Mögliche Steuernachzahlungen bei Lohnersatzleistungen und Corona-Soforthilfen
Kurzarbeitergeld und mögliche Aufstockungen, ebenso wie beispielsweise auch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt und können daher in Einzelfällen zu Steuernachzahlungsforderungen führen. Auch die Soforthilfen für Solo-Selbständige und Kleingewerbetreibende könnten zu Steuerforderungen führen. Das befürchtet die SPD in NRW in ihrer Kleinen Anfrage an die Landesregierung.
Die Landeregierung NRW habe, so die Antwort, mit dem Bundesrat vergeblich versucht, diese möglichen nachteiligen Folgen abzuwenden. Zum Umgang mit möglichen Steuernachzahlungen erläutert sie im Einzelnen:
„Für Nachzahlungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung einer Stundung bzw. eines Vollstreckungsaufschubs nach näherer Maßgabe der §§ 222 und 258 der Abgabenordnung (AO) zu stellen. Erleichterte Zugangsvoraussetzungen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige zu den o.g. Billigkeitsmaßnahmen regelt das BMFSchreiben vom 22. Dezember 2020 (IV A 3 – S 0336/20/10001 :025) für bis zum 31. März 2021 fällig werdende Steuern.“ Nachzahlungen im Bereich der Einkommensteuer auf die Corona-Soforthilfe ergäben sich „grundsätzlich“ nicht, da dieser Leistung regelmäßig Kosten gegenüberstünden, die im Rahmen der Gewinnermittlung geltend gemacht würden. „Übersteigt die Soforthilfe den Liquiditätsengpass der Antragsberechtigten, ist der überschießende Teil zurückzuzahlen. Periodenübergreifend entsteht damit kein steuerlicher Ertrag. Die Rückzahlung stellt vielmehr betrieblichen Aufwand dar und mindert damit die steuerlichen Einkünfte.“ Antwort der Landesregierung NW vom 10.02.2021