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LSG Bayern: Zur Berücksichtigung von bereiten Mitteln im Leistungsbezug


11. Dez. 2025 |

Das LSG Bayern hat entschieden, dass während eines laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens nach § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgeführte pfändbare Einkommensteile nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II gelten. Solche Beträge stehen den Leistungsberechtigten tatsächlich nicht zur Verfügung und stellen daher keine „bereiten Mittel“ dar. Der Insolvenzschuldner kann die gesetzlich vorgeschriebene Abtretung nicht rückgängig machen. Ein erfolgversprechender Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO kam nicht in Betracht, da keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seiner (nichtehelichen) Partnerin oder deren Kindern bestand. Das Gericht betonte, dass die Abtretung des pfändbaren Einkommens während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase eine tatsächliche Verfügung des Schuldners über diese Beträge ausschließt. Eine Obliegenheit, gegen die Pfändung vorzugehen, besteht nicht; ohne Abtretung wäre die Restschuldbefreiung ohnehin ausgeschlossen. In der Konsequenz hat das Jobcenter das zu berücksichtigende Einkommen ausschließlich nach der realen Verfügbarkeit zu bemessen. Gepfändete bzw. an den Insolvenzverwalter abgeführte Einkommensteile dürfen nicht angerechnet werden, so das https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/178837 (L 11 AS 232/22).