Corona-Pandemie: Lockdown und Erreichbarkeit der Beratungsangebote
Bund und Länder haben die Regelungen zur Kontaktbeschränkungen verlängert und teils verschärft. In NRW gelten im Beratungskontext neben den Arbeitsschutzstandards unter anderem die Coronaschutzverordnung und die Coronaregionalverordnung sowie die Coronabetreuungsverordnung, die voraussichtlich in den nächsten Tagen den Bund-Länder-Beschlüssen entsprechend angepasst werden. Die Erreichbarkeit sozialer Dienstleistungen ist in NRW auch nach der neuen Coronaregionalverordnung (15 km-Regelung in bestimmten Gebieten) grundsätzlich gesichert (§ 1 Absatz 4 Nr. 6 CoronaRegioVO vom 19.01.2021). Mitarbeitende benötigen in den betroffenen Kreisen eventuell einen Ausweis des Trägers. Gegebenenfalls müssten auch Ratsuchende einen Terminnachweis vorzeigen können, das wäre in den betroffenen Kreisen zu klären.
Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschef*innen der Länder vom 19.01.2021
mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw