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Evaluation Verkürzung des Insolvenzverfahrens – Stellungnahme der AG SBV


23. Mai 2024 |

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat zur Evaluation Verkürzung des Insolvenzverfahrens und Positionierung zur Verstrickung im Insolvenzverfahren eine Stellungnahme abgegeben, in der sie sich ausdrücklich für eine Beibehaltung der 3jährigen Abtretungsfrist ausspricht. Die Probleme durch die Speicherung insolvenzbezogener und anderer vergleichbarer Daten sind nach Ansicht der AG SBV durch das Urteil des EuGH keinesfalls gelöst. Die AG SBV sieht weiterhin Handlungsbedarf und verbindet dies mit der Erwartung an den Gesetzgeber, eine gesetzliche Regelung zu finden, die die sachdienlichen Hinweise des EuGH aufnimmt. Des Weiteren fordert die AG SBV die sofortige Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn kein Gläubiger eine Forderung anmeldet, eine Ausschlussfrist zur Forderungsanmeldung von 3 Monaten, die Einführung einer Frist für Feststellungsklagen der Gläubiger bezüglich Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bzw. vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt nach § 302 Nr. 1 Alt. 1 und 2 InsO. Zudem regt die AG SBV an, die Laufzeit der Abtretungsfrist auch für ein Zweitverfahren bei drei Jahren zu belassen. Die vollständige Stellungnahme gibt es hier:
https://www.agsbv.de/2024/05/stellungnahme-zur-evaluation-verkuerzung-des-insolvenzverfahren-und-positionierung-zur-verstrickung-im-insolvenzverfahren-der-ag-sbv/