Zum Hauptinhalt springen

Autor: Inga Margotte

Fortbildungen

Unsere nächsten Fortbildungen:

Workshop InsO
Termin: 23.03.2026
Kosten: 90 € für Mitgliedorganisationen der Caritas NRW, 100 € für Externe
Veranstalter: CaritasCampus, Diözesan-Caritasverband Köln
Information und Anmeldung: Fortbildung Schuldnerberatung

Besondere rechtliche Fragestellungen in der Schuldner- und Insolvenzberatung
Termin: 06.05.2026
Kosten: 150 €
Veranstalter: AWO Ostwestfalen-Lippe e.V.
Informationen und Anmeldung: Fortbildung Schuldnerberatung

Zertifikatskurs Schuldner*innen und Insolvenzberatung
Termin: 27.05.2026-20.11.2026
Kosten: 2500,00 € regulär, 2250,00 € für Mitgliedsorganisationen des Paritätischen NRW
Veranstalter: Paritätischen Wohlfahrtsverbandes NRW
Informationen und Anmeldung: Fortbildung Schuldnerberatung

Weitere Fortbildungen im Jahr 2026 finden Sie unter:
https://www.fortbildung-schuldnerberatung-nrw.de/

Publikation der Fachberatung Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW
https://www.fbsb-nrw.de/

Finanzen easy erklärt

Auf der Website: finanzen easy erklärt der Autor André M. Bajorat komplexe Finanzthemen, wie z.B. Versicherungen, Rentensystem oder Steuern in ansprechenden Worten speziell für die Zielgruppe junge Erwachsene und Eltern.

BGH: Stundung der Verfahrenskosten bei deliktischen Forderungen

Der Bundesgerichtshof (IX. Zivilsenat) hat mit Beschluss vom 13. November 2025 – IX ZB 21/25 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Stundung der Insolvenzverfahrenskosten nach §4a InsO trotz hoher, von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen gewährt werden kann. Wenn die Schulden bereits so hoch sind, dass eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreichbar erscheint, muss das Gericht prüfen, ob der Schuldner unter den tatsächlichen Umständen dennoch eine realistische Chance hat, dieses Ziel zu erreichen – insbesondere, ob die nach § 302 InsO ausgenommenen Forderungen in angemessener Zeit bezahlt werden können. Den Schuldner trifft die Feststellungslast hierzu. Der Schuldner im vorliegenden Verfahren mit ausschließlichem Bürgergeld-Einkommen hatte Verbindlichkeiten von rund 31.462 € (davon 9.559 € Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft nach §§ 73 ff., 74c StGB). Er beantragte Insolvenzeröffnung, Restschuldbefreiung und Kostenstundung. AG und LG verweigerten die Stundung, der BGH hob den LG Beschluss auf und verwies zurück. Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass nicht die bloße Existenz einer ausgenommenen Forderung die Stundung ausschließt, sondern nur wenn ihre Höhe eine Begleichung nach Entlastung von übrigen Schulden offensichtlich ausschließt. Das Gericht muss eine umfassende Entschuldungsprognose erstellen und Faktoren wie Einkommen, Vermögen, mögliche Erwerbstätigkeit und Motivationssteigerung durch die Restschuldbefreiung, familiäre Unterstützung sowie – soweit von Bedeutung – strafprozessuale Entlastungsmöglichkeiten (§§ 459g Abs. 2, 5 StPO) berücksichtigen. Die deliktische Forderung in Höhe von 9.559 € allein rechtfertige keine Stundungsverweigerung. Die Insolvenzgerichte müssen im Rahmen der Stundungsentscheidung also eine dynamische Prognose zur Tilgungsfähigkeit der ausgenommenen Forderungen vor nehmen; die Schuldner*innen tragen die Beweislast und sollten dezidiert dazu vortragen, warum eine Entschuldung für sie dennoch sinnvoll ist und ggfs. wie sie in der Lage sind, die deliktischen Forderungen (z.B. durch Ratenzahlung aus dem unpfändbaren Einkommen) zu begleichen. BGH Beschluss IX_ZB__21-25.pdf

 

 

 

 

 

 

AG Schwarzenbek: Amtswegige Zurückweisung des RSB-Antrags bei laufender Sperrfrist

Das Amtsgericht Schwarzenbek hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2025, Aktenzeichen 1 IN 48/25, entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung von Amts wegen zurückzuweisen ist, auch wenn sich erst nach Verfahrenseröffnung herausstellt, dass der Schuldner Falschangaben zu früheren Restschuldbefreiungs-Anträgen gemacht hat und eine Sperrfrist nach § 287a Absatz 1 InsO (hier: 10-jährige Sperrfrist nach erteilter Restschuldbefreiung) noch läuft. Ein solcher RSB-Antrag sei unzulässig und von Amts wegen zurückzuweisen, auch wenn die Falschangabe erst nachträglich bekannt wird. Die im Eröffnungsbeschluss getroffene Feststellung nach § 287a Absatz 1 Satz 1 InsO wirke dem nicht entgegen, da sie zu Unrecht ergangen ist, keine Rechtskraft erlange und lediglich deklaratorische Bedeutung habe. § 287a InsO stelle eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die von Amts wegen zu prüfen sei. Der RSB-Antrag sei von Anfang an unzulässig gewesen; bei Kenntnis hätte das Verfahren gar nicht eröffnet werden dürfen. Nachträgliche Korrektur durch das Gericht sei zulässig; der Schuldner verdiene keinen Vertrauensschutz bei arglistigen Falschangaben. Praktische Bedeutung für die Praxis: Insolvenzverwalter und Gerichte müssen vorherige Verfahren prüfen. Das Gericht kann auch nach Eröffnung korrigieren. Keine Rechtskraft der RSB-Ankündigung im Eröffnungsbeschluss. Für Schuldner*innen bedeutet das, dass Falschangaben schwerwiegende Folgen haben können. Diese Entscheidung verstärkt das Erfordernis bzgl. der Kontrolle über Angaben zu früheren Insolvenzverfahren und insbesondere zu früheren Restschuldbefreiungsanträgen und warnt vor fehlerhaften bzw. unvollständigen Anträgen. Juris AG Schwarzenbek, AZ: 1 IN 48/25

 

 

 

 

 

LG München I: Verletztenrente und Altersrente pfändbar und zusammenzurechnen

Mit Beschluss vom 3.10.2025 – 14 T 10843/25 – hat das LG München I entschieden, dass eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII im Verbraucherinsolvenzverfahren zusammen mit der gesetzlichen Altersrente gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2a ZPO zu berücksichtigen ist. Die Verletztenrente fällt nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 20.10.2016 – IX ZB 66/15) nicht unter § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I, sondern ist nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar; Gleiches gilt für die gesetzliche Altersrente. Damit bestätigt das LG München I, dass beide Renten zusammenzurechnen und der Pfändung nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften zu unterwerfen sind. LG München I, Beschluss vom 03.10.2025 – 14 T 10843/25 – openJur

 

 

 

 

SCHUFA-Urteil zur Speicherung bei erledigten Einträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen nicht unmittelbar nach Begleichung der Forderung gelöscht werden müssen. Damit hob er das Urteil des OLG Köln vom 10. April 2025 (15 U 249/24) auf, dass eine sofortige Löschung verlangt hatte. Die Vorschrift des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung der Eintragung im öffentlichen Schuldnerverzeichnis anordnet, findet auf privat erhobene Daten von Wirtschaftsauskunfteien keine Anwendung. Anders als beim Schuldnerverzeichnis handelt es sich hierbei nicht um ein öffentliches Register, sondern um eigene Datenerhebungen privater Auskunfteien. Der BGH stellte klar, dass sich die zulässige Speicherdauer solcher Einträge nach einer datenschutzrechtlichen Interessenabwägung richtet. Dabei können von den Aufsichtsbehörden genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert einen angemessenen Ausgleich zwischen Informationsinteresse der Wirtschaft und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sicherstellen. Zudem weist der BGH darauf hin, dass typisierte Speicherungsfristen, etwa die von der Schufa praktizierte 36-Monatsfrist und die 18 Monats Frist bei Ausgleich innerhalb von 100 Tagen und Geringfügigkeit der Forderung, zulässig sein können, sofern sie den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen. Damit bestätigt der BGH, dass Auskunfteien nach Ausgleich einer Forderung keine sofortige Löschung schulden, sondern die Speicherung für eine angemessene Frist fort setzen dürfen, sofern sie auf einer gerechtfertigten Interessenabwägung beruht. BGH Pressemitteilungen- – Urteil vom 18 Dezember 2025 – I ZR 97/25t. Urteil I ZR 97/25.pdf

 

 

 

Neuer SCHUFA‑Score ab 17. März 2026: Grundzüge und Zielsetzung

Mit Wirkung zum 17. März 2026 führt die SCHUFA einen neuen Bonitätsscore ein, der den bisherigen Basisscore vollständig ersetzt. Nach Angaben der SCHUFA handelt es sich um einen weltweit erstmals vollständig transparenten Bonitätsscore für Verbraucherinnen und Verbraucher. Ziel der Neugestaltung ist es, die Bonitätsbewertung nachvollziehbarer und verständlicher zu machen und die bisherige Komplexität des Scorings deutlich zu reduzieren. Der neue Score ist für Verbraucher*innen im SCHUFA‑Account digital einsehbar und kann anhand der gespeicherten Daten Punkt für Punkt nachvollzogen werden. Der bisherige Basisscore, der lediglich als Orientierungswert diente und nicht an Unternehmen übermittelt wurde, entfällt ersatzlos. Neuer SCHUFA-Account: Die 10 wichtigsten Fragen zum SCHUFA-Account und digitalen Dateneinblick, SCHUFA Holding AG | Die Auskunftei in Deutschland, Bonität – Ressort-Übersicht | SCHUFA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stärkerer Verbraucherschutz bei Onlineverträgen

