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Pfändungsschutz für Soforthilfen und Bonuszahlungen (Stand vom 22.04.2020)


Solange keine speziellen gesetzlichen Regelungen erlassen sind, gelten die allgemeinen Vorschriften für diese Leistungen, u.a. §§ 765a, 850 ff., 850i, 850k, 851 ZPO. Gehen die Soforthilfen für (Solo-) Selbständige auf ein gepfändetes Konto ein, dann hilft aktuell wohl nur die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto (soweit noch nicht geschehen) und ein Antrag auf Pfändungsschutz an das Vollstreckungsgericht oder an die vollstreckende Behörde auf Freigabe des Betrags gemäß §850k Absatz 4, § 850i ZPO, ggfs. verbunden mit einem Eilantrag (vorläufiges Zahlungsverbot). Dabei ist damit zu rechnen, dass das Vollstreckungsgericht die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfen in Zweifel ziehen wird, wenn die Pfändung aus der Zeit vor der Corona-Krise stammt. Der Antrag ist auch aus diesem Grund möglichst genauer zu begründen. Daneben sollten die Bedarfe und Ausgaben der folgenden ca. drei Monate dargelegt und glaubhaft gemacht werden (soweit das Gericht nicht eine pauschale Unpfändbarkeit der Soforthilfe annimmt). Für die Corona-Bonuszahlungen an Beschäftigte käme neben § 765a ZPO, der aber nur für besondere Härtefälle gilt, evtl. ein Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 3 ZPO in Frage (Erschwerniszulage). Dafür spricht die Steuerfreiheit der Leistung sowie die Begründungen für diese Bonuszahlungen. Diese sollen als Ausgleich für die besonderen Belastungen bestimmter Tätigkeiten (z.B. in der Pflege) gewährt werden, die darüber hinaus für die Gesellschaft als besonders wertvoll und unverzichtbar charakterisiert werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Erschwerniszulagen könnte den Pfändungsschutz für diese Fallgestaltungen stützen (www.fbsb.de, Stichwort Erschwerniszulage).

Zu den Bonuszahlungen z. B.: Mitteilung von Verdi vom 06.04.2020

Zu den Soforthilfen: AG SBV; mögliche Strategien aus Gläubiger*innensicht: www.iww.de.