BGH: Ab wann ist mit einem Vollstreckungsbescheid nicht mehr zu rechnen?
Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung mit einem Mahnbescheid, muss eine Partei, die tatsächlich Kenntnis vom Mahnbescheid erhält und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, erst ab einer Frist von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids nicht mehr mit weiteren Zustellungen rechnen. (Leitsatz des Gerichts)
Hier geht es um die Frage, ob ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid trotz Versäumnis der zweiwöchigen Einspruchsfrist noch möglich ist. Die Fristversäumnis könnte über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233, 236 ZPO) geheilt werden, wenn die Einspruchs-frist unverschuldet versäumt worden ist. Eine Ortsabwesenheit, die, wie in diesem Fall, keinen besonderen Grund hatte, reicht nicht als Begründung für das fehlende Verschulden. Denn nach Erlass des Mahnbescheids ist mit dem Vollstreckungsbescheid grundsätzlich zu rechnen, so dass Vorkehrungen zu treffen sind, rechtzeitig Kenntnis von dem zu erwartenden Bescheid zu bekommen (vgl. Rn. 2, 4). Unverschuldet kann die Fristversäumnis aber dann sein, wenn der Vollstreckungsbescheid erst längere Zeit nach Erlass des Mahnbescheids ergeht und der Schuldner nicht mehr mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids rechnen musste. Fraglich ist also, ab wann mit dem Vollstreckungsbescheid nicht mehr zu rechnen ist. Der BGH nimmt mit Verweis auf die Sechsmonatsfrist des § 701 ZPO die Höhe der Forderung zum Maßstab (hier: 360.000 Euro).
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__700.html https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__236.html https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__701.html http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4d923379bc5f4575c202dc9cdc268a15&nr=90722&pos=0&anz=1