Bundestag und Bundesrat haben am 14. und 15.05.2020 das „Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II)“ beschlossen. Das Sozialschutzpaket II wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (worden sein). Die Regelungen sind dann unter www.gesetze-im-internet.de zu finden. Das Gesetzes-Paket enthält folgende existenzsichernde Maßnahmen (auf Änderungen zum Sozialdienstleistereinsatzgesetz – SodEG – gehen wir nicht ein):
Verbesserte Bedingungen beim Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31. Dezember 2020 (§ 421 c Absatz 2 SGB III).
Für Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit werden die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens bis zum 31. Dezember 2020 verlängert und für alle Berufe geöffnet (Änderungen gegenüber dem Sozialschutzpaket I, § 421 c Absatz 1 SGB III).
Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld wird für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde (§421 d SGB III).
Mittagessen trotz pandemiebedingter Schließungen
Schüler*innen sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, können auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Angeboten (§ 68 SGB II, § 42 SGB XII, § 20 Absatz 7a BKGG, § 3 Absatz 4a AsylbLG, § 88 b BVG). Auch pandemiebedingte Mehrkosten sowie die Kosten für die Lieferung des Essens werden übernommen.
Weiterzahlung von Waisenrenten
Waisenrenten werden auch dann (weiter-)gezahlt, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen (§ 304 Absatz 2 SGB VI, § 218g Absatz 2 SGB VII u.a.). Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Alle anderen Regelungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.