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BGH: Stundung der Verfahrenskosten bei deliktischen Forderungen


26. März 2026 |

Der Bundesgerichtshof (IX. Zivilsenat) hat mit Beschluss vom 13. November 2025 – IX ZB 21/25 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Stundung der Insolvenzverfahrenskosten nach §4a InsO trotz hoher, von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen gewährt werden kann. Wenn die Schulden bereits so hoch sind, dass eine Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreichbar erscheint, muss das Gericht prüfen, ob der Schuldner unter den tatsächlichen Umständen dennoch eine realistische Chance hat, dieses Ziel zu erreichen – insbesondere, ob die nach § 302 InsO ausgenommenen Forderungen in angemessener Zeit bezahlt werden können. Den Schuldner trifft die Feststellungslast hierzu. Der Schuldner im vorliegenden Verfahren mit ausschließlichem Bürgergeld-Einkommen hatte Verbindlichkeiten von rund 31.462 € (davon 9.559 € Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft nach §§ 73 ff., 74c StGB). Er beantragte Insolvenzeröffnung, Restschuldbefreiung und Kostenstundung. AG und LG verweigerten die Stundung, der BGH hob den LG Beschluss auf und verwies zurück. Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass nicht die bloße Existenz einer ausgenommenen Forderung die Stundung ausschließt, sondern nur wenn ihre Höhe eine Begleichung nach Entlastung von übrigen Schulden offensichtlich ausschließt. Das Gericht muss eine umfassende Entschuldungsprognose erstellen und Faktoren wie Einkommen, Vermögen, mögliche Erwerbstätigkeit und Motivationssteigerung durch die Restschuldbefreiung, familiäre Unterstützung sowie – soweit von Bedeutung – strafprozessuale Entlastungsmöglichkeiten (§§ 459g Abs. 2, 5 StPO) berücksichtigen. Die deliktische Forderung in Höhe von 9.559 € allein rechtfertige keine Stundungsverweigerung. Die Insolvenzgerichte müssen im Rahmen der Stundungsentscheidung also eine dynamische Prognose zur Tilgungsfähigkeit der ausgenommenen Forderungen vor nehmen; die Schuldner*innen tragen die Beweislast und sollten dezidiert dazu vortragen, warum eine Entschuldung für sie dennoch sinnvoll ist und ggfs. wie sie in der Lage sind, die deliktischen Forderungen (z.B. durch Ratenzahlung aus dem unpfändbaren Einkommen) zu begleichen. BGH Beschluss IX_ZB__21-25.pdf