Gleichzeitig mit der Grundrente ist ein neuer § 82a SGB XII geschaffen worden, der für Berechtigte auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung einen neuen Freibetrag von bis zu 223 € monatlich enthält. Voraussetzung sind 33 sogenannte Grundrentenjahre. Da Grundsicherung im Unterschied zur Grundrente nicht automatisch bewilligt wird, sondern beantragt werden muss, kann es angezeigt sein, vorsorglich Grundsicherung zu beantragen. Informationen: www.vdk.de