Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die ab dem 1.1.2020 geltende Fassung der Düsseldorfer Tabelle bekannt gegeben. Die Änderungen betreffen nicht nur die Unterhaltssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sondern erhöht seit 2015 erstmalig den sogenannten Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten. Dieser beginnt nun bei 960 € für Nichterwerbstätige und bei 1.160 € für Erwerbstätige. Anpassungen zu laufenden Pfändungsbeschlüssen in dem Vorrechtsbereich erfolgen nicht von Amts wegen sondern müssen vom Schuldner beantragt werden. Der Schuldner hat hierzu Erinnerung gegen den ergangenen Pfändungsbeschluss mit Hinweis auf den gestiegenen Selbstbehalt einzulegen.