Für die Ukrainegeflüchteten gelten ab dem 01.06.2022 die SGB II/SGB XII – Regeln. Hierbei gibt es derzeit eine Reihe von Ausnahmeregelungen, die dann zu berücksichtigen sind. Harald Thomé hat in seinem Newsletter 17/2022 hierzu eine Kurzzusammenfassung erstellt. Thome Newsletter 17/2022
§ 67 Abs. 3 SGB II findet auch bei nicht pandemiebedingten Umzügen Anwendung, sodass für die ersten sechs Monate die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen sind. Der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzgebungsgeschichte rechtfertigen keine restriktive Begrenzung des Anwendungsbereichs auf bereits bewohnten Wohnraum. (Leitsatz des LSG) Das Jobcenter bewilligte den Antragstellenden die Übernahme nur eines Teils […]
Harald Thomé gibt in seinem Newsletter 14/2022 einen Überblick über die aktuellen Änderungen in Bezug auf das Grundsicherungsrecht. Auch die Entlastungen für Bürger*innen aus dem Maßnahmenpaket des Bundes fasst er zusammen: Verlängerung der „vereinfachten Antragstellung“ auf Bewilligungszeiten, die bis 31.12.2022 beginnenDas heißt weiterhin: Eingeschränkte Vermögensprüfungen und Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten, Rechtsgrundlage: § 1 Abs. […]