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Autor: Sonja Brönner

NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2022

Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die März-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:

https://fbsb-nrw.de/info-center/

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2022

ArSemü Fachtagung 2021

Ergebnisse der ArSemü-Studie

Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW Fachausschuss Schuldnerberatung

digital über Zoom

Dokumentation

Flyer zur Veranstaltung                Gesundheit und Schulden
Ergebnisse der ArSemü-Studie

Ergebnisse der ArSemü-Studie
Prof. Dr. oec. troph. Eva Münster, MPH
Universität Witten/Herdecke

Strategien und Verhaltensweisen von Schuldnern und Schuldnerinnen bei der medizinischen hausärztlichen Versorgung 
Prof. Dr.  med. Klaus Weckbecker
niedergelassener Hausarzt                            Institut für Allgemeinmedizin der Universität Düsseldorf

Grundzüge der Schuldnerberatung – Einführungskurs

Eigentlich ist Ihr Aufgabenschwerpunkt nicht die Schuldnerberatung, Sie haben aber mehr und mehr mit überschuldeten Klientinnen und Klienten zu tun? Sie wollen sich grundlegende Kenntnisse in der Schuldnerberatung aneignen, um „Erste Hilfe“ leisten zu können? Die Teilnehmenden dieses Grundlagenkurses erhalten eine fundierte Einführung in das Arbeitsfeld. Anhand von Fallbeispielen lernen Sie konkrete Handlungsmöglichkeiten für die Beratungspraxis kennen.

Termin: 08.09. -09.09.2020
Ort: Dortmund
Kosten:
Nicht-Mitglieder: 300,- Euro;
Mitglieder des Paritätische: 250,- Euro

Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V. 

Information und Anmeldung

Aktuelle Fallpraxis Einkommensteuer, P-Konto und pfändbares Einkommen

Die Themen „Einkommensteuer“, „P-Konto“ und „pfändbares Einkommen“ sind Bestandteile der Beratung in nahezu jeder Schuldnerberatung und in jedem Insolvenzverfahren. Das Seminar behandelt im Schwerpunkt Fragen zur „Einkommensteuer“ und gibt Ideen für „Klassiker“ der praktischen Fallbearbeitung von P-Konto und pfändbarem Einkommen.

Termin: 28.09.2020
Ort: Köln
Kosten: 75,- Euro
Veranstalter: Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V.

Information und Anmeldung

Workshop Schuldner- und Insolvenzberatung: Aktuelle Entwicklungen

Am 1. Juli 2014 ist das (Verbraucher-)Insolvenzrecht durch den Gesetzgeber erheblich verändert worden: Das Anfechtungsrecht gilt nunmehr auch für Privatpersonen und die Versagungsgründe wurden verschärft. Weiterhin sind neue verkürzte Wege zur Restschuldbefreiung geschaffen worden. Einige Jahre nach Inkrafttreten der Reform liegen zwischenzeitlich reichliche Praxiserfahrungen vor. Wie sich die Gesetzesänderungen auf die Alltagspraxis auswirken, bildet einen Schwerpunkt des Workshops. Konkret geht es um die Aufbereitung/Darstellung/Diskussion der Rechtsprechung und Gesetzgebung zu allen relevanten Fragestellungen in der Schuldnerberatung. Es werden Einzelfällen aus der Alltagspraxis der Berater*innen, vorrangig aus dem Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht, besprochen. Bezogen auf den Kontopfändungsschutz findet ein Austausch zu den Erfahrungen mit dem Basiskonto und dem P-Konto statt. Durch dieses „Update“ aktualisieren Sie Ihren Wissensstand in der Rechtsprechung. Einzelfälle und -fragen sowie besondere thematische Anregungen der Teilnehmenden können selbstverständlich berücksichtigt werden.

Termin: 23.-24.09.2020
Ort: Wuppertal
Kosten:
Nicht-Mitglieder: 300,- Euro;
Mitglieder des Paritätische: 250,- Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

Information und Anmeldung

 

„Grundlagenseminar „Sozialberatung für Schuldner/innen“ in vier Abschnitten 2020/2021“

Der 1. Abschnitt des Seminars findet vom 2. bis 4. September 2020 im DRK-Tagungshotel in Münster statt. Das Grundlagenseminar ist ein Grundbaustein für den Erwerb eines Zertifikates als Schuldnerberater*in nach dem modularen Qualitätsrahmenhandbuch des Deutschen Caritasverbandes.

Information und Anmeldung

FG Münster: Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er beantragte deshalb am 27.03.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 EUR für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe.

Das Finanzgericht Münster hat das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Die CoronaSoforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen (Rn. 61). Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.

Der Corona-Soforthilfe werde dabei nicht von den in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Beträgen erfasst. Insbesondere handele es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um sonstige Einkünfte i. S. v. § 850i ZPO (Rn. 52). Ähnlich wie das LG Köln begründet das Finanzgericht Münster den Pfändungsschutz mit Billigkeitserwägungen, hier gestützt auf § 258 AO (vergleichbar mit § 765a ZPO). Dabei sei die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfe nicht entscheidungserheblich. Ob Falschangaben im Antragsverfahren erfolgten, die den Tatbestand eines Subventionsbetrugs (§ 264 Strafgesetzbuch) erfüllen, müsse daher außer Betracht bleiben.
Pressemitteilung des FG Münster vom 19.05.2020 
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 13.05.2020 – 1 V 1286/20 AO

LSG NRW: Schüler-Tablet ist pandemiebedingter Mehrbedarf nach dem SGB II

Die Antragstellerin bezieht SGB II-Leistungen und besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige.

Das Landessozialgerichtes (LSG) entschied, dass die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. 
Pressemeldung des LSG NRW
LSG NRW, Beschluss vom 22.05.2020 – Az. L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B

Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos

Der Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes ist in den Bundestag eingebracht worden. Mit dem Gesetzentwurf sollen in der Evaluation angesprochene Probleme gelöst und der Kontopfändungsschutz zugleich transparenter gestaltet werden. Darüber hinaus würden weitere vollstreckungsrechtliche Fragen aufgegriffen, die vom Petitionsausschuss des Bundestages und aus der vollstreckungsrechtlichen Praxis an die Bundesregierung herangetragen worden seien. Dies betreffe den Zeitraum für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, den Pfändungsschutz von Gegenständen, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, sowie den Vollstreckungsschutz für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. 

Gesetzentwurf

Neues interaktives Kartenangebot von destatis: Schuldnerberatungsatlas

Der interaktive Schuldnerberatungsatlas des Statistischen Bundesamtes zeigt die Erreichbarkeit der nächsten Beratungsstelle von verschiedenen Standorten in ganz Deutschland. Dadurch lässt sich erkennen, wie dicht das Netz der Schuldnerberatungsstellen in verschiedenen Gegenden Deutschlands ist und wie gut die Verfügbarkeit der Angebote im Verhältnis zur Bevölkerungsdichte ist. Dies lässt sich am Beispiel von Fahrtzeiten bis zur nächsten Beratungsstelle ausdrücken: So erreichen mehr als 99 % der Bevölkerung in Großstädten innerhalb von 20 Minuten Fahrtzeit (per Pkw ohne Verkehrsstörung) eine Beratungsstelle, während dies nur für 76 % der Bevölkerung in dünn besiedelten ländlichen Gebieten möglich ist. Nach spätestens einer Dreiviertelstunde Fahrtzeit sind nahezu 100 % aller Bewohnerinnen und Bewohner in Deutschland durch das Angebot von mindestens einer Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle versorgt.

destatis Schuldnerberatungsatlas

Zahlungen und Rückzahlung von Coronahilfen

Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es keine belastbaren Zahlen über die Gesamtauszahlungen der CoronaSoforthilfen, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Ein Abschlussbericht soll bis spätestens 31. März 2021 vorgelegt werden und über die Bewilligungen, Ablehnungen, Auszahlungen und Rückforderungen der Hilfsgelder informieren. Getätigte Zahlungen werden von den Ländern stichprobenartig und verdachtsabhängig geprüft. Bei Verstößen werde der Bewilligungsbescheid aufgehoben und der Begünstigte aufgefordert, die gewährte Soforthilfe zurückzuzahlen. Die Soforthilfen für Soloselbstständige und kleine Unternehmen werden durch Verwaltungsakte bewilligt, sodass bei Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Das schreibt die Bundesregierung in einer weiteren Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Sofern zurückgeforderte Leistungen nicht gezahlt werden, liege es an den Ländern, entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 608, 15.06.2020

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/19712))

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/19309)

Programm für Überbrückungshilfen zur Existenzsicherung von Unternehmen

Aus dem zur Existenzsicherung von kleinen und mittelständischen Unternehmen aufgelegten „Programm für Überbrückungshilfen“ können bis zu 80% der fixen Betriebskosten für die Monate Juni bis August 2020 erstattet werden. Die Angaben müssen durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden. Für Kleingewerbetreibende darf der Erstattungsbetrag 9.000 EUR nicht übersteigen.

Konjunkturpaket/2020-06-03/Eckpunktepapier, Nr. 13

Kinderbonus für kindergeldberechtigte Kinder – vereinfachter Zugang in die Grundsicherung

Familien sollen mit einem einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 EUR je kindergeldberechtigtem Kind (für wenigstens einen Monat in 2020) unterstützt werden. Ausgezahlt werden soll der Bonus in zwei Teilen zu je 150 EUR überwiegend im September und Oktober 2020. Die Leistungen sollen u.a. nicht auf Grundsicherungsleistungen angerechnet werden („… sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen“) und auch nicht die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mindern. Eine entsprechende Privilegierung gilt im Rahmen der Jugendhilfe (geregelt im Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus n.F.).

Da es sich um Leistungen für Kinder handelt, kann hierfür im Falle einer Kontopfändung eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden (§ 850k Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Es gilt der Verrechnungsschutz nach § 850k Absatz 6 ZPO.

Zudem soll der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung bis zum 30. September 2020 verlängert werden.

Konjunkturpaket/2020-06-03/Eckpunktepapier, Nr. 14, 26

Gesetzentwurf vom 16.06.2020 (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), Art. 1 Nr. 9, Art. 9 und 11

 

 

Anrechnungsfreiheit von Corona-Bonus-Zahlungen

Die ALG II-Verordnung ist rückwirkend zum 1. März 2020 geändert worden und bestimmt, dass Corona-Boni für Arbeitnehmer*innen, die aufstockende Hartz-IV-Leistungen beziehen, bis 1.500 € anrechnungsfrei bleiben. Außerdem ist Einkommen von Schüler*innen bis 2.400 € jährlich anrechnungsfrei. Die Verordnung gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Quelle: Thomé Newsletter 20/2020 vom 14.06.2020

Überschuldungsstatistik 2019: In 35 % der überschuldeten Haushalte Kinder betroffen

Über ein Drittel (35 %) der überschuldeten Personen, die im Jahr 2019 die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahmen, lebten mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind im eigenen Haushalt. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2019 anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung vom 25. bis 29. Mai 2020 unter dem diesjährigen Motto „Chancenlose Kinder? Gutes Aufwachsen trotz Überschuldung!“ mit. Weitere knapp 10 % dieser Überschuldeten hatten mindestens ein Kind, das außerhalb des eigenen Haushalts wohnte. Quelle:

Pressemitteilung von destatis

Stiftung Wohlfahrtspflege: Förderaufruf „Zugänge erhalten – Digitalisierung stär-ken“

Ziel dieses Förderaufrufs ist, die Träger der Freien Wohlfahrtspflege grundsätzlich, über die Folgen der aktuellen Krisensituationen hinaus, in die Lage zu versetzen, die Chancen der Digitalisierung stärker als bisher zu nutzen und in ihre Arbeit zu integrieren. Dies bezieht sich sowohl auf Arbeitsabläufe innerhalb ihrer Organisationen als auch auf die Arbeit mit den Zielgruppen, ihrer Angebote und Dienstleistungen. Damit soll ein wichtiger Impuls für eine nachhaltige Erhöhung der Krisenresilienz und Zukunftsfähigkeit der Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen geleistet werden. Gegenstand des Förderaufrufs sind anwendungsorientierte Maßnahmen und Projekte in vier Handlungsfeldern. Die Fördermittel werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 95 % bewilligt.

Förderaufruf „Zugänge erhalten – Digitalisierung stärken“

Schneller Neustart nach einer Insolvenz – Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Der Koalitionsausschuss hat die Erleichterung eines schnellen Neustarts nach einer Insolvenz beschlossen. Das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen soll auf drei Jahre verkürzt werden. Befremdlich ist allerdings, dass „ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung“ vorgesehen sind. Für Verbraucher soll die Verkürzung zudem befristet und das „Antragsverhalten“ nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden. Die Unterstellung von Missbrauch des Insolvenzverfahrens entbehrt ebenso wie die Besorgnis vor etwaigen negativen Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten einer nachvollziehbaren Grundlage. Die bereits vor Einführung der Insolvenzordnung vor über 20 Jahren formulierte Sorge vor einem Verfall der Zahlungsmoral hat sich auch 20 Jahre nach Inkrafttreten des Entschuldungsverfahrens als gegenstandslos erwiesen.

Konjunkturpaket/2020-06-03/Eckpunktepapier, Nr. 9

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2020

Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Juni-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf: https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/
Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

 2020-06 NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni

Zertifikatskurs Schuldner- und Insolvenzberatung

Schuldnerberatung hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Querschnittsaufgabe in der sozialen Arbeit entwickelt. In der Arbeit mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen u.a. Zielgruppen spielen Schuldenprobleme eine immer größere Rolle. Das Ziel von Schuldner-beratung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln.

Termin:            16.09.2020-12.02.2021 (5 Module à 3Tage)

Ort:                     Dortmund

Kosten:              Nicht-Mitglieder: 2.200,- €; Mitglieder des Paritätischen: 1.990,- €

Veranstalter:   Paritätische Akademie LV NRW e.V.

Information und Anmeldung

 

Unterhaltsschulden?! Was ist in der Schuldner – und Verbrauchinsolvenz zu tun?

Wer kennt das nicht, die Liste der Gläubiger ist lang. Die Schuldenregulierung verläuft nach feststehenden Regeln und Prioritäten. Im Rahmen der Schuldner- und Insolvenzberatung kommen oft Schuldner*innen mit laufenden Unterhaltsforderungen und Unterhaltsschulden in die Beratung. Diese haben einen besonderen Stellenwert in der Schuldenregulierung. Die Fortbildung bietet zunächst einen kleinen Überblick zu den Grundzügen des Unterhaltsrechts, u.a. Wie werden Unterhaltsforderungen ermittelt oder Welche Unterhaltsforderungen werden tituliert? Zum anderen wird an Hand von Beispielen dargestellt, wie laufender Unterhalt reduziert (oder auf „Null“ gestellt) werden kann. Geklärt wird auch unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsschulden, wie normale Schulden im Insolvenzverfahren zu behandeln sind.

Termin:              10.09.2020

Ort:                       Dortmund

Kosten:              95,00 Euro

Veranstalter:                    Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.

Information und Anmeldung

Workshop: Lohnpfändungen richtig berechnen

Ein wichtiger Baustein qualifizierter Schuldnerberatung ist die Ermittlung und Prüfung pfändbarer Beträge. Dieser Praxisworkshop verhilft den Teilnehmer*innen zu mehr Handlungskompetenz bei unrechtmäßigen Pfändungen. Die inhaltlichen Schwerpunkte sind die Voraussetzungen und Wirkungen von Pfändungen sowie die Berechnung pfändbarer Lohnanteile. Auch werden Unterhaltsverpflichtungen oder Besonderheiten wie Nachzahlungen, mehrere Einkünfte, Arbeitgeberdarlehen in diesem Kontext vorgestellt. Vermittelt werden die Kenntnis und korrekte Anwendung von Rechtsmitteln gegen unrechtmäßige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Die Rechtsgrundlagen werden anhand praktischer Fallbeispiele und Musteranträge zum Schuldnerschutz vermittelt.

Termin:              08.09.2020

Ort:                       Köln

Kosten:              120,00 Euro

Veranstalter:  Schuldnerhilfe Köln gGmbH

Information und Anmeldung

Vorbemerkung

Wir haben nun wieder die Veranstaltungen ab September in unserem Newsletter aufgenommen. Aufgrund der Dynamik rund um die CoVid 19 Entwicklungen möchten wir daraufhinweisen, dass im Einzelfall immer die Veranstalter kontaktiert werden sollten, inwieweit die Ausschreibungen Bestand haben werden.

BAG-SB – Innovationspreis:

Mit dem Innovationspreis, der von der Wilhelm-Oberle-Stiftung gesponsert wurde, soll kreative und innovative Schuldnerberatung gefördert werden. In diesem Jahr waren insbesondere Projekte gefragt, die die Möglichkeiten der digitalen Welt für die Schuldnerberatung nutzen.

1.Preis: Schulden-Podcast der Caritas Neubrandenburg
Der prämierte Schulden-Podcast ist das jüngste Projekt der Informationsstrategie, die die Caritas Region Neubrandenburg im Bereich der Schuldnerberatung umsetzt. Die digitale Arbeit ist Teil des präventiven Beratungsangebotes der Beratungsstelle. Sie umfasst ergänzend zwei kleine Video-Serien, die Info-Seiten www.schulden-verstehen.de und www.einfach-wirtschaften.de, sowie die langjährige Beteiligung am Online-Beratungsangebot der Caritas.

2.Preis: AWO Kreisverband Berlin
Der AWO-Kreisverband Berlin hat sich mit der Idee beworben, die Kommunikation zwischen Gläubigern und Schuldnerberatungsstellen zu verbessern, indem gemeinsam mit dem Bund deutscher Inkassounternehmen BDIU ein Verfahren zur Übermittlung von E-Mails in verschlüsselter Form ausgearbeitet wird. 
BAG SB

Häusliche Gewalt: Risikofaktor Finanzielle Nöte

Die Maßnahmen in der Covid-19- Pandemie schränken das alltägliche Leben vielfach ein. Das eigene Zuhause ist in der Krise nicht immer ein sicherer Ort, denn Kontaktbeschränkungen und Existenzängste belasten Familien und Partnerschaften, sodass Konflikte und häusliche Gewalt bisweilen steigen. Die erste Studie „Gewalt an Frauen und Kindern in Deutschland während COVID-19-bedingten Ausgangsbeschränkungen“ der TU München und des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung, bestätigt, was Expert*innen bereits angekündigt hatten. Online befragt wurden 3.800 Frauen zwischen 18 und 65 Jahren nach ihren Erfahrungen. Die Ergebnisse sind erschreckend:

Allein 2,2 % der Frauen berichtet davon, dass sie das Haus ohne Erlaubnis des Partners nicht verlassen durften und bei 4,6 % der Fälle regulierten die Partner die sozialen Außenkontakte. 3,1 % der Befragten berichteten, dass es zu körperlichen Gewalt gegen sie selbst und bei 6,5 % gegen Kinder im Haushalt kam. Bei finanziellen Engpässen war die Zahl der Opfer sowohl bei Frauen als auch Kindern höher. Kamen akute finanzielle Sorgen dazu, erlitten 8,4 % der Frauen und 9,8 %. der Kinder körperliche Gewalt. Musste einer der Partner in Kurzarbeit oder verlor den Arbeitsplatz waren 5,6% der Frauen und 9,3 % der Kinder von körperliche Gewalt betroffen.

Aus diesen Risikofaktoren leiten sich mehrere Empfehlungen für bestehende und eventuelle künftige Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen während einer möglichen „zweiten Welle“ der Pandemie ab.

U.a. müssen betroffene Frauen einen Zugang zur Unterstützung erhalten. Hier kommen die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ins Spiel. Das BMFSFJ hat die Informationskampagne „Zuhause nicht sicher“ gestartet und möchte so auf das Thema und Hilfsangebote hinweisen. Mehr unter https://staerker-als-gewalt.de/initiative/poster-aktion-haeusliche-gewalt.

Auslaufen der Moratorien für Energiekosten, Miete und Darlehen Ende Juni 2020

Das Einkommen vieler Menschen ist pandemiebedingt gesunken, Miete, Energiekosten und Darlehensraten müssen aber weitergezahlt werden. Als Entlastung ermöglichte das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 einen Aufschub dieser und anderer Zahlungsverpflichtungen bis zum 30.06.2020 (fbsb-nrw.de). Die Regelungen könnten durch eine Rechtsverordnung verlängert werden, aber die Bundesregierung möchte davon wohl keinen Gebrauch machen. Im Eckpunktepapier vom 03.06.2020 zum Konjunkturpapier ist dazu jedenfalls nichts erwähnt. Denn für die Bundesregierung waren die zivilrechtlichen Regelungen als „erste Hilfsmaßnahme für eine Übergangszeit gedacht, bis die sozialen Sicherungssysteme und die staatlichen Hilfsprogramme greifen“ (Antwort auf eine Kleine Anfrage Bündnis 90/Die Grünen vom 25.05.2020, BT-Drs. (19/19414).

Ein Problem dabei ist, dass ab Juli 2020 denjenigen eine Energiesperre droht, die die Energiekosten nicht zahlen konnten. Für die Mietschulden hingegen gilt der Kündigungsschutz bis zum 30.06.2022. Und nicht gezahlte Darlehensraten führen automatisch zu einer Verlängerung der Vertragslaufzeit, soweit keine andere Absprache getroffen wird.

NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2020

Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Mai-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Die Artikel aller Ausgaben finden Sie über die Schlagwortsuche auf:  https://fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de/info-center/ Unter Corona Update finden Sie dort auch wesentliche Informationen zur Corona-Pandemie.

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen

 

2020-05 NRW Infodienst Schuldnerberatung

Informationen zum neuartigen Coronavirus / Covid-19

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt als Behörde des Bundesgesundheitsministeriums aktuelle und fachlich gesicherte Informationen rund um das Coronavirus und die Erkrankung Covid-19 bereit. Wichtige Hygiene– und Verhaltensregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen sind hier hinterlegt: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/
Eine Broschüre informiert umfassend zum Thema Infektionsschutz: https://www.kbv.de/media/sp/BZGA_18_03829_Broschu_re_Infektionen_vorbeugen_Hygiene_schu_tzt_low.pdf
Für die Beratungsstelle gibt es ein Plakat zum Download mit 10 wichtigsten Hygienetipps: https://www.kbv.de/media/sp/Poster_10_Hygienetipps.pdf

Die Not ist groß: Online-Petitionen fordern mehr Unterstützung

Aktuell laufen zwei Online-Petitionen Unterstützung für Selbstständige bzw. Freiberufler*innen in der Weiterbildung und für Künstler*innen. Mehr unter „Hilfen für Freiberufler und Künstler während des ‚#Corona-Shutdowns‘“ Zur Petition von David Erler aus Leipzig oder „Deutschland: Staatliche Hilfen für Menschen in der Weiterbildung …“ Zur Petition des Berufsverbands für Training, Beratung und Coaching (BDVT e. V.)

Gewalt an Frauen wird steigen

Die Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus in Deutschland führen zu erheblichen familiären Belastungen. Viele können derzeit nicht arbeiten, die Betreuung von Kindern muss zu Hause realisiert werden, der Haushalt muss unter schwierigen Bedingungen organisiert und finanziert werden. Zunehmende familiäre Konflikte sind zu erwarten. Der Ausweg aus dieser Situation ist für gewaltbetroffene Frauen durch Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit schwierig. In dieser Situation bieten die Schuldner- und Verbraucherberatungsstellen eine vertrauensvolle Möglichkeit, wo Hilfebedarf signalisiert oder eine Weitervermittlung angeboten werden kann. Wir bitten in den Gesprächen mit Klient*innen für Hinweisen auf Häuslicher Gewalt wachsam zu sein und bei Bedarf auf das bundesweite Hilfetelefon zu verweisen: Gewalt gegen Frauen 08000 116 016 oder per Mail https://www.hilfetelefon.de/das-hilfetelefon/angebot-im-ueberblick.html 

Aktion Mensch startet „Corona-Soforthilfe“

Ab sofort können freie gemeinnützigen Organisationen über die Aktion Mensch mit diesem AktionsFörderangebot schnelle und unbürokratische Hilfe erhalten. Das Förderangebot „Corona-Soforthilfe“ richtet sich insbesondere an Organisationen, die sich mit ihren Angeboten an Menschen wenden, die aufgrund von chronischen Erkrankungen, Alter oder Behinderungen zwingend Unterstützung ihrer Mitmenschen benötigen. Durch die Förderung von Personal-, Honorar- und Sachkosten können zum Beispiel Assistenzdienste mit schnellen Kursen und Schulungen zusätzliche Helfer*innen ausbilden. Aber auch Organisationen, die Lebensmittel bereitstellen, unterstützt Aktion Mensch darin, alternative Konzepte zu realisieren, um die Beschaffung und Verteilung von Lebensmitteln an Einzelhaushalte oder immobile Menschen zu gewährleisten. Mehr unter https://www.aktion-mensch.de/corona.html

Information des Ministerium Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW

Das Landesministerium hat auf seiner Homepage alle wichtigen Informationen für Unternehmen und Solo-Selbstständige zu Unterstützungsmöglichkeiten, wie NRW-Soforthilfe, Liquiditätssicherung, Kurzarbeitergeld oder die Unterstützung für von Quarantäne betroffene Betriebe zusammengestellt. Informationen hierzu finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner

AG SBV schlägt Anpassung von Vorschriften zum P-Konto aufgrund der Corona-Lage vor

Um eine zeitnahe Sicherung der pfändungsfreien Beträge auf einem P-Konto zu gewährleisten, schlägt die Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) vor, die Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto unbürokratisch anzupassen und die beteiligten Stellen zu einem pragmatischen Umgang anzuhalten. So sollen bestimmte Nachzahlungen von Sozialleistungen schon jetzt durch die anerkannten Stellen bescheinigt werden können und gewisse Formvorschriften aufgehoben werden. Zudem soll klargestellt werden, dass Leistungen aus den Corona-Hilfspaketen auf dem PKonto pfändungsgeschützt sind. AG SBV vom 26. März 2020

Rundschreiben MKFFI zur Verbraucherinsolvenzberatung in der Corona-Krise

Verbunden mit einem Dank an die Fachkräfte und Träger würdigt das MKFFI die aktuell besonderen Herausforderungen in den Beratungsstellen. Das Ministerium bittet um zeitnahe Kontaktaufnahme mit der Bezirksregierung Düsseldorf oder mit dem zuständigen Referat im MKFFI, sollte es beim Personaleinsatz im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zu „förderrelevanten Problemstellungen“ kommen. Die für das Jahr 2020 zu meldende Anzahl von Beratungen und Veranstaltungen würden „selbstverständlich“ unter Berücksichtigung der aktuellen Situation erfolgen. Meldungen über eingeschränkte Öffnungszeiten oder vorübergehende Schließungen von Beratungsstellen „müssen nicht mitgeteilt werden“. Die Bitte richtet sich dafür darauf, möglichst vor Ort die „Netzwerke zu nutzen“. Quelle: Rundschreiben MKFFI vom 20. März 2020 an die geförderten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen und deren Träger in NRW.  

