LG München I: Verletztenrente und Altersrente pfändbar und zusammenzurechnen
26. März 2026 | Gerichtsentscheidungen
Mit Beschluss vom 3.10.2025 – 14 T 10843/25 – hat das LG München I entschieden, dass eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII im Verbraucherinsolvenzverfahren zusammen mit der gesetzlichen Altersrente gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2a ZPO zu berücksichtigen ist. Die Verletztenrente fällt nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 20.10.2016 – IX ZB 66/15) nicht unter § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I, sondern ist nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar; Gleiches gilt für die gesetzliche Altersrente. Damit bestätigt das LG München I, dass beide Renten zusammenzurechnen und der Pfändung nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften zu unterwerfen sind. LG München I, Beschluss vom 03.10.2025 – 14 T 10843/25 – openJur