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Energiesperren bei Zahlungsverzug gesetzlich neu geregelt


26. Jan. 2026 |

Die Regeln zur Zulässigkeit von Energiesperrungen bei Zahlungsverzug wurden neu gefasst. Sie finden sich nun für Strom- und Gaslieferverträge einheitlich in den §§ 41f, 41g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Vorschriften sind seit dem 23.12.2025 in Kraft (Artikel 29 des Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. 2025 I Nr. 347 vom BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025) Sie ersetzen die §§ 19 Absätze 2 bis 7 StromGVV, GasGVV sowie § 41b Absatz 2 EnWG. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die neue Rechtslage, in der zentrale, bereits etablierte Schutzmechanismen erneut verankert sind. Fragen zu Leistungsansprüchen nach SGB II/XII bleiben hierbei außer Betracht.

Gemeinsame Regeln für Grund- und Sonderversorgungsverträge: § 41f EnWG
In § 41f EnWG finden sich gemeinsame Regelungen für Grundversorgungsverträge und für Sonderversorgungsverträge (zu den Vertragsarten: Verbraucherzentrale). Die Norm legt fest, unter welchen Grundvoraussetzungen eine Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Gas unabhängig von der Vertragsart bei Haushaltskund*innen zulässig ist. Dies betrifft insbesondere die erforderliche Höhe des Zahlungsrückstands (Absatz 3 der Vorschrift: wie bisher ein Sechstel des jährlichen Abschlags, mindestens jedoch 100 Euro), die Fristen zur Androhung (Absatz 1: vier Wochen) und Ankündigung der Sperrung (Absatz 5: wie bisher per Brief acht Werktage vor Vollzug).

Zeitgleich mit der Sperrandrohung muss der Energieversorger in verständlicher Weise darüber aufklären, dass der Haushaltskunde Gründe mitteilen kann, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung führen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nunmehr ausdrücklich vorgesehen, dass Gefahren für Gesundheit oder Leben aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder altersbedingter, Gegebenheiten zu beachten sind (Absatz 1 und 2).

Der Energieversorger hat mit der Androhung außerdem über Möglichkeiten zur Sperrvermeidung zu informieren (Absatz 4). Das Gesetz nennt in § 41f Absatz 4 Satz 2 EnWG beispielhaft den Hinweis des Energieversorgers auf örtliche Hilfsangebote (Nr. 1), staatliche Leistungen der sozialen Mindestsicherung (Nr. 5) sowie auf anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatungen (Nr. 6). Weitere Optionen, auf die der Energieversorger hinweisen kann, sind Vorauszahlungssysteme (Nr. 2), Energieberatung (Nr. 3) und alternative Zahlungspläne (Nr. 4; zur Abwendungsvereinbarung siehe unten). In Absatz 7 der Vorschrift ist die Wiederherstellung der Versorgung nach einer Sperrung geregelt, über deren voraussichtliche Kosten vorab zu informieren ist (Absatz 6).

Besondere Regeln für die Grundversorgung: § 41g EnWG
Ergänzende Schutzregeln sieht § 41g EnWG vor, die ausschließlich in der Grundversorgung gelten. Im Mittelpunkt steht dabei die bereits bekannte Abwendungsvereinbarung. Der Grundversorger muss, wie bisher, nach einer Sperrandrohung den Abschluss einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung anbieten, wenn der von der Sperre Betroffene dies verlangt (Absatz 1 der Vorschrift). Spätestens mit der Sperr-Ankündigung hat der Grundversorger das Angebot auch ohne Verlangen von sich aus vorzulegen (Absatz 2 Satz 1).

Die Laufzeit der Abwendungsvereinbarung muss „zumutbar“ sein. Maßgebliche Kriterien sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse und vor allem die Höhe der Zahlungsrückstände. Das Gesetz sieht als zumutbaren Zeitraum in der Regel sechs bis 18 Monate vor; bei Zahlungsrückständen von mehr als 300 Euro beträgt dieser mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate (Absatz 1 Satz 6-9, Fristen unverändert, ergänzt um das Wort „höchstens“). Wie bisher darf der Grundversorger die Sperrung nicht durchführen, wenn das Angebot zuvor in Textform angenommen wurde (Absatz 1 Satz 10). In Absatz 2 der Vorschrift sind weitere Informationspflichten geregelt, u.a. der Hinweis auf die auch bislang vorgeschriebene Mustervereinbarung.

Neu geregelt ist die Einbeziehung des örtlichen Sozialhilfeträgers im Verlauf des Sperrverfahrens (Absätze 3 bis 6 des § 41g EnWG). Der Grundversorger ist verpflichtet nach Androhung der Sperre unverzüglich Kontakt mit dem örtlichen Sozialhilfeträger aufzunehmen, sofern der Haushaltskunde damit einverstanden ist. Der Vordruck zur Einwilligung der Datenweitergabe ist mit der Sperrandrohung zu übersenden. Die Sperrung darf frühestens acht Werktage nach Versenden der Information an den Sozialhilfeträger erfolgen (§ 41g Absatz 3 und 4 EnWG). Auch ohne Einwilligung der Haushaltskund*innen ist der Grundversorger zur Vermeidung einer Sperrung berechtigt, im Zeitpunkt der Sperrankündigung den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu informieren, wenn Sperrbetroffene bis dahin nicht dargelegt haben, dass hinreichende Aussicht auf Zahlung besteht, oder wenn eine angebotene Abwendungsvereinbarung nicht angenommen oder die Verpflichtung aus dieser Vereinbarung nicht erfüllt worden ist (§ 41g Absatz 5 EnWG).

Bestehende Schutzlücken
Das Zahlungsmoratorium im Rahmen der Abwendungsvereinbarung fehlt. Die im Zuge der Energiepreiskrise eingefügte und inzwischen außer Kraft getretene Regelung, mit der Betroffene eine Aussetzung der Ratenzahlung für bis zu drei Monate verlangen konnten (§ 19 Absatz 5 Satz 9 StromGVV/GasGVV a.F., fbsb-nrw.de), wurde trotz einer Intervention des Bundesrates in das neue Gesetz nicht wieder aufgenommen. Außerdem gelten die Vorschriften zur Abwendungsvereinbarung nicht für Verträge außerhalb der Grundversorgung.
Um diese und andere Schutzlücken zu schließen, könnten gegebenenfalls lokale Lösungsansätze entwickelt werden (siehe Beispiel unter fbsb-nrw.de).
Weitere Informationen auch zur neuen Rechtslage bietet die Bundesnetzagentur unter:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/RechnungenSperrungen/start.html.