Neue Gesetze III. Insolvenzrechtliche Regelungen

Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG)

Beschränkung des Versagungsgrundes aus § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO für natürliche Personen
Bei zahlungsunfähigen natürlichen Personen als Schuldner*innen ist § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann (§ 1 Satz 4 COVInsAG). 
Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (§ 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 2 COVInsAG) 
War der/die Schuldner*in am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (§ 1 Satz 5 i. V. m. Satz 3 COVInsAG)

Gegenstand des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz ist vorwiegend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen und Vereine. Durch diese und weitere, liquiditätssichernde Regelungen, soll Unternehmen aber auch Vereinen, die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder bereits insolvent sind, geholfen werden.
Dazu: BMJV FAQ Insolvenz

Neue Gesetze II. Aufschub von zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtungen

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 Verkündet im BGBl. am 27.03.2020 (Teil I Nr. 14 Seite 569)
BMJV Überblick zum Gesetz

Drei wichtige Regelungen zum Zahlungsaufschub sind in Artikel 5 des Gesetzes geregelt (der Änderungen des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) vorsieht):

1. Moratorium für Leistungen der Grundversorgung
Für wesentliche Dauerschuldverhältnisse wie Energielieferverträge wird ein Zahlungsaufschub eingeführt.
Artikel 240 § 1 EGBGB: Gilt ab 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 mit Verlängerungsoption

Verbraucher*innen sowie Kleinstunternehmen erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen. Dadurch soll insbesondere eine unterbrechungsfreie Versorgung mit Leistungen der Grundversorgung sichergestellt werden, wie zum Beispiel mit Strom und Telekommunikationsleistungen. Diese Regelung gilt entsprechend auch für Kleinstunternehmen (Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro).

Voraussetzungen:
Der Schutz gilt für „wesentliche Dauerschuldverhältnisse“, die also für die angemessene Daseinsvorsorge notwendig sind. Beispiele: Energie- und Wasserversorgung, Telekommunikation. Der Vertrag muss vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sein. Sonderregelungen gibt es zu Miete und Darlehen (s.u.). Der angemessene eigene Lebensunterhalt oder der Lebensunterhalt der unterhaltsberechtigten Angehörigen ist infolge von Umständen, die auf COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, gefährdet. Dies muss im Zweifel glaubhaft gemacht werden. Verbraucher*innen müssen das Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, z.B. durch Erklärung gegenüber dem Energieversorger (sogenannte Einrede). Folgen: Recht auf Verweigerung der eigenen Leistung (z.B. Zahlung des laufenden Energiekostenabschlags, aber auch Zahlungsrückstände) vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 (mit Verlängerungsoption bis 30. September 2020 und u. U. darüber hinaus).  Es tritt kein Verzug ein. Ein Zurückbehaltungsrecht (z. B. Energiesperre) ist unzulässig. Nach Ablauf des Moratoriums muss die Zahlungspflicht wieder erfüllt (nachgeholt) werden.
BMJV FAQ Schutz bei Zahlungsverzug

2. Kündigungsschutz für Mieter*innen Mieter*innen von Wohn- und Gewerbeimmobilien werden vor Kündigungen geschützt.
Artikel 240 § 2 EGBGB: Gilt ab 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 mit Verlängerungsoption

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter*innen das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Eine Verlängerung des Zeitraums bis 30. September 2020 und ggf. darüber hinaus ist durch Rechtsverordnung möglich. Die Verpflichtung der Mieter*innen zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Sie haben aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Mietschulden zu begleichen. Diese Regelung gilt auch für gewerbliche Vermietungen und Verpachtungen.

Voraussetzungen:
Die Nichtzahlung der Miete beruht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.  Dieser Zusammenhang ist im Zweifel glaubhaft zu machen (Beispiele: Nachweis der Antragstellung bzw. Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigung des Arbeitgebers oder andere Nachweise über Einkommen, Verdienstausfall (Gesetzesbegründung))  Die Vermieter*innen sollten informiert werden (Empfehlung des BMJV).

Folgen:  Kündigungsschutz hinsichtlich dieser Mietschulden bis mindestens zum 30. Juni 2022. Die Kündigung aus anderen Gründen bleibt zulässig.  Zahlungsverzug tritt ein, Verzugszinsen sind möglich.  Mieter*innen haben bis zum 30. Juni 2022, also zwei Jahre Zeit, die Mietschulden zu begleichen. BMJV, FAQ zum Schutz für Mieter*innen

3. Zahlungsaufschub bei Darlehensverträgen Verbraucher*innen erhalten einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub bei Darlehensverträgen. Artikel 240 § 3 EGBGB: Gilt ab 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 mit Verlängerungsoption

Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen,
die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, werden um drei Monate gestundet, wenn Schuldner*innen infolge der COVID-19-Pandemie nicht zahlen können. Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber*in und Verbraucher*in gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert.

Voraussetzungen:
Der Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) muss vor dem 15. März 2020 abgeschlossen worden sein.
Es gibt Einnahmeausfälle der Darlehensnehmer*innen aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse. Das ist ggf. zu beweisen.  Die Zahlung wird daher unzumutbar, weil der eigene angemessene Lebensunterhalt oder der Lebensunterhalt der Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Das ist ggf. zu beweisen.

Folgen: 
Gesetzlich angeordnete Stundung der Ansprüche der Darlehensgeber*innen auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden (Verlängerung durch Rechtsverordnung bis mindestens zum 30. September 2020 möglich).  Die Dauer der Stundung beträgt drei Monate. Der Darlehensvertrag verlängert sich entsprechend. (Die aus April gestundete Rate wird im Juli fällig, die für Juli vorgesehene Rate im Oktober).  Mitteilung an die Bank ist sinnvoll, „in der Regel“ wohl auch notwendig, um der Bank deutlich zu machen, dass Schuldner*in sich auf die gesetzliche Stundung beruft (BMJV). Abweichende Absprachen bleiben möglich.
FAQ BMJV Stundung bei Darlehen.

NRW SONDER-INFODIENST SCHULDNERBERATUNG

Sonderinfodienst
Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

die Entwicklung der Coronavirus-Pandemie stellt auch die Schuldnerberatungsstellen vor große Herausforderungen. Ihre Arbeit findet aktuell unter außergewöhnlichen Bedingungen statt. Der Zugang zur Schuldnerberatung ist vielfach stark eingeschränkt bzw. nur noch telefonisch oder per E-Mail möglich.

Viele Menschen werden insbesondere zur Existenzsicherung dringend Hilfe benötigen. Hinzu kommt noch die laufende Fallarbeit.

Für Ihren Einsatz gebührt Ihnen ein ganz besonderer Dank!

Die Fachberater*innen Schuldnerberatung NRW setzen sich weiter dafür ein, dass Ihre Arbeit die nötige Unterstützung durch Bund, Land und Kommunen erfährt. Das Land NRW hat zu den Förderrichtlinien für die Verbraucherinsolvenzberatung bereits ein beruhigendes Signal gegeben.

Mit diesem Sonderinfodienst möchten wir Ihnen einen Überblick über die in diesen Tagen in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen geben, die ab April für Ratsuchende existenziell wichtig werden können. Weitere Infos u. a. zum Arbeiten unter den herrschenden Corona-Pandemie-Bedingungen fügen wir bei (Für die Praxis). 

Alle bereits veröffentlichten Informationen finden Sie unter: https://fbsb-nrw.de/info-center/corona-update/

2020-04 Corona-Sonderinfo NRW Infodienst Schuldnerberatung

Neue Gesetze I. Sozialschutzpaket

I. Sozialschutz-Paket

Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister  (letzteres abgekürzt: SodEG) aufgrund des Coronavirus SARSCoV-2 (Sozialschutz-Paket) ist zum 28.03.2020 in Kraft getreten. (Auf das SodEG gehen wir an dieser Stelle nicht ein.)

Die wichtigsten Änderungen für den erleichterten Zugang zu Sozialleistungen sind:

1. Grundsicherungsleistungen Grundsicherungsleistungen nach SGB II und SGB XII und im Sozialen Entschädigungsrecht werden in einem vereinfachten Verfahren zugänglich gemacht – § 67 SGB II und § 141 SGB XII

Leistungen für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis zunächst befristet zum 30. Juni 2020 (ggfs. Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020 (§ 67 (6) SGB II)) werden unter vereinfachten Maßgaben erbracht: Es erfolgt eine Prüfung/Bewilligung ohne Berücksichtigung eventuell vorhandener Vermögenswerte (für die Dauer von 6 Monaten) (§ 67 (2) SGB II). Es werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkannt (für die Dauer von 6 Monaten) (§ 67 (3) SGB II). Es gibt Erleichterungen bei vorläufigen Entscheidungen (§ 67 (4) SGB II). Für Leistungen deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.3.2020 bis vor dem 31.8.2020 enden, gibt es Erleichterungen bei der Weiterbewilligung (§ 67 (5) SGB II). Die Regelungen gelten im SGB XII entsprechend.

2. Kinderzuschlag
Der Zugang zum Kinderzuschlag wird erleichtert und auch für die laufenden Kinderzuschlagsleistungen sind Erleichterungen geregelt (§ 20 Absatz 4 BKKG).

Bestandsfälle, die den maximalen Kinderzuschlag erhalten und deren Bewilligungszeitraum zwischen dem 01.04.2020 und 30.09.2020 endet, werden von Amts wegen, ohne Antragsstellung, einmalig verlängert (§ 20 Absatz 4 (5) BKKG). Bei Neuanträgen wird für die Prüfung des Kinderzuschlags nur das aktuelle Einkommen der Eltern im letzten Monat vor Antragstellung berücksichtigt. Zudem wird in diesen Fällen die Berücksichtigung von Vermögen ausgesetzt. Die Regelung ist zeitlich befristet. Sie ist nur auf Anträge anzuwenden, die zwischen 1. April 2020 und 30. September 2020 eingehen (§ 20 Absatz 4 (6) BKKG). Für laufende Bewilligungen von Kindergeldzuschlägen kann im April und Mai 2020 einmalig ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Im Rahmen der Überprüfung wird das Einkommen der Eltern aus dem Monat vor dem Überprüfungsantrag zugrunde gelegt, anstelle des ermittelten Einkommens der Eltern aus den sechs Monaten vor Antragstellung. Eine Anpassung der Höhe des Kinderzuschlags erfolgt nur, wenn die Überprüfung einen höheren Betrag ergibt. Ergibt die Überprüfung einen geringeren Kinderzuschlagsbetrag, wird der Überprüfungsantrag abgelehnt, so dass den Antragstellerinnen keine Nachteile dadurch entstehen können, dass sie einen Überprüfungsantrag stellen (§ 20 Absatz 4 (7) BKKG).

3. Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld
Es wird in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 auf eine Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen auf das Kurzarbeitergeld bis zur Soll-Entgelt Höhe der ursprünglichen Beschäftigung verzichtet (§ 421c SGB III).

4. Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze zur Rente wird befristet bis zum 31. Dezember 2020 von 6.300 EUR auf 44.590 EUR angehoben. Einkünfte bis zu dieser Höhe bewirken keine Kürzung der Rente (§ 302 (8) SGB VI).

5. Geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung (Saisonarbeit)
Vom 01.3.2020 bis einschließlich 31.10.2020 werden die Zeitgrenzen auf eine Höchstdauer von fünf Monaten (115 Tage) ausgeweitet (§ 115 SGB IV). Überblick zum Sozialschutz-Paket beim BMAS

Wichtige Mitteilung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die „Corona-Krise“ hat uns alle erfasst, die Auswirkungen für überschuldete Ratsuchende sind hoffentlich begrenzt und für Sie, die Beratungs- und Verwaltungsfachkräfte, individuell angemessen handhabbar.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Kontopfändungen können für Überschuldete gerade in diesen Zeiten besonders bedrohlich sein. Überschuldete sollten zeitnah über ihr lebensnotwendiges Bankguthaben verfügen können. Um dies sicherzustellen, könnte es erforderlich sein, dass sich die Beratungsstellen insbesondere beim Kontopfändungsschutz gegenseitig aushelfen. Die Ausgabe der P-Kontobescheinigung zum Beispiel könnte jenseits von sonst häufig üblichen Zuständigkeitsgrenzen erfolgen. In den örtlichen Netzwerken könnten trägerübergreifende Absprachen über Notdienste sinnvoll sein.

Ein Notdienst lässt sich weitgehend telefonisch und per Email regeln. Die Ausstellung der P-KontoBescheinigung setzt zwar eine Prüfung voraus, eine Face-to-Face-Beratung (qualitativer Standard sozialer Schuldnerberatung in normalen Zeiten) ist rechtlich nicht zwingend erforderlich. Sie kann aber im Einzelfall sinnvoll sein. Persönliche Kontakte können gemäß den Regelungen der Träger und des örtlichen Gesundheitsamts unter Beachtung der Infektionsschutzregeln des Robert Koch Instituts (RKI) möglich sein.

Eine Hilfe durch andere Institutionen (Jobcenter, Gerichte) wird möglicherweise nicht (mehr) überall zu erreichen sein. Solange keine gesetzliche Notstandsregelung in Form einer befristeten Aussetzung der Kontopfändung existiert (generell einer weitgehenden Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), könnten überschuldete Menschen in existenziell gefährdende Not geraten. Das zu vermeiden sollte unsere allererste Aufgabe sein.

Die Fachberater*innen Schuldnerberatung NRW werden sich dafür einsetzen, dass im Sinne der Betroffenen sinnvolle Lösungsmöglichkeiten gefunden werden und durch temporäre Einschränkungen.

 

Sollten Sie Fragen zu den angebotenen Fortbildungen  haben, setzen Sie sich bitte mit dem jeweiligen Veranstalter in Verbindung.

 

Bitte bleiben Sie gesund!

NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2020

Liebe Leser*innen, liebe Kolleg*innen,

die „Corona-Krise“ hat uns alle erfasst, die Auswirkungen für überschuldete Ratsuchende sind hoffentlich begrenzt und für Sie, die Beratungs- und Verwaltungsfachkräfte, individuell angemessen handhabbar.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Kontopfändungen können für Überschuldete gerade in diesen Zeiten besonders bedrohlich sein. Überschuldete sollten zeitnah über ihr lebensnotwendiges Bankguthaben verfügen können. Um dies sicherzustellen, könnte es erforderlich sein, dass sich die Beratungsstellen insbesondere beim Kontopfändungsschutz gegenseitig aushelfen. Die Ausgabe der P-Kontobescheinigung zum Beispiel könnte jenseits von sonst häufig üblichen Zuständigkeitsgrenzen erfolgen. In den örtlichen Netzwerken könnten trägerübergreifende Absprachen über Notdienste sinnvoll sein.

Ein Notdienst lässt sich weitgehend telefonisch und per Email regeln. Die Ausstellung der P-KontoBescheinigung setzt zwar eine Prüfung voraus, eine Face-to-Face-Beratung (qualitativer Standard sozialer Schuldnerberatung in normalen Zeiten) ist rechtlich nicht zwingend erforderlich. Sie kann aber im Einzelfall sinnvoll sein. Persönliche Kontakte können gemäß den Regelungen der Träger und des örtlichen Gesundheitsamts unter Beachtung der Infektionsschutzregeln des Robert Koch Instituts (RKI) möglich sein.

Eine Hilfe durch andere Institutionen (Jobcenter, Gerichte) wird möglicherweise nicht (mehr) überall zu erreichen sein. Solange keine gesetzliche Notstandsregelung in Form einer befristeten Aussetzung der Kontopfändung existiert (generell einer weitgehenden Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen), könnten überschuldete Menschen in existenziell gefährdende Not geraten.  Das zu vermeiden sollte unsere allererste Aufgabe sein.

Die Fachberater*innen Schuldnerberatung NRW werden sich dafür einsetzen, dass im Sinne der Betroffenen sinnvolle Lösungsmöglichkeiten gefunden werden und durch temporäre Einschränkungen des Beratungsangebots den Schuldnerberatungsstellen keine Nachteile entstehen.

Beiben Sie gesund

2020-03 NRW Infodienst Schuldnerberatung

Veranstaltungen

Da wir nicht wissen können, wie lange die Coronavirus-Krise anhalten wird, sehen wir aktuell davon ab, konkrete Hinweise auf Veranstaltungen einzustellen. Bitte erkundigen Sie sich bei den Veranstalter*innen. Das betrifft alle auf der Seite: https://www.fortbildung-schuldnerberatung-nrw.de/

eingestellten Fortbildungsangebote mindestens für die Zeit bis Ende der Osterferien.
Im Nächsten Infodienst gibt es aktuellere Infos dazu. Folgende weitere Fachveranstaltungen sind für Mai/Juni angekündigt:

Jahrestagung der BAG-SB am 06./07. Mai 2020 in Freiburg

15. Internationale Konferenz für Finanzdienstleistungen am 18./19. Juni 2020 in Hamburg

Peer-to-Peer-Ansatz im Präventionskonzept der Jugend-Schulden-Beratung Tübingen

Im iff-Überschuldungsradar 2019/15 stellt Heiner Gutbrod von der Jugend-Schulden Beratung Tübingen einen neuen Ansatz in der Präventionsarbeit vor: Ehemals Überschuldete berichten von ihrer persönlichen Leidensgeschichte und wie sie es geschafft haben, die Schulden hinter sich zu lassen. Es gelingt so, einen emotionalen Anker zu setzen, der andere Ebenen anspricht als die reine Wissensvermittlung. Die Teilnehmer*innen bekommen einen Eindruck, dass Fehler korrigierbar sind. Aus erster Hand wird aufgezeigt, dass eine Befreiung aus einer schwierigen, finanziellen Situation durch Geduld, Ausdauer und Unterstützung möglich ist.

iff-Überschuldungsradar 2019/15

BSG: Bei Verbrauch von Vermögen gilt im SGB II nicht das Monatsprinzip

Das BSG hat entschieden, dass der Verbrauch von Vermögen, das im Laufe eines Monats zur Schuldentilgung eingesetzt wurde, ab dem Tag des Verbrauchs einen SGB II-Leistungsanspruch auslöst. Denn abweichend von der Einkommensberücksichtigung gibt es bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip, so dass auch Leistungen ab Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu gewähren sein können.

Quelle: Soziale-schuldnerberatung-hamburg.de

BGH: Zum Recht auf Stellung eines Versagungsantrags

Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben. (Leitsatz des BGH). Nach Durchführung des Schlusstermins hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren des Schuldners auf. Eine Gläubigerin, die ihre (Steuer-)Forderung im Verfahren nicht angemeldet hat, beantragt anschließend die Versagung der Restschuldbefreiung. Sie macht geltend, der Schuldner habe die Steuerforderung vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig verschwiegen.

Der BGH führt dazu aus: „Durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 wurden die Gläubigerrechte insoweit gestärkt, als Versagungsanträge nun auch schon vor dem Schlusstermin gestellt werden können (§ 290 Abs. 1 und 2 InsO nF) und – wenn sich erst nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, – auch noch nach diesem Zeitpunkt (§ 297a InsO). Antragsberechtigt sind nach der Neuregelung in § 290 Abs. 1 InsO Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben. Damit soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs die Rechtsprechung nachgezeichnet werden, die nur diesen Insolvenzgläubigern ein Antragsrecht zubilligt“ (Rn. 8).

Insolvenzgläubiger seien dadurch nicht schutzlos. Kenntnis vom Insolvenzverfahren könnten sie aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung erhalten. Hätten sie zu spät diese Kenntnis erlangt, könnten sie andere Gläubiger dazu bewegen, die Versagung zu beantragen. Schließlich bleibe ihnen die Möglichkeit, den Schuldner wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Anspruch zu nehmen (Rn 12).

BGH, Beschluss vom 13.02.2020 – IX ZB 55/18

BGH: Betreuungsleistungen und Kindergeld sind keine eigenen Einkünfte des Kindes

Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes. (Leitsatz des BGH)

Rechtsanwalt Kai Henning erläutert: „Der 9. Zivilsenat des BGH klärt hier zwei offene Fragen zur sehr praxisrelevanten Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO, der über § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auch in den Verfahren der natürlichen Personen Anwendung findet. Die von einem Elternteil gegenüber dem Kind erbrachten Betreuungsleistungen und ausgezahltes Kindergeld sind keine eigenen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Kinder. Offen lässt der BGH die Frage, ob Bafög-Leistungen eigene Einkünfte des Kindes sind, da sich der betroffene Schuldner nicht mit einer eigenen Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts gewandt hat. Der BGH gibt aber die Mehrheitsmeinung, die in diesen Leistungen keine eigenen Einkünfte sieht, ausführlich wieder.

BGH, Beschluss vom 19.12.19 – IX ZB 83/18

Anmerkung RA Henning

 

 

BGH: Zur Versagung der Kostenstundung bei „wesentlichen“ ausgenommen Forderungen

Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus. (Leitsatz des BGH)

Sachverhalt: Der Schuldner hat Verbindlichkeiten von 4,5 Mio. €. Eine Forderung des Finanzamts in Höhe von 1,8 Mio. € ist eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Schuldner verbüßt wegen Steuerhinterziehung eine mehrjährige Haft. Er beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht lehnt seinen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ab.

Problem: Die Verfahrenskostenstundung ist nach § 4a Absatz 1 Satze 4 InsO ausgeschlossen, wenn ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 InsO vorliegt. Umstritten ist, ob es weitere Ausschlussgründe gibt: Etwa das offensichtliche Vorliegen anderer Versagungsgründe (offengelassen durch den BGH, Rn. 11). Oder das Vorhandensein „wesentlicher“ Forderungen, die von der Restschuldbefreiung nach § 302 InsO ausgenommen wären. Der BGH hat diese zweite Variante nun entschieden: „Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht“ (Rn. 11).

Aufgrund der Höhe der ausgenommenen Forderung ist das Ergebnis vielleicht nicht verwunderlich. Wie ist die Rechtslage aber bei den durchschnittlichen Verbraucherinsolvenzverfahren. Beispiele: Das AG Münster lehnt die Kostenstundung ab, weil ein wirtschaftlicher Neuanfang unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (vorbestraft, kein pfändbares Einkommen) bei einer ausgenommenen Forderung in Höhe von 10.000 € und einer Gesamtverschuldung von 33.000 € „denklogisch“ ausgeschlossen sei (AG Münster, Beschluss vom 20.02.2020 – 77 IK 2/20 – nicht rechtskräftig). Das AG Düsseldorf entschied, ein Anteil von 45 % ausgenommener Forderungen rechtfertige die Ablehnung der Kostenstundung, weil der Schuldner „keine Berufsausbildung und seit mehreren Jahren arbeitslos“ sei (AG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2012 – 513 IK 115/12 – rechtskräftig). Und das AG Duisburg verweigerte die Stundung bei einem Anteil ausgenommener Forderungen von 79 % (AG Duisburg, Beschluss vom 24.06.2009 – 60 IK 37/09). Und was meint der BGH dazu?

Begründung des BGH: Der BGH lässt offen, ob eine bestimmte Quote ausgenommener Forderungen entscheidend ist und welche Bedeutung den persönlichen Verhältnissen der Schuldner*innen zukommt (zum Meinungsspektrum: Rn. 12) . Denn in dem Fall „verbietet die absolute Höhe der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung eine Stundung der Verfahrenskosten“. Diese Forderung könne der Schuldner „auch dann nicht begleichen, wenn er von seinen übrigen, noch deutlich höheren Verbindlichkeiten befreit“ werde. „Um dies beurteilen zu können, bedarf es keiner aufwendigen Ermittlungen“ (Rn. 13). Die Frage, ob die Forderung im Verfahren überhaupt als ausgenommen angemeldet werde, sei dabei „unerheblich“ (Rn. 15, 16).

„Unerheblich“ sei auch, dass der Schuldner durch das Insolvenzverfahren vor den Gläubigern geschützt sei, er daher mit dem einzig verbliebenen (von 33) besser verhandeln und sich einigen könne (Rn. 14, 15, 17). Denn es gehe bei der Kostenstundung nicht darum, „dem Schuldner, dessen Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, eine bessere Verhandlungsposition gegenüber seinen Gläubigern zu verschaffen.“ Verhandlungen mit seinen Gläubigern könne der Schuldner auch außerhalb des Insolvenzverfahrens führen (Rn. 17).

Anmerkung: Die Entscheidung, dass der wirtschaftliche Neubeginn durch das Verfahren unerreichbar sei, wird häufig wohl ohne ausreichende Würdigung der Lebensverhältnisse der Schuldner*innen getroffen. Der BGH deutet u. U. einen Ausweg für die „normalen“ Fälle an, in denen das Instanzgericht die Kostenstundung ablehnen möchte: Die „aufwendigen Ermittlungen“, die dann notwendig sein müssten und die z. B. auch ein Sachverständigengutachten umfassen könnten.

 BGH Beschluss vom 13.02.2020

Kinderzuschlag jetzt online

In einer Kooperation aus dem Bundesfamilienministerium und der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist der Kinderzuschlag Digital (KiZDigital) ab sofort freigeschaltet. Ein Online-Antragsassistent soll die Eltern bei der Antragstellung unterstützen. Im Online-Antrag selbst werden die Antragssteller Schritt für Schritt durch den Antrag geführt. Infoboxen bieten hilfreiche Erklärungen. Damit soll die papierlose Antragsstellung nun endgültig vollzogen werden. Der Anspruch auf Kinderzuschlag soll einkommensschwache Familien unterstützen. Erwerbstätige Eltern erhalten mit dem Kinderzuschlag eine zusätzliche finanzielle Unterstützung. Damit sollen niedrige Einkommen abgefedert werden, um den Unterhalt der Kinder zu sichern. Mit dem Kinderzuschlag können anspruchsberechtigte Familien bis zu 185 Euro pro Kind zusätzlich zum Kindergeld erhalten. Aktuell nutzen nur 30 % der Anspruchsberechtigten diese Leistung. Hier geht es zur Antragsstellung: Kinderzuschlag online

Video: Die Story im Ersten: Milliardengeschäft Inkasso

Rund fünf Milliarden Euro setzt die Inkasso-Industrie in Deutschland jährlich um, Tendenz steigend. Schon heute sind knapp sieben Millionen Deutsche überschuldet: jeder zehnte Erwachsene. Anfang März zeigte der öffentlich-rechtliche Sender 3sat eine Reportage zu Geschäftspraktiken von Inkassofirmen. Im Beitrag kamen Betroffene und auch Inkassofirmen zu Wort. Der Beitrag ist noch bis 01.04.2020 online verfügbar.
Reportage Milliardengeschäft Inkasso

Schuldenreport 2019 der Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein

Die Koordinierungsstelle Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein hat am 12.02.2020 ihren fünften Schuldenreport „Überschuldung in Schleswig-Holstein 2019“ herausgegeben. Der Bericht dokumentiert Auslöser für Überschuldung auf Basis der Daten der Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes und wirft einen Blick darauf, welche Menschen besonders betroffen sind und wie die finanzielle Situation der betroffenen Menschen aussieht. Im aktuellen Schuldenreport wird besonders auf das erhöhte Überschuldungsrisiko von Frauen geblickt.
 Schuldenreport Schleswig Holstein

OVG Münster: Unterbringung obdachloser fünfköpfiger Familie auf 30 qm menschenunwürdig

Die Unterbringung einer obdachlosen fünfköpfigen Familie in zwei Zimmern von insgesamt 30 Quadratmetern Größe genügt nicht den rechtlichen Anforderungen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 06.03.2020 in einem Eilverfahren entschieden und die Stadt Köln verpflichtet, der Familie eine ausreichend große Obdachlosenunterkunft mit getrennten Räumen, die Rückzugsmöglichkeiten eröffnen, zur Verfügung zu stellen (Az.: 9 B 187/20).