Der Bundesrat hat sich im Rahmen seiner 1061. Plenarsitzung mit einem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei online geschlossenen Verträgen befasst. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor intransparenten oder übereilten Vertragsabschlüssen zu schützen und den Widerruf von Onlineverträgen zu erleichtern. Zentraler Bestandteil der Neuregelung ist eine verpflichtende elektronische Widerrufsfunktion. Anbieter von Online-Verträgen müssen künftig eine klar erkennbare und jederzeit zugängliche Schaltfläche bereitstellen, über die Verträge einfach per Klick widerrufen werden können. Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Verständlichkeit von Vertragsinhalten, insbesondere bei Finanzdienstleistungen, gestärkt. Anbieter sind verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen so zu erläutern, dass Verbraucherinnen und Verbraucher deren Bedeutung nachvollziehen können; im Online‑Bereich besteht hierfür auch ein Anspruch auf persönliche Erläuterung. Insgesamt soll die Regelung Transparenz, Verständlichkeit und einfache Ausstiegsmöglichkeiten bei Onlineverträgen verbessern und Verbraucherinnen und Verbraucher – insbesondere in komplexen oder finanziell bedeutsamen Vertragskonstellationen – wirksamer schützen. Bundesregierung verbessert Verbraucherschutz | Bundesregierung, Bundesrat KOMPAKT – 1061. Sitzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stromspar‑Check: Ausweitung zur Unterstützung einkommensarmer Haushalte

Der Stromspar‑Check ist ein seit vielen Jahren bestehendes Beratungs‑ und Unterstützungsprogramm, das Haushalte mit geringem Einkommen dabei unterstützt, ihren Energieverbrauch zu senken und Energiekosten zu reduzieren Anlässlich des Weltstromspartages kündigte Bundesumweltminister Carsten Schneider an, das Programm ab 2027 deutlich auszuweiten, um mehr Haushalte zu erreichen und sie gezielt vor Energiearmut zu schützen. Kern des Angebots sind kostenlose vor‑Ort‑Beratungen durch speziell geschulte Stromsparhelfer*innen. Diese geben alltagstaugliche Energiespartipps und stellen einfache, energieeffiziente Soforthilfen wie LED‑Leuchtmittel oder wassersparende Duschköpfe zur Verfügung; für den Austausch besonders ineffizienter Geräte, insbesondere alter Kühlschränke, können im Rahmen des Programms Zuschüsse gewährt werden. Interessierte Haushalte können sich direkt an einen lokalen Stromspar‑Check‑Standort wenden; dort werden Teilnahme und mögliche Zuschüsse im Beratungsgespräch geprüft. Die Bundesregierung wird die Förderung des Stromspar‑Checks über den Klima‑ und Transformationsfonds fortführen und schrittweise erhöhen. Ziel der Ausweitung ist es, soziale Aspekte der Energiewende zu stärken, Haushalte mit niedrigem Einkommen dauerhaft zu entlasten und zugleich einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. stromspar-check.de, BMUKN – Stromspar-Check wird ausgeweitet | Pressemitteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

iff: Überschuldungsradar 46: Wirkungsorientierung in der Sozialen Schuldnerberatung

Das Radar von Caro Berndt setzt sich kritisch mit den Chancen und Risiken einer Wirkungsorientierung in der sozialen Schuldnerberatung auseinander. Es zeichnet den aktuellen Diskurs zur Wirkungsorientierung in der Sozialen Arbeit nach und entwickelt fachliche Argumente für entsprechende Ansätze im Kontext der Schuldnerberatung. Darüber hinaus bietet es Einblicke in methodische Zugänge, praktische Beispiele und konkrete Projekte und kann als einführende Grundlage in die Thematik dienen. Quelle und weitere Infos: iff-hamburg

 

 

 

 

 

 

 

Praxiswissen gefragt: Finanzielle Grundbildung in der Schuldnerberatung

Wie wird finanzielle Grundbildung in der Schuldnerberatung konkret umgesetzt – und was braucht es, damit sie Ratsuchende wirksam unterstützt? Genau das untersucht das bundesweite Forschungsprojekt FIBI-LA, das von der Universität Duisburg-Essen, der HAW Hamburg und dem Institut für Finanzdienstleistungen e. V. (iff) durchgeführt und vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) gefördert wird. Aktuell sind Fachkräfte der Schuldnerberatung herzlich eingeladen, sich an einer Online-Befragung zu beteiligen. Ihre Erfahrungen sind zentral, um Materialien und Unterstützungsangebote zu entwickeln, die praxisnah sind, bestehende Beratungsprozesse sinnvoll ergänzen und an vorhandene Konzepte anknüpfen. Die Befragung dauert ca. 25 NRW-Infodienst Schuldnerberatung 2/2026, Seite 4 Minuten und richtet sich ausdrücklich an Schuldnerberater/-innen. Eine Teilnahme ist bis zum 30.04. möglich. Umfrage finanzielle Grundbildung, Weitere Infos: www.uni-due.de/biwi/eb/fibila

 

 

 

 

 

 

Schuldenfrei im Alter – Finanzen und Hilfen im Blick

Der Ratgeber „Schuldenfrei im Alter – Finanzen und Hilfen im Blick“ liegt in einer fünften, aktualisierten Auflage (2026) vor und baut auf einer seit Jahren bestehenden Publikation der BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen auf. Ziel der Neuauflage ist es, ältere Menschen frühzeitig über finanzielle Risiken im Alter zu informieren und sie dabei zu unterstützen, Überschuldung zu vermeiden oder bestehende finanzielle Probleme zu bewältigen. Der Ratgeber greift typische Auslöser finanzieller Schwierigkeiten im Alter auf, etwa den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente, Einkommensverluste durch Verwitwung oder Trennung sowie steigende Lebens‑ und Gesundheitskosten. Er informiert unter anderem über Rentenarten, Versicherungen, Haushalts‑ und Finanzplanung, Möglichkeiten der Kostensenkung, staatliche Unterstützungsleistungen wie Grundsicherung im Alter oder Wohngeld sowie über den Umgang mit Schulden. Der Ratgeber wurde in Zusammenarbeit mit der Diakonie Deutschland von erfahrenen Schuldner‑ und Insolvenzberaterinnen erarbeitet und mit Förderung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend neu auf gelegt. Die Broschüre ist kostenfrei, zum Download auch in barrierefreier Form, erhältlich und eignet sich sowohl für Betroffene als auch für die Weitergabe in Beratung, Seniorenarbeit und Sozialdiensten. Schuldenfrei im Alter

 

 

 

 

 

 

Bericht zur Sozialstaatsreform

Im September 2025 wurde eine Kommission zur Sozialstaatsreform eingesetzt mit dem Auftrag, Empfehlungen für Maßnahmen zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Sozialstaats zu er arbeiten. Im Abschlussbericht wurden nun 26 konkrete Empfehlungen in vier Handlungsfeldern zur Modernisierung des Sozialstaats vorgelegt: 1. Neusystematisierung der Sozialleistungen mit dem Ziel verschiedenen Zuständigkeiten zusammenzuführen; 2. Erhöhung der Erwerbsanreize; 3. Rechtsvereinfachung: Sozialleistungen sollen durch Pauschalierungen, Bagatellgrenzen und einheitliche Begriffe einfacher gestaltet werden; 4. Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltung: Sozialleistungen sollen künftig über ein einheitliches Portal beantragt werden können. Die Kommission empfiehlt, die Vorschläge zügig (bis Ende 2027) umzusetzen. Den Bericht mit den 26 Empfehlungen finden Sie hier.

Bundestag beschließt Grundsicherungsreform im SGB II

Der Bundestag hat die Umgestaltung des Bürgergelds zu einer neuen Grundsicherung beschlossen – inklusive einiger Änderungen durch CDU/CSU und SPD. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren, ist dort aber nicht zustimmungspflichtig. Zentral bleibt der stärkere Vermittlungsvorrang, härtere Sanktionen bei Pflichtverstößen und eine stärkere Ausrichtung auf schnelle Arbeitsmarktintegration. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den Gesetzentwurf durch einen kurzfristigen Änderungsantrag an einigen Stellen überarbeitet. So soll das Jobcenter ein ärztliches Attest anordnen können, wenn ein Meldeversäumnis vorliegt und es einen Verdacht auf eine psychische Erkrankung gibt. Eltern sollen ab dem 14. Lebensmonat des Kindes (ursprünglich ab dem 12. Lebensmonat) verpflichtet werden, eine Arbeit aufzunehmen. Änderungen gibt es auch bei der Übernahme NRW-Infodienst Schuldnerberatung 2/2026, Seite 3 von Unterkunftskosten innerhalb der einjährigen Karenzzeit. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sollen die Wohnkosten innerhalb der Karenzzeit auch dann übernommen werden können, wenn sie die vorgesehene Obergrenze (1,5faches der Angemessenheit) überschreiten. Die wesentlichen Änderungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft, die Regelungen zu den verschärften Sanktionen bereits am Tag nach Verkündung des Gesetzes (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt). Weitere Informationen finden Sie unter Bundestag oder BMAS.

Bildungsscheck 2.0

Mit dem Bildungsscheck 2.0 gewährt das Land NRW durch EU-Mittel einen Zuschuss zu den Ausgaben für die berufliche Weiterbildung. Der Bildungsscheck 2.0 soll insbesondere Beschäftigte und Berufsrückkehrende dabei unterstützen, ihre Beschäftigungsfähigkeit durch lebensbegleitendes Lernen zu verbessern. Der Bildungsscheck 2.0 kann einmal im Kalenderjahr von Bürger/-innen mit Wohnsitz in NRW und einem maximalen zu versteuernden Jahreseinkommen von 50.000 € (zusammenveranlagte Ehepaare 100.000 €) unter Vorlage eines nicht älter als zwei Jahre alten Einkommensteuerbescheids beantragt werden. Bildungsscheck 2.0 – Rückenwind für Ihre Berufliche Weiterbildung, Bildungsscheck 2.0 – Informationsblatt zu den Inhalten der beruflichen Weiterbildung

LeSuBiA‑Studie: Gewaltbetroffenheit in Deutschland

Mit der Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“ legt das Bundeskriminalamt erstmals umfassende geschlechterübergreifende Dunkelfelddaten zur Gewaltbetroffenheit in Deutschland vor. Die Ergebnisse zeigen, dass ein großer Teil von Gewalterfahrungen nicht angezeigt wird; die Anzeigequoten liegen bei den meisten Gewaltformen deutlich unter zehn Prozent. Frauen sind insbesondere von sexuellen Übergriffen, sexueller Belästigung und Stalking häufiger und schwerer betroffen als Männer. Körperliche Gewalt innerhalb von (Ex‑) Partnerschaften tritt hingegen bei Frauen und Männern ähnlich häufig auf, weist bei Frauen jedoch insgesamt einen höheren Schweregrad auf. Die Studie macht zudem deutlich, dass Gewaltbetroffenheit stark altersabhängig ist: Jüngere Menschen sind überdurchschnittlich häufig betroffen, insbesondere von digitaler Gewalt und sexueller Belästigung. Auch Personen mit Migrationshintergrund sowie LSBTIQ*‑Personen weisen eine er höhte Gewaltbetroffenheit auf. BKA – Ergebnisse der Dunkelfeldstudie „Lebenssituation Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA)“

