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Energiesperren: Änderungen zu den Sperrschutzregelungen geplant


08. Sep. 2025 |

Für soziale Beratungsdienste wie die Schuldnerberatung, die Wohnungsnotfallhilfe und einige andere stellen Energiearmut und drohende Energiesperren eine besondere Herausforderung in der Beratungsarbeit dar. Umso bedeutender sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, auf deren Grundlage die örtliche Zusammenarbeit mit Energieversorger, Jobcenter und Sozialamt gestaltet und eine nachhaltige Schuldenregulierung verfolgt werden kann. Der Schuldnerberatung kommt hierbei eine wichtige Rolle zu, die mit der Einführung des geplanten Schuldnerberatungsdienstegesetzes Infodienst_6/2025 noch größer werden könnte.

Neben den sozialgesetzlichen Leistungsvorschriften bilden die zivilrechtlichen Sperrschutzregelungen für Strom und Gas bei Zahlungsverzug die wesentlichen rechtlichen Vorgaben. Letztere werden nun gesetzestechnisch neu verortet und, ohne die Grundstrukturen zumindest im Bereich der Grundversorgung inhaltlich zu verändern, in einem wichtigen Punkt ergänzt. Dies zeigt der dem Bundesrat zugeleitete Entwurf der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ vom 15.08.2025. Damit greift die Bundesregierung das inhaltsgleiche Vorhaben ihrer Vorgängerin auf (siehe NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2024, S. 2).

Aktuell gilt: Für den Bereich der Grundversorgung regeln die §§ 19 StromGVVGasGVV die Pflichten
der Versorger und die Möglichkeit, durch Abwendungsvereinbarung, deren Laufzeit nach Höhe der Forderung zu bemessen ist, eine angedrohte oder angekündigte Sperre zu vermeiden. Die Moratoriumsregel – eine Aussetzung der Ratenzahlungen aus dieser Abwendungsvereinbarung für maximal drei Monate – ist seit Mai 2025 außer Kraft (Infodienst 5/2025) Der im Zuge der Energiepreiskrise 2022 eingeführte inhaltsgleiche Schutz für Verträge außerhalb der Grundversorgung ist bereits seit Ende April 2024 vollständig außer Kraft (§ 118b Abs. 1 EnWG) vgl. (https://fbsb-nrw.de/2024/04). Er soll nach den jetzigen Plänen – entgegen einer gut begründeten Stellungnahme des Bundesrates in dem vorherigen Gesetzgebungsverfahren (581/1/24) – auch nicht wiederaufleben. Stattdessen soll unabhängig von der Versorgungsart eine Art Basisschutz eingerichtet werden (u.a. mit erweiterter Regelung zur Verhältnismäßigkeit einer Sperre, § 41f EnWG neu). Auf diesem aufbauend soll, angelehnt an § 19 StromGVV/GasGVV, ein weitergehender Sperrschutz nur für die Grundversorgung implementiert werden (§ 41g EnWG neu), bestehend aus der bekannten Abwendungsvereinbarung, aber ohne Ratenzahlungsmoratorium, und erweitert um eine Regelung zur teils verpflichtenden Kontaktaufnahme des Grundversorgers mit dem Sozialhilfeträger. Die Regelungen in den §§ 19 StromGVV und GasGVV sollen entfallen.

Über die letztlich noch von Bundestag und Bundesrat zu beschließende konkrete Neufassung der Sperrschutzregeln werden wir im Detail informieren, sobald sich ihr Inkrafttreten abzeichnet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.08.2025 BRat-Drs. 383/25