Corona-Krise: Freie Wohlfahrtspflege warnt vor Insolvenz sozialer Dienste und Einrichtungen

Die Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) der Freien Wohlfahrtspflege bittet NRW-Ministerpräsident Armin Laschet in der Corona-Krise um Unterstützung für die sozialen Dienste und Einrichtungen in NRW. „Da wir uns mit unseren absolut gesellschaftsrelevanten Diensten und Einrichtungen keinen Rückzug aus der Versorgung erlauben können, brauchen wir Ihre Unterstützung und schützende Zusage, dass öffentliche Finanzierungen weiter erfolgen und existenzgefährdende finanzielle Belastungen ausgeglichen werden“, schreibt der LAG-Vorsitzende Dr. Frank Johannes Hensel. Betroffen sei nahezu das gesamte Spektrum sozialer Arbeit: Beratungsstellen, Hilfen für Wohnungslose und andere besonders belastete Personengruppen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, für Menschen mit Behinderung sowie ältere und pflegebedürftige Menschen.
Pressemeldung LAG FW NRW vom 18.03.2020

Zum Jahresauftakt: Der Blick in den Spiegel

In der zweiten Jahreshälfte 2019 hatte das Redaktionsteam eine Nutzer*innenbefragung vorgenommen und wir möchten den Jahresbeginn nutzen, um einige wesentliche Ergebnisse zu präsentieren. An der Umfrage haben über 230 Personen teilgenommen. Wir vom Redaktionsteam waren beeindruckt und wir bedanken uns noch einmal bei allen Mitwirkenden! Aus allen verwertbaren Antworten konnten wir wertvolle Hinweise für die weitere Redaktionsarbeit gewinnen.

1. Tätigkeitsfeld

Der Informationsdienst wird überwiegend von den Fachkräften in den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen (< 90 %) genutzt. Einige Interessierte aus angrenzenden Arbeitsfeldern sind ebenfalls regelmäßige Leser*innen. Es freut uns zu sehen, welche hohe Akzeptanz dieser Informationskanal gerade bei den Fachleuten in den Beratungsstellen erfährt.

 2. Themenfelder

Der Informationsdienst teilt sich in insgesamt fünf Rubriken auf, die Fach- und Sachinformationen unterschiedlicher Art kategorisieren. In der Zusammenführung zeichnet sich ab, dass die Berichte in der Rubrik Für die Praxis am interessantesten für die Leserschaft sind. Gefolgt von der Aufbereitung von Gerichturteilen und allgemeinen Hinweisen rund um das Thema Armut, Verbraucherschutz, Beratung und Wohlfahrtspflege. Die Rubriken Prävention und Veranstaltungen wurden mit weniger Interesse bewertet.

 

3. Gesamtwertung

Neben vielen Detailbewertungen zu den einzelnen Rubriken, haben wir eine Gesamtbewertung erfragt. Die Ergebnisse hierzu werden wir für die Weiterentwicklung des Informationsdienstes aufnehmen. Die Befragten haben in der Gesamtbewertung den Informationsdienst mit sensationellen 95 % als gut und sehr gut bewertet. Dieses Ergebnis stärkt uns, dass wir den richtigen Weg eingeschlagen haben und zeigt, dass die auch aufwendige Arbeit sehr lohnenswert für alle ist.

 

Wir haben die Anregungen aus der Befragung gesichtet und bereits erste Dinge, wie die Schlagwortsuche auf der Homepage der Fachberater*innen und eine Themenerweiterung bei den Gerichtsurteilen umgesetzt. Wir möchten an dieser Stelle einladen, Ideen und Anregungen weiterhin einzubringen oder vielleicht auch mal von guten Praxisbeispielen oder Materialien zu berichten.

Zum Schluss möchten wir uns bei allen Mitwirkenden, Leser*innen, Kritiker*innen, Anhänger*innen und Denker*innen für die Teilnahme, Zeit und Arbeit ganz herzlich bedanken. Wir waren sehr aufgeregt und gespannt, wie die Rückmeldungen werden, und sind jetzt sehr beruhigt und auch ein bisschen stolz, dass wir mit unserem digitalen Informationsdienst für die Weitergabe von fachlichen Informationen ein gutes Format erschaffen haben.  

Wohnungslosenstatistik kommt

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages hat mit großer Mehrheit der Einführung einer bundesweiten Wohnungslosen-Statistik zugestimmt. Einem entsprechenden Gesetzentwurf (19/15651) der Bundesregierung in geänderter Fassung stimmten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD auch die FDP-Fraktion und die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen zu. Erstmals ab 2022 soll eine genaue Statistik erfassen, wie viele Menschen in Deutschland ohne Wohnung und dementsprechend in für sie vorgesehenen Notunterkünften der Städte und Gemeinden untergebracht sind. Dabei soll unter anderem das Alter, Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Haushaltsgröße erfasst sowie dokumentiert werden, in welcher Art Unterkünfte die betroffenen Menschen seit wann leben. Vor allem die Oppositionsfraktionen mahnten jedoch an, dass weitere Schritte, wie der Ausbau des sozialen und allgemeinen Wohnungsbaus, folgen müssten, um die Ursachen der Wohnungslosigkeit zu bekämpfen.

Mitteilung des Bundestages vom 15.01.2020

 

 

Schuldenprävention – Finanzplanung mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Schuldnerberatungsstellen sind zunehmend mit jungen Erwachsenen konfrontiert, die sich ver- und überschuldet haben. Oft fehlen jungen Menschen grundlegende Kenntnisse über Finanzplanung. Der Umgang mit Geld ist für viele ein Tabuthema. Schuldenprävention als Aufgabe von Schuldnerberatung zielt darauf ab, Jugendliche auf die Gefahren der Verschuldung aufmerksam zu machen und den verantwortungsvollen Umgang mit Geld aufzuzeigen. Zielgruppe des Seminars sind Fachkräfte der sozialen Arbeit (Schulsozialarbeit, Jugendarbeit, Schuldnerberatung), die Präventionsveranstaltungen durchführen möchten. Inhalte sind u.a. Konsumwünsche und Konsumverhalten von Jugendlichen, Handyverträge, Haushalts- und Budgetplanung, Vorstellung bestehender Materialien und Konzepte für die Vermittlung von Finanzkompetenz, Erstellen eines eigenen zielgruppenspezifischen Konzepts, Besonderheit: Prävention mit Flüchtlingen. Termin: 12.05. – 13.05.2020
Ort: Dortmund
Kosten: 300,00 Euro, für Mitglieder: 250,00 Euro
Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.

Informationen und Anmeldung

 

 

Verbraucherinsolvenz

Im Seminar lernen Sie Grundzüge des Verbraucherinsolvenzverfahrens und das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung kennen. Hierbei werden praktische Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung mit einbezogen. Das Angebot ist an Beraterinnen und Berater gerichtet, die mit der Verbraucherinsolvenzberatung beginnen und die einen Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren erlangen möchten. Besprochen werden außerdem einzelne aktuelle Praxisprobleme. Inhalte: Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung; Beratung und Bescheinigung nach § 305 I Nr. 1 InsO; Probleme bei der Verfahrenskostenstundung; Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz; Reichweite der Restschuldbefreiung; Erwerbsobliegenheit; Versagung der Restschuldbefreiung; Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Termin: 26.03.2020 – 27.03.2020 Ort: Köln Kosten: 300,00 Euro, für Mitglieder im Paritätischen: 250,00 Euro Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e. V.
Information und Anmeldung

Umgang mit Unterhalt

 

 Praktische Fragen zum Umgang mit Unterhaltsschulden und laufendem Unterhalt tauchen in der Schuldner- und Insolvenzberatung immer wieder auf. In der Beratung sind Kenntnisse der verschiedenen Unterhaltstatbestände, der Möglichkeiten zur Abänderung von Unterhaltstiteln und die speziellen Konstellationen im Insolvenzverfahren unerlässlich. Die Veranstaltung beinhaltet: Einführung und Erläuterung verschiedener Unterhaltstatbestände; Grundzüge des Unterhaltsrechts; – Unterhaltsrechtliche Obliegenheiten; Abänderung bzw. Anpassung von Unterhaltstiteln; Unterhaltsschulden im Insolvenzverfahren; Pfändung in den Vorrechtsbereich. Termin: 23.03.2020 Ort: Essen Kosten: 130,00 Euro für Nichtmitglieder, 100,00 Euro für Fachkräfte der AWO Veranstalter: Schuldnerhilfe Essen gGmbH in Kooperation mit der AWO, Bezirksverband Niederrhein

Information und Anmeldung

Letzte Plätze: Schuldnerberatung und Menschen mit psychischen Störungsbildern – ein besonderes Spannungsfeld-

Im Beratungsprozess werden Schuldnerberater*innen oft mit scheinbar unangemessenen Verhaltensweisen der Klienten konfrontiert. Es werden Termine nicht wahrgenommen, Vereinbarungen gebrochen oder die Reaktion ist sehr emotional. Dies stellt Schuldnerberater*innen vor besondere Herausforderungen und wirft die Frage auf, inwiefern dieses Verhalten Ausdruck einer psychischen Störung sein könnte. Und wie sieht dann ein professioneller Umgang damit aus? Das Seminar bietet einen kurzen Überblick über psychische Störungsbilder und vertieft die für die Teilnehmer besonders interessanten Themen. Die psychischen Störungsbilder werden zu ihrer Auswirkung auf den helfenden Kontakt beleuchtet und mögliche Handlungsalternativen zur Gestaltung des professionellen und achtsamen Umganges im Beratungsprozess erarbeitet. In der Fortbildung werden den Fragen nachgegangen, kann ich mögliche psychische Erkrankungen erkennen, welche besonderen Verhaltensweisen treten auf und wie kann ich diesen gut begegnen? Auch soll geklärt werden, was in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den Klienten in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung zu beachten ist. Die Teilnehmer*innen erhalten Ideen für einen sichereren Umgang mit psychisch belasteten Klientel sowie Anregungen für die eigene Psychohygiene. Termin: 17.03.2020 Ort: Dortmund Kosten: 110,00 Euro Veranstalter: AWO Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.

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Hier ist noch was frei: Einkommensteuer und Kraftfahrzeugsteuer vor, im und nach dem Insolvenzverfahren

Die Themen „Einkommenssteuer“ und „Kfz-Steuer“ sind Bestandteil der Beratung in nahezu jedem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person. Fragen zur Haftung, Erklärungs- pflichten, Massezugehörigkeit und zum insolvenzfreien Vermögen sowie die Aufrechnungsproblematik sind im Verbraucherinsolvenzverfahren, Kleinunternehmer- oder Freiberuflerinsolvenzen, im Fall der Fortführung oder Freigabe einer selbständigen Tätigkeit zu beantworten. Vermittelt werden die Inhalte anhand von praxisgerecht aufbereiteten Beispielen. Besonders die Einkommensteuererklärungspflichten im Insolvenzverfahren und die Zuordnung von Steuerverbindlichkeiten und -erstattungsansprüchen in das insolvenzrechtliche System werden thematisiert. Die Veranlagungs- und Steuerklassenwahl vorgestellt sowie die Aufrechnung unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten. Die Haftungsfragen der Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren sind ebenfalls Bestandteil der Vermittlung. Termin: 09.03.2020 Ort: Köln Kosten: Nicht-Mitglieder 140,00 Euro und Mitglieder: 120,00 Euro Veranstalter: Ev. Fachverband Schuldnerberatung RWL mit Unterstützung der Diakonie Köln und Region.

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Für Nachzügler: Sekretariat Schuldnerberatung

Das Sekretariat gleicht einer Schaltstelle – die Arbeit optimal zu organisieren und den Überblick zu bewahren fällt nicht immer leicht. Zu jeder Zeit wird erwartet, dass Mitarbeitende freundlich bleiben und in stressigen Situationen die Ruhe bewahren. Sie arbeiten mit vielen verschiedenen Menschen zusammen und die Anforderungen sind hoch. Alles gleichzeitig und sofort, da ist es gut die eigenen Ressourcen und Kompetenzen zu stärken und von einem Erfahrungsaustausch zu profitieren. In der Fortbildung werden, die eigene Rolle (Umgang mit internen Konflikten, Stärken – Schwächen) unter die Lupe genommen. Die Themen Kompetenzen, Strukturen und Zuständigkeiten in den Blick genommen. Vorgestellt werden Ideen zur Optimierung von Arbeitsabläufen. Die Teilnehmer*innen werden in ihrer Kommunikationskompetenz, u.a. Umgang mit schwierigen Gesprächspartner*innen gestärkt. Es werden Handlungsstrategien vorgestellt und das Forum für die kollegiale Beratung genutzt. Termin: 05.03.2020 Ort: Düsseldorf Kosten: Nicht-Mitglieder: 90,00 Euro und Mitglieder: 80,00 Euro Veranstalter: Ev. Fachverband Schuldnerberatung RWL.

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Fachtagung „Wenn Kinderarmut erwachsen wird – Ergebnisse der AWO/ISS Langzeitstudie“

Die Fachtagung der LAG der AWO NRW stellt die Ergebnisse der AWO/ISS-Langzeitstudie zum Thema Kinderarmut vor. Diese Studie wird nun seit über 20 Jahren als Langzeitstudie in Zusammenarbeit mit dem Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e. V. durchgeführt. Mit der Veranstaltung will die AWO eine Bekanntmachung der Ergebnisse auch in NRW vorantreiben. Welche Bedeutung haben die Ergebnisse in und für NRW? Wie erleben Armutsbetroffene aus NRW die politischen Maßnahmen der Landesregierung? Termin: 06.02.2020 Ort: Bochum Kostenfrei! Veranstalter: AWO- LAG NRW/ c/o. Arbeiterwohlfahrt Bezirk Westliches Westfalen e.V.

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OLG Brandenburg: Haftung einer Schuldnerberatungsstelle für fehlerhafte Beratung

Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle haftet für eine fehlerhafte unentgeltliche Beratung wie ein Rechtsanwalt. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, worauf Rechtsanwalt Kai Henning in seinem Dezember-Newsletter hinweist. Im Regelfall hafte aber nur die Beratungsstelle und nicht der*die einzelne Berater*in. Nach dem vom OLG entschiedenen Sachverhalt hatte ein Schuldner etwa 5.000 € Schulden und ein Immobilienvermögen im Wert von etwa 15.000 €. Nachdem die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert waren, hat der Schuldner Insolvenzantrag gestellt. In dem Insolvenzverfahren wurde die Immobilie verwertet. Aus dem Verwertungserlös wurden die Schulden beglichen, und der Insolvenzverwalter hat nach dem Wert der Insolvenzmasse eine Vergütung in Höhe von rd. 11.400 € erhalten. Der Vorwurf gegen die Beratungsstelle lautete nun, dass eine Verwertung der Immobilie außerhalb des Insolvenzverfahrens weitaus günstiger für den Schuldner gewesen wäre. Weitere Informationen dazu in der Anmerkung von Rechtsanwalt Henning, zu finden auf der Seite der LAG Soziale Schuldnerberatung Hamburg.

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 und
Anmerkung RA Henning

 

EuGH: Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens sind unantastbar

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei der Gewährung von existenzsichernden sozialen Leistungen die Menschenwürde unantastbar ist. Die Existenzgefährdung als Sanktion in Form einer Leistungseinstellung ist laut Urteil des EuGH mit Artikel 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) absolut unvereinbar: „Insoweit verlangt die Achtung der Menschenwürde im Sinne dieses Artikels, dass der Betroffene nicht in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (Rn. 46). Diese Existenzgefährdung darf laut EuGH nicht einmal „zeitweise“ gefährdet werden (Rn. 47). In jedem Fall muss der Zugang zur medizinischen Versorgung und einen würdigen Lebensstandard möglich sein (Rn. 45). Die Entscheidung erging zum belgischen Flüchtlingssozialrecht. Analyse bei: 

verfassungsblog.de/ EuGH, Urteil vom 12.11.2019 – C‑233/18

Dritte Reformstufe des Bundesteilhabgesetzes tritt in Kraft

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein umfassendes Gesetzespaket, das für Menschen mit Behinderungen viele Veränderungen vorsieht. Zum 1. Januar 2020 tritt die dritte Reformstufe des BTHG in Kraft: die Reform der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wird aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in das SGB IX eingebettet. Die wichtigste Veränderung ist die Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen. Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden in den bisherigen stationären Einrichtungen (den künftigen besonderen Wohnformen) von den existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe getrennt. Der Träger der Eingliederungshilfe soll künftig für Menschen, die in Einrichtungen leben, lediglich die reinen (therapeutischen, pädagogischen oder sonstigen) Fachleistungen erbringen, während die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder dem SGB II erbracht werden. Es ändert sich also die Art der Leistungserbringung für alle Leistungsbeziehenden in Einrichtungen. Weitere Informationen und Änderungen:

 

BMAS Pressemitteilung

 

 

Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Neue Einkommens-Freibeträge

Im Bundesgesetzblatt wurde die „Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020–PKHB 2020) veröffentlicht (BGBl.2019 I 2942). Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann hat dazu wieder Material zusammengestellt. 

PKH-Rechenbogen-2020-PKHB-Kurzinfo-für-Infodienste-Endfassung (1)PKH-Rechenbogen-2020-Stand-1.1.2020 (1)

 

 

Was ändert sich in 2020? Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Die Regelbedarfe im SGB II und SGB XII betragen ab Januar 2020: für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 432 Euro (RBS 1), für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 389 Euro (RBS 2), für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 345 Euro (RBS 3), für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 328 Euro (RBS 4), für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 308 Euro (RBS 5) für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 250 Euro (RBS 6).

 

BMAS Pressemitteilung

Kinderzuschlag

Zum 1. Januar entfallen beim Kinderzuschlag die oberen Einkommensgrenzen. Dadurch können auch Familien mit etwas höheren Einkommen Kinderzuschlag beziehen. Das Einkommen der Eltern, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, wird dabei nur noch zu 45 Prozent angerechnet, statt wie bisher zu 50 Prozent. Bereits zum 1. Juli 2019 stieg der Kinderzuschlag von maximal 170 Euro auf bis zu 185 Euro pro Monat und Kind.

 

Kinderzuschlag

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für ihr Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. So hilft die Leistung Alleinerziehenden, die finanzielle Lebensgrundlage ihrer Kinder zu sichern. Die Sätze werden zum 1. Januar 2020 erhöht. Für Kinder bis fünf Jahren steigt der Unterhaltsvorschuss um 15 Euro auf bis zu 165 Euro. Für Kinder zwischen sechs und elf Jahren beträgt der Unterhaltsvorschuss künftig bis zu 220 Euro. Das ist ein Plus von 18 Euro. Für Kinder von zwölf bis einschließlich 17 Jahren liegt der Unterhaltsvorschuss im neuen Jahr bei bis zu 293 Euro, statt wie bisher bei bis zu 272 Euro.

Unterhaltsvorschuss

 

Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2020

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die ab dem 1.1.2020 geltende Fassung der Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben. Die Änderungen betreffen nicht nur die Unterhaltssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sondern erhöht seit 2015 erstmalig den sogenannten Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten. Dieser beginnt nun bei 960 € für Nichterwerbstätige und bei 1.160 € für Erwerbstätige. Anpassungen zu laufenden Pfändungsbeschlüssen in dem Vorrechtsbereich erfolgen nicht von Amts wegen sondern müssen vom Schuldner beantragt werden. Der Schuldner hat hierzu Erinnerung gegen den ergangenen Pfändungsbeschluss mit Hinweis auf den gestiegenen Selbstbehalt einzulegen.

Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2020

Kein Verbot von Stromsperren

Stromsperren wegen Zahlungsrückständen sollten mit Hilfe weiterer Gesetze und Verfahrensstandards möglichst vermieden werden, aber als allerletztes Mittel weiterhin zulässig sein: Darin waren sich die Sachverständigen einig bei einer Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Bundestags. Anlass waren Anträge der Fraktionen Die Linke („Stromsperren gesetzlich verbieten“) und Bündnis 90/Die Grünen („Stromsperren verhindern – Energieversorgung für alle garantieren“).

Mitteilung des Bundestages vom 15.01.2020

 

Fürs Büro: Interreligiöser Kalender 2020

 

Wer mehr über die Feste und Feiertage der größeren in NRW vertretenen Religionen wissen möchte, wird in dem Interreligiösen Kalender des Integrationsministeriums NRW fündig. Neben den Feiertagen von Christen, Juden, Muslimen, Aleviten, Bahhái, Buddhisten, Hindus und altorientalischen Christen (Syrisch-Orthodoxe, Koptisch-Orthodoxe und Armenisch-Apostolische Kirche) werden zum ersten Mal auch die Festtage der ezidischen Glaubensgemeinschaft (Jesiden) aufgeführt. Quelle MKFFI

Interreligiöser Kalender

BVerfG: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. (Rn. 19 Sätze 1 u. 2)

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin beantragt im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens ihres Hausgrundstückes Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO gem. & 765a ZPO. Die Fortführung des Versteigerungsverfahrens gefährde ihr Leben. Der Verlust ihres Hauses werde lebensbeendende Suizidhandlungen sehr wahrscheinlich machen. Das Vollstreckungsgericht lehnt eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit der Begründung ab, dass der Gefahr eines Suizids durch die zeitweilige Unterbringung vor Erteilung des Zuschlags begegnet werden könne.

Begründung: Zwar sei eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, wenn der Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Maßnahmen begegnet werden könne (Rn. 23). Allein der Verweis auf die Möglichkeit einer Unterbringung genüge dabei aber nicht. „Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht sicherzustellen, dass die für eine Unterbringung nach polizeirechtlichen oder betreuungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben (Rn. 25).
BVerfG, Beschluss vom 15.05.2019 – 2 BvR 2425/18
Pressemitteilung BVerfG vom 23.05.2019

Starke-Familien-Gesetz tritt ab Juli stufenweise in Kraft

Der Bund investiert jährlich 1 Milliarde Euro (2019 – 2021) in die Neugestaltung des Kinderzuschlags und 220 Mio. Euro in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets. Das Ziel des Gesetzes ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen wirksamer vor Armut zu schützen, den Bedarf von Kindern zu sichern und dafür zu sorgen, dass sich bei kleinen Einkommen eine Erwerbstätigkeit lohnt. Damit dies gelingt, wird der Kinderzuschlag erhöht bzw. neugestaltet sowie die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets verbessert. Der Antragsaufwand für Familien soll deutlich vereinfacht werden. So wird die Leistung künftig für sechs Monate gewährt und nicht mehr rückwirkend überprüft. Alleinerziehende sollen besonders profitieren. Die Regelungen im Einzelnen:

Neugestaltung des Kinderzuschlags
Die Neugestaltung des Kinderzuschlags erfolgt in mehreren Schritten: Zum 01.07.2019 wird der Kinderzuschlag auf max. 185,- Euro pro Kind und Monat erhöht (auch für vor dem 1. Juli ergangene Bewilligungen, § 19 Absatz 3 Bundeskindergeldgesetz n. F.). Ab 2021 wird die Höhe dynamisiert. Kindeseinkommen (z.B. Unterhaltszahlungen) wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags nur noch zu 45 % angerechnet (bislang 100%).  Bisher entfiel für Familien der Kinderzuschlag, sobald diese nur ein wenig mehr Geld verdienten.
Zum 01.01.2020 wird bei zusätzlichen Einkommen der Eltern, der Gesamtkinderzuschlag nur noch um 45 % (vormals 50 %) gemindert. Wenn das Einkommen der Eltern steigt, läuft die Leistung langsamer aus und der Familie bleibt damit mehr vom Kinderzuschlag.
Befristet auf drei Jahre wird ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag für Familien geschaffen. Familien sollen auch dann den Kinderzuschlag erhalten können, wenn sie bisher kein Arbeitslosengeld II beziehen und ihnen mit ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und gegebenenfalls dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden.

Nachbesserungen der Leistungen für Bildung und Teilhabe
Die neuen Regelungen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe treten zum 01.08.2019 in Kraft. Sie umfassen die Erhöhung des Teilhabebeitrags von monatlich bis zu 15 Euro (+ 5 Euro) sowie die Erhöhung für die Ausstattung mit Schulbedarf auf 150 Euro (+ 50 Euro), dabei erfolgt künftig die Anpassung anlog des Regelbedarfs. Neu ist für alle anspruchsberechtigten Kinder ein kostenloses Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflege sowie eine kostenlose ÖPNV-Fahrkarte für Schüler*innen, wobei der Eigenanteil der Eltern entfällt. Ebenso bestehen Neuregelungen zum Anspruch auf Lernförderung bei einer Versetzungsgefährdung.  Schulen können die Leistungen für Schulausflüge gesammelt mit einem zuständigen Träger abrechnen. Zudem kann die Erbringung der Leistungen auch als Geldleistungen gewährt werden.

Befreiung von Kita-Gebühren
Zusätzlich zum Starke-Familien-Gesetz werden mit dem Gute-KiTa-Gesetz alle Eltern, die Kinderzuschlag, Leistungen aus dem SGB II oder Wohngeld beziehen, in Zukunft von KiTa-Gebühren befreit.

Informationen und Merkblätter
Informationen BMFSFJ zum Starke-Familien-Gesetz
Übersicht Änderungen beim Kinderzuschlag: portal-sozialpolitik.de
Merkblatt Kinderzuschlag alte Fassung

Das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit enthält im Anschluss an das Inhaltsverzeichnis auf zwei Seiten kurze Hinweise auf diese Änderungen. In den weiteren Erläuterungen ist aber (bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe) die Rechtslage ab 1. Juli noch nicht berücksichtigt.

Übersicht zu den Bildungs- und Teilhabe-Leistungen: Widerspruch e. V.
 

Deeskalation – Umgang mit aggressiven Ratsuchenden

Überschuldete Ratsuchende befinden sich häufig in einem extremen psychischen Belastungszustand. Dies kann zu konfliktgeladenen Beratungssituationen führen, die von Beraterseite als bedrohlich erlebt und als Gewalt wahrgenommen werden. Das Drohpotential von Ratsuchenden kennt viele Spielarten: provokative Beleidigungen, aggressives Einfordern von bestimmten Maßnahmen, Unterdrucksetzen, bis hin zur impulsiven Androhung bzw. Anwendung körperlicher Gewalt. Die Teilnehmer*innen lernen die Reaktionsweisen von Menschen in Stresssituationen kennen, um Eskalationsstufen besser einschätzen und passende Deeskalationsstrategien anwenden zu können. Ziel des mit praktischen Übungen verbundenen Seminars ist es, die eigene Handlungskompetenz im Umgang mit aggressiven Ratsuchenden zu erweitern und das eigene Stressmanagement zu stärken. Termin:  18.09.2019 Ort:         Köln Kosten:  120,00 € Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln gGmbH Information und Anmeldung

Über Geld spricht man doch! – in allen Lebensphasen! Praxishandbuch für Finanzkompetenz

Über Geld spricht man nicht – diese weit verbreitete Auffassung wird gerade von älteren Menschen oftmals vertreten. Und dies, obwohl Geld selbstverständlich zum Alltag eines jeden Menschen gehört. Reicht das Einkommen, um die eigene Vorstellung vom guten Leben zu verwirklichen? Für welche Dinge können und wollen wir Geld ausgeben? Wie sorgen wir finanziell für später vor? All das sind wichtige Fragen, die sich viele Menschen stellen. Das neu vom Netzwerk Finanzkompetenz konzipierte Praxishandbuch stellt mit zahlreichen Informationen und Tipps rund um das Thema „Finanziell fit im Älterwerden“ lebensnahe Praxisbeispiele vor. Mit vielen Tipps und Tricks können Multiplikatoren vor Ort Verbraucherinnen und Verbraucher für das bevorstehende geringere Haushaltseinkommen ihres Haushaltsbudgets nach dem Wechsel vom Erwerbsleben in die Rente sensibilisieren.
Netzwerk Finanzkompetenz NRW
Praxishandbuch für Finanzkompetenz im Älterwerden

LG Düsseldorf: E-Plus muss Restguthaben ohne Rücksendung der SIM-Karte erstatten

Mobilfunkanbieter dürfen die Erstattung eines Restguthabens nach Vertragsende nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen. Das hat das Landgericht Düsseldorf entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Verwendung einer entsprechenden Vertragsklausel in Mobilfunkverträgen der Marke Aldi Talk durch die E-Plus Service GmbH geklagt.

VZBV-Pressemitteilung vom 22.05.2019

Stellenausschreibung Schuldner- und Insolvenzberater (m/w/d) PariSozial Minden-Lübbecke

Die PariSozial Minden-Lübbecke/Herford sucht zum 01.09.2019 einen Schuldner- und Insolvenzberater (w/m/d) mit abgeschlossenem Studium der Sozialpädagogik/Sozialarbeit oder mit vergleichbaren Qualifikationen. Es handelt sich um eine unbefristete Stelle mit 19,25 Wochenstunden.
Stellenausschreibung PariSozial Minden-Lübbecke/Herford

Überschuldungsstatistik 2018 des Statistischen Bundesamtes – Mietschulden

Im Jahr 2018 waren deutschlandweit zwei von zehn überschuldeten Personen, die bei einer Schuldnerberatungsstelle Hilfe suchten, von Mietschulden betroffen. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2018 anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung vom 3. bis 7. Juni 2019 mit. Zwischen dem früheren Bundesgebiet und den neuen Ländern (einschließlich Berlin) gibt es deutliche Unterschiede: In den neuen Ländern ließ sich fast jeder Dritte (31 %) aufgrund von Mietschulden in einer Schuldnerberatungsstelle beraten, wohingegen dies im früheren Bundesgebiet mit 18 % für nur knapp jede fünfte überschuldete Person zutraf.
Pressemitteilungen Destatis vom 03.06.2019
Überschuldungsstatistik 2018

iff-Überschuldungsreport 2019

Im aktuellen Bericht wird als Hauptgrund für Überschuld weiterhin Arbeitslosigkeit genannt, trotz der langanhaltenden guten konjunkturellen Lage. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch der steigende Anteil der Einkommensarmut bei den Überschuldungsursachen von 2,5 % auf 9,6 % in den letzten zehn Jahren. Außerdem wird festgestellt, dass Alleinerziehende besonders gefährdet sind. Steigende Wohnkosten verschärfen häufig die angespannte, finanzielle Situation: Viele Ratsuchende müssen oft mehr als die Hälfte des Einkommens dafür aufbringen. Die Anzahl Überschuldeter nimmt weiterhin zu, jedoch nehmen weniger Menschen Hilfe in Anspruch.
Iff-Pressemitteilung vom 23.05.2019 Iff-Überschuldungsreport 2019

Aktualisierte P-Konto Bescheinigung

Mit der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2019 ist eine Anpassung der P-Konto-Bescheinigung erforderlich. Das neue Formular dazu ist in verschiedenen Dateiformaten verfügbar.
P-Konto Bescheinigung ab 01.07.2019

Experten in eigener Sache – Zweites Treffen von Menschen mit Armutserfahrung in NRW

Die Freie Wohlfahrtspflege NRW bietet am 18. Juli 2019 in Köln ein zweites Treffen von Menschen mit Armutserfahrung an. Menschen mit geringem Einkommen wird eine Plattform gegeben für Information, Vernetzung und politischer Teilhabe. Die Veranstaltung wird mit Expert*innen in eigener Sache geplant und durchgeführt und damit das Mitwirken – Mitmischen – Mitmachen erzielt. Am Vortag findet ein Qualifizierungstag für Menschen mit Armutserfahrung statt. In unterschiedlichen Workshops berichten Expert*innen zu Themen wie z.B. Soziale Medien oder Kommunikation mit Jobcentern.
Informationsflyer zum Treffen und zum Qualifizierungstag

100 Jahre AWO

Der AWO Bundesverband feiert sein 100-Jähriges Bestehen vom 30.08. – 01.09.2019 in der Dortmunder City. Geboten werden ein reichhaltiges Bühnenprogramm, Musik, Kleinkunst und Aktionen und Infostände. U.a. stellt sich die Schuldner- und Insolvenzberatung der AWO vor.

100 Jahre AWO

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2019

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Juni-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juni 2019

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NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2018

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die März-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

NRW Infodienst Schuldnerberatung März 2018

BGH: Vorsicht bei Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes

Wird der Kaufpreis vereinbarungsgemäß unter Verwendung des Zahlungsdienstes PayPal entrichtet, vereinbaren die Kaufvertragsparteien – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – zugleich stillschweigend, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet und der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Käufers wieder gutgeschrieben wird. (Zwei BGH-Urteile vom 22.11.2017 – jeweils Leitsatz b) zu §§ 133, 157 BGB).
Für die Präventionsarbeit zeigen diese Urteile exemplarisch, welche Vorteile und Risiken die Nutzung von Online-Bezahldiensten birgt. So erlangt der Käufer zwar relativ unkompliziert sein Geld zurück, wenn die Ware z.B. mangelhaft ist (vgl. BGH VIII ZR 213/16, Rn. 39) oder wenn er die Ware nicht erhalten hat (Fall im Urteil zu VIII ZR 83/16). Etwaige Ansprüche des Käufers z.B. aus Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer sind mit der Inanspruchnahme des PayPal-Käuferschutzes aber nicht entschieden (vgl. BGH VIII ZR 213/16, Rn. 32 ff.). Der Verkäufer kann den Mangel bestreiten (oder den Versand der Ware behaupten und beweisen wie im Fall zu VIII ZR 83/16, in dem der Käufer als Unternehmer handelte) und die Kaufpreisforderung, die nach der Rückbuchung erneut begründet wird, gegen den Käufer geltend machen.

BGH, Urteil vom 22.11.2017 – VIII ZR 213/16 und BGH, Urteil vom 22.11.2017 – VIII ZR 83/16 BGH-Pressemitteilung vom 22.11.2017

 

 

 

 

Scheiternsbescheinigung vor Ablauf der Stellungnahmefrist doch möglich

Die LAG Schuldnerberatung Hamburg weist auf einen Beschluss des AG Hannover v. 30.10.17 (908 IK 820/17) hin, demzufolge die Bescheinigung des Scheiterns eines außergerichtlichen Einigungsversuchs auch schon vor Ablauf der Stellungnahmefrist zulässig ist. Die Schuldner seien ausdrücklich nicht verpflichtet, die Rückmeldung sämtlicher Gläubiger abzuwarten. Das AG Hannover stellt sich mit dieser Entscheidung explizit gegen den Beschluss des LG Hamburg (vgl. NRW Infodienst Schuldnerberatung Mai 2017). Den Beschluss des AG Hannover und weitere Anmerkungen von Matthias Butenob dazu gibt es hier:

AG Hannover v. 30.10.17 – 908 IK 820/17 Anmerkung Matthias Butenob

BAG: Anfechtbarkeit von Ratenzahlungen an den Gerichtsvollzieher

Teilzahlungen, die der Schuldner auf eine nach § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher geschlossene Zahlungsvereinbarung erbringt, sind selbständig anfechtbar. Ob diese Zahlungen inkongruente Deckung bewirken, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Befriedigung des Gläubigers bewirken. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Gerichtsvollzieher den an ihn gezahlten Teilbetrag an den Gläubiger auskehrt. (Leitsätze) Der Gläubiger und Anfechtungsgegner (in dem Fall ein Arbeitnehmer, der seine Ansprüche gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber verfolgte) kann sich grundsätzlich nicht auf Entreicherung berufen (Rn. 30 des BAG-Urteils).

BAG, Urteil vom 20.9.2017 – 6 AZR 58/16

Die Integration geflüchteter Menschen in den Konsumalltag

Diese Fortbildung gibt einen Überblick über die für geflüchtete Menschen relevanten verbraucherrechtlichen Themen. Sie vermittelt einen Einblick in die verschiedenen Lebenssituationen in den Herkunftsländern sowie in Hürden und Fallstricke des deutschen Konsumalltags. Vorgestellt wird insbesondere die Unterrichtseinheit „Stromkosten – Strom sparen“.
Termin: 21.02.2018
Ort: Recklinghausen
Kosten: kostenfrei
Veranstalter: Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW

Ausschreibung und Anmeldung

Informationsblätter jetzt auch in persischer Sprache

Die Informationsblätter der LAG Schuldnerberatung Hessen sind nun auch in persischer Sprache / Farsi veröffentlicht. Das fremdsprachige Angebot für Fachinformationen zu Themen der Schuldnerberatung konnte damit auf insgesamt zehn Sprachen erweitert werden.

Informationsblätter auch in persischer Sprache

Ratgeberreihe Informationsoffensive

Die Ratgeberreihe Informationsoffensive unterstützt die Wissensvermittlung, die die persönliche Beratung bewirkt. Fünf Ratgeber sind erschienen: Verbrauchinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung; Pfändungsschutz & Abtretungsschutz; Clever Energie sparen mit wenig Kohle; Unterhalt prüfen & Unterhalt anpassen; SGB II/Hartz IV-Ratgeber. Die einzelnen Ratgeber können dazu anregen,
persönliche Beratung wahrzunehmen. Sie können den gesamten Beratungsprozess begleiten und auch danach als Nachschlagwerke zur Verfügung stehen.

Ratgeberreihe Informationsoffensive

 

Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII

Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ von Bedeutung. Die Informationen und Vorlagen von Dr. Dieter Zimmermann sind auf den Stand zum 01.01.2018 angepasst.

Infodienst Schuldnerberatung

Unterhaltsregelungen nach der Düsseldorfer Tabelle

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro. Die Tabelle beginnt in der ersten Einkommensgruppe mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ (bisher 1.500 Euro). Der Bedarfskontrollbetrag in dieser Gruppe ist gleich dem notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen; dieser liegt weiterhin bei 880/1.080 Euro.

Düsseldorfer Tabelle mit Stand zum 01.01.2018

 

Neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte

Ein neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte soll ab 1. Januar 2018 dafür sorgen, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren. Die Beitragsbemessung erfolgt zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung für dieses Kalenderjahr rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der bestehenden Mindestbemessungsgrundlagen und der Beitragsbemessungsgrenze. Dieses Verfahren kann zu Nachforderungen, aber auch zu Erstattungen von Beiträgen führen.

Pressemitteilung Bundesgesundheitsministerium vom 13.12.2017

Erhöhung des Kindergeldes und des Unterhaltsvorschusses

Das Kindergeld erhöht sich um je zwei Euro: für das erste und zweite Kind steigt es auf jeweils 194 Euro monatlich, für das dritte Kind auf 200 Euro monatlich, für das vierte und jedes weitere Kind auf jeweils 225 Euro monatlich. Kindergeld wird nun nur noch für 6 Kalendermonate rückwirkend vor der Antragstellung gezahlt (vorher 4 Jahre).
Der Unterhaltsvorschuss steigt 2018 für Kinder bis 5 Jahren von 150 auf 154 Euro monatlich, für Kinder von 6 bis 11 Jahren von 201 auf 205 Euro monatlich, für Kinder von 12 bis 17 Jahren von 268 auf 273 Euro monatlich.

Meldung des BMFSFJ vom 15.12.2017

Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter

Seit Beginn des Jahres wird Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge (z. B. Riester-Renten oder Betriebsrenten) bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr voll angerechnet. (§ 82 Absatz 4 SGB XII).

Ein Sockelbetrag von 100 Euro bleibt monatlich anrechnungsfrei. Ist das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge höher als 100 Euro, werden weitere 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 208 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 in 2018) nicht angerechnet (§ 82 Absatz 4 SGB XII). Der Anreiz für eine zusätzliche Vorsorge sei dadurch gestiegen, insbesondere wenn die gesetzliche Rente im Alter absehbar nicht ausreichen wird.

Pressmitteilung BMAS vom 14.12.2017

 

 

Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Die Regelbedarfe im SGB II und SGB XII betragen ab Januar 2018: Für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 416 Euro – Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1); für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 374 Euro (RBS 2); für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 332 Euro (RBS 3 im SGB II – im SGB XII gilt diese RBS für Erwachsene, die in stationären Einrichtungen leben); für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro; für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro; für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro.

Pressemitteilung BMAS vom 14.12.2017

Stigmatisierung an der Supermarkt-Kasse

Erwerbslose, die über kein eigenes Konto verfügen, sollen künftig ihre Sozialleistungen an der Supermarkt-Kasse erhalten. Die über 300 Bargeld-Automaten in Jobcentern werden aus Kostengründen abgeschafft. Die Pläne der Bundesagentur sehen vor, dass Leistungsberechtigte zukünftig an der Supermarktkasse einen Barcode-Zettel vorlegen müssen. Das neue Verfahren soll bereits im zweiten Quartal 2018 beginnen.

Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke vom 20.12.2017

NAK-Pressemitteilung vom 15.11.2017

 

 

Bundesagentur treibt die Schuldner in die Insolvenz

Schulden sind ein bedeutendes Vermittlungshemmnis bei der Arbeitssuche. Deshalb finanzieren viele Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit (BA) für die betroffenen Menschen eine Schuldnerberatung. Als Gläubiger aber verhält sich das Jobcenter ganz anders. Die Problematik verdeutlicht das Gewerkschaftsforum Dortmund in einem Artikel, in dem verschiedene Quellen zusammengetragen wurden. Die Jobcenter verliehen immer mehr Geld an erwerbslose Bedürftige oder an Geringverdiener. Nur in besonderen Härtefällen dürften Jobcenter sich bei der außergerichtlichen Schuldenregulierung auf einen Vergleich einlassen. Damit sei bei den Überschuldeten, die auch beim Jobcenter oder bei der BA Schulden haben, ein Insolvenzverfahren „vorprogrammiert“.

Gewerkschaftsforum Dortmund vom 10.12.2017

NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2018

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

vor Ihnen liegt die Januar-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

NRW Infodienst Schuldnerberatung Januar 2018

Zertifikatskurs Schuldner- und Insolvenzberatung

Schuldnerberatung hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Querschnittsaufgabe in der sozialen Arbeit entwickelt. Ob in der Arbeit mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen, Straffälligen oder in anderen Bereichen – überall spielen Schuldenprobleme eine immer größere Rolle. Das Ziel von Schuldnerberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln. Im Zertifikatskurs „Schuldner- und Insolvenzberatung“ bekommen Sie die Möglichkeit, sich in fünf aufeinander abgestimmten Modulen grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten für eine qualifizierte Schuldner- und Insolvenzberatung anzueignen und sich mit anderen Fachkolleg*innen mit diesem Arbeitsschwerpunkt zu vernetzen. Zielgruppe sind Sozialarbeiter/-innen, Sozialpädagogen/-pädagoginnen und andere Fachkräfte aus Feldern der sozialen Arbeit sowie aus Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, Rechtsanwälte, die sich zu diesem Thema spezialisieren wollen, sowie Fachleute aus benachbarten Arbeitsfeldern. Termin: Beginn: 28.02.2018 Ende: 07.09.2018, insgesamt 5 Blöcke a 3 Tage Ort: Jugendherberge Dortmund Kosten: 2.050,00 Euro (für Mitglieder des Paritätischen: 1.850,00 Euro) Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V. Ausschreibung und Anmeldung    

„plan&los“ – Service für die junge Generation

Die ZDF- Sendung WISO hat ein jugendgerechtes Informationsportal aufgelegt. Unter dem Stichwort Plan und Los können sich Jugendliche und junge Erwachsene Informationen und Rat zu vielfältigen Fragen rund um das eigenständige Leben einholen. Die erste Folge informiert zur Frage WG oder eigene Wohnung? In Folge 2 geht es um den Auslandsaufenthalt. Das Ratgeber-Format auf Youtube und Instagram richtet sich an junge Leute.

“plan&los“ – Service für die junge Generation

 

OVG NW: Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Heranziehungsbescheide für zwei Bürgen aufgehoben, soweit damit die Erstattung von Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung syrischer Flüchtlinge verlangt worden ist.
In der Schuldnerberatung sind Flüchtlingsbürgschaften auch wegen zukünftiger Überschuldungsgefahren relevant. Der Flüchtlingsbürge kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haften. Diese Haftung bezieht sich nach Meinung des OVG NW aber nicht auf Kosten im Krankheits- und Pflegefall. Die Aufnahme der Flüchtlinge und die Verpflichtungserklärung der Bürgen seien in NRW auf der Grundlage der damaligen Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. 09.2013 erfolgt. Dieser Erlass habe zwar die Haftung nicht auf die bis zur Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstandenen Kosten beschränkt. Er habe aber wegen des auch öffentlichen Interesses an der Aufnahme syrischer Flüchtlinge eine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen.

Pressemitteilung des OVG NW vom 08.12.2017

BVerfG: Erfolgreiche Beschwerde gegen die Höhe der Telefongebühren in einer JVA

Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG), wenn die wirtschaftlichen Interessen eines Gefangenen missachtet werden, indem der geltend gemachte Anspruch auf Anpassung der Telefongebühren nur mit dem Hinweis auf die mit einem privaten Telekommunikationsanbieter langfristig eingegangene Vertrags-bindung abgelehnt wird. Die Fürsorgepflicht der Justizvollzugsanstalt gebietet, so das Bundesverfassungsgericht, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren. Die Verhältnisse im Strafvollzug sollten dabei so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden. Mit diesen Grundsätzen ist die Belastung Gefangener mit Entgelten nicht zu rechtfertigen, die, ohne dass verteuernde Bedingungen des Strafvollzugs dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen Aufwand liegen (Rn. 19, 20 des Beschlusses).

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2017 – 2 BvR 2221/16 – und Pressemitteilung vom 28.11.2017

 

 

 

AG Hamburg: Nachzahlungen von Sozialleistungen auf dem P-Konto

Nachzahlungen von Sozialleistungen sind für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden. Wird entsprechend eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld I den Monaten zugeordnet, für die sie gedacht war und übersteigt sie in keinem Monat den Freibetrag des Pfändungsschutzkontos, ist die Nachzahlung freizugeben. Quelle: LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V.

AG Hamburg Beschluss vom 07.11.2017 – 68c IK 651/16:

 

 

BGH: Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar …

… soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch Zulagen gefördert werden und sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die schriftliche Urteilsbegründung zu dieser Entscheidung liegt noch nicht vor. Aus der Pressemitteilung des Gerichts ergibt sich: Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richte sich nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG. Ausreichend für die Unpfändbarkeit sei, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.

Pressemitteilung Nr. 180/2017 des BGH zum Versäumnisurteil vom 16.11.2017 – IX ZR 21/17

 

BGH: Verfügungen über Guthaben auf dem P-Konto

Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar. (Leitsatz 1)
Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragende Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip). (Leitsatz 2)
In diesem Fall hatte die Bank zunächst die Auszahlung von pfändungsgeschütztem Guthaben (Leistung für Erstausstattung der Wohnung) an die Schuldnerin widerrechtlich verweigert (vergebliche Verfügung, Leitsatz 1). Das Guthaben wurde im auf den Zahlungseingang folgenden übernächsten Monat an die Pfändungsgläubigerin überwiesen. Die Schuldnerin erhielt das ihr zustehende Geld von der Bank allerdings zurück. Die Bank aber konnte gegenüber der Pfändungsgläubigerin einen Anspruch auf Rückgewähr nicht durchsetzen. Denn zum Zeitpunkt der Überweisung an die Pfändungsgläubigerin sei das Guthaben nicht mehr pfändungsgeschützt gewesen.
Der BGH bestätigt, dass ein Schuldner auf dem Pfändungsschutzkonto „ständig Guthaben in Höhe des doppelten Sockelfreibetrags unterhalten“ könne und etwaige Verfügungen zunächst auf das Restguthaben aus dem Vormonat (den „Ansparübertrag“) anzurechnen seien (Seite 7 u. Leitsatz 2). Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung des Ansparbetrags lehnt der BGH dagegen ab (Seite 8; und Seite 9 oben zu der Ausnahme der Übertragung in den übernächsten Monat – Stichwort „Monatsanfangsproblem“).

BGH, Urteil vom 17.10.2017 – XI ZR 419/15

 

Geflüchtete in der Beratung: Aufenthaltsfragen und Existenzsicherung

Der Paritätische Gesamtverband hat eine umfangreiche Broschüre mit dem Titel „Die Bleiberechtsregelungen gemäß §§ 25a und b des Aufenthaltsgesetzes und ihre Anwendung“ herausgegeben. Die „Arbeitshilfe“ gibt einen Überblick über die Regelungen zum Bleiberecht und will Anregungen dafür geben, positive Anwendungserlasse in den Bundesländern einzufordern.
Neu aufgelegt ist die Broschüre des Paritätischen „Ausgeschlossen oder privilegiert – zur aufenthalts- und sozialrechtlichen Situation von Unionsbürger*innen und ihren Familienangehörigen“. Sie bietet u.a. für die Existenzsicherungsberatung einen differenzierten und mit zahlreichen Praxistipps versehenen Überblick über die Rechtslage.
Aktualisiert ist auch die Arbeitshilfe „Europäische Union, Freizügigkeit der Unionsbürger/innen – Zugang zu Transferleistungen“ des Deutschen Caritasverbandes, in der u.a. die spezifischen Rechte und Zugangsprobleme von Unionsbürger*innen mit Blick auf soziale Leistungen (insbesondere SGB II) dargestellt werden.

Arbeitshilfe des Paritätischen zum Bleiberecht Broschüre des Paritätischen zur rechtlichen Stellung von Unionsbürger*innen

 

 

 

Schulden-Wörterbuch in Leichter Sprache

Die Volkssolidarität Südthüringen e. V. hat ein „Schulden-Wörterbuch in Leichter“ Sprache veröffentlicht (1. Auflage Juni 2017). Das Buch erklärt in verständlicher Weise wichtige Begriffe rund um das Thema Schulden, von „Abtretung“ über „Lohn-Pfändung“ bis zu „Zwangs-Vollstreckung“. Die Herausgeber weisen ausdrücklich darauf hin, dass zugunsten der Verständlichkeit an bestimmten Stellen auf die exakte juristische Darstellung rechtlicher Grundlagen und Handlungsmöglichkeiten verzichtet wurde. Mit dieser Einschränkung kann das Wörterbuch eine gute Hilfe bei der Vermittlung komplexer Fragen der Schuldnerberatung sein.

Schulden-Wörterbuch in Leichter Sprache

Wegweiser durch das Insolvenzverfahren

Die LAG Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V. hat einen gut strukturierten Wegweiser durch das Insolvenzverfahren entwickelt. Die Broschüre bietet einen verständlichen Überblick über das Insolvenzverfahren. Die Verfahrensschritte werden dabei jeweils unter der Perspektive „Was passiert“ und „Was muss ich machen und beachten“ behandelt.

Wegweiser durch mein Insolvenzverfahren

 

AG SBV stellt Konzept Soziale Schuldnerberatung vor

Beim Forum Schuldnerberatung des Deutschen Vereins stellte Bernd Krüger in einem gut besuchten Workshop das von der AG SBV entwickelte „Konzept Soziale Schuldnerberatung“ vor. Das Konzept soll zeitnah im Ständigen Ausschuss der AG SBV verabschiedet und anschließend veröffentlicht werden. Quelle: BAG SB-Newsletter 9-2017

 

Dokumentation der Fachtagung „starke Beratung in NRW“ vom 05.10.2017 ist online

Die Fachtagung Schuldnerberatung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW beschäftigte sich in Vorträgen, Diskussionen und Workshops mit den Herausforderungen moderner Schuldnerberatung, den Anforderungen an Beratungskräfte, mit dem P-Konto und dem Basiskonto sowie mit den Auswirkungen der Insolvenzrechtsänderungen.

Die Tagungsdokumentation steht nun online zur Verfügung.

Dokumentation Fachtagung Schuldnerberatung vom 05.10.2017

 

Verbraucherschutz wird im Finanzsektor zum Jahreswechsel erhöht

Durch einige kleine Änderungen soll der Schutz von Verbrauchern besser gewährleistet sein. Ab 2018 gelten Echtzeitüberweisungen in der Eurozone, damit sollen künstliche Verzögerungen entgegengetreten werden. Künftig dürfen auch keine Aufschläge beim Bezahlen mit Kreditkarte erhoben werden können. Neu ist auch, dass Kreditinstituten bei der Kreditvergabe deutlicher auf eine Rest-schuldversicherung hinweisen müssen. Auch Versicherer müssen bei den Kapital- Lebensversicherungen umfassende Informationen bereitstellen, damit Versicherungsnehmer deren Wert besser abschätzen können.

 

ZDF WISO-Tipp: „Raus aus der Schuldenfalle“

Das Verbrauchermagazin WISO macht in einem kleinen Beitrag vom 06.11.2017 auf das Thema Jugendverschuldung und die Möglichkeiten der Schuldnerberatung aufmerksam. Gedreht wurde der Beitrag beim Arbeitskreis für Jugendhilfe e. V. in Hamm. Auf der Homepage des ZDF sind ergänzende Informationen veröffentlicht. Der fünfminütige Beitrag ist dort abrufbar.

ZDF WISO-Tipp: „Raus aus der Schuldenfalle“

 

 

ZEW und Caritas zu Ursachen von Stromsperren

Wenn der Strom gesperrt ist, hat das große Auswirkungen für die betroffenen Haushalte. Die Bundesnetzagentur berichtet für 2016 von 328.000 durchgeführten und über sechs Mio. angedrohten Stromsperren. Der Deutsche Caritasverband hat gemeinsam mit dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) untersucht, wie wahrscheinlich die Androhung oder das Eintreten einer Stromsperre für bestimmte Gruppen mittelloser Menschen ist. Die Studie zeigt, dass viele ALG II Bezieher*innen und Überschuldete betroffen sind.