Anhörung im Landtag NRW zum Thema: Finanzielle Gewalt

Im Landtag Nordrhein-Westfalen fand am 13. März 2026 eine Anhörung zur Thematik „Finanzielle Gewalt“ statt zu welcher die Fachberatung Schuldnerberatung aufgefordert war Stellung zu nehmen. Die Fachberatung Schuldnerberatung betonte in ihrer Stellungnahme, dass finanzielle Gewalt oft erst spät erkannt wird. Viele Betroffene wenden sich zunächst nicht an Beratungsstellen, wodurch sich die Problematik häufig verschärft. Um dies zu vermeiden, fordert die Fachberatung eine bessere Sensibilisierung der Öffentlichkeit und gezielte Schulungen für Fachkräfte wie Sozialarbeiter*innen und Beratungspersonal. Zu den Empfehlungen gehören der Ausbau niedrigschwelliger Beratungsangebote, die stärkere Einbindung der Schuldnerberatung in den Gewaltschutz und die Förderung finanzieller Bildung – insbesondere für Frauen und junge Menschen. Zudem sind rechtliche Verbesserungen wichtig, etwa erleichterter Zugang zu eigenen Konten. Die Fachberatung sieht im politischen Diskurs einen entscheidenden Schritt, um die Lebenssituation Betroffener zu verbessern und kündigt weitere Unterstützung an. Stellungnahme_iff_Geldbiografien_Finanzielle_Gewalt_Maerz-2024.pdf, Stellungnahme der Fachberatung Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW zum Antrag der Fraktion FDP zu MMD18-15913 Finanzielle Gewalt in Nordrhein-Westfalen systematisch erfassen und wirksam bekämpfen | Freie Wohlfahrtspflege NRW, Broschüre Finanz. Gewalt

EU-Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen und Versprechen aus dem eigenen Koalitionsvertrag erfüllen: Zugang zu Schuldnerberatung endlich sicherstellen!

Am 2. März 2026 fand im Landtag Nordrhein‑Westfalen eine öffentliche Anhörung der Ausschüsse für Umwelt, Natur‑ und Verbraucherschutz, Landwirtschaft, Forsten und ländliche Räume sowie für Familie, Kinder und Jugend statt. Gegenstand der Anhörung war der Antrag der SPD‑Fraktion „EU‑Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen und Versprechen aus dem eigenen Koalitionsvertrag erfüllen: Zugang zu Schuldnerberatung endlich sicherstellen!“ (Drucksache 18/16482). Der Antrag nimmt die Umsetzung der EU‑Verbraucherkreditrichtlinie zum Anlass, den Zugang zur Schuldnerberatung in Nordrhein‑Westfalen grundsätzlich zu thematisieren. Ausgehend von steigenden Überschuldungsrisiken – insbesondere auch für jüngere Verbraucherinnen und Verbraucher – wird die Notwendigkeit betont, Schuldnerberatung als präventives und sozialpolitisch relevantes Instrument zu stärken. Ziel ist es, bestehende Zugangsbarrieren abzubauen und die Beratungsstrukturen verlässlich abzusichern. Die Freie Wohlfahrtspflege NRW hat sich im Rahmen der Anhörung mit einer schriftlichen Stellungnahme (18-3478) eingebracht. Darin wird der grundsätzliche Ansatz des Antrags ausdrücklich begrüßt, den Zugang zur Schuldnerberatung stärker in den Fokus der Landespolitik zu rücken. Gleich zeitig macht die Freie Wohlfahrtspflege deutlich, dass aus ihrer Sicht strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen entscheidend für eine wirksame Umsetzung sind. Neben der Freien Wohlfahrtspflege NRW waren Sachverständige der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V (BAG-SB).,der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV), kommunale Träger sowie Vertreter des Bankenverbands Nordrhein-Westfalen geladen. Landtag NRW: E18-1645,

Unterhaltsrückgriff: UVG-Richtlinien und Leitfaden Verbraucherinsolvenz

Die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung enthalten wichtige Informationen zur Praxis der zuständigen Behörden. Die Bestimmungen zu § 7 UVG, u.a. zur Anspruchsprüfung, Vollstreckung, Stundung oder Niederschlagung – in NRW ist dafür das Landesamt für Finanzen zuständig – finden sich auf den Seiten 113 – 169. Die Richtlinien verweisen für den Umgang der Behörden in einem Verbraucherinsolvenzverfahren wie in den vorherigen Auflagen auf den „Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren“, der erstmals direkt verlinkt worden ist (S. 163). Der aus dem Jahr 2021 stammende Leitfaden soll unseren Informationen zufolge demnächst überarbeitet und aktualisiert werden.
Die UVG-Richtlinien und der Handlungsleitfaden sind zwar nach außen (für die Gerichte) rechtlich unverbindlich. Da sie aber (nach innen) die Behörden verbindlich lenken und leiten, können sie wertvolle Informationen für die Beratung bieten.
Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL) vom 01.01.2026

 

 

 

 

 

Neue Gesetze und Regelungen

Quellen und weitere Informationen zu den wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn wirksam werden, finden Sie unter anderem unter:
Das ändert sich im neuen Jahr – BMAS
Gesetzliche Neuregelungen Januar 2026 | Bundesregierung
Bundesfinanzministerium – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026
ZDF heute Änderungen 2026

Düsseldorfer Tabelle / Leitlinien für den Unterhaltsbedarf
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Richtwerte für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts. Sie wird von sämtlichen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt und beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
Quelle und weitere Infos: Oberlandesgericht Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 nebst Leitlinien steht Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung:
DT_2026
Leitlinien NRW zur Düsseldorfer Tabelle
Stand 01.01.2026

Gesetzlicher Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar auf 13,90 Euro pro Stunde, rund 8,5 Prozent über den bisherigen 12,82 Euro. Im Jahr 2027 wird der Mindestlohn auf 14,60 Euro steigen.

Geringfügige Beschäftigung / Minijob-Grenze
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben. Weitere Infos: Minijob 2026: Mehr Verdienst, neue Regeln und Änderungen – Minijob Magaz

Höhere Mindestvergütung bei Auszubildenden
Für Auszubildende steigt die Mindestvergütung: Im ersten Lehrjahr auf 724 Euro, im zweiten Jahr auf 854 Euro, im dritten auf 977 und bei einem vierten Ausbildungsjahr auf 1.014 Euro monatlich.

Regelsätze von Sozialleistungen bleiben unverändert
Für die Regelsätze im Bereich Sozialhilfe und Bürgergeld gibt es 2026 eine Nullrunde: Wie schon 2025 bleiben sie in diesem Jahr unverändert.

Kindergeld:
Ab Januar steigt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind um vier Euro auf 259 Euro pro Monat. Die Familienkasse passt die Beträge automatisch an.

Kinderkrankentage:
Gesetzlich krankenversicherte Eltern konnten für die Jahre 2024 und 2025 je gesetzlich versichertem Kind für 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, alleinerziehende Versicherte für 30 Tage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 35 Tage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 70 Arbeitstage. Diese Regelung wird 2026 fortgeführt.
Weitere Infos auch zum Kinderkrankengeld: Familienportal

Einführung „Socialcard“ Jobcenter
Leistungsberechtige der Jobcenter ohne eigenes Bankkonto bekommen statt der bisherigen Auszahlung von Geldleistungen nun eine Bezahlkarte, über die die Leistungen ausgezahlt werden. Diese Neuerung gilt zunächst für ein Jahr. Die Karte wird einmalig ausgegeben und anschließend monatlich mit den individuell zustehenden Leistungen aufgeladen. Sie funktioniert wie eine reguläre Bankkarte. Gleichwohl hat laut § 31 Zahlungskontengesetz jede Person das Recht auf ein Basiskonto.

Pendlerpauschale
Zum 1. Januar 2026 wurde die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht.

Umsatzsteuer für Speisen reduziert
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – von 19 Prozent auf 7 Prozent reduziert.
Von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Ehrenamtliche können ab 2026 höhere Beträge bei der Steuer geltend machen: Die Ehrenamtspauschale steigt von 840 € auf 960 € pro Jahr und die Übungsleiterpauschale erhöht sich von 3.000 € auf 3.300 €.

Aktivrente
Wer im Rentenalter freiwillig arbeitet, kann bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei verdienen. Die Aktivrente soll den demographischen Herausforderungen des Arbeitsmarkts begegnen. Die Steuerbefreiung wird sofort bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt, nicht erst durch eine Steuererklärung. Weitere Infos: Bundesregierung Aktivrente

Kurzarbeitergeld – Maximale Bezugsdauer gilt 2026 weiter
Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt weiterhin 24 Monate. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Betroffene Unternehmen haben damit Planungssicherheit bis Ende 2026.

Deutschlandticket wird teurer
Der Preis für das Deutschlandticket steigt zum Januar von 58 auf 63 Euro im Monat. Die bundesweite Nutzung von Bus und Bahn im Nahverkehr verteuert sich damit um knapp neun Prozent.

Unterhaltsvorschuss und Mindestunterhalt
Der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB, der nach § 2 Absatz 1 UVG auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses bestimmt, erhöht sich um jeweils vier Euro. Durch die Erhöhung des anzurechnenden Kindergelds ändern sich die UVG-Leistungen nicht.

Regeln zur Zulässigkeit von Strom- und Gassperren neu gefasst
Die Regelungen zu den Energiesperren und deren Vermeidung finden sich seit dem 23.12.2025 in §§ 41f und 41g EnWG. Siehe dazu im Detail den Artikel Energiesperren bei Zahlungsverzug gesetzlich neu geregelt.

Einkommens-Freibeträge ab 01.01.2026 für Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Die Regelungen sind unverändert. Siehe dazu mit aktuellen Erläuterungen zur Praxisrelevanz unter:
Infodienst-schuldnerberatung.de

Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ 2026 nach SGB II und SGB XII
Auf der Seite infodienst-schuldnerberatung.de finden sich die relevanten Informationen zum Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen

Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

einen modernen, schlanken und handlungsfähigen Staat müssen bürokratische Hürden verschwinden. Wo diese Hindernisse lauern, kann seit 12. Dezember über das neue Portal „EinfachMachen“ gemeldet werden – um so mitzuhelfen, die Verwaltung zu modernisieren.
Quelle: Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS)

Neuer Fördercheck für Arbeitgebende startet

Die Bundesagentur für Arbeit informiert darüber, dass Arbeitgebende in einem neuen Online-Tool mit wenigen Klicks selbst herausfinden können, ob sie möglicherweise eine unterstützende Förderleistung erhalten können – zum Beispiel bei Neueinstellungen oder für bereits beschäftigte Mitarbeitende. Hier gelangen Sie direkt zur Information der Bundesagentur für Arbeit.

