Lockdown: Bedeutung für Ratsuchende und Beratungsstellen in NRW
In Folge der Übereinkunft der Bundeskanzlerin und der Regierungschef*innen der Länder vom 13.12.2020 hat das Land NRW die ab 16. Dezember 2020 geltende Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO), die diese Vereinbarung für Nordrhein-Westfalen umsetzt, veröffentlicht. Der nunmehr verschärfte Lockdown gilt zunächst bis einschließlich 10. Januar 2021. Für die Beratungsarbeit sieht die Verordnung keine wesentlichen Änderungen vor (die Mund-NaseMaske ist für Beschäftigte allerdings nicht mehr durch einen Visierschutz ersetzbar, § 3 Abs. 5). Die Vorschrift des § 1 Absatz 4 CoronaSchVO NRW für Betriebe, die auch Träger von Beratungsstellen betrifft, gilt unverändert fort. Diese haben danach die Regelungen der Coronaschutz-Verordnung „zu beachten, soweit ein Kontakt zwischen Beschäftigten und Kundinnen, Kunden oder ihnen vergleichbaren Personen besteht“ (Satz 1). Persönliche Präsenzberatung ist daher grundsätzlich weiterhin nach dieser Verordnung möglich. Allerdings – auch dies gilt bereits seit 2. November 2020 – „sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden werden“ (Satz 5). Im Übrigen gelten weiterhin u.a. die „Anforderungen des Arbeitsschutzes“ (Satz 3). Je nach örtlichem Infektionsgeschehen (Inzidenz über 200) können strengere Maßnahmen erlassen werden (§ 16 Abs. 2 CoronaSchVO).