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Schuldnerberatungsdienstegesetz: Bundestag verabschiedet Entwurf mit Änderungen


11. Dez. 2025 |

Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) nach der bereits am 14.11.2025 durchgeführten zweiten und dritten Beratung verabschiedet. Nach der Anhörung der Sachverständigen am 5. November ist der Gesetzentwurf (siehe NRW Infodienst Schuldnerberatung 8/2025) auf Empfehlung des Rechtsausschusses in zwei wesentlichen Punkten verändert worden. Verankert ist nunmehr vor allem der „Grundsatz der Kostenfreiheit“ (§ 3 SchuBerDG mit entsprechend geänderter Überschrift), für Verbraucher*innen für die Inanspruchnahme von Schuldnerberatungsdiensten. Von dieser darf nur in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ abgewichen werden. Des Weiteren sind Qualifikationsanforderungen an das Personal der entsprechenden Anbieter (§ 4 SchuBerDG) definiert.
Nicht berücksichtigt wurde allerdings die nahezu einhellige Forderung der Sachverständigen, eine Regelung zu der Bedarfsbemessung und Finanzierung aufzunehmen. Stattdessen fordert der Bundestag in einem mit dem Gesetzentwurf verabschiedeten Entschließungsantrag die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern einen Vorschlag zu einer „auskömmlichen Finanzierung“ der Schuldnerberatung zu entwickeln. Dabei soll auch die Möglichkeit der Verfahrensverschlankung, Anpassungen im Verbraucherinsolvenzrecht, die Digitalisierung der Prozesse sowie insbesondere eine verpflichtende Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung der Schuldnerberatung geprüft werden. Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf zustimmen.
Quelle und weitere Informationen: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw46-de-schuldnerberatungsdienste-1126262