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Bund und betroffene Länder einigen sich auf Lösung für Flüchtlingsbürgschaften


18. Feb. 2019 |

Es gibt wohl eine grundsätzliche Einigung der Bundesländer NRW, Niedersachsen und Hessen mit dem Bund zu der Frage des Rückgriffs bei Flüchtlingsbürgschaften aus der Zeit vor August 2016. Damals hatten Menschen für syrische Flüchtlinge Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufG abgegeben und ihnen dadurch Einreise und Schutz in Deutschland ermöglicht, vielfach in der auch durch (landes)behördliche Informationen gedeckten Annahme, dass die Bürgschaften längstens bis zur Flüchtlingsanerkennung gelten würden. Sozialämter und Jobcenter nahmen aber nachfolgend die Bürg*innen auch für die nach Anerkennung gezahlten Sozialleistungen – in Einzelfällen mehrere zehntausend Euro – in Anspruch. Die ab August 2016 rückwirkend geltende Übergangsregelung in § 68a AufG (drei Jahre Bürgschaftsgeltung) war nicht hilfreich. Die Rechtslage blieb über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2017 hinaus strittig, die auch keine Entlastung brachte (mindestens drei Jahre trotz Anerkennung; anderer Meinung aber jetzt Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteile vom 11.02.2019, nicht rechtskräftig).
Nach der nun getroffenen Verständigung, zu der noch Details zu klären sind, wollen Bund und Länder je zur Hälfte die Kosten übernehmen und so die Bürg*innen – aber nur unter bestimmten Bedingungen – entlasten.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__68.html https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__68a.html https://www.bverwg.de/260117U1C10.16.0 http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/keine-haftung-aus-fluechtlingsbuergschaften-fuer-zeiten-nach-asyl–oder-fluechtlingsanerkennung-173835.html http://www.tagesschau.de/regional/nordrheinwestfalen/wdr-story-21079.html http://www.mi.niedersachsen.de/aktuelles/presse_informationen/bund-und-betroffene-laender-einigen-sich-auf-loesung-fuer-fluechtlingsbuergen-173254.html

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