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AG Schwarzenbek: Amtswegige Zurückweisung des RSB-Antrags bei laufender Sperrfrist


26. März 2026 |

Das Amtsgericht Schwarzenbek hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2025, Aktenzeichen 1 IN 48/25, entschieden, dass ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung von Amts wegen zurückzuweisen ist, auch wenn sich erst nach Verfahrenseröffnung herausstellt, dass der Schuldner Falschangaben zu früheren Restschuldbefreiungs-Anträgen gemacht hat und eine Sperrfrist nach § 287a Absatz 1 InsO (hier: 10-jährige Sperrfrist nach erteilter Restschuldbefreiung) noch läuft. Ein solcher RSB-Antrag sei unzulässig und von Amts wegen zurückzuweisen, auch wenn die Falschangabe erst nachträglich bekannt wird. Die im Eröffnungsbeschluss getroffene Feststellung nach § 287a Absatz 1 Satz 1 InsO wirke dem nicht entgegen, da sie zu Unrecht ergangen ist, keine Rechtskraft erlange und lediglich deklaratorische Bedeutung habe. § 287a InsO stelle eine Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die von Amts wegen zu prüfen sei. Der RSB-Antrag sei von Anfang an unzulässig gewesen; bei Kenntnis hätte das Verfahren gar nicht eröffnet werden dürfen. Nachträgliche Korrektur durch das Gericht sei zulässig; der Schuldner verdiene keinen Vertrauensschutz bei arglistigen Falschangaben. Praktische Bedeutung für die Praxis: Insolvenzverwalter und Gerichte müssen vorherige Verfahren prüfen. Das Gericht kann auch nach Eröffnung korrigieren. Keine Rechtskraft der RSB-Ankündigung im Eröffnungsbeschluss. Für Schuldner*innen bedeutet das, dass Falschangaben schwerwiegende Folgen haben können. Diese Entscheidung verstärkt das Erfordernis bzgl. der Kontrolle über Angaben zu früheren Insolvenzverfahren und insbesondere zu früheren Restschuldbefreiungsanträgen und warnt vor fehlerhaften bzw. unvollständigen Anträgen. Juris AG Schwarzenbek, AZ: 1 IN 48/25