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Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) NRW


12. Apr. 2019 |

Das Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO) des Landes NRW vom 1. Februar 2019 ist am 20.02.2019 in Kraft getreten. Das Gesetz löst die bisherige AG InsO vom 23. Juni 1998 ab. Es bestimmt, welche Personen und Stellen nach § 305 der Insolvenzordnung (InsO) geeignet für die Verbraucherinsolvenzberatung sind (§ 1 AG InsO), legt die Voraussetzungen für die Anerkennung geeigneter Stellen fest (§ 2), regelt das Anerkennungsverfahren (§ 3), die Frage möglicher Nebenbestimmungen (§ 4) und definiert die Aufgaben der geeigneten Stellen (§ 5). Bisher anerkannte Stellen genießen Bestandsschutz nach § 2 Absatz 3 AG InsO.
Die während des Gesetzgebungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Vorschläge der Fachberatung Schuldnerberatung NRW sind in der Neufassung des Gesetzes weitgehend berücksichtigt worden.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=17635&ver=8&val=17635&sg=0&menu=1&vd_back=N

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