Energiesperren bei Zahlungsverzug gesetzlich neu geregelt

Die Regeln zur Zulässigkeit von Energiesperrungen bei Zahlungsverzug wurden neu gefasst. Sie finden sich nun für Strom- und Gaslieferverträge einheitlich in den §§ 41f, 41g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Vorschriften sind seit dem 23.12.2025 in Kraft (Artikel 29 des Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. 2025 I Nr. 347 vom BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025) Sie ersetzen die §§ 19 Absätze 2 bis 7 StromGVV, GasGVV sowie § 41b Absatz 2 EnWG. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die neue Rechtslage, in der zentrale, bereits etablierte Schutzmechanismen erneut verankert sind. Fragen zu Leistungsansprüchen nach SGB II/XII bleiben hierbei außer Betracht.

Gemeinsame Regeln für Grund- und Sonderversorgungsverträge: § 41f EnWG
In § 41f EnWG finden sich gemeinsame Regelungen für Grundversorgungsverträge und für Sonderversorgungsverträge (zu den Vertragsarten: Verbraucherzentrale). Die Norm legt fest, unter welchen Grundvoraussetzungen eine Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Gas unabhängig von der Vertragsart bei Haushaltskund*innen zulässig ist. Dies betrifft insbesondere die erforderliche Höhe des Zahlungsrückstands (Absatz 3 der Vorschrift: wie bisher ein Sechstel des jährlichen Abschlags, mindestens jedoch 100 Euro), die Fristen zur Androhung (Absatz 1: vier Wochen) und Ankündigung der Sperrung (Absatz 5: wie bisher per Brief acht Werktage vor Vollzug).

Zeitgleich mit der Sperrandrohung muss der Energieversorger in verständlicher Weise darüber aufklären, dass der Haushaltskunde Gründe mitteilen kann, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung führen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass Gefahren für Gesundheit oder Leben aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter, Gegebenheiten zu beachten sind (Absatz 1 und 2).

Der Energieversorger hat mit der Androhung außerdem über Möglichkeiten zur Sperrvermeidung zu informieren (Absatz 4). Das Gesetz nennt in § 41f Absatz 4 Satz 2 EnWG beispielhaft den Hinweis des Energieversorgers auf örtliche Hilfsangebote (Nr. 1), staatliche Leistungen der sozialen Mindestsicherung (Nr. 5) sowie auf anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatungen (Nr. 6). Weitere Optionen, auf die der Energieversorger hinweisen kann, sind Vorauszahlungssysteme (Nr. 2), Energieberatung (Nr. 3) und alternative Zahlungspläne (Nr. 4; zur Abwendungsvereinbarung siehe unten). In Absatz 7 der Vorschrift ist die Wiederherstellung der Versorgung nach einer Sperrung geregelt, über deren voraussichtliche Kosten vorab zu informieren ist (Absatz 6).

Besondere Regeln für die Grundversorgung: § 41g EnWG
Ergänzende Schutzregeln sieht § 41g EnWG vor, die ausschließlich in der Grundversorgung gelten. Im Mittelpunkt steht dabei die bereits bekannte Abwendungsvereinbarung. Der Grundversorger muss, wie bisher, nach einer Sperrandrohung den Abschluss einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung anbieten, wenn der von der Sperre Betroffene dies verlangt (Absatz 1 der Vorschrift). Spätestens mit der Sperr-Ankündigung hat der Grundversorger das Angebot auch ohne Verlangen von sich aus vorzulegen (Absatz 2 Satz 1).

Die Laufzeit der Abwendungsvereinbarung muss „zumutbar“ sein. Maßgebliche Kriterien sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse und vor allem die Höhe der Zahlungsrückstände. Das Gesetz sieht als zumutbaren Zeitraum in der Regel sechs bis 18 Monate vor; bei Zahlungsrückständen von mehr als 300 Euro beträgt dieser mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate (Absatz 1 Satz 6-9, Fristen unverändert, ergänzt um das Wort „höchstens“). Wie bisher darf der Grundversorger die Sperrung nicht durchführen, wenn das Angebot zuvor in Textform angenommen wurde (Absatz 1 Satz 10). In Absatz 2 der Vorschrift sind weitere Informationspflichten geregelt, u.a. der Hinweis auf die auch bislang vorgeschriebene Mustervereinbarung.

Neu geregelt ist die Einbeziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers im Verlauf des Sperrverfahrens (Absätze 3 bis 6 des § 41g EnWG). Der Grundversorger ist verpflichtet nach Androhung der Sperre unverzüglich Kontakt mit dem örtlichen Sozialhilfeträger aufzunehmen, sofern der Haushaltskunde damit einverstanden ist. Der Vordruck zur Einwilligung der Datenweitergabe ist mit der Sperrandrohung zu übersenden. Die Sperrung darf frühestens acht Werktage nach Versenden der Information an den Sozialhilfeträger erfolgen (§ 41g Absatz 3 und 4 EnWG). Auch ohne Einwilligung der Haushaltskund*innen ist der Grundversorger zur Vermeidung einer Sperrung berechtigt, im Zeitpunkt der Sperrankündigung den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu informieren, wenn Sperrbetroffene bis dahin nicht dargelegt haben, dass hinreichende Aussicht auf Zahlung besteht, oder wenn eine angebotene Abwendungsvereinbarung nicht angenommen oder die Verpflichtung aus dieser Vereinbarung nicht erfüllt worden ist (§ 41g Absatz 5 EnWG).

Bestehende Schutzlücken
Das Zahlungsmoratorium im Rahmen der Abwendungsvereinbarung fehlt. Die im Zuge der Energiepreiskrise eingefügte und inzwischen außer Kraft getretene Regelung, mit der Betroffene eine Aussetzung der Ratenzahlung für bis zu drei Monate verlangen konnten (§ 19 Absatz 5 Satz 9 StromGVV/GasGVV a.F., fbsb-nrw.de), wurde trotz einer Intervention des Bundesrates in das neue Gesetz nicht wieder aufgenommen. Außerdem gelten die Vorschriften zur Abwendungsvereinbarung nicht für Verträge außerhalb der Grundversorgung.
Um diese und andere Schutzlücken zu schließen, könnten gegebenenfalls lokale Lösungsansätze entwickelt werden (siehe Beispiel unter fbsb-nrw.de).
Weitere Informationen auch zur neuen Rechtslage bietet die Bundesnetzagentur unter:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/RechnungenSperrungen/start.html.

Anstieg der Energiesperren im Jahr 2024

Die Bundesnetzagentur weist in ihrem Monitoringbericht 2025 erneut hohe Zahlen von angedrohten, angekündigten bzw. beauftragten und durchgeführten Energiesperren wegen Zahlungsverzugs aus, die sich zum Teil wieder auf dem Niveau vor der Corona-Pandemie bewegen. Stromsperrungen
Bundesweit wurde im Jahr 2024 in mindestens 239.269 Fällen in Haushalten die Stromversorgung tatsächlich unterbrochen (nach der Summe der Daten aus den Ländern: 246.216 Sperrungen). Gegenüber dem Vorjahr ist dies ein Anstieg von mehr als 17 Prozent, 2023 gab es nur 204.441 Sperren. In rund 4,6 Millionen Fällen wurden Stromsperren angedroht und in über 980.000 Fällen auch beauftragt. Die Anzahl dieser Beauftragungen ist im Vergleich zum Vorjahr um etwa 33 Prozent deutlich gestiegen. In der Regel erfolgen im Rahmen der Sperr-Beauftragungen kurzfristige Ankündigungen der Sperrungen, durch die spätestens verschiedene, gesetzlich vorgesehene Schutzmechanismen aktiviert werden (siehe den Artikel Energiesperren bei Zahlungsverzug gesetzlich neu geregelt). Auf Nordrhein-Westfalen entfielen 82.155 durchgeführte Stromsperren, das sind mehr als 34 Prozent aller bundesweiten Sperren.
Gassperrungen
Auch im Gasbereich sind die Zahlen angestiegen. 2024 wurden bundesweit 34.393 Gasunterbrechungen tatsächlich durchgeführt (2023: 28.059), mehr als 218.500 Sperrungen wurden beauftragt. Mit 16.266 Fällen entfielen fast die Hälfte (rd. 47 Prozent) aller Gassperren auf NRW.
Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur (vom 26.11.2025)

NRW Infodienst Schuldnerberatung 1/2026

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

der NRW Infodienst Schuldnerberatung der Fachberatung Schuldnerberatung NRW bietet Ihnen eine Zusammenstellung aktueller Informationen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
http://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/.

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

https://fbsb-nrw.de/wp-content/uploads/2026/01/NRW_Infodienst_Schuldnerberatung_1-2026.pdf

Caritas Young Finance – jetzt an 60 Standorten deutschlandweit

Prävention senkt das Risiko von Überschuldung am Anfang des Erwachsenenlebens. Das Ziel des Präventionsprojekts von Caritas Deutschland und der Ing Diba AG ist es, junge Menschen zu befähigen, reflektierte Finanz- und Konsumentscheidungen zu treffen. Seit 2023 existiert „Young Finance“ und seither konnten in dieser Zeit mehr als 17.000 junge Menschen in den Präventionseinheiten erreicht werden. Die Umsetzung erfolgt nach regionalen Konzepten. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel in Bonn, Mönchengladbach, Münster oder Köln.
https://www.mitgeldundverstand.de/fibi/Content/DE/Artikel/Festival-fuer-Finanzbildung/Video-Textfassungen/textfassung-03-young-finance.html
https://www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/schulden/finanzcoaching-fuer-junge-leute/finanzwissen-fuer-junge-leute

Finanzielle Bildung als Schlüssel zu sozialer Chancengerechtigkeit

Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e. V. (PNFK) setzt sich seit vielen Jahren dafür ein, finanzielle Kompetenzen insbesondere bei Menschen in vulnerablen Lebenslagen zu stärken. Denn finanzielle Bildung ist kein Selbstzweck, sondern ein zentraler Schlüssel für soziale Chancengerechtigkeit, Eigenverantwortung und gesellschaftliche Teilhabe. Mit einem aktuellen Positionspapier fordert das PNFK die Bundesregierung auf, die begonnene Arbeit an der Nationalen Finanzbildungsstrategie entschlossen fortzusetzen und verbindlich zu verankern. Finanzielle Bildung müsse niedrigschwellig, lebensphasenorientiert und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen vermittelt werden – begleitet durch klare Qualitätsstandards, Forschung und Verbraucherschutz. Quelle: https://pnfk.de/