Studie: Wen treffen Stromsperren

 

Destatis meldet Rückgang der Verbraucherinsolvenzen in 2017

Von Januar bis September 2017 meldeten die Amtsgerichte 53.977 Verbraucherinsolvenzen, das sind 7,9 % weniger als in den ersten neun Monaten 2016. Zusammen mit den Insolvenzen von anderen privaten Schuldnern – darin enthalten: 15.067 Verfahren ehemals Selbständiger – und Nachlässen betrug die Zahl der Verfahren 71.798. Das ist ein Minus von 6,2% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Der Rückgang der Unternehmensinsolvenzen (15.169 Fälle in 2017 bis Ende September) beträgt 8,0%. Insgesamt gab es bis Ende September 86.967 Insolvenzen (Unternehmen und übrige Schuldner), das sind 6,5 % weniger als im gleichen Zeitraum 2016.
Die Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) ergeben auch, dass die Zahl der Insolvenzverfahren ehemals Selbständiger im Zeitraum Januar bis September 2017 nur um 0,7 % zurückgegangen ist. Der Anteil der Verfahren ehemals Selbständiger (Regel- und Verbraucherverfahren) an allen Verfahren der „übrigen Schuldner“ (also aller Verfahren ohne die Unternehmensinsolvenzen) liegt damit bei 21%.

Pressemitteilung Destatis Nr. 448 vom 12.12.2017

IFF- Überschuldungsreport 2017 – Überschuldete bleiben übermäßig lang im Schuldenturm

„Überschuldete sind selten an ihrer Situation wirklich schuld. Dennoch werden sie gesellschaftlich ausgegrenzt und durch eine sechsjährige Wohlverhaltensphase übermäßig lange bestraft.“ Darauf weist das Institut für Finanzdienstleistungen (IFF) in seinem Überschuldungsreport 2017 hin. Kaum ein Land leiste es sich, seine überschuldeten Bürger*innen derart lange von einer normalen
wirtschaftlichen Teilhabe auszuschließen. Die Reform der Bundesregierung zur Verbesserung der Lage Überschuldeter war ein Flop, denn nur ein kleiner Teil der Überschuldeten nimmt die Möglichkeit der Insolvenz in Anspruch. Das IFF mahnt eine Annäherung an international übliche Regelungen an.

IFF- Überschuldungsreport 2017

BSG Richterwoche mit dem Schwerpunkt „Schulden und Sozialrecht“

Das Bundessozialgericht hat sich erstmals im Rahmen der jährlichen Richterwoche mit dem (Schwerpunkt-) Thema Schulden und Sozialrecht befasst und dazu die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) zu der Tagung in Kassel eingeladen. Die Vertreter*innen der AG SBV haben bei der Tagung das Arbeitsfeld Schuldnerberatung vorgestellt und sich für einen unbe-schränkten Zugang zur Schuldnerberatung für alle Betroffenen eingesetzt. Damit der Zugang nicht nur auf Leistungsbezieher der Grundsicherung und der Sozialhilfe beschränkt wird, hat die AG SBV einen Vorschlag für einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung entwickelt, der als neuer § 68a in das SGB XII aufgenommen werden soll. Dieser Vorschlag wurde auf der Tagung mit großem Interesse aufgenommen.

BSG- Pressemitteilung vom 16. November 2017 Thesenpapiere und Präsentationen der 49. Richterwoche des Bundessozialgerichts

NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2017

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,

 

vor Ihnen liegt die Dezember-Ausgabe des „NRW Infodienst Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung.

NRW Infodienst Schuldnerberatung Dezember 2017

BGH: Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten zulässig

Der Gläubiger kann einen klarstellenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts verlangen, dass der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner an den Unterhaltsberechtigten keinen Unterhalt leistet. (Leitsatz).

Das Gesetz ermöglicht in § 850c Absatz 4 ZPO § 850c Absatz 4 ZPO einen Antrag des Gläubigers, bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze eine grundsätzlich unterhaltsberechtigte Person mit eigenem Einkommen ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen. Der BGH hat nun die umstrittene Frage entschieden, ob ein solcher Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten auch dann zulässig ist, wenn der Schuldner überhaupt keinen Unterhalt leistet. Die Vorinstanzen hatten dies abgelehnt.

BGH, Beschluss vom 28.09.2017 – VII ZB 14/16

 

BGH: Pfändungsfreibetrag bei sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaften

Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist. (Leitsatz)

Dieser Beschluss macht ein erhebliches Spannungsverhältnis zwischen BGB, ZPO und Sozialrecht deutlich. Obwohl nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht, werden Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zu einer faktischen Unterhaltsleistung verpflichtet. Diese ist nach dem Urteil des BGH bei einer Lohnpfändung allerdings nicht zu berücksichtigen. Damit wird die Pfändungsgrenze auf das Niveau der Sozialleistungen reduziert. Zur Vermeidung unangemessener Härten ist daher dringend eine gesetzliche Klarstellung erforderlich, dass Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei der Pfändungsberechnung zu berücksichtigen sind.

BGH, Beschluss vom 19.10.2017 – IX ZB 100/16

 

BGH: Trotz P-Konto Antrag auf Ruhendstellung der Kontopfändung erforderlich

Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstandes. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.

(Leitsätze a und b)

Kai Henning weist in seinem Oktober-Newsletter darauf hin, dass „diese Entscheidung … große Auswirkungen auf die praktische Arbeit in den Insolvenzverfahren der natürlichen Personen haben“ wird. Da die Verstrickung auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen bleibt, ist zukünftig für eine Verfügung über das Kontoguthaben ein Antrag auf Ruhendstellung der Kontopfändung erforderlich.

BGH, Urteil vom 21.09.2017 – IX ZR 40/17

 

BVerfG: Übernahme „angemessener“ Kosten der Unterkunft und Heizung verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hält die gesetzliche Regelung in § 22 SGB II  § 22 SGB II für verfassungsgemäß, wonach die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft übernommen werden müssen. Es billigt nebenbei die „schlüssigen Konzepte“ zur Ermittlung der regional zu übernehmenden Kosten. Zwar gesteht das Gericht zu, dass es sich bei den „Kosten für Unterkunft und Heizung um eine der grundrechts- intensivsten Bedarfspositionen“ handele, weil sie „die grundlegende Wohn- und Lebenssituation eines Menschen“ beträfen. Aber es gebe „keine Verpflichtung, jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und insoweit Mietkosten unbegrenzt zu erstatten“ (Rn. 19). Auf die Problematik des sich verstärkenden Wohnungsmangels und überteuerter Mieten in den Städten geht das Bundesverfassungsgericht nicht ein. Es verweist aber darauf, dass die Reduzierung der Leistung für die Kosten der Unterkunft eine vorherige Aufforderung voraussetze, sich binnen einer
„angemessenen Frist“ eine neue Wohnung zu suchen (Rn. 18). Die Angemessenheit der Umzugsfrist müsste daher jenseits der starren Sechsmonats-Regel in § 22 SGB II auch den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen.

Pressemitteilung des BVerfG vom 14.11.2017 BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 617/14

 

Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zur Existenzsicherung von Auszubildenden im SGB II

In der Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zur Existenzsicherung von Auszubildenden im SGB II wird geklärt, wann Regelungen des SGB II für junge Menschen in der Ausbildung als nachrangiges und zumeist ergänzendes Unterstützungssystem greifen. In einem ersten Schritt erfolgt eine rechtssystematische Darstellung der Zusammenhänge. Sodann wird personenkreisbezogen auf die Sicherung des Lebensunterhalts von Auszubildenden eingegangen. Die Arbeitshilfe soll dadurch die Handlungssicherheit bei der Anspruchsbeurteilung in verschiedenen Fallkonstellationen erhöhen.

Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zur Existenzsicherung von Auszubildenden im SGB II

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2018

Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt leicht angehoben. Er beträgt danach für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro. Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die Einkommensgruppen sind angehoben. Die Tabelle beginnt nun mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“. Der „Selbstbehalt“ der Unterhaltspflichtigen liegt weiterhin bei 880/1.080 Euro.

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zur neuen „Düsseldorfer Tabelle“

Neu: Informationen zum Schuldnerschutz bei Kontopfändungen durch öffentliche Gläubiger

Die Verbraucherzentrale NRW und die AG SBV haben das Informationsblatt zur Kontenpfändung durch öffentliche Gläubiger aktualisiert. Unter den Gläubigern stellen öffentliche Gläubiger wie z.B. Finanzamt, Stadtkasse, Hauptzollamt eine besondere Gruppe dar. Bei einer Kontenpfändung ist es immer unerlässlich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass öffentliche Gläubiger in eigener Zuständigkeit pfänden. Was hierbei zu beachten ist, wurde jetzt in diesem Informationsblatt mit dem Stand 09/2017 zusammengestellt.
Informationen zum Schuldnerschutz bei Kontopfändungen durch öffentliche Gläubiger

Schulden und Sozialrecht – auch Stückwerk hilft bei der Armutsbekämpfung

Unter dieser Überschrift hat das Bundessozialgericht eine PM zur 49. Richterwoche veröffentlicht. Die AG SBV war eingeladen und Vertreter der AG SBV haben auf dieser Tagung die Aufgaben und Herausforderungen sozialer Schuldnerberatung dargestellt. Vor allem ein unbeschränkter Zugang zur Schuldnerberatung für alle Betroffenen gefordert. Der Zugang muss für alle Betroffenen rechtlich gesichert sein und darf nicht nur auf Leistungsbezieher der Grundsicherung und der Sozialhilfe beschränkt sein.

Pressemitteilung 58/2017 vom 16. November 2017 – Schulden und Sozialrecht – auch Stückwerk hilft bei der Armutsbekämpfung

Jede/-r Fünfte in Deutschland von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht

Während der Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Bevölkerung in der Europäischen Union im Jahr 2016 durchschnittlich bei 23,5% lag, betrug dieser Anteil in Deutschland 19,7%. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren in Deutschland 16 Mio. Menschen von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen. Mit 16,5% der Bevölkerung war jede sechste Person in Deutschland im Jahr 2016 armutsgefährdet. Das entsprach rund 13,4 Mio. Menschen. 3,7% der Bevölkerung in Deutschland waren im Jahr 2016 von erheblicher materieller Entbehrung betroffen. Das bedeutet, dass ihre Lebensbedingungen aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln eingeschränkt waren. Sie waren zum Beispiel nicht in der Lage, ihre Rechnungen für Miete, Hypotheken oder Versorgungsleistungen zu bezahlen, ihre Wohnungen angemessen zu beheizen oder eine einwöchige Urlaubsreise zu finanzieren.

Pressemitteilung Destatis vom 08.11.2017

 

Prof. Dr. Heinz Bude zur „Sozialen Ungleichheiten in der Zukunft“

Der SWR hat am 05.11.2017 im Rahmen der Tele-Akademie einen Beitrag von Prof. Dr. Heinz Bude zur Entwicklung von Armut und sozialer Ungleichheiten gesendet. In dem Vortrag werden nationale und weltweit greifende Phänomene der sozialen Ungleichheiten in der Zukunft spannend und praxisnah skizziert. Global betrachtet werde „alles besser und schlechter gleichzeitig“, so beschreibt Prof. Bude die „Paradoxie“ der Entwicklungen. Die soziale Ungleichheit unter den Staaten habe ab-genommen, aber in „gleichem Maße“ sei innerhalb der einzelnen Gesellschaften (gerade der der OECD-Länder) eine „Rückkehr massiver Ungleichheit zu konstatieren“. Der 45-Minuten-Beitrag kann in der ARD-Mediathek abgerufen werden.

Beitrag zur sozialen Ungleichheit von Prof. Dr. Heinz Bude

SchuldnerAtlas Deutschland 2017 von Creditreform veröffentlicht

Die Überschuldung von Privatpersonen in Deutschland ist laut Creditreform seit 2014 zum vierten Mal in Folge angestiegen. Zum Stichtag 1.Oktober 2017 wurde für die gesamte Bundesrepublik eine Überschuldungsquote von 10,04 Prozent gemessen. Damit sind 6,91 Millionen erwachsene Menschen überschuldet. Das sind rund 65.000 Personen mehr als noch im letzten Jahr. Die Überschul-dungsquote sinkt gegenüber dem Vorjahr leicht, da die Bevölkerung zugenommen hat.

In Nordrhein-Westfalen beträgt die Schuldnerquote 11,63 Prozent. In NRW sind damit 1,73 Millionen Menschen überschuldet, 17.000 Personen mehr als im Vorjahr.

Auslöser von Überschuldung seien laut Creditreform verstärkt Erkrankung, Sucht, Unfall (oft infolge von „Arbeitsverdichtung in vielen Berufen“) und unwirtschaftliche Haushaltsführung (als „schleichender Einstieg“ in eine Überschuldung – die Datengrundlage für diese Bewertung wird der Bundesstatistik entnommen). Verschuldung sei nicht nur ein Problem sozial benachteiligter Gruppen. Die Studie befasst sich in dem Sonderthema „Die angegriffene Mitte“ mit den sozialen und politischen Auswirkungen von Überschuldung in der Mittelschicht.

SchuldnerAtlas Deutschland 2017

 

NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2017

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die November-Ausgabe des „NRW Infodienst-Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre!

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung November 2017

 

Überschuldung und private Krankenversicherung

Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) hat in der Broschüre „Sicher in jeder Lebenslage: Optionen für Privatversicherte“ Informationen zu dem Preis-Leistungsverhältnis zusammengestellt. Darin wird auch der Basistarif als „Lösung bei finanzieller Hilfebedürftigkeit“ und der Notlagentarif als „Schutz vor Überschuldung“ vorgestellt.

Broschüre der PKV

 

 

 

Vorankündigung: „Schuldenregulierungsfonds in der Straffälligenhilfe“ am 16.03.2018

Der Verein Bremische Straffälligenbetreuung veranstaltet am 16.03.2018 eine Fachtagung zu Schuldenregulierungsfonds in der Straffälligenhilfe. Auf der Tagung sollen die besondere Bedeutung von Fonds als Entschuldungshilfe betrachtet und die verschiedenen Modelle der Schuldenregulierungsfonds vorgestellt und diskutiert werden.

Flyer zur Fachtagung „Schuldenregulierungsfonds in der Straffälligenhilfe“

 

 

Umgang mit psychisch erkrankten Menschen am 10.11.2017

Immer mehr Menschen leiden unter psychischen Problemen und Erkrankungen, so dass die Zahl dieser Ratsuchenden in Beratungsstellen oder im Kontakt in anderen beruflichen Bezügen kontinuierlich steigt. Das Seminar beinhaltet die Problemlagen, die sich im Gespräch / im beruflichen Kontakt ergeben können und gibt wichtige Hinweise bezüglich der Kommunikation mit diesen Ratsu-chenden. Neben einer Wissensvermittlung wird ein Schwerpunkt auf den bisherigen Erfahrungen sowie auf der Erarbeitung zielführender Handlungsstrategien im Umgang/im Gespräch mit psychisch erkrankten Menschen liegen.

Termin: 10.11.2017

Ort: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V., Düsseldorf

Kosten: 80,00 € (für Mitglieder: 70,00 €)

Veranstalter: Evangelischer Fachverband Schuldnerberatung RWL

Ausschreibung und Anmeldung

 

Für Kurzentschlossene: Schulden im Alter- eine besondere Herausforderung

Der demographische Wandel stellt auch die Schuldnerberatung vor neue Herausforderungen. Bei sinkenden Einkommen und gleichzeitig steigenden Kosten entsteht gerade bei älteren Menschen das Problem, die Schulden nur schwer oder gar nicht zurückzahlen zu können. Die zu erwartende Altersarmut erhöht das Überschuldungsrisiko. Ein Schwerpunkt der Veranstaltung liegt auf den besonderen Lebenssituationen und Wertsystemen, die bei älteren Menschen beachtet werden müssen. Die Themen werden anhand von Fallbeispielen und der Vermittlung von Grundlagen zu Altersarmut und Altersvorsorge er- und bearbeitet.

Termin: 18.10.2017

Ort: Elfriede-Eilers-Zentrum, Detmolder Str. 280, 33605 Bielefeld

Kosten: 120,00 Euro, incl. Mittagessen, Getränke

Veranstalter: AWO Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.

Ausschreibung und Anmeldung

 

AG Dortmund: Erzwingungshaftanordnung während des Insolvenzverfahrens unzulässig

Die Anordnung von Erzwingungshaft während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO und daher für jeden Insolvenzgläubiger unzulässig. Auch Gläubiger einer Bußgeldforderung sind Insolvenzgläubiger, die zudem als nachrangig eingestuft werden, § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dem ergebnisgleichen Beschluss des LG Duisburg vom 05.07.17 liegen damit in NRW zwei aktuelle (veröffentlichte) Entscheidungen zu dieser praxisrelevanten Problematik vor.

(zuvor desgleichen LG Bochum, Beschluss vom 04.12.2012 – 9 Qs 86/12) AG Dortmund, Beschluss vom 12.09.2017, Az.: 729 OWi 107/17 b laut Beck-Online. LG Duisburg, Beschluss vom 05.07.2017 – 69 Qs 22/17 LAG Schuldnerberatung Hamburg und Anmerkung Kai Henning zu LG Duisburg

 

 

 

FG Schleswig-Holstein: Billigkeitserlass für Rückforderung von Kindergeld

Die Rückforderung von überzahltem Kindergeld wegen Verletzung von Informationspflichten gemäß § 68 EStG § 68 EStG  gegenüber der Familienkasse wird nicht allein mit dem Argument erlassen, das überzahlte Kindergeld sei auf ALG II-Leistungen angerechnet worden. Wenn aber der Schuldner – wie in diesem durch das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall – das Jobcenter über den Wegfall des Kindergeldanspruchs informiert hat, so sei dieser Umstand im Rahmen der Ermessensabwägung bei Prüfung eines Antrags auf Erlass nach § 227 AO § 227 AO  zu berücksichtigen. Denn eine unzureichende Behördenzusammenarbeit (das Jobcenter hatte die Information nicht an die Familienkasse weitergeleitet) dürfe nicht dem Schuldner zur Last gelegt werden. Sollte der Bundesfinanzhof das Urteil bestätigen, dann könnte dies ein hilfreiches Korrektiv auch in anderen Fällen sein, in denen Menschen an für sie undurchschaubaren Behördenzuständigkeiten scheitern.

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.07.2017, Az.: 1 K 34/16 (Newsletter III/2017, Seite 10), nicht rechtskräftig

 

 

 

BFH: Aufforderung zur Überweisung auf das Konto eines Dritten als anfechtbare Handlung

§ 288 Abs. 1 StGB Kai Henning macht in seinem September-Newsletter auf Probleme aufmerksam, die entstehen können, wenn Angehörige des Schuldners diesem mit ihrem eigenen Konto aushelfen. Denn die Aufforderung (im Fall des Bundesfinanzhofs des Vaters) an den eigenen Schuldner (hier die Kunden des Vaters), auf ein fremdes Konto (hier des Sohnes) zu zahlen, wertet der Bundesfinanzhof als eine anfechtbare Rechtshandlung. Daraus folgt, dass der formelle Kontoinhaber (hier der Sohn) als Anfechtungsgegner das herauszugeben hat, was auf das Konto gelangt ist. Wenn das Guthaben (wie im Regelfall) nicht mehr vorhanden ist, dann ist der Kontoinhaber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Hinzu kommt dass eine solche Umleitung von Leistungen eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung gem. § 288 Abs. 1 StGB § 288 Abs. 1 StGB und damit strafbar sein kann. Ist derjenige, der das Konto zur Verfügung stellt, in die Umstände eingeweiht, leistet er Beihilfe und macht sich damit ebenfalls strafbar. Schuldnerberatung sollte daher, so Kai Henning, vor jeder Umleitung auf fremde Konten warnen. Jeder Schuldner sollte ein eigenes Konto führen, das als Pfändungsschutzkonto eingerichtet ist. LAG Schuldnerberatung Hamburg und BFH, Urteil vom 25.4.17 – VII R 31/15

Flyer zum Rundfunkbeitrag in verschiedenen Sprachen

Harald Thome weist in seinem Rundbrief auf Informations-Flyer zum Rundfunkbeitrag hin. Die Flyer sind auf der Homepage von ARD ZDF Deutschlandradio in den Sprachen Englisch, Russisch, Spanisch, Französisch, Türkisch, Arabisch, Tigrinya, Griechisch, Farsi und Somali erhältlich.

www.rundfunkbeitrag.de, unter: Informationen für Bürgerinnen und Bürger

 

 

 

Dokumentation zur Fachtagung „Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe“

Im April fand die 2. Bundestagung „Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe“ in Würzburg statt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V. (BAG-S) hat die Vorträge dieser Veranstaltung im Informationsdienst Straffälligenhilfe veröffentlicht. Die Dokumentation greift Fragen der Schulden und der Schuldnerberatung im Strafvollzug interdisziplinär auf: Was sind überhaupt Schulden (Franz Segbers, Wer ist schuld an den Schulden?). Was sind die Besonderheiten der Schuldnerberatung in der JVA und kann diese in einem „Zwangskontext“ überhaupt gelingen (Ulf Groth, Straffälligenarbeit und Schuldnerberatung – eine notwendig stabile Symbiose?). Welche Auswirkungen hat die Inhaftierung auf bestehende und auf neue, „haftbedingte“ Schulden und inwiefern behindern Entlohnungsstrukturen in der Haft eine Entschuldung (Klaus Laubenthal, Schuldnerbera-tung im Justizvollzug). Welche Ressourcen braucht die Schuldnerberatung in der JVA konkret (Nicole Lehnert, Das bayerische Modell der Schuldnerberatung in den Justizvollzugsanstalten).

Informationsdienst Straffälligenhilfe Heft 2/2017 – Schwerpunkt: Schulden und Straffälligenhilfe

 

Bundesregierung verteidigt Aufrechnung von Darlehen für Mietkautionen im ALG II

Zur Kleinen Anfrage der Linken-Fraktion ergeht eine eher ernüchternde Erklärung der Bundesregierung. In der Antwort wird der Widerspruch zwischen der Systematik des SGB II zur Reduzierung des Regelbedarfs und zum Bedarfsdeckungskonzept (existenzielle Minimum) zwar eingeräumt. Nach Auffassung der Bundesregierung sei die Aufrechnung von Rückzahlungsansprüchen dennoch recht-lich zulässig und dazu „richtig“. Der Leistungsberechtigte habe es „selbst in der Hand, die Mietsache in gutem Zustand zu erhalten und damit seinen vollen Rückzahlungsanspruch auf die Kaution zu sichern“, schreibt die Regierung.

 

Bundesregierung zur Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen

 

Der Bund der Energieverbraucher warnt vor sogenannten Heizungscontractingverträgen

Viele Energieversorger werben aktuell mit einer „kostenlosen“ Heizungssanierung für Privathäuser. Bezahlt wird, statt eines Kaufpreises, mit monatlichen Raten über 10 oder sogar 15 Jahre. Was zunächst verlockend aussieht, erweist sich oft als kräftig überteuert. Der Bund der Energieverbraucher e.V. warnt vor diesen „Schnäppchen“ und bietet Beratung an, wenn Betroffene sich von solchen Verträgen wieder lösen möchten.

Pressemitteilung Bund der Energieverbraucher

 

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Herleitung existenzsichernder Leistungen

Der Deutsche Verein beleuchtet mit den vorliegenden Empfehlungen grundlegende Begriffe, methodische Fragestellungen und einzelne Schwerpunktthemen, die bei der Ausfüllung der Angemessenheitsgrenze nach geltendem Recht zu beachten sind. Er setzt sich dafür ein, die Regelungen zur Existenzsicherung (SGB II und XII) im Bereich Wohnen über den bestehenden Rechtsrahmen hinaus weiterzuentwickeln. Leistungen für Unterkunftsbedarfe sind daran zu messen, ob sie den individuellen, existenznotwendigen Bedarf im Bereich Wohnen decken.

Empfehlungen des Deutschen Vereins

Studie des IMK der Hans Böckler Stiftung zur sozialen Ungleichheit

Die soziale Ungleichheit zwischen arm und reich verstärkt sich. Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans Böckler Stiftung legt hierzu ein Drei-Säulen-Konzept vor, das die wirtschaftlich Starken mehr beteiligen, die Mitte stärken und Armut zu bekämpfen soll. Für eine höhere Beteiligung der Besserverdiener wird eine umfangreiche Reform des Steuersystems an-geregt. Weitere Vorschläge richten den Fokus auf Familienleistungen, Neuregulierungen der Beschäftigungsverhältnisse und Vermögensschöpfung.

Hans Böckler Stiftung zur sozialen Ungleichheit

Altersarmut in NRW

267.000 Menschen haben im Jahr 2016 in Nordrhein-Westfalen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezogen. Davon waren rund 146.000 im Rentenalter und rund 89.000 Frauen. Diese Zahlen nennt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, in der diese nach der Altersarmut in Nordrhein-Westfalen gefragt hatte. Insgesamt lag die Quote derjenigen, die im Rentenalter Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen, im Jahr 2015 (neuere Zahlen gibt es noch nicht) bei 4,1 Prozent. Im Jahr 2004 lag die Quote bei 2,4 Prozent.

Altersarmut in NRW – Antwort der Bundesregierung

Nachlese zur Fachtagung „Starke Beratung in NRW“ am 5. Oktober in Düsseldorf

Familienstaatssekretär Andreas Bothe würdigte in seiner Eröffnungsrede zur Fachtagung am 05.10.2017 in Düsseldorf die Arbeit der Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtspflege in NRW. Wenn Familien mit ihren Kindern „von Überschuldung und Armut betroffen sind, ist es enorm wichtig, dass die Familie trotz Schulden stabilisiert wird. Dazu leistet die gemeinnützige Schuldnerberatung einen unschätzbaren und unverzichtbaren Beitrag.“ Als ein gelungenes Beispiel wies er auf die Broschüre „Über den Gartenzaun – Schuldnerberatung für benachbarte Dienste und Einrichtungen“ des Paritätischen NRW hin.

Die 90 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erlebten – und gestalteten selbst durch ihr Mitwirken – eine lebendige, mit vielfältigen Anregungen und Diskussionen versehene Fachtagung. Die Erkenntnisse aus der Studie des Deutschen Instituts für Sozialwirtschaft „Herausforderungen moderner Schuldnerberatung“ fand ebenso besonderen Anklang wie der Fachvortrag von Prof. Dr. Claus Richter zu den „Anforderungen an Beratungsfachkräfte“. In den Workshops zu den Themen Girokonto (Pamela Wellmann) und Verbraucherinsolvenzverfahren (Kai Henning) konnten sich die teilnehmenden Schuldnerberater*innen sodann mit Detailfragen aus ihrer Praxis beschäftigen.

