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OLG Brandenburg: Haftung einer Schuldnerberatungsstelle für fehlerhafte Beratung


31. Jan. 2020 |

Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle haftet für eine fehlerhafte unentgeltliche Beratung wie ein Rechtsanwalt. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, worauf Rechtsanwalt Kai Henning in seinem Dezember-Newsletter hinweist. Im Regelfall hafte aber nur die Beratungsstelle und nicht der*die einzelne Berater*in. Nach dem vom OLG entschiedenen Sachverhalt hatte ein Schuldner etwa 5.000 € Schulden und ein Immobilienvermögen im Wert von etwa 15.000 €. Nachdem die außergerichtlichen Verhandlungen gescheitert waren, hat der Schuldner Insolvenzantrag gestellt. In dem Insolvenzverfahren wurde die Immobilie verwertet. Aus dem Verwertungserlös wurden die Schulden beglichen, und der Insolvenzverwalter hat nach dem Wert der Insolvenzmasse eine Vergütung in Höhe von rd. 11.400 € erhalten. Der Vorwurf gegen die Beratungsstelle lautete nun, dass eine Verwertung der Immobilie außerhalb des Insolvenzverfahrens weitaus günstiger für den Schuldner gewesen wäre. Weitere Informationen dazu in der Anmerkung von Rechtsanwalt Henning, zu finden auf der Seite der LAG Soziale Schuldnerberatung Hamburg.

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 und
Anmerkung RA Henning