Skip to main content

VG Wiesbaden: Vorlage zur Zulässigkeit der Schufa-Speicherung zur Restschuldbefreiung


14. Okt. 2021 |

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Speicherpraxis von Auskunfteien mit der Datenschutz-Grundverordnung der EU. Während die Einträge zur Restschuldbefreiung in dem öffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen nach sechs Monaten zu löschen sind, können private Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa diese Daten weitere drei Jahre speichern und bei Auskünften verwenden.
Das VG will daher in einem Vorlageverfahren durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter anderem klären lassen, ob „im Falle einer zulässigen Speicherung der Daten aus öffentlichen Registern bei Wirtschaftsauskunfteien, bei diesen „Privaten“ höchstens dieselben Speicher- und Löschfristen gelten, wie in den öffentlichen Registern“ (Nr. 45 des VG-Beschlusses).
Das Gericht folgt damit dem OLG Schleswig-Holstein. Das OLG hat bereits zuvor die Auffassung vertreten, dass die üblichen Löschfristen von drei Jahren bezüglich der Restschuldbefreiung im Wider-spruch zu der Regelung in § 3 InsoBekVO stehen.

Das VG Wiesbaden hält es darüber hinaus für fragwürdig, ob die „Parallelhaltung“ der Daten neben den staatlichen Registern bei einer „Vielzahl privater Firmen überhaupt zulässig“ sei (Nr. 37).
Weitere Informationen: Pressemitteilung des VG Wiesbaden vom 28.09.2021; VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.08.2021 – 6 K 226/21.WI