Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen nicht unmittelbar nach Begleichung der Forderung gelöscht werden müssen. Damit hob er das Urteil des OLG Köln vom 10. April 2025 (15 U 249/24) auf, dass eine sofortige Löschung verlangt hatte. Die Vorschrift des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung der Eintragung im öffentlichen Schuldnerverzeichnis anordnet, findet auf privat erhobene Daten von Wirtschaftsauskunfteien keine Anwendung. Anders als beim Schuldnerverzeichnis handelt es sich hierbei nicht um ein öffentliches Register, sondern um eigene Datenerhebungen privater Auskunfteien. Der BGH stellte klar, dass sich die zulässige Speicherdauer solcher Einträge nach einer datenschutzrechtlichen Interessenabwägung richtet. Dabei können von den Aufsichtsbehörden genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert einen angemessenen Ausgleich zwischen Informationsinteresse der Wirtschaft und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sicherstellen. Zudem weist der BGH darauf hin, dass typisierte Speicherungsfristen, etwa die von der Schufa praktizierte 36-Monatsfrist und die 18 Monats Frist bei Ausgleich innerhalb von 100 Tagen und Geringfügigkeit der Forderung, zulässig sein können, sofern sie den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen. Damit bestätigt der BGH, dass Auskunfteien nach Ausgleich einer Forderung keine sofortige Löschung schulden, sondern die Speicherung für eine angemessene Frist fort setzen dürfen, sofern sie auf einer gerechtfertigten Interessenabwägung beruht. BGH Pressemitteilungen- – Urteil vom 18 Dezember 2025 – I ZR 97/25t. Urteil I ZR 97/25.pdf