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AG Regensburg: Inflationsausgleichsprämie ist wie Arbeitseinkommen pfändbar


21. März 2024 |

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist nach Meinung des AG Regensburgs innerhalb der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO für Arbeitseinkommen pfändbar und unterliege daher in Höhe des pfändbaren Betrages dem Insolvenzbeschlag (Rn. 7). Denn die IAP sei übertragbar (§ 398 BGB) und damit pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO) Der IAP fehle es an einer konkreten Zweckbindung. Sie helfe dem*der
Arbeitnehmer*in dabei, den bestehenden Lebensstandard zu wahren und stehe diesem*dieser letztlich zur freien Verfügung (Rn. 9). Auch ein Schutz nach § 850a ZPO scheide aus (Rn. 1 ff.).

Auch ein Antrag auf Erhöhung des monatlich pfändbaren Betrages durch das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) wegen besonderer Bedürfnisse der Schuldnerin aus persönlichen oder beruflichen Gründen § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 850f ZPO – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) komme nicht in Betracht. Voraussetzung dafür sei, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkret ein Bedürfnis vorliege, das außergewöhnlich in dem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftritt. Die durch die Inflation gestiegenen Lebenshaltungskosten träfen aber alle Bürger*innen (Rn. 16). Das AG Regensburg schließt sich damit der Meinung des AG Köln, und des AG Norderstedt an, während das AG Hannover eine Unpfändbarkeit der Leistung annimmt.
Siehe: https://www.fsb-nrw.de/, Stichwort „Inflationsausgleichsprämie“. AG Regensburg, Beschluss vom 25.10.2023 – 2 IK 173/23