schuldner haben, wenn bspw. vom Schuldner gezahlte Geldstrafen (siehe Fall BGH Urt. 10.7.2014 -IX ZR 280/13-) oder beglichene Mietrückstände (siehe Kündigungsmöglichkeit des Vermieters nach BGH Urt. 17.6.2015 -VIII ZR 19/14-) angefochten werden. Dem Schuldner drohen in diesen Beispielfällen Ersatzfreiheitsstrafe und Wohnungskündigung. Der Schuldner sollte daher zu Beginn außergerichtlicher Verhandlungen mit den Gläubigern stets ein Pfändungsschutzkonto einrichten.“ (Inso-Newsletter RA Henning 9-19)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b57aa8bb498c5a41ec5dcaade6ebffcf&nr=99586&pos=0&anz=1 https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/bgh-zur-insolvenzanfechtung-bei-zahlungen-des-schuldners-von-einem-einfachen-nicht-geschuetzten-konto/#more-16388

Wir haben drei hilfreiche Entscheidungen des Bundessozialgerichts, die die Existenzsicherung auch unserer Klient*innen betreffen können, und drei Entscheidungen zum Insolvenzrecht, die ebenfalls existenzgefährdende Fragen klären. Die beiden zuerst folgenden Urteile des Bundesgerichtshofs sollen der Komplexität wegen etwas ausführlicher dargestellt werden:

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Das BMJV hat einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ vorgelegt. Mit dem Referentenentwurf sollen die Regelungen zum Inkassorecht verbraucherfreundlich weiterentwickelt und die Aufsicht über Inkassounternehmen verstärkt werden. Dabei sollen auch Ergebnisse der Evaluierung  https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/2018/05/iff-veroeffentlicht-evaluation-inkassorechtlicher-vorschriften/ inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 berücksichtigt werden. Inhaltlich sollen Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere vor überhöhten Inkassoforderungen geschützt werden.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Verbraucherschutz_Inkassorecht.pdf;jsessionid=D335FEB6342695CBF98FC19B2CF54C24.1_cid297?__blob=publicationFile&v=2

Ratgeberreihe Informationsoffensive mit Neuauflage

Die Ratgeberreihe Informationsoffensive ist ein Service u.a. für Schuldnerberatungsstellen von Wohlfahrtsverbänden und Kommunen. Neu aufgelegt ist im Juli der Ratgeber „PfändungsSchutz & AbtretungsSchutz“, verfasst von Prof. Dr. Dieter Zimmermann und Thomas Zipf.

https://informationsoffensive.de/site/ratgeber.php

Ratgeber „Schulden abbauen – Schulden vermeiden“ in Neuauflage Juli 2019

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hat den Ratgeber: „Schulden abbauen – Schulden vermeiden“ im Juli 2019 neuaufgelegt. Die 70-seitige Broschüre steht als pdf-Datei zum Herunterladen zur Verfügung oder sie kann kostenlos bestellt werden.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/ratgeber-schulden-abbauen-schulden-vermeiden-403176

 

Schulbuchkosten: BA bestätigt Anspruch auf Kostenübernahme für alle Jobcenter

Nachdem das MAGS NRW die kommunalen Jobcenter angewiesen hatte, die Eigenanteile für Schulbücher zu übernehmen, hat auch die Bundesagentur für Arbeit einen entsprechenden Hinweis für die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung erlassen. Erforderlich ist (noch) ein Antrag an die Jobcenter, der für bereits gekaufte Bücher auch rückwirkend gestellt werden kann. Weitere Infos, auch zur Frage inwieweit ein Antrag notwendig ist, im https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2566/.

https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/21-algii-mehrbedarfe

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/minister-laumann-kommunale-jobcenter-uebernehmen-kuenftig-die-kosten-fuer

„Wirksamkeit von Verbraucherinsolvenzverfahren in NRW“ – ein Fachtag zur Studie am 28.11.2019 in Essen

Dass Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung wirkt, ist hinlänglich bekannt. Wie genau sie wirkt bleibt vielen ein Rätsel: Was kann die Schuldnerberatung bewirken? Welche Ansprüche an die Wirkung stellen wir Berater*innen uns? Welche Erwartungen werden an uns gestellt? Wird hierdurch die Arbeit unterstützt oder eingegrenzt?
Seit Juni 2019 beschäftigt sich eine Studie, die die LAG FW im Auftrag des Familienministeriums mit wissenschaftlicher Unterstützung durchführt, mit diesen Fragen. Unter dem Titel „Wirksamkeit von Verbraucherinsolvenzverfahren als ein Entschuldungsinstrument in der sozialen Schuldnerberatung“ wurden bisher theoretische Hintergründe untersucht: bereits existierende Studien wurden analysiert und deren Erkenntnisse in Bezug auf Wirkfaktoren zusammengestellt.
In einem zweiten Schritt ist nun die Praxis gefragt. Die bisherigen Ergebnisse sollen auf dem Fachtag mit den Expert*innen der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung aus NRW diskutiert werden. Das so gewonnene Expert*innenwissen stellt einen wesentlichen Grundstein für das gesamte Forschungsprojekt dar, welches darauf abzielt, Erkenntnisse für die Beratungspraxis zu gewinnen. Daher sind Sie, die Expert*innen der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW, zu dieser Veranstaltung herzlich eingeladen.
Wir freuen uns auf anregende Debatten und einen produktiven Austausch.
Tagungsort: https://www.google.com/maps/place/Haus+der+Technik+e.V./@51.452532,7.014855,15z/data=!4m5!3m4!1s0x0:0x95a5878bd88e5875!8m2!3d51.452532!4d7.014855. Zeit: 10:00 Uhr – 15:00 Uhr.

https://www.diakonie-rwl.de/fachtagung-wirksamkeitsstudie-vinso-28112019

Hartz IV: Paritätischer Gesamtverband fordert höhere Regelsätze

Anlässlich der Erhöhung der Hartz IV-Leistungen um acht Euro auf 432 Euro ab nächstem Jahr (BMAS) https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/hoehere-regelbedarfe-in-grundsicherung-und-sozialhilfe.html erneuert der Paritätische Wohlfahrtsverband seine Kritik an den Regelsätzen. Nach neuesten Berechnungen der Forschungsstelle des Paritätischen müssten die Regelsätze auf mindestens 582 Euro erhöht werden.

https://www.der-paritaetische.de/index.php?id=25&tx_news_pi1%5bnews%5d=11844&tx_news_pi1%5bcontroller%5d=News&tx_news_pi1%5baction%5d=detail&cHash=beeeaba411a3c7eedaf091f5ae7e6c93

Studie Bertelsmann Stiftung / DIW: Prognose zu Altersarmut in Deutschland

Laut einer aktuellen Studie steigt die Altersarmut in Deutschland zukünftig trotz Reformbemühungen weiter an. Danach könnte in 20 Jahren mehr als jeder Fünfte von Altersarmut bedroht sein.

https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/2019/september/steigende-altersarmut-nachbesserungen-bei-reformen-des-rentensystems-noetig/

 

Bildungs- und Teilhabepaket: Nur jedes siebte Kind profitiert von Teilhabeleistungen

Die Leistungen für benachteiligte Kinder und Jugendliche seien in ihrer Höhe unzureichend und in der bestehenden Form schlicht nicht geeignet, Kinderarmut zu bekämpfen, Teilhabe zu ermöglichen und Bildungsgerechtigkeit sicherzustellen, kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband. Nach einer aktuellen Expertise der Paritätischen Forschungsstelle profitierten zuletzt weniger als 15 Prozent der Schülerinnen und Schüler unter 15 Jahren im Hartz-IV-Bezug von den sogenannten „soziokulturellen Teilhabeleistungen“, mindestens 85 Prozent der Leistungsberechtigten wurden in der Praxis dagegen nicht erreicht. Notwendig sei die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Angebote der Jugendarbeit im Kinder- und Jugendhilfegesetz und die Einführung einer bedarfsgerechten, einkommensabhängigen Kindergrundsicherung.

https://www.der-paritaetische.de/presse/bildungs-und-teilhabepaket-nur-jedes-siebte-kind-der-6-bis-unter-15-jaehrigen-profitiert-von-teilh/

 

Nicht vergessen! Fachtagung 20 Jahre V-InsO am 30.10.2019 in Mülheim!

Unter dem Motto „20 Jahre Verbraucherinsolvenz – Rückblick, Ausblick, Forderungen“ soll am Vormittag in einer Talkrunde auf 20 Jahre Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung zurückgeblickt werden. Eingeladen hierzu sind Marion Kemper von der Schuldnerberatung Bottrop, Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Marie Luise Graf Schlicker, Prof. Dr. Ulrich Heyer, Insolvenz-richter aus Oldenburg sowie ein Betroffener, der die Restschuldbefreiung erfolgreich erreicht hat. Am Nachmittag steht die anstehende Umsetzung der EU Restrukturierungsrichtlinie im Mittelpunkt. Alexander Bornemann, Referatsleiter im BMJV, wird den aktuellen Stand der Umsetzung der EU Richtlinie vorstellen. Im Anschluss soll dies unter Einbeziehung der Anregungen und Meinungen der Teilnehmenden zur Diskussion gestellt werden.

https://www.diakonie-rwl.de/20-jahre-verbraucherinsolvenz

NRW Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2019

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die Oktober-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Sämtliche Artikel aus allen Jahrgängen finden Sie über die Schlagwortsuche auf unserer Homepage:

https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.
Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2019/10/2019-10-NRW-Infodienst-Schuldnerberatung-1.pdf

Verträge und Verbraucherschutz – für die Sek. I ab Klasse 8 und für Berufsschulklassen

Täglich schließen wir zahlreiche Verträge. Aber: was sind überhaupt die Grundlagen des Vertragsrechts? Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus Verträgen? Wie sieht es mit der Geschäftsfähigkeit von Jugendlichen aus? Neben den Antworten auf diese Fragen bietet die Fortbildung grundlegende Informationen zum Gewährleistungsrecht und Wissenswertes zum Onlineshopping.
Die Teilnehmer*innen lernen Material zum Einsatz im Unterricht kennen und erfahren, wie sie ihre Schüler*innen an dieses Themenfeld heranführen können. Es gibt Fachinformationen von der Verbraucherzentrale und viel Raum zum Ausprobieren. Grundlage ist das in einem Projekt aller Verbraucherzentralen entwickelte Bildungsmaterial „Verträge und Verbraucherschutz“. https://www.verbraucherzentrale.de/bildungsangebot-vertraege-und-verbraucherschutz-36685
Fragen zur Veranstaltung beantwortet Ricarda Sondermann unter 0211 3809 460.

Termin: 14.11.2019, 14-17 Uhr
Ort: Verbraucherzentrale NRW, Mintropstraße 27, Düsseldorf
Kosten: Für Lehrkräfte kostenlos
Veranstalter: Verbraucherzentrale NRW
Anmeldung: bildung@verbraucherzentrale.nrw

 

 

Forum Schuldnerberatung 2019

Das Forum Schuldnerberatung ist Teil einer Reihe jährlich stattfindender Fachveranstaltungen, die der Deutsche Verein in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) anbietet. Im Mittelpunkt der Fachveranstaltung stehen aktuelle Themen, Fragen und Herausfor-derungen, die sich aus der praktischen Arbeit der Schuldnerberatung ergeben sowie sich an der Aktionswoche der Schuldnerberatung 2019 orientieren. Den Teilnehmenden wird die Möglichkeit eröffnet, neben dem fachlichen Austausch aktuelle Entwicklungen der Schuldnerberatung zu diskutieren und damit Einfluss auf die fach- und sozialpolitische Diskussion zu nehmen.
Termin: 14.11. – 15-11-2019
Ort: Berlin
Kosten: 175 Euro, für Mitglieder: 140 Euro (Veranstaltungskosten)
Veranstalter: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

https://www.deutscher-verein.de/de/veranstaltungen-2019-fachliche-und-sozialpolitische-entwicklungen-in-der-schuldnerberatung-forum-schuldnerberatung-2019-3476,1543,1000.html

3. Bundestagung Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe

Zu den wesentlichen Faktoren, die die Wiedereingliederung straffällig gewordener Menschen erschweren, gehören finanzielle Schulden. In immer mehr Strafvollzugsgesetzen hat die Schuldnerberatung und die Entschuldung inhaftierter Menschen als Resozialisierungsziel Einzug gehalten. Im Bereich der Organisation und Finanzierung gehen die Bundesländer dabei unterschiedliche Wege. Zielkonflikte bei einer Entschuldung von Inhaftierten, Schnittstellenmanagement bei Umzügen in andere Bundesländer oder mit externen Stellen sollen bei der diesjährigen Tagung ebenso diskutiert werden, wie die neuste Rechtsprechung und der Einfluss der zunehmenden Digitalisierung auf den Entschuldungsprozess.
Termin: 11.11. – 12.11.2019
Ort: Berlin
Kosten: 225 Euro, für Mitglieder der BAG-SB: 195 Euro (Teilnahmepauschale)
Veranstalter: BAG-SB in Kooperation mit BAG-S

http://www.bag-sb.de/tagung-nov2019

Praktische Handhabung von Datenschutz in der Schuldnerberatung

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit Mai 2018 in Kraft. Ihre Anforderungen betreffen auch die Schuldnerberatung. Bei der praktischen Umsetzung tauchen an vielen Stellen Fragen auf. Im Workshop geht es daher vorrangig um Themen aus dem Schuldnerberatungsalltag, wie zum Beispiel Datenschutzrechtliche Einwilligungs- bzw. Informationspflichten, Anforderungen an die sichere digitale Kommunikation und Datenspeicherung, Aufbewahrungs- und Löschungsfristen von Schuldnerberatungsdaten, Datenschutzerklärungen auf Websites, Gestaltung von Verfahrensverzeichnissen, Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Büroausstattung, Musterformulare für Einwilligungserklärungen. Die Veranstaltung lebt vom Einbringen konkreter Fragen und Vorlagen der Teilnehmer/innen. Senden Sie bitte dem Veranstalter Ihre Fragen und Materialien frühzeitig bis spätestens 4 Wochen vor dem Workshop zu.
Termin: 19.11.2019
Ort: Köln
Kosten: 120 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/praktische-handhabung-von-datenschutz-in-der-schuldnerberatung/

Lohnpfändung – wie gehe ich in der Praxis damit um?

Ein wichtiger Baustein kompetenter Schuldnerberatung ist seit je her die Ermittlung und Prüfung der pfändbaren Beträge. Auf diesem Gebiet Kenntnisse zu vertiefen und Sicherheit zu erlangen, ist zur Durchsetzung von Schuldnerrechten und in der Verhandlungsführung unerlässlich. Praxisnah sollen Lohnbestandteile anhand konkreter Abrechnungen auf ihre Pfändungsrelevanz geprüft, die Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen thematisiert sowie die Aufgaben des Drittschuldners und der Umgang mit Falschpfändungen in den Blick genommen werden.
Termin: 29.10.2019
Ort: Essen
Kosten: 80 Euro, für Nichtmitglieder 70 Euro
Veranstalter: Evangelischer Fachverband Schuldnerberatung RWL

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/lohnpfaendung-wie-gehe-ich-in-der-praxis-damit-um/

Workshop: Aktuelle Rechtsprechung Schuldner- und Insolvenzberatung

Auch erfahrene Schuldnerberater*innen müssen sich regelmäßig mit der aktuellen Rechtsprechung befassen und diese in ihrer Fallbearbeitung anwenden können. Der Workshop behandelt aktuelle Entscheidungen zum Insolvenz-, Vollstreckungs- und Sozialrecht sowie aus sonstigen für die Beratungspraxis relevanten Rechtsgebieten. Die Rechtsprechung wird anhand von praxisnahen Fallbeispielen anwendungsbezogen vermittelt. Ziel der Veranstaltung ist es, die Teilnehmer*innen auf den neuesten für die Beratung relevanten rechtlichen Stand zu bringen.
Termin: 12.11.2019
Ort: Köln
Kosten: 120 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/workshop-aktuelle-rechtsprechung-schuldner-und-insolvenzberatung/

 

Die Praxis der Schuldner- und Insolvenzberatung: Aktuelle Entwicklungen 2019

Qualifizierte Arbeit und kompetente Beratung in der Schuldner- und Insolvenzberatung verlangt von den Schuldnerberatungsfachkräften stärker denn je eine kontinuierliche Aktualisierung ihres Kenntnisstandes. Ständig werden die Berater*innen mit einer Vielzahl neuer Gesetze und Vorschriften konfrontiert, die die alltägliche Beratungspraxis stark beeinflussen. Die kaum noch überschaubare Flut von Gerichtsentscheidungen in zahlreichen, für die Schuldnerberatung bedeutsamen Rechtsgebieten macht es zunehmend schwieriger, die Bedeutung der einzelnen Entscheidung für die zu bearbeitenden Fälle einzuschätzen. Die Veranstaltung wird sich thematisch an den Problemen der Alltagspraxis der Berater*innen orientieren und dabei u. a. aktuelle Fragestellungen aus Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, Sozialleistungs-, Kredit-, Inkasso- und Verbraucherrecht aufgreifen.
Termin: 06.11. – 08.11.2019
Ort: Lehrte
Kosten: 230 Euro, für DRK-Mitarbeiter*innen 200 Euro
Veranstalter: DRK Generalsekretariat Berlin

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/die-praxis-der-schuldner-und-insolvenzberatung-aktuelle-entwicklungen-in-gesetzgebung-und-rechtsprechung-2019/

Verbraucherinsolvenz – Kompaktkurs

Das zweitägige Seminar vermittelt Grundzüge über den Gang des Verbraucherinsolvenzverfahrens und das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung. Hierbei werden praktische Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung mit einbezogen. Das Angebot richtet sich an Berater*innen, die mit der Verbraucherinsolvenzberatung beginnen und die einen Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen möchten. Besprochen werden außerdem einzelne aktuelle Praxisprobleme. Nach dem Seminar haben die Teilnehmer*innen einen Überblick über die gängigen Verfahren der Verbraucherinsolvenz sowie über die Änderungen durch aktuelle Gesetzesvorhaben.
Termin: 09.10. – 10.10.2019
Ort: Essen
Kosten: Für Mitglieder im Paritätischen 250 Euro, für Nichtmitglieder 350 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/verbraucherinsolvenz-kompaktkurs-2/

Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz-Tagung am 22. November in Berlin

Unter dem Motto „Finanzielle Bildung tut not!“ lädt das bundesweite Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz zu seiner Jahrestagung am 22.11.2019 nach Berlin ein.
Die finanzielle Bildung in Deutschland hat derzeit, trotz zahlreicher guter Ansätze, immer noch einen geringen Stellenwert. Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz geht auf dieser Tagung der Frage nach, wie hoch der tatsächliche Bedarf an nachhaltiger finanzieller Bildung in Deutschland ist und wer für die bedarfsdeckende “Versorgung“ letztlich die Verantwortung trägt.

https://pnfk.de/

Steuerschulden und Insolvenz: Wer haftet wem gegenüber?

Was passiert eigentlich, wenn im Insolvenzverfahren keine Steuererklärungen abgegeben werden? Wer ist zuständig für die Abgabe der Steuererklärung, welche Pflichten sind von wem zu erfüllen und wer haftet dem Finanzamt gegenüber, wenn diese verletzt werden?
Diesem Problem widmen sich die beiden folgenden Entscheidungen. Es geht um Steuerforderungen, die für Zeiten während des Insolvenzverfahrens (oder auch davor) angefallen sind. Für die vor Insolvenzeröffnung begründeten Steuerforderungen können die Schuldner*innen immerhin Restschuldbefreiung erlangen. Klar ist auch, dass sie für Zeiten nach Aufhebung des Verfahrens wieder allein für die Abgabe ihrer Steuererklärungen zuständig sind und ggfs. haften. Und wer haftet im Übrigen?
BFH: Schuldner*in haftet für Steuerschulden nach Verfahrens-Aufhebung
Wird die Einkommensteuer (für Zeiträume während des Insolvenzverfahrens) erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner (…) bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an den vormaligen Insolvenzverwalter kommt nicht mehr in Betracht. (Leitsatz 2, Klammereinfügung durch d. Red.)

Sachverhalt:
Der (Insolvenz-)Schuldner ist Eigentümer eines vermieteten Hausgrundstücks. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt die Insolvenzverwalterin die Vermietung fort, gibt aber u.a. für die Einnahmen aus der Vermietung keine Steuererklärungen ab. Das Haus wird schließlich verwertet, das Verfahren aufgehoben und dem Schuldner einige Zeit später die Restschuldbefreiung erteilt. Kurz darauf setzt das Finanzamt gegenüber dem (früheren) Schuldner die Einkommensteuer für die Zeit der Vermietung während des Insolvenzverfahrens fest.
Entscheidung:
Der Schuldner haftet nach Meinung des Bundesfinanzhofs nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich für die Steuerschulden, die während des Verfahrens – als sogenannte Masseverbind-lichkeiten – angefallen sind: der Steuerbescheid kann nicht mehr an die Insolvenzverwalterin gerichtet werden. „Wegen aller noch offenen Masseverbindlichkeiten kann ab diesem Zeitpunkt nur noch der Schuldner in Anspruch genommen werden“ (Rn. 19 f.). Der BFH lässt dabei offen, ob die Verwalterin persönlich für die Steuerforderung haften müsse. Auch die erteilte Restschuldbefreiung ändere nichts an dem Bestehen der Steuerschuld, da die Restschuldbefreiung nur gegen die Insolvenzgläubiger wirke. Die laut BFH umstrittene Möglichkeit der beschränkten Nachhaftung für die Steuerschuld (hier auf das Hausgrundstück) helfe dem Schuldner auch nicht, da sie nur zu einer Vollstreckungseinrede führen könne und nicht die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung berühre (Rn. 24).

http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=STRE201910114&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

FG Nürnberg: Insolvenzverwalter*in haftet für Steuerpflichten im Verfahren
Das Finanzgericht Nürnberg leitet aus der Verpflichtung der Insolvenzverwalter*innen, alle ausstehenden Steuererklärungen der Schuldner*innen anzufertigen und abzugeben, eine Haftung der Verwalter*innen gegenüber dem Finanzamt ab, wenn sie diesen Pflichten nicht nachkommen.
Rechtsanwalt Henning erläutert dazu: „Auch wenn abzuwarten ist, ob der Bundesfinanzhof diese Feststellung teilt, soll hier noch einmal an die steuerlichen Pflichten des Verwalters in den Verfahren der natürlichen Personen erinnert werden.
Der Schuldner verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit, daher kann nur der Verwalter als Vermögensverwalter die offenen Steuererklärungen bei der Finanzverwaltung abgeben (BGH Beschl. 18.12.2008 – IX ZB 197/07- NZI 2009). Dies gilt nicht nur für die ab Eröffnung bestehenden Verpflichtungen, sondern auch für die vorher entstandenen. Der Insolvenzverwalter hat also auch die vom Schuldner bis zur Antragstellung unerledigt gelassenen Erklärungen anzufertigen und abzugeben.“ (…) „Der Schuldner hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten dem Insolvenzverwalter die für die Abgabe der Steuererklärung erforderlichen Unterlagen vorzulegen“. Newsletter RA Henning 7-19

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-8564?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

BSG: Zur Angemessenheit einer Wohnung bei Umgangsrecht

Der Kläger bewohnte eine 70 qm große Wohnung, für die insgesamt 500 Euro Bruttowarmmiete zu zahlen waren. Jedes zweite Wochenende kam seine Tochter zu Besuch. Das Jobcenter sah Wohnkosten nur in Höhe von 404 Euro für einen Alleinstehenden als angemessen an.
Das BSG führt in dem Terminbericht aus: Bei der Ermittlung der konkreten Angemessenheit seien trotz des grundrechtlich geschützten Umgangsrechts von Eltern und Kind nicht grundsätzlich höhere Unterkunftskosten oder Flächenbedarfe des umgangsberechtigten Elternteils anzuerkennen. Vielmehr sei eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung u.a. der Ausgestaltung des Umgangsrechts, des Alters des Kindes, der Lebenssituation und der Wohnverhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils erforderlich. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Entscheidung des LSG NRW, das Umgangsrecht des alleinstehenden Klägers mit seiner damals vierjährigen Tochter werde auch in einer maximal 50 qm großen Wohnung ermöglicht, nicht zu beanstanden.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_08_29_B_14_AS_43_18_R.html

BSG: Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB gilt auch im SGB II

Das Jobcenter verlangt von der während des Rechtsstreits volljährig gewordenen Klägerin Erstattung von überzahlten Leistungen in Höhe von 400 Euro, die ihr als Kind über ihre Eltern gewährt worden waren. Vor Gericht beruft sich das Jobcenter darauf, dass die Regelung des § 1629a BGB nicht gelte. Denn der Erstattungsbescheid sei bereits erlassen worden, bevor die Klägerin volljährig geworden sei.
Das BSG misst die Frage der Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids dagegen an § 1629a BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1629a.html. „Nach dieser Vorschrift beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes“ (Rn. 13). Diese Regelung sei auch im SGB II zu beachten. „Die entsprechende Anwendung hat in vollem Umfang zu erfolgen, denn im Sozialrecht kann aus verfassungsrechtlichen Gründen kein geringerer Schutz der Minderjährigen gelten als im Zivilrecht.“ Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung finde nicht erst im Vollstreckungsverfahren Anwendung, sondern betreffe bereits den Erstattungsbescheid (Rn. 14).
Da die Klägerin bei Eintritt in ihre Volljährigkeit über kein pfändbares Vermögen verfügte, haftet sie also nicht für die Erstattungsforderung des Jobcenters. Siehe Thomé-Newsletter 27/19 vom 20.07.19

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205853

 

Geschichte der Schuldnerhilfe in Deutschland

Das im Beltz Juventa Verlag neu erschienene Buch „Geschichte der Schuldnerhilfe in Deutschland – Varianten und Entwicklungspfade aus Perspektive der sozialen Arbeit“ gibt erstmals einen ausführlichen Überblick über die historische Entwicklung der Schuldnerhilfe, des Schuldnerschutzes und der Schuldnerberatung in Deutschland. Die Autoren veranschaulichen als ausgewiesene Kenner des Arbeitsfelds die Entwicklungspfade hin zur modernen Schuldnerhilfe aus Perspektive der Sozialen Arbeit.
Uwe Schwarze, Professor an der Hochschule Hildesheim, spannt einen Bogen von den frühen Ursprüngen bis zum Ende des 20. Jahrhunderts. Heinrich Wilhelm Buschkamp, langjähriger Fachreferent Schuldnerberatung und Leiter von zwei Beratungsstellen beim Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, beschreibt die Etablierung der Schuldnerberatung als ein sozialberufliches Arbeitsfeld und befasst sich mit dem Wandel in den Jahren 2001 bis 2015. Alexander Elbers, Leiter der Schuldnerberatung Dortmund der Grünbau gGmbH und Fachreferent Schuldnerberatung für den Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, stellt die Entwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dar und gibt einen Überblick über die Reformgeschichte der Verbraucherinsolvenz.
Das Buch bereichert jede Beratungsstelle. Es ist im Buchhandel erhältlich und kann auch beim Verlag direkt bestellt werden. Das Inhaltsverzeichnis und eine Leseprobe gibt es hier:

https://www.beltz.de/fachmedien/sozialpaedagogik_soziale_arbeit/buecher/produkt_produktdetails/33093-geschichte_der_schuldnerhilfe_in_deutschland.html

Angemessenes Entgelt bei Basiskonten

Die LAG Schuldnerberatung Hamburg https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/ weist unter dem 12.09.2019 auf einen Artikel von Alina Zim-mermann und Arne Heinrich Huneke zur „Entgeltangemessenheit bei Basiskonten“ hin (VuR 7/2019).

https://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2019/Aufsatz_VuR_19_07.pdf

Unseriöse Schuldnerberater: Verbraucherzentrale NRW kappt haltlose Hilfeversprechen

Bei drei Vereinen hat die Verbraucherzentrale NRW jetzt erreicht, dass sie ihre „haltlosen Versprechen“ künftig unterlassen und Betroffene in Schuldner- und Verbraucherinsolvenzangelegenheiten nicht mehr beraten oder vertreten. Dies betrifft den Verein „Themis Schuldnerberatung Hamm e.V.“, das „Netzwerk Schuldnerberatung e.V.“ aus Bergisch Gladbach sowie den Verein „NRW Schuldnerberater e.V.“

https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/presse-nrw/schuldnerberater-verbraucherzentrale-nrw-kappt-haltlose-hilfeversprechen-38909

Inkasso Service Recklinghausen – Schwerpunkt im neuen Sozialrecht Justament

Der Inkasso Service Recklinghausen ist als zentrale Behörde für das Eintreiben von Rückforderungen der Jobcenter, der Arbeitsagenturen und der Familienkassen zuständig. Im aktuellen SOZIALRECHT-JUSTAMENT setzt sich Bernd Eckardt mit der Tätigkeit dieser Behörde im Bereich des SGB II auseinan-der.

http://sozialrecht-justament.de/data/documents/8-2019_Sozialrecht_Justament.pdf

Infoportal zum Thema Schulden

Der Caritasverband bietet ein umfangreiches Infoportal zum Thema Schulden an. Interessierte und Betroffene finden hier zahlreiche Informationen zum Thema Überschuldung allgemein und auch zu konkreten Themen, wie Umgang mit Mietschulden oder Vermeidung von Stromsperren.

https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/pleite-was-nun-caritasratgeber/

Regulierung und Vermeidung von Stromschulden

Der Deutsche Verein hat im Juni 2019 Empfehlungen zur Regulierung und Vermeidung von Stromschulden und Stromunterbrechungen in Haushalten der Grundsicherung und Sozialhilfe veröffentlicht. Es werden Anregungen gegeben, wie Leistungsträger gemeinsam mit den Energieversorgern und mit der Schuldnerberatung vor Ort Stromschulden und Stromsperren kooperativ und nachhaltig regulieren bzw. vermeiden können.

https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2019-empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-regulierung-und-vermeidung-von-stromschulden-und-stromunterbrechungen-in-haushalten-der-grundsicherung-und-sozialhilfe-3564,1702,1000.html

Informationsblätter der LAG Hessen nun in 12 Sprachen abrufbar

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen hat in Zusammenarbeit mit der Initiative Schuldnerberatung Hessen Informationsblätter zu Themen der Schuldnerberatung in 12 Sprachen erstellt. Neu hinzugekommen sind die Informationen in rumänischer Sprache.

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Weitere Informationen

Neue Anerkennungsrichtlinien für die Verbraucherinsolvenzberatung in NRW

Das überarbeitete Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) des Landes NRW ist im Februar 2019 in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang wurden nun auch die dazugehörigen Anerkennungsrichtlinien für die Verbraucherinsolvenzberatung in NRW neu erstellt. Für bereits anerkannte Beratungsstellen gilt Bestandsschutz. Trotzdem gilt auch hier, dass die Voraussetzungen der Anerkennung grundsätzlich erfüllt werden müssen.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=17868&ver=8&val=17868&sg=0&menu=1&vd_back=N

Weniger Menschen ohne Krankenversicherungsschutz

Die Zahl der in Deutschland lebenden Menschen ohne Krankenversicherungsschutz sei in den vergangenen Jahren zurückgegangen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. Laut Mikrozensus 2015 liege die Zahl der Nichtversicherten bei etwa 79.000. Beim Mikrozensus 2011 seien es noch rund 128.000 Nichtversicherte gewesen. Im Notlagentarif seien laut PKV-Verband nach vorläufigen Zahlen 2018 noch 102.000 Versicherte versichert, im Jahr 2017 seien es 105.800 Personen gewesen.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/122/1912281.pdf

Kosten für Schulbücher müssen von Jobcentern erstattet werden

In NRW wird der Eigenanteil für Schulbücher für Kinder und Jugendliche, die Leistungen von einem kommunalen Jobcenter beziehen, erstattet werden müssen. Dies regelt ein Erlass des MAGS, das die Rechtsaufsicht für die kommunalen Jobcenter besitzt. Für die übrigen Jobcenter fehlt bislang eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit. Auch sie sind allerdings zur Kostenerstattung verpflichtet. Denn diese Frage ist durch das Bundessozialgericht https://fbsb-nrw.de/2019/05/bsg-anspruch-auf-kostenuebernahme-fuer-schulbuecher/ rechtlich geklärt. Schulbücher sind danach als Härtefall-Mehrbedarfe anzusehen, soweit die Schule sie nicht zur Verfügung stellt.
Ob weitere Schulbedarfe, die möglicherweise nicht von dem Schuldbedarfspaket umfasst sind, erstattungsfähig sind, bleibt umstritten. Der Verein Tacheles e.V. hält einen Musterantrag auf Erstattung von Schul(buch)kosten bereit. Weil viele Eltern aus Nichtwissen oder aus Scham nicht das beantragen, was ihnen zusteht, fordert die Freie Wohlfahrtspflege NRW darüber hinaus eine „echte Lernmittelfrei-heit“ in NRW. Quellen: Thomé Newsletter 33/2019 vom 07.09.2019 und FW NRW.

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2542/ https://www.mags.nrw/pressemitteilung/minister-laumann-kommunale-jobcenter-uebernehmen-kuenftig-die-kosten-fuer https://www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/de/presse/ansicht/detail/news/detail/News/gute-chancen-fuer-alle-schulkinder-in-nrw-lernmittelfreiheit-endlich-durchsetzen/cache/no_cache/

Eine Untersuchung zu Einkommensungleichheit und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen

Eine Untersuchung zu Einkommensungleichheit und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen
Familien, insbesondere Alleinerziehenden-Haushalte und Paare mit drei und mehr Kindern, sind überdurchschnittlich von Armut betroffen. 22,3 Prozent der Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre sind laut Armutsbericht des Paritätischen arm. Der Paritätische Gesamtverband geht vor diesem Hintergrund der Frage nach, welche Auswirkungen die soziale Ungleichheit für die Teilhabe der Kinder hat und inwieweit unter den analysierten Bedingungen gleiche Entwicklungschancen für alle Kinder gegeben sind.

https://www.der-paritaetische.de/publikation/expertise-verschlossene-tueren/

Erfolgreiche Restschuldbefreiungsverfahren in NRW – Verfahren aus 2010

IT.NRW hat erste Ergebnisse der Restschuldbefreiungsverfahren veröffentlicht. Grundlage bilden die Insolvenzverfahren natürlicher Personen, die im Jahr 2010 eröffnet wurden (33.317 Verfahren) und bei denen eine Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis 31.12.2017 ergangen ist (30.901 Entscheidungen; im Folgenden Daten aus der Statistik des Bundes zum Vergleich). https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/04/PD19_151_52411.html
86,5% der eröffneten Verfahren endeten danach mit einer Erteilung der Restschuldbefreiung (28.825 Fälle; bundesweit: 84,7%). Bezogen auf die Zahl der Entscheidungen liegt die Erfolgsquote bei 93,3% (Bund: 92,6%). Versagt wurde die Restschuldbefreiung bei 4% der eröffneten Verfahren (1.324 Fälle; Bund: 4,6%); in Bezug auf die Entscheidungen beträgt die Versagungsquote 4.6% (Bund: 5,1%).
Die Nichtzahlung der Treuhändermindestvergütung war in NRW mit einem Anteil von 81,7% der häufigste Versagungsgrund (Bund: 78,3%). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führte in 11,2% (Bund: 11,3%) und der Verstoß gegen Obliegenheiten in 6% (Bund: 8,6%) zu einer Versagung der Restschuldbefreiung.
Die Verfahren der Verbraucher*innen (25.629 eröffnete Verfahren in NRW aus 2010 und 24.197 Entscheidungen über die Restschuldbefreiung) sind insgesamt etwas erfolgreicher als die aller natürlichen Personen. Die Restschuldbefreiung wurde hier in 88,1% der eröffneten Verfahren erteilt und in 4,3% der entschiedenen Fälle versagt. Allerdings sind 85,8% der Versagungen auf die Nichtzahlung der Treuhändervergütung zurückzuführen, dagegen nur 9,4% auf eine fehlende Mitwirkung und 4,9% auf eine Obliegenheitsverletzung. Bei den ehemals Selbständigen führten 86,9% der eröffneten Ver-fahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung; versagt wurde sie bei nur 3,3 % der entschiedenen Verfahren. Quellen: IT.NRW; Statistisches Bundesamt; eigene Berechnungen.

https://www.it.nrw/statistik/eckdaten/restschuldbefreiung-bei-insolvenzverfahren-natuerlicher-personen-2010-2017-96360

Position der AG SBV zur Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie

Mit Veröffentlichung der EU-Richtlinie 2019/1023 vom 16.07.2019 läuft die Umsetzungsfrist in nationales Recht von zwei Jahren. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) benennt zentrale Anliegen der sozialen Schuldnerberatung im nun folgenden Prozess der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Die AG SBV spricht sich auch für eine rasche Umsetzung aus, um der Beratungspraxis und den Betroffenen Sicherheit über den weiteren Verlauf zu geben und kein Vakuum entstehen zu lassen.

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Weitere Informationen

Fachtagung Schuldnerberatung FW NRW am 30.10.2019: 20 Jahre – und wie geht`s weiter?

Das ist die spannende Frage, der wir uns auf dieser Tagung gerne mit Ihnen widmen möchten. Die Umsetzung der EU-Richtlinie steht konkret an (s.u.), die Beratungsstellen sind bereits mit Anfragen zu der bald verkürzten Verfahrensdauer konfrontiert. Wann ist also mit dem deutschen Umsetzungsgesetz zur rechnen? Was soll genau reformiert werden? Welche Forderungen kann die Beratungspraxis dabei erheben? Und welche Auswirkungen sind für die Beratung zu erwarten?
Gemeinsam mit Expert*innen u.a. aus Wissenschaft, BMJV, Justiz und Freie Wohlfahrtspflege – und mit Ihnen, den Beratungsfachkräften – wollen wir Antworten finden. Die Tagung wird am Vormittag auf die vergangenen 20 Jahre zurückblicken. Wie die EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt werden soll, wird am Nachmittag aus den unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet.

https://fbsb-nrw.de/fachtagung-2019/ https://www.diakonie-rwl.de/20-jahre-verbraucherinsolvenz

NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2019

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die September-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Wir bedanken uns für die zahlreiche Teilnahme an unserer Umfrage!
Insgesamt 233 Rückmeldungen haben wir erhalten, davon 163 vollständige Datensätze.
Den Infodienst insgesamt findet die ganz überwiegende Zahl der Leser*innen gut bis sehr gut (im Mittel 1,6). Es gab erfreulich viele konkrete Anregungen.
Wir werden die Antworten genau auswerten, einzelne Vorschläge sobald wie möglich aufgreifen und über die Ergebnisse der Umfrage im Detail weiter berichten.
Ein Tipp bereits an dieser Stelle: Es gibt eine Online-Schlagwortsuche zum Auffinden einzelner Artikel auf unserer Homepage. Mittlerweile lohnt sich die Suche nach bestimmten Themen, versuchen Sie es einmal:

https://fbsb-nrw.de/info-center/

Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2019/09/2019-09-NRW-Infodienst-Schuldnerberatung.pdf

Workshop Schuldner- und Insolvenzberatung

Am 01.07 2014 ist das (Verbraucher-)Insolvenzrecht durch den Gesetzgeber erheblich verändert worden: Das Anfechtungsrecht gilt nunmehr auch für Privatpersonen und die Versagungsgründe wurden verschärft. Weiterhin sind neue verkürzte Wege zur Restschuldbefreiung geschaffen worden. Einige Jahre nach Inkrafttreten der Reform liegen zwischenzeitlich reichlich Praxiserfahrungen vor. Wie sich die Gesetzesänderungen auf die Alltagspraxis auswirken, bildet einen Schwerpunkt des Workshops. Einzelfälle und -fragen sowie besondere thematische Anregungen der Teilnehmenden können selbstverständlich berücksichtigt werden. Vorgesehen ist die Darstellung der Rechtsprechung und Gesetzgebung zu allen schuldnerberatungsrelevanten Fragestellungen. Die Besprechung von Einzelfällen aus der Alltagspraxis, vorrangig aus dem Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht und Kontopfändungsschutz werden vorgestellt. Fallbesprechungen sowie Erfahrungsaustausch sind Teil des zweitägigen Seminars.
Termin: 26-27.09.2019
Ort: Wuppertal
Kosten: 300 Euro, für Mitglieder des Paritätischen: 250 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/workshopf-schuldner-und-insolvenzberatung-aktuelle-entwicklungen-in-gesetzgebung-und-rechtsprechung/

 

Zertifikatskurs Schuldner- und Insolvenzberatung

Schuldnerberatung hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Querschnittsaufgabe in der sozialen Arbeit entwickelt. In der Arbeit mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen u.a. Zielgruppen spielen Schuldenprobleme eine immer größere Rolle. Das Ziel von Schuldnerberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln.
Termin: 18.-20.09.2019 (Start des Kurses mit dem ersten von fünf Modulen)
Ort: Köln
Kosten: 2.160 Euro, für Mitglieder des Paritätischen: 1.960 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/zertifikatskurs-schuldner-und-insolvenzberatung-0/

Workshop InsO

Aktuelle Rechtsprechung und die praktische Umsetzung stellt Berater*innen in der Praxis vor immer neue Herausforderungen. Einiges ist Routine, aber es treten auch immer wieder ungewöhnliche Fragestellungen auf. Die Erfahrungen sind sehr unterschiedlich. Anhand der Rechtsprechung werden die aktuellen Problemfelder in der Beratung herausgearbeitet. Es gilt in der sozialen Schuldnerberatung den Schwerpunkt auf Beratung zu legen und dabei die rechtlichen und psychodynamischen Fragen bzw. Probleme in Einklang zu bringen. Die Veranstaltung zielt darauf ab, Beratungsfachkräfte über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Fragen zu informieren und in einen Austausch zu gehen. Sie lässt Raum für Fragen aus der Praxis. Ebenfalls soll ein Austausch mit einem Insolvenzverwalter zum Praxisalltag einer Kanzlei stattfinden. Konkrete Fälle bzw. thematische Anregungen können gerne im Vorfeld eingereicht werden. Bitte bringen Sie einen aktuellen Text der InsO mit!
Termin: 24.09.2019
Ort: Dortmund
Kosten: 75 Euro
Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/workshop-inso-3/

Grundbuch, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Ratsuchende, die über eine Immobilie verfügen, sind in der Schuldner- und Insolvenzberatung keine
Seltenheit mehr. Bei diesen Schuldnern drohen häufig Zwangsversteigerungsverfahren bzw. werden
bereits durchgeführt. In dem Seminar werden der Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens behandelt, damit auftauchende Fragen der Schuldner im Beratungsalltag kompetent beantwortet werden können. Es werden der Vollstreckungsschutz in Zwangsversteigerungsverfahren, Strategien im Zwangsversteigerungsverfahren und Immobilien im Verbraucherinsolvenzverfahren vorgestellt. Die Vermittlung der Seminarinhalte erfolgt anhand von Beispielsfällen aus der Praxis. Geplant ist die gemeinsame Teilnahme an einem realen Zwangsversteigerungsverfahren beim örtlichen Amtsgericht.
Termin: 03.09.2019
Ort: Herford
Kosten: 120 Euro
Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/grundbuch-zwangsversteigerung-und-zwangsverwaltung/

Das Pfändungsschutz- und das Basiskonto in der Schuldner- und Insolvenzberatung

Das Pfändungsschutz- wie auch das Basiskonto spielen in vielen Fallkonstellationen im Rahmen der
Beratung überschuldeter Verbraucher*innen eine Rolle. Wird ein Konto gepfändet, ist das Einkommen der Familie gefährdet, sofern keine fristgemäße Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt und ggfls. unterhaltsberechtigte Personen mittels einer P-Konto-Bescheinigung oder eines gerichtlichen Beschlusses berücksichtigt werden. Nur, wenn auf diese Weise der Freibetrag somit erhöht werden kann, ist das Einkommen der Familie auf dem P-Konto gesichert. Im Beratungsalltag müssen Berater*innen, die P-Konto-Bescheinigungen ausstellen, wissen, welche Beträge freigegeben werden können und welche unterhaltsberechtigten Personen bescheinigt werden dürfen. In der Veranstaltung werden rechtliche Grundlangen und Informationen vermittelt und die in der Beratungspraxis typischen Fallkonstellationen bearbeitet.
Termin: 26.08.2019
Ort: Essen
Kosten: Mitglieder 100 Euro, Nichtmitglieder 120 Euro incl. Verpflegung
Veranstalter: Ev. Fachverband Schuldnerberatung RWL

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/das-pfaendungsschutz-und-das-basiskonto-in-der-schuldner-und-insolvenzberatung/

Umgang mit Unterhalt

Praktische Fragen zum Umgang mit Unterhaltsschulden und laufendem Unterhalt tauchen in der Schuldner- und Insolvenzberatung immer wieder auf. In der Beratung sind Kenntnisse der verschiedenen Unterhaltstatbestände, der Möglichkeiten zur Abänderung von Unterhaltstiteln und die speziellen Konstellationen im Insolvenzverfahren unerlässlich. Die Veranstaltung beinhaltet:
Einführung und Erläuterung verschiedener Unterhaltstatbestände, Grundzüge des Unterhaltsrechts, Unterhaltsrechtliche Obliegenheiten, Abänderung bzw. Anpassung von Unterhaltstiteln, Unterhaltsschulden im Insolvenzverfahren, Pfändung in den Vorrechtsbereich,
Termin: 14.08.2019 (9:30 h bis 16:00 h)
Ort: Essen
Kosten: 120 Euro, für Fachkräfte der AWO 100 Euro (inkl. Mittagessen)
Veranstalter: Schuldnerhilfe Essen gGmbH in Kooperation mit AWO Niederrhein,

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/umgang-mit-unterhalt/

Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz-Tagung am 22. November in Berlin

Unter dem Motto „Finanzielle Bildung tut not!“ lädt das bundesweite Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz zu seiner Jahrestagung am 22.11.2019 nach Berlin ein.
Die finanzielle Bildung in Deutschland hat derzeit, trotz zahlreicher guter Ansätze, immer noch einen geringen Stellenwert. Da wundert es nicht, wenn internationale Vergleichsstudien zeigen, wie schlecht es um die finanzielle Bildung in Deutschland bestellt ist. Hierbei waren wohlgemerkt nicht die finanzmathematischen Kenntnisse der Testteilnehmer gefragt. Es ging um das grundsätzliche Verständnis finanzieller Zusammenhänge. Für die Mitglieder des Präventionsnetzwerkes Finanzkompetenz stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie hoch eigentlich der tatsächliche Bedarf an nachhaltiger finanzieller Bildung in Deutschland ist, und wer für die bedarfsdeckende “Versorgung“ letztlich ver-antwortlich ist? Die Tagung geht diesen und weiteren Fragen nach.