BGH: Zur Energiepreispauschale und Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

Die Frage, ob die Energiepreispauschale kraft Gesetzes unpfändbar ist, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu klären. Der Streit zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter, ob die Energiepreispauschale eine atypische Sozialleistung darstellt und deshalb dem sozialrechtlichen Pfändungsschutz unterfällt, ist ebenfalls vor den Prozessgerichten und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen. Leitsätze des BGH. Siehe dazu Kai Henning, in: Inso-Newsletter RA Henning Herbst 25.
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=01378f4fe8aaf525f36badfa9a473261&nr=143038&anz=1&pos=0

 

 

BGH: Vermögensbildung zählt nicht zum Unterhalt – Darlehenstilgungsleistungen anfechtbar

a) Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung eines in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücks auf, können Zahlungen des Schuldners auf die Darlehensverbindlichkeiten eine anfechtbare Leistung an den anderen Ehegatten enthalten, soweit der andere Ehegatte durch die Zahlung von seiner Mithaftung befreit wird und aufgrund der Zahlung lastenfreies Eigentum erwirbt.
b) Dient das Grundstück dem Wohnbedarf der Ehegatten, stellt die Befreiung des anderen Ehegatten von Darlehenszinsen eine entgeltliche Leistung dar, wenn diese unterhaltsrechtlich geschuldet ist.
c) Tilgungsleistungen sind, soweit sie zu lastenfreiem Eigentum führen, auch dann als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, wenn dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten zusteht und das Grundstück von beiden Ehegatten bewohnt wird.
d) Allein der Umstand, dass die Übertragung eines Vermögensgegenstands im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt, stellt noch keine Gegenleistung dar, welche die Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 IX ZR 245/06, WM 2008, 1695 Rn. 9).
e) Eine ehebedingte Zuwendung des alleinverdienenden Ehegatten ist auch dann als unentgeltlich zu bewerten, wenn sie als Gegenleistung für die vom nicht erwerbstätigen Ehegatten erbrachte Haushaltsführung oder Kinderbetreuung vereinbart wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. März 1978 VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66 f).
Leitsätze des BGH. Siehe dazu Kai Henning, in: Inso-Newsletter RA Henning Herbst 25.
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=16a429b629b6a7517a3e6e427293c62b&nr=142967&anz=1&pos=0

 

AG Köln zum Fahren ohne Fahrerlaubnis als deliktische Forderung i.S.d § 302 InsO

Das AG Köln entschied am 30.05.2025 (70e IK 33/25), dass für die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ein schlüssiger Tatsachenvortrag gemäß § 174 Abs. 2 InsO notwendig ist. Ein bloßer Hinweis auf Anlagen oder einen Vollstreckungsbescheid reicht nicht aus, wenn dieser keine konkreten Angaben zum deliktischen Verhalten enthält. Im entschiedenen Fall meldete die Gläubigerin Forderungen aus erhöhtem Beförderungsentgelt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis als Deliktforderungen an, ohne den zugrundeliegenden Sachverhalt darzulegen. Das Gericht lehnte die Einordnung als Forderung aus unerlaubter Handlung ab, da es sich bei dem erhöhten Beförderungsentgelt um einen vertraglichen Zahlungsanspruch aus Tarifbestimmungen handelt und nicht um eine deliktische Forderung. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis begründet keinen privilegierten Anspruch nach § 302 Nr. 1 InsO. Eine bloße Vertragsverletzung kann insolvenzrechtlich nicht einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gleichgestellt werden. Schuldner*innen sollten in solchen Fällen also stets einen Widerspruch gegen das Deliktsmerkmal erwägen. https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2025/70e_IK_33_25_Beschluss_20250530.html

LSG Bayern: Zur Berücksichtigung von bereiten Mitteln im Leistungsbezug

Das LSG Bayern hat entschieden, dass während eines laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens nach § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgeführte pfändbare Einkommensteile nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II gelten. Solche Beträge stehen den Leistungsberechtigten tatsächlich nicht zur Verfügung und stellen daher keine „bereiten Mittel“ dar. Der Insolvenzschuldner kann die gesetzlich vorgeschriebene Abtretung nicht rückgängig machen. Ein erfolgversprechender Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO kam nicht in Betracht, da keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seiner (nichtehelichen) Partnerin oder deren Kindern bestand. Das Gericht betonte, dass die Abtretung des pfändbaren Einkommens während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase eine tatsächliche Verfügung des Schuldners über diese Beträge ausschließt. Eine Obliegenheit, gegen die Pfändung vorzugehen, besteht nicht; ohne Abtretung wäre die Restschuldbefreiung ohnehin ausgeschlossen. In der Konsequenz hat das Jobcenter das zu berücksichtigende Einkommen ausschließlich nach der realen Verfügbarkeit zu bemessen. Gepfändete bzw. an den Insolvenzverwalter abgeführte Einkommensteile dürfen nicht angerechnet werden, so das https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/178837 (L 11 AS 232/22).

LSG Bayern: Informationspflicht der Krankenkassen bei Zahlungsrückstand

Bei einem länger als zwei Monate dauernden Rückstand an Kassenbeiträgen müssen gesetzlich Krankenversicherte über die damit konkret verbundenen Folgen durch die Krankenkasse informiert werden. Die Aufklärung darüber muss durch die Krankenkasse bereits in dem Mahnschreiben an den Versicherten erfolgen. Der Umfang der Aufklärungspflicht umfasst auch in welchem Umfang der Leistungsanspruch bei ausbleibenden Zahlungen eingeschränkt wird, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am 16. Oktober veröffentlichten Beschluss.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/178864 vom 06.10.2025

SG Gelsenkirchen: Haftkosten sind aus der Rente zu bezahlen

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass Rentner in Haft grundsätzlich Teile der Kosten der Inhaftierung aus ihrer Rente bezahlen müssen. Ein Häftling kann dem Haftkostenbeitrag auch nicht entgehen, indem er die Rentenzahlung an seine Ehefrau und seinen Sohn abtritt, entschied das Gericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19. September 2025. https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/178864 (epd)

Sozialräumliche Konzepte in der Schuldnerberatung für Senior*innen sind wirksam

Die von der Diakonie Deutschland in Auftrag gegebene Evaluierung des bundesweiten Modellprojekts „Sozialräumliche soziale Schuldnerberatung für Senior:innen“, welches durch die Unterstützung des BMJV durchgeführt werden konnte, kam kürzlich zum Abschluss. Die Evaluierung wurde extern durch das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) durchgeführt. Das Modellprojekt der Diakonie Deutschland wird seit Dezember 2022 an zehn Standorten in Deutschland umgesetzt und sammelt wertvolle Erkenntnisse, die für die Weiterentwicklung der Schuldnerberatung mit der Zielgruppe älterer Menschen wegweisend sind. Das Projekt läuft noch bis zum Jahresende.
Details zu den Wirkungen und den Evaluationsbericht finden sich auf der Seite des iff. https://www.iff-hamburg.de/2025/11/14/iff-sozialraeumliche-konzepte-in-der-schuldnerberatung/

 

 

 

 

Schuldnerberatungsdienstegesetz in der Kritik: Bundesrat und Sachverständige fordern Finanzierungsregelung und Entgeltfreiheit

Der Bundesrat kritisierte den Gesetzesentwurf der Regierung zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG, Bundestags-Drs. 21/1847) und sieht Nachbesserungsbedarf an mehreren Stellen. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf (21/2458) warnt die Länderkammer vor „erheblichen Mehrkosten“ für Länder und Kommunen. Sie warnt davor, dass die Annahme der Bundesregierung, es gäbe eine Infrastruktur in Deutschland, so nicht stimmt und zudem die Frage nach den zusätzlichen Kosten durch den erweiterten Kreis von Anspruchsberechtigten nicht beantwortet. Dazu brachte der Bundesrat den Vorschlag ein, bestimmte Teile der Privatwirtschaft, wie Banken oder Inkassodienstleister, an den Kosten zu beteiligen. Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme sowohl die Beteiligung des Bundes wie der Privatwirtschaft an der Umsetzung ab.

Zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss Recht und Verbraucherschutz am 5.11.2025 wurden Sachverständige geladen, welche „erheblichen Nachbesserungsbedarf an den von der Bundesregierung vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen zu Schuldnerberatungsdiensten“ sehen. Kritisiert wurde durch die Sachverständigen sowohl die mangelhafte Übertragung der Vorgaben aus der Verbraucherkreditrichtlinie sowie die fehlende Kostenregelung.

„Wer dieses Gesetz unverändert lässt, riskiert eine Verschlechterung der Versorgung und die NichtErfüllung europäischen Rechts“, sagte Ines Moers von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB). Ein „stabiles, seriöses, qualifiziertes System von Beratungsangeboten“ auf Basis dieses Gesetz aufzubauen sei nicht möglich. Das System der Schuldnerberatungsstellen in Deutschland sei strukturell überlastet und könne nicht für die Umsetzung des SchuBerDG weiter belawerden. Zugangslücken würden durch das SchuBerDG in der jetzigen Fassung nicht geschlossen, sondern über verlängerte Wartezeiten vergrößert. Sie verweist auf die bereits jetzt schwierige Finanzlage einiger Schuldnerberatungsstellen bzw. ihrer Träger.

Eine Kostenbeteiligung der Ratsuchenden wird von Ines Moers und ebenso von Roman Schlag, Sprecher der AG SBV und Referent beim Caritasverband für das Bistum Aachen e.V., abgelehnt. Der Sachverständige warnt: „Geringe Entgelte kosten dem Staat Geld“. Auch Christoph Zerhusen hebt für die Verbraucherzentrale NRW e.V. den bürokratischen Aufwand hervor und stellt heraus: Eine „Kostenbeteiligung funktioniert nicht in der Praxis“. Auch er sieht die bestehende Struktur der Schuldnerberatung in den Ländern als nicht hinreichend an. Ein Flickenteppich aus Finanzierungswegen ermöglichen oder begrenzen für Bevölkerungsteile den Zugang zur Schuldnerberatung. Schuldnerberatung gehöre ausgebaut, denn „schließlich gehe es darum, Menschen zurück in den Wirtschaftskreislauf zu bringen“. „Wenn man Schuldnerberatung nicht finanziert, nicht ausbaut und nicht bedarfsgerecht vorhält, dann kostet das letztendlich uns alle mehr“, betonte der Sachverständige.