Die Dokumentation der Fachtagung wird in Kürze auf der Homepage der Fachberatung Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege zu finden sein.

 

Fachtagung „Starke Beratung in NRW“

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung vorläufiger Mietschuldenübernahme

In einem sozialgerichtlichen Eilverfahren lässt sich relativ schnell klären, ob Leistungen zur Existenzsicherung gewährt werden müssen. Erfolgreich ist dieses Verfahren aber nur, wenn ein Leistungsanspruch und auch ein sogenannter Anordnungsgrund bestehen. Bei Mietschulden hatten die Sozialgerichte diesen Anordnungsgrund bislang häufig verneint, solange noch keine unmittelbar drohende Obdachlosigkeit drohte. Das Bundesverfassungsgericht meint dagegen, die Prüfung des Anordnungsgrundes dürfe nicht schematisch erfolgen. Das Sozialgericht müsse prüfen, ob ein „wesentlicher Nachteil im konkreten Einzelfall“ vorliege. Deshalb dürfe auch nicht allein auf die Erhebung der Räumungsklage abgestellt werden. Es sei umfassend zu berücksichtigen, „welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte“.

BVerfG, Beschluss vom 01.08.17 – 1BvR 1919/12

 

 

Fachtagung „Starke Beratung in NRW“ am 05.10.2017 im FFFZ in Düsseldorf

Die diesjährige Fachtagung der Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW nimmt unter dem Titel „Starke Beratung in NRW“ die aktuellen Herausforderungen moderner Schuldnerberatung und die konkreten Anforderungen an Beratungsfachkräfte in den Blick. Informationen zu den Vortragsthemen und zu den Workshops am Nachmittag finden Sie in dem Flyer zur Fachtagung Flyer zur Fachtagung.

Anmeldungen zu der Fachtagung am 05. Oktober 2017 in Düsseldorf sind noch online bis zum 22.09.2017 unter folgendem Link möglich: Anmeldung zur Fachtagung „Starke Beratung in NRW“

LSG NRW hält die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen für rechtswidrig

Der 7. Senat des Landessozialgerichts NRW hält die Aufrechnung von Kautionsdarlehen für rechtswidrig. Es gebe keinen finanziellen Spielraum in den Regelleistungen. Die Mietkaution sei nicht Bestandteil der Regelbedarfe. Somit könnten auch keine Rücklagen gebildet werden, um diese anzusparen. Gegen die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen sprächen daher „systematische und teleologische Erwägungen unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Interpretation“. Siehe auch Thomé-Newsletter 27/2017.

LSG NRW , Urteil vom 29.06.2017 – L 7 AS 607/17

BAG zum Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulage im Sinn von § 850a Nr. 3 ZPO sind und diese damit im Rahmen des Üblichen nicht gepfändet werden können. Zuschläge für Schicht- Samstags- oder sogenannter Vorfeiertagsarbeit seien dagegen voll pfändbar.

BAG Urteil vom 23.08.17 – 10 AZR 859/16 (Pressemitteilung Nr. 34/17)

 

 

Neuer Schlichter bei Insolvenzverfahren

Der Verband Insolvenzverwalter Deutschland e.V. (VID) hat Richter am AG a. D. Rudolf Voß als neuen Ombudsmann ernannt. Im Konfliktfall mit Insolvenzverwaltern können sich Gläubiger aber auch Schuldner an den Ombudsmann des VID wenden. Dies jedoch nur dann, wenn der Verwalter Mitglied des VID ist. Der Ombudsmann wirkt lediglich vermittelnd.

Pressemitteilung VDI: Schlichter in Insolvenzverfahren

 

 

Arbeitshilfe Ansprüche auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger*innen

Die Arbeitshilfe des Paritätischen zu den Ansprüchen auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger*innen ist aktualisiert (Autor: Claudius Voigt, GGUA Flüchtlingshilfe). Die Neuauflage ist eine Reaktion auf die Gesetzesverschärfungen, die seit dem 29.12.2016 einen Leistungsausschluss bestimmter Personengruppen von den existenzsichernden Leistungen des SGB II und XII vorsehen. Die Arbeitshilfe vermittelt einen Überblick über die neue Rechtslage und gibt Berater*innen Hilfestellung, wie sie die Betroffenen dabei unterstützen können, ihre Ansprüche durchzusetzen. Ergänzend folgt im Thomé-Newsletter ein Hinweis zur Rechtsprechung des BSG vom 30.08.2017, wonach die Exkludierten einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben können.

Arbeitshilfe Sozialleistungen für EU-Bürger*innen Thomé-Newsletter 32 vom 10.09.17

 

Behörde ist auch für Vollstreckungsschutz zuständig

Wenn Schuldner bei einer Kontopfändung z.B. durch die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes erweiterten Vollstreckungsschutz benötigen, ist in diesem Fall die vollstreckende Behörde als Pfändungsgläubiger gleichzeitig für die Einhaltung des Vollstreckungsschutzes zuständig. Die Verbraucherzentrale NRW hat hierzu ein Informationsblatt zur Vorlage bei den Vollstreckungsstellen der öffentlichen Gläubiger erstellt.

Informationen zum Schuldnerschutz bei Kontopfändung durch öffentliche Gläubiger

 

 

Wahlhilfen der Wohlfahrtsverbände zur Bundestagswahl

Die Wohlfahrtsverbände haben zur Bundestagswahl konkrete sozialpolitische Forderungen an die zukünftige Bundesregierung gestellt. Die Positionen der Verbände können zum Wahlcheck der sozialpolitischen Aussagen der Parteien zur Bundestagswahl genutzt werden.

Paritätische Wahlhilfe AWO-Wahlcountdown    Sozial-O-Mat der Diakonie Sozialpolitische Synopse der Caritas

Transparenz und Qualität bei Auskunfteien und Scoringverfahren

Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf zur Regulierung von Auskunfteien wie der Schufa, die unter anderem für die Konditionen von Krediten und die Vergabe von Mietwohnungen bedeutsam sind. Dies geht aus ihrer Antwort auf eine Anfrage der Grünen hervor. Die Bundesregierung geht davon aus, dass durch die Datenschutz-Grundverordnung und die ergänzend dazu ergangene deutsche Gesetzgebung (§ 31 BDSG 2018) eine Rechtslage besteht, die Diskriminierungen bei der Verwendung von Scoringverfahren ausschließe. Die ab Mai 2018 geltende neue Rechtslage sähe umfangreiche Auskunfts- und Löschrechte für Verbraucher*innen bei Auskunfteien sowie wirksame Eingriffsbefugnisse für die Datenschutzaufsichtsbehörden vor. Für die EU-Verordnung sei zudem eine Evaluierung nach zwei Jahren vorgesehen, der die Bundesregierung nicht vorgreifen wolle.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 492/17.

Antwort der Bundesregierung

Versicherte haben Milliardenschulden bei den Krankenkassen

Die Beitragsschulden bei den gesetzlichen Krankenkassen sollen laut einer Meldung des MDR mehr als sieben Milliarden Euro betragen. Der größte Teil davon (fünf Milliarden) entfalle auf die Selbstständigen. Grund sei ein Systemfehler, der dazu führte, dass das Einkommen der Selbständigen häufig zu hoch bemessen worden sei. Tatsächlich liege das Einkommen vor allem der Solo-Selbständigen deutlich niedriger als das bei der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Mindesteinkommen.

MDR-Meldung zu Beitragsschulden bei Krankenkassen

 

Google-Verlinkungen zu Insolvenzbekanntmachungen eingeschränkt

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte konnte durchsetzen, dass die Google Inc. mehrere Internetangebote, auf denen personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren unzulässig veröffentlicht werden, generell nicht mehr als Suchergebnisse verlinkt. Betroffene Verbraucher sollten sich auf diese Meldung beziehen und die Löschung von solchen Inhalten fordern. Im Konfliktfall sollten sich die Verbraucher direkt an den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten wenden, der für Google zuständig ist.

Quelle: BAG-SB Newsletter 7-2017.

Information des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten

In Österreich wird Reform des Privatkonkurses beschlossen

Die Novelle der Privatinsolvenz in Österreich wurde am 28. Juni im Nationalrat beschlossen und tritt am 1. November 2017 in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen: Es gibt keine Mindestquote mehr für die Schuldenregulierung und die Verfahrensdauer im Abschöpfungsverfahren wird auf fünf Jahre verkürzt. Schuldner*innen ohne pfändbares Einkommen müssen einmal jährlich dem Gericht Auskunft über die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit geben.
Quelle: BAG-SB Newsletter 6-2017.

AK InkassoWatch bittet um Mitwirkung

Im Herbst 2015 hat sich eine überregionale Gruppe von Fachleuten aus Wissenschaft, Verbraucherschutz und Praktiker*innen der Schuldnerberatung zum „AK InkassoWatch“ zusammengefunden. Dieser setzt sich seitdem kritisch und verbandsunabhängig mit den Beitreibungsmethoden und der Abrechnungspraxis von Inkassounternehmen und Inkassoanwälten auseinander. Der AK Inkasso-Watch bittet hierfür um Zusendung konkreter Einzelfälle aus der Beratungspraxis.

Aufruf des AK InkassoWatch

Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft

Der erweiterte Unterhaltsvorschuss ist nun rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Der Unterhaltsvorschuss kann bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt werden. Die Jugendämter können die Neuanträge bewilligen und auszahlen, für eine kurze Übergangszeit sollen offenbar ungeachtet der gesetzlichen Einschränkungen nach § 4 UVG § 4 UVG  auch rückwirkende Leistungen möglich sein. Alleinerziehende sollen noch bis zum 30. September 2017 einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen können, um dann rückwirkend zum 1. Juli 2017 die Ansprüche geltend zu machen. Wenn Alleinerziehende einen Antrag im Oktober 2017 einreichen, gelten wieder die üblichen Fristen. Danach ist eine rückwirkende Bewilligung des Unterhaltsvorschusses nur für einen Monat und nur dann möglich, wenn sie Bemühungen unternommen haben, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Zahlungen zu veranlassen.
BGBl. I Nr. 57 vom 17.08.2017 (Seite 3153) Hinweise des BMFSFJ zur Rückwirkung

 

Diakonisches Werk des Kirchenkreises Jülich sucht Schuldnerberater/-in

Für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle Hückelhoven sucht das Diakonische Werk des Kirchenkreises Jülich eine/n Schuldner- und Insolvenzberaterin / -berater in Vollzeit (39 h/Wo). Bewerbungen sind bis zum 15.10.2017 zu senden an das Diakonische Werk des Kirchenkreises Jülich, Geschäftsführung, Schirmerstr. 1 a, 52428 Jülich oder per Email an: diakonie@diakonie-juelich.de.

Referentin/Referent für die Fachberatung Schuldnerberatung bei der Diakonie RWL

Das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe hat zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle als Referentin / Referent mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden unbefristet zu besetzen. Aufgaben sind u.a. die Fachberatung i.S.d. Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fachberaterinnen und Fachberatern für die Schuldnerberatung und die Geschäftsführung/Koordination des Fachverbandes Schuldnerberatung.

Stellenausschreibung Diakonie RWL: Referentin/Referent für Fachberatung Schuldnerberatung

 

NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2017

Liebe Leser*innen,
liebe Kolleg*innen,
vor Ihnen liegt die September-Ausgabe des „NRW Infodienst-Schuldnerberatung“ mit interessanten und aktuellen Beiträgen aus dem Arbeitsfeld Schuldnerberatung. Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre!

 

Über Rückmeldungen und Anregungen würden wir uns freuen.

Ihr Redaktionsteam

NRW Infodienst Schuldnerberatung September 2017

 

 

Neue Version des SGB-II-Rechners von Tacheles e. V.

Mit der neuen Version des SGB II – Rechners von Tacheles e. V. werden auch der Kinderzuschlag und das Wohngeld in die Berechnung einbezogen. Wenn durch Wohngeld und Kinderzuschlag der Bedarf gedeckt werden kann, dann erfolgt dazu ein entsprechender Hinweis.

SGB-II-Rechner von Tacheles

 

 

Aktualisierter Pfändungsrechner auf justiz-nrw.de

Mit diesem Pfändungsrechner lässt sich ermitteln, wieviel vom Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen nach § 850c ZPO pfandfrei bleibt. Angezeigt werden der Pfändungsbetrag, das pfandfreie Einkommen sowie eine auf die eingegebenen Daten beschränkte Pfändungstabelle. Dabei sind auch früher gültige Pfändungsfreigrenzen abrufbar.
Der ebenfalls auf der Homepage zu findende „Pfändungstabellen-Generator“ gibt größere Gestaltungsfreiheit, indem man hier eine auf untere und obere Einkommensgrenzen erweiterte individuelle Tabelle erstellen kann.

Pfändungsrechner Pfändungstabellen-Generator

 

 

AWO Kreisverband Wuppertal e.V. sucht Schuldnerberater/in

Tätigkeitsfelder: Beratungstätigkeit in der Schuldner- und Insolvenzberatung
Erwartet werden: abgeschlossenes Studium der sozialen Arbeit, Erfahrungen in der Schuldner- und Insolvenzberatung, Identifikation mit den Werten und Zielen der AWO, gute EDV-Kenntnisse.
Geboten werden: Eine Vergütung nach TV AWO NRW mit Zusatzversorgung, regelmäßige Fort- und Weiterbildung. Vollständige Bewerbungsunterlagen an: Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wuppertal e.V., Herrn Geschäftsführer Frank Gottsmann, Friedrichschulstr.15, 42105 Wuppertal, E-Mail: Gottsmann@awo-wuppertal.de.

Weitere Unterlagen

Handreichung „Miteinander gegen Hass, Diskriminierung und Ausgrenzung“ veröffentlicht

Im Spannungsfeld von Lobbyarbeit für sozial benachteiligte bzw. von Ausgrenzung bedrohte Menschen und als Anbieter vielfältiger sozialer Beratungsangebote sind Wohlfahrtsverbände zunehmend bei Fragen des gesellschaftlichen Miteinanders gefragt. Die Wohlfahrtsverbände haben daher eine gemeinsame Handreichung zum Umgang mit Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus entwickelt. Die Broschüre soll Fachkräfte u.a. in der Schuldnerberatung unterstützen bei der Auseinandersetzung mit rechtsextremen und rassistischen Erscheinungsformen eine klare Haltung ein-zunehmen. Die Handreichung führt zu einer stärkeren Sensibilisierung, Wissenszuwachs über Strategien und Erscheinungsformen von Rechtsextremismus und Rechtspopulismus und gibt Hinweise auf Beratungs- und Unterstützungsangebote. Die Broschüre kann im AWO-Shop bestellt werden (Bestell-Nr. 04042) und steht dort – wie auch bei den anderen Verbänden – zum Download bereit.

“Miteinander gegen Hass, Diskriminierung und Ausgrenzung“

Überschuldete Haushalte benötigen über ein Drittel ihres Einkommens für Wohnkosten

Im Jahr 2016 stand dem Gesamthaushalt einer überschuldeten Person, die bei einer Schuldnerberatungsstelle Hilfe suchte, durchschnittlich ein Nettoeinkommen von 1.274 Euro pro Monat zur Verfügung. Mit durchschnittlich 482 Euro machten die Kosten für die Wohnung einschließlich Energie- und Nebenkosten 38 % aus. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, hatten sich die
Wohnkosten im Vergleich zum Haushaltseinkommen im Jahr 2015 für die Gesamtbevölkerung lediglich auf gut 27 % belaufen. Die Detailauswertung der Überschuldungsstatistik, deren Ergebnisse auf den Angaben von 461 Beratungsstellen in Deutschland beruhen, enthält auch Daten zu vorhandenen Mietschulden beratener Personen.

Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 29.06.2017

 

BAG SB-Ratgeber „Schulden erfolgreich bewältigen“

Im BECK- Verlag ist der Ratgeber „Schulden erfolgreich bewältigen – Von der Pfändung bis zur Privatinsolvenz“ der BAG SB e.V. erschienen. Der Ratgeber richtet sich an Betroffene und erklärt verständlich die Möglichkeiten sich von Schulden zu befreien. Der Ratgeber kann über den Verlag bzw. Buchhandel oder direkt bei der BAG SB e.V. bezogen werden. TIPP: Bei der BAG SB e.V. bestehen Sonderkonditionen für Mitglieder. 

Ratgeber „Schulden erfolgreich bewältigen“

Regelung zur Restschuldversicherung nicht verbraucherfreundlich

Am 29. Juni hat der Bundestag die Umsetzung der EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (2016/97) in nationales Recht beschlossen. Verbände kritisieren u.a., dass Restschuldversicherungen weiterhin zusammen mit einem Kredit verkauft werden können. Banken müssten ihre Kunden lediglich nach einer Woche noch einmal über das schon bestehende Widerrufsrecht belehren (§ 7a Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz, in Artikel 3 des Versicherungsvertriebgesetzes).

Versicherungsvertriebgesetz Pressemitteilung VZ Bund

 

 

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) – Sachstand zu den neuen Leistungsregelungen

Die Ausweitung der Unterhaltsvorschussleistungen auf jugendliche Kinder vom 12. bis zum 18. Geburtstag und der Wegfall der sechsjährigen Bezugsbegrenzung sind von Bundestag und Bundesrat beschlossen und sollten zum 1. Juli 2017 wirksam sein. Allerdings ist das „Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems“, in dem die neuen Regelungen enthalten sind, bis zum Redaktionsschluss dieses Infodienstes noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es liegt laut Bundesfamilienministerium wegen Unklarheiten in den Zahlenwerken des Bundesfinanzministeriums zum Finanzausgleichssystem zur Prüfung noch beim Bundespräsidenten. Das ist (nur) insoweit nicht nachteilig, als dass das Gesetz ein rückwirkendes Inkrafttreten der neuen UVG-Leistungsbestimmungen zum 1. Juli vorsieht.
Die Leistungen können allgemein rückwirkend nur für den Monat, der vor dem Monat der Antragstellung liegt, bewilligt werden:

§ 4 UVG

Es ist daher ratsam, spätestens im August einen schriftlichen Antrag (ggf. formlos) zu stellen, wenn eine Unterhaltsvorschussleistung auch für Juli beansprucht werden kann. Eine (fiktive) Anrechnung von UVG-Leistungen nach zukünftigem Recht auf das Arbeitslosengeld II ist aktuell unzulässig.
Einige Jugendämter/Unterhaltsvorschusskassen haben Antragsunterlagen bereitgestellt (häufig in Form eines Zusatzfragebogens für jugendliche Kinder), so dass hier die Anträge auch jetzt schon gestellt werden können. Sie werden aber vor Veröffentlichung des Gesetzes noch nicht bearbeitet. Andere Kommunen lassen Anträge dagegen noch nicht zu. Manche Städte haben Zentrale An-tragsannahmestellen eingerichtet. Informationen zum örtlichen Verfahren sind online über die Kommunalverwaltungen unter dem Stichwort Unterhaltsvorschuss zu finden.

 

 

„Waschmaschinenfreibetrag“ für Banken im Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung der Steuer-ID bei Guthaben-, Basis- oder P-Konten ist in dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz nicht vorgesehen – wohl aber eine für Verbraucher-Kreditkonten bis zu einer Kreditsumme von 12.000 Euro.
§ 154 Absatz 2a Satz 3 AO

Begründung: „Spontankäufe“ wie z.B. der finanzierte Kauf eines neuen Fernsehers, einer Waschmaschine oder eines Wäschetrockners könnten durch die Pflicht zur Angabe der Steuer-ID behindert werden.

Plenarprotokoll 18/231, TOP 4b, S. 23207 ff.

 

 

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – Legitimationsprüfung bei Girokonten

Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) vom 23.06.2017, das eine Folge der „Panama Papers“ ist, erweitert die Legitimationsprüfung bei allen Kontobeziehungen. Ab 2018 sind Banken verpflichtet, auch die Steuer-Identifikationsnummer zu erheben (Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 3 StUmgBG.

§ 154 Absatz 2a Abgabenordnung ).

 

Banken müssen die Daten zunächst bei den Kundinnen und Kunden erfragen. Einige Menschen werden damit überfordert sein und ihre Steuer-ID nicht benennen können. Die Banken dürfen eine (Basis-)Kontoeröffnung deswegen nicht ablehnen. Sie sind in diesen Fällen verpflichtet, die Steuer-ID über eine maschinelle Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu erheben.

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

 

 

 

 

 

 

 

 

Kritik zum Sendehinweis „37 Grad: Schulden. Pleite. Insolvenz.“

Unser Hinweis im letzten Infodienst auf die ZDF-Sendung „Schulden. Pleite. Insolvenz. Wie Profis helfen“ hat zu einiger Kritik geführt. Für die Rückmeldungen möchten wir uns bedanken. Insbesondere die in dem Film gezeigten Arbeitsweisen des Beraters und der Beraterin sind kritikwürdig, weil sie qualitative Standards sozialer Schuldnerberatung nicht erfüllen.

BGH verneint Sperrfrist für neues Verfahren bei vorheriger Aufhebung der Kostenstundung

Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist. LS 1.
Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. LS 2. Weitere Informationen dazu von Kai Henning:

Zum Beitrag von Kai Henning

 

Interkulturelle Kompetenzentwicklung in der Schuldnerberatung

In der Schuldnerberatung gehört der Umgang mit Migrantinnen/Migranten zum Alltag. Abgesehen von Sprachproblemen kommt es hier nicht selten aufgrund unterschiedlicher Wahrnehmungen und Bewertungen zu Missverständnissen und Kommunikationsstörungen. Ziel der Veranstaltung ist es, Wissen über kulturelle Unterschiede und gemeinsame Wertvorstellungen zu vermitteln, die eigene „kulturelle Programmierung“ bewusst zu machen, zentrale Aspekte interkultureller Begegnungen, Kommunikationssituationen und Konflikte zu thematisieren sowie Lösungen zu konkreten Fragen aus dem Schuldnerberatungsalltag der Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu erarbeiten. Termin: 19.10.2017

Ort: Köln

Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln e. V.

Kosten: 120,00 € inkl. Mittagessen

Ausschreibung und Anmeldung

 

Schulden im Alter – eine besondere Herausforderung für die Schuldnerberatung?

Der demographische Wandel stellt auch die Schuldnerberatung vor neue Herausforderungen. Bei sinkenden Einkommen und gleichzeitig steigenden Kosten entsteht gerade bei älteren Menschen das Problem, die Schulden nur schwer oder gar nicht zurückzahlen zu können. Die zu erwartende Altersarmut erhöht das Überschuldungsrisiko. Thematische Schwerpunkte dieses Seminars sind: Welche besonderen Lebenssituationen und Wertesysteme älterer Menschen müssen beachtet werden, welche Schuldenregulierungen sind bei älteren Menschen angemessen und welche besondere Unterstützung durch die Beratungskräfte ist erforderlich.

Termin: 18.10.2017

Ort: Elfriede-Eilers-Zentrum, 33605 Bielefeld

Kosten: 120,00 € incl. Mittagessen

Veranstalter: AWO Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.

Ausschreibung und Anmeldung

 

 

Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung für die Schuldner- und Insolvenzberatung

Das Seminar behandelt die aktuelle Rechtsprechung sowie Gesetzesänderungen im Insolvenz-, Zwangsvollstreckungs-, Sozial-, und Unterhaltsrecht. Darüber hinaus werden weitere für die Schuldnerberatungspraxis relevante rechtliche Fragen thematisiert. Die Veranstaltung hat das Ziel, Beratungsfachkräften den neuesten rechtlichen Stand für ihren Beratungsalltag zu vermitteln.

Termin: 05.10.2017

Ort: Köln

Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln e. V.

Kosten: 120,00 € inkl. Mittagessen

Ausschreibung und Anmeldung

 

 

 

Zwangsvollstreckungsrecht in der Schuldner- und Insolvenzberatung

Die Beratungskräfte müssen den Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens beherrschen. Die Berater*innen benötigen vertiefte Kenntnisse im Bereich der Forderungs-, Sach- und Kontopfändung sowie im Hinblick auf den Ablauf des Vollstreckungsverfahrens, insbesondere in Bezug auf das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers und auf die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners.

Termin: 25.-27.09.2017

Ort: centrovital Hotel Berlin

Veranstalter: DRK Generalsekretariat, Berlin

Kosten: 230,00 €, für Mitarbeiter des DRK: 200,00 €

Ausschreibung und Anmeldung

 

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juli 2017

Liebe Kolleg*innen,

beigefügt übersenden wir die Ausgabe des aktuellen „NRW Infodienst Schuldnerberatung Juli 2017“ der Fachberater*innen für Schuldnerberatung der Freien Wohlfahrtspflege NRW.
Für Rückmeldungen und Anregungen sowie aktuelle Informationen für den nächsten Rundbrief sind wir jederzeit dankbar.
Die nächste Ausgabe des NRW Infodienstes Schuldnerberatung erscheint im September.

 

NRW Infodienst Schuldnerberatung Juli 2017

Fair/Play Vernetzt Fachtagung am 18.09.2017

Das Kooperationsprojekt von Suchthilfe direkt Essen gGmbH und der Schuldnerhilfe Essen gGmbH hat das Beratungsangebot auf die Gruppe der Internetglücksspieler und der Nutzer von Smartphones, die über kostenpflichtige Zusatzinhalte die Kontrolle über ihre Finanzen verlieren, erweitert. Über aktuelle Entwicklungen, Sportwetten im Internet u.a. will die Fachtagung informieren.

Termin: 18.09.2017

Ort: Essen (Suchthilfe direkt)

Veranstalter: Schuldnerhilfe Essen gGmbH und Suchthilfe Essen gGmbH

Kosten: keine

Ausschreibung und Anmeldung

 

 

Zertifikatskurs Schuldner- und Insolvenzberatung

Schuldnerberatung hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Querschnittsaufgabe in der sozialen Arbeit entwickelt. In der Arbeit mit Alleinerziehenden, Jugendlichen, Familien, Suchtabhängigen u.a. Zielgruppen spielen Schuldenprobleme eine immer größere Rolle. Das Ziel von Schuldner-beratung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanzi-ellen Probleme zu helfen und ihnen wieder neue Lebensperspektiven zu vermitteln.

Termin: 13.09.2017 bis 23.02.2018 (Block 1: 13.-15.09.2017)

Ort: Internationales Ev. Tagungszentrum Wuppertal GmbH

Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

Kosten: 2.050 €, Mitglieder im Paritätischen: 1.850 € (jeweils ohne Übernachtung)

Ausschreibung und Anmeldung

 

 

Grundzüge der Schuldnerberatung – Einführungskurs

Das Seminar ist an Fachkräfte der sozialen Arbeit gerichtet, deren eigentlicher Arbeitsschwerpunkt nicht die Schuldnerberatung ist, die aber mit überschuldeten Klient*innen zu tun haben. Die Teilnehmenden erhalten eine fundierte Einführung in dieses Arbeitsfeld. Anhand von Fallbeispielen werden konkrete Handlungsmöglichkeiten für die Beratungspraxis aufgezeigt. Die Teilnehmenden sind anschließend befähigt, das erlernte Wissen im Berufsalltag einzusetzen und „Erste Hilfe“ zu leisten, ohne selber Schuldnerberater*in zu sein.