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Weitere Informationen

Lehrmaterial der Verbraucherzentrale „Verträge und Verbraucherschutz“

Mehrfach täglich werden Verträge geschlossen. Aber: was sind überhaupt die Grundlagen des Vertragsrechts? Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus Verträgen und wie kann ich meine Rechte einfordern?
Mit aktivierenden Methoden und auf die Fragen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgerichtet, bereitet das neue Unterrichtsmaterial „Verträge und Verbraucherschutz“ der Verbraucherzentralen wichtige Inhalte anschaulich und unabhängig auf. Zum Beispiel in Rollenspielen oder als Quiz werden zentrale Elemente der Verträge, die wir alle beinahe täglich eingehen, behandelt.
Das Material richtet sich an Lehrer*innen der Sekundarstufe I und II ab Klasse 8 sowie an pädagogische Fachkräfte und kann fächerübergreifend genutzt werden. Die Teilnehmer*innen lernen wichtige Grundbegriffe wie Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung und Garantie kennen, befassen sich aber auch mit den Problemstellungen des Onlinehandels und erfahren was hinter „Null-Prozent-Finanzierun-gen“ steckt. Das Bildungsmaterial ist in einem durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten gemeinsamen Projekt aller Verbraucherzentralen entwickelt worden.
Das Material steht zum Download zur Verfügung: https://www.verbraucherzentrale.de/bildungsangebot-vertraege-und-verbraucherschutz-36685

Am 14.11.2019 von 14 bis 17 Uhr bietet die Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf eine begleitende Fortbildung zum Unterrichtsmaterial an. Bei Interesse und Fragen melden Sie sich bitte unter bildung@verbraucherzentrale.nrw!

Einladung Netzwerktreffen Finanzkompetenz NRW

Das zweite Netzwerktreffen im Jahr 2019 findet am 18.09.2019 in der Zeit von 10.00 h bis ca. 15.30 h in das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) in Düsseldorf statt. Steffen Pörner, Geschäftsführer des Bankenverbandes Nordrhein-Westfalen, wird über die repräsentative Jugendstudie zum Wirtschaftsverständnis, zur Finanzkultur und zur Digitalisierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen informieren. Anschließend werden die Teilnehmer*innen des Netzwerkstreffens über die Wünsche von Jugendlichen zur schulischen Bildung und zu wirtschaftlichen Themen diskutieren.
Frau Dr. Ingrid Majid aus der Verbraucherzentrale NRW e.V. wird im Anschluss u.a. die neu entwickelten Unterrichtsmaterialien „Smartphone und Kostenfallen“, „Bargeldloses Bezahlen und Budgetplanung“ sowie die Verbraucherbildung für neu zugewanderte Menschen aus dem Projekt „Get in! Integration von Geflüchteten in den Konsumalltag“ vorstellen.

https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/veranstaltungen/artikel/2730-forum-finanzkompetenz-nrw/detail/

SG Köln: Eigenanteil von 24 EUR für Schulbücher ist vom Jobcenter zu übernehmen

Mit Urteil vom 29.05.2019 – S 40 AS 352/19 – hat das SG Köln das zuständige Jobcenter zur Übernahme des Eigenanteils, im vorliegenden Fall in Höhe von 24 EUR (nach § 96 Abs. 3 SchulG NRW i.V.m. VO zu § 96 Abs. 5 SchulG) verpflichtet. Die Eigenanteile in NRW variieren und können sich bis zu einem Betrag von 234 EUR belaufen. Das SG Köln sieht die Anspruchsgrundlage in analoger Anwendung im Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis. Eltern in NRW können darauf aufbauend bis max. Januar des jeweiligen Vorjahres, insofern sie diese Eigenbedarfskosten noch durch Quittungen und Schulträgerbescheinigung nachweisen können, ihren Anspruch geltend machen. Siehe dazu und zur Lernmittelfreiheit in NRW den Artikel zum https://fbsb-nrw.de/2019/05/bsg-anspruch-auf-kostenuebernahme-fuer-schulbuecher/  (im Mai-Infodienst).

https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2019/SG_Koeln_29.05.2019_-_S_40_AS_35219.pdf

BGH: Betrug durch Inkassofirmen bei Berechnung von nicht angefallenen Inkassokosten

Das Urteil kommentiert Rechtsanwalt Kai Henning: „Nach dieser Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs besteht sowohl für außergerichtlich tätige Schuldnerberater als auch für Insolvenzverwalter Anlass, zu angeblich angefallenen Inkasso- und Rechtsanwaltskosten einen Zahlungsnachweis vom Gläubiger zu diesen Kosten einzufordern. Denn der BGH stellt zum einen fest, dass einfache anwaltliche Mahnschreiben nur mit der geringeren Gebühr nach Nr. 2301 RVG (0,3) und nicht mit der regulären Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5) zu vergüten sind. Des Weiteren handelt der Gläubiger nach Entscheidung des BGH betrügerisch i. S. d. § 263 StGB, wenn er dem Schuldner Kosten in Rechnung stellt, die nach der mit dem Inkassounternehmen oder dem Rechtsanwalt getroffenen Absprache gar nicht angefallen sind. (…)

Gerade bei der Vorbereitung eines erfolgversprechenden außergerichtlichen Angebots sollten Schuldner und ihre Berater daher Zahlungsbelege für die behaupteten Inkasso- und Anwaltskosten einfordern. Werden diese vom Gläubiger nicht vorgelegt, sind die Forderungen um die nicht belegten Kosten zu kürzen. Ein Insolvenzverwalter hat schon von dem ihm übertragenen Amt her die Verpflichtung, jede angemeldete Forderung auf ihren tatsächlichen Bestand hin zu prüfen, und sollte von daher ebenfalls einen besonderen Blick auf die Kosten haben.“ Inso-Newsletter RA Henning 6-19

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2019&Seite=20&nr=94788&pos=628&anz=1242

Stellenausschreibung Diakonisches Werk des Evangelischen Kirchenkreises Koblenz

In der Schuldner- und Insolvenzberatung des Diakonischen Werks in Koblenz ist ab 01.10.2019 oder später eine Stelle zu besetzen. Die Stelle ist als Mutterschutz/Elternzeitvertretung befristet voraussichtlich bis 30.09.2020 mit einem Stellenumfang von 29,25 Std./Woche. Die Dienstorte umfassen Koblenz und/oder weitere Standorte im Ev. Kirchenkreis Koblenz.

https://www.diakonie-koblenz.de/_mediafiles/128.pdf

Schufa Kreditkompass 2019 – Zahlungsmoral auf hohem Niveau

Die Zahlungsmoral der Schuldner ist in Deutschland weiterhin sehr hoch. Dies geht aus dem neuen SCHUFA Kreditkompass 2019 hervor. Demnach wurden 97,9 % der gespeicherten Ratenkredite vertragsgemäß bedient. Bei den 2 %, in denen die Geschäftsbeziehung scheiterte, lag dies im Wesentlichen an Arbeitslosigkeit, Scheidung und Krankheit.

https://www.schufa.de/de/ueber-uns/presse/pressemitteilungen/kredit-kompass2019.jsp

Antrag der Fraktionen SPD und der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: „Recht auf Schuldnerberatung“

Der Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 14.05.2019 wurde nach einer Debatte und auf Empfehlung des Ältestenrats in verschiedene Ausschüsse überwiesen. Eine abschließende Beratung und Abstimmung soll in öffentlicher Sitzung stattfinden.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-6259.pdf

Praxistipp zur möglicherweise anstehenden Verfahrensverkürzung

Da noch keine Entscheidung über die Umsetzung der Restrukturierungs-Richtlinie (siehe oben unter Allgemeines) in deutsches Recht getroffen wurde, stellt sich die Frage, wie die Ratsuchenden über die unklare Situation informiert werden können. Hierzu gibt es eine „Musterbelehrung“ von Rechtsanwalt Kai Henning Quelle:

http://www.bag-sb.de/newsletter/n/newsletter-5-2019/

Save the date: Fachtag zur Studie „Wirksamkeit von Verbraucherinsolvenzverfahren in NRW“

Am 28.11.2019 findet ein besonderer Fachtag statt. Derzeit beginnt eine Studie zur Frage der Wirksamkeit von Verbraucherinsolvenzverfahren als ein Entschuldungsinstrument in der sozialen Schuldnerberatung in NRW. Der Fachtag ist Teil dieser Studie. Er dient insbesondere einer gemeinsamen Reflexion und Diskussion über die bis dahin entwickelten Zwischenergebnisse. Bitte merken Sie sich diesen Termin unbedingt vor! Weitere Informationen nebst Einladung folgen Ende September 2019.

Fachtagung Schuldnerberatung FW NRW am 30. Oktober 2019

Die Schuldnerberatung hat 2019 Grund zum Feiern! Die Verbraucherinsolvenzordnung wurde vor 20 Jahren in Kraft gesetzt und auch die Fachtagung findet zum 20. Mal statt. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW – Fachausschuss Schuldnerberatung nehmen das Jubiläum zum Anlass, die diesjährige Fachtagung unter dem Titel „20 Jahre Verbraucherinsolvenz – Ein Blick zurück … und wie geht`s weiter?“ zu veranstalten. Am Vormittag wird auf die vergangenen 20 Jahre zurückgeblickt und am Nachmittag erfolgt ein Ausblick, wie die in diesem Jahr verabschiedete EU-Restrukturierungsrichtlinie in den nächsten zwei Jahren in nationales Recht in Deutschland umgesetzt werden könnte. Veranstaltungsort: Akademie Wolfsburg, Mülheim a. d. Ruhr.
Weitere Informationen, Einladung und Anmeldung erfolgen in Kürze und sind zu gegebener Zeit ak-tualisiert zu finden unter:

https://fbsb-nrw.de/fachtagung-2019/

VAMV ruft zur Protestaktion auf

Die Sozial- und Familienleistungen sind schlecht aufeinander abgestimmt, so der Verband der Alleinerziehenden (VAMV). Denn viele Alleinerziehende erleben zum 01.07.2019 eine böse Überraschung. Der Unterhaltsvorschuss wird wegen der Erhöhung des Kindergeldes gekürzt! Nach Angaben vom VAMV sind 714.000 Kinder von Alleinerziehenden betroffen. Der VAMV will mit der Protestaktion Unterschriften für die Petition eines Mitgliedes des Landesverbandes NRW sammeln sowie die Möglichkeit einer Protest-Email an Ministerin Giffey bereitstellen.

https://www.vamv.de/politische-aktionen/protestaktion-hoeheres-kindergeld-auch-bei-unterhaltsvorschuss/

 

„Nicht-Nutzung von Schuldnerberatung“: Iff-Überschuldungsradar 2019/13

Das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) hat einen neuen Überschuldungsradar (vormals: Überschuldungsschlaglicht) veröffentlicht. Dr. Kerstin Herzog befasst sich mit „Nichtnutzung von Schuldnerberatung“. Dabei bezieht sie sich auf Ergebnisse ihrer Forschung zur Nutzung und Nichtnutzung von Schulden- und Insolvenzberatung. Diese Erkenntnisse geben Diskussionsimpulse zu den verschiedenen „Perspektiven“ der „Beratungs-Qualitäten“.

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Weitere Informationen

Weisung zum Umgang mit Erstattungsforderungen aus Flüchtlingsbürgschaften (Altfallregel)

Viele Menschen hatten vor dem 06.08.2016 für syrische Flüchtlinge im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufG abgegeben und ihnen dadurch Einreise und Schutz in Deutschland ermöglicht. Sozialämter und Jobcenter nahmen nachfolgend die Bürg*innen auch für die nach Flüchtlingsanerkennung gezahlten Sozialleistungen in Anspruch. Bund und Länder einigten sich Anfang 2019 auf eine Regelung https://fbsb-nrw.de/2019/02/bund-und-betroffene-laender-einigen-sich-auf-loesung-fuer-fluechtlingsbuergschaften/ dieser sogenannten Altfälle. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sodann im März 2019 für das SGB II in einer Weisung konkret geregelt, unter welchen Voraussetzungen Flüchtlingsbürg*innen in diesen Altfällen ausnahmsweise aus der Haftung entlassen werden können. Zum Rechtskreis des SGB XII ist nun im Juni eine entsprechende Konkretisierung nachgefolgt. Dem Papier angehängt ist auch die Weisung zum Rechtskreis SGB II (Quelle: Thomé Newsletter 25/2019 vom 05.07.2019). Unter bestimmten Bedingungen ist nun das Ermessen der Behörden dahingehend gebunden, dass von einer Erstattung der gewährten Grundsicherungsleistungen abgesehen werden muss. Das gilt vor allem für Fälle aus NRW, Hessen und Niedersachsen, deren Landesaufnahmeprogramme eine Beschränkung der Bürgschaftshaftung bis zur jeweiligen Flüchtlingsanerkennung vorsahen.

https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/Weisung_BMAS_16.06.2019.pdf (PDF-Datei im Direkt-Download)

BAföG-Änderungen mit neuer Erlassregelung – befristet auch für Darlehens-Altfälle

Angesichts steigender Wohnkosten und rückläufiger BAföG-Förderungen werden ab August 2019 die Bedarfssätze und die Einkommensfreibeträge beim BAföG in drei Stufen angehoben. Die Vermögensfreibeträge für Studierende werden erhöht und die Rückzahlungskonditionen für Studierende während der Rückzahlungsphase „sozial gerechter“ (Gesetzesbegründung) ausgestaltet.
Erstmals wird im Gesetz ein vollständiger Erlass der Darlehensschuld geregelt (§ 18 Absatz 12 n.F. BAföG). Darlehensnehmer*innen, die aufgrund geringen Einkommens ihre BAföG-Schulden nicht tilgen können, wird (von Amts wegen) nach 20 Jahren die Restschuld aus früherem BAföG-Bezug erlas-sen, wenn sie in dieser Zeit ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt haben. Dadurch soll „der Verschuldungsangst im Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung für ein Hochschulstudium wirksam entgegengewirkt“ werden (Gesetzesbegründung). Bei leichter Verletzung der Pflichten kann die Dar-lehensschuld zur Vermeidung einer „unbilligen Härte“ auf Antrag erlassen werden.
Der Erlass wird – Achtung: befristet – auf Altfälle ausgeweitet (§ 66a Absatz 7 n.F. BAföG). Schuldner*innen können danach binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem 01.09.2019 durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens die Erlassregelung anzuwenden ist. Auch die neuen Freistel-lungsregelungen (§18a n.F. BAföG) sind auf Altfälle auf diesem Weg übertragbar.
Die neuen Regelungen werden nach Verkündung des Gesetzes (bei Redaktionsschluss noch nicht erfolgt) unter https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/ zu finden sein.

https://www.bmbf.de/de/bafoeg-reform-welche-aenderungen-sind-geplant-7319.html und https://www.bafoeg-rechner.de/Hintergrund/art-2178-bafoeg-2019-2020-2021.php#rueckzahlung

Rentenerhöhung zum 1. Juli

Zum 01.07.2019 steigen die Renten um 3,18 % in den alten Bundesländern und um 3,91 % in den neuen Bundesländern.

https://www.vdk.de/deutschland/pages/rente/73395/rentenerhoehung_zum_1_juli_vorgaben

Merkblatt zum neuen Kinderzuschlag

Die Änderungen beim Kinderzuschlag sind in einem neuen Merkblatt der Bundesagentur (BA) mit Beispielen erläutert. Das Merkblatt sowie weitere Informationen und Antragsunterlagen finden sich auf der Seite der BA.

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer

Ab dem 01.07.2019 steigt das Kindergeld

Seit dem 01.07.2019 gibt es monatlich für jedes Kind mehr Kindergeld. Für das erste und zweite Kind sind das dann jeweils 204 Euro statt bisher 194 Euro. Für das dritte 210 Euro (vormals 200 Euro) und für jedes weitere Kind 235 Euro (vorher 225 Euro).

 

Insolvenzzahlen von Januar bis April 2019 in Deutschland und Entwicklung in NRW

Insolvenzzahlen von Januar bis April 2019 in Deutschland und Entwicklung in NRW
Von Januar bis April 2019 gab es laut Statistischem Bundesamt 22.078 Verbraucherinsolvenzen in Deutschland. Das sind 2,5 % weniger als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Hinzukommen 6.051 Verfahren ehemals Selbständiger, davon fallen 2.000 ebenfalls unter das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren. In der Summe sind dies daher 24.078 Verbraucherinsolvenzverfahren in den ersten vier Monaten dieses Jahres.
Hochgerechnet ergäben sich für das gesamte Jahr 2019 rund 72.000 Verbraucherinsolvenzverfahren (einschließlich der Verfahren ehemals Selbständiger). Der Rückgang der Verfahren gegenüber den Vorjahresmonaten ist in den Monaten März (minus 3,0 %) und April (minus 1,9 %) weniger hoch ausgefallen als im Monat Februar (minus 5,5 %).
Die Antragszahlen in NRW weichen vom Bundesdurchschnitt ab. Hier stiegen im Monat April die Verbraucherinsolvenzverfahren um 0,3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum (auf 1.389). Der Anstieg der Verfahren ehemals Selbständiger beträgt in NRW im April sogar 4,6 % (auf 295).

https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/07/PD19_268_52411.html (mit den Statistiken zum Download)

EU-Restrukturierungsrichtlinie – Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Die EU-Richtlinie zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren wurde am 26.06.2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Richtlinie sieht vor, dass zukünftig nach drei Jahren Restschuldbefreiung erlangt werden kann.
Gegenstand der Richtlinie sind zwar Unternehmer, es kann allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen davon ausgegangen werden, dass die Regelungen zur Umsetzung in nationales Recht auch für Verbraucher*innen gelten werden. In den Erwägungsgründen wird dies den Mitgliedsstaaten ausdrücklich empfohlen.
Die Richtlinie tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt, d.h. am 16.07.2019 in Kraft. Ab diesem Datum bleibt der Bundesregierung zwei Jahre Zeit, die deutsche Insolvenzordnung entsprechend zu ändern. Zur Richtlinie:

https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/1023/oj?locale=de

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juli 2019

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die Juli-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und ak-tuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Im August machen wir eine Pause. Der nächste Infodienst erscheint dann wieder Mitte September.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Sommerzeit!

Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2019/07/2019-07-NRW-Infodienst-Schuldnerberatung.pdf

Das Pfändungsschutz- und das Basiskonto in der Schuldner- und Insolvenzberatung

Das Pfändungsschutz- wie auch das Basiskonto spielen in vielen Fallkonstellationen im Rahmen der Beratung überschuldeter Verbraucher*innen eine Rolle. Wird ein Konto gepfändet, ist das Einkommen der Familie gefährdet, sofern keine fristgemäße Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt und ggfls. unterhaltsberechtigte Personen mittels einer P-Konto-Bescheinigung oder eines gerichtlichen Beschlusses berücksichtigt werden. Nur, wenn auf diese Weise der Freibetrag somit erhöht werden kann, ist das Einkommen der Familie auf dem P-Konto gesichert. Im Beratungsalltag müssen Berater*innen, die P-Konto-Bescheinigungen ausstellen, wissen, welche Beträge freigegeben werden können und welche unterhaltsberechtigten Personen bescheinigt werden dürfen. In der Veranstaltung werden die in der Beratungspraxis typischen Fallkonstellationen bearbeitet.
Die Veranstaltung liefert u.a. eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen des P-Kontos, Informationen zur P-Konto-Bescheinigung, zum Vollstreckungsschutz durch das Vollstreckungsgericht, zum P-Konto in der Insolvenz, zum Basiskonto.
Termin: 26.08.2019
Ort: Essen
Kosten: 100,00 € für Mitglieder, 120,00 € für Nichtmitglieder
Veranstalter: Ev. Fachverband Schuldnerberatung RWL

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/das-pfaendungsschutz-und-das-basiskonto-in-der-schuldner-und-insolvenzberatung/

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Umgang mit Inkassoforderungen in der Beratungspraxis

Inkassounternehmen und Anwälte stellen Schuldnern häufig nicht nachvollziehbare Kosten in Rechnung. Beratungsfachkräfte werden regelmäßig mit kaum durchschaubaren Forderungsabrechnungen konfrontiert, was die praktische Arbeit erschwert. Trotzdem gilt: Die Abwehr unberechtigter (Inkasso-)Forderungen gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines wirksamen Verbraucherschutzes. In der Veranstaltung werden die Teilnehmer*innen dazu befähigt, Forderungen mit Hilfe eines Schemas zu überprüfen.
Termin: 11.07.2019
Ort: Köln
Kosten: 120,00 €
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/umgang-mit-inkassoforderungen-in-der-beratungspraxis/

 

Wir wollen wohnen! Konzepte und Maßnahmen für bezahlbares Wohnen und Mieterschutz

Steigende Mieten, wachsende Wohnungslosenzahlen, zu wenige öffentlich geförderte Wohnungen, barrierefreie und bezahlbare Wohnungen mit Seltenheitswert. Was können das Land Nordrhein-Westfalen und die Kommunen angesichts dieser Ausgangslage tun, um Mieterinnen und Mieter besser zu schützen und zugleich für bezahlbares Wohnen zu sorgen?
Diesen Fragen wird auf der Fachveranstaltung nachgegangen. Dabei werden verschiedene Instrumente sowie konkrete Projekte und Handlungsansätze vorgestellt. Themen der Veranstaltung sind: Handlungsansätze für Länder und Kommunen, Wohnen für unterschiedliche Bedarfe/Wohnungsverluste vermeiden & wie geht Bauen für bezahlbare Mieten?
Termin: 05.06.2019
Ort: Düsseldorf
Kosten: Keine
Veranstalter: Aktionsbündnis Wir wollen wohnen!

https://www.wir-wollen-wohnen-nrw.de/fileadmin/user_upload/Fachveranstaltung_Wir_wollen_wohnen.pdf

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BSG: Anspruch auf Kostenübernahme für Schulbücher

Die Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. (Pressemitteilung BSG)
Die Kosten für Schulbücher seien zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht. Daher seien Schulbücher für Schüler, die sie mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssten, durch das Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html zu übernehmen. Dieser Mehrbedarf sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz eingeführt worden. Der Härtefall-Mehrbedarf solle Sondersituationen, in denen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt, und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist, Rechnung tragen und sei verfassungskonform auszulegen. Ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html scheide aus, weil dieses einen vom Regelbedarf zutreffend erfassten Bedarf voraussetze, was bei fehlender Lernmittelfreiheit gerade nicht der Fall sei.
Anmerkung: Anders als in den hier vom BSG entschiedenen Fällen aus Niedersachsen gilt in NRW in bestimmten Umfang Lernmittelfreiheit. https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Lernmittelfreiheit/index.html Gemäß der Verordnung https://bass.schul-welt.de/6228.htm vom 12.04.2005 werden sogenannte Durchschnittsbeträge für Lernmittel festgelegt, von denen die Eltern bzw. Schüler*innen ein Drittel als Eigenanteil übernehmen müssen. Lernmittelfreiheit in diesem Sinn gilt z. B. für Schulbücher, nicht aber für Taschenrechner, PC oder Drucker. Die Entscheidung ist daher in NRW zwar entsprechend eingeschränkt anwendbar, aber dennoch sehr bedeutsam.
Weitere Beispiele und Informationen unter https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2426/ https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_14.html

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BGH: Schutzlücke beim Anspruch auf Mietkautionsrückzahlung

Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften. (Leitsatz 1 zu § 850i ZPO)
Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neues Mietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags. (Leitsatz 2 zu § 765a ZPO)
Sachverhalt: Die Schuldnerin bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Beendigung ihres Mietverhältnisses (wegen Einsturzgefahr des Wohngebäudes) wurde ein Kautionsguthaben in Höhe von 983,55 € ausgekehrt. Die Schuldnerin hatte zwischenzeitlich eine neue Wohnung angemietet und hierfür mit Hilfe eines Darlehens ihrer Tochter eine Mietkaution in Höhe von 500 € geleistet. Sie verlangt die Freigabe der vom Insolvenzverwalter in Beschlag genommenen Kaution. Zur Begründung trägt sie vor, sie müsse ihrer Tochter das Darlehen zurückzahlen und neue Möbel anschaffen, da sie diese in der alten Wohnung habe zurücklassen müssen.
Begründung: Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution unterliege „regelmäßig“ dem Insolvenzbeschlag (Rn. 12). Pfändungsschutz nach § 850i Absatz 1 ZPO  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850i.html gebe es nicht, da es sich bei der Kautionsrückzahlung um „keine von der Schuldnerin erwirtschaftete Leistung des Vermieters“ handele (Rn. 14-17). Eine ausnahmsweise Freigabe des Kautionsbetrags nach § 765a ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765a.html scheide aus. Ein Schutz nach dieser Vorschrift komme nur dann in Betracht, wenn „zusätzliche Rechte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt werden“ (Rn. 18). Eine „sittenwidrige Härte“ liege bei der Schuldnerin in diesem Sinn aber nicht vor (Rn. 19, 20).
Allerdings könne der Kautionsrückzahlungsanpruch unpfändbar sein, soweit er auf die Grundsicherungsleistungen der Schuldnerin angerechnet worden wäre, was die Instanzgerichte nicht ausreichend geprüft hätten (21, 22 u. 25).
Aus der Kommentierung von RA Kai Henning: „Diese Entscheidung des 9. Senats des BGH verunsichert zunächst etwas, da die meisten Leserinnen und Leser mit Blick auf den Beschl. des BGH vom 16.3.17 – IX ZB 45/15 https://fbsb-nrw.de/2017/05/bgh-die-mietkaution-steht-nach-einer-enthaftungserklaerung-dem-schuldner-zu/ davon ausgehen werden, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch nicht massezugehörig ist. Er ist aber nur dann nicht massezugehörig, wenn der Verwalter die Freigabeerklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__109.html abgegeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Erklärung nicht abgegeben, was mangels deutlicherer Ausführungen leider nur daraus geschlossen werden kann, dass der BGH die Entsch. vom 16.3.17 zitiert und damit wohl auch gesehen und berücksichtigt hat.“ (Inso-Newsletter RA Henning 4-19; Verlinkungen nicht im Original)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9bb6e990875dcdca062c0a45bfc53377&nr=94296&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=1&zoom=auto,-17,700

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Stellenausschreibung Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der VZ NRW

Die Verbraucherzentrale NRW sucht zur Unterstützung ihres Teams für die Beratungsstelle in Lennestadt zum nächstmöglichen Termin einen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberater (w/m/d) in Teilzeit. Bewerbungen sind ausschließlich über den in der Anzeige genannten Link bis zum 30.05.2019 möglich.

https://recruitingapp-5221.de.umantis.com/Vacancies/681/Description/1?customer=5221

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Stellenausschreibung Schuldner- und Insolvenzberatung des Paritätischen in Detmold

Für das Team der Schuldner- und Insolvenzberatung in Detmold sucht der Paritätische eine engagierte Fachkraft (w/m/d) zum 01.07.2019 in Teilzeit. Das Aufgabengebiet umfasst alle in der Schuldner- und Insolvenzberatung anfallenden Tätigkeiten, u. a. die Beratung und Unterstützung ver- und überschuldeter Ratsuchender aus dem Kreisgebiet Lippe, die Durchführung bzw. Begleitung bei einem Insolvenzverfahren und die Prüfung und Sicherung sozialrechtlicher Ansprüche.
Bewerbungen bitte per E-Mail (nur als pdf-Datei) an: geschaeftsstelle@parisozial-lippe.de.

https://www.paritaet-nrw.org/rat-und-tat/stellenangebote/stellenangebote-bei-mitgliedsorganisationen/details-stellenangebot/?tx_paridb_pastajobs%5Bid%5D=11597&tx_paridb_pastajobs%5Baction%5D=show&tx_paridb_pastajobs%5Bcontroller%5D=Pastajobs&cHash=16d111298540b1dc5b9233c2344fe569

 

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Der Blitzkredit als Schuldenfalle

In einem Artikel des Handelsblattes erläutert der Direktor des iff-Instituts Dirk Ulbricht die Gefahren bei einer automatisierten und dadurch blitzschnellen Kreditvergabe, genannt Blitzkredit oder Instant Lending. Zwischen der Antragstellung und der Auszahlung liegen dabei oftmals nur Minuten. Das Vorlegen von Einkommensnachweisen ist nicht nötig. Es erfolgt lediglich eine automatisierte Prüfung des Gehaltskontos, d.h., die Kontendaten werden mittels eines Algorithmus ausgewertet.

https://app.handelsblatt.com/finanzen/banken/instant-lending-sechs-dinge-die-verbraucher-ueber-die-neuen-blitzkredite-wissen-sollten/24242234.html?ticket=ST-2077747-aSXuikV3PB9nLBg017Kc-ap2

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Erfolgreiche Restschuldbefreiungsverfahren

Von den 142.086 im Jahr 2010 eröffneten Insolvenzverfahren natürlicher Personen in Deutschland haben die Gerichte bis zum Jahresende 2017 in 84,7 % der Fälle (120.403) die Schuldner*innen von ihrer Restschuld befreit. Dies meldet das Statistische Bundesamt. Bei 6 562 Insolvenzverfahren natürlicher Personen (4,6 % der Fälle) wurde die Restschuldbefreiung versagt. Der häufigste Grund war die nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders (5.140 Fälle). Weitere wichtige Versagungsgründe seien die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners (738) und der Verstoß des Schuldners gegen Obliegenheiten (566).

https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/04/PD19_151_52411.html

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Senkung der Inkassokosten und Erhöhung der Transparenz für Verbraucher*innen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz formuliert Eckpunkte zum Schutz von
Verbraucher*innen. Zur Senkung der Inkassokosten und zur Erhöhung der Transparenz soll § 286 BGB geändert und der ungewollte Wechsel des Energielieferanten soll durch Einführung einer schriftlichen Bestätigung gestoppt werden. Die Einführung einer Dokumentationspflicht für die Einwilligung in Telefonwerbung ist, wie von der Bundesnetzagentur regelmäßig gefordert, ebenfalls angekündigt. Weitere Änderungen betreffen Klauselverbote zu Verlängerung von Vertragslaufzeiten (§ 309 Nr. 9 BGB) und zu Abtretungsausschlüssen der Ansprüche von Verbraucher*innen (§ 308 Nr. 9 BGB). Schließlich soll eine Anpassung der Mängelhaftung beim Kauf gebrauchter Sachen eingeführt werden (§ 476 BGB).

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2019/031519_Eckpunkte_Kostenfallen.html?nn=6704238

 

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Inkassowirtschaft bringt Verhaltenskodex für das Forderungsmanagement auf den Weg

Passend dazu der Hinweis der Hamburger Kollegen auf einen Verhaltenskodex, auf den sich die im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BdIU) organisierten Mitglieder verständigt haben.

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Weitere Informationen

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Fachtagung zum Inkassowesen am 27.05.2019 in Düsseldorf

Wissenschaftliche Erkenntnisse im Rahmen der Evaluation des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken und regelmäßige Erfahrungen aus der Beratungspraxis der Schuldnerberatungsstellen und Verbraucherzentralen belegen, dass nicht zuletzt auch in Bezug auf die Höhe der Inkassogebühren Diskussionsbedarf besteht. Die nordrhein-westfälischen Ministerien für Justiz und Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz laden daher gemeinsam zu einer Fachtagung ein, um den Handlungsbedarf zum Inkasso-Rechtsrahmen mit Expert*innen zu diskutieren. Die Tagung findet in den Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf statt. Eine Anmeldung ist per Mail noch bis 22.05. möglich: Inkasso-Fachtagung@mulnv.nrw.de

 

 

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Aktionswoche Schuldnerberatung vom 3. bis 7. Juni 2019

Die diesjährige Aktionswoche Schuldnerberatung rückt näher. Sie steht unter dem Motto „Albtraum Miete“. Der Aufruf des Sprechers der AG SBV sowie das Forderungspapier sind veröffentlicht. Die Plakate zu der Aktion können über die Fachberater*innen für Schuldnerberatung bestellt werden.

http://www.aktionswoche-schuldnerberatung.de/

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Neue Pfändungstabelle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Zum 01.07.2019 erfolgt eine Anpassung der Pfändungstabelle nach § 850c Absatz 2 Satz 2 ZPO.  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html Die entsprechende Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesjustizministeriums wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I vom 11.04.2019, 443ff.). Demnach steigt der unpfändbare Eingangsbetrag der Pfändungstabelle von bisher 1.139,99 € auf 1.179,99 €. In Bezug auf die Freibeträge von Pfändungsschutzkonten ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Banken und Sparkassen die Erhöhung bei bereits bestehenden P-Konten wieder automatisch berücksichtigen werden. Der Grundfreibetrag für das P-Konto steigt auf 1.178,59 € (bisher 1.133,80 €) für den Kontoinhaber, für dessen ersten Unterhaltsberechtigten auf 443,57 € (alt 426,71 €) und für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten auf 247,12 € (alt 237,73 €).

https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wp-content/uploads/Pfändungstabelle-2019.pdf und  https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-pfaendungstabelle-im-bundesgesetzblatt-veroeffentlicht/

 

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Antwort der Landesregierung NRW zur Verbraucherinsolvenzberatung

Das Land NRW hat ein Förderprogramm-Controlling der Verbraucherinsolvenzberatung eingerichtet. Die Landesregierung legt auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion, die auf eine Anfrage aus 2018 https://fbsb-nrw.de/2019/01/antwort-der-landesregierung-nrw-zu-daten-zur-verbraucherinsolvenzberatung/ aufbaut, aktualisierte Daten dazu offen. Daraus ergibt sich, dass der Rückgang der Beratungszahlen in dem zur Verfügung stehenden zehnjährigen Vergleichszeitraum von 2007 bis 2017 vor allem auf eine Abnahme der Kurzberatungen beruht und weniger auf einen Rückgang der Verbraucherinsol-venzberatungen. Im Vergleich zu 2016 resultiert der Rückgang der Fallzahlen in 2017 nahezu ausschließlich aus der geringeren Anzahl der reinen Schuldnerberatungen, was im Wesentlichen auf eine Verringerung der Vollzeitstellen im gleichen Zeitraum zurückzuführen ist.
Die Versorgungsdichte in der anerkannten Verbraucherinsolvenzberatung lag laut Landesregierung zuletzt im Durchschnitt bei drei Fachkraft-Vollzeitäquivalenten pro 100.000 Einwohner*innen in NRW. Diese Daten sind sodann nach den einzelnen Kommunen aufgeschlüsselt. Dabei sind allerdings auch die gewerblichen Beratungsstellen berücksichtigt. Deren Anteil an den geleisteten Verbraucherinsolvenzberatungen ist aber – anders als bei den im Übrigen ganzheitlich und sozial ausgerichteten anerkannten Stellen der Freien Wohlfahrtspflege – deutlich unterproportional. Laut Landesregierung sollen vor dem Hintergrund der Novellierung des AG InsO und der aktuell in Überarbeitung befindlichen Anerkennungsrichtlinien die Förderrichtlinien für die Verbraucherinsolvenzberatung in Nordrhein-Westfalen „entsprechend geprüft und ggf. angepasst werden“.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-6218.pdf

 

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Vergleich der regionalen Armutsquoten

Nach Berechnungen des Paritätischen beträgt die gemeinsame Armutsquote von Bayern und Baden-Württemberg 12,1 %, während es in Mittel- und Norddeutschland 17,3 % sind. In NRW betrage die Armutsquote 18,7 %. „Manche Regionen wie das Ruhrgebiet befinden sich seit Jahren in einer Armutsspirale, aus der sie aus eigener Kraft kaum noch herauskommen können“, mahnt der Paritätische Gesamtverband. Der Paritätische fordert ein umfassendes Maßnahmenpaket zur offensiven Armutsbekämpfung und zur Unterstützung der von Armut besonders betroffenen Regionen.

https://www.der-paritaetische.de/index.php?id=25&tx_news_pi1%5bnews%5d=11518&tx_news_pi1%5bcontroller%5d=News&tx_news_pi1%5baction%5d=detail&cHash=b627d0e03e03b9db08ee218dc5f63e2c

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DIW Wochenbericht 14/2019: Der Niedriglohnsektor in Deutschland

Im Jahr 2017 gab es über neun Millionen Beschäftigungsverhältnisse mit einem Lohn unterhalb der Niedriglohnschwelle, was einem Anteil von rund einem Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse entspricht. Frauen, junge Erwachsene und Ostdeutsche erhalten besonders häufig Niedriglöhne. Etwa zwei Drittel der Niedriglohnbeschäftigten verharren mittelfristig in ihrer Lohngruppe.

https://www.diw.de/sixcms/detail.php?id=diw_01.c.618203.de

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Problemanzeige des Deutschen Vereins zur Bemessung des Bedarfs an Haushaltsenergie

Der Deutsche Verein kritisiert die Regelung der pauschalen Bedarfsbemessung für Haushaltsenergie. Viele Haushalte der Grundsicherung und Sozialhilfe seien durch hohe Stromkosten belastet. Es bestehe die Gefahr von Überschuldung, Stromsperre und Wohnungsverlust. Die Problemanzeige solle dazu beitragen, dass „diese Haushalte die benötigte Haushaltsenergie als Infrastruktur des alltäglichen Lebens sicher nutzen“ könnten. Im Ergebnis werde eine „alternative Möglichkeit zur Ableitung des Bedarfs an Haushaltsenergie und des Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwasserbereitung dargestellt“.

https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2019/dv-07-18_bemessung-mehrbedarf-warmwasser-grundsicherung_loesungsperspektiven.pdf

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Ausmaß und Auswirkung von Energiearmut

Im Jahr 2017 gab es bundesweit 343.865 Stromsperren, in NRW allein 98.177. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hervor. Der Preis für eine Kilowattstunde Strom ist danach zwischen 2008 und 2018 um 39,69 % gestiegen (von 21.39 ct auf 29,88 ct). Die Pauschale in den Regelsätzen ist aber nicht entsprechend angepasst worden. Die Bundesregierung rechtfertigt dieses System damit, dass „die dem Regelbedarf zugrundeliegenden regelbedarfsrelevanten Ausgaben für Strom jährlich im Rahmen des Mischindex fortgeschrieben“ würden. Gegen drohende Stromsperren könnten „Darlehen und im Ausnahmefall auch Zuschüsse“ helfen. Eine Unterstützung sei auch bei Personen möglich, die ansonsten keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII hätten. Zudem könnten Leistungen unmittelbar an den Energieversorger erbracht werden.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/088/1908879.pdf

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Fachtag „Unabhängige Beratung für Ewerbslose in NRW

Die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege NRW veranstaltet am 17.06.2019 in der Jugendherberge Köln-Deutz einen großen Fachtag mit dem Titel „Unabhängige Beratung für Erwerbslose in NRW – Was Arbeitslosenzentren und Erwerbslosenberatungsstellen leisten“ für alle landesgeförderten Erwerbslosenberatungsstellen und Arbeitslosenzentren in Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen. Zu diesem Fachtag sind alle beruflich und ehrenamtlich Engagierten in Arbeitslosenzentren und Erwerbslosenberatungsstellen eingeladen. Anmeldung sind bis zum 29.05.19 möglich: d.kootz@caritas-paderborn.de, Telefon 05251 / 2009-346, Fax 05251 / 209-202.

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Save the Date: Fachtagung Schuldnerberatung NRW am 30. Oktober 2019 in Mülheim

Das Zauberwort heißt „Restschuldbefreiung“ und das dazugehörige Verfahren gibt es seit 1999. Für sehr viele Menschen verheißt es Hoffnung, vielen Überschuldeten bietet es die einzig reale Chance auf Entschuldung – demnächst wohl mit einem deutlich verkürzten Verfahren. Das 20-Jährige Jubiläum gibt uns also Anlass, auf der Fachtagung Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW Entwicklung und Bedeutung des Verbraucherinsolvenzverfahrens genauer zu betrachten.
Den Termin bitte vormerken! Weitere Informationen folgen in Kürze.