Der Rechtswissenschaftler Professor Andreas Rein von der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft in Ludwigshafen, durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannt, ging auf die Gewährleistungsverpflichtung für die Schuldnerberatung und die Folgen für die Umsetzung des Gesetzes in den Ländern ein. „Wir werden 16 völlig verschiedene Regelungen zur Ausgestaltung dieser Gewährleistungsverpflichtung bekommen“, warnte der Sachverständige. Zudem sei bei einer Gewährleistungsverpflichtung auch eine Regelung zur Finanzierung der Beratungsstellen „unabdingbar“. Rein schlug zur Finanzierung vor, auch eine Beteiligung der Gläubiger, insbesondere der Kreditgeber, zu erwägen.

Die Sachverständige Andrea Schweer lehnt diesen Vorschlag zur Beteiligung für den Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. ab. „Eine gesetzliche Verpflichtung privater Gläubiger lehnen wir naturgemäß ab“, betonte die von der Unionsfraktion als Sachverständige benannte Verbandsvertreterin. Die Stärkung der Schuldnerberatung unterstütze der Verband aber vollumfänglich. Christoph Niering vom Verband der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschland e.V. sprach sich für eine Stärkung der Schuldnerberatung aus. Er plädierte zudem für eine Verschlankung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Durch eine Vereinfachung könnten auf Länderebene Gelder und Personal frei werden, sagte der von der Unionsfraktion benannte Sachverständige.

https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1121532

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw46-de-schuldnerberatungsdienste-1126262

Zu der vom Bundestag am 14.11.2025 verabschiedeten Fassung des Gesetzes siehe oben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Studie: Psychische Gesundheit und finanzielle Zukunft:

Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) ist ein privates Wirtschaftsforschungsinstitut, das das Verständnis wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Zusammenhänge fördert. Der IW-Report Nr. 49/2025 thematisiert die ökonomische Bedeutung der psychischen Gesundheit von Schüler*innen und gibt Handlungsempfehlungen. Hintergrund sind zunehmende psychische Belastungen bei Kindern und Jugendlichen. Diese können sich negativ auf Bildungs- und Erwerbschancen auswirken mit langfristigen ökonomischen Folgen. Quelle und weitere Infos: https://www.iwkoeln.de/studien/christina-anger-julia-betz-wido-geis-thoene-die-oekonomische-bedeutung-der-psychischen-gesundheit-von-schuelerinnen-und-schuelern.html

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzen und Gesundheit: Per Rezept zum finanziellen Wohlbefinden?

In der aktuellen Ausgabe des iff-Überschuldungsradars widmet sich Caro Berndt vom institut für finanzdienstleistungen (iff) dem Thema „Finanzielle Gesundheit“ – einem Themenbereich, der zunehmend im Fokus von Wissenschaft und sozialen Medien steht. Die Autorin diskutiert nicht nur die Zusammenhänge zwischen Gesundheit, Wohlbefinden und finanziellen Aspekten, sondern analysiert auch bestehende Konzepte, die die einzelnen Einflussfaktoren finanzieller Gesundheit beleuchten. Für eine differenzierte Begriffsbestimmung werden etablierte Definitionen und Messmethoden herangezogen. Quelle: https://www.iff-hamburg.de/2025/10/15/uberschuldungsradar-44/

 

 

 

 

 

 

 

 

iff-Überschuldungsreport 2025: Krankheit bleibt Hauptgrund für Überschuldung

Gesundheitliche Probleme durch Krankheiten, Sucht oder Unfälle waren im Jahr 2024 zum zweiten Mal in Folge der häufigste Grund für Überschuldung in Deutschland. Bei 17,6 Prozent der Personen, die eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchten, wurde dies als Ursache für die finanzielle Lage genannt. Auf den Plätzen zwei und drei folgen Arbeitslosigkeit oder reduzierte Erwerbsarbeit mit 15,3 Prozent sowie Scheidung oder Trennung mit 9,1 Prozent. Insgesamt machen diese ereignisbezogenen Faktoren rund 42 Prozent der Überschuldungsgründe aus. Diese Zahlen verdeutlichen, dass Überschuldung in vielen Fällen auf Lebenskrisen zurückzuführen ist, die außerhalb der individuellen Kontrolle liegen und mit erheblichen sozialen und psychischen Belastungen einhergehen. Das sind Ergebnisse des iff-Überschuldungsreports 2025, den das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) jährlich herausgibt und von „Deutschland im Plus – die Stiftung für private Überschuldungsprävention“ gefördert wird. Die aktuelle Auswertung basiert auf den Daten von 213.102 Haushalten, bei denen die Schuldnerberatung zwischen 2013 und 2024 begann. https://www.iff-hamburg.de/ueberschuldungsreport-ergebnisse/

 

 

 

 

 

 

Schuldnerberatungsdienstegesetz: Bundestag verabschiedet Entwurf mit Änderungen

Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) nach der bereits am 14.11.2025 durchgeführten zweiten und dritten Beratung verabschiedet. Nach der Anhörung der Sachverständigen am 5. November ist der Gesetzentwurf (siehe NRW Infodienst Schuldnerberatung 8/2025) auf Empfehlung des Rechtsausschusses in zwei wesentlichen Punkten verändert worden. Verankert ist nunmehr vor allem der „Grundsatz der Kostenfreiheit“ (§ 3 SchuBerDG mit entsprechend geänderter Überschrift), für Verbraucher*innen für die Inanspruchnahme von Schuldnerberatungsdiensten. Von dieser darf nur in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ abgewichen werden. Des Weiteren sind Qualifikationsanforderungen an das Personal der entsprechenden Anbieter (§ 4 SchuBerDG) definiert.
Nicht berücksichtigt wurde allerdings die nahezu einhellige Forderung der Sachverständigen, eine Regelung zu der Bedarfsbemessung und Finanzierung aufzunehmen. Stattdessen fordert der Bundestag in einem mit dem Gesetzentwurf verabschiedeten Entschließungsantrag die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern einen Vorschlag zu einer „auskömmlichen Finanzierung“ der Schuldnerberatung zu entwickeln. Dabei soll auch die Möglichkeit der Verfahrensverschlankung, Anpassungen im Verbraucherinsolvenzrecht, die Digitalisierung der Prozesse sowie insbesondere eine verpflichtende Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung geprüft werden. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf zustimmen.
Quelle und weitere Informationen: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw46-de-schuldnerberatungsdienste-1126262

 

 

 

 

 

Destatis: Deutlicher Anstieg der Insolvenzerfahren in Deutschland

Für Juli 2025 meldeten die Amtsgerichte 2 197 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 13,4 % mehr als im Juli 2024. Bei den Verbraucherinsolvenzen betrug die Anzahl 7 553, was eine
Steigerung um 12,9 % gegenüber Juli 2024 entspricht. Quelle und weitere Infos: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/10/PD25_373_52411.html

Erhöhte Verschuldungsgefahr durch Mutterschaft

Einkommensverluste erhöhen die Gefahr für Verschuldung. Arbeitslosigkeit und Erkrankung sind geläufigere Ursachen für Beratungsanlässe in der Schuldnerberatung. Aber auch Mutterschaft kann zu langfristigem Einkommensverlust und zu Beratungsbedarf bei einer Beratungsstelle führen. „Der Einkommensverlust von Müttern nach der ersten Geburt ist in Deutschland noch wesentlich größer als bisher angenommen. Mütter verdienen im vierten Jahr nach der Geburt durchschnittlich fast 30.000 Euro weniger als gleichaltrige Frauen noch ohne Kinder – mit langfristigen Auswirkungen auf Karriere und die spätere Rente.“ Einen genauen Blick auf den Einkommensverlust durch Mutterschaft nimmt eine jetzt veröffentlichte Studie des ZEW Mannheim und der Universität Tilburg. https://www.zew.de/presse/pressearchiv/einkommensverlust-nach-geburt-weit-hoeher-als-bisher-gedacht

Studie: Digitale Kompetenzen im Lebenslagenvergleich

Die Studie „Digital Skills Gap 2025“ macht sichtbar, wie unterschiedlich digitale Kompetenzen in verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen ausgeprägt sind. Sie richtet dabei den Blick gezielt auf die Lebenslagen der Menschen: Einkommen, Wohnsituation, berufliche Stellung – all das prägt maßgeblich, wie gut jemand für die digitale Arbeits- und Lebenswelt gerüstet ist. Die Studie liefert Handlungsimpulse, um Hürden abzubauen und eine Entwicklung digitaler Kompetenzen zu ermöglichen.

Quelle und weitere Infos: https://initiatived21.de/uploads/03_Studien-Publikationen/Digital-Skills-Gap-2025/D21_DigitalSkillsGap_2025_final.pdf#msdynmkt_trackingcontext=4d1bf1bb-0acd-46a1-afd9-2d9d49490000

Destatis: 72 000 Menschen ohne Krankenversicherungsschutz

Im Jahr 2023 waren in Deutschland rund 72 000 Menschen nicht krankenversichert und hatten auch keinen sonstigen Anspruch auf Krankenversorgung, obwohl in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz im Inland besteht. Drei Viertel aller Personen ohne einen entsprechenden Schutz waren Nichterwerbspersonen wie Rentner*innen oder Studierende ab dem 26. Lebensjahr. Weitere 198 000 Menschen waren zwar nicht krankenversichert, hatten aber dennoch einen Anspruch auf Krankenversorgung. Dazu können beispielsweise Asylsuchende, Empfänger*innen von Sozialhilfe, sowie freiwillige Wehrdienstleistende gehören. Quelle, weitere Infos und Tipps: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/nicht-krankenversichert-was-tun-10459

 

 

Bürgergeld im Realitätstest – Materielle Entbehrungen und wachsende Armutslücke

Das Bürgergeld als existenzsichernde Maßnahme bleibt weit unter der Armutsgrenze und weit hinter der in der Pfändungsfreigrenze abgebildeten Grenze zur wirtschaftlichen Teilhabefähigkeit. Die Expertise der Paritätischen Forschungsstelle bildet die Lücke zwischen Armut und Existenzsicherung ab und stellt sie in den Kontext zu der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung der letzten Jahrzehnte. „Die Leistungen reichen nicht aus, um die Armutsgrenze zu überschreiten. 2023 lag der durchschnittliche Bedarf bei 907 € monatlich, während die Armutsschwelle bei 1.381 € lag – eine Lücke von 474 €. Diese „Armutslücke“ ist seit 2010 kontinuierlich gewachsen.“ Damit wird die Frage verbunden „ob und inwieweit die aktuelle Grundsicherung ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag gerecht wird, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/expertise_Buergergeld-2025_web.pdf

 