Termin: 07.09. bis 08.09.2018

Ort: Internationales Ev. Tagungszentrum Wuppertal GmbH

Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

Kosten: 300,00 €, Mitglieder im Paritätischen: 250,00 €

Ausschreibung und Anmeldung

 

Fachtag Scham – Impulse für einen fachlichen Dialog

Gerade in der sozialen Arbeit verändern sich Situationen der Beschämung: Bei der Essensausgabe die Armut belegen zu müssen, die Kinder nicht vernünftig für die Schule ausstatten zu können, schon lange keine Erwerbsarbeit mehr zu bekommen, bei Formularen auf die Hilfe anderer verwiesen zu sein, beim Amt auf die Gunst der Angestellten hoffen zu müssen sind nur einige Beispiele aus der Praxis. Die Liste solcher Schamsituationen lässt sich fortführen und sie macht überdeutlich, dass soziale Arbeit oftmals von der Scham anderer berührt wird. Dieser Fachtag greift die Ursachen von Scham auf, betrachtet ihren möglichen Nutzen und Schaden für Individuen, macht im Dialog Scham begreifbarer und hilft Wege aus der Beschämung zu finden.

Termin: 07.09.2017

Ort: Maternushaus, Kardinal-Frings-Str. 1 – 3, 50668 Köln

Veranstalter: Diözesan- Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V.

Kosten: 15,00 €, für Ehrenamtliche / Menschen mit Armutserfahrung: Kostenfrei

Ausschreibung und Anmeldung

 

 

Schuldner- und Insolvenzberatung bei Schuldner*innen im Strafvollzug

Diese Fortbildung wendet sich an Schuldner- und Insolvenzberater*innen, die Strafgefangene im geschlossenen und/oder offenen Vollzug beraten. Die Schuldenregulierung und damit auch die Insolvenzberatung ist ein wichtiger Baustein bei der Resozialisierung von Strafgefangenen. Doch die Haftsituation und die umfangreiche insolvenzrechtliche Rechtsprechung sorgen für Probleme, die bei der Beratung von Menschen außerhalb des Strafvollzuges so nicht anzutreffen sind: Eingeschränkter Pfändungsschutz, anfechtbare Zahlungen vom Haftkonto, ein hoher Anteil an Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung und die Eingangsprüfung durch den Insolvenzrichter er-fordern eine andere Ausrichtung der Beratung. Die Fortbildung bietet hierbei spezielle Hilfestellung.

Termin: 06.09.2017

Ort: AWO Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V., Bielefeld

Kosten: 120,00 € incl. Mittagsimbiss

Veranstalter: AWO Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.

Ausschreibung und Anmeldung

 

Fachtagung der LAG FW NRW: „Teilhabe, Befähigung, Resilienz – für einen Paradigmenwech-sel in der Arbeit mit langzeitarbeitslosen Menschen“ am 10. Oktober 2017

Diese Tagung ist ein Beitrag zu einem Wandel, der in Teilen der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik begonnen hat: den Wandel hin zu gleicher Augenhöhe und mehr Wertschätzung, zur mehr und besserer Unterstützung von sozialer Teilhabe, Empowerment und Resilienz, zu lösungsorientierten Coaching-Ansätzen. Fachbeiträge über den Befähigungsansatz / Capability-Approach (Dr. Ortrud Leßmann) und gesicherte Erkenntnisse der neueren Gehirnforschung (Prof. Martin Korte) werden systematisch auf die Arbeit mit langzeitarbeitslosen Menschen übertragen. In Arbeitsgruppen wird von Praktiker*innen beschrieben und zur Diskussion gestellt, wo und wie diese befähigende Arbeit bereits funktioniert. Abschließend werden die zentralen Entwicklungs- und Veränderungsbedarfe mit Vertreter*innen der zuständigen Institutionen diskutiert.

Termin: 10.10.2017

Ort: FFFZ in Düsseldorf

Veranstalter: Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege NRW

Kosten: 30,00 € inkl. Verpflegung

Ausschreibung und Anmeldung Flyer zum Downloaden

 

„Starke Beratung für NRW“: Fachtagung Schuldnerberatung der LAG FW NRW am 05.10.2017

Die diesjährige Fachtagung Schuldnerberatung findet am 5. Oktober in Düsseldorf statt. Die Veranstaltung soll die Notwendigkeit einer „starken Beratung“ für überschuldete Haushalte in NRW verdeutlichen. Inhaltlich geht es um die Herausforderungen sozialer Schuldnerberatung sowie darum, welche Anforderungen an Beratungskräfte gestellt werden (u.a. Vortrag von Prof. Claus Richter, Köln). Workshops geben Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch zu aktuellen insolvenzrechtlichen Themen und zum Basis- und P-Konto. Weitere Informationen und der Flyer zur Fachtagung folgen in Kürze. Eine Anmeldung ist schon jetzt möglich.

Termin: 05.10.2017

Ort: FFFZ Düsseldorf

Veranstalter: Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege NRW

Kosten: keine

Informationen Anmeldung zur Fachtagung „Starke Beratung“ Flyer Fachtagung am 05.10.2017

BAG-SB Jahresfachtagung 2017 in Berlin

Vom 08. bis 09. Mai 2017 fand in Berlin die Jahresfachtagung der BAG-SB mit dem Titel „Schuldnerberatung 2.0 – Herausforderungen moderner Schuldnerberatung“ statt. Die Präsentationen der Referen*tinnen sind auf der Homepage der BAG abrufbar.

BAG-Jahresfachtagung 2017

 

 

 

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe: Schonvermögen ist seit 01.04.2017 erhöht!

Harald Thome weist in seinem Newsletter darauf hin, dass bei Beratungshilfe und PKH die Schonvermögensgrenzen an die neuen Schonvermögensgrenzen des SGB XII (5.000 Euro pro erwachsene Person + 500 Euro pro unterhaltenes Kind) angepasst wurden. Im Ergebnis führt das zu einer erheblichen Erweiterung des Kreises von Personen, die Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

 

 

BGH: Voraussetzung für die Unpfändbarkeit einer Aufwandsentschädigung

Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt dann vor, wenn (…) der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies hat der Schuldner darzulegen. Keine Aufwandsentschädigung ist gegeben, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll (LS). Die Regelung des § 850a Nr. 3 ZPO bezwecke einen Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen, für die der Empfänger der Vergütung bereits seine Gegenleistung aus seinem Vermögen erbracht hat oder noch erbringen muss. Die Aufwandsentschädigungen würden für Aufwendungen gezahlt, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden und die nicht mit dem eigentlichen Entgelt für die Tätigkeit bereits abgegolten sind. Darauf, wie die Zahlung in der Abrechnung bezeichnet wird, komme es nicht an.

BGH-Urteil

 

Infogramm Armut im Sozialraum

Die Fachstelle für sozialraumorientierte Armutsbekämpfung (FSA) hat eine Broschüre zum Schwerpunkt Armut veröffentlicht. Die Publikation bietet einen guten Überblick zu den Diskussionen um Ursachen, Ausmaß und Strategien zur Bekämpfung von Armut.

FSA-Infogramm Armut im Sozialraum

 

 

Infogramm Armut im Sozialraum

Die Fachstelle für sozialraumorientierte Armutsbekämpfung (FSA) hat eine Broschüre zum Schwerpunkt Armut veröffentlicht. Die Publikation bietet einen guten Überblick zu den Diskussionen um Ursachen, Ausmaß und Strategien zur Bekämpfung von Armut.

FSA-Infogramm Armut im Sozialraum

 

Sanktionsfrei e. V. bietet online kostenfreie Unterstützung an

Der gemeinnützige Verein Sanktionsfrei setzt sich für eine würdevolle Grundsicherung ein. Seit Oktober letzten Jahres ist die Plattform online und bietet Betroffenen direkte und kostenlose Hilfe an. Die Kombination aus digitaler Beratungsstelle, Rechtshilfefonds und Kampagne hat zum Ziel, Sanktionen der Jobcenter, die zu Leistungskürzungen führen, nach Möglichkeit zu verhindern.

Sanktionsfrei.de

 

 

Gericht untersagt Beratung

Laut Zeitungsartikel in der WAZ vom 18.05.2017 hat die Verbraucherzentrale NRW gegen die Essener aBece-Schuldnerberatung einen Teilerfolg vor Gericht erstritten. Nach einem Urteil des Landgerichtes Dortmund darf die Beratungsstelle keine Insolvenzberatung mehr anbieten, da die notwendige Qualifikation fehlt. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld.

 

Die Sendung 37 Grad stellt die Arbeit von Schuldnerberater*innen vor

Einhalt gebieten will die VZ NRW der Geldmacherei von Inkassobüros. Die gut gemachte Sendung Schulden. Pleite. Insolvenz. Wie Profis helfen wurde am 23.05.2017 ausgestrahlt. Ohne Scheu begleitet die Kamera, die Arbeit von zwei Schuldnerberatern und zeigt die Schicksale der Betroffenen. 

37-Grad: Schulden, Pleite, Insolvenz

Forderungspapier der AG SBV zur Bekämpfung und Vermeidung von Energieliefersperren

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat ein Papier zur Bekämpfung und Vermeidung von Energiesperren beschlossen. Gefordert wird u.a. eine bedarfsgerechte Abbil-dung der Kosten für Haushaltsenergie im SGB II und SGB XII, die Einführung einer Energiekosten-komponente im Wohngeld sowie ein Rechtsanspruch auf darlehensweise Übernahme von Strom- und Heizenergieschulden im Rahmen der Sozialleistungen:

Forderungspapier AG SBV

Fachtagung „Teilen, Tauschen, Nachbarschaft“ am 28.09.2017 in Essen

Aufbau und aktive Pflege von Nachbarschaften entwickelt sich aktuell zu einem neuen gesellschaftlichen Megatrend. In vielen Städten gibt es neue Nachbarschaftsinitiativen und Tauschringe und über das Internet entstehen kleinräumig neue Netzwerke, über die sich Menschen von nebenan auch in der wirklichen Welt kennenlernen. Diese Initiativen haben das Potential, soziale Teilhabe und Zugehörigkeit zu fördern. Mit der Fachtagung möchte der Paritätische NRW ein Forum dazu anbieten.

Termin: 28.09.2017
Ort: Essen
Veranstalter: Der Paritätische NRW
Kosten: 25,00 € Verpflegungspauschale

Ausschreibung und Anmeldung

 

 

Reform des Mutterschutzes

Das Mutterschutzrecht ist neu geregelt. Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen ab dem 01.01.2018 gelten. Insbesondere wurden die Schutzfristen nach Geburten von Kindern mit Behinderungen und bei Fehlgeburten ausgeweitet sowie für Schüler*innen und Student*innen eingeführt. Verbessert wurde auch die finanzielle Absicherung von privat krankenversicherten Frauen während der Mutterschutzfristen. Durch eine entsprechende Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben sie während der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen Anspruch auf Krankentagegeld zur Kompensation ihres Verdienstausfalls.

BMFSFJ Reform des Mutterschutzes

 

Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende wird ausgeweitet

Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Gesetzentwurf zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses zugestimmt haben, wird mit der Neuregelung der Unterhaltsvorschuss ab dem 01.07.2017 bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Die Leistungserbringung steht allerdings für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres unter dem Vorbehalt, dass sie selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen oder durch die UVG-Leistungen ihre Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Das Gesetz ist noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

BMFSFJ Neuregelung des Unterhaltsvorschusses

 

 

Aktionswoche „Überschuldete brauchen starke Beratung“

Die AG SBV hat für die vom 19. – 23.06.2017 stattfindende Aktionswoche eine Musterpressemitteilung erarbeitet, die auf der Seite der Aktionswoche (Unterpunkt Materialien) zu finden ist. Diese kann in Gänze, in Teilen oder modifiziert für eigene Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsstellen genutzt werden.

Aktionswoche Schuldnerberatung

 

 

LG Münster: Persönliche Beratung bei Verwendung von Skype

Ob die persönliche Beratung nach § 305 Absatz 1 Nr. 1 InsO dadurch erfüllt werde, dass sich Berater und Schuldner gegenübersitzen, skypen oder telefonieren, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass sie wechselseitig kommunizieren können. Denn auch eine unmittelbare Kommunikation stelle nicht sicher, dass die Beratung das für den Schuldner beste Ergebnis hervorbringe. „Letztlich bleibt es dem Schuldner überlassen“, so das Gericht, „wen er zur Beratung auswählt und ob er die Chance zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens ernsthaft nutzt.“ Dem Gericht sei es nicht möglich, dies zu überprüfen. ZVI 5/2017 S. 190. Ähnlich LG Landshut, Beschluss vom 24.10.2016, in: ZVI 4/2017, S. 146.

LG Münster, Beschluss vom 15.8.2016 – 5 T 430/16 (rechtskräftig)

 

 

AG Aachen: Sperrfrist hinsichtlich der Stundung bei erneutem Verfahren (II)

Die alte Rechtsprechung des BGH über die Sperrfrist von drei Jahren gelte auch nach Ansicht dieses Amtsgerichts nach neuer Rechtslage fort, wenn es um die Bewilligung der Kostenstundung geht. Der Schuldner erhält demnach für ein neues Verfahren innerhalb der Dreijahresfrist keine Stundungsbewilligung, wenn im Erstverfahren die Stundung wegen unzureichender Mitwirkung aufgehoben wurde.

AG Aachen, Beschluss vom 4.7.2016 – 91 IK 78/16 (rechtskräftig)

Beide Entscheidungen sind veröffentlicht in ZVI 5/2017, S. 193. Auch das AG Ludwigshafen hat ähnlich entschieden. Anderer Ansicht ist z.B. das AG Göttingen, weitere Informationen dazu von Kai Henning.

Kai Henning Infodienst Schuldnerberatung

 

 

 

AG Montabaur: Sperrfrist hinsichtlich der Stundung bei erneutem Verfahren (I)

Wird dem Schuldner im früheren Verfahren die Restschuld nach § 298 InsO versagt, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und stellt er innerhalb von drei Jahren nach der Ablehnung einen neuen Insolvenzantrag nebst Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag, erhält er nach Meinung dieses Amtsgerichts keine Kostenstundung für das neue Verfahren.

Die Stundung müsse ihm aufgrund seines Fehlverhaltens im Erstverfahren versagt werden.

AG Montabaur, Beschluss vom 8.7.2016 – 14 IK 88/16 – ZVI-Online

 

 

AG Münster: Pfändungsschutz für Abfindungen

Bei der Gewährung von Pfändungsschutz im Rahmen des § 850i ZPO ist dem arbeitslosen und für die Zukunft voraussichtlich von teilweiser oder voller Erwerbsminderung betroffenen Schuldner das Guthaben aus der Abfindungszahlung vollumfänglich pfandfrei zu belassen, wenn absehbar ist, dass der Schuldner ansonsten durch den Bezug von SGB-II-Leistungen der Allgemeinheit zur Last fallen würde (LS).

Amtsgericht Münster, Beschluss vom 7.2.2017 – 73 IK 105/10

 

 

LG Hamburg: Keine Scheiternsbescheinigung vor Ablauf der Stellungnahmefrist

Auch wenn die Gläubiger mit Summenmehrheit unverzüglich den außergerichtlichen Plan abgelehnt haben, kann das endgültige Scheitern des Plans noch nicht angenommen und daher nicht bescheinigt werden. Ein ernsthafter Einigungsversuch gebietet das Abwarten der allen Gläubigern gesetzten Stellungnahmefrist. Nur in dem in § 305a InsO geregelten Fall kann ein Scheitern vor Ablauf der Stellungnahmefrist bescheinigt werden. Die Entscheidung ist veröffentlicht auch in ZVI 4/2017, 142f. und von Matthias Buten ob dort kritisch besprochen.

LG Hamburg, Beschluss vom 02.01.2017 – 326 T 149/16 (rechtskräftig)

 

 

LG Köln: Keine Verfahrenskostenstundung bei Unterhaltsanspruch gegen Ehegatten

Das Landgericht Köln lehnt die Verfahrenskostenstundung für ein Insolvenzverfahren im Hinblick auf den vermögenden Ehemann der mittellosen Schuldnerin ab. Zwar hat der Ehegatte der Schuldnerin mit deren Schulden objektiv nichts zu tun, da diese bereits aus der vorehelichen Zeit stammten; die Ablehnung der Kostenstundung stehe aber gleichwohl im Einklang mit einer (neueren) Rechtsprechung des BGH, wonach ein Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses Teil des Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten sei und daher auch für den Anspruch auf Kostenübernahme seitens des Ehegatten gelte. (auch in: ZVI 3/2017, S. 101f).

LG Köln, Beschluss vom 22.8.16 -13 T 7/16 (rechtskräftig)

 

 

BGH: Pfändbarkeit der Verletztenrente

Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist als laufende Geldleistung wie Arbeitseinkommen pfändbar, da sie nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 56 ff SGB VII nicht dazu dienen soll, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, vielmehr kommt ihr nach dieser Entscheidung eine Lohnersatzfunktion zu. Nach der gesetz-geberischen Konzeption handelt es sich um eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung, die der Sicherung des Lebensunterhalts dient und daher pfändungsrechtlich ebenso zu behandeln ist. Die Entscheidung ist auch veröffentlicht in ZVI 3/2017, S. 117ff.

BGH, Beschluss vom 20.10.16 – IX ZB 66/15

 

 

BGH: Die Mietkaution steht nach einer Enthaftungserklärung dem Schuldner zu

Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei (LS). Der BGH hebt in seiner Begründung den sozialpolitischen Zweck des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO hervor: „Das Ziel des Gesetzgebers, den insolventen Mieter vor Obdachlosigkeit zu schützen, wird eher erreicht, wenn die Kaution dem freien Vermögen des Schuldners zugeordnet wird und von ihm für ein neues Mietverhältnis eingesetzt werden kann.“

BGH, Beschluss vom 16.03.17 – IX ZB 45/15

 

 

Informationsblätter zur Schuldnerberatung in verschiedenen Sprachen

Die LAG Schuldnerberatung hat in Zusammenarbeit mit der „Initiative Schuldnerberatung Hessen“ Informationsblätter zu Themen der Schuldnerberatung in verschiedenen Sprachen erstellt. Die Informationsblätter gibt es u.a. in folgenden Sprachen: arabisch, bulgarisch, deutsch, englisch, französisch, italienisch, polnisch, russisch, spanisch und türkisch. Themen sind u.a.: Wohnungssicherung, Energiesicherung, P-Konto, Basiskonto, Einkommenspfändung, Vermögenspfändung und Sachpfändung, Verbraucherinsolvenzverfahren, Mahnungen – Drohungen – Telefonterror, Gerichtliches Mahnverfahren.

 

Neue P-Konto Bescheinigung

Mit der Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ändert sich auch der Grundfreibetrag auf dem P-Konto. Er liegt dann bei 1.133,80 Euro (bislang 1.073,88 Euro). Erfüllen die Schuldner*innen Unterhaltspflichten, stehen ihnen weitere Freibeträge zu. Für die erste unterhaltsberechtigte Person sind dies nun 426,71 Euro (bisher 404,16 Euro), für die zweite bis fünfte Person 237,73 Euro (bisher 225,17 Euro).

P-Konto-Bescheinigung ab 01.07.2017

 

 

Neue Pfändungstabelle zum 01.07.2017

Die Pfändungsfreigrenze nach der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO erhöht sich ab dem 01.07.2017 bei Alleinstehenden von 1.079,99 Euro auf 1.139,99 Euro. Bei einer Unterhaltspflicht erhöht sich der Tabellenfreibetrag auf 1.569,99 Euro (bislang 1.479,99 Euro). Diese und weitere Beträge finden sich in der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017″ im Bundesgesetzblatt (Nr. 18 vom 07.04). Die Kolleg*innen von der LAG Schuldnerberatung Hamburg haben dazu eine PDF-Datei erstellt, in der die Darstellung in 100-Euro-Schritten erfolgt und die Beträge gerundet sind. Weiter wird nicht nur der pfändbare Betrag, sondern auch der dem Schuldner verbleibende Betrag dargestellt. Diese Art des Tabellenauszuges ist daher zwar ein wenig ungenau, gibt aber einen guten Überblick.

Pfändungstabelle BGBl. ab 1.7.2017 Infodienst Schuldnerberatung Pfändungstabelle 2017 in 100-Euro-Schritten

 

Homepage der Fachberatung überarbeitet und online

Die Homepage der Fachberatung ist überarbeitet und wie gewohnt unter den angegebenen beiden Adressen aufrufbar. Wir wünschen viel Spaß bei der Lektüre und bedanken uns bei dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen für die Unterstützung bei der Überarbeitung.

www.fachberatung-schuldnerberatung-nrw.de

 

 

Insolvenzstatistik III: Insolvenzverfahren ehemals Selbständiger auf relativ hohem Niveau

Eine diesen Zahlen gegenläufige Entwicklung offenbart dagegen folgende Detailauswertung der Insolvenzstatistik: Die Anzahl der Insolvenzverfahren ehemals selbständig Tätiger in Deutschland schwankt nur mäßig und verharrt auf relativ gleichbleibendem Niveau von gut 20.000 Personen (2016: 20.127; 2015: 20.565; 2014: 20.473). Der Anteil der Verfahren ehemals Selbständiger (Regel- und Verbraucherinsolvenzen) erhöhte sich also im Verhältnis zu den Verbraucherinsolvenzen leicht (von gerundet im Verhältnis 1 : 4,2 in 2014 über 1 : 3,9 in 2015 auf 1 : 3,8 in 2016 – eigene Berechnungen nach der Statistik des Bundesamtes).

Insolvenzen ehemals Selbständiger in Deutschland

Insolvenzstatistik II: Unternehmensinsolvenzen sind weiter rückläufig

Creditreform teilt mit, dass im Jahr 2016 in Westeuropa 169.455 Unternehmen in die Insolvenz gegangen sind. Im Vergleich zum Vorjahr (2015: 175.154) waren das rund 5.700 Unternehmen bzw. 3,3 Prozent weniger. In Deutschland sank die Zahl der Firmeninsolvenzen laut Statistischen Bundesamtes (Destatis) um rd. 6,9 Prozent auf 21.518 (gegenüber 23.101 in 2015).

Unternehmensinsolvenzen in Europa Unternehmensinsolvenzen in Deutschland

 

Insolvenzstatistik I: Verbraucherinsolvenzen weiter rückläufig

Kai Henning weist in seinem Newsletter darauf hin, dass sich die Zahl der Verbraucherinsolvenzen 2016 auf 77.238 verringert hat. Dieser Rückgang ist schwächer als der Rückgang von 2014 auf 2015 (86.298 auf 80.146). Er vermutet, dass damit die Talsohle einer Zahl von Verfahren erreicht ist, die auch bei guten wirtschaftlichen Gesamtverhältnissen anfallen werden. Die Zahlen im Jahres-vergleich sind bei Destatis veröffentlicht. 

Insolvenzverfahren von 2014 – 2016

Wechsel im Redaktionsteam zum 01.05.2017

Wolfgang Huber von der Schuldnerhilfe Essen gGmbH hat seine Tätigkeit bei der Schuldnerhilfe zum 30.04.2017 beendet und scheidet damit auch aus dem Redaktionsteam aus. Die Fachberater*innen bedanken sich für seine Initiative bei der Entwicklung des Infodienstes und für seine engagierte Mitarbeit und wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute.

Save the date: Fachtagung „Glücksspielsucht goes digital“

Am 18.09.2017 veranstaltet die Suchthilfe direkt Essen gGmbH mit der Schuldnerhilfe Essen gGmbH im Rahmen ihres Kooperationsprojekts „fair / play – vernetzt“ eine Fachtagung. Themenschwer-punkte sind Sportwetten sowie die Fragestellung was digitale Welten für Jugendliche besonders reizvoll macht. Die Veranstaltung findet bei der Suchthilfe direkt Essen gGmbH in der Hoffnungsstraße statt. Weitere Informationen folgen.

 

Seminar Anfechtung im Verbraucherinsolvenzverfahren

Urteile des BGH in der jüngsten Zeit haben gezeigt, dass sich Berater*innen und Schuldner*innen bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Beratung mit dem Thema Anfechtung auseinandersetzen müssen, um im Verfahren nicht auf neue Schwierigkeiten und Hindernisse zu stoßen. Ziel dieses Seminars ist es sich einen Überblick über alle Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzrechts (§§ 129 ff. InsO) und des Anfechtungsgesetz (AnfG) zu verschaffen. Begriffe wie „kongruente und in-kongruente Deckung“ sollten danach keine Schwierigkeiten mehr bereiten.

Termin: 05.07.2017

Ort: Elfriede-Eilers-Zentrum, Bielefeld

Veranstalter: AWO Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.

Kosten: 120,00 €

 

 

Fachtagung „Überschuldete brauchen starke Beratung“ am 23.06.2017 in Berlin

 

Im Rahmen der Aktionswoche der AG SBV findet eine zentrale Fachtagung in Berlin statt. Bedeutung und Umfang einer „Starken Beratung für Überschuldete“ stehen im Fokus der Vorträge und der Podiumsdiskussion des Vormittags. Am Nachmittag soll der Frage „Wie sehen die neuen Herausforderungen für die Soziale Schuldnerberatung in der Zukunft aus und wie geht die Berliner Politik damit um?“ nachgegangen werden.

Termin: 23.06.2017

Ort: Diakonie Deutschland, Berlin

Veranstalter: Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände

Kosten: keine

Ausschreibung und Anmeldung

 

 

 

 

Unterhaltsrecht in der Schuldner- und Insolvenzberatung

Die Veranstaltung bietet eine Einführung in Unterhaltstatbestände und Grundsätze des Unterhalts-rechts, Informationen über Überschuldung im Unterhaltsrecht sowie über die unterhaltsrechtliche Behandlung von Verbindlichkeiten. Dazu gibt es Informationen zur Mangelfallberechnung. Es wer-den Hinweise zu den Obliegenheiten im Unterhaltsrecht gegeben. Zu Pfändungen in den
Vorrechtsbereich werden weitere Informationen vermittelt. In der Veranstaltung werden die in der Beratungspraxis typischen Fallkonstellationen bearbeitet.

Termin: 30.06.2017

Ort: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.; Lenaustr. 41, Düsseldorf

Veranstalter: Evangelischer Fachverband Schuldnerberatung RWL, Düsseldorf

Kosten: 100 € (für Nicht-Mitglieder: 120 €)

 

 

Die Praxis der Schuldner- und Insolvenzberatung

Die Veranstaltung wird sich thematisch an den Problemen der Alltagspraxis der Berater/innen orientieren und dabei u. a. aktuelle Fragestellungen aus Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, Sozialleistungs-, Kredit-, Inkasso- und Verbraucherrecht aufgreifen. Die Auswirkungen der Insolvenzrechtsreform für die Beratungspraxis bilden dabei einen thematischen Schwerpunkt. Die ersten Entscheidungen nach der Reform werden ebenso besprochen wie die Erfahrungen aus der Beratungspraxis. Vermittelt werden auch neue Entwicklungen im Bereich des Inkassorechts. Das 9. SGB-II-Änderungsgesetz ist ebenfalls Bestandteil der Veranstaltung.