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NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2019

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Mai-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und ak-tuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2019/05/2019-05-NRW-Infodienst-Schuldnerberatung.pdf

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Umgang mit Inkassoforderungen in der Beratungspraxis

Mehr als je zuvor bedienen sich Gläubiger zur effizienten Forderungsbeitreibung der Unterstützung durch Inkassounternehmen und Inkassoanwälte. Schuldnern werden dabei für diese Tätigkeit häufig nicht nachvollziehbare Kosten in Rechnung gestellt. Beratungsfachkräfte werden regelmäßig mit kaum durchschaubaren Forderungsabrechnungen konfrontiert, was die praktische Arbeit erschwert. Trotzdem gilt: Die Abwehr unberechtigter (Inkasso-)Forderungen gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines wirksamen Verbraucherschutzes. Häufig können rechtliche Zweifel an einer Forderung auch Argument in Verhandlungen sein. Einmal anerkannte bzw. im Insolvenzverfahren festgestellte Forderungen lassen sich nachträglich kaum mehr korrigieren.
In der Veranstaltung werden die Teilnehmer*innen dazu befähigt, Forderungen mit Hilfe eines Schemas zu überprüfen. Es werden Beispiele unrechtmäßiger Inkassopraktiken und Inkassoforderungen, Möglichkeiten der Gegenwehr bzw. Möglichkeiten der strategischen Vorgehensweise vorgestellt.
Fallbeispiele bzw. Forderungsabrechnungen der Teilnehmer*innen werden gerne aufgenommen, sofern sie bis spätestens zehn Tage vor der Veranstaltung an ehlen@rae-efs.de eingesandt werden.
Termin: 11.07.2019
Ort: Köln
Kosten: 120,00 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/umgang-mit-inkassoforderungen-in-der-beratungspraxis/

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SGB II-Grundlagenseminar: Komplettüber- und Durchblick SGB II

In dieser zweitägigen Fortbildung wird ein grundlegender Überblick über das SGB II mit dem Schwerpunkt des Leistungsrechts gegeben. Aktuelle Rechtsänderungen und Rechtsprechung fließen selbstverständlich in die Fortbildung ein. Die Teilnehmer*innen erhalten einen fundierten und systematischen Überblick. Es werden dabei Möglichkeiten von parteiischer Beratung und Gegenwehr und Möglichkeiten der Durchsetzung der Rechte der Ratsuchenden aufgezeigt. Inhaltlich werden Details um Antragstellung, Rückwirkung auf Monatsersten, Formlosigkeit, nachgeholte Antragstellung vorgestellt. Auch werden Grundlagen zu Anspruchsberechtigte und Ausschlusstatbestände und spezielle Zielgruppen sowie Regelleistungen, Mehrbedarfe, insb. Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II sowie Unterkunfts- und Heizkosten vermittelt. Es gibt eine Einführung zur Bedürftigkeitsprüfung, zur Einkommensanrechnung und –bereinigung sowie zum Bildungs- und Teilhabepaket. Einen weiteren Schwerpunkt umfasst die Frage der Gemeinschaften im SGB II und Regelungen zur Erstausstattung. Weiter Themen sind Darlehensregelungen und Fallstricke. Des Weiteren werden Verfah-rensrechtliche Änderungen im Bereich § 40 SGB II, §§ 44, 48 SGB X sowie Sanktionen und Gegen-wehr vorgestellt.
Termin: 06./07.05.2019 (noch wenige Plätze) und zusätzlich am 17./18.06.2019
Ort: Wuppertal
Kosten: 200,00 Euro
Veranstalter: Arbeitslosen- und Sozialberatungsstelle Tacheles e.V.

https://harald-thome.de/fa/redakteur/Seminare/Ankuende_GRundl._5-2019_Wuppertal.pdf

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Motivierende Gesprächsführung in der Schuldnerberatung

Für komplexe Beratungsgespräche benötigen Schuldnerberater*innen methodisches „Werkzeug“, um nachhaltige Lösungen zu entwickeln, die von den Ratsuchenden aus eigenem Antrieb mitgetragen werden. Motivierende Gesprächsführung (Motivational Interviewing) ist ein klientenzentrierter Ansatz der Gesprächsführung, um die Eigenmotivation von Menschen zu erhöhen, selbst schädigende Verhaltensweisen zu ändern. Dieser insbesondere in der Suchtberatung angewandte Beratungsansatz basiert auf der Annahme, dass Menschen nicht änderungsresistent, sondern ambivalent sind. Das heißt, es gibt sowohl gute Gründe für, als auch gegen eine Verhaltensänderung. Durch die Anwendung von bestimmten Gesprächsprinzipien, zum Beispiel beim Auftauchen von Widerstand, wird der Ratsuchende dazu motiviert, zum Fürsprecher seiner eigenen Veränderung zu werden.
Das praxisorientierte Seminar dient dazu, einen Überblick über den Ansatz der Motivierenden Ge-sprächsführung zu erhalten und sich mit ausgewählten Methoden durch Übungen und Rollenspiele vertraut zu machen.
Termin: 23.05.2019
Ort: Köln
Kosten: 120,00 Euro
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/motivierende-gespraechsfuehrung-in-der-schuldnerberatung/

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Einführung zum Praxishandbuch „Finanziell fit in allen Lebensphasen“ am 28.05.19

Bei dieser Veranstaltung stehen die Präsentation des neuen Praxishandbuchs des Netzwerks Finanzkompetenz NRW und seine Anwendung durch Multiplikator*innen sowie weitere Interessierte im Mittelpunkt. Das Praxishandbuch setzt sich mit allen wichtigen finanziellen Themen und Fragestellungen auseinander, die für Verbraucher*innen wichtig sind zur Vorbereitung auf einen neuen Lebensabschnitt mit dem Ende des Erwerbslebens. Anmeldungen sind noch möglich.

https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/veranstaltungen/artikel/2729-ueber-geld-spricht-man-doch-finanziell-fit-in-allen-lebensphasen/detail/

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Netzwerk Finanzkompetenz NRW auf der didacta in Köln

Das Netzwerk Finanzkompetenz NRW beteiligte sich im Februar dieses Jahres mit einem Stand bei der didacta in Köln, der weltweit größten Messe für den gesamten Bildungsbereich. Rund 100.000 Besucher*innen sorgten für zufriedene Gesichter bei den Ausstellern. Insgesamt präsentierten sich 915 Unternehmen aus 53 Ländern. Am Stand des Netzwerkes wurden viele anregende Austauschgespräche mit Lehrerinnen und Lehrern sowie Multiplikator*innen zu allen möglichen Finanzthemen geführt. Mitgewirkt haben u.a. der SKM Dortmund, SWT e.V. Düsseldorf und der SKFM Düsseldorf.

https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/veranstaltungen/veranstaltungsberichte/artikel/2753-didacta-2019-so-gross-international-wie-nie-zuvor/detail/

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LSG NRW: Keine BAB und keine abH für Asylsuchende ohne gute Bleibeperspektive

Ein Flüchtling aus Guinea lebt seit November 2013 mit einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland. Im August 2017 beginnt er eine Ausbildung. Die Ausbildungsvergütung reicht nicht zum Lebensunterhalt. Sein Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB, § 56 SGB III), lehnt die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit der Begründung ab, der Antragsteller ge-höre nicht zu dem „Personenkreis der Ausländer mit guter Bleibeperspektive“. Auch die Gewährung ausbildungsbegleitender Hilfen (abH, § 75 SGB III) in Form einer Sprachförderung lehnt die Behörde ab. Nachdem das Sozialamt in Anwendung der Härtefallregelung des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB XII  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__22.html ergänzende Leistungen für den Lebensunterhalt gewährt hat, wehrt sich der Antragsteller allein gegen die Ablehnung der Leistung einer abH. Das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht NRW bestätigen die ablehnende Entscheidung der BA im Verfahren des Eilrechtsschutzes.
Der Antragsteller gehört nicht zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__59.html Er könnte aber aufgrund der für die BAB und die abH gleichermaßen geltende befristete Sonderregelung des § 132 Absatz 1 SGB III https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__132.html Anspruch auf Förderung haben. Diese Regelung fordert für Flüchtlinge, über deren Asylantrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist, die Erwartung eines dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes. Wie zuvor schon zur Frage der Leistung einer BAB (LSG NRW, Beschluss vom 19.04.2018), https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=200073&exportformat=PDF hält das LSG es „für sachgerecht, für die Beurteilung (der Aufenthaltsperspektive) in erster Linie die sog. Gesamtschutzquote heranzuziehen“. Die Gesamtschutzquote, also „die statistische Erfolgsaussicht des Asylantrages“, müsse über 50 % betragen. Dies sei zurzeit nur für die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia der Fall. Für Guinea liege sie deutlich unter 50 %.

Zwar würden dadurch „geduldete Ausländer besser (ge)stellt als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung“. Denn für Flüchtlinge mit Duldung nach § 60a AufentG entfällt eine Prognose über die Bleibeperspektive. Aber diese Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt. Die Gegenposition vertritt z.B. das LSG SHS. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=204282&exportformat=PDF Anders als in Schleswig Holstein wird es also in NRW (und ähnlich in Niedersachsen) https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=203861&exportformat=PDF vorerst für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung, die nicht aus Herkunftsländern mit hoher Gesamtschutzquote stammen, in der Regel keine ausbildungsfördernden Leistungen geben.
Zur Ausbildungsduldung: Arbeitshilfe des Paritätischen; https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=203861&exportformat=PDF zur Haltung der Bundesregierung: 19/2459 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/024/1902459.pdf https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=201809&exportformat=PDF

 

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BGH: Zur Massezugehörigkeit von Vermögen bei freigegebener Selbstständigkeit

Die Freigabe von Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen. (Leitsatz BGH)
Der BGH entscheidet wichtige Fragen zur Fortführung einer selbständigen Tätigkeit in der Insolvenz. Siehe zu dieser Entscheidung die Erläuterungen von Rechtsanwalt Kai Henning in seinem März-Newsletter.
Zum einen geht es um die Frage der Massezugehörigkeit eines Girokontos, das der selbständigen Tätigkeit dient. Nach der Freigabe der Selbständigkeit durch den Insolvenzverwalter kann dieses Konto unter bestimmten Bedingungen dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners zugehören. Der BGH stärke dadurch, so Kai Henning, die Ausführung einer freigegebenen Selbstständigkeit.
Zum anderen ordne der BGH die aus der Selbstständigkeit des Schuldners entstandenen Forderungen nach dem Zeitpunkt der Freigabeerklärung. Der Verlust der vor Freigabe erwirtschafteten Forderungen könne für den Schuldner zu erheblichen finanziellen Problemen führen.
Quelle: Inso-Newsletter RA Henning 3-19

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6d0d916626ef9a1dac29738ac5761443&nr=93735&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=1&zoom=auto,-17,851

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BVerfG: Zur Haftung für unbefugtes Filesharing durch die Kinder im Haushalt der Eltern

Urheberrechtsverletzungen durch die eigenen Kinder kann die Eltern viel Geld kosten. Das Risiko ergibt sich durch das Filesharing, das Nutzen von Tauschbörsen. Damit werden Software, Musik o-der Filme über einen Download auf den Computer des Kindes zugleich für Dritte zum Herunterladen freigegeben. Die Rechtslage ist nach diversen Entscheidungen des BGH u.a. zur Obliegenheit einer „sekundären Darlegungslast“ sowie nach einer EuGH-Entscheidung von Oktober 2018 (sz.de 18.10.18) komplex. Daher ist im Einzelfall eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.
Sachverhalt: Die Eltern erhalten als Internetanschlussinhaber ein Abmahnungsschreiben. Ihnen wird vorgeworfen, unter Verletzung des Urheberrechts ein Musikalbum (der Künstlerin Rihanna) unter Verwendung von Filesharing-Software zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Die Eltern sollen Schadenersatz in Höhe von 2.500 € zuzüglich Anwaltskosten von über 1.000 € zahlen. Sie wehren sich gegen den Zahlungsanspruch mit der Begründung, eines ihrer (volljährigen) Kinder habe die Rechtsverletzung begangen, legen aber nicht offen, um welches Kind es sich konkret handelt. Die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung geben die Eltern ab.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt den BGH, der einen Zahlungsanspruch der Rechteinhaber gegen die Eltern bejaht hat. Das Grundrecht der Eltern müsse hinter dem Eigentumsrecht der Musikrechteinhaber aus Artikel 14 GG zurücktreten. „Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde“. Dadurch werde das Grundrecht aber nicht verletzt. „Denn Familienangehörige müssen sich nicht gegenseitig belasten, wenn der konkret Handelnde nicht ermittelbar ist.“ Die Eltern haben also die Wahl: Sie können den Namen des Kindes offenbaren oder aber verschweigen; in diesem Fall verletzen sie ihre Obliegenheit und müssen selbst Schadenersatz leisten. Das Bundesverfassungsgericht lässt schließlich offen, ob es verfas-sungsrechtlich gerechtfertigt wäre, den Eltern eine Nachforschungspflicht aufzuerlegen.

https://www.sueddeutsche.de/digital/filesharing-urteil-eltern-haften-fuer-ihre-kinder-und-kinder-haften-fuer-ihre-eltern-1.4175542 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0e6e4cce6e102dd9a24942e4975ab75a&nr=77862&linked=pm&Blank=1 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-025.html

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Stellenausschreibung Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der AWO Kempen

Die AWO Kreisverband Viersen e.V. sucht zur Unterstützung ihres Teams zum 01.10.2019 eine/n Schuldnerberater/in für 28,5 Stunden. Informationen und vollständige Bewerbungen an Kreisgeschäftsstelle z. Hd. Bernd Bedronka (Geschäftsführer), Kleinbahnstr. 59, 47906 Kempen, 0 21 52 – 20 55 50, Schuldnerberatung.kempen@awo-kreisviersen.de

 

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Broschüre „Schuldenfrei im Alter“

Die überarbeitete 2. Auflage der Broschüre „Schuldenfrei im Alter“ ist bei der BAGSO bereits vergriffen. Aufgrund der großen Nachfrage und der sehr positiven Resonanz gibt es bei der BAGSO Überlegungen für einen Nachdruck in großer Stückzahl. Aktuell können Bestellungen der Broschüre auch bei dem Zentralen Vertrieb des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V., Karlsruher Str. 11, 70771 Leinfelden-Echterdingen, Mail: vertrieb@diakonie.de aufgegeben werden. Bei der Diakonie sind noch Exemplare auf Lager und werden Versandkostenfrei verschickt.

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Alltägliches Rechnen im Kontext von Überschuldung

Das aktuelle Überschuldungsschlaglicht befasst sich mit dem Thema, wie Überschuldete mit alltäglichen mathematischen Anforderungen umgehen. Im Rahmen eines Forschungsprojektes untersuchen Katharina Angermeier und Prof. Dr. Harald Ansen von der HAW Hamburg die Bedeutung alltagsmathematischer Praktiken im Kontext von Überschuldung.

https://www.iff-ueberschuldungsreport.de/

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Starke-Familien-Gesetz verabschiedet

Der Bundestag hat das sogenannte „Starke-Familien-Gesetz“ verabschiedet, mit dem u.a. der Kinderzuschlag neu geregelt wird. Zum 1. Juli 2019 wird der Kinderzuschlag von jetzt maximal 170 Euro auf 185 Euro pro Monat und Kind erhöht. Das Antragsverfahren wird vereinfacht. Zum 1. Januar 2020 sollen u.a. die oberen Einkommensgrenzen entfallen. Für Geringverdiener*innen, deren Einkommen bis zu 100 Euro unter der SGB II-Einkommensschwelle liegt, wird ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag geschaffen. Damit sollen Familien, die in verdeckter Armut leben, erreicht und unterstützt werden.
Im Bereich Bildung und Teilhabe entfällt der Eigenbeitrag einkommensschwacher Familien am gemeinschaftlichen Mittagessen ihrer Kinder in Schule oder KiTa. Das „Schulstarterpaket“ wird von 100 Euro auf 150 Euro aufgestockt.
Der Bundesrat stimmt dem Gesetz voraussichtlich am 12.04.2019 zu.

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw12-de-starke-familien-gesetz-628892

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Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens passiert erste Lesung im EU-Parlament

Die „Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren“ ist vom EU-Parlament beschlossen. Der in erster Lesung festgelegte Standpunkt des Parlamentes vom 28.03.2019 weicht von dem RL-Vorschlag der EU-Kommission in einzelnen Punkten ab. Die grundsätzliche Verkürzung des Entschuldungsverfahrens auf drei Jahre ist beibehalten (Artikel 21). Der Standpunkt ist dem Ministerrat übermittelt, der nun darüber zu entscheiden hat.

http://www.europarl.europa.eu/RegData/seance_pleniere/textes_adoptes/provisoire/2019/03-28/0321/P8_TA-PROV(2019)0321_DE.pdf

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Aktionswoche Schuldnerberatung 2019: „Albtraum Miete“

In der Woche vom 03. bis 07. Juni 2019 findet die bundesweite Aktionswoche Schuldnerberatung der AG SBV zum Thema „Albtraum Miete“ statt. In vielen Städten und Gemeinden Deutschlands werden Schuldnerberatungsstellen mit zahlreichen Aktivitäten und (Presse-)Gesprächen auf das Thema der Aktionswoche im Speziellen und die Schuldnerberatung im Allgemeinen aufmerksam machen. Die AG SBV freut sich über Mitteilungen zu geplanten Aktionen oder Pressemitteilungen zur Veröffentlichung auf der Webseite der Aktionswoche. Nachrichten bitte per E-Mail an den Sprecher der AG SBV, Roman Schlag: rschlag@caritas-ac.de.

http://www.aktionswoche-schuldnerberatung.de/

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Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) NRW

Das Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) des Landes NRW vom 1. Februar 2019 ist am 20.02.2019 in Kraft getreten. Das Gesetz löst die bisherige AG InsO vom 23. Juni 1998 ab. Es bestimmt, welche Personen und Stellen nach § 305 der Insolvenzordnung (InsO) geeignet für die Verbraucherinsolvenzberatung sind (§ 1 AG InsO), legt die Voraussetzungen für die Anerkennung geeigneter Stellen fest (§ 2), regelt das Anerkennungsverfahren (§ 3), die Frage möglicher Nebenbestimmungen (§ 4) und definiert die Aufgaben der geeigneten Stellen (§ 5). Bisher anerkannte Stellen genießen Bestandsschutz nach § 2 Absatz 3 AG InsO.
Die während des Gesetzgebungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Vorschläge der Fachberatung Schuldnerberatung NRW sind in der Neufassung des Gesetzes weitgehend berücksichtigt worden.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=17635&ver=8&val=17635&sg=0&menu=1&vd_back=N

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Weiterer Rückgang der Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Bundesamt für Statistik hat für das vergangene Jahr 67.597 neue Verbraucherinsolvenzverfahren in Deutschland gemeldet. Dies bedeutet einen Rückgang von 6,0 % im Vergleich zum Jahr 2017.
Die Gesamtzahl beantragter Restschuldbefreiungen für 2018 (also inklusive der betroffenen Rege-linsolvenzverfahren) betrug 85.928 Verfahren (2017: 92.29). In Nordrhein-Westfalen gab es im vergangenen Jahr 22.300 Verbraucherinsolvenzverfahren, 2,1 % weniger als 2017.
Quellen: Inso-Newsletter RA Henning 3-19;

https://www1.wdr.de/nachrichten/wirtschaft/privatpleiten-schuldenbarometer-100.html

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Die Story im Ersten: Milliardengeschäft Inkasso

Im Rahmen des Formats “Die Story im Ersten” hat eine Dokumentation die mitunter dubiosen Machenschaften von Inkassounternehmen unter die Lupe genommen. Dabei stellt die Dokumentation sehr deutlich heraus, nicht jede Forderung ist rechtens und sowohl Inkassofirmen als auch viele Anwälte nehmen den sozialen Abstieg von Schuldner*innen billigend in Kauf. Der Film erzählt, wie Menschen immer tiefer abrutschen. Auch weil die Gesetzeslage den Inkassounternehmen zu viel Spielraum lässt, das räumt sogar das verantwortliche Bundesministerium im Film ein. Für seine aufrüttelnde Dokumentation ist Grimme-Preisträger Michael Richter weit gereist und hat Schuldner*innen interviewt, die sich trotz Scham an die Öffentlichkeit trauen.

https://www.daserste.de/information/reportage-dokumentation/dokus/sendung/milliardengeschaeft-inkasso-100.html (bis 01.04.2020 verfügbar)

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Hartz IV Sanktionen: Musterüberprüfungsantrag

Am 15. Januar haben vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Verhandlungen über Hartz-IV-Sanktionen begonnen. Zirka eine Million Sanktionen werden jährlich verhängt. Ein Urteil wird voraussichtlich erst in einigen Monaten gefällt. Allerdings könnten in absehbarer Zeit zumindest Teile der Sanktionen für verfassungswidrig erklärt werden. Der Erwerbslosenverein Tacheles hat nun einen Musterüberprüfungsantrag auf seiner Seite veröffentlicht und rät dazu, gegen alle Sanktionen nach § 31a SGB II Überprüfungsanträge zu stellen.

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2483/

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Saarland: Notfallfonds gegen Stromsperren geplant

Der saarländische Verbraucherschutzminister Reinhold Jost und die saarländische Sozialministerin Monika Bachmann befürworten die Einrichtung eines Notfallfonds im Saarland zur Abwendung von Stromsperren in Ausnahmesituationen. Es soll eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden, die die Strukturen für eine Clearing- bzw. Energiesicherungsstelle zur Umsetzung des Notfallfonds erarbeiten soll. Weitere Informationen:

https://www.saarland.de/245501.htm

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Umfrage von Marktwächter Energie des VZBV: Stromsperre angedroht oder davon betroffen?

In den letzten Jahren nahm in Deutschland die Anzahl der Stromsperren zu. Der Marktwächter Energie des Verbraucherzentrale Bundesverbandes untersucht das Vorgehen der Energieunternehmen bei Stromsperren genauer und bittet dafür um Unterstützung. Es sollen Menschen befragt werden, denen schon einmal der Strom gesperrt oder eine Stromsperre angedroht wurde.

https://www.marktwaechter.de/mitmachen/verbraucheraufruf/stromsperre-angedroht-oder-davon-betroffen

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Wohngeldreform: Paritätischer fordert Energiekostenkomponente

Der Paritätische Gesamtverband bewertet die geplante Wohngeldreform grundsätzlich positiv. Der Verband sieht jedoch Nachholbedarf bei den Energie- und Sanierungskosten und fordert eine Klima- und Energiekomponente. Zudem weist der Paritätische auf die Notwendigkeit einer Verschärfung der Mietpreisbremse hin. „Die wieder stark ansteigenden Energiekosten sind ein Thema, das beim Wohngeld nicht ausgespart werden darf.“ Die wachsende Zahl von Stromsperren, zuletzt 344.000, machten überdeutlich, dass Energie ein fester Bestandteil des Existenzminimums sei und für jeden bezahlbar bleiben müsse.

https://www.der-paritaetische.de/presse/wohngeldreform-paritaetischer-fordert-energiekostenkomponente/

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NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2019

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die April-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Mit dieser Ausgabe starten wir eine Umfrage: Wir möchten gerne erfahren, wie Ihnen der Infodienst gefällt, welche Themen für Sie nützlich sind und was wir verbessern könnten.
Die Beantwortung der Fragen dauert ca. fünf bis zehn Minuten. Die Antworten werden anonymisiert erhoben und ausgewertet. Sie können bis zum 24.05.2019 an der Umfrage teilnehmen.
Bitte klicken Sie dazu auf den folgenden Link:

https://infodienst.limequery.com/189349?lang=de

 

Vielen Dank – und viel Freude und Erfolg bei Ihrer Arbeit!
Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2019/04/2019-04-NRW-Infodienst-Schuldnerberatung-.pdf

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Überschuldung mit Immobilie – Immobilie in Gefahr?

Immer mehr Menschen, die eine Immobilie besitzen, suchen Rat bei der Schuldner- und Insolvenzberatung. Neben den Immobilienschulden haben sie nicht selten weitere Schulden angesammelt. Den Ratsuchenden ist manchmal gar nicht bewusst, dass der Verlust des Hauses droht. In dem Seminar werden Themen, wie die Einschätzung der Bonität, Übersicht über die Finanzierungsmodelle, Immobilien als Sicherheit, Vollstreckungsmaßnahmen in die Immobilie, Immobilien in der Insolvenz sowie die Abgrenzung zwischen selbstgenutztem und Wohneigentum als Geldanlage bearbeitet. In diesem Workshop lernen Sie die wesentlichen Elemente der Bauschuldnerberatung. Handlungsmöglichkeiten und Grenzen erfahren Sie anhand von Beispielen aus der Praxis.
Termin: 08.-09.05.2019
Ort: Essen
Kosten: 300,00 €, Mitglieder des Paritätischen 250,00 € (inkl. Verpflegung)
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/ueberschuldung-mit-immobilie-immobilie-in-gefahr/

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Kontopfändungsschutz: Stolpersteine in der Beratungspraxis

Eigentlich soll das Pfändungsschutzkonto Überschuldeten das Leben leichter machen. Denn auf die-sen Konten ist ein Grundfreibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Immer wieder ergeben sich Unsicherheiten in der Beratungspraxis. Besonders kompliziert sind Arbeitsverhältnisse mit wechselndem Einkommen und variierenden unpfändbare Einkommensbestandteile oder unterschiedliche Gläubiger aus verschiedenen Bereichen.
Neben Standardfällen gibt es eine Vielzahl von Konstellationen, die Probleme bereiten können. Die Veranstaltung geht vertieft auf diese Themen ein und gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung.
Termin: 06.05.2019
Ort: Dortmund
Kosten: 90,00 €
Veranstalter: Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/kontopfaendungsschutz-stolpersteine-in-der-beratungspraxis/

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Einführung zum Praxishandbuch „Finanziell fit in allen Lebensphasen“ am 28.05.19

Über Geld spricht man nicht – diese Auffassung wird gerade von älteren Menschen oftmals vertreten. Und dies, obwohl Geld selbstverständlich zum Alltag eines jeden Menschen gehört. Reicht das Einkommen, um die eigene Vorstellung vom guten Leben zu verwirklichen? Für welche Dinge kön-nen und wollen wir Geld ausgeben? Wie sorgen wir finanziell für später vor? All das sind wichtige Fragen, die sich auch älteren Verbraucher*innen bei der Vorbereitung auf den neuen Lebensabschnitt mit dem Ende des Erwerbslebens stellen.
Im Rahmen dieser Veranstaltung steht die Präsentation des neuen Praxishandbuchs des Netzwerks Finanzkompetenz und seine Anwendung durch Multiplikator*innen sowie weitere Interessierte im Mittelpunkt. Die Veranstaltung findet in Recklinghausen statt. Anmeldungen unter:

https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/veranstaltungen/artikel/2729-ueber-geld-spricht-man-doch-finanziell-fit-in-allen-lebensphasen/detail/

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Geld & Werte – GemeinSinn macht Sinn! Tagung vom 28.04. – 01.05.2019

Die Wachsende Ungleichheit, soziale Spannungen, Fremdenfeindlichkeit und Rechtspopulismus schüren Zukunftsängste. Die ökonomische Schere: „Das reichste Prozent der Weltbevölkerung besitzt über die Hälfte des globalen Vermögens – mehr als die übrigen 99 Prozent gemeinsam.“ Wir haben allen Grund, uns mit unseren Lebenswirklichkeiten auseinanderzusetzen – zwischen Geld-/Kapitalabhängigkeit, persönlicher Freiheit und Gemeinwohl-Interessen.
Die Tagung beschäftigt sich mit dem, was ist und dem was in der Zukunft möglich und sinnvoll ist. Sie schlägt einen Bogen von den globalen Systemen hin zu den persönlichen Zusammenhängen, in denen jeder Einzelne der Teilnehmenden tätig ist. Methodisch vielfältig wird die Tagung (in Frankfurt am Main und Bad Homburg) vom Geist der Zukunftswerkstatt getragen – kreativ und handlungsleitend.

Welche Rolle spielen dabei die verschiedenen Ansätze, unsere Lebenswelt partizipativ und demokratisch mitzugestalten? Welche Keimformen demokratischen Wirtschaftens lassen uns hoffen? Wie ermöglichen wir gesellschaftliche Teilhabe auf vielen Ebenen? Infos und Anmeldungen:

http://www.zw2019.zwverein.de/

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LG Frankfurt: Zum Anspruch auf Löschung des Schufa-Eintrags „Restschuldbefreiung erteilt“

Die Beklagte wird verurteilt, folgende bezüglich des Klägers in ihrem elektronischen Datenbestand gespeicherte Information zu löschen: „Restschuldbefreiung erteilt Diese Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt. Aktenzeichen:
Der Vorgang wird unter dieser Nummer in den öffentlichen Verzeichnissen der Insolvenzgerichte geführt. Datum des Ereignisses: 05.01.2018.“ (Aus dem Tenor der Entscheidung)
Das LG sieht eine Speicherung von drei Jahren (mit taggenauer Berechnung) als grundsätzlich zulässig an und begründet den Anspruch auf vorzeitige Löschung in diesem Einzelfall insbesondere mit den Schwierigkeiten des Schuldners bei der Wohnungssuche.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8211767 (nicht rechtskräftig) http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/ra-kai-henning-zur-schufa-entscheidung-des-lg-frankfurt/#more-15747

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OLG Frankfurt: Grundpreis von 8,99 € ist für ein Basiskonto unzulässig

Ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € sowie Kosten von 1,50 € für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos sind unangemessen hoch und damit unwirksam.
Aus der Pressemitteilung des Gerichts: „Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit seien die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Bank zu erbringenden Leistungen. Besondere Bedeutung erlange hier, dass die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, die Basiskonten beantragen, regelmäßig angespannt ist, weshalb zugrunde gelegt werden kann, dass sie regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickeln. Nutzer des Basiskontos seien zwar zum Teil Personen, die individuelle Hilfe bei der Erledigung der Zahlungsvorgänge benötigten. Zu einem anderen Teil handele es sich aber auch um Verbraucher mit einer hohen Affinität zu Mobilgeräten, die ihre Bankgeschäfte selbständig online erledigten. Die Bank sei zwar im Hinblick auf den dargestellten Aufwand nicht verpflichtet, das Basiskonto als günstigstes Modell anzubieten. Die Höhe des Entgelts müsse aber das durchschnittliche Nutzerverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln.“
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Sache im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl von betroffenen Basiskonteninhabern und Bankinstituten grundsätzliche Bedeutung habe.

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/preisklauseln-für-basiskonto-unangemessen http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8213751 (nicht rechtskräftig)

 

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OLG Hamm: Fragen zu ausgenommener Steuerforderung nach § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO

Die negative Feststellungsklage, dass eine Forderung nicht gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der
Restschuldbefreiung ausgenommen ist, fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (entgegen BFH
ZinsO 2018, 2674).
Die von § 302 Nr. 1, 3. Alt InsO geforderte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung muss bis zur
Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorliegen und nicht schon beim Schlusstermin.
In welchem Umfang eine Verbindlichkeit gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich danach, inwieweit sich die zur Tabelle angemeldete
Steuerforderung und die in der strafgerichtlichen Verurteilung gem. § 267 StPO niederzulegende Berechnung der Steuerverkürzung decken. Nach der AO geschuldete Zinsen unterfallen demnach der Ausnahme nach § 302 Nr.1, 3. Alt InsO nur, wenn sie Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung sind (entgegen BFH ZinsO 2018, 2674).

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__302.html https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/7_U_58_17_Urteil_20181214.html http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/olg-hamm-zur-ausgenommenen-steuerforderung-nach-§-302-nr-1-3-alt-inso/#more-15765

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BGH: Rückgabe des Geschenks an den Sozialhilfeträger bei Verarmung des Schenkers

Hat der Sozialhilfeträger den Anspruch des Schenkers auf Rückgabe des Geschenks wegen Verarmung auf sich übergeleitet, kann der Beschenkte grundsätzlich bei einer Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts die Rückgabe des Geschenks (…) verweigern, wenn er bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs seinerseits Sozialhilfe von dem betreffenden Träger beanspruchen könn-te. (Leitsatz a)
Dem Beschenkten ist jedoch die Notbedarfseinrede nach Treu und Glauben verwehrt, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen. (Leitsatz b)
In der Schuldnerberatung gibt es immer mal wieder Fragen zu Schenkungen größerer Vermögenswerte, die z. B. von den Eltern auf die Kinder übertragen werden sollen. Neben einer Anfechtung dieser Schenkungen in der Insolvenz kann auch eine Rückforderung des Geschenks bei Verarmung des Schenkers drohen.

Sachverhalt:
Die Eltern schenkten der Tochter eine Eigentumswohnung im Wert von 70.000 €. Einige Wochen später beantragte die Tochter als Bevollmächtigte für ihre Eltern Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger verlangt von der Tochter u. a. Erstattung geleisteter Sozialhilfe in Höhe von 33.000 €. Die Tochter wendet ein, dass ihr aus ihrem Einkommen kein angemessener Selbstbehalt in Höhe von 1.800 € mehr verbliebe, wenn sie die Forderung erfüllen müsste.
Begründung:
Der Anspruch auf Rückgabe der Schenkung (§ 528 BGB) geht bei Bedürftigkeit des Schenkers auf den Sozialhilfeträger über. Er ist u.a. ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind oder wenn die Beschenkte durch Rückgabe selbst bedürftig würde, § 529 BGB. Diese sogenannte Notbedarfseinrede ist auch gegenüber dem Sozialhilfeträger zulässig (Rn. 15).
Die Schenkung kann aber sittenwidrig sein und die Notbedarfseinrede kann dann gegen Treu und Glauben verstoßen (Leitsatz 2 und Rn. 18 ff., Rn. 21). Dann muss der Beschenkte das Geschenk an den Sozialhilfeträger herausgeben oder Wertersatz leisten, auch wenn er dadurch seinen eigenen „angemessenen Unterhalt“ gefährdete (Rn. 25).

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__528.html https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__529.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d7ef7128b1a51114dafe58601725dd5b&nr=93309&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=1&zoom=auto,-17,569

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BGH: Zur Kalkulation der Verfahrenskosten bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung

Wird das Insolvenzverfahren durch Einstellung vorzeitig beendet, ist in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters auch ein Anfechtungsanspruch einzubeziehen, soweit dessen Einziehung zur Befriedigung der Insolvenz- und Massegläubiger erforderlich ist.
Die Anfechtung einer die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anfechtungsgegner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Insolvenzforderungen, nicht aber die Masseverbindlichkeiten begleicht.
(Leitsätze BGH)
Ein Insolvenzverfahren kann verhältnismäßig teuer sein. Das zeigt der Fall, den der BGH entschieden hat: Für ein Verfahren mit einer einzigen angemeldeten Insolvenzforderung in Höhe von 6.082 € hatte das Insolvenzgericht die Verwaltervergütung auf 6.640 € festgesetzt, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer auf 9.880 €. Das Gericht legte dabei einen Wert der Insolvenzmasse von 16.600 € zugrunde (Regelvergütung von 40 %, siehe § 2 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung – InsVV ).
Die Kalkulation der Kosten eines Insolvenzverfahrens spielt für die vorzeitige Beendigung der Verfahren eine wichtige Rolle. Der vom BGH entschiedene Fall betraf ein Nachlassinsolvenzverfahren; die Bewertungen sind auf das Verbraucherinsolvenzverfahren übertragbar:

Der Insolvenzverwalter machte gegen die Tochter der verstorbenen Schuldnerin im Wege der Schenkungsanfechtung nach § 134 Absatz 1 InsO ein Rückgewähranspruch geltend. Denn die Tochter hatte als widerruflich Bezugsberechtigte aus zwei Lebensversicherungen der Mutter nach deren Tod insgesamt 33.196 € erhalten. Die Tochter befriedigte den einzigen Insolvenzgläubiger und beantragte sodann die vorzeitige Einstellung des Verfahrens nach § 212 oder § 213 InsO. Dafür aber waren zuvor die Kosten zu berichtigen, § 214 Absatz 3 InsO. Für die Verwaltervergütung berücksichtigte das Insolvenzgericht ein zur Masse gehörendendes Auto im Wert von 2.600 € und bestimmte den Wert des Anfechtungsanspruchs auf 14.000 € (macht zusammen 16.600 €).
Der BGH billigt die Einziehung des Anfechtungsanspruchs zur Masse sowie dessen Wertberechnung. Die Anfechtung der Zuwendung aus den Lebensversicherungen sei zulässig (Leitsatz 2, Rn. 8ff.). Der Anfechtung stehe nicht entgegen, dass die Tochter die Forderung des einzigen Gläubigers befriedigt habe. Denn der Anfechtungsanspruch sei bereits zuvor mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens entstanden (Rn. 11). Der Anfechtungsanspruch sei für die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung mit dem Betrag von 14.000 € anzusetzen, weil er in diesem Umfang (zusammen mit dem Wert des Autos) zum Ausgleich der Insolvenzforderung und der Verfahrenskosten notwendig gewesen wäre. Die getilgte Insolvenzforderung sei für diese Berechnung nicht abzuziehen (Rn. 12).

Allerdings bemängelt der BGH, dass kein Abschlag von der Regelvergütung nach § 63 Absatz 1 Satz 3 InsO, § 3 Absatz 2 InsVV vorgenommen worden sei (Rn. 13ff.). Denn die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin seien überschaubar, die Zahl der Gläubiger sowie die Höhe der Verbindlichkeiten seien gering und das Verfahren sollte vorzeitig beendet werden. Das Anfechtungsverfahren rechtfertige kein Absehen von der Vornahme eines Abschlags, weil es keinen erhöhten Aufwand verursacht habe. Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehöre zu den „Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters“, die in einfach gelagerten Fällen mit der Regelvergütung abgegolten seien (Rn. 17).

https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__2.html https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__134.html https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__212.html https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__213.html https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__214.html https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__63.html https://www.gesetze-im-internet.de/insvv/__3.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e3527a3dbe69dac836c5848cc298b316&nr=93324&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=1&zoom=auto,-17,851

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Stellenausschreibung Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der VZ NRW

Die Verbraucherzentrale NRW sucht zur Unterstützung ihres Teams für die Beratungsstelle in Lennestadt zum nächstmöglichen Termin – zunächst befristet im Rahmen einer Mutterschutzvertretung bis zum 06.09.2019 – geplant ist eine einjährige Elternzeit im Anschluss mit der Option auf weitere Verlängerung – einen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberater (w/m/d) in Vollzeit. Bewerbungen sind – ausschließlich über den in der Anzeige genannten Link – bis zum 31.03.2019 möglich.

https://recruitingapp-5221.de.umantis.com/Vacancies/652/Description/1?customer=5221

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Beitragsschulden im Krankenkassenrecht

Harald Thomé weist in seinem Newsletter 9/19 auf einen überarbeiteten Fachaufsatz von Claudia Mehlhorn zu Beitragsschulden im Krankenkassenrecht hin. Die Aktualisierung war aufgrund verschiedener Änderungen erforderlich geworden.

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2358/

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Geänderte Freibeträge für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Prof. Dr. Dieter Zimmermann hat einen neuen Rechenbogen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe erstellt. Erforderlich wurde dieser, da die Münchener Anhebung der Regelsätze im SGB XII erst nachträglich bekannt wurde und das BMJV die PKH-Freibeträge deshalb nochmals rückwirkend ändern musste. Die 2. PKH-Bekanntmachung 2019 des BMJV ist im Bundesgesetzblatt vom 27.02.2019 veröffentlicht.

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s0161.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s0161.pdf%27%5D__1553000815207 https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-einkommens-freibetraege-ab-01-01-2019-fuer-die-beratungs-und-prozesskostenhilfe/

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Verbraucherschutz für Geflüchtete- Arbeitshilfe in einfacher Sprache

Menschen nach der Flucht nehmen ab ihrer Ankunft in Deutschland am hiesigen Konsumalltag teil. Durch zum Teil kriminelle Tricks und unseriöse Verkaufsstrategien treffen selbst erfahrene Verbraucher*innen Fehlentscheidungen, die sie in finanzielle Notlagen stürzen können. Geflüchtete Menschen sind mit vielen Gepflogenheiten, sowie Hürden und Fallstricken des deutschen Konsumalltags, nicht vertraut. Ratsuchende wenden sich meist an Migrationsberatungsdienste, mit der Erwartung, die entsprechende Unterstützung zu erfahren. Die Mitarbeiter*innen der Migrationsberatungsstellen finden sich dann schnell in den komplexen Sachverhalten des Verbraucherschutzes wieder.
Das Projekt „Stärkung der Verbraucherschutzkompetenzen von Geflüchteten“ wurde in der Zeit von Dezember 2017 bis Februar 2019 durch die Deutsche Stiftung Verbraucherschutz gefördert und zum Abschluss des Projekts wurde die Arbeitshilfe Verbraucherschutz für Geflüchtete erstellt. Die online Version ist auf der Website des AWO Bundesverbandes erhältlich.

https://www.awo.org/index.php/arbeitshilfe-einfacher-sprache-verbraucherschutz-fuer-gefluechtete

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Neuauflage des Ratgebers „Schuldenfrei im Alter – Lassen Sie uns über Geld sprechen!“

Bei Senior*innen besteht ein höheres Risiko in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten, wenn sich das Einkommen beim Übergang in die Rente oder durch Verlust des Lebenspartners verringert. Die Broschüre „Schuldenfrei im Alter“, die die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen – mit Unterstützung des BMFSFJ gemeinsam mit der Diakonie Deutschland nun in zweiter, vollständig aktualisierter Auflage veröffentlicht hat, will dazu beitragen, dass ältere Menschen professionelle Hilfen in Anspruch nehmen. Daher wird hier insbesondere die Schuldnerberatung vorgestellt. Die Broschüre kann – auch in größerer Stückzahl – kostenfrei bei der BAGSO be-stellt sowie auf deren Homepage als barrierefreie Datei heruntergeladen werden.

http://www.bagso.de/publikationen.html

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„Budgetplanung“ – Ein wichtiges Instrument in der Schuldnerberatung

Ein wichtiges Ziel in der Schuldnerberatung ist die Verbesserung der finanziellen Gestaltungsspielräume überschuldeter oder von Überschuldung bedrohter Menschen. Damit verbunden ist die Vermittlung von Grundlagen der finanziellen Allgemeinbildung. Ein hilfreicher Prozess in der Haushaltsplanung ist seine Einnahmen und Ausgaben zu kennen und gegenüber zu stellen. Die Finanzgruppe Beratungsdienst Geld und Haushalt verfügt über verschiedene Ratgeber zur Ausgabenkontrolle, welche in der Beratungsarbeit unterstützend eingesetzt werden können. Das einfache Haushaltsbuch ist eine neue Planungshilfe in einfacher Sprache (kostenfrei).

https://www.geldundhaushalt.de/budgetplanung/ratgeber-schnell-bestellen/

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Gefahrenpotential der Reichsbürger-Szene

Die Schuldnerberatung setzt sich verstärkt mit der Frage auseinander, wie sie mit rechtsextremistisch eingestellten Ratsuchenden umgehen soll. Dabei kann es sich auch um Angehörige der sogenannten „Reichsbürger und Selbstverwalter“ handeln. Erkenntnisse zu dieser Szene sind Gegenstand einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Reichsbürger leugneten die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und lehnten deren Rechtssystem ab. Dabei berufen sie sich auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder auf ein selbst definiertes Naturrecht.
Ca. 19.000 Personen zählten zu dieser Gruppierung. Allerdings sei nur ein kleiner Teil von 5 % (rd. 950 Personen) dem Rechtsextremismus zuzuordnen. Die Szene insgesamt sei vielschichtig, männlich dominiert, die Anhänger seien zumeist älter als 40 Jahre. Häufig handele es sich „jedoch um wirtschaftlich Gescheiterte“. Knapp 5 % der Reichsbürger (Gesamtbevölkerung: etwa 2 %) verfügten über eine oder mehrere waffenrechtliche Erlaubnisse.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/078/1907844.pdf

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Altersarmut: Rentner stärker von Altersarmut betroffen als bislang angenommen

Die Süddeutsche Zeitung berichtet über neuere Auswertungen der Statistik zur Armutsgefährdung. Die Zahl der armutsgefährdeten älteren Menschen sei danach höher, wenn man die beamteten Pensionär*innen aus der Statistik herausnehme. Denn diese hätten in der Regel im Vergleich zu Rentner*innen höhere Alterseinkünfte. Danach ist knapp ein Fünftel (19,5 %) der „reinen Rentnerhaushalte“ arm. Die von der SPD geplante Grundrente sei nicht ausreichend, die Altersarmut wirksam zu bekämpfen. Ausgerechnet die Bedürftigen unter den Rentner*innen würden von der Grundrente in vielen Fällen nicht profitieren, weil sie mit der Grundsicherung plus den neuen Freibetrag deutlich mehr Geld hätten als mit der Grundrente.