SchuldnerAtlas Deutschland 2025: Überschuldung steigt deutlich

Zu dem am 14.11.2025 veröffentlichten neuen SchuldnerAtlas teilt Creditreform mit: Die seit längerem erwartete Trendwende tritt ein: Die Zahl überschuldeter Verbraucher*innen in Deutschland nimmt erstmals seit 2018 wieder merklich zu. Im Jahr 2025 zählt Creditreform rund 5,67 Millionen Überschuldungsfälle und somit 111.000 neue Fälle.
Die Zahl der „harten“ Überschuldungsfälle (mit juristischen Folgen) und die der „weichen“ Fälle (geringere Überschuldungsintensität) steigt erstmals seit 2017 wieder zeitgleich an. Die „weichen“ Fälle haben mit 72.000 neuen Fällen (+ 3,0 Prozent) fast doppelt so stark zugenommen, wie die „harten“ Fälle (+ 39.000; + 1,2 Prozent). Somit rutschen viele Menschen nicht plötzlich, sondern schleichend in die Überschuldung. Rechnungen geraten in Rückstand; Mahnungen und Gerichtsverfahren sind die Folgen. „Überschuldung ist kein Randphänomen mehr“, so Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Creditreform Wirtschaftsforschung. „Wir sehen mittlerweile viele, die eigentlich gut situiert sind, aber ihre finanzielle Belastbarkeit überschätzt haben.“
In 69 Prozent der Kreise und kreisfreien Städte sind die Überschuldungsquoten 2025 gestiegen. Besonders stark betroffen sind wirtschaftlich angeschlagene Regionen, besonders in Nordrhein-Westfalen. Landesweit beträgt die Überschuldungsquote hier 9,79 %. Das sind 1,46 Mio. überschuldete Menschen in NRW, 44.000 mehr als im Jahr zuvor. Gelsenkirchen (Quote: 17,07 %), Herne (16,58 %), Hagen (16,58 %) und Duisburg (16,32 %) gehören zu den zehn Städten mit der höchsten Überschuldungsquote.
Quellen und weitere Information: https://www.creditreform.de/fileadmin/user_upload/central_files/News/News_Wirtschaftsforschung/2025/SchuldnerAtlas_Deutschland/SchuldnerAtlas_Pressemitteilung_2025.pdf (PDF-Download)

https://www.creditreform.de/aktuelles-wissen/schuldneratlas

https://www.creditreform.de/fileadmin/user_upload/central_files/News/News_Wirtschaftsforschung/2025/SchuldnerAtlas_Deutschland/SchuldnerAtlas_Deutschland_2025.pdf

(PDF-Download)

 

 

Veranstaltungen aus/für die Querschnittsfelder

Professionalität statt Polarisierung – Gesellschaftliche Konflikte der politischen Instrumentarisierung entziehen – Integration möglich machen, Fachtagung und offene Podiumsdiskussion des Diakonischen Werkes Solingen, der Diakonie Deutschland und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. –Diakonie RWL | Geschäftsfeld Flucht, Migration und Integration
Zum Flyer Diakonie Solingen Fachtagung Professionalität statt Polarisierung und zur Anmeldung: https://docs.google.com/forms/d/e/1FAIpQLSfXMGk9NroekVoR3KvEkrnOy8gDbou3WENlv8e4mvPWkCl6mQ/closedform

Weiterentwicklung der Beteiligung und Selbstvertretung von Menschen mit Armutserfahrung/Expert*innen in eigener Sache in NRW durch Qualifizierung und Vernetzung. Bei den beiden nächsten Veranstaltungen am 15.10.25 und 5.11.2025 (beide in Köln) sind noch ein paar Plätze frei. Das Projekt des DiCV Köln wird in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW – gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Informationen und Anmeldung: Weiterentwicklung-der-Beteiligung-und-Selbstvertretung-vonMenschen-mit-Armutserfahrung.pdf

Fachtag Queeres Leben im Alter(n) – Queere Menschen gehören selbstverständlich zu unserer vielfältigen Gesellschaft- in jedem Lebensalter. Doch gerade in der älteren Generation bleiben ihre Lebensrealitäten mit Blick auf ihre sexuelle Orientierung und/ oder geschlechtliche Identität oft unsichtbar: Diskriminierungserfahrung, Ausgrenzung der Gesellschaft oder auch Einsamkeit sind Herausforderungen, die viele queere Senior:innen betreffen.

Zum Flyer und zur Anmeldung: Caritasverband Düsseldorf e.V. | Fachtag Queeres Leben im Alter(n)

 

Kostenloses Lernmodul zum Thema: Studium: Risiko Verschuldung

Welche Verschuldungsrisiken und finanziellen Schwierigkeiten mit einem Studium verbunden sein können, haben Studierende der Hochschule RheinMain erarbeitet. Es entstand daraus ein Selbstlernmodul, das praxisnah aufzeigt, wie Studierende finanzielle Schwierigkeiten vermeiden können. Das Online-Angebot steht allen Interessierten kostenfrei zur Verfügung.
Quelle und weitere Infos: Onlinekurs „Schulden=Studium?“ unter: https://rise.eu.articulate.com/share/BNh8cTjlz4v4ob7BpiIxBLQpL-xmTEwa

Bürgergeld-Urteil: Unterkunftskosten der Stadt Salzgitter rechtens – trotz vieler Zweifel

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2025 bestätigt die Rechtmäßigkeit des Konzepts der Stadt Salzgitter zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten für ZweiPersonen-Haushalte im Rahmen des Bürgergeldes. Das Gericht betonte die eingeschränkte gerichtliche Prüfung, die sich auf die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der kommunalen Methodik beschränkt. Die Stadt Salzgitter hatte einen Vergleichsraum gebildet, der unterschiedliche Stadtteile und ihre Mietstrukturen berücksichtigt, was vom Gericht als ausreichend und methodisch vertretbar anerkannt wurde. Trotz Kritikpunkten wie der Heterogenität des Stadtgebiets und der verkehrlichen Anbindung sah das Gericht keine hinreichenden Gründe, das Konzept zu verwerfen.

Eine temporäre Anhebung der Brutto-Kaltmietobergrenze für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2025 um 30 Euro wurde vom Gericht zugestanden, weitergehende Forderungen blieben jedoch unbeachtet. Die Entscheidung stellt klar, dass die Verwaltung bei der Erhebung und Auswertung von Mietdaten einen weiten Ermessensspielraum hat, der nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Voraussetzung für weitergehende Ansprüche auf Unterkunftskosten ist zudem der Nachweis einer Unzumutbarkeit eines Umzugs, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Der ergänzende Bericht weist darauf hin, dass trotz umfangreicher Zweifel an einzelnen Details das Gesamturteil die kommunale Vorgehensweise bestärkt. Er betont die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis, da sie der Stadt Salzgitter erlaubt, ihre Unterkunftskostenrichtlinien beizubehalten. Gleichzeitig weist er auf die laufende Debatte um die Angemessenheit der Mietobergrenzen hin und veranschaulicht die Herausforderungen der Umsetzung sozialrechtlicher Vorgaben in heterogenen Kommunen. Dieses Urteil hat daher Signalwirkung für vergleichbare Fälle und verdeutlicht die Balance zwischen kommunaler Gestaltungsspielraum und gerichtlicher Kontrolle im Bereich der Unterkunftskosten beim Bürgergeld.

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/88ccd3e8-681d-45ce-b8fc-eae48c6d698f

https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-urteil-unterkunftskosten-der-stadt-salzgitter-rechtens-trotz-vieler-zweifel#google_vignette

BSG: Vollmacht per Fax an Jobcenter reicht nicht aus

Ein aktuelles Urteil befasst sich mit den Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses durch das Jobcenter im Rahmen des Bürgergeldes bei einer Arbeitsaufnahme. Das Gericht entschied, dass eine bloße Einarbeitung des Arbeitnehmers im neuen Job nicht ausreicht, um Ansprüche auf einen finanziellen Zuschuss seitens des Jobcenters zu begründen. Vielmehr müssen weitere Faktoren nachgewiesen werden, die eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt belegen. Im Urteil wird hervorgehoben, dass der Zuschuss nicht für kurzfristige oder alleinige Einarbeitungsphasen gedacht ist, sondern dazu dienen soll, die dauerhafte Beschäftigung zu fördern. Die Förderung ist an spezifische Bedingungen gebunden, die über die reine Orientierung im Arbeitsplatz hinausgehen. Dazu gehören etwa die Sicherstellung eines längerfristigen Arbeitsverhältnisses oder der Nachweis von Qualifizierungsmaßnahmen, die über das reine Einlernen hinausgehen. Diese Entscheidung hat Relevanz für Leistungsberechtigte und Arbeitgeber, da sie die Anforderungen für Zuschüsse präzisiert und einer missbräuchlichen Nutzung vorbeugt. Insgesamt stärkt das Urteil die Zielsetzung des Bürgergeldes, nachhaltige Beschäftigungsverhältnisse zu fördern und über kurzzeitige Unterstützungen hinauszugehen. Die genaue Ausgestaltung und Nachweisführung der Voraussetzungen für Zuschüsse müssen bei Einreichung von Anträgen beim Jobcenter sorgfältig beachtet werden. https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-jobcenter-zuschuss-einarbeitung-reicht-nicht-aktuelles-urteil#google_vignette

Paarbeziehungen und Bedarfsgemeinschaft

Wohnen Partner über ein Jahr zusammen, dann kann das Jobcenter laut einem Gerichtsurteil von einem füreinander einstehen ausgehen. Das „Probejahr“ beginnt auch nicht erneut, wenn das Zusammenwohnen wegen der Renovierung einer Wohnung für mehrere Monate unterbrochen wird, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) in Schleswig in einem am 12. August veröffentlichten Beschluss. https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/178496

 

 

 

 

Kostenfreie Informationsmaterialien zum Wohngeld:

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat neue Flyer und Postkarten erstellt, die direkt über die Website des BMWSB auch in größeren Mengen kostenfrei bestellt werden können. Außerdem bietet die Website des BMWSB umfassende Informationen zum Wohngeld-Plus sowie den Wohngeld-Plus-Rechner. Anspruchsberechtigte finden eine erste Orientierung, ob sich ein Antrag auf Wohngeld-Plus lohnt. Quelle: https://www.bmwsb.bund.de/DE/wohnen/wohngeld/wohngeld_node.html

 

 

 

 

