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LG Wuppertal: Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Versagungsantrags


22. Jan. 2019 |

Immer mal wieder lässt sich den Sachstands- und Schlussberichten von Insolvenzverwalter*innen entnehmen, dass die Zusammenarbeit mit den Schuldner*innen „besonders schwierig“, die Bereitschaft zur Mitwirkung „äußerst dürftig“ oder die erteilten Auskünfte, insbesondere die vorgelegten Einkommensnachweise „sehr lückenhaft“ seien.
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (durch Insolvenzgläubiger*innen) kann jedoch nicht auf solche pauschalen Behauptungen gestützt werden. Vielmehr müssten, so das LG Wupper-tal, „konkrete Tatsachen dargelegt (werden), die eine Beurteilung zulassen würden, ob der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt“ habe. Es sei darzulegen, „welche konkrete Auskunft der Insolvenzverwalter dem Schuldner (…) abverlangt“ habe. Die Aussage, dass der Schuldner sich beim Insolvenzverwalter nicht gemeldet habe, lasse zum Beispiel „nicht hinreichend erkennen, welche konkreten Auskünfte der Schuldner pflichtwidrig nicht erteilt haben soll und welche konkrete Mitwirkungshandlung unterblieben sein soll“ (Rn. 22).
Der Verweis auf Berichte von Verwalter*innen genüge nach der Rechtsprechung des BGH nur, wenn sich aus dem Sachbericht „konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund ergeben (BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 73/08, Rn. 6)“ (Rn. 26). Schließlich verbiete es die „Gläubigerautonomie, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat“ (Rn. 28).

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2018/16_T_180_17_Beschluss_20180723.html

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