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/rentner-altersarmut-pensionaere-1.4338169

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Achtung Kreditfalle! – Studie zur Kreditvergabe in Deutschland

Das Institut für Finanzdienstleistungen (IFF) hat im Auftrag der Bürgerbewegung Finanzwende e.V. die Kreditvergabepraxis verschiedener Kreditinstitute getestet. Die nicht repräsentative Studie zeigt auf, dass den Versprechungen der Banken von fairen, individuellen und transparenten Angeboten nicht flächendeckend geglaubt werden kann. Für die Studie wurden deutschlandweit 94 Kreditvergabetests bei den wichtigsten Anbietern im stationären, bankseitigen Ratenkreditvertrieb (Santander, Targo, VR-Banken, Sparkassen, Sparda, Postbank, Commerzbank, Deutsche Bank, Hypovereinsbank) im Mysteryshopping-Format (S. 8) durchgeführt. Daraus entstanden 166 konkrete Vertragsangebote.

https://www.finanzwende.de/fileadmin/user_upload/Kampagnen/Achtung_Kreditfalle/Faire_Kreditvergabe_Layout_final.pdf

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NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2019

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

 
vor Ihnen liegt die März-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

 
Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2019/03/2019-03-NRW-Infodienst-Schuldnerberatung-März-2019-1.pdf

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14. Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen 23./24. Mai 2019

Am 23./24. Mai 2019 findet die diesjährige Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen im
Rudolf-Steiner-Haus Hamburg mit dem Thema „Transparenz – Rolle rückwärts oder Reform?“ statt.
Anmeldungen sind ab sofort möglich.

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Weitere Informationen

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BAG-SB Jahresfachtagung 2019 am 15./16. Mai 2019

Kollegialer Fachaustausch, Praxisbezug und Fortbildungscharakter sind wie immer richtungsweisend für das Programm der BAG-SB Jahresfachtagung. Unter dem Titel „Wenn man etwas gut kann, wird es Zeit, etwas Neues zu lernen!“ wird laut Veranstaltungsankündigung besonderes Augenmerk auf praxisnahe Workshops und kompaktes Fachwissen gesetzt. Nachwuchskräfte werden auch in diesem Jahr durch einen geringeren Teilnahmebeitrag finanziell gefördert.

http://www.bag-sb.de/tagung2019/

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Workshop InsO

Tagesseminar für Beraterinnen und Berater in der Schuldner- und Insolvenzberatung. Der Rechtsanwalt Frank Lackmann und der Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Carsten Lange informieren über die aktuellen rechtlichen Entwicklungen und bieten einen Austausch zu Fragestellungen aus der Praxis an.
Termin: 30.04.2019
Ort: Köln
Kosten: 75 Euro (inkl. Verpflegung)
Veranstalter: Diözesan-Caritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/workshop-inso-2/

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Schuldenprävention – Finanzplanung mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Schuldnerberatungsstellen sind zunehmend mit jungen Erwachsenen konfrontiert, die sich ver- und überschuldet haben. Oft fehlen jungen Menschen grundlegende Kenntnisse über Finanzplanung. Der Umgang mit Geld ist für viele ein Tabuthema. In diesem Seminar erlernen Sie verschiedene Konzepte, den kompetenten Umgang mit Geld an Jugendliche und junge Erwachsene zu vermitteln. Das Erstellen eines eigenen Konzeptes für die Durchführung einer Präventionsveranstaltung rundet das Seminar ab. Zielgruppe des Seminars sind Fachkräfte der sozialen Arbeit (Schulsozialarbeit, Jugendarbeit, Schuldnerberatung), die Präventionsveranstaltungen durchführen möchten.
Termin: 03.04. und 04.04.2019
Ort: Essen
Kosten: 300 Euro (inkl. Verpflegung), für Mitgliedsorganisatoren: 250 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/schuldenpraevention-finanzplanung-mit-jugendlichen-und-jungen-erwachsenen/

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Einführungskurs Schuldnerberatung am 26./27.03.2019 in Essen

Dieser Kurs gibt eine grundlegende Einführung in das Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Es sind noch Plätze frei. Einzelheiten zum Inhalt können der Ausschreibung entnommen werden:
Termin: 26./27.03.2019
Ort: Essen
Kosten: 225 Euro, für Fachkräfte der AWO 190 Euro (inkl. Mittagessen)
Veranstalter: Schuldnerhilfe Essen gGmbH und AWO Bezirksverband Niederrhein

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/einfuehrungskurs-schuldnerberatung/

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Global Money Week vom 25. bis zum 31. März 2019

Die Initiative Child & Youth Finance International ist „an annual financial awareness campaign built to inspire children and young people to learn about money matters, livelihoods and entrepreneur-ship”. Mit ihrer Kampagne “Global Money Week“ will die Initiative auf die Bedeutung finanzieller Bildung aufmerksam machen.

https://www.globalmoneyweek.org/index.php

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Lehrmaterial der Verbraucherzentrale „Die erste eigene Wohnung“

„Das neue Unterrichtsmaterial mit dem Titel „Die erste eigene Wohnung“ der Verbraucherzentralen ist seit Kurzem online. Es befasst sich mit den wichtigsten Schritten, die beim Einzug in die erste eigene Wohnung geplant und organisiert werden müssen. Das Material richtet sich an Lehrer*innen der Sekundarstufe I und II ab Klasse 9 bzw. 10 sowie an pädagogische Fachkräfte und kann fächerübergreifend genutzt werden. Die sieben Bausteine widmen sich wichtigen Fragen von der Wohnungssuche, über die Wohnungsbesichtigung bis hin zu finanziellen und rechtlichen Aspekten, die mit einer eigenen Wohnung verbunden sind. Das Bildungsmaterial ist in einem gemeinsamen Projekt aller Verbraucherzentralen entwickelt worden.

https://www.verbraucherzentrale.de/bildung/die-erste-eigene-wohnung

 

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Rückblick auf die Jahrestagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW im Januar

Ca. 60 Personen aus Politik, Wissenschaft, Schuldnerberatung, Schule, Verbraucherzentrale NRW und Verbraucherschutzministerium setzten sich bei der Jahrestagung am 30. und 31. Januar 2019 mit dem Thema: ‚Finanzwissen in der digitalen Welt‘ auseinander. Zu Gast war auch die Verbraucherschutzministerin in NRW, Frau Ursula Heinen-Esser. Ihr wurde das neue Praxishandbuch „Finanziell fit für alle Lebensphasen“ überreicht. Das Praxishandbuch wird demnächst veröffentlicht werden, eine Fortbildungsveranstaltung ist für den 28.05.2019 ebenfalls dazu geplant.
Bei der Tagung drehte sich alles um das Wort ‚digital‘. Fachleute referierten und die Teilnehmenden diskutierten zu Themen wie: digitale Finanzbildung, digitales Bezahlen und digitale Methoden zur Budgetplanung. Deutlich wurde hierbei insbesondere, dass neben der Bildung von Finanzkompetenz die Medienkompetenz zunehmend an Bedeutung gewinnt. Weitere Schwerpunkte waren die Erarbeitung von neuen Handlungsfeldern des Netzwerks und die Vorstellung von einzelnen Präventionsprojekten.

https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/

 

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„Spiele zur Stärkung der Finanzkompetenz“ am 28. März 2019 in der NUA in Recklinghausen

Diese Veranstaltung der NUA richtet sich an alle interessierten Präventionsberater*innen und auch an interessierte Schulen, insbesondere an Lehramtsanwärter*innen. Die Fortbildung kann auch als Multiplikatoren-Fortbildung verstanden werden. Das Programm für die Veranstaltung folgt in Kürze.

https://www.nua.nrw.de/ https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/

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Didacta 2019 in Köln vom 19. – 23. Februar

Die „weltweit größte und Deutschlands wichtigste Bildungsmesse“ findet in diesem Jahr auch unter Beteiligung des Netzwerks Finanzkompetenz statt. Im Mittelpunkt werden über die Messetage hinweg die Bildungsaktionen, Kampagnen, Qualifizierungen, Materialien und Serviceleistungen der NUA aus den Themenfeldern Naturschutz und Landnutzung, Umwelt- und Ressourcenschutz, Bildung für nachhaltige Entwicklung und Finanzkompetenz stehen. Die Natur- und Umweltschutzakademie NRW (NUA NRW) wird mit einem Messestand in Halle 8, Standnummer E 048 vertreten sein.

https://www.nua.nrw.de/aktuelles/artikel/2660-besuchen-sie-uns-auf-der-didacta-in-koeln/detail/

 

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FG München: Säumniszuschläge sind bei Überschuldung unbillig und teilweise zu erlassen

Säumniszuschläge von 950 Euro für eine Steuerforderung von 1.100 Euro aus 2012 – keine Seltenheit, aber zunehmend zweifelhaft: Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München begegne die Anwendung des § 240 AO „dann schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, wenn die Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen teilweise zu erlassen sind. Denn dann sind sie sowohl ihrem verbleibenden Zweck nach als auch der Höhe nach mit einer Verzinsung vergleichbar. In diesem Fall liegt ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge nahe“ (Rn. 33).
Das FG hegt die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Bundesfinanzhof (BFH) hinsichtlich der Verzinsung nach § 238 AO erhoben hat. Der BFH hat im April 2018 eine Aussetzung der Vollziehung von Steuerforderungen gewährt und dies mit verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Zinshöhe von 6% begründet. Mehrere Klagen sind dazu beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Das Bundesfinanzministerium ordnete im Juni 2018 daher an, dass die Vollziehung von Steuerbescheiden hinsichtlich der Zinsen auf Antrag des Schuldners unter bestimmten Bedingungen auszusetzen ist und erweiterte im Dezember diese Anordnung auf Verzinsungszeiträume ab 01.04.2012.
Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/fg-muenchen-saeumniszuschlaege-sind-bei-ueberschuldung-unbillig-und-teilweise-zu-erlassen/#more-15682 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-19590?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

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AG Essen: Ruhendstellung oder Aufhebung einer Pfändung auf dem P-Konto in der Insolvenz

Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis eine förmliche Aufhebung der Vollstreckungshandlung erfolgt ist. Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung die gerichtliche Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehren. Der Erlass eines „Aussetzungsbeschlusses“ bzw. eine Ruhendstellung der Pfändung kommt nicht in Betracht, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. (Leitsätze des Gerichts)
Zuerst gesehen bei: Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. vom 07.01.2019
Sachverhalt: Über das Vermögen des Schuldners wurde am 14.12.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner unterhält ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Das Konto wurde Ende 2013 gepfändet. Während des Insolvenzverfahrens gelangt ein über den Freibetrag hinausgehender Guthabenbetrag von 267,11 € auf das Konto. Die Bank verweigert die Auszahlung des Betrags an den Insolvenzverwalter.
(Die fortbestehende Verstrickung ist auch mit Blick auf die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens relevant, da ab diesem Zeitpunkt das Kontoguthaben gleich welcher Höhe insolvenzrechtlich den Schuldner*innen zusteht, Anm. d. Verf.)

Begründung: Das AG Essen bezieht sich mit dem ersten Leitsatz zunächst auf das Urteil des BGH vom 21.09.2017 – IX ZR 40/17. Danach habe ein Insolvenzverfahren keinen Einfluss auf die durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewirkte „Beschlagnahme“ oder „Verstrickung“ des zukünftigen Kontoguthabens. Das staatliche Herrschaftsverhältnis, das mit diesen Begriffen zum Ausdruck gebracht wird, sichere die Forderung des Gläubigers (AG Essen, Rn. 25, 26). Allerdings sei die Pfändung unzulässig für solche Beträge, die nach Insolvenzeröffnung auf dem P-Konto eingegangen sind. Es entstehe kein „materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers“ (Rn. 27).
Anders als offenbar der BGH ist das AG Essen aber der Ansicht, dass eine Aussetzung oder Ruhendstellung der Pfändung nicht möglich sei. Vielmehr bedürfe es einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung verfolgt werden könne (Rn. 31ff.).

http://www.fsb-bremen.de/ https://fbsb-nrw.de/2017/12/bgh-trotz-p-konto-antrag-auf-ruhendstellung-der-kontopfaendung-erforderlich-2/ https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/ag_essen/j2018/163_IK_206_15_Beschluss_20180801.html

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BGH: Ansprüche aus Direktversicherung können zur Insolvenzmasse gehören

Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse.
Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung unterliegen der Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen. (Leitsätze BGH)
Die Rente überschuldeter Menschen ist nicht sicher. So könnte der Leitsatz sozialpolitisch übersetzt lauten. Betriebsrenten können nach Meinung des BGH im Einzelfall gepfändet und damit auch im Insolvenzfall im Wege der Nachtragsverteilung (nach Rentenbeginn) verwertet werden. Im Detail ist die Frage, welches Vermögen nun konkret pfändbar oder geschützt ist, komplex. Die Vorinstanz war noch davon ausgegangen, dass Ansprüche aus einer betrieblichen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht übertragbar und daher nach § 851 Absatz 1 ZPO unpfändbar und also auch in der Insolvenz gemäß § 36 InsO nicht verwertbar sind (vgl. Rn. 5f., 18, 20).

Der BGH unterscheidet dagegen zwischen dem Anwartschafts-Anspruch, der vor dem Versicherungs- oder Versorgungsfall (vereinfachend: Rentenbeginn) gegeben ist, und dem Anspruch auf die Versicherungsleistung, der sich nach Rentenbeginn realisiert. Zweck des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sei lediglich, Arbeitnehmer*innen den ersten Anspruch bis zum Rentenbeginn zu erhalten. Mit Renteneintritt seien die Ansprüche aus einer Direktversicherung sodann nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften geschützt (Rechtsanwalt Kai Henning weist hier insbesondere auf §§ 850i und 850c ZPO hin).
Laut BGH diene die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG dazu, dem Schuldner eine Alterssicherung zu ermöglichen. „Die mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Vorsorge soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass die angesparten Beträge verwertet werden, bevor der Versicherungsfall eingetreten ist. Hingegen enthält die Norm keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll. Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften (…). Dementsprechend hindert § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG einen Gläubiger des Arbeitnehmers nicht, im Wege der Pfändung auf die mit Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Ansprüche zuzugreifen“ (Rn 23).

Der BGH schränkt die Verwertbarkeit allerdings ein: Nur das Vermögen ist Bestandteil der Masse, das bereits bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens „erlöst worden wäre“ (Rn. 28). Die Anordnung einer Nachtragsverteilung sei aber gemäß § 203 InsO auch nach Aufhebung des Insolvenzver-fahrens (und auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung, siehe Anmerkung RA Henning) noch möglich, auch wenn die Direktversicherung bei Aufhebung bereits bekannt war und nicht für verwertbar angesehen wurde (Rn. 26 – anders aber bei einer ausdrücklichen Freigabe, siehe Anmer-kung RA Henning, dort auch zu dem Wahlrecht des Schuldners zwischen einer Einmalzahlung und einer monatlichen Rentenzahlung).

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851.html https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__36.html https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/ https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850i.html https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__2.html https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__203.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=06e679e5feecd47cae644004661caff1&nr=91701&pos=0&anz=1 http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2019/bgh-zur-frage-der-massezugehoerigkeit-des-guthabens-einer-der-altersvorsorge-dienenden-versicherung/

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Marktwächter beanstanden erfolgreich Klauseln bei Minikrediten der Fidor Bank A

Die Verbraucherzentralen warnen vor Gefahren, die mit Angeboten von Mini- und Kurzzeitkrediten verbunden sind. Kredite mit einem Nettobetrag von weniger als 200 Euro unterlägen nicht den Regeln über die Verbraucherdarlehen. Das mache die Minikredite „insbesondere für Verbraucher ohne ausreichende Kreditwürdigkeit oder in finanziell angespannter Situation interessant“. So biete der über das Online-Banking von O² per App abrufbare „Geld-Notruf“ der Fidor Bank (Werbetext: „Das Beste daran ist, dass es keine Schufa-Anfrage im Vorfeld gibt.“) Verbraucher*innen 100 Euro für 30 Tage, sei aber mit unzulässigen AGB und zu hohen Kosten verbunden.

https://www.zentraler-kreditausschuss.de/o2-banking-dispo-geld-notruf/ https://www.marktwaechter.de/pressemeldung/marktwaechter-beanstanden-probleme-bei-minikrediten

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P-Konto-Fortentwicklungsgesetz – Stellungnahme Verbände

Verschiedene Verbände nutzten die Gelegenheit, sich zu dem BMJV-Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) zu äußern. Die Stellungnahmen, u.a. der AG SBV und der BAG SB, sind auf der Seite des Bundesjustizministeriums veröffentlicht.

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Pfaendungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz.html

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Broschüre „Mobil beraten“ vom Netzwerk Integration durch Qualifizierung

Das Netzwerk hat die Publikation „Mobil beraten – Handlungsempfehlung zu Aufbau und Organisation mobiler Beratungsangebote“ herausgegeben. Sie richtet sich an Beratungsdienstleister, die ein mobiles Angebot aufbauen oder ein bestehendes Angebot qualitativ verbessern möchten.

https://www.netzwerk-iq.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Fachstelle_Beratung_und_Qualifizierung/Newsletter_4_2018.pdf

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Bund und betroffene Länder einigen sich auf Lösung für Flüchtlingsbürgschaften

Es gibt wohl eine grundsätzliche Einigung der Bundesländer NRW, Niedersachsen und Hessen mit dem Bund zu der Frage des Rückgriffs bei Flüchtlingsbürgschaften aus der Zeit vor August 2016. Damals hatten Menschen für syrische Flüchtlinge Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufG abgegeben und ihnen dadurch Einreise und Schutz in Deutschland ermöglicht, vielfach in der auch durch (landes)behördliche Informationen gedeckten Annahme, dass die Bürgschaften längstens bis zur Flüchtlingsanerkennung gelten würden. Sozialämter und Jobcenter nahmen aber nachfolgend die Bürg*innen auch für die nach Anerkennung gezahlten Sozialleistungen – in Einzelfällen mehrere zehntausend Euro – in Anspruch. Die ab August 2016 rückwirkend geltende Übergangsregelung in § 68a AufG (drei Jahre Bürgschaftsgeltung) war nicht hilfreich. Die Rechtslage blieb über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2017 hinaus strittig, die auch keine Entlastung brachte (mindestens drei Jahre trotz Anerkennung; anderer Meinung aber jetzt Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteile vom 11.02.2019, nicht rechtskräftig).
Nach der nun getroffenen Verständigung, zu der noch Details zu klären sind, wollen Bund und Länder je zur Hälfte die Kosten übernehmen und so die Bürg*innen – aber nur unter bestimmten Bedingungen – entlasten.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__68.html https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__68a.html https://www.bverwg.de/260117U1C10.16.0 http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/keine-haftung-aus-fluechtlingsbuergschaften-fuer-zeiten-nach-asyl–oder-fluechtlingsanerkennung-173835.html http://www.tagesschau.de/regional/nordrheinwestfalen/wdr-story-21079.html http://www.mi.niedersachsen.de/aktuelles/presse_informationen/bund-und-betroffene-laender-einigen-sich-auf-loesung-fuer-fluechtlingsbuergen-173254.html

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Fachtagung Schuldnerberatung der FW NRW am 30. Oktober 2019

Die diesjährige Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW, Fachausschuss Schuldnerberatung, findet am 30. Oktober statt. Details zu Ablauf und Programm der Tagung – die in jedem Fall ein besonderes Highlight des Jahres zu werden verspricht – werden in den kommenden Monaten bekannt gemacht. Fachkräfte aus den Beratungsstellen in NRW und andere Interessierte sind bereits jetzt herzlich eingeladen: Bitte den Termin vormerken!

Dokumentation der Fachtagung „Verbraucherinsolvenz als Instrument Sozialer Schuldnerberatung“

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NRW darf Mieter*innen nicht im Stich lassen – Aktionsbündnis „Wir wollen wohnen!“

Wohnraum in NRW ist Mangelware und schon jetzt für viele Menschen unbezahlbar. Insgesamt acht Organisationen, darunter der Deutsche Mieterbund, Wohlfahrts- und Sozialverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund, haben ein gemeinsames Forderungspapier vorgelegt. Um den Forderungen nach mehr bezahlbarem Wohnraum gegenüber Land und Kommunen Gehör zu verschaffen, sind neben einer Petition an die Landesregierung auch örtliche Bündnis-Aktivitäten geplant.

https://weact.campact.de/petitions/wir-wollen-wohnen https://www.paritaet-nrw.org/soziale-arbeit/neuigkeiten/details-neuigkeit/news/383/?L=0&cHash=8cd9099a41d24afb86cc9357da7f405f

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SPD will Schuldnerberatung verbessern

Die NRW-SPD lud im Januar 2019 fachkundige Personen aus der Schuldnerberatung zu einem Werkstattgespräch zum Thema: ‚Hilfen aus der Schuldenfalle‘ ein. Es wurden Ursachen der und Maßnahmen gegen Überschuldung erläutert und über neue Wege der Organisation der Schuldner- und Insolvenzberatung diskutiert. Dabei wurde im Plenum sowohl das von der AG SBV geforderte Recht auf Schuldnerberatung angesprochen als auch auf die Problematik der unterschiedlichen Refinanzierungsstruktur der Schuldnerberatung in NRW hingewiesen.

https://www.judid.de/nrw-spd-will-schuldnerberatung-verbessern/

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EU beschließt Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre

Europäisches Parlament, Rat und Kommission haben sich in sogenannten Trilogverhandlungen auf diese Verkürzung geeinigt. Sie wird nun den EU-Mitgliedstaaten vorgegeben. Die entsprechende gesetzliche Regelung des Europäischen Parlaments wird voraussichtlich im Juni 2019 vorliegen. Anschließend haben die EU-Mitgliedstaaten maximal drei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen.

https://arge-insolvenzrecht.de/files/downloads/aktuelles/presse/PM%20Verbraucherinsolvenzen%20-%20schnellere%20RSB%20%2028-01-19.pdf

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NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2019

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die Februar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.
Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2019/02/2019-02-NRW-Infodienst-Schuldnerberatung-Februar-2019.pdf

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Weiterbildung Schuldnerberatung

In 7 Modulen werden grundlegenden Themen der Schuldnerberatung erarbeitet. Die wissenschaftliche Weiterbildung findet im sogenannten „Blended-Learning“ statt, d. h. pro Modul jeweils eine 1,5-tägige Präsenzveranstaltung an der Hochschule Koblenz sowie gruppenbasierte Online-Lehre vom heimischen PC aus. Inhaltlich sind die Module rechtliche Rahmenbedingungen und Grundlagen, Methoden und Prävention, Familienrecht, Sanierungsstrategien, Administration, Netzwerkarbeit, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, Rechtliche Vertiefung sowie Kolloquien/Abschlussveranstaltung vorgesehen. Mit erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung wird das Zertifikat der Hochschule Koblenz „Schuldnerberater*in“ erreicht.

Termin: 29.03-30.03.2019 (1. Modul)
Ort: Koblenz
Kosten: 1.998 Euro
Veranstalter: Instituts für Forschung und Weiterbildung der Hochschule Koblenz
Anmeldung: www.ifw-anmeldung.de

Weitere  Informationen finden unter:

https://www.hs-koblenz.de/sozialwissenschaften/institute-des-fachbereichs/institut-fuer-forschung-und-weiterbildung-ifw/weiterbildungen/weiterbildung-schuldnerberatung/

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Einführungskurs Schuldnerberatung

Dieser Kurs gibt eine grundlegende Einführung in das Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Neben den Ursachen von Überschuldung werden folgende Themen behandelt: Aufgaben und Ziele der Schuldnerberatung, Zwangsvollstreckungsrecht, Budgetberatung, Existenzsicherung, Pfändungsschutz-Konto und Entschuldungsmöglichkeiten sowie Informationen zur Verbraucherinsolvenz. Das Seminar vermittelt Grundkenntnisse der Schuldnerberatung anhand von Fallbeispielen. Das erlernte Wissen kann im Berufsalltag umgesetzt werden.
Termin: 26./27.03.2019
Ort: Essen
Kosten: 225 Euro, für Fachkräfte der AWO 190 Euro (inkl. Mittagessen)
Veranstalter: Schuldnerhilfe Essen gGmbH in Kooperation mit der AWO Bezirksverband
Niederrhein

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/einfuehrungskurs-schuldnerberatung/

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Unterhaltsrecht in der Schuldnerberatung

Unterhaltsrechtliche Fragestellungen spielen in vielen Fallkonstellationen im Rahmen der Beratung überschuldeter Verbraucher*innen eine Rolle. Die Geltendmachung von Unterhalt führt zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschuss und Sozialleistungsträgern. Im Beratungsalltag müssen Berater*innen Unterhaltsbestände und Grundsätze des Unterhaltsrechts kennen und benötigen tiefer gehende Kenntnisse in Bezug auf die Überschuldungssituation und das Insolvenzverfahren. In der Veranstaltung werden die in der Beratungspraxis typischen Fallkonstellationen bearbeitet. Eigene Fallbeispiele können gerne eingebunden werden, wenn sie bis spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden.
Termin: 25.03.2019
Ort: Düsseldorf
Kosten: 120 Euro, für Mitglieder der Diakonie: 100 Euro
Veranstalter: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/unterhaltsrecht-in-der-schuldner-und-insolvenzberatung/

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Jugendstudie 2018 zu Wirtschaft, Geld und Banken

Der Bundesverband der deutschen Banken (BdB) hat seine neueste Jugendstudie veröffentlicht. Danach mache sich trotz einer finanziell besseren Ausstattung bei jungen Leuten eine Verunsicherung bemerkbar, die sich auch bei Lebenszufriedenheit und Zukunftsoptimismus widerspiegele. Sieben von zehn Jugendlichen und jungen Erwachsenen sagen, dass sie in der Schule nicht viel bis gar nichts über Wirtschaft lernen bzw. gelernt haben. Sie würden aber gerne mehr über Wirtschaft und Finanzen erfahren. Quelle: Newsletter 4/2018 Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e.V.

https://bankenverband.de/newsroom/meinungsumfragen/jugendstudie-2018-umfrage/

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Projekt „finanztip.schule“ gestartet

Mit dem Schulprojekt finanztip.schule der „Finanztip Verbraucherinformation gemeinnützige GmbH“ entsteht ein neues, wirtschaftsunabhängiges Finanz-Curriculum. Die Unterrichtsmaterialien können Schulen kostenlos nutzen. Das Pilotprojekt startet im Schuljahr 2018/19 mit mehr als 80 Klassen aus ganz Deutschland. In NRW sind Schulen aus Bielefeld, Iserlohn, Köln, Lüdinghausen und Münster beteiligt. Quelle: Newsletter 4/2018 Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e.V.

https://www.finanztip.schule/

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Jahrestagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW am 30./31. 01. 2019

Unter dem Motto „Teilen, vernetzen, verbreiten – Finanzwissen in der digitalen Welt!“ lädt das Netzwerk Finanzkompetenz NRW zu seinem Jahrestreffen ein. In Impulsvorträgen werden die Auswir-kungen der Digitalisierung auf Finanzkompetenz von Verbraucher*innen aufgegriffen. Denn in einer Zeit, in der Bargeld eine immer geringere Rolle spielt und zunehmend durch neue Zahlmethoden ersetzt wird und Finanzberatung im Internet durch Robo-Adviser stattfindet, muss darüber diskutiert werden, ob es neuer Kompetenzen im Umgang mit Geld bedarf. Mit Praxisbeispielen und dem Austausch untereinander sollen die Möglichkeiten einer digitalen Finanzbildung stärker in den Focus des Netzwerks gestellt werden. Nicht zuletzt werden Neuigkeiten zum Praxishandbuch „Finanziell fit in allen Lebensphasen!“ präsentiert.
Eingeladen zum Jahrestreffen sind Mitglieder des Netzwerks und Personen, die in einem interdisziplinären Austausch die Finanzbildung in der Gesellschaft unterstützen wollen.
Termin: 30. und 31.01.2019
Ort: Mülheim an der Ruhr
Kosten: keine
Veranstalter: Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW
Anmeldung: poststelle@nua.nrw.de und

https://www.nua.nrw.de/

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BGH: Ab wann ist mit einem Vollstreckungsbescheid nicht mehr zu rechnen?

Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid, muss eine Partei, die tatsächlich Kenntnis vom Mahnbescheid erhält und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen. (Leitsatz des Gerichts)
Hier geht es um die Frage, ob ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid trotz Versäumnis der zweiwöchigen Einspruchsfrist noch möglich ist. Die Fristversäumnis könnte über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233, 236 ZPO) geheilt werden, wenn die Einspruchs-frist unverschuldet versäumt worden ist. Eine Ortsabwesenheit, die, wie in diesem Fall, keinen besonderen Grund hatte, reicht nicht als Begründung für das fehlende Verschulden. Denn nach Erlass des Mahnbescheids ist mit dem Vollstreckungsbescheid grundsätzlich zu rechnen, so dass Vorkehrungen zu treffen sind, rechtzeitig Kenntnis von dem zu erwartenden Bescheid zu bekommen (vgl. Rn. 2, 4). Unverschuldet kann die Fristversäumnis aber dann sein, wenn der Vollstreckungsbescheid erst längere Zeit nach Erlass des Mahnbescheids ergeht und der Schuldner nicht mehr mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids rechnen musste. Fraglich ist also, ab wann mit dem Vollstreckungsbescheid nicht mehr zu rechnen ist. Der BGH nimmt mit Verweis auf die Sechsmonatsfrist des § 701 ZPO die Höhe der Forderung zum Maßstab (hier: 360.000 Euro).

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__700.html https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__236.html https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__701.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4d923379bc5f4575c202dc9cdc268a15&nr=90722&pos=0&anz=1

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LG Berlin: Anfechtung bei Falschangaben des Mietinteressenten über seine Bonität

Wie schon einige andere (Amts- und) Landgerichte ist auch das LG Berlin in einer neueren Entscheidung der Meinung, dass falsche Angaben von Mieter*innen über ihre Vermögensverhältnisse (auf Fragen in einer Selbstauskunft) eine arglistige Täuschung darstellen können, die eine Anfechtung des Mietvertrags durch den/die Vermieter*in begründen kann.
„Fragen nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten sind – ebenso wie Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen – grundsätzlich geeignet, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters ein gewisses Bild zu machen; es handelt sich auch nicht um Fragen, die den persönlichen oder intimen Lebensbereich des Mieters betreffen und aus diesem Grund unzulässig sein könnten“ (Rn. 29).
Das LG lässt es dahinstehen, ob unabhängig solcher Fragen „ohnehin eine Aufklärungspflicht hinsichtlich prekärer Vermögensverhältnisse oder der Abgabe der (…) Vermögensauskunft“ bestehe (Rn. 28). Die Anfechtung sei schließlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem seit Jahren be-stehenden Mietverhältnis die mietvertraglichen Zahlungspflichten erfüllt würden (Rn. 36).
Weitere Urteilsbeispiele:

https://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/A141.htm http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE526222018&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

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LG Wuppertal: Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Versagungsantrags

Immer mal wieder lässt sich den Sachstands- und Schlussberichten von Insolvenzverwalter*innen entnehmen, dass die Zusammenarbeit mit den Schuldner*innen „besonders schwierig“, die Bereitschaft zur Mitwirkung „äußerst dürftig“ oder die erteilten Auskünfte, insbesondere die vorgelegten Einkommensnachweise „sehr lückenhaft“ seien.
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (durch Insolvenzgläubiger*innen) kann jedoch nicht auf solche pauschalen Behauptungen gestützt werden. Vielmehr müssten, so das LG Wupper-tal, „konkrete Tatsachen dargelegt (werden), die eine Beurteilung zulassen würden, ob der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt“ habe. Es sei darzulegen, „welche konkrete Auskunft der Insolvenzverwalter dem Schuldner (…) abverlangt“ habe. Die Aussage, dass der Schuldner sich beim Insolvenzverwalter nicht gemeldet habe, lasse zum Beispiel „nicht hinreichend erkennen, welche konkreten Auskünfte der Schuldner pflichtwidrig nicht erteilt haben soll und welche konkrete Mitwirkungshandlung unterblieben sein soll“ (Rn. 22).
Der Verweis auf Berichte von Verwalter*innen genüge nach der Rechtsprechung des BGH nur, wenn sich aus dem Sachbericht „konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund ergeben (BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 73/08, Rn. 6)“ (Rn. 26). Schließlich verbiete es die „Gläubigerautonomie, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat“ (Rn. 28).

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2018/16_T_180_17_Beschluss_20180723.html

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BGH: Zulässigkeit der Aufrechnung im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung

Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der Versicherer nicht gehindert, mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen.
(Leitsatz des Gerichts)
Der Kläger ist bei dem beklagten Versicherer (PKV) wegen Prämienrückständen im so genannten Notlagentarif nach § 193 Abs. 6 und 7 VVG versichert. Für eine stationäre Behandlung stellt ihm das Krankenhaus rd. 1.900 Euro in Rechnung. Die PKV verweigert die Erstattung der Behandlungskosten mit Verweis auf die rückständigen Prämien.
Die umstrittene Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung im Notlagentarif entscheidet der BGH zu Lasten der überschuldeten Versicherungsnehmer*innen. Der Notlagentarif war mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung 2013 neu eingeführt worden. Einige Gerichte insbesondere in NRW hielten eine Aufrechnung in diesem Tarif für unzulässig (z.B. OLG Hamm und LSG NRW). Denn die Aufrechnung widerspreche dem Schutzzweck des Gesetzes, weil betroffene Versicherungsnehmer*innen dadurch die medizinischen Notfallleistungen selbst bezahlen müssten.
Aber laut BGH seien die Ziele der Neuregelung, „die Beitragsschuldner vor weiterer Überschuldung zu schützen und gleichzeitig ihre Notfallversorgung zu gewährleisten“, nicht beeinträchtigt (Rn. 18ff.). Denn „Ziel des Notlagentarifs mit der Herabsetzung der Beitragspflicht ist es gerade auch“, den Versicherungsnehmer*innen „die Bezahlung rückständiger Prämien aus der Zeit vor der Ruhendstellung des Vertrages zu ermöglichen“ (Rn.20). Der Notlagentarif sei kein Bedürftigentarif. Hilfebedürftige Versicherungsnehmer*innen könnten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch beanspruchen (Rn. 21).

https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html https://fbsb-nrw.de/2017/10/ueberschuldung-und-private-krankenversicherung/ http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=4&nr=90842&pos=120&anz=502

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Mietschulden-Ratgeber in einfacher Sprache

Die Diakonie Hamburg hat einen Mietschuldenratgeber entwickelt, der konkrete Hilfe und Hinweise zum Erhalt der Wohnung beinhaltet. Das Heft ist in einfacher Sprache geschrieben und ersetzt keine persönliche Beratung. Hinweis aus BAG-SB Newsletter 8/2018.

https://www.diakonie-hamburg.de/export/sites/default/.content/images/Fachbereiche/ME/Mietschuldenbroschuere-Diakonie-Hamburg-WEB.pdf

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Schuldenregulierungsfonds in der Straffälligenhilfe

Der Verein Bremische Straffälligenbetreuung veranstaltete im März 2018 in Berlin eine Fachtagung. Es nahmen 70 Fachkräfte aus dem Feld der Schuldnerberatung, der bestehenden Schuldenregulierungsfonds, der freien und staatlichen Straffälligenhilfe sowie aus den Justizministerien der Länder teil. Auf der Fachtagung wurden Schuldenregulierungsfonds aus acht Bundesländern präsentiert und für die Schaffung weiterer Fonds als eine Entschuldungshilfe für straffällig gewordene Frauen und Männer geworben.

http://straffaelligenhilfe-bremen.de/fachtagung-20180316.html

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Caritasverband Aachen bietet Testbögen zur Selbsteinschätzung von SGB II / XII Leistungen

Der Caritasverband für das Bistum Aachen hat Testbögen zur Ermittlung von Grundsicherung für Erwerbsfähige bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entwickelt. Mit diesen Bögen kann ein Überblick über konkrete Leistungsansprüche gewonnen werden.

https://www.caritas-ac.de/so-helfen-wir-ihnen/ueberschuldete-menschen/aktueller-testbogen

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Ratgeber zum Pfändungsschutzkonto in neu überarbeiteter Auflage

Das Autorenteam Esther Binner und Prof. Dr. Claus Richter vermittelt rechtlich fundiert und methodisch bedacht genau das Praxiswissen, das in der Beratung von ver- und überschuldeten Menschen gefragt ist. Mit einem Vorwort des BMJV, aktualisierten Pfändungsfreigrenzen, neuen Materialien und Schaubildern, Musterbriefen und modernem Layout ist der Fachratgeber ein Muss für jede Beratungskraft. Der Ratgeber kann ab sofort kostenfrei unter bag-sb.de/p-konto-2018 bestellt werden. Quelle: Mitteilung der BAG-SB Newsletter 8/2018.

http://www.bag-sb.de/p-konto-2018

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Geburtenregister erweitert

Zum 01.01.2019 wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr umgesetzt. Neben „männlich“ und „weiblich“ ist im Geburtenregister künftig auch die Option „divers“ für intersexuelle Menschen möglich.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mehr-rechte-fuer-intergeschlechtliche-personen-1560304

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Änderungen bei Mietpreisbremse

Vermieter*innen müssen Mieter*innen künftig vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt, wenn sie eine deutlich höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Diese und weitere Änderungen sind zum 01.01.2019 in Kraft.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mehr-rechte-fuer-mieter-1521996

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Teilhabechancengesetz, sozialer Arbeitsmarkt

Ab dem 01.01.2019 gibt es neue Beschäftigungschancen für arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose: Über das Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II sowie mit der Erneuerung des Lohnkostenzuschusses nach § 16e SGB II. Dabei ist auch eine ganzheitliche Betreuung der Betroffenen vorgesehen, in deren Rahmen die soziale Schuldnerberatung eine Rolle spielen könnte.

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Sozialer-Arbeitsmarkt/ueberblick-fuer-arbeitgeber-und-langzeitarbeitslose.html

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Neuerungen durch das Qualifizierungschancengesetz

Die Arbeitsagentur beteiligt sich an Weiterbildungskosten und verstärkt die Weiterbildungsberatung für alle Beschäftigten. Arbeitslose sollen durch das Gesetz leichter Arbeitslosengeld I beziehen können. Sie sollen künftig dafür innerhalb von 30 Monaten mindestens 12 Monate Beiträge gezahlt haben müssen. Heute sind es mindestens 12 Monate in den vergangenen 24 Monaten. Diese Neuregelung soll ab dem 01.01.2020 gelten. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab dem 01. 01.2019 von 3,0 auf 2,5 Prozent gesenkt. Das Gesetz beinhaltet eine Senkung um 0,4 Prozent-punkte. Weitere 0,1 Prozentpunkte werden durch Rechtsverordnung befristet bis 2022 reduziert.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/qualifizieren-fuer-den-digitalen-wandel-1523718

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Düsseldorfer Tabelle

Die Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder in den ersten drei Einkommensgruppen werden ab Januar um bis zu 10 Euro angehoben. Die Bedarfskontrollbeträge (Selbstbehalte) und die Einkommensgruppen sind nicht verändert worden.

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/index.php

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Ausweitung der Anrechnung der Kindererziehungszeiten auf die Rente („Mütterrente“)

Zum 01.01.2019 werden Eltern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, bei der Rentenversicherung ein halbes Jahr zusätzlich angerechnet. Bisher wurden zwei Jahre als Kindererziehungszeit berücksichtigt, nun sind es 2,5 Jahre. Die Auszahlung der neuen Leistung erfolgt bei Personen, die ab dem 01.01.2019 in Rente gehen sofort. Bei bereits berenteten Personen erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres. Für die Zeit ab 01.01.2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Darüber informiert die Rentenversicherung in einem gesonderten Bescheid. Für Versicherte, die noch keine Rente beziehen, aber vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, erfolgt die Anerkennung weiterer Erziehungszeiten ebenfalls automatisch.

https://www.vdk.de/deutschland/pages/rente/74612/muetterrente_rente_kinder_anspruch

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Neue Einkommensfreibeträge für Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Seit dem 01.01.2019 gelten neue Freibeträge für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Die PKH-Bekanntmachung 2019 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 31.12.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2018, 2707) veröffentlicht. Der Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende wurde auf 491 € angehoben, der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit beträgt jetzt 223 €. Eine ausführliche Darstellung von Prof. Zimmermann nebst weiteren Materialien und Rechenbögen findet sich auf der Seite des Infodienstes Schuldnerberatung Baden Württemberg.

https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-einkommens-freibetraege-ab-01-01-2019-fuer-die-beratungs-und-prozesskostenhilfe/

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Regelbedarfe bei Menschen in Gemeinschaftsunterkünften

Die Option zur Kürzung des Regelbedarfs bei SGB II-beziehenden Personen, die in einer stationären Einrichtung bzw. Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht sind, um 170 EUR, bei RB-Stufe 1 (§ 65 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II) galt nur bis zum Ende des Jahres 2018!

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2452/

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Was ändert sich in 2019? Regelbedarfe SGB II/XII, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld

Die Regelsätze im SGB II und XII steigen ab Januar in den Regelbedarfsstufen um bis zu sieben Euro. Alleinstehende erhalten nun 424 €, der Partner*innen-Bedarf beträgt 382 €.
Der Unterhaltsvorschuss erhöht sich ab Januar um fünf bis sieben Euro und beträgt dann in den drei Altersstufen 160 €, 212 € und 282 €. Das Kindergeld wird erst ab Juli um 10 € je Kind erhöht.

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2447/ https://www.informationsoffensive.de/site/uploads/1546969452_Regelbedarfe_Mehrbedarfe.pdf

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„Starke-Familien-Gesetz“

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Starke-Familien-Gesetzes beschlossen. Der Kinderzuschlag wird neu gestaltet: Der Zuschlag wird erhöht und der Zugang erleichtert. Zugleich werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche verbessert. Die Änderungen beim Kinderzuschlag sollen in zwei Schritten zum 01.07.2019 und 01.01.2020 in Kraft treten, die Neuerungen beim Bildungs- und Teilhabepaket zum 01.08.2019. Zunächst müssen aber Bundestag und Bundesrat noch zustimmen.

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/bundeskabinett-beschliesst-entwurf-fuer-starke-familien-gesetz/131328

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Neues Serviceangebot: ElterngeldDigital

Das Elterngeld wird digital. Das Bundesfamilienministerium startete gemeinsam mit den Bundesländern Berlin und Sachsen die „Pilotphase mit Antragsassistenten“. Weitere Länder folgen im Laufe des Jahres. Der papierlose Antrag ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zur generellen Digitalisierung von Familienleistungen. In verständlicher Sprache, Hilfestellungen und automatischer Fehlererkennung wird das Ausfüllen des Antragsformulars erleichtert.

https://www.elterngeld-digital.de/ams/Elterngeld

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Arbeitshilfe der Diakonie zu Prozessen der Beteiligung von Armutsbetroffenen

Die Diakonie versteht sich als Anwältin der Armen. Damit wird eine unbedingte Parteilichkeit beschrieben. Anwaltschaft ist aber auch kritisch zu reflektieren. Welche aktive Rolle haben die Betroffenen und wie kommen sie in diesem Prozess vor? Wenn Beteiligung gelingen und positiv erfahrbar sein soll, muss sie beschrieben werden können. Was sind Erfolgskriterien? Wann ist Beteiligung gelungen? Überwindung von Armut und Ausgrenzung bedeutet auch, Sprechfähigkeit und Durchsetzungsvermögen zu erlangen. Wer mit von Armut Betroffenen Beteiligungsprozesse startet, wird Fragen entwickeln. Es ist hilfreich, wenn die Suche nach Antworten systematisch beschrieben wird. So können die Beteiligten leichter Wegmarken und Entscheidungsnotwendigkeiten erkennen. Dazu will diese Arbeitshilfe wesentliche Anregungen geben. Der vorliegende Text ist Ergebnis eines solchen Beteiligungsprozesses. Die Arbeitshilfe steht zum Download bereit und kann als Printausgabe bestellt werden.

https://www.diakonie.de/diakonie-texte/082018-armut-macht-ohnmacht-strategien-der-ermutigung/

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Schulden beim Jobcenter

Die Jobcenter gewährten Hartz-IV-Empfänger*innen 2017 Darlehen in Höhe von insgesamt 73 Mio. Euro für Ausgaben in Notsituationen. Damit sank das Volumen der Darlehen. Außerdem verschuldeten sich erneut weniger Menschen, das aber mit immer höheren Beträgen.