Termin: 12.-14.06.2017

Ort: Evangelisches Augustinerkloster zu Erfurt, Augustinerstr. 10, 99084 Erfurt

Veranstalter: DRK Generalsekretariat, Carstennstr. 58, 12205 Berlin

Kosten: 230,00 € (für DRK Mitarbeiter: 200,00 €)

 

 

Unterhaltsschulden?! Was ist in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenz zu tun?

Die Fortbildung bietet zunächst einen kleinen Überblick zu den Grundzügen des Unterhaltsrechts. Zum anderen wird anhand von Beispielen dargestellt, wie laufender Unterhalt reduziert (oder auf „Null“ gestellt) werden kann. Geklärt wird auch unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsschulden, wie normale Schulden im Insolvenzverfahren zu behandeln sind.

Termin: 02.06.2017

Ort: dobeq GmbH, Gneisenaustr. 1;44147 Dortmund

Veranstalter: AWO Bezirksverband Westliches Westfalen e.V.

Kosten: 95,00 € incl. Mittagsimbiss

 

 

Verbraucherbildung und Finanzkompetenz – Neue Rahmenvorgabe für Schulen in NRW

Verbraucherbildung ist ein wichtiges Element der Landesstrategie „Bildung für nachhaltige Entwicklung – Zukunft lernen (2016-2020)“. Mit der Rahmenvorgabe „Verbraucherbildung“ wird mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 die Verbraucherbildung in den Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in Nordrhein-Westfalen verankert. Die Natur- und Umweltschutzakademie bietet in ihrer Veranstaltung am 30.05.2017 in Recklinghausen die Möglichkeit, sich über die Rahmenvorgabe Verbraucherbildung im Bereich A: Finanzen mit praktischen Beispielen und möglichen Unterstützungsleistungen durch das Netzwerk Finanzkompetenz NRW zu informieren.

Termin: 30.05.2017

Ort: Recklinghausen

Veranstalter: NUA und MKULNV NRW

Kosten: keine Teilnahmekosten

Ausschreibung und Anmeldung

 

 

Schuldnerberatung im Spannungsfeld zwischen Engagement und Routine

Seminar mit Eva Lüffe-Leonhardt. „Engagement“ bedeutet verbindliche Einlassung, Einsatz für die Sache und sichtbare Arbeitsfreude und Spontaneität. „Routine“ heißt Arbeitsexpertise, Ritualisierung, Fertigkeit und ist Teil der Entwicklung zur Profession. Beide „Tugenden“ sind starke Kräfte im Motivationshaushalt der beruflich Tätigen. Personen im sozialen Wirkungskreis sind gut aufgestellt, wenn sie den Zugang zu beiden Ressourcen im Auge behalten und auch nach mehreren Berufsjahren mit „Engagement und Routine“ unterwegs sind. Diese Tagesveranstaltung ist lösungsorientiert aufgebaut. Nach einer Phase der Konzept- und Modellvermittlung füllen „Übungen“ und handelndes Ausprobieren am Alltagsfall den Seminartag.

Termin: 09.05.2017

Ort: Hamburg

Veranstalter: Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V.

Kosten: 120,00 € (für Mitglieder der LAG 90,00 €)

Ausschreibung und Anmeldung

 

Per App aus der Schuldenfalle, „Mein Budget“-App sorgt für Kostenkontrolle

Immer mehr Jugendliche sind von Überschuldung betroffen. Die Stiftung Deutschland im Plus widmet sich seit 2007 der Überschuldungsprävention und der finanziellen Bildung von Jugendlichen. Gemeinsam mit der App-Schmiede Mobile Software AG hat sie die Budgetplaner-App „Mein Budget“ entwickelt. Sie soll für Kostenkontrolle im unüberschaubaren Konsumalltag junger Menschen sorgen. 

Weitere Informationen

 

Präventionsnetzwerk: Newsletter 17-01 jetzt online

Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz hat den ersten Newsletter im Jahr 2017 online gestellt. Er findet sich mit Änderungen im Layout und mit aktuellen Beiträgen rund um die Themen Prävention und finanzielle Bildung auf der Webseite des Präventionsnetzwerks.

Newsletter 17-01

 

 

BGH: Zur Regelung der Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan

Vereinbarungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein (LS). Die Vorschriften zur Verwaltervergütung seien „planfest“, die Vergütung könne nur durch das Gericht festgesetzt werden. Um einer Unsicherheit über die kostenmäßige Belastung zu entgehen, weist der BGH einen Ausweg über eine mögliche Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 230 Abs. 3 InsO, mit der dieser eine – einen bestimmten Betrag übersteigende- Vergütung nicht beantragen werde. Nach Meinung von Kai Henning (in seinem März-Newsletter) sei diese Lösung allerdings „selten angebracht“, man könne erwägen, eine Empfehlung zur Verwaltervergütung im darstellenden Teil des Insolvenzplans aufzunehmen.

BGH, Beschluss vom 16.02.17 – IX ZB 103/15

 

 

Neuauflage der Broschüre „SCHULDEN (ent)fesseln“ aus Schleswig-Holstein“

Die in der sechsten Auflage überarbeitete Broschüre „SCHULDEN (ent)fesseln – Schuldnerberatung als professionelle Hilfe in Schleswig-Holstein“ führt verständlich in die Arbeit der Schuldnerberatung ein. Neben einem Ratgeberteil mit wichtigen Informationen z.B. zum Mahn- und Vollstreckungsverfahren, zum Pfändungsschutz, zum Basiskonto und zum Verbraucherinsolvenzverfahren, werden auch spezifische Fachbegriffe erklärt.

erklärt. Zur Bestellung „Schulden (ent)fesseln“

 

 

 

„Stephan-Kommission“ hat neue Internetseite

Seit 2011 erarbeitet die Arbeitsgruppe „Stephan Kommission“ Vorschläge für die Optimierung der außergerichtlichen Verhandlungen, gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und des Zustimmungsersetzungsverfahrens. Nun sind die Informationen auf einer eigenen Webseite zu finden:

Stephan-Kommission

 

 

Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen in Kraft

Mit einer „Kleinen Lösung“ sollen mit dem am 5. April 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ nachteilige Härten für Gläubiger vermieden werden. Auch sollen Arbeitnehmer geschützt werden, denen für erbrachte Arbeitsleistungen ihr Lohn zusteht. Geändert sind insbesondere die §§ 133 InsO (vorsätzliche Benachteiligung) und 142 InsO (Bargeschäft).

Gesetz vom 29.03.2017 – Rechtssicherheit bei Anfechtungen

 

Verbraucherzentrale erstellt mehrsprachige Infos für Geflüchtete und Flüchtlingshelfer

Die Verbraucherzentrale in Niedersachsen hat Informationen für Geflüchtete und Flüchtlingshelfer zu Kontoeröffnung, Haftpflichtversicherung, Handytarife für Flüchtlinge und Grundregeln bei Abmahnungen zusammengestellt. Als Handreichung stehen auch Checklisten zu Reklamation und Widerruf bereit.

Verbraucherschutz für Flüchtlinge

 

 

Was tun gegen falsche Schufa-Einträge?

Negative Schufaeinträge können den Abschluss eines Mietvertrags gefährden oder eine beantragte Kreditaufnahme teuer oder aussichtslos machen. Harald Thomé weist in seinem Newsletter vom 28.03.2017 auf einen interessanten Beitrag zum Thema Schufaeinträge hin. Darin erläutert RA Jasper Prigge, wie man an die bei der Schufa gespeicherten Daten herankommt und wie man sich gegen falsche Einträge wehren kann.

Zum Aufsatz

 

 

AK InkassoWatch informiert über Aktuelles zur Dopplung von Inkasso- und Anwaltskosten

Ausführlich stellt der AK InkassoWatch die Entwicklung in den Rechtsentscheidungen vor. Als Fazit empfiehlt er in den Fällen, in denen Inkassounternehmen bzw. -anwälte im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens als „Nebenforderung“ Doppelkosten geltend machen, Klienten zu bestärken, die entsprechenden Rechtsmittel (Teil-Widerspruch bzw. Teil-Einspruch gegen die Rechtsanwalts-kosten) einzulegen.

Kostendopplung-Inkasso-und-Rechtsanwaltskosten

 

 

Antrag zur Koordinierung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung

Im November 2016 fand ein Fachgespräch: „Schuldner- und Insolvenzberatung koordinieren – Prävention stärken“ der SPD Landtagsfraktion im Landtag NRW statt. Dabei stand im Mittelpunkt der Diskussion, ob durch ein koordiniertes und kooperatives Vorgehen von Schuldner- und Insolvenzberatung Privatinsolvenzen verhindert werden können. Die Erkenntnisse und Handlungsoptionen dieser Veranstaltung sind nun in einem parlamentarischen Antrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Koordinierung von Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ermöglicht effiziente Beratungsstrukturen und stärkt Prävention“ zusammengefasst und am 06.04.2017 in den Landtag NRW eingebracht worden.

 

 

Ein Jahr Online-Streitbeilegung – Plattform(OS)

Bereits im ersten Jahr wurden mehr als 24.000 Beschwerden von Verbrauchern bei der Plattform eingereicht. Davon bezogen sich rund 1/3 auf grenzüberschreitende Kaufgeschäfte. Die Plattform soll im Rahmen der EU die Möglichkeit für Online-Käufer schaffen, online getätigte Vertragsfragen online zu lösen. Die OS-Plattform ist in allen Amtssprachen der EU zugänglich. Dabei werden die Beschwerden an zertifizierte alternative Streitbeilegungsstellen weitergeleitet. 

Plattform Online-Streitbeilegung

 

 

Armutsanalyse der AWO „Selber schuld?“ veröffentlicht

Das Positionspapier der AWO umfasst eine gesellschaftskritische Analyse der strukturellen und institutionellen Armutsursachen. Die Analyse sensibilisiert für die Themen Armut und Chancengleich-heit auf allen Ebenen. Fazit der Analyse ist, dass soziale Ungleichheit kein Randphänomen ist und auch nicht auf individuelles Versagen zurückzuführen ist. Wesentliche Forderung ist eine ganzheit-liche Armutspolitik, die Rahmenbedingungen verändern muss.

Selber schuld? Analyse der AWO von strukturellen und institutionellen Armutsursachen

 

Fünfter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung online abrufbar

Das Bundeskabinett hat am 12.04.2017 den Fünften Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung (5. ARB) „Lebenslagen in Deutschland“ beschlossen. Der Bericht ist veröffentlicht und auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbar. Dort finden Sie auch die Kurz- und Langfassung als PDF-Version.

Fünfter Armuts- und Reichtumsbericht

 

 

AWO Kreisverband Viersen sucht Schuldnerberater/in zum 01.07.2017

 

Erwartet werden: abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Erfahrungen in der Schuldnerberatung, Loyalität zu den Zielen der AWO, gute EDV-Kenntnisse, Führerschein Klasse B

Geboten werden: Vergütung je nach Qualifikation mit zusätzlicher Altersvorsorge, umfassende interne und externe Fortbildung sowie ein Arbeitsplatz in einem interdisziplinären Team.

Vollständige Bewerbungsunterlagen an: Kreisgeschäftsstelle Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Vieren e.V. z. Hd. Bernd Bedronka, Kleinbahnstr. 59, 47906 Kempen, Tel. 02152 – 205550

Weitere Unterlagen

 

 

 

WISO-Tipp: Handyverträge für Kinder

Fast alle Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren besitzen ein eigenes Handy oder Smartphone. In einem kleinen Film sowie in einem begleitenden, umfänglichen Textbeitrag gibt die ZDF-Sendung WISO vielfältige Hinweise, worauf Eltern bei dem Vertragsabschluss und der Nutzung von Smartphones achten sollten.

WISO-Tipp Handyverträge für Kinder

 

 

Bericht zur Armutsentwicklung in Deutschland 2017

Die Armut in Deutschland ist auf einen neuen Höchststand von 15,7% angestiegen, so der Befund des aktuellen Armutsberichts des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, der dieses Jahr wieder unter Mitwirkung weiterer Verbände und Fachorganisationen erschienen ist. Nach Aussagen des Verban-des markiert dieser Höchstwert einen mehrjährigen Trend wachsender Armut. Er fordert die Politik zu einem entschlossenen Handeln in der Arbeitsmarktpolitik, beim Wohnungsbau, in der Bildung und dem Ausbau sozialer Dienstleistungen und Angebote in den Kommunen auf. Voraussetzung für eine offensive Armutsbekämpfung sei ein „rigoroser Kurswechsel in der Steuer- und Finanzpolitik“.

Armutsbericht des Paritätischen 2017

 

 

 

 

Fachtagung Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe

Die 2. Fachtagung „Schuldnerberatung in der Straffälligenhilfe“ will eine bundesweite Kommunikationsplattform zum Erfahrungsaustausch und zur Weiterentwicklung der Schuldnerberatung in Strafvollzug und Straffälligenhilfe bieten.

Termin: 04.-05.04.2017

Ort: Burkardushaus Am Bruderhof 1 in Würzburg

Veranstalter: Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege

Kosten: 160,- Euro inkl. Verpflegung

Ausschreibung und Anmeldung

 

 

Gewaltprävention am Arbeitsplatz – Hilfen zum Umgang mit aggressiven Ratsuchenden

Überschuldete Ratsuchende befinden sich häufig in einem extremen psychischen Belastungszustand. Dies kann zu konfliktgeladenen Situationen führen, die als bedrohlich erlebt und als Gewalt wahrgenommen werden. Das Drohpotential von Ratsuchenden kennt viele Spielarten und die betroffenen Mitarbeiter*innen fühlen sich in solchen Situationen nicht selten hilflos und allein gelassen. Die Veranstaltung hat das Ziel, die Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit aggressiven Ratsuchenden zu erweitern und die eigene Verhaltenssicherheit zu stärken.

Termin: 31.05.2017

Ort: Köln

Veranstalter: Schuldnerhilfe Köln e.V.

Kosten: 120,00 € inkl. Mittagessen

 

 

ÜBERSCHULDUNG MIT IMMOBILIE – Immobilie in Gefahr?

Immer mehr Menschen, die eine Immobilie besitzen, suchen Rat bei der Schuldner- und Insolvenzberatung. Neben den Immobilienschulden haben sie nicht selten weitere Schulden in Form von Konsumentenkrediten und überzogenen Girokonten.

In diesem Workshop lernen die Teilnehmenden die wesentlichen Elemente der Bauschuldnerberatung. Handlungsmöglichkeiten und Grenzen werden an Beispielen aus der Praxis aufgezeigt.

Termin: 18. – 19.05.2017

Ort: Ev. Tagungszentrum Wuppertal GmbH; Missionsstraße 9;42285 Wuppertal

Veranstalter: Paritätische Akademie LV NRW e.V.

Kosten: 300,00 EUR. Für Mitglieder im Paritätischen: 250,00 EUR

 

 

Die Zwangsversteigerung – Basiswissen, rechtliche Grundlagen, Rechtsprechung

Immer häufiger tauchen Ratsuchende mit Immobilien in der Schuldner- und Insolvenzberatung mit vielfältigen Problemlagen auf. Das Seminar beschäftigt sich mit den Rechtsgrundlagen, sowie dem Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens und geht auf aktuelles Recht z.B. bei Schutzanträgen ein. Auch die rechtlichen Möglichkeiten des Insolvenzverwalters auf Einleitung der
Zwangsversteigerung sollen angesprochen werden. Als Exkurs ist eine Einführung in die Teilungsversteigerung geplant.

Termin: 17.05.2017

Ort: Elfriede-Eilers-Zentrum, Detmolder Str. 280, 33605 Bielefeld

Veranstalter: AWO Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.

Kosten: 120,00 € incl. Mittagessen

 

 

Finanzdienstleistungskonferenz des iff Hamburg

Die 12. internationale Finanzdienstleistungskonferenz des iff bietet einen Einblick in die aktuellen Diskussionen im Bereich Finanzdienstleistungen und Verbraucherschutz. Vertreter*innen von Banken, Medien, Wissenschaft, Politik, Verbraucherschutz und Schuldnerberatung diskutieren miteinander. Das diesjährige Motto lautet: „Reform der Reform – was tun, um Altersarmut abzuwenden?“ Walter Riester eröffnet die Konferenz mit einem Referat zum Leitthema und wird auch an der an-schließenden Diskussion zum Thema „Rentenversicherungsbeiträge auch für Beamte und Selbständige“ teilnehmen. Themen sind u.a.: Restschuldversicherung, Roboadvisory: Mehr Beratung für wenig Geld, oder unabsehbare Risiken? Konsumentenkredite; niedrige Einkommen und Altersvorsorge; Schuldnerberatung 4.0 – soziale Dienstleistung im Wandel; The poor pay more.

Termin: 11.-12.05.2017

Ort: Patriotische Gesellschaft von 1765, Trostbrücke 6, 20457 Hamburg

Kosten: 270 €

Ausschreibung und Anmeldung

 

 

 

Jahresfachtagung 2017 der BAG-SB

Die Jahresfachtagung 2017 steht ganz im Zeichen der Forschung. Zu Beginn der Tagung wird die BAG-SB die Ergebnisse der Studie „Herausforderungen moderner Schuldnerberatung“ im Rahmen einer Pressekonferenz vorstellen und veröffentlichen. Das Deutsche Institut für Sozialwirtschaft (DISW) forschte im Auftrag der BAG-SB mehrere Monate zu diesem wichtigen und vielschichtigen Thema. Darüber hinaus werden Themen aus der Praxis in Vorträgen, Diskussionen und Workshops den Fachaustausch zwischen Beratenden, Wissenschaft und Politik bereichern. Die Firma rocom wird mit einem Stand vertreten sein und das Programm TAU Office UNA vorstellen.

Termin: 08. – 09.05.2017

Ort: Festsaal der Berliner Stadtmission, Lehrter Str. 68, 10557 Berlin

Kosten: 289 €, für Mitglieder 239 €

Ausschreibung und Anmeldung

 

 

Terminvormerkung

Am 28.11.2017 findet in Berlin eine gemeinsame Fachtagung des Präventionsnetzwerks Finanzkompetenz e.V. in Kooperation mit dem Verbraucherschutzministerium NRW statt. Thema: „Arm im Alter – die Prävention in der Pflicht“.

 

 

Wanderausstellung „Schulden sind doof und machen krank“

Seit über 8 Jahren stellt der H-TEAM e.V. München ein Schulden-Präventionsprojekt für Kinder und Jugendliche an Förderschulen bereit. Das Projekt entstand aus der Idee eines Comic-Wettbewerbs für Künstler, Kinder und Jugendliche. Das Ergebnis waren viele bunte und witzige Comics, die zum Nachdenken anregen. Sie bilden eine Wanderausstellung mit vielen ansprechend aufbereiteten Roll-Up Bannern u.a. Materialien, welche die Themen Finanzen und Schulden spielerisch sowie kinder- und jugendgerecht vermitteln. Seit Sommer 2014 „wandert“ die Ausstellung durch Deutschland. Aufgrund der hohen Nachfrage wurde eine zweite überarbeitete Fassung der Wanderausstellung er-stellt. Sie kann für 150 € zzgl. 7% MwSt. ausgeliehen werden.

Ausstellung „Schulden sind doof“

 

Netzwerktreffen Finanzkompetenz NRW, Recklinghausen am 27.03.2017

Mit dieser Veranstaltung sollen Ideen zu den drei Themenbereichen Schüler-Workshop, Lehrer-Akademie und Senioren weiterentwickelt und gemeinsam diskutiert sowie Vorschläge gesammelt werden, wie ein nachhaltiger Wissenstransfer gestaltet werden kann. Eingeladen sind Mitglieder des Netzwerks und Personen, die in einem interdisziplinären Austausch die Finanzbildung in unserer Gesellschaft unterstützen wollen.

Anmeldeschluss: 20. März 2017

Veranstalter: Natur- und Umweltschutzakademie NRW

Ort Siemensstr 5, 45659 Recklinghausen

Kosten: keine

Ausschreibung und Anmeldung

 

 

 

LSG NSB: Anordnungsgrund zur Übernahme von Mietrückständen auch ohne Kündigung

In der Rechtsprechung der Sozialgerichte wurde bisher meist nur dann ein Grund für eine Eilentscheidung bei Mietrückständen gesehen, wenn eine fristlose Kündigung oder Räumungsklage vorlag. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat nun klargestellt, dass ein Anordnungsgrund auch schon gegeben sein kann, wenn das Mietverhältnis dauerhaft durch eine
finanzielle Lücke beim Einkommen gefährdet ist.

LSG NSB v.19.12.2016, L11 AS 953/16 BE R

 

 

AG Rockenhausen: Verbot der Verbreitung persönlicher Daten per Insolvenz-App

Dieses Amtsgericht aus Rheinland-Pfalz hat im Verfahren einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass die Daten zu einem privaten Insolvenzverfahren nicht mehr mittels einer App verbreitet werden dürfen. Die fragliche App nutzt die in den Insolvenzbekanntmachungen veröffentlichten Daten zu den eröffneten Insolvenzverfahren, um diese mit einer eigenen Suchfunktion in der App zu verknüpfen. Die Suche kann nach dem Namen, aber auch nach einem Ort, Ortsteil, Postleitzahl oder Straße vorgenommen werden. Sämtliche Insolvenzen sind zudem auch in einer Deutschland-karte eingezeichnet. Das Gericht sieht hierin einen Verstoß gegen § 4 und § 29 Bundesdatenschutzgesetz. Auch wenn die Daten aus einem öffentlichen Verzeichnis stammten: Die App entfalte eine darüber hinausgehende „anprangernde und stigmatisierende Wirkung“. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Betroffener aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz sei daher höher zu bewerten als die „primär“ gewerblichen Interessen des App-Anbieters. Und auch mögliche Informationsrechte der App-Nutzer – soweit hier überhaupt mehr als nur „reine Neugier“ vorliege – hätten gegenüber den Interessen der an den Pranger gestellten Personen weniger Gewicht. AG Rockenhausen, Urteil vom 09.08.2016 – 2 C 341/16.

Die App soll sich auf Intervention des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten seit September 2016 zwar auf Firmeninsolvenzen beschränken. Insolvente Einzelunternehmer*innen, die ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen, sind damit aber wohl weiterhin in der App zu finden.

 

2016: 5,3 % weniger Verbraucherinsolvenzen in NRW

Wie IT-NRW vor einigen Tagen meldete, war die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in NRW 2016 um 5,3 % niedriger als im Vorjahr. Die Entwicklung in den einzelnen Städten war recht unterschiedlich und lässt sich im Bericht von IT NRW nachlesen.

InsO-Statistik IT-NRW

 

 

Verbesserung des Unterhaltsvorschusses – Einigung zwischen Bund und Ländern

Bund und Länder haben sich auf eine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für die Kinder von Al-leinerziehenden geeinigt. Der Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder. Er hilft Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Der Unterhaltsvorschuss unterstützt Betroffene bisher nur maximal 72 Monate lang und bis zum 12. Lebensjahr. Ab dem 01.07.2017 soll der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden. Die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten soll entfallen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt, gestaffelt nach Alter, bis zu 268 Euro monatlich.

Mitteilung BMFSFJ

 

 

Europäische Kommission: Vorschlag für eine Richtlinie über Insolvenz und zweite Chance

Die Europäische Kommission hat am 22.11.2016 den Entwurf für eine „Richtlinie über Insolvenz, Restrukturierung und zweite Chance“ vorgelegt. Danach soll für überschuldete Selbständige eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren Verfahrensdauer möglich sein, ohne dass dies von bestimmten Zahlungsquoten abhängig gemacht würde (Artikel 20 des Richtlinienvorschlags wörtlich: „The period of time after which over-indebted entrepreneurs may be fully discharged from their debts shall be no longer than three years“).
Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Übernahme dieser Drei-Jahres-Regelung auch für Verbraucherverfahren. Denn „Verbraucher, die über längere Zeit in Schulden gefangen sind, werden nicht in der Lage sein, einen nennenswerten Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, weder als Produzent noch als Konsument“. Das weitere Gesetzgebungsverfahren (im Europäischen Parlament und Rat und sodann in Deutschland) bleibt abzuwarten, aber der zitierte Satz lässt hoffen. Informationen (auch in deutscher Sprache) unter:

EU-Richtlinien-Vorschlag

 

 

Die Verbraucherzentrale klagt gegen zu hohe Gebühren für das Basiskonto

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt vor Gericht gegen drei Kreditinstitute. Aus Sicht des vzbv sind deren Entgelte für die Basiskonten unangemessen hoch. Weil bis zu einem höchstrichterlichen Urteil Jahre vergehen könnten, fordert der vzbv die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf zu verhindern, dass Verbrauchern durch die Entgeltgestaltung der Zugang zum Basiskonto verwehrt werde.

Basiskonto vor Gericht

 

 

Wettbewerb: „Land der Ideen“

Die Initiative „Deutschland – Land der Ideen“ und der langjährige Förderer Deutsche Bank prämieren 2017 innovative Projekte, die die Bedeutung von Offenheit für Innovation und Fortschritt verdeutlichen und einen aktiven Beitrag zur Zukunftsfähigkeit Deutschlands leisten. Gefragt sind Experimentierfreude, Neugier und Mut zum Umdenken – ob von Sozialunternehmen, innovativen Firmen, digitalen Startups oder Bürgerinitiativen. Bis einschließlich 03.04.2017 können deutschlandweit Unternehmen, Social Start-ups, Projektentwickler, soziale und kirchliche Einrichtungen, Initiativen, Vereine, Verbände, Genossenschaften u.a. am Wettbewerb teilnehmen.

Zur Webseite der Initiative

 

 

 

Das Verbraucherportal Wissen Wappnet

Auf dem Portal des Bundesverbraucherministeriums sind viele Ratgeber, Tipps und weiterführende Informationen rund um den wirtschaftlichen Verbraucherschutz zusammengestellt.

Verbraucherportal Wissen Wappnet

Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zur regionalen Armut in Deutschland

Bisher wurden bei regionalen Armutsstudien spürbare Preisvergleiche außer Acht gelassen. Die Studie des IW Köln richtet nun den Blick der Armutsforschung auf die Kaufkraft und nicht auf das Einkommen. Ausgangspunkt ist die These, dass trotz gleichen Einkommens in den verschiedenen Regionen, ein Unterschied beim Preisniveau zu berücksichtigen ist. Die methodischen Einwände zum Beispiel des Paritätischen (vgl. dessen aktuellen Armutsbericht) gegen die Ermittlung der Kaufkraftarmut sind aus Sicht des IW nicht stichhaltig. Nach der IW-Studie seien besonders Großstädte in Westdeutschland und nicht ländliche Gegenden Ostdeutschlands von Armut betroffen.

Studie IW Köln Regionale Armut