Studentische Rechtsberatung: Zugang zum Recht für „Jedermann“

Studentische Rechtsberatung ermöglicht es, Rechtsrat den Personengruppen zugänglich zu machen, denen er andernfalls verschlossen bliebe, darauf macht der Dachverband studentische Rechtsberatung aufmerksam. Gründe für die Unzugänglichkeit zu Rechtsberatung können vielfältig sein. Entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach mehr Rechtsschutz- und Rechtswahrnehmungsgleichheit ist studentische Rechtsberatung, die über sogenannte Law Clinics angeboten wird, nicht nur wichtiges soziales und gesellschaftliches Engagement, sondern ein zentrales Standbein für Rechtssicherheit und Gerechtigkeit in Deutschland. Weitere Infos auch zu den Law Clinics unter:

https://dachverband-srb.de/

https://dachverband-srb.de/law-clinics

 

 

Online-Werkstatt Überschuldungsforschung: Möglichkeiten von KI in der Schuldnerberatung

Die 5. Online-Werkstatt Überschuldungsforschung findet am Freitag, den 28. 11. 2025 von 10-12:30 Uhr zum Thema „Möglichkeiten von KI in der Schuldnerberatung“ statt. Philipp Frei, vom Dachverband Budgetberatung Schweiz, stellt den von seiner Organisation entwickelten „Budget-Chatbot“ vor – ein digitales Tool, das niedrigschwellig zu Fragen rund um Geld und Haushaltsbudget informiert und berät. Mara Stieler von der Technischen Hochschule Nürnberg gibt Einblicke in aktuelle Entwicklungen und Perspektiven der Onlineberatung. Die Veranstaltung ist kostenlos. Quelle und weitere Infos: https://www.iff-hamburg.de/2025/06/27/online-werkstatt-ueberschuldungsforschung/

 

Das Kabinett billigt den Regierungsentwurf zum SchuBerDG

„Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Sicherung der unabhängigen Schuldnerberatung auf den Weg gebracht. Das Kabinett billigte in Berlin einen Entwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD), mit dem der Zugang zu solchen Beratungsstellen künftig sichergestellt sein muss. Festgelegt werden soll auch, dass für die Beratung höchstens „ein begrenztes Entgelt“ verlangt werden darf. Anbieter müssen zudem frei von Eigeninteressen sein. Jährlich soll es einen Bericht über die verfügbaren Beratungsstellen geben. Bundesweit gibt es nach Angaben des Ministeriums fast 1.400 Schuldnerberatungsstellen von Kommunen oder gemeinnützigen Organisationen. Ganz überwiegend würden sie kostenlos beraten. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung Vorgaben der EU-Verbraucherkreditlinie umsetzen.“ Epd zuerst veröffentlicht am 3.9.2025

 

Digital beraten, geht das gut? – Schuldnerberatung zwischen Empathie und Technik Online-Fachtagung der LAG FW NRW am 4. November 2025

Digitale Tools, Künstliche Intelligenz und Onlineberatungsangebote gewinnen auch in der Schuldnerberatung zunehmend an Bedeutung. Doch wie lässt sich die Balance zwischen technischer Unterstützung und empathischer Beratung gestalten? Dieser Frage gehen wir bei unserer diesjährigen Fachtagung nach, die wir in Kooperation mit dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes NRW (MKJFGFI) durchführen. Weitere Informationen finden Sie in dem Tagungsflyer sowie unter:

https://fbsb-nrw.de/fachtagung/fachtagung-2025/

Anmeldungen sind bis zum 28.10.2025 mit folgendem Link möglich:

https://forms.office.com/Pages/ResponsePage.aspx?id=gacmw-AucUylzPG3WGOGGLQ_qP0R5ABEiyCo87llRvZUNEVZSVNZQTlRTFhUSExRVEQwNEVNUzZNNSQlQCNjPTEkJUAjdD1n

 

Finanzielle Sorgen von Eltern nehmen laut Studie zu!

Eine aktuelle Studie des Meinungsforschungsinstituts Forsa im Auftrag von Save the Children zeigt, dass die finanziellen Sorgen von Eltern minderjähriger Kinder in Deutschland deutlich zunehmen. Über 1.000 Haushalte mit Kindern wurden im Juli und August dazu befragt, ob sie Schwierigkeiten haben, das Nötigste wie Essen, Kleidung oder Heizung zu bezahlen. Die Ergebnisse machen deutlich, dass finanzielle Belastungen innerhalb der Familien stark angestiegen sind und sich nicht nur auf das Wohlbefinden der Eltern, sondern auch auf das emotionale Befinden der Kinder auswirken. Vor allem das Gefühl der Unsicherheit und Angst bezüglich der Grundversorgung prägt den Familienalltag zunehmend. Save the Children erneuert vor diesem Hintergrund die Forderung nach einer umfassenden Grundsicherung für Kinder, um den Auswirkungen finanzieller Notlagen vorzubeugen und Chancengleichheit zu fördern. Die Studie unterstreicht, wie wichtig öffentliche Unterstützung und gesellschaftliches Engagement sind, damit Kinder und Jugendliche in sozial und emotional stabilen Verhältnissen aufwachsen können.

https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.studie-zu-familien-in-deutschland-finanzielle-sorgen-von-eltern-druecken-aufs-gemuet-der-kinder.92eb9960-65c4-4ef7-a693-29ca611c7b8b.html

https://www.zeit.de/gesellschaft/2025-09/eltern-familie-umfrage-finanzielle-sorgen-save-the-children

 

Geld schützen bei einer Kontopfändung – Informationen, was bei einer Kontopfändung zu tun ist, um Geldeingänge zu schützen.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bietet mit dem Tool „Wegweiser Kontopfändung“ eine praktische Online-Hilfe für Menschen in finanziellen Notlagen an. Dieses interaktive Instrument ermöglicht Betroffenen, schnell und übersichtlich individuelle Informationen zur Kontopfändung und mögliche Lösungen zu erhalten. Nutzer können mithilfe des Tools ihre persönliche Situation eingeben und bekommen daraufhin Handlungshinweise, wie sie beispielsweise ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten oder Freibeträge geltend machen können. Der Wegweiser führt Schritt für Schritt durch die rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigt auf, welche Freibeträge geschützt sind und wie diese gegebenenfalls erhöht werden können. Zusätzlich informiert das Tool über zuständige Beratungsstellen, an die sich Betroffene wenden können, um weiterführende Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Das Tool gibt eine Ersteinschätzung zu möglichen Freibeträgen auf einem gepfändeten Konto und erleichtert Betroffenen den Zugang zu relevanten Informationen und Angeboten. Die Nutzung ist kostenfrei und steht online jederzeit zur Verfügung. Mit dem Wegweiser Kontopfändung unterstützt das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz gezielt die schnelle Orientierung und Handlungssicherheit in schwierigen finanziellen Situationen. Der digitale Service trägt dazu bei, das Bewusstsein für die Rechte von Schuldnerinnen und Schuldnern zu stärken und praktische Hilfe unkompliziert bereitzustellen.

https://service.justiz.de/kontopfaendung

Teilhabezuschüsse für arme Kinder kommen nicht an

Der Paritätische Gesamtverband stellt fest, dass die staatlichen Teilhabezuschüsse für arme Kinder einer Studie zufolge weiterhin nur wenigen Anspruchsberechtigten zugutekommt. Von den 6- bis 15-Jährigen im Bürgergeldbezug nutzten im vergangenen Jahr höchstens 19,2 Prozent, also knapp ein Fünftel, diese Unterstützungsmöglichkeit, wie eine Untersuchung der Forschungsstelle des Paritätischen Gesamtverbands ergab. „Die Teilhabeleistungen laufen weitgehend ins Leere“, heißt es darin.

https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/default-7083e11ca420c6b6e913e56ca85f9292/

https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Seiten/Presse/docs/expertise_BuT-2025.pdf

 

Aussicht auf den Siebten Armutsbericht der Bundesregierung

Jeder 6. Mensch in Deutschland lebt in Armut. Das belegt auch der neue Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung. Gleichzeitig besitzt das reichste Zehntel über 54% des Vermögens, während die untere Hälfte der Bevölkerung nur 3% des Vermögens besitzt. „Diese soziale Spaltung ist Sprengstoff für unsere Demokratie”, fasst Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverband, den 683-seitigen Bericht zusammen.

Quelle: https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/sprengstoff-fuer-die-demokratie-neuer-regierungsbericht-vermoegensverteilung-in-deutschland-extrem-ungleich/

 

Sozialstaatsreform – Einsatz gegen Sozialkürzungen und für Entbürokratisierung

Die öffentlichen Haushalte bräuchten dringend eine Phase der Konsolidierung und eine Debatte über Einsparungen, um den Sozialstaat zukunftsfest zu machen. Auf einem „derart hohen Kostenniveau“ könne es nicht mehr weitergehen, so der Präsident des Landkreistages, Achim Brötel.

An welcher Stelle aber aus Sicht der Freien Wohlfahrt eingespart werden kann, wird in Stellungnahmen der der Diakonie Deutschland, Caritas Deutschland und des Paritätischen verdeutlicht. Das Ziel der neuen Bundesregierung würde begrüßt werden, wenn Verwaltungsstrukturen vereinfacht, Bürokratie abgebaut, der Sozialstaat modernisiert und Leistungen einfacher zugänglich gemacht würden (Diakonie Deutschland). Denn „Lücken im Netz der sozialen Infrastruktur können erhebliche Folgen für die Transfersysteme haben, wenn präventive Angebote (z.B. Schuldnerberatung) wegfallen.“ (Caritas Deutschland). Die Freie Wohlfahrt spricht sich „für armutsfeste Sozialleistungen und nachhaltige Arbeitsmarktmaßnahmen aus“ (Paritätischer Gesamtverband).

https://www.landkreistag.de/presseforum/pressemitteilungen/3477-der-sozialstaat-braucht-dringend-eine-generalueberholung-leistungen-vereinfachen-kommunen-staerken

https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/einsatz-fuer-soziale-sicherheit-und-entbuerokratisierung-bei-der-kommission-zur-sozialstaatsreform/

https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/einsatz-fuer-soziale-sicherheit-und-entbuerokratisierung-bei-der-kommission-zur-sozialstaatsreform/

 

NRW Infodienst Schuldnerberatung 9/2025

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

der NRW Infodienst Schuldnerberatung der Fachberatung Schuldnerberatung NRW bietet Ihnen eine Zusammenstellung aktueller Informationen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
http://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/.

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung 9 2025

 

NRW Infodienst Schuldnerberatung 8/2025

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

der NRW Infodienst Schuldnerberatung der Fachberatung Schuldnerberatung NRW bietet Ihnen eine Zusammenstellung aktueller Informationen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:
http://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/.

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung 8 2025