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Weitere Informationen

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Verbraucherinsolvenzen in NRW – Daten nach „Sozialindikatoren NRW“

Die Sozialindikatoren NRW werden durch IT.NRW laufend aktualisiert und bieten damit einen zeitnahen Überblick über die soziale Lage in NRW. Ein Indikator unter der Rubrik „Überschuldung“ (Ziffer 6) ist die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren. Danach gab es im Jahr 2017 in NRW insgesamt 18.167 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. 17.733 dieser Verfahren wurden eröffnet und 96 mangels Masse abgewiesen. In 338 Verfahren wurde ein Schuldenbereinigungsplan angenommen. Zum Vergleich: 2016 betrug die Zahl der beantragten Verfahren 19.804. Seit 2010, dem Jahr mit der höchsten Verfahrenszahl in NRW (26.329 beantragten Verfahren), ist ein Rückgang der Verfahren zu verzeichnen.

http://www.sozialberichte.nrw.de/sozialindikatoren_nrw/indikatoren/6_ueberschuldung/indikator6_1/index.php

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Antwort der Landesregierung NRW zu Daten zur Verbraucherinsolvenzberatung

Die Überschuldung von Privatpersonen in Deutschland ist laut dem SchuldnerAtlas 2018 von Creditreform seit 2014 zum fünften Mal in Folge angestiegen. NRW liegt auf Platz 4 im Länderranking mit einer Überschuldungsquote von 11,7 Prozent. Auch im Langzeitvergleich 2004-2018 weist NRW die stärkste Zunahme von Überschuldungsfällen im Ländervergleich auf.
Im Rahmen einer kleinen Anfrage hatte die SPD-Fraktion im Landtag NRW nach konkreten Daten/Zahlen zur Schuldner- bzw. Verbraucherinsolvenzberatung bezogen auf die fünf Regierungsbezirke gefragt. Die Landesregierung verweist in ihrer Antwort auf den jährlichen Controlling-Bericht, aus dem u.a. hervorgeht, dass die Beratungszahlen rückläufig sind. Weitere Fragen zielten auf das Verhältnis von Beratungsfachkräften zu Einwohnerzahlen, soziodemographische Parameter sowie Überschuldungsauslösern. Die Antworten zu den Regierungsbezirken sind textgleich.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-4751.pdf

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NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2019

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die Januar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2019/01/2019-01-NRW-Infodienst-Schuldnerberatung-Januar-2019.pdf

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Armutsbericht 2018 des Paritätischen Gesamtverbandes

Ein Drittel der erwachsenen Armen in Deutschland ist erwerbstätig, jede*r vierte arme Erwachsene ist in Rente oder Pension und nur ein Fünftel ist arbeitslos. Dies sind einige der „vielen brisanten Befunde“ des aktuellen Armutsberichts des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Ein Novum ist, dass der Bericht unter anderem erstmals der Frage nachgeht, wer die rund 13,7 Millionen Menschen, die in Deutschland in Armut leben, faktisch sind.
Die Analyse des Paritätischen zeige, dass fast drei Viertel der ab 25-jährigen Armen ein mittleres oder sogar hohes Qualifikationsniveau aufweisen. Mit Blick auf den hohen Anteil Erwerbstätiger (33,2 %) und Rentnerinnen und Rentner (24,8 %) unter der Gesamtheit der erwachsenen Armen sei es „fatal“, dass die Politik regelmäßig auf die vergleichsweise unterdurchschnittlichen Armutsrisikoquoten dieser Bevölkerungsgruppen verweise und das Problem der Altersarmut und der Armut trotz Arbeit „herunterzuspielen“ versuche.
Angesichts der Befunde fordert der Paritätische eine „Neujustierung der Armutspolitik“. Armut wer-de „niemals in der Breite bekämpft werden können, ohne entsprechende Reformen in der Alterssicherung, ohne eine anspruchsvolle Arbeitsmarkt- und Mindestlohnpolitik und ohne einen Familienlastenausgleich, der arbeitende Eltern zuverlässig vor Armut“ schütze.

https://www.der-paritaetische.de/presse/armutsbericht-2018-paritaetischer-korrigiert-falsche-bilder-der-armut-und-fordert-neue-armutspolitik/

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Arbeitslosenreport 4/2018 der FW NRW: Ältere Menschen im SGB II

Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko des dauerhaften Hartz IV-Bezugs und damit der Altersar-mut. In NRW sind vier von fünf Hartz IV-Empfänger*innen ab 55 Jahren seit mindestens zwei Jahren auf diese staatliche Unterstützung angewiesen, zwei von drei sogar seit über vier Jahren. 44.000 Hartz IV-Bezieher, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, fehlen in der Statistik der Arbeitslosen komplett, da sie aufgrund einer Sonderregelung nicht mehr erfasst werden. „Selbst in diesem Alter haben die allermeisten Menschen noch fast zehn Berufsjahre bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze vor sich. Es ist unwürdig, ihnen keine Chance mehr auf einen Job zu geben“, kritisiert der Vorsitzende der Freien Wohlfahrtspflege NRW, Christian Heine-Göttelmann. Der aktuelle Ar-beitslosenreport der Freien Wohlfahrtspflege NRW fordert mehr Anstrengungen von Politik und Wirtschaft, um das Potenzial älterer Arbeitsloser zu heben.

https://www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/initiativen/arbeitslosenreport-nrw/

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Schuldner- und Insolvenzberatung – Zertifikatskurs

Schuldnerberatung hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Querschnittsaufgabe in der sozialen Arbeit entwickelt. In der Arbeit mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängi-gen u.a. Zielgruppen spielen Schuldenprobleme eine immer größere Rolle. Das Ziel von Schuldnerberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanzi-ellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln.
Termin: 20.03. – 23.03.2019 (Start des Kurses mit dem ersten von fünf Modulen)
Ort: Dortmund
Kosten: 2050,00 Euro; für Mitglieder im Paritätischen: 1.850,00 Euro
Veranstalter: Freie Wohlfahrtspflege NRW

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/schuldner-und-insolvenzberatung-zertifikatskurs/

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Fachtagung „Haltung zeigen“ der FW NRW am 19.02.2019

„Haltung zeigen“ – für demokratische, christliche und humanistische Werte in der Bildungs- und Sozialarbeit“: dies ist das Motto einer Fachtagung der Freien Wohlfahrtspflege NRW (FW NRW). Globale Krisen und regionale Konflikte, individuelle Abstiegswahrnehmungen und die Realität von Statusverlust und Armut erzeugt bei einer zunehmenden Bevölkerungsschicht Misstrauen, Wut und Hilflosigkeit. Die Folge: Bisherige fundamentale Werte wie Grund- und Menschenrechte und demokratische Prinzipien, Prozesse und Institutionen werden in Frage gestellt. Die Freie Wohlfahrtspflege möchte sich mit dieser Entwicklung auseinandersetzen und fragen, welchen Beitrag die Freie Wohlfahrtpflege für die Sicherung und Weiterentwicklung eines demokrati-schen und sozialen Gemeinwesens leisten kann? Wie können wir auf antidemokratische Tendenzen reagieren und was ist notwendig, um die Werte der Demokratie sowie die Errungenschaften der Menschenrechte zu sichern und wieder zu beleben? Es kommt auf uns an in der konkreten Arbeit unsere Haltung zu zeigen und zu leben!
Termin: 19.02.2019
Ort: Dortmund
Kosten: 25,00 Euro
Veranstalter: Freie Wohlfahrtspflege NRW

https://www.paritaetische-akademie-nrw.de/haltung_zeigen/

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Schuldnerberatung und Menschen mit psychischen Störungsbildern

Im Beratungsprozess werden Schuldnerberater*innen oft mit scheinbar unangemessenen Verhaltensweisen der Klient*innen konfrontiert. Es werden Termine nicht wahrgenommen, Vereinbarungen gebrochen oder die Reaktion ist sehr emotional. Dies stellt Schuldnerberater*innen vor besondere Herausforderungen und wirft die Frage auf, inwiefern dieses Verhalten Ausdruck einer psychischen Störung sein könnte. Und wie sieht dann ein professioneller Umgang damit aus?
Das Seminar bietet einen kurzen Überblick über psychische Störungsbilder und vertieft die für die Teilnehmer besonders interessanten Themen. Die Psychischen Störungsbilder werden zu ihrer Auswirkung auf den helfenden Kontakt beleuchtet und mögliche Handlungsalternativen zur Gestaltung des professionellen und achtsamen Umganges im Beratungsprozess erarbeitet. Leitfragen sind: Kann ich mögliche psychische Erkrankungen erkennen? Welche besonderen Verhaltensweisen treten auf und wie kann ich diesen gut begegnen? Was ist in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den Klien-ten in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung zu beachten? Wie verhalte ich mich achtsam und professionell für die Ratsuchenden und für mich?
Die Teilnehmer*innen bekommen Ideen für einen sichereren Umgang mit psychisch belasteten Klientel sowie Anregungen für die eigene Psychohygiene.
Termin: 05.02.2019
Ort: Dortmund
Kosten: 120,00 Euro, inkl. Mittagsimbiss
Veranstalter: AWO Bezirksverband Westliches Westfalen e.V

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/termine/

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Jahrestagung des Netzwerks Finanzkompetenz NRW am 30./31. Januar 2019

Unter dem Motto „Teilen, vernetzen, verbreiten- Finanzwissen in der digitalen Welt!“ lädt das Netzwerk Finanzkompetenz NRW zu seinem Jahrestreffen ein. In Impulsvorträgen werden die Auswir-kungen der Digitalisierung auf Finanzkompetenz von Verbraucher*innen aufgegriffen. Denn in einer Zeit, in der Bargeld eine immer geringere Rolle spielt und zunehmend durch neue Zahlmethoden ersetzt wird und Finanzberatung im Internet durch Robo-Adviser stattfindet, muss darüber diskutiert werden, ob es neuer Kompetenzen im Umgang mit Geld bedarf. Mit Praxisbeispielen und dem Aus-tausch untereinander soll die Möglichkeiten einer digitalen Finanzbildung stärker in den Focus des Netzwerks stellen. Nicht zuletzt werden Neuigkeiten zum Praxishandbuch „Finanziell fit in allen Lebensphasen!“ präsentiert.
Eingeladen zum Jahrestreffen sind Mitglieder des Netzwerks und Personen, die in einem interdisziplinären Austausch die Finanzbildung in der Gesellschaft unterstützen wollen.
Termin: 30. Und 31.01.2019
Ort: Mülheim an der Ruhr
Kosten: keine
Veranstalter: Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW
Anmeldung: poststelle@nua.nrw.de und www.nua.nrw.de

https://www.nua.nrw.de/

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BNE-Modul: Jetzt für die Zukunft handeln! Gelebte Verbraucherbildung

Energie sparen, gesunde und nachhaltige Ernährung, sparsamer und verantwortungsbewusster Umgang mit Ressourcen und Finanzen bieten als Handlungsfelder der Verbraucherbildung vielfältige und praxisorientierte Zugänge. Nachhaltiges und gesundheitsförderndes Handeln und Konsumieren sind die zentralen Ziele aller Angebote. Aspekte, die den „Schulen der Zukunft“ besonders wichtig sind. Die Veranstaltung zeigt anhand von Beispielen aus der Praxis, wie die oben genannten Themen der Verbraucherbildung lebensnah in den Unterricht integriert und so den Kompetenzerwerb im Sinne eines nachhaltigen und gesundheitsfördernden Konsums angeregt werden können. Diese Veranstaltung ist für weiterführende Schulen geplant.
Termin: 05.02.2019
Ort: Düsseldorf
Kosten: 25,00 Euro
Veranstalter: Verbraucherzentrale NRW und Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW
Anmeldung: poststelle@nua.nrw.de und www.nua.nrw.de

https://www.nua.nrw.de/

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BSG: Aufrechnung bei Mietkautionsdarlehen ist zulässig

Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck umfasst die Aufrechnungsvorschrift des § 42a Abs. 2 SGB II alle nach dem SGB II zu gewährenden Darlehen, soweit keine Ausnahme angeordnet ist. Das belegt für Mietkautionsdarlehen nicht zuletzt die differenzierte Vorschrift zu deren Tilgung bei der Kautionsrückzahlung durch den Vermieter in § 42a Abs. 3 SGB II. Eine allgemeine Ausnahme für Mietkautionsdarlehen enthält die Vorschrift nicht. (Terminsbericht)
Die höchst umstrittene Aufrechnung von Darlehen für Mietkaution (und Genossenschaftsanteile) unterliegt nach Ansicht des Bundessozialgerichts der Regelung des § 42a SGB II. Dazu gab es eine bundesweite Kampagne der Sozial- und Wohlfahrtsverbände, die diese Aufrechnungsregelung sehr kritisch sehen. Das LSG NRW als Vorinstanz hatte die Aufrechnung für unzulässig gehalten. Das BSG argumentiert sinngemäß: Weil es im Gesetzt steht, ist aufzurechnen. „Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums stehen einer Aufrechnung nicht grundsätzlich entgegen.“ Die Jobcenter dürfen daher nach Ansicht des BSG die gewährten Darlehen für eine Mietkaution/Genossenschaftsanteile durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs „zurückholen“. „Allerdings“, so das BSG, „ist die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden“. Weitere Informationen zu den Abweichungen im Einzelfall:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__42a.html https://fbsb-nrw.de/2017/09/lsg-nrw-haelt-die-aufrechnung-von-mietkautionsdarlehen-fuer-rechtswidrig/ http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/bsg-urteilt-ueber-die-aufrechnung-von-kautionsdarlehen-und-haelt-diese-grundsaetzlich-fuer-zulaessig/#more-15260 (mit Verweis auf Thome-Newsletter 44/18. https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_11_28_B_14_AS_31_17_R.html (Terminübersicht)

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BGH: Zur Berücksichtigung der Unterkunftskosten im Rahmen des § 850 d ZPO

Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (…).
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (…).
In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste.
Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip (…) ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden. (Leitsätze)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9ac78c6fc94a5304a4a36bcfd6a9965e&nr=87026&pos=0&anz=1

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BGH: Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verkaufserlösen nach § 850 i ZPO geschützt

Renten aus Immobilienverkäufen und Erbbauzinsen aus geerbtem Immobilieneigentum sind „sons-tige Einkünfte“ i. S. d. § 850i Abs. 1 S. 1 ZPO. Sie stehen auch nach Erteilung der Restschuldbefrei-ung der Insolvenzmasse zu, wenn sie vor Insolvenzeröffnung oder während des laufenden Insol-venzverfahrens begründet wurden. (Leitsätze nach Kai Henning)

Wie Rechtsanwalt Kai Henning erläutert ist diese Entscheidung „in zweierlei Hinsicht besonders zu beachten“. Zum einen wird der Pfändungsschutz für Einkommen aus nicht abhängiger Beschäfti-gung nach § 850i ZPO nochmals „konturiert“, zum anderen erfolgt eine „wichtige Feststellung zur Massezugehörigkeit von Renten aus Immobilienverkäufen, von Erbbauzinsen und wohl auch von Nießbraucherträgen“. Mit § 850i ZPO ist der Pfändungsschutz erweitert auf sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind. „Der Pfändungsschutz erfasst damit jetzt alle vom Schuldner eigen-ständig erwirtschafteten Einkünfte, zu deren Erzielung der Einsatz seiner Arbeitskraft nicht erfor-derlich ist. Als eigenständig erwirtschaftet hat der BGH bislang Nießbraucherträge (wie zuvor), Ein-künfte aus Untervermietung und Mieteinkünfte angesehen. (Inso-Newsletter RA Henning 11/18)

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1f7b73b1a3b60350a0182638975df3b4&nr=88883&pos=0&anz=1

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BGH: Keine Mitteilung der Anschrift des Schuldners bei Auskunftssperre im Melderegister

Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann. (Leitsätze)
Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung einschließlich der Ermittlung der Anschrift der Schuldnerin. Die zuständige Gemeinde teilt dem Gerichtsvollzieher die aktuelle Adresse der Schuldnerin mit der Bemerkung mit, dass eine absolute Auskunftssperre aufgrund schutzwürdiger Belange vorliegt und dafür Sorge zu tragen ist, dass die Anschrift nicht weitergegeben wird.
Der BGH verneint einen Anspruch des Gläubigers auf Mitteilung der Anschrift gegenüber dem Gerichtsvollzieher aus § 755 ZPO. Denn der Gerichtsvollzieher dürfe die Daten zwar nicht weitergeben, aber etwa zur Durchführung einer Pfändung selbst nutzen, soweit er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners wahre. Damit verfüge der Gläubiger auch bei einer Auskunftssperre über eine effektive Vollstreckungsmöglichkeit (Rn. 18). Dies ergebe sich auch aus der Systematik der neuen Regelung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Vorliegen einer Auskunftssperre (Zulässigkeit der Eintragung, aber kein Anspruch auf Mitteilung der Anschrift, §§ 882c, f, g ZPO, Rn. 22).
Der BGH macht deutlich, dass der Gerichtsvollzieher nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) nicht befugt ist, die Anschrift im Fall einer Auskunftssperre weiterzugeben. Danach obliege es dem Gläubiger eine Melderegisterauskunft bei der insoweit sachnäheren Meldebehörde zu beantragen, die dann den Schuldner anzuhören habe, um zu entscheiden, ob eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen ausgeschlossen und eine Melderegisterauskunft ausnahmsweise erteilt werden könne (Rn. 13).

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__755.html https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=99e81485c6ff261f33db16801b373987&nr=89655&pos=0&anz=1

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Stellenausschreibung Schuldner- und Insolvenzberater*in

Die Schuldnerhilfe Bielefeld e. V. sucht zum 01.04.2019 einen/eine Schuldner- und Insolvenzberater/-in zur Ergänzung des Teams. Die Stelle ist unbefristet und hat einen Umfang von mindestens 19,5 Wochenstunden. Bewerbungen bitte an Schuldnerhilfe Bielefeld e.V., Marktstr. 2-4, 33602 Bielefeld oder a.wagner@schuldnerhilfe-bielefeld.de. Weitere Informationen:

https://www.paritaet-nrw.org/rat-und-tat/stellenangebote/stellenangebote-bei-mitgliedsorganisationen/details-stellenangebot/?tx_paridb_pastajobs%5Bid%5D=10345&tx_paridb_pastajobs%5Baction%5D=show&tx_paridb_pastajobs%5Bcontroller%5D=Pastajobs&cHash=cf3abb176b5467b0aae00c48b07326d7

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Open Knowledge Foundation veröffentlicht alle Bundesgesetze

Der Verein Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. stellt auf seinem Portal „OffeneGesetze.de sämtliche Bundesgesetzblätter „frei, offen und kostenlos“ zur Verfügung. Er kritisiert das Urheberrecht des privat betriebenen Bundesanzeiger Verlags. Dieser stelle die Gesetzesblätter zwar kostenlos zur Ansicht bereit. Die Dokumente könnten aber nicht gedruckt, durchsucht oder kopiert wer-
den. Wer die Gesetzblätter nutzen wolle, müsse dem privaten Verlag Abo-Gebühren zahlen. Zentrale Dokumente der Demokratie müssten aber offen für alle bereitstehen, so der Verein.

https://www.sueddeutsche.de/digital/offene-daten-aktivisten-stellen-alle-bundesgesetzblaetter-ins-netz-1.4246682 (auch zum Urheberrechtsschutz für Datenbanken)

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20 Jahre Ratgeber der Informationsoffensive

Die Ratgeberreihe der Informationsoffensive hat mit ihren fünf Titeln mittlerweile eine Gesamtauflage von 714.000 erreicht. Aus Anlass des Jubiläums wird die Rabatt-Aktion bis zum 31.12.2018 verlängert (10 % Rabatt ab 20 Exemplaren inklusive versandkostenfreie Lieferung).

https://www.informationsoffensive.de/site/start.php

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Beitragsschuldenreduzierung im GKV-Versichertenentlastungsgesetz

Die LAG Schuldnerberatung Hamburg weist auf ihrer Website darauf hin, dass im Rahmen des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VEG) ein „Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden“ beschlossen wurde.

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AK InkassoWatch mit eigener Website

Ab sofort stehen die Materialien und Stellungnahmen des AK InkassoWatch online zur Verfügung.

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. In der ab Januar 2019 gültigen Fassung sind die Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder in den ersten drei Einkommensgruppen zwischen sechs und 10 Euro angehoben. Die Bedarfskontrollbeträge (Selbstbehalte) und die Einkommensgruppen sind nicht verändert worden.

http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/index.php

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Mietpreisbremse beschlossen

Die Regelungen der Mietpreisbremse werden laut Bundesregierung mit dem nun vom Bundestag beschlossenen Mietrechtsanpassungsgesetz ab Januar 2019 „transparenter und wirksamer“. Vermieter müssten Mieter*innen künftig vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt, wenn sie eine deutlich höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Die Rückforderung zu viel gezahlter Miete sei vereinfacht, die Umlage der Modernisierungskosten werde für zunächst fünf Jahre von elf auf acht Prozent pro Jahr gesenkt und das „Herausmodernisieren“ werde mit einer „hohen“ Geldbuße geahndet. Der Paritätische hält die Regelungen nach wie vor für unzureichend.

https://mieterschutz.bund.de/WebS/MPB/DE/Home/home_node.html https://www.der-paritaetische.de/fachinfos/mietpreisbremse-paritaetischer-fordert-nachbesserungen-an-mietrechtsanpassungsgesetz/

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300.000 Euro Bußgeld wegen unzulässiger Telefonwerbung für Energielieferverträge

Die Bundesnetzagentur hat gegen die ENERGYsparks GmbH wegen unerlaubter Telefonwerbung das „höchstmögliche“ Bußgeld von 300.000 Euro verhängt. Über 6.000 Verbraucher*innen hätten sich über das Unternehmen beschwert, das für einen Wechsel des Strom- bzw. Gasversorgers geworben habe. Die Anrufe erfolgten ohne die Zustimmung der Betroffenen und seien daher rechtswidrig. Zudem seien die Anrufer gegenüber den Verbraucher*innen äußerst hartnäckig, aggressiv, beleidigend und teilweise bedrohend aufgetreten. Die Geldbußen seien noch nicht rechtskräftig.

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/20181210_Telefonwerbung.html

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Verbraucherschützer beklagen untergeschobene Stromverträge

Ein Wechsel des Strom- oder Gasversorgers passiert manchmal derart, dass auch derjenige plötzlich einen neuen Anbieter hat, der eigentlich bei seinem alten bleiben wollte. Das prangert der Verbraucherzentrale Bundesverband und dessen für Energiefragen zuständiges Marktwächterteam an. Nach einem Werbeanruf merkten Verbraucher*innen, dass ihr alter Stromvertrag gekündigt wurde und sie plötzlich einen neuen abgeschlossen haben sollen. Beispielsweise sei es offenbar gängige Praxis bei EON, bei Werbeanrufen am Telefon neue Lieferverträge anzubieten und dabei Daten wie Namen, Adresse und Zählernummer zu erfragen. Während des Gesprächs werde dann eine Vollmacht zur Kündigung des Altvertrags per SMS eingefordert und es werde sogar gekündigt, wenn keine Vollmacht erteilt wurde.

http://www.fr.de/wirtschaft/strom-und-gas-ungewollter-anbieterwechsel-a-1587362

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Zahlen zu Energiesperren und Sperrandrohungen in 2017 veröffentlicht

Die Stromsperren sind im Jahr 2017 laut Monitoringbericht der Bundesnetzagentur auf insgesamt 343.865 angestiegen. Hierin einbezogen sind auch die Sperrungen, die im Auftrag eines Lieferanten, der nicht der örtliche Grundversorger ist, vorgenommen wurden (13.623 Fälle). In 4,8 Mio. Fällen wurde eine Sperre angedroht und ca. 1 Mio. von diesen mündeten in eine Sperrbeauftragung beim zuständigen Netzbetreiber. Die Bundesnetzagentur schätzt, dass 13 Prozent der Unterbrechungen auf Mehrfachsperrungen derselben Kunden zurückzuführen sind. In NRW gab es 98.177 Stromsperren. Das Land steht im proportionalen Vergleich der Bundesländer damit an dritter Stelle (nach Bremen: 4.609 Sperrungen; Hessen: 34.351 – diese und weitere Informationen u.a. zu den Wiederherstellungen und Kosten auf Seite 263 ff. – Zu den Gassperren siehe S. 434 ff.).

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Allgemeines/Bundesnetzagentur/Publikationen/Berichte/2018/Monitoringbericht_Energie2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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Sachverständigenrat für Verbraucherfragen warnt vor Risiken beim Scoring

Beim sogenannten Scoring werden Zahlenwerte einem Menschen zugeordnet mit dem Zweck, sein Verhalten vorherzusagen oder zu steuern. Beim für 2020 geplanten Super-Scoring in China gar über verschiedene Lebensbereiche hinweg. Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV) sieht die Entwicklung umfassender Bewertungssysteme für Bürger*innen und Unternehmen äußerst kritisch. Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden sollten Maßnahmen ins Auge fassen, damit solche verknüpften Super-Scores nicht auch in Deutschland kommerziell angeboten werden, fordern die Expert*innen. Das sei nicht etwa ein fernes Zukunftsszenario, sondern das Potenzial existiere ganz konkret. Datenbestände könnten zusammengelegt und im Zusammenhang ausgewertet werden.

https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/scoring-system-regierungsberater-warnen-vor-dem-glaesernen-buerger/23248936.html https://www.deutschlandfunk.de/verbraucher-scoring-viele-wissen-nicht-dass-sie-staendig.697.de.html?dram:article_id=432064 http://www.svr-verbraucherfragen.de/wp-content/uploads/SVRV_Verbrauchergerechtes_Scoring.pdf

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NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2018

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die Dezember-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Wir wünschen Ihnen erholsame Weihnachtstage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Über Rückmeldungen und Anregungen zu unserem Infodienst würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2018/12/NRW-Infodienst-Schuldnerberatung-Dezember-2018-1.pdf

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Armutsbericht 2018 des Paritätischen Gesamtverbandes

Ein Drittel der erwachsenen Armen in Deutschland ist erwerbstätig, jede*r vierte arme Erwachsene ist in Rente oder Pension und nur ein Fünftel ist arbeitslos. Dies sind einige der „vielen brisanten Befunde“ des aktuellen Armutsberichts des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Ein Novum ist, dass der Bericht unter anderem erstmals der Frage nachgeht, wer die rund 13,7 Millionen Menschen, die in Deutschland in Armut leben, faktisch sind.
Die Analyse des Paritätischen zeige, dass fast drei Viertel der ab 25-jährigen Armen ein mittleres oder sogar hohes Qualifikationsniveau aufweisen. Mit Blick auf den hohen Anteil Erwerbstätiger (33,2 %) und Rentnerinnen und Rentner (24,8 %) unter der Gesamtheit der erwachsenen Armen sei es „fatal“, dass die Politik regelmäßig auf die vergleichsweise unterdurchschnittlichen Armutsrisikoquoten dieser Bevölkerungsgruppen verweise und das Problem der Altersarmut und der Armut trotz Arbeit „herunterzuspielen“ versuche.
Angesichts der Befunde fordert der Paritätische eine „Neujustierung der Armutspolitik“. Armut werde „niemals in der Breite bekämpft werden können, ohne entsprechende Reformen in der Alterssicherung, ohne eine anspruchsvolle Arbeitsmarkt- und Mindestlohnpolitik und ohne einen Familienlastenausgleich, der arbeitende Eltern zuverlässig vor Armut“ schütze.

https://www.der-paritaetische.de/presse/armutsbericht-2018-paritaetischer-korrigiert-falsche-bilder-der-armut-und-fordert-neue-armutspolitik/

 

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Fachtagung „Status Quo Energiearmut: Fortschritte, Herausforderungen und Perspektiven“

Die Europäische Union hat mit der Neugestaltung bestehender Rechtsakte im Bereich Energie und der Einrichtung der EU-Beobachtungsstelle für Energiearmut ein klares Signal gesetzt, das Problem aktiv anzugehen. Auch das Land Nordrhein-Westfalen setzt sich seit Jahren mit Hilfe von Verbraucherberatung und -information für die Verhinderung von Energiesperren ein. Gemeinsam mit Verbraucherschutzstaatssekretär Dr. Heinrich Bottermann sowie zahlreichen Expertinnen und Experten werden die bisherigen Fortschritte gegen Energiearmut vorgestellt und der Blick auf zukünftige Herausforderungen gerichtet, um eine bezahlbare Energieversorgung für alle Bürgerinnen und Bür-ger in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen.
Termin: 06.12.2018
Ort: Düsseldorf
Kosten: keine
Veranstalter: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

https://www.umwelt.nrw.de/termine/termin/calendar/2018/12/06/event/tx_cal_phpicalendar/fachtagung-status-quo-energiearmut-fortschritte-herausforderungen-und-perspektiven/

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Neuer Vorstand beim Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e.V.

Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e.V. geht mit einem neuen (deutlich vergrößerten) Vorstand in die beiden nächsten Jahre. Die bisherigen Vorstandsmitglieder Marius Stark (Vorsitz), Thomas Raddatz (stellvertretender Vorsitz) und Franz Thien (Finanzen) wurden bestätigt. Neu hinzugekommen sind Birgit Happel, Christiane Heger, Michael Baur und Dirk Ulbricht.

https://www.pnfk.de/aktuelles

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OLG Karlsruhe: Zur Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 851c ZPO

Verlangt der Versicherungsnehmer die Umgestaltung seiner Lebensversicherung „in Pfändungsschutz für Altersrente nach § 851 c ZPO entsprechend“, hat der Versicherer ihn über die für eine Umwandlung nach § 167 VVG erforderlichen Erklärungen zu beraten. Misslingt die Erlangung von Pfändungsschutz gemäß § 167 VVG wegen eines Fehlers des Versicherers, kommt ein Schadenser-satzanspruch des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherer hat einen Schaden des Versicherungsnehmers zu ersetzen, wenn die Lebensversicherung bei pflichtgemäßem Verhalten im späteren Insolvenzverfahren gemäß § 36 Abs. 1 InsO geschützt gewesen wäre. (Leitsätze)
In seiner Besprechung dieser Entscheidung (Urteil vom 27.4.18 – 9 U 62/16) empfiehlt Rechtsanwalt Kai Henning, dass Schuldner*innen erst den Insolvenzantrag stellen sollten, wenn ihnen der Versicherer die Umwandlung bestätigt hat. Zur Sicherheit sollten ab diesem Zeitpunkt noch zusätzlich drei Monate verstreichen, da die Umwandlung unter Umständen anfechtbar sein könnte.

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851c.html https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__167.html

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BGH: Zur Geltung einer ordentlichen Kündigung trotz Schonfristzahlung bei Zahlungsverzug

Ein Vermieter, der eine fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verknüpft, bringt bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung in allen Fällen Wirkung entfalten soll, in denen die zunächst angestrebte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund einer (…) gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung oder behördliche Verpflichtung) rückwirkend eingetretenen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung fehlgeschlagen ist. (Leitsatz 2)
Für diese im Oktober-Infodienst vorgestellte Entscheidung liegt nun die schriftliche Urteilsbegründung vor. Jobcenter und Sozialämter könnten unter Umständen mit Verweis auf diese Rechtsprechung Kostenübernahmen ablehnen. Der BGH weist aber darauf hin, dass die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Einzelfall genau zu prüfen sei. Denn die Kündigung könne z.B. bei zeitnahem Ausgleich der Mietschulden „treuewidrig“ sein (Rn. 43).
Siehe dazu auch die Forderung des Bundesrates, den Schutz vor ordentlicher Kündigung nach Begleichung von Mietschulden zu verbessern (Für die Praxis).

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=38a69ade96b0ca1e55377a4436a97a03&nr=88489&pos=0&anz=1

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BGH: Zum Umfang des Pfändungsschutzes für Sonn- und Feiertagszuschläge

Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen in den Grenzen des § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine Erschwerniszulagen sind Zuschläge für Samstagsarbeit. (Leitsatz)
Der BGH führt dazu aus: Die Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen als Erschwerniszulagen nach § 850a Nr. 3 ZPO insoweit nicht der Zwangsvollstreckung, als sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Dabei könne an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden, wonach Zuschläge für geleistete Sonntagsarbeit bis zu 50 % und Feiertagszuschläge bis zu 125 % des Grundlohns steuerfrei sind. Zuschläge für Samstagsarbeit seien dagegen nicht pfändungsgeschützt. Auch das Einkommensteuerrecht stelle derartige Zuschläge nicht den Sonn- und Feiertagszuschlägen gleich (Rn. 8 des Beschlusses).

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850a.html https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=1b0e61c697d317bd0f5f255866453efa&nr=88630&pos=0&anz=1

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Bundesrat fordert Schutz vor ordentlicher Kündigung nach Begleichung von Mietschulden

In seiner Stellungnahme zum Mietrechtsanpassungsgesetzentwurf der Bundesregierung bittet der Bundesrat zu prüfen, wie die Schlechterstellung von Mieterinnen und Mietern nach Begleichung ihrer Mietschulden bei einer ordentlichen Kündigung gegenüber einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs beseitigt werden kann. Der BGH hatte zuletzt entschieden, dass eine mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses verbundene ordentliche Kündigung bestehen bleiben könne, auch wenn durch eine Schonfristzahlung die fristlose Kündigung unwirksam werde. Die Bundesregierung sichert eine Prüfung dieser Frage zu, lehnt allerdings die Aufnahme von Schutzregelungen in dem laufenden Gesetzesprojekt ab. Die Verbesserungen bei der Mietpreisbremse seien vorrangig zu regeln. (Siehe auch unter Gerichtsentscheidungen BGH vom 19.09.2018.)

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/054/1905415.pdf

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neue caritas: Kommentar zum Evaluationsbericht zur Verkürzung der Restschuldbefreiung

„Es braucht eine Reform der Reform“, zu diesem Ergebnis kommt Roman Schlag, Fachreferent für Schuldnerberatung beim Caritasverband für das Bistum Aachen, in seinem Kommentar in der Fachzeitschrift neue caritas zum aktuellen Evaluationsbericht zum Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und zur Stärkung der Gläubigerrechte.

https://www.caritas.de/neue-caritas/kommentare/es-braucht-eine-reform-der-reform

 

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Weisungen der BA zum Forderungseinzug: Stundung, Vergleich und Niederschlagung

Die neuen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit geben unter anderem intern verbindliche Regeln zu Stundung, Vergleich und Niederschlagung.

https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/VABest_SGB_II_18.09.2018.pdf https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/KEBest_30.07.2018.pdf

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AG InsO NRW wurde in den Landtag eingebracht

Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf zur Ausführung der Insolvenzordnung in den Landtag eingebracht. Im neuen Entwurf wird in vielen Punkten den Anregungen und Vorschlägen der Fachberatung Schuldnerberatung Rechnung getragen. Der Entwurf wurde nach der 1. Lesung an den federführenden Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend und an den Rechtsausschuss überwiesen.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-3947.pdf

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Anzahl der Stromsperren im Jahr 2017 gestiegen

Im vergangenen Jahr seien laut Bundesnetzagentur rd. 344.000 Haushalten in Deutschland der Strom abgestellt worden. Das wären rd. 16.000 Stromsperren (laut Spiegel: 14.000) mehr als 2016. Die meisten Sperren habe es mit rund 98.000 in NRW gegeben.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/deutschland-mehr-haushalten-wegen-unbezahlter-rechnungen-strom-abgestellt-a-1237752.html

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470.000 Menschen seit 2005 dauerhaft in Hartz IV

Mehr als jeder zehnte Hartz-IV-Empfänger ist seit der Arbeitsmarktreform 2005 dauerhaft auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende angewiesen. Rund 470.000 von 4,25 Millionen erwerbsfähigen Leistungsbeziehern bekamen bis Ende 2017 ununterbrochen Geld von den Jobcentern. Dies entspricht ca. 11 %. Dauerhaft heißt, dass der Leistungsbezug nicht länger als 31 Tage unterbrochen wurde.

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/arm-und-reich/jeder-10-hartz-iv-empfaenger-bekommt-es-seit-13-jahren-dauerhaft-15831416.html

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Teilhabechancengesetz mit ganzheitlichem Betreuungsauftrag verabschiedet

Der Bundestag hat das Teilhabechancengesetz verabschiedet. Das Gesetz tritt am 01.01.2019 in Kraft und hat zum Ziel, neue Beschäftigungschancen für arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose zu schaffen. Dazu wird ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II zur Förderung von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung eingeführt. Außerdem wird der bestehende Lohnkostenzuschuss in § 16e SGB II erneuert. Für die erfolgreiche Anbahnung und Stabilisierung der geförderten Arbeitsverhältnisse ist grundsätzlich eine ganzheitliche Betreuung verpflichtend vorgesehen. Damit könnte auch die Soziale Schuldnerberatung für diesen Personenkreis eine besondere Bedeutung bekommen.

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Sozialer-Arbeitsmarkt/ueberblick-fuer-arbeitgeber-und-langzeitarbeitslose.html

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Empfehlungen des Sozialausschusses der VN an die deutsche Bundesregierung

Der Sozialausschuss der Vereinten Nationen (VN) wacht über den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt). In seiner Empfehlung an die Bundesregierung hat der Ausschuss zu der Situation älterer Menschen in der Pflege, zum Ausmaß der Kinderarmut und zum Recht auf Wohnen einen dringlichen Zwischenbericht innerhalb von 24 Monaten angefordert. Der Ausschuss zeigt sich beispielsweise besorgt über das Ausmaß an Energiearmut und kritisiert die 328.000 Stromsperren in 2016. Er empfiehlt wirksame Maßnahmen zu ergreifen, damit Energiesperren für Haushalte vermieden werden, die nicht für ihren Mindestbedarf sorgen können („… thus avoiding power shutdowns to households that are unable to pay for their minimum needs“, Nr. 57 des Reports).

