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LSG Bayern: Informationspflicht der Krankenkassen bei Zahlungsrückstand


11. Dez. 2025 |

Bei einem länger als zwei Monate dauernden Rückstand an Kassenbeiträgen müssen gesetzlich Krankenversicherte über die damit konkret verbundenen Folgen durch die Krankenkasse informiert werden. Die Aufklärung darüber muss durch die Krankenkasse bereits in dem Mahnschreiben an den Versicherten erfolgen. Der Umfang der Aufklärungspflicht umfasst auch in welchem Umfang der Leistungsanspruch bei ausbleibenden Zahlungen eingeschränkt wird, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am 16. Oktober veröffentlichten Beschluss.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/178864 vom 06.10.2025