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuell/news/meldung/article/umfangreiche-hausaufgaben-fuer-die-bundesregierung/ https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=E%2fC.12%2fDEU%2fCO%2f6&Lang=en

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Datenreport 2018 – Sozialbericht für Deutschland erschienen

Der Datenreport des Statistischen Bundesamtes ist ein Sozialbericht, der Daten der amtlichen Statistik mit denen der Sozialforschung kombiniert und ein umfassendes Bild der Lebensverhältnisse und der Einstellungen der Menschen in Deutschland liefert. Die Ausgabe 2018 legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen. Darüber hinaus werden Zahlen und Fakten zur Überschuldungssituation der privaten Haushalte in Deutschland präsentiert. Die Daten zur Überschuldung finden sich in Kapitel 6, S. 214 ff.

https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Datenreport/Datenreport.html;jsessionid=1DEB230C32D8E28D3DF750099D93221F.InternetLive2

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Verteilungsbericht des WSI: Einkommen in Deutschland entwickelt sich weiter auseinander

„Die Gruppe der mittleren Einkommen ist geschrumpft“, stellt das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung in seinem neuen Verteilungsbericht fest.Die Polarisierung sei entstanden, weil der Anteil der Haushalte unter der Armutsgrenze deutlich zugenommen und der Anteil der Haushalte über der statistischen Reichtumsgrenze etwas zugenommen habe. Außerdem hätten „sich Armut und Reichtum verfestigt“, heißt es weiter. Das lasse sich daran ablesen, dass mehr Haushalte über mindestens fünf Jahre hinweg einkommensarm oder einkommensreich seien.

https://www.boeckler.de/pdf/pm_wsi_2018_11_05.pdf

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NAK präsentiert dritten Schattenbericht zur Armut in Deutschland

Am 17.10.2018, dem Tag zur Beseitigung der Armut, stellte die Nationale Armutskonferenz (NAK) ihren dritten Schattenbericht zur Armut in Deutschland vor. Der Bericht zeigt die armutspolitischen Handlungsbedarfe auf und gibt Betroffenen eine Stimme. Insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Erwerbsarmut bestehe dringender Handlungsbedarf. So sei zwischen 2004 und 2014 der Anteil der „working poor“ an allen Erwerbstätigen auf 9,6 % gestiegen. Dies sei besonders sichtbar im Bereich der sog. Minijobs, mit derzeit 7,5 Millionen Beschäftigten.
Im Nachgang zu diesem Treffen fordern die Nationale Armutskonferenz und die im „Ratschlag Kinderarmut“ zusammengeschlossenen Verbände die Bundesregierung auf, „mit großer Priorität wirksam und zielgerichtet die Armut von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien zu bekämpfen“. Mehr als drei Millionen Kinder und Jugendliche erführen jeden Tag Ausgrenzung und Armut. Besonders betroffen seien Kinder, die in Familien von Alleinerziehenden leben.

https://www.nationale-armutskonferenz.de/

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IFF Überschuldungreport: Wohnkostenexplosion in Ballungszentren trifft Überschuldete

Überschuldete Haushalte sind von Mietsteigerungen besonders betroffen. Ein Fünftel der Überschuldeten müssen mehr als die Hälfte für Wohnkosten ausgeben. „Mietsteigerungen treffen sie aufgrund ihrer niedrigen Einkommen besonders hart“, darauf wies Dr. Dirk Ulbricht, Direktor des gemeinnützigen Instituts für Finanzdienstleistungen bei der Vorstellung des neuen IFF Überschuldungsreports 2018 hin. Der vollständige Report ist hier nachzulesen:

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Weitere Informationen

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SchuldnerAtlas Creditreform 2018 – Die Überschuldungsspirale dreht sich weiter

Der Verband Creditreform hat seinen jährlichen SchuldnerAtlas veröffentlicht. Danach sind in Deutschland mittlerweile über 6,9 Millionen erwachsene Menschen überschuldet, die Zahl der Überschuldeten steigt damit weiter. Die Überschuldungsquote liegt bundesweit bei 10 %. In NRW beträgt sie sogar rd. 11,7 %, das sind 1.74 Mio. überschuldete Menschen. Bei den Großstädten liegen Duisburg (17,2 %) und Dortmund (14,4 %) weit vorne. Mit 18,42 % hat Wuppertal in NRW die höchste Überschuldungsquote. Creditreform untersucht die „Bedeutung steigender Miet- und Immobilienpreise für die Überschuldungsentwicklung in Deutschland (Kapitel 2, S. 40 ff.). Viele Mieter*innen müssten bereits mehr als die Hälfte ihres Einkommens für das Wohnen aufbringen. Wohnen sei daher in den Großstädten „in jedem Fall zu einem Überschuldungsrisiko geworden“. Im Vergleich der Altersgruppen sei insbesondere bei den über 70-Jährigen eine starke Zunahme der Überschuldung festzustellen. Bei Menschen in erwerbsfähigem Alter wird der stetige Anstieg des Überschuldungsauslösers Erkrankung in Zusammenhang mit einer zunehmenden „Arbeitsverdichtung in vielen Berufen“ gesehen. Auch angesichts des hohen Anteils an prekärer Beschäftigung rechnet Creditreform mit einer weiteren Zunahme der Überschuldungszahlen.

https://www.creditreform.de/nc/aktuelles/news-list/details/news-detail/schuldneratlas-deutschland-2018.html

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NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2018

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die November-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre.
Ihr Redaktionsteam
https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2018/11/NRW-Infodienst-Schuldnerberatung-November-2018.pdf

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Schuldenfalle Krankenkasse

Das Thema Schulden(regulierung) und Krankenkassenbeiträge erhält zunehmend Bedeutung in der Beratung von Überschuldeten. Ziel der Veranstaltung ist es, einen Überblick über die Probleme beim Umgang mit der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu geben. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die gesetzliche oder private Krankenversicherung Forderungen gegen den Schuldner hat, also Gläubigerin ist. Nicht selten sind gerade ältere Menschen kaum noch in der Lage, die Versicherungsbeiträge einer privaten Krankenversicherung (PKV) zu zahlen. Inhalte sind u.a. Begründung der Mitgliedschaft in der GKV und PKV, Wechselmöglichkeiten von der PKV in die GKV, Regulierung der Rückstände von Beiträgen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Krankenversicherungsbeiträge im Insolvenzverfahren.
Termin: 17.12.2018
Ort: Dortmund
Kosten: 110,- Euro
Veranstalter: AWO Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/schuldenfalle-krankenkasse/

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Häusliche Gewalt: Hinsehen – Erkennen – Ansprechen – Vermitteln

Fachkräfte aus unterschiedlichen sozialen Handlungsfeldern wie bspw. Jugendhilfe, Schwangerschaftsberatungsstellen, Frühen Hilfen sind hier angesprochen.
Das Seminar hat den Anspruch sowohl eine gesellschaftliche Sensibilisierung und Ächtung bezüglich Gewalt gegen Frauen zu erzeugen, wie auch über Unterstützungs- und Hilfsangebote zu informieren.
Das Seminar gibt Hinweise zur Früherkennung und zeigt Handlungs- und Kooperationsmöglichkeiten auf. Es dient der Initiierung der Vernetzung von Akteur*innen in unterschiedlichen sozialen Handlungsfeldern. Ein zentrales Anliegen ist es, die Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und de-ren Kindern zu verbessern. Die Verantwortung der Väter als Täter sowie Möglichkeiten und Grenzen von Täterarbeit werden thematisiert. Das Seminar zielt darauf ab, die Teilnehmer*innen für das Problemfeld zu sensibilisieren, ihnen Fachwissen zu vermitteln und ein methodisches Instrumentarium an die Hand zu geben, mit dem sie eigenständig zum Thema „häuslicher Gewalt“ weiterarbeiten können.
Termin: 28. – 30.11.2018
Ort: Remagen-Rolandseck
Kosten: 200 € (Externe: 230 €) inklusive Unterkunft und Verpflegung
Veranstalter: AWO-Bundesakademie

https://www.awo-bundesakademie.org/veranstaltungen/kursdetails/?tx_seminarmanager_pi2%5BSID%5D=83b1f9b4-5c79-4efb-933a-b86774ca6d58&cHash=2bb48c5450f7cfa53a757ba0c001e3e9

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Fachtagung „Teilhabe von Kindern und Jugendlichen in prekären Lebenslagen verbessern“

Etwa jedes fünfte Kind ist in Deutschland von Armut betroffen. Je länger Kinder und Jugendliche unter Armutsbedingungen aufwachsen, desto größer sind die Risiken für ihre weiteren Entwicklungs-chancen. Umso wichtiger ist es, ressourcenorientierte, präventive Handlungsstrategien auch auf kommunaler Ebene zu entwickeln, um die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen in prekären Le-benslagen zu verbessern. Hier sind Kommunen und Träger der Freien Wohlfahrtspflege gemeinsam gefordert.
Auf der Fachtagung „Mehr möglich machen! Teilhabe von Kindern und Jugendlichen in prekären Lebenslagen verbessern“ wird der Frage nachgegangen, wie Resilienz (seelische Widerstandsfähigkeit) bei Kindern und Jugendlichen gestärkt werden kann und wie kommunale Akteure die Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen in prekären Lebenslagen verbessern können. In Arbeitsgruppen wird darüber hinaus ein besonderer Blick auf praxiserprobte Umsetzungen des Bildungs- und Teilhabepakets geworfen.
Termin: 20.11.2018
Ort: Gelsenkirchen
Kosten: keine
Veranstalter: Der Paritätische NRW e.V.

https://eveeno.com/198544412

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OVG Koblenz: Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mithilfe zur Vaterschaftsfeststellung

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheide aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können. Zur Mitwirkung gehörten Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters. Diese seien erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen könne. Die Kindesmutter hätte „unverzüglich Nachforschungen zur Ermittlung des Kindesvaters“ anstellen müssen, die ihr ohne weiteres möglich gewesen seien.

https://ovg.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/kein-unterhaltsvorschuss-bei-mangelnder-mitwirkung-der-kindesmutter-an-der-bestimmung-des-kindesvate/

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BGH: Verbindung einer fristlosen mit einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses

In der Schuldnerberatung ist die Sicherung der Mietwohnung durch nachträglichen Ausgleich der Mietrückstände – über § 569 Absatz 3 Nr. 2 BGB und z.B. der Inanspruchnahme eines Jobcenter-Darlehens – eine wichtige Hilfsmaßnahme. Diese existenzielle Hilfe wird eingeschränkt, wenn zugleich mit der fristlosen Kündigung (nach § 543 Absatz 2 Nr. 3 BGB) das Mietverhältnis „ordentlich“, also mit Einhaltung der Kündigungsfrist, gekündigt wird (nach § 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB).
So verhielt es sich in den nun vom BGH entschiedenen Verfahren: Die Beklagten, Mieter von Wohnungen in Berlin, hatten jeweils die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht entrichtet. Hierauf haben die jeweiligen Kläger als Vermieter die fristlose und zugleich hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erklärt. In beiden Fällen beglichen die Beklagten nach Zugang der Kündigung die aufgelaufenen Zahlungsrückstände.
Laut BGH habe eine „Schonfristzahlung“ oder eine Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle nicht zur Folge, dass eine mit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gleichzeitig hilfs-weise ausgesprochene ordentliche Kündigung „ins Leere“ ginge. Grundsätzlich rechtfertigt ein Zahlungsrückstand, der eine fristlose Kündigung ermöglicht, auch eine ordentliche Kündigung, das hatte der BGH schon früher entschieden. Allerdings könne durch den kurze Zeit nach Zugang der Kündigung erfolgten Ausgleich der Rückstände die Berufung auf die ordentliche Kündigung treuwidrig sein. Das u.a. habe nun das Landgericht zu klären.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__569.html https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6bf2c3711a6602aa5d4e5365f38ad16d&nr=87625&linked=pm&Blank=1

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Fachdienstleiter/in für Schuldnerberatung RheinBerg gesucht

Der Caritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis e.V. ist gemeinsam mit dem Diakonischen Werk Köln und Region Träger der Schuldnerberatung RheinBerg in Bergisch Gladbach. Er sucht eine Fachdienstleitung für die Schuldnerberatung. Für Rückfragen zum Stellenprofil, Befristung oder Ver-gütung steht Andreas Reball-Vitt unter 02202-2806151, andreas.reball-vitt@diakonie-koeln.de zur Verfügung.

https://www.socialnet.de/stellenmarkt/angebot.php?AngebotNr=17654

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Ratgeberreihe der „Informationsoffensive“ neu aufgelegt

Laut Mitteilung des Projektbüros „Informationsoffensive“ können die fünf Ratgeber der Reihe (zu den Themen Verbraucherinsolvenz, Pfändungsschutz, Energie, Unterhalt, SGB II), teilweise in neuer Auflage erschienen, in einer „Paket-Aktion“ im Oktober zu einem günstigeren Preis erworben werden.

https://informationsoffensive.de/site/ratgeber.php

 

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Mangelnde Unterstützung bei Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos

Die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Rheinland-Pfalz (FW RLP) beklagt die mangelnde Unterstützung bei Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos für Schuldner, die mit ihrem Einkommen zu-sätzlich Unterhalt gegenüber Familienmitgliedern leisten müssen, durch die laut Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen. Diese seien oft nicht bereit oder in der Lage, die notwendige Bescheinigung über das zustehende Existenzminimum auszustellen und verwiesen stattdessen an die Schuldnerberatungsstellen. Die Folge sei eine dadurch stark erhöhte Arbeitsbelastung und damit zu wenig Zeit für die eigentlichen Beratungsaufgaben. „Aus Sicht der LIGA muss dringend ein Ausgleich für diese zusätzliche Belastung gefunden werden“, sagt Sylvia Fink, Geschäftsführerin der LIGA RLP.

http://www.diakonie-rlp.de/node/638

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GKV-Versichertenentlastungsgesetz: Maßnahmen zur Reduzierung der Beitragsschulden

In einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages begrüßten die geladenen Gesundheitsexpert*innen in weiten Teilen den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf. Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (VEG) soll in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung wieder eingeführt werden. Der Gesetzentwurf sieht auch eine Entlastung kleiner Selbstständiger vor, die sich in der GKV versichern wollen. Der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige soll ab 2019 auf rund 171 Euro halbiert werden. Zugleich sollen die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, ,,passive“ Mitgliedschaften zu beenden, um eine weitere Anhäufung von Beitragsschulden zu verhindern. Diese Regelung soll rückwirkend gelten und den „überproportionale(n) Anstieg der Beitragsrückstände bei den Krankenkassen (bei freiwillig Versicherten im Dezember 2017 insgesamt 6,3 Milliarden Euro; monatlich etwa 120 Millionen Euro mehr)“ reduzieren helfen (GKV-VEG-Entwurfsbegründung, S. 20). Zudem wird eine Pflicht der Krankenkassen eingeführt, bei Beitragsrückständen frühzeitig auf mögliche Sozialleistungsansprüche hinzuweisen (§ 16 Absatz 3b SGB V n.F.) und die Möglichkeit der rückwirkenden Änderung der Bei-tragsfestsetzung wird erweitert (§ 240 Absatz 1 SGB V n.F.).

https://www.bundestag.de/presse/hib/-/572310 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/044/1904454.pdf

 

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Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II „Das A-Z des wichtigen Grundes“

Die BA hat eine interne Dienstanweisung herausgegeben zu wichtigen Gründen, wann die Aufnahme oder Ablehnung einer Arbeit, Ausbildung oder vergleichbaren Maßnahme im Sinne von § 10 SGB II unzumutbar ist oder sein kann. Quelle: Thome-Newsletter 26/2018

https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/Sanktionen-A-Z.pdf

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Arbeitshilfe zur Ausbildungsduldung

Am 06. August 2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten, mit welchem erstmals ausdrücklich der Anspruch auf Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung ins Aufenthaltsgesetz aufgenommen wurde. Die aktualisierte Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbandes erläutert die einzelnen Voraussetzungen genauer und berücksichtigt neben den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums auch die Ländererlasse sowie die in der Zwischenzeit ergangene Rechtsprechung.

https://www.der-paritaetische.de/publikationen/arbeitshilfe-die-ausbildungsduldung-nach-60a-abs-2-s-4-ff-aufenthg-praxistipps-und-hintergr/

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Unterhaltsvorschussgesetz: Rückgriff gegenüber Unterhaltsschuldner stärker im Blick

Über die Wirkungen der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes berichtet die Bundesregierung ein Jahr nach dem Inkrafttreten und lenkt dabei den Blick besonders auf die Unterhaltsschuldner.
Verschiedene Maßnahmen sollen dazu führen, dass die sogenannte Rückgriffsquote gesteigert werde. Erleichtert werde der Rückgriff bei den Unterhaltschuldnern bereits durch die neue Vorschrift des § 7 Absatz 5 UVG. Danach genüge im Fall der Titulierung des (Rückgriffs-)Anspruchs durch einen Vollstreckungsbescheid „jetzt die Vorlage eines Bewilligungsbescheides, um den für die Vollstreckung nach § 850d ZPO (Lohnpfändungen in den Vorrechtsbereich bis hinunter auf das sozialrechtliche Existenzminimum, Anm. d. Red.) erforderlichen Nachweis zu führen“. Die Landgerichte würden nunmehr „einheitlich“ die Rechtsprechung des BGH für „überholt“ erklären, nach der allein durch die Vorlage des Vollstreckungsbescheids die privilegierte Vollstreckung nicht zulässig gewesen sei (Bericht Seite 19; siehe BGH VII ZB 67/13).
Durch die Reform des Unterhaltsvorschusses stieg laut Bericht die Zahl der berechtigten Kinder von 414.000 (2014) auf fast 714.000 (Ende März 2018); in NRW: von 104.000 auf 162.000. Bundesweit sind knapp 200.000 Kinder im Alter von über zwölf Jahren (neu) anspruchsberechtigt. Die Rückgriffsquote, also der Anteil der erfolgreich beigetriebenen Rückzahlungen der Unterhaltsschuldner – zu rd. 90 Prozent Väter – an den Unterhaltsvorschussleistungen, liegt laut Bericht bundesweit bei 19 Prozent (in NRW bei 16 Prozent, Stand Ende 2017, Bericht S. 15). Der Bericht erkennt an, dass die Unterhaltsvorschussleistung aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit der Unterhaltsschuldner „überwiegend eine Ausfallleistung ohne Rückgriffsmöglichkeit“ darstelle (S. 17). Die neue Regelung des § 7a UVG, wonach die Verfolgung des Anspruchs bei Bezug von SGB II-Leistungen entfalle, solle „unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit“ untersucht werden (S. 19, 20).

http://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__7.html https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850d.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3f75f514ff8d3cfc59bf50a88b47ddc2&nr=74615&pos=0&anz=1 https://www.bmfsfj.de/blob/127808/30e83e5ad2a87405b48a7eb6d95b2b58/bericht-uvg-data.pdf https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/unterhaltsvorschuss-fuer-mehr-kinder-1504536

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Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sollen zum 1. Januar 2019 angepasst werden. Die Beträge je Bedarfsstufe erhöhen sich dann um fünf bis acht Euro.

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/hoehere-regelbedarfe-in-der-grundsicherung-und-sozialhilfe.html

 

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Jeder Fünfte gibt bei Riester auf

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mitgeteilt, dass der Anteil der ruhend gestellten Riester-Verträge aktuell auf gut ein Fünftel geschätzt wird. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, gab es am Ende des ersten Quartals 2018 rund 16,6 Millionen Riester-Verträge. Mit 10,8 Millionen haben Versicherungsverträge den mit Abstand größten Anteil. Zudem gibt es rund 3,25 Millionen Investmentfonds-Verträge und 1,77 Millionen Wohn-Riester/Eigenheimrenten-Verträge. Im Vergleich zum ersten Quartal 2013 sei die Zahl der Riester-Verträge insgesamt um 789.000 gestiegen.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/040/1904067.pdf

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Ausbildungsförderung in Bezug auf SGB II, BAföG, WoGG

Rechtsanwalt Joachim Schaller aus Hamburg hat sein Skript zur Ausbildungsförderung aktualisiert. Er geht auf die Problematik des zunächst geltenden Leistungsausschlusses aller Auszubildenden aus dem SGB II ein und nennt dann die Vielzahl der Rückausnahmen, wo diese dann doch SGB-II-Ansprüche haben. Er weist darauf hin, wo und wann Wohngeldansprüche und welche weiteren Finanzierungsoptionen bestehen. Quelle: Tacheles e.V.

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2395/

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Mehr Durchblick bei den Kosten für Girokonten

Ab 31.10.2018 sind die Banken verpflichtet, ihren Kund*innen kostenfrei eine jährliche Übersicht über sämtliche Kosten des Girokontos zu geben. Zudem müssen die Kreditinstitute bereits vor Vertragsabschluss in standardisierter Weise über die anfallenden Kosten informieren. Schließlich sollen neu zu zertifizierende Vergleichsportale mehr Transparenz über die Kosten verschaffen. Diese nun in Kraft tretenden gesetzlichen Regelungen folgen aus der EU-Zahlungsrichtlinie (2014/92/EU) und dem Zahlungskontengesetz (u.a. § 5, § 10 und § 16 ZKG nebst Durchführungsverordnung vom 16.07.2018).

https://www.gesetze-im-internet.de/zkg/BJNR072010016.html#BJNR072010016BJNG000200000 https://www.sueddeutsche.de/geld/girokonto-kosten-fragen-antworten-1.4159376

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VZ prüft Ratenvereinbarungen mit Inkassobüros- Prädikat nicht empfehlenswert

Die Ratenzahlungsvereinbarungen mit Inkassobüros sind oft teuer für säumige Zahler.
Undurchsichtig ist die Praxis der Inkassobüro: hohe Einigungsgebühren oder verklausulierte Erklärungen in den Vordrucken mit nachteiligen Folgen. Bei einem Check von über 200 Ratenzahlungsvorschlägen von 45 verschiedenen Inkassobüros hat die Verbraucherzentrale NRW viele Tricks sichtbar gemacht. Für eine vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarung wurden in rund 60 % der geprüften Fälle Entgelte erhoben. Dass die Gesamtforderung mitsamt den Kosten für die Vereinbarung ungeprüft schriftlich anerkannt wird, mussten Schuldner in über 80 % der Fälle erklären.
Beinahe jede zweite Vereinbarung war mit einer Lohnabtretung verbunden, sodass bereits bei kleineren Verzögerungen bei den Ratenzahlungen das Inkassobüro den Arbeitgeber anschreiben und direkt ohne Gerichtsbeschluss auf den Lohn zugreifen kann. Unlauter scheint auch bei 20 % der vorliegenden Vereinbarungen, dass die Verjährung der Forderung nicht geltend gemacht werde oder sich die Verjährungsfrist verlängere. Fatal, wenn Forderungen somit 30 Jahre Bestand haben.
Das Fazit der VZ NRW lautet: der Gesetzgeber muss Extrakosten und Ausverkauf von Verbraucherrechten stoppen!

https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/presse-nrw/check-von-ratenvereinbarungen-mit-inkassobueros-30322

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Hartz-IV-Sanktionen „völlig unverhältnismäßig“

Als „völlig unverhältnismäßig“ kritisiert der Diözesan-Caritasverband die hohe Zahl der Sanktionen der Jobcenter gegen Hartz-IV-Bezieher wegen geringfügiger Verstöße. Anlass ist die Veröffentlichung des aktuellen Arbeitslosenreports der Freien Wohlfahrtspflege in NRW. Schon wer beim Jobcenter einen Termin verpasst, bekommt weniger Geld. Mehr als 78 Prozent der Sanktionen in NRW sind auf solche Meldeversäumnisse zurückzuführen. Überdurchschnittlich stark von Sanktionen betroffen sind Hartz-IV-Bezieher unter 25 Jahren, bei denen es gesetzlich erlaubt ist, bereits beim ersten Verstoß Leistungen soweit zu kürzen, dass nur noch die Kosten für Unterkunft und Heizung gedeckt sind. Die besonders drastischen Sanktionen für Jugendliche führen dazu, dass viele Jugendliche den Kontakt zum Jobcenter abbrechen und in soziale Isolation, Kleinkriminalität oder Suchtmittelkonsum abtauchen.

https://www.caritas-paderborn.de/aktuell-presse/presse/voellig-unverhaeltnismaessig-cac4b1f7-ceb3-4605-93a9-b4be9b100a57 https://www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/initiativen/arbeitslosenreport-nrw/

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OGS Kampagne: „Rettungspaket für den Offenen Ganztag“ gestartet

Die Situation des Offenen Ganztags hat sich seit der Kampagne der Freien Wohlfahrtspflege im Jahr 2017 „Gute OGS darf keine Glückssache sein!“ kaum verändert. Es fehlen vor allem finanzielle Mittel, personelle und räumliche Standards und eine gesetzliche Regelung.
Alle Kinder in NRW sollen in den OGSen eine gute Bildung, Erziehung, Betreuung und Förderung erhalten und in allen Kommunen gleiche Bedingungen haben. Das ist zurzeit nicht so.
Die Träger des Offenen Ganztags, die in der Freien Wohlfahrtspflege NRW zusammengeschlossen sind, fordern von Schulministerin Gebauer und Familienminister Dr. Stamp, sich unmittelbar für ein Rettungspaket für den Offenen Ganztag einzusetzen. Jede Stimme zählt! Verteilen, weiterleiten und mitmachen kann helfen die nötige Zahl für die Petition zu erreichen.

https://www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/initiativen/ogs-kampagne/ogs-kampagne/

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Fachtagung Schuldnerberatung FW NRW am 30.10.2018 in Dortmund

Welchen Stellenwert hat die Verbraucherinsolvenzberatung in der Sozialen Schuldnerberatung und welchen Beitrag zur Sanierung überschuldeter Menschen kann sie leisten? Unter dem Titel Verbraucherinsolvenz als Instrument Sozialer Schuldnerberatung widmet sich die diesjährige Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege diesen Fragen. Nachmittags werden die neuen Herausforderungen an die Beratung am Beispiel besonderer Zielgruppen: der Geflüchteten, der jungen Erwachsenen und der Senior*innen in den Blick genommen.

https://fbsb-nrw.de/fachtagung-2018/

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NRW Infodienst Schuldnerberatung Oktober 2018

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die Oktober-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.
Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2018/10/NRW-Infodienst-Schuldnerberatung-Oktober-2018.pdf

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Forum Schuldnerberatung 2018 – Tagung des Deutschen Vereins und der AG SBV

Die Fachtagung zielt auf Vertiefung der Kenntnisse über die Anforderungen an die Schuldner- und Insolvenzberatung aus der Sicht von Ratsuchenden, der Rechtsentwicklung und der Leistungsträger ab. Dabei werden u. a. folgende Schwerpunktthemen erörtert: Wie kann die soziale Schuldnerbera-tung zugänglicher für Personen mit geringeren Ressourcen oder in individuellen komplexen Prob-lemlagen gestaltet werden, welche Lösungsmodelle gibt es, Beratungsangebote nach ortsspezifi-schen Bedarfslagen zu entwickeln und bedarfsgerecht in der Fläche sicher zu stellen und welche Po-sitionen hat die AG SBV für eine fachliche und rechtliche Weiterentwicklung der Schuldnerberatung?
Die Veranstaltung richtet sich an Fach- und Leitungskräfte der Schuldner- und Insolvenzberatung aus Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen und Kommunen sowie an zuständige Mitarbei-ter*innen aus Kommunen und Anerkennungsbehörden der Länder.
Termin: 22.11.2018 – 23.11.2018
Ort: Wyndham Hannover Atrium Hotel
Kosten: Mitglieder des Deutschen Vereins: 120,00 Euro, Nichtmitglieder: 150,00 €
Veranstalter: Deutsche Verein in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerbera-tung der Verbände (AG SBV)

https://www.deutscher-verein.de/de/veranstaltungen-2018-fachliche-und-sozialpolitische-entwicklungen-in-der-schuldnerberatung-forum-schuldnerberatung-2018-2910,1244,1000.html

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Ankündigung: Fachtagung Teilhabe von Kindern und Jugendlichen in prekären Lebenslagen

Der Fachbereich Armut und Grundsicherung des Paritätischen NRW veranstaltet am 20.11.2018 im Wissenschaftspark in Gelsenkirchen eine Fachtagung mit dem Titel „‚Mehr möglich machen!‘ – Teilhabe von Kindern und Jugendlichen in prekären Lebenslagen verbessern“. Zielgruppe der Veranstaltung sind sowohl Mitarbeiter*innen aus Organisationen und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege, die mit Kindern und Jugendlichen in prekären Lebenslagen arbeiten, als auch Vertreter*innen aus der kommunalen Verwaltung. Die Veranstaltung soll praktisch umsetzbare Hinweise geben, wie die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen verbessert werden kann, und welche Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden müssen.

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Verhandlungen mit Gläubigern

Die Fachtagung zielt auf Vertiefung der Kenntnisse über die Anforderungen an die Schuldner- und Insolvenzberatung aus der Sicht von Ratsuchenden, der Rechtsentwicklung und der Leistungsträger ab. Dabei werden u. a. folgende Schwerpunktthemen erörtert: Wie kann die soziale Schuldnerberatung zugänglicher für Personen mit geringeren Ressourcen oder in individuellen komplexen Problemlagen gestaltet werden, welche Lösungsmodelle gibt es, Beratungsangebote nach ortsspezifischen Bedarfslagen zu entwickeln und bedarfsgerecht in der Fläche sicher zu stellen und welche Positionen hat die AG SBV für eine fachliche und rechtliche Weiterentwicklung der Schuldnerberatung?
Die Veranstaltung richtet sich an Fach- und Leitungskräfte der Schuldner- und Insolvenzberatung aus Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen und Kommunen sowie an zuständige Mitarbeiter*innen aus Kommunen und Anerkennungsbehörden der Länder.
Termin: 22.11.2018 – 23.11.2018
Ort: Wyndham Hannover Atrium Hotel
Kosten: Mitglieder des Deutschen Vereins: 120,00 Euro, Nichtmitglieder: 150,00 €
Veranstalter: Deutsche Verein in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerbera-tung der Verbände (AG SBV)

https://www.deutscher-verein.de/de/veranstaltungen-2018-fachliche-und-sozialpolitische-entwicklungen-in-der-schuldnerberatung-forum-schuldnerberatung-2018-2910,1244,1000.html

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Verbraucherinsolvenz – Kompaktkurs

Das Seminar vermittelt Grundzüge über den Gang des Verbraucherinsolvenzverfahrens und das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung. Hierbei werden praktische Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung mit einbezogen. Das Angebot richtet sich an Berater*innen, die mit der Verbraucherinsolvenzberatung beginnen und die einen Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen möchten. Besprochen werden außerdem einzelne aktuelle Praxisprobleme.
Termin: 06.11.2018 – 07.11.2018
Ort: Jugendgästehaus Dortmund
Kosten: 300,00 Euro, für Mitglieder im Paritätischen: 250,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

https://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/veranstaltungen/verbraucherinsolvenz-kompaktkurs/

 

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30.10.2018: NRW – Fachtagung Schuldnerberatung FW NRW

Unter dem Titel Verbraucherinsolvenz als Instrument Sozialer Schuldnerberatung widmet sich die diesjährige Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW der Frage, welchen Stellenwert die Verbraucherinsolvenzberatung in der Sozialen Schuldnerberatung hat oder haben sollte und welchen Beitrag sie zur Sanierung überschuldeter Menschen leisten kann. Nachmittags werden die neuen Herausforderungen an die Grundsätze der Beratung am Beispiel besonderer Zielgruppen der Geflüchteten, der jungen Erwachsenen und der Senior*innen in den Blick genommen. Ein Veranstaltungsflyer folgt in Kürze, die Anmeldung ist bereits jetzt möglich:
Termin: 30.10.2018
Ort: ThyssenKrupp Info-Center, Dortmund
Kosten: Die Teilnahmegebühr beträgt 20,00 Euro
Veranstalter: Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW- Fachausschuss Schuldnerberatung

https://www.diakonie-rwl.de/fachtagung-verbraucherinsolvenz

 

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FinKom-Info-Börse am 26.10.2018 in Berlin

Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz lädt zur 7. FinKom-Info-Börse nach Berlin ein. Seit 2006 stellt diese bundesweite Veranstaltung eine Plattform zur Vorstellung von Projekten zur Finanzkompetenz und Schuldenprävention dar. Dabei stehen das Kennenlernen neuer Projekte und der kollegiale Austausch über Methoden und Zielgruppen im Vordergrund.

https://www.pnfk.de/finkom-2018/

 

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LG Hamburg: Zur Frage der Erwerbsobliegenheit und Kinderbetreuung

Das LG führt mit Verweis auf die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung des BGH aus: „Unter Berücksichtigung der heranzuziehenden familienrechtlichen Vorschriften ist davon auszugehen, dass nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt. (…) Allerdings verlangt die gesetzliche Neuregelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Denn nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (…). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof auch festgestellt, dass als kindbezogene Verlängerungsgründe gerade auch eine besondere seelische Belastung eines Kindes zu berücksichtigen ist, vorausgesetzt, diese kann im Einzelfall konkret festgestellt werden.“

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1570.html http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE180009599&st=ent http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/lg-hamburg-kindbezogene-gruende-i-s-d-§-1570-bgb-koennen-die-erwerbsobliegenheit-einer-schuldnerin-im-insolvenzverfahren-vermindern-oder-wegfallen-lassen/#more-14898

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BGH: Zur Beratungspflicht des Sozialleistungsträgers (Sozialamtes)

Ein Mann, der mit seiner Behinderung eigentlich eine Erwerbsminderungsrente hätte bekommen müssen, stellte wegen lückenhafter Beratung beim Sozialamt den Rentenantrag nicht. Stattdessen beantragte er nur die deutlich niedrigere Grundsicherung. Dadurch sind ihm mehr als 50.000 € Rentenleistungen entgangen. Der Bundesgerichtshof spricht dem Mann einen Anspruch auf Schadensersatz zu.

Siehe https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2392/ http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=86170&anz=130&pos=0&Blank=1

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OLG Hamm: Kein Anspruch auf Hausverbot in Spielhallen in NRW

Spielsüchtige in Nordrhein-Westfalen haben nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm kein Recht auf ein freiwilliges Hausverbot in Spielhallen. Dafür fehle die gesetzliche Grundlage. Mehr dazu im Newsletter der Schuldnerhilfe Essen:

https://www.schuldnerhilfe.de/fileadmin/media/ueber_uns/pressemitteilungen/Newsletter_fairplay_07-2018_.pdf

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BGH: Inkassoschreiben mit Zwangsvollstreckungsandrohung ist zulässig

Das Schreiben eines Inkassounternehmens, das eine Zahlungsaufforderung sowie die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließender Vollstreckungsmaßnahmen enthält und nicht verschleiert, dass der Schuldner in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann, den beanspruchten Geldbetrag nicht zu schulden, stellt keine wettbewerbswidrige aggressive geschäftliche Handlung dar. BGH, Urteil vom 22.03.2018 – I ZR 25/17 – Leitsatz.
Streitgegenstand dieses wettbewerbsrechtlichen Verfahrens ist ein Inkassoschreiben, in dem gerichtliche Schritte und anschließende Vollstreckungsmaßnahmen angedroht werden, konkret durch:

„Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung, Kontopfändung, Haftbefehl, eidesstattliche Versicherung etc.“ Der BGH belässt es (vor allem revisionsrechtlich begründet) bei der Auffassung der Vorinstanz – des OLG Zweibrücken -, dass „auch der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher wisse“, dass er sich vor der angedrohten Vollstreckung gerichtlich gegen den behaupteten Anspruch des Gläubigers verteidigen könne (Rn. 18, 19 – und Rn. 22 für verjährte Forderungen). Insbesondere zu der Drohung mit einem Haftbefehl führt der BGH aus: „Ein Gläubiger oder ein von ihm eingeschaltetes Inkassounternehmen darf bei Abfassung einer letzten vorgerichtlichen Mahnung dem Schuldner vom Gesetz vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach Erwirkung eines Titels schlagwortartig benennen, ohne im Einzelnen deren Voraussetzungen darlegen zu müssen“ (Rn. 26).

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BGH: Androhung einer Schufa-Meldung einer „unbestrittenen Forderung“ ist unzulässig (aus 2015)

Der BGH versteht dieses Urteil als eine „Abgrenzung“ zu seiner Entscheidung aus dem Jahr 2015, in der eine Drohung mit einer Schufa-Meldung einer „unbestrittenen Forderung“ als unzulässig angesehen wurde, weil sie ein Recht des Schuldners auf Bestreiten der Forderung verschleiere. Auch hier folgte der BGH der Vorinstanz, in diesem Fall des OLG Düsseldorf. Das allerdings ging davon aus, der „juristisch nicht vorgebildete Verbraucher“ müsse nicht wissen, wann eine Forderung „unbestri-ten“ sei (BGH-Urteil vom 19.03.2015, Rn. 27). Ohne einen klaren Hinweis auf das Recht zum Bestreiten erwecke das Inkassoschreiben den Eindruck, die Daten werden an die SCHUFA gemeldet, wenn die Forderung nicht alsbald erfüllt werde (Rn. 15).
BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13.
Angesichts der in der Schuldnerberatung täglich erfahrbaren Sorgen von Schuldner*innen vor Zwangsvollstreckung und der geäußerten Angst, wegen der Schulden ins Gefängnis zu müssen, wäre auch im neueren Urteil eine andere Beurteilung angemessen gewesen. Damit ist dieses ein Problem für die Rechts- und Verbraucherschutzpolitik.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=27f85c36d68f9549f758532ee4ceaf40&nr=86536&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=1&zoom=auto,-17,844 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0484e475e3dacbc759536c0d48d8457b&nr=72354&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=1&zoom=auto,-17,842

 

 

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Schuldnerberatung und sozialanwaltlicher Ansatz

Angesichts des hohen Anteils einkommensarmer überschuldeter Ratsuchender in der Schuldnerberatung plädiert Prof. Ulf Groth im Schlaglicht der Überschuldung August 2018 für eine Rückbesinnung der Schuldnerberatung auf die Sozialberatung. Der Autor stellt die Schuldnerberatung in den Kontext des advocasy Ansatzes, der sich in den USA aus der Gemeinwesenarbeit entwickelt habe. Schuldnerberatung müsse demnach als Sozialberatung bzw. Sozialrechtsberatung verstanden werden. Die „vornehmste Aufgabe von Schuldnerberatung“ sei nicht das Regulieren, „sondern die Sicherstellung der materiellen Lebensgrundlage“. Hierzu zähle auch die Durchsetzung von sozialen Leistungsansprüchen.

https://www.deutschland-im-plus.de/download/Schlaglicht09_Schulnderberatung%20und%20sozialanwaltlicher%20Ansatz_Groth.pdf

 

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BGH: Keine Hinweispflicht auf Einkommenserhöhung in Treuhandphase nach § 295 InsO

Für einen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (…) ist allein erheblich, ob in die Treuhandperiode fallende Einkünfte verheimlicht werden. Der Begriff des Verheimlichens geht über denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus (…). Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 InsO nicht (Rn. 7). Siehe die Anmerkung von Rechtsanwalt Kai Henning
BGH, Beschluss vom 12.07.2018 – IX ZB 78/17

https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295.html http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/bgh-verneint-pflicht-des-schuldners-in-wohlverhaltensperiode-unaufgefordert-einkommensaenderung-eines-unterhaltsberechtigten-mitzuteilen/#more-14944 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=aeb93f8ada4108107a46f7cea1b3b46b&nr=87002&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf#page=4&zoom=auto,-17,641

 

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Stellenausschreibung Fachdienstleitung Schuldnerberatung RheinBerg

Der Caritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis e.V. ist gemeinsam mit dem Diakonischen Werk Köln und Region Träger der Schuldnerberatung RheinBerg in Bergisch Gladbach. Er sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Fachdienstleitung der Schuldnerberatung eine geeignete Person. Die Teilzeitstelle mit 24 Wochenstunden ist auf zwei Jahre befristet.
Fragen zum Stellenprofil beantwortet Andreas Reball-Vitt unter 02202-2806151.

 

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Film „Meine erste Wohnung in Deutschland“

Der achtminütige Film „Meine erste Wohnung in Deutschland“ zeigt in einfacher Sprache auf, was beim Einzug in eine Mietwohnung und während des Mietverhältnisses beachtet werden sollte. Das Video ist in den Sprachen Deutsch, Englisch, Arabisch, Farsi, Tigrinya, Paschto und Urdu verfügbar.

http://www.wohnhilfe-taunus.de/ (unten auf der Seite)

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Tödliche Schuldenlast

Ein Artikel der Fachzeitschrift INDat Report beschäftigt sich mit den psychischen Belastungen in der Insolvenz, insbesondere mit Suizidgefährdung. Zwei Insolvenzverwalter und ein Schuldnerberater berichten über ihre Erfahrungen mit suizidgefährdeten Schuldnern und wie sie reagiert haben. Michael Weinhold (AG SBV) hat den Redakteur in seiner Recherche unterstützt.

https://www.indat-report.de/Home/Aktuelle-Ausgabe/Inhaltsverzeichnis (leider nicht frei verfügbar)

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Erzwingungshaft in NRW

Die Zahl der in Erzwingungshaft einsitzenden Menschen stellt im nordrhein-westfälischen Justizvollzug nach Auskunft der Landesregierung „lediglich eine marginale Größe“ dar. Zur Prüfung von Alternativen zu dieser Haftform gebe es daher keinen Anlass. Nach der vorgelegten Statistik saßen zum Stichtag 30.06.2018 zehn Personen aus diesem Grund in einem nordrhein-westfälischen Gefängnis. Das entspreche einem Anteil von 0,06 Prozent an allen (16.261) inhaftierten Gefangenen. Laut der Auskunft kann das Gericht Erzwingungshaft anordnen, wenn eine Geldbuße nicht gezahlt werde und die betroffene Person nicht erkläre, warum sie nicht zahlen kann (§§ 96 ff. OWiG), zur Erzwingung einer Zeugenaussage und im Falle der Nichtabgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g ZPO. Die Auskunft enthält keine Angaben zu der Anzahl der angedrohten oder angeordneten Erzwingungshaft (zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Drohung mit Zwangsvollstreckung siehe die BGH-Entscheidung unten).

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-3357.pdf

 

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Das Verschuldungslexikon von Infodienst Schuldnerberatung

In dem neuen Verschuldungslexikon werden Begriffe rund um Geld und Schulden einfach und praxisnah erklärt – nur wer weiß, womit er/sie es zu tun hat und was gerade mit ihm/ihr geschieht, kann auch richtig handeln – für Beraterinnen und Berater in den unterschiedlichsten Fachdiensten, aber auch für Klientinnen und Klienten. Das Verschuldungslexikon ist für mobile Geräte optimiert.

http://www.geldundschulden.de/

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Löschung von Schufa-Daten

Aufgrund der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben sich Auskunfteien in ihren Verhaltensrichtlinien auf Speicherfristen geeinigt und diese mit den Landesdatenschutzbehörden abgestimmt. Auch weiterhin werden bis zum Ende der jeweiligen Frist erledigte Forderungen oder Merkmale gespeichert. Der Löschungszeitpunkt für erledigte Kredite, beendete Insolvenzverfahren oder erteilte Restschuldbefreiungen beträgt 3 Jahre. Die bisherige Löschung zum Jahresende wird allerdings durch eine tagesaktuelle Löschung ersetzt. Damit kann sich im Einzelfall die Löschungsfrist erheblich verkürzen.

https://www.schufa.de/de/ueber-uns/daten-scoring/verhaltensregeln-loeschfristen/verhaltensregeln-loeschfristen.jsp

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ZDF-WISO: Abzocke mit Kettenkrediten

Die LAG Schuldnerberatung Hamburg weist auf einen Bericht im ZDF Magazin WISO über „Abzocke mit Kettenkrediten“ hin: Wenn man einen Verbraucherkredit nicht im Rahmen der Laufzeit abbezahlen kann, oder gar einen weiteren benötigt, kommt es zum Kettenkreditvertrag. Das kann richtig teuer werden!

http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2018/zdf-wiso-abzocke-mit-kettenkrediten/

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Jahresgutachten des Paritätischen – Verband fordert Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung

In seinem jetzt vorgelegten Jahresgutachten 2018 weist der Paritätische Wohlfahrtsverband auf wachsende soziale Ungleichheit und eine Gefährdung des sozialen Zusammenhalts in Deutschland hin. Notwendig ist ein soziales Reform- und Investitionsprogramm zur Sicherung des sozialen Zusammenhalts. Der Paritätische fordert deshalb auch die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Schuldnerberatung.

https://www.der-paritaetische.de/presse/paritaetisches-jahresgutachten-90-prozent-der-bevoelkerung-sorgen-sich-um-sozialen-zusammenhalt-verb/

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AK InkassoWatch-Stellungnahme zum Evaluierungsbericht inkassorechtlicher Vorschriften

Die LAG Schuldnerberatung (soziale-schuldnerberatung-hamburg.de) weist auf eine lesenswerte Stellungnahme des AK InkassoWatch zum Schlussbericht des Instituts für Finanzdienstleistungen (IFF) zur „Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ hin, in dem weiterer Handlungsbedarf skizziert wird. Der AK InkassoWatch ist ein überregionaler Arbeitskreis aus Wissenschaft, Verbraucherschutz und Praktikern der Schuldnerberatung, der sich kritisch und verbandsunabhängig mit den Beitreibungsmethoden und Abrechnungspraktiken von Inkassounternehmen und Mahnanwälten auseinandersetzen will.

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Weitere Informationen

http://inkassowatch.org/stellungnahme-des-ak-inkassowatch-zum-evaluierungsbericht-inkassorechtlicher-vorschriften/

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Regelung zur Restschuldbefreiung nach 3 Jahren krachend gescheitert

Die Bundesregierung hat den Bericht über die Wirkungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vorgelegt. Aus der Unterrichtung über die Ergebnisse der Evaluierung des im Juli 2014 in wesentlichen Teilen in Kraft getretenen Gesetzes geht hervor, dass der Anteil der Schuldner, die eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren erlangen konnten, mit lediglich 0,78 Prozent sogar unter 1 Prozent liegt. Die vom Rechtsausschuss des Bundestages vorgegebene Zielmarke von 15 Prozent wurde deutlich verfehlt. Damit besteht gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Bundesregierung empfiehlt allerdings, die Erkenntnisse aus der Evaluation zunächst in die Verhandlungen zu dem Richtlinienvorschlag der Kommission (COM(2016) 723 final) einfließen zu lassen, der auch Regelungen zu einer Restschuld-befreiung natürlicher Personen enthalte.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/040/1904000.pdf

 

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NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2018

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die September-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.
Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2018/09/NRW-Infodienst-Schuldnerberatung-September-2018.pdf

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NRW Infodienst Schuldnerberatung Juli 2018

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die Juli-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und ak-tuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.
Die nächste Ausgabe des NRW Infodienstes Schuldnerberatung erscheint im September.
Wir wünschen Ihnen eine schöne Sommerzeit!
Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juli 2018

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Grundlagenseminar Sozialberatung für Schuldner

Das Grundlagenseminar vermittelt notwendige Maßnahmen der wirtschaftlichen Existenzsicherung, um diese in die konkrete Sozialarbeit einbringen zu können. Es qualifiziert praxisbezogen für alle anfallenden Aufgaben im Arbeitsfeld Schuldnerberatung und trägt zur Verbesserung der Fachkom-petenz bei.
Termin: 05. – 07.09.2018 (Beginn und erstes Modul)
Ort: Münster
Kosten: 1.850,00 Euro
Veranstalter: Diözesancaritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn in Koopera-tion mit dem Deutschen Caritasverband und dem SKM Bundesverband
Ansprechpartner: loch@skmev.de

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Zertifikatskurs Schuldner- und Insolvenzberatung

In fünf aufeinander abgestimmten Modulen werden grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schuldner- und Insolvenzberatung vermittelt. Der Kurs bietet die Möglichkeit, sich mit anderen Fachkolleg*innen mit diesem Arbeitsschwerpunkt zu vernetzen. Dieser ist auch an Fachkräfte gerichtet, die an einem Einstieg in dieses Arbeitsfeld interessiert sind.
Termin: 19. – 21.09.2018 (Beginn und erstes Modul)
Ort: Dortmund
Kosten: 2.050,00 Euro, für Mitglieder im Paritätischen: 1.850,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

https://www.paritaetische-akademie-nrw.de/beruflichebildung/fortbildungssuche/?kathaupt=11&knr=1825072&kursname=Schuldner–und-Insolvenzberatung

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Netzwerktreffen Finanzkompetenz am 19.09.2018

Schwerpunkt des zweiten Netzwerktreffens im Jahr 2018 wird das Thema „Verbraucherbildung & Ökonomische Bildung an Schulen“ sein. Die Veranstaltung findet am 19.09.2018 in der Zeit von 10:00 bis ca. 15:30 Uhr im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MULNV) in Düsseldorf statt. Anmeldungen (bis zum 05.09.2018) an: poststelle@nua.nrw.de

Weitere Informationen:

https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/kontakt-ansprechpartner/

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LSG NRW: Die Erteilung der Restschuldbefreiung hindert die Aufrechnung

Das LSG führt zur Begründung u.a. aus: „Der Beklagte (Träger der Grundsicherung nach dem SGB II) ist Insolvenzgläubiger i.S.v. § 38 InsO. Die streitige Erstattungsforderung ist zur Tabelle angemeldet und vom Insolvenzverwalter nicht bestritten worden. Die gesamte Forderung aus dem Bescheid (…) wird daher von der Restschuldbefreiung erfasst und ist als Naturalobligation seither nicht mehr gegen den Kläger erzwingbar. Aus der fehlenden Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderung nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ergibt sich (…), dass mit dieser Forderung nicht mehr gegen eine neu entstandene Forderung des Schuldners aufgerechnet werden kann (…). Die Erteilung der Restschuldbefreiung hindert insgesamt die Aufrechnung mit einer der Restschuldbefreiung unterfallenden Insolvenzforderung“ (Rn. 34, 35). Näheres dazu siehe im Inso-Newsletter 6-18 von Rechtsanwalt Kai Henning.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2018/NRWE_L_19_AS_1286_17.html

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BGH: Mitwirkungs- und Zahlungspflichten des selbständig Tätigen Rentners

a) Pflichten des Schuldners aus einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen, nicht auf die gesetzlichen Pflichten beschränkten Vereinbarung über die nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners an die Insolvenzmasse abzuführenden Zahlungen sind keine Auskunfts- oder Mit-wirkungspflichten „nach diesem Gesetz“ gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
b) Beantragt ein Insolvenzgläubiger, dem Schuldner nach der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu versagen, ist der Versagungsgrund glaubhaft gemacht, wenn der Schuldner vertraglich übernommene Zahlungspflichten an die Insolvenzmasse nicht erfüllt; der Schuldner hat in diesem Fall darzulegen, dass er nach dem Gesetz zu keinen höheren als zu den von ihm geleisteten Zahlungen verpflichtet war.
Übt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit aus, kann er zu Zahlungen an die Insolvenzmasse nach Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses verpflichtet sein, auch wenn er das Renteneintrittsalter erreicht hat. (Leitsätze)
Erläuterungen zu dieser Entscheidung finden sich bei Kai Henning, Inso-Newsletter 6-18.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8ae3aa4379ea969cbe56248ecdbea87c&nr=84553&pos=0&anz=1

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BGH: Zur Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach Versagungsantrag

Hat ein Gläubiger (…) einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist. (Leitsatz)
Der BGH hatte bereits entscheiden, dass „der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann nicht mehr ohne Einwilligung zu-rücknehmen (kann), wenn er die Rücknahme erklärt, nachdem ein Insolvenzgläubiger (…) einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat (Rn. 7 mit Verweis auf den BGH-Beschluss vom 22.09.2016 – IX ZB 50/15). Die Gründe dieser Entscheidung müssten „dann in gleicher Weise gelten, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund des von einem Gläubiger (…) gestellten zulässigen Versagungsantrags nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu versagen ist und nur noch eine ent-sprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts aussteht. Auch in diesem Fall überwiegt das Interesse des Gläubigers an einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Versagungsantrag“ (Rn. 8).

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5746ccdb2b371d2d91e595778c1857ba&nr=76571&pos=0&anz=1 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7757897fba8f51c141ed82ca36b9e266&nr=84994&pos=0&anz=1

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Forum Schuldnerberatung 2018 am 22. und 23. November 2018 in Hannover

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. laden ein zu ihrem Forum Schuldnerberatung 2018. Die Fachtagung zielt auf Vertiefung der Kenntnisse über die Anforderungen an die Schuldner- und Insolvenzberatung aus der Sicht von Ratsuchenden, der Rechtsentwicklung und der Leistungsträger ab.

https://www.deutscher-verein.de/de/veranstaltungen-2018-fachliche-und-sozialpolitische-entwicklungen-in-der-schuldnerberatung-forum-schuldnerberatung-2018-2910,1244,1000.html

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Anspruchsvoller Job, schlecht bezahlt und unsicher: Überschuldungsberater

Claus Richter hat im „Schlaglicht der Überschuldung“ März 2018 einen lesenswerten Artikel über den Beruf des Überschuldungsberaters/der Überschuldungsberaterin veröffentlicht. Wie im Titel benannt beschäftigt er sich mit den heutigen Herausforderungen und Anforderungen an und für die Beratenden.

https://www.iff-ueberschuldungsreport.de/media.php?id=5305

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Erste Urteile wegen zu hoher Kontogebühren

Nach dem Zahlungskontengesetz müssen Entgelte für Basiskonten, auf die ein Rechtsanspruch besteht, angemessen sein. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte verschiedene Kreditinstitute verklagt, weil die Kosten für deren Basiskonten teurer waren als herkömmliche Kontomodelle. Jetzt liegt erste Rechtsprechung zu den Kontoführungsentgelten vor.

https://www.vzbv.de/pressemitteilung/zwei-jahre-basiskonto-vzbv-sorgt-fuer-rechtsprechung

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Haushaltsbuch der VZ NRW sowie kostenfreie Übersichtstabellen

Auch wenn man sein Einkommen mit dem Haushaltsbuch nicht vergrößern kann, hilft es, einen genauen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben zu bekommen. Das Haushaltsbuch kostet 7,90 Euro. Auf der Seite der VZ NRW gibt es Monats- und Wochenübersichten auch kostenfrei als PDF.

https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/geld-finanzen/das-haushaltsbuch-46007020 https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/mediabig/1153725A.pdf

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Restschuldbefreiung – Verkürzung der Verfahrensdauer 2

Die bei der letzten InsO-Reform eingeführte vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren, sofern 35% der Forderungen zuzüglich Verfahrenskosten beglichen werden, sollte einer Evaluierung zum 30.06.18 unterzogen werden. Zwar ist der Bericht noch nicht veröffentlicht, es wird aber davon ausgegangen, dass die Erfolgsquote noch deutlich unter den vom Inkassounternehmen Crif-Bürgel Anfang des Jahres angenommen 8% liegt. Quelle: Kai Henning Inso-Newsletter 6-18

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Restschuldbefreiung – Verkürzung der Verfahrensdauer 1

Der Rat der EU für Inneres und Justiz hat am 4. Juni 2018 dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission COM(2016)723 für eine Laufzeit von drei Jahren bis zu einer Restschuldbefreiung ohne Auflagen (z.B. einer Quote) zugestimmt. Dies hat Kai Henning in seinem Newsletter mitgeteilt und auch darauf hingewiesen, dass sich der Rechtsauschuss des EU Parlaments für eine fünfjährige Laufzeit ausgesprochen hat. Nach den ungeschriebenen Regeln des europäischen Gesetzgebungsverfahrens muss jetzt in den sogenannten Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament eine Lösung gefunden werden. Quelle: Kai Henning Inso-Newsletter 6-18

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SZ Videokolumne: „Wenn Emojis ihre Benutzer vor Gericht bringen“

Ein Paar hatte auf ein Wohnungsangebot in Israel mit verschiedenen Emojis geantwortet, die das Gericht als Zustimmungserklärung wertete. Die SZ-Videokolumne geht dem Phänomen nach, dass Emojis oder Emoticons immer häufiger in gerichtlichen Urteilsbegründungen vorkommen.

https://www.sueddeutsche.de/kultur/danke-internet-emojis-landen-immer-haeufiger-vor-gericht-1.4047106

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Leistungsverzicht: Mindestens ein Drittel verzichtet auf Hartz-IV-Anspruch

„Freiwilliges Leben unter dem Existenzminimum – was widersinnig klingt ist für etliche Menschen in Deutschland Realität.“ Laut O-Ton Arbeitsmarkt gehen Studien davon aus, dass zwischen 34 und 50 Prozent der Menschen, die Hartz-IV-Leistungen beziehen könnten, auf ihren Anspruch verzichten. Unter den Erwerbstätigen sind es Schätzungen zufolge sogar bis zu zwei Drittel der Anspruchsbe-rechtigten.

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Wohnungslosigkeit in NRW: Ursachen und Maßnahmen

25.045 wohnungslose Menschen, die durch kommunale und freie Träger untergebracht und betreut werden, weist die Statistik für das Jahr 2016 in NRW aus. Neben „zunehmender Anspannung der Wohnungsmärkte“ sind laut Landesregierung NRW die Hauptursachen für Wohnungslosigkeit mietwidriges Verhalten, Arbeitslosigkeit mit (Miet)-Überschuldung, Schufa-Eintrag, Trennung/ Scheidung, Suchterkrankungen und psychische Erkrankungen. Das vom MAGS geförderte Projekt „Mietschuldenservice-NRW – Präventive Budgetberatung zur Wohnungssicherung“ der Schuldnerhilfe Köln biete ein gelungenes Beispiel, kurzfristig geeignete Schritte zur Sicherung der Wohnung zu unternehmen. Im Rahmen des Aktionsprogramms „Hilfen in Wohnungsnotfällen“ des MAGS würden Wohnraumakquiseprojekte, unter anderem das Projekt „Housing-First-Fonds“ (des Paritätischen NRW) gefördert.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-2991.pdf

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Destatis: Überschuldete mit dem 28-Fachen ihres Monatseinkommens belastet

Die durchschnittlichen Schulden einer überschuldeten Person, die im Jahr 2017 die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen hat, betrugen 30.170 Euro, meldet das Statistische Bundesamt (Destatis). Das war das 28-Fache des durchschnittlichen monatlichen Einkommens dieses Personenkreises (1.072 Euro). Besonders hohe Werte der Überschuldungsintensität wiesen neben Rheinland-Pfalz (35-Fache) auch das Saarland (34) und Nordrhein-Westfalen (32) auf.

https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2018/06/PD18_233_635.html

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Grundlagenseminar Sozialberatung für Schuldner

Das Grundlagenseminar vermittelt notwendige Maßnahmen der wirtschaftlichen Existenzsicherung, um diese in die konkrete Sozialarbeit einbringen zu können. Es qualifiziert praxisbezogen für alle anfallenden Aufgaben im Arbeitsfeld Schuldnerberatung und trägt zur Verbesserung der Fachkompetenz bei.
Termin: 05. – 07.09.2018 (Beginn und erstes Modul)
Ort: Münster
Kosten: 1.850,00 Euro
Veranstalter: Diözesancaritasverbände Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn in Koopera-tion mit dem Deutschen Caritasverband und dem SKM Bundesverband

Ansprechpartner / E-Mail: loch@skmev.de

Zertifikatskurs Schuldner- und Insolvenzberatung

In fünf aufeinander abgestimmten Modulen werden grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schuldner- und Insolvenzberatung vermittelt. Der Kurs bietet die Möglichkeit, sich mit anderen Fachkolleg*innen mit diesem Arbeitsschwerpunkt zu vernetzen. Dieser ist auch an Fachkräfte gerichtet, die an einem Einstieg in dieses Arbeitsfeld interessiert sind.
Termin: 19. – 21.09.2018 (Beginn und erstes Modul)
Ort: Dortmund
Kosten: 2.050,00 Euro, für Mitglieder im Paritätischen: 1.850,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

https://www.paritaetische-akademie-nrw.de/beruflichebildung/fortbildungssuche/?kathaupt=11&knr=1825072&kursname=Schuldner–und-Insolvenzberatung

Aktiv gegen Armut im Alter. Ein Werkbuch der Landesseniorenvertretung NRW

Die häufige Verbindung von Armut und Einsamkeit führt zu der Frage, wie die betroffenen Menschen erreicht werden können. Zudem ist das Thema Armut nicht allein auf die Älteren ausgerichtet, sondern der Blick bezieht auch die anderen Generationen und Gruppen ein, vor allem die jungen Menschen. Aus diesen Blickwinkeln heraus wurden in diesem Werkbuch auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes beispielhafte Projekte gegen Altersarmut zusammengetragen.

https://lsv-nrw.de/themen-2/altersarmut/aktiv-gegen-armut-im-alter

AG Gütersloh: Inkassokosten bei automatisiertem Inkassoverfahren sind zu begrenzen

Die Gebühr für eine Inkassodienstleistung ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit zu bemessen. Eine Inkassoleistung im Massengeschäft, die komplett automatisiert und ohne einzelfallbezogene Prüfung erfolgt, rechtfertigt nach der Entscheidung des Amtsgerichts Gütersloh keinen höheren Gebührensatz als einen 0,5-fachen analog Nr. 2300 VV RVG. AG Gütersloh, Urteil vom 04.05.2018 – 10 C 1099/17 (rechtskräftig).

https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/inkassokosten-fuer-automatisiertes-inkassoverfahren-sind-nur-kosten-analog-einer-05fachen-gebuehr-nach-vv-rvg-zu-rechtfertigen/

AG Köln: Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben bei Kreditvergabe

Andere als die in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungsgründe rechtfertigen eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht. Eine Versagung wegen falscher Angaben bei der Kreditvergabe nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner vor der Kreditvergabe schriftlich falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. (Leitsatz von Hugo Grote). AG Köln, Beschluss vom 20.10.2017, Az. 73 IN 113/08. Quelle: Newsletter 06/2018 des Fachzentrum Schuldenberatung Bremen.

Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucher-Darlehensverträgen

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sind in der Praxis Fragen zur Auslegung der Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung aufgetreten. Die gesetzlichen Vorgaben sind nun in einer Verordnung konkretisiert. Die Verordnung vom 24.04.2018 soll laut BMJV aber „kein Handbuch der Kreditwürdigkeitsprüfung“ sein.

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/ImmoKWPLV.html

Broschüre: Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose

In dieser Broschüre des Paritätischen Gesamtverbandes wird erklärt, welche Leistungsansprüche Klient*innen haben. Die Broschüre ist mit konkreten Fallbeispielen versehen. Sie richtet sich in erster Linie an Geringverdiener und Erwerbslose, die Leistungen beziehen oder beanspruchen können. Die Broschüre bietet auch für Beratungsfachkräfte der Schuldnerberatung nützliche Informationen zum Leistungsrecht.

http://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/180328_arbeitslosengeld-2_10-Auflage.pdf

Digitales Handbuch mit Informationen für geflüchtete Menschen

Das digitale Handbuch für Deutschland www.handbookgermany.de bietet Informationen für Geflüchtete und alle, die neu in Deutschland sind. Das Handbuch „spricht ab jetzt sieben Sprachen“: Deutsch, Englisch, Arabisch, Farsi, Paschtu (Afghanistan/Pakistan), Französisch (West- und Zentralafrika) und Türkisch.
Allerdings können die Informationen letztlich auch verwirrend sein. Beispiel Schufa (Arabisch) (zum Vergleich: Schufa Deutsch): Hier sind viele Informationen dazu und auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Erlangung einer kostenfreien Auskunft zu finden. Die Weiterleitung auf Schufa.de endet aber stets auf deren Seite in deutscher Sprache. Und das Interesse der Schufa am Verkauf von „Premium“-Diensten ist ungebrochen.

https://handbookgermany.de/ar/live/schufa.html https://handbookgermany.de/de/live/schufa.html https://handbookgermany.de/de.html

Neue Schufa-Auskunft als Datenkopie nach Artikel 15 DS-GV0

Die Schufa-Auskunft hat einen neuen Namen und eine neue Rechtsgrundlage: Das Recht auf grundsätzlich kostenfreie Auskunft in Form einer „Datenkopie“ gibt es nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Dabei ist umstritten, ob die Auskunft nun auch auf elektronischem Weg kostenfrei anzubieten ist.

https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_3&via=menu und http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/schufa-datenschuetzer-pruefen-praktiken-wegen-neuer-datenschutzregeln-a-1212221.html

 

Leitfaden: Beratungsstrategien bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen

Haushaltsplanung? Schuldenregulierungsverfahren? Mitwirkungspflichten? Alles wichtig, nur: „Es ist Erkrankten oft nicht möglich, langfristige Pläne zu entwickeln und diese konsequent zu verfolgen“ (Seite 5 Leitfaden). Dieser Wegweiser des Paritätischen Landesverbands Thüringen, der für die Beratung von Erwerbslosen erstellt worden ist, bietet Anregungen auch für die Schuldnerberatung. Der Leitfaden lädt zu einem Perspektivwechsel ein, bei dem die eigene Haltung gegenüber den Klient*innen reflektiert werden kann. In ihm finden sich Strategien, Methoden und Tipps für eine wertschätzende, anerkennende und motivierende Beratung von Menschen mit psychischen Auffälligkei-ten. Ein besonderes Ziel des Leitfadens stellt die Stärkung der eigenen Beschäftigungsfähigkeit dar, denn nur ein „gesunder Berater kann gesund beraten“.

http://www.cardea.paritaet-th.de/attachments/article/68/2018-05-28%20Beratungsstrategien.pdf

Arbeitshilfe InsO – Fachwissen und Beratungshinweise für die Praxis

Die Berater*innen in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung begegnen vielfältigen juristischen Problemen im Zusammenhang mit den Vorschriften der Insolvenzordnung und zusammenhängender Gesetze. Die thematisch gegliederten Texte der Arbeitshilfe InsO der Verbraucherzentrale NRW erläutern anhand praktischer Fälle die Rechtslage und geben konkrete Empfehlungen für die Beratungspraxis.

https://www.verbraucherzentrale.nrw/geld-versicherungen/arbeitshilfe-inso-fachwissen-und-beratungshinweise-fuer-die-praxis-26018

DIW-Wochenbericht widmet sich der Einkommensverteilung in Deutschland

In der Ausgabe des DIW Wochenbericht 21/2018 wird die Einkommensverteilung zwischen 1991 und 2015 verglichen. Das Fazit „Realeinkommen sind seit 1991 gestiegen, aber mehr Menschen beziehen Niedrigeinkommen“ überrascht nicht. In den 14 Jahren profitieren 15% der Einkommensgruppen. Gleichzeitig wächst der Anteil, der von Einkommensarmt bedroht von 11% auf 16,8% deut-lich.

http://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.584727.de/18-21-1.pdf

Verbraucherfreundliches Urteil gegen Kreditvermittler

Im Rechtsstreit um irreführende Werbung mit „Schufa“-freien Sofortkrediten hat die Verbraucherzentrale Bundesverband ein Urteil im Sinne der Verbraucher*innen gegen die Praxis des Anbieters GlobalPayments erstritten. Der Kreditvermittler muss nun unter anderem bei der Werbung mit Formulierungen wie „SofortKredit“ und „100% Zuteilung sicher sogar bei negativer Schufa, Arbeitslosigkeit oder geringem Einkommen!“ nachbessern, solange er nicht selbst Kredite vergibt.

https://ssl.marktwaechter.de/pressemeldung/verbraucherfreundliches-urteil-gegen-kreditvermittler

Viele Banken führen Mindestbetrag beim Geldabheben ein

Besonders für weniger Vermögende sind Mindestbeträge ein Problem. Bislang war es auch möglich, einzelne Fünf- oder Zehn-Euro-Scheine zu ziehen, nun geht oft unter 50 Euro nichts mehr.
Für Bezieher von Grundsicherung, AlG II, aber auch für Schüler, Azubis und Studierende, deren Kontostand ohnehin meist auf Kante genäht ist, könne dies unangenehm werden, meinen Verbraucherschützer.

http://www.sueddeutsche.de/geld/banken-abgehoben-1.4013964

Zahl der Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen im ersten Quartal 2018

Für die ersten drei Monate des Jahres meldeten deutsche Amtsgerichte insgesamt 5.020 Unternehmensinsolvenzen. Das ist ein Minus von 3% zum Vorjahr. Zuletzt hatte es im Jahr 2010 einen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen gegeben. Seitdem war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen beständig geringer als in den entsprechenden Vorjahresquartalen. Dem gegenüber steht ein stei-gender Trend im ersten Quartal 2018 der gemeldeten Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen mit 7,8 Milliarden Euro gegenüber 5,1 Milliarden Euro im gleichen Zeitraum 2017. Laut Statistisches Bundesamt ist der Anstieg der Forderungen bei gleichzeitigem Rückgang der Insolvenzzahlen mit der hohen Zahl wirtschaftlich bedeutender Unternehmen zu erklären.
Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 23 044 übrige Schuldner im ersten Quartal 2018 Insolvenz an, das sind 5,4% weniger gegenüber dem Vorjahresquartal. Diese gliedern sich in 17.067 Insolvenzanträge von Verbraucher*innen und 4.810 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen.

https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2018/06/PD18_205_52411.html

Arbeitslosigkeit ist der Hauptauslöser von Überschuldung

Arbeitslosigkeit war der mit Abstand wichtigste Hauptauslöser für Überschuldung. Darauf hat das statistische Bundesamt in einer Pressemitteilung am 06.06.18 hingewiesen. In 15% der Fälle führten gesundheitliche Probleme und in 13% der Fälle Trennung, Scheidung zur Überschuldung.

https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2018/06/PD18_196_635.html

NRW legt Entwurf für ein neues Landesausführungsgesetz zur Insolvenzordnung vor

Das Familienministerium hat den Entwurf für ein neues Landesausführungsgesetz zur Verbraucherinsolvenzberatung vorgelegt. Mit dem Gesetz soll u.a. ein besserer Schutz der Ratsuchenden vor unseriösen Beratungsangeboten sowie eine Verbesserung der Qualität des Beratungsangebots erreicht werden. Die Wohlfahrtsverbände haben in ihrer ausführlichen Stellungnahme zu diesem Entwurf auf problematische Punkte hingewiesen und konkrete Verbesserungsvorsachläge formuliert. Die Stellungnahme wird auf der Homepage der Fachberatung Schuldnerberatung veröffentlicht.

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-790.pdf

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2018

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Juni-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre!
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2018

Ein weiter Weg zum mündigen Verbraucher – 12. NRW-Workshop Verbraucherforschung

Verbraucherbildung ist eine der häufigsten Antworten auf die Frage, wie man Verbraucherinnen und Verbraucher am Markt stärken kann, um Anbietern auf Augenhöhe zu begegnen. Sie gilt als Grundvoraussetzung, um die Mündigkeit der Verbraucher zu erreichen. Daher wird sie im Zentrum des 12. NRW-Workshops Verbraucherforschung stehen, den das Kompetenzzentrum Verbraucherfor-schung NRW (KVF NRW) am 11. Juni 2018 im Heinrich-Heine-Institut (Bilker Straße 12-14, 40213 Düsseldorf) veranstaltet. Themen sind u.a.: „Verbraucherbildung als Bildung für Lebensführung“ (Prof. Dr. Kirsten Schlegel-Matthies), „Potenziale Finanzieller Grundbildung für die Verbraucherbildung“ (Monika Tröster und Beate Bowien-Jansen), sowie innovative, auch digitale Methoden der Verbraucherbildung. Anmeldungen sind bis zum 4. Juni 2018 möglich:

https://www.verbraucherforschung.nrw/vernetzen/kvf-workshop12-verbraucherbildung

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2018

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die Mai-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre!
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.
Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2018/05/2018-05-NRW-Infodienst-Schuldnerberatung.pdf

BGH: Zur Anfechtbarkeit der Zahlung vom Konto eines Dritten

Weiß das Finanzamt, dass ein Dritter, welcher sich für die Steuerverbindlichkeiten des Schuldners verbürgt hat, auf Weisung und unter Verrechnung mit einer Kaufpreisforderung des Schuldners die Steuerschulden tilgt, hat es Kenntnis von der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners. (Leitsatz)

Sachverhalt: Der Schuldner schuldete dem Finanzamt Einkommen- und Umsatzteuer, für die der Dritte sich dem Finanzamt gegenüber verbürgte. Der Schuldner verkaufte dem Dritten Software und wies diesen an, einen Teil des Kaufpreises in Höhe der Steuerschulden an das Finanzamt zu zahlen. Der spätere Insolvenzverwalter des Schuldners ficht diese Zahlung an.
Entscheidungsgründe: Für die Frage der Anfechtbarkeit ist in diesem Fall entscheidend, ob der Anfechtungsgegner (das Finanzamt) Kenntnis von der Benachteiligungshandlung und dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Der BGH geht davon aus, dass eine Kenntnis „nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen“ fehle (Rn. 13), wenn ein Dritter auf Weisung des Schuldners dessen Verbindlichkeit tilgt und dieser dadurch seine eigene Forderung gegen den Dritten einbüßt (sogenannte „Anweisung auf Schuld“, siehe dazu und zur „Anweisung auf Kredit“ Rn. 10 f.). Ein Ausnahmefall liege vor, wenn der Dritte als Bürge zahle (Rn. 14).
Es komme daher darauf an, ob der Dritte erkennbar auf die Kaufpreisschuld (dann anfechtbar) oder auf seine eigene Bürgenschuld zahle (dann nicht anfechtbar). „Wird der Gläubiger einer Forderung durch eine Leistung befriedigt, die der Leistende als Bürge oder als Dritter bewirkt haben kann, so ist eine Leistung des Bürgen zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit dann anzunehmen, wenn er bei der Leistung eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen hat. Fehlt es an einer eindeutigen Zweckbestimmung, dann ist darauf abzustellen, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt. Ist für den Anfechtungsgegner bei der Zahlung aus den Umständen nicht erkennbar, ob der Dritte seine Schuld als Bürge oder die Schuld des (Haupt-) Schuldners begleichen will, so darf er annehmen, dass der Dritte nur seine eigene Schuld tilgen will“ (Rn. 14).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=cc1c99a65adaeca66b5765b7b20ba0fb&nr=83407&pos=0&anz=1

Erstes Treffen von Menschen mit Armutserfahrung in NRW – Experten in eigener Sache

Wo sollen wir hin? Auf der Suche nach einem bezahlbaren Zuhause.
Sowohl auf der europäischen als auch auf der nationalen Ebene finden seit einigen Jahren Treffen von Menschen mit Armutserfahrung statt. Eingerichtet wurden diese, um eine Plattform der Vernetzung, des Austausches und der politischen Arbeit zu bieten. Auf diesen Treffen wurde immer wieder deutlich, dass weitere unterjährige Treffen wünschenswert und länderspezifisch ausgerichtet werden sollten. Die Freie Wohlfahrtspflege NRW möchte diese Form der Partizipation unterstützen und weiterentwickeln und lädt interessierte Menschen mit Armutserfahrung bzw. Experten in eigener Sache zu einem ersten Austausch in Nordrhein-Westfalen ein. Eingeladen sind alle Menschen mit Armutserfahrung in Nordrhein-Westfalen. Die Teilnahme ist kostenfrei. Für Verpflegung ist gesorgt und die Fahrtkosten werden erstattet.
Termin: 17.07.2018
Ort: Diözesan-Caritasverband Köln, Georgstraße 7, 50676 Köln
Kosten: keine, Fahrtkosten mit der Deutschen Bahn werden erstattet
Veranstalter: Freie Wohlfahrtspflege NRW

http://caritas.erzbistum-koeln.de/export/sites/caritas/dicv-koeln/.content/.galleries/downloads/behindertenhilfe/newsletter/2018-07-17-Treffen-Armutserfahrung-Koeln.pdf

Fachtag – Das steht doch da! Ohne richtig lesen und schreiben zu können, bist du arm dran

Richtig lesen und schreiben zu können ist für die meisten eine Selbstständigkeit. In Deutschland leben 7,50 Mio. erwachsene, funktionale Analphabeten. Dies bedeutet nicht, dass sie über keine schriftsprachlichen Kompetenzen verfügen, vielmehr beschreibt es das Verhältnis der eigenen zu den gesellschaftlich geforderten Lese- und Schreibkenntnissen. Diese sind notwendig um die Reali-sierung individueller Verwirklichungschancen sowie eine gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.
Menschen die nicht lesen oder schreiben können stellt die Mitarbeitenden vor große Herausforderungen: Wie spreche ich die Menschen an? Wie viel Zeit muss ich mir für einen nicht im Kontext stehenden Aspekt möglicher Hilfevermittlung nehmen? Fragen, die bei diesem Fachtag beantwortet werden und neue Kooperationen und Vernetzungen möglich machen.
Termin: 10.07.2018
Ort: Köln
Kosten: 15,00 Euro
Veranstalter: Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V.

https://www.fortbildung-caritasnet.de/detail.php?kurs_nr=42318-01

Überschuldung mit Immobilie – Immobilie in Gefahr?

Immer mehr Menschen, die eine Immobilie besitzen, suchen Rat bei der Schuldner- und Insolvenzberatung. Neben den Immobilienschulden haben sie nicht selten weitere Schulden in Form von Kon-sumentenkrediten und überzogenen Girokonten. In der Fortbildung werden Themen, wie die Einschätzung der Bonität (Budgetauswertung/Mobilisierung von Entlastungspotenzial), Finanzierungsmodelle, Immobilien als Sicherheit und Vollstreckungsmaßnahmen aufgegriffen.
Termin: 10.-11.07.2018
Ort: Wuppertal
Kosten: 300,00 Euro, für Mitglieder des Paritätischen: 250,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

http://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/detail-veranstaltung/?id=234

LG Hamburg: Entscheidung zur faktischen Unterhaltspflicht

Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages des Schuldners ist seine mit ihm in einer sozial-rechtlichen Bedarfsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin zu berücksichtigen, obwohl der Schuldner ihr keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet.
Es ist eine entsprechende Anwendung des 850f ZPO geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners selbst und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person sicherzustel-len. Nur mit einer solchen entsprechenden Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden. Veröffentlicht in der ZVI 2018, 161.

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?doc.id=KORE520812018&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

LG Hamburg: Gekündigtes Verbraucherdarlehen verjährt in drei Jahren

Wird ein Ratenkredit vom Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers gekündigt (§ 498 BGB), entsteht durch die Kündigung ein Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld (Gesamtfälligstellung).
Dieser Anspruch unterfällt nicht der Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, nach der die Verjährung bis zu zehn Jahre gehemmt sein kann. Vielmehr unterliegt er der dreijährigen Regel-verjährung nach §§ 195, 199 BGB. (Leitsätze von RA Matthias Butenob).

https://dejure.org/gesetze/BGB/498.html und https://dejure.org/gesetze/BGB/497.html und https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html und https://dejure.org/gesetze/BGB/199.html

Quelle vom 11.04.2018: http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/ http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=JURE180000929&st=ent

BGH: Zur Zulässigkeit der Gläubigeranfechtung nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhebt. (Leitsatz)
Sachverhalt: Dem Schuldner ist Restschuldbefreiung erteilt und das Insolvenzverfahren ist aufgehoben worden. Der Gläubiger (Kläger) machte hernach gegen die Beklagte geltend, der Schuldner habe ein Grundstück in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, auf die Beklagte übertragen. Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Anspruch.
Entscheidungsgründe: Anders als die Vorinstanz ist der BGH der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung berufen. Die Restschuldbefreiung schütze zunächst allein den Schuldner. Gegenstand einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insol-venzverfahrens sei ehemaliges Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört hätte. Der Anfechtungsgegner (hier die Beklagte) verdiene in einem solchen Fall keinen Schutz. Und die Interessen des Schuldners würden durch die Gläubigeranfechtung nicht beeinträchtigt, weil etwaige Folgeansprüche des Anfechtungsgegners gegen ihn der Restschuldbefreiung unterfielen (Rn. 8). Diese Ansprüche seien auch dann Insolvenzforderungen, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben werde (ausführlich in Rn. 9 ff.).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9283e65869ef401be725ce0ad8f7b71a&nr=83122&pos=0&anz=1

BGH: Zuständigkeit für die Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen

Die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien obliegt nicht dem Vollstreckungs- oder dem Insolvenzgericht. Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es – anders als im Falle der Zusammenrechnung nach § 850 e Nr. 2 ZPO – nicht (Rn. 5 der Entscheidung des BGH).
Sachverhalt: Auf Wunsch des abhängig beschäftigten Schuldners wurde der Arbeitgeber nicht über das Insolvenzverfahren informiert. Schuldner und Treuhänder vereinbarten, dass der Treuhänder stattdessen die pfändbaren Beträge des Einkommens errechnen sollte. Der Schuldner beanstandet vor dem Insolvenzgericht die Berechnung des pfändbaren Teils seiner Bezüge.
Entscheidungsgründe: Laut BGH fehle dem Insolvenzgericht dafür die Zuständigkeit. Der Schuldner könne eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessge-richt erreichen, wenn der Drittschuldner (Arbeitgeber) bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen (nach § 850e Nr. 3 ZPO) zusammengerechnet habe (Rn. 5). Gleiches gelte auch dann, wenn anstelle des Drittschuldners der Treuhänder die Berechnung vornehme. Denn dies könne nicht einer Maßnahme oder einer Entscheidung des Vollstre-ckungsgerichts gleichgestellt werden, die eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO begründete (Rn 6).

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850e.html und https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850e.html und https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__36.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d008edccca5b4b96685a15a228755e0f&nr=83350&pos=0&anz=1

Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung stellt Musterinsolvenzplan zur Verfügung

Ein Insolvenzplan bietet dem insolventen Verbraucher die Chance, sein Insolvenzverfahren abzukürzen. Beträgt die reguläre Laufzeit bei Privatinsolvenzen fünf oder sechs Jahre, kann sich diese durch einen Insolvenzplan auf weniger als ein Jahr verkürzen. Die Arbeitsgemeinschaft hat einen Musterinsolvenzplan für Verbraucherinsolvenzverfahren erarbeitet, der – jeweils angepasst an das kon-krete Insolvenzverfahren – insolvenzrechtlichen Praktikern als Vorlage dienen kann. „Den Musterinsolvenzplan haben erfahrene Insolvenzrechtler für Praktiker auf dem diesjährigen Deutschen Insolvenzrechtstag in einem Workshop entwickelt. Er soll dazu beitragen, Betroffenen die vorzeitige Beendigung ihres Insolvenzverfahrens zu erleichtern“, erklärt Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz in der Arbeitsgemeinschaft. Den Musterinsolvenzplan und weitere Informationen gibt es hier:

https://arge-insolvenzrecht.de/de/musterplan

Ärger um Eröffnung von Pfändungsschutzkonten: VZ NRW verklagt Postbank

Die Antragsteller eines P-Kontos müssen bei der Postbank zunächst mittels einer Bescheinigung nachweisen, wie hoch ihre unpfändbaren Zahlungseingänge sind, bevor das Geldinstitut eine Kontoumwandlung vornimmt. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW ist die fragwürdige Praxis der Postbank unzulässig. Die Postbank umgeht damit den bedingungslosen Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Mit der Abmahnung hat die Verbraucherzentrale NRW bei der Postbank bislang keine Änderung erreicht. Als nächsten Schritt wurde nun ein Klageverfahren beim Landgericht Köln (AZ: 33 O 16/18) gegen die Praxis des Geldinstituts eingeleitet.

https://www.verbraucherzentrale.nrw/aktuelle-meldungen/geld-versicherungen/aerger-ums-pfaendungsschutzkonto-klage-gegen-postbank-25034

IFF veröffentlicht Evaluation inkassorechtlicher Vorschriften

Im Auftrag des BMJV hat das Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) die Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken von 2013 abgeschlos-sen. In Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bestätigt die Studie, dass das gesetzgeberische Ziel, die Inkassokosten zu senken, nicht erreicht wurde. Viele Verbraucher werden zudem noch immer nicht richtig über die Zusammensetzung der Inkassokosten und der ursprünglichen Forderung informiert. Das iff schlägt einen Maßnahmenkatalog zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten vor, u.a.: Gläubiger sollten vor Beauftragung eines Inkassounternehmens zwei Mahnschreiben an den Schuldner verschicken; die Kostenhöhe soll – ähnlich den Kosten bei Beantragung eines Mahnbescheids – zunächst eine „Obergrenze“ nicht überschreiten; die Aufsicht soll zentralisiert werden. Die Gutachter schlagen zudem vor, den Gesetzeskatalog der aggressiven geschäftlichen Handlungen gegen den unlauteren Wettbewerb um verbotene Beitreibungsmethoden durch Drohung zu erweitern.

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Weitere Informationen

Jahrestagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Kiel

Die Jahrestagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG SB) fand in diesem Jahr in der Sparkassen-Arena in Kiel statt. Fast 150 Teilnehmer*innen hörten unter dem Titel der Veranstaltung „Wo die Praxis Fachlichkeit in der Schuldnerberatung diskutiert“ interessante Vorträge aus Theorie und Praxis der Beratungsarbeit und nahmen an Workshops teil, die sich mit Aspekten der sozialen Schuldnerberatung beschäftigten. In der im Anschluss stattfindenden Mitgliederversammlung wurde ein neuer Vorstand gewählt.

http://www.bag-sb.de/tagung2018/

Positionierung des Paritätischen zu Rechtsextremismus und Politik der AFD

Der Paritätische mit seinen Mitgliedsorganisationen steht für eine demokratische, offene, vielfältige Gesellschaft, in der alle Menschen gleichwürdig teilhaben und Schutz erfahren. Die Funktionäre der AfD stellen sich offen rassistisch und aggressiv in Ton und Inhalt gegen die Aufnahme von Geflüchteten, wollen individuelle Grundrechte wie das Recht auf Asyl abschaffen bzw. einschränken, lehnen die Gleichstellung von Mann und Frau ab oder sprechen sich ausdrücklich gegen Inklusion als staatliches Ziel und gemeinschaftlichen Wert aus. All dies ist mit den Werten des Paritätischen unvereinbar. Mit derartigen Strategien, Positionen und Haltungen kann es keinen Ausgleich geben. Der Verbandsrat des Paritätischen Gesamtverbands hat vor diesem Hintergrund am 19. April 2018 die Positionierung des Paritätischen zu Rechtsextremismus und Politik der AfD beschlossen.

http://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/vielfalt-o-alternative/doc/180419_vr-beschluss_Position-zu-AfD.pdf

Konzepte und Forderungen für eine Neuausrichtung der Grundsicherung

In der aktuellen parteiübergreifenden Debatte zu „Hartz IV“ nehmen die Wohlfahrtsverbände Stellung: Der Paritätische Gesamtverband fordert mit seinem „Konzept für eine Neuausrichtung der Grundsicherung für Arbeitslose“ einen konsequenten Paradigmenwechsel, mit dem Respekt und die Würde des Menschen in das Zentrum des Hilfe- und Unterstützungssystems für Arbeitslose gerückt werden. Dies erfordere u. a. eine Regelsatzanhebung auf 571 Euro. Die AWO stellt mit ihrem Positionspapier „20 Forderungen der AWO für eine betroffenenzentrierte Reform des SGB II“ die betroffenen Menschen wieder stärker in den Mittelpunkt und setzt sich dafür ein, das SGB II qualitativ und nachhaltig weiterzuentwickeln. Den dringlichsten Nachbesserungsbedarf sieht die AWO bei der Berechnung und Ermittlung der Regelbedarfe.

http://www.der-paritaetische.de/presse/hartz-iv-paritaetischer-fordert-menschenwuerdige-neuausrichtung-der-grundsicherung-fuer-arbeitslose-un/

https://www.awo.org/hartz-iv-neu-ausrichten-20-forderungen-der-awo-fuer-eine-betroffenenzentrierte-reform-des-sgb-ii

Aufenthalts- und sozialrechtliche Grundlagen der Schuldnerberatung von Ausländern und Flüchtlingen

Aufgrund ihres hohen Armutsrisikos sind Arbeitsmigranten in besonderem Maße von Überschuldung betroffen und Zielgruppe von Schuldnerberatung. Zunehmend wenden sich auch Geflüchtete an die Beratungsstellen. Diese Schuldnerberatung erfordert neben der sprachlichen Verständi-gungsmöglichkeit und kulturellen Sensibilität, auch grundlegende Kenntnisse spezifischer rechtlicher Regelungen. Das Seminar vermittelt einen Einblick in die für die Schuldnerberatung relevanten aufenthalts- und sozialrechtlichen Fragen. Thematische Schwerpunkte werden das Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige und EU-Bürger, Besonderheiten des Leistungsrechts für Ausländer, Beratung von Geflüchteten ohne Papiere sowie Insolvenzverfahren und Aufenthaltsrecht. Konkrete Fra-gen können vorab per E-Mail info@schuldnerhilfe-koeln.de mitgeteilt werden.
Termin: 28.06.2018
Ort: Köln, Schuldnerhilfe Köln e.V.
Kosten: 120,00 Euro (inkl. Mittagessen)
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln e.V.

http://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/detail-veranstaltung/?id=242

Aufbauseminar: Beratung von überschuldeten Selbständigen

Dieses Seminar richtet sich an erfahrene Schuldnerberater*innen in der Selbständigenberatung und bietet vertiefende rechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Ziel ist eine größere Sicherheit in der Entwicklung geeigneter Lösungsstrategien zu erwerben. Aufgegriffen werden aktuelle Sachstände und Themen, wie der Umgang mit dem Finanzamt, Vollstreckungsschutz außerhalb des In-solvenzverfahrens, Rentenpflichtversicherung, Haftungsfragen der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft, Freigabe der selbständigen Tätigkeit im Insolvenzverfahren. Vorgestellt werden typische Anfechtungssituationen bei selbständigen Schuldnern. Zudem besteht die Möglichkeit, eigene Fälle vorzustellen und Fragen zu klären.
Termin: 15.05.2018
Ort: Köln, Schuldnerhilfe Köln e.V.
Kosten: 120,00 Euro (inkl. Mittagessen)
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln e.V.

http://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/detail-veranstaltung/?id=244

Duisburger „Mieterführerschein“ in einfacher Sprache und in arabischer Übersetzung

Mit der Überarbeitung des „Mieterführerscheins“ wollen die Herausgeber, die Kooperationsgemeinschaft „Wohnen und Leben in Duisburg“ und das Duisburger Beratungsnetzwerk für private Immobilieneigentümer (DBI) und die Bürgerstiftung Duisburg, dabei helfen die neuen Herausforderungen besser zu bewältigen. Die Broschüre in einfacher Sprache bzw. in Arabisch bietet einen guten Über-blick und viele hilfreiche Tipps rund um die Wohnungssuche. Hier der Link zum Mieterführerschein:

https://www.dbi-duisburg.de/

Kurzfilm zum VZ-Projekt „NRW bekämpft Energiearmut“

Die Verbraucherzentrale hat im Rahmen des Projektes „NRW bekämpft Energiearmut“ einen Kurzfilm veröffentlicht. Der Film skizziert anschaulich den Prozess einer Stromsperre und zeigt auf wie schnell Menschen davon betroffen sein können. Rückfragen zu den Rechten etc. bitte an energiear-mut@verbraucherzentrale.de richten.

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Weitere Informationen

Versagen von Ratenzahlungen gegenüber betagter Kundin sei zulässige Diskriminierung

Das AG München hat entschieden, dass ein Fall der zulässigen Altersdiskriminierung vorliegt, wenn einer 84-jährigen Kundin eine Ratenzahlung verweigert wird. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Kaufvertrag, bei dem die Käuferin eine Zahlung in Raten wünschte, eine Bezahlform, die die Verkäuferin auch grundsätzlich anbietet. Zwar seien ältere Personen, die regelmäßig Renten oder Pensionen beziehen, grundsätzlich als solvente Schuldner einzustufen, da sie über ein geregeltes und sicheres Einkommen verfügten. Mit „gesteigertem Alter“ nehme aber auch das „Risiko des Ablebens“ zu. In diesem Fall ginge die „Sicherheit der regelmäßigen Rentenzahlungen (…) verloren“. Die Entscheidung ist durch das Berufungsgericht bestätigt und seit 9.1.2018 rechtskräftig. Pressemitteilung AG München vom 16.03.2018

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2018/21.php

BGH: Zum Pfändungsschutz für Nachzahlung von SGB II-Leistungen (zu § 42 Absatz 4 SGB II)

Bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO ist auch der sich aus § 42 Abs. 4 SGB II (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung) ergebende Pfändungsschutz zu berücksichtigen. Leitsatz 1
(…) bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages (…) (sind) die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (…). Leitsatz 2
Leitsatz 2 ist identisch mit dem Leitsatz der Entscheidung des BGH zum Pfändungsschutz von SGB II-Nachzahlungen auf dem P-Konto, die in der März-Ausgabe des Infodienstes vorgestellt worden ist (Az. VII ZB 21/17).
Mit Leitsatz 1 stellt der BGH in dem nachfolgend veröffentlichten Beschluss vom gleichen Tag klar, dass durch die seit dem 1. August 2016 geltende Regelung des § 42 Absatz 4 SGB II https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__42.html im Ergebnis keine Änderung im Pfändungsschutz verbunden ist. Die neue Vorschrift verdränge zwar als Spezialregelung den § 54 Absatz 4 SGB I https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__54.html , der bisher SGB II-Leistungen „wie Arbeitseinkommen“ schützte. Und § 42 Absatz 4 SGB II ist anders als diese „alte“ Schutzregelung in § 850k Absatz 4 Satz 2 ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html nicht aufgeführt. Der Gesetzgeber habe mit der SGB II-Änderung „aber gerade keine Schlechterstellung des Leistungsempfängers beabsichtigt“ (Rn 15). Die Regelung des § 850k Absatz 4 ZPO ver-pflichte das Vollstreckungsgericht, „grundsätzlich das Gesamtkonzept des Lohnpfändungsrechts auf das Pfändungsschutzkonto zu beziehen“ (Rn. 9). Die Aufzählung der in § 850k Absatz 4 Satz 2 ZPO genannten Vorschriften sei nicht abschließend. Bei der Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags hat das Gericht § 42 Absatz 4 SGB II daher zu berücksichtigen (Rn. 10, 11ff.).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=727ccdf095e3ac1c64be2177cbc2f634&nr=82292&pos=0&anz=1

BGH: Teilzeitbeschäftigte Schuldner müssen grundsätzlich Vollzeitstelle suchen

Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. (Leitsatz)
Der BGH fasst seine Grundsätze zu der in § 295 Absatz 1 Nr. 1 InsO  https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__295.html geregelten Erwerbsobliegenheit arbeitsloser und selbständig tätiger Schuldner zusammen (Rn. 10 und 11 des Beschlusses) und überträgt diese auf teilzeitbeschäftigte Schuldner (Rn. 12). Ihn träfen die gleichen Anforderungen an die Arbeitssuche wie den erwerbslosen Schuldner. Entlastende Umstände, die ihn daran hinderten eine Vollzeitstelle zu suchen und anzunehmen, müsse er geltend machen (Rn. 15f.).
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung der Erwerbsobliegenheit setzt nach § 296 Absatz 1 Satz 1 InsO https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__296.html zudem voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (Rn. 13). In einer Vergleichsberechnung sei dabei die „Differenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung zu ermitteln“. Wenn der Schuldner keine Chance habe, ein höheres pfändbares Einkommen mit einer Vollzeitstelle zu erwirtschaften, liege keine Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen vor (Rn. 13). Die Befriedigung der Gläubiger ist nach dem BGH „auch dann beeinträchtigt, wenn durch die Obliegenheitsverletzung nur Massegläubiger, wozu auch die Staatskasse bezüglich der Verfahrenskosten gehört, benachteiligt werden“ (Rn.14). Der BGH lässt schließlich offen, ob auch mit der Wahl der Steuerklasse V statt der möglichen Steuerklasse IV eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung vorliegt (Rn. 21).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c43082cd08670183fbfa0c778b51f636&nr=81852&pos=0&anz=1

 

Erklärvideos und Infografiken des BMFSFJ zu Familienleistungen in sechs EU-Fremdsprachen

Das Bundesfamilienministerium bietet in den sechs EU-Sprachen Bulgarisch, Englisch, Spanisch, Französisch, Polnisch und Rumänisch – und in Deutsch – kurze Erklärvideos zu verschiedenen Familienleistungen an. Neben einem filmischen Gesamtüberblick werden im Einzelnen der Unterhaltsvorschuss, das Kindergeld und der Kinderzuschlag sowie die steuerlichen Freibeträge für Kinder und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erklärt. Infografiken zu diesen Themen ergänzen das Angebot.

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/mediathek/107236!search?state=H4sIAAAAAAAAADWOPQ-CMBCG_4q5uYMoKdBRDTODcTEMDRzYpLSx1w6G8N89QKfn_bg3uRl6HbEOfgLlkrVi83f_d4PuMBKoGc5FleegnizyogTBZLWzkhvz4rgzK6EV20Kui0smH6ZH_wtluYbooF0EvEykBkOjRwSVnQS8E4YPKKj1ZKxBZ9FQTG7kewHkQ-Ru_fHQI3UcJcIb26t3FIM2jvtBW8LlCwsewG3bAAAA&tfs=37944%3A37478&tfs=37944%3A37374&tfs=37946%3AB16Video&tfs=37948%3A%24reset%24&_useDateConstraint=on&dateFrom=&dateTo=&tfs=37968%3A%24reset%24&tfs=37968%3Ade&tfs=37968%3Abg&tfs=37968%3Aen&tfs=37968%3Aes&tfs=37968%3Afr&tfs=37968%3Apl&tfs=37968%3Aro

WO+WIE-Online-Portal erleichtert die Suche passender Hilfeangebote im Wohnungsnotfall

Mit WO+WIE-Online bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W), der Dachverband der Hilfen im Wohnungsnotfall, erstmalig einer breiten Öffentlichkeit einen Zugang zu den umfassenden Strukturen der deutschlandweiten Hilfen in Wohnungsnotfällen. Wohnungslose Menschen, von Wohnungsnot Bedrohte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich künftig im Internet zu bedarfsgerechten Angeboten informieren. Dabei werden mehr als 1.200 regelmäßig aktualisierte und fachlich geprüfte Datensätze durchsucht. Quelle: bagw.de

http://www.woundwie.de/de/

Aktionswoche Schuldnerberatung vom 04.06. – 08.06.2018

Die Wirtschaft in Deutschland boomt seit Jahren. Gleichzeitig steigt die Überschuldung von Privatpersonen seit Jahren. Laut Creditreform sind über 6,9 Millionen Menschen überschuldet. Soziale Schuldnerberatung setzt bei den betroffenen Menschen an, schafft für die Betroffenen eine Zukunftsperspektive und ermöglicht wieder eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. In der bundes-weiten Aktionswoche unter dem Motto: „Weg mit den Schulden“ fordert die AG SBV daher einen gesetzlichen Anspruch auf Schuldnerberatung unabhängig von der Einkommenssituation. Auch Bezieher von kleinen Erwerbseinkommen und Bezieher von Grundsicherungsleistungen müssen eine soziale Schuldnerberatung in Anspruch nehmen können. Die Plakate zur Aktionswoche können ab sofort über die Verbände bestellt werden. Weitere Informationen gibt es auf der homepage der Aktionswoche.

http://www.aktionswoche-schuldnerberatung.de/

NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2018

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die April-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre!
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung April 2018

Rückgang von Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Statistische Bundesamt meldet 71.896 neue Verbraucherinsolvenzverfahren für 2017. Dies bedeutet einen Rückgang von 6,9%. 2016 waren es noch 77.238. In nur 2,4% der eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren (1.680 Verfahren von 69.960) kam es 2017 zur Annahme eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans in einem Verfahren nach §§ 306ff. InsO. Destatis.de bietet eine Aufschlüsselung dieser Daten nach den einzelnen Bundesländern.

https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/VermoegenSchulden/Tabellen/VerbraucherInsolvenzen.html

Es gibt zu wenig Schuldnerberater in NRW

Der Rückgang der Verbraucherinsolvenzverfahren bedeutet allerdings zumindest für Nordrhein-Westfalen keinerlei Entlastung bei den Schuldnerberatungsstellen. Bei mehr als 1,7 Millionen überschuldeten Menschen in NRW kommen auf einen Schuldnerberater, eine Schuldnerberaterin im NRW-Schnitt 3.700 Überschuldete. Und lokal ist „das Missverhältnis teils noch krasser“, wie die Neue Ruhrzeit (NRZ) in ihrer Ausgabe vom 28.03.2018 berichtet. Nachdem das Land die Förderung für die Verbraucherinsolvenzberatung angehoben habe, seien nun auch die Kommunen und die Sparkassenverbände gefordert, ihren Teil zu einer Verbesserung der Schuldnerberatung zu leisten.

https://www.nrz.de/region/es-gibt-zu-wenig-schuldnerberater-in-nrw-id213863331.html

Übersicht über Aufenthaltstitel und Zugänge zum SGB II und Arbeitsmarkt

Inzwischen gibt es rund 100 unterschiedliche Rechtsgrundlagen für einen Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz. Dazu bietet die tabellarische Übersicht des IQ Netzwerks Niedersachsen eine Orientierung. In der Tabelle werden sämtliche Aufenthaltstitel aufgelistet und die (teils versperrten) Zugänge zum SGB II und zu abhängiger oder selbständiger Beschäftigung dargestellt.

https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Zugang_SGB_II_und_Arbeitsmarkt.pdf

Konzept „Soziale Schuldnerberatung“ der AG SBV verabschiedet und veröffentlicht

Auf der Bundesebene gab es bisher keine überverbandlich anerkannte Beschreibung des Arbeitsfeldes Schuldnerberatung. Mit dem vorliegenden Konzept „Soziale Schuldnerberatung“ ist es erstmals gelungen, einheitlich zu beschreiben, was Soziale Schuldnerberatung kennzeichnet.
Das Konzept stellt die vielfältigen Aufgaben, Leistungen und Funktionen der Sozialen Schuldnerbe-ratung dar. Es beinhaltet zentrale Aussagen zum Tätigkeitsumfang und zum Profil. Es werden grundlegende Informationen vermittelt, wie die Leistungen einer Sozialen Schuldnerberatung erbracht werden, welche Voraussetzungen für eine qualitativ wirksame Beratung gegeben sein müssen und unter welchen rechtlichen, institutionellen und organisatorischen Rahmenbedingungen Schuldnerberatung geleistet wird.
Für diese an fachlichen Kriterien orientierte Form des Hilfsangebots hat sich der Begriff „Soziale Schuldnerberatung“ durchgesetzt, die in entsprechenden Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Kommunen und Verbraucherzentralen praktiziert wird. Soziale Schuldnerberatung versteht sich als Beratungsangebot der Sozialen Arbeit und der Verbraucherberatung, die überschuldeten Kli-ent*innen Hilfestellung gibt, um eine wirtschaftliche Sanierung und psychosoziale Stabilität bei den Hilfesuchenden zu erreichen.

http://www.agsbv.de/wp-content/uploads/2018/04/2018_04_03_Konzept-Soziale-Schuldnerberatung_AGSBV.pdf

O-Ton Arbeitsmarkt richtet den Blick auf die Leiharbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat für den Jahresdurchschnitt 2017 bei den Meldungen für offene Stelle 32 % in der Leiharbeitsbranche registriert. Sehr unterschiedlich ist dabei die regionale Verteilung. In manchen Gegenden ist nahezu jedes zweite Stellenangebot ein Leiharbeitsverhältnis. Allein 2017 waren bei der BA monatlich im Durchschnitt knapp 731.000 freie Stellen gemeldet, davon waren 32 % (rd. 234.000) Arbeitsplätze im Leiharbeitsverhältnis.

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Weitere Informationen

Aufbauseminar: Beratung von überschuldeten Selbständigen

Die Beratung von überschuldeten Selbständigen erfordert spezifische rechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Dieses Aufbauseminar richtet sich an Schuldnerberater*innen, die bereits Erfahrung in der Selbständigenberatung haben und vertiefende Kenntnisse der aktuellen Rechtslage sowie mehr Sicherheit in der Entwicklung geeigneter Lösungsstrategien erwerben möchten. Zudem besteht die Möglichkeit, eigene Fälle vorzustellen und Fragen zu klären.
Termin: 15.05.2018
Ort: Köln
Kosten: 120,00 € inkl. Mittagessen
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln e.V.

http://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/detail-veranstaltung/?id=244

Workshop: Aktuelle Rechtsprechung mit Bezug zur Schuldner- und Insolvenzberatung

Auch erfahrene Schuldnerberater/innen müssen sich regelmäßig mit der aktuellen Rechtsprechung befassen und diese in ihrer Fallbearbeitung anwenden können. Der Workshop behandelt aktuelle Entscheidungen zum Insolvenz-, Vollstreckungs- und Sozialrecht sowie sonstige für die Beratungspraxis relevante Rechtsgebiete. Anhand von praxisnahen Beispielen und Fallkonstruktionen wird Rechtsprechung anwendungsbezogen vermittelt. Die Veranstaltung hat das Ziel, Beratungsfachkräften den neusten rechtlichen Stand für ihren Beratungsalltag zu vermitteln. Thematische Wünsche sowie Fragen zu Einzelfällen sind willkommen.
Termin: 14.05.2018
Ort: Köln
Kosten: 120,00 € inkl. Mittagessen
Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln e.V.

http://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/detail-veranstaltung/?id=245

 

Unterhaltsrecht in der Schuldner- und Insolvenzberatung

Unterhaltsrechtliche Fragestellungen spielen in vielen Fallkonstellationen eine Rolle. Die Geltendmachung von Unterhalt führt zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschuss und So-zialleistungsträgern. Die Veranstaltung liefert eine Einführung in Unterhaltstatbestände sowie Grundsätze des Unterhaltsrechts und Informationen über die unterhaltsrechtliche Behandlung von Verbindlichkeiten. In der Veranstaltung werden Informationen zur Mangelfallberechnung und Hin http://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/detail-veranstaltung/?id=240 weise zu den Obliegenheiten im Unterhaltsrecht sowie Informationen zu Pfändungen in den Vor-rechtsbereich vorgestellt.
Termin: 14.05.2018
Ort: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V., Düsseldorf
Kosten: 100,00 € für Mitglieder; 120,00 € für Nicht-Mitglieder
Veranstalter: Evangelischer Fachverband Schuldnerberatung RWL, Düsseldorf

 

SCHULDENPRÄVENTION: Finanzplanung mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Schuldnerberatungsstellen sind zunehmend mit jungen Erwachsenen konfrontiert. Oft fehlen jungen Menschen grundlegende Kenntnisse über Finanzplanung. Schuldenprävention als Aufgabe von Schuldnerberatung zielt darauf ab, Jugendliche auf die Gefahren der Verschuldung aufmerksam zu machen und den verantwortungsvollen Umgang mit Geld aufzuzeigen. Menschen mit Fluchthintergrund werden auch als Zielgruppe für Prävention in den Blick genommen. Vorgestellt werden beste http://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/detail-veranstaltung/?id=233 hende Materialien und Konzepte. Es besteht die Möglichkeit ein eigenes zielgruppenspezifisches Konzept für eine Präventionsveranstaltung zu erstellen.
Termin: 03.-04.05.2018
Ort: Jugendherberge Dortmund
Kosten: 300,00 €, für Mitglieder des Paritätischen 250,00 €
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

 

Einführungskurs Schuldnerberatung: Noch Plätze frei!

Dieser Kurs gibt eine Einführung in das Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Neben den Ursachen von Überschuldung werden folgende Themen behandelt: Aufgaben und Ziele der Schuldnerberatung, Zwangsvollstreckungsrecht, Budgetberatung, Existenzsicherung, Pfändungsschutz-Konto und Entschuldungsmöglichkeiten sowie Informationen zur Verbraucherinsolvenz. Termin: 10.-11.04.2018
Ort: Unperfekthaus Essen
Kosten: 225,00 €, für Fachkräfte der AWO: 185,00 €
Veranstalter: Schuldnerhilfe Essen gGmbH und AWO Bezirksverband Niederrhein

http://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/detail-veranstaltung/?id=229

Altersarmut-Prävention in der Pflicht? Workshop auf dem 12. Deutschen Seniorentag

Oft stellen Menschen erst mit Eintritt in die Rente fest, dass ihr Einkommen nicht die Höhe hat, die sie sich vorgestellt haben. Ab wann sollte man aktiv werden, um finanzielle Probleme zu vermeiden? Mit diesem Workshop soll bei den Teilnehmenden das Bewusstsein für Prävention und ihre eigenen Möglichkeiten geschärft werden. Der Workshop ist Teil des Programms des 12. Deutschen Senio-rentags, der unter dem Motto „Brücken Bauen“ vom 28. bis 30.05.2018 in den Westfalenhallen in Dortmund stattfindet. Angeboten wird die Veranstaltung am Vormittag des 30.05. für Praktiker*innen und Interessierte von Marius Stark (Präventionsnetzwerk), Birgit Bürkin (DGH) und Maike Cohrs (Diakonisches Werk Köln und Region).

http://www.deutscher-seniorentag.de/programm/einzelveranstaltungen/30052018/mi-30-mai-2018-1130-1300/94-altersarmut-praevention-in-der-pflicht.html

Verbraucherbildung – Orientierung in der digitalen Welt: Tagung am 24.04.18 in Düsseldorf

Wer online unterwegs ist, muss gut informiert sein, um die richtige Entscheidung treffen zu können. Kenntnisse darüber, wie ein souveränes Konsumverhalten möglich ist, sind daher sehr wichtig. Die Vermittlung von Verbraucherkompetenzen steht im Mittelpunkt dieser Tagung, auf der Experten aus Wissenschaft, Kultus- und Verbraucherschutzressorts diskutieren, welchen Herausforderungen sich die Verbraucherbildung im digitalen Zeitalter stellen muss. Die Tagung wird veranstaltet durch das Verbraucherschutzministerium NRW. Ministerin Christina Schulze Föcking wird neben Reinhold Jost, Verbraucherschutzminister des Saarlandes und Vorsitzender der VSMK, und Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V., die Tagung eröffnen. Die Teilnahme ist kostenfrei.

https://www.umwelt.nrw.de/termine/termin/calendar/2018/04/24/event/tx_cal_phpicalendar/verbraucherbildung-orientierung-in-der-digitalen-welt-runder-tisch-verbraucherbildung/

AG Neustadt a.d.W.: Erhöhung des Pfändungsfreibetrags aufgrund beruflicher Fahrtkosten

Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat einem Schuldner auf Antrag den unpfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens gemäß § 850f Absatz 1 Buchstabe b ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html mit der Begründung erhöht, dass die Aufwendungen für die täglichen Fahrtkosten bereits ab 20 km einfacher Wegstrecke als außergewöhnliche Belastung zu werten sind. In dieser Entscheidung setzt sich das Gericht auch damit auseinander, wann die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gegenüber dem eigenen Auto zumutbar wäre, um die Arbeitsstelle erreichen zu können. Quelle: infodienst.schuldnerberatung.de

https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wp-content/uploads/AG-Neustadt-850f-Abs-1b-berufliche-Mehraufwendungen-bei-mehr-als-20km-Fahrtweg_-anonym.pdf

BGH: Nachzahlung von ALG II-Leistungen sind pfändungsgeschützt

Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden. (Leitsatz)
Denn, so der BGH in der Begründung, die Nachzahlungen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar, § 850k Absatz 4 ZPO, § 54 Absatz 4 SGB I, § 850 c ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__54.html . Der BGH stellt darauf ab, dass ohne Pfändungsschutz die „Leistungen im Ergebnis nicht dem Leistungsempfänger, sondern seinen Gläubigern zugutekämen.“ Das widerspräche dem Zweck der Leistungen. Der Pfändungsschutz für ALG II-Nachzahlungen trage „auch dem aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Rechnung“ (Rn. 11, 12, 14). Ob durch die Neuregelung in § 42 Absatz 4 SGB II, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__42.html der die Übertragbarkeit von ALG II-Leistungen ausschließt und insoweit eine Spezialregelung zu § 54 Absatz 4 SGB I ist, Nachzahlungen anders geschützt sind, lässt der BGH in der Entscheidung offen. Denn die in dem entschiedenen Fall zugrundeliegende Nachzahlung betraf einen Zeitraum vor Inkrafttreten des § 42 Absatz 4 SGB II (vgl. Rn. 10).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=8195&Seite=4&nr=80989&pos=128&anz=536

 

Vergabe der Beratungsstellensuche an ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e. V.

Die Beratungsstellensuche wurde in der Vergangenheit – gefördert vom BMFSFJ – vom Forum Schuldnerberatung e. V. auf deren Webseite www.forum-schuldnerberatung.de angeboten. Die Beratungsstellensuche ermöglicht, dass Ratsuchende anhand ihrer Postleitzahl oder ihres Wohnorts die nächstgelegene Schuldnerberatungsstelle finden können. Zum Jahreswechsel 2017/2018 führte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein Vergabeverfahren über den „Dienstleistungsauftrag zur Fortführung, Pflege und ständigen Aktualisierung einer Online-Adressdatenbank zu allen anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Deutschland“ (kurz Beratungsstellensuche) durch. Den Zuschlag im Vergabeverfahren erhielt die ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e. V. Quelle: BAG-SB Newsletter 2-2018

NDR-Film: Die Geldeintreiber – Milliardengeschäft Inkasso

„Für diese Dokumentation ist Grimme-Preisträger Michael Richter durch die halbe Bundesrepublik gefahren, um Schuldner zu treffen, die sich trotz Scham an die Öffentlichkeit trauen“, so die NDR-Redaktion. Der Film erzählt, wie eine Industrie für ihren Profit bewusst in Kauf nimmt, dass Men-schen immer tiefer in die Verschuldung abrutschen. Auch weil die Gesetzeslage, so kritisieren Experten, den Inkassounternehmen zu viel Spielraum lasse. Der Beitrag ist in der NDR-Mediathek abrufbar.

http://www.ardmediathek.de/tv/45-Min/Die-Geldeintreiber-Milliardengeschäft-/NDR-Fernsehen/Video?bcastId=12772246&documentId=50799658

Die Verbraucherzentrale bietet online Inkasso-Check

Zahlungsaufforderungen durch Inkasso-Unternehmen führen oftmals dazu, dass sich die Betroffenen genötigt fühlen, zu zahlen – ohne sicher zu sein, ob die Höhe der Inkassokosten überhaupt angemessen ist. Häufig drohen die Unternehmen mit erheblichen Kosten für Gerichtsverfahren, mit Lohn- und Gehaltspfändung oder sonstiger Zwangsvollstreckung. Ein neuer Online-Service der Verbraucherzentrale ermöglicht die kostenlose Überprüfung solcher Forderungen. Verbraucher, die eine Inkassoforderung erhalten haben, werden online durch eine Reihe von Fragen geführt. Zum Schluss bietet das Portal eine individuelle rechtliche Erstinformation zu dem Fall sowie falls nötig, einen eigens generierten Brief an das Inkassounternehmen.

https://www.verbraucherzentrale.de/inkasso-check

 

Neue Einkommens-Freibeträge ab 01.01.2018 für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Die PKH-Bekanntmachung 2018 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist im Bundesgesetzblatt vom 22.12.2017 veröffentlicht (BGBl. 2017, 4012). Sie bringt höhere Freibeträge für das Einkommen bei der Berechnung eines Anspruchs auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Siehe dazu die Erläuterungen und Berechnungsbögen von Prof. Dr. Dieter Zimmermann:

https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-einkommens-freibetraege-ab-01-01-2018-fuer-die-beratungs-und-prozesskostenhilfe/

Sechs Milliarden Euro Beitragsschulden freiwillig Versicherter

Der Gesamtrückstand der Beitragsschulden freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung lag im Dezember 2017 bei 6,3 Mrd. Euro. Dies teilt die Bundesregierung unter dem 14.02.2018 im Rahmen ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der Situation von Honorarlehrkräften in Deutschland mit. Der Rückstand der Beitragsschulden in der privaten Krankenversicherung ist nach Auskunft der Bundesregierung deutlich niedriger. Er betrug demnach Ende 2016 rund 262.000 Euro.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/007/1900748.pdf

Auswirkungen von Unternehmensinsolvenzen auf die Beschäftigten

Arbeitnehmer, die von einer Insolvenz betroffen waren, verdienen selbst fünf Jahre danach durchschnittlich rund 4.000 Euro jährlich weniger als vor der Insolvenz. Zu diesem Zeitpunkt haben sie auch immer noch ein erhöhtes Risiko, arbeitslos zu sein. Bei denjenigen, die in Beschäftigung sind, zeigen sich erhöhte Anteile von Zeitarbeit und geringfügiger Beschäftigung. Dies sind Ergebnisse einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Das Insolvenzrisiko sei danach sehr ungleich verteilt. So falle das Insolvenzrisiko für Beschäftigte in kleineren Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten fast viermal so hoch aus wie für Beschäftigte in Betrieben mit 250 oder mehr Beschäftigten. In Betrieben, die maximal zwei Jahre alt sind, sind Beschäftigte einem fast achtmal höheren Risiko ausgesetzt, von einer Insolvenz betroffen zu sein, als Beschäftigte in Betrieben, die mindestens 30 Jahre alt sind. Beschäftigte des Baugewerbes und des Gastgewerbes haben ein 13fach höheres Risiko als Beschäftigte der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, dass ihr Arbeitgeber insolvent geht.

http://doku.iab.de/kurzber/2018/kb0518.pdf

Positionspapier zum Recht auf Schuldnerberatung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat eine Positionierung zu einem Recht auf Schuldnerberatung vielfach diskutiert. Sie hat nun das Positionspapier „Recht auf Schuldnerberatung“ überarbeitet und verabschiedet. Sie fordert die Einführung eines § 68a SGB XII (neu). Dies öffnet den Zugang zu einer Beratung in einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle für alle Personenkreise, ungeachtet einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII oder SGB II. Das ermöglicht überschuldeten Personen einen unbürokratischen Zugang zu einer qualifizierten Schuldnerberatung.

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Weitere Informationen

Workshop Schuldner- und Insolvenzberatung

Das „Update“ aktualisiert den Wissensstand in der Rechtsprechung rund um das Thema Schuldner- und Insolvenzberatung. Zu den Inhalten zählt die Aufbereitung und Darstellung der Rechtsprechung und Gesetzgebung zu allen schuldnerberatungsrelevanten Fragestellungen, insbesondere (Verbrau-cher-)Insolvenzrecht, der Kontopfändungsschutz sowie die Erfahrungen mit dem Basiskonto und dem P-Konto unter der Geltung der gesetzlichen Neuregelung. Impulse gehen von Einzelfällen aus der Alltagspraxis der Berater*innen, vorrangig aus dem Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht, aus.
Termin: 10.-11.04.2018
Ort: Internationales Ev. Tagungszentrum Wuppertal GmbH
Kosten: 300,00 €, für Mitglieder im Paritätischen: 250,00 €
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

http://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/detail-veranstaltung/?id=235

Einführungskurs Schuldnerberatung

Dieser Kurs gibt eine Einführung in das Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Neben den Ursachen von Überschuldung werden folgende Themen behandelt: Aufgaben und Ziele der Schuldnerberatung, Zwangsvollstreckungsrecht, Budgetberatung, Existenzsicherung, Pfändungsschutz-Konto und Ent-schuldungsmöglichkeiten sowie Informationen zur Verbraucherinsolvenz. Termin: 10.-11.04.2018
Ort: Unperfekthaus Essen
Kosten: 225,00 €, für Fachkräfte der AWO: 185,00 €
Veranstalter: Schuldnerhilfe Essen gGmbH und AWO Bezirksverband Niederrhein

http://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/detail-veranstaltung/?id=229

BGH: Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung / Einsichtsrechte

Die Mieter bewohnen rd. 13 % der Wohnfläche eines Wohnhauses, sollen für einen Abrechnungszeitraum aber ca. 45 % der Heizkosten nachzahlen. Mit ihren Einwendungen gegen die Zahlungskla-ge des Vermieters haben die Mieter Erfolg: „Denn eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung muss eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Dabei gehört es auch noch zu einer vom Vermieter vorzunehmenden ord-nungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ermöglicht“. Der Mieter dürfe auch die Einsichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Mieter des gemeinsamen Wohnhauses verlangen und die Zahlung der Nachforderung bis auf weiteres verweigern.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018&nr=80852&linked=pm&Blank=1

BGH: Vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht bei ungewöhnlich hohem Stromverbrauch

Im verhandelten Fall bestreitet der Kunde die in Rechnung gestellte Strommenge verbraucht zu haben, die etwa zehnmal höher war als der Verbrauch im Vorjahreszeitraum und auch der übliche Verbrauch von vergleichbaren Haushalten. Der BGH meint: Zwar könne der Kunde „im Regelfall“ die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass ein Mess- oder Abrechnungsfehler vorliege. Fehler in der Abrechnung müsse er vielmehr im Rückforderungsprozess geltend machen. „Sofern der Kunde allerdings bereits nach § 17 StromGVV die `ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers´ aufzeigen kann, ist sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen.“ Das Energieversorgungsunterneh-men müsse dann auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. Der Stromversorger hatte in diesem Fall jedoch „keinen tauglichen Beweis angetreten und den strei-tigen Zähler zudem entsorgt.“

https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__17.html

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018-2&nr=80854&linked=pm&Blank=1

BGH: Rückforderung des Jobcenters gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende

Ein Jobcenter, das im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmit-telbar an einen Vermieter überweist, kann im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht. In diesem Fall hat-ten die Mieter ihren Antrag nach § 22 Abs. 7 Satz SGB II zudem bereits vor Ausführung der Miet-zahlung gegenüber dem Vermieter (konkludent durch Vorlage des neuen Mietvertrags) widerrufen.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2018&nr=80776&linked=pm&Blank=1

BGH: Zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags eines pflegebedürftigen Insolvenzschuldners

Auch beim beihilfeberechtigten Privatversicherten rechtfertigen Kosten für die medizinische Be-handlung, die von der gesetzlichen Krankenkasse für den gesetzlich Versicherten und der Sozialhilfe für den Sozialhilfeberechtigten nicht übernommen würden, in der Regel keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens. Leitsatz a)
Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Anspruch, kann sein Pfändungsfreibetrag nicht wegen der benötigten Hilfestellungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung erhöht werden. Leitsatz b)
Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Sachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch, kommt eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung für eine erforderliche und verhältnismäßige Pflege wegen der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höchstbeträge nicht ausreichen, sofern die Sozialhilfe im Fall der Mittellosigkeit des Schuldners für die Pflegeleistungen aufkommen würde. Leitsatz c)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html

Das Insolvenzgericht kann als Vollstreckungsgericht dem Schuldner nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belas-sen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern (Rn. 11). Dabei müssten, „die Interessen des Schuldners gegen das Gesamtinteresse der Gläubiger“ abgewogen werden (Rn. 13f.). Daher komme es nicht darauf an, ob einzelne Insolvenzgläubiger durch die Heraufsetzung des Pfändungsbetrags in ihrer Existenz gefährdet würden, wie die Vorinstanz angenommen habe. Der BGH nennt einige mögliche Abwägungsgründe, die für die Gläubigergesamtheit sprechen könnten (Rn. 15f.). Er stellt die Grundsätze dar, die nach § 850f Absatz 1 ZPO zu prüfen sind, damit die Kosten medizinischer Behandlungen und pflegerischer Leistungen eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags rechtfertigen können (Leit-sätze, Rn. 20, 23ff.).

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=19bf10df5ba2ff2cb493a635639a359a&nr=80791&pos=0&anz=1

 

BGH: Zum Schutz von Altersvorsorgevermögen aus Riester-Verträgen

Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag im Sinne der §§ 1, 5 Alt-ZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Al-tersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen. (Leitsatz a)
Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83 ff EStG) vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war. (Leitsatz b)

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__83.html

In der nun veröffentlichten Urteilsbegründung zeigt der BGH, dass die Voraussetzungen aus § 851c ZPO für den Pfändungsschutz von sogenannten Riester-Verträgen nicht zusätzlich vorliegen müs-sen (Rn. 12-18 und Leitsatz a). Allerdings besteht nach Meinung des BGH Pfändungsschutz für das angesparte Kapital bei einem Altersvorsorgevertrag gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 97 EStG nur unter den in Leitsatz b) genannten Bedingungen (ausgeführt unter Rn. 20ff).

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__851.html https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__97.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ef8053060c066957e4ea8eb5f7965c5c&Seite=1&nr=80578&pos=31&anz=35 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=48a68b3f1e48fc609b20a21dbd687d3f&Seite=1&nr=80053&linked=pm&Blank=1

Deutsches Kinderhilfswerk fordert Strategie zur Kinderarmut

Ein ressortübergreifender Plan zwischen Bund, Ländern und Kommunen ist laut Kinderhilfswerk nötig, um Kinder und Familien materiell ausreichend abzusichern und Chancengleichheit zu ermöglichen. Einzelne Maßnahmen, wie etwa eine Erhöhung des Kindergeldes sind nach deren Auffassung nicht ausreichend. Gefordert wird im Kern eine unabhängige Kindergrundsicherung.
Laut dem Kinderreport 2018 werden Familien mit höheren Einkommen bislang stärker entlastet als, Familien mit niedrigen Einkommen. Leistungen gingen wegen Schwächen im System häufig an An-spruchsberechtigten vorbei. Das europäische Statistikamt Eurostat berechnet den Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder und Jugendlichen in Deutschland. Seit 2005 ist die Tendenz steigend: 2005 von 17,9 % auf 19,3 % im Jahr 2016.

https://images.dkhw.de/fileadmin/Redaktion/1_Unsere_Arbeit/1_Schwerpunkte/2_Kinderrechte/2.2_Kinderreport_aktuell_und_aeltere/Kinderreport_2018/DKHW_Kinderreport_2018.pdf

BAG-SB Jahrestagung: Wo die Praxis Fachlichkeit in der Schuldnerberatung diskutiert

Die diesjährige Fachtagung bietet einen Raum zum Austausch und Netzwerken. Eingeladen sind Dr. Kerstin Herzog, BASF Stiftung zur Dimensionen „guter Schuldnerberatung“ – Anregungen aus der Perspektive der (Nicht-) Nutzungsforschung, Prof. Dr. Sebastian Gluth, Uni Basel zu den Möglichkeiten und Grenzen zielorientierter Präventionsmaßnahmen – Psychologische Konsequenzen von Ar-mut und die Koordinierungsstelle Schuldnerberatung Schleswig-Holstein zum Vortrag Schuldnerberatung wirkt! Dr. Lothar Scholz stellt für die Beratungsarbeit eine Methodenkiste vor. Aktuelle Rechtsprechung und Entscheidungen werden vorgestellt ebenso die neue EU-Datenschutz-Verordnung. Diverse Workshops runden das Programm ab.
Termin: 25.-26.04.2018
Ort: Sparkassen-Arena Kiel
Kosten: Tagungspauschale: 289,00 €, für Mitglieder der BAG: 239,00 €
Veranstalter: BAG-SB Berlin

http://www.bag-sb.de/tagung2018/

Workshop Schuldner- und Insolvenzberatung

Das „Update“ aktualisiert den Wissensstand in der Rechtsprechung rund um das Thema Schuldner- und Insolvenzberatung. Zu den Inhalten zählt die Aufbereitung und Darstellung der Rechtsprechung und Gesetzgebung zu allen schuldnerberatungsrelevanten Fragestellungen, insbesondere (Verbraucher-)Insolvenzrecht, der Kontopfändungsschutz sowie die Erfahrungen mit dem Basiskonto und dem P-Konto unter der Geltung der gesetzlichen Neuregelung. Impulse gehen von Einzelfällen aus der Alltagspraxis der Berater*innen, vorrangig aus dem Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht, aus.
Termin: 10.-11.04.2018
Ort: Internationales Ev. Tagungszentrum Wuppertal GmbH
Kosten: 300,00 €, für Mitglieder im Paritätischen: 250,00 €
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

http://www.fortbildung-schuldnerberatung.de/detail-veranstaltung/?id=235

Der Interaktive Budgetplaner für junge Menschen

Die Verbraucherzentrale NRW hat den interaktiven Budgetplaner neu eingestellt: „Manchmal ist es ganz gut, sich Ausgaben und Einnahmen klar vor Augen zu führen – mit dem Rechner geht’s ganz einfach!“ Der Planer gibt Anregungen darüber nachzudenken, welche monatlichen oder jährlichen Einnahmen und Ausgaben entstehen.

https://www.checked4you.de/planer

Das Thema Geld gehört in den Unterricht – Spielerische Stärkung der Finanzkompetenz

Das Thema Geld, der verantwortungsvolle Umgang damit, kann mit Kindern und Jugendlichen in spielerischer Weise behandelt werden. Dazu dient diese Veranstaltung. Sie zeigt Themen und Me-thoden, wie die Finanzkompetenz gestärkt werden kann, denn der kompetente Umgang mit Geld ist eine Schlüsselqualifikation und die Grundlage für eine verantwortungsvolle Haushalts- und Lebens-führung. Alle Teilnehmer*innen können eines der neuen Strategiespiele rund ums Geld ihrer Schul-form kostenfrei mitnehmen.
Termin: 21.03.2018
Ort: Recklinghausen
Kosten: 25,00 €, für Mitglieder des Netzwerkes Finanzkompetenz und bestimmte Part-ner kostenfrei
Veranstalter: Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW

https://www.schule-der-zukunft.nrw.de/veranstaltungen/artikel/1696-bne-bodul-das-thema-geld-gehoert-in-den-unterricht-spielerische-staerkung-der-finanzkompetenz/detail/

Netzwerk Finanzkompetenz NRW: Spiele zur Stärkung der Finanzkompetenz

Wer mit Geld umgehen kann, kommt in unserer Gesellschaft besser zurecht. Nur Verbraucher*innen mit einer guten finanziellen Bildung sind in der Lage, Finanz- und Konsumentscheidungen verant-wortungsvoll zu treffen und die Folgen kritisch abzuschätzen. Anknüpfungspunkte zur finanziellen Allgemeinbildung finden sich in den Lehrplänen an nordrhein-westfälischen
Schulen in verschiedenen Fächern wieder. Da Voraussetzung für die Stärkung der Finanzkompetenz eine Auseinandersetzung mit den Themen Geld und Konsum ist, bietet das Netzwerk Finanzkompe-tenz nun erstmals vier Spiele zum Thema „Geld“ für alle Schulform: Für die Primarstufen Klasse 1 und 2 sowie Klasse 3 und 4, für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II.

https://www.netzwerk-finanzkompetenz.nrw.de/fileadmin/user_upload/Schule-der-Zukunft/Download/Flyer_Spiele-Finanzkompetenz.pdf

BGH: Zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags eines pflegebedürftigen Insolvenzschuldners

Auch beim beihilfeberechtigten Privatversicherten rechtfertigen Kosten für die medizinische Behandlung, die von der gesetzlichen Krankenkasse für den gesetzlich Versicherten und der Sozialhilfe für den Sozialhilfeberechtigten nicht übernommen würden, in der Regel keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens. Leitsatz a)
Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Pflegegeld nach § 37 SGB XI https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html in Anspruch, kann sein Pfändungsfreibetrag nicht wegen der benötigten Hilfestellungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung erhöht werden. Leitsatz b)
Nimmt der pflegebedürftige Schuldner Sachleistungen nach § 36 SGB XI https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html in Anspruch, kommt eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung für eine erforderliche und verhältnismäßige Pflege wegen der in § 36 Abs. 3 SGB XI genannten Höchstbeträge nicht ausreichen, sofern die Sozialhilfe im Fall der Mittellosigkeit des Schuldners für die Pflegeleistungen aufkommen würde. Leitsatz c)

Das Insolvenzgericht kann als Vollstreckungsgericht dem Schuldner nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belas-sen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern (Rn. 11). Dabei müssten, „die Interessen des Schuldners gegen das Gesamtinteresse der Gläubiger“ abgewogen werden (Rn. 13f.). Daher komme es nicht darauf an, ob einzelne Insolvenzgläubiger durch die Heraufsetzung des Pfändungsbetrags in ihrer Existenz gefährdet würden, wie die Vorinstanz angenommen habe. Der BGH nennt einige mögliche Abwägungsgründe, die für die Gläubigergesamtheit sprechen könnten (Rn. 15f.). Er stellt die Grundsätze dar, die nach § 850f Absatz 1 ZPO zu prüfen sind, damit die Kosten medizinischer Behandlungen und pflegerischer Leistungen eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags rechtfertigen können (Leitsätze, Rn. 20, 23ff.).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=19bf10df5ba2ff2cb493a635639a359a&nr=80791&pos=0&anz=1

CMS Stiftung fördert rechtliche Beratung und Vertretung von Menschen in Not

Gegründet von der Rechtsanwaltssozietät CMS Hasche, fördert die Stiftung Rechtsberatung und Vertretung in Fällen, in denen Menschen in besonderen Notsituationen dringend auf juristische Beratung oder Vertretung angewiesen sind. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine ausreichenden Mittel vorweisen und keinen Anspruch auf staatliche Hilfen erhalten. Anträge können nur ge-meinnützige Hilfs- und Beratungsorganisationen stellen. Eine direkte Zuwendung an Bedürftige oder Rechtsanwälte ist explizit ausgeschlossen. Dazu fördert die Stiftung juristische Qualifizierung von Mitarbeiter*innen von Beratungsstellen u.a. wenn dies der Zielgruppe der Stiftungsarbeit zugutekommt.

http://www.cms-stiftung.de/die-stiftung/

Warnung vor Abtretung von Unterhaltsansprüchen an Inkassounternehmen

AK InkassoWatch und die BAG-SB warnen vor einer vermeintlichen Lösung aus der Inkassobranche. So soll das Inkassounternehmen KOHL GmbH & Co. KG. unter dem Betreff „Alleinerziehende – Kindesunterhalt – Unterhaltstitel und trotzdem kein Geld?“ gezielt Schuldnerberatungsstellen bundes-weit anschreiben, um sie zur Zusammenarbeit zu gewinnen. Ziel der Aktion soll sein, Alleinerzie-henden eine Möglichkeit zu schaffen, eigene Rechnungen zu zahlen – durch die Abtretung von Unterhaltsansprüchen. KOHL habe bereits 60 Schuldnerberatungsstellen entsprechend kontaktiert. „Alleinerziehende Klientinnen sollten dahingehend beraten werden, sich nicht auf das rechtlich und moralisch fragwürdige Ansinnen des Inkassounternehmens einzulassen.“

https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/warnung-alleinerziehend-kindesunterhaltsforderung-unterhaltstitel-abtretung-an-inkassounternehmen/

NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2018

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die Februar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

NRW Infodienst Schuldnerberatung Februar 2018

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 07.02.2018

Die folgenden Vorhaben mit Bezügen zum Arbeitsfeld der Schuldnerberatung finden sich im Koalitionsvertrag: Altersvorsorgepflicht für alle Selbstständigen einführen; Missbrauch des Abmahnrechts verhindern; Aufsicht über die Inkassounternehmen verstärken und die Regelungen zum Inkassorecht verbraucherfreundlich weiterentwickeln; Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzrecht ohne Einschränkung bewahren; Digitalisierung des Insolvenzverfahrens vorantreiben; die Grundversorger von Strom, Gas, Wärme und Wasser verpflichten, säumigen Kund*innen eine Versorgung auf Basis von Vorauszahlungen anzubieten, wenn diese Ratenzahlungen auf Altschulden leisten oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.

https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/koalitionsvertrag-zwischen-cdu-csu-und-spd-vom-07-02-2018/

Schuldnerberatung und Menschen mit psychischen Störungsbildern

Im Beratungsprozess werden Schuldnerberater*innen oft mit scheinbar unangemessenen Verhaltensweisen der Klienten konfrontiert. Es werden Termine nicht wahrgenommen, Vereinbarungen gebrochen oder die Reaktion ist sehr emotional. Dies stellt Schuldnerberater*innen vor besondere Herausforderungen und wirft die Frage auf, inwiefern dieses Verhalten Ausdruck einer psychischen Störung sein könnte. Und wie sieht dann ein professioneller Umgang damit aus?
Das Seminar bietet einen kurzen Überblick über psychische Störungsbilder. Die Psychischen Störungsbilder werden zu ihrer Auswirkung auf den helfenden Kontakt beleuchtet und mögliche Handlungsalternativen zur Gestaltung des professionellen und achtsamen Umganges im Beratungsprozess erarbeitet. Sie bekommen Ideen für einen sichereren Umgang mit psychisch belasteten Klientel sowie Anregungen für die eigene Psychohygiene.
Termin: 05.12.2017
Ort: AWO UB Dortmund, Eugen Krautschied Haus Langestr. 42
Veranstalter: AWO Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.
Kosten: 120,00 €

Ausschreibung